RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.03.2020 GeschäftszahlL510 2228854-1 SpruchL510 2228854-1/2E Teilerkenntnis IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat dur
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang
- Die beschwerdeführende Partei (bP) reiste nach eigenen Angaben etwa Mitte Juni 2019 in Österreich ein und stellte am 09.08.2019, nachdem sie gegenüber Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Erscheinung getreten war, einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge ihrer Erstbefragung am 09.08.2019 führte die bP aus, dass sie vor ihrer Einreise in Österreich ab 05.12.2019 ca. 5 Tage lang in der Ukraine, dann 6 Wochen lang in der Slowakei und danach bis Mitte Juni in Tschechien aufhältig gewesen sei. Zum Fluchtgrund gab sie an, dass sie Probleme in Georgien habe, da sie kein großer Politiker sei, trotzdem sei sie Anhänger der „Freie Demokraten Partei“. Sie sei ein Gegner der derzeitigen Regierung und deren Partei „Georgischer Traum“. Die Polizisten hätten sie geschlagen und sie gewarnt, sie hätten gesagt, es wäre besser, wenn sie das Land verlasse, sonst passiere etwas. Einer der Polizisten, welchen sie seit der Kindheit kenne, heiße XXXX und der andere XXXX . Sie kenne leider nur diese zwei Namen, aber es habe mehrere gegeben, die sie verfolgt und unter Druck gesetzt, ja sogar geschlagen hätten. Hiermit habe sie alle Asylgründe genannt. Sie befürchte, dass sie getötet würde. Im Zuge ihrer Erstbefragung am 09.08.2019 führte die bP aus, dass sie vor ihrer Einreise in Österreich ab 05.12.2019 ca. 5 Tage lang in der Ukraine, dann 6 Wochen lang in der Slowakei und danach bis Mitte Juni in Tschechien aufhältig gewesen sei. Zum Fluchtgrund gab sie an, dass sie Probleme in Georgien habe, da sie kein großer Politiker sei, trotzdem sei sie Anhänger der „Freie Demokraten Partei“. Sie sei ein Gegner der derzeitigen Regierung und deren Partei „Georgischer Traum“. Die Polizisten hätten sie geschlagen und sie gewarnt, sie hätten gesagt, es wäre besser, wenn sie das Land verlasse, sonst passiere etwas. Einer der Polizisten, welchen sie seit der Kindheit kenne, heiße römisch 40 und der andere römisch 40 . Sie kenne leider nur diese zwei Namen, aber es habe mehrere gegeben, die sie verfolgt und unter Druck gesetzt, ja sogar geschlagen hätten. Hiermit habe sie alle Asylgründe genannt. Sie befürchte, dass sie getötet würde. Die niederschriftliche Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 09.01.2020 gestaltete sich im Wesentlichen folgend: „… LA: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten? VP: Ja.Ja. LA: Sind Sie gesund? VP: Ja. LA: Nehmen sie regelmäßig Medikamente oder besuchen sie Therapien? VP: Nein.Nein. … LA: Welche Schul- und Berufsausbildung haben Sie? Wo war diese Ausbildungen? VP: Ich habe 10 Jahre Grundschule in XXXX besucht und dann 5 Jahre an der XXXX studiert. Ich habe die Universität im Jahr 1989 abgeschlossen.LA: Welche Schul- und Berufsausbildung haben Sie? Wo war diese Ausbildungen? VP: Ich habe 10 Jahre Grundschule in römisch 40 besucht und dann 5 Jahre an der römisch 40 studiert. Ich habe die Universität im Jahr 1989 abgeschlossen. LA: Was haben Sie dann gearbeitet? Wann und wo war Ihr letzter Arbeitstag im Herkunftsstaat? VP: Nach der Universität habe ich als Arbeitsführer auf den Baustellen gearbeitet. In XXXX war die Firma XXXX dort war ich angestellt und habe verschiedeneLA: Was haben Sie dann gearbeitet? Wann und wo war Ihr letzter Arbeitstag im Herkunftsstaat? VP: Nach der Universität habe ich als Arbeitsführer auf den Baustellen gearbeitet. In römisch 40 war die Firma römisch 40 dort war ich angestellt und habe verschiedene Baustellen gearbeitet. Danach war Krieg und Stillstand im Jahr
- Zuletzt war ich in einem Textilgeschäft in Tiflis tätig, habe dort ausgeholfen. Verkauf und Einkauf, es gehört meiner Tochter XXXX .Zuletzt war ich in einem Textilgeschäft in Tiflis tätig, habe dort ausgeholfen. Verkauf und Einkauf, es gehört meiner Tochter römisch 40 . LA: In welchem Zeitraum haben Sie im Textilgeschäft gearbeitet? VP: Von 2012 bis 2018, eigentlich bis unmittelbar zu meiner Ausreise aus Georgien. LA: Beschreiben Sie Art und Umfang Ihrer Sprachkenntnisse? VP: Ich spreche Russisch und Französich, meine Muttersprache ist Georgisch. LA: Geben Sie bitte jeweils den Zeitraum und den Ort an, wo Sie im Herkunftsstaat gewohnt haben? VP: Seit meiner Geburt lebte ich im Bezirk XXXX , mit ca. 15.000 – 20.000 Einwohnern, in der Straße: XXXX LA: Beschreiben Sie Ihre Wohnsituation? (Personen, Größe, Besitz) VP: Es ist ein Haus, von dort bin ich nach Tiflis gefahren, welches ca. XXXX entfernt ist, da habe ich gearbeitet.VP: Seit meiner Geburt lebte ich im Bezirk römisch 40 , mit ca. 15.000 – 20.000 Einwohnern, in der Straße: römisch 40 LA: Beschreiben Sie Ihre Wohnsituation? (Personen, Größe, Besitz) VP: Es ist ein Haus, von dort bin ich nach Tiflis gefahren, welches ca. römisch 40 entfernt ist, da habe ich gearbeitet. LA: Wie oft in der Woche haben Sie dort gearbeitet? VP: Also unter der Woche habe ich ausgeholfen und am Wochenende war ich in XXXX .LA: Wie oft in der Woche haben Sie dort gearbeitet? VP: Also unter der Woche habe ich ausgeholfen und am Wochenende war ich in römisch 40 . LA: Hatten Sie in Tiflis eine Wohnmöglichkeit? VP: Ja, bei meiner Tochter. Das Textil-Geschäft ist angemietet, die Wohnung gehört meiner Tochter. LA: Wer hat noch im Textilgeschäft gearbeitet? VP: Meine Schwiegertochter und meine Tochter haben dort gearbeitet. Und ein anderes Mädchen war auch noch beschäftigt. LA: Mit wem haben Sie in dem Haus XXXX gewohnt? VP: Mit meiner Gattin, und auch mein Sohn war am Wochenende bei uns.LA: Mit wem haben Sie in dem Haus römisch 40 gewohnt? VP: Mit meiner Gattin, und auch mein Sohn war am Wochenende bei uns. LA Wie heißen Ihre nächsten Verwandten und wo wohnen diese? (Kernfamilie, Eltern, Geschwister, Großeltern, Onkel, Tanten) VP: Ehegattin: XXXX Tochter: XXXX , Sohn: XXXX , geb. XXXX Meine beiden Kinder sind verheiratet und haben auch Kinder.VP: Ehegattin: römisch 40 Tochter: römisch 40 , Sohn: römisch 40 , geb. römisch 40 Meine beiden Kinder sind verheiratet und haben auch Kinder. Der Name meiner Schwiegertochter ist XXXX und der Name meines Schwiegersohnes ist XXXX Der Name meiner Schwiegertochter ist römisch 40 und der Name meines Schwiegersohnes ist römisch 40 Meine Tochter wohnt mit ihrer Familie in Tiflis. Mein Sohn wohnt mit Familie auch in Tiflis, dort in einer Wohnung, welche auch meiner Tochter gehört. Mein Sohn arbeitet bei der XXXX , zur Zeit ist er arbeitslos. Er wartet auf einen neuenMeine Tochter wohnt mit ihrer Familie in Tiflis. Mein Sohn wohnt mit Familie auch in Tiflis, dort in einer Wohnung, welche auch meiner Tochter gehört. Mein Sohn arbeitet bei der römisch 40 , zur Zeit ist er arbeitslos. Er wartet auf einen neuen Auftrag. Mein Schwiegersohn, erzeugt Plastikfenster und Türen, er ist Unternehmer mit einem Partner in XXXX . Es ist ein kleiner Betrieb mit 2 Mitarbeitern, es wird alles selber erzeugt, die Aufträge kommen von Privatpersonen.Mein Schwiegersohn, erzeugt Plastikfenster und Türen, er ist Unternehmer mit einem Partner in römisch 40 . Es ist ein kleiner Betrieb mit 2 Mitarbeitern, es wird alles selber erzeugt, die Aufträge kommen von Privatpersonen. LA: Gibt es Angehörige/Verwandte oder Bekannte die in Georgien aufhältig sind? VP: Ich habe eine Schwester die lebt in Tiflis und ist auch geschäftlich tätig, hat ein kleines XXXX Geschäft.LA: Gibt es Angehörige/Verwandte oder Bekannte die in Georgien aufhältig sind? VP: Ich habe eine Schwester die lebt in Tiflis und ist auch geschäftlich tätig, hat ein kleines römisch 40 Geschäft. LA: Wie ist die wirtschaftliche Situation von Ihnen bzw. Ihrer Familie in Georgien gewesen? VP: Durchschnittlich, normal, nicht reich und nicht arm. LA: Verfügen Sie oder Ihre Familie über Besitztümer, Immobilien oder auch Firmenbeteiligungen im Herkunftsstaat? VP: Ja, mein Häuschen in XXXX gehört mir und auch meine Ehegattin hat ein kleines Häuschen ca. 100 m entfernt.VP: Ja, mein Häuschen in römisch 40 gehört mir und auch meine Ehegattin hat ein kleines Häuschen ca. 100 m entfernt. LA: Wer schaut auf das Haus der Gattin, wer lebt dort? VP: Meine Schwiegermutter hat dort gelebt, die ist allerdings ca. am XXXX verstorben, jetzt lebt dort keiner.LA: Wer schaut auf das Haus der Gattin, wer lebt dort? VP: Meine Schwiegermutter hat dort gelebt, die ist allerdings ca. am römisch 40 verstorben, jetzt lebt dort keiner. LA: Wann haben Sie erfahren, dass die Schwiegermutter verstorben ist? VP: Ich bin darüber über das Telefon informiert worden, ich bin angerufen worden, gleich im November. LA: Sind Sie je von einer gerichtlichen Untersuchung oder einem Gerichtsverfahren oder einer (einstweiligen) gerichtlichen Verfügung in Österreich betroffen gewesen? VP: Nein. LA: Wann faßten Sie den Entschluß zur Ausreise aus Georgien? VP: Ich war gezwungen auszureisen von der Polizei. Es war nach den Präsidentenwahlen Dezember
- Es fanden zweimal die Präsidentenwahlen statt, einmal im Oktober 2018 und dann im November 2018 war die Stichwahl des Präsidenten. Es wurde dann eine Frau Präsident, die wurde mit Erdäpfeln an die Wähler gekauft. LA: Wie sind Sie von Georgien nach Österreich gekommen? Geben Sie Näheres dazu an. (Zeitpunkt, Route, bekannte Personen) VP: Nach den Wahlen im Dezember 2018, reiste ich mit dem Flugzeug von Tiflis in die Ukraine nach Kiew. Nach ein paar Tagen, reiste ich mit dem Zug nach Bratislava in die Slowakei. Nach einer kurzen Zeit reiste ich mit einem Reisebus nach Barcelona in Spanien. Dort hielt ich mich vier vielleicht fünf Monate auf. Dann bin ich direkt mit dem Bus nach Österreich. Es war im Juni oder Juli 2019, da habe ich mich dann in Österreich befunden. LA: Verfügen Sie über Dokumente, die Ihre Identität bestätigen, oder die Sie vorlegen wollen? VP: Ja, ich lege Ihnen einen georgischen Personalausweis vor. Anmerkung: Wird zum Akt genommen, und wird vom Dolmetscher wie folgt übersetzt: Lautet auf XXXX ausgestellt: Ministerium of Justice in XXXX , am XXXX mit Gültigkeit bis XXXX mit PersonalNr. XXXX , wobei der Ausweis gebrochen ist, und die Polizei in Wien hat mir die Karte zusammen geklebt Ich habe auch noch einen Reisepass, der ist aber in Wien, bei einer mir bekannten Landsfrau: XXXX , die wohnt in der Nähe vom XXXX , den Familiennamen kenne ich nicht.Lautet auf römisch 40 ausgestellt: Ministerium of Justice in römisch 40 , am römisch 40 mit Gültigkeit bis römisch 40 mit PersonalNr. römisch 40 , wobei der Ausweis gebrochen ist, und die Polizei in Wien hat mir die Karte zusammen geklebt Ich habe auch noch einen Reisepass, der ist aber in Wien, bei einer mir bekannten Landsfrau: römisch 40 , die wohnt in der Nähe vom römisch 40 , den Familiennamen kenne ich nicht. LA: Wollen Sie sonst noch Unterlagen vorlegen? VP: Nein, sonst habe ich nichts. LA: Mit welchen Dokumenten, sind Sie aus Georgien ausgereist? VP: Mit meinem Reisepass und dem Personalausweis. LA: Warum haben Sie Ihren Reisepass dieser Landsfrau XXXX gegeben? VP: Damit er nicht kaputt wird.LA: Warum haben Sie Ihren Reisepass dieser Landsfrau römisch 40 gegeben? VP: Damit er nicht kaputt wird. LA: Wie sind Sie darauf gekommen? VP: 2002 befand ich mich schon in Österreich, seit damals kenne ich diese Person. Die hat ein Lebensmittelgeschäft auf der XXXX bei der XXXX .LA: Wie sind Sie darauf gekommen? VP: 2002 befand ich mich schon in Österreich, seit damals kenne ich diese Person. Die hat ein Lebensmittelgeschäft auf der römisch 40 bei der römisch 40 . LA: Sprechen Sie Deutsch? VP: Nein. LA: Machen Sie Kurse oder Ausbildungen? VP: Nein, keine. Es fangen allerdings neue Kurse an die möchte ich besuchen. LA: Sind Sie Mitglied in einem Verein, einer Kirche oder einer Organisation hier in Ö.? VP: Nein, nirgends. LA: Erzählen Sie bitte über Ihren Aufenthalt in Österreich 2002? VP: Ich hatte damals Probleme. Damals im Jahr 2002 befand ich mich für ca. 5 Monate in Österreich, dann kehrte ich nach Georgien zurück. Dann reiste ich nach Schweden, es war von 2007 bis
- Dort war ich Asylwerber, habe aber kein Asyl erhalten und reiste dann nach Georgien zurück. Es hatten sich dort auch die Probleme wieder geregelt. Dann war ich von 2012 bis 2018 durchgehend in Georgien. LA: Angehöriger welcher Volksgruppe bzw. Religionsgemeinschaft sind Sie? VP: Ich bin Georgier vom Kaukasus. Ich bin christlichothdoxen Glaubens. LA: Sind Sie Mitglied einer politischen Organisation? Waren Sie jemals politisch aktiv? VP: Ja, ich bin Mitglied der Freien Vereinigten Demokraten. Die Partei nennt sich Freie Demokraten. LA: Welche Funktion hatten Sie da? VP: In meinem Bezirk war ich befreundet mit dem Führer der Partei in diesem Bezirk. Die Tätigkeit war, Kontakt mit der Bevölkerung zu halten. Aktiv war ich vor den Wahlen tätig. LA: Wie ist ihr Familienstand? VP: Verheiratet LA: Haben Sie Kinder? VP: Ja, zwei Kinder, wie ausgesagt. LA: Aus welchem Grund haben Sie nunmehr Ihren Herkunftsstaat verlassen bzw. einen Asylantrag gestellt? Sie haben nunmehr die Möglichkeit, Ihre Beweggründe für das Verlassen Ihrer Heimat zu schildern. Bitte schildern Sie möglichst lebensnahe, also konkret und mit sämtlichen Details, sodass auch unbeteiligte Personen Ihre Darstellung nachvollziehen zu können! (Wer, was, wann, wo, wie, wieso?) VP: Ich stand unter Druck. Die Polizei hat mich nicht nur einmal geschlagen. Die Polizisten waren betrunken. Sie haben mich zusammen geschlagen. Ich hatte eine Platzwunde am Kopf. Ich war aktiv. Die Wähler wurden mit Erdäpfeln gelockt, von der jetzigen Regierungspartei, die Wähler wurden bestochen. LA: Haben Sie somit all Ihre Gründe für das Verlassen Ihres Herkunftsstaates genannt? VP: Nachdem ich zusammen geschlagen wurde, wurde mir gedroht, falls ich nicht Georgien verlasse komme ich für lange Zeit ins Gefängnis. Sie würden mir etwas anhängen, damit meine ich eine Straftat. Grundstätzlich sind das meine Gründe. Andere Gründe habe ich keine. LA: Haben Sie noch in anderen Staaten als in Schweden um Asyl angesucht? VP: In Österreich 2002, auch in Deutschland habe ich angesucht, von Deutschland bin ich in die Schweiz, dort habe ich auch um Asyl angesucht, kehrte dann aber von der Schweiz wieder nach Georgien zurück. Mir wurde ein Ticket von den Schweizer Behörden gekauft und ich kehrte dann nach Georgien zurück. Ein Verfahren in Österreich 2002 habe ich nicht abgewartet, damals hatte ich auch keine Einvernahme, so wie heute. In Schweden hatte ich ein Asyl-Verfahren von 2007 bis 2012, das wurde negativ entschieden. Auch wollte ich dann wieder zurück nach Georgien, da sich die Situation in Georgien wieder geändert hatte. LA: Sind Sie vorbestraft in Ihrem Herkunftsstaat? VP: Nein. LA: Gab es jemals ein Gerichtsverfahren konkret Ihre Person betreffend in Ihrem Herkunftsstaat? VP: Nein. LA: Hatte konkret Ihre Person jemals Probleme mit den Behörden, der Polizei, dem Militär Ihres Herkunftsstaates? Gab es Schikanen? VP: Immer nur zur Zeit der Wahlen, von Mitgliedern der Polizei. Vom Militär oder sonstigen Behörden gab es keine Schikanen. LA: Waren Familienmitglieder politisch aktiv? VP: Nein, nur ich hatte den Drang dazu politisch aktiv zu sein. LA: Hatten Ihre Familienmitglieder Probleme mit den Behörden, der Polizei, dem Militär Ihres Herkunftsstaates? Gab es Schikanen? VP: Die Familie selbst nicht. Von Polizisten wurden sie aber erwähnt. Sie haben gesagt verlasse Georgien, sonst bekommt auch meine Familie Probleme. LA: Wann wurden Sie zusammen geschlagen? Geben Sie Näheres an? VP: Nach den
- Präsidentenwahlen, Ende November 2018 wurde ich von fünf Polizisten in 2 Fahrzeugen in ein Waldstück gebracht. Von diesen fünf kannte ich drei Polizisten. Dann wurde ich zusammengeschlagen und aus dem Fahrzeug gedrängt. Die Namen der drei Polizisten waren: XXXX , XXXX und XXXX . Das waren drei Kriminalbeamte, die kenne ich seit meiner Kindheit, hatte mit diesen seit meiner Kindheit immer schon Probleme. XXXX ist etwas jünger als die anderen zwei, die sind ungefähr in meinem Alter.LA: Wann wurden Sie zusammen geschlagen? Geben Sie Näheres an? VP: Nach den
- Präsidentenwahlen, Ende November 2018 wurde ich von fünf Polizisten in 2 Fahrzeugen in ein Waldstück gebracht. Von diesen fünf kannte ich drei Polizisten. Dann wurde ich zusammengeschlagen und aus dem Fahrzeug gedrängt. Die Namen der drei Polizisten waren: römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 . Das waren drei Kriminalbeamte, die kenne ich seit meiner Kindheit, hatte mit diesen seit meiner Kindheit immer schon Probleme. römisch 40 ist etwas jünger als die anderen zwei, die sind ungefähr in meinem Alter. LA: Haben Sie sich nach diesem Vorfall an offizielle Stellen gewandt? VP: An wen hätte ich mich wenden können. Es wäre nur schlimmer geworden. Dort ist nicht so eine Demokratie wie in Österreich. LA: Hatten Sie auch aus anderen Gründen Probleme mit der Polizei? VP: Nur in der Jugend, wegen dem Fussball, ansonsten eigentlich keine. Nur mit den beiden älteren Polizisten. LA: Theoretisch, was würden Sie im Falle einer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat befürchten? Was wäre, wenn Sie morgen Früh in Ihrem Heimatland erwachen würden? VP: Mir würde etwas unterstellt werden, vielleicht eine Waffe oder Drogen, irgend eine Straftat. Pause: 10:40 Uhr 10:55 LA: Bei welchen Wahlen waren Sie politisch aktiv? Was haben Sie da gemacht VP: Bei jeden. 2012 war ich aktiv an den Wahlen beteiligt und tätig. Nachgefragt was ich da gemacht habe, gebe ich an, das es eine Oppositionsvereinigung war um die Regierung der damaligen nationalen abzulösen. Nachgefragt ob ich auch zuvor politisch aktiv gewesen bin, gebe ich an: 2002 war ich ebenso aktiv als ich ausreiste. Angefangen habe ich im Jahr 2002 mich politisch bei den Wahlen zu betätigen. Nachgefragt wie die politische Tätigkeit von mir gewesen ist, gebe ich an, dass ich protestiert habe gegen die Mafiösen Zustände in Georgien. LA: Haben Sie an Demonstrationen teilgenommen? VP: Ja, da war ich bei jeder dabei. LA: Wo haben diese Demonstrationen stattgefunden? VP: Im Jahr 2003 hat eine Demonstration in Tiflis vor dem Parlamentsgebäude stattgefunden. Die sogenannte Rosenrevolution. LA: Was haben Sie dort gemacht. Wie sind sie dort aufgefallen? VP: Ich habe daran teilgenommen mit der Bevölkerung um unseren Unmut auszusprechen. LA: Waren Sie an der Organisation beteiligt? VP: Ja, ich habe mich mit Bürgern getroffen. Ich habe erklärt was die Wahrheit ist und wie wir vorgehen sollen. Anweisungen habe ich von über mir stehenden Politikern erhalten. LA: Wieviele Personen haben an der Rosenrevolution teilgenommen? VP: Ganz Tiflis hat demonstriert. Nachgefragt hat Tiflis ca. eineinhalb Milionen Einwohner. LA: Wie wurden die Teilnehmer zur Demonstration aufgerufen? VP: Auch über Medien, wurde dazu aufgerufen. Ich hatte auch persönlich mit Personen Vereinbarungen getroffen. Dann kam es zu einem Regierungswechsel. Jedoch 2007 haben Sie angefangen sich, fehlerhaft und schlecht zu verhalten. Sie waren zuvor gegen Korruption und andere Misstände jedoch 2007 haben Sie den Kurs gewechselt. Sie haben damals angefangen Bürger zu verhaften und Leute kamen bei Demonstrationen um, wurde umgebracht. Die Regierung hat Fehler gemacht in den Regierungsstrukturen, es wurde Gewalt gegenüber den Demonstranten und der Bevölkerung ausgeübt. Viele wurde festgenommen und verhaftet zu dieser Zeit, damals gab es die meisten politischen Gefangene. Danach reiste ich nach Schweden und dann 2012 war wieder eine andere Regierung an der Macht. LA: Wer war der Führer des Bezirks bzw. der Vorsitzende der Freien Demokraten in diesem Bezirk? VP: Die Partei der Freien Demokraten wurde 2009 gegründet. Als ich 2012 nach Georgien zurückkehrte, wurde ich Mitglied. Führer war XXXX in der Zeit von 2012 bis
- Dann wurde er gezwungen seine Tätigkeit aufzugeben.VP: Die Partei der Freien Demokraten wurde 2009 gegründet. Als ich 2012 nach Georgien zurückkehrte, wurde ich Mitglied. Führer war römisch 40 in der Zeit von 2012 bis
- Dann wurde er gezwungen seine Tätigkeit aufzugeben. Der bekannte Führer der Freien Demokraten in meinem Bezirk war XXXX , mit diesem war ich befreundet, der war Vorsitzende in meinem Bezirk von 2014 bis
- Er wechselte, dann die Partei und ist zu der jetzigen Regierungspartei gewechselt. Er ist gekauftDer bekannte Führer der Freien Demokraten in meinem Bezirk war römisch 40 , mit diesem war ich befreundet, der war Vorsitzende in meinem Bezirk von 2014 bis
- Er wechselte, dann die Partei und ist zu der jetzigen Regierungspartei gewechselt. Er ist gekauft worden. Zur Zeit ist XXXX der Führer der Partei in Georgien.worden. Zur Zeit ist römisch 40 der Führer der Partei in Georgien. LA: Wer war während Ihrer politischen Tätigkeit in Ihrem Heimatbezirk XXXX der Führer der Freien Demokraten? VP: Es war XXXX , in den Jahren 2014 bis 2018.LA: Wer war während Ihrer politischen Tätigkeit in Ihrem Heimatbezirk römisch 40 der Führer der Freien Demokraten? VP: Es war römisch 40 , in den Jahren 2014 bis
- Vorhalt: Sie haben zuvor ausgesagt, dass ihre politische Tätigkeit darin bestand Kontakt mit der Bevölkerung zu halten. Beschreiben Sie bitte diesen Kontakt. VP: Ich bin alleine und auch mit dem Führer und auch anderen zu den Personen bzw. Familien gegangen. Manchmal war ich auch am Hauptplatz im Bezirk XXXX , dort fanden politische Treffen statt. Im Bezirk wohnen ca. 60.000 Einwohner.VP: Ich bin alleine und auch mit dem Führer und auch anderen zu den Personen bzw. Familien gegangen. Manchmal war ich auch am Hauptplatz im Bezirk römisch 40 , dort fanden politische Treffen statt. Im Bezirk wohnen ca. 60.000 Einwohner. LA: Wer war vor 2014 politischer Führer bei den Freien Demokraten in Ihrem Bezirk XXXX ? VP: Es war eine XXXX .LA: Wer war vor 2014 politischer Führer bei den Freien Demokraten in Ihrem Bezirk römisch 40 ? VP: Es war eine römisch 40 . LA: Was können Sie über die Führer Ihrer Region sagen? VP: Sie ist zwar Mitglied in der Partei, aber keine Führungsperson mehr, die befindet sich in Georgien, ist aber nicht mehr so aktiv. LA: Was können Sie zu XXXX ? Wie geht es diesem? VP: Mit dem bin ich befreundet, der hat die Fronten gewechselt und hat einen guten Job, fährt ein gutes Auto befindet sich in Georgien.LA: Was können Sie zu römisch 40 ? Wie geht es diesem? VP: Mit dem bin ich befreundet, der hat die Fronten gewechselt und hat einen guten Job, fährt ein gutes Auto befindet sich in Georgien. LA: Möchten Sie noch weitere Angaben machen? Konnten Sie zum Verfahren alles umfassend vorbringen und gibt es zur Einvernahme irgendwelche Einwände? Anm: Hinweis auf Neuerungsverbot wird gegeben!LA: Möchten Sie noch weitere Angaben machen? Konnten Sie zum Verfahren alles umfassend vorbringen und gibt es zur Einvernahme irgendwelche Einwände? Anmerkung, Hinweis auf Neuerungsverbot wird gegeben! VP: Nein, ich habe alles gesagt, konnte alles vorbringen und habe keine Einwände. Ich habe drei Enkelkinder und wäre am liebsten bei meiner Familie. Jetzt in diesem Jahr gibt es Parlamentswahlen im Oktober und ich hoffe, dass es zu einer normalen Regierung kommt, die für die Bevölkerung ist. Zur Zeit besteht eine Gefahr für mich bei einer Rückkehr. LA: Haben Sie Kontakt mit Ihrer Familie? Wie geht es denen? VP Ja, fast jeden Tag. Gott sei Dank alles in Ordnung. LA: Was können Sie zu den Daten XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX angeben?LA: Was können Sie zu den Daten römisch 40 , geb. römisch 40 und römisch 40 , geb. römisch 40 angeben? VP: In Schweden habe mich als XXXX ausgegeben, dazu wurde mir geraten, nicht den Reisepass zu zeigen, es war ein erfundener Name, damit ich nicht abgeschoben werde.VP: In Schweden habe mich als römisch 40 ausgegeben, dazu wurde mir geraten, nicht den Reisepass zu zeigen, es war ein erfundener Name, damit ich nicht abgeschoben werde. Vorhalt: Sie haben zuvor angegeben in Österreich bereits im Jahr 2002 um Asyl angesucht zu haben, doch das Verfahren nicht abgewartet zu haben. In den Datenbanken scheint Ihr im Verfahren geführter Name XXXX allerdings nicht auf. Mit welcher Identität sind Sie gegenüber der österreichischen Behörde aufgetreten?Vorhalt: Sie haben zuvor angegeben in Österreich bereits im Jahr 2002 um Asyl angesucht zu haben, doch das Verfahren nicht abgewartet zu haben. In den Datenbanken scheint Ihr im Verfahren geführter Name römisch 40 allerdings nicht auf. Mit welcher Identität sind Sie gegenüber der österreichischen Behörde aufgetreten? VP: Mir wurde von der Asylbehörde gesagt, als ich den Asylantrag gestellt habe, im Sommer, dass ich schon im Jahre 2002 als XXXX um Asyl angesucht habe und als Asylwerber aufscheine, obwohl ich den Original georgischen Personalweis mit hatte, diesen auch vorzeigen wollte, von den Beamten aber nicht angenommen wurde.VP: Mir wurde von der Asylbehörde gesagt, als ich den Asylantrag gestellt habe, im Sommer, dass ich schon im Jahre 2002 als römisch 40 um Asyl angesucht habe und als Asylwerber aufscheine, obwohl ich den Original georgischen Personalweis mit hatte, diesen auch vorzeigen wollte, von den Beamten aber nicht angenommen wurde. Vorhalt: Wie erklären Sie sich, dass mit Ihrer Person der Name XXXX in Zusammenhang zu bringen ist?Vorhalt: Wie erklären Sie sich, dass mit Ihrer Person der Name römisch 40 in Zusammenhang zu bringen ist? VP: Weil ich 2002 mit dem Familiennamen XXXX um Asyl angesucht habe. Ich habe mich damals einer falschen Identität bedient.VP: Weil ich 2002 mit dem Familiennamen römisch 40 um Asyl angesucht habe. Ich habe mich damals einer falschen Identität bedient. LA: Warum haben Sie dies gemacht? VP: Es wurde mir geraten, mich so zu verhalten, um nicht sofort nach Georgien zurückgeschoben zu werden. Meine Name ist XXXX und verweise auf den Personalausweis.LA: Warum haben Sie dies gemacht? VP: Es wurde mir geraten, mich so zu verhalten, um nicht sofort nach Georgien zurückgeschoben zu werden. Meine Name ist römisch 40 und verweise auf den Personalausweis. LA: Sie werden aufgefordert Ihren Reisepass binnen 10 Tagen der Behörde vorzulegen. VP: Ich fahre nach Wien, und versuche ihn vorzulegen. Vorhalt: Sie haben im Zuge der Erstbefragung angegeben, als Kleinunternehmer selbstständig tätig gewesen zu sein. Machen Sie dazu nähere Angaben? (Arbeitnehmer, Baustellen) VP: Ich helfe im Geschäft meiner Familie im Geschäft meiner Tochter. Vorhalt: Sie haben im Zuge der Erstbefragung ebenso angegeben, dass Sie beabsichtigt haben in Tschechien zu arbeiten und sich in Tschechien für rund 5 Monate aufgehalten haben. Wie haben Sie dort Ihren Lebensunterhalt bestritten und wie haben Sie sich dabei verständigt? VP: Ich war fünf Monate in Spanien in Barcelona. Ich bin von Bratislava nach Tschechien, von dort bin ich nach Barcelona gereist, habe dann illegal gearbeitet. In Spanien leben viele Georgier mit Ihren Familien, so hatte ich Kontakte und Arbeit. Vorhalt: Sie haben in der Erstbefragung angegeben, Anhänger der Freien Demokraten zu sein und deswegen verfolgt zu werden. Auch im Zuge der heutigen Einvernahme haben Sie angegeben, Mitglied bei der Partei „Freie Demokraten“ zu sein, dabei auch politisch aktiv gewesen zu sein und letztendlich nach Schweden ausgereist zu sein. Die Freien Demokraten waren bis November 2014 in die Regierung eingebunden. Wie erklären Sie, dann eine politische Verfolgung, und Sie deswegen nach Schweden ausgereist sind wenn diese Partei Regierungsmitglied ist? VP: Ja, das stimmt die waren in der Regierung. Mit dem georgischen Traum. Ich hatte politische Probleme damals, als ich nach Schweden reiste. Es war
- LA: Welche politische Probleme waren das? VP: Die Regierungspartei hat sich fehlverhalten, bei den Demonstrationen wurden Menschen umgebracht. LA: Waren Sie vor Ihrer Mitgliedschaft bei den Freien Demokraten politisch aktiv und Mitglied in einer Partei? VP: Ja, ich befand mich oft bei politischen Demonstrationen. Mitglied war ich nicht, habe mich aber an Demonstrationen beteiligt. LA: Es werden Ihnen Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland angeboten und eine Frist von 2 Wochen zur Stellungnahme eingeräumt. Die auf die allgemeine Situation im Herkunftsstaat stützenden Aussagen basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA. Diese ist gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass sämtliche Feststellungen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen. Zudem gilt Ihr Herkunftsstaat Georgien, seit der Verordnung Nr. 47 aus dem Jahr 2016 der Bundesregierung, als sicherer Herkunftsstaat gemäß Herkunftsstaaten-Verordnung – HStV. Es wird Ihnen nun die Möglichkeit eine Stellungnahme dazu abzugeben!Diese ist gemäß Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass sämtliche Feststellungen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen. Zudem gilt Ihr Herkunftsstaat Georgien, seit der Verordnung Nr. 47 aus dem Jahr 2016 der Bundesregierung, als sicherer Herkunftsstaat gemäß Herkunftsstaaten-Verordnung – HStV. Es wird Ihnen nun die Möglichkeit eine Stellungnahme dazu abzugeben! VP: Es besteht die Gefahr, dass Russland uns schlucken wird und wir den Anschluss an Europa verlieren. VP: Danke, ich benötige diese Feststellungen nicht und möchte auch keine Stellungnahme abgeben. Ich kenne die Lage in Georgien. LA: Wie haben sie den Dolmetscher verstanden? VP: Sehr gut. Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt. LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde alles richtig und vollständig protokolliert? VP: Keine Einwände, es ist alles richtig und vollständig niedergeschrieben und protokolliert. LA: Wünschen Sie die Ausfolgung einer schriftlichen Ausfertigung? VP: Nein. …“ Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde der bP ein Rechtsberater gemäß § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde der bP ein Rechtsberater gemäß Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich vom BFA gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich vom BFA gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde der bP ein Rechtsberater von Amts wegen zur Seite gestellt.
- Gegen den genannten Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und der Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt) 1.
- Zur Person der beschwerdeführenden Partei: Das BFA stellte fest, dass die Identität der bP nicht zweifelsfrei feststeht. Soweit sie im Verfahren unter dem Namen XXXX , geb. am XXXX in XXXX /Georgien, mit Staatsangehörigkeit von Georgien geführt wird, dient dies als Verfahrensidentität und ist der Tatsache der erkennungsdienstlichen Behandlung im Jahr 2002 geschuldet, wonach dies im Zusammenhang mit § 130 StGB erfolgte.Das BFA stellte fest, dass die Identität der bP nicht zweifelsfrei feststeht. Soweit sie im Verfahren unter dem Namen römisch 40 , geb. am römisch 40 in römisch 40 /Georgien, mit Staatsangehörigkeit von Georgien geführt wird, dient dies als Verfahrensidentität und ist der Tatsache der erkennungsdienstlichen Behandlung im Jahr 2002 geschuldet, wonach dies im Zusammenhang mit Paragraph 130, StGB erfolgte. Weitere von der bP verwendete Identitäten sind: XXXX , geb. XXXX , StA.Weitere von der bP verwendete Identitäten sind: römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Georgien, alias XXXX , geb. XXXX , StA.: Georgien, alias XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation.Georgien, alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Georgien, alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation. Die bP hat kein originales, unbeschädigtes Identitätsdokument in Vorlage gebracht, weiter auch kein gültiges Reisedokument in Vorlage gebracht. Sie ist spätestens am 08.08.2019 in Österreich eingereist und im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle/Festnahme in Österreich in Erscheinung getreten. Sie ist in Schweden und Österreich mit unterschiedlichen Identitäten gegenüber den Behörden aufgetreten und hat dabei, zu unterschiedlichen Zeitpunkten und unter Verwendung verschiedener Identitäten, Asylanträge gestellt. Sie gehört der Volksgruppe der Georgier vom Kaukasus an und ist christlich-orthodoxen Glaubens. Sie ist verheiratet und hat zwei Kinder, samt Schwiegerkinder und Enkel, welche allesamt im Herkunftsstaat Georgien aufhältig sind. Sie ist gesund, war bis zu ihrer Ausreise beruflich tätig und hat für ihren Lebensunterhalt gesorgt. Sie hat im Verfahren, entgegen ihrer Zusage, nicht mitgewirkt und hat hinsichtlich des Aufenthaltes in Österreich 2002, irreführende Angaben getätigt. Sie ist illegal in das Bundesgebiet eingereist, da sie über kein gültiges Visum verfügt. Es konnte nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung ihrer Person in Österreich besteht. Die bP spricht und versteht die Sprache Deutsch nicht. Es bestehen keine besonderen sozialen Kontakte, die sie an Österreich binden. Sie geht in Österreich keiner Arbeit nach und bezieht Unterstützung durch die öffentliche Hand. Sie regelt ihren Aufenthalt auf asylrechtlicher Basis. Sie besucht keinen Deutschkurs. Sie ist in keinem Verein engagiert. Seitens des BVwG wird diesen Feststellungen aufgrund der vorliegenden Aktenlage nicht entgegen getreten. 1.
- Zu den angegebenen Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates: Das BFA stellte fest, dass die bP in Georgien nicht bedroht oder verfolgt wird. Insgesamt war ihr Vorbringen, dass Sie Georgien aufgrund von Verfolgung, Misshandlung oder auch Bedrohung wegen ihrer politischen Tätigkeit bzw. ihrer politischen Gesinnung, vonseiten mehrerer Polizisten, welche sie zudem entführt und geschlagen hätten bzw. auch zur Ausreise gedrängt hätten, nicht glaubhaft. Ebenso ist ihr Vorbringen, dass ihr bei ihrer Rückkehr eine Bedrohung oder auch Verfolgung drohen würde, nicht glaubhaft. Sie hat in Bezug auf ihre behaupteten Fluchtgründe und hinsichtlich der Rückkehrsituation insgesamt keinen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Die von ihr ausgesagten Ausreisegründe vermögen nicht glaubhaft zu machen, dass sie im Herkunftsstaat einer Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt war oder eine solche zu erwarten hätte, welche eine Asylgewährung rechtfertigen würde. Es kann nicht festgestellt werden, dass sie oder auch ihre Familiengehörigen, vor ihrer Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat einer individuellen Gefährdung oder Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt waren. Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat kann nicht festgestellt werden, dass die bP einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden individuellen Gefährdung oder Verfolgung durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt wäre. Es kann keine wie auch immer geartete, sonstige besondere Gefährdung ihrer Person bei einer Rückkehr nach Georgien festgestellt werden. Sie ist bei einer Rückkehr in der Lage, wie bisher, durchgehend seit 2012 bis zur Ausreise, durch eine Tätigkeit im Bereich des Textilgeschäftes ihrer Tochter, oder aber auch im Bereich der Baubranche in der sie zuvor tätig war, eine ausreichende Lebensgrundlage zu finden. Sie ist wirtschaftlich genügend abgesichert und würde somit nicht in eine wirtschaftlich oder finanziell ausweglose Lage geraten. Sie kann von Österreich aus in ihren sicheren Herkunftsstaat Georgien gelangen, ohne einer besonderen Gefährdung ausgesetzt zu sein. Sie verfügt zudem über familiäre und verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte in ihrem Heimatland und daher ist nicht davon auszugehen, dass sie im Falle einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte, zumal sie auch gesund und arbeitsfähig ist und sich ihre engere Familie/Kinder/Enkelkinder unbehelligt im Herkunftsstaat befindet und auch über Immobilienbesitz (Wohnhaus, Wohnung, div. Geschäftslokale) verfügt. Eine Rückkehr wird zugemutet. Seitens des BVwG wird diesen Feststellungen aufgrund der vorliegenden Aktenlage nicht entgegen getreten. 1.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat: Das BFA legte seiner Entscheidung umfassende Länderfeststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat bzw. zur Situation der bP im Falle einer Rückkehr zugrunde, denen die bP nicht substantiiert entgegengetreten ist. Erst in der Beschwerde wurden zusätzliche Quellen zitiert. Die Quellen des BFA liegen auch dem BVwG vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des BVwG, das sich aus der ständigen Beobachtung der aktuellen Quellenlage zur Lage im Herkunftsstaat ergibt. Angesichts der erst kürzlich ergangenen Entscheidung des BFA weisen die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf. Zudem ist die geltende Herkunftsstaaten-Verordnung zu berücksichtigen, wonach Georgien seit 2016 als sicherer Herkunftsstaat gilt.
- Beweiswürdigung Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der bP, der von ihr vorgelegten Beweismittel, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes. 2.1 Zur Person der beschwerdeführenden Partei Das BFA legte diesbezüglich dar, dass die Identität der bP aufgrund verschiedener von ihr verwendeter Identitäten und Mangels der Vorlage ihres Reisepasses nicht zweifelsfrei festgestellt werden konnte. Anhand vorliegender Aktenlage mitsamt vorliegenden EURODAC Daten waren hinsichtlich ihrer Person folgende unterschiedliche Alias-Identitäten festzustellen, zudem auch die Feststellung von mehreren Asylantragstellungen in Verbindung mit der Verwendung verschiedenen Identitäten zu treffen: EURODAC Treffer: SE14 XXXX v. 27.01.2010, SE1 XXXX v. 24.05.2010 undEURODAC Treffer: SE14 römisch 40 v. 27.01.2010, SE1 römisch 40 v. 24.05.2010 und SE1 XXXX v. 31.02.
- SE1 römisch 40 v. 31.02.
- Identitäten wie bereits oben ausgeführt. Dem Umstand Rechnung tragend, dass die bP sich verschiedener (Alias-) Identitäten im Verfahren bzw. gegenüber den schwedischen Behörden, als auch im Zuge ihrer Asylantragstellungen bedient hat und zudem auch im Hinblick darauf, dass sie ihren Reisepass trotz Ihrer Zusage nicht innerhalb der gesetzten Frist in Vorlage gebracht hat, als auch in Zusammenschau eines nicht unbeschädigten georgischen Personalausweises, ist ihre Identität als nicht zweifelsfrei festzustellen. Soweit sie im Verfahren unter dem Namen XXXX , geb. am XXXX in XXXX /Georgien, mit Staatsangehörigkeit Georgien geführt wird, dient dies als Verfahrensidentität, ist zudem der Tatsache jener erkennungsdienstlichen Behandlung imSoweit sie im Verfahren unter dem Namen römisch 40 , geb. am römisch 40 in römisch 40 /Georgien, mit Staatsangehörigkeit Georgien geführt wird, dient dies als Verfahrensidentität, ist zudem der Tatsache jener erkennungsdienstlichen Behandlung im Jahr 2002 geschuldet, wonach diese im Zusammenhang mit § 130 StGB erfolgte.Jahr 2002 geschuldet, wonach diese im Zusammenhang mit Paragraph 130, StGB erfolgte. In weiterer Folge war aufgrund des nicht vorliegenden Reisepasses mit gültigem Visum für Österreich (bzw. für den Schengen-Raum) die Feststellung zur illegalen Einreise zu treffen. Die Feststellung betreffend ihre Zugehörigkeit zur Volksgruppe als kaukasischen Georgier, sowie dem christlich-orthodoxen Glauben, war aufgrund ihrer diesbezüglich mehrmaligen gleichlautenden Angaben zu treffen und entspricht zumal der Tatsache, als dem Asylakt bis zum Entscheidungszeitpunkt nichts Anderes zu entnehmen ist. Die Feststellungen betreffend ihre Nationalität und Volksgruppenzugehörigkeit waren zu treffen aufgrund des von ihr verwendeten Idioms der Sprache Georgisch, als auch ihrer diesbezüglichen geographischen Kenntnisse und den dahingehenden unbestrittenen Angaben. Die Feststellungen hinsichtlich Ihrer Familien- (Gattin, Kinder, Verwandte) und Wohnverhältnisse (Wohnung der Tochter, Wohnhaus und Haus der Schwiegereltern), ihrem Bildungsstand (Schulbesuch, Universität) als auch der Berufserfahrung/Berufstätigkeit (Tätigkeit im Textilgeschäft der Tochter, Arbeiten auf diversen Baustellen), basieren auf ihren diesbezüglich zweifelsfreien und plausiblen Angaben. Die Feststellung, dass sie gesund und an keiner lebensbedrohlichen oder auch behandlungsbedürftigen Krankheit leidet, stützt sich sowohl auf ihre eigenen Angaben in der Einvernahme vor dem BFA, als auch dem Umstand, dass sie keine aktuellen ärztlichen Befunde vorlegte. Dieser Beweiswürdigung des BFA wird seitens des BVwG nicht entgegen getreten. 2.
- Zu den angegebenen Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates Das BFA legte in seiner diesbezüglichen Beweiswürdigung folgend dar: „Ihre Ausführungen zu den Gründen für die Asylantragstellung konnten aus den folgenden Gründen nicht als Sachverhalt festgestellt, d.h. als glaubwürdig beurteilt werden: Ein Vorbringen wird dann glaubhaft sein, wenn es vier Grundanforderungen erfüllt:
- Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
- Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
- Das Vorbringen muss plausibel sein, dh. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist ua. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
- der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert. Seitens der Behörde wird festgestellt, dass Ihre Angaben zum Fluchtvorbringen, samthaft (insbesondere Verfolgung, Bedrohung und Misshandlung aufgrund politischer Tätigkeit) samt dem Entschluss bzw. der Nötigung zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat als auch der Fluchtroute (Tschechien, Spanien, Schweiz, Deutschland, Schweden), weder plausibel noch schlüssig, insgesamt jedenfalls als nicht glaubhaft, zu qualifizieren sind. Dies ist auch dem Umstand geschuldet, dass Ihre Angaben der Geschehnisse massive Widersprüche aufweisen, Sie sich dabei zudem verschiedener Alias-Identitäten bedienten und damit verbunden, bereits mehrmals Asylanträge 2010,2011 (zuletzt in Schweden ohne Erfolg) unter Zuhilfenahme verschiedener Identitäten gestellt haben, somit lediglich davon auszugehen ist, dass Ihr Vorbringen als konstruiertes Fluchtvorbringen zu werten ist und daraus resultierend, jedenfalls schlüssig abzuleiten ist, dass Sie als Person nicht glaubwürdig sind. Neben festgestellter mangelnder Glaubwürdigkeit Ihrer Person, konnten nachfolgende Widersprüche und Unplausibilitäten im Verfahren festgestellt werden: Verwendung Alias-Identitäten/Nichtvorlage Reisepass Aufgrund der Tatsache, der Verwendung von verschiedenen Identitäten, ist für die Behörde die Glaubwürdigkeit Ihrer Person massiv erschüttert. Auch ist in diesem Zusammenhang die mangelnde Mitwirkung hervorzuheben, betreffend der Klärung Ihrer Identität bzw. Vorlage Ihres Reisedokumentes (trotz Zusage), wodurch Sie die Aufklärung Ihrer Identität hintanhalten und damit auch etwaige Reisebewegungen der letzten Jahre nicht gegenüber der Behörde nachvollziehbar offenlegen. (allfällige Ein- u. Ausreisestempel im Reise- /Identitätsdokument) Ausreise/berufliche Tätigkeit Soweit Sie in Ihrer Einvernahme angeben, aufgrund von Problemen bereits im Jahr 2002 aus Ihrem Herkunftsstaat Georgien ausgereist zu sein, sich dann für ca. 5 Monate in Österreich aufgehalten zu haben um dann Jahre später, konkret von 2007 bis 2012, in Schweden aufhältig gewesen zu sein, so ist dem zu entgegnen, dass Sie gegenüber den offiziellen Stellen in Schweden, erst mit Jänner 2010 vorstellig wurden und nach vorliegender Aktenlage im Jahr 2012 -nach Ihrer negativen Asylentscheidung-, wieder in Ihren Herkunftsstaat Georgien zurückgeschickt wurden. Dabei ist ungeklärt, wie Sie Ihren Lebensunterhalt während dieses rund 3-jährigen Aufenthaltes in Schweden (aussagekonformer Zeitraum 2007 bis 2010) gesichert haben, obwohl Sie gegenüber schwedischen Behörden erst im Jänner 2010 vorstellig wurden. Sie haben es nicht vermocht Gründe, welche eine Bedrohung oder Verfolgung zu/in dieser Zeit nahelegen vorzubringen und steht auch letztendlich die Tatsache dem entgegen, dass Sie wieder in den Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, sich dann durchgehend in der Zeit von 2012 bis 2018 wieder in eben Ihrem Herkunftsstaat Georgen aufgehalten haben, weshalb auch unter diesem Aspekt, eine Bedrohung oder auch Verfolgung Ihrer Person, als nicht plausibel und schlüssig erscheint. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Georgien, seit Februar 2016 als sicherer Herkunftsstaat gilt. Mehrfache Asylantragstellung in verschiedenen ausgewählten Ländern/jeweils Rückkehr in den Herkunftsstaat Es erscheint der Behörde zudem als nicht plausibel und schlüssig, wenn Sie aussagekonform angeben, dass Sie über Jahre hinweg, bereits in mehreren Ländern um Asyl (Schweden/Schweiz/Österreich) angesucht haben um dann, jeweils wieder in Ihren Herkunftsstaat Georgien zurückzukehren, aus dem Sie, trotz vorgeblich bestehender Bedrohung oder Verfolgung, jeweils wieder aus- und eingereist sind. Auch ist es dabei bemerkenswert, dass Sie mit der nunmehrigen Asylantragstellung solange zuwarten, als Sie Ihren Antrag, erst im Zuge Ihrer fremdenrechtlichen Auffälligkeit/Kontrolle vorbringen. Diesen Asylantrag erst in diesem Zusammenhang vornehmen und nicht schon bereits bei der ersten sich bietenden Gelegenheit, eine Antragstellung in Österreich vorgenommen haben, obwohl Sie sich bereits aussagekonform seit Juni/Juli 2019 im Bundesgebiet aufhalten und auch noch vor Antragstellung, zunächst Ihren Reisepass bei einer Ihnen (seit ihres Aufenthaltes im Jahr 2002) bekannten Person/Landsfrau in Wien/ XXXX deponieren und sich zudem, in weiterer Folge gegenüber den einschreitenden Beamten des öffentlichen Sicherheitsdienstes Anfang August 2019, unter Angabe einer falschen Identität, zu erkennen geben.Auch ist es dabei bemerkenswert, dass Sie mit der nunmehrigen Asylantragstellung solange zuwarten, als Sie Ihren Antrag, erst im Zuge Ihrer fremdenrechtlichen Auffälligkeit/Kontrolle vorbringen. Diesen Asylantrag erst in diesem Zusammenhang vornehmen und nicht schon bereits bei der ersten sich bietenden Gelegenheit, eine Antragstellung in Österreich vorgenommen haben, obwohl Sie sich bereits aussagekonform seit Juni/Juli 2019 im Bundesgebiet aufhalten und auch noch vor Antragstellung, zunächst Ihren Reisepass bei einer Ihnen (seit ihres Aufenthaltes im Jahr 2002) bekannten Person/Landsfrau in Wien/ römisch 40 deponieren und sich zudem, in weiterer Folge gegenüber den einschreitenden Beamten des öffentlichen Sicherheitsdienstes Anfang August 2019, unter Angabe einer falschen Identität, zu erkennen geben. Auch erscheint eine Verfolgung oder Bedrohung Ihrer Person als nicht glaubhaft, so Sie im Zuge der Erstbefragung zunächst angeben, als Zielland Tschechien gehabt zu haben, dies dann im Zuge der nachfolgenden Einvernahme gegenüber dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl insofern abändern, als Sie nun angeben, nach Spanien/Barcelona gereist zu sein, um dort zu arbeiten und dabei, auch erst gar keine Asylantragstellung, vorgenommen haben oder auch nur als beabsichtigt anführen. Soweit Sie Ziel- und Aufenthaltsländer nach Ihrer Ausreise im Jahr 2019 mit Tschechien, Spanien/Barcelona angeben, deren Landessprache/n Sie nicht einmal Ansatzweise mächtig sind, zudem keinerlei Kontakt zu den dort ansässigen offiziellen Stellen/Behörden suchen, obwohl Sie für Ihre Person eine Verfolgung oder Bedrohung vorgeben um letztendlich mit Ihrer neuerlichen Asylantragstellung (nach Schweden 2010,2011) bis zu Ihrer Einreise in Österreich zuwarten, so erscheinen Ihre Angaben, samthaft als nicht plausibel und schlüssig. In diesem Zusammenhang erscheint es zudem überaus fraglich, wie Sie von diesem Sachverhalt abgeleitet, rechtmäßig, über mehrere Monate hinweg in den Ländern Tschechien/Slowakei und auch Spanien (Dezember 2018-bis Einreise Bundesgebiet im Juni/Juli 2019), für Ihren Lebensunterhalt gesorgt haben, wenngleich Sie diesbezüglich angeben, sich lediglich im ansässigen georgischen Umfeld (Spanien) bewegt zu haben und damit auch keinerlei staatliche Unterstützung erhalten haben. Die ungeklärte Sicherung des Lebensunterhaltes, gilt auch für den Aufenthalt in Österreich, mit Ihrer aussagekonformen Einreise im Juni/Juli 2019 bis zur Asyl-Antragstellung im August 2019, da dies zumal mit der Angabe des deponierten Reisepasses bei einer Ihnen bekannten „Landsfrau“ in Wien stimmig ist und auch gut in das Bild Ihrer erkennungsdienstlichen Behandlung im Jahr 2002 passt. Freie Demokraten/politische Tätigkeit/Regierungsbeteiligung/Teilnahme Demonstrationen Soweit Sie eine Verfolgung oder auch Bedrohung bzw. Misshandlung im Zuge Ihrer vorgeblichen politischen Tätigkeit anführen, so ist dem insofern die Glaubwürdigkeit zu versagen, als Sie auf Nachfrage der Behörde anführen, an Demonstrationen teilgenommen zu haben, die wie von Ihnen angeführt, im Jahr 2003 als Rosenrevolution stattgefunden hat und Sie sich dabei insofern widersprüchlich darstellen, als Sie angeben, danach mehrmals wieder in den Herkunftsstaat zurückgekehrt zu sein. Auch haben Sie es in diesem Zusammenhang gegenüber der Behörde nicht vermocht, eine kausale Bedrohung oder auch Verfolgung betreffend Ihrer Person glaubhaft vorzubringen, als Sie eine Demonstration hervorheben, welche damit 15 Jahre (bzw. 7 Jahre/Schweden 2010) vor Ihrer nunmehrigen Ausreise liegt und an dieser Demonstration aussagekonfrom „…ganz Tiflis demonstriert hat…rund eineinhalb Millionen Menschen..“. Eine Bedrohung und Verfolgung aufgrund politischer Tätigkeit bei den „Freien Demokraten“ erscheint zudem als nicht plausibel glaubhaft, wenn Sie auf Nachfrage dazu angeben, dass sich führende Personen wie die Führer der Partei des Bezirks bzw. Vorsitzende des Bezirks unbehelligt in Georgien befinden. Auch in hypothetischer Annahme, stellt sich in freier Beweiswürdigung Ihre politische Tätigkeit als nicht derart exponiert dar, wenngleich Sie aussagekonform angeben, Anweisungen von über Ihnen stehenden Personen erhalten zu haben und Sie selbst an diesen Demonstrationen teilgenommen zu haben bzw. eine Teilnahme angeregt haben, wenngleich Sie sich damit in einem Umfeld von rund 1,5 Millionen Demonstranten befunden haben und zur Teilnahme an diesen Demonstrationen, auch bereits mittels öffentlicher Aufforderung in den Medien, aufgerufen wurde. Auch erscheint eine vorliegende Bedrohung oder auch Verfolgung im Hinblick der Regierungsbeteiligung der Freien Demokraten (Zeitraum 2012 bis 2014), als nicht plausibel und glaubhaft. Misshandlung/Polizisten/mehrmalige Aus- und Einreise Georgien Soweit Sie Misshandlungen von Polizisten angeführt haben, ist dazu festzustellen, dass Sie diesbezüglich keine Unterlagen (Anzeige) oder auch ärztliche Befunde in Vorlage gebracht haben, sich an keine offiziellen Stellen gewandt haben (Anzeige). In Zusammenschau des angeführten Sachverhaltes, ist jedoch festzustellen, dass es Ihnen aussagekonform möglich war, die Ausreise aus dem Herkunftsstaat mit dem Flugzeug zu bewerkstelligen. Demzufolge die Behörde davon ausgeht, dass dabei eine Ausreisekontrolle betreffend Ihrer Person, seitens den georgischen Behörden -auf dem internationalen Flughafen- erfolgte. Sie hatten folglich ein gültiges Reisedokument bzw. Identitätsdokument samt Flugticket inne und wurde Ihnen die Ausreise auch nicht verwehrt , demzufolge diese Ausreise legal erfolgte. Somit erscheint auch eine Verfolgung von staatlicher Seite als nicht plausibel, dies auch dem Umstand geschuldet, als Sie auch schon bereits (seit zumindest dem Jahr 2002), oftmalig und problemlos aus dem Herkunftsstaat Georgien, aus- und dann wieder eingereist sind. Eine über Ihr Vorbringen hinausgehende Bedrohung oder Verfolgung betreffend Ihrer Person oder auch Ihrer Familie konnte im Verfahren nicht festgestellt werden und ist eine solche auch nicht bei Rückkehr in den Herkunftsstaat zu erwarten.“ Die Beweiswürdigung des BFA ist in sich schlüssig und wird dieser gegenständlich durch das BVwG dem Grunde nach nicht entgegen getreten.
- Rechtliche Beurteilung Zu A) Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung
- § 18 BFA-VG lautet:
- Paragraph 18, BFA-VG lautet: „Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde § 18.
(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wennParagraph 18,
(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
- der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,
- der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt,
- schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
- der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,
- der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
- das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
- gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
- der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Absatz 2, auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.
(2)–
(4)…
(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(6)Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(6)Ein Ablauf der Frist nach Absatz 5, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(7)Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.“
(7)Die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Absatz eins bis 6 nicht anwendbar.“
- Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Das BFA aberkannte die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gem. § 18 Abs 1 Z 1 BFA-VG, da die bP aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt. Das BFA aberkannte die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gem. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG, da die bP aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt. Dazu ist festzustellen, dass der Herkunftsstaat der bP gem. § 1 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF ein sicherer Herkunftsstaat ist, weshalb der Tatbestand des § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG erfüllt ist.Dazu ist festzustellen, dass der Herkunftsstaat der bP gem. Paragraph eins, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF ein sicherer Herkunftsstaat ist, weshalb der Tatbestand des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG erfüllt ist. Zur Frage einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder der Gefahr als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgeliefert zu werden, ist auf die Feststellungen und die Beweiswürdigung des BFA zu verweisen. Die Feststellungen und die Beweiswürdigung sind nach Ansicht des BVwG dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Zur Frage einer realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder der Gefahr als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgeliefert zu werden, ist auf die Feststellungen und die Beweiswürdigung des BFA zu verweisen. Die Feststellungen und die Beweiswürdigung sind nach Ansicht des BVwG dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Das BFA kam darin zur Ansicht, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert und die bP im Falle der Rückkehr aufgrund der von ihr behaupteten persönlichen Fluchtgründe auch nicht der Gefahr einer unmenschlichen Behandlung bzw. der realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt sein würde. Für sie würde als Zivilperson im Falle der Rückkehr auch keine maßgeblich ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt bestehen. Es würde auch zu keiner Verletzung von Art. 8 EMRK kommen. Das BFA kam darin zur Ansicht, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert und die bP im Falle der Rückkehr aufgrund der von ihr behaupteten persönlichen Fluchtgründe auch nicht der Gefahr einer unmenschlichen Behandlung bzw. der realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt sein würde. Für sie würde als Zivilperson im Falle der Rückkehr auch keine maßgeblich ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt bestehen. Es würde auch zu keiner Verletzung von Artikel 8, EMRK kommen. Die bP wäre bei einer Rückkehr in der Lage, wie bisher, durchgehend seit 2012 bis zur Ausreise, durch eine Tätigkeit im Bereich des Textilgeschäftes ihrer Tochter, oder aber auch im Bereich der Baubranche in der sie zuvor tätig war, eine ausreichende Lebensgrundlage zu finden. Sie ist wirtschaftlich genügend abgesichert und würde somit nicht in eine wirtschaftlich oder finanziell ausweglose Lage geraten. Sie kann von Österreich aus in ihren sicheren Herkunftsstaat Georgien gelangen, ohne einer besonderen Gefährdung ausgesetzt zu sein. Sie verfügt zudem über familiäre und verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte in ihrem Heimatland und daher ist nicht davon auszugehen, dass sie im Falle einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte, zumal sie auch gesund und arbeitsfähig ist und sich ihre engere Familie/Kinder/Enkelkinder unbehelligt im Herkunftsstaat befindet und auch über Immobilienbesitz (Wohnhaus, Wohnung, div. Geschäftslokale) verfügt. Den Angaben in der Beschwerde, wonach eine asylrelevante Verfolgung der bP aufgrund ihrer politischen Gesinnung vorliegen würde und eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung angenommen werden müsse, da die bP kurz vor ihrer Ausreise von Polizeibeamten geschlagen worden sei, ist entgegen zu halten, dass dieses Vorbringen der bP seitens des BFA als nicht glaubhaft gewürdigt wurde. Das BVwG schließt sich dieser Beweiswürdigung an, weshalb somit nicht von einer asylrelevanten Verfolgung auszugehen ist. Auch die in der Beschwerde dargelegten Länderfeststellungen knüpfen an den vorgebrachten Sachverhalt der bP vor dem BFA an und befassen sich mit der Strafverfolgung, mit Untersuchungen und Ermittlungen. Dass es derartiges im Herkunftsstaat geben mag, wird zwar nicht bestritten, jedoch ist es der bP eben nicht gelungen, einen derartigen Sachverhalt im Verfahren glaubhaft zu machen, respektive dass sie von solchen Gegebenheiten betroffen wäre, weshalb diese Feststellungen in der Beschwerde nicht dazu führen können, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Weitere in der Person der bP begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden und wurden solche auch in der Beschwerde nicht behauptet. In Bezug auf das Privat- und Familienleben der bP in Österreich wurde durch das BFA festgestellt, dass eine besondere Integrationsverfestigung ihrer Person in Österreich nicht besteht. Die bP spricht und versteht die Sprache Deutsch nicht. Es bestehen keine besonderen sozialen Kontakte, die sie an Österreich binden. Sie geht in Österreich keiner Arbeit nach und bezieht Unterstützung durch die öffentliche Hand. Sie regelt ihren Aufenthalt auf asylrechtlicher Basis. Sie besucht keinen Deutschkurs. Sie ist in keinem Verein engagiert. Das BVwG schließt sich diesen Feststellungen an. Ein schützenswertes Familienleben besteht nicht. Das Privatleben ist nur schwach ausgeprägt. Zudem legte die bP dar, dass sich ihre gesamte Familie in Georgien aufhält. Die bP besitzt ein kleines Haus, auch ihre Gattin besitzt ein kleines Haus. Die bP arbeitet bis zu ihrer Ausreise bei ihrer Tochter im Geschäft und kam nicht hervor, dass es der bP nicht möglich wäre, in Georgien erneut Fuß zu fassen. Derartiges wurde auch nicht einmal in der Beschwerde behauptet. Von einer Verletzung von Art. 8 EMRK ist somit nicht auszugehen. Von einer Verletzung von Artikel 8, EMRK ist somit nicht auszugehen. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung war letztlich festzustellen, dass das BFA zu Recht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gem. § 18 Abs 1 Z1 BFA-VG aberkannte und dass diese nicht gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG durch das BVwG zuzuerkennen war. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung war letztlich festzustellen, dass das BFA zu Recht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gem. Paragraph 18, Absatz eins, Z1 BFA-VG aberkannte und dass diese nicht gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG durch das BVwG zuzuerkennen war. Zur Zurückweisung des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass § 18 Abs 5 erster Satz BFA-VG regelt, dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen hat. Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - wie er etwa in § 13 Abs 3 und 4 und § 22 Abs 1 und 3 VwGVG sowie § 30 Abs 2 VwGG vorgesehen ist - ist in § 18 Abs 5 BFA-VG nicht vorgesehen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs 5 BFA-VG ist somit unzulässig (vgl. zum Ganzen den Beschluss des VwGH vom
- September 2016, Fr 2016/01/0014, sowie dem folgend die Beschlüsse des VwGH vom
- Juni 2017, Fr 2017/19/0023 und 0024, und vom
- Juni 2017, Fr 2017/18/0022).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass Paragraph 18, Absatz 5, erster Satz BFA-VG regelt, dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen hat. Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - wie er etwa in Paragraph 13, Absatz 3 und 4 und Paragraph 22, Absatz eins und 3 VwGVG sowie Paragraph 30, Absatz 2, VwGG vorgesehen ist - ist in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht vorgesehen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG ist somit unzulässig vergleiche zum Ganzen den Beschluss des VwGH vom
- September 2016, Fr 2016/01/0014, sowie dem folgend die Beschlüsse des VwGH vom
- Juni 2017, Fr 2017/19/0023 und 0024, und vom
- Juni 2017, Fr 2017/18/0022). Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde war daher zurückzuweisen. Absehen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung Eine mündliche Verhandlung konnte gem. § 21 Abs. 6a BFA-VG unterbleiben.Eine mündliche Verhandlung konnte gem. Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L510.2228854.1.00