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{'item': 'L516 2172140-3'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.03.2020 GeschäftszahlL516 2172140-3 SpruchL516 2172140-3/3EL516 2172140-3/3E, BESCHLUSS In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.02.2020, 1113735903/200182276, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX auch XXXX , geb. XXXX , StA Pakistan, hat das Bundesverwaltungsgericht durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK beschlossen:In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.02.2020, 1113735903/200182276, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 auch römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Pakistan, hat das Bundesverwaltungsgericht durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK beschlossen: A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs 2 AsylG rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG rechtmäßig. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextBEGRÜNDUNG:, BEGRÜNDUNG: Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger und stellte am 03.02.2020 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Das BFA hob mit dem im Zuge einer Einvernahme am 25.02.2020 nach einer Befragung des Beschwerdeführers mündlich verkündeten Bescheid gemäß § 12a Abs 2 AsylG den faktischen Abschiebeschutz auf und begründete dies damit, dass sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert habe.Das BFA hob mit dem im Zuge einer Einvernahme am 25.02.2020 nach einer Befragung des Beschwerdeführers mündlich verkündeten Bescheid gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG den faktischen Abschiebeschutz auf und begründete dies damit, dass sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert habe. Dagegen richtet sich die vorliegende, gem § 22 Abs 10 AsylG gesetzlich fingierte Beschwerde.Dagegen richtet sich die vorliegende, gem Paragraph 22, Absatz 10, AsylG gesetzlich fingierte Beschwerde. Verfahrensablauf Am 03.02.2020 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Die Erstbefragung fand dazu am selben Tag statt, Einvernahmen vor BFA am 11.02.2020 und 25.02.2020. Mit der Ladung für die Einvernahme am 11.02.2020 wurden dem Beschwerdeführer Länderinformationen zu Pakistan mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme ausgefolgt. Das Verfahren wurde nicht zugelassen. Das BFA informierte das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 25.02.2020 darüber, dass im gegenständlichem Verfahren mit mündlich verkündetem Bescheid vom selben Tag der faktische Abschiebeschutz gem § 12a Abs 2 AsylG aufgehoben worden sei und übermittelte gleichzeitig dem Bundesverwaltunsgericht die diesbezügliche Niederschrift sowie die Verwaltungsakten der Behörde. Die Verwaltungsakten des BFA langten am 28.02.2020 bei der zuständigen Gerichtsabteilung ein, wovon das BFA am selben Tag verständigt wurde. Das BFA informierte das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 25.02.2020 darüber, dass im gegenständlichem Verfahren mit mündlich verkündetem Bescheid vom selben Tag der faktische Abschiebeschutz gem Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben worden sei und übermittelte gleichzeitig dem Bundesverwaltunsgericht die diesbezügliche Niederschrift sowie die Verwaltungsakten der Behörde. Die Verwaltungsakten des BFA langten am 28.02.2020 bei der zuständigen Gerichtsabteilung ein, wovon das BFA am selben Tag verständigt wurde. 1. Sachverhaltsfeststellungen [regelmäßige Beweismittel-Abkürzungen: S=Seite; AS=Aktenseite des Verwaltungsaktes des BFA; NS=Niederschrift; OZ=Ordnungszahl des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichtes; ZMR=Zentrales Melderegister; IZR=Zentrales Fremdenregister; GVS= Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich; LIB=Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA] 1.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Pakistan, gehört der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya an und stammt aus der Provinz Punjab. Seine Identität steht fest (BVwG Erkenntnis 10.12.2018, L525 2172140-1/6E, S 3). 1.2 Der Beschwerdeführer stellte am 04.05.2016 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher im Rechtsmittelweg vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 10.12.2018, L525 2172140-1/6E, rechtskräftig zur Gänze abgewiesen wurde; gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und seine Abschiebung als zulässig erachtet. (BVwG Erkenntnis 10.12.2018, L525 2172140-1/6E, S 3) Der Beschwerdeführer begründete jenen ersten Antrag auf internationalen Schutz vor dem BFA zusammengefasst damit, dass er aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Religionsgruppe der Ahmadiyya bedroht und verfolgt werde und Angst um sein Leben habe. Sein Vater sei 2001 umgebracht worden, und seine ganze Familie, seine Mutter und seine Geschwister, würden bedroht werden. Zwei bis drei Mal gebe es Demonstrationen vor dem Elternhaus. Einer seiner Brüder (ein LKW-Fahrer) habe seine Arbeit aus Angst aufgegeben, ein anderer Bruder (ein Kellner) übe trotz Bedrohung den Beruf weiter aus, weil dieser nur 500 m Wegstrecke zu seinem Arbeitsplatz habe. (vgl BVwG Erkenntnis 10.12.2018, L525 2172140-1/6E, S 6 ff, Punkt 2.2.)Der Beschwerdeführer begründete jenen ersten Antrag auf internationalen Schutz vor dem BFA zusammengefasst damit, dass er aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Religionsgruppe der Ahmadiyya bedroht und verfolgt werde und Angst um sein Leben habe. Sein Vater sei 2001 umgebracht worden, und seine ganze Familie, seine Mutter und seine Geschwister, würden bedroht werden. Zwei bis drei Mal gebe es Demonstrationen vor dem Elternhaus. Einer seiner Brüder (ein LKW-Fahrer) habe seine Arbeit aus Angst aufgegeben, ein anderer Bruder (ein Kellner) übe trotz Bedrohung den Beruf weiter aus, weil dieser nur 500 m Wegstrecke zu seinem Arbeitsplatz habe. vergleiche BVwG Erkenntnis 10.12.2018, L525 2172140-1/6E, S 6 ff, Punkt 2.2.) Das Bundesverwaltungsgericht erachtete im damaligen Rechtsmittelverfahren mit näherer Begründung das Vorbringen des Beschwerdeführers zu dessen vorgebrachten Verfolgung aufgrund seiner Religionszugehörigkeit für nicht glaubhaft und führte dazu aus, der Beschwerdeführer habe eine Verfolgung in Pakistan überhaupt nicht glaubhaft machen können, und zwar weder durch private Dritte noch durch den pakistanischen Staat, Aus den Länderberichten sei auch keine Gruppenverfolgung von Angehörigen der Ahmadiyya ableitbar. Das Bundesverwaltungsgericht führte des Weiteren aus, dass kein Sachverhalt im Sinne der Art 2 und 3 EMRK vorliege sowie eine Rückkehrentscheidung im Falle des Beschwerdeführers keine Verletzung des Art 8 EMRK darstelle. Jene Entscheidung wurde durch Zustellung an die vormalige Rechtsvertretung am 13.12.2018 rechtskräftig. (BVwG Erkenntnis 10.12.2018, L525 2172140-1/6E, S 12

  1. ff)Das Bundesverwaltungsgericht erachtete im damaligen Rechtsmittelverfahren mit näherer Begründung das Vorbringen des Beschwerdeführers zu dessen vorgebrachten Verfolgung aufgrund seiner Religionszugehörigkeit für nicht glaubhaft und führte dazu aus, der Beschwerdeführer habe eine Verfolgung in Pakistan überhaupt nicht glaubhaft machen können, und zwar weder durch private Dritte noch durch den pakistanischen Staat, Aus den Länderberichten sei auch keine Gruppenverfolgung von Angehörigen der Ahmadiyya ableitbar. Das Bundesverwaltungsgericht führte des Weiteren aus, dass kein Sachverhalt im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK vorliege sowie eine Rückkehrentscheidung im Falle des Beschwerdeführers keine Verletzung des Artikel 8, EMRK darstelle. Jene Entscheidung wurde durch Zustellung an die vormalige Rechtsvertretung am 13.12.2018 rechtskräftig. (BVwG Erkenntnis 10.12.2018, L525 2172140-1/6E, S 12
  2. ff)Am 27.05.2019 stellte der Beschwerdeführer in Deutschland einen Asylantrag und am 03.02.2020 wurde der Beschwerdeführer von Deutschland nach Österreich in Vollziehung der Dublin III-Verordnung überstellt (NS 03.02.2020, S 4; AS 14; AS 32). 1.3 Zum gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz vom 03.02.2020 brachte er bei der am selben Tag erfolgten Erstbefragung vor, dass die Gründe für seinen nunmehrigen Antrag grundsätzlich dieselben geblieben seien. Sein Bruder lebe zwar noch in Pakistan, müsse aber derzeit im Untergrund versteckt leben, weil sein Leben ansonsten in Gefahr sei. Seine Familie und der Beschwerdeführer seien damals schon wegen ihrer Religion verfolgt und bedroht bzw umgebracht worden. Es habe sich seither nichts verändert. Diese Gründe habe er bereits in seiner ersten Vernehmung angegeben, lediglich die Lebenssituation seines Bruders sei seit ungefähr einem Jahr so gefährlich geworden (NS 03.02.2020, S 4). Bei der Einvernahme am 11.02.2020 führte er vor dem BFA zusammengefasst im Wesentlichen aus, er sei nach seiner ersten rechtskräftigen Entscheidung nach Deutschland gegangen, habe dort um Asyl angesucht und sei dann nach Österreich zurückgeschickt worden. Er sei Ahmadiyya-Moslem, könne sich in Pakistan nicht frei bewegen, dürfe dort nicht arbeiten und niemanden grüßen. Wenn er jemanden grüßen würde, drohe ihm 3 Jahre Haft. Neu gebe er an, dass er in Pakistan misshandelt worden sei; Männer hätten mit ihm etwas Gemeines gemacht, was nicht richtig gewesen sei und es sei auf Video aufgenommen und er damit erpresst worden; dies habe er aus Scham im Vorverfahren nicht angegeben. Sie seien insgesamt vier Brüder. Ein Bruder sei seit ungefähr einem Jahr auf der Flucht und rufe nur gelegentlich zu Hause an. Männer würden immer wieder vor das Haus seiner Familie kommen. Seine Familie lebe manchmal zu Hause und manchmal bei Verwandten. Es werde nach dem Beschwerdeführer und dem Bruder gefragt. Sein älterer Bruder sei in der Türkei, seit der Beschwerdeführer in Österreich sei, und der vierte Bruder sei Chauffeur und meistens unterwegs und bei dessen Schwiegereltern. (Niederschrift 11.02.2020, S 3 f). Bei der Einvernahme am 11.02.2020 gab der Beschwerdeführer auch an, dass sich seine privaten Interessen bzw seine familiäre Situation inzwischen nicht geändert habe. (Niederschrift 11.02.2020, S 4 f). Bei der Einvernahme am 25.02.2020 vor dem BFA gab der Beschwerdeführer zur Ländersituation an, dass es in Pakistan für ihn keine guten Verhältnisse gebe, er keine Unterstützung durch die Polizei habe und Hass gegen sein Volk herrsche (NS 25.02.2020, S 2). 1.4 Das Verfahren zu diesem Folgeantrag wurde nicht zugelassen (IZR, 28.02.2020; AS 33). 1.5 Eine entscheidungswesentliche Änderung der allgemeinen Lage in Pakistan seit 13.12.2018 ist, soweit für den Beschwerdeführer relevant, auch nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren auch nicht substantiiert behauptet, dass sich die allgemeine Lage in Pakistan entscheidungswesentlich geändert habe. 1.6 Die Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates liegt vor (43, IZR, 28.02.2020). 2. Beweiswürdigung 2.1 Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den vom BFA vorgelegten und unverdächtigen Verwaltungsverfahrensakten zu den Anträgen des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowie aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes zum Vorverfahren. Die Feststellungen zu den Angaben des Beschwerdeführers im vorangegangenen sowie gegenständlichen Verfahren ergeben sich konkret aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes und den im Akt einliegenden Niederschriften, wobei zu den jeweiligen Feststellungen die entsprechenden Aktenseiten (AS) angeführt sind. 2.2 Dass die allgemeine Situation in Pakistan – soweit sie den Beschwerdeführer betrifft – seit der Erlassung der Rückkehrentscheidung vom 10.12.2018 im Wesentlichen unverändert geblieben ist und sich die maßgebliche Lage in Pakistan für den Beschwerdeführer nicht geändert hat, ergibt sich aus den vom BFA im gegenständlichen Verfahren herangezogenen Länderinformationsquellen (Niederschrift 25.02.2020, AS 145-197) die dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht worden sind und denen er nicht substantiiert entgegen getreten ist. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes (§ 12a AsylG)Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes (Paragraph 12 a, AsylG) 3.1 Gemäß § 12a Abs 2 AsylG kann das BFA den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gestellt hat und bei dem die Voraussetzungen des § 12a Abs 1 AsylG 2005 nicht erfüllt sind, aberkennen, wenn drei Voraussetzungen gegeben sind: Erstens muss gegen den Fremden eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FrPolG 2005 vorliegen; zweitens muss die Prognose zu treffen sein, dass der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und drittens darf die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 oder 8 MRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen (VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0338).3.1 Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG kann das BFA den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gestellt hat und bei dem die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG 2005 nicht erfüllt sind, aberkennen, wenn drei Voraussetzungen gegeben sind: Erstens muss gegen den Fremden eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FrPolG 2005 vorliegen; zweitens muss die Prognose zu treffen sein, dass der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und drittens darf die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 MRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen (VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0338). 3.2 Aufrechte Rückkehrentscheidung 3.2.1 Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.12.2018 zum ersten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde am 13.12.2018 der damaligen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zugestellt. Seit dieser Erlassung sind keine 18 Monate vergangen und das gegenständliche Folgeverfahren wurde auch nicht zugelassen, sodass die Rückkehrentscheidung noch aufrecht ist. 3.3 Keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts 3.3.1. Der Beschwerdeführer begründet den gegenständlichen Folgeantrag wie bereits im Vorverfahren zusammengefasst damit, dass er und seine in Pakistan verbliebenen Familienangehörigen (Mutter, Brüder) aufgrund der Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Ahmadiyya bedroht und verfolgt werde. Was er aus Scham im Vorverfahren nicht angegeben habe sei, dass er in Pakistan derart misshandelt worden sei, dass Männer mit ihm etwas Gemeines gemacht hätten, was nicht richtig gewesen sei und es auf Video aufgenommen und er damit erpresst worden sei. (siehe oben 1.3). Der Beschwerdeführer stützt mit diesem Vorbringen seinen Folgeantrag jedenfalls auf Tatsachen, die bereits zum Zeitpunkt der seit 13.12.2018 rechtskräftigen Entscheidung über seinen ersten Asylantrag mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.01.2019 vorlagen. Damit fehlt es an einem maßgeblich geänderten Sachverhalt im Sinn der zu § 68 Abs 1 AVG (VwGH 13.05.2019, Ra 2018/18/0506), sodass die spätere Zurückweisung des Folgeantrages auf der Hand liegt, was sich bereits bei einer Grobprüfung zeigt.3.3.1. Der Beschwerdeführer begründet den gegenständlichen Folgeantrag wie bereits im Vorverfahren zusammengefasst damit, dass er und seine in Pakistan verbliebenen Familienangehörigen (Mutter, Brüder) aufgrund der Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Ahmadiyya bedroht und verfolgt werde. Was er aus Scham im Vorverfahren nicht angegeben habe sei, dass er in Pakistan derart misshandelt worden sei, dass Männer mit ihm etwas Gemeines gemacht hätten, was nicht richtig gewesen sei und es auf Video aufgenommen und er damit erpresst worden sei. (siehe oben 1.3). Der Beschwerdeführer stützt mit diesem Vorbringen seinen Folgeantrag jedenfalls auf Tatsachen, die bereits zum Zeitpunkt der seit 13.12.2018 rechtskräftigen Entscheidung über seinen ersten Asylantrag mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.01.2019 vorlagen. Damit fehlt es an einem maßgeblich geänderten Sachverhalt im Sinn der zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG (VwGH 13.05.2019, Ra 2018/18/0506), sodass die spätere Zurückweisung des Folgeantrages auf der Hand liegt, was sich bereits bei einer Grobprüfung zeigt. 3.3.2 Das BFA legte seinem am 25.02.2020 mündlich verkündeten Bescheid aktuelle Feststellungen zur Lage in Pakistan zugrunde, aus denen sich ergibt, dass die allgemeine Situation in Pakistan – soweit sie den Beschwerdeführer betrifft – im Vergleich zu den Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes im Erkenntnis vom 10.12.2018 im Vorverfahren im Wesentlichen unverändert geblieben ist und sich die maßgebliche Lage in Pakistan für den Beschwerdeführer nicht geändert hat. Derartiges wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Auch von Amts wegen ist seit den rechtskräftigen Abschlüssen der vorhergehenden Asylverfahren keine Änderung der allgemeinen Situation in Pakistan notorisch, welche die Annahme einer allgemeinen extremen Gefährdungslage gerechtfertigt erscheinen lassen würde. 3.3.3 Das BFA ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass sich aus dem – bisherigen – Vorbringen des Beschwerdeführers zum gegenständlichen Folgeantrag kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt ergeben hat und auch die Ländersituation im Wesentlichen gleichgeblieben ist, sodass der neue Antrag auf internationalen Schutz – voraussichtlich – wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird. 3.4 Keine Verletzung der EMRK 3.4.1 Bereits im vorangegangenen ersten Verfahren hat das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art 2, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bestehen würde. 3.4.1 Bereits im vorangegangenen ersten Verfahren hat das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bestehen würde. 3.4.2 Auch im nunmehrigen zweiten Verfahren ist nichts hervorgekommen, was gegen die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat im Sinne dieser Bestimmung sprechen würde. Nach der ständige Judikatur des EGMR obliegt es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art 3 MRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 MRK widersprechende Behandlung drohen würde (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134). Einen derartigen Nachweis hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht erbracht.3.4.2 Auch im nunmehrigen zweiten Verfahren ist nichts hervorgekommen, was gegen die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat im Sinne dieser Bestimmung sprechen würde. Nach der ständige Judikatur des EGMR obliegt es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, MRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, MRK widersprechende Behandlung drohen würde (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134). Einen derartigen Nachweis hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht erbracht. 3.4.3 Des Weiteren gelangte das BFA zu der Beurteilung, dass aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers nicht von einer Abhängigkeit oder besonders engen Beziehung zu einer in Österreich oder der EU aufenthaltsberechtigten Person ausgegangen werden könne und es im Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers keine relevante Änderung zum Vorverfahren erkannt werden könne. Dem konnte nicht entgegengetreten werden. 3.5 Angesichts dieses Ergebnisses zeigt sich, dass der gegenständliche Folgeantrag in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung der vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen rechtskräftigen Vorentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.12.2018 zu verhindern. Schließlich erscheint die Abschiebung alsbald nach Aberkennung möglich (vgl dazu Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, K12 zu § 12a AsylG), zumal die Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates vorliegt. Schließlich erscheint die Abschiebung alsbald nach Aberkennung möglich vergleiche dazu Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, K12 zu Paragraph 12 a, AsylG), zumal die Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates vorliegt. 3.6 Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12a Abs 2 AsylG für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der mündlich verkündete Bescheid des BFA vom 25.02.2020 rechtmäßig.3.6 Da insgesamt die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der mündlich verkündete Bescheid des BFA vom 25.02.2020 rechtmäßig. 3.7 Gemäß § 22 Abs 1 zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. 3.7 Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Zu B) Revision 3.8 Die Revision ist nicht zulässig, da die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). 3.9 Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L516.2172140.3.00

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