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{'item': 'L517 2221224-1'}

Obsah (14)§ 28Art. 133Art. 130§ 9Art. 135§ 2§ 6§ 45§ 17§ 27§ 31§ 13§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.03.2020 GeschäftszahlL517 2221224-1 SpruchL517 2221224-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NIED

§ 28Abs. 1 und § 31 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Z 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, als unzulässig zurückgewiesen.A) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idg

F, zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg

F, zulässig., TextBEGRÜNDUNG:, BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 21.12.2017 – Antrag der beschwerdeführenden Partei (in Folge „bP“ genannt) auf die Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX (in Folge belangte Behörde bzw „bB“ genannt)21.12.2017 – Antrag der beschwerdeführenden Partei (in Folge „bP“ genannt) auf die Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 (in Folge belangte Behörde bzw „bB“ genannt) 27.08.2018 – Erstellung eines allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens aufgrund der Aktenlage, GdB 30 vH, Dauerzustand 29.08.2018 – Parteiengehör 04.12.2018 – Stellungnahme der bP durch die Vertretung („Berufung“ zum Parteiengehör vom 29.08.2018) und Vollmacht des Vertreters der bP 11.01.2019 – Erstellung eines allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens aufgrund der Aktenlage, GdB 40 vH, Dauerzustand 02.02.2019 – Erstellung eines chirurgischen Sachverständigengutachtens, GdB 10 vH, Dauerzustand 05.02.2019 – Erstellung eines allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens aufgrund der Aktenlage, GdB 40 vH, Dauerzustand 06.02.2019 – Erstellung einer Gesamtbeurteilung, GdB 40 vH, Dauerzustand 08.02.2019 – Bescheid der bB, Abweisung des Antrags vom 21.12.2017 auf Ausstellung eines Behindertenpasses 12.03.2019 – Ersuchen um Verlängerung der Berufungsfrist durch die Vertretung der bP 15.03.2019 – Aktenvermerk der bB („Persönliche Notizen“) 24.05.2019 – Urgenz der bB an die Vertretung der bP 12.06.2019 – Nachfrage der bB bei der bP 12.07.2019 – Beschwerdevorlage am BVwG 06.08.2019 – Mitteilung der Vertretung, Aufkündigung des Vollmachtverhältnisses mit 05.08.2019 II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.

  1. Feststellungen: Die bP besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und ist an der im Akt befindlichen Adresse im Bundesland XXXX wohnhaft.Die bP besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und ist an der im Akt befindlichen Adresse im Bundesland römisch 40 wohnhaft. Die bP stellte am 21.12.2017 den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Nach Erstellung eines allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens (GdB 30 vH) am 27.08.2018 gewährte die bB am 29.08.2018 Parteiengehör. Am 04.12.2018 erfolgte eine Stellungnahme der bP durch ihre Vertretung („Berufung“ zum Parteiengehör vom 29.08.2018) und eine Vollmachtsvorlage des Vertreters der bP. Nach Erstellung eines weiteren allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens (GdB 40 vH) am 11.01.2019, eines chirurgischen Sachverständigengutachtens (GdB 10 vH) am 02.02.2019, eines allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens (GdB 40 vH) am 05.02.2019 und einer Gesamtbeurteilung (GdB 40 vH) am 06.02.2019, wurde der Antrag der bP auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 21.12.2017 mit gegenständlich bekämpftem Bescheid am 08.02.2019 abgewiesen. Am 12.03.2019 brachte die bP durch ihren Vertreter eine E – Mail mit nachfolgendem Inhalt ein: „In oa. Angelegenheit wird Ihnen zum Bescheid vom 8.2.2019 für Herrn XXXX ersucht, die mit 6 Wochen begrenzte Berufungsfrist zu stoppen, zumal ich im Interesse des Vertretenen noch Untersuchungsergebnisse einholen muß und diese für die Berufungsentscheidung von besonderer Notwendigkeit sind. Es wird daher der Antrag gestellt, eine neuerliche Berufungsfrist setzen zu wollen. Um Ihre Erledigung wird gebeten.“Am 12.03.2019 brachte die bP durch ihren Vertreter eine E – Mail mit nachfolgendem Inhalt ein: „In oa. Angelegenheit wird Ihnen zum Bescheid vom 8.2.2019 für Herrn römisch 40 ersucht, die mit 6 Wochen begrenzte Berufungsfrist zu stoppen, zumal ich im Interesse des Vertretenen noch Untersuchungsergebnisse einholen muß und diese für die Berufungsentscheidung von besonderer Notwendigkeit sind. Es wird daher der Antrag gestellt, eine neuerliche Berufungsfrist setzen zu wollen. Um Ihre Erledigung wird gebeten.“ In einem Aktenvermerk vom 15.03.2019 („Persönliche Notizen“) führte die bB an, dass noch weitere Unterlagen nachgebracht werden. Am 24.05.2019 ersuchte die bB bei der Vertretung der bP um Bekanntgabe, wie lange es noch dauern wird, bis die Untersuchungsergebnisse einlangen. In einem Aktenvermerk vom 12.06.2019 („Persönliche Notizen“) führte die bB aus, dass telefonisch bei der bP nachgefragt worden sei, wie lange es noch dauere bis neue Befunde nachgereicht werden. Die bP habe sehr aufbrausend reagiert und sich über das Sachverständigengutachten beschwert und der bB mitgeteilt, die Ärztin solle besser untersuchen, dann brauche die bP keine Beschwerde machen. Unterlagen würden schon noch kommen. Am 06.08.2019 teilte die Vertretung der bP die Aufkündigung des Vollmachtverhältnisses mit 05.08.2019 mit. 2.
  2. Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes. 3.
  3. Rechtliche Beurteilung: 3.
  4. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: - Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. I Nr. 1/1930, idgF- Bundesverfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1930,, idgF - Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF- Bundesbehindertengesetz (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.
  5. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.

Art. 130Abs.

1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.2.

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

Art. 135Abs.

1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte durch Einzelrichter. Im Gesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte oder in Bundes- oder Landesgesetzen kann vorgesehen werden, dass die Verwaltungsgerichte durch Senate entscheiden.

Artikel 135, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte durch Einzelrichter.

Im Gesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte oder in Bundes- oder Landesgesetzen kann vorgesehen werden, dass die Verwaltungsgerichte durch Senate entscheiden.

§ 2Vw

GVG entscheidet, soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger).

Paragraph 2, VwGVG entscheidet, soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger).

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

§ 45Abs.

4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Abs. 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

Paragraph 45, Absatz 4, BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Absatz 3, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

§ 9Abs. 1 BVw

GG leitet und führt der Vorsitzende eines Senats das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses.

Paragraph 9, Absatz eins, BVwGG leitet und führt der Vorsitzende eines Senats das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Grundsätzlich sollen die Verwaltungsgerichte durch Einzelmitglied zu entscheiden haben; Senatszuständigkeiten unter Mitwirkung von fachkundigen Laienrichtern sollen die Ausnahme bilden (vgl. dazu Art. 135 Abs. 1 B-VG und die ErläutRV 1618 BlgNR 24.GP und AB 1771 BlgNR 24.GP sowie § 2 VwGVG und § 6 BVwGG). Der Normgeber hat – die differenzierenden Anforderungen (Rechtsschutz, Verfahrensaufwand, Ressourceneinsatz, gesellschaftspolitische Akzeptanz der Rechtsprechung sowie quantitative, qualitative und zeitliche Aspekte) berücksichtigend – grundsätzlich vorgesehen, dass die Verwaltungsgerichte ihre Entscheidungen durch einen einzelnen Richter treffen. Damit wird deutlich, dass – unter Berücksichtigung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit – der Gesetzgeber dem Rechtsschutzsuchenden mittels schneller Entscheidungen, die weniger Koordinationsaufwand bedürfen, den Vorzug gegeben hat. Allerdings ermöglicht der Gesetzgeber, in sachlich gerechtfertigten Ausnahmefällen andere Zusammensetzungen vorzusehen. Damit entspricht er dem vielfach geäußerten Wunsch, insbesondere der Sozialpartner, in bestimmten Bereichen das Fachwissen fachkundiger Laienrichter einzubringen (vgl. ErläutRV 2009 BlgNR 24.GP).Grundsätzlich sollen die Verwaltungsgerichte durch Einzelmitglied zu entscheiden haben; Senatszuständigkeiten unter Mitwirkung von fachkundigen Laienrichtern sollen die Ausnahme bilden vergleiche dazu Artikel 135, Absatz eins, B-VG und die ErläutRV 1618 BlgNR 24.Gesetzgebungsperiode und Ausschussbericht 1771 BlgNR 24.Gesetzgebungsperiode sowie Paragraph 2, VwGVG und Paragraph 6, BVwGG). Der Normgeber hat – die differenzierenden Anforderungen (Rechtsschutz, Verfahrensaufwand, Ressourceneinsatz, gesellschaftspolitische Akzeptanz der Rechtsprechung sowie quantitative, qualitative und zeitliche Aspekte) berücksichtigend – grundsätzlich vorgesehen, dass die Verwaltungsgerichte ihre Entscheidungen durch einen einzelnen Richter treffen. Damit wird deutlich, dass – unter Berücksichtigung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit – der Gesetzgeber dem Rechtsschutzsuchenden mittels schneller Entscheidungen, die weniger Koordinationsaufwand bedürfen, den Vorzug gegeben hat. Allerdings ermöglicht der Gesetzgeber, in sachlich gerechtfertigten Ausnahmefällen andere Zusammensetzungen vorzusehen. Damit entspricht er dem vielfach geäußerten Wunsch, insbesondere der Sozialpartner, in bestimmten Bereichen das Fachwissen fachkundiger Laienrichter einzubringen vergleiche ErläutRV 2009 BlgNR 24.GP). Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass Ziel und Zweck der Zusammensetzung von Rechtsprechungsorganen in Form von Senaten die Einbringung von Fachwissen der Laienrichter in bestimmten Bereichen war. In Angelegenheiten des Behindertenrechtes wurde dem Wusch der Sozialpartner entsprochen und hat über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden, dem eine fachkundige Laienrichterin oder ein fachkundiger Laienrichter angehört. Dennoch ist zu vermerken, dass der Gesetzgeber mit § 9 Abs. 1 BVwGG eine Regelung geschaffen hat, aus der ersichtlich ist, dass nicht jede Entscheidung der Verwaltungsgerichte in der im Materiengesetz vorgesehenen Senatsbesetzung getroffen werden muss. So sind eben verfahrensrechtliche Beschlüsse vom senatsvorsitzenden Richter alleine zu treffen. Da es im gegenständlichen Fall nicht um eine inhaltliche Entscheidung nach dem Bundesbehindertengesetz (BBG) geht, die besondere fachliche Kenntnisse im Bereich des Sozialrechtes erfordert, liegt – auch unter Anerkennung der Aspekte der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit – nach Ansicht des ho. Gerichtes eine Einzelrichterzuständigkeit vor.Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass Ziel und Zweck der Zusammensetzung von Rechtsprechungsorganen in Form von Senaten die Einbringung von Fachwissen der Laienrichter in bestimmten Bereichen war. In Angelegenheiten des Behindertenrechtes wurde dem Wusch der Sozialpartner entsprochen und hat über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden, dem eine fachkundige Laienrichterin oder ein fachkundiger Laienrichter angehört. Dennoch ist zu vermerken, dass der Gesetzgeber mit Paragraph 9, Absatz eins, BVwGG eine Regelung geschaffen hat, aus der ersichtlich ist, dass nicht jede Entscheidung der Verwaltungsgerichte in der im Materiengesetz vorgesehenen Senatsbesetzung getroffen werden muss. So sind eben verfahrensrechtliche Beschlüsse vom senatsvorsitzenden Richter alleine zu treffen. Da es im gegenständlichen Fall nicht um eine inhaltliche Entscheidung nach dem Bundesbehindertengesetz (BBG) geht, die besondere fachliche Kenntnisse im Bereich des Sozialrechtes erfordert, liegt – auch unter Anerkennung der Aspekte der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit – nach Ansicht des ho. Gerichtes eine Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.3.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.3.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.4. Die für den gegenständlichen Fall maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen lauten: § 9 VwGVG lautet auszugweise:Paragraph 9, VwGVG lautet auszugweise: Inhalt der Beschwerde § 9.

(1)Die Beschwerde hat zu enthalten:Paragraph 9,
(1)Die Beschwerde hat zu enthalten:
  1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,
  2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
  3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
  4. das Begehren und
  5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist. […] § 13 AVG lautet auszugsweise:Paragraph 13, AVG lautet auszugsweise: Anbringen
(1)bis
(2)
(3)Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde als unzulässig 3.
  1. Nach § 9 Abs. 1 Z. 3 VwGVG 2014 hat eine Beschwerde an das VwG die "Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt", zu enthalten; das damit normierte Inhaltserfordernis bezieht sich auf jenes Vorbringen des Bf, aus dem er eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes (infolge Verfahrensfehler, materieller Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit) ableitet (VwGH vom 17.12.2014, Ro 2014/10/0120).3.
  2. Nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG 2014 hat eine Beschwerde an das VwG die "Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt", zu enthalten; das damit normierte Inhaltserfordernis bezieht sich auf jenes Vorbringen des Bf, aus dem er eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes (infolge Verfahrensfehler, materieller Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit) ableitet (VwGH vom 17.12.2014, Ro 2014/10/0120). Nach der Rechtsprechung ist das Fehlen eines begründeten Berufungsantrages einer Verbesserung zugänglich, § 13 Abs 3 AVG dient aber nicht dazu, einen verfehlten Berufungsantrag zu korrigieren; bei der Auslegung des Begriffs "begründeter Berufungsantrag" ist kein übertriebener Formalismus anzuwenden, vielmehr sind der wesentliche Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt, sowie die Art des in diesem gestellten Begehren maßgebend (vgl VwGH vom
  3. Februar 2015, Ra 2014/17/0035). Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass die grundsätzlichen Anforderungen an bei VwG eingebrachten Beschwerden gegenüber den Anforderungen des AVG an Berufungen verschärft werden sollten (vgl dazu VwGH vom
  4. Dezember 2015, Ra 2015/02/0169). Diesem an den Inhalt einer Beschwerde in Verwaltungsstrafsachen nach § 9 VwGVG 2014 angelegten Maßstab (vgl dazu VwGH vom
  5. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066) genügt es, wenn das Rechtsmittel der revisionswerbenden Partei vor dem VwG erkennen lässt, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (vgl. VwGH vom 24.05.2016, Ra 2016/03/0037).Nach der Rechtsprechung ist das Fehlen eines begründeten Berufungsantrages einer Verbesserung zugänglich, Paragraph 13, Absatz 3, AVG dient aber nicht dazu, einen verfehlten Berufungsantrag zu korrigieren; bei der Auslegung des Begriffs "begründeter Berufungsantrag" ist kein übertriebener Formalismus anzuwenden, vielmehr sind der wesentliche Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt, sowie die Art des in diesem gestellten Begehren maßgebend vergleiche VwGH vom
  6. Februar 2015, Ra 2014/17/0035). Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass die grundsätzlichen Anforderungen an bei VwG eingebrachten Beschwerden gegenüber den Anforderungen des AVG an Berufungen verschärft werden sollten vergleiche dazu VwGH vom
  7. Dezember 2015, Ra 2015/02/0169). Diesem an den Inhalt einer Beschwerde in Verwaltungsstrafsachen nach Paragraph 9, VwGVG 2014 angelegten Maßstab vergleiche dazu VwGH vom
  8. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066) genügt es, wenn das Rechtsmittel der revisionswerbenden Partei vor dem VwG erkennen lässt, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt vergleiche VwGH vom 24.05.2016, Ra 2016/03/0037). § 13 Abs. 3 AVG dient dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Hat hingegen die Partei den Mangel erkennbar bewusst herbeigeführt, um zum Beispiel auf dem Umweg eines Verbesserungsverfahrens eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erlangen, ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages kein Raum und das bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen sofort zurückzuweisen (Hinweis Erkenntnisse vom
  9. Februar 2005, 2004/05/0115, vom
  10. April 2008, 2008/02/0012, sowie vom
  11. Juli 2011, 2011/08/0062; vgl. auch die Beschlüsse vom
  12. Februar 2012, 2012/11/0019, sowie vom
  13. Dezember 2012, 2012/11/0228). Dies gilt auch für die bewusste und rechtsmissbräuchliche Einbringung "leerer" Beschwerden nach dem VwGVG
  14. Um ein derartiges Anbringen sofort zurückweisen zu können, ist die rechtsmissbräuchliche Absicht in der Zurückweisungsentscheidung nachvollziehbar darzustellen (VwGH vom 29.05.2018, Ra 2018/20/0059).Paragraph 13, Absatz 3, AVG dient dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Hat hingegen die Partei den Mangel erkennbar bewusst herbeigeführt, um zum Beispiel auf dem Umweg eines Verbesserungsverfahrens eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erlangen, ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages kein Raum und das bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen sofort zurückzuweisen (Hinweis Erkenntnisse vom
  15. Februar 2005, 2004/05/0115, vom
  16. April 2008, 2008/02/0012, sowie vom
  17. Juli 2011, 2011/08/0062; vergleiche auch die Beschlüsse vom
  18. Februar 2012, 2012/11/0019, sowie vom
  19. Dezember 2012, 2012/11/0228). Dies gilt auch für die bewusste und rechtsmissbräuchliche Einbringung "leerer" Beschwerden nach dem VwGVG
  20. Um ein derartiges Anbringen sofort zurückweisen zu können, ist die rechtsmissbräuchliche Absicht in der Zurückweisungsentscheidung nachvollziehbar darzustellen (VwGH vom 29.05.2018, Ra 2018/20/0059). Hat der Revisionswerber den Beschwerdeschriftsatz eigenhändig unterfertigt und selbst eingebracht, dann war er unvertreten; daran ändert auch der Umstand nichts, dass er der Caritas Vertretungsvollmacht erteilt und die Beschwerde auf Briefpapier der Caritas eingebracht hat (VwGH vom 17.02.2015, Ro 2014/01/0036). Allein der Hinweis des – bei Erhebung der Beschwerde – unvertretenen Revisionswerbers in seinem Beschwerdeschriftsatz, eine "ausführliche Beschwerde" nachzureichen, stellt keinen Rechtsmissbrauch dar (Hinweis E vom
  21. Mai 2007, 2006/05/0160, wonach allein der Hinweis des unvertretenen Berufungswerbers in seinem Berufungsschriftsatz, eine Begründung nachzureichen, keinen Rechtsmissbrauch darstellt), (VwGH vom 17.02.2015, Ro 2014/01/0036). 3.
  22. Gegenständlich führte die Beschwerde wörtlich aus: „In oa. Angelegenheit wird Ihnen zum Bescheid vom 8.2.2019 für Herrn XXXX ersucht, die mit 6 Wochen begrenzte Berufungsfrist zu stoppen, zumal ich im Interesse des Vertretenen noch Untersuchungsergebnisse einholen muß und diese für die Berufungsentscheidung von besonderer Notwendigkeit sind. Es wird daher der Antrag gestellt, eine neuerliche Berufungsfrist setzen zu wollen. Um Ihre Erledigung wird gebeten.“ Weder wurde die Eingabe per E – Mail vom 12.03.2019 als Beschwerde tituliert noch ergibt sich aus dem Schreiben in Ansätzen ein Vorbringen der bP, aus dem eine – wie auch immer geartete – Rechtswidrigkeit des Bescheides abgeleitet werden könnte (z. B. infolge Verfahrensfehler, materieller Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit).3.
  23. Gegenständlich führte die Beschwerde wörtlich aus: „In oa. Angelegenheit wird Ihnen zum Bescheid vom 8.2.2019 für Herrn römisch 40 ersucht, die mit 6 Wochen begrenzte Berufungsfrist zu stoppen, zumal ich im Interesse des Vertretenen noch Untersuchungsergebnisse einholen muß und diese für die Berufungsentscheidung von besonderer Notwendigkeit sind. Es wird daher der Antrag gestellt, eine neuerliche Berufungsfrist setzen zu wollen. Um Ihre Erledigung wird gebeten.“ Weder wurde die Eingabe per E – Mail vom 12.03.2019 als Beschwerde tituliert noch ergibt sich aus dem Schreiben in Ansätzen ein Vorbringen der bP, aus dem eine – wie auch immer geartete – Rechtswidrigkeit des Bescheides abgeleitet werden könnte (z. B. infolge Verfahrensfehler, materieller Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit). Auch wenn der Rechtsprechung folgend bei der Auslegung des Begriffes „begründeter Berufungsantrag“ kein übertriebener Formalismus anzuwenden ist, kommt ein Verbesserungsauftrag

§ 13Abs.

3 AVG gegenständlich aus nachfolgenden Gründen nicht in Frage:Auch wenn der Rechtsprechung folgend bei der Auslegung des Begriffes „begründeter Berufungsantrag“ kein übertriebener Formalismus anzuwenden ist, kommt ein Verbesserungsauftrag

Paragraph 13, Absatz 3, AVG gegenständlich aus nachfolgenden Gründen nicht in Frage: Zum einen dient § 13 Abs. 3 AVG nicht dazu, eine verfehlte Stellung einer Beschwerde zu korrigieren, zum anderen war die bP zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung vertreten und kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerde aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens unbegründet geblieben ist – ein Schutz der bP vor Rechtsnachteilen iSd § 13 Abs. 3 AVG ist daher nicht anzunehmen. Im hg. Fall lässt die bP nicht erkennen, was sie anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt. Die bP stellt lediglich ein Ersuchen, die „Berufungsfrist zu stoppen“ und mutet dies darüber hinaus an, dass die bP damit eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist erreichen wollte. Verstärkt wird die Annahme dadurch, als die bB in den „persönlichen Notizen“ am 15.03.2019 (dies noch innerhalb der Rechtsmittelfrist) anführt, dass noch weitere Unterlagen nachgebracht werden. Aus dem Verfahrensakt ist eine spätere Vorlage von Unterlagen nicht ersichtlich. Im Gegenteil kam die bP – auch nach Urgenz der bB noch innerhalb der Rechtsmittelfrist am 15.03.2019 – ihrer Ankündigung nicht nach, sondern gab die bP auf telefonische Nachfrage am 12.06.2019 lapidar zur Auskunft „Unterlagen würden schon noch kommen.“ Das ho. Gericht geht daher davon aus, das die bP den Mangel der Beschwerde bewusst herbeigeführt hat, um auf dem Umweg eines Verbesserungsverfahrens eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erlangen. Ein derartiges Anbringen ist aber sofort zurückzuweisen.Zum einen dient Paragraph 13, Absatz 3, AVG nicht dazu, eine verfehlte Stellung einer Beschwerde zu korrigieren, zum anderen war die bP zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung vertreten und kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerde aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens unbegründet geblieben ist – ein Schutz der bP vor Rechtsnachteilen iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG ist daher nicht anzunehmen. Im hg. Fall lässt die bP nicht erkennen, was sie anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt. Die bP stellt lediglich ein Ersuchen, die „Berufungsfrist zu stoppen“ und mutet dies darüber hinaus an, dass die bP damit eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist erreichen wollte. Verstärkt wird die Annahme dadurch, als die bB in den „persönlichen Notizen“ am 15.03.2019 (dies noch innerhalb der Rechtsmittelfrist) anführt, dass noch weitere Unterlagen nachgebracht werden. Aus dem Verfahrensakt ist eine spätere Vorlage von Unterlagen nicht ersichtlich. Im Gegenteil kam die bP – auch nach Urgenz der bB noch innerhalb der Rechtsmittelfrist am 15.03.2019 – ihrer Ankündigung nicht nach, sondern gab die bP auf telefonische Nachfrage am 12.06.2019 lapidar zur Auskunft „Unterlagen würden schon noch kommen.“ Das ho. Gericht geht daher davon aus, das die bP den Mangel der Beschwerde bewusst herbeigeführt hat, um auf dem Umweg eines Verbesserungsverfahrens eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erlangen. Ein derartiges Anbringen ist aber sofort zurückzuweisen. Die Beschwerde ist daher spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen. 3.7. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen.3.7. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Darüber hinaus ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten ist. Der festgestellte Sachverhalt resultierte zur Gänze aus den vorliegenden Aktenteilen und war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zu B) Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung (als Einzelrichter

§ 6i

Vm § 9 BVwGG und § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG) von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da das Bundesverwaltungsgericht mit seiner Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes abweicht. Dies deswegen, als die §§ 6 und 9 BVwGG mit § 45 Abs. 3 BBG in einem Spannungsverhältnis stehen und eine Einzelrichterzuständigkeit als Grundsatz im verwaltungsgerichtlichen Verfahren – wenn man bei der Senatszuständigkeit nach § 45 Abs. 3 BBG lediglich auf die den Bescheid erlassende Behörde abstellen würde – praktisch nie zur Anwendung kommen kann. Im Ergebnis würde die systematische Ausschließung auf Grundlage der besagten Judikatur des VwGH die beiden genannten Normen mit einer „Sinnlosigkeit“ behaften. Dieser Umstand kann aber unter Heranziehung der Judikatur des VfGH nicht Ziel und Zweck des Gesetzgebers gewesen sein, da ansonsten der VwGH dem Gesetzgeber ein sinnloses Schaffen von Normen unterstellen würde.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung (als Einzelrichter

Paragraph 6, in Verbindung mit Paragraph 9, BVwGG und Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG) von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da das Bundesverwaltungsgericht mit seiner Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes abweicht. Dies deswegen, als die Paragraphen 6 und 9 BVwGG mit Paragraph 45, Absatz 3, BBG in einem Spannungsverhältnis stehen und eine Einzelrichterzuständigkeit als Grundsatz im verwaltungsgerichtlichen Verfahren – wenn man bei der Senatszuständigkeit nach Paragraph 45, Absatz 3, BBG lediglich auf die den Bescheid erlassende Behörde abstellen würde – praktisch nie zur Anwendung kommen kann. Im Ergebnis würde die systematische Ausschließung auf Grundlage der besagten Judikatur des VwGH die beiden genannten Normen mit einer „Sinnlosigkeit“ behaften. Dieser Umstand kann aber unter Heranziehung der Judikatur des VfGH nicht Ziel und Zweck des Gesetzgebers gewesen sein, da ansonsten der VwGH dem Gesetzgeber ein sinnloses Schaffen von Normen unterstellen würde. In diesem Sinne ist die Revision zulässig. Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L517.2221224.1.00

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