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{'item': 'L517 2228462-1'}

Obsah (17)§ 7Art. 133§ 33Art. 130§ 9Art. 135§ 2§ 6§ 56§ 58§ 17§ 27§ 28§ 31§ 32§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.03.2020 GeschäftszahlL517 2228462-1 SpruchL517 2228462-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NIED

§ 7Abs. 4 Vw

GVG als verspätet zurückgewiesen.A) Die Beschwerde wird

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 21.10.2019 – Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (in Folge belangte Behörde bzw. bB), Verlustigerklärung des Anspruches der beschwerdeführenden Partei (in Folge bP) auf Notstandshilfe mit 05.09.2019

§ 33Abs. 2 Al

VG in Verbindung mit §§ 38, 7 Abs. 2 und 8 Abs. 2 AlVG, zugestellt via eAMS am 22.10.201921.10.2019 – Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (in Folge belangte Behörde bzw. bB), Verlustigerklärung des Anspruches der beschwerdeführenden Partei (in Folge bP) auf Notstandshilfe mit 05.09.2019

Paragraph 33, Absatz 2, AlVG in Verbindung mit Paragraphen 38, 7, Absatz 2 und 8 Absatz 2, AlVG, zugestellt via eAMS am 22.10.2019 20.11.2019 – Beschwerde der bP gegen den Bescheid vom 21.10.2019 26.11.2019 – Parteiengehör 13.12.2019 – Stellungnahme der bP 23.12.2019 – Beschwerdevorentscheidung, Zurückweisung der Beschwerde vom 20.11.2019 als verspätet

§ 7Abs. 4 Vw

GVG, zugestellt per Rsb am 14.01.202023.12.2019 – Beschwerdevorentscheidung, Zurückweisung der Beschwerde vom 20.11.2019 als verspätet

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG, zugestellt per Rsb am 14.01.2020 28.01.2020 – Vorlageantrag 11.02.2020 – Beschwerdevorlage am BVwG II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.0. Feststellungen Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 21.10.2019 wurde die bP

§ 33Abs. 2 Al

VG in Verbindung mit §§ 38, 7 Abs. 2 und 8 Abs. 2 AlVG des Anspruches auf Notstandshilfe mit 05.09.2019 für verlustig erklärt. In der Begründung wurde ausgeführt, die bP habe den Untersuchungstermin bei der Pensionsversicherung am 05.09.2019 nicht eingehalten und keine entsprechenden Gründe dafür nachgewiesen.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 21.10.2019 wurde die bP

Paragraph 33, Absatz 2, AlVG in Verbindung mit Paragraphen 38, 7, Absatz 2 und 8 Absatz 2, AlVG des Anspruches auf Notstandshilfe mit 05.09.2019 für verlustig erklärt. In der Begründung wurde ausgeführt, die bP habe den Untersuchungstermin bei der Pensionsversicherung am 05.09.2019 nicht eingehalten und keine entsprechenden Gründe dafür nachgewiesen. Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 22.10.2019 via eAMS. Am 20.11.2019 erhob die bP vorab per E – Mail und via eAMS Beschwerde gegen den oben bezeichneten Bescheid des AMS. Mit Schreiben vom 26.11.2019 brachte das AMS der bP unter Anführung eines Auszuges aus dem eAMS-Konto zur Kenntnis, dass die Beschwerde verspätet sei und gewährte eine Frist zur Stellungnahme bis 13.12.

  1. Am 13.12.2019 erstattete die bP eine Stellungnahme und führte diesbezüglich aus, dass die Rechtsmittelfrist vier Wochen nach Zustellung des Bescheides betrage. Der Bescheid vom 21.10.2019 sei am 22.10.2019 in ihrem eAMS – Konto zugestellt worden, damit habe die Beschwerdefrist am 19.11.2019 geendet. Das stimme wirklich, dass sie ihre Beschwerde erst am 20.11.2019 in ihrem eAMS – Konto per E – Mail eingebracht habe und damit auch verspätet. Der
  2. November sei ein gesetzlicher Feiertag – Allerheiligen – gewesen. Die bP habe diesen Feiertag in die Berechnung der Rechtsmittelfrist miteinbezogen und habe gedacht, dass sich die Beschwerdefrist um einen Tag verlängere, bis 20.11.
  3. Somit habe die bP bei der Berechnung einen Fehler gemacht. Es tue ihr auch leid. Mit gegenständlich bekämpfter Beschwerdevorentscheidung vom 23.12.2019 wies das AMS die Beschwerde der bP vom 20.11.2019 als verspätet zurück. Begründend wurde ausgeführt, dass das AMS mit Bescheid vom 21.10.2019 die Notstandshilfe ab 05.09.2019 wegen der Weigerung an der Teilnahme der ärztlichen Untersuchung am 05.09.2019 eingestellt habe. Diesen Bescheid habe das AMS am 22.10.2019 um 09:16 Uhr in das eAMS – Konto der bP zugestellt. Die Rechtsmittelfrist betrage vier Wochen nach Zustellung (=Beschwerdefrist) des Bescheides. Der Bescheid vom 21.10.2019 sei am 22.10.2019 in das eAMS – Konto der bP zugestellt worden, sodass die Beschwerdefrist am 19.11.2019 geendet habe (Dienstag). Der Bescheid gelte durch Zustellung in das eAMS Konto mit Datum des Empfanges als zustellt. Eine nach Wochen bestimmte Frist ende demnach um Mitternacht (24:00 Uhr) des gleich bezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (VwGH vom 18.10.1996, Zl. 96/09/0153). Das AMS gehe davon aus, dass der Bescheid durch die Zustellung in das eAMS Konto in den elektronischen Zustellungsbereich der bP gelangt sei und sei der Bescheid vom 21.10.2019 vom AMS am 22.10.2019 durch die Zustellung in das eAMS – Konto der bP erlassen worden. Das Ende der Frist sei auf einen Wochentag, nämlich Dienstag, 19.11.2019, gefallen, sodass die Frist mit diesem Tag geendet habe. Der Einwand der bP in ihrer Stellungnahme vom 13.12.2019, dass die bP der Meinung gewesen sei, der gesetzliche Feiertag des
  4. November verlängere die Frist, gehe ins Leere, da nach § 33 Abs. 1 AVG der Lauf der Frist durch gesetzliche Feiertage nicht behindert werde. Die Beschwerde der bP vom 20.11.2019 gegen den Bescheid vom 21.10.2019, zugestellt am 22.10.2019, sei daher als verspätet zurückzuweisen.Mit gegenständlich bekämpfter Beschwerdevorentscheidung vom 23.12.2019 wies das AMS die Beschwerde der bP vom 20.11.2019 als verspätet zurück. Begründend wurde ausgeführt, dass das AMS mit Bescheid vom 21.10.2019 die Notstandshilfe ab 05.09.2019 wegen der Weigerung an der Teilnahme der ärztlichen Untersuchung am 05.09.2019 eingestellt habe. Diesen Bescheid habe das AMS am 22.10.2019 um 09:16 Uhr in das eAMS – Konto der bP zugestellt. Die Rechtsmittelfrist betrage vier Wochen nach Zustellung (=Beschwerdefrist) des Bescheides. Der Bescheid vom 21.10.2019 sei am 22.10.2019 in das eAMS – Konto der bP zugestellt worden, sodass die Beschwerdefrist am 19.11.2019 geendet habe (Dienstag). Der Bescheid gelte durch Zustellung in das eAMS Konto mit Datum des Empfanges als zustellt. Eine nach Wochen bestimmte Frist ende demnach um Mitternacht (24:00 Uhr) des gleich bezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (VwGH vom 18.10.1996, Zl. 96/09/0153). Das AMS gehe davon aus, dass der Bescheid durch die Zustellung in das eAMS Konto in den elektronischen Zustellungsbereich der bP gelangt sei und sei der Bescheid vom 21.10.2019 vom AMS am 22.10.2019 durch die Zustellung in das eAMS – Konto der bP erlassen worden. Das Ende der Frist sei auf einen Wochentag, nämlich Dienstag, 19.11.2019, gefallen, sodass die Frist mit diesem Tag geendet habe. Der Einwand der bP in ihrer Stellungnahme vom 13.12.2019, dass die bP der Meinung gewesen sei, der gesetzliche Feiertag des
  5. November verlängere die Frist, gehe ins Leere, da nach Paragraph 33, Absatz eins, AVG der Lauf der Frist durch gesetzliche Feiertage nicht behindert werde. Die Beschwerde der bP vom 20.11.2019 gegen den Bescheid vom 21.10.2019, zugestellt am 22.10.2019, sei daher als verspätet zurückzuweisen. Am 28.01.2020 stellte die bP einen Vorlageantrag. In diesem Zusammenhang führte die bP u. a. aus, sie habe bei der Berechnung der Rechtsmittelfrist leider einen Fehler gemacht. Sie habe gedacht, ein Feiertag, der 01.11.2019 (Allerheiligen), verlängere die Beschwerdefrist um einen Tag. Leider habe die bP das missverstanden. Am 11.02.2020 erfolgte die Beschwerdevorlage am BVwG. 2.
  6. Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes. Im Besonderen hat das BVwG zur Entscheidungsfindung den Bescheid vom 21.10.2019, das Schreiben des AMS vom 26.11.2019 und die Dokumenteninformation der bB inklusive des Auszuges aus dem eAMS – Konto herangezogen. Dass der gegenständliche, in Beschwerde gezogene, Bescheid vom 21.10.2019 von der bP per eAMS am 22.10.2019 empfangen wurde und die bP gegen diesen per E – Mail bzw. eAMS am 20.11.2019 Beschwerde erhoben hat, ergibt sich eben aus der Dokumentation aus dem eAMS – Konto der bP und wurde von der bP auch nicht in Zweifel gezogen (vgl. Empfangsbestätigung vom 22.10.2019 und Lesebestätigung vom 23.10.2019 sowie die Stellungnahme der bP vom 13.12.2019 und den Vorlageantrag vom 28.01.2020).Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes. Im Besonderen hat das BVwG zur Entscheidungsfindung den Bescheid vom 21.10.2019, das Schreiben des AMS vom 26.11.2019 und die Dokumenteninformation der bB inklusive des Auszuges aus dem eAMS – Konto herangezogen. Dass der gegenständliche, in Beschwerde gezogene, Bescheid vom 21.10.2019 von der bP per eAMS am 22.10.2019 empfangen wurde und die bP gegen diesen per E – Mail bzw. eAMS am 20.11.2019 Beschwerde erhoben hat, ergibt sich eben aus der Dokumentation aus dem eAMS – Konto der bP und wurde von der bP auch nicht in Zweifel gezogen vergleiche Empfangsbestätigung vom 22.10.2019 und Lesebestätigung vom 23.10.2019 sowie die Stellungnahme der bP vom 13.12.2019 und den Vorlageantrag vom 28.01.2020). 3.
  7. Rechtliche Beurteilung: 3.
  8. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: - Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, idgF- Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, idgF - Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. I Nr. 1/1930, idgF- Bundesverfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1930,, idgF - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.
  9. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.

Art. 130Abs.

1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.2.

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

Art. 135Abs.

1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte durch Einzelrichter. Im Gesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte oder in Bundes- oder Landesgesetzen kann vorgesehen werden, dass die Verwaltungsgerichte durch Senate entscheiden.

Artikel 135, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte durch Einzelrichter.

Im Gesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte oder in Bundes- oder Landesgesetzen kann vorgesehen werden, dass die Verwaltungsgerichte durch Senate entscheiden.

§ 2Vw

GVG entscheidet, soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger).

Paragraph 2, VwGVG entscheidet, soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger).

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.

§ 9Abs. 1 BVw

GG leitet und führt der Vorsitzende eines Senats das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses.

Paragraph 9, Absatz eins, BVwGG leitet und führt der Vorsitzende eines Senats das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Grundsätzlich sollen die Verwaltungsgerichte durch Einzelmitglied zu entscheiden haben; Senatszuständigkeiten unter Mitwirkung von fachkundigen Laienrichtern sollen die Ausnahme bilden (vgl. dazu Art. 135 Abs. 1 B-VG und die ErläutRV 1618 BlgNR 24.GP und AB 1771 BlgNR 24.GP sowie § 2 VwGVG und § 6 BVwGG). Der Normgeber hat – die differenzierenden Anforderungen (Rechtsschutz, Verfahrensaufwand, Ressourceneinsatz, gesellschaftspolitische Akzeptanz der Rechtsprechung sowie quantitative, qualitative und zeitliche Aspekte) berücksichtigend – grundsätzlich vorgesehen, dass die Verwaltungsgerichte ihre Entscheidungen durch einen einzelnen Richter treffen. Damit wird deutlich, dass – unter Berücksichtigung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit – der Gesetzgeber dem Rechtsschutzsuchenden mittels schneller Entscheidungen, die weniger Koordinationsaufwand bedürfen, den Vorzug gegeben hat. Allerdings ermöglicht der Gesetzgeber, in sachlich gerechtfertigten Ausnahmefällen andere Zusammensetzungen vorzusehen. Damit entspricht er dem vielfach geäußerten Wunsch, insbesondere der Sozialpartner, in bestimmten Bereichen das Fachwissen fachkundiger Laienrichter einzubringen (vgl. ErläutRV 2009 BlgNR 24.GP).Grundsätzlich sollen die Verwaltungsgerichte durch Einzelmitglied zu entscheiden haben; Senatszuständigkeiten unter Mitwirkung von fachkundigen Laienrichtern sollen die Ausnahme bilden vergleiche dazu Artikel 135, Absatz eins, B-VG und die ErläutRV 1618 BlgNR 24.Gesetzgebungsperiode und Ausschussbericht 1771 BlgNR 24.Gesetzgebungsperiode sowie Paragraph 2, VwGVG und Paragraph 6, BVwGG). Der Normgeber hat – die differenzierenden Anforderungen (Rechtsschutz, Verfahrensaufwand, Ressourceneinsatz, gesellschaftspolitische Akzeptanz der Rechtsprechung sowie quantitative, qualitative und zeitliche Aspekte) berücksichtigend – grundsätzlich vorgesehen, dass die Verwaltungsgerichte ihre Entscheidungen durch einen einzelnen Richter treffen. Damit wird deutlich, dass – unter Berücksichtigung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit – der Gesetzgeber dem Rechtsschutzsuchenden mittels schneller Entscheidungen, die weniger Koordinationsaufwand bedürfen, den Vorzug gegeben hat. Allerdings ermöglicht der Gesetzgeber, in sachlich gerechtfertigten Ausnahmefällen andere Zusammensetzungen vorzusehen. Damit entspricht er dem vielfach geäußerten Wunsch, insbesondere der Sozialpartner, in bestimmten Bereichen das Fachwissen fachkundiger Laienrichter einzubringen vergleiche ErläutRV 2009 BlgNR 24.GP). Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass Ziel und Zweck der Zusammensetzung von Rechtsprechungsorganen in Form von Senaten die Einbringung von Fachwissen der Laienrichter in bestimmten Bereichen war. In Angelegenheiten des Arbeitslosenversicherungsgesetzes wurde dem Wusch der Sozialpartner entsprochen und hat über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Dennoch ist zu vermerken, dass der Gesetzgeber mit § 9 Abs. 1 BVwGG eine Regelung geschaffen hat, aus der ersichtlich ist, dass nicht jede Entscheidung der Verwaltungsgerichte in der im Materiengesetz vorgesehenen Senatsbesetzung getroffen werden muss. So sind eben verfahrensrechtliche Beschlüsse vom senatsvorsitzenden Richter alleine zu treffen. Da es im gegenständlichen Fall nicht um eine inhaltliche Entscheidung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz geht, die besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung erfordert, liegt – auch unter Anerkennung der Aspekte der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit – nach Ansicht des ho. Gerichtes eine Einzelrichterzuständigkeit vor.Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass Ziel und Zweck der Zusammensetzung von Rechtsprechungsorganen in Form von Senaten die Einbringung von Fachwissen der Laienrichter in bestimmten Bereichen war. In Angelegenheiten des Arbeitslosenversicherungsgesetzes wurde dem Wusch der Sozialpartner entsprochen und hat über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Dennoch ist zu vermerken, dass der Gesetzgeber mit Paragraph 9, Absatz eins, BVwGG eine Regelung geschaffen hat, aus der ersichtlich ist, dass nicht jede Entscheidung der Verwaltungsgerichte in der im Materiengesetz vorgesehenen Senatsbesetzung getroffen werden muss. So sind eben verfahrensrechtliche Beschlüsse vom senatsvorsitzenden Richter alleine zu treffen. Da es im gegenständlichen Fall nicht um eine inhaltliche Entscheidung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz geht, die besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung erfordert, liegt – auch unter Anerkennung der Aspekte der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit – nach Ansicht des ho. Gerichtes eine Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.4. Die für den gegenständlichen Fall maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen lauten: § 7 VwGVG lautet auszugweise:Paragraph 7, VwGVG lautet auszugweise: Beschwerde Beschwerderecht und Beschwerdefrist § 7.

(1)bis
(3)Paragraph 7,
(1)bis
(3)
(4)Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Art. 130Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. […]. Sie beginnt

(4)Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG beträgt vier Wochen.

[…]. Sie beginnt

  1. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung, […].
  2. in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung, […]. § 32 AVG lautet:Paragraph 32, AVG lautet: § 32.

(1)Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.Paragraph 32,
(1)Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
(2)Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. § 33 AVG lautet:Paragraph 33, AVG lautet: § 33.
(1)Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.Paragraph 33,
(1)Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
(2)Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder
  1. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde als verspätet 3.
  2. Wie sich aus dem Verwaltungsakt ergibt, wurde der Bescheid des AMS vom 21.10.2019 der bP mittels eAMS am 22.10.2019 auf elektronischem Weg zugestellt. Die in § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG vorgesehene vierwöchige Beschwerdefrist begann somit am Dienstag, 22.10.2019, 24:00 Uhr und endete

§ 32Abs.

2 AVG am Dienstag, 19.11.2019, 24:00 Uhr. Die am 20.11.2019 eingebrachte Beschwerde wurde demnach erst nach Ablauf der Beschwerdefrist erhoben, was der Beschwerdeführerin vom AMS auch vorgehalten wurde. In der Stellungnahme vom 13.12.2019, aber auch im Vorlageantrag vom 28.01.2020, bekräftigte die bP selber, dass sie bei der Berechnung der Beschwerdefrist einen Fehler gemacht habe, weil sie wegen des Feiertages (Allerheiligen) davon ausgegangen sei, dass sich die Frist um einen Tag verlängere. Es tue ihr auch leid bzw. habe sie das missverstanden.

§ 33Abs.

1 AVG wird aber Beginn und Lauf der Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert und fällt das Ende der Frist auch nicht

§ 33Abs.

2 auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder den 24. Dezember, sondern auf den 19.11.2019, einen Dienstag. Zu Recht ist die bB davon ausgegangen, dass die am 20.11.2019 vorgelegte Beschwerde nicht rechtzeitig eingebracht wurde.Die in Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG vorgesehene vierwöchige Beschwerdefrist begann somit am Dienstag, 22.10.2019, 24:00 Uhr und endete

Paragraph 32, Absatz 2, AVG am Dienstag, 19.11.2019, 24:00 Uhr. Die am 20.11.2019 eingebrachte Beschwerde wurde demnach erst nach Ablauf der Beschwerdefrist erhoben, was der Beschwerdeführerin vom AMS auch vorgehalten wurde. In der Stellungnahme vom 13.12.2019, aber auch im Vorlageantrag vom 28.01.2020, bekräftigte die bP selber, dass sie bei der Berechnung der Beschwerdefrist einen Fehler gemacht habe, weil sie wegen des Feiertages (Allerheiligen) davon ausgegangen sei, dass sich die Frist um einen Tag verlängere. Es tue ihr auch leid bzw. habe sie das missverstanden.

Paragraph 33, Absatz eins, AVG wird aber Beginn und Lauf der Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert und fällt das Ende der Frist auch nicht

Paragraph 33, Absatz 2, auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder den

  1. Dezember, sondern auf den 19.11.2019, einen Dienstag. Zu Recht ist die bB davon ausgegangen, dass die am 20.11.2019 vorgelegte Beschwerde nicht rechtzeitig eingebracht wurde. Die Beschwerde ist daher spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen. 3.
  2. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen.3.6. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Darüber hinaus ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten ist. Der festgestellte Sachverhalt resultierte zur Gänze aus den vorliegenden Aktenteilen und war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zu B) Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung (als Einzelrichter

§ 6i

Vm § 9 BVwGG und § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG) von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da das Bundesverwaltungsgericht mit seiner Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes abweicht (vgl. VwGH vom 07.09.2017, Ra 2017/08/0081). Dies deswegen, als die §§ 6 und 9 BVwGG mit § 56 AlVG in einem Spannungsverhältnis stehen und eine Einzelrichterzuständigkeit als Grundsatz im verwaltungsgerichtlichen Verfahren – wenn man bei der Senatszuständigkeit nach § 56 Abs. 2 AlVG lediglich auf die den Bescheid erlassende Behörde abstellt – praktisch, insbesondere aber auch in einem „Eilverfahren“, nie zur Anwendung kommen kann. Im Ergebnis würde die systematische Ausschließung auf Grundlage der besagten Judikatur des VwGH die beiden genannten Normen mit einer „Sinnlosigkeit“ behaften. Dieser Umstand kann aber unter Heranziehung der Judikatur des VfGH nicht Ziel und Zweck des Gesetzgebers gewesen sein, da ansonsten der VwGH dem Gesetzgeber ein sinnloses Schaffen von Normen unterstellen würde.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung (als Einzelrichter

Paragraph 6, in Verbindung mit Paragraph 9, BVwGG und Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG) von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da das Bundesverwaltungsgericht mit seiner Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes abweicht vergleiche VwGH vom 07.09.2017, Ra 2017/08/0081). Dies deswegen, als die Paragraphen 6 und 9 BVwGG mit Paragraph 56, AlVG in einem Spannungsverhältnis stehen und eine Einzelrichterzuständigkeit als Grundsatz im verwaltungsgerichtlichen Verfahren – wenn man bei der Senatszuständigkeit nach Paragraph 56, Absatz 2, AlVG lediglich auf die den Bescheid erlassende Behörde abstellt – praktisch, insbesondere aber auch in einem „Eilverfahren“, nie zur Anwendung kommen kann. Im Ergebnis würde die systematische Ausschließung auf Grundlage der besagten Judikatur des VwGH die beiden genannten Normen mit einer „Sinnlosigkeit“ behaften. Dieser Umstand kann aber unter Heranziehung der Judikatur des VfGH nicht Ziel und Zweck des Gesetzgebers gewesen sein, da ansonsten der VwGH dem Gesetzgeber ein sinnloses Schaffen von Normen unterstellen würde. In diesem Sinne ist die Revision zulässig. Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L517.2228462.1.00

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