RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.03.2020 GeschäftszahlL518 2225505-1 SpruchL518 2225507-1/13E L518 2225505-1/9E SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 09.12.2019MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Markus Steininger als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX StA. GEORGIEN und von XXXX , geb. XXXX ,StA. GEORGIEN alle vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.12.2019 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Markus Steininger als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. GEORGIEN und von römisch 40 , geb. römisch 40 ,, StA. GEORGIEN alle vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.12.2019 zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang I.
- Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als „bP1“ und „bP2“ bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Georgien und brachten nach ihrer Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 09.07.2019 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) Anträge auf internationalen Schutz ein. römisch eins.
- Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als „bP1“ und „bP2“ bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Georgien und brachten nach ihrer Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 09.07.2019 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) Anträge auf internationalen Schutz ein. Beim der bP2 handelt es sich um den minderjährigen Sohn der bP
- I.2.
- Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die bP1 im Wesentlichen Folgendes vor:römisch eins.2.
- Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die bP1 im Wesentlichen Folgendes vor: Sie hätten Georgien verlassen, weil sie vor 2-3 Monaten von Ärzten die endgültige Diagnose hinsichtlich der Krankheiten der bP2, bekommen hätten. Die bP2 (m.) leide unter Krampfanfällen, fokaler Epilepsie und dem Knobloch-Syndrom. Die bP2 nehme derzeit Depakine und Levetiracetam. Die Ärzte hätten den bP keine Hoffnung gemacht, da sie über die Krankheiten keine Kenntnisse haben würden. Sie seien dann nach Österreich gereist, da es hier angeblich Ärzte gebe, welche der bP2 weiterhelfen könnten. In Österreich würden sie sich medizinische Unterstützung erwarten die die bP2 benötige. I.2.
- Vor der belangten Behörde brachte die bP1 zum Fluchtgrund zusammengefasst und sinngemäß vor:römisch eins.2.
- Vor der belangten Behörde brachte die bP1 zum Fluchtgrund zusammengefasst und sinngemäß vor: Ihr Sohn leide an drei verschiedenen schwerwiegenden Krankheiten. Er muss auch regelmäßig mit Medikamenten behandelt werden. Er leide an Epilepsie, dem Knobloch-Syndrom, er sei geistig zurückgeblieben und er habe eine sehr geringe Sehkraft, nur 2%. Seit er zwei Jahre alt ist, habe er fast jeden Tag epileptische Anfälle. Er sei auch behandelt worden, diese Behandlung sei aber erfolglos geblieben. Vor vier Monaten hätten sie die Diagnose Knobloch-Syndrom bekommen. Die Sehschwierigkeiten seien angeblich angeboren, sie hätten das aber erst später erfahren. Wegen der Epilepsie sei die bP2 in Georgien behandelt worden. Er habe Medikamente bekommen und hätten diese vom zweiten bis fünften Lebensjahr geholfen, dann nicht mehr. Wegen dem Knobloch-Syndrom sei er in Georgien nicht in Behandlung gewesen. Diese Krankheit sei in Georgien nicht bekannt. Wegen der Sehschwäche sei er auch nicht behandelt worden. Der Sehnerv sei beschädigt. Die Ärztin habe erklärt, dass es keine Behandlungsmöglichkeiten gebe; die Gefahr, dass er blind werden wird, sei sehr hoch. Sie seien dann aufgrund dieser Diagnose aus Georgien ausgereist. Die Diagnose habe auch nur gestellt werden können, weil die georgischen Ärzte eine Analyse durch die Amerikaner vornehmen ließen. Die Ärzte sagten, dass es ihnen leid tun würde, aber sie können nicht helfen. Sie hätten sich auch erst im Internet über diese Krankheit (Knobloch-Syndrom) informieren müssen. Dieses Syndrom sei sehr selten. Nur fünf Kinder auf der ganzen Welt würden an diesem Syndrom leiden. Auch habe die bP1 recherchiert, dass in Österreich dieses Syndrom bekannt sei und sie würde hoffen, dass ihr in Österreich geholfen werden könne. Sie stelle deshalb den Asylantrag wegen der Erkrankung ihres Sohnes. Auch sei ihr erklärt worden, dass bei dem Syndrom die inneren Organe beschädigt werden. Dadurch sei auch die Sehschwierigkeit entstanden. Sie müsse ihrem Sohn auch Beruhigungsmittel wegen der Krämpfe geben. Es sei unmöglich, dass ihm in Georgien geholfen werden kann, weder in medizinischer noch in finanzieller Hinsicht. Auch wenn man es ihm womöglich nicht ansehe, aber ihr Sohn sei sehr krank. I.2.
- In der Einvernahme vor dem BFA, EASt West, am 22.07.2019 gab die bP1 an, dass ihre Angaben auch für ihren Sohn den bP2 gelten. römisch eins.2.
- In der Einvernahme vor dem BFA, EASt West, am 22.07.2019 gab die bP1 an, dass ihre Angaben auch für ihren Sohn den bP2 gelten. Vorgelegt vor dem BFA wurde von den bP: ● Reisepässe, bP1 Nr. 18AD74848, bP2 Nr. 18AD742916 ● ID Karte bP1, Nr. 13II24765 ● Stellungnahme der bP1 zum entscheidungsrelevanten SV vom 30.09.2019 ● Stellungnahme der bP1 vom 04.10.2019 ● Konvolut an medizinischen Unterlagen hinsichtlich bP2 I.
- Die Anträge der bP1-2 auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB vom XXXX gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt IV. und V.). Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht gewährt und den Beschwerden wurde gem. § 18
(1)Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI. und VII.). Zudem wurde den bP gem. § 15b
(1)AsylG aufgetragen, in einem im angefochtenen Bescheid genannten Quartier (BS West AIBE Thalham, St. Georgen im Attergau) Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt VIII.).römisch eins.3. Die Anträge der bP1-2 auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB vom römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier. und römisch fünf.). Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht gewährt und den Beschwerden wurde gem. Paragraph 18,
(1)Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs. und römisch sieben.). Zudem wurde den bP gem. Paragraph 15 b,
(1)AsylG aufgetragen, in einem im angefochtenen Bescheid genannten Quartier (BS West AIBE Thalham, St. Georgen im Attergau) Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt römisch acht.). Gegen die bP1 und bP2 wurde ein im Spruch inhaltlich gleichlautender Bescheid erlassen, weshalb sich aus dem Titel des Familienverfahrens gem. § 34 AsylG ebenfalls kein anderslautender Bescheid ergab.Gegen die bP1 und bP2 wurde ein im Spruch inhaltlich gleichlautender Bescheid erlassen, weshalb sich aus dem Titel des Familienverfahrens gem. Paragraph 34, AsylG ebenfalls kein anderslautender Bescheid ergab. I.3.
- Die bB (BFA EASt West) stellte in ihren Bescheiden fest, dass die bP ihren Herkunftsstaat Georgien ausschließlich wegen der Erkrankung der bP2 verlassen haben und sich folglich kein asylrelevanter Sachverhalt ergeben habe, im Rahmen der Beweiswürdigung führte die bB hierzu Folgendes aus:römisch eins.3.
- Die bB (BFA EASt West) stellte in ihren Bescheiden fest, dass die bP ihren Herkunftsstaat Georgien ausschließlich wegen der Erkrankung der bP2 verlassen haben und sich folglich kein asylrelevanter Sachverhalt ergeben habe, im Rahmen der Beweiswürdigung führte die bB hierzu Folgendes aus: „Dass Sie ihr Heimatland aus medizinischen Gründen verlassen haben und keiner Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt waren, steht aufgrund der niederschriftlichen Angaben zweifelsfrei fest. Ihre gesetzliche Vertreterin hat mit ihrem Vorbringen keinerlei politisch, ethnisch, religiös, oder geschlechtsspezifisch begründete staatliche oder staatlich geduldete Verfolgung vorgebracht, somit kann dieses Vorbringen zu keiner Asylgewährung führen. Dass Sie an fokaler Epilepsie, Entwicklungs- und Verhaltensstörung, akute Rhinitis, Knobloch-Syndrom und ausgeprägte Sehstörung leiden, ergibt sich aus den vorgelegten, medizinischen Unterlagen. Aus den vorgelegten, medizinischen Unterlagen geht hervor, dass Sie in Österreich bereits eingehend untersucht worden sind und die oa. Erkrankungen festgestellt worden sind. Ebenso geht aus den von Ihrer gesetzlichen Vertreterin vorgelegten Unterlagen hervor, dass sämtliche Erkrankungen bereits in Ihrem Herkunftsstaat bekannt und Sie ebendort auch bereits in Behandlung gestanden sind. Sie wurden in Österreich nach den Untersuchungen immer wieder aus dem Krankenhaus entlassen, ein längerer stationärer Aufenthalt war nicht von Nöten. Sie stehen derzeit unter medikamentöser Behandlung. Es wird nicht verkannt, dass Sie an einer schweren Erkrankung leiden, aber es konnte keine akute Lebensgefährdung für Sie festgestellt werden. Wäre dies der Fall, wären Sie nicht wieder aus dem Krankenhaus entlassen worden, sondern wären weiter stationär aufgenommen worden. Zu den geäußerten Befürchtungen Ihrer gesetzlichen Vertreterin, nämlich, dass Sie in Georgien keine adäquate Behandlung erhalten würden bzw. diese mit Kosten verbunden sei, ist auf die bereits angeführte Anfragebeantwortung der Staatendokumentation als auch auf die aufliegenden Länderinformationsblätter zu Georgien zu verweisen. Aus diesen geht eindeutig hervor, dass sämtliche Medikamente bzw. Behandlungen, welche Sie derzeit in Österreich bekommen, auch in Georgien zur Verfügung stehen. Des Weiteren wurde in Georgien – nach Privatisierung – wieder eine staatliche Krankenversicherung eingeführt. In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass Ihre gesetzliche Vertreterin die Reise bis nach Österreich auf sich genommen hat. Sie sind jetzt erst seit etwa drei Monate in Österreich aufhältig. Es ist nicht davon auszugehen, dass sich in dieser Zeit Ihr Gesundheitszustand dermaßen verschlechtert hätte, dass Ihnen nunmehr eine Rückreise in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre. Aufgrund dieser Erwägungen steht fest, dass Ihre gesundheitlichen Probleme nicht dergestalt sein können, dass eine organisierte Überstellung nach Georgien ohne eine maßgebliche Verschlechterung Ihres Gesundheitszustands nicht möglich wäre.“ … I.3.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass die bP1-2 im Falle ihrer Rückkehr in die Heimat nach Georgien nicht um ihr Leben fürchten müssen. Werden die Länderfeststellungen zu Georgien betrachtet, liegen keine Informationen über eine gezielte Verfolgung von abgewiesenen Asylwerbern vor. römisch eins.3.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass die bP1-2 im Falle ihrer Rückkehr in die Heimat nach Georgien nicht um ihr Leben fürchten müssen. Werden die Länderfeststellungen zu Georgien betrachtet, liegen keine Informationen über eine gezielte Verfolgung von abgewiesenen Asylwerbern vor. Aus den aktuellen Länderfeststellungen ergebe sich, dass es keine Anzeichen für staatliche Repressalien gegen Rückkehrer gibt. Es kann daher ausgeschlossen werden, dass den bP im Heimatland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen ist. Die bP1 als auch ihr Ehemann sind gesund und arbeitsfähig und haben die Möglichkeit, in Georgien Gelegenheitsarbeiten zu verrichten. Es ist sowohl die Grundversorgung als auch die medizinische Versorgung in Georgien gewährleistet. Ihr Recht auf Sozialversicherung sowie die Möglichkeit auf Hilfeleistung durch örtliche NGOs ergibt sich ebenfalls aus den aktuellen Länderfeststellungen. I.3.
- Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar, weshalb Rückehrentscheidung und Abschiebung in Bezug auf Georgien zulässig sind.römisch eins.3.
- Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar, weshalb Rückehrentscheidung und Abschiebung in Bezug auf Georgien zulässig sind. Die bB ging davon aus, dass es sich bei der Republik Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 BFA-VG handelt und wurde einer Beschwerde gegen die Entscheidung die aufschiebende Wirkung gem. § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG aberkannt.Die bB ging davon aus, dass es sich bei der Republik Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat iSd Paragraph 19, BFA-VG handelt und wurde einer Beschwerde gegen die Entscheidung die aufschiebende Wirkung gem. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt. Die bB ging davon aus, dass das Beziehen der genannten Unterkunft im öffentlichen Interesse und der öffentlichen Ordnung geboten ist. I.
- Gegen die im Spruch genannten Bescheide wurde innerhalb offener Frist hinsichtlich aller Spruchpunkte Beschwerde erhoben. römisch eins.
- Gegen die im Spruch genannten Bescheide wurde innerhalb offener Frist hinsichtlich aller Spruchpunkte Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die bP1 und Mutter der bP2 bei der Erstbefragung als auch bei der Befragung durch die belangte BH zu ihren Fluchtgründen Stellung genommen habe und die ihr gestellten Fragen beantwortet habe. Inwieweit man bei eigenständigen Ausführungen ins Detail gehen müsse, könne die bP1 nicht wissen, da sie die rechtlichen Voraussetzungen für die Beurteilung von Asylrelevanz nicht kenne. Auch habe die bP1 von ihren Fluchtgründen berichtet, sofern ihr das wichtig erschien. Sie wäre auch bereits gewesen detailliertere Antworten zu geben, wenn diese ausgeblieben wären. Die bP habe angegeben wegen ihrem schwer kranken Kind, namens XXXX , nach Österreich gekommen zu sein. Ihrem Kind hätte man in Georgien nicht helfen können. Nur durch die Hilfe einer Analyse durch amerikanische Ärzte hätte man die Krankheit ihres Sohnes überhaupt feststellen können und hätten die Ärzte in Georgien gemeint, dass sie nicht helfen können würden. Der bP2 würde in Georgien sterben, da er dort keine Möglichkeit auf eine adäquate Behandlung habe. Zu der durch die bB durchgeführte Recherche, welche zum Ergebnis kam, dass „sämtliche- in den von Ihnen vorgelegten Befunden- in den benötigten Medikamenten enthaltene Wirkstoffe sowie die in Österreich durchgeführten Behandlungen in Georgien verfügbar sind. So wird auch die ambulante als auch die stationäre Behandlung durch (Kinder-)Neurologen und (Kinder-)Augenärzte ebenso garantiert wie die diagnostische Untersuchung mittels EEG.“, wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass die dem bP2 in Georgien verordneten Medikamente überhaupt nicht geholfen hätten. Die medizinische Behandlung bzw. Grundversorgung sei in Georgien zwar gewährleistet, diese sei jedoch landesweit in einer stark voneinander abweichenden Qualität vorhanden. Dem bP2 hätten in Georgien weder Kinderneurologen noch Augenärzte helfen können. Die staatlichen Einrichtungen hätten einen deutlichen Rückstand in technischer und personeller Ausstattung. Der bP2 habe in Georgien keine Behandlungs- und keine Therapiemöglichkeit und könne er auch in keine Schule gehen, welche seinen Ansprüchen entsprechen würde. Es sei zu befürchten, dass sich bei einer Rückkehr nach Georgien der Zustand weiter verschlechtern könnte. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die bP1 und Mutter der bP2 bei der Erstbefragung als auch bei der Befragung durch die belangte BH zu ihren Fluchtgründen Stellung genommen habe und die ihr gestellten Fragen beantwortet habe. Inwieweit man bei eigenständigen Ausführungen ins Detail gehen müsse, könne die bP1 nicht wissen, da sie die rechtlichen Voraussetzungen für die Beurteilung von Asylrelevanz nicht kenne. Auch habe die bP1 von ihren Fluchtgründen berichtet, sofern ihr das wichtig erschien. Sie wäre auch bereits gewesen detailliertere Antworten zu geben, wenn diese ausgeblieben wären. Die bP habe angegeben wegen ihrem schwer kranken Kind, namens römisch 40 , nach Österreich gekommen zu sein. Ihrem Kind hätte man in Georgien nicht helfen können. Nur durch die Hilfe einer Analyse durch amerikanische Ärzte hätte man die Krankheit ihres Sohnes überhaupt feststellen können und hätten die Ärzte in Georgien gemeint, dass sie nicht helfen können würden. Der bP2 würde in Georgien sterben, da er dort keine Möglichkeit auf eine adäquate Behandlung habe. Zu der durch die bB durchgeführte Recherche, welche zum Ergebnis kam, dass „sämtliche- in den von Ihnen vorgelegten Befunden- in den benötigten Medikamenten enthaltene Wirkstoffe sowie die in Österreich durchgeführten Behandlungen in Georgien verfügbar sind. So wird auch die ambulante als auch die stationäre Behandlung durch (Kinder-)Neurologen und (Kinder-)Augenärzte ebenso garantiert wie die diagnostische Untersuchung mittels EEG.“, wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass die dem bP2 in Georgien verordneten Medikamente überhaupt nicht geholfen hätten. Die medizinische Behandlung bzw. Grundversorgung sei in Georgien zwar gewährleistet, diese sei jedoch landesweit in einer stark voneinander abweichenden Qualität vorhanden. Dem bP2 hätten in Georgien weder Kinderneurologen noch Augenärzte helfen können. Die staatlichen Einrichtungen hätten einen deutlichen Rückstand in technischer und personeller Ausstattung. Der bP2 habe in Georgien keine Behandlungs- und keine Therapiemöglichkeit und könne er auch in keine Schule gehen, welche seinen Ansprüchen entsprechen würde. Es sei zu befürchten, dass sich bei einer Rückkehr nach Georgien der Zustand weiter verschlechtern könnte. Auch habe die bP2 während seines Aufenthalts in Österreich sein Augenlicht verloren und würde er diesbezüglich am 21.11.2019 im XXXX einer Operation unterzogen werden. Auch könne er deshalb noch Folgeoperationen benötigen. Auch habe die bP2 während seines Aufenthalts in Österreich sein Augenlicht verloren und würde er diesbezüglich am 21.11.2019 im römisch 40 einer Operation unterzogen werden. Auch könne er deshalb noch Folgeoperationen benötigen. Eine Abschiebung nach Georgien würde daher eine Verletzung von Art. 3 EMRK für die bP2 bedeuten. Eine Abschiebung nach Georgien würde daher eine Verletzung von Artikel 3, EMRK für die bP2 bedeuten. Die bB habe ein mangelhaftes Verfahren durchgeführt, sowie eine unrichtige rechtliche Beurteilung und hätte diese den bP richtigerweise den Status der Asylberechtigten in eventu den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen müssen. Auch sei zu prüfen ob ein „Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ vorliegen würde. Vorgelegt mit der Beschwerde wurde von den bP: ● Ambulanter Arztbrief vom 06.10.2019, Klinikum XXXX Ambulanter Arztbrief vom 06.10.2019, Klinikum römisch 40 ● Vorläufiger Entlassungsbrief vom 21.10.2019, XXXX Vorläufiger Entlassungsbrief vom 21.10.2019, römisch 40 ● Div. Terminbestätigungen, XXXX Div. Terminbestätigungen, römisch 40 ● MR-Befund vom 24.10.2019, XXXX MR-Befund vom 24.10.2019, römisch 40 ● Bestätigung über präoperative Untersuchung vom 08.11.2019, XXXX Bestätigung über präoperative Untersuchung vom 08.11.2019, römisch 40 I.
- Die Beschwerdevorlage langte am 19.11.2019 beim BVwG, Außenstelle Linz ein. römisch eins.
- Die Beschwerdevorlage langte am 19.11.2019 beim BVwG, Außenstelle Linz ein. Nach Einlangen der Beschwerdeakte wurde im Rahmen einer Prüfung des Vorbringens festgestellt, dass den Beschwerden die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen ist (§ 18 Abs. 5 BFA-VG).Nach Einlangen der Beschwerdeakte wurde im Rahmen einer Prüfung des Vorbringens festgestellt, dass den Beschwerden die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen ist (Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG). I.
- Am 18.11.2019 langte beim BVwG ein Schriftsatz der rechtlichen Vertretung der bP1-2, Verein Menschenrechte Österreich/ XXXX , ein, mit welchen ein Rezept der bP2 übermittelt wurde. Laut diesem Rezept benötige der bP2 das Medikament VIMPAT und ist ein E-Mail angefügt, in welchen der Kinderneurologe und Arzt des bP2 in Georgien, namens Dr. XXXX , bestätigt, dass dieses Medikament in Georgien nicht verfügbar sei. Das Medikament könne zwar in den USA bestellt werden, dass wäre den bP jedoch finanziell nicht möglich. römisch eins.
- Am 18.11.2019 langte beim BVwG ein Schriftsatz der rechtlichen Vertretung der bP1-2, Verein Menschenrechte Österreich/ römisch 40 , ein, mit welchen ein Rezept der bP2 übermittelt wurde. Laut diesem Rezept benötige der bP2 das Medikament VIMPAT und ist ein E-Mail angefügt, in welchen der Kinderneurologe und Arzt des bP2 in Georgien, namens Dr. römisch 40 , bestätigt, dass dieses Medikament in Georgien nicht verfügbar sei. Das Medikament könne zwar in den USA bestellt werden, dass wäre den bP jedoch finanziell nicht möglich. I.
- Für den 09.12.2019 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Bei der am Ladungstermin durchgeführten Beschwerdeverhandlung nahm die bP1 und deren rechtliche Vertretung, Frau Mag. XXXX vom Verein Menschrechte Österreich, teil. Ein Vertreter der belangten Behörde ist nicht erschienen. römisch eins.
- Für den 09.12.2019 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Bei der am Ladungstermin durchgeführten Beschwerdeverhandlung nahm die bP1 und deren rechtliche Vertretung, Frau Mag. römisch 40 vom Verein Menschrechte Österreich, teil. Ein Vertreter der belangten Behörde ist nicht erschienen. Am Beginn der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde sodann die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunkt I. zurückgezogen (Zuerkennung des Status des Asylberechtigten). Am Beginn der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde sodann die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunkt römisch eins. zurückgezogen (Zuerkennung des Status des Asylberechtigten). Nach Einvernahme der bP1 wurde der bP1 ua. folgende Erkenntnisquellen genannt, deren Inhalt mit ihr erörtert und ihr die Möglichkeit gegeben dazu ausführlich Stellung zu nehmen: - LIB der Staatendokumentation Georgien, 12.9.2019 - Bericht des AA über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien, 19.10.2019 - Anfragebeantwortung der Staatendokumentation: Augenerkrankung, Erblindung, Therapie, Kosten Im Anschluss wurde das Erkenntnis des BVwG am selben Tag mündlich verkündet. Die Beschwerde der bP1 und bP2 wurden als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.Die Beschwerde der bP1 und bP2 wurden als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt. Die bP1 wurden iSd § 29 Abs. 2 a VwGVG über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung gemäß § 29 Abs. 4 zu verlangen bzw. darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt, belehrt. Die bP1 wurden iSd Paragraph 29, Absatz 2, a VwGVG über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, zu verlangen bzw. darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt, belehrt. Nach Verkündung des Erkenntnisses wurden der bP1 sowie deren rechtsfreundlichen Vertretung, eine Ausfertigung der Niederschrift ausgefolgt. I.
- Im Verfahren vor dem BVwG wurden folgende Unterlagen von den bP in Vorlage gebracht: römisch eins.
- Im Verfahren vor dem BVwG wurden folgende Unterlagen von den bP in Vorlage gebracht: ● Rezept vom 12.11.2019, VIMPAT FTBL 50 MG ● Entlassungsbrief vom 21.11.2019 Untersuchung hinsichtlich der Sehschwäche, keine OP, XXXX Entlassungsbrief vom 21.11.2019 Untersuchung hinsichtlich der Sehschwäche, keine OP, römisch 40 ● Zuweisung XXXX zur Sehschule für 11.02.2020 Zuweisung römisch 40 zur Sehschule für 11.02.2020 ● Stellungnahme vom bP1 vom 29.11.2019 I.
- Mit Schreiben vom 13.12.2019 wurde die schriftliche Ausfertigung der mündlich verkündeten Erkenntnisse begehrt.römisch eins.
- Mit Schreiben vom 13.12.2019 wurde die schriftliche Ausfertigung der mündlich verkündeten Erkenntnisse begehrt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen II.1.
- Die beschwerdeführenden Parteien:römisch zwei.1.
- Die beschwerdeführenden Parteien: II.1.1.
- römisch zwei.1.1.
- Die Identität der bP1-2 steht fest. Bei den bP1-2 handelt es sich um im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Georgier, welche sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennen. Die bP1 hat in Georgien 11 Jahre lang die Schule besucht und diese abgeschlossen. Eine Berufsausbildung hat sie keine und hat in Georgien auch nicht gearbeitet. Sie ist verheiratet mit XXXX , geb. XXXX , und hat zwei Kinder, die hier bP2 XXXX , geb. XXXX und eine Tochter namens XXXX , geb. XXXX .Die bP1 hat in Georgien 11 Jahre lang die Schule besucht und diese abgeschlossen. Eine Berufsausbildung hat sie keine und hat in Georgien auch nicht gearbeitet. Sie ist verheiratet mit römisch 40 , geb. römisch 40 , und hat zwei Kinder, die hier bP2 römisch 40 , geb. römisch 40 und eine Tochter namens römisch 40 , geb. römisch 40 . In Georgien haben die bP1-2 zuletzt mit ihrer Familie (Mann/Tochter bzw. Vater/Schwester) in XXXX als Binnenflüchtlinge gelebt und vom Staat finanzielle Unterstützung aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft erhalten. Auch erhielten sie von Georgien für den bP2 ein Pflegegeld in der Höhe von 100 Lari monatlich. In Georgien haben die bP1-2 zuletzt mit ihrer Familie (Mann/Tochter bzw. Vater/Schwester) in römisch 40 als Binnenflüchtlinge gelebt und vom Staat finanzielle Unterstützung aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft erhalten. Auch erhielten sie von Georgien für den bP2 ein Pflegegeld in der Höhe von 100 Lari monatlich. Ihren Unterhalt haben sie darüber hinaus durch die Arbeit des Mannes der bP1 (bzw. Vater der bP2) bestritten. Auch der Vater der bP1 Herr XXXX , geb. XXXX lebt in Georgien, gemäß der Angaben der bP1 ist er psychisch krank und befindet sich in Psychiatrie. Auch der Vater der bP1 Herr römisch 40 , geb. römisch 40 lebt in Georgien, gemäß der Angaben der bP1 ist er psychisch krank und befindet sich in Psychiatrie. Darüber hinaus leben noch eine Schwester, sowie zwei Tanten der bP1 in Georgien. Diese sind verheiratet und haben Familie. Die bP1 ist jung, gesund und arbeitsfähig mit starken familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer –wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherten Existenzgrundlage. Bei der bP2 handelt es sich um den Sohn der bP
- Der bP2 leidet an fokaler Epilepsie, akuter Rhinitis, Knobloch-Syndrom, einer ausgeprägten Sehstörung (ua. hohe Myopie, Netzhautablösung) sowie einer aggressiven Verhaltensstörung. In Österreich wurde die bP2 eingehend untersucht und keine weiteren als die bereist in Georgien festgestandenen Krankheiten mit Ausnahme eines stark kariösen Zahnbestandes diagnostiziert. Alle Krankheiten der bP2 waren bereits in Georgien bekannt und war er deswegen auch in Georgien in Behandlung. Der behandelnde Arzt in Georgien heißt Dr. XXXX (Tiflis).Der behandelnde Arzt in Georgien heißt Dr. römisch 40 (Tiflis). Festgestellt wird, dass die bP2 in Österreich vielfach medizinisch untersucht wurde (vorwiegend im XXXX ) und seine Krankheiten in Österreich durch die Verschreibung von folgenden Medikamenten: Risperidon FTBL 1 mg, Vimpat FTBL 50 Mg, Levetiracetam FTBL 500Mg und Depakine FTBL 300 Mg, behandelt wurden (Arztbrief XXXX vom 21.11.2019).Festgestellt wird, dass die bP2 in Österreich vielfach medizinisch untersucht wurde (vorwiegend im römisch 40 ) und seine Krankheiten in Österreich durch die Verschreibung von folgenden Medikamenten: Risperidon FTBL 1 mg, Vimpat FTBL 50 Mg, Levetiracetam FTBL 500Mg und Depakine FTBL 300 Mg, behandelt wurden (Arztbrief römisch 40 vom 21.11.2019). Eine Zahnsanierung wurde vom Klinikum XXXX von der kieferchirurgischen Abteilung am 16.10.2019 durchgeführt. Die Operation und der postoperative Verlauf gestaltete sich komplikationslos (Arztbrief vom 16.10.2019, AS449f.).Eine Zahnsanierung wurde vom Klinikum römisch 40 von der kieferchirurgischen Abteilung am 16.10.2019 durchgeführt. Die Operation und der postoperative Verlauf gestaltete sich komplikationslos (Arztbrief vom 16.10.2019, AS449f.). Eine Augenoperation wurde zwar terminisiert, jedoch nicht durchgeführt und die bP2 an dieser Stelle an die Sehschule überwiesen. Wie bereits die Behörde ausführte waren längere stationäre Aufhalte nicht erforderlich. Die bP2 steht derzeit unter medikamentösen Behandlung. Die Behandlung der bP2 kann auch in Georgien fortgesetzt werden. Letztendlich ist festzustellen, dass es sich bei den von den bP vorgebrachten Krankheiten um keine schweren und lebendbedrohlichen Krankheiten handelt, welche die Voraussetzungen zum Verbleib in Österreich ermöglichen. Eine Fortsetzung der medizinischen Behandlung ist nach Meinung eines anerkannten österreichischen Kinder- und Jugendarzt Univ. Prof. Dr. XXXX auch im Herkunftsstaat Georgien möglich (Arztbrief AS 453).Eine Fortsetzung der medizinischen Behandlung ist nach Meinung eines anerkannten österreichischen Kinder- und Jugendarzt Univ. Prof. Dr. römisch 40 auch im Herkunftsstaat Georgien möglich (Arztbrief AS 453). Die Pflege und Obsorge des minderjährigen Kindes bP2 ist durch deren Eltern und das weitere familiäre Umfeld in Georgien gesichert. In Georgien hat er Anspruch auf soziale Unterstützung und bezieht vom Staat ein Pflegegeld. Die bP1-2 sind bei Rückkehr durch den Ehemann bzw. Vater finanziell abgesichert und liegt eine Gefährdung der Existenzgrundlage nicht vor. Die bP1-2 haben außerdem bei Rückkehr wieder Zugang zum –wenn auch minder leistungsfähige als das österreichische- Sozialsystem des Herkunftsstaates und könnten dieses in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus ist es den bP1-2 unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden. Die bP1-2 sind spätestens am 09.07.2019 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. In Österreich haben die bP1-2 keine Verwandten oder sonstige Bezugspersonen. Da der einzige Grund des Aufenthalts die Krankheit des bP2 ist, wurden bisher keine Integrationsbemühungen während des -bisher ohnehin recht kurzen- Aufenthalt in Österreich unternommen. Sie leben seit der Ankunft in Österreich von der staatlichen Grundversorgung. Die bP1-2 sind strafrechtlich unbescholten. Die bP1 als auch der in Georgien verbliebene Ehemann und Vater sind gesund und arbeitsfähig und haben die Möglichkeit in Georgien ihren Unterhalt und den ihrer Kinder durch Arbeit zu bestreiten. In Georgien ist sowohl die Grundversorgung als auch die medizinische Versorgung gewährleistet. Das Recht auf Sozialversicherung sowie die Möglichkeit auf Hilfeleistung durch örtliche NGOs ergibt sich ebenfalls aus den aktuellen Länderfeststellungen. II.1.
- Die Lage im Herkunftsstaat Georgien:römisch zwei.1.
- Die Lage im Herkunftsstaat Georgien: Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich bei Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. § 19 BFA-VG handelt.Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich bei Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. Paragraph 19, BFA-VG handelt. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat werden folgende Feststellungen getroffen:
- Neueste Ereignisse – Integrierte KurzinformationenZur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat werden folgende Feststellungen getroffen:,
- Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen Keine aktuellen Kurzinformationen vorhanden.
- SicherheitslageKeine aktuellen Kurzinformationen vorhanden.,
- Sicherheitslage Die Lage kann in den meisten Landesteilen als stabil bezeichnet werden. Die Konflikte um die beiden separatistischen georgischen Regionen Abchasien und Südossetien sind indes ungelöst und verursachen Spannungen. Trotz vordergründiger Beruhigung der Lage kann ein erneutes Aufflammen des Konfliktes zwischen Abchasien bzw. Südossetiens und Georgien nicht ausgeschlossen werden (EDA 13.8.2019). Die EU unterstützt durch die Arbeit des EU-Sonderbeauftragten für den Südkaukasus und die EU-Beobachtermission (EUMM) aktiv die Bemühungen um Konfliktlösung. 2009 wurde der Incident Prevention and Response Mechanism (IPRM) geschaffen, der Risiko- und Sicherheitsfragen der Gemeinden in den abtrünnigen Regionen Abchasiens und Südossetens erörtern soll (EC 30.1.2019). Quellen: ● EC - European Commission (30.1.2019): Association Implementation Report on Georgia [SWD
(2019)16 final], https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/2019_association_implementation_report_georgia.pdf, Zugriff 30.1.2019 ● EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (13.8.2019): Reisehinweise für Georgien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/georgien/reisehinweise-georgien.html, Zugriff 13.8.
- Politische Lage EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (13.8.2019): Reisehinweise für Georgien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/georgien/reisehinweise-georgien.html, Zugriff 13.8.2019,
- Politische Lage In Georgien finden regelmäßig kompetitive Wahlen statt. Nachdem der Demokratisierungsprozess in den Jahren 2012-13 an Dynamik gewann, kam es in den letzten Jahren zu einer Stagnation der Fortschritte. Oligarchen haben übergroßen Einfluss auf Politik und politische Entscheidungen und die Rechtsstaatlichkeit wird nach wie vor durch politische Interessen behindert. Das politische Leben in Georgien ist lebendig. Neue politische Parteien können in der Regel ohne Behinderungen gegründet werden und zu den Wahlen antreten. Allerdings war die politische Landschaft von der Dominanz abwechselnd einer Partei geprägt, was die Entwicklung und Stabilität konkurrierender Gruppen gehemmt hat (FH 4.2.2019). Georgien hat eine doppelte Exekutive, wobei der Premierminister als Regierungschef und der Präsident als Staatsoberhaupt fungiert. Der Präsident wurde bis 2018 durch Direktwahl für maximal zwei Amtszeiten von je fünf Jahren gewählt.(FH 4.2.2019). Die ehemalige Außenministerin Salome Zurabishvili wurde am 28.11.2018 zur Präsidentin des Landes gewählt. Offiziell als unabhängige Kandidatin, jedoch unterstützt von der Regierungspartei „Georgischer Traum“, setzte sie sich in der Stichwahl mit fast 60% gegen ihren Konkurrenten Grigol Vashadze durch, welcher insbesondere von der oppositionellen Vereinigten Nationalen Bewegung von Ex-Präsident Saakashvili unterstützt wurde (FAZ 29.11.2018; vgl. CW 29.11.2018). Die OSZE beurteilte den Wahlgang als kompetitiv und gut administriert, wobei der Wahlkampf von einer scharfen Rhetorik und Demonstrationen begleitet war. Hauptkritikpunkte waren allerdings die einseitige Verwendung staatlicher Verwaltungsressourcen sowie die Berichterstattung des öffentlichen Rundfunks zugunsten von Zurabishvili (OSCE/ODIHR 29.11.2018). Am 1.12.2018 demonstrierten rund 25.000 Menschen in Tiflis und warfen der von der Regierungspartei unterstützten neuen Präsidentin Zurabishvili Wahlbetrug vor und forderten vorgezogene Parlamentswahlen (Standard 2.12.2018).Die ehemalige Außenministerin Salome Zurabishvili wurde am 28.11.2018 zur Präsidentin des Landes gewählt. Offiziell als unabhängige Kandidatin, jedoch unterstützt von der Regierungspartei „Georgischer Traum“, setzte sie sich in der Stichwahl mit fast 60% gegen ihren Konkurrenten Grigol Vashadze durch, welcher insbesondere von der oppositionellen Vereinigten Nationalen Bewegung von Ex-Präsident Saakashvili unterstützt wurde (FAZ 29.11.2018; vergleiche CW 29.11.2018). Die OSZE beurteilte den Wahlgang als kompetitiv und gut administriert, wobei der Wahlkampf von einer scharfen Rhetorik und Demonstrationen begleitet war. Hauptkritikpunkte waren allerdings die einseitige Verwendung staatlicher Verwaltungsressourcen sowie die Berichterstattung des öffentlichen Rundfunks zugunsten von Zurabishvili (OSCE/ODIHR 29.11.2018). Am 1.12.2018 demonstrierten rund 25.000 Menschen in Tiflis und warfen der von der Regierungspartei unterstützten neuen Präsidentin Zurabishvili Wahlbetrug vor und forderten vorgezogene Parlamentswahlen (Standard 2.12.2018). Aufgrund einer Verfassungsänderung wird der Präsident in Zukunft indirekt für sechs Jahre von einem Gremium, bestehend aus nationalen, regionalen und lokalen Gesetzgebern, gewählt werden. Der Präsident ernennt formal den Premierminister, der vom Parlament nominiert wird (FH 4.2.2019). Am 8.
- und 30.10.2016 fanden Parlamentswahlen in Georgien statt. Die bislang regierende Partei „Georgischer Traum“ sicherte sich die Verfassungsmehrheit, indem sie 115 der 150 Sitze gewann. Die „Vereinigte Nationale Bewegung“ (UNM) des Expräsidenten Mikheil Saakashvili errang 27 und die „Allianz der Patrioten Georgiens“ (APG) sechs Sitze (RFE/RL 1.11.2016). Mit der APG ist erstmals eine pro-russische Partei im Parlament vertreten. In der notwendigen Stichwahl am 30.10.2016 in 50 Wahlkreisen, die nach dem Mehrheitswahlrecht bestimmt werden, gewann der „Georgische Traum“ 48 Wahlkreise (Standard 31.10.2016). Demonstrationen im Juni 2019 führten unter anderem dazu, dass bei der für 2020 angesetzten Wahl die Parlamentssitze nach dem Verhältniswahlrecht vergeben werden sollen. Ursprünglich sollte erst ab 2024 nach den neuen Bestimmungen gewählt werden (DW 24.6.2019, vgl. RFE/RL 5.8.2019).Demonstrationen im Juni 2019 führten unter anderem dazu, dass bei der für 2020 angesetzten Wahl die Parlamentssitze nach dem Verhältniswahlrecht vergeben werden sollen. Ursprünglich sollte erst ab 2024 nach den neuen Bestimmungen gewählt werden (DW 24.6.2019, vergleiche RFE/RL 5.8.2019). Quellen: ● CW - Caucasus Watch (29.11.2018): Surabischwili gewinnt Wahl: Georgien bekommt erstmals eine Präsidentin, http://caucasuswatch.de/news/1190.html, Zugriff 12.8.2019 ● DW – Deutsche Welle (24.6.2019): Proteste in Tiflis trotz Zugeständnissen, https://www.dw.com/de/proteste-in-tiflis-trotz-zugest%C3%A4ndnissen/a-49339505, Zugriff 13.8.2019 ● FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (29.11.2018): Georgien bekommt eine Präsidentin, https://www.faz.net/aktuell/salome-surabischwili-wird-neue-praesidentin-in-georgien-15915289.html, Zugriff 12.8.2019 ● FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004335.html, Zugriff 12.8.2019 ● OSCE/ODIHR - Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic Institutions and Human Rights, European Parliament, OSCE Parliamentary Assembly, Parliamentary Assembly of the Council of Europe (30.10.2016): International Election Observation Mission, Georgia – Presidential Election, Second Round, 28 November 2018 - Statement of Preliminary Findings and Conclusions, Preliminary Conclusions, https://www.osce.org/odihr/elections/georgia/404642?download=true, Zugriff 12.8.2019 ● RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (1.11.2016): Georgia's Ruling Party Wins Constitutional Majority, http://www.rferl.org/a/georgia-elections-second-round-georgian-dream-super-majority/28085474.html, Zugriff 12.8.2019 ● RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (5.8.2019): Georgian Parliament Speaker Presents Amendments To Electoral Code, https://www.rferl.org/a/georgian-parliament-speaker-presents-amendments-to-electoral-code/30093372.html, 13.8.2019 ● Der Standard (2.12.2018): 25.000 Georgier wegen angeblichen Wahlbetrugs auf den Straßen – derstandard.at/2000092965067/25-000-Georgier-wegen-angeblichen-Wahlbetrugs-auf-den-Strassen, https://derstandard.at/2000092965067/25-000-Georgier-wegen-angeblichen-Wahlbetrugs-auf-den-Strassen?ref=rec, Zugriff 12.8.2019 ● Der Standard (31.10.2016): Regierungspartei kann Georgien im Alleingang regieren, http://derstandard.at/2000046738001/Wahlsieg-von-Regierungspartei-in-Georgien-in-zweiter-Runde-bestaetigt, Zugriff 12.8.2019
- Rechtsschutz / Justizwesen,
- Rechtsschutz / Justizwesen Georgien hat bei der Reform des Justizsektors bescheidene Fortschritte erzielt. Es gibt noch immer wichtige Herausforderungen, um die erzielten Fortschritte zu konsolidieren und die Rechtsstaatlichkeit zu gewährleisten. Die Zivilgesellschaft hat Bedenken hinsichtlich einer möglichen politischen Einmischung in die Justiz und den Medienpluralismus. Die wirksame Umsetzung der Rechtsvorschriften zu Menschenrechten und Antidiskriminierung stellt nach wie vor eine Herausforderung dar. Am 23.3.2018 schloss das georgische Parlament den Prozess der Verfassungsreform ab. Die überarbeitete Verfassung enthält neue Bestimmungen über die Gleichstellung der Geschlechter, Antidiskriminierung und Kinderrechte (EC 30.1.2019). Der Aufbau eines unabhängigen und nach rechtsstaatlichen Grundsätzen handelnden Justizwesens gehört zu den wichtigsten Zielen der aktuellen Regierung. NGOs, die den Reformprozess sehr aktiv und sehr kritisch begleiten, mahnen weiterhin die Ernennung von Richtern aufgrund von Qualifikation und Eignung in einem transparenten Verfahren an. Ungeachtet der institutionellen Unabhängigkeit der Justiz kommt in brisanten Fällen immer wieder der Verdacht externer Einflussnahme auf. In einigen Fällen wurde der Europäische Menschenrechtsgerichtshof in Straßburg angerufen. Politisch motivierte Strafverfolgung war bis 2012 erkennbar und erfolgte in der Regel durch fingierte Vorwürfe von Korruption, Amtsmissbrauch oder Steuervergehen. Seit 2012 laufende Ermittlungen oder mit rechtskräftigen Urteilen abgeschlossene Strafverfahren gegen hochrangige Mitglieder und nachgeordnete Mitarbeiter der ehemaligen Regierung werden von georgischen und ausländischen NGOs nicht als politisch motiviert eingeschätzt, sondern beruhen auf rechtswidrigen bzw. strafrechtlich relevanten Handlungen durch Amtsträger oder Parteifunktionäre der Vorgängerregierung. Die Tatsache, dass Gerichte hierbei nicht immer den Anträgen der Staatsanwaltschaft folgen, zeigt eine wachsende Unabhängigkeit der Justiz und Grenzen für eine etwaige politische Zielsetzung der Verfahren. Nach dem Regierungswechsel 2012/13 erfolgte eine kontinuierliche Liberalisierung des Strafrechts. Eine feststellbare niedrigere Verurteilungsrate ist auf eine stärkere Emanzipierung der Richterschaft von den Anträgen der Staatsanwaltschaft zurückzuführen, aber auch auf eine Stärkung der Rechte der Verteidigung im Strafprozess (AA 27.8.2018). Trotz der laufenden Justizreformen bleiben die Einmischung der Exekutive und der Legislative in die Gerichte ein erhebliches Problem, ebenso wie die Korruption und der Mangel an Transparenz und Professionalität bei Gerichtsverfahren. Nach einem neuen verfassungsrechtlichen Rahmen, der nach den Präsidentschaftswahlen 2018 in Kraft trat, werden die Richter des Obersten Gerichtshofs nicht mehr vom Präsidenten, sondern vom Hohen Justizrat ernannt und vom Parlament gebilligt. Ein gerichtliches Selbstverwaltungsorgan wählt die Mehrheit der Mitglieder des Rates (FH 4.2.2019). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (27.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien ● EC - European Commission (30.1.2019): Association Implementation Report on Georgia [SWD
(2019)16 final], https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/2019_association_implementation_report_georgia.pdf, Zugriff 22.8.2019 ● FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004335.html, Zugriff 22.8.
- Sicherheitsbehörden FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004335.html, Zugriff 22.8.2019,
- Sicherheitsbehörden Seit dem Regierungswechsel im Oktober 2012 ist von Machtmissbrauch von Amtsträgern nicht mehr die Rede. Bis 2012 waren Exekutivorgane, z.B. Staatsanwaltschaft, Polizei oder Finanzbehörden, als Machtinstrument oder als Mittel zur rechtswidrigen Erlangung wirtschaftlicher Vorteile von Regierungsangehörigen oder ihnen nahestehenden Personen missbraucht worden. Bestechung bzw. Bestechlichkeit von Polizisten sind allgemein nicht mehr zu verzeichnen. In ihrer Rolle als Hüter des Gesetzes werden sie öffentlich als zurückhaltend, aber auch als untätig wahrgenommen, was zu einem Verlust an Respekt geführt hat. Die Geheim- und Nachrichtendienste treten nicht als Repressionsinstrumente auf. Eine von NGOs angemahnte organisatorische Trennung der Sicherheitsdienste vom Innenministerium ist bisher aber nicht vorgenommen worden (AA 27.8.2018). Während die zivilen Behörden eine wirksame Kontrolle über das Verteidigungsministerium ausüben, besteht seitens der zivilen Behörden nicht immer eine wirksame Kontrolle über das Innenministerium und den Staatssicherheitsdienst. Die Wirksamkeit der staatlichen Mechanismen zur Untersuchung und Bestrafung von Missbrauch durch Strafverfolgungsbehörden und Sicherheitskräfte ist begrenzt, und die Besorgnis über Straffreiheit bleibt hoch (USDOS 13.3.2019). Straffreiheit für Strafverfolgungsbehörden bei Misshandlungsfällen bleibt ein anhaltendes Problem. Wenn Untersuchungen eingeleitet werden, führen sie oft zu Anklagen mit milderen bzw. inadäquaten Sanktionen und selten zu Verurteilungen. Die Behörden weigern sich routinemäßig, denjenigen, die eine Misshandlung anzeigen, den Status eines Opfers zu gewähren, und verwehren den Betroffenen, die Ermittlungsakten zu überprüfen (HRW 17.1.2019). Trotz der rückläufigen Zahl der Beschwerden wegen polizeilicher Gewaltanwendung, welche beim Büro der Ombudsperson einlangten, verdoppelte sich fast gleichzeitig die Zahl der Verletzungen der Häftlinge nach der Festnahme. In der autonomen Region Adscharien stieg die Zahl der Verletzung nach Festnahmen fast um das Neunfache (PD 2.4.2019). Im Juli 2018 verabschiedete das Parlament ein Gesetz zur Einrichtung eines staatlichen Inspektorats (State Inspector‘s Service), einer separaten Stelle, die für die Untersuchung von Missbräuchen durch die Strafverfolgungsbehörden zuständig ist. Das Gesetz räumt dem Staatsanwalt eine Aufsichtsfunktion über die Ermittlungen dieser Stelle ein, einschließlich des Rechts, verbindliche Anweisungen für jedes Untersuchungsverfahren zu erteilen oder Ermittlungsentscheidungen zu ändern, was die Unabhängigkeit des Inspektorats beeinträchtigt (HRW 17.1.2019). Am 10.5.2019 nahm der „State Inspector‘s Service“ als Nachfolgeorganisation des „Inspektionsbüros zum Schutz personenbezogener Daten“ seinen Betrieb auf. Neben der Beobachtung etwa der gesetzeskonformen Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist seit 1.7.2019 eine weitere Hauptaufgabe des State Inspector‘s Service die unparteiische und wirksame Untersuchung schwerer Verbrechen (inklusive Folter), die von Vertretern der Strafverfolgungsbehörden gegen die Menschenrechte und Freiheiten verübt werden, sowie Untersuchung von Straftaten, die unter Anwendung von Gewalt oder unter Verletzung der persönlichen Würde eines Opfers begangen wurden (SIS 22.8.2019). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (27.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien ● HRW – Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 – Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002236.html, Zugriff 22.8.2019 ● PD - Public Defender of Georgia (2.4.2019): Public Defender Presents Report on Situation of Human Rights and Freedoms in Georgia, http://www.ombudsman.ge/eng/akhali-ambebi/sakhalkho-damtsvelma-parlamentshi-sakartveloshi-adamianis-uflebata-da-tavisuflebata-datsvis-mdgomareobis-shesakheb-angarishi-tsaradgina, Zugriff 26.8.2019 ● SIS - State Inspector‘s Service (22.8.2019): Who we are? https://personaldata.ge/en/about-us#, Zugriff 22.8.2019 ● USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004295.html, Zugriff 22.8.
- Folter und unmenschliche Behandlung USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004295.html, Zugriff 22.8.2019,
- Folter und unmenschliche Behandlung Umfangreicher Personalaustausch, insbesondere in den Behördenleitungen, die juristische Aufarbeitung (Strafverfahren gegen Verantwortliche) sowie durchgreifende Reformen bei Polizei und im Strafvollzug haben Vorfälle von Gewaltanwendung auf Einzelfälle reduziert, ein systemischer Charakter ist nicht mehr feststellbar. Ombudsperson und zivilgesellschaftliche Organisationen sprechen bekannt werdende Vorfälle von Gewaltanwendung und gegebenenfalls unzureichend betriebene Ermittlungen öffentlich an. 2017/18 gab es Berichte über angebliche Fälle von Misshandlungen in Polizeistationen (AA 27.8.2018). Beim Besuch der Europäischen Anti-Folterkomitees des Europaratals (CPT) im September 2018 wurden seitens Personen, die sich in Polizeigewahrsam befanden oder zuvor befunden hatten kaum Anschuldigungen wegen Misshandlung durch Polizeibeamte erhoben. Keinerlei diesbezügliche Anschuldigungen gab es gegenüber dem Personal in temporären Haftinstitutionen (CoE-CPT 10.5.2019). Allerdings erhielt das Büro der Ombudsperson bis September 2018 149 Beschwerden über Misshandlungen durch Gefängnispersonal oder die Polizei und ersuchte hierbei die Staatsanwaltschaft, in acht Fällen Untersuchungen einzuleiten. Keine der Untersuchungen führte zu einer Strafverfolgung (HRW 17.1.2019 ). Was die Misshandlung betrifft, so gibt es den Aktionsplan zur Bekämpfung von Folter, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung oder Strafe für den Zeitraum 2017-
- Die Fälle von Misshandlungen im Strafvollzug haben sich im Gegensatz zu den Fällen von Misshandlungen durch Polizeibeamte verringert (EC 30.1.2019). Laut Bericht des Büros der Ombudsperson ist eine der wichtigsten Herausforderungen die Durchführung effektiver Untersuchungen in Fällen von Misshandlung. Die im Laufe der Jahre bestehenden Probleme im Hinblick auf eine effektive Untersuchung sind meist noch vorhanden und stellen definitiv ein Problem dar. Aus diesem Grund hegt die Ombudsperson große Hoffnungen in die Ermittlungsfunktionen des staatlichen Inspektorates (SIS). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (27.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien ● CoE-CPT – Council of Europe - European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (10.5.2019): Report to the Georgian Government on the visit to Georgia carried out by the European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) from 10 to 21 September 2018 [CPT/Inf (20 19 )16], https://www.ecoi.net/en/file/local/2009081/2019-16-inf-eng.docx.pdf, Zugriff 22.8.2019 ● EC - European Commission (30.1.2019): Association Implementation Report on Georgia [SWD
(2019)16 final], https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/2019_association_implementation_report_georgia.pdf, Zugriff 22.8.2019 ● HRW – Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 – Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002236.html, Zugriff 22.8.
- Korruption HRW – Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 – Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002236.html, Zugriff 22.8.2019,
- Korruption Bei der Prävention und Bekämpfung der Korruption hat Georgien die Antikorruptionsstrategie und seinen Aktionsplan im Einklang mit den Verpflichtungen der Assoziationsagenda weiter umgesetzt. Allerdings bestehen nach wie vor einige Bedenken hinsichtlich der Korruption auf hoher Ebene (EC 30.1.2019). Während das Land bei der Bekämpfung der Kleinkriminalität erhebliche Fortschritte gemacht hat, bleibt die Korruption innerhalb der Regierung ein Problem. In einigen Fällen hat sie bei der staatlichen Postenbesetzung angeblich die Form von Vettern- und Günstlingswirtschaft angenommen. Die wirksame Anwendung von Antikorruptionsgesetzen und -vorschriften wird durch die mangelnde Unabhängigkeit sowohl der Strafverfolgungsbehörden als auch der Justiz beeinträchtigt. Erfolgreiche Klagen gegen hochrangige Beamte, die mit der Führung der Regierungspartei „Georgischer Traum“ in gutem Einvernehmen stehen, sind selten (FH 4.2.2019). Im „Corruption Perceptions Index 2018“ von Transparancy International erreichte Georgien 58 von 100 [bester Wert] Punkten und lag damit auf Rang 41 von 180 Ländern (2017: 56 Punkte und Rang 46 von 180 Ländern) (TI 29.1.2019a). Zwar hat sich das Land im Ranking leicht verbessert, doch steht es vor einem Rückfall in der Demokratieentwicklung, was es anfällig für Korruption auf hoher Ebene macht. Dieser Rückwärtstrend ist unter anderem auf die mangelnde Rechenschaftspflicht bei der Strafverfolgung, Korruption und politische Einmischung in die Justiz und von der Regierung unterstützte Angriffe auf die unabhängige Zivilgesellschaft zurückzuführen. Trotz der dringenden Notwendigkeit, Fälle von Korruption und Fehlverhalten in der Regierung zu untersuchen, hat Georgien es versäumt, unabhängige Stellen einzurichten, die dieses Mandat übernehmen. Straflosigkeit trägt zum öffentlichen Misstrauen bei. Laut einer kürzlich von Transparency International Georgia durchgeführten Umfrage glauben 36% der Bürger, dass Beamte ihre Macht zum persönlichen Vorteil missbrauchen. Das ist ein Anstieg des Wertes verglichen mit nur 12% im Jahr 2013 (TI 29.1.2019b). Quellen: ● EC - European Commission (30.1.2019): Association Implementation Report on Georgia [SWD
(2019)16 final], https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/2019_association_implementation_report_georgia.pdf, Zugriff 22.8.2019 ● FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004335.html, Zugriff 22.8.2019 ● TI - Transparency International (29.1.2019a): Corruption Perceptions Index 2018, https://www.transparency.org/country/GEO, Zugriff 22.8.2019 ● TI - Transparency International (29.1.2019b): Eastern Europe & Central Asia: weak checks and balances threaten anti-corruption efforts, https://www.transparency.org/news/feature/weak_checks_and_balances_threaten_anti_corruption_efforts_across_eastern_eu, Zugriff 22.8.2019
- NGOs und Menschrechtsaktivisten,
- NGOs und Menschrechtsaktivisten Nichtregierungsorganisationen (NGOs) können sich in der Regel ohne Probleme registrieren und ihre Arbeit aufnehmen. Sie werden in der Öffentlichkeit positiv wahrgenommen, von der Regierung generell respektiert und können auch Einfluss auf die politische Willensbildung ausüben. Einige wurden auch an wichtigen politischen Verfahren als Berater beteiligt (AA 11.12.2017). Ein wachsendes Netzwerk von sogenannten „Watchdog“-NGOs wirbt zunehmend für Bürgerrechte. Der zivilgesellschaftliche Sektor wächst weiter zahlenmäßig und hinsichtlich der Kapazitäten, bleibt aber in erster Linie in der Hauptstadt und anderen größeren Städte konzentriert. NGOs haben nur schwache Verbindungen mit der breiteren Bevölkerung (BTI 1.2018, vgl. FH 4.2.2019).Ein wachsendes Netzwerk von sogenannten „Watchdog“-NGOs wirbt zunehmend für Bürgerrechte. Der zivilgesellschaftliche Sektor wächst weiter zahlenmäßig und hinsichtlich der Kapazitäten, bleibt aber in erster Linie in der Hauptstadt und anderen größeren Städte konzentriert. NGOs haben nur schwache Verbindungen mit der breiteren Bevölkerung (BTI 1.2018, vergleiche FH 4.2.2019). Trotz der Schwäche der zivilgesellschaftlichen Organisationen in Bezug auf die Zahl der Mitglieder und der Abhängigkeit von finanziellen Zuwendungen spielen sie eine entscheidende Rolle bei der Formulierung der staatlichen Politik und der Aufsicht. Über die von der EU unterstützte Nationale Plattform des Forums der Zivilgesellschaft hat letztere die Möglichkeit, ihre Anliegen auf internationaler Ebene zu äußern (BTI 1.2018). Während manche NGOs in die politischen Diskussionen einbezogen werden, berichten andere, dass sie unter Druck stehen, vor allem in Form von öffentlicher Kritik von Regierungsbeamten aber auch seitens der Opposition (FH 4.2.2019). 2018 kam es zu Statements des Justizministers und des Vorsitzenden des Parlaments, die sich an Menschenrechtsaktivisten richteten und darauf abzielten, die Arbeit von NGOs zu diskreditieren (HRC 2019). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (27.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien ● BTI - Bertelsmann Stiftung (1.2018), BTI 2018 — Georgia Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Georgia.pdf, Zugriff 26.8.2019 ● FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004335.html, Zugriff 22.8.2019 ● HRC – Human Rights Center
(2019): Annual Reprot, State of Human Rights in Georgia 2018, https://www.hridc.org/admin/editor/uploads/files/pdf/hrcrep2018/annual%20report%202019%20-eng-.pdf, Zugriff 26.8.20199. Ombudsperson HRC – Human Rights Center
(2019): Annual Reprot, State of Human Rights in Georgia 2018, https://www.hridc.org/admin/editor/uploads/files/pdf/hrcrep2018/annual%20report%202019%20-eng-.pdf, Zugriff 26.8.2019,
- Ombudsperson Die Ombudsperson (Public Defender of Georgia) überwacht die Einhaltung der Menschenrechte und Freiheiten in Georgien. Sie berät die Regierung in Menschenrechtsfragen. Sie analysiert auch die Gesetze, Richtlinien und Praktiken des Staates in Übereinstimmung mit den internationalen Standards und gibt entsprechende Empfehlungen ab. Die Ombudsperson übt die Funktionen des Nationalen Präventionsmechanismus (NPM) aus, der im Fakultativprotokoll zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (OPCAT) vorgesehen ist. Basierend auf dem Gesetz zur "Beseitigung aller Formen der Diskriminierung" wird die Ombudsperson auch als Gleichbehandlungsstelle definiert, deren Hauptfunktion darin besteht, die Umsetzung des Gesetzes zu überwachen. Das Büro der Ombudsperson führt zudem Bildungsaktivitäten im Bereich der Menschenrechte und Freiheiten durch und reicht beim Verfassungsgericht von Georgien Beschwerden ein, falls die Menschenrechte und Freiheiten durch einen normativen Akt verletzt werden. Die Ombudsperson ist ferner ermächtigt, die Funktion des Amicus Curiae bei den ordentlichen Gerichten und dem Verfassungsgericht von Georgien auszuüben (ENNHRI 19.12.2017). Mit der Ombudsperson für Menschenrechte, aber auch dem Menschenrechtsausschuss des Parlaments bestehen weithin bekannte Institutionen und Beschwerdeeinrichtungen. Sie verfügen zwar nicht über eigene Sanktionsmittel, nutzen aber sehr aktiv ihre Möglichkeiten, Missstände und individuelle Beschwerdefälle zu untersuchen die Ergebnisse zu veröffentlichen und Empfehlungen an Regierungsbehörden zu geben. Mit ihren sehr zahlreichen öffentlichen Stellungnahmen zu vielen Themen und Einzelfällen und mit konkreten Empfehlungen an Regierungsstellen erzielt sie viel öffentliche Aufmerksamkeit. Die Ombudsperson veröffentlicht auch regelmäßig Berichte über ihre Erkenntnisse zur Menschenrechtslage. Die Regierung muss auf die Handlungsempfehlungen reagieren. Außerdem kann die Ombudsperson die Staatsanwaltschaft auffordern Untersuchungen einzuleiten und Verfassungsklagen erheben. Die Zahl der Regionalbüros im Land stieg auf neun. Der stetige Anstieg der Beschwerden zeigt ein zunehmendes Bewusstsein der Bevölkerung für ihre Rechte und ein zunehmendes Ansehen der Institution des Ombudsperson (AA 27.8.2018). NGOs betrachten das Amt der Ombudsperson als objektivste aller staatlichen Einrichtungen, die sich mit Menschen- und Bürgerrechten befassen. Während das Büro der Ombudsperson im Allgemeinen ohne staatliche Einmischung arbeitet und als effizient gilt, berichtet die Ombudsperson im Gegenzug, dass die Regierungsstellen manchmal nur teilweise oder gar nicht auf Anfragen und Empfehlungen reagieren, obwohl sie verpflichtet sind, innerhalb von zehn Tagen zu antworten und Folgemaßnahmen innerhalb von 20 Tagen einzuleiten (USDOS 13.3.2019). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (27.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien ● ENNHRI – European Network of National Human Rights Institutions (19.12.2017): The Public Defender (Ombudsman) of Georgia, http://www.ennhri.org/The-Public-Defender-Ombudsman-of-Georgia-131, Zugriff 26.8.2019 ● USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004295.html, Zugriff 26.8.
- Allgemeine Menschenrechtslage USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004295.html, Zugriff 26.8.2019,
- Allgemeine Menschenrechtslage Artikel 7 der georgischen Verfassung verpflichtet den Staat zu Anerkennung und Schutz der universellen Menschenrechte; sie sind direkt anwendbares Recht für Staat und Bürger. Einzelne Menschenrechte werden explizit in eigenen Verfassungsartikeln postuliert. Mit der Ombudsperson für Menschenrechte (vom Parlament ernannt), aber auch dem Menschenrechtsausschuss des Parlaments bestehen weithin Institutionen und Beschwerdeeinrichtungen. Auch Staatsanwaltschaft und Gerichte, die in Georgien an Unabhängigkeit und Vertrauen in der Bevölkerung gewonnen haben, werden zunehmend zur Wahrung individueller Rechte in Anspruch genommen. Darüber hinaus können lokale und internationale Menschenrechtsorganisationen ohne jede staatliche Behinderung ermitteln und öffentlichkeitswirksam Ergebnisse präsentieren und Kritik äußern. Menschenrechte und die Rechte von Minderheiten werden vom georgischen Staat zunehmend beachtet und gestärkt. Gesellschaftlich sind diese Rechte aber noch nicht weit genug akzeptiert, sodass Minderheiten und Andersdenkende in der Gesellschaft mit faktischer Benachteiligung rechnen müssen. Vereinzelt kommt es auch zu gewalttätigen Handlungen. Erhebliche Fortschritte gab es insbesondere im Justizwesen und im Strafvollzug, wo eine menschenrechtswidrige Behandlung in aller Regel nicht mehr festgestellt werden kann (AA 27.8.2018). Im Jahr 2018 wurden positive legislative und systemische Veränderungen in konkrete Richtungen vorgenommen, insbesondere im Hinblick auf die Prävention von häuslicher Gewalt und Gewalt gegen Frauen im Allgemeinen. Allerdings steht der Staat nach wie vor vor großen Herausforderungen, wenn es darum geht, die Gleichstellung aller zu gewährleisten. Die Gesetzgebung hat sich 2018 für die konkret gefährdeten Gruppen nicht verbessert. Ethnische und religiöse Minderheiten sind von Ungleichheit betroffen. Die LGBTI-Gemeinschaft ist mit außergewöhnlicher Aggression und Diskriminierung konfrontiert. Der Staat unternimmt keine wirksamen Schritte, um das Bewusstsein in der Gesellschaft zu schärfen (HRC 2019). Der unabhängige Ermittlungsmechanismus, der Überschreitungen von Amtsbefugnissen objektiv untersuchen soll, war 2018 noch nicht geschaffen (HRC 2019, vgl. AI 22.2.2019). Die Justiz erfüllte 2018 nicht die Anforderungen an Unabhängigkeit und Unparteilichkeit. Die Verfahrensrechte der Opfer haben sich nicht verbessert (HRC 2019). Die Straffreiheit bei Missbrauch durch Strafverfolgungsbehörden bleibt ein anhaltendes Problem. Die Behörden weigern sich routinemäßig, denjenigen, die Missbrauch anzeigen, den rechtlichen Opfer-Status zu gewähren, wodurch sie der Möglichkeit der Einsicht in die Ermittlungsakten beraubt werden (HRW 17.1.2019).Im Jahr 2018 wurden positive legislative und systemische Veränderungen in konkrete Richtungen vorgenommen, insbesondere im Hinblick auf die Prävention von häuslicher Gewalt und Gewalt gegen Frauen im Allgemeinen. Allerdings steht der Staat nach wie vor vor großen Herausforderungen, wenn es darum geht, die Gleichstellung aller zu gewährleisten. Die Gesetzgebung hat sich 2018 für die konkret gefährdeten Gruppen nicht verbessert. Ethnische und religiöse Minderheiten sind von Ungleichheit betroffen. Die LGBTI-Gemeinschaft ist mit außergewöhnlicher Aggression und Diskriminierung konfrontiert. Der Staat unternimmt keine wirksamen Schritte, um das Bewusstsein in der Gesellschaft zu schärfen (HRC 2019). Der unabhängige Ermittlungsmechanismus, der Überschreitungen von Amtsbefugnissen objektiv untersuchen soll, war 2018 noch nicht geschaffen (HRC 2019, vergleiche AI 22.2.2019). Die Justiz erfüllte 2018 nicht die Anforderungen an Unabhängigkeit und Unparteilichkeit. Die Verfahrensrechte der Opfer haben sich nicht verbessert (HRC 2019). Die Straffreiheit bei Missbrauch durch Strafverfolgungsbehörden bleibt ein anhaltendes Problem. Die Behörden weigern sich routinemäßig, denjenigen, die Missbrauch anzeigen, den rechtlichen Opfer-Status zu gewähren, wodurch sie der Möglichkeit der Einsicht in die Ermittlungsakten beraubt werden (HRW 17.1.2019). Im Jahr 2018 wurden die Grundrechte von Versammlungs- und Demonstrationsfreiheit sowie die Meinungsfreiheit mehrfach verletzt. Beobachtet wurde auch die Anwendung übermäßiger Gewalt seitens der Strafverfolgungsbehörden (HRC 2019, vgl. AI 22.2.2019).Im Jahr 2018 wurden die Grundrechte von Versammlungs- und Demonstrationsfreiheit sowie die Meinungsfreiheit mehrfach verletzt. Beobachtet wurde auch die Anwendung übermäßiger Gewalt seitens der Strafverfolgungsbehörden (HRC 2019, vergleiche AI 22.2.2019). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (27.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien ● AI – Amnesty International (22.2.2019): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1444206.html, Zugriff 26.8.2019 ● HRC – Human Rights Center
(2019): Annual Reprot, State of Human Rights in Georgia 2018, https://www.hridc.org/admin/editor/uploads/files/pdf/hrcrep2018/annual%20report%202019%20-eng-.pdf, Zugriff 26.8.2019 ● HRW – Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 – Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002236.html, Zugriff 22.8.2019
- Todesstrafe,
- Todesstrafe 1997 wurde die Todesstrafe abgeschafft (AA 27.8.2018, vgl. AI 3.2018).1997 wurde die Todesstrafe abgeschafft (AA 27.8.2018, vergleiche AI 3.2018). Quellen ● AA - Auswärtiges Amt (27.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien ● AI – Amnesty International (7.2018): Abolitionist And Retentionist Countrie As Of July 2018, https://www.amnesty.org/download/Documents/ACT5066652017ENGLISH.pdf, Zugriff 26.8.
- Religionsfreiheit AI – Amnesty International (7.2018): Abolitionist And Retentionist Countrie As Of July 2018, https://www.amnesty.org/download/Documents/ACT5066652017ENGLISH.pdf, Zugriff 26.8.2019,
- Religionsfreiheit In Bezug auf die Religionsfreiheit sind die Wiederherstellung von historischem Eigentum, Verstöße im Bildungsbereich, ein ungleiches Umfeld und eine ineffektive und unangemessene Reaktion auf Straftaten, die aufgrund religiöser Intoleranz begangen werden, seit Jahren ein Problem (PD 2.4.2019). Diskriminierung aufgrund des religiösen Bekenntnisses oder die Behinderung der Religionsausübung sind unter Strafe gestellt. Ein Religionsrat bei der Ombudsperson mit Vertretern von 23 religiösen Organisationen fördert Austausch, Aktivitäten und Integration der verschiedenen Glaubensgemeinschaften. Die georgisch-orthodoxe Kirche besitzt eine privilegierte Stellung, aber auch andere religiöse Organisationen erhalten staatliche Förderung. Angehörige religiöser Minderheiten müssen jedoch mit Intoleranz und Nachteilen im gesellschaftlichen und beruflichen Leben rechnen, z. B. bei der Besetzung öffentlicher Ämter in verschieden Regionen. (AA 27.8.2018). Die Verfassung sieht völlige Religionsfreiheit, Trennung von Kirche und Staat und Gleichheit für alle ungeachtet der Religion vor. Sie verbietet Verfolgung aufgrund der Religion. Gesetze und Richtlinien gewähren der Georgisch-Orthodoxen Kirche (GOK) jedoch Privilegien, die keiner anderen religiösen Gruppe gewährt werden (USDOS 21.6.2019). Im Juli 2018 erklärte das Verfassungsgericht jedoch sowohl die Steuer- als auch die Vermögensvorteile der GOK für verfassungswidrig und verlangte eine Gesetzeskorrektur bis zum 31.12.2018 (USDOS 21.6.2019, vgl. civil.ge 4.7.2018), ansonsten wären die betroffenen Gesetzesabschnitte als ungültig zu betrachten (civil.ge 4.7.2018). Das Parlament ergriff allerdings keine Maßnahmen, das Recht auf Gleichstellung religiöser Organisationen zu gewährleisten und ließ die Frist verstreichen. Die verfassungswidrigen Rechtsnormen wurden deshalb am 31.12.2018 für ungültig erklärt (TDI 19.5.2019).Die Verfassung sieht völlige Religionsfreiheit, Trennung von Kirche und Staat und Gleichheit für alle ungeachtet der Religion vor. Sie verbietet Verfolgung aufgrund der Religion. Gesetze und Richtlinien gewähren der Georgisch-Orthodoxen Kirche (GOK) jedoch Privilegien, die keiner anderen religiösen Gruppe gewährt werden (USDOS 21.6.2019). Im Juli 2018 erklärte das Verfassungsgericht jedoch sowohl die Steuer- als auch die Vermögensvorteile der GOK für verfassungswidrig und verlangte eine Gesetzeskorrektur bis zum 31.12.2018 (USDOS 21.6.2019, vergleiche civil.ge 4.7.2018), ansonsten wären die betroffenen Gesetzesabschnitte als ungültig zu betrachten (civil.ge 4.7.2018). Das Parlament ergriff allerdings keine Maßnahmen, das Recht auf Gleichstellung religiöser Organisationen zu gewährleisten und ließ die Frist verstreichen. Die verfassungswidrigen Rechtsnormen wurden deshalb am 31.12.2018 für ungültig erklärt (TDI 19.5.2019). NGOs berichten weiterhin über einen Mangel an effektiven Ermittlungen zu Verbrechen, die durch religiösen Hass motiviert waren, doch habe sich die Qualität der Ermittlungen verbessert. Laut dem Büro der Ombudsperson wurden 2018 19 Fälle von Gewalt aufgrund religiöser Intoleranz gemeldet, verglichen mit fünf Fällen
- Einige NGOs und religiöse Minderheitengruppen berichten weiterhin über Widerstand nationaler und lokaler Behörden gegen den Bau von Gebäuden für religiöse Zwecke durch religiöse Minderheitengruppen. Es gibt Berichte über Vandalismus gegen Einrichtungen religiöser Minderheiten. Vertreter von Minderheitengruppen berichten über die weit verbreitete gesellschaftliche Überzeugung, dass religiöse Minderheitengruppen eine Bedrohung für die GOK und die kulturellen Werte des Landes darstellen. Die NGO Media Development Foundation (MDF) dokumentierte 2018 mindestens 140 Fälle von religiös intoleranten Äußerungen in nationalen Medien, gegenüber 92 im Jahr davor. (USDOS 21.6.2019). Religiöse Minderheiten - darunter Zeugen Jehovas, Baptisten, Pfingstler und Muslime - haben von Diskriminierung und Feindseligkeit, auch seitens georgisch-orthodoxer Priester und Anhänger berichtet, und dass sie vom Staat unzureichend geschützt werden (FH 4.2.2019). Quellen ● AA - Auswärtiges Amt (27.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien ● Civil.ge (4.7.2018): Constitutional Court Rules Privileges for Georgian Orthodox Church Unconstitutional, https://civil.ge/archives/245636, Zugriff 27.8.2019 ● FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004335.html, Zugriff 27.8.2019 ● HRC – Human Rights Center
(2018): Annual Report 2018, State of Human Rights in Georgia 2017, http://www.hridc.org/admin/editor/uploads/files/pdf/annual%20report%202018-eng.pdf, Zugriff 27.8.2019 ● PD - Public Defender of Georgia (2.4.2019): Public Defender Presents Report on Situation of Human Rights and Freedoms in Georgia, http://www.ombudsman.ge/eng/akhali-ambebi/sakhalkho-damtsvelma-parlamentshi-sakartveloshi-adamianis-uflebata-da-tavisuflebata-datsvis-mdgomareobis-shesakheb-angarishi-tsaradgina, Zugriff 27.8.2019 ● TDI – Tollerance and Diversity Institute (19.5.2019): Two Constitutional Claims of Religious Organizations in the Venice Commission’s Bulletin, https://tdi.ge/en/news/702-two-constitutional-claims-religious-organizations-venice-commissions-bulletin, Zugriff 27.8.2019 ● USDOS – US Department of State (21.6.2019): 2018 Report on International Religious Freedom: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2011145.html, Zugriff 27.8.2019 12.
- Religiöse Gruppen 83% der Bevölkerung sind orthodox, 11% Muslime und 3% Anhänger der Armenisch- Apostolischen Kirche. Es gibt einen starken Zusammenhang zwischen Ethnie, Religion und Heimatregion. Die meisten Georgier gehören der Georgisch-Orthodoxen Kirche an, einige – hauptsächlich ethnische Russen – gehören zu anderen orthodoxen Gruppen. Ethnische Aseris – meist schiitische Muslime – bilden eine Bevölkerungsmehrheit in der südöstlichen Region Kvemo-Kartli. Weitere Muslime sind die ethnisch georgischen Muslime in Adscharien und die tschetschenischen Kisten im Nordosten. Ethnische Armenier gehören meist zur armenisch-apostolischen Kirche und bilden eine Mehrheit in der südlichen Region Samtskhe-Javakheti. Katholiken, kurdische Jesiden, Griechisch-Orthodoxe, Juden sowie nicht-traditionelle religiöse Gruppen wie Baptisten, Zeugen Jehovahs, Pfingstbewegung, Hare Krishnas und Menschen ohne Bekenntnis machen 3% aus (USDOS 15.8.2017, vgl. auch CIA 21.8.2019).83% der Bevölkerung sind orthodox, 11% Muslime und 3% Anhänger der Armenisch- Apostolischen Kirche. Es gibt einen starken Zusammenhang zwischen Ethnie, Religion und Heimatregion. Die meisten Georgier gehören der Georgisch-Orthodoxen Kirche an, einige – hauptsächlich ethnische Russen – gehören zu anderen orthodoxen Gruppen. Ethnische Aseris – meist schiitische Muslime – bilden eine Bevölkerungsmehrheit in der südöstlichen Region Kvemo-Kartli. Weitere Muslime sind die ethnisch georgischen Muslime in Adscharien und die tschetschenischen Kisten im Nordosten. Ethnische Armenier gehören meist zur armenisch-apostolischen Kirche und bilden eine Mehrheit in der südlichen Region Samtskhe-Javakheti. Katholiken, kurdische Jesiden, Griechisch-Orthodoxe, Juden sowie nicht-traditionelle religiöse Gruppen wie Baptisten, Zeugen Jehovahs, Pfingstbewegung, Hare Krishnas und Menschen ohne Bekenntnis machen 3% aus (USDOS 15.8.2017, vergleiche auch CIA 21.8.2019). Quellen: ● USDOS – US Department of State (21.6.2019): 2018 Report on International Religious Freedom: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2011145.html, Zugriff 27.8.2019 ● CIA – Central Intelligence Agency (21.8.2019): The World Fact Book – Georgia, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/gg.html, Zugriff 27.8.
- Ethnische Minderheiten CIA – Central Intelligence Agency (21.8.2019): The World Fact Book – Georgia, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/gg.html, Zugriff 27.8.2019,
- Ethnische Minderheiten Gemäß Schätzungen aus dem Jahr 2014 sind 86,8% der Bevölkerung ethnische Georgier, 6,3% Aseri, 4,5% Armenier und 2,3% gehören anderen ethnischen Gruppen an. 87,6% der Bevölkerung sprechen offiziell Georgisch, 6,2% Aserisch, 3,9% Armenisch 1,2% Russisch, und 1% spricht eine andere Sprache (CIA 12.1.2017). In Bezug auf die Minderheiten wurden die georgische Gleichstellungs- und Integrationsstrategie und die jährlichen Aktionspläne zur Integration ethnischer Minderheiten weiterhin umgesetzt. Was die Umsetzung des Gesetzes über die Staatssprache betrifft (die Verwendung nichtstaatlicher Sprachen in Gemeinden, die von nationalen Minderheiten bevölkert sind), wurde eine eigene Abteilung im Büro des Premierministers errichtet. In zwei Fällen wurden öffentliche Beiräte auf Gemeindeebene eingerichtet, mit dem Ziel die Teilnahme nationaler Minderheiten auf lokaler Ebene zu stärken (EC 30.1.2019). Die Rechte von Minderheiten werden vom georgischen Staat zunehmend beachtet und gestärkt. In der Gesellschaft sind diese Rechte aber noch nicht weit genug akzeptiert, sodass Minderheiten mit faktischer Benachteiligung rechnen müssen. Eine gesellschaftliche Gleichstellung von Minderheiten kann auch von staatlicher Seite nicht ausreichend gewährleistet werden (AA 27.8.2018). Intoleranz aus ethnischen und rassischen Gründen ist nach wie vor ein ernsthaftes Problem (PD 4.2.2019). Die gleichberechtigte Teilhabe an Bildung und damit ein sozio-ökonomischer Aufstieg bleiben vielen Angehörigen ethnischer Minderheiten aufgrund mangelnder Kenntnisse der georgischen Sprache faktisch verwehrt. Auch spiegelt sich z.B. der Anteil der aserbaidschanischen und armenischen Bevölkerung in den Exekutivorganen nicht wider (AA 27.8.2018, vgl. USDOS 13.3.2019).Die Rechte von Minderheiten werden vom georgischen Staat zunehmend beachtet und gestärkt. In der Gesellschaft sind diese Rechte aber noch nicht weit genug akzeptiert, sodass Minderheiten mit faktischer Benachteiligung rechnen müssen. Eine gesellschaftliche Gleichstellung von Minderheiten kann auch von staatlicher Seite nicht ausreichend gewährleistet werden (AA 27.8.2018). Intoleranz aus ethnischen und rassischen Gründen ist nach wie vor ein ernsthaftes Problem (PD 4.2.2019). Die gleichberechtigte Teilhabe an Bildung und damit ein sozio-ökonomischer Aufstieg bleiben vielen Angehörigen ethnischer Minderheiten aufgrund mangelnder Kenntnisse der georgischen Sprache faktisch verwehrt. Auch spiegelt sich z.B. der Anteil der aserbaidschanischen und armenischen Bevölkerung in den Exekutivorganen nicht wider (AA 27.8.2018, vergleiche USDOS 13.3.2019). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (27.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien ● CIA – Central Intelligence Agency (21.8.2019): The World Fact Book – Georgia, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/gg.html, Zugriff 27.8.2019 ● EC - European Commission (30.1.2019): Association Implementation Report on Georgia [SWD
(2019)16 final], https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/2019_association_implementation_report_georgia.pdf, Zugriff 27.8.2019 ● PD - Public Defender of Georgia (2.4.2019): Public Defender Presents Report on Situation of Human Rights and Freedoms in Georgia, http://www.ombudsman.ge/eng/akhali-ambebi/sakhalkho-damtsvelma-parlamentshi-sakartveloshi-adamianis-uflebata-da-tavisuflebata-datsvis-mdgomareobis-shesakheb-angarishi-tsaradgina, Zugriff 27.8.2019 ● USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004295.html, Zugriff 27.8.
- Relevante Bevölkerungsgruppen USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004295.html, Zugriff 27.8.2019,
- Relevante Bevölkerungsgruppen 14.
- Frauen Im Jahr 2018 wurden positive legislative und systemische Veränderungen in eine konkrete Richtung vorgenommen, insbesondere im Hinblick auf die Prävention von häuslicher Gewalt und Gewalt gegen Frauen (HRC 2019). Georgien hat seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt aktualisiert, um sie an die Standards des Europarates (Übereinkommen von Istanbul) anzunähern. Die Anzeigen von Fällen häuslicher Gewalt haben infolge verstärkter Sensibilisierungskampagnen zugenommen (EC 30.1.2019). 2017 wurden seitens der Behörden 1.986 Fälle von häuslicher Gewalt verfolgt, verglichen mit 550 im Jahr
- Im Jahr 2014 wurden nur 14% der Angeklagten in Untersuchungshaft genommen, 2017 waren es 83%. Laut NGOs zeigten sowohl Strafverfolgungsbehörden als auch die Staatsanwälte in Tiflis eine verbesserte Professionalität bei der Bekämpfung von Verbrechen in Verbindung mit häuslicher Gewalt (USDOS 13.3.2019). Eine deutliche Veränderung der öffentlichen Einstellung und die Einführung einer Abteilung für den Schutz der Menschenrechte durch das Innenministerium im Januar 2018 sind gleichfalls zu vermerken. Die genannte Abteilung arbeitet daran, die Kapazität zur Untersuchung von häuslicher Gewalt und Hassverbrechen zu erhöhen. Dennoch besteht nach wie vor eine hohe Zahl von Fällen zu Gewalttaten gegen Frauen (EC 30.1.2019). Die Gleichstellung der Geschlechter stellt nach wie vor eine Herausforderung dar. Die Situation der wirtschaftlichen Selbstbestimmung der Frauen und ihres Rechts auf Arbeit hat sich nicht wesentlich verbessert. Im Jahr 2018 wurden 22 Morde an Frauen gemeldet, von denen sieben Anzeichen von häuslicher Gewalt aufwiesen. Darüber hinaus wurden 18 versuchte Morde an Frauen gemeldet, davon elf unter Umständen häuslicher Gewalt (PD 2.4.2019). Gesetze über häusliche Gewalt schreiben die Anordnung vorübergehender Schutzmaßnahmen vor, einschließlich einstweilige Verfügungen, die es einem Täter verbieten, sich dem Opfer für sechs Monate zu nähern und Gemeinschaftseigentum, wie beispielsweise einen Wohnsitz oder ein Fahrzeug, zu nutzen. Das Büro der Ombudsperson erklärte, dass die Opfer oft berichteten, dass sie unangemessene Antworten von Strafverfolgungsbeamten auf Verstöße gegen einstweilige Verfügungen erhielten. Seit August 2018 gilt die Verletzung einer einstweiligen Verfügung als Straftat (USDOS 13.3.2019). Lokale NGOs und die Regierung betreiben gemeinsam eine 24-Stunden-Hotline und Unterkünfte für misshandelte Frauen und ihre minderjährigen Kinder. Plätze in Schutzeinrichtungen sind begrenzt und nur vier der zehn Regionen des Landes verfügen über solche Einrichtungen (USDOS 13.3.2019). Im Bereich der Frauenarbeitsrechte bestehen weiterhin Probleme. Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz und im öffentlichen Raum ist weiterhin gesetzlich unreguliert. Obwohl sich der Staat mit der Unterzeichnung der Konvention des Europarates zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt verpflichtet hat, sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz und im öffentlichen Raum unter Strafe zu stellen, ist Georgien dieser Verpflichtung noch nicht nachgekommen (PD 5.12.2017). Im Vergleich zum vorangegangenen Berichtszeitraum hat sich die Zahl der bei der Ombudsperson eingereichten Anträge erhöht, da Informationen über mutmaßliche sexuelle Belästigung durch einen Beamten in den Medien verbreitet wurden. Infolgedessen begann die Öffentlichkeit, das Phänomen der sexuellen Belästigung und die Notwendigkeit ihrer Regulierung aktiv zu diskutieren (PD 23.4.2019). Der Global-Gender-Gap-Index des World Economic Forums sah Georgien 2018 auf Rang 99 (2017: 94; 2016: 90) von 149 Ländern in Hinblick auf die Gesamtlage der Frauen. Beim Subindex „political empowerment“ lag das Land 2018 auf Rang 119 (WEF 2018). Quellen: ● EC - European Commission (30.1.2019): Association Implementation Report on Georgia [SWD
(2019)16 final], https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/2019_association_implementation_report_georgia.pdf, Zugriff 27.8.2019 ● HRC – Human Rights Center
(2019): Annual Reprot, State of Human Rights in Georgia 2018, https://www.hridc.org/admin/editor/uploads/files/pdf/hrcrep2018/annual%20report%202019%20-eng-.pdf, Zugriff 27.8.2019 ● PD - Public Defender of Georgia (2.4.2019): Public Defender Presents Report on Situation of Human Rights and Freedoms in Georgia, http://www.ombudsman.ge/eng/akhali-ambebi/sakhalkho-damtsvelma-parlamentshi-sakartveloshi-adamianis-uflebata-da-tavisuflebata-datsvis-mdgomareobis-shesakheb-angarishi-tsaradgina, Zugriff 27.8.2019 ● PD – Public Defender of Georgia (23.4.2019): Special Report On The Fight Against Discrimination, Its Prevention, And The Situation Of Equality, [2018] http://www.ombudsman.ge/res/docs/2019042317142950340.pdf, Zugriff 28.8.2019 ● PD – Public Defender of Georgia (5.12.2017): 10 December Report on the Situation of the Protection of Human Rights and Freedoms in Georgia ● USDOS – US Department, of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004295.html, Zugriff 27.8.2019 ● WEF – World Economic Forum
(2017): The Global Gender Gap Report 2017, http://www3.weforum.org/docs/WEF_GGGR_2018.pdf, Zugriff 28.8.2019 14.2. Kinder Laut der Ombudsperson hat eine unzureichende Politik zum Schutz der Kinderrechte zu einer Krisensituation im staatlichen System der Kinderbetreuung geführt. Der Staat weist nicht genügend Ressourcen zu, um systemische Veränderungen in diese Richtung aufrechtzuerhalten bzw. voran zu treiben. Der Staat hat keine richtige Vorstellung davon, wie er den Familien in der Krise helfen kann. Trotz der zahlreichen Empfehlungen seitens des Büros der Ombudsperson wurde kein Konzept zur Rehabilitation von jugendlichen Opfern sexueller Gewalt entwickelt. Die Schulabbrecherquote ist hoch. Kinder, die auf der Straße leben und arbeiten; Kinder, die in jungen Jahren heiraten, und arbeitende Kinder stellen besonders gefährdete Gruppen dar. Die Betreuung von Kindern in Internaten religiöser Organisationen bleibt ein Problem (PD 2.4.2019). Darüber hinaus erlaubt die georgische Gesetzgebung hinsichtlich des Rechts von Minderjährigen auf Zugang zu einem Gericht Kindern unter 14 Jahren nicht, eigenständig einen Vertreter vor einem Gericht auszuwählen. Dadurch laufen Minderjährige Gefahr, außerhalb der Reichweite der Justiz zu liegen (PD 23.4.2019). Das gesetzliche Mindestalter für die Eheschließung beträgt für beide Geschlechter 18 Jahre. Die Zwangsverheiratung von Minderjährigen unter 18 Jahren wird mit zwei bis vier Jahren Freiheitsstrafe geahndet. Im August 2018 überprüfte das Büro der Ombudsperson 22 Fälle von angeblichen Kinderehen. Im Laufe des Jahres leitete das Innenministerium Untersuchungen in vier Fällen ein. Berichten zufolge kommt es bei bestimmten ethnischen und religiösen Gruppen häufiger zu Kinderehen (USDOS 13.3.2019). Die Säuglings- (und Mütter-) Sterblichkeitsrate ist im Vergleich zu Europa nach wie vor hoch, was u.a. auf qualitativ schlechte prä- und postnatale Dienstleistungen zurückzuführen ist. Die Kinderarmut ist nach wie vor hoch. Die Zahl der Kinder, die in armen Haushalten leben, stieg von 26,8% auf 31,6%. Jedes fünfte Kind lebt in einem Haushalt, in dem die Grundbedürfnisse nicht gedeckt sind. Ein staatlicher Koordinierungsmechanismus zur Ermittlung und Reaktion auf Fälle von Gewalt gegen Kinder hat mit der Umsetzung begonnen. Die Deinstitutionalisierung der Kinderbetreuung ist noch nicht abgeschlossen; zwei große Einrichtungen für Kinder mit Behinderungen sind weiterhin in Betrieb. Eine Reihe unregulierter Institutionen, die von lokalen Gemeinden, der georgischen orthodoxen Kirche und muslimischen Gemeinschaften finanziert und betrieben werden, arbeiten ohne angemessene Überwachung (EC 30.1.2019). Die Regierung ersetzt weiterhin große Waisenhäuser durch kleinere Pflegeelternhäuser. Nach Angaben des Sozialamtes wurden mit August 2018 340 Kinder in 47 Kleingruppenhäusern und 1.483 Kinder in verschiedenen Formen der Pflege untergebracht. Die Regierung gewährt Zuschüsse für die Hochschulbildung von Kindern in Heimen und Pflegefamilien, einschließlich einer vollständigen Deckung der Studiengebühren und eines Stipendiums, und leistete Soforthilfe für Pflegefamilien (USDOS 13.3.2019). Quellen: ● EC - European Commission (30.1.2019): Association Implementation Report on Georgia [SWD
(2019)16 final], https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/2019_association_implementation_report_georgia.pdf, Zugriff 28.8.2019 ● PD - Public Defender of Georgia (2.4.2019): Public Defender Presents Report on Situation of Human Rights and Freedoms in Georgia, http://www.ombudsman.ge/eng/akhali-ambebi/sakhalkho-damtsvelma-parlamentshi-sakartveloshi-adamianis-uflebata-da-tavisuflebata-datsvis-mdgomareobis-shesakheb-angarishi-tsaradgina, Zugriff 27.8.2019 ● PD – Public Defender of Georgia (23.4.2019): Special Report On The Fight Against Discrimination, Its Prevention, And The Situation Of Equality, [2018] http://www.ombudsman.ge/res/docs/2019042317142950340.pdf, Zugriff 28.8.2019 ● USDOS – US Department, of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004295.html, Zugriff 28.8.
- Bewegungsfreiheit USDOS – US Department, of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004295.html, Zugriff 28.8.2019,
- Bewegungsfreiheit Georgier können im Allgemeinen frei ins Ausland und innerhalb des von der Regierung kontrollierten Territoriums reisen, und sie können ihren Wohnsitz, ihre Beschäftigung oder ihre Ausbildung ohne unangemessene Einmischung wechseln (FH 4.2.2019). Es ist nach dem georgischen Recht illegal, von Russland aus über Südossetien oder Abchasien nach Georgien einzureisen. Wenn man auf diese Weise nach Georgien kommt, kann man mit einer Strafverfolgung rechnen, die mit potenziell hohen Bußgeldern und/oder einer Freiheitsstrafe von bis zu vier Jahren verbunden ist. Wenn der Reisepass mit Ein-/Ausreisestempeln der separatistischen Behörden versehen ist, können die georgischen Behörden dies als illegale Einreise über einen nicht anerkannten Grenzübergang betrachten (Gov.UK 28.8.2019). Bei der Ausreise aus Georgien erfolgt dem Anschein nach eine strenge Pass- und Identitätskontrolle. Ziel ist es, aufenthaltsrechtliche Verstöße, insbesondere aber mit Haftbefehl gesuchte Straftäter zu identifizieren. Die wiederholten Festnahmen von Personen, die mit internationalem Haftbefehl gesucht werden, lassen eine gründliche Durchführung von Kontrollen erkennen (AA 27.8.2018). Die De-facto-Behörden und die russischen Streitkräfte in den von Russland besetzten Gebieten schränken auch die Mobilität der lokalen Bevölkerung über die administrative Grenze ein, obwohl sie Flexibilität bei Reisen für medizinische Versorgung, Pensionsleistungen, Gottesdienste und Bildung zeigen. Dorfbewohner, die sich der Grenze oder den Grenzübergängen nähern, riskieren die Inhaftierung durch den Grenzschutz der Russischen Föderation (USDOS 13.3.2019). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (27.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien ● FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004335.html, Zugriff 27.8.2019 ● Gov.UK (28.8.2019): Foreign travel advice – Georgia, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/georgia/safety-and-security, Zugriff 28.8.2019 ● USDOS – US Department, of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004295.html, Zugriff 28.8.
- IDPs und Flüchtlinge USDOS – US Department, of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004295.html, Zugriff 28.8.2019,
- IDPs und Flüchtlinge Im Rahmen eines umfassenderen Konsolidierungsplans hat die Regierung im August 2018 das Ministerium für Flüchtlinge, Unterkünfte und Binnenvertriebene abgeschafft und seine Zuständigkeiten auf die Ministerien für Inneres, Arbeit, Gesundheit und Soziales sowie das Staatsministerium für Versöhnung und bürgerliche Gleichstellung aufgeteilt. Nach Angaben der Regierung gab es im August 2018 rund 280.000 Binnenvertriebene aus den Konflikten 1992-93 und
- Der UNHCR schätzt, dass sich 235.176 Personen in einer "IDP-ähnlichen" Situation befinden, von denen etwa 50.000 Schutz und humanitäre Hilfe benötigen. Zu dieser Zahl gehören Personen, die nach Abchasien und Südossetien zurückgekehrt sind, sowie diejenigen, die im Konflikt von 2008 vertrieben und anschließend umgesiedelt wurden, oder eine Unterkunft oder Barausgleich erhalten haben. Die meisten Vertriebenen im Jahr 2008 erhielten den Status eines formellen Binnenvertriebenen gemäß den nationalen Rechtsvorschriften, obwohl einige Personen, die nicht durch den Konflikt 2008 vertrieben wurden und in der Nähe der administrativen Grenze (ABL) lebten, offiziell als in einer "IDP-ähnlichen Situation" beschrieben wurden. Die Regierung gewährt den als Binnenvertriebene anerkannten Personen monatliche Zuschüsse, fördert ihre sozioökonomische Integration und versucht, Bedingungen für ihre Rückkehr in Sicherheit und Würde zu schaffen (USDOS 13.3.2019). Armut, mangelnder Lebensstandard, hohe Arbeitslosigkeit, Gesundheitsprobleme und soziale Isolation sind die größten Herausforderungen für die Binnenvertriebenen in Georgien. Die Mehrheit der Binnenvertriebenen lebt nach wie vor in verschiedenen Gemeindezentren (ehemalige Gebäude staatlicher Institutionen). Der Mangel an Unterkunft verschlechtert die wirtschaftlichen und sozialen Rechte der Binnenvertriebenen weiter. Nach Jahren der Vertreibung haben Binnenvertriebene immer noch psychologische Probleme im Zusammenhang mit der Anpassung an neue Bedingungen. Oft bleiben Familien in den Gebieten, die an den De-facto-Grenzen liegen (HRC 2019). Die staatlichen Maßnahmen zum Schutz der Rechte von Binnenvertriebenen reichen nicht aus, und viele Binnenvertriebene leben noch in beschädigten Gebäuden, was ihr Leben gefährdet (PD 2.4.2019). Zwischen 45.000 und 60.000 Personen sind nach Abchasien, in die Bezirke Gali, Tkvartscheli und Otschamtschire zurückgekehrt. Allerdings verwehren die abchasischen De-facto-Behörden eine Rückkehr der georgischen Binnenflüchtlinge in andere Gebiete Abchasiens. Personen [ethnische Georgier], die ihr im Zuge der Kriegshandlungen in den Jahren 1992-93 verlassenes Eigentum in Abchasien zurückforderten, wurden 2008 per Gesetz enteignet (USDOS 13.3.2019). Quellen: ● HRC – Human Rights Center
(2019): Annual Reprot, State of Human Rights in Georgia 2018, https://www.hridc.org/admin/editor/uploads/files/pdf/hrcrep2018/annual%20report%202019%20-eng-.pdf, Zugriff 30.8.2019 ● PD - Public Defender of Georgia (2.4.2019): Public Defender Presents Report on Situation of Human Rights and Freedoms in Georgia, http://www.ombudsman.ge/eng/akhali-ambebi/sakhalkho-damtsvelma-parlamentshi-sakartveloshi-adamianis-uflebata-da-tavisuflebata-datsvis-mdgomareobis-shesakheb-angarishi-tsaradgina, Zugriff 30.8.2019 ● USDOS – US Department, of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004295.html, Zugriff 30.8.
- Grundversorgung USDOS – US Department, of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004295.html, Zugriff 30.8.2019,
- Grundversorgung Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die staatliche soziale Unterstützung (Einzelpersonen: 60 GEL (ca. 24 EUR) monatlich; Vier-Personen-Haushalt: 200 GEL (ca. 80 EUR) bleibt weit unter dem festgestellten durchschnittlichen Existenzminimum (160 GEL für einen Erwachsenen). Die soziale Absicherung erfolgt in aller Regel durch den Familienverband. Eine große Rolle spielen die Geldtransfers der georgischen Diaspora im Ausland (AA 11.12.2017). Trotz der beachtlichen wirtschaftlichen Entwicklung seit 2003 sind große Teile der georgischen Bevölkerung unterbeschäftigt oder arbeitslos. Knapp 22 % der Georgier leben in Armut. Vor allem die Bewohner der ländlichen Bergregionen sind betroffen, aber auch städtische Arbeitslose sowie zumeist in Isolation lebende Binnenvertriebene und Alleinerzieherinnen. Ländliche Armut führt meist zu Landflucht oder Emigration. Die Rücküberweisungen von saisonalen und permanenten Auslandsmigrant machen mit rund 11,8% einen nennenswerten Anteil des Bruttoinlandsprodukts aus (ADA 11.2018). Laut der Daten des nationalen Statistikamtes von 2016 sind 67,5% der Bevölkerung über 15 Jahren erwerbstätig (in Städten 59,9% und in ländlichen Gegenden 75,2%). Die hohe Zahl Erwerbstätiger in ländlichen Gegenden ist mit den gering vergüteten Jobs im Agrarsektor zu erklären. Viele Pensionisten sind noch erwerbstätig, da die Pension alleine zum Überleben nicht ausreicht. Dagegen ist die Arbeitslosigkeit unter 15-25- Jährigen recht hoch. Die meisten Erwerbstätigen befinden sich im Alter von 40 bis 60 Jahren. Die meisten Arbeitsplätze gibt es im Groß- und Einzelhandel sowie in Autowerkstätten und im Kleinwarengeschäft, in der Industrie und im Bauwesen (IOM 2018). Die Arbeitslosenquote betrug 2018 12,7% (2017: 13,9%) (GeoStat 2019a). Das Durchschnittseinkommen (nominal) der unselbständig Beschäftigten lag im ersten Quartal 2019 bei den Männern bei 1.294 Lari [rund 400 €] und bei den Frauen bei 876 [rund 270 €] (GeoStat 2019b). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (27.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien ● ADA – Austrian Development Agency (11.2018): Georgien – Länderinformation, https://www.entwicklung.at/fileadmin/user_upload/Dokumente/Laenderinformationen/LI_Georgien_Nov2018.pdf, Zugriff 30.8.2019 ● GeoStat – National Statistics Office of Georgia
(2019a): Employment and Unemployment, https://www.geostat.ge/en/modules/categories/38/employment-and-unemployment, Zugriff 30.8.2019 ● GeoStat – National Statistics Office of Georgia
(2019b): Wages, https://www.geostat.ge/en/modules/categories/39/wages, Zugriff 30.8.2019 ● IOM – International Organization for Migration
(2018): Länderinformationsblatt GEORGIEN, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2018_Georgia_DE.pdf, Zugriff 30.8.2019 17.1. Sozialbeihilfen Das Sozialsystem in Georgien umfasst die folgenden finanziellen Zuschüsse: ● Existenzhilfe ● Re-Integrationshilfe ● Pflegehilfe ● Familienhilfe ● Soziale Sachleistungen ● Sozialpakete Menschen unterhalb der Armutsgrenze können zum Beispiel mit einer Unterstützung von 10-60 GEL pro Familienmitglied rechnen. Eine Arbeitslosenunterstützung gibt es nicht. Der Sozialdienst ist für Personen unterhalb der Armutsgrenze verantwortlich. Der staatliche Fond zum Schutz und Unterstützung für Opfer von Menschenhandel hilft Schutzbedürftigen Personen, wie z.B. Opfern häuslicher Gewalt, Personen mit Einschränkungen, Alten und Waisen. Dabei bietet er: Kinderheime, Pflegeheime für Personen mit Einschränkungen, Unterkünfte für Opfer von Menschenhandel, Krisenzentren und Unterkünfte für Opfer häuslicher Gewalt (IOM 2018). Familien, die unter der Armutsgrenze leben, können um Sozialhilfe ansuchen. Dafür muss der Vertreter der Familie zunächst ein Ansuchen für sich und alle übrigen Familienmitglieder stellen, um in das staatliche Register für besonders schutzbedürftige Familien aufgenommen zu werden. Danach besucht ein Vertreter des Sozialamtes die Familie vor Ort, wobei in der „Familiendeklaration“ der sozio-ökonomische Stand der Familie festgestellt wird. Mittels eines Punktevergabesystems wird die Bedürftigkeit festgestellt. Bis zu einem Wert von 57.000 Punkten besteht der Anspruch auf finanzielle Unterstützung wie folgt: 60 GEL für Alleinstehende; ab zwei Personen erhält das älteste Familienmitglied 60 GEL und alle anderen 48 GEL pro Monat. Ausschlussgründe sind insbesondere die Arbeitsaufnahme eines Familienmitgliedes, Gefängnishaft, Militärdienst oder ein Auslandsaufenthalt von mehr als drei Monaten. Die Sozialhilfe kann nicht gleichzeitig mit der staatlichen „Haushaltsunterstützung“ oder der monatlichen Zahlung an Flüchtlinge bezogen werden (SSA o.D.a.). Pensionssystem: Es gibt nur ein staatliches Pensionssystem. Voraussetzungen (nicht alle müssen erfüllt sein): ● Rentenalter: 65 Jahre für Männer; 60 Jahre für Frauen; ● Behindertenstatus; ● Tod des Hauptverdieners Für die Registrierung der Pension ist ein Antrag beim zuständigen Sozialamt (Social Service Centre) nötig. Die Entscheidung fällt innerhalb von zehn Tagen. Personen, die bereits aus dem Ausland eine Pension beziehen, sind vom georgischen Pensionssystem ausgeschlossen (IOM 2018). Die staatliche Alterspension (universal) beträgt 180 Lari pro Monat. Die Leistungen werden ad hoc angepasst. Die Invaliditätsleistung als Sozialhilfe beträgt 180 Lari pro Monat für eine Gruppeninvalidität erster Stufe und 100 Lari für eine zweiter Stufe. Die Leistungen werden ad hoc angepasst (US-SSA 3.2019). Seit dem 1.1.2019 ist das kumulierte Pensionssystem für Beschäftigte unter 40 Jahren verpflichtend, d.h. sie werden automatisch registriert. Für Selbständige und Personen über 40 Jahren ist die Aufnahme in das Programm freiwillig. Dieses System gilt sowohl für Mitarbeiter des öffentlichen als auch des privaten Sektors. Das System wird nach einem 2+2+2-Schema arbeiten. Jeder Arbeitnehmer, der Arbeitgeber und der Staat leisten einen Beitrag von je 2% des Bruttoeinkommens des Arbeitnehmers auf ein individuelles Pensionskonto. Selbständige müssen eine Einlage von 4% ihres Einkommens leisten, und der Staat schießt weitere zwei Prozent zu. Das neue Pensionsgesetz sieht keine Aufhebung des bestehenden Pensionssystems vor. Am 1.1.2018 stiegen die staatlichen Pensionen um 20 GEL und beliefen sich auf 200 GEL pro Monat (Agenda.ge 3.1.2019). Angesichts der Tatsache, dass Georgien bislang nur eine Pensionsersatzrate von 18% aufweist und über 44% der Erwerbstätigen Selbständige sind, insbesondere in der einkommensschwachen Landwirtschaft, bestehen Zweifel am Funktionieren des neuen Systems (OCM 14.12.2018). Das Recht auf Karenz- und Pflegeurlaub gewährt 730 Tage, von denen 183 Tage bezahlt sind. Bei Geburtskomplikationen oder der Geburt von Zwillingen werden 200 Tage bezahlt. Das Mutterschaftsgeld, auch im Falle einer Adoption, beträgt maximal 1.000 GEL (SSA o.D.b, vgl. US-SSA 3.2019).Das Recht auf Karenz- und Pflegeurlaub gewährt 730 Tage, von denen 183 Tage bezahlt sind. Bei Geburtskomplikationen oder der Geburt von Zwillingen werden 200 Tage bezahlt. Das Mutterschaftsgeld, auch im Falle einer Adoption, beträgt maximal 1.000 GEL (SSA o.D.b, vergleiche US-SSA 3.2019). Quellen: ● Agenda.ge (3.1.2019): Georgia’s new pension system comes into play, https://www.agenda.ge/en/news/2019/13, Zugriff 30.8.2019 ● IOM – International Organization for Migration
(2018): Länderinformationsblatt GEORGIEN, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2018_Georgia_DE.pdf, Zugriff 30.8.2019 ● OCM - Open Caucasus Media (14.12.2018): Opinion | Georgia’s pension reforms do nothing for most Georgians, https://oc-media.org/opinion-georgia-s-pension-reforms-do-nothing-for-most-georgians/, Zugriff 30.8.2019 ● SSA – Social Service Agency (o.D.a.): Pecuniary Social Assistance (Subsistence Allowance), http://ssa.gov.ge/index.php?lang_id=ENG&sec_id=35, Zugriff 30.8.2019 ● SSA – Social Service Agency (o.D.b.): Reimbursement of leave for maternity and childcare, as well as for adoption of a new-born child, http://ssa.gov.ge/index.php?lang_id=ENG&sec_id=375, Zugriff 30.8.2019 ● US-SSA – US Social Security Administration (3.2019): Social Security Programs Throughout the World: Asia and the Pacific, 2018, Georgia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2005493/georgia.pdf, Zugriff 12.9.
- Medizinische Versorgung US-SSA – US Social Security Administration (3.2019): Social Security Programs Throughout the World: Asia and the Pacific, 2018, Georgia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2005493/georgia.pdf, Zugriff 12.9.2019,
- Medizinische Versorgung Im Jahr 2010 war das Gesundheitswesen bis auf wenige Ausnahmen privatisiert. Der Staat überließ es dem freien Markt, das Gesundheitswesen zu regulieren. Die Privatisierung hatte als Kehrseite, dass einem wesentlichen Teil der Bevölkerung der Zugang zum Gesundheitswesen aus finanziellen Gründen verwehrt blieb oder ein Krankheitsfall zu existenzbedrohenden finanziellen Engpässen führte. Ab 2007 steuerte der georgische Staat gegen, indem er kostenlose Krankenversicherungen und kostenlose medizinische Dienstleistungen für bestimmte vulnerable Gruppen einführte. 2013 schließlich wurde das Universal Health Care (UHC) Program eingeführt. Es ist ein staatlich geleitetes, hauptsächlich staatlich finanziertes, allgemeines Gesundheitssystem mit überwiegend privaten medizinischen Institutionen. Diese staatliche Krankenkasse soll den finanziellen Zugang zur medizinischen Grundversorgung für alle Georgier sicherstellen, die noch nicht durch private Versicherungen oder über den Arbeitgeber versichert sind. Da Versicherte bei bestimmten Leistungen einen Teil der Kosten selbst bezahlen müssen, spricht man von einem co-payment System. Über die UHC sind grundsätzlich alle georgischen Staatsbürger automatisch krankenversichert. Eingeschlossen sind alle Bewohner der de facto unabhängigen Republiken Abchasien und Südossetien, denen der georgische Staat neutrale Identitäts- und Reisepapiere ausstellt. Offiziell anerkannte Staatenlose haben ebenfalls Anrecht auf UHC. Nur einen Teil der Leistungen erhält, wer vor dem 1.1.2017 eine private Krankenversicherung besaß oder über den Arbeitgeber krankenversichert war. Seit 1.5.2017 wird bei der Kostenübernahme zudem nach Einkommen differenziert. Personen mit hohem Einkommen sind von der UHC ausgeschlossen. Personen mit mittlerem Einkommen erhalten nur einen Teil der Leistungen. Für sozial schwache Gruppen, Kinder und Rentner bleiben die Leistungen wie gehabt bestehen (SEM 21.3.2018). Im Notfall wendet sich ein georgischer Bürger an eine beliebige medizinische Einrichtung. Alle medizinischen Einrichtungen sind an der UHC beteiligt. Für geplante stationäre Behandlungen wendet man sich mit einem gültigen Ausweis und einer Überweisung eines Allgemeinmediziners an die Abteilung Social Service Agency. Die Social Service Agency betreibt eine Hotline unter der Nummer
- Die Social Service Agency stellt einen Gutschein (Voucher) oder einen Letter of Guarantee über die von ihr berechneten Kosten für die beantragte medizinische Dienstleistung aus (SEM 21.3.2018). Das staatliche Gesundheitssystem umfasst ambulante und stationäre Behandlung für Begünstigte verschiedener Alters- und Sozialgruppen. Universal Health Care: ● Offen für alle Staatsbürger, sowie Asylsuchende (während des Verfahrens) und Personen mit Flüchtlingsstatus ● Stationäre und ambulante Behandlung sind vollständig gedeckt ● Behandlung von HIV und TB ist kostenfrei, sowie Insulin für Diabetespatienten ● Dialyse ist ebenfalls gewährleistet ● Für Drogenabhängige ist ein staatlich gefördertes Methadon-Ersatzprogramm kostenfrei verfügbar. Lediglich eine einmalige Registrierungsgebühr von 70 GEL muss entrichtet werden. ● Kosten für die Behandlung von Kindern bis zu 5 Jahren ist teilweise gedeckt, abhängig von der Krankheit Kontaktinformationen erhält man beim Ministerium für Gesundheit (Ministry of Health). Informationen über Anbieter finden sich hier: http://cloud.moh.gov.ge/Default.aspx?languagePair=en-US (IOM 2018) Hat man Anrecht auf die gesamten Leistungen der UHC, werden Kosten in den drei Bereichen Notfallbehandlung, stationäre Behandlung und ambulante Behandlungen ganz oder zum Teil übernommen. Eine Kostenübernahme von 100% bedeutet in den meisten Fällen, dass der Staat der medizinischen Institution einen fixen Betrag zurückerstattet. Für die Berechnung dieses Betrags analysiert der Staat, wie viel die Dienstleistung in der Vergangenheit kostete und nimmt davon einen tiefen Durchschnittswert. Kommt die Behandlung teurer, muss der Patient die Differenz selber bezahlen (SEM 21.3.2018). Ambulante und stationäre Notfallbehandlungen werden zu 100% übernommen (SEM 21.3.2018; vgl. IOM 2018). Behandlungen spezialisierter Ärzte nach Überweisung durch den Hausarzt werden zu 70-100% übernommen, einige Notfallbehandlungen zu 100% (IOM 2018). Von den stationären Behandlungen werden spezifische Operationen und die stationäre Nachbetreuung zu 100% übernommen. Andere Leistungen werden zu 70% übernommen (SEM 21.3.2018). Notwendige Operationen werden zu 70% übernommen (IOM 2018). Divergierende Angaben gibt es beim Thema Chemotherapie und Geburten. So werden laut SEM onkologische Behandlungen und Geburten zu 100% übernommen (SEM 21.3.2018), laut IOM hingegen werden bei Chemotherapie 80% bis zu Gesamtkosten von 12.000 GEL, und bei Geburten Kosten nur bis zu 500 GEL, bzw. bei Kaiserschnitten nur bis zu 800 GEL übernommen (IOM 2018).Hat man Anrecht auf die gesamten Leistungen der UHC, werden Kosten in den drei Bereichen Notfallbehandlung, stationäre Behandlung und ambulante Behandlungen ganz oder zum Teil übernommen. Eine Kostenübernahme von 100% bedeutet in den meisten Fällen, dass der Staat der medizinischen Institution einen fixen Betrag zurückerstattet. Für die Berechnung dieses Betrags analysiert der Staat, wie viel die Dienstleistung in der Vergangenheit kostete und nimmt davon einen tiefen Durchschnittswert. Kommt die Behandlung teurer, muss der Patient die Differenz selber bezahlen (SEM 21.3.2018). Ambulante und stationäre Notfallbehandlungen werden zu 100% übernommen (SEM 21.3.2018; vergleiche IOM 2018). Behandlungen spezialisierter Ärzte nach Überweisung durch den Hausarzt werden zu 70-100% übernommen, einige Notfallbehandlungen zu 100% (IOM 2018). Von den stationären Behandlungen werden spezifische Operationen und die stationäre Nachbetreuung zu 100% übernommen. Andere Leistungen werden zu 70% übernommen (SEM 21.3.2018). Notwendige Operationen werden zu 70% übernommen (IOM 2018). Divergierende Angaben gibt es beim Thema Chemotherapie und Geburten. So werden laut SEM onkologische Behandlungen und Geburten zu 100% übernommen (SEM 21.3.2018), laut IOM hingegen werden bei Chemotherapie 80% bis zu Gesamtkosten von 12.000 GEL, und bei Geburten Kosten nur bis zu 500 GEL, bzw. bei Kaiserschnitten nur bis zu 800 GEL übernommen (IOM 2018). Bei Kostenübernahmen von weniger als 100% kommt der Patient für den Rest auf. Für Pensionisten zahlt der Staat zusätzlich monatlich 100 GEL für drei Monate, erstattet bei den Bürgerämtern (IOM 2018). Medizinische Einrichtungen gibt es landesweit, jedoch mit stark voneinander abweichender Qualität. In der Hauptstadt Tiflis und weiteren städtischen Zentren (Kutaissi, Batumi) bieten private Einrichtungen umfassende und moderne Behandlungen an; staatliche Einrichtungen, wie sie primär in den ländlichen Regionen anzutreffen sind, haben deutlichen Rückstand an technischer und personeller Ausstattung. Für manche überlebensnotwendigen Eingriffe und Maßnahmen ist daher allein eine Behandlung in Tiflis möglich. Medikamente werden weitgehend importiert, zumeist aus der Türkei und Russland, aber auch aus EU-Ländern (AA 27.8.2018). Georgische Staatsbürger sind automatisch versichert. Allerdings ist eine Registrierung notwendig, um alle Leistungen des Programms beanspruchen zu können. In diesem Zusammenhang sollten Rückkehrer die 15-05 Hotline des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales anrufen oder sich direkt an die nächstgelegene Poliklinik oder Krankenhaus wenden. Dokumente: nur gültiger Ausweis (IOM 2018). Alle Kliniken in Georgien sind privatisiert. Obwohl die allgemeine Krankenversicherung nicht alle Bereiche abdeckt, können georgische Staatsbürger zu jeder Zeit jede Klinik aufsuchen, jedoch müssen die Leistungen dann bezahlt werden. Vorzugsweise sollten Termine vereinbart werden. Bei Notfällen ist eine Behandlung ohne Termin mit Wartezeiten möglich. Patienten können einen Termin vereinbaren, für die staatliche Versicherung muss der Hausarzt kontaktiert werden, welcher eine Überweisung zu spezialisierten Ärzten verfassen kann. Große Apotheken stellen eine Vielzahl von Medikamenten. Die Verfügbarkeit gewisser Medikamente kann anhand ihrer Handelsbezeichnung online oder telefonisch überprüft werden: Medical Information Service http://www.mis.ge/ka/FindDrug.jsp?Clear=True TEL: +995 032 2
- Die meisten Medikamente werden nicht vom staatlichen Programm erfasst. Daher müssen die Patienten die Kosten für diese selbst tragen. Für einige Medikamente ist eine Verschreibung nötig. In diesem Fall, sollte zunächst ein zuständiger Arzt aufgesucht werden, um von diesem das Rezept zu erhalten (IOM 2018). Für Behandlungskosten, die von Patienten selber getragen werden müssen, kann bei der zuständigen Kommission des Ministeriums um Kostenersatz angesucht werden. Dazu muss das erforderliche Formular ausgefüllt werden. Als Beilagen müssen neben den gesicherten Personalien des Antragstellers (Kopie des Reisepasses oder Personalausweises) auch die im laufenden Jahr angefallenen Rechnungen und vorhandenen Kalkulationen, bzw. im Falle der Beantragung von Kostenersatz für Medikamente die Originalrechnung, vorgelegt werden. Zusätzlich ist noch der soziale Status des Antragstellers (Pensionisten, sozial bedürftige Personen, Binnenvertriebene, Personen mit eingeschränktem Status) und die entsprechenden Zeugnisse vorzulegen. Die Kommission entscheidet dann (mindestens zweimal im Monat) über eine allfällige Finanzierung der vorgelegten Kosten, wobei hier keine generelle Festlegung über die Höhe der Rückerstattung besteht und diese Entscheidungen individuell, von Fall zu Fall, getroffen werden (VB 31.5.2018). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (27.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien ● IOM – International Organization for Migration
(2018): Länderinformationsblatt GEORGIEN, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2018_Georgia_DE.pdf, Zugriff 30.8.2019 ● SEM – Staatssekretariat für Migration (Schweiz) (ehemals: Bundesamt für Migration) (21.3.2018): Focus Georgien: Reform im Gesundheitswesen: Staatliche Gesundheitsprogramme und Krankenversicherung, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/europa-gus/geo/GEO-reform-gesundheitswesen-d.pdf, Zugriff 2.9.2019 ● VB - Verbindungsbeamter des BM.I für Georgien und Aserbaidschan (31.5.2018): Auskunft des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales per E-Mail 18.1. Behandlungsmöglichkeiten: psychische Krankheiten Das staatliche Programm - Psychische Gesundheit - bezieht sich auf die Erhöhung der geografischen und finanziellen Verfügbarkeit psychiatrischer Dienste für die georgische Bevölkerung: Ambulanter Dienst, der Folgendes beinhaltet u.a.: ● Versorgung der Patienten, die an den Hausarzt/Distriktarzt weitergeleitet werden, primärer Besuch in der psychiatrischen Apotheke, und wenn der Patient nicht in die psychiatrische Einrichtung kommen kann, Hausbesuch eines Psychiaters oder eines anderen Spezialisten auf dem Gebiet der Psychiatrie beim Patienten, Erfüllung der ambulanten Überwachung des Patienten ● Versorgung der registrierten Patienten, die an die psychiatrische stationäre Einrichtung weitergeleitet werden, unter Berücksichtigung der vom Programm vorgesehenen Krankheitsbilder, Besuche bei einem Psychiater oder bei Bedarf bei anderen Spezialisten auf dem Gebiet der Psychiatrie; nach Überweisung die Versorgung mit Medikamenten; bei Bedarf Besuche der Fachärzte für Psychiatrie zu Hause und Konsultationen mit anderen Fachärzten (Therapeuten und Neurologen) ● Psychosoziale Rehabilitation ● Die Versorgung minderjähriger Patienten (unter 18 Jahren), welche unter Veränderungen des psychischen Zustandes und Verhaltens, Verschlechterung der sozialen Funktionsfähigkeit und Disadaptation leiden ● Kurzfristiger stationärer Dienst, insbesondere für Patienten ab 15 Jahren zur Eindämmung akuter psychotischer Symptome ● Langfristiger stationärer Dienst, falls erforderlich, oder Behandlung derjenigen Patienten, denen bei schwerwiegenden Störungen des psychosozialen Verhaltens keine Hilfe aus der stationären Abteilung zur Verfügung steht ● stationäre Behandlung per Gerichtsbeschluss eingewiesener Patienten ● Versorgung der Patienten mit Lebensmitteln und persönlichen Hygieneartikeln, die den stationären Dienst in Anspruch nehmen ● Rehabilitationsdienst während der stationären Langzeitbehandlung nach den Standards der psychosozialen Rehabilitation ● Psychiatrischer stationärer Dienst für Kinder, einschließlich jener unter 15 Jahren mit psychotischen Registerstörungen ● Dringende medizinische Versorgung für Patienten, einschließlich Notarztdienst für jene, die sich in der psychiatrischen stationären Abteilung befinden ● Stationäre Behandlung von psychischen Störungen und Verhaltensstörungen, die durch psychoaktive Substanzen verursacht werden ● Die psychiatrische Krisenintervention bei Erwachsenen (ab 18 Jahren) berücksichtigt den Dienst für Menschen mit psychischen Störungen und Verhaltensstörungen im administrativ-territorialen Bereich von Tiflis ● Psychiatrische Krisenintervention in Form von Krisentagesbetten als ambulante Bet