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{'item': 'L521 2005425-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.03.2020 GeschäftszahlL521 2005425-1 SpruchL521 2005425-1/32E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Dr. Gerhard Wagner, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Spittelwiese 6, gegen den Bescheid der Oberösterreichische Gebietskrankenkasse (nunmehr Österreichische Gesundheitskasse) vom 22.08.2013, Zl. 01 325 0287 3, betreffend Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (mitbeteiligte Partei: XXXX ), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch Dr. Gerhard Wagner, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Spittelwiese 6, gegen den Bescheid der Oberösterreichische Gebietskrankenkasse (nunmehr Österreichische Gesundheitskasse) vom 22.08.2013, Zl. 01 325 0287 3, betreffend Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (mitbeteiligte Partei: römisch 40 ), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die beschwerdeführende Gesellschaft, eine zu XXXX des Landesgerichtes Linz protokollierte Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in der politischen Gemeinde XXXX , wurde mit Gesellschaftsvertrags- und Einbringungsvertrag vom 18.09.2008 im Wege der Einbringung der XXXX , einer zu XXXX des Landesgerichtes Linz protokollierte Personengesellschaft, in die neu zu gründende beschwerdeführende Gesellschaft gegründet. Die XXXX wurde daraufhin mit 20.11.2008 im Firmenbuch gelöscht, während die beschwerdeführende Gesellschaft mit 20.11.2008 im Firmenbuch eingetragen wurde. Die beschwerdeführende Gesellschaft trat in sämtliche Rechte und Verbindlichkeiten der XXXX , insbesondere auch in alle dienstrechtlichen Verpflichtungen.
  2. Die beschwerdeführende Gesellschaft, eine zu römisch 40 des Landesgerichtes Linz protokollierte Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in der politischen Gemeinde römisch 40 , wurde mit Gesellschaftsvertrags- und Einbringungsvertrag vom 18.09.2008 im Wege der Einbringung der römisch 40 , einer zu römisch 40 des Landesgerichtes Linz protokollierte Personengesellschaft, in die neu zu gründende beschwerdeführende Gesellschaft gegründet. Die römisch 40 wurde daraufhin mit 20.11.2008 im Firmenbuch gelöscht, während die beschwerdeführende Gesellschaft mit 20.11.2008 im Firmenbuch eingetragen wurde. Die beschwerdeführende Gesellschaft trat in sämtliche Rechte und Verbindlichkeiten der römisch 40 , insbesondere auch in alle dienstrechtlichen Verpflichtungen. Gegenstand des Unternehmens der beschwerdeführenden Gesellschaft ist die Fortführung des unter der Firma XXXX bestehenden Betriebes, insbesondere der Service von Lüftungsanlagen und Einkaufswagen.Gegenstand des Unternehmens der beschwerdeführenden Gesellschaft ist die Fortführung des unter der Firma römisch 40 bestehenden Betriebes, insbesondere der Service von Lüftungsanlagen und Einkaufswagen.
  3. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und Gewährung rechtlichen Gehörs – die beschwerdeführende Gesellschaft äußerte sich mit Stellungnahme vom 01.03.2013 und bestritt das Vorbringen der mitbeteiligten Partei sowie das Vorliegen eines Dienstverhältnisses im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG – stellte die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.08.2013, Zl. 01 325 0287 3, fest, dass die mitbeteiligte Partei vom 01.10.2007 bis zum 12.03.2011 auf Grund der für die beschwerdeführende Gesellschaft in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten Tätigkeit des Reinigens von Lüftungsanlagen durchgehend als Dienstnehmer der Pflicht(Voll)-versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- sowie der Arbeitslosenversicherung unterlegen sei.
  4. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und Gewährung rechtlichen Gehörs – die beschwerdeführende Gesellschaft äußerte sich mit Stellungnahme vom 01.03.2013 und bestritt das Vorbringen der mitbeteiligten Partei sowie das Vorliegen eines Dienstverhältnisses im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG – stellte die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.08.2013, Zl. 01 325 0287 3, fest, dass die mitbeteiligte Partei vom 01.10.2007 bis zum 12.03.2011 auf Grund der für die beschwerdeführende Gesellschaft in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten Tätigkeit des Reinigens von Lüftungsanlagen durchgehend als Dienstnehmer der Pflicht(Voll)-versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- sowie der Arbeitslosenversicherung unterlegen sei. Begründend führte die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse im Wesentlichen aus, die mitbeteiligte Partei habe nach Beratungen durch die Arbeiterkammer und durch die Rechtsanwaltskammer um die Aufnahme einer Niederschrift ersucht und dabei am 16.01.2013 die Erlassung eines Bescheides über die Eigenschaft als Dienstnehmer der beschwerdeführenden Gesellschaft beantragt. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens stehe fest, dass die mitbeteiligte Partei am 01.10.2007 für die Rechtsvorgängerin der beschwerdeführenden Gesellschaft zu arbeiten begonnen habe. Es sei kein schriftlicher Dienstvertrag richtet und keine genaue Vereinbarung über die Arbeitszeit, den Arbeitsort und die Höhe des Entgeltes getroffen worden. Die mitbeteiligte Partei sei im bescheidgegenständlichen Zeitraum ausschließlich für die beschwerdeführende Gesellschaft tätig gewesen und habe Lüftungs- und Klimaanlagen gereinigt, wobei die Tätigkeit jene eines Hilfsarbeiters gewesen sei. Die mitbeteiligte Partei habe in diesem Bereich über keinerlei Vorkenntnisse verfügt und sei angelernt worden. Sie sei zur persönlichen Arbeitserbringung verpflichtet gewesen, die erforderlichen Werkzeuge, Betriebsmittel sowie die Arbeitskleidung habe die beschwerdeführende Gesellschaft zur Verfügung gestellt. Die Fahrten zu den einzelnen Baustellen habe die mitbeteiligte Partei mit Fahrzeugen der beschwerdeführenden Gesellschaft verrichtet. Die Arbeitsorte, die Arbeitszeiten sowie die durchzuführenden Tätigkeiten wären ihm dabei von Vertretern der beschwerdeführenden Gesellschaft vorgegeben worden. Die mitbeteiligte Partei habe täglich zumindest acht, manchmal auch zehn Stunden sowie oft auch an Wochenenden gearbeitet. Nach dem Abschluss der Arbeiten auf der jeweiligen Baustelle sei von der beschwerdeführenden Gesellschaft eine Rechnung geschrieben und der mitbeteiligten Partei das darin ausgewiesene Honorar überwiesen worden, wobei das Honorar von der beschwerdeführenden Gesellschaft einseitig festgesetzt worden sei. Die mitbeteiligte Partei habe die Tätigkeit mit 31.10.2010 beendet. Vom 01.10.2007 bis zum 31.10.2010 habe die mitbeteiligte Partei drei Wochen Urlaub konsumiert. In einem weiteren Beschäftigungszeitraum vom 28.12.2010 bis zum 7.3.2011 habe die mitbeteiligte Partei keinen Urlaub konsumiert. In rechtlicher Hinsicht sei daraus zu folgern, dass die Mitbeteiligter Partei die Reinigungstätigkeiten zeitlicher und örtlicher Gebundenheit nach den Vorgaben der beschwerdeführenden Gesellschaft persönlich ausgeführt habe. Die beschwerdeführende Gesellschaft habe die wesentlichen Betriebsmittel zur Verfügung gestellt und die Tätigkeit der mitbeteiligten Partei kontrolliert. Die mitbeteiligte Partei habe im bescheidgegenständlichen Zeitraum finanzielle Leistungen ausschließlich von der beschwerdeführenden Gesellschaft empfangen. Lediglich um die Tätigkeit der mitbeteiligten Partei als gewerbliche Tätigkeit erscheinen zu lassen, habe die beschwerdeführenden Gesellschaft nach erbrachter Leistung Rechnungen namens des Einzelunternehmens der mitbeteiligten Partei erstellt. Aufgrund fehlender Arbeitszeitaufzeichnungen und des Umstandes, dass die mitbeteiligte Partei zumindest acht Stunden am Tag gearbeitet habe und es auch zu Mehrleistungen und Wochenendarbeit gekommen sei, sei von Vollbeschäftigung und einem Entgeltanspruch nach den Bestimmungen des Kollektivvertrages für Arbeiter im Metallgewerbe auszugehen. Da die mitbeteiligte Partei nur drei Wochen Urlaub konsumiert habe, gebühre für den nicht verbrauchten Urlaub eine Ersatzleistung, weshalb insgesamt unter Einrechnung der Urlaubsersatzleistung von einem vom 01.10.2007 bis zum 12.03.2011 währenden und der Pflicht(Voll)-versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- sowie der Arbeitslosenversicherung unterliegenden Dienstverhältnis zur beschwerdeführenden Gesellschaft auszugehen sei.
  5. Gegen den vorstehend angeführten, dem seinerzeitigen rechtsfreundlichen Vertreter der beschwerdeführenden Gesellschaft am 29.08.2013 zugestellten Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse erhob die beschwerdeführenden Gesellschaft fristgerecht Einspruch an den Landeshauptmann von Oberösterreich und beantragte die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die beschwerdeführende Gesellschaft brachte zur Begründung im Wesentlichen vor, entgegen den Ausführungen des angefochtenen Bescheides sei der Wunsch nach einer selbstständigen Erwerbstätigkeit von der mitbeteiligten Partei ausgegangen. Für die von der mitbeteiligten Partei ausgeführt sei Tätigkeit würden „praktisch keine Vorkenntnisse“ benötigt. Es sei undenkbar, dass die Einschulung der mitbeteiligten Partei zwei bis drei Monate gedauert habe und sie erst nach vier oder fünf Monaten alleine auf Baustellen gefahren sei. Es wären „aus praktischer Sicht alle erforderlichen Vorkenntnisse binnen einer halben Stunde zu erlernen“. Die Darlegungen der mitbeteiligten Partei würden sich als „extrem unglaubwürdig“ darstellen. Die mitbeteiligte Partei verspreche sich „offenkundig Vorteile aus seiner Einstufung als Dienstnehmer“ und wolle die beschwerdeführenden Gesellschaft „in der diesem Fall zu Grunde liegenden Frage belasten“. Die mitbeteiligte Partei sei in der Einteilung der Arbeitszeit völlig frei gewesen, allerdings eingeschränkt durch die Art der ausgeübten Tätigkeit, zumal die Reinigung von Lüftungsanlagen in der Regel nur bei Stillstand des Betriebs des Kunden habe durchgeführt werden können. Das für eine Baustelle zu bezahlende Entgelt sei vorab von der mitbeteiligten Partei und der beschwerdeführen Gesellschaft einvernehmlich festgelegt worden und habe sich nach der Größe der Baustelle gerichtet. Eine einseitige Entgeltfestsetzung werde bestritten und erweise sich eine solchen Anbetracht der Dauer der Tätigkeit als lebensfremd. Darüber hinaus stelle sich als „völlig unglaubwürdig“ dar, dass die mitbeteiligte Partei in Unkenntnis der gesetzlichen Bestimmungen eine Vollmacht für einen Steuerberater unterfertigt habe sowie dass dieser jahrelang für sie tätig gewesen sei, obwohl dessen Tätigkeit nicht den Interessen der mitbeteiligten Partei gedient hätte. Es trete neuerlich die Tendenz hervor, „sämtliche Umstände des Geschehens … gefärbt darzustellen, um die Einspruchswerberin nach Möglichkeit in ein schlechtes Licht zu rücken“. Die mitbeteiligte Partei unternehme den Versuch, durch „übertriebene und zum Teil erfundene Angaben die Voraussetzungen für das Vorliegen eines .. Dienstverhältnisses herbeizuführen“. Es sei der mitbeteiligten Partei auch freigestanden, sich vertreten zu lassen und Aufträge abzulehnen. Die mitbeteiligte Partei habe jedoch immer selbst arbeiten wollen. Dies ändere nichts daran, dass sie nicht zur persönlichen Erbringung der Arbeitsleistung verpflichtet gewesen sei. Die mitbeteiligte Partei habe über einen eigenen Pkw verfügt, den sie für die Fahrten zu den Baustellen verwendet habe, und die Rechnungen zum Großteil selbst geschrieben. Die belangte Sozialversicherungsanstalt habe die Buchhaltung der mitbeteiligten Partei „nicht sichergestellt“. Aus der Buchhaltung ergebe sich, dass die mitbeteiligte Partei sehr wohl über eigene Betriebsmittel verfügt habe. In rechtlicher Hinsicht werde vorgebracht, dass die beschwerdeführende Gesellschaft dem Kollektivvertrag für Gebäudereiniger unterliegen würde. Die Tätigkeit der mitbeteiligten Partei für die beschwerdeführende Gesellschaft sei auf selbstständiger Basis erfolgt und es versuche die mitbeteiligte Partei nunmehr, sich „durch unwahre Aussagen nachträglich in ein Dienstverhältnis hinein zu reklamieren, um sich daraus wiederum Vorteile zu verschaffen“. Die beschwerdeführende Gesellschaft bestreite auch das Vorliegen eines durchgehenden Dienstverhältnisses und es entbehre die Art der Durchführung der Urlaubsberechnung im angefochtenen Bescheid „jeder Fundierung“.
  6. Der Landeshauptmann von Oberösterreich führte das Rechtsmittel einer Folge keiner Erledigung zu und übermittelte den Verwaltungsakt aufgrund des am 01.01.2014 eingetretenen Zuständigkeitsübergangs am 19.03.2014 dem Bundesverwaltungsgericht. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge der Gerichtsabteilung L510 des Bundesverwaltungsgerichts zur Erledigung zugewiesen.
  7. Mit Erkenntnis vom 22.10.2018, L510 2005425-1/2E, wies das Bundesverwaltungsgericht den nunmehr als Beschwerde zu wertenden Einspruch gegen den Bescheid der Oberösterreichische Gebietskrankenkasse vom 22.08.2013 – ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung – ab.
  8. Die beschwerdeführende Gesellschaft erhob dagegen mit Schriftsatz vom 05.12.2018 außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof und brachte darin im Wesentlichen vor, die im angefochtenen Erkenntnis getroffenen Feststellungen würden eindeutig eine selbstständige Tätigkeit der mitbeteiligten Partei und gegen ein Dienstverhältnis im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG sprechen. Darüber hinaus würden sich Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes als unrichtig und aktenwidrig darstellen.
  9. Die beschwerdeführende Gesellschaft erhob dagegen mit Schriftsatz vom 05.12.2018 außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof und brachte darin im Wesentlichen vor, die im angefochtenen Erkenntnis getroffenen Feststellungen würden eindeutig eine selbstständige Tätigkeit der mitbeteiligten Partei und gegen ein Dienstverhältnis im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG sprechen. Darüber hinaus würden sich Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes als unrichtig und aktenwidrig darstellen. Das Bundesverwaltungsgericht habe es verabsäumt, von der mitbeteiligten Partei die gesamte Buchhaltung abzufordern. Die vorliegenden Unterlagen wären offensichtlich unvollständig und es fehlten „die Grundaufzeichnungen“. Die mitbeteiligte Partei sei auch „nie förmlich als Zeuge und unter Wahrheitspflicht mit entsprechender Belehrung über die strafrechtlichen Sanktionen einer unwahren Zeugenaussage“ befragt worden. In Anbetracht des Standpunktes der mitbeteiligten Partei, eine Steuerberatervollmacht ohne Kenntnis und Verständnis des Inhalts unterfertigt zu haben sei auch davon auszugehen, dass die mitbeteiligte Partei die Belehrungen bei ihrer Einvernahme durch die belangte Sozialversicherungsanstalt nicht verstanden und den Inhalt der Niederschriften ohne Kenntnis und Verständnis des Inhalts unterschrieben habe. Der beschwerdeführenden Gesellschaft sei ferner keine Möglichkeit eingeräumt worden, Fragen an die mitbeteiligte Partei zu richten. In der Sache sei festzuhalten, dass von der mitbeteiligten Partei an dritte Unternehmen gelegte Rechnungen vorliegen würden, was eine ausschließliche Tätigkeit für die beschwerdeführende Gesellschaft ausschließe. Eine Kontrolle der Leistungen der mitbeteiligten Partei durch die beschwerdeführende Gesellschaft ergebe sich nicht aus dem Akteninhalt. Er sei lediglich das Ergebnis der Werkleistung kontrolliert worden, was bei einem Werkvertrag erforderlich und üblich sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe ferner nicht festgestellt, welche Betriebsmittel für die Reinigung der Lüftungsanlagen überhaupt erforderlich gewesen wären. Für die Tätigkeit der mitbeteiligten Partei „reichten haushaltsübliche Besen und Spachteln“. Das wesentliche Betriebsmittel der mitbeteiligten Partei sei ein Personenkraftwagen gewesen. Mehrere Personenkraftwagen wären im Eigentum der mitbeteiligten Partei gestanden. Es könne auch die Feststellung, dass Fahrten zu den Baustellen auch mit Firmenfahrzeugen der beschwerdeführenden Gesellschaft getätigt wurden, „nicht auf objektive Beweismittel gestützt werden“. Die Tatsache, dass kein Stundenlohn vereinbart, sondern eine Pauschale je Baustelle bezahlt worden sei, spreche für eine selbstständige Tätigkeit. Die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Erkenntnisses sei „völlig verfehlt“ und es habe das Bundesverwaltungsgericht darüber hinaus keine mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher die beschwerdeführende Gesellschaft die mitbeteiligte Partei unter Wahrheitspflicht hätte befragen können.
  10. Aufgrund der seitens der beschwerdeführenden Gesellschaft erhobenen außerordentlichen Revision hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 25.02.2019, Ra 2018/08/0251, angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Zur Begründung führte der Verwaltungsgerichtshof insbesondere aus, die revisionswerbende Gesellschaft habe ein konkretes Vorbringen über die von der mitbeteiligten Partei ausgeübte Tätigkeit erstattet und vertrete die Auffassung, dass bei einer Gesamtabwägung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen würden. Es lägen im vorliegenden Fall, in dem es sich um die Geltendmachung von „civil rights“ handle, kein Hinweis darauf vor, dass die Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung nichts zur Klärung der Rechtssache beitragen könne, zumal es sich nicht bloß um eine Frage technischer Natur, sondern um die abwägende Beurteilung einer Tätigkeit im Hinblick auf das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG handelt. Es gehöre gerade im Fall zu klärender bzw. einander widersprechender prozessrelevanter Behauptungen zu den grundlegenden Pflichten des Verwaltungsgerichts, dem auch im § 24 VwGVG verankerten Unmittelbarkeitsprinzip Rechnung zu tragen, um sich als Gericht einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien zu verschaffen und insbesondere darauf seine Beweiswürdigung zu gründen.Zur Begründung führte der Verwaltungsgerichtshof insbesondere aus, die revisionswerbende Gesellschaft habe ein konkretes Vorbringen über die von der mitbeteiligten Partei ausgeübte Tätigkeit erstattet und vertrete die Auffassung, dass bei einer Gesamtabwägung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen würden. Es lägen im vorliegenden Fall, in dem es sich um die Geltendmachung von „civil rights“ handle, kein Hinweis darauf vor, dass die Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung nichts zur Klärung der Rechtssache beitragen könne, zumal es sich nicht bloß um eine Frage technischer Natur, sondern um die abwägende Beurteilung einer Tätigkeit im Hinblick auf das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG handelt. Es gehöre gerade im Fall zu klärender bzw. einander widersprechender prozessrelevanter Behauptungen zu den grundlegenden Pflichten des Verwaltungsgerichts, dem auch im Paragraph 24, VwGVG verankerten Unmittelbarkeitsprinzip Rechnung zu tragen, um sich als Gericht einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien zu verschaffen und insbesondere darauf seine Beweiswürdigung zu gründen.
  11. Der vom Verwaltungsgerichtshof rückgemittelte Verwaltungsakt langte am 12.03.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Aktenvermerk vom 13.03.2019 zeigte der Leiter der Gerichtsabteilung L510 Unzuständigkeit der Gerichtsabteilung an, da diese Gerichtsabteilung nicht mehr für Rechtssachen der Zuweisungsgruppe SPF-L (Sozialversicherungspflicht, Beitrags- und Säumniszuschläge Linz) zuständig sei. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.
  12. Am 16.09.2019, am 05.11.2019 und am 13.01.2019 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein der Geschäftsführer der beschwerdeführenden Gesellschaft, ihres rechtsfreundlichen Vertreters, einer Vertreterin der belangten Sozialversicherungsanstalt und der mitbeteiligten Partei durchgeführt. Im Verlauf XXXX , sowie XXXX als Parteien und XXXX als Zeugen einvernommen.
  13. Am 16.09.2019, am 05.11.2019 und am 13.01.2019 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein der Geschäftsführer der beschwerdeführenden Gesellschaft, ihres rechtsfreundlichen Vertreters, einer Vertreterin der belangten Sozialversicherungsanstalt und der mitbeteiligten Partei durchgeführt. Im Verlauf römisch 40 , sowie römisch 40 als Parteien und römisch 40 als Zeugen einvernommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  14. Feststellungen: 1.
  15. Die beschwerdeführende Gesellschaft, eine zu XXXX des Landesgerichtes Linz protokollierte Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in der politischen Gemeinde XXXX , wurde mit Gesellschaftsvertrags- und Einbringungsvertrag vom 18.09.2008 im Wege der Einbringung der XXXX , einer zu XXXX des Landesgerichtes Linz protokollierte Personengesellschaft, in die neu zu gründende beschwerdeführende Gesellschaft gegründet. Die XXXX wurde daraufhin mit 20.11.2008 im Firmenbuch gelöscht, während die beschwerdeführende Gesellschaft mit 20.11.2008 im Firmenbuch eingetragen wurde. Die beschwerdeführende Gesellschaft trat in sämtliche Rechte und Verbindlichkeiten der XXXX ein, insbesondere auch in alle dienstrechtlichen Verpflichtungen.1.
  16. Die beschwerdeführende Gesellschaft, eine zu römisch 40 des Landesgerichtes Linz protokollierte Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in der politischen Gemeinde römisch 40 , wurde mit Gesellschaftsvertrags- und Einbringungsvertrag vom 18.09.2008 im Wege der Einbringung der römisch 40 , einer zu römisch 40 des Landesgerichtes Linz protokollierte Personengesellschaft, in die neu zu gründende beschwerdeführende Gesellschaft gegründet. Die römisch 40 wurde daraufhin mit 20.11.2008 im Firmenbuch gelöscht, während die beschwerdeführende Gesellschaft mit 20.11.2008 im Firmenbuch eingetragen wurde. Die beschwerdeführende Gesellschaft trat in sämtliche Rechte und Verbindlichkeiten der römisch 40 ein, insbesondere auch in alle dienstrechtlichen Verpflichtungen. Gegenstand des Unternehmens der beschwerdeführenden Gesellschaft ist die Fortführung des unter der Firma XXXX bestehenden Betriebes, insbesondere der Service von Lüftungsanlagen und Einkaufswagen.Gegenstand des Unternehmens der beschwerdeführenden Gesellschaft ist die Fortführung des unter der Firma römisch 40 bestehenden Betriebes, insbesondere der Service von Lüftungsanlagen und Einkaufswagen. Gesellschafter und Geschäftsführer der beschwerdeführenden Gesellschaft sind XXXX , XXXX , vertretungsbefugt seit dem 20.11.2008 sowie XXXX , vertretungsbefugt seit dem 14.02.
  17. Bis zum 25.03.2014 war darüber hinaus der Vater der Gesellschafter und Geschäftsführer, XXXX an der beschwerdeführenden Gesellschaft beteiligt. XXXX trat bis zu seinem Ausscheiden als Gesellschafter der beschwerdeführenden Gesellschaft (zumindest innerhalb der beschwerdeführenden Gesellschaft) als faktischer Geschäftsführer („Senior-Chef“) der beschwerdeführenden Gesellschaft auf, obwohl ihm aus gesellschaftsrechtlicher Sicht keine organschaftliche Vertretungsbefugnis zukam.Gesellschafter und Geschäftsführer der beschwerdeführenden Gesellschaft sind römisch 40 , römisch 40 , vertretungsbefugt seit dem 20.11.2008 sowie römisch 40 , vertretungsbefugt seit dem 14.02.
  18. Bis zum 25.03.2014 war darüber hinaus der Vater der Gesellschafter und Geschäftsführer, römisch 40 an der beschwerdeführenden Gesellschaft beteiligt. römisch 40 trat bis zu seinem Ausscheiden als Gesellschafter der beschwerdeführenden Gesellschaft (zumindest innerhalb der beschwerdeführenden Gesellschaft) als faktischer Geschäftsführer („Senior-Chef“) der beschwerdeführenden Gesellschaft auf, obwohl ihm aus gesellschaftsrechtlicher Sicht keine organschaftliche Vertretungsbefugnis zukam. 1.
  19. Die mitbeteiligte Partei ist Staatsangehöriger von Bulgarien und wurde am XXXX geboren. Sie besuchte in Bulgarien die Volks- und die Hauptschule sowie eine Berufsschule und absolvierte eine Ausbildung als Tischler.1.
  20. Die mitbeteiligte Partei ist Staatsangehöriger von Bulgarien und wurde am römisch 40 geboren. Sie besuchte in Bulgarien die Volks- und die Hauptschule sowie eine Berufsschule und absolvierte eine Ausbildung als Tischler. Die mitbeteiligte Partei reiste erstmals im September 2005 in das Bundesgebiet ein, um ein Universitätsstudium zu beginnen und begründete dazu am 22.09.2005 erstmals einen Wohnsitz in Linz. Bereits nach einem Semester brach die mitbeteiligte Partei das Universitätsstudium ab, gab den Wohnsitz in Linz mit 26.01.2006 auf und kehrte für kurze Zeit nach Bulgarien zurück. Im Anschluss reiste die mitbeteiligte Partei zum Zweck der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit neuerlich in das Bundesgebiet ein und lebte zunächst bei Freunden, ohne dort einen Wohnsitz zu begründen. Am 25.06.2007 begründete die mitbeteiligte Partei schließlich einen Wohnsitz in Linz, der seitdem durchgehend besteht. Mit 01.03.2008 erlangte die mitbeteiligte Partei im Wege des Magistrates des Stadt Linz eine Gewerbeberechtigung für die Ausübung des freien Gewerbes der Reinigung von Lüftungsanlagen unter Ausschluss jeglicher Tätigkeiten, die einen Befähigungsnachweis erfordern. Die Gewerbeberechtigung erlosch durch Zurücklegung zum 31.10.2010 gemäß § 85 Z. 7 GewO. Mit 01.03.2008 erlangte die mitbeteiligte Partei im Wege des Magistrates des Stadt Linz eine Gewerbeberechtigung für die Ausübung des freien Gewerbes der Reinigung von Lüftungsanlagen unter Ausschluss jeglicher Tätigkeiten, die einen Befähigungsnachweis erfordern. Die Gewerbeberechtigung erlosch durch Zurücklegung zum 31.10.2010 gemäß Paragraph 85, Ziffer 7, GewO. Mit 28.12.2010 erlangte die mitbeteiligte Partei neuerlich eine Gewerbeberechtigung für die Ausübung des freien Gewerbes der Reinigung von Lüftungsanlagen unter Ausschluss jeglicher Tätigkeiten, die einen Befähigungsnachweis erfordern. Die Gewerbeberechtigung erlosch durch Zurücklegung zum 12.09.2011 gemäß § 85 Z. 7 GewO. Zuvor zeigte die mitbeteiligte Partei das Ruhen der Gewerbeausübung ab dem 07.03.2011 an. Mit 28.12.2010 erlangte die mitbeteiligte Partei neuerlich eine Gewerbeberechtigung für die Ausübung des freien Gewerbes der Reinigung von Lüftungsanlagen unter Ausschluss jeglicher Tätigkeiten, die einen Befähigungsnachweis erfordern. Die Gewerbeberechtigung erlosch durch Zurücklegung zum 12.09.2011 gemäß Paragraph 85, Ziffer 7, GewO. Zuvor zeigte die mitbeteiligte Partei das Ruhen der Gewerbeausübung ab dem 07.03.2011 an. Nach der Ruhendmeldung ging die mitbeteiligte Partei vom 16.03.2011 an unselbständige Beschäftigungsverhältnisse (mit geringfügigen Unterbrechungen) ein, zunächst als Küchenhilfe in einer Kantine und anschließend als Bauhelfer im Wege eines Personalleasingunternehmens. Die zuletzt genannte unselbständige Beschäftigung übt die mitbeteiligte Partei auch derzeit aus. Vor dem 16.03.2011 war die mitbeteiligte Partei in Österreich nicht unselbständig beschäftigt. Die mitbeteiligte Partei unterlag vielmehr vom 01.10.2007 bis zum 29.02.2008 der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG und vom 01.03.2008 bis zum 31.10.2010 sowie vom 28.12.2010 bis zum 31.03.2011 der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 1 GSVG.Nach der Ruhendmeldung ging die mitbeteiligte Partei vom 16.03.2011 an unselbständige Beschäftigungsverhältnisse (mit geringfügigen Unterbrechungen) ein, zunächst als Küchenhilfe in einer Kantine und anschließend als Bauhelfer im Wege eines Personalleasingunternehmens. Die zuletzt genannte unselbständige Beschäftigung übt die mitbeteiligte Partei auch derzeit aus. Vor dem 16.03.2011 war die mitbeteiligte Partei in Österreich nicht unselbständig beschäftigt. Die mitbeteiligte Partei unterlag vielmehr vom 01.10.2007 bis zum 29.02.2008 der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG und vom 01.03.2008 bis zum 31.10.2010 sowie vom 28.12.2010 bis zum 31.03.2011 der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG. Im Jahr 2013 nahm die die mitbeteiligte Partei zunächst eine Beratung seitens der Arbeiterkammer im Hinblick auf die Tätigkeit für die beschwerdeführende Gesellschaft in Anspruch und wurde dort zur Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse verwiesen. Anlässlich der Aufnahme einer Niederschrift beantragte die mitbeteiligte Partei am 16.01.2013 die Erlassung eines Bescheides über die Eigenschaft als Dienstnehmer der beschwerdeführenden Gesellschaft. 1.
  21. Im Sommer des Jahres 2007 erfuhrt die mitbeteiligte Partei über Bekannte von der XXXX und ersuchte dort mehrfach um eine unselbständige Beschäftigung. Dabei lernte die mitbeteiligte Partei XXXX (damals noch Kommanditist der XXXX ) und XXXX – damals noch als Angestellte im Büro – kennen. In der Folge stellte sich – für die mitbeteiligte Partei überraschend – heraus, dass aufgrund der Übergangsfristen nach dem Beitritt Bulgariens zur Europäischen Union eine unselbständige Beschäftigung der mitbeteiligten Partei nur mit einer Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz möglich war. 1.
  22. Im Sommer des Jahres 2007 erfuhrt die mitbeteiligte Partei über Bekannte von der römisch 40 und ersuchte dort mehrfach um eine unselbständige Beschäftigung. Dabei lernte die mitbeteiligte Partei römisch 40 (damals noch Kommanditist der römisch 40 ) und römisch 40 – damals noch als Angestellte im Büro – kennen. In der Folge stellte sich – für die mitbeteiligte Partei überraschend – heraus, dass aufgrund der Übergangsfristen nach dem Beitritt Bulgariens zur Europäischen Union eine unselbständige Beschäftigung der mitbeteiligten Partei nur mit einer Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz möglich war. In der Folge erhielt die mitbeteiligte Partei von Bekannten den Hinweis, dass die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit nicht dem Ausländerbeschäftigungsgesetz unterliegen würde. Die mitbeteiligte Partei stellte in der Folge den Kontakt zwischen dem Bekannten und XXXX zur näheren Erörterung des Vorhabens her. XXXX nahm in der Folge auch eine Beratung bei der Wirtschaftskammer in Anspruch, deren Inhalt nicht festgestellt werden kann. In der Folge trafen die mitbeteiligte Partei und XXXX den Entschluss, dass die mitbeteiligte Partei ein Einzelunternehmen gründet um als Subunternehmer der XXXX für diese tätig zu werden und damit die Anwendung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zu umgehen. In der Folge erhielt die mitbeteiligte Partei von Bekannten den Hinweis, dass die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit nicht dem Ausländerbeschäftigungsgesetz unterliegen würde. Die mitbeteiligte Partei stellte in der Folge den Kontakt zwischen dem Bekannten und römisch 40 zur näheren Erörterung des Vorhabens her. römisch 40 nahm in der Folge auch eine Beratung bei der Wirtschaftskammer in Anspruch, deren Inhalt nicht festgestellt werden kann. In der Folge trafen die mitbeteiligte Partei und römisch 40 den Entschluss, dass die mitbeteiligte Partei ein Einzelunternehmen gründet um als Subunternehmer der römisch 40 für diese tätig zu werden und damit die Anwendung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zu umgehen. Die mitbeteiligte Partei ging zu diesem Zeitpunkt davon aus, zeitnah eine Beschäftigungsbewilligung zu erlangen und dann in ein unselbständiges Beschäftigungsverhältnis zur beschwerdeführenden Gesellschaft übernommen zu werden (wozu es in der Folge nicht kam). XXXX wollte die mitbeteiligte Partei hingegen vorranging bei der Schaffung einer Existenzgrundlage um Bundesgebiet unterstützen, es bestand auch Bedarf an Arbeitskräften, sodass er deshalb und in Ermangelung der erforderlichen Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz der gewählten Konstruktion zustimmte. Die mitbeteiligte Partei ging zu diesem Zeitpunkt davon aus, zeitnah eine Beschäftigungsbewilligung zu erlangen und dann in ein unselbständiges Beschäftigungsverhältnis zur beschwerdeführenden Gesellschaft übernommen zu werden (wozu es in der Folge nicht kam). römisch 40 wollte die mitbeteiligte Partei hingegen vorranging bei der Schaffung einer Existenzgrundlage um Bundesgebiet unterstützen, es bestand auch Bedarf an Arbeitskräften, sodass er deshalb und in Ermangelung der erforderlichen Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz der gewählten Konstruktion zustimmte. Bei den zur Gründung des Einzelunternehmens erforderlichen behördlichen Verrichtungen beim Magistrat der Stadt Linz, beim Finanzamt und der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft wurde die mitbeteiligte Partei – insbesondere aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse und mangelnder Kenntnis der Rechtsvorschriften – von XXXX begleitet und unterstützt. XXXX stellte der mitbeteiligten Partei auch den Steuerberater der XXXX vor, XXXX , und es wurde einvernehmlich festgelegt, dass XXXX auch die Buchhaltung und die steuerliche Vertretung der mitbeteiligten Partei übernehmen solle. Die mitbeteiligte Partei unterfertigte dazu eine Vollmacht und überließ in weiterer Folge die Buchhaltung und die Abwicklung der steuerlichen Angelegenheiten dem Steuerberater, ohne sich selbst mit den steuer- und sozialversicherungsrechtlichen bzw. den gewerberechtlichen Pflichten als Unternehmer vertraut zu machen.Bei den zur Gründung des Einzelunternehmens erforderlichen behördlichen Verrichtungen beim Magistrat der Stadt Linz, beim Finanzamt und der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft wurde die mitbeteiligte Partei – insbesondere aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse und mangelnder Kenntnis der Rechtsvorschriften – von römisch 40 begleitet und unterstützt. römisch 40 stellte der mitbeteiligten Partei auch den Steuerberater der römisch 40 vor, römisch 40 , und es wurde einvernehmlich festgelegt, dass römisch 40 auch die Buchhaltung und die steuerliche Vertretung der mitbeteiligten Partei übernehmen solle. Die mitbeteiligte Partei unterfertigte dazu eine Vollmacht und überließ in weiterer Folge die Buchhaltung und die Abwicklung der steuerlichen Angelegenheiten dem Steuerberater, ohne sich selbst mit den steuer- und sozialversicherungsrechtlichen bzw. den gewerberechtlichen Pflichten als Unternehmer vertraut zu machen. Die beschwerdeführende Gesellschaft (bzw. ihre Rechtsvorgängerin) veranlasste auch den Erwerb von Firmenstempeln der mitbeteiligten Partei und stellte der mitbeteiligten Partei die Kosten in Rechnung. Die beschwerdeführende Gesellschaft veranlasste auch Übersetzungen, die im Interesse der mitbeteiligten Partei vorgenommen wurden. Auch diese Leistungen stellte die beschwerdeführende Gesellschaft der mitbeteiligten Partei in Rechnung. 1.
  23. Am 01.10.2007 (Montag) trat die mitbeteiligte Partei zur Tätigkeit bei der XXXX an. Die mitbeteiligte Partei verfügte weder über eine theoretische Ausbildung im Hinblick auf die Reinigung von Lüftungsanlagen, noch über praktische Vorkenntnisse. 1.
  24. Am 01.10.2007 (Montag) trat die mitbeteiligte Partei zur Tätigkeit bei der römisch 40 an. Die mitbeteiligte Partei verfügte weder über eine theoretische Ausbildung im Hinblick auf die Reinigung von Lüftungsanlagen, noch über praktische Vorkenntnisse. Die deshalb notwendige praktische Einschulung übernahmen XXXX und erfahrenere Dienstnehmer der XXXX , wie etwa XXXX , wobei die mitbeteiligte Partei umgehend zu Baustellen mitgenommen wurde und ihr die erforderlichen Kenntnisse vor Ort vermittelt wurden. Die mitbeteiligte Partei eignete sich auf diesem Wege sukzessive die erforderlichen Kenntnisse an und wurde abhängig von ihrem Kenntnisstand schrittweise zu komplexeren Arbeiten herangezogen und der Kenntnisstand damit im Verlauf der Tätigkeit für die beschwerdeführende Gesellschaft erhöht. Die exakte Dauer der Einschulungsphase ist nicht feststellbar, sie dauerte aber zumindest zwei Monate. Die deshalb notwendige praktische Einschulung übernahmen römisch 40 und erfahrenere Dienstnehmer der römisch 40 , wie etwa römisch 40 , wobei die mitbeteiligte Partei umgehend zu Baustellen mitgenommen wurde und ihr die erforderlichen Kenntnisse vor Ort vermittelt wurden. Die mitbeteiligte Partei eignete sich auf diesem Wege sukzessive die erforderlichen Kenntnisse an und wurde abhängig von ihrem Kenntnisstand schrittweise zu komplexeren Arbeiten herangezogen und der Kenntnisstand damit im Verlauf der Tätigkeit für die beschwerdeführende Gesellschaft erhöht. Die exakte Dauer der Einschulungsphase ist nicht feststellbar, sie dauerte aber zumindest zwei Monate. Gegenstand der Tätigkeit der mitbeteiligten Partei war die Reinigung von Lüftungsanlagen und von Klimageräten, vorzugsweise in Gewerbebetrieben und in der Gastronomie. Die mitbeteiligte Partei wurde dabei nicht nur in Oberösterreich, sondern auch in Tirol, Salzburg, in Niederösterreich und in Wien eingesetzt. Die Tätigkeit der mitbeteiligten Partei umfasste handwerkliche Verrichtungen zu Reinigungs- und Reparaturzwecken ebenso wie den Austausch von Filtern und das Hantieren mit industriellen Putz- und Lösungsmitteln, die vor Ort angerührt und mittels Spritzgeräten aufgebracht und sodann mittels Dampfstrahler abgespritzt wurden, sowie die Vorbereitung und die abschließende Reinigung des Arbeitsbereichs. Vereinzelt wurde die mitbeteiligte Partei von XXXX für Einkäufe und als Fahrer eingesetzt.Gegenstand der Tätigkeit der mitbeteiligten Partei war die Reinigung von Lüftungsanlagen und von Klimageräten, vorzugsweise in Gewerbebetrieben und in der Gastronomie. Die mitbeteiligte Partei wurde dabei nicht nur in Oberösterreich, sondern auch in Tirol, Salzburg, in Niederösterreich und in Wien eingesetzt. Die Tätigkeit der mitbeteiligten Partei umfasste handwerkliche Verrichtungen zu Reinigungs- und Reparaturzwecken ebenso wie den Austausch von Filtern und das Hantieren mit industriellen Putz- und Lösungsmitteln, die vor Ort angerührt und mittels Spritzgeräten aufgebracht und sodann mittels Dampfstrahler abgespritzt wurden, sowie die Vorbereitung und die abschließende Reinigung des Arbeitsbereichs. Vereinzelt wurde die mitbeteiligte Partei von römisch 40 für Einkäufe und als Fahrer eingesetzt. Die dazu erforderlichen Arbeitsmittel (Werkzeuge, Staubsauger, Hochdruckreiniger, Dampfstrahler, Reinigungsmittelpumpen, Putz- und Reinigungsmittel sowie Abdeckplanen) sowie die Arbeitsoberkleidung (mit Ausnahme der Schuhe) stellte die beschwerdeführende Gesellschaft zur Verfügung. Die mitbeteiligte Partei brachte keine eigenen Arbeitsmittel ein und erwarb eigenen Arbeitsmittel auch nicht während der Tätigkeit für die beschwerdeführende Gesellschaft. Nach einer Einarbeitungszeit von etwa vier bis fünf Monaten verrichtete die mitbeteiligte Partei kleine Baustellen alleine. Größere Baustellen verrichtete die mitbeteiligten Partei gemeinsam mit weiteren Dienstnehmern der beschwerdeführenden Gesellschaft, wobei die mitbeteiligte Partei diesfalls im Verbund mit den Dienstnehmern arbeitete und kein Unterschied in der Art der Tätigkeit festgestellt werden kann. Mit zunehmender Erfahrung wurde die mitbeteiligten Partei auch öfters als Partieführer eingeteilt oder fungierte aufgrund des höheren Grades an Erfahrung faktisch als solcher, wenn mehrere Arbeiter auf einer Baustelle tätig waren. Die beschwerdeführende Gesellschaft (bzw. deren Rechtsvorgängerin) setzte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine weiteren, ständig für sie tätigen Subunternehmer für die Reinigung von Lüftungsanlagen ein. 1.
  25. Die Einteilung der mitbeteiligten Partei und der weiteren Dienstnehmer zu den einzelnen Baustellen wurde von der beschwerdeführenden Gesellschaft ( XXXX , XXXX oder XXXX ) vorgenommen und dabei insbesondere der Arbeitsort und die Zeit des Arbeitsbeginns festgelegt. Der mitbeteiligten Partei kam dabei keine Dispositionsmöglichkeit und kein Mitspracherecht zu. Die mitbeteiligte Partei wurde allerdings mit zunehmender Erfahrung die wiederkehrende Erledigung regelmäßig zu verrichtenden Reinigungsarbeiten bei bestimmten ständigen Kunden der beschwerdeführenden Gesellschaft überantwortet. Die Einteilung wurde in den Räumlichkeiten der beschwerdeführenden Gesellschaft in XXXX persönlich von deren Repräsentanten vorgenommen, wo die mitbeteiligte Partei – wie auch die bei der beschwerdeführenden Gesellschaft unselbständig beschäftigen Dienstnehmer – über ein Fach verfügte, in welches Aufträge gelegentlich auch abgelegt und von der mitbeteiligten Partei entnommen wurden. Die mitbeteiligte Partei musste sich zur Einteilung bzw. zur Entnahme der Aufträge in die Räumlichkeiten der beschwerdeführenden Gesellschaft begeben. 1.
  26. Die Einteilung der mitbeteiligten Partei und der weiteren Dienstnehmer zu den einzelnen Baustellen wurde von der beschwerdeführenden Gesellschaft ( römisch 40 , römisch 40 oder römisch 40 ) vorgenommen und dabei insbesondere der Arbeitsort und die Zeit des Arbeitsbeginns festgelegt. Der mitbeteiligten Partei kam dabei keine Dispositionsmöglichkeit und kein Mitspracherecht zu. Die mitbeteiligte Partei wurde allerdings mit zunehmender Erfahrung die wiederkehrende Erledigung regelmäßig zu verrichtenden Reinigungsarbeiten bei bestimmten ständigen Kunden der beschwerdeführenden Gesellschaft überantwortet. Die Einteilung wurde in den Räumlichkeiten der beschwerdeführenden Gesellschaft in römisch 40 persönlich von deren Repräsentanten vorgenommen, wo die mitbeteiligte Partei – wie auch die bei der beschwerdeführenden Gesellschaft unselbständig beschäftigen Dienstnehmer – über ein Fach verfügte, in welches Aufträge gelegentlich auch abgelegt und von der mitbeteiligten Partei entnommen wurden. Die mitbeteiligte Partei musste sich zur Einteilung bzw. zur Entnahme der Aufträge in die Räumlichkeiten der beschwerdeführenden Gesellschaft begeben. Ein Ablehnungsrecht in Bezug auf zugewiesene Baustellen wurde zwischen der mitbeteiligten Partei und der beschwerdeführenden Gesellschaft nicht vereinbart. Die mitbeteiligte Partei ging anfangs davon aus, einzelne Zuweisungen ablehnen zu können. Als die mitbeteiligte Partei in einem Fall die Tätigkeit auf einer Baustelle wegen Übermüdung ablehnte, wurde dies zwar akzeptiert, es kam dabei jedoch es zu einer Auseinandersetzung mit XXXX . In der Folge lehnte die mitbeteiligte Partei keine Aufträge mehr ab, da sie befürchtete, diesfalls überhaupt keine Aufträge mehr zu erhalten. Ein Ablehnungsrecht in Bezug auf zugewiesene Baustellen wurde zwischen der mitbeteiligten Partei und der beschwerdeführenden Gesellschaft nicht vereinbart. Die mitbeteiligte Partei ging anfangs davon aus, einzelne Zuweisungen ablehnen zu können. Als die mitbeteiligte Partei in einem Fall die Tätigkeit auf einer Baustelle wegen Übermüdung ablehnte, wurde dies zwar akzeptiert, es kam dabei jedoch es zu einer Auseinandersetzung mit römisch 40 . In der Folge lehnte die mitbeteiligte Partei keine Aufträge mehr ab, da sie befürchtete, diesfalls überhaupt keine Aufträge mehr zu erhalten. Zu den einzelnen Baustellen reiste die mitbeteiligte Partei je nach Umfang der Baustelle alleine oder mit weiteren (unselbständig beschäftigten) Arbeitern der der beschwerdeführenden Gesellschaft zum vereinbarten Zeitpunkt an. Vor Ort wurde die mitbeteiligte Partei sowie die allenfalls weiters anwesenden Arbeiter – zumindest wenn es sich um die erstmalige Tätigkeit bei einem Kunden oder um einen komplexeren Auftrag handelte – von einem Repräsentanten der beschwerdeführenden Gesellschaft ( XXXX oder in der Kundenakquise tätige Außendienstmitarbeiter) in Bezug auf die zu verrichtenden Tätigkeiten – welche Anlagen bzw. Anlagenteile zu reinigen sind – und den Zeitpunkt der Fertigstellung sowie allfällige weitere organisatorische Detail (Verfügbarkeit von Schlüsseln, Standort des Sicherungskastens, Wasseranschluss) eingewiesen. Die Repräsentanten der beschwerdeführenden Gesellschaft gaben ferner den Zeitpunkt vor, bis wann die Arbeiten abgeschlossen werden müssen, teilten bei der Anwesenheit mehrerer Arbeiter die Arbeitsbereiche zu und es wurde beim mehrtätigen Aufträgen auch der Arbeitsbeginn für die einzelnen Tage vorab festgelegt. Die Einweisung nahm je nach Größe der Baustelle von wenige Minuten bis zu mehreren Stunden in Anspruch. Die Arbeitszeit vor Ort richtete sich in der Regel nach den betrieblichen Erfordernissen der Kunden der beschwerdeführenden Gesellschaft, da die Reinigung von Lüftungsanlagen und von Klimageräten in der Regel nur bei Stillstand des Betriebes bzw. am Ruhetag möglich war, weshalb es auch regelmäßig zu Wochenendarbeit und zu Nachtarbeit kam. In der Pausengestaltung waren die mitbeteiligte Partei und die weiteren Dienstnehmer der beschwerdeführenden Gesellschaft frei, wobei die Partien regelmäßig gemeinsame Pausen einhielten.Zu den einzelnen Baustellen reiste die mitbeteiligte Partei je nach Umfang der Baustelle alleine oder mit weiteren (unselbständig beschäftigten) Arbeitern der der beschwerdeführenden Gesellschaft zum vereinbarten Zeitpunkt an. Vor Ort wurde die mitbeteiligte Partei sowie die allenfalls weiters anwesenden Arbeiter – zumindest wenn es sich um die erstmalige Tätigkeit bei einem Kunden oder um einen komplexeren Auftrag handelte – von einem Repräsentanten der beschwerdeführenden Gesellschaft ( römisch 40 oder in der Kundenakquise tätige Außendienstmitarbeiter) in Bezug auf die zu verrichtenden Tätigkeiten – welche Anlagen bzw. Anlagenteile zu reinigen sind – und den Zeitpunkt der Fertigstellung sowie allfällige weitere organisatorische Detail (Verfügbarkeit von Schlüsseln, Standort des Sicherungskastens, Wasseranschluss) eingewiesen. Die Repräsentanten der beschwerdeführenden Gesellschaft gaben ferner den Zeitpunkt vor, bis wann die Arbeiten abgeschlossen werden müssen, teilten bei der Anwesenheit mehrerer Arbeiter die Arbeitsbereiche zu und es wurde beim mehrtätigen Aufträgen auch der Arbeitsbeginn für die einzelnen Tage vorab festgelegt. Die Einweisung nahm je nach Größe der Baustelle von wenige Minuten bis zu mehreren Stunden in Anspruch. Die Arbeitszeit vor Ort richtete sich in der Regel nach den betrieblichen Erfordernissen der Kunden der beschwerdeführenden Gesellschaft, da die Reinigung von Lüftungsanlagen und von Klimageräten in der Regel nur bei Stillstand des Betriebes bzw. am Ruhetag möglich war, weshalb es auch regelmäßig zu Wochenendarbeit und zu Nachtarbeit kam. In der Pausengestaltung waren die mitbeteiligte Partei und die weiteren Dienstnehmer der beschwerdeführenden Gesellschaft frei, wobei die Partien regelmäßig gemeinsame Pausen einhielten. Die erbrachte Leistung wurde entweder – vorzugsweise bei größeren Aufträgen – vom für den jeweiligen Kunden zuständigen Außendienstmitarbeiter oder fallweise von XXXX auf die Einhaltung der unternehmensinternen Standards kontrolliert und die Abnahme dann vom Außendienstmitarbeiter oder XXXX gemeinsam mit dem Kunden vorgenommen. Eine abgesonderte Dokumentation oder Abnahme der Leistungen der mitbeteiligten Partei fand, wenn diese im Verbund mit weiteren Arbeitern der beschwerdeführenden Gesellschaft tätig war, nicht statt.Die erbrachte Leistung wurde entweder – vorzugsweise bei größeren Aufträgen – vom für den jeweiligen Kunden zuständigen Außendienstmitarbeiter oder fallweise von römisch 40 auf die Einhaltung der unternehmensinternen Standards kontrolliert und die Abnahme dann vom Außendienstmitarbeiter oder römisch 40 gemeinsam mit dem Kunden vorgenommen. Eine abgesonderte Dokumentation oder Abnahme der Leistungen der mitbeteiligten Partei fand, wenn diese im Verbund mit weiteren Arbeitern der beschwerdeführenden Gesellschaft tätig war, nicht statt. Während der Arbeitsausführung kam es zu Kontrollen durch Außendienstmitarbeiter im Hinblick auf die Einhaltung des Zeitplanes. Bei Mängeln oder Unzulänglichkeiten im Hinblick auf die Sauberkeit des Arbeitsbereiches wurden an Ort und Stelle vom Außendienstmitarbeiter bzw. von XXXX Nacharbeiten sogleich angeordnet. Während der Arbeitsausführung kam es zu Kontrollen durch Außendienstmitarbeiter im Hinblick auf die Einhaltung des Zeitplanes. Bei Mängeln oder Unzulänglichkeiten im Hinblick auf die Sauberkeit des Arbeitsbereiches wurden an Ort und Stelle vom Außendienstmitarbeiter bzw. von römisch 40 Nacharbeiten sogleich angeordnet. Bei kleineren Aufträgen führte die mitbeteiligte Partei in der Regel selbst die Abnahme mit dem Kunden durch und ließ dabei die von der beschwerdeführenden Gesellschaft vorbereiteten Papiere unterfertigen und gab diese anschließend im Büro der beschwerdeführenden Gesellschaft in XXXX ab. Die mitbeteiligte Partei war in diesem Fall verpflichtet, den Arbeitsbereich vor Aufnahme und nach Abschluss der Tätigkeit mit Lichtbildern zu dokumentieren, der Fotoapparat stand im Eigentum der beschwerdeführenden Gesellschaft. Die mitbeteiligte Partei fertigte keine eigenen Aufzeichnungen zur Dokumentation von Leistungen an und verwendete auch keine auf ihre Firma lautenden Formulare.Bei kleineren Aufträgen führte die mitbeteiligte Partei in der Regel selbst die Abnahme mit dem Kunden durch und ließ dabei die von der beschwerdeführenden Gesellschaft vorbereiteten Papiere unterfertigen und gab diese anschließend im Büro der beschwerdeführenden Gesellschaft in römisch 40 ab. Die mitbeteiligte Partei war in diesem Fall verpflichtet, den Arbeitsbereich vor Aufnahme und nach Abschluss der Tätigkeit mit Lichtbildern zu dokumentieren, der Fotoapparat stand im Eigentum der beschwerdeführenden Gesellschaft. Die mitbeteiligte Partei fertigte keine eigenen Aufzeichnungen zur Dokumentation von Leistungen an und verwendete auch keine auf ihre Firma lautenden Formulare. 1.
  27. Schriftliche Vereinbarungen zwischen der mitbeteiligten Partei und der beschwerdeführenden Gesellschaft (Dienstvertrag, Rahmenvertrag bzw. einzelne Werkverträge) wurden nicht abgeschlossen. Jedoch schlossen die beschwerdeführende Gesellschaft und die mitbeteiligte Partei zumindest am 04.10.2010 und am 05.03.2011 einen „sämtliche wechselseitigen Forderungen“ umfassenden Vergleich samt Bereinigungsklausel, da sich die beschwerdeführende Gesellschaft gegen Forderungen der mitbeteiligten Partei absichern wollte. Die Tätigkeit der mitbeteiligten Partei wurde seitens der beschwerdeführenden Gesellschaft (bzw. ihrer Rechtsvorgängerin) mittels pauschaler Zahlungen je Baustelle abgegolten. Die Höhe der Pauschale wurde von Repräsentanten der beschwerdeführenden Gesellschaft einseitig festgesetzt. Die näheren Parameter der Entgeltbildung können nicht festgestellt werden. Die mitbeteiligte Partei beanstandete zwar gegenüber Dienstnehmern der beschwerdeführenden Gesellschaft und deren Repräsentanten fallweise eine unzureichende Bezahlung, fand sich jedoch mit der Vorgehensweise ab. Die Rechnungslegung erfolge dergestalt, dass im Büro der beschwerdeführenden Gesellschaft von XXXX oder anderen administrativen Kräften für die mitbeteiligte Partei Rechnungen mit einem Textverarbeitungsprogramm erstellt und der Rechnungsbetrag in der Folge der mitbeteiligten Partei (in der Regel unbar) ausbezahlt wurde.Die Tätigkeit der mitbeteiligten Partei wurde seitens der beschwerdeführenden Gesellschaft (bzw. ihrer Rechtsvorgängerin) mittels pauschaler Zahlungen je Baustelle abgegolten. Die Höhe der Pauschale wurde von Repräsentanten der beschwerdeführenden Gesellschaft einseitig festgesetzt. Die näheren Parameter der Entgeltbildung können nicht festgestellt werden. Die mitbeteiligte Partei beanstandete zwar gegenüber Dienstnehmern der beschwerdeführenden Gesellschaft und deren Repräsentanten fallweise eine unzureichende Bezahlung, fand sich jedoch mit der Vorgehensweise ab. Die Rechnungslegung erfolge dergestalt, dass im Büro der beschwerdeführenden Gesellschaft von römisch 40 oder anderen administrativen Kräften für die mitbeteiligte Partei Rechnungen mit einem Textverarbeitungsprogramm erstellt und der Rechnungsbetrag in der Folge der mitbeteiligten Partei (in der Regel unbar) ausbezahlt wurde. Die mitbeteiligte Partei führte kein eigenes Fahrtenbuch und verrechnete der beschwerdeführenden Gesellschaft keine Fahrkosten. Die mitbeteiligte Partei war während des bescheidgegenständlichen Zeitraumes ausschließlich für die beschwerdeführende Gesellschaft (bzw. ihre Rechtsvorgängerin) tätig und erhielt auch Zahlungen lediglich von der beschwerdeführenden Gesellschaft (bzw. ihre Rechtsvorgängerin). Soweit in der Buchhaltung der mitbeteiligte Partei Rechnungen vorhanden sind, die an dritte Unternehmen gerichtet sind XXXX , wurden diese nicht von der mitbeteiligten Partei hergestellt, wobei nicht feststellbar ist, wer diese Rechnungen anfertigte. Es handelte sich bei diesen dritten Unternehmen jedenfalls um Kunden der beschwerdeführenden Gesellschaft.Die mitbeteiligte Partei war während des bescheidgegenständlichen Zeitraumes ausschließlich für die beschwerdeführende Gesellschaft (bzw. ihre Rechtsvorgängerin) tätig und erhielt auch Zahlungen lediglich von der beschwerdeführenden Gesellschaft (bzw. ihre Rechtsvorgängerin). Soweit in der Buchhaltung der mitbeteiligte Partei Rechnungen vorhanden sind, die an dritte Unternehmen gerichtet sind römisch 40 , wurden diese nicht von der mitbeteiligten Partei hergestellt, wobei nicht feststellbar ist, wer diese Rechnungen anfertigte. Es handelte sich bei diesen dritten Unternehmen jedenfalls um Kunden der beschwerdeführenden Gesellschaft. Die mitbeteiligte Partei verfügte über keine eigenen Dienstnehmer, kein Geschäftslokal, keinen Internetauftritt, verwendete kein eigenes Geschäftspapier und setzt auch keine Werbeaktivitäten. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die mitbeteiligte Partei mit ihrem Einzelunternehmen über die Tätigkeit für die beschwerdeführende Gesellschaft hinaus auf dem Markt aufgetreten ist. 1.
  28. Am 14.10.2007 erwarb die mitbeteiligte Partei von der Rechtsvorgängerin der beschwerdeführenden Gesellschaft ein Kraftfahrzeug der Marke Opel Combo zum Preis von EUR 1.200,00 (inkl. USt), da XXXX der mitbeteiligten Partei mitteilte, dass ein Unternehmer ein eigenes Fahrzeug benötigen würde. Die mitbeteiligte Partei setzte dieses Fahrzeug in der Folge für Fahrten zu Baustellen der beschwerdeführenden Gesellschaft ein. An einem nicht feststellbaren Tag im Jahr 2008 wurde das Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall in Wien stark beschädigt und daraufhin abgemeldet. In das steuerliche Anlagenverzeichnis übernahm die mitbeteiligte Partei dieses Fahrzeug deshalb nicht.1.
  29. Am 14.10.2007 erwarb die mitbeteiligte Partei von der Rechtsvorgängerin der beschwerdeführenden Gesellschaft ein Kraftfahrzeug der Marke Opel Combo zum Preis von EUR 1.200,00 (inkl. USt), da römisch 40 der mitbeteiligten Partei mitteilte, dass ein Unternehmer ein eigenes Fahrzeug benötigen würde. Die mitbeteiligte Partei setzte dieses Fahrzeug in der Folge für Fahrten zu Baustellen der beschwerdeführenden Gesellschaft ein. An einem nicht feststellbaren Tag im Jahr 2008 wurde das Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall in Wien stark beschädigt und daraufhin abgemeldet. In das steuerliche Anlagenverzeichnis übernahm die mitbeteiligte Partei dieses Fahrzeug deshalb nicht. Vor dem Erwerb und nach dem unfallbedingten Verlust des eigenen Kraftfahrzeugs der Marke Opel Combo nutzte die mitbeteiligte Partei Firmenfahrzeuge der beschwerdeführenden Gesellschaft, um zu Baustellen anzufahren. Wenn die eingeteilte Partie mehrere Arbeiter umfasste, erfolgte die An- und Abfahrt von der Baustelle gemeinsam mit diesen von den Räumlichkeiten der beschwerdeführenden Gesellschaft in XXXX ausgehend. Nicht festgestellt werden kann, dass der mitbeteiligten Partei ein Entgelt für Fahrzeugmiete verrechnet wurde. Selbstverursachte Beschädigungen an Firmenfahrzeugen wurden der mitbeteiligten Partei in Rechnung gestellt. Die mitbeteiligte Partei war verpflichtet, das im Firmenfahrzeug befindliche Fahrtenbuch auszufüllen.Vor dem Erwerb und nach dem unfallbedingten Verlust des eigenen Kraftfahrzeugs der Marke Opel Combo nutzte die mitbeteiligte Partei Firmenfahrzeuge der beschwerdeführenden Gesellschaft, um zu Baustellen anzufahren. Wenn die eingeteilte Partie mehrere Arbeiter umfasste, erfolgte die An- und Abfahrt von der Baustelle gemeinsam mit diesen von den Räumlichkeiten der beschwerdeführenden Gesellschaft in römisch 40 ausgehend. Nicht festgestellt werden kann, dass der mitbeteiligten Partei ein Entgelt für Fahrzeugmiete verrechnet wurde. Selbstverursachte Beschädigungen an Firmenfahrzeugen wurden der mitbeteiligten Partei in Rechnung gestellt. Die mitbeteiligte Partei war verpflichtet, das im Firmenfahrzeug befindliche Fahrtenbuch auszufüllen. Die mitbeteiligte Partei erwarb außerdem am 25.04.2008 ein Kraftfahrzeug der Marke Audi 80 zum Preis von EUR 2.250,00, übernahm das Fahrzeug in das steuerliche Anlagenverzeichnis und machte die Abnutzung in den Geschäftsjahren 2008 und 2009 steuerlich geltend. Das Fahrzeug wurde mit 16.06.2008 angemeldet und in der Folge von der mitbeteiligten Partei für private Zwecke und nur in Ausnahmefällen (etwa bei Verspätungen) zur Anfahrt auf Baustellen genutzt. 1.
  30. Anfallende Nächtigungskosten hatte die mitbeteiligte Partei selbst zu tragen. 1.
  31. Die mitbeteiligte Partei war im Zeitraum 01.10.2007 bis 01.10.2010 durchgehend für die beschwerdeführende Gesellschaft (bzw. ihre Rechtsvorgängerin) tätig. Die mitbeteiligte Partei nahm keinen Urlaub, ließ sich in diesem Zeitraum nie vertreten – ein generelles Vertretungsrecht wurde zwischen der mitbeteiligten Partei und der beschwerdeführenden Gesellschaft (bzw. ihrer Rechtsvorgängerin) auch nicht vereinbart – und war nie krankheitsbedingt verhindert. Vom 04.10.2010 bis zum 22.10.2010 war die mitbeteiligte Partei nicht für die beschwerdeführende Gesellschaft tätig. Mit Schreiben vom 18.10.2010 kündigte die mitbeteiligte Partei gegenüber dem Finanzamt, der Gewerbebehörde und der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft die Beendigung der selbständigen Tätigkeit zum 31.10.2010 an. Da die mitbeteiligte Partei keinen anderen Arbeitsplatz erlangte, nahm sie die Tätigkeit für die beschwerdeführende Gesellschaft bereits nach kurzer Zeit wieder auf, und es wurde am 29.10.2010 bereits wieder eine Rechnung über Leistungen für die beschwerdeführende Gesellschaft hergestellt. Die mitbeteiligte Partei war in der Folge vom 25.10.2010 bis zum 04.03.2011 durchgehend für die beschwerdeführende Gesellschaft tätig. Die mitbeteiligte Partei ließ sich auch bis dahin nie vertreten, nahm keinen Urlaub und war nie krankheitsbedingt verhindert. Am 07.03.2011 beendete die mitbeteiligte Partei ihre selbständige Tätigkeit durch Ruhendmeldung gegenüber der Wirtschaftskammer Österreich. Die tägliche Arbeitszeit währte dabei in der Regel zumindest acht Stunden, die wöchentliche Arbeitszeit jedenfalls zumindest vierzig Stunden, wobei seitens der mitbeteiligten Partei regelmäßig Mehrdienstleistungen, Nacht- und Wochenendarbeit (etwa in einer Lackiererei in Eugendorf, die nur während des Stillstandes des dortigen Betriebes am Wochenende gereinigt werden konnte, oder ein Filialen einer Fast-Food-Kette, deren Dunstabzüge nur in den Nachstunden bei Betriebsstillstand gereinigt werden konnten) in nicht feststellbarem Ausmaß verrichtet wurden. Die mitbeteiligte Partei fertigte keine eigenen Arbeitszeitaufzeichnungen an. Die für die beschwerdeführende Gesellschaft angefertigten Aufzeichnungen wurden von dieser vernichtet. 1.
  32. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Traun vom 12.08.2010 wurde der Antrag der beschwerdeführenden Gesellschaft auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für die mitbeteiligte Partei als Reinigungskraft wegen Kontingentüberschreitung und nicht einhelliger Befürwortung durch den Regionalbeirat abgelehnt. 1.11 Die mitbeteiligte Partei wurde bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht als Dienstnehmer zur Sozialversicherung angemeldet.
  33. Beweiswürdigung: 2.
  34. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Sozialversicherungsanstalt vorgelegten Verfahrensakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben der mitbeteiligten Partei und der Stellungnahme der beschwerdeführenden Gesellschaft sowie des Inhaltes des gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Einspruchs sowie der weiteren im Verfahren erstatteten bzw. zuletzt in der mündlichen Verhandlung vorgelegten schriftlichen Stellungnahmen und Urkunden einschließlich der im Verfahren erhobenen außerordentlichen Revision, ferner durch Einsichtnahme in die seitens der mitbeteiligten Partei vorgelegten Geschäfts- und Buchhaltungsunterlagen und schließlich durch Vernehmung der Geschäftsführer der beschwerdeführenden Gesellschaft, XXXX , sowie der mitbeteiligten Partei XXXX als Parteien und XXXX als Zeugen in der vor dem erkennenden Gericht durchgeführten mündlichen Verhandlung. 2.
  35. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Sozialversicherungsanstalt vorgelegten Verfahrensakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben der mitbeteiligten Partei und der Stellungnahme der beschwerdeführenden Gesellschaft sowie des Inhaltes des gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Einspruchs sowie der weiteren im Verfahren erstatteten bzw. zuletzt in der mündlichen Verhandlung vorgelegten schriftlichen Stellungnahmen und Urkunden einschließlich der im Verfahren erhobenen außerordentlichen Revision, ferner durch Einsichtnahme in die seitens der mitbeteiligten Partei vorgelegten Geschäfts- und Buchhaltungsunterlagen und schließlich durch Vernehmung der Geschäftsführer der beschwerdeführenden Gesellschaft, römisch 40 , sowie der mitbeteiligten Partei römisch 40 als Parteien und römisch 40 als Zeugen in der vor dem erkennenden Gericht durchgeführten mündlichen Verhandlung. Von einer neuerlichen Ladung des zur mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht erschienenen XXXX konnte abgesehen werden. Es liegt im Wesen der freien Beweiswürdigung, dass potentielle weitere Zeugen nicht mehr berücksichtigt werden müssen, wenn sich das Verwaltungsgericht aufgrund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltsmomente machen konnte (VwGH 17.06.1993, Zl. 93/09/0102 mwN). Aufgrund der Aussagen der in der mündlichen Verhandlung einvernommenen Zeugen sowie des Akteninhaltes stellte sich der Sachverhalt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes als geklärt dar, sodass von der Einvernahme des als Zeugen in Betracht kommenden XXXX Abstand genommen werden konnte. Ein auf dessen Einvernahme gerichteter Beweisantrag wurde im Verfahren nicht gestellt und es äußerten die Parteien in der mündlichen Verhandlung nach Bekanntgabe des Richters, auf eine neuerliche Ladung des XXXX zu verzichten, keinen Einwand und es wurde auch zu diesem Zeitpunkt kein Beweisantrag auf dessen Einvernahme gestellt.Von einer neuerlichen Ladung des zur mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht erschienenen römisch 40 konnte abgesehen werden. Es liegt im Wesen der freien Beweiswürdigung, dass potentielle weitere Zeugen nicht mehr berücksichtigt werden müssen, wenn sich das Verwaltungsgericht aufgrund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltsmomente machen konnte (VwGH 17.06.1993, Zl. 93/09/0102 mwN). Aufgrund der Aussagen der in der mündlichen Verhandlung einvernommenen Zeugen sowie des Akteninhaltes stellte sich der Sachverhalt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes als geklärt dar, sodass von der Einvernahme des als Zeugen in Betracht kommenden römisch 40 Abstand genommen werden konnte. Ein auf dessen Einvernahme gerichteter Beweisantrag wurde im Verfahren nicht gestellt und es äußerten die Parteien in der mündlichen Verhandlung nach Bekanntgabe des Richters, auf eine neuerliche Ladung des römisch 40 zu verzichten, keinen Einwand und es wurde auch zu diesem Zeitpunkt kein Beweisantrag auf dessen Einvernahme gestellt. Die zeugenschaftliche Einvernahme des XXXX , Steuerberater sowohl der beschwerdeführenden Gesellschaft, als auch der mitbeteiligten Partei, war nicht möglich, da der Genannte verstorben ist.Die zeugenschaftliche Einvernahme des römisch 40 , Steuerberater sowohl der beschwerdeführenden Gesellschaft, als auch der mitbeteiligten Partei, war nicht möglich, da der Genannte verstorben ist. 2.
  36. Die beschwerdeführende Gesellschaft beanstandet in ihrer Revision, das Bundesverwaltungsgericht habe es verabsäumt, von der mitbeteiligten Partei die gesamte Buchhaltung abzufordern. Die vorliegenden Unterlagen wären offensichtlich unvollständig und es fehlten „die Grundaufzeichnungen“. Tatsächlich wurde die Buchhaltung der mitbeteiligten Partei seitens der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse (im Wege des Landeshauptmannes von Oberösterreich) mit der Beschwerdevorlage dem Bundesverwaltungsgericht zur Verfügung gestellt und von der mitbeteiligten Partei bereits am 16.01.2013 vorgelegt (Niederschrift vom 16.01.2013, Seite 1), sodass die beschwerdeführende Gesellschaft aufgrund ihrer im Verfahren erster Instanz vorgenommenen Akteneinsicht von Beginn an in Kenntnis der Buchhaltung der mitbeteiligten Partei war. Im Beschwerdeverfahren wurde im Übrigen neuerlich Akteneinsicht genommen. Die vorliegende Buchhaltung ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich der Jahre 2008 bis 2011 im Wesentlichen vollständig (es fehlen nur für das erste Quartal 2010 Unterlagen, nämlich bis zur Rechnung Nummer 25), zumal sowohl die Belege in chronologischer Reihenfolge sortiert und nummeriert sowie relevante Betriebsausgaben den bezughabenden Konten handschriftlich (offenbar durch den beauftragten Steuerberater, dieser brachte auch regelmäßig ein diesbezügliches Entgelt in Verrechnung) zugeordnet sind. Darüber hinaus liegen die Kontoauszüge des von der mitbeteiligten Partei genutzten Bankkontos nahezu vollständig vor, sodass insgesamt ein im Wesentlichen vollständiger Überblick über die finanzielle Lage der mitbeteiligten Partei im streitgegenständlichen Zeitraum gewonnen werden konnte. Es bestand deshalb kein Anlass, von der mitbeteiligten Partei weitere Unterlagen abzuverlangen. Die mitbeteiligte Partei bekräftige dazu in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage, dass sie über keine weiteren Unterlagen aus dem streitgegenständlichen Zeitraum verfügen würde und stets nur ein Bankkonto unterhalten und dieses zur Abwicklung sämtlicher Zahlungen genutzt zu haben. Das Bundesverwaltungsgericht hegt in Anbetracht dessen keinen Zweifel daran, dass die mitbeteiligte Partei die ihr vorliegenden Unterlagen vollständig in Vorlage gebracht hat und weitergehende Aufzeichnungen nicht geführt wurden. In diesem Zusammenhang ist ergänzende festzuhalten, dass von der steuerlichen Vertretung der mitbeteiligten Partei erstellte Einnahmen- und Ausgaben-Rechnungen für das Jahr 2008 und für das Jahr 2009 vorliegen. Für die Jahre 2010 und 2011 liegen keine Einnahmen- und Ausgaben-Rechnungen vor. Für das Jahr 2010 wurde Erfolgsrechnungen (Kontoverdichtungen) erstellt, die letzte davon datiert auf den 15.11.
  37. Für das Jahr 2011 wurde ebenfalls Erfolgsrechnungen (Kontoverdichtungen) erstellt, die letzte davon datiert auf den 12.12.
  38. Die mitbeteiligte Partei beantragte am 18.01.2012 gegenüber dem Finanzamt, eine Schätzung vorzunehmen, sodass – auch in Anbetracht der Beendigung der Tätigkeit für die beschwerdeführende Gesellschaft mit 07.03.2011 – davon auszugehen ist, dass die steuerliche Vertretung der mitbeteiligten Partei die Jahre 2010 und 2011 keine Einnahmen- und Ausgaben-Rechnungen mehr erstellte. 2.
  39. Die beschwerdeführende Gesellschaft brachte im Verfahren – mit Ausnahme eines auf den 05.03.2011 datierten Vergleiches – keine schriftlichen Beweismittel in Bezug auf die Tätigkeit der mitbeteiligten Partei für die beschwerdeführende Gesellschaft bzw. ihre Rechtsvorgängerin in Vorlage. Dem Einspruch vom 26.09.2013 können keine Beweisanbote entnommen werden und es waren dem Rechtsmittel (sowie auch der Stellungnahme vom 01.03.2013) keine Beilagen angeschlossen. Die Vertreter der beschwerdeführenden Gesellschaft begründeten die unterbliebene Vorlage von schriftlichen Beweismitteln (Rechnungen, Lieferscheine, Fahrtenbücher und dergleichen) im Hinblick auf die Tätigkeit der mitbeteiligten Partei mit dem Ablauf der in § 132 Bundesabgabenordnung angeführte Aufbewahrungsfrist und dass deshalb sämtliche Unterlagen vernichtet worden wären und keine Vorlage von Unterlagen erfolgen könne.Die Vertreter der beschwerdeführenden Gesellschaft begründeten die unterbliebene Vorlage von schriftlichen Beweismitteln (Rechnungen, Lieferscheine, Fahrtenbücher und dergleichen) im Hinblick auf die Tätigkeit der mitbeteiligten Partei mit dem Ablauf der in Paragraph 132, Bundesabgabenordnung angeführte Aufbewahrungsfrist und dass deshalb sämtliche Unterlagen vernichtet worden wären und keine Vorlage von Unterlagen erfolgen könne. Gemäß § 132 Abs. 1 erster und zweiter Satz Bundeabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 idF BGBl. I Nr. 2/2020, sind Bücher und Aufzeichnungen sowie die zu den Büchern und Aufzeichnungen gehörigen Belege sieben Jahre aufzubewahren; darüber hinaus sind sie noch so lange aufzubewahren, als sie für die Abgabenerhebung betreffende anhängige Verfahren von Bedeutung sind, in denen diejenigen Parteistellung haben, für die auf Grund von Abgabenvorschriften die Bücher und Aufzeichnungen zu führen waren oder für die ohne gesetzliche Verpflichtung Bücher geführt wurden. Soweit Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen für die Abgabenerhebung von Bedeutung sind, sollen sie sieben Jahre aufbewahrt werden. Gemäß Paragraph 132, Absatz eins, erster und zweiter Satz Bundeabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2020,, sind Bücher und Aufzeichnungen sowie die zu den Büchern und Aufzeichnungen gehörigen Belege sieben Jahre aufzubewahren; darüber hinaus sind sie noch so lange aufzubewahren, als sie für die Abgabenerhebung betreffende anhängige Verfahren von Bedeutung sind, in denen diejenigen Parteistellung haben, für die auf Grund von Abgabenvorschriften die Bücher und Aufzeichnungen zu führen waren oder für die ohne gesetzliche Verpflichtung Bücher geführt wurden. Soweit Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen für die Abgabenerhebung von Bedeutung sind, sollen sie sieben Jahre aufbewahrt werden. Wenngleich die Bundeabgabenordnung einen Vorbehalt nur im Hinblick auf die Abgabenerhebung betreffende Verfahren enthält, stellt es aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes doch eine auffällige Sorglosigkeit dar (selbst der Zeuge XXXX verfügte noch über Aufzeichnungen aus dem hier strittigen Zeitraum), die Bücher und Aufzeichnungen der beschwerdeführenden Gesellschaft für den hier strittigen Zeitraum zu vernichten, obwohl das gegenständliche Verfahren anhängig war. Die beschwerdeführende Gesellschaft war somit im gegenständlichen Verfahren weder in der Lage, den angeblich mit der mitbeteiligten Partei abgeschlossene Werk(rahmen)vertrag in Vorlage zu bringen, noch wurden Rechnungen oder andere Geschäftspapiere (Lieferscheine, Auftragsbestätigungen und dergleichen) vorgelegt, derer sich die mitbeteiligte Partei angeblich bedient haben soll. Es mag im gegebene Zusammenhang zutreffen, dass die Verfahrensdauer im ersten Rechtsgang dieses Verfahrens sehr lange währte (wobei die beschwerdeführende Gesellschaft von einem Fristsetzungsantrag Abstand nahm), allerdings steht als Folge dieses Verfahrens eine Nachzahlung von Beiträgen zur Sozialversicherung samt Nebengebühren und Verzugszinsen in namhafter Höhe im Raum. Es ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers unvereinbar, in Anbetracht dessen lediglich aufgrund der langen Verfahrensdauer und ohne Nachfrage bei Gericht davon auszugehen, dass das Verfahren „erledigt“ sei. Das Bundesverwaltungsgericht geht vielmehr davon aus, dass insbesondere ein mit der mitbeteiligten Partei abgeschlossene Werk(rahmen)vertrag tatsächlich nicht existierte und die relevanten Vereinbarungen nur mündlich abgeschlossen wurden und dass die mitbeteiligte Partei auch keine eigenen Geschäftspapiere verwendete und deshalb gar keine aussagekräftigen Unterlagen vorgelegt werden können, wobei im Detail auf die nachstehenden Erwägungen verwiesen wird. Wenngleich die Bundeabgabenordnung einen Vorbehalt nur im Hinblick auf die Abgabenerhebung betreffende Verfahren enthält, stellt es aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes doch eine auffällige Sorglosigkeit dar (selbst der Zeuge römisch 40 verfügte noch über Aufzeichnungen aus dem hier strittigen Zeitraum), die Bücher und Aufzeichnungen der beschwerdeführenden Gesellschaft für den hier strittigen Zeitraum zu vernichten, obwohl das gegenständliche Verfahren anhängig war. Die beschwerdeführende Gesellschaft war somit im gegenständlichen Verfahren weder in der Lage, den angeblich mit der mitbeteiligten Partei abgeschlossene Werk(rahmen)vertrag in Vorlage zu bringen, noch wurden Rechnungen oder andere Geschäftspapiere (Lieferscheine, Auftragsbestätigungen und dergleichen) vorgelegt, derer sich die mitbeteiligte Partei angeblich bedient haben soll. Es mag im gegebene Zusammenhang zutreffen, dass die Verfahrensdauer im ersten Rechtsgang dieses Verfahrens sehr lange währte (wobei die beschwerdeführende Gesellschaft von einem Fristsetzungsantrag Abstand nahm), allerdings steht als Folge dieses Verfahrens eine Nachzahlung von Beiträgen zur Sozialversicherung samt Nebengebühren und Verzugszinsen in namhafter Höhe im Raum. Es ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers unvereinbar, in Anbetracht dessen lediglich aufgrund der langen Verfahrensdauer und ohne Nachfrage bei Gericht davon auszugehen, dass das Verfahren „erledigt“ sei. Das Bundesverwaltungsgericht geht vielmehr davon aus, dass insbesondere ein mit der mitbeteiligten Partei abgeschlossene Werk(rahmen)vertrag tatsächlich nicht existierte und die relevanten Vereinbarungen nur mündlich abgeschlossen wurden und dass die mitbeteiligte Partei auch keine eigenen Geschäftspapiere verwendete und deshalb gar keine aussagekräftigen Unterlagen vorgelegt werden können, wobei im Detail auf die nachstehenden Erwägungen verwiesen wird. 2.
  40. Die Feststellungen zur beschwerdeführenden Gesellschaft unter Punkt 1.
  41. gründen sich auf die bezughabenden Eintragungen im Firmenbuch, sie sind im Beschwerdeverfahren nicht strittig. Die weiters getroffene Feststellung, wonach XXXX bis zu seinem Ausscheiden als Gesellschafter der beschwerdeführenden Gesellschaft zumindest im Innenverhältnis gegenüber den Mitarbeitern der beschwerdeführenden Gesellschaft als faktischer Geschäftsführer („Senior-Chef“) auftrat, obwohl ihm aus gesellschaftsrechtlicher Sicht keine organschaftliche Vertretungsbefugnis zukam, ergibt sich schon aus den Darlegungen des Zeugen selbst, wonach er die Eigentümerinteressen wahrgenommen und es sich bei der beschwerdeführenden Gesellschaft um einen Familienbetrieb gehandelt habe. Das Bundesverwaltungsgericht hegt keinen Zweifel daran, dass XXXX de facto Anordnungsbefugnis im Betrieb zukam und er seitens der Mitarbeiter der beschwerdeführenden Gesellschaft als Teil der Geschäftsführung wahrgenommen wurde, auch wenn er ausweislich des Firmenbuches weder Geschäftsführer, noch Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter der beschwerdeführenden Gesellschaft war. Diesen Eindruck gewann offenbar auch die mitbeteiligte Partei, die XXXX am 16.01.2013 gegenüber der belangten Sozialversicherungsanstalt als „Inhaber“ des Unternehmens bezeichnete.Die weiters getroffene Feststellung, wonach römisch 40 bis zu seinem Ausscheiden als Gesellschafter der beschwerdeführenden Gesellschaft zumindest im Innenverhältnis gegenüber den Mitarbeitern der beschwerdeführenden Gesellschaft als faktischer Geschäftsführer („Senior-Chef“) auftrat, obwohl ihm aus gesellschaftsrechtlicher Sicht keine organschaftliche Vertretungsbefugnis zukam, ergibt sich schon aus den Darlegungen des Zeugen selbst, wonach er die Eigentümerinteressen wahrgenommen und es sich bei der beschwerdeführenden Gesellschaft um einen Familienbetrieb gehandelt habe. Das Bundesverwaltungsgericht hegt keinen Zweifel daran, dass römisch 40 de facto Anordnungsbefugnis im Betrieb zukam und er seitens der Mitarbeiter der beschwerdeführenden Gesellschaft als Teil der Geschäftsführung wahrgenommen wurde, auch wenn er ausweislich des Firmenbuches weder Geschäftsführer, noch Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter der beschwerdeführenden Gesellschaft war. Diesen Eindruck gewann offenbar auch die mitbeteiligte Partei, die römisch 40 am 16.01.2013 gegenüber der belangten Sozialversicherungsanstalt als „Inhaber“ des Unternehmens bezeichnete. 2.
  42. Zwischen den Parteien unstrittig und im Wege dem Bundesverwaltungsgericht vorliegender unbedenklicher Urkunden erwiesen sind die von der mitbeteiligten Partei erlangten Gewerbeberechtigungen einschließlich des Zeitpunktes der Erlangung und des Zeitpunktes sowie des Grundes der Endigung (Urkunden des Magistrates Linz, Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem Austria), ferner die im Bundesgebiet von der mitbeteiligten Partei begründeten Wohnsitze (Auszug aus dem Zentralen Melderegister), die Abweisung eines Antrages nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz durch das Arbeitsmarktservice Traun (Bescheidausfertigung vom 12.08.2010) sowie die Anmeldung bei bzw. die Leistung von Beiträgen zur gewerblichen Sozialversicherung (Beitragsvorschreibungen der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft) und die Ruhendmeldung zum 07.03.2011 (Bestätigung der Wirtschaftskammer), wobei die letzte ausgestellte Rechnung der mitbeteiligten Partei als Leistungszeitraum die Kalenderwoche 9 im Jahr 2011 ausweist, womit als tatsächliches Ende der Tätigkeit der 04.03.2011 festzustellen ist. Am nachfolgenden Montag, den 07.03.2011 erfolgte die Ruhendmeldung. Aus dem im Verwaltungsakt der belangten Sozialversicherungsanstalt aufliegenden Versicherungsdatenauszug geht schließlich unzweifelhaft hervor, dass die beschwerdeführende Gesellschaft (bzw. deren Rechtsvorgängerin) die mitbeteiligte Partei nicht als Dienstnehmer zur Sozialversicherung angemeldet hat. Dass eine solche Anmeldung nachgeholt wurde, wurde im Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht und war auch in Anbetracht des seitens der beschwerdeführenden Gesellschaft vertretenen Rechtsstandpunktes nicht zu erwarten. Durch Urkunden erwiesen ist außerdem der Erwerb eines Kraftfahrzeuges Opel Combo am 14.10.2007 sowie eines Kraftfahrzeuges Audi 80 am 25.04.2008 durch die mitbeteiligte Partei. 2.
  43. An dieser Stelle ist festzuhalten, dass sich die Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes insoweit als anspruchsvoll erwiesen hat, als die Angaben der Parteien und der Zeugen in Anbetracht der seit dem strittigen Zeitraum 2007 bis 2011 vergangenen Zeit abschnittsweise vage blieben, mit dem Steuerberater XXXX ein wesentlicher Zeuge zwischenzeitlich verstorben ist und andererseits seitens der beschwerdeführenden Gesellschaft (mit Ausnahme eines kaum relevanten Vergleichs) im Verfahren überhaupt keine Urkunden zur Untermauerung des eigenen Verfahrensstandpunktes in Vorlage gebracht wurden. Das Bundesverwaltungsgericht begegnete dem mit der amtswegig veranlassten Ladung und Einvernahme einer größeren Anzahl an Zeugen, sodass insgesamt ein hinreichendes Substrat zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes gewonnen werden konnte, umso mehr als insbesondere die Zeugenbefragungen in Bezug auf entscheidungswesentlichen Aspekte der Tätigkeit der mitbeteiligten Partei für die beschwerdeführende Gesellschaft ein im Wesentlichen stringentes und mit dem diesbezüglichen Vorbringen der mitbeteiligten Partei weitgehend übereinstimmendes Bild ergaben. 2.
  44. An dieser Stelle ist festzuhalten, dass sich die Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes insoweit als anspruchsvoll erwiesen hat, als die Angaben der Parteien und der Zeugen in Anbetracht der seit dem strittigen Zeitraum 2007 bis 2011 vergangenen Zeit abschnittsweise vage blieben, mit dem Steuerberater römisch 40 ein wesentlicher Zeuge zwischenzeitlich verstorben ist und andererseits seitens der beschwerdeführenden Gesellschaft (mit Ausnahme eines kaum relevanten Vergleichs) im Verfahren überhaupt keine Urkunden zur Untermauerung des eigenen Verfahrensstandpunktes in Vorlage gebracht wurden. Das Bundesverwaltungsgericht begegnete dem mit der amtswegig veranlassten Ladung und Einvernahme einer größeren Anzahl an Zeugen, sodass insgesamt ein hinreichendes Substrat zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes gewonnen werden konnte, umso mehr als insbesondere die Zeugenbefragungen in Bezug auf entscheidungswesentlichen Aspekte der Tätigkeit der mitbeteiligten Partei für die beschwerdeführende Gesellschaft ein im Wesentlichen stringentes und mit dem diesbezüglichen Vorbringen der mitbeteiligten Partei weitgehend übereinstimmendes Bild ergaben. Die mitbeteiligte Partei selbst hinterließ in der mündlichen Verhandlung einen an der Wahrheitsfindung interessierten und glaubwürdigen Eindruck, sie vertrat ihren Verfahrensstandpunkt bei der Einvernahme auf einer sachlichen Ebene und sah sich im Verlauf des Verfahrens auch zu keiner maßgeblichen Korrektur des eigenen Standpunktes veranlasst. Für die Glaubwürdigkeit des Vorbringens der mitbeteiligten Partei spricht ferner, dass Erinnerungslücken und Unsicherheiten stets zugestanden wurden und sich die mitbeteiligte Partei – ungeachtet der verstrichenen Zeit – nicht in maßgebliche Widersprüche verwickelte und auch ihrer Mitwirkungspflicht im Verfahren durch Vorlage der Buchhaltungsunterlagen und weiterer relevanter Beweismittel von vornherein nachkam. Entgegen den unsubstantiierten und abschnittsweise die sachliche Ebene verlassenden Ausführungen der beschwerdeführenden Gesellschaft im Einspruch kann das Bundesverwaltungsgericht demgemäß nicht erkennen, dass sich das Vorbringen der mitbeteiligten Partei als „extrem unglaubwürdig“ oder als „völlig unglaubwürdig“ darstellen würde. Demgegenüber war festzustellen, dass sich das Vorbringen der beschwerdeführenden Gesellschaft im Verlauf des Verfahrens in wesentlichen Punkten wie etwa der Nutzung von Firmenfahrzeugen, der Einschulung oder der Frage des Einsatzes eigener Arbeitsmittel entweder als unzutreffend darstellte oder bei der Befragung der Repräsentanten der beschwerdeführenden Gesellschaft eine Korrektur erfuhr. Darüber hinaus teilt das Bundesverwaltungsgericht die Einschätzung der beschwerdeführenden Gesellschaft nicht, dass die mitbeteiligte Partei das gegenständliche Verfahren nur um die beschwerdeführenden Gesellschaft „in der diesem Fall zu Grunde liegenden Frage [zu] belasten“ ins Rollen brachte oder es das Ziel der mitbeteiligten Partei sei, „sämtliche Umstände des Geschehens … gefärbt darzustellen, um die Einspruchswerberin nach Möglichkeit in ein schlechtes Licht zu rücken“. Auch das seitens der beschwerdeführenden Gesellschaft unterstellte finanzielle Motiv erweist sich bei näherer Betrachtung als unzutreffend. Das gegenständliche Verfahren führt zu keiner sich unmittelbar auswirkenden Vermögensverschiebung zugunsten der mitbeteiligten Partei. Eine Neuzuordnung zur belangten Sozialversicherungsanstalt würde sich im Bereich der Krankenversicherung nachträglich überhaupt nicht auswirken und im Bereich der Pensionsversicherung nur möglicherweise zu einer höheren Bemessungsgrundlage führen, was gegenwärtig in Ermangelung einer dahingehenden Aufrollung noch gar nicht beurteilt werden kann. Allfällige Ansprüche der mitbeteiligten Partei gegenüber der beschwerdeführenden Gesellschaft aus einem Dienstverhältnis sind einerseits nicht Gegenstand dieses Verfahrens und andererseits wohl verjährt. Zusammenfassend ergeben sich aus dem gegenständlichen Verfahren keine unmittelbar greifbaren Vorteile für die mitbeteiligte Partei, sodass das behauptete Motiv, die mitbeteiligte Partei würde sich „durch unwahre Aussagen nachträglich in ein Dienstverhältnis hinein zu reklamieren, um sich daraus wiederum Vorteile zu verschaffen“ nicht einmal ansatzweise nachvollzogen werden kann. Da die mitbeteiligte Partei demgegenüber im Verfahren die Ebene einer sachlichen Auseinandersetzung nicht verließ, treffen auch die eingangs angeführten Spekulationen der beschwerdeführenden Gesellschaft über allfällige im persönlichen Bereich vermutete unlautere Motive der mitbeteiligten Partei aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht zu. 2.
  45. Die unter den Punkten 1.2 – 1.5 getroffenen Feststellungen beruhen nun im Einzelnen auf nachstehenden Erwägungen. Die Feststellungen zum Lebenslauf der mitbeteiligten Partei sowie zu den nach der Tätigkeit für die beschwerdeführenden Gesellschaft ausgeübten unselbständigen Beschäftigungen (Punkt 1.2.) gründen sich auf die diesbezüglichen Ausführungen der mitbeteiligten Partei vor der belangten Sozialversicherungsanstalt am 16.01.2013 sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht und den im Verwaltungsakt aufliegenden Versicherungsdatenauszug, wobei die Angaben weder seitens der beschwerdeführenden Gesellschaft bestritten wurden, noch anderweitige gegenteilige Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vorliegen. Der unter Punkt 1.
  46. dargestellte Verlauf der Anbahnung der nunmehr strittigen Tätigkeit für die beschwerdeführende Gesellschaft wurde seitens der mitbeteiligten Partei und dem Zeugen XXXX in den wesentlichen Punkten übereinstimmend dargelegt. Evident ist, dass das Interesse der mitbeteiligten Partei an einer Beschäftigung den übereinstimmenden Angaben zufolge groß und die mitbeteiligte Partei in ihren Bemühungen auch „hartnäckig“ war, wie es der Zeuge formulierte. Schlüssig ist außerdem, dass die mitbeteiligte Partei nicht damit rechnete, dass ihre Freizügigkeit als Arbeitnehmer aufgrund von Übergangsvorschriften trotz des Beitrittes von Bulgarien zur Europäischen Union noch nicht hergestellt war und es somit überraschend kam, dass ein unselbständiges Beschäftigungsverhältnis nicht möglich war. Den Darlegungen der mitbeteiligten Partei und dem Zeugen XXXX kann in dieser Hinsicht zweifelsfrei entnommen werden, dass die mitbeteiligte Partei zunächst ein unselbständiges Beschäftigungsverhältnis anstrebte. Der unter Punkt 1.
  47. dargestellte Verlauf der Anbahnung der nunmehr strittigen Tätigkeit für die beschwerdeführende Gesellschaft wurde seitens der mitbeteiligten Partei und dem Zeugen römisch 40 in den wesentlichen Punkten übereinstimmend dargelegt. Evident ist, dass das Interesse der mitbeteiligten Partei an einer Beschäftigung den übereinstimmenden Angaben zufolge groß und die mitbeteiligte Partei in ihren Bemühungen auch „hartnäckig“ war, wie es der Zeuge formulierte. Schlüssig ist außerdem, dass die mitbeteiligte Partei nicht damit rechnete, dass ihre Freizügigkeit als Arbeitnehmer aufgrund von Übergangsvorschriften trotz des Beitrittes von Bulgarien zur Europäischen Union noch nicht hergestellt war und es somit überraschend kam, dass ein unselbständiges Beschäftigungsverhältnis nicht möglich war. Den Darlegungen der mitbeteiligten Partei und dem Zeugen römisch 40 kann in dieser Hinsicht zweifelsfrei entnommen werden, dass die mitbeteiligte Partei zunächst ein unselbständiges Beschäftigungsverhältnis anstrebte. Von der mitbeteiligten Partei (bereits am 16.01.2013 gegenüber der belangten Sozialversicherungsanstalt) und dem Zeugen XXXX in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend und glaubwürdig dargelegt wurde außerdem, dass die Idee einer selbständigen Tätigkeit der mitbeteiligten Partei von einem sonst unbeteiligten Bekannten der mitbeteiligten Partei ausging und der Zeuge XXXX dazu selbst bestätigte, dass er diese Person habe kennenlernen wollen. Der Zeuge bestätigte in der Folge auch die Ausführungen der mitbeteiligten Partei, wonach der Zeuge sie bei der Verrichtung der erforderlichen Behördenwege unterstützt habe. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes kann daraus einerseits das grundsätzliche Interesse des Zeugen XXXX und damit der beschwerdeführenden Gesellschaft abgeleitet werden, die mitbeteiligte Partei im Betrieb einzusetzen. Andererseits gebietet sich im Gesamtkontext der Schluss, dass die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit ausschließlich der Notwendigkeit einer Umgehung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes geschuldet war, zumal die mitbeteiligte Partei über keine Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz verfügte und eine solche im Jahr 2007 – aus welchen Gründen auch immer – außer Reichweite schien.Von der mitbeteiligten Partei (bereits am 16.01.2013 gegenüber der belangten Sozialversicherungsanstalt) und dem Zeugen römisch 40 in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend und glaubwürdig dargelegt wurde außerdem, dass die Idee einer selbständigen Tätigkeit der mitbeteiligten Partei von einem sonst unbeteiligten Bekannten der mitbeteiligten Partei ausging und der Zeuge römisch 40 dazu selbst bestätigte, dass er diese Person habe kennenlernen wollen. Der Zeuge bestätigte in der Folge auch die Ausführungen der mitbeteiligten Partei, wonach der Zeuge sie bei der Verrichtung der erforderlichen Behördenwege unterstützt habe. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes kann daraus einerseits das grundsätzliche Interesse des Zeugen römisch 40 und damit der beschwerdeführenden Gesellschaft abgeleitet werden, die mitbeteiligte Partei im Betrieb einzusetzen. Andererseits gebietet sich im Gesamtkontext der Schluss, dass die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit ausschließlich der Notwendigkeit einer Umgehung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes geschuldet war, zumal die mitbeteiligte Partei über keine Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz verfügte und eine solche im Jahr 2007 – aus welchen Gründen auch immer – außer Reichweite schien. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes musste den Repräsentanten der beschwerdeführenden Gesellschaft – XXXX – bereits zu diesem Zeitpunkt auch bewusst gewesen sein, dass Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit durch die mitbeteiligte Partei nicht aus der Intention heraus erfolgte, ein eigenes Unternehmen zu gründen und damit auf dem Markt aufzutreten, sondern auf diesem Wege für die beschwerdeführende Gesellschaft trotz fehlender Beschäftigungsbewilligung tätig werden zu können. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes musste den Repräsentanten der beschwerdeführenden Gesellschaft – römisch 40 – bereits zu diesem Zeitpunkt auch bewusst gewesen sein, dass Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit durch die mitbeteiligte Partei nicht aus der Intention heraus erfolgte, ein eigenes Unternehmen zu gründen und damit auf dem Markt aufzutreten, sondern auf diesem Wege für die beschwerdeführende Gesellschaft trotz fehlender Beschäftigungsbewilligung tätig werden zu können. In Anbetracht dessen stellt sich der Standpunkt der mitbeteiligten Partei als schlüssig dar, wiederholt auf die Begründung eines unselbständigen Dienstverhältnisses gedrängt zu haben. Dafür spricht im Ergebnis auch, dass noch im Jahr 2010 seitens der beschwerdeführenden Gesellschaft ein Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung beim Arbeitsmarktservice in Traun eingebracht wurde, was wiederum dafür spricht, dass noch im Jahr 2010 ein Interesse auch der beschwerdeführenden Gesellschaft an einer (weiteren) unselbständigen Beschäftigung der mitbeteiligten Partei bestanden hat, zumal kein anderes schlüssiges Motiv für eine solche Antragstellung erkennbar ist. Der Erwerb von Stempeln für die mitbeteiligte Partei durch die beschwerdeführende Gesellschaft ist durch eine entsprechende Rechnung ebenso dokumentiert wie die Weiterverrechnung von Übersetzungsdienstleistungen, was den Standpunkt der mitbeteiligten Partei stützt, dass die zur Aufnahme der selbständigen Beschäftigung erforderlichen Veranlassungen allesamt mit maßgeblicher Unterstützung der beschwerdeführenden Gesellschaft in der Person von XXXX erfolgte. XXXX vermittelte der mitbeteiligten Partei auch den Steuerberater XXXX . Ob die mitbeteiligte Partei dabei eine zweistündige Beratung in Anspruch nahm oder die Vollmacht ohne eine solche Beratung unterfertigte, ist im Hinblick auf die in diesem Verfahren zu lösenden Rechtsfragen nicht von Bedeutung und braucht demnach nicht weiter geklärt zu werden. Zum Vorbringen im Schriftsatz vom 31.10.2019 ist noch anzumerken, dass die Veranlassung von Übersetzungen und die Anschaffung von Stempel und dergleichen zweifellos nicht den Geschäftsbetrieb der beschwerdeführenden Gesellschaft betraf. Wenn die mitbeteiligte Partei ein Unternehmen gründet und dafür einen Stempel bzw. Übersetzungen benötigt, darf erwartet werden, dass die Rechnungen für den mit der Gründung verbundenen Aufwand wie Stempel und Übersetzungen unmittelbar an die mitbeteiligte Partei fakturiert werden und nicht an die beschwerdeführende Gesellschaft als eine Art Zwischenhändler. Die gewählte Konstellation, nämlich, dass die beschwerdeführende Gesellschaft offenbar bei gewissen Auslagen zur Unternehmensgründung ohne erkennbare Notwendigkeit in Vorlage trat, spricht im Ergebnis aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes dafür, dass die Unternehmensgründung der mitbeteiligten Partei von der beschwerdeführenden Gesellschaft maßgeblich betrieben wurde und diese dafür auch finanziell in Vorlage tragt.Der Erwerb von Stempeln für die mitbeteiligte Partei durch die beschwerdeführende Gesellschaft ist durch eine entsprechende Rechnung ebenso dokumentiert wie die Weiterverrechnung von Übersetzungsdienstleistungen, was den Standpunkt der mitbeteiligten Partei stützt, dass die zur Aufnahme der selbständigen Beschäftigung erforderlichen Veranlassungen allesamt mit maßgeblicher Unterstützung der beschwerdeführenden Gesellschaft in der Person von römisch 40 erfolgte. römisch 40 vermittelte der mitbeteiligten Partei auch den Steuerberater römisch 40 . Ob die mitbeteiligte Partei dabei eine zweistündige Beratung in Anspruch nahm oder die Vollmacht ohne eine solche Beratung unterfertigte, ist im Hinblick auf die in diesem Verfahren zu lösenden Rechtsfragen nicht von Bedeutung und braucht demnach nicht weiter geklärt zu werden. Zum Vorbringen im Schriftsatz vom 31.10.2019 ist noch anzumerken, dass die Veranlassung von Übersetzungen und die Anschaffung von Stempel und dergleichen zweifellos nicht den Geschäftsbetrieb der beschwerdeführenden Gesellschaft betraf. Wenn die mitbeteiligte Partei ein Unternehmen gründet und dafür einen Stempel bzw. Übersetzungen benötigt, darf erwartet werden, dass die Rechnungen für den mit der Gründung verbundenen Aufwand wie Stempel und Übersetzungen unmittelbar an die mitbeteiligte Partei fakturiert werden und nicht an die beschwerdeführende Gesellschaft als eine Art Zwischenhändler. Die gewählte Konstellation, nämlich, dass die beschwerdeführende Gesellschaft offenbar bei gewissen Auslagen zur Unternehmensgründung ohne erkennbare Notwendigkeit in Vorlage trat, spricht im Ergebnis aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes dafür, dass die Unternehmensgründung der mitbeteiligten Partei von der beschwerdeführenden Gesellschaft maßgeblich betrieben wurde und diese dafür auch finanziell in Vorlage tragt. Losgelöst von der Frage der Inanspruchnahme einer Beratung betrachtet geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die mitbeteiligte Partei weder zum Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit für die Rechtsvorgängerin der beschwerdeführenden Gesellschaft, noch zu einem späteren Zeitpunkt in der Lage war, die Tragweite ihrer Erklärungen in Bezug auf die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit und die damit zusammenhängenden Rechtshandlungen abzuschätzen und selbst ein Unternehmen zu führen, mag es sich nur um ein Einpersonenunternehmen gehandelt haben. Evident ist, dass die mitbeteiligte Partei erst im September 2005 in das Bundesgebiet einreiste und die Universitätsstudium nach einem Semester abbrach. Die mitbeteiligte Partei war vor der Tätigkeit für die beschwerdeführende Gesellschaft im Bundesgebiet weder selbständig, noch unselbständig erwerbstätig. Zur unzweifelhaft vorhandenen Sprachbarriere trat die selbst in der mündlichen Verhandlung noch erkennbare Unkenntnis der gesetzlichen Bestimmungen und das Unvermögen, Behördenwege selbständig zu verrichten, sodass die mitbeteiligte Partei dazu Hilfestellung durch den Zeugen XXXX benötigte. Zum Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit mit 01.10.2007 verfügte die mitbeteiligte Partei auch über keinerlei theoretische Ausbildung und auch über keine praktischen Erfahrungen im Bereich der Hinblick auf die Reinigung von Lüftungsanlagen. Nach der Beendigung der selbständigen Tätigkeit ersuchte die mitbeteiligte Partei die Finanzbehörden um eine Schätzung des Jahresabschlusses für die Jahre 2010 und 2011, anstatt die vorhandenen Unterlagen selbst aufzubereiten oder einen anderen Steuerberater aufzusuchen. Die mitbeteiligte Partei ging außerdem in der Folge bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt nur (unselbständigen) Hilfstätigkeiten und keiner qualifizierten oder gar unternehmerischen Tätigkeit nach. Auch der weitere berufliche Werdegang der mitbeteiligten Partei weist unzweifelhaft darauf hin, dass die mitbeteiligte Partei im hier strittigen Zeitraum lediglich ihre Arbeitskraft zur Verfügung stellte, jedoch keine darüber hinausgehenden unternehmerischen Aktivitäten entfaltet wurden. Der in der mündlichen Verhandlung gewonnene Eindruck rundet dieses Bild ab, zumal die mitbeteiligte Partei glaubwürdig versicherte, weder über Vorkenntnisse verfügt zu haben, noch die Abrechnung bzw. Buchführung im Hinblick auf die erbrachten Leistungen selbst vorgenommen zu haben. Im Ergebnis bestätigte auch der Zeuge XXXX diesen Eindruck, indem er die Frage nach der Fähigkeit der mitbeteiligten Partei zur Führung eines Unternehmens damit beantwortete, dass die mitbeteiligte Partei ja die Unterlagen nur zum Steuerberater habe bringen müssen und dass der mitbeteiligten Partei „das andere … ja gezeigt“ worden sei. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts steht in Anbetracht dessen zweifelsfrei fest, dass die mitbeteiligte Partei selbst keine unternehmerischen Strukturen etablierte, keine dahingehenden Aktivitäten entfalteter und das im Ausmaß der vorgefundenen Buchhaltung erforderliche Mindestmaß alleine im Wege der steuerlichen Vertretung sowie der Serviceleistungen der beschwerdeführenden Gesellschaft bzw. ihrer Repräsentanten hergestellt und aufrechterhalten wurde.Losgelöst von der Frage der Inanspruchnahme einer Beratung betrachtet geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die mitbeteiligte Partei weder zum Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit für die Rechtsvorgängerin der beschwerdeführenden Gesellschaft, noch zu einem späteren Zeitpunkt in der Lage war, die Tragweite ihrer Erklärungen in Bezug auf die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit und die damit zusammenhängenden Rechtshandlungen abzuschätzen und selbst ein Unternehmen zu führen, mag es sich nur um ein Einpersonenunternehmen gehandelt haben. Evident ist, dass die mitbeteiligte Partei erst im September 2005 in das Bundesgebiet einreiste und die Universitätsstudium nach einem Semester abbrach. Die mitbeteiligte Partei war vor der Tätigkeit für die beschwerdeführende Gesellschaft im Bundesgebiet weder selbständig, noch unselbständig erwerbstätig. Zur unzweifelhaft vorhandenen Sprachbarriere trat die selbst in der mündlichen Verhandlung noch erkennbare Unkenntnis der gesetzlichen Bestimmungen und das Unvermögen, Behördenwege selbständig zu verrichten, sodass die mitbeteiligte Partei dazu Hilfestellung durch den Zeugen römisch 40 benötigte. Zum Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit mit 01.10.2007 verfügte die mitbeteiligte Partei auch über keinerlei theoretische Ausbildung und auch über keine praktischen Erfahrungen im Bereich der Hinblick auf die Reinigung von Lüftungsanlagen. Nach der Beendigung der selbständigen Tätigkeit ersuchte die mitbeteiligte Partei die Finanzbehörden um eine Schätzung des Jahresabschlusses für die Jahre 2010 und 2011, anstatt die vorhandenen Unterlagen selbst aufzubereiten oder einen anderen Steuerberater aufzusuchen. Die mitbeteiligte Partei ging außerdem in der Folge bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt nur (unselbständigen) Hilfstätigkeiten und keiner qualifizierten oder gar unternehmerischen Tätigkeit nach. Auch der weitere berufliche Werdegang der mitbeteiligten Partei weist unzweifelhaft darauf hin, dass die mitbeteiligte Partei im hier strittigen Zeitraum lediglich ihre Arbeitskraft zur Verfügung stellte, jedoch keine darüber hinausgehenden unternehmerischen Aktivitäten entfaltet wurden. Der in der mündlichen Verhandlung gewonnene Eindruck rundet dieses Bild ab, zumal die mitbeteiligte Partei glaubwürdig versicherte, weder über Vorkenntnisse verfügt zu haben, noch die Abrechnung bzw. Buchführung im Hinblick auf die erbrachten Leistungen selbst vorgenommen zu haben. Im Ergebnis bestätigte auch der Zeuge römisch 40 diesen Eindruck, indem er die Frage nach der Fähigkeit der mitbeteiligten Partei zur Führung eines Unternehmens damit beantwortete, dass die mitbeteiligte Partei ja die Unterlagen nur zum Steuerberater habe bringen müssen und dass der mitbeteiligten Partei „das andere … ja gezeigt“ worden sei. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts steht in Anbetracht dessen zweifelsfrei fest, dass die mitbeteiligte Partei selbst keine unternehmerischen Strukturen etablierte, keine dahingehenden Aktivitäten entfalteter und das im Ausmaß der vorgefundenen Buchhaltung erforderliche Mindestmaß alleine im Wege der steuerlichen Vertretung sowie der Serviceleistungen der beschwerdeführenden Gesellschaft bzw. ihrer Repräsentanten hergestellt und aufrechterhalten wurde. Allseits zugestanden wurde ferner, dass die die mitbeteiligte Partei bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit am 01.10.2007 – das Datum des Antrittes der Tätigkeit gründet sich auf die dahingehenden stringenten Angaben der mitbeteiligten Partei, die nicht substantiiert bestritten wurden – weder über eine theoretische Ausbildung im Hinblick auf die Reinigung von Lüftungsanlagen verfügte, noch über praktische Vorkenntnisse. Die deshalb notwendige praktische Einschulung (eine theoretische Unterweisung war nicht erforderlich, da die mitbeteiligte Partei lediglich einfache handwerkliche Verrichtungen zu Reinigungs- und Reparaturzwecken tätigte) übernahmen XXXX und erfahrene Dienstnehmer wie der Zeuge XXXX , indem die mitbeteiligte Partei umgehend auf Baustellen mitgenommen und dort vor Ort auf die jeweils zu verrichtende Tätigkeit angelernt wurde.Allseits zugestanden wurde ferner, dass die die mitbeteiligte Partei bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit am 01.10.2007 – das Datum des Antrittes der Tätigkeit gründet sich auf die dahingehenden stringenten Angaben der mitbeteiligten Partei, die nicht substantiiert bestritten wurden – weder über eine theoretische Ausbildung im Hinblick auf die Reinigung von Lüftungsanlagen verfügte, noch über praktische Vorkenntnisse. Die deshalb notwendige praktische Einschulung (eine theoretische Unterweisung war nicht erforderlich, da die mitbeteiligte Partei lediglich einfache handwerkliche Verrichtungen zu Reinigungs- und Reparaturzwecken tätigte) übernahmen römisch 40 und erfahrene Dienstnehmer wie der Zeuge römisch 40 , indem die mitbeteiligte Partei umgehend auf Baustellen mitgenommen und dort vor Ort auf die jeweils zu verrichtende Tätigkeit angelernt wurde. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sich die beschwerdeführende Gesellschaft zur Frage der Einschulung der mitbeteiligten Partei und auch zu ihrer Tätigkeit – mithin in zwei zentralen Punkten – widersprüchlich äußerte und ihr Vorbringen im Verlauf der Verhandlung wiederlegt wurde. Im Einspruch vom 26.09.2013 führt die beschwerdeführende Gesellschaft dazu noch aus, es wären „aus praktischer Sicht alle erforderlichen Vorkenntnisse binnen einer halben Stunde zu erlernen“ und dass es „völlig undenkbar“ sei, dass Einschulung der mitbeteiligten Partei zwei bis drei Monate gedauert habe. Noch in der außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof führte die beschwerdeführende Gesellschaft aus, für die Tätigkeit der mitbeteiligten Partei hätten „haushaltsübliche Besen und Spachteln“ gereicht und es wären Betriebsmittel im klassischen Sinn gar nicht erforderlich gewesen. Demgegenüber schilderte die mitbeteiligte Partei in der mündlichen Verhandlung schlüssig, stringent und für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar, einfache handwerkliche Verrichtungen zu Reinigungs- und Reparaturzwecken genauso wie den Austausch von Filtern und das Hantieren mit industriellen Putz- und Lösungsmitteln, die vor Ort angerührt und mittels Spritzgeräten aufgebracht und sodann mittels Dampfstrahler abgespritzt wurden, sowie die Vorbereitung und die abschließende Reinigung des Arbeitsbereichs ausgeführt zu haben. Die Angaben zum Tätigkeitsbereich wurden von XXXX bestätigt, selbst XXXX legte ausdrücklich dar, dass die mitbeteiligte Partei auch mit einer Leiter, mit Reinigungsmittelpumpen, Planen, Staubsaugern und – wenn auch nur selten – mit Hochdruckreinigern hantiert habe. XXXX relativierte die zitierten Ausführungen in der außerordentlichen Revision bei ihrer Befragung ebenfalls.Demgegenüber schilderte die mitbeteiligte Partei in der mündlichen Verhandlung schlüssig, stringent und für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar, einfache handwerkliche Verrichtungen zu Reinigungs- und Reparaturzwecken genauso wie den Austausch von Filtern und das Hantieren mit industriellen Putz- und Lösungsmitteln, die vor Ort angerührt und mittels Spritzgeräten aufgebracht und sodann mittels Dampfstrahler abgespritzt wurden, sowie die Vorbereitung und die abschließende Reinigung des Arbeitsbereichs ausgeführt zu haben. Die Angaben zum Tätigkeitsbereich wurden von römisch 40 bestätigt, selbst römisch 40 legte ausdrücklich dar, dass die mitbeteiligte Partei auch mit einer Leiter, mit Reinigungsmittelpumpen, Planen, Staubsaugern und – wenn auch nur selten – mit Hochdruckreinigern hantiert habe. römisch 40 relativierte die zitierten Ausführungen in der außerordentlichen Revision bei ihrer Befragung ebenfalls. Ausgehend davon stellt sich zunächst das zitierte Sachvorbringen in der Revision als evident unrichtig heraus und es waren sehr wohl Betriebsmittel zur Ausführung der Tätigkeit erforderlich. Ausgehend davon erweist sich auch die Schilderung der mitbeteiligten Partei als schlüssig, wonach sie im Verlauf der ersten Monate der Tätigkeit für die beschwerdeführende Gesellschaft sukzessive angelernt worden sei und sich das Niveau der Tätigkeit je nach Art der Baustelle sukzessive steigerte. Illustrativ waren in diese Hinsicht auch die Angaben der zuletzt einvernommenen Zeugen. So schilderte der Zeuge XXXX – der zum Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit durch die mitbeteiligte Partei bereite einige Monate im Betrieb tätig war – glaubwürdig, dass er selbst Kenntnisse an die mitbeteiligte Partei weitergegeben und diese angelernt habe. Der Zeuge XXXX – der erst im Jahr 2008 in den Betrieb eintrat – bestätigte demgegenüber, dass er von den Kenntnissen der mitbeteiligten Partei profitiert habe und die mitbeteiligte Partei bei gemeinsamen Arbeitseinsätzen der „Chef“ bzw. eine „Art Vorarbeiter“ gewesen sein. In diese Richtung äußerte sich auch der im Jahr 2009 im Betrieb beschäftigte Zeuge XXXX . Schließlich relativierte auch XXXX bei seiner Befragung den noch im Einspruch vertretenen Standpunkt der beschwerdeführenden Partei, wonach die Einschulung innerhalb einer halben Stunde abgeschlossen gewesen sein und legte dar, dass sich diese Einschätzung auf die Einweisung auf den jeweiligen Baustellen bezogen habe. Schon deshalb ist davon auszugehen, dass die mitbeteiligte Partei zu Beginn ihrer Tätigkeit angelernt werden musste. Es ist auch nicht erkennbar, woher die mitbeteiligte Partei diesbezügliche Kenntnisse oder praktische Erfahrungen hätte mitbringen können.Ausgehend davon stellt sich zunächst das zitierte Sachvorbringen in der Revision als evident unrichtig heraus und es waren sehr wohl Betriebsmittel zur Ausführung der Tätigkeit erforderlich. Ausgehend davon erweist sich auch die Schilderung der mitbeteiligten Partei als schlüssig, wonach sie im Verlauf der ersten Monate der Tätigkeit für die beschwerdeführende Gesellschaft sukzessive angelernt worden sei und sich das Niveau der Tätigkeit je nach Art der Baustelle sukzessive steigerte. Illustrativ waren in diese Hinsicht auch die Angaben der zuletzt einvernommenen Zeugen. So schilderte der Zeuge römisch 40 – der zum Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit durch die mitbeteiligte Partei bereite einige Monate im Betrieb tätig war – glaubwürdig, dass er selbst Kenntnisse an die mitbeteiligte Partei weitergegeben und diese angelernt habe. Der Zeuge römisch 40 – der erst im Jahr 2008 in den Betrieb eintrat – bestätigte demgegenüber, dass er von den Kenntnissen der mitbeteiligten Partei profitiert habe und die mitbeteiligte Partei bei gemeinsamen Arbeitseinsätzen der „Chef“ bzw. eine „Art Vorarbeiter“ gewesen sein. In diese Richtung äußerte sich auch der im Jahr 2009 im Betrieb beschäftigte Zeuge römisch 40 . Schließlich relativierte auch römisch 40 bei seiner Befragung den noch im Einspruch vertretenen Standpunkt der beschwerdeführenden Partei, wonach die Einschulung innerhalb einer halben Stunde abgeschlossen gewesen sein und legte dar, dass sich diese Einschätzung auf die Einweisung auf den jeweiligen Baustellen bezogen habe. Schon deshalb ist davon auszugehen, dass die mitbeteiligte Partei zu Beginn ihrer Tätigkeit angelernt werden musste. Es ist auch nicht erkennbar, woher die mitbeteiligte Partei diesbezügliche Kenntnisse oder praktische Erfahrungen hätte mitbringen können. In einer Gesamtwürdigung dieser Aspekte geht das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem Vorbringen der mitbeteiligten Partei, welches durch die Aussagen von Zeugen bestätigt wurde, davon aus, dass die notwendige praktische Einschulung der mitbeteiligten Partei durch XXXX und erfahrenere Dienstnehmer der beschwerdeführenden Gesellschaft erfolgte, wobei die mitbeteiligte Partei – unstrittig – umgehend zu Baustellen mitgenommen wurde und ihr die erforderlichen Kenntnisse vor Ort vermittelt wurden. Die mitbeteiligte Partei eignete sich auf diesem Wege sukzessive die erforderlichen Kenntnisse an und wurde abhängig von ihrem Kenntnisstand sukzessive auch zu komplexeren Arbeiten herangezogen und der Kenntnisstand damit im Verlauf der Tätigkeit für die beschwerdeführende Gesellschaft sukzessive erhöht. Die exakte Dauer der Einschulungsphase konnte in Ermangelung diesbezüglicher Aufzeichnungen der beschwerdeführenden Gesellschaft nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Ausgehend von den ursprünglichen Angaben der mitbeteiligten Partei am 16.01.2013, wonach die Einschulungsphase mehrere Monate in Anspruch genommen hat, bzw. dem Vorbringen der mitbeteiligten Partei am 23.04.2013 ist zumindest von zwei oder drei Monaten Einschulungsphase auszugehen. Dies bedeutet nicht, dass Leistungen der mitbeteiligten Partei nicht schon während der Einschulungsphase abgegolten wurden. Da die in der Buchhaltung der mitbeteiligten Partei vorhandene erste Rechnung auf die Kalenderwoche 45 (05.11.2007 bis 09.11.2007) als Leistungszeitraum Bezug nimmt, ist vielmehr davon auszugehen, dass bereits während der Einschulungsphase eine Abgeltung von Leistungen der mitbeteiligten Partei erfolgt ist und insoweit auch eine durchgehende Entlohnung vorliegt (wobei die Unterlagen aus dem Jahr 2007 unvollständig sind und die erste Rechnung die Nummer 9 aus 2007 trägt; ob davor noch weitere Rechnungen ausgestellt wurden, war nicht feststellbar). In einer Gesamtwürdigung dieser Aspekte geht das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem Vorbringen der mitbeteiligten Partei, welches durch die Aussagen von Zeugen bestätigt wurde, davon aus, dass die notwendige praktische Einschulung der mitbeteiligten Partei durch römisch 40 und erfahrenere Dienstnehmer der beschwerdeführenden Gesellschaft erfolgte, wobei die mitbeteiligte Partei – unstrittig – umgehend zu Baustellen mitgenommen wurde und ihr die erforderlichen Kenntnisse vor Ort vermittelt wurden. Die mitbeteiligte Partei eignete sich auf diesem Wege sukzessive die erforderlichen Kenntnisse an und wurde abhängig von ihrem Kenntnisstand sukzessive auch zu komplexeren Arbeiten herangezogen und der Kenntnisstand damit im Verlauf der Tätigkeit für die beschwerdeführende Gesellschaft sukzessive erhöht. Die exakte Dauer der Einschulungsphase konnte in Ermangelung diesbezüglicher Aufzeichnungen der beschwerdeführenden Gesellschaft nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Ausgehend von den ursprünglichen Angaben der mitbeteiligten Partei am 16.01.2013, wonach die Einschulungsphase mehrere Monate in Anspruch genommen hat, bzw. dem Vorbringen der mitbeteiligten Partei am 23.04.2013 ist zumindest von zwei oder drei Monaten Einschulungsphase auszugehen. Dies bedeutet nicht, dass Leistungen der mitbeteiligten Partei nicht schon während der Einschulungsphase abgegolten wurden. Da die in der Buchhaltung der mitbeteiligten Partei vorhandene erste Rechnung auf die Kalenderwoche 45 (05.11.2007 bis 09.11.2007) als Leistungszeitraum Bezug nimmt, ist vielmehr davon auszugehen, dass bereits während der Einschulungsphase eine Abgeltung von Leistungen der mitbeteiligten Partei erfolgt ist und insoweit auch eine durchgehende Entlohnung vorliegt (wobei die Unterlagen aus dem Jahr 2007 unvollständig sind und die erste Rechnung die Nummer 9 aus 2007 trägt; ob davor noch weitere Rechnungen ausgestellt wurden, war nicht feststellbar). Ausgehend davon ist ferner festzuhalten, dass keine Rede davon sein kann, dass sich – wie im Einspruch vom 26.09.2013 ausgeführt wird – die Schilderungen der mitbeteiligten Partei als „extrem unglaubwürdig“ darstellen. Vielmehr wurde der Sachverhalt im Einspruch und in der außerordentlichen Revision seitens der beschwerdeführenden Gesellschaft selektiv dargestellt und nicht seitens der mitbeteiligten Partei, was der Glaubwürdigkeit des Standpunktes der beschwerdeführenden Gesellschaft und ihrer Repräsentanten abträglich ist. Der Standpunkt der mitbeteiligten Partei wurde durch das Ermittlungsverfahren demgegenüber bestätigt, von mangelnder Glaubwürdigkeit der mitbeteiligten Partei kann folglich nicht gesprochen werden. Nach etwa vier bis fünf Monaten fuhr die mitgeteilte Partei in der Folge aufgrund der erworbenen Kenntnisse im Hinblick auf die betrieblichen Abläufe und die auszuführenden Arbeiten ihren glaubwürdigen Angaben vom 23.04.2013 zufolge auch alleine auf Baustellen. Die von der mitbeteiligten Partei eingesetzten und für ihre Verrichtungen erforderlichen Arbeitsmittel ergeben sich aus den insoweit weitgehend übereinstimmenden Angaben der Verfahrensbeteiligten. Strittig war, ob die mitbeteiligten Partei über eigene Arbeitsmittel bzw. eigene Arbeitsoberbekleidung verfügte oder diese von der beschwerdeführenden Gesellschaft gestellt wurden. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich in dieser Hinsicht den Ausführungen der mitbeteiligten Partei an, über keine eigenen Arbeitsmittel verfügt zu haben und dass diese ebenso wie die Arbeitskleidung von der beschwerdeführenden Gesellschaft gestellt wurden. Das Vorbringen der mitbeteiligten Partei findet nämlich einerseits in den Wahrnehmungen der Zeugen Bestätigung – keiner der Zeugen nahm wahr, dass die mitbeteiligte Partei über eigenes Werkzeug verfügte, die als Zeugen einvernommenen Arbeitskollegen XXXX verneinten dies auch explizit und legten dar, dass Arbeitsmittel „von der Firma“ verwendet worden wären (der Zeuge XXXX erachtete sachlich bereits die Frage nach eigenen Arbeitsmitteln der mitbeteiligte Partei als abwegig). Dazu tritt, dass ausweislich der Buchhaltung der mitbeteiligten Partei keine Rechnungen über die Anschaffungen von Werkzeug vorliegen – schon gar nicht zu Beginn der Tätigkeit – und in den Einnahmen- und Ausgabenrechnungen der Jahre 2008 und 2009 vom Steuerberater auch keine Aufwendungen für Arbeitsmittel (wohl aber für Berufskleidung, dazu sogleich) ausgewiesen sind. Der Steuerberater XXXX wurde vom Zeugen XXXX als zuverlässig und engagiert beschrieben, die vorliegenden Jahresabschlüsse lassen keine Mängel – wohl aber eine für die mitbeteiligte Partei sehr günstige Verbuchung einzelner Aufwendungen – erkennen. Ausgehend davon wäre zu erwarten, dass auch die Aufwendungen für den Erwerb von Arbeitsmitteln vom Steuerberater gewinnmindernd berücksichtigt worden wären. Da solche Ausgaben weder durch Rechnungen noch durch Eigenbelege belegt sind, noch sonst eine Berücksichtigung in den Einnahmen- und Ausgabenrechnungen der Jahre 2008 und 2009 erfolgte, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die mitbeteiligte Partei über keine eigenen Arbeitsmittel verfügte und – wie von den Zeugen geschildert – gleich den anderen Arbeitern die Arbeitsmittel der beschwerdeführenden Gesellschaft nutzte. Es mag im gegebenen Zusammenhang im Übrigen zutreffen, dass die mitbeteiligte Partei im von ihr erworbenen Opel Combo Werkzeug mit sich führte und dieser Umstand von Dritten – etwa XXXX so wahrgenommen wurde – diese Tatsache sagt jedoch nichts darüber aus, wer Eigentum dieses Werkzeuges war. XXXX konnte dazu auch auf Nachfrage keine näheren Angaben tätigen.Die von der mitbeteiligten Partei eingesetzten und für ihre Verrichtungen erforderlichen Arbeitsmittel ergeben sich aus den insoweit weitgehend übereinstimmenden Angaben der Verfahrensbeteiligten. Strittig war, ob die mitbeteiligten Partei über eigene Arbeitsmittel bzw. eigene Arbeitsoberbekleidung verfügte oder diese von der beschwerdeführenden Gesellschaft gestellt wurden. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich in dieser Hinsicht den Ausführungen der mitbeteiligten Partei an, über keine eigenen Arbeitsmittel verfügt zu haben und dass diese ebenso wie die Arbeitskleidung von der beschwerdeführenden Gesellschaft gestellt wurden. Das Vorbringen der mitbeteiligten Partei findet nämlich einerseits in den Wahrnehmungen der Zeugen Bestätigung – keiner der Zeugen nahm wahr, dass die mitbeteiligte Partei über eigenes Werkzeug verfügte, die als Zeugen einvernommenen Arbeitskollegen römisch 40 verneinten dies auch explizit und legten dar, dass Arbeitsmittel „von der Firma“ verwendet worden wären (der Zeuge römisch 40 erachtete sachlich bereits die Frage nach eigenen Arbeitsmitteln der mitbeteiligte Partei als abwegig). Dazu tritt, dass ausweislich der Buchhaltung der mitbeteiligten Partei keine Rechnungen über die Anschaffungen von Werkzeug vorliegen – schon gar nicht zu Beginn der Tätigkeit – und in den Einnahmen- und Ausgabenrechnungen der Jahre 2008 und 2009 vom Steuerberater auch keine Aufwendungen für Arbeitsmittel (wohl aber für Berufskleidung, dazu sogleich) ausgewiesen sind. Der Steuerberater römisch 40 wurde vom Zeugen römisch 40 als zuverlässig und engagiert beschrieben, die vorliegenden Jahresabschlüsse lassen keine Mängel – wohl aber eine für die mitbeteiligte Partei sehr günstige Verbuchung einzelner Aufwendungen – erkennen. Ausgehend davon wäre zu erwarten, dass auch die Aufwendungen für den Erwerb von Arbeitsmitteln vom Steuerberater gewinnmindernd berücksichtigt worden wären. Da solche Ausgaben weder durch Rechnungen noch durch Eigenbelege belegt sind, noch sonst eine Berücksichtigung in den Einnahmen- und Ausgabenrechnungen der Jahre 2008 und 2009 erfolgte, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die mitbeteiligte Partei über keine eigenen Arbeitsmittel verfügte un

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