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{'item': 'L521 2169019-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.03.2020 GeschäftszahlL521 2169019-1 SpruchL521 2169019-1/32E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch Mag. Taner ÖNAL, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Kärntner Straße 7B/ 1, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.08.2017, Zl. 1054588601-150309071, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 07.06.2019 und 27.09.2019 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch Mag. Taner ÖNAL, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Kärntner Straße 7B/ 1, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.08.2017, Zl. 1054588601-150309071, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 07.06.2019 und 27.09.2019 zu Recht: A) I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. II. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 wird gemäß § 6 AVG 1991 mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 wird gemäß Paragraph 6, AVG 1991 mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stellte im Gefolge seiner schlepperunterstützten unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet am 26.03.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung am 28.03.2015 legte der Beschwerdeführer dar, den Namen XXXX zu führen und Staatsangehöriger des Irak zu sein. Er sei Angehöriger der arabischen Volksgruppe, bekenne sich zum sunnitischen Islam und sei ledig. Er sei XXXX in Mossul geboren und habe dort von 1996 bis 2002 die Grundschule, von 2002 bis 2010 die Hauptschule und von 2011 bis 2014 eine Universität besucht. Er habe zuletzt im Bezirk XXXX in Mossul gelebt und sei Student gewesen. Seine Eltern, ein Bruder und zwei Schwestern seien im Irak aufhältig. Im Rahmen der Erstbefragung am 28.03.2015 legte der Beschwerdeführer dar, den Namen römisch 40 zu führen und Staatsangehöriger des Irak zu sein. Er sei Angehöriger der arabischen Volksgruppe, bekenne sich zum sunnitischen Islam und sei ledig. Er sei römisch 40 in Mossul geboren und habe dort von 1996 bis 2002 die Grundschule, von 2002 bis 2010 die Hauptschule und von 2011 bis 2014 eine Universität besucht. Er habe zuletzt im Bezirk römisch 40 in Mossul gelebt und sei Student gewesen. Seine Eltern, ein Bruder und zwei Schwestern seien im Irak aufhältig. Im Hinblick auf seinen Reiseweg brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, den Irak am 30.07.2014 legal auf dem Landweg von Mossul ausgehend in die Türkei nach Istanbul verlassen zu haben. Nach einem mehrmonatigen Aufenthalt in Istanbul sei er schlepperunterstützt nach Izmir und in der Folge auf dem Seeweg nach Griechenland gelangt. Dort sei er nach erkennungsdienstlicher Behandlung des Landes verwiesen worden. Anschließend sei er auf dem Landweg mit verschiedenen Fahrzeugen nach Österreich gereist. Zu den Gründen seiner Ausreise befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass die Truppen des Islamischen Staates seine Heimatstadt seit zehn Monaten kontrollieren würden. Er habe in einer Videothek gearbeitet und sei deshalb von Seiten des Islamischen Staates bedroht worden. Er sei aus Angst um sein Leben geflohen. Bei einer Rückkehr befürchte er von Seiten des Islamischen Staates getötet zu werden.
  2. Mit Eingabe vom 02.07.2016 und mit E-Mail vom 25.10.2016 brachte der Beschwerdeführer einen irakischen Personalausweis im Original und mehrere Bestätigungen bezüglich des Besuchs von Deutschkursen bzw. zum Beleg seiner Deutschkenntnisse in Vorlage.
  3. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 10.04.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich Außenstelle Wiener Neustadt, im Beisein einer Vertrauensperson und eines geeigneten Dolmetschers in arabischer Sprache niederschriftlich vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter einvernommen. Eingangs bestätigte der Beschwerdeführer, die arabische Sprache zu verstehen und der Einvernahme in gesundheitlicher Hinsicht folgen zu können. Anschließend korrigierte bzw. präzisierte der Beschwerdeführer seine in der Erstbefragung getätigten Angaben zu seinem Namen, seinem Geburtsdatum, zum Tag seiner Ausreise, zu dem bei der Ausreise genutzten Transportmittel, zur Dauer der Reise von der Einreise in die Europäische Union bis nach Österreich und zu den Eigentumsverhältnissen an der Videothek. Zur Person befragt legte der Beschwerdeführer insbesondere dar, Angehöriger der arabischen Volksgruppe, ledig und kinderlos zu sein. Er bekenne sich zum Islam der sunnitischen Glaubensrichtung und sei XXXX in Mossul geboren. Dort habe er die Schule besucht und mit Matura abgeschlossen. Anschließend habe er vier Jahre Computerwissenschaften studiert und dieses Studium im Sommer 2014 erfolgreich abgeschlossen. Er sei bereits neben dem Studium in das Berufsleben eingestiegen und habe Hilfsarbeiten verrichtet sowie im Jahr 2013 das Videogeschäft eröffnet. Zur Person befragt legte der Beschwerdeführer insbesondere dar, Angehöriger der arabischen Volksgruppe, ledig und kinderlos zu sein. Er bekenne sich zum Islam der sunnitischen Glaubensrichtung und sei römisch 40 in Mossul geboren. Dort habe er die Schule besucht und mit Matura abgeschlossen. Anschließend habe er vier Jahre Computerwissenschaften studiert und dieses Studium im Sommer 2014 erfolgreich abgeschlossen. Er sei bereits neben dem Studium in das Berufsleben eingestiegen und habe Hilfsarbeiten verrichtet sowie im Jahr 2013 das Videogeschäft eröffnet. Gegenwärtig würden sich zwei Schwestern und ein Bruder noch im „linken Teil“ in Mossul aufhalten, diese Geschwister hätten Kinder. Mit „linken Teil“ meine er jenen Teil Mossuls, der laut den Medien mittlerweile befreit worden sei. Er stehe mit seinen Angehörigen unregelmäßig über das Internet in Kontakt. Seit Oktober 2016 würden sich seine Eltern im Bundesgebiet aufhalten. Befragt nach dem Grund für das Verlassen des Heimatstaates führte der Beschwerdeführer aus, im Irak, insbesondere in Mossul, habe es seit dem Einmarsch der Milizen des Islamischen Staates keine Stabilität mehr gegeben. Der Islamische Staat habe Mossul angegriffen. Eines Tages sei er von einem Angehörigen des Islamischen Staates auf dem Weg zur Arbeit angesprochen worden. Dieser habe sich nach seiner beruflichen Tätigkeit erkundigt und ihn auch gefragt, ob er islamische Lieder habe, was von ihm verneint worden sei. Der Mann habe ihm einen USB-Stick gegeben und ihn aufgefordert, islamische Lieder auf den Stick zu laden. Ferner habe sich der Mann im Geschäft umgeschaut und er habe diesem erklärt, dass dies westliche Filme bzw. ausländische Filme aus verschiedenen Ländern, etwa auch Animes aus Japan, seien. Sie hätten darüber gesprochen, ob das Ansehen solcher Filme aus religiöser Sicht erlaubt sei. Nach dem Bespielen des USB-Sticks habe sich der Mann bedankt und sei gegangen. Zwei Tage später habe ihn dieser Mann aufgefordert, die Filme und Serien mit Schauspielern aus dem Geschäft zu entfernen. Die Animes habe er belassen können. Der Mann habe ihm erklärt, dass es Sünde sei, wenn man solche Filme verkaufe oder auch ansehe. Dies wäre nicht der richtige islamische Weg. Aus Angst habe er dem zugestimmt. Der Mann habe ihm gesagt, er werde zwecks Kontrolle nochmals zurückkommen. Er habe alles so gemacht, wie es ihm aufgetragen worden sei und nur mehr die Animationsfilme im Geschäft belassen. Der Mann sei nochmals gekommen, aber es hätten ihm ein paar Filme und Filmhüllen nicht gefallen. Anfangs habe dieser fein und friedlich gesprochen, später sei er streng mit ihm gewesen und habe in einem harten Ton gesprochen. Er hätte dann die Bilder entfernt und die Namen der Filme auf Papier geschrieben. Der Mann habe sich erkundigt, ob er der Besitzer des Geschäftes sei. Er habe aus Angst erwidert, dass er in dem Geschäft nur angestellt wäre. Daraufhin habe der Mann gefragt, wann der Geschäftsinhaber käme, da er mit diesem etwas bereden müsste. Er habe ihm geantwortet, ihn zu verständigen, sobald der Geschäftsinhaber komme. Aus Angst habe er dann das Geschäft zugesperrt und sei in die Türkei ausgereist. Von der Türkei aus sei er weiterhin zu seinen Geschäftsnachbarn in Kontakt gestanden. Er habe zu diesen - mit einer Ausnahme - im Wesentlichen ein gutes Einvernehmen gehabt. Dieser habe immer aus dem Koran rezitiert und sei er der Meinung, dass ihn dieser Nachbar verraten habe. Auch der Vermieter hätte sich nach ihm erkundigt. Auf Nachfrage legte der Beschwerdeführer unter anderem dar, dass er vermuten würde, dass der Nachbar zu einem Dritten gesagt habe, dass seine Produkte gegen den Islam seien. Dieser sehe ihn als Ungläubigen. Der Eigentümer habe sich bei den Nachbarn nach seinem Aufenthaltsort erkundigt. Die Nachbarn hätten dem Eigentümer auf seinem Wunsch hin mitgeteilt, dass er im Ausland sei und die Miete nicht mehr bezahlen könne. Der Eigentümer habe ihm für den Fall, dass er keine Miete mehr bezahlen würde, damit gedroht, das Geschäft aufzusperren, was dieser schließlich auch getan habe. Der Eigentümer habe alles an Wert mitgenommen. Die Filme und Serien, die er aus Angst vor dem Mann nicht präsentiert habe, seien auf der Straße verbrannt worden. Zudem hätte er auch einige Zeit im Medienbereich gearbeitet. Dies wüssten diese Leute aber nicht. Er habe insoweit als Fotograf gearbeitet und ab Anfang 2014 Bilder vom Alltag (etwa von einer Fahrzeugexplosion, einem Brand oder einem Unfall) an Personen, die im Medienbereich gearbeitet haben, weitergegeben. Es habe sich um eine Zeitung namens XXXX gehandelt. Wenn sie gewusst hätten, dass er in dem Bereich gearbeitet habe, dann wäre er in Lebensgefahr gewesen. Zudem hätte er auch einige Zeit im Medienbereich gearbeitet. Dies wüssten diese Leute aber nicht. Er habe insoweit als Fotograf gearbeitet und ab Anfang 2014 Bilder vom Alltag (etwa von einer Fahrzeugexplosion, einem Brand oder einem Unfall) an Personen, die im Medienbereich gearbeitet haben, weitergegeben. Es habe sich um eine Zeitung namens römisch 40 gehandelt. Wenn sie gewusst hätten, dass er in dem Bereich gearbeitet habe, dann wäre er in Lebensgefahr gewesen. Im Übrigen wurde dem Beschwerdeführer angeboten, ihm die aktuellen landeskundlichen Feststellungen zum Irak zur Abgabe einer Stellungnahme auszuhändigen. Der Beschwerdeführer verzichtete auf diese Möglichkeit. Im Rahmen der Einvernahme brachte der Beschwerdeführer einen irakischen Reisepass im Original, einen irakischen Pressedienstausweis im Original, Unterlagen zur - sprachlichen - Integration sowie Länderdokumentationsunterlagen zur Situation, speziell von Journalisten/ Medienberichterstattern, im Irak vor.
  4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 10.04.2017 bezüglich des vorgelegten irakischen Personalausweises und des vorgelegten irakischen Reisepasses an die EAST Ost Dokumentenprüfstation ein Ersuchen, die Dokumente auf Echtheit zu überprüfen. Das Ergebnis der Dokumentenuntersuchung langte am 29.05.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein.
  5. Mit E-Mail vom 12.04.2017 übermittelte der Beschwerdeführer eine Kopie eines österreichischen Reiseausweises für Flüchtlinge betreffend eine von ihm als Partner bezeichnete Person und eine Unterstützungserklärung.
  6. Am 26.05.2017 erfolgte die unterstützte freiwillige Rückkehr der Eltern des Beschwerdeführers in den Irak.
  7. Mit dem hier angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.08.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 erlassen sowie unter einem gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak gemäß § 46 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 wurde ausgesprochen, dass die Frist für eine freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).
  8. Mit dem hier angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.08.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen sowie unter einem gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 2005 wurde ausgesprochen, dass die Frist für eine freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, das Vorbringen des Beschwerdeführers werde im Hinblick auf den Ausreisegrund zwar als glaubhaft erachtet, es könne jedoch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer den Irak aufgrund einer aktuellen und gegen ihn gerichteten Verfolgung verlassen habe. Es könne auch keine Gefährdung des Beschwerdeführers für den Fall einer Rückkehr in den Irak erkannt werden. Der Beschwerdeführer verfüge nach wie vor über Familienangehörige in Sulaimaniyya und Mossul, sodass ihm eine Rückkehr möglich und in Anbetracht seiner Arbeitsfähigkeit auch zumutbar wäre.
  9. Mit Verfahrensanordnung vom 08.08.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
  10. Mit Verfahrensanordnung vom 08.08.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
  11. Gegen den dem Beschwerdeführer am 14.08.2017 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die im Wege der dem Beschwerdeführer beigegebenen und von ihm bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In dieser wird inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert und beantragt, den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das belangte Bundesamt zurückzuverweisen, für den Fall der Abweisung des obigen Beschwerdeantrags festzustellen, dass dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat zukomme, sowie festzustellen, dass die erlassene Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (plus) vorliegen und dem Beschwerdeführer daher eine Aufenthaltsberechtigung (plus) von Amts wegen zu erteilen sei, sowie in eventu festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz vorliegen und dem Beschwerdeführer daher eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz von Amts wegen zu erteilen sei. Zudem wird jedenfalls eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht begehrt. In der Sache wiederholt der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Des Weiteren wird dargelegt, dass die belangte Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken habe, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrags geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrags notwendig erscheinen. Diesen Anforderungen habe die belangte Behörde nicht entsprochen, zumal sie ihre Feststellungen zur Situation im Irak auf unvollständige Länderberichte stütze. So würden im gegenständlichen Fall relevante Berichte zur Lage von Sunniten im Irak, zum Vorgehen der Regierung und regierungstreuer Milizen gegenüber Sunniten und Personen, welche aus einem Gebiet stammen, das vom Islamischen Staat besetzt gewesen sei, zur Situation von Rückkehrern aus dem westlichen Ausland nach erfolgloser Asylantragstellung und zur Lage in Mossul fehlen. Überdies würden Berichte zum aktuellen Einfluss des Islamischen Staates sowie zur Schutzfähigkeit und -willigkeit des irakischen Staates fehlen. Die von der belangten Behörde herangezogenen Länderberichte seien ferner, soweit sie sich auf einen Zeitraum beziehen würden, der mehr als neun Monate zurückliege, als veraltet anzusehen. Darüber hinaus wird unter auszugsweiser Zitierung der von der belangten Behörde herangezogenen Länderberichte angemerkt, dass diese im Übrigen unrichtig ausgewertet worden seien. Schon in diesen Berichten sei klar ersichtlich, dass die Bedrohungslage für den Beschwerdeführer nach wie vor besonders groß sei und die Sicherheitslage im ganzen Land äußerst prekär sei. In der Folge werden in der Beschwerde über mehrere Seiten hinweg Berichte zur Lage im Herkunftsstaat und vornehmlich zur Schutzunwilligkeit der irakischen Behörden, zur Lage von (sunnitischen) Rückkehrern in vom Islamischen Staat befreiten und von schiitischen Milizen kontrollierten Gebieten, zur Lage in Mossul, zur Pressefreiheit, zur Herrschaft der schiitischen Milizen und der Gefahr, die von diesen ausgehe und zur Lage von Sunniten im Irak auszugsweise zitiert. Im Hinblick auf die Beweiswürdigung wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Feststellung bezüglich einer fehlenden individuellen Verfolgungssituation auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung und einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung basiere und § 60 AVG verletze. Wenn die belangte Behörde vermeine, eine Bedrohung durch den Islamischen Staat würde nicht mehr vorliegen, so werde vorgebracht, dass sich nach wie vor zahlreiche Schläfer des Islamischen Staates in Ost-Mossul befänden. Die Lage in Ost-Mossul sei angespannt und unsicher. Ein Großteil der Infrastruktur sei zerstört und es komme regelmäßig zu Gewalttaten. Die Familie des Beschwerdeführers lebe derzeit in unmenschlichen Verhältnissen ohne reines Trinkwasser und mit zerstörter Infrastruktur. Es komme überdies zu Massenvergeltungsmaßnahmen gegen sunnitisch-arabische und turkmenische Einwohner und Rückkehrer aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermuteten Kollaboration oder Verbindung mit dem Islamischen Staat. Im Falle der Rückkehr drohe dem Beschwerdeführer weiterhin Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Journalisten. Überdies drohe ihm von Seiten der Regierung und regierungstreuen Milizen Verfolgung, da ihm alleine aufgrund seiner Herkunft aus Mossul unterstellt werde, mit dem Islamischen Staat sympathisiert zu haben. Abgesehen von der dem Beschwerdeführer drohenden asylrelevanten Verfolgung, verkenne die belangte Behörde, dass dem Beschwerdeführer auch aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage im Falle der Rückkehr in den Irak jedenfalls eine Verletzung seiner Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK drohe. Die Sicherheitslage stelle sich weiterhin im gesamten Staatsgebiet als äußerst prekär dar. Überdies werde auf die angeführten Länderberichte verwiesen, aus denen hervorgehe, dass sich die Lage in Ost-Mossul keineswegs beruhigt habe. Es gebe noch Schläferzellen des Islamischen Staates, Raketenangriffe und ein Großteil der Brücken und Kraftwerke sei zerstört. Ost-Mossul werde von einem Mix aus Armeeeinheiten, Milizen sowie föderalen und lokalen Polizeieinheiten kontrolliert. Von seinen Familienangehörigen könnte der Beschwerdeführer keinerlei Unterstützung erwarten. Die Schutzunfähigkeit bzw. -unwilligkeit der irakischen Behörden sei bekannt. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestünde nicht.Im Hinblick auf die Beweiswürdigung wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Feststellung bezüglich einer fehlenden individuellen Verfolgungssituation auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung und einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung basiere und Paragraph 60, AVG verletze. Wenn die belangte Behörde vermeine, eine Bedrohung durch den Islamischen Staat würde nicht mehr vorliegen, so werde vorgebracht, dass sich nach wie vor zahlreiche Schläfer des Islamischen Staates in Ost-Mossul befänden. Die Lage in Ost-Mossul sei angespannt und unsicher. Ein Großteil der Infrastruktur sei zerstört und es komme regelmäßig zu Gewalttaten. Die Familie des Beschwerdeführers lebe derzeit in unmenschlichen Verhältnissen ohne reines Trinkwasser und mit zerstörter Infrastruktur. Es komme überdies zu Massenvergeltungsmaßnahmen gegen sunnitisch-arabische und turkmenische Einwohner und Rückkehrer aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermuteten Kollaboration oder Verbindung mit dem Islamischen Staat. Im Falle der Rückkehr drohe dem Beschwerdeführer weiterhin Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Journalisten. Überdies drohe ihm von Seiten der Regierung und regierungstreuen Milizen Verfolgung, da ihm alleine aufgrund seiner Herkunft aus Mossul unterstellt werde, mit dem Islamischen Staat sympathisiert zu haben. Abgesehen von der dem Beschwerdeführer drohenden asylrelevanten Verfolgung, verkenne die belangte Behörde, dass dem Beschwerdeführer auch aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage im Falle der Rückkehr in den Irak jedenfalls eine Verletzung seiner Rechte nach Artikel 2 und 3 EMRK drohe. Die Sicherheitslage stelle sich weiterhin im gesamten Staatsgebiet als äußerst prekär dar. Überdies werde auf die angeführten Länderberichte verwiesen, aus denen hervorgehe, dass sich die Lage in Ost-Mossul keineswegs beruhigt habe. Es gebe noch Schläferzellen des Islamischen Staates, Raketenangriffe und ein Großteil der Brücken und Kraftwerke sei zerstört. Ost-Mossul werde von einem Mix aus Armeeeinheiten, Milizen sowie föderalen und lokalen Polizeieinheiten kontrolliert. Von seinen Familienangehörigen könnte der Beschwerdeführer keinerlei Unterstützung erwarten. Die Schutzunfähigkeit bzw. -unwilligkeit der irakischen Behörden sei bekannt. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestünde nicht. Was Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides betrifft wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer um seine Integration in Österreich überaus bemüht sei. Er habe bereits mehrere Deutschkurse absolviert und engagiere sich ehrenamtlich in zahlreichen Vereinen. Er habe auch diverse Empfehlungsschreiben vorgelegt, die dies beweisen würden. Der Beschwerdeführer sei strafgerichtlich unbescholten und gefährde sein Aufenthalt in Österreich weder die öffentliche Ruhe oder Ordnung, noch die nationale Sicherheit oder das wirtschaftliche Wohl.Was Spruchpunkt römisch drei. des bekämpften Bescheides betrifft wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer um seine Integration in Österreich überaus bemüht sei. Er habe bereits mehrere Deutschkurse absolviert und engagiere sich ehrenamtlich in zahlreichen Vereinen. Er habe auch diverse Empfehlungsschreiben vorgelegt, die dies beweisen würden. Der Beschwerdeführer sei strafgerichtlich unbescholten und gefährde sein Aufenthalt in Österreich weder die öffentliche Ruhe oder Ordnung, noch die nationale Sicherheit oder das wirtschaftliche Wohl.
  12. Die Beschwerdevorlage langte am 28.08.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zugewiesen.
  13. Das Bundesverwaltungsgericht veranlasste zunächst mit Note vom 17.04.2019 die Beischaffung der vom Bundesamt für Fremdenwesen geführten Verfahrensakten der Eltern des Beschwerdeführers. Die Aktenvorlage erfolgte mit Schreiben vom 23.04.
  14. Zur Vorbereitung der für den 07.06.2019 anberaumten mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführer im Wege seiner ihm beigegebenen und von ihm bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation zur Vorbereitung der Verhandlung aufgefordert, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang dieser Ladung bzw. längstens eine Woche vor dem Verhandlungstermin sämtliche ihm bekannte Tatsachen geltend zu machen und die ihm zugänglichen Beweismittel dem Bundesverwaltungsgericht in Vorlage zu bringen, sofern ein Vorbringen noch nicht erstattet oder Beweismittel noch nicht vorgelegt wurden.
  15. Mit Note des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.05.2019 wurden der dem Beschwerdeführer beigegebenen und von ihm bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation aufgrund der dynamischen Lageentwicklung im Herkunftsstaat aktuelle länderkundliche Dokumente zur allgemeinen Lage im Irak und insbesondere zur Lage im Gouvernement Ninawa zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt und die Möglichkeit eingeräumt, dazu innerhalb einer Frist schriftlich Stellung zu nehmen.
  16. Der Beschwerdeführer äußerte sich dazu im Wege der ihm beigegebenen und von ihm bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation am 27.05.2019 und brachte ergänzend zu seiner Stellungnahme weitere Länderdokumentationsunterlagen in Vorlage. In der Sache legte der Beschwerdeführer in Bezug auf seine Integration im Bundesgebiet insbesondere dar, Deutsch auf C1-Niveau zu beherrschen. Die lange Verfahrensdauer sei ihm nicht anzulasten. Zudem befinde er sich mit einer bosnischen Staatsangehörigen in einer Lebensgemeinschaft.
  17. Die dem Beschwerdeführer beigegebene und von ihm bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation teilte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 27.05.2019 mit, dass die erteilte Vollmacht zurückgelegt werde.
  18. Am 29.05.2019 langte die Vollmachtsbekanntgabe der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein. Zudem wurden seitens des nunmehr bevollmächtigten Rechtsanwalts Unterlagen betreffend die Integration in Österreich in Vorlage gebracht.
  19. Die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers übermittelte am 03.06.2019 eine Stellungnahme zum Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich und übermittelte ein Konvolut an Unterlagen zur gesundheitlichen Situation und Integration des Beschwerdeführers in Österreich.
  20. Mit Eingabe vom 05.06.2019 brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung ein weiteres Konvolut an Unterlagen und Fotografien zum Beleg seiner Integration in Österreich in Vorlage.
  21. Am 07.06.2019 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seiner rechtsfreundlichen Vertretung und eines Dolmetschers für die arabische Sprache durchgeführt. Im Verlauf dieser Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer einerseits Gelegenheit gegeben, neuerlich seine Ausreisemotivation umfassend darzulegen sowie die aktuelle Lageentwicklung im Irak anhand der dem Beschwerdeführer im Vorfeld übermittelnden Länderdokumentationsunterlagen erörtert. Der Beschwerdeführer erwähnte in der mündlichen Verhandlung erstmals von seinem Vater in seiner Kindheit bzw. Jugend teilweise auch gewaltsam zur Einhaltung religiöser Vorschriften gezwungen worden zu sein. Zudem schilderte der Beschwerdeführer erstmals drei Schussverletzungen erlitten zu haben und sich nunmehr für das Christentum zu interessieren. Der Beschwerdeführer brachte im Gefolge der Verhandlung ein nicht bestandenes Österreichisches Sprachdiplom Deutsch - Niveau C1 in Vorlage. Dem Beschwerdeführer wurde schließlich mitgeteilt, dass die Einholung eines Sachverständigengutachtens im Hinblick auf seinen psychischen Zustand beabsichtigt sei und wurde er befragt, ob einer Bestellung des Primars Dr. XXXX , zugestimmt werde. Der Beschwerdeführer erteilte die Zustimmung.
  22. Am 07.06.2019 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seiner rechtsfreundlichen Vertretung und eines Dolmetschers für die arabische Sprache durchgeführt. Im Verlauf dieser Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer einerseits Gelegenheit gegeben, neuerlich seine Ausreisemotivation umfassend darzulegen sowie die aktuelle Lageentwicklung im Irak anhand der dem Beschwerdeführer im Vorfeld übermittelnden Länderdokumentationsunterlagen erörtert. Der Beschwerdeführer erwähnte in der mündlichen Verhandlung erstmals von seinem Vater in seiner Kindheit bzw. Jugend teilweise auch gewaltsam zur Einhaltung religiöser Vorschriften gezwungen worden zu sein. Zudem schilderte der Beschwerdeführer erstmals drei Schussverletzungen erlitten zu haben und sich nunmehr für das Christentum zu interessieren. Der Beschwerdeführer brachte im Gefolge der Verhandlung ein nicht bestandenes Österreichisches Sprachdiplom Deutsch - Niveau C1 in Vorlage. Dem Beschwerdeführer wurde schließlich mitgeteilt, dass die Einholung eines Sachverständigengutachtens im Hinblick auf seinen psychischen Zustand beabsichtigt sei und wurde er befragt, ob einer Bestellung des Primars Dr. römisch 40 , zugestimmt werde. Der Beschwerdeführer erteilte die Zustimmung. Aufgrund der erstmals vorgebrachten Konversion und zur Ladung der am Tage der mündlichen Verhandlung beantragten Zeugen wurde die Verhandlung auf unbestimmte Zeit vertagt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verzichtete auf die Teilnahme an der mündlichen Beschwerdeverhandlung.
  23. Die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers übermittelte am 12.06.2019 eine Stellungnahme zur aktuellen Situation im Irak und entsprach darüber hinaus einem in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ersuchen um Bekanntgabe der Adressen der in der mündlichen Verhandlung beantragten Zeugen.
  24. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.06.2019 wurde Primar Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie, zum Sachverständigen bestellt und mit der Erstellung eines medizinischen Gutachtens zum aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beauftragt.
  25. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.06.2019 wurde Primar Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie, zum Sachverständigen bestellt und mit der Erstellung eines medizinischen Gutachtens zum aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beauftragt.
  26. Der Beschwerdeführer übermittelte im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung mit Eingabe vom 19.08.2019 ein - teilweise nicht lesbares - Zeugnis des Österreichischen Integrationsfonds - Niveau A2 an das Bundesverwaltungsgericht.
  27. Mit Note vom 20.08.2019 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer bzw. seiner rechtsfreundlichen Vertretung zur Wahrung des Parteiengehörs das Gutachten des Sachverständigen Primar Dr. XXXX und aktuelle Länderdokumentationsunterlagen zur allgemeinen Lage im Irak.
  28. Mit Note vom 20.08.2019 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer bzw. seiner rechtsfreundlichen Vertretung zur Wahrung des Parteiengehörs das Gutachten des Sachverständigen Primar Dr. römisch 40 und aktuelle Länderdokumentationsunterlagen zur allgemeinen Lage im Irak.
  29. Der Beschwerdeführer äußerte sich im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung mit Stellungnahme vom 11.09.2019 bezüglich der für 27.09.2019 anberaumten mündlichen Verhandlung zu den Folgen einer Konversion zum Christentum, zur aktuellen Sicherheitslage und zu seiner Gesundheitssituation. Ferner wurde beantragt, dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen und festzustellen, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme, hilfsweise den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen und hilfsweise die Erlassung einer Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären und dem Beschwerdeführer eine „Aufenthaltsberechtigung-plus“ zu erteilen. Eventualiter wurde schließlich ein Aufhebungsantrag gestellt.
  30. Der Beschwerdeführer übermittelte im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung mit Eingabe vom 17.09.2019 ein Zeugnis des Österreichischen Integrationsfonds - Niveau B1 an das Bundesverwaltungsgericht.
  31. Am 27.09.2019 wurde die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Beisein des Beschwerdeführers und seiner rechtsfreundlichen Vertretung sowie eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch und eines Dolmetschers für die Sprache Bosnisch fortgesetzt. Im Verlauf dieser Verhandlung wurde der Beschwerdeführer zu seiner beabsichtigten Konversion zum Christentum befragt und abermals die aktuelle Lageentwicklung im Irak anhand der dem Beschwerdeführer im Vorfeld übermittelten Länderdokumentationsunterlagen erörtert. Des Weiteren wurden zwei Zeugen einvernommen, wobei die Zeugin XXXX eine Aufenthaltsbewilligung vorlegte.
  32. Am 27.09.2019 wurde die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Beisein des Beschwerdeführers und seiner rechtsfreundlichen Vertretung sowie eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch und eines Dolmetschers für die Sprache Bosnisch fortgesetzt. Im Verlauf dieser Verhandlung wurde der Beschwerdeführer zu seiner beabsichtigten Konversion zum Christentum befragt und abermals die aktuelle Lageentwicklung im Irak anhand der dem Beschwerdeführer im Vorfeld übermittelten Länderdokumentationsunterlagen erörtert. Des Weiteren wurden zwei Zeugen einvernommen, wobei die Zeugin römisch 40 eine Aufenthaltsbewilligung vorlegte. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verzichtete auf die Teilnahme an der mündlichen Beschwerdeverhandlung.
  33. Mit Note des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.02.2020 wurden dem Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung aktualisierte Länderdokumentationsunterlagen zur allgemeinen Lage im Irak zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt und die Abgabe einer Stellungnahme dazu freigestellt.
  34. Der Beschwerdeführer übermittelte dazu mit Schriftsatz vom 26.02.2020 eine inhaltliche Stellungnahme und brachte weitere Beweismittel in Vorlage, nämlich zwei Bestätigungen über von ihm verrichtete gemeinnützige Tätigkeiten in Graz. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  35. Feststellungen: 1.
  36. Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX , er ist Staatsangehöriger des Irak und Angehöriger der arabischen Volksgruppe sowie der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX in der Stadt Mossul im Gouvernement Ninawa geboren und lebte dort bis zur Ausreise in einem Haus im Eigentum seines Vaters im Bezirk XXXX . Er ist ledig und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer beherrscht die Sprachen Arabisch, Englisch und Japanisch.1.
  37. Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 , er ist Staatsangehöriger des Irak und Angehöriger der arabischen Volksgruppe sowie der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 in der Stadt Mossul im Gouvernement Ninawa geboren und lebte dort bis zur Ausreise in einem Haus im Eigentum seines Vaters im Bezirk römisch 40 . Er ist ledig und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer beherrscht die Sprachen Arabisch, Englisch und Japanisch. Physisch weist der Beschwerdeführer keine maßgeblichen körperlichen Einschränkungen oder Erkrankungen auf. Der Beschwerdeführer leidet an einer Anpassungsstörung mit einer leichtgradigen depressiven Reaktion F 43.2 in Remission und Mischkopfschmerzen (migräniform und Spannungskopfschmerzen). Aufgrund des Krankheitsbildes ist aktuell die Beibehaltung der medikamentösen - antidepressiven - Therapie (derzeit mit Sertralin und Trittico (Trazodon)) anzuraten. Es ist nicht von einer dauerhaften Behandlungsbedürftigkeit einer Anpassungsstörung auszugehen. Im Fall einer Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak ist eine kurz- bis mittelfristige Verschlechterung des Krankheitsbildes möglich. Aus neurologischer Sicht besteht aber im Falle einer Überstellung nicht die reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer aufgrund der psychischen Störung in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten oder die Krankheit sich in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtern könnte. Der Beschwerdeführer besuchte in Mossul mehrere Jahre die Schule mit Maturabschluss. Anschließend begann er an der Universität in Mossul zu studieren. Die genaue Studienrichtung und wie lange er studiert hat, kann nicht festgestellt werden. Er trat zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt in das Berufsleben ein, wobei er zunächst für einen Onkel – einen Kaufmann und Händler – Hilfstätigkeiten verrichtete. In der Folge betrieb der Beschwerdeführer bis kurz vor seiner Ausreise eine Videothek. Sein Vater ist - nach der Rückkehr seiner Eltern von Österreich in den Irak - im Juli 2018 verstorben. Die Mutter des Beschwerdeführers wohnt nun beim Bruder des Beschwerdeführers in der Stadt Mossul im Bezirk XXXX im Ostteil der Stadt. Eine Schwester des Beschwerdeführers lebt ebenfalls in Mossul und die andere Schwester in der Stadt Dohuk im gleichnamigen Gouvernement in der Autonomen Region Kurdistan. Die Mutter des Beschwerdeführers bezieht eine Rente, seine beiden verheirateten Schwestern führen den Haushalt ihrer Familien, wobei die in der Stadt Dohuk lebende Schwester zudem als Ärztin tätig ist. Sein Bruder verrichtet zur Bestreitung des Lebensunterhalts Hilfstätigkeiten. Sein Vater ist - nach der Rückkehr seiner Eltern von Österreich in den Irak - im Juli 2018 verstorben. Die Mutter des Beschwerdeführers wohnt nun beim Bruder des Beschwerdeführers in der Stadt Mossul im Bezirk römisch 40 im Ostteil der Stadt. Eine Schwester des Beschwerdeführers lebt ebenfalls in Mossul und die andere Schwester in der Stadt Dohuk im gleichnamigen Gouvernement in der Autonomen Region Kurdistan. Die Mutter des Beschwerdeführers bezieht eine Rente, seine beiden verheirateten Schwestern führen den Haushalt ihrer Familien, wobei die in der Stadt Dohuk lebende Schwester zudem als Ärztin tätig ist. Sein Bruder verrichtet zur Bestreitung des Lebensunterhalts Hilfstätigkeiten. Der Beschwerdeführer gehörte dem Islamischen Staat vor seiner Ausreise nicht an, ebenso finden sich unter seinen Angehörigen keine Anhänger des Islamischen Staates. Der Beschwerdeführer verließ den Irak am 30.06.2014 legal auf dem Landweg in die Türkei und gelangte in der Folge nach einem mehrmonatigen Aufenthalt in Istanbul schlepperunterstützt auf dem Seeweg nach Griechenland und weiter nach Österreich, wo er am 26.03.2015 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. 1.
  38. Der Beschwerdeführer gehört keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung an und hatte in seinem Herkunftsstaat keine Schwierigkeiten aufgrund seiner arabischen Volksgruppenzugehörigkeit und seines sunnitischen Religionsbekenntnisses zu gewärtigen. Der Beschwerdeführer hatte außerdem vor seiner Ausreise keine Schwierigkeiten mit Behörden, Gerichten oder Sicherheitskräften seines Herkunftsstaates zu gewärtigen. Der Beschwerdeführer wurde ab seinem fünften Lebensjahr bis zum Alter von zwanzig Jahren von seinem Vater und seinem Bruder - teilweise gewaltsam - zur Einhaltung religiöser Vorschriften gezwungen. Während seiner Jugend erlitt der Beschwerdeführer nach dem Irakkrieg bzw. während der anschließenden Besatzungszeit im Alter von dreizehn, fünfzehn und siebzehn Jahren Verletzungen im Fuß- und Beinbereich, wobei er nicht Ziel dieser Angriffe war. Nach der Eroberung Mossuls durch die Milizen des Islamischen Staates stellte der Beschwerdeführer den Betrieb seiner Videothek ein, wobei es zuvor diesbezüglich weder zu Beschimpfungen noch zu Bedrohungen gegenüber seiner Person gekommen war. Des Weiteren konnte verifiziert werden, dass der Beschwerdeführer als Fotograf eine lokale Zeitung in Mossul mit Bildern von alltäglichen Ereignissen in der Stadt belieferte. Der Beschwerdeführer verließ die Stadt Mossul im Sommer 2014 aufgrund der Eroberung der Stadt durch die Milizen des Islamischen Staates, ohne dass Verfolgungshandlungen wider den Beschwerdeführer gesetzt wurden. Abgesehen von oberflächlichen Informationen hatte der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus seinem Herkunftsstaat keine Kenntnisse über das Christentum. Er hat sich im Übrigen vor seiner Ausreise mit dem christlichen Glauben nicht auseinandergesetzt und auch nicht beschlossen, Christ zu werden. Der Beschwerdeführer fand Ostern 2019 – etwa am 21.04.2019 – in Österreich über einen Freund Zugang zu einer christlichen Freikirche. Diese Freikirche in Graz ist Mitglied im "Bund Evangelikaler Gemeinden in Österreich" ("BEG"), welcher wiederum zu den "Freikirchen in Österreich" und damit zu einer anerkannten Religionsgesellschaft zählt (BGBl II 250/2013). Der Beschwerdeführer ist zwar Interessent, aber nicht Mitglied der Freikirche. Er nimmt bislang regelmäßig an den Sonntagsgottesdiensten und anderen wöchentlichen Veranstaltungen, wie etwa einem Bibelkurs, teil und besucht eine Lehrstunde zur Taufvorbereitung. Der Beschwerdeführer hat in Österreich bislang seinen Austritt aus der Islamischen Glaubensgemeinschaft nicht angezeigt. Er übt in der christlichen Gemeinde keine besondere Funktion aus.Der Beschwerdeführer fand Ostern 2019 – etwa am 21.04.2019 – in Österreich über einen Freund Zugang zu einer christlichen Freikirche. Diese Freikirche in Graz ist Mitglied im "Bund Evangelikaler Gemeinden in Österreich" ("BEG"), welcher wiederum zu den "Freikirchen in Österreich" und damit zu einer anerkannten Religionsgesellschaft zählt Bundesgesetzblatt Teil 2, 250 aus 2013,). Der Beschwerdeführer ist zwar Interessent, aber nicht Mitglied der Freikirche. Er nimmt bislang regelmäßig an den Sonntagsgottesdiensten und anderen wöchentlichen Veranstaltungen, wie etwa einem Bibelkurs, teil und besucht eine Lehrstunde zur Taufvorbereitung. Der Beschwerdeführer hat in Österreich bislang seinen Austritt aus der Islamischen Glaubensgemeinschaft nicht angezeigt. Er übt in der christlichen Gemeinde keine besondere Funktion aus. Der Beschwerdeführer hat oberflächliche Kenntnisse vom Christentum und Protestantismus. Der Beschwerdeführer hat sich in Österreich nur deshalb dem Christentum zugewandt, um mit der Behauptung, ihm drohe Verfolgung aus Gründen der Religion, als Asylwerber (bzw. – nach allfälliger Anerkennung als Flüchtling – als Asylberechtigter) einen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet erlangen zu können. In den vergangenen Jahren hat er zwar ein gewisses Interesse am Christentum entwickelt. Er beabsichtigt aber nicht aus innerer Überzeugung zum Christentum zu konvertieren und der christliche Glaube ist nicht wesentlicher Bestandteil der Identität des Beschwerdeführers. Es ist daher auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinem Herkunftsstaat seinem Interesse für den christlichen Glauben weiter nachgehen bzw. nach dem christlichen Glauben leben oder sich privat oder öffentlich zum christlichen Glauben bekennen würde. Er würde auch nicht versuchen, christlich zu missionieren. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von jener Person im Herkunftsstaat, die von seiner Hinwendung zum Christentum weiß, namentlich seine Mutter, im Zusammenhang damit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit intensive Übergriffe zu befürchten hätte. Die Behörden in seinem Herkunftsstaat haben von der – nicht aus innerer Überzeugung geplanten – Konversion keine Kenntnis und es ist auch nicht davon auszugehen, dass sie vom christlichen Engagement des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr in den Irak Kenntnis erlangen würden. Es kann abseits davon nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus seinem Herkunftsstaat dort einer anderweitigen individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt war oder er im Falle einer Rückkehr in seine Herkunftsregion einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer der Gefahr von Übergriffen durch schiitische Milizen oder extremistische Gruppierungen oder psychischer und/oder physischer Gewalt seitens verbliebener Anhänger des Islamischen Staates im Falle einer Rückkehr in seine Herkunftsregion mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer ist im Fall einer Rückkehr in seine Herkunftsregion auch nicht einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretenden individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt aufgrund seines Bekenntnisses zum sunnitischen Islam ausgesetzt. Zudem wird dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in seine Herkunftsregion nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Anhängerschaft bzw. Unterstützung des Islamischen Staates oder ein sonstiges Naheverhältnis zum Islamischen Staat vor der Ausreise unterstellt werden. Wider den Beschwerdeführer besteht im Irak weder ein Haftbefehl, noch wird er in anderer Weise von zivilen oder militärischen Behörden oder Gerichten gesucht. Der Beschwerdeführer ist im Rückkehrfall nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von strafrechtlicher Verfolgung bedroht. 1.
  39. Dem Beschwerdeführer droht im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht die Todesstrafe. Ebenso kann keine anderweitige individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers festgestellt werden, insbesondere im Hinblick auf eine drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie kriegerische Ereignisse oder extremistische Anschläge im Irak. 1.
  40. Der Beschwerdeführer ist - abgesehen von einer Anpassungsstörung mit einer leichtgradigen depressiven Reaktion in Remission und Mischkopfschmerzen (migräniform und Spannungskopfschmerzen) - ein gesunder, arbeits- und anpassungsfähiger Mensch mit im Herkunftsstaat erworbener grundlegender Schulbildung und Berufserfahrung als Betreiber einer Videothek sowie durch die Verrichtung von Hilfstätigkeiten. Der Beschwerdeführer verfügt über eine – wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich – gesicherte Existenzgrundlage in seinem Herkunftsstaat und eine Wohnmöglichkeit bei seinen Familienangehörigen im Ostteil der Stadt Mossul. Ihm ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zur Sicherstellung seines Auskommens möglich und zumutbar. Die Stadt Mossul ist über den Flughafen Erbil und anschließend die Schnellstraße 2 (via Kalak und Bartella) oder über den Flughafen Bagdad und anschließend die Schnellstraße 1 (via Samarra, Tikrit und Baidschi) sicher erreichbar. 1.
  41. Der Beschwerdeführer verfügt über ein am 05.10.2019 abgelaufenes irakisches Reisedokument im Original und einen irakischen Personalausweis im Original. 1.
  42. Der Beschwerdeführer hält sich seit dem 26.03.2015 in Österreich auf. Er reiste rechtswidrig in das Bundesgebiet ein, ist seither durchgehend im Bundesgebiet als Asylwerber aufhältig und verfügt über keinen anderen Aufenthaltstitel. Er ist für keine Person im Bundesgebiet sorgepflichtig. Der Beschwerdeführer bezieht seit seiner Einreise laufend Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Am 17.01.2018 begründete er einen Wohnsitz in Graz. Der Beschwerdeführer war im Bundesgebiet bislang nicht legal erwerbstätig. Er verfügt über eine formlose Zusicherung einer geringfügigen Beschäftigung und Unterkunft bei einem landwirtschaftlichen Betrieb, wobei das Ausmaß der Beschäftigung und das Gehalt aus dieser Einstellungszusage nicht hervorgehen. Der Beschwerdeführer verfügt außerdem über eine schriftliche Einstellungszusage als Softwareentwickler und zwei schriftliche Dienstverträge über eine Arbeit als Kochhilfe sowie als Angestellter (für Datenerfassung/Codierung, Poststelle/Expedit/Lager und Datenerfassung für Problemannahme), wenn er eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung erhalten sollte, wobei das Ausmaß der Beschäftigung und das Gehalt aus dieser Einstellungszusage bzw. diesen Dienstverträgen hervorgehen. Der Beschwerdeführer besuchte mehrere Deutschkurse auf unterschiedlichem Niveau. Im September 2016 schloss er den Intensivkurs Deutsch A2 im Ausmaß von 60 Stunden an der Fachhochschule Joanneum Graz mit Gut ab. Am 20.07.2017 legte er die Integrationsprüfung des Österreichischen Integrationsfonds über Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau A2 und am 31.08.2019 die Integrationsprüfung des Österreichischen Integrationsfonds über Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau B1 positiv ab. Der Beschwerdeführer hat ferner am 17.11.2018 zwar die mündliche, nicht jedoch die schriftliche Prüfung des Österreichischen Sprachdiploms Deutsch - Niveau C1 bestanden. Der Beschwerdeführer verfügt über gute Sprachkenntnisse, die eine Verständigung im Alltag in deutscher Sprache zulassen und verbessert diese weiter. Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten in Österreich. Er verfügt hier über einen großen Freundes- und Bekanntenkreis, dem auch österreichische Staatsangehörige beziehungsweise in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigte Personen angehören. Dabei handelt es sich insbesondere um Personen, die der Beschwerdeführer aus der Kirchengemeinde sowie aus verschiedenen Integrationsprojekten kennt. Der Beschwerdeführer und seine Bekannten/Freunde helfen und unterstützen einander gegenseitig. Der Beschwerdeführer hat zahlreiche Empfehlungsschreiben vorgelegt. Zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Bekannten/Freunden besteht kein ein- oder wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis und auch keine über ein herkömmliches Freundschaftsverhältnis hinausgehende Bindung. Abgesehen von seiner Mitgliedschaft in einer christlichen Gemeinde ist der Beschwerdeführer seit 2016 Mitglied des Vereins GMOTA. Er unterstützt insoweit auch das Kollektiv-Café Gmota als dessen Mitglied in dessen Erhalt und Weiterführung und nimmt an vereinsgebundenen und -internen Projekten und Aktivitäten, etwa Theater-Workshops, Kama-Café, „Gmota kocht“etc., teil. Der Beschwerdeführer verrichtet zudem beispielsweise folgende gemeinnützige und ehrenamtliche Tätigkeiten. So war der Beschwerdeführer in der Sprach- und Lebensschule Weichenstellwerk Graz ab März 2016 als Übersetzer im Deutschunterricht auf dem Niveau A1 und A0 tätig. Des Weiteren half der Beschwerdeführer im Nachbarschaftszentrum „Büro der Nachbarschaften“ in den Jahren 2017 bis 2019 beim Projekt „Gemeinsames Essen an drei Abenden“ und bei den Deutschassistenzstunden als Hilfestellung für Deutschlernende und bei Fragen zur Gesellschaft und Kultur in Österreich. Seit 06.09.2017 ist der Beschwerdeführer Mitglied bei der Initiative Foodsharing und führte bis 15.09.2019 103 Abholungen von Lebensmitteln selbständig und im Team durch. Hiebei bewahrte er schätzungsweise 1800 Kilogramm an Lebensmitteln bei diversen Betrieben vor dem Müll. Seit Frühjahr 2019 ist der Beschwerdeführer Mitglied im Team von Ehrenamtlichen des Vereins „Nachhaltig in Graz“, seit Dezember 2018 Mitglied im Verein „Freefutureforces/ Spektral“ und seit 26.02.2019 Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr Graz. Ferner reinigte er Verkehrswege und half von
  43. bis 19.06.2017 dem Verein Chiala bei der Abhaltung des Afrikafestes. Auch in seinem persönlichen Bekannten- und Freundeskreis erweist sich der Beschwerdeführer als hilfsbereit und engagiert. Umgekehrt erfährt der Beschwerdeführer auch Hilfe von seinen Freunden. Im Übrigen besuchte er am 06.03.2017 einen zweistündigen Werte- und Orientierungskurs zum Thema „Asylverfahren“, am 01.07.2017 einen Workshop des Vereins <rotor> Zentrum für zeitgenössische Kunst, am 14.05.2019 einen Werte- und Orientierungskurs und am 04.06.2019 eine Informationsveranstaltung des Österreichischen Integrationsfonds. Am 25.05.2019 nahm der Beschwerdeführer schließlich am Peace & Hope Sponsorenlauf 2019 teil. Seit dem 01.06.2019 geht er einer Remunerantentätigkeit in der Stadt Graz nach und erbringt dort gemeinnützige Hilfstätigkeiten gegen einen Anerkennungsbetrag gemäß § 7 Abs. 3 Z. 2 GVG-B 2005 für die Stadt Graz. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer etwa seit November 2019 beim „Vinzimarkt“ in Graz ehrenamtlich tätig.Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten in Österreich. Er verfügt hier über einen großen Freundes- und Bekanntenkreis, dem auch österreichische Staatsangehörige beziehungsweise in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigte Personen angehören. Dabei handelt es sich insbesondere um Personen, die der Beschwerdeführer aus der Kirchengemeinde sowie aus verschiedenen Integrationsprojekten kennt. Der Beschwerdeführer und seine Bekannten/Freunde helfen und unterstützen einander gegenseitig. Der Beschwerdeführer hat zahlreiche Empfehlungsschreiben vorgelegt. Zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Bekannten/Freunden besteht kein ein- oder wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis und auch keine über ein herkömmliches Freundschaftsverhältnis hinausgehende Bindung. Abgesehen von seiner Mitgliedschaft in einer christlichen Gemeinde ist der Beschwerdeführer seit 2016 Mitglied des Vereins GMOTA. Er unterstützt insoweit auch das Kollektiv-Café Gmota als dessen Mitglied in dessen Erhalt und Weiterführung und nimmt an vereinsgebundenen und -internen Projekten und Aktivitäten, etwa Theater-Workshops, Kama-Café, „Gmota kocht“etc., teil. Der Beschwerdeführer verrichtet zudem beispielsweise folgende gemeinnützige und ehrenamtliche Tätigkeiten. So war der Beschwerdeführer in der Sprach- und Lebensschule Weichenstellwerk Graz ab März 2016 als Übersetzer im Deutschunterricht auf dem Niveau A1 und A0 tätig. Des Weiteren half der Beschwerdeführer im Nachbarschaftszentrum „Büro der Nachbarschaften“ in den Jahren 2017 bis 2019 beim Projekt „Gemeinsames Essen an drei Abenden“ und bei den Deutschassistenzstunden als Hilfestellung für Deutschlernende und bei Fragen zur Gesellschaft und Kultur in Österreich. Seit 06.09.2017 ist der Beschwerdeführer Mitglied bei der Initiative Foodsharing und führte bis 15.09.2019 103 Abholungen von Lebensmitteln selbständig und im Team durch. Hiebei bewahrte er schätzungsweise 1800 Kilogramm an Lebensmitteln bei diversen Betrieben vor dem Müll. Seit Frühjahr 2019 ist der Beschwerdeführer Mitglied im Team von Ehrenamtlichen des Vereins „Nachhaltig in Graz“, seit Dezember 2018 Mitglied im Verein „Freefutureforces/ Spektral“ und seit 26.02.2019 Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr Graz. Ferner reinigte er Verkehrswege und half von
  44. bis 19.06.2017 dem Verein Chiala bei der Abhaltung des Afrikafestes. Auch in seinem persönlichen Bekannten- und Freundeskreis erweist sich der Beschwerdeführer als hilfsbereit und engagiert. Umgekehrt erfährt der Beschwerdeführer auch Hilfe von seinen Freunden. Im Übrigen besuchte er am 06.03.2017 einen zweistündigen Werte- und Orientierungskurs zum Thema „Asylverfahren“, am 01.07.2017 einen Workshop des Vereins <rotor> Zentrum für zeitgenössische Kunst, am 14.05.2019 einen Werte- und Orientierungskurs und am 04.06.2019 eine Informationsveranstaltung des Österreichischen Integrationsfonds. Am 25.05.2019 nahm der Beschwerdeführer schließlich am Peace & Hope Sponsorenlauf 2019 teil. Seit dem 01.06.2019 geht er einer Remunerantentätigkeit in der Stadt Graz nach und erbringt dort gemeinnützige Hilfstätigkeiten gegen einen Anerkennungsbetrag gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, GVG-B 2005 für die Stadt Graz. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer etwa seit November 2019 beim „Vinzimarkt“ in Graz ehrenamtlich tätig. Seit Juni 2016 unterhält der Beschwerdeführer eine Beziehung zu einer bosnischen Staatsangehörigen mit dem Namen XXXX , die ebenfalls in Graz lebt. Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Freundin offiziell nicht im gemeinsamen Haushalt. Der Kontakt beschränkt sich auf häufige Besuche seitens seiner Freundin, wobei er und seine Freundin in ihrer Freizeit viele Aktivitäten gemeinsam unternehmen. Mag die Freundin des Beschwerdeführers auch die Gebühren für eine Deutschprüfung bezahlt haben, besteht zwischen ihr und dem Beschwerdeführer kein (wechselseitiges) Abhängigkeitsverhältnis. Die beiden haben auch keine Kinder und ist die Freundin des Beschwerdeführers nicht schwanger. Hinsichtlich einer Eheschließung hegt der Beschwerdeführer keine konkreten Absichten, zumal seine Freundin ihr Studium ohne weitere Belastung fortsetzen möchte.Seit Juni 2016 unterhält der Beschwerdeführer eine Beziehung zu einer bosnischen Staatsangehörigen mit dem Namen römisch 40 , die ebenfalls in Graz lebt. Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Freundin offiziell nicht im gemeinsamen Haushalt. Der Kontakt beschränkt sich auf häufige Besuche seitens seiner Freundin, wobei er und seine Freundin in ihrer Freizeit viele Aktivitäten gemeinsam unternehmen. Mag die Freundin des Beschwerdeführers auch die Gebühren für eine Deutschprüfung bezahlt haben, besteht zwischen ihr und dem Beschwerdeführer kein (wechselseitiges) Abhängigkeitsverhältnis. Die beiden haben auch keine Kinder und ist die Freundin des Beschwerdeführers nicht schwanger. Hinsichtlich einer Eheschließung hegt der Beschwerdeführer keine konkreten Absichten, zumal seine Freundin ihr Studium ohne weitere Belastung fortsetzen möchte. Unterstützer des Beschwerdeführers attestierten diesem (teilweise gemeinsam mit seiner Freundin) die Teilnahme an freiwilligen Arbeiten und Projekten, Pflichtbewusstsein, Engagement (insbesondere beim Erlernen der deutschen Sprache), Fleiß, Einsatzbereitschaft, Effizienz, Sympathie, Zuvorkommenheit, Offenheit, Höflichkeit, Freundlichkeit, Kontaktfreudigkeit und Hilfsbereitschaft, Pünktlichkeit, Verlässlichkeit, Verantwortungsbewusstsein, Teamfähigkeit, Kompetenz und einen „dezenten vertrauenswürdigen Charakter“ sowie ein Interesse am kulturellen Angebot in Österreich. 1.
  45. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet war nie nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Z. 3 FPG geduldet. Sein Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Der Beschwerdeführer wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO.Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet war nie nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet. Sein Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Der Beschwerdeführer wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der Paragraphen 382 b, oder 382e EO. 1.
  46. Zur gegenwärtigen Lage im Gouvernement Ninawa werden folgende Feststellungen getroffen: Das Gouvernement Ninawa ist im Nordwesten des Irak gelegen und grenzt einerseits im Westen an Syrien und im Norden und im Osten an die Gouvernements Dohuk und Erbil, sohin die autonomen Region Kurdistan. Im Süden und Südosten grenzt das Gouvernement Ninawa an die Gouvernements Anbar und Salah ad-Din. Ninewa ist mit 37 323 km² (8,6% der Gesamtgröße des Irak) das drittgrößte Gouvernement und hat die zweitgrößte Bevölkerung im Irak (3.729.998 Menschen im Jahr 2018). Die Hauptstadt von Ninawa ist Mossul im Nordosten und mit geschätzte Bevölkerung von mehr als 1,5 Millionen Einwohnern. Die zweitgrößte Stadt ist Tal Afar, nordwestlich von Mossul. Andere große Städte sind Sinjar im Westen und Qayara im Süden. Das Gouvernement Ninawa ist in neun Distrikte gegliedert, nämlich Mossul, Tel Kayf, Sheikhan, Akre, Tel Afar, Sinjar, Ba’aj, al-Hatra, und Hamdaniya. Mossul ist ein wichtiger regionaler Verkehrsknotenpunkt mit direkten Straßenverbindungen nach Bagdad, Kirkuk, Erbil, Dohuk sowie nach Syrien und in die Türkei, über Tal Afar und die syrische Grenze bei Rabia im Norden und nach Sinjar und Syrien im Westen Ninewa ist das ethnisch vielfältigste Gouvernement des Irak. Die Mehrheit bilden sunnitische Araber, aber auch andere Gruppen teilen Macht und Einfluss: Die Kurden dominieren in den Distrikten Akre und Sheikhan. Die Distrikte Akre und Sheikhan wurden von der KRG seit der Errichtung der Grünen Linie nach dem Waffenstillstand zwischen Saddam Hussein und den Kurden im Jahr 1991 verwaltet. Die Ninewa-Ebene, östlich und nordöstlich von Mosul, ist das Gebiet, auf dem die Mehrheit der Christen des Gouvernements und die Angehörigen der ethno-religiösen Gruppe der Shabak leben (dieses Gebiet enthält auch große Ölfelder). In Tal Afar sind die Turkmenen (sowohl sunnitischer als auch schiitischer Religion) mehrheitlich vertreten, während in Sinjar mehrheitlich Jesiden leben, ebenso wie in ihrer heiligen Stadt Lalish im Distrikt Sheikhan. Aufgrund der ethnischen Vielfalt in Ninewa erhielt ein Großteil des Gouvernements die Einstufung als umstrittenes Gebiet gemäß Artikel 140 der irakischen Verfassung. Die Kontrolle über die nördlichen und östlichen Teile des Gouvernements bleibt umstritten. Die Grenzlinie der Kontrollgebiete zwischen kurdischen und irakischen Einheiten liegt heute in der Ninewa-Ebene und im Tal-Afar-Distrikt. In Ninewa ging der Besetzung durch den Islamischen Staat ein jahrelanger Zustand von gewalttätigem Extremismus und organisiertem Verbrechen voraus, verursacht von verschiedenen konkurrierenden Milizen, von denen einige Vorläufer des Islamischen Staates und/oder Rivalen waren. Ninewa wird sowohl als „langjähriges Zentrum des sunnitisch-arabischen Nationalismus im Irak“ und als Hochburg von Al-Qaida im Irak beschrieben. Mossul wurde im Juni 2014 vom Islamischen Staat handstreichartig übernommen und besetzt. Angriffe der Milizen des Islamischen Staates auf Sinjar, Zummar und die Ninewa-Ebene im August 2014 vertrieben fast eine Million Menschen innerhalb weniger Wochen. Der Fall von Mosul im Juni 2014 und der Rückzug der kurdischen Streitkräfte aus weiten Teilen des Gouvernements führten im August 2014 zu einer großflächigen Verfolgung der Minderheiten durch den Islamischen Staat: Turkmenen, Christen, Jesiden, Shabak, Kaka'i und andere Gruppen waren Folter, öffentlichen Hinrichtungen, Kreuzigungen, Entführungen und sexueller Sklaverei ausgesetzt. Die Rückeroberung Mossul dauerte mehr als neun Monate. Der militärische Sieg über die Milizen des Islamischen Staates wurde erst Anfang Juli 2017 offiziell bekannt gegeben. Dabei war die Schlacht und insbesondere der zweite Teil mit der Eroberung der historischen Stadt West-Mosul die bislang härteste Auseinandersetzung zwischen den Milizen des Islamischen Staates und irakischen Regierungstruppen. Die Stadt erlitt während des gesamten Konflikts schwere Schäden. Während der Feindseligkeiten wurde eine große Zahl von Zivilisten getötet, Schätzungen zufolge waren 4.194 Tote und Verwundete zu beklagen. Eine Quelle gab an, dass mehr als 40.000 Zivilisten infolge der massiven Luft- und Artillerieangriffe der irakischen Sicherheitskräfte und der internationalen Koalition getötet worden sein könnten. Noch heute sind die Trümmer mit Sprengkörpern verschiedener Art kontaminiert, darunter nicht explodierte Minen und Sprengfallen. Im November 2018 veröffentlichte die UNAMI einen Bericht, wonach 202 Massengräber seit Juni 2014 entdeckt wurden, von denen Berichten zufolge die überwiegende Mehrheit Opfer des Islamischen Staates beinhalten. Schätzungen vom UNAMI zufolge wurden 6.000 bis über 12.000 Opfer des Islamischen Staates dermaßen begraben, wobei die meisten in Massengräbern den Gouvernements Ninewa

(95), Kirkuk
(37), Salah al-Din
(36)und Anbar
(24)beigesetzt sind. Zu den Opfern zählen Frauen, Kinder, ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen, Mitglieder und ehemalige Mitglieder der irakischen Streitkräfte und der Polizei sowie einige ausländische Arbeiter. Die meisten Massengräber in Ninawa wurden um Mosul und Distrikt Sinjar aufgefunden. Die unbestätigte Zahl der Opfer in den Massengräbern in Ninewa liegt zwischen 4.000 und 10.
  1. Minderheitengemeinschaften reagierten auf die Bedrohung durch den Islamischen Staat und die Tatsache, dass die irakische Armee und in gewissem Ausmaß auch die Peschmerga während der Offensive des Islamischen Staates 2014 ihre Posten aufgaben, indem sie lokalen Milizen in großer Zahl etablierten und ihre Loyalität dahingehend ausrichteten. Sicherheitskräfte im Gouvernement Ninawa Nach dem Sieg über das sogenannte Kalifat sind in Ninewa eine Vielzahl von bewaffneten Gruppen aktiv. Die wichtigsten bewaffneten Akteure können in die folgenden Kategorien eingeteilt werden: Irakische Sicherheitskräfte (ISF), Volksmobilmachungseinheiten (PMF), kurdische Sicherheitskräfte (Peschmerga)n an der autonomen Region Kurdistan ausgerichtete Milizen, nicht ausgerichtete Milizen, ausländische Streitkräfte und Aufständische. Die regulären Einheiten der ISF in Ninewa untersteht dem Ninewa Operations Command (NOC), mit Ausnahme des Counterterrorism Service (CTS), der der irakischen Regierung direkt unterstellt ist. Das NOC befindet sich in Ost-Mosul. Quellen zufolge sind stellen die ISF in Ninewa der (zahlenmäßig) bedeutendste Teil der staatlichen Sicherheitskräfte. Das CTS hat den Ruf, die am besten ausgebildete, effektivste und disziplinierteste Einheit des Irak zu sein. Es hat die Fähigkeit, über konfessionelle Grenzen hinweg zu rekrutieren, und dies hat zu seiner weit verbreiteten Akzeptanz im Irak beigetragen. Die CTS-Soldaten durchlaufen vor der Aufnahme ein striktes Überprüfungsverfahren und dürfen sich weder politischen Parteien anschließen, noch sich konfessionell äußern bzw. betätigen. Das CTS besteht aus drei Brigaden, von denen die ISOF-2 die zentrale Einheit in Ninewa und hauptsächlich in der Nähe von Mossul stationiert ist. Bei den Kämpfen um Mossul hatte das CTS eine zentrale Rolle und erlitt schwere Verluste bei den Kämpfen. Es kehrte zu seiner früheren Rolle als schnelle Reaktionstruppe mit hoher Mobilität zurück. Die Kommandostruktur des CTS arbeitet parallel zum NOC und berichtet nicht an das Verteidigungsministerium, sondern direkt an den Premierminister. Das Gouvernement Ninewa ist seit Februar 2018 in drei Bereiche unterteilt. Die Stadt Mossul wird von der örtlichen Polizei kontrolliert. Die Außenbezirke von Mossul werden von verschiedenen PMF-Milizen kontrolliert, wobei sowohl schiitische als auch lokale Milizen vertreten sind. Der Rest des Gouvernements, insbesondere die südlichen und nördlichen Gebiete von Ninewa, wird von der irakischen Armee kontrolliert. Die irakische Armee unterhält eine namhafte Streitmacht in Ninewa, nämlich die
  2. und
  3. Infanteriedivision, die
  4. Infanteriedivision und Teile der
  5. Panzerdivision sind derzeit dem NOC zugeordnet. Vor der militärischen Auseinandersetzung mit dem Islamischen Staat hatte die irakische Armee ein schwieriges Verhältnis zur sunnitisch-arabischen Bevölkerung in Ninewa. Sie war bekannt für Misshandlungen an Kontrollpunkten und harsche Reaktionen auf aufständische Angriffe. Darüber hinaus erfolgte die Rekrutierung in den früheren Jahren der US-Besatzung nach dem Sturz Saddam Husseins überwiegend in kurdischen Kreisen, weil sunnitische Araber nicht bereit waren, in der (neuen) irakischen Armee Dienst zu leisten. Nach der Befreiung vom Islamischen Staat hat sich das Image der irakischen Armee in Ninewa erheblich verbessert, obwohl viele lokale Führer sich dafür einsetzen, ihren Einfluss zu verringern. Auch das Verteidigungsministerium strebt den Abzug von Armeeeinheiten aus Städten und eine Konzentration auf große Armeestützpunkte an. Dessen ungeachtet kommt der irakischen Armee weiterhin eine wichtige Rolle bei der Sicherung von Mossul zu, indem sie Checkpoints besetzt und sicherheitspolitische Entscheidungen beeinflusst. Ein Teil der neuen Popularität der irakischen Armee rührt von der Präferenz der sunnitischen Bevölkerung für die Armee im Vergleich zu den von den Schiiten dominierten Milizen her. Die lokale Polizei ist innerhalb des Gouvernements Ninawa tätig und weniger militarisiert als die irakische Bundespolizei. Lokale Polizeikräfte verfügten häufig nur über ungepanzerte Fahrzeuge und tragen nur leichte Schusswaffen. Die Polizei des Gouvernements Ninewa (shurta muhafiza Ninewa) ist für die Gefahrenabwehr und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit im Gouvernements verantwortlich und steht der lokalen Bevölkerung theoretisch am nächsten. Lokale Polizeikräfte sind auch in erster Linie für die Abwehr von Terrorismus und Kriminalität verantwortlich. Aus diesem Grund sind sie einem höheren Risiko ausgesetzt, von Aufständischen angegriffen zu werden. Sie werden vor Ort angeworben, dies bedeutet jedoch auch, dass sie und ihre Familien leichter entführt oder ermordet werden können. Quellen gaben im April 2018 an, dass die Stadt Mossul von der örtlichen Polizei kontrolliert wird. Irakische Grenzschutzbeamte (haras hadud alIraq) operieren hauptsächlich an der syrischen Grenze im Westen von Ninewa, insbesondere in der Grenzstadt Rabia. Die Grenzschutzbeamten sind auch dafür verantwortlich, Kämpfer des Islamischen Staates daran zu hindern, aus Syrien nach Ninewa einzusickern. Sie erhalten jedoch Unterstützung von den PMF bei der Sicherung abgelegener Grenzregionen. Die irakische Bundespolizei (shurta itihadiya) und ihre Emergency Response Division (ERD, furqa ar-red as-suriya) wurden bei der Befreiung von Mossul eingesetzt, sind aber derzeit nur mehr untergeordnet im Gouvernement Ninawa vertreten. Einige Einheiten der irakischen Bundespolizei wurden Anfang 2018 nach Kirkuk verlegt, die im Gouvernement Ninawa verbliebenen Einheiten werden aber als schlagkräftig beschrieben. PMF-Einheiten kontrollieren Quellen zufolge den östlichen Teil des Gouvernements Ninewa und gelten (nach der irakischen Armee) als zweitbedeutendster Akteur in Ninewa. Die Außenbezirke von Mosul werden von verschiedenen PMF-Milizen kontrolliert, darunter sind sowohl schiitische als auch lokale Milizen. In einem Bericht der International Crisis Group vom Juli 2018 wurde festgestellt, dass sich mehrere PMF-Milizen, darunter Asa'ib Ahl al-Haqq, die al-Abbas Fighting Division und Kataeb Sayed al-Shuhada, in der Nähe von Mossul befinden. Im Süden des Gouvernements unterhält Saraya al-Salam einige Einheiten, während im Westen die Milizen Sarayat al-Jihad, Harakat Hizbollah al-Nujaba und die Ali al-Akbar-Brigade aktiv sind. Seit Mai 2017 wird die Stärke der PMF-Milizen in Ninewa auf 18 000 Kämpfer geschätzt. In einem Bericht vom Februar 2018 wies die International Crisis Group darauf hin, dass Sinjar seit Oktober 2017 von vom Iran unterstützten PMF-Milizen militärisch und politisch kontrolliert wird. Im Distrikt Sinjar sind PMF-Milizen an der irakisch-syrischen Grenze stationiert, diese haben jesidische Stammesführer kooptiert und rekrutieren Jesiden vor Ort. Sie kontrollieren auch strategische Straßen und ernennen Verwaltungsbeamte. Anfang August 2018 erließ der stellvertretende Vorsitzende des irakischen Komitees für Volksmobilisierung drei Anordnungen zur Umstrukturierung und Umverteilung der PMF, die in Ninewa zuerst umgesetzt wurden. Die PMF begann zunächst, sich aus den Unterbezirken Rabi’a und Zummar in Tal Afar und aus Teilen von Sinjar zurückzuziehen. Am 21.08.2018 hob der Ministerpräsident die Anordnungen jedoch auf und stellte ihre Rechtmäßigkeit in Frage, ohne zuvor den Oberbefehlshaber konsultiert und mit dem irakischen Befehl für gemeinsame Operationen abgestimmt zu haben. Der Premierminister erklärte später, dass die Neuverteilung von PMF-Milizen den Aufständischen die Möglichkeit bieten würde, Angriffe zu starten, und verfügte, dass alle PMF-Operationen durch das Büro des Premierministers koordiniert werden müssten, welches künftig das Komitee für Volksmobilisierung leiten würde. Die im Gouvernement Ninewa stationierten schiitischen Schabak-Milizen ergänzen größeren PMF-Einheiten, insbesondere jene der Badr-Brigaden. Die Schabak-Kämpfer sind Teil der
  6. Brigade der PMF, zu der auch eine chaldäische Subtruppe gehört, die als Babylon-Brigade bekannt ist und von dem chaldäischen Kommandeur Rayan al-Kildani angeführt wird. Die Babylon-Brigade war in Frontkampf- und bei der Sicherung von Gebieten aktiv und wurde für ihre harsche Behandlung sunnitischer Araber bekannt. Die Einheit hat auch PMF-Einheiten bei Operationen im Gouvernement Ninewa in den Orten Qayara und Nimrud begleitet. Sie betreiben auch weiterhin Checkpoints in Bartela. Andere lokale Gruppen sind die Ninewa Plains Protection Units (NPU), eine vorwiegend christliche Miliz, die die Sicherheit in Karakosch überwacht. Sie wird von der Assyrischen Demokratischen Union gesponsert und ist in die PMF eingegliedert. Die Ninewa Plains Forces (NPF) ist eine schiitische Schabak-Einheit in Ost-Mosul und in der Ninewa-Ebene, die ebenfalls Teil der PMF ist. Eine weitere Gruppe ebenfalls mit dem Namen Ninewa Plains Forces ist eine von der autonomen Region Kurdistan unterstützte christliche Gruppe (siehe dazu unten). Die Babylon-Brigade ist eine gemischte christlich-schiitisch- arabische Einheit mit einer Schabak-Komponente, die ebenfalls Einfluss auf die Ninewa-Ebene hat und enge operative Beziehungen zu den NPF unterhält. Die Al-Hashd al-Turkmani ist eine schiitisch-turkmenische Einheit und hauptsächlich innerhalb der
  7. und
  8. PMF-Brigade organisiert, sie sind im Tal Afar-Gebiet stationiert. Das Lalish-Bataillon ist eine jesidische Einheit, die keine umstrittenen Beziehungen zur Führung der PMF unterhält, aber nicht so viel Unterstützung erhält, wie schiitische Gruppen. Die Haras Ninewa sind eine weitgehend sunnitische Einheit, angeführt von dem ehemaligen Gouverneur Atheel al-Nujaifi und ausgebildet von der türkischen Armee im Bashiqa-Lager nordöstlich von Mosul. Laut einem Bericht der International Crisis Group vom Juli 2018 erhält die Gruppe zeitweise Gehälter von vom Komitee für Volksmobilisierung. Die Haras Ninewa wurden gegründet, um den islamischen Staat zu bekämpfen und dienen nunmehr als Leibwächter von Atheel al-Nujaifi. Die Ali al-Akbar Brigade, eine dem schiitischen Großayatollah Ali al-Sistani zuzuordnende Einhauet unterhält eine bedeutende Präsenz im westlichen Ninewa (Tal Afar und die Jazeera-Wüste). Die Badr Organization, Asa‘ib Ahl al-Haqq und Kata’ib Hisbollah sind als bedeutende nicht-lokale Kräfte der PMF in Ninewa präsent und haben erheblichen Einfluss auf viele der kleineren lokalen Gruppen, aber ihre begrenzte Präsenz hindert sie daran, das Territorium direkt zu kontrollieren. Ihre Versuche, unter der lokalen sunnitischen Bevölkerung zu rekrutieren, haben sich als größtenteils ineffektiv erwiesen. Trotz mangelnder öffentlicher Präsenz müssen sie immer noch als bedeutende Akteure im Gouvernement Ninawa angesehen werden. Stammesmobilisierungskräfte (Hashd al-Asha’ari) sind lokal angeworben, hauptsächlich sunnitische Milizen, oft von den Stämmen Shamar und Jabour. Die Trennung dieser Milizen, die vom irakischen Geheimdienst gesteuert werden, vom Komitee für Volksmobilisierung, hat mit der Unterstützung der USA für das Hashd al-Asha'ari-Programm zu tun: Die USA lehnen es ab, direkt mit iranisch geleiteten PMF-Einheiten zusammenzuarbeiten. Die sunnitischen Stämme wiederum wollen nicht in überwiegend schiitischen PMF-Einheiten eine untergeordnete Rolle einnehmen, sodass gesonderte Einheiten aufgestellt wurden. Die einzelnen Einheiten der Hashd al-Asha’ari sind auf 100-300 Kämpfer beschränkt, da Bagdad zögert, größere sunnitische Stammeskräfte zu schaffen, die die staatliche Kontrolle in diesem Gebiet herausfordern könnten. Im Gouvernement Ninawa sind nach dem Rückzug der kurdischen Peschmerga als Folge der Auseinandersetzungen nach dem Unabhängigkeitsreferendum im Oktober 2017 noch kurdische bzw. kurdisch orientierte Milizen aktiv. Die Jazeera-Brigade ist eine sunnitische Stammeseinheit, hauptsächlich aus Rabia und Zummar und war die erste sunnitische Einheit, die mit kurdischen Behörden zusammenarbeitete. Sie tragen kurdische Flaggen und Zerevani-Aufnäher. Die Kämpfer werden von den Stämmen Jibbour, Juhaysh Mu’amara, Sharabi und Shamar angeworben, die Einheit ist ungefähr 2000 Mann stark. Die Jazeera Brigade berichtet an die Zerevani (militarisierte Polizeikräfte der autonomen Region Kurdistan). Die bereits erwähnten Ninewa Plains Forces (NPF) sind eine christliche Einheit in der Ninewa-Ebene und werden vom Ministerium für Peshmerga-Angelegenheiten zusammen mit den nachstehend beschriebenen NPGF (Ninewa Plains Guard Forces) als Teil der Sicherheitskräfte der autonomen Region Kurdistan angesehen. Sie sind eine kleine Truppe von 50-100 Hilfskämpfern, die organisatorisch an die PDK-Peschmerga angegliedert ist. Die jesidische Ezidikhan Defense Force (Hêza Parastina Ezidkhane, HPE) war vor dem Rückzug der kurdischen Streitkräfte nach dem Referendum im Oktober 2017 eine Partnerschaft mit kurdischen Behörden eingegangen. Der HPE-Führer Haider Sesho (Haidar Saso) wurde auf Befehl des ehemaligen kurdischen Präsidenten Masoud Barzani verhaftet und erst nach Zusage seiner Loyalität freigelassen. Quellen, die im April 2018 befragt wurden, identifizierten die HPE und die Sinjar Resistance Unit (YBŞ) als die beiden Sicherheitsakteure, die den größten Teil des Distrikts Sinjar kontrollieren. Die steht in einer losen Verbindung zur PMF-Organisation. Die Ninewa Plains Guard Force (NPGF) sind die größte christliche Miliz mit Verbindungen zur autonomem Region Kurdistan und unterhalten ihren Sitz in Karakosch. Sie sind Teil der Zerevani und bereits seit 2004 in der Region etabliert. Die NPGF werden von der PDK unterstützt. Dwekh Nawsha ist eine weitere christliche Miliz, die der Assyrischen Patriotischen Partei zuzuordnen ist. Die Gruppe operiert hauptsächlich in der Nähe von Tel as Soqf nördlich von Mossul mit einer nur kleinen Anzahl von Kämpfern. Sie erhalten Waffen und Geldmittel von der PDK, sind aber nicht offiziell in die kurdischen Streitkräfte integriert. An unabhängigen Milizen sind die Sinjar Protection Units (Yekîneyên Berxwedana Şengalê, YBŞ), eine jesidische Miliz mit Nähe zur PKK bzw. zur YPG zu erwähnen. Quellen, die im April 2018 befragt wurden, identifizierten die HPE und die YBŞ als die beiden Sicherheitsakteure, die den größten Teil des Distrikts Sinjar kontrollieren. Die YBŞ wird weithin als der PKK zugehörig angesehen. Jesidische Kämpfer sind überwiegend im Gebiet von Sinjar stationiert. Sie unterhalten Verbindungen hauptsächlich zur PDK, aber auch zu den PMF und zur PKK. Die Kurdische Arbeiterpartei (Partiya Karkerên Kurdistanê, PKK) ist auch selbst in Sinjar präsent. Am 18.11.2018 erklärte ein Sprecher der autonomen Region Kurdistan, dass die anhaltende Präsenz der PKK in Sinjar inakzeptabel sei. Aufgrund der Anzahl und Verschiedenartigkeit der Milizen fehlt es den Gemeinschaften häufig an der Fähigkeit, festzustellen, ob bewaffnete Gruppen unter der Aufsicht einer legitimen Behörde handeln. Milizen und kriminelle Organisationen in Ninewa machen sich diese Mehrdeutigkeit zunutze und behaupten, „Hashd“ („Fake Hashd“) zu sein, um ihre Handlungen zu rechtfertigen. Es gibt auch Gruppen, die zunächst tatsächlich innerhalb des PMF-Rahmens tätig waren, von denen sich die PMF aber nach kriminellen Aktivitäten oder konfessioneller Gewalt distanzierten. Obwohl der Islamischen Staat seit Ende 2017 kein Territorium im Irak kontrolliert, führt verbliebene Kämpfer des Islamischen Staates weiterhin asymmetrische Angriffe gegen irakische Sicherheitskräfte im Nord- und Nordzentralirak (Ninawa, Salah al-Din und Kirkuk) und im Zentralirak durch (Diyala, Anbar und Bagdad). Dem Institute for the Study of War zufolge übt der Islamische Staat in ländlichen Gegenden des Distriks Mosul einen erheblichen physischen und psychischen Druck auf die Bevölkerung aus. Der Islamische Staat kann aber in diesen Gegenden kein Gebiet faktisch beherrschen Es bestehen jedoch Anzeichen dafür, dass der Islamische Staat die Kontrolle durch die irakischen Sicherheitskräfte herausfordert, etwa die Aufgabe bevölkerungsreicher Dörfer, die Zerstörung landwirtschaftlicher Produkte und Infrastrukturen und wiederholte Überfälle und Morde, die auf die lokale soziale Hierarchie abzielen. Zivilisten in diesen Gebieten könne sich nicht auf angemessenen Schutz durch dich Sicherheitskräfte verlassen. Im Dezember 2018 schätzte der Experte Michael Knights, dass der Islamische Staat über Angriffszellen in mindestens 27 Gebieten des Irak verfügt, zu denen in Ninewa die die Städte Mossul, Qayyarah, Hatra und die Pipeline Irak-Türkei ebenso gehören, wie ein Korridor südwestlich von Mossul, Badush und Sindschar bis zur syrischen Grenze. Islamisten würden ihre Angriffe in der Nacht verüben, wichtige Teile des Landes wären nur für Teile des Tages wirklich befreit worden. Schätzungen der Jamestown Foundation vom Januar 2019 zufolge haben irakische Quellen geschätzt, dass sich in Mosul mindestens 300 Kämpfer des Islamischen Staates in Schlafzellen befinden und bereit sind, Aktionen durchzuführen, wenn sich die Gelegenheit ergibt. Quellen, die im April 2018 befragt wurden, stellten fest, dass der Islamische Staat keine Gebiete im Gouvernement Ninewa kontrolliert. Die Präsenz von Kämpfern beschränkte sich auf entlegeneren Gebieten nahe der irakisch-syrischen Grenze und die Region Badoush zwischen Mosul und Tel Afar. Schläferzellen wären in Mossul und den umliegenden Dörfern geortet. Angriffe werden in der Nacht in Form von terroristischen Anschlägen oder gezielten Morden durchgeführt. Die nachstehende Grafik zeigt, dass die Anzahl der zivilen Opfer von Gewaltakten im Gouvernement Ninawa im Jahr 2018 gegenüber den Vorjahren signifikant gesunken ist, was auf die Beendigung der Kämpfe im Jahr 2017 zurückzuführen ist (Anmerkung: Die Datenbank Iraq Body Count kommt zu abweichenden Werten, siehe dazu die weitere Grafik). Die folgende Grafik veranschaulicht die Entwicklung der sicherheitsrelevanten Vorfälle im Gouvernement Ninawa und Anzahl der Opfer nach der Datenbank Iraq Body Count, wobei die Darstellung jedwede Art von Gewaltanwendung (insbesondere Bombenanschläge, Selbstmordattentate, Attacken mit Schusswaffen und außergerichtliche Tötungen [„exekutions“]) umfasst. Im Vergleich mit anderen Gouvernements war das Gouvernement Ninewa das Gouvernement mit der höchsten Gewaltintensität (getötete Zivilisten / 100.000 Einwohner) im Jahr 2017 und auch im Jahr 2018, obwohl die Zahl ziviler Opfer im Jahr 2018 auf 46,46 Opfer je 100.000 Einwohner gesunken ist. Im Jahr 2018 verzeichneten Iraq Body Count für das Gouvernement Ninewa 217 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 1.596 Todesopfern unter der Zivilbevölkerung, ein deutlicher Rückgang im Vergleich zu 2017, als 600 Vorfälle gemeldet wurden, die zu 9.211 Todesfällen unter der Zivilbevölkerung führten. Die Bezirke mit der höchsten Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen waren Mossul (einschließlich Hamdaniya und Tilkaif) mit 183 sicherheitsrelevanten Vorfällen, gefolgt von Sinjar mit 14 sicherheitsrelevanten Vorfällen, und Telafar mit 8 sicherheitsrelevanten Vorfällen. Sicherheitslage und sicherheitsrelevante Vorfälle Im Jahr 2018 führte der Islamische Staat weiterhin asymmetrische Angriffe gegen irakische Sicherheitskräfte im Norden und Norden durch -Zentralirak (Ninewa, Salah al-Din und Kirkuk) und in der Zentralregion (Diyala, Anbar und Bagdad). Dabei konzentrierte sich der Islamische Staat nach dem Verlust von Mosul auf ländlichen Gegenden im Gouvernement Ninewa. Im Jahr 2018 trat der Islamische Staat schwerpunktmäßig in Wüstengebieten südlich von Mossul in Erscheinung, wie Qayyarah, Hatra, Ash Shura, die südwestlichen Außenbezirke der Stadt Mossul (Atshana, Sahaji und Tall Zallat) und die Wüste zwischen der Autobahn Bagdad-Mosul und der Pipeline Irak-Türkei - dem sogenannten Jurn-Korridor (benannt nach zwei Dörfern in der Region). Obwohl die Aktivitäten insgesamt als gering eingestuft wurden, kam es in den ersten 10 Monaten des Jahres 2018 zu 37 Morden an lokalen Führern, darunter 17 Ortsvorstehern und einem Anführer der Tribal Resistance Force. In den ersten 10 Monaten des Jahres 2018 verzeichnete der Experte Michael Knights 17,1 Angriffe von Kämpfern des Islamischen Staates pro Monat in Ninewa, davon und 3 in Mossul. Seiner Einschätzung zufolge ist der Hauptgrund für den Rückgang der Angriffe die weitgehende Inaktivität des Islamischen Staates in der Stadt Mossul selbst. Während des Jahres fanden außerdem in der Stadt Tel Afar, dem zweiten historischen Zentrum des Islamischen Staates in Ninewa, keine wahrnehmbaren Aktivitäten von Aufständischen statt. In Bezug auf die Aktivitäten des Islamischen Staates im Gouvernement Ninewa im Jahr 2018 gab des Experte Joel Wing an, dass es vor allem in der ersten Jahreshälfte regelmäßig Schießereien mit den Sicherheitskräften gegeben habe. Erst gegen Ende des Jahres habe der Islamische Staat auch Ortschaften angegriffen, etwa mittels Autobomben. Informationen der Vereinten Nationen zufolge hat der Islamische Staat im Oktober 2018 Ortsvorsteher in Ninewa gezielt und ermordet und sie beschuldigt, Informationen über den Islamischen Staat an die Behörden weitergegeben zu haben. Zwischen dem
  9. Januar und dem
  10. August 2018 wurden in Ninewa sieben Ortsvorstehern getötet und zwei weitere verletzt. Angriffe des Islamischen Staates richtete sich auch gegen Polizisten und PMF-Milizionäre. Improvisierte Sprengsätze und Schießereien stellten Hauptursachen für zivile Opfer in den Monaten August bis Oktober 2018 waren. In der letzten Hälfte des Jahres 2018 habe der Islamische Staat begonnen, im Süden des Gouvernement Ninewa schwerer bewaffnet Gruppen von Kämpfern einzusetzen, die vereinzelte Außenposten, Autobahnen und Dorfzugangsstraßen attackierten. In seinem Bericht vom Juli 2018 erklärte der UN-Sicherheitsrat, dass die irakischen Sicherheitskräfte zwar weiterhin Kämpfer des Islamischen Staates in den Distrikten Tal Afar, Ba'aj und Sinjar neutralisieren würden, der Islamische Staat jedoch seine asymmetrischen Angriffe fortsetze. In Mossul und Umgebung wären mehrere Kämpfer des Islamischen Staates, auch weibliche, festgenommen oder getötet wurden. In zwei getrennten Operationen im August 2018 verhaftete die Polizei Personen, die im Verdacht standen, mit dem Islamischen Staat in Verbindung zu stehen. Am 13.08.2018 wurden fünf Frauen in Ostmossul und am 26.08.2018 weitere 41 Personen, darunter Frauen, in den Bezirken Badush und Qayyaraj in Mossul festgenommen. Eine Sprengstofffabrik des Islamischen Staates sei im Distrikt Sinjar entdeckt worden. Im Oktober 2018 wurden Sicherheitsoperationen gegen den Islamishcen Staat in Ninewa, Anbar, Diyala und Salah al-Din durchgeführt, dabei töteten am 14.11.2018 irakische Truppen über 20 Kämpfer des Islamischen Staates während einer militärischen Operation in Badush-Höhen in Ninewa. Weitere 14 Kämpfer wurden von Sicherheitskräften festgenommen. Am 07.01.2018 wurde der Bürgermeister der Stadt al-Rashidiya in der Nähe seines Hauses in der Region al-Qubba nördlich von Mosul von nicht identifizierten bewaffneten Männern getötet. Am 29.01.2018 gaben die Behörden bekannt, dass 10 Kämpfer des Islamischen Staates getötet wurden, als sie versuchten, eine Region südlich von Mossul zu infiltrieren. Im Februar 2018 wurden auch in West- und Süd-Ninewa aufständische Aktivitäten gemeldet. Nach Angaben des UN-Sicherheitsrates wurden Zivilisten von unbekannten bewaffneten Männern im Bezirk Mossul angegriffen: Am 21.02.2018 stoppten bewaffnete Männer im Osten Mosuls das Auto Ortsvorstehers und ermordeten ihn. Die Täter werden verdächtigt, mit dem Islamischen Staat in Verbindung zu stehen. Am 20.02.2018 wurde berichtet, dass in West-Mosul ein Sprengsatz innerhalb des Hauses einer Familie von Binnenvertriebenen detonierte, die gerade zurückgekehrt waren. Dabei wurden zwei Personen getötet. Am 25.02.2018 neutralisierten irakische Truppen 30 Kämpfer des Islamischen Staates, die sich in einer Höhle im Distrikt Al-Ba'aj westlich von Mosul versteckten Im Februar und März 2018 versuchte der Islamische Staat, Stammesführer aus dem Stamm der Jabour zu ermorden und zu entführen, da dieser Stamm dem Islamischen Staat feindlich gegenübersteht. Bei einem solchen Angriff am 12.03.2018 griffen Kämpfer des Islamischen Staates das Haus eines Stammesführers in der Nähe von Qayyara an und töteten ihn und sechs weitere Personen. Bei einem weiteren Vorfall am 05.03.2018 wurde berichtet, dass vier Polizisten in Mossul bei einem Zusammenstoß mit Kämpfer des Islamischen Staates getötet wurden. Am 20.04.2018 wehrten irakische Truppen den Angriff einer Gruppe von Kämpfern des Islamischen Staates an der irakisch-syrischen Grenze nahe Rabei ab, dabei fielen 18 Kämpfer des Islamischen Staates. Am 28.
  11. 2018 wurde ein führendes Mitglied des Islamischen Staates nach einer Sicherheitsoperation im Osten von Mossul verhaftet. Im Vorfeld der Parlamentswahlen im Mai 2018 wurde Faruq Mohammed al-Zarzwr, ein Kandidat in Ninewa, von bewaffneten Männern in seinem Haus in der Stadt Qayyara getötet. Obwohl der Islamisch Staat die Verantwortung für den Angriff übernahm, bestätigte der Sprecher des Obersten Gerichtshofs, dass der Mord eine Straftat war und der Sohn des Opfers als Täter identifiziert wurde. Ende Mai 2018 berichtete Joel Wing über sechs Konfrontationen mit Aufständischen, die zu Schießereien führten. Am 09.06.2018 wurden zwei Polizisten bei einem bewaffneten Zusammenstoß mit Kämpfern des Islamischen Staates im Bezirk al-Hadar südlich von Mosul getötet. Joel Wing berichtete im Juli 2018, dass Kämpfer des Islamischen Staates entlang der syrischen Grenze aktiv waren. Am 30.08.2018 griffen Kämpfer des Islamischen Staates das Haus eines PMF-Kommandanten in der Stadt al-Shoura, südlich von Mosul, an und töteten ihn und sieben Mitglieder seiner Familie. Am 15.08.2018 ermordeten Bewaffnete den Bürgermeister des Stadtteils Tall al-Rumman in Westmossul. Am 17.08.2018 ermordeten zwei maskierte Bewaffnete auf einem Motorrad den Bürgermeister des Stadtteils Yarmuk in Westmossul. Am 21.09.2018 töteten Kämpfer des Islamischen Staates einen Bürgermeister und einen Zivilisten in der Region Hatra. Bei einem weiteren bewaffneten Angriff am 23.09.2018 wurde ein Bürgermeister von Kämpfern des Islamischen Staates südlich von Mosul getötet. Am 23.10.2018 starben mindestens sechs Menschen (darunter zwei Soldaten) bei Autobombenexplosion in der Nähe eines Marktplatzes in der Stadt Qayyara, es gab dabei auch 30 Verletzte. Der Militärkommandant in Mossul beschuldigte den Islamischen Staat, den Angriff durchgeführt zu haben. Am 08.11.2018 tötete eine Autobombenexplosion in der Nähe eines beliebten Restaurants in der Abu Layla Straße in Mossul vier Zivilisten und verletzte zwölf weitere. Am 15.11.2018 wurden bei der Explosion eines improvisierten Sprengsatzes auf dem Weg nach Badush zwei Zivilisten und ein Polizist getötet, vier irakische Schüler starben bei einem Sprengstoffanschlag auf einen Schulbus in einem Bezirk südlich von Mosul am 22.11.2018, sieben weitere wurden verletzt. Im Dezember 2018 übernahm des Islamische Staat die Verantwortung für einen Autobombenanschlag in Tel Afar, bei dem zwei Menschen getötet und elf weitere verletzt wurden. Der Vorfall war der erste derartige Angriff seit der Befreiung der Stadt im August
  12. Die irakischen Sicherheitskräfte sind war numerisch der bedeutendste Akteur im Gouvernement Ninawa. Schwächend wirkt sich indes aus, dass die irakischen Sicherheitskräfte nicht die Kontrolle über alle bewaffneten Akteure ausüben und konkurrierende Akteure versuchen, die Vorherrschaft in den von ihnen kontrollierten Bereichen zu behaupten. Derzeit wird die Stadt Mossul von der lokalen Polizei kontrolliert, die Außenbezirke von PMF-Milizen und lokale Milizen sowie der Rest des Gouvernements von der irakischen Armee. Die irakische Armee kontrolliert insbesondere die Gebiete des Südens, während die PMF-Milizen teilweise im Osten präsent sind. Die Präsenz von PMF-Milizen in Sinjar wirkt sich jesidischen Einheiten zufolge die Stabilität der Region negativ aus und verhindert den Wiederaufbau, die Entminung und die sichere Rückkehr der Jesiden in ihre Heimat. Es wird berichtet, dass es häufig zu Zusammenstößen zwischen PMF-Milizen und regulären Sicherheitskräften kommt, wie z.B. im Februar 2018, als es bei Stetigkeiten an einem Kontrollpunkt zwischen Kataeb Sayed al-Shuhada-Kämpfern und Soldaten des
  13. Regiments der Armee im westlichen Mossul zu einem Schusswechsel zwischen den Einheiten kam und die Kataeb vier der Soldaten des Regiments kurzzeitig auf fragwürdigem Befehl festhielt. Quellen, die im April 2018 befragt wurden, wiesen darauf hin, dass sicherheitsrelevante Vorfälle in Mossul hauptsächlich auf organisierte kriminelle Aktivitäten zurückzuführen sind. Die kriminellen Gruppen bestehen dabei oft aus ehemaligen Mitgliedern von Milizen. In einigen Fällen sei es so, dass Mitglieder der PMF-Milizen tagsüber Sicherheitsakteure und nachts Kriminelle sein können. Den irakischen Streitkräften und PMF-Milizen wird vorgeworfen, ihre Macht zu nutzen, um durch illegale Aktivitäten Einnahmen zu erzielen, was wiederum ihre Kampfkraft schwächt und Unsicherheit in der lokalen Gemeinschaft schafft. In einem Bericht vom Juli 2018 stellte die International Crisis Group fest, dass die Anwohner behaupteten, dass die in Mossul tätigen PMF-Milizen illegale durch Erpressung oder Plünderung erzielen würden. Die PMF-Milizen würden ihre Befugnis daraus ableiten, dass ihre Kämpfer im Kampf gegen den Islamischen Staat getötet wurden und damit die Kontrolle über territoriale und staatliche Institutionen übernehmen. Unter der Bezeichnung „Fake Hashd“ werden alle Arten von Akteuren zusammengefasst, die die grundsätzliche Popularität der PMF ausnutzen und alle Arten von Systemen oder Situationen schaffen, um Geld zu verdienen, wie z.B. die Einrichtung von irregulären Kontrollpunkten zur Generierung von Bestechungsgeldern oder andere Arten von kriminellen Aktivitäten. Manchmal schließen sich Menschen einer Gruppe an, weil sie glauben, dass es sich um eine PMF-Miliz handelt, nur um später herauszufinden, dass sie sich einer kriminellen Gruppierung angeschlossen haben. Die Jamestown Foundation erklärte in einer Analyse vom Januar 2019, dass es keine wirklichen Anstrengungen gegeben habe, um die Ursachen anzugehen, die zum Aufstieg des Islamischen Staates führten. Vertreibung und Rückkehr Die Anzahl der vertriebenen Personen betrug im Dezember 2018 noch 1.073.994 Personen, von denen 539.436 Personen innerhalb des Gouvernements an einem anderen Ort lebten. Laut IOM ist das Gouvernements Ninawa mit 1.614.150 Rückkehrern jedoch auch das Gouvernements mit den meisten Rückkehrern. HRW stellte im Jahresbericht 2018 fest, dass Familien mit wahrgenommenen Verbindungen zum Islamischen Staat in einigen Gebieten von Ninewa an der Rückkehr gehindert wurden. UNHCR berichtete außerdem, dass Stammesführer, Sicherheitsakteure und die örtliche Bevölkerung sich der Rückkehr von Familien mit wahrgenommenen Verbindungen zum Islamischen Staat widersetzen würden. 175 Familien, die aus dem Dorf Al Abour im Distrikt Mossul vertrieben wurden, durften einem Bericht zufolge im November 2018 nicht zurückkehren durften, bis sie Verwandte mit wahrgenommenen Verbindungen zu Extremisten verstoßen haben oder diese vom Bundesgericht in Bagdad und der örtlichen Polizei freigesprochen wurden. UNHCR berichtete auch von mehreren Fällen der abgelehnten Rückkehr von Familien, die der Mitgliedschaft beim islamischen Staat beschuldigt wurden, in Tal Afar, Ba'aj, Mosul, Haj Ali-Lager und Qayara. Anfang September 2018 haben Sicherheitskräfte mindestens 22 weiblich geführte Haushalte und Familien aus Dörfern bei Mossul aufgrund ihrer angeblichen Zugehörigkeit zum Islamischen Staat zwangsweise in Lager umgesiedelt. Die höchste Anzahl von Rückkehrern entfällt auf den Distrikt Mosul, gefolgt von den Distrikt Tal Afar und Al-Hamdaniya. Mossul hat mit 955.140 zurückgelehrten Personen mit Abstand die meisten Rückkehrer. Die meisten Rückkehrer kehren von anderen Orten innerhalb des Gouvernements zurück, gefolgt von Rückkehrer aus den Gouvernements Erbil und Dohuk. Die Rückkehr aus dem de facto von der autonomen Region Kurdistan verwalteten Distrikte Sheikhan und Akre wird als Intra-Gouvernement gezählt. Berichten zufolge gab es nur sehr wenige Rückkehr nach Baaj, wo die Badr-Miliz die Kontrolle hat. Diejenigen, die nicht nach Mossul und Tal Afar zurückkehren können, begründen dies hauptsächlich mit der Zerstörung ihrer Wohnung bzw. ihres Hauses. Nur sehr wenige jesidische Vertriebene sind nach Sinjar zurückgekehrt, was in erster Linie auf die instabile Sicherheitslage, die Präsenz verschiedener Sicherheitsakteure in der Region und die Wahrnehmung von Unsicherheit zurückzuführen ist. Darüber hinaus soll die autonome Region Kurdistan die Rückkehr von jesidischen Binnenvertriebenen, die in autonomen Region Kurdistan leben, nach Sinjar behindern, angeblich durch Anreize wie auch durch Ausübung von Druck. Einem Bericht von IOM vom September 2018 zufolge kehrten 238.401 Familien im Gouvernement Ninawa zurück. IOM definierte vier Kategorien („category of severity“) im Hinblick auf die nach der Rückkehr vorgefundenen Bedingungen, nämlich very high, High, medium und Low. Die Mehrheit der zurückkehrenden Familien in Ninewa (54 %) fand mittelschwere Bedingungen („medium severity“) vor, gefolgt von 29 %, deren Rückkehr in die Kategorie „low severity“ eingestuft wurde. Nur 15 % der Rückkehrfamilien wären mit „high severity“ bei der Rückkehr mit hohen Schweregraden konfrontiert, gefolgt von kleinen Segment von 2%, das bei der Rückkehr mit sehr hohen Schwierigkeiten konfrontiert sei („very high severity“). Hohen Schwierigkeiten wurden in Sinjar, Westmossul, das Tel Afar, Ba'aj und der Wüstenstreifen von Al-Tal, Hatra und Muhalabiya in Ninawa festgestellt. IOM zufolge ist Sinjar der Bezirk, in dem die Binnenvertriebenen am wenigsten bereit sind, innerhalb des folgenden Jahres zurückzukehren. Die Rückkehr nach Sinjar wird auch durch die schweren Zerstörungen in der Region und den Mangel an Infrastruktur und Dienstleistungen für die Bevölkerung behindert. IOM sieht Sinjar als eines der Gebiete an, in das es am schwierigsten ist, im Irak zurückzukehren. UNOCHA geht in einer Einschätzung vom November 2018 davon aus, dass in Ninewa 2.168.222 Menschen in einer Notlage sind. Die Gegend um Sinjar gilt dabei als solche, die die größten Zerstörungen aufweist: Bewässerungsbrunnen wurden oft mit Schutt, Öl oder anderen Fremdkörpern sabotiert, und Pumpen, Kabel, Generatoren und Transformatoren gestohlen oder zerstört. Der Islamische Staat setzte Obstgärten in Brand oder holzte sie ab und zerstörte Stromleitungen. Obwohl der Irak 2018 einen Wiederaufbauplan verabschiedete, sei es der Regierung nicht gelungen ist, das volle Ausmaß der Zerstörung landwirtschaftlicher Lebensgrundlagen sinnvoll anzugehen oder Pläne zur Unterstützung der Landwirte beim Wiederaufbau des zerbrochenen Landes im Irak und der damit verbundenen Lebensgrundlagen umzusetzen. Sauberes Wasser bleibt ebenfalls ein großes Anliegen der Bevölkerung in Rückkehrgebieten. Der Zerstörungsgrad ist in Westmossul ebenfalls hoch, aber auch andere Gebiete im Gouvernement erlitten schwere Schäden, wie die Städte Karakosch, Zummar, Rabia, Tal Afar und Qayara. Ba'aj soll die Stadt mit dem höchsten Zerstörungsgrad im gesamten Irak sein. Nicht nur Wohngebäude wurden beschädigt, sondern auch die Infrastruktur. So wurden in der Stadt Ba'aj das einzige Krankenhaus und alle primären Gesundheitszentren durch den Konflikt zerstört oder beschädigt. Vor der Krise verfügte die Stadt über ein funktionierendes Krankenhaus und elf Zentren für die medizinische Grundversorgung. In Westmossul unterstützte die WHO die Verlegung von zwei Feldkrankenhäusern aus anderen Städten. Drei Gesundheitseinrichtungen in Westmossul werden zerstört, 23 teilweise beschädigt. Die Rückkehr der Binnenvertriebenen nach Mossul findet statt, aber der westliche Teil ist immer noch vollständig zerstört und fast niemand kehrt in diesen Teil der Stadt zurück. Durch die Zerstörung fehlt es an Wohnungen. Darüber hinaus befinden sich noch viele Leichen in den Ruinen und der Aufräumprozess wurde mehrmals wegen der Gefahr von Krankheiten gestoppt. Der UN-Sicherheitsrat stellte im Juli 2018 fest, dass seit Anfang 2018 rund 18.000 Sprengkörper in Mossul und Falludscha geräumt wurden. Im Stadtteil Chatuniyah entdeckten die Behörden mehrere Waffen- und Munitionsherstellungsanlagen des Islamischen Staates. Durch nicht geräumte Kampfmittel kommt es häufig zu Unfällen und einige Bereiche der Stadt blieben noch unzugänglich. Sicherheit von Verkehrswegen Reisen auf der Straße von Mossul nach Sinjar sind schwierig, da es etwa 30 Kontrollpunkte gibt, die jeweils von verschiedenen Gruppen besetzt sind und das Ausmaß der Kontrolle und Unvorhersehbarkeit von Gruppe zu Gruppe variiert. Im Juni 2018 neutralisierten irakische Truppen 17 Kämpfer des Islamischen Staates, als dies einen gefälschten Kontrollpunkt auf der Straße zwischen Hatra und Mossul einrichteten, um Zivilisten zu entführen. Im August 2018 forderte der Premierminister die Armee auf, für eine bessere Straßensicherheit auf der Straße Shingal-Talasqaf-Batnaya-Mossul zu sorgen, die die jesidische Stadt Shingal mit Mossul verbindet. Im Dezember 2018 beschloss die irakische Regierung, alle Zollkontrollpunkte auf innerprovinziellen Straßen zu entfernen, aber die Maßnahme wurde nicht vollständig umgesetzt. Auf der Straße, die Dohuk mit Mossul verbindet, sollen mehrere Kontrollpunkte der Regierung und von Milizen besetzt sein, die den Handel behindern. Anderweitige Einschränkungen sind nicht feststellbar. 1.
  14. Zur gegenwärtigen Lage in Mossul werden darüber hinaus folgende Feststellungen getroffen: , Sicherheitslage: Seit Februar 2018 ist das Gouvernement Ninewa in drei Einflusssphären geteilt. Die Stadt Mossul wird von der lokalen Polizei kontrolliert. Die Vororte Mossuls werden von verschiedenen PMF-Milizen kontrolliert; es handelt sich sowohl um schiitische als auch um lokale Milizen. Der Rest des Gouvernements wird von der irakischen Armee kontrolliert. Um die Stadt Mossul sind Einheiten der Miliz Asa’ib Ahl al-Haqq, der Kata’ib Sayyid Al-Schuhada und der dem schiitischen Geistlichen Ali Al-Sistani loyalen Sarayat al-Ataba al-Abbasiya nachgewiesen. Medienberichten zufolge wurde im Jahr 2018 ein Polizist von Einheiten der Miliz Asa’ib Ahl al-Haqq getötet, als dieser versuchte, in einen Streit zwischen dieser Miliz und Zivilisten einzugreifen. Am 14.04.19 kam es in Mosul zu Zusammenstößen zwischen der irakischen Polizei und PMF-Milizen, als die Polizei die Milizionäre daran hinderte, ihren Kontrollpunkt zu überschreiten, da sie keine Aufgaben in der Gegend zu erfüllen hätten. Auch in der Stadt Mossul werden Schläferzellen des Islamischen Staates vermutet. Die Aktivitäten des Islamischen Staates bewegen sich allerdings auf einem geringen Niveau. Aufgrund der Präsenz der Sicherheitskräfte ist es für Schläferzellen schwierig, Angriffe durchzuführen, wobei die Bewegungsfreiheit von Schläfern im (zerstörten) westlichen Teils der Stadt Mossul höher sein dürfte. Sicherheitskräfte fahnden nach Schläferzellen und zerschlagen diese, sie entdecken in der Stadt Mossul auch immer noch Tunnels und Verstecke des Islamischen Staates. Einem Bericht vom 07.01.2019 zufolge wurden drei Kämpfer des Islamischen Staates in Mossul festgenommen. Beamte der Stadtregierung kritisieren Insuffizienzen bei solchen Operationen aufgrund langer Entscheidungswege. Die Stationierung zahlreicher Sicherheitskräfte in der Stadt Mossul hat jedoch insgesamt zu einer deutlichen Verbesserung der Sicherheitslage geführt. Eine Quelle betont, dass die derzeitigen sicherheitsrelevanten Vorfälle zumeist willkürlich sind und auf organisierte kriminelle Aktivitäten zurückzuführen seien. Die kriminellen Gruppen bestehen aus aktiven und ehemaligen Mitgliedern bewaffneter Gruppen. Kämpfer der PMF stehen mitunter unter Verdacht, tagsüber als Sicherheitsakteure aufzutreten und bei Nacht kriminellen Aktivitäten wie Entführungen oder Erpressungen nachzugehen. Am 08.11.2018 starben bei der Autobombenexplosion im Zentrum von Mossul seit der Befreiung von den Milizen des Islamischen Staates drei Menschen, zwölf wurden verletzt. Die Explosion traf ein beliebtes Restaurant in Mossul. Bereits am 25.10.2018 explodierte eine Autobombe in der Nähe eines Marktes im Süden Mossuls und forderte fünf Todesopfer. Am 17.02.19 sprengten Sicherheitskräfte eine Autobombe in Mossul. Eine weitere Autobombe detonierte am 28.02.2019 in der Nähe der Universität in Mosul. Am 26.04.19 töteten irakische Sicherheitskräfte in Mosul einen mutmaßlichen Selbstmordattentäter. Während der dreijährigen Besetzung der Stadt verminte der Islamische Staat große Teile Mossuls und platzierte dort Sprengfallen. Während der Kampfhandlungen zur Befreiung der Stadt wurde diese mit Minen, Streumunition, Blindgängern von Artilleriegeschossen und Handgranaten kontaminiert. Im Westen der Stadt, wo die Kämpfe besonders heftig waren, gibt es Schuttfelder, die mit Sprengkörpern übersät sind, und die einen hohen technischen Aufwand zur Beseitigung und Räumung erfordern. Am 30.10.2018 wurde bei einer Bombenexplosion in der Al Nuri-Moschee in West-Mossul ein Kind getötet, zwei weitere wurden verletzt. Eine lokale Quelle berichtet, dass die explodierte Bombe unter den Trümmern versteckt war und von den spielenden Kindern entdeckt wurde. Die verletzten Kinder wurden zur Behandlung in Krankenhäuser gebracht. Sozioökonomische Lage: Bevor der Islamische Staat die Stadt Mossul eroberte, hatte Mossul ca. 1,8 Millionen Einwohner. Im Frühling 2018 betrug die Einwohnerzahl etwa eine Million Menschen. Bei den Kampfhandlungen zur Befreiung Mossuls von den Milizen des Islamischen Staates wurde ein Großteil der Stadtviertel westlich des Tigris zerstört und liegt auch heute noch in Trümmern. Die Stadtviertel östlich des Tigris sind demgegenüber nur in einem geringen Ausmaß von Zerstörungen betroffen. Während sich die Altstadt als staubbraune Ödlandschaft voller Ruinen präsentiere, würden andernorts Wagen Granatäpfel und Wassermelonen anbieten, Friseurläden eröffnen, Cafeterien, gebratene Hühner anbieten und kleine Geschäfte Werkzeuge und Öl verkaufen. Auch wenn es dem Wiederaufbauprozess an Unterstützung und Finanzierung mangelt, hat sich der Ostteil der Stadt Mossul revitalisiert. Dies hat dazu geführt, dass sich auch eine Reihe von Binnenflüchtlingen, die ursprünglich nicht von dort stammten, auf der Suche nach einer Lebensgrundlage in Mossul dort niedergelassen haben. Die New York Times in einem ausführlichen Artikel vom 29.05.2018 über den Weg von Mossul zurück zur Normalität und beschreibt, wie ein Jahr nach der Vertreibung des Islamischen Staates das Leben in vielen Teilen der Stadt zurückkehrt und das Gefühl der Sicherheit wieder spürbar wird. Neue Geschäfte sind geöffnet und die Menschen halten zum ersten Mal seit Jahren bis spät Abends im öffentlichen Raum auf. Man gewinne den Eindruck, dass Mossul endlich von kriminellen Banden und radikalen Islamisten befreit worden sei. Auch die wieder geöffnete Universität bringt Leben und Energie in die vom Krieg verwüstete Stadt zurück. Einige der ersten Studenten, die seit der Niederlage von Islamischen Staates ihren Abschluss gemacht hätten, hätten zu boomender irakischer Popmusik in einer Empfangshalle im Osten Mossuls gefeiert. In Form von riesigen „I love you“-Ballons sei auch der diesjährige Valentinstag gefeiert worden. Am Ufer des Tigris habe ein Vergnügungspark eröffnet. Trotz der Anzeichen für ein Wiederaufleben einer Stadt wären die Erinnerungen an den Krieg vor allem in der Altstadt nach wie vor sichtbar. Zivile Fahrzeuge, die in der gesamten Altstadt zerstört und verlassen wurden, würden langsam eingesammelt und als ruhiges, rostiges Symbol für die schrecklichen Kämpfe diene. Mossul zeige sich laut New York Times als Stadt voller Widersprüche. Die New York Times berichtet weiters in einem Artikel vom 06.05.2018, dass die Verwaltung von Mossul nicht über das erforderliche Personal verfüge, um sich auf Räumungsarbeiten und die Beseitigung von Blindgängern zu konzentrieren. Dafür werden auch Müllmänner eingesetzt – eine Aufgabe für die sie nicht ausgebildet wären. Der Artikel berichtet außerdem über das wachsende Müllproblem der Stadt als eine der größten Herausforderungen der Stadtverwaltung. Mit der Rückkehr der Bewohner häufe sich der Abfall. Müllwägen habe der Islamische Staat zu Autobomben umfunktioniert und diese wären durch Luftangriffe oder von Kämpfern des Islamischen Staates gesprengt worden. Vielerorts habe nun die Rückkehr der Bewohner zum Entstehen informeller Müllhalden geführt. Trotz der Probleme hätte sich der Alltag in Mossul laut New York Times in vielerlei Hinsicht wieder normalisiert, was angesichts des Ausmaßes der Zerstörungen der letzten Jahre bemerkenswert sei. Schon im Sommer 2017 führte die NGO REACH eine Untersuchung durch, um die Situation der Märkte, der Infrastruktur, der Sicherheit und der Lieferanten in West-Mossul besser verstehen und einen Überblick über Preis und Verfügbarkeit der wichtigsten Güter für den täglichen Bedarf geben zu können. Die Ergebnisse zeigen, dass sich Unternehmer durch infrastrukturelle Probleme insbesondere hinsichtlich der Verfügbarkeit von Elektrizität und Wasser stärker betroffen gefühlt haben als durch mangelnde Sicherheit. Gleichzeitig zeigt die Untersuchung, dass die befragten Einzelhändler und Großhändler sehr optimistisch sind, das Angebot bei Bedarf und Marktnachfrage verdoppeln zu können. Insgesamt wurde festgestellt, dass die untersuchten Warengruppen weit verbreitet sind und auf den einzelnen Marktplätzen nur begrenzte Engpässe festzustellen sind. Bereits vor den Kämpfen herrschte in Mossul Wohnungsmangel. Dieser wurde nun verschärft, weil Häuser durch Plünderungen, Brände oder Kampfeinwirkung zerstört oder beschädigt wurden. Während seiner Herrschaft beschlagnahmte und verkaufte der Islamische Staat Immobilien, was zu Eigentumskonflikten führte. Das von der Regierung kürzlich eingeführte Entschädigungsverfahren für diejenigen, deren Häuser im Kampf zerstört wurden, ist kompliziert und durch Vetternwirtschaft und Korruption beeinträchtigt. Das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) plane, von 2019 an insgesamt 10.000 Häuser im Westen Mosuls zu sanieren. Das Programm ist jedoch nur für Häuser vorgesehen, die weniger als zu 60 Prozent beschädigt sind. Der Wohnungsmangel hat Berichten zufolge die Mietpreise in die Höhe getrieben, wodurch die Wohnungen für diejenigen, die gerade versuchen würden, ihre Arbeit wiederaufzunehmen, unerschwinglich wären. Der Ärger der Bevölkerung über unzureichenden Wohnraum würden den Ärger über den Zustand der Wasser- und Stromversorgung und die schwache lokale Regierung noch übersteigen. Während der Kämpfe wurden neun von dreizehn öffentlichen Krankenhäusern in Mossul beschädigt, was die Kapazitäten des Gesundheitswesens und die Zahl der Krankenhausbetten um 70% senkte. Der Wiederaufbau der Gesundheitseinrichtungen verläuft äußerst schleppend und es gibt immer noch weniger als 1.000 Krankenhausbetten für eine Bevölkerung von 1,8 Millionen Menschen. Dies ist die Hälfte des international anerkannten Mindeststandards für die Erbringung von Gesundheitsleistungen. Die gefährlichen Lebensbedingungen in Mossul – schlechte Hygiene aufgrund von Wasser- und Strommangel, beschädigte Gebäude und das Vorhandensein von improvisierten Sprengsätzen und Sprengfallen – stellen ebenfalls ein Risiko für die Gesundheit der Menschen dar und erhöhen den Bedarf an Gesundheitseinrichtungen. Ein USAID/OFDA-Partner hat den Zugang der Bevölkerung in Mossul und Umgebung zu sauberem Trinkwasser verbessert. Zwischen April 2017 und Mai 2018 wurde die Wasserversorgungsinfrastruktur repariert, von der fast 12.900 Haushalte oder rund 77.300 Menschen profitierten. Mittels Wassertransporten wurden weitere 2.000 Haushalte und somit rund 12.000 Menschen mit sauberem Trinkwasser versorgt. Während der abschließenden Bewertung des Projekts gaben etwa 95 Prozent der befragten Haushalte an, aufgrund der Verbesserung der Wasserversorgungssysteme täglich Zugang zu sauberem Trinkwasser zu haben, und die Mehrheit der Befragten - 84 bzw. 74 Prozent - berichteten von einer verbesserten Wasserqualität und einer Verringerung der Fälle von akutem Durchfall in den Haushalten. Die Versorgung mit fließendem Wasser (insbesondere in der Altstadt) und Strom weist trotz dieser wesentlichen Verbesserungen in den vergangenen Monaten nach wie vor Lücken auf. Ein großes Problem stellt auch die Müllentsorgung dar. Die Bewohner Mossuls leiden unter einem Mangel an Arbeitsplätzen und unzureichender Unterstützung für den Wiederaufbau zerstörter Wohnungen und Dienstleistungen, trotz einer gut finanzierten internationalen humanitären Hilfe. Die Jugendarbeitslosigkeit ist hoch. Diese Schwierigkeiten haben dazu beigetragen, dass die Zahl der Rückkehrer geringer geworden ist, was die Wiederbelebung der Stadt beeinträchtigt und ein Faktor für die anhaltende Unsicherheit ist. Einige öffentliche Dienste haben ihre Arbeit wiederaufgenommen, darunter auch einige Schulen. Die Internationale Organisation für Migration berichtete, dass zum Stichtag 15.12.2018 1.614.150 Vertriebene im Gouvernement Ninawa zurückgekehrt sind, davon 955.140 nach Mossul. Das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) stellt Stabilisierungsprogramme zur Verfügung, die unabhängig von Maßnahmen der Regierung verwaltet werden und die sich auf Ernährungssicherheit, Gesundheit, Unterkünfte und andere Sektoren konzentrieren. Der Hochkommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR), Unicef, die Internationale Organisation für Migration (IOM) und das Welternährungsprogramm gehören zu den größten der 18 an der Mossul-Mission beteiligten Organisationen, ebenso wie 79 internationale NGOs und 54 nationale NGOs, die in Koordinierungsmechanismen vertreten sind. Im Jahr 2018 berichteten humanitäre Organisationen, dass sie allein in Mossul über 500.000 Menschen erreichten. Die überwiegende Mehrheit der Wiederaufbauprojekte von Regierungsorganisationen und NGO zielt auf die Altstadt von Mosul ab und konzentriert sich auf die Straßenreinigung, den Wiederaufbau von Schulen und grundlegender Infrastruktur wie Wasser- und Stromversorgung. Auch die Leistungen des Public Distribution Systems (PDS) werden in Mossul wieder angeboten. Im Januar 2019 beschuldigt ein Parlamentsabgeordneter der Provinz Ninawa die Einheiten der PMF, täglich hunderte Fässer Öl zu stehlen. Milizen der PMF sollen außerdem den Schritthandel in Mossul kontrollieren und auf die Vergabe von Land, den Zugang zu Internetdienstleistungen und lokale Märkte Einfluss nehmen. 1.
  15. Zur aktuellen Lage im Staat Irak werden schließlich folgende (allgemeinen) Feststellungen unter Heranziehung der abgekürzt zitierten und gegenüber dem Beschwerdeführer offengelegten Quellen getroffen:
  16. Aktuelle Ereignisse 16.09.2019: In Irak kommt es weiterhin zu sicherheitsrelevanten Vorfällen. Insbesondere betroffen waren die Provinzen Diyala, Salahaddin, Kirkuk und Ninive. So wurde bei der Explosion einer IED südlich von Mosul am 09.09.19 ein Zivilist getötet und weitere sechs verletzt. Am 10.09.19 kam ebenfalls bei der Explosion einer IED südlich von Kirkuk eine Zivilperson ums Leben und in der Nähe von Muqdadiya in der Provinz Diyala wurden drei Zivilisten durch eine Mörsergranate verletzt. Bei zwei Bombenanschlägen auf Patrouillen der irakischen Sicherheitskräfte in der Region Nida, östlich von Baquba in der Provinz Diyala wurde am 11.09.19 ein Angehöriger der Sicherheitskräfte getötet und drei weitere verletzt. Ebenfalls am 11.09.19 starb ein irakischer Soldat an einem Kontrollpunkt der irakischen Sicherheitskräfte im Gebiet Dawaleeb, nordöstlich von Baquba in der Provinz Diyala. Bei einem Angriff von IS-Kämpfern auf irakische Sicherheitskräfte wurde am 13.09.19 in einem Gebiet zwischen den Provinzen Diyala und Salahaddin ein Soldat getötet und zwei verwundet. Irakischen Angaben zufolge haben IS-Kämpfer in dem Gebiet ihre Angriffe auf irakische Sicherheitskräfte und Zivilisten verstärkt. Bei Sicherheitsoperationen der irakischen Sicherheitskräfte (ISF) mit Unterstützung der internationalen Koalition wurden am 09.09.19 drei IS-Verstecke in Mtaibijah an der Grenze zwischen den Provinzen Diyala und Salah ad-Din bombardiert und 15 IS-Kämpfer getötet sowie neun verhaftet. Ebenfalls am 09.09.19 wurden von der von den USA geführten Koalition mit Unterstützung der Peshmerga südwestlich von Erbil im Gebiet des Mount Qara-Chokh im Bezirk Makhmour zehn IS-Kämpfer getötet. Am 10.09.19 bombardierte die US-Luftwaffe Stellungen des IS auf der Insel Qanus im Fluss Tigris. Videoaufnahmen deuten darauf hin, dass IS-Positionen und Personal auf der Insel massive Schäden erlitten hätten. Am 11.09.19 töteten irakische Sicherheitskräfte durch Raketenbeschuss drei IS-Führer in einem Gebiet zwischen den Provinzen Diyala und Salah ad-Din. Bei Sicherheitsoperationen in der Provinz Anbar am 12.09.19 wurden in einem IS-Versteck 570 Sprenggürtel sowie andere Sprengsätze, Granaten und Minen entdeckt. Am 10.09.19 kamen bei einer Massenpanik während des schiitischen Ashura-Festes in der Stadt Kerbala mindestens 31 Menschen ums Leben, 100 Menschen seien verletzt worden, zehn davon schwer. Irakischen Angaben zufolge sei es wegen eines großen Andrangs von Gläubigen am Eingang zur Grabmoschee Husseins zu dem Unglück gekommen. 30.09.2019: In Irak kommt es weiterhin zu sicherheitsrelevanten Vorfällen vor allem mit Einsatz von Sprengvorrichtungen. Betroffen waren in der letzten Woche insbesondere die Provinzen Bagdad, Diyala, Salahaddin, Kirkuk und Ninive. Am 20.09.19 kamen bei der Explosion in einem Kleinbus zwölf Personen ums Leben, fünf weitere wurden verletzt. Der Vorfall ereignete sich an einem Checkpoint nahe der Einfahrt in die Stadt Kerbala. Der IS bekannte sich zu dem Anschlag. Medienberichten zufolge handelt es sich um einen der größten gezielten Anschläge auf Zivilisten seit der Niederlage des IS im Dezember
  17. Der Anschlag ereignete sich zwischen den schiitischen Feiertagen Ashura und al-Arba'in. Am 23.09.19 teilte das Ministerium für Migration und Vertreibung die Schließung von vier weiteren Lagern für Binnenvertriebene in der Provinz Ninive mit. Die Schließung erfolgt im Rahmen einer Initiative für die schnelle Rückkehr dieser Flüchtlinge in ihre Heimatregionen. Die Unterstützungskommission der Vereinten Nationen im Irak (UNAMI) und die Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch (HRW) warnen dagegen vor einer übereilten Rückkehr der Binnenvertriebenen 07.10.2019: Seit dem 01.10.19 kam

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