3.20. Laghman, von einer schlechten Sicherheitslage in der Provinz Laghman und listet für die Provinz (im Zeitraum 01.09.2015 bis 31.05.2016) 49 Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen. Vor dem Hintergrund des bereits langjährigen Konfliktes ist sohin plausibel, dass der Vater des Beschwerdeführers bei einem Anschlag ums Leben gekommen ist. Dazu, dass dem Beschwerdeführer hieraus im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat eine Bedrohung nicht erwächst, ist zunächst auszuführen, dass eine derartige Gefahr nicht behauptet wurde. Weiter lag das Attentat im Zeitpunkt der Ausreise bereits einige Jahre zurück und schilderte der Beschwerdeführer keinerlei damit im Zusammenhang stehende Ereignisse. Auch scheint die Betroffenheit des Vaters des Beschwerdeführers vom Anschlag ein tragischer unglücklicher Zufall, jedoch nicht Ziel des Angriffes gewesen zu sein. Zur Schilderung des Beschwerdeführers, seine Mutter habe etwa sechs bis acht Monate nach dem Tod des Vaters erneut geheiratet ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer zwar auch diesen Aspekt seines Fluchtvorbringens gleichbleibend nennt. Allerdings treten diesbezüglich einige Ungereimtheiten auf, die die Behauptung als nicht glaubhaft erscheinen lassen. Zunächst kann der Beschwerdeführer im Wesentlichen keinerlei Angaben zu seinem vermeintlichen Stiefvater machen. In der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde konnte er weder seinen Namen nennen, noch angeben, aus welcher Gegend der vermeintliche Stiefvater stammt (Einvernahmeprotokoll AS 65-67) und dies, obwohl der Beschwerdeführer auch angegeben hat, mit ihm zwei bis drei Monate zusammen gelebt zu haben (AS 63 und 67) und er von ihm außerdem an sechs Tagen die Woche (Verhandlungsprotokoll S. 6) in eine Madrassa mitgenommen worden sein will. Dass der Beschwerdeführer damals noch sehr jung war und über wenig Bildung verfügt, wie in der Beschwerde ausgeführt wird, vermag nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht plausibel zu erklären, dass der Beschwerdeführer den Namen seines Stiefvaters unter diesen Umständen nicht kennt. Im Übrigen konnte auch der drei Jahre ältere Bruder des Beschwerdeführers den Namen des vermeintlichen Stiefvaters nicht angeben (Einvernahmeprotokoll des Bruders, S. 7). Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zu dem Schluss, dass die behauptete erneute Verehelichung der Mutter nicht glaubhaft ist. Auch ergeben sich zeitliche Lücken in den Schilderungen des Beschwerdeführers. So müsste die Ausreise etwa Anfang 2016 erfolgt sein und auch, wenn der Beschwerdeführer den Zeitpunkt des Todes seines Vaters nicht genau eingrenzen kann, so spricht in der Erstbefragung doch davon, dies sei etwa drei Jahre zuvor geschehen sei. Die Hochzeit mit dem Stiefvater grenzt der Beschwerdeführer zeitlich durchgehend derart ein, sie sei etwa sechs bis acht Monate nach dem Tod des Vaters erfolgt. Geht man nun davon aus, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von der Hochzeit bis zur Ausreise zwei bis drei Monate mit dem Stiefvater zusammenlebte und die Madrassa besuchte, so fehlen in der Erzählung des Beschwerdeführers mindestens zwei Jahre, nachdem der Beschwerdeführer die Ausreise im Wesentlichen direkt an den Besuch der Madrassa anschließt. Zwar darf bei der zeitlichen Einordnung der Ereignisse insbesondere vom minderjährigen Beschwerdeführer keine vollendete Präzision erwartet werden, dass der im Einreisezeitpunkt etwa dreizehnjährige Beschwerdeführer etwa einschätzen und wiedergeben kann, ob ein Zeitraum einige Jahre oder einige Monate dauert, ist allerdings doch zu erwarten. Daran ändert auch nichts, dass etwa der vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebrachte EASO Informationsbericht über das Herkunftsland Afghanistan: Gezielte Gewalt bewaffneter Akteure gegen Individuen von Dezember 2017 grundsätzlich bestätigt, dass Kinder als Selbstmordattentäter ausgebildet und eingesetzt werden (Kapitel 5.2 Rekrutierung von Kindern durch bewaffnete oppositionelle Gruppen, S. 44 f.), sowie von der militärischen Ausbildungen und Rekrutierung in Schulen und Madrassas (Kapitel 5.2.1.2 Schulen und Madrassas, S. 47 f.). Angesichts dessen, dass sich bereits das Fundament des Fluchtvorbringens, nämlich die Existenz eines Stiefvaters, als nicht glaubhaft erweist, kommt es auf den mangelnden Detailreichtum der Schilderungen hinsichtlich der Ereignisse in der Madrassa an sich nicht mehr an. Es wird jedoch dennoch angemerkt, dass der Beschwerdeführer in seiner Erzählung in der mündlichen Verhandlung am 13.03.2019 jede Tiefe und Lebendigkeit vermissen ließ. So schildert der Beschwerdeführer kein Ereignis, sondern gibt lediglich einstudiert wirkende Floskeln wieder. Schon vor der belangten Behörde zeigte der Beschwerdeführer das gleiche Aussageverhalten, wenn er befragt dazu, was er in der Madrassa gemacht habe, lediglich sagt, er habe ein Training bekommen und habe trainiert. Über Aufforderung, er solle mehr über das Training erzählen, gab der Beschwerdeführer hier lediglich an, sie hätten gewollten, dass sie ein Attentat ausüben (AS 67). Ebenso allgemein gehalten sind die Antworten des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, wo er sich darauf beschränkt, ihnen sei erklärt worden, sie sollten andere Leute töten, um ins Paradies zu kommen und man habe sie den Umgang mit Waffen gelehrt bzw. wie man ein Selbstmordattentat verübt (Verhandlungsprotokoll S. 4). Damit vermag der Beschwerdeführer allerdings nicht zu schildern, was in der Madrassa konkret passiert ist, sondern erweckt viel mehr den Eindruck, lediglich wiederzugeben, was er über den Unterricht in einer Taliban-Madrassa vom Hörensagen weiß. Zwar ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine besondere Berücksichtigung der Minderjährigkeit eines Asylwerbers bei der Beweiswürdigung und Beurteilung der Art und Weise des erstatteten Vorbringens zu den Fluchtgründen erforderlich. Insbesondere ist die Dichte des Vorbringens nicht mit "normalen Maßstäben" zu messen und muss aus der Entscheidung erkennbar sein, dass darauf und auch auf den Blickwinkel, aus dem die Schilderung der Fluchtgründe erfolgt, Bedacht genommen wurde. Demnach bedarf es zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Minderjährigen einer besonders sorgfältigen Beweiswürdigung (zuletzt VwGH 06.09.2018, Ra 2018/18/0150 mwN). Das Bundesverwaltungsgericht übersieht auch nicht, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise noch ein Kind im Alter von etwa 13 Jahren war. Allerdings wäre dennoch zu erwarten, dass er in irgendeiner Weise schildern kann, wie das Training in der Madrassa abläuft, wie der Tag strukturiert ist, was der Inhalt des Unterrichts ist, etc., statt lediglich allgemeine Aussagen zu treffen. Die Feststellung, dass im Fall der Rückkehr nicht zu erwarten ist, dass der Beschwerdeführer durch regierungsfeindliche oder regierungstreue Kräfte rekrutiert wird, beruht zunächst darauf, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, dass er konkret und individuell bereits von Zwangsrekrutierung betroffen war. Zwar ist etwa den vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 11.02.2020 in das Verfahren eingebrachten UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender von 30.08.2018 (sowie den bereits oben zitierten Berichten) zu entnehmen, dass es zu Fällen von Zwangsrekrutierung auch gegen Minderjährige kommt (Abschnitt III. Internationaler Schutzbedarf, Kapitel A. Risikoprofile,
3. Männer im wehrfähigen Alter und Kinder im Kontext der Minderjährigen- und Zwangsrekrutierung, S. 59 ff.). Keineswegs dargestellt wird jedoch eine Situation, in der jeder Jugendliche zum Kampf für regierungsfeindliche oder regierungstreue Gruppierungen eingezogen würde. Insbesondere betont auch der Landinfo report Afghanistan: Afghanistan: Rekrutierung durch die Taliban von 29.06.2017, dass die Rekrutierung durch die Taliban nicht durch Zwang, Drohungen und Gewalt gekennzeichnet ist (Zusammenfassung, S. 3). Auch der EASO Informationsbericht über das Herkunftsland Afghanistan: Gezielte Gewalt bewaffneter Akteure gegen Individuen von Dezember 2017 bestätigt diese Einschätzung im Wesentlichen. Zwang oder Nötigung würden bei der Rekrutierung nur in Ausnahmefällen eingesetzt (Kapitel 1.5 Zwangsrekrutierung und Nötigung, S. 23). Der Beschwerdeführer konnte allerdings - wie schon ausgeführt - seine individuelle Betroffenheit von derartigen Maßnahmen nicht glaubhaft machen. Diese Einschätzung ändert auch der Umstand, dass in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers von hohem Einfluss der Taliban berichtet wird (etwa EASO, Country Guidance: Afghanistan von Juni 2019 (Abschnitt Common Analysis: Afghanistan, Kapitel III. Subsidiary protection,
107 f.), nicht, weil auch lokal für die Herkunftsprovinz nicht von einem gehäuften Auftreten von Zwangsrekrutierungen Minderjähriger berichtet wird.Die Feststellung, dass im Fall der Rückkehr nicht zu erwarten ist, dass der Beschwerdeführer durch regierungsfeindliche oder regierungstreue Kräfte rekrutiert wird, beruht zunächst darauf, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, dass er konkret und individuell bereits von Zwangsrekrutierung betroffen war. Zwar ist etwa den vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 11.02.2020 in das Verfahren eingebrachten UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender von 30.08.2018 (sowie den bereits oben zitierten Berichten) zu entnehmen, dass es zu Fällen von Zwangsrekrutierung auch gegen Minderjährige kommt (Abschnitt römisch drei. Internationaler Schutzbedarf, Kapitel A. Risikoprofile,
3. Männer im wehrfähigen Alter und Kinder im Kontext der Minderjährigen- und Zwangsrekrutierung, S. 59 ff.). Keineswegs dargestellt wird jedoch eine Situation, in der jeder Jugendliche zum Kampf für regierungsfeindliche oder regierungstreue Gruppierungen eingezogen würde. Insbesondere betont auch der Landinfo report Afghanistan: Afghanistan: Rekrutierung durch die Taliban von 29.06.2017, dass die Rekrutierung durch die Taliban nicht durch Zwang, Drohungen und Gewalt gekennzeichnet ist (Zusammenfassung, S. 3). Auch der EASO Informationsbericht über das Herkunftsland Afghanistan: Gezielte Gewalt bewaffneter Akteure gegen Individuen von Dezember 2017 bestätigt diese Einschätzung im Wesentlichen. Zwang oder Nötigung würden bei der Rekrutierung nur in Ausnahmefällen eingesetzt (Kapitel 1.5 Zwangsrekrutierung und Nötigung, S. 23). Der Beschwerdeführer konnte allerdings - wie schon ausgeführt - seine individuelle Betroffenheit von derartigen Maßnahmen nicht glaubhaft machen. Diese Einschätzung ändert auch der Umstand, dass in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers von hohem Einfluss der Taliban berichtet wird (etwa EASO, Country Guidance: Afghanistan von Juni 2019 (Abschnitt Common Analysis: Afghanistan, Kapitel römisch drei. Subsidiary protection,
107 f.), nicht, weil auch lokal für die Herkunftsprovinz nicht von einem gehäuften Auftreten von Zwangsrekrutierungen Minderjähriger berichtet wird. Nachdem sich das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft erwiesen hat und sonstige Anhaltspunkte für ein konkretes, die Ausreise auslösendes Ereignis - abseits der allgemeinen unbestreitbar schlechten Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz, wie sie sich etwa aus dem vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 11.02.2020 in das Verfahren eingebrachten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Gesamtaktualisierung am 13.11.2019, Kapitel 3. Sicherheitslage,
3.20. Laghman, sowie aus dem entsprechenden Abschnitt der vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebrachten EASO, Country Guidance: Afghanistan von Juni 2019 (Abschnitt Common Analysis: Afghanistan, Kapitel III. Subsidiary protection,
107 f.) ergibt, sowie der nach dem Tod des Vaters zweifellos schlechten finanziellen Situation der Familie - im Lauf des Verfahrens nicht hervorgekommen sind, konnte ein derartiges Ereignis nicht festgestellt werden.Nachdem sich das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft erwiesen hat und sonstige Anhaltspunkte für ein konkretes, die Ausreise auslösendes Ereignis - abseits der allgemeinen unbestreitbar schlechten Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz, wie sie sich etwa aus dem vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 11.02.2020 in das Verfahren eingebrachten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Gesamtaktualisierung am 13.11.2019, Kapitel 3. Sicherheitslage,
3.20. Laghman, sowie aus dem entsprechenden Abschnitt der vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebrachten EASO, Country Guidance: Afghanistan von Juni 2019 (Abschnitt Common Analysis: Afghanistan, Kapitel römisch drei. Subsidiary protection,
107 f.) ergibt, sowie der nach dem Tod des Vaters zweifellos schlechten finanziellen Situation der Familie - im Lauf des Verfahrens nicht hervorgekommen sind, konnte ein derartiges Ereignis nicht festgestellt werden. Zur Plausibilität und Seriosität der herangezogenen Länderinformationen zur Lage im Herkunftsstaat ist auszuführen, dass die im Länderinformationsblatt zitierten Unterlagen von angesehen Einrichtungen stammen. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach § 5 Abs. 2 BFA-VG verpflichtet ist, gesammelte Tatsachen nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren. Auch das European Asylum Support Office (EASO) ist nach Art. 4 lit. a Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.