RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.03.2020 GeschäftszahlW103 2160741-1 SpruchW103 2160743-1/15E W103 2160741-1/16E W103 2160746-1/19E W103 2160560-1/16E W103 2160748-1/12E W103 2168904-1/12
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT, als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX , StA.: UKRAINE 2,) XXXX , StA.: UKRAINE 3.) XXXX , StA.: UKRAINE 4.) XXXX , StA.:
- Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT, als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , StA.: UKRAINE 2,) römisch 40 , StA.: UKRAINE 3.) römisch 40 , StA.: UKRAINE 4.) römisch 40 , StA.: UKRAINE, 5.) XXXX , StA.: UKRAINE und 6.) XXXX , StA.: UKRAINE, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen Spruchpunkt III. und V. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.05.2017, Zln 1.) Zl. 14-1045197104-140161581, 2.) 14-1045197300-140161603 3.) 14-1045197409-140161824 4.) 1045197605-140175051, 5.) 14-1045197801-140175043 und vom 16.08.2017UKRAINE, 5.) römisch 40 , StA.: UKRAINE und 6.) römisch 40 , StA.: UKRAINE, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen Spruchpunkt römisch drei. und römisch fünf. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.05.2017, Zln 1.) Zl. 14-1045197104-140161581, 2.) 14-1045197300-140161603 3.) 14-1045197409-140161824 4.) 1045197605-140175051, 5.) 14-1045197801-140175043 und vom 16.08.2017 6.) 17-1163408802-170929171 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt: A) I. In Erledigung der Beschwerden gegen Spruchpunkt III. wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, iVm § 9 Absatz 3 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, auf Dauer unzulässig ist.römisch eins. In Erledigung der Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch drei. wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, idgF, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3 BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, auf Dauer unzulässig ist. II. Gemäß §§ 54 und 55 AsylG 2005 wird 1.) XXXX , 3.) XXXX , der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" sowie 2.) XXXX , 4.)römisch zwei. Gemäß Paragraphen 54 und 55 AsylG 2005 wird 1.) römisch 40 , 3.) römisch 40 , der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" sowie 2.) römisch 40 , 4.) XXXX , 5.) XXXX und 6.) XXXX , der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" jeweils für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch 40 , 5.) römisch 40 und 6.) römisch 40 , der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" jeweils für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. III. In Erledigung der Beschwerden werden die Spruchpunkt IV. der angefochtenen Bescheide ersatzlos behoben.römisch drei. In Erledigung der Beschwerden werden die Spruchpunkt römisch vier. der angefochtenen Bescheide ersatzlos behoben. B)
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 13.01.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, daDiese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 13.01.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da x ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu berechtigte belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde undx ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu berechtigte belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde und x auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 13.01.2020 ausdrücklich verzichtet wurde. (Siehe die niederschriftliche Erklärung in OZ 10, 11, 13, 11, 8, 8) European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W103.2160741.1.00