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W107 2176622-1

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.03.2020 GeschäftszahlW107 2176622-1 SpruchW107 2176622-1/67E W107 2178406-1/65E Schriftliche Ausfertigung des am 29.01.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Sibyll BÖCK als Vorsitzende und die Richter Dr. Stefan KEZNICKL und Dr. Gert WALLISCH als Beisitzer über die Beschwerden von 1) XXXX , und 2) XXXX AG, beide vertreten durch die XXXX GmbH, Rathausplatz 4, 1010 Wien, gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 05.09.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Sibyll BÖCK als Vorsitzende und die Richter Dr. Stefan KEZNICKL und Dr. Gert WALLISCH als Beisitzer über die Beschwerden von 1) römisch 40 , und 2) römisch 40 AG, beide vertreten durch die römisch 40 GmbH, Rathausplatz 4, 1010 Wien, gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 05.09.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A) I. Zu den Spruchpunkten I.1.a.-I.1.d., I.2.a.-I.2.e., I.3.a., I.4.a.-I.4.c., I.4.e., I.5.a.-I.5.h. und I.6.a.-I.6.d. sowie I.3.b., I.3.c. des angefochtenen Straferkenntnisses wird der Beschwerde gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG in der Schuldfrage keine Folge gegeben.römisch eins. Zu den Spruchpunkten römisch eins.1.a.-I.1.d., römisch eins.2.a.-I.2.e., römisch eins.3.a., römisch eins.4.a.-I.4.c., römisch eins.4.e., römisch eins.5.a.-I.5.h. und römisch eins.6.a.-I.6.d. sowie römisch eins.3.b., römisch eins.3.c. des angefochtenen Straferkenntnisses wird der Beschwerde gemäß Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG in der Schuldfrage keine Folge gegeben.

II. Der Beschwerde wird in der Straffrage insofern stattgegeben, als die Strafe gemäß § 22 Abs. 8 FMABG einheitlich bemessen und mit insgesamt 60.000,- EUR (Ersatzfreiheitsstrafe 270 Stunden) festgesetzt wird.römisch zwei. Der Beschwerde wird in der Straffrage insofern stattgegeben, als die Strafe gemäß Paragraph 22, Absatz 8, FMABG einheitlich bemessen und mit insgesamt 60.000,- EUR (Ersatzfreiheitsstrafe 270 Stunden) festgesetzt wird.

III. Zu den Spruchpunkten I.4.d. und I.4.f. des angefochtenen Straferkenntnisses wird der Beschwerde in der Schuldfrage Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesen Punkten behoben und das Verfahren in diesem Umfang gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall VStG eingestellt.römisch drei. Zu den Spruchpunkten römisch eins.4.d. und römisch eins.4.f. des angefochtenen Straferkenntnisses wird der Beschwerde in der Schuldfrage Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesen Punkten behoben und das Verfahren in diesem Umfang gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall VStG eingestellt.

IV. Die Strafnorm lautet § 16 Z 3 KMG, BGBl Nr. 625/1991 idF BGBl I Nr. 150/2015.römisch vier. Die Strafnorm lautet Paragraph 16, Ziffer 3, KMG, Bundesgesetzblatt Nr. 625 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2015,.

V. Der Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens vor der belangten Behörde wird mit EUR 6.000,- bestimmt, das sind 10% der verhängten Strafe.römisch fünf. Der Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens vor der belangten Behörde wird mit EUR 6.000,- bestimmt, das sind 10% der verhängten Strafe.

VI. Der Antrag auf Zuerkennung der durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch sechs. Der Antrag auf Zuerkennung der durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 17.07.2017 leitete die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer XXXX (in Folge: Beschwerdeführer1, auch BF1) in seiner Funktion als Vorstand der XXXX AG (in Folge: haftungspflichtige Gesellschaft, auch Emittentin; auch Beschwerdeführer2, auch BF2) ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Verdachts der Verletzung von Bestimmungen des § 4 Abs. 2 und 3 KMG in Bezug auf Werbungen für die XXXX -Unternehmensanleihe XXXX ein (FMA-Akt ON 04).römisch eins.1. Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 17.07.2017 leitete die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer1, auch BF1) in seiner Funktion als Vorstand der römisch 40 AG (in Folge: haftungspflichtige Gesellschaft, auch Emittentin; auch Beschwerdeführer2, auch BF2) ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Verdachts der Verletzung von Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 2 und 3 KMG in Bezug auf Werbungen für die römisch 40 -Unternehmensanleihe römisch 40 ein (FMA-Akt ON 04).

I.2. Mit Ad hoc-Meldung vom 23.07.2017 gab die haftungspflichtige Gesellschaft bekannt, dass sie eine Aufforderung zur Rechtfertigung wegen Verdachts auf irreführende Werbung in Bezug auf die verfahrensgegenständliche Anleihe erhalten habe (FMA-Akt, Beilage ./38), ebenso die Muttergesellschaft XXXX Holding AG (in Folge: Holding, mit Ad-hoc Meldung vom 24.07.2017; FMA-Akt, Beilage ./40).römisch eins.2. Mit Ad hoc-Meldung vom 23.07.2017 gab die haftungspflichtige Gesellschaft bekannt, dass sie eine Aufforderung zur Rechtfertigung wegen Verdachts auf irreführende Werbung in Bezug auf die verfahrensgegenständliche Anleihe erhalten habe (FMA-Akt, Beilage ./38), ebenso die Muttergesellschaft römisch 40 Holding AG (in Folge: Holding, mit Ad-hoc Meldung vom 24.07.2017; FMA-Akt, Beilage ./40).

I.3. Mit Schriftsatz vom 09.08.2017 gab die BF1 eine Rechtfertigung ab (FMA-Akt, ON 07); mit Schriftsatz vom 04.09.2017 erfolgte eine ergänzende Stellungnahme der BF1 (FMA-Akt, ON 12).römisch eins.3. Mit Schriftsatz vom 09.08.2017 gab die BF1 eine Rechtfertigung ab (FMA-Akt, ON 07); mit Schriftsatz vom 04.09.2017 erfolgte eine ergänzende Stellungnahme der BF1 (FMA-Akt, ON 12).

I.4. Am 05.09.2017, zugestellt am 07.09.2017, erließ die belangte Behörde das verfahrensgegenständliche Straferkenntnis, Zl. XXXX , welches sich an den XXXX als Beschuldigen sowie an die XXXX als haftungspflichtige Gesellschaft richtet und folgenden Spruch enthält:römisch eins.4. Am 05.09.2017, zugestellt am 07.09.2017, erließ die belangte Behörde das verfahrensgegenständliche Straferkenntnis, Zl. römisch 40 , welches sich an den römisch 40 als Beschuldigen sowie an die römisch 40 als haftungspflichtige Gesellschaft richtet und folgenden Spruch enthält: "Sehr geehrter XXXX !"Sehr geehrter römisch 40 !

I. Sie sind seit 31.12.2016 alleinvertretungsbefugtes Vorstandsmitglied der XXXX mit der Geschäftsanschrift XXXX . In Ihrer Funktion als zur Vertretung der XXXX nach außen Berufener gemäß § 9 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) haben Sie Folgendes zu verantworten:römisch eins. Sie sind seit 31.12.2016 alleinvertretungsbefugtes Vorstandsmitglied der römisch 40 mit der Geschäftsanschrift römisch 40 . In Ihrer Funktion als zur Vertretung der römisch 40 nach außen Berufener gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) haben Sie Folgendes zu verantworten:

1.Die XXXX hat1. Die römisch 40 hat a. am 13.06.2017 in der Werbeanzeige auf google.at (Beilage ./1), b. am 28.06.2017 im Werbebanner auf XXXX .com (Beilage ./2),b. am 28.06.2017 im Werbebanner auf römisch 40 .com (Beilage ./2), c. am 10.07.2017 im Werbebanner auf XXXX .de (Beilage ./3) sowiec. am 10.07.2017 im Werbebanner auf römisch 40 .de (Beilage ./3) sowie d. im Zeitraum von 12.06.2017 bis 07.07.2017 in der Radiowerbung im Österreichischen Rundfunk (ORF), und zwar konkret i. am 12.06.2017 um 07:20:00 Uhr im Hitradio Ö3, ii. am 12.06.2017 um 08:50:00 Uhr im Hitradio Ö3, iii. am 12.06.2017 um 08:59:00 Uhr im Hitradio Ö3, iv. am 12.06.2017 um 10:50:00 Uhr im Hitradio Ö3, v. am 13.06.2017 um 07:20:00 Uhr im Hitradio Ö3, vi. am 13.06.2017 um 08:50:00 Uhr im Hitradio Ö3, vii. am 14.06.2017 um 08:30:00 Uhr im Hitradio Ö3, viii. am 14.06.2017 um 08:50:00 Uhr im Hitradio Ö3, ix. am 19.06.2017 um 07:50:00 Uhr im Hitradio Ö3, x. am 19.06.2017 um 08:20:00 Uhr im Hitradio Ö3, xi. am 20.06.2017 um 07:50:00 Uhr im Hitradio Ö3, xii. am 20.06.2017 um 08:50:00 Uhr im Hitradio Ö3, xiii. am 21.06.2017 um 07:50:00 Uhr im Hitradio Ö3, xiv. am 21.06.2017 um 08:50:00 Uhr im Hitradio Ö3, xv. am 22.06.2017 um 07:50:00 Uhr im Hitradio Ö3, xvi. am 22.06.2017 um 08:20:00 Uhr im Hitradio Ö3, xvii. am 23.06.2017 um 06:50:00 Uhr im Hitradio Ö3, xviii. am 23.06.2017 um 07:50:00 Uhr im Hitradio Ö3, xix. am 23.06.2017 um 09:30:00 Uhr im Hitradio Ö3, xx. am 23.06.2017 um 13:20:00 Uhr im Hitradio Ö3, xxi. am 26.06.2017 um 07:50:00 Uhr im Hitradio Ö3, xxii. am 26.06.2017 um 08:50:00 Uhr im Hitradio Ö3, xxiii. am 27.06.2017 um 07:50:00 Uhr im Hitradio Ö3, xxiv. am 27.06.2017 um 08:50:00 Uhr im Hitradio Ö3, xxv. am 28.06.2017 um 07:20:00 Uhr im Hitradio Ö3, xxvi. am 28.06.2017 um 08:50:00 Uhr im Hitradio Ö3, xxvii. am 29.06.2017 um 08:20:00 Uhr im Hitradio Ö3, xxviii. am 29.06.2017 um 08:30:00 Uhr im Hitradio Ö3, xxix. am 30.06.2017 um 07:20:00 Uhr im Hitradio Ö3, xxx. am 30.06.2017 um 08:50:00 Uhr im Hitradio Ö3, xxxi. am 03.07.2017 um 07:50:00 Uhr im Hitradio Ö3, xxxii. am 03.07.2017 um 08:20:00 Uhr im Hitradio Ö3, xxxiii. am 04.07.2017 um 07:50:00 Uhr im Hitradio Ö3, xxxiv. am 04.07.2017 um 08:20:00 Uhr im Hitradio Ö3, xxxv. am 05.07.2017 um 07:20:00 Uhr im Hitradio Ö3, xxxvi. am 05.07.2017 um 08:20:00 Uhr im Hitradio Ö3, xxxvii. am 06.07.2017 um 07:20:00 Uhr im Hitradio Ö3, xxxviii. am 06.07.2017 um 08:20:00 Uhr im Hitradio Ö3, xxxix. am 07.07.2017 um 07:50:00 Uhr im Hitradio Ö3, xl. am 07.07.2017 um 08:50:00 Uhr im Hitradio Ö3, entgegen § 4 Abs 2 Kapitalmarktgesetz (KMG) für die XXXX -Unternehmensanleihe XXXX mit der ISIN XXXX (bis zu EUR 5 Millionen, 5,25 %, Schuldverschreibungen fällig 2020), welche im Zeitraum von 12.05.2017 bis 24.07.2017 zumindest über die Website der XXXX unter XXXX öffentlich angeboten wurde, geworben, ohne dass die unter den Punkten 1.a.-1.d. angeführten Werbeeinschaltungen einen Hinweis enthielten, dass ein Prospekt samt allfälligen ändernden oder ergänzenden Angaben veröffentlicht wurde und wo die Anleger ihn erhalten können.entgegen Paragraph 4, Absatz 2, Kapitalmarktgesetz (KMG) für die römisch 40 -Unternehmensanleihe römisch 40 mit der ISIN römisch 40 (bis zu EUR 5 Millionen, 5,25 %, Schuldverschreibungen fällig 2020), welche im Zeitraum von 12.05.2017 bis 24.07.2017 zumindest über die Website der römisch 40 unter römisch 40 öffentlich angeboten wurde, geworben, ohne dass die unter den Punkten 1.a.-1.d. angeführten Werbeeinschaltungen einen Hinweis enthielten, dass ein Prospekt samt allfälligen ändernden oder ergänzenden Angaben veröffentlicht wurde und wo die Anleger ihn erhalten können.
2.Die XXXX hat im Sinne des § 4 Abs 3 KMG irreführend für die XXXX -Unternehmensanleihe XXXX mit der ISIN XXXX (bis zu EUR 5 Millionen, 5,25 %, Schuldverschreibungen fällig 2020), welche im Zeitraum von 12.05.2017 bis 24.07.2017 zumindest über die Website der XXXX unter XXXX öffentlich angeboten wurde, geworben. Dies dadurch, dass die XXXX2. Die römisch 40 hat im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, KMG irreführend für die römisch 40 -Unternehmensanleihe römisch 40 mit der ISIN römisch 40 (bis zu EUR 5 Millionen, 5,25 %, Schuldverschreibungen fällig 2020), welche im Zeitraum von 12.05.2017 bis 24.07.2017 zumindest über die Website der römisch 40 unter römisch 40 öffentlich angeboten wurde, geworben. Dies dadurch, dass die römisch 40 a. im Zeitraum von 01.06.2017 bis 17.07.2017 (Datum der Aufforderung zur Rechtfertigung) im Internetauftritt der XXXX unter XXXX ,a. im Zeitraum von 01.06.2017 bis 17.07.2017 (Datum der Aufforderung zur Rechtfertigung) im Internetauftritt der römisch 40 unter römisch 40 , b. am 13.06.2017 in der Werbeanzeige auf google.at (Beilage ./1), c. am 28.06.2017 im Werbebanner auf XXXX .com (Beilage ./2),c. am 28.06.2017 im Werbebanner auf römisch 40 .com (Beilage ./2), d. am 10.07.2017 im Werbebanner auf XXXX .de (Beilage ./3) undd. am 10.07.2017 im Werbebanner auf römisch 40 .de (Beilage ./3) und e. am 21.05.2017 im E-Mail mit dem Betreff "Unternehmensanleihe mit 5,25 % - hervorragende Bilanzkennzahlen" (Beilage ./4) mit betont positiven Informationen über die Finanzlage der XXXX anhand der Kennzahlen "EUR 4,74 Mio Eigenkapital, 96 % Eigenkapitalquote" und zusätzlichmit betont positiven Informationen über die Finanzlage der römisch 40 anhand der Kennzahlen "EUR 4,74 Mio Eigenkapital, 96 % Eigenkapitalquote" und zusätzlich bei a. im Zeitraum von 01.06.2017 bis 17.07.2017 in der im Internetauftritt der XXXX unter XXXX abrufbaren Presseaussendung vom 11.05.2017 und bei e. am 21.05.2017 im E-Mail mit dem Betreff "Unternehmensanleihe mit 5,25 % - hervorragende Bilanzkennzahlen" (Beilage ./4) mit den Schlagworten "Die XXXX glänzt mit hervorragenden Bilanzkennzahlen" das Vorhandensein besonderer Sicherheit nahe gelegt und das tatsächliche Risiko des Erwerbs der Anleihe, insbesondere dass mit dem Erwerb indirekt eine Investition in die Muttergesellschaft XXXX - deren Finanzlage sich zu den unter den Punkten 2.a.-2.e. angeführten Zeitpunkten als kritisch darstellt - verbunden ist, nicht hinreichend klargestellt hat. Diese Angaben sind daher gemäß § 4 Abs 3 KMG geeignet, potentielle Anleger über die wirtschaftliche Situation der Emittentin XXXX und über die Eigenschaften der gegenständlichen Anleihe, nämlich über das tatsächliche Ausmaß des mit der Investition in die Anleihe verbundenen Risikos, in die Irre zu führen.bei a. im Zeitraum von 01.06.2017 bis 17.07.2017 in der im Internetauftritt der römisch 40 unter römisch 40 abrufbaren Presseaussendung vom 11.05.2017 und bei e. am 21.05.2017 im E-Mail mit dem Betreff "Unternehmensanleihe mit 5,25 % - hervorragende Bilanzkennzahlen" (Beilage ./4) mit den Schlagworten "Die römisch 40 glänzt mit hervorragenden Bilanzkennzahlen" das Vorhandensein besonderer Sicherheit nahe gelegt und das tatsächliche Risiko des Erwerbs der Anleihe, insbesondere dass mit dem Erwerb indirekt eine Investition in die Muttergesellschaft römisch 40 - deren Finanzlage sich zu den unter den Punkten 2.a.-2.e. angeführten Zeitpunkten als kritisch darstellt - verbunden ist, nicht hinreichend klargestellt hat.

Diese Angaben sind daher gemäß Paragraph 4, Absatz 3, KMG geeignet, potentielle Anleger über die wirtschaftliche Situation der Emittentin römisch 40 und über die Eigenschaften der gegenständlichen Anleihe, nämlich über das tatsächliche Ausmaß des mit der Investition in die Anleihe verbundenen Risikos, in die Irre zu führen.

Durch das deutliche Hervorheben der jährlichen Zinsen und das Herausstellen der Sicherheit der Anleihe durch die betont positive Darstellung der Finanzlage der XXXX (Kennzahlen zu Eigenkapitalausstattung) hat die XXXX damit einseitig die besonderen Chancen und die Sicherheit des Investments in die Anleihe hervorgehoben, ohne dass gleichzeitig ein Hinweis auf die zwangsläufig mit diesem Investment verbundenen Risiken erfolgt. Tatsächlich erfolgte in den unter den Punkten 2.a.-2.e. angeführten Werbungen nicht einmal ein allgemeiner Hinweis auf mögliche, mit der Anleihe verbundene Risiken. Die XXXX hat dadurch einen unrichtigen Eindruck über die Risiken des Investments in die Anleihe erzeugt und ist daher der fehlende Hinweis auf die mit einer Anleihe verbundenen Risiken gemäß § 4 Abs 3 KMG zur Irreführung geeignet.Durch das deutliche Hervorheben der jährlichen Zinsen und das Herausstellen der Sicherheit der Anleihe durch die betont positive Darstellung der Finanzlage der römisch 40 (Kennzahlen zu Eigenkapitalausstattung) hat die römisch 40 damit einseitig die besonderen Chancen und die Sicherheit des Investments in die Anleihe hervorgehoben, ohne dass gleichzeitig ein Hinweis auf die zwangsläufig mit diesem Investment verbundenen Risiken erfolgt.

Tatsächlich erfolgte in den unter den Punkten 2.a.-2.e. angeführten Werbungen nicht einmal ein allgemeiner Hinweis auf mögliche, mit der Anleihe verbundene Risiken. Die römisch 40 hat dadurch einen unrichtigen Eindruck über die Risiken des Investments in die Anleihe erzeugt und ist daher der fehlende Hinweis auf die mit einer Anleihe verbundenen Risiken gemäß Paragraph 4, Absatz 3, KMG zur Irreführung geeignet.

3.Die XXXX hat im Sinne des § 4 Abs 3 KMG irreführend für die XXXX -Unternehmensanleihe XXXX mit der ISIN XXXX (bis zu EUR 5 Millionen, 5,25 %, Schuldverschreibungen fällig 2020), welche im Zeitraum von 12.05.2017 bis 24.07.2017 zumindest über die Website der XXXX XXXX unter XXXX öffentlich angeboten wurde, geworben. Dies dadurch, dass die XXXX3. Die römisch 40 hat im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, KMG irreführend für die römisch 40 -Unternehmensanleihe römisch 40 mit der ISIN römisch 40 (bis zu EUR 5 Millionen, 5,25 %, Schuldverschreibungen fällig 2020), welche im Zeitraum von 12.05.2017 bis 24.07.2017 zumindest über die Website der römisch 40 römisch 40 unter römisch 40 öffentlich angeboten wurde, geworben. Dies dadurch, dass die römisch 40 a. im Zeitraum von 01.06.2017 bis 17.07.2017 im Internetauftritt der XXXX unter XXXXa. im Zeitraum von 01.06.2017 bis 17.07.2017 im Internetauftritt der römisch 40 unter römisch 40 mit der Darstellung des "Immobilienportfolios" der XXXX sowiemit der Darstellung des "Immobilienportfolios" der römisch 40 sowie b. am 28.06.2017 im Werbebanner auf XXXX .com (Beilage ./2) undb. am 28.06.2017 im Werbebanner auf römisch 40 .com (Beilage ./2) und c. am 10.07.2017 im Werbebanner auf XXXX .de (Beilage ./3)c. am 10.07.2017 im Werbebanner auf römisch 40 .de (Beilage ./3) mit der Angabe "Projektvolumen EUR 119 Mio" den unrichtigen Eindruck erweckt hat, dass die XXXX - zumindest indirekt über Gesellschaftsanteile - über Immobilienvermögen verfügt und dass es sich bei den angeführten Bauprojekten um realisierte oder zumindest in der Planung fortgeschrittene Bauvorhaben handelt. Die Situation bis jedenfalls 11.07.2017 stellte sich wie folgt dar: Tatsächlich ist dem Basisprospekt vom 11.05.2017 zu entnehmen, dass die XXXX zum Zeitpunkt des Prospekts lediglich eine - noch nicht vollzogene - Beteiligung an einer Liegenschaftsbesitzgesellschaft besitzt, welche wiederum eine Liegenschaft mit einem Abrissprojekt im Eigentum hält. Weitere Beteiligungen und/oder Erwerbe von Liegenschaftsvermögen befinden sich lediglich im Verhandlungsstadium.

Sämtliche im Prospekt angeführte Grundstücke - ausgenommen Projekt 1 -, die erworben werden sollen, sind darüber hinaus noch nicht einmal als Bauland gewidmet und müssen deshalb erst umgewidmet werden. Die Darstellung des "Immobilienportfolios" der XXXX auf ihrer Website und die Angaben über das "Projektvolumen EUR 119 Mio" sind daher gemäß § 4 Abs 3 KMG geeignet, potentielle Anleger über das Vermögen der Emittentin und den Status ihrer Bauprojektvorhaben und damit die Ertragsaussichten der Projekte und der Anleihe und letztlich über die Sicherheit der Anleihe in die Irre zu führen.mit der Angabe "Projektvolumen EUR 119 Mio" den unrichtigen Eindruck erweckt hat, dass die römisch 40 - zumindest indirekt über Gesellschaftsanteile - über Immobilienvermögen verfügt und dass es sich bei den angeführten Bauprojekten um realisierte oder zumindest in der Planung fortgeschrittene Bauvorhaben handelt.

Die Situation bis jedenfalls 11.07.2017 stellte sich wie folgt dar: Tatsächlich ist dem Basisprospekt vom 11.05.2017 zu entnehmen, dass die römisch 40 zum Zeitpunkt des Prospekts lediglich eine - noch nicht vollzogene - Beteiligung an einer Liegenschaftsbesitzgesellschaft besitzt, welche wiederum eine Liegenschaft mit einem Abrissprojekt im Eigentum hält. Weitere Beteiligungen und/oder Erwerbe von Liegenschaftsvermögen befinden sich lediglich im Verhandlungsstadium. Sämtliche im Prospekt angeführte Grundstücke - ausgenommen Projekt 1 -, die erworben werden sollen, sind darüber hinaus noch nicht einmal als Bauland gewidmet und müssen deshalb erst umgewidmet werden. Die Darstellung des "Immobilienportfolios" der römisch 40 auf ihrer Website und die Angaben über das "Projektvolumen EUR 119 Mio" sind daher gemäß Paragraph 4, Absatz 3, KMG geeignet, potentielle Anleger über das Vermögen der Emittentin und den Status ihrer Bauprojektvorhaben und damit die Ertragsaussichten der Projekte und der Anleihe und letztlich über die Sicherheit der Anleihe in die Irre zu führen.

4.Die XXXX hat im Sinne des § 4 Abs 3 KMG irreführend für die XXXX -Unternehmensanleihe XXXX mit der ISIN XXXX (bis zu EUR 5 Millionen, 5,25 %, Schuldverschreibungen fällig 2020), welche im Zeitraum von 12.05.2017 bis 24.07.2017 zumindest über die Website der XXXX unter XXXX öffentlich angeboten wurde, geworben. Dies dadurch, dass die XXXX4. Die römisch 40 hat im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, KMG irreführend für die römisch 40 -Unternehmensanleihe römisch 40 mit der ISIN römisch 40 (bis zu EUR 5 Millionen, 5,25 %, Schuldverschreibungen fällig 2020), welche im Zeitraum von 12.05.2017 bis 24.07.2017 zumindest über die Website der römisch 40 unter römisch 40 öffentlich angeboten wurde, geworben. Dies dadurch, dass die römisch 40 a. im Zeitraum von 01.06.2017 bis 17.07.2017 im Internetauftritt der XXXX unter XXXX in einem Werbevideo mit den Slogans "Hierdurch ersparen wir unserer Bevölkerung pro Person mehrere tausend Euro an einmaligen Kosten und schützen sie vor Mietzinserhöhungen im Rahmen von befristeten Mietverträgen.", "schaffen gleichzeitig leistbaren Wohnraum für unsere Bevölkerung" und "Wir investieren in unsere Stadt!"a. im Zeitraum von 01.06.2017 bis 17.07.2017 im Internetauftritt der römisch 40 unter römisch 40 in einem Werbevideo mit den Slogans "Hierdurch ersparen wir unserer Bevölkerung pro Person mehrere tausend Euro an einmaligen Kosten und schützen sie vor Mietzinserhöhungen im Rahmen von befristeten Mietverträgen.", "schaffen gleichzeitig leistbaren Wohnraum für unsere Bevölkerung" und "Wir investieren in unsere Stadt!" b. am 29.06.2017 in einem Werbevideo auf youtube.com mit den Slogans " XXXX ... investiert ausschließlich in leistbaren Wohnraum in XXXX " und "Wir investieren in unsere Stadt."b. am 29.06.2017 in einem Werbevideo auf youtube.com mit den Slogans " römisch 40 ... investiert ausschließlich in leistbaren Wohnraum in römisch 40 " und "Wir investieren in unsere Stadt." c. am 21.05.2017 im E-Mail mit dem Betreff " XXXX - hervorragende Bilanzkennzahlen" (Beilage ./4) mit den Slogans "Wir investieren in unsere Stadt" und "schaffen gleichzeitig leistbaren Wohnraum für unsere Bevölkerung"c. am 21.05.2017 im E-Mail mit dem Betreff " römisch 40 - hervorragende Bilanzkennzahlen" (Beilage ./4) mit den Slogans "Wir investieren in unsere Stadt" und "schaffen gleichzeitig leistbaren Wohnraum für unsere Bevölkerung" d. am 01.06.2017 im E-Mail mit dem Betreff " XXXX Unternehmensanleihe mit 5,25% - nur noch 10 Tage!" (Beilage ./5) mit dem Slogan "Machen Sie es so wie mehr als 1.000 XXXX -Kundinnen und Kunden und investieren Sie gemeinsam mit uns in unsere Stadt."d. am 01.06.2017 im E-Mail mit dem Betreff " römisch 40 Unternehmensanleihe mit 5,25% - nur noch 10 Tage!" (Beilage ./5) mit dem Slogan "Machen Sie es so wie mehr als 1.000 römisch 40 -Kundinnen und Kunden und investieren Sie gemeinsam mit uns in unsere Stadt."

e. im Zeitraum von 15.05.2017 bis 08.06.2017 in der Fernsehwerbung im Österreichischen Rundfunk (ORF), und zwar konkret i. am 15.05.2017 um 19:29:00 Uhr in ORF2, ii. am 15.05.2017 um 19:51:00 Uhr in ORF2, iii. am 16.05.2017 um 19:51:00 Uhr in ORF2, iv. am 16.05.2017 um 20:07:00 Uhr in ORF eins, v. am 17.05.2017 um 19:29:00 Uhr in ORF2, vi. am 17.05.2017 um 20:07:00 Uhr in ORF eins, vii. am 18.05.2017 um 19:24:00 Uhr in ORF2, viii. am 19.05.2017 um 19:24:00 Uhr in ORF2, ix. am 19.05.2017 um 19:51:00 Uhr in ORF2, x. am 19.05.2017 um 19:55:00 Uhr in ORF eins, xi. am 20.05.2017 um 19:35:00 Uhr in ORF eins, xii. am 20.05.2017 um 19:51:00 Uhr in ORF2, xiii. am 21.05.2017 um 19:29:00 Uhr in ORF2, xiv. am 21.05.2017 um 19:55:00 Uhr in ORF eins, xv. am 23.05.2017 um 19:51:00 Uhr in ORF2, xvi. am 24.05.2017 um 19:51:00 Uhr in ORF2, xvii. am 24.05.2017 um 19:53:00 Uhr in ORF eins, xviii. am 25.05.2017 um 20:00:00 Uhr in ORF2, xix. am 26.05.2017 um 19:55:00 Uhr in ORF eins, xx. am 27.05.2017 um 20:07:00 Uhr in ORF eins, xxi. am 28.05.2017 um 19:53:00 Uhr in ORF eins, xxii. am 29.05.2017 um 19:51:00 Uhr in ORF2, xxiii. am 30.05.2017 um 19:51:00 Uhr in ORF2, xxiv. am 30.05.2017 um 19:55:00 Uhr in ORF eins, xxv. am 31.05.2017 um 19:51:00 Uhr in ORF2, xxvi. am 01.06.2017 um 19:29:00 Uhr in ORF2, xxvii. am 01.06.2017 um 19:51:00 Uhr in ORF2, xxviii. am 01.06.2017 um 20:27:00 Uhr in ORF eins, xxix. am 02.06.2017 um 19:24:00 Uhr in ORF2, xxx. am 03.06.2017 um 19:29:00 Uhr in ORF2, xxxi. am 03.06.2017 um 19:55:00 Uhr in ORF eins, xxxii. am 03.06.2017 um 20:14:00 Uhr in ORF eins, xxxiii. am 03.06.2017 um 20:42:00 Uhr in ORF eins, xxxiv. am 04.06.2017 um 19:29:00 Uhr in ORF2, xxxv. am 04.06.2017 um 19:55:00 Uhr in ORF eins, xxxvi. am 05.06.2017 um 19:24:00 Uhr in ORF2, xxxvii. am 05.06.2017 um 20:13:00 Uhr in ORF eins, xxxviii. am 06.06.2017 um 19:24:00 Uhr in ORF2, xxxix. am 07.06.2017 um 19:29:00 Uhr in ORF2, xl. am 07.06.2017 um 19:35:00 Uhr in ORF eins, xli. am 08.06.2017 um 19:29:00 Uhr in ORF2, mit den Slogans " XXXX ... investiert ausschließlich in leistbaren Wohnraum in XXXX " und "Wir investieren in unsere Stadt." undmit den Slogans " römisch 40 ... investiert ausschließlich in leistbaren Wohnraum in römisch 40 " und "Wir investieren in unsere Stadt." und f. im Zeitraum von 12.06.2017 bis 07.07.2017 in der Radiowerbung im Österreichischen Rundfunk (ORF), und zwar konkret i. am 12.06.2017 um 07:20:00 Uhr im Hitradio Ö3, ii. am 12.06.2017 um 08:50:00 Uhr im Hitradio Ö3, iii. am 12.06.2017 um 08:59:00 Uhr im Hitradio Ö3,

iv. am 12.06.2017 um 10:50:00 Uhr im Hitradio Ö3, v. am 13.06.2017 um 07:20:00 Uhr im Hitradio Ö3, vi. am 13.06.2017 um 08:50:00 Uhr im Hitradio Ö3, vii. am 14.06.2017 um 08:30:00 Uhr im Hitradio Ö3, viii. am 14.06.2017 um 08:50:00 Uhr im Hitradio Ö3, ix. am 19.06.2017 um 07:50:00 Uhr im Hitradio Ö3, x. am 19.06.2017 um 08:20:00 Uhr im Hitradio Ö3, xi. am 20.06.2017 um 07:50:00 Uhr im Hitradio Ö3, xii. am 20.06.2017 um 08:50:00 Uhr im Hitradio Ö3, xiii. am 21.06.2017 um 07:50:00 Uhr im Hitradio Ö3, xiv. am 21.06.2017 um 08:50:00 Uhr im Hitradio Ö3, xv. am 22.06.2017 um 07:50:00 Uhr im Hitradio Ö3, xvi. am 22.06.2017 um 08:20:00 Uhr im Hitradio Ö3, xvii. am 23.06.2017 um 06:50:00 Uhr im Hitradio Ö3, xviii. am 23.06.2017 um 07:50:00 Uhr im Hitradio Ö3, xix. am 23.06.2017 um 09:30:00 Uhr im Hitradio Ö3, xx. am 23.06.2017 um 13:20:00 Uhr im Hitradio Ö3, xxi. am 26.06.2017 um 07:50:00 Uhr im Hitradio Ö3, xxii. am 26.06.2017 um 08:50:00 Uhr im Hitradio Ö3, xxiii. am 27.06.2017 um 07:50:00 Uhr im Hitradio Ö3, xxiv. am 27.06.2017 um 08:50:00 Uhr im Hitradio Ö3, xxv. am 28.06.2017 um 07:20:00 Uhr im Hitradio Ö3, xxvi. am 28.06.2017 um 08:50:00 Uhr im Hitradio Ö3, xxvii. am 29.06.2017 um 08:20:00 Uhr im Hitradio Ö3, xxviii. am 29.06.2017 um 08:30:00 Uhr im Hitradio Ö3, xxix. am 30.06.2017 um 07:20:00 Uhr im Hitradio Ö3, xxx. am 30.06.2017 um 08:50:00 Uhr im Hitradio Ö3, xxxi. am 03.07.2017 um 07:50:00 Uhr im Hitradio Ö3, xxxii. am 03.07.2017 um 08:20:00 Uhr im Hitradio Ö3, xxxiii. am 04.07.2017 um 07:50:00 Uhr im Hitradio Ö3, xxxiv. am 04.07.2017 um 08:20:00 Uhr im Hitradio Ö3, xxxv. am 05.07.2017 um 07:20:00 Uhr im Hitradio Ö3, xxxvi. am 05.07.2017 um 08:20:00 Uhr im Hitradio Ö3, xxxvii. am 06.07.2017 um 07:20:00 Uhr im Hitradio Ö3, xxxviii. am 06.07.2017 um 08:20:00 Uhr im Hitradio Ö3, xxxix. am 07.07.2017 um 07:50:00 Uhr im Hitradio Ö3, xl. am 07.07.2017 um 08:50:00 Uhr im Hitradio Ö3, mit dem Slogan " XXXX - wir investieren in unsere Stadt."mit dem Slogan " römisch 40 - wir investieren in unsere Stadt." in Zusammenschau mit der Verwendung des Ortsnamens " XXXX " im Firmenwortlaut, eines schematisch dargestellten und in XXXX Farbe gehaltenen XXXX im Firmenlogo und der bevorzugten Verwendung der Farbe XXXX im Außenauftritt der XXXX , insbesondere im Internet- und Werbeauftritt, den unrichtigen Eindruck erweckt hat, dass es sich bei der XXXX um ein Unternehmen zumindest mit einem Naheverhältnis zur Stadt XXXX handelt. Die unter den Punkten 4.a.-4.f. zitierten Slogans sind in Zusammenschau mit den übrigen angeführten Elementen gemäß § 4 Abs 3 KMG geeignet, potentielle Anleger über die Eigenschaften der Emittentin und damit über die Sicherheit der Anleihe in die Irre zu führen.in Zusammenschau mit der Verwendung des Ortsnamens " römisch 40 " im Firmenwortlaut, eines schematisch dargestellten und in römisch 40 Farbe gehaltenen römisch 40 im Firmenlogo und der bevorzugten Verwendung der Farbe römisch 40 im Außenauftritt der römisch 40 , insbesondere im Internet- und Werbeauftritt, den unrichtigen Eindruck erweckt hat, dass es sich bei der römisch 40 um ein Unternehmen zumindest mit einem Naheverhältnis zur Stadt römisch 40 handelt. Die unter den Punkten 4.a.-4.f. zitierten Slogans sind in Zusammenschau mit den übrigen angeführten Elementen gemäß Paragraph 4, Absatz 3, KMG geeignet, potentielle Anleger über die Eigenschaften der Emittentin und damit über die Sicherheit der Anleihe in die Irre zu führen.

5.Die XXXX hat im Sinne des § 4 Abs 3 KMG irreführend für die XXXX -Unternehmensanleihe XXXX mit der ISIN XXXX (bis zu EUR 5 Millionen, 5,25 %, Schuldverschreibungen fällig 2020), welche im Zeitraum von 12.05.2017 bis 24.07.2017 zumindest über die Website der XXXX unter XXXX öffentlich angeboten wurde, geworben. Dies dadurch, dass die XXXX5. Die römisch 40 hat im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, KMG irreführend für die römisch 40 -Unternehmensanleihe römisch 40 mit der ISIN römisch 40 (bis zu EUR 5 Millionen, 5,25 %, Schuldverschreibungen fällig 2020), welche im Zeitraum von 12.05.2017 bis 24.07.2017 zumindest über die Website der römisch 40 unter römisch 40 öffentlich angeboten wurde, geworben. Dies dadurch, dass die römisch 40 a. im Zeitraum von 01.06.2017 bis 17.07.2017 im Internetauftritt XXXX unter XXXX einschließlich der dort abrufbaren Presseaussendung der XXXX vom 11.05.2017,a. im Zeitraum von 01.06.2017 bis 17.07.2017 im Internetauftritt römisch 40 unter römisch 40 einschließlich der dort abrufbaren Presseaussendung der römisch 40 vom 11.05.2017, b. am 13.06.2017 in der Werbeanzeige auf google.at (Beilage ./1), c. am 28.06.2017 im Werbebanner auf XXXX .com (Beilage ./2),c. am 28.06.2017 im Werbebanner auf römisch 40 .com (Beilage ./2), d. am 10.07.2017 im Werbebanner auf XXXX .de (Beilage ./3) undd. am 10.07.2017 im Werbebanner auf römisch 40 .de (Beilage ./3) und e. am 21.05.2017 im E-Mail mit dem Betreff "Unternehmensanleihe mit 5,25 % - hervorragende Bilanzkennzahlen" (Beilage ./4) durch die Darstellung der XXXX anhand der Kennzahlen Eigenkapital, Eigenkapitalquote und Projektvolumen in Zusammenschau mit der undifferenzierten Verwendung des Firmennamens " XXXX "durch die Darstellung der römisch 40 anhand der Kennzahlen Eigenkapital, Eigenkapitalquote und Projektvolumen in Zusammenschau mit der undifferenzierten Verwendung des Firmennamens " römisch 40 " f. im Zeitraum von 01.06.2017 bis 17.07.2017 in einem Werbevideo im Internetauftritt der XXXX unter XXXXf. im Zeitraum von 01.06.2017 bis 17.07.2017 in einem Werbevideo im Internetauftritt der römisch 40 unter römisch 40 g. am 29.06.2017 in einem Werbevideo auf youtube.com und h. im Zeitraum von 15.05.2017 bis 08.06.2017 in der Fernsehwerbung im Österreichischen Rundfunk (ORF), und zwar konkret i. am 15.05.2017 um 19:29:00 Uhr in ORF2, ii. am 15.05.2017 um 19:51:00 Uhr in ORF2, iii. am 16.05.2017 um 19:51:00 Uhr in ORF2, iv. am 16.05.2017 um 20:07:00 Uhr in ORF eins, v. am 17.05.2017 um 19:29:00 Uhr in ORF2, vi. am 17.05.2017 um 20:07:00 Uhr in ORF eins,

vii. am 18.05.2017 um 19:24:00 Uhr in ORF2, viii. am 19.05.2017 um 19:24:00 Uhr in ORF2, ix. am 19.05.2017 um 19:51:00 Uhr in ORF2, x. am 19.05.2017 um 19:55:00 Uhr in ORF eins, xi. am 20.05.2017 um 19:35:00 Uhr in ORF eins, xii. am 20.05.2017 um 19:51:00 Uhr in ORF2, xiii. am 21.05.2017 um 19:29:00 Uhr in ORF2, xiv. am 21.05.2017 um 19:55:00 Uhr in ORF eins, xv. am 23.05.2017 um 19:51:00 Uhr in ORF2, xvi. am 24.05.2017 um 19:51:00 Uhr in ORF2, xvii. am 24.05.2017 um 19:53:00 Uhr in ORF eins, xviii. am 25.05.2017 um 20:00:00 Uhr in ORF2, xix. am 26.05.2017 um 19:55:00 Uhr in ORF eins, xx. am 27.05.2017 um 20:07:00 Uhr in ORF eins, xxi. am 28.05.2017 um 19:53:00 Uhr in ORF eins, xxii. am 29.05.2017 um 19:51:00 Uhr in ORF2, xxiii. am 30.05.2017 um 19:51:00 Uhr in ORF2, xxiv. am 30.05.2017 um 19:55:00 Uhr in ORF eins, xxv. am 31.05.2017 um 19:51:00 Uhr in ORF2, xxvi. am 01.06.2017 um 19:29:00 Uhr in ORF2, xxvii. am 01.06.2017 um 19:51:00 Uhr in ORF2, xxviii. am 01.06.2017 um 20:27:00 Uhr in ORF eins, xxix. am 02.06.2017 um 19:24:00 Uhr in ORF2, xxx. am 03.06.2017 um 19:29:00 Uhr in ORF2, xxxi. am 03.06.2017 um 19:55:00 Uhr in ORF eins, xxxii. am 03.06.2017 um 20:14:00 Uhr in ORF eins, xxxiii. am 03.06.2017 um 20:42:00 Uhr in ORF eins, xxxiv. am 04.06.2017 um 19:29:00 Uhr in ORF2, xxxv. am 04.06.2017 um 19:55:00 Uhr in ORF eins, xxxvi. am 05.06.2017 um 19:24:00 Uhr in ORF2, xxxvii. am 05.06.2017 um 20:13:00 Uhr in ORF eins, xxxviii. am 06.06.2017 um 19:24:00 Uhr in ORF2, xxxix. am 07.06.2017 um 19:29:00 Uhr in ORF2, xl. am 07.06.2017 um 19:35:00 Uhr in ORF eins, xli. am 08.06.2017 um 19:29:00 Uhr in ORF2, aufgrund der dadurch entstehenden Verwechslungsgefahr der "neuen" XXXX AG mit der "alten" XXXX (nunmehr XXXX )aufgrund der dadurch entstehenden Verwechslungsgefahr der "neuen" römisch 40 AG mit der "alten" römisch 40 (nunmehr römisch 40 )

-einerseits bestehende Investoren der XXXX über die tatsächliche wirtschaftliche Situation der XXXX getäuscht und- einerseits bestehende Investoren der römisch 40 über die tatsächliche wirtschaftliche Situation der römisch 40 getäuscht und
-andererseits den unrichtigen Eindruck erweckt hat, potentielle Anleger der XXXX würden in eine bestehende "führende Immobiliengesellschaft" mit Immobilienvermögen und "einschlägiger Geschäftshistorie" investieren.- andererseits den unrichtigen Eindruck erweckt hat, potentielle Anleger der römisch 40 würden in eine bestehende "führende Immobiliengesellschaft" mit Immobilienvermögen und "einschlägiger Geschäftshistorie" investieren.

Die unter den Punkten 5.a.-5.h. angeführten Angaben sind daher gemäß § 4 Abs 3 KMG geeignet, bestehende Anleger der XXXX über deren aktuelle Finanzlage sowie potentielle Anleger über das Vermögen der Emittentin und damit über die Sicherheit der Anleihe in die Irre zu führen.Die unter den Punkten 5.a.-5.h. angeführten Angaben sind daher gemäß Paragraph 4, Absatz 3, KMG geeignet, bestehende Anleger der römisch 40 über deren aktuelle Finanzlage sowie potentielle Anleger über das Vermögen der Emittentin und damit über die Sicherheit der Anleihe in die Irre zu führen.

6.Die XXXX hat im Sinne des § 4 Abs 3 KMG irreführend für die XXXX -Unternehmensanleihe XXXX mit der XXXX (bis zu EUR 5 Millionen, 5,25 %, Schuldverschreibungen fällig 2020), welche im Zeitraum von 12.05.2017 bis 24.07.2017 zumindest über die Website der XXXX unter XXXX öffentlich angeboten wurde, geworben. Dies dadurch, dass die XXXX6. Die römisch 40 hat im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, KMG irreführend für die römisch 40 -Unternehmensanleihe römisch 40 mit der römisch 40 (bis zu EUR 5 Millionen, 5,25 %, Schuldverschreibungen fällig 2020), welche im Zeitraum von 12.05.2017 bis 24.07.2017 zumindest über die Website der römisch 40 unter römisch 40 öffentlich angeboten wurde, geworben. Dies dadurch, dass die römisch 40 a. am 29.06.2017 in einem Werbevideo auf youtube.com, b. am 01.06.2017 im E-Mail mit dem Betreff " XXXX Unternehmensanleihe mit 5,25% - nur noch 10 Tage!" (Beilage ./5),b. am 01.06.2017 im E-Mail mit dem Betreff " römisch 40 Unternehmensanleihe mit 5,25% - nur noch 10 Tage!" (Beilage ./5), c. im Zeitraum von 15.05.2017 bis 08.06.2017 in der Fernsehwerbung im Österreichischen Rundfunk (ORF), und zwar konkret i. am 15.05.2017 um 19:29:00 Uhr in ORF2, ii. am 15.05.2017 um 19:51:00 Uhr in ORF2, iii. am 16.05.2017 um 19:51:00 Uhr in ORF2, iv. am 16.05.2017 um 20:07:00 Uhr in ORF eins, v. am 17.05.2017 um 19:29:00 Uhr in ORF2, vi. am 17.05.2017 um 20:07:00 Uhr in ORF eins, vii. am 18.05.2017 um 19:24:00 Uhr in ORF2, viii. am 19.05.2017 um 19:24:00 Uhr in ORF2, ix. am 19.05.2017 um 19:51:00 Uhr in ORF2, x. am 19.05.2017 um 19:55:00 Uhr in ORF eins, xi. am 20.05.2017 um 19:35:00 Uhr in ORF eins, xii. am 20.05.2017 um 19:51:00 Uhr in ORF2, xiii. am 21.05.2017 um 19:29:00 Uhr in ORF2, xiv. am 21.05.2017 um 19:55:00 Uhr in ORF eins, xv. am 23.05.2017 um 19:51:00 Uhr in ORF2, xvi. am 24.05.2017 um 19:51:00 Uhr in ORF2, xvii. am 24.05.2017 um 19:53:00 Uhr in ORF eins, xviii. am 25.05.2017 um 20:00:00 Uhr in ORF2, xix. am 26.05.2017 um 19:55:00 Uhr in ORF eins, xx. am 27.05.2017 um 20:07:00 Uhr in ORF eins, xxi. am 28.05.2017 um 19:53:00 Uhr in ORF eins, xxii. am 29.05.2017 um 19:51:00 Uhr in ORF2, xxiii. am 30.05.2017 um 19:51:00 Uhr in ORF2, xxiv. am 30.05.2017 um 19:55:00 Uhr in ORF eins, xxv. am 31.05.2017 um 19:51:00 Uhr in ORF2, xxvi. am 01.06.2017 um 19:29:00 Uhr in ORF2, xxvii. am 01.06.2017 um 19:51:00 Uhr in ORF2, xxviii. am 01.06.2017 um 20:27:00 Uhr in ORF eins, xxix. am 02.06.2017 um 19:24:00 Uhr in ORF2, xxx. am 03.06.2017 um 19:29:00 Uhr in ORF2, xxxi. am 03.06.2017 um 19:55:00 Uhr in ORF eins,

xxxii. am 03.06.2017 um 20:14:00 Uhr in ORF eins, xxxiii. am 03.06.2017 um 20:42:00 Uhr in ORF eins, xxxiv. am 04.06.2017 um 19:29:00 Uhr in ORF2, xxxv. am 04.06.2017 um 19:55:00 Uhr in ORF eins, xxxvi. am 05.06.2017 um 19:24:00 Uhr in ORF2, xxxvii. am 05.06.2017 um 20:13:00 Uhr in ORF eins, xxxviii. am 06.06.2017 um 19:24:00 Uhr in ORF2, xxxix. am 07.06.2017 um 19:29:00 Uhr in ORF2, xl. am 07.06.2017 um 19:35:00 Uhr in ORF eins, xli. am 08.06.2017 um 19:29:00 Uhr in ORF2, d. im Zeitraum von 12.06.2017 bis 07.07.2017 in der Radiowerbung im Österreichischen Rundfunk (ORF), und zwar konkret i. am 12.06.2017 um 07:20:00 Uhr im Hitradio Ö3, ii. am 12.06.2017 um 08:50:00 Uhr im Hitradio Ö3, iii. am 12.06.2017 um 08:59:00 Uhr im Hitradio Ö3, iv. am 12.06.2017 um 10:50:00 Uhr im Hitradio Ö3, v. am 13.06.2017 um 07:20:00 Uhr im Hitradio Ö3, vi. am 13.06.2017 um 08:50:00 Uhr im Hitradio Ö3, vii. am 14.06.2017 um 08:30:00 Uhr im Hitradio Ö3, viii. am 14.06.2017 um 08:50:00 Uhr im Hitradio Ö3, ix. am 19.06.2017 um 07:50:00 Uhr im Hitradio Ö3, x. am 19.06.2017 um 08:20:00 Uhr im Hitradio Ö3, xi. am 20.06.2017 um 07:50:00 Uhr im Hitradio Ö3, xii. am 20.06.2017 um 08:50:00 Uhr im Hitradio Ö3, xiii. am 21.06.2017 um 07:50:00 Uhr im Hitradio Ö3, xiv. am 21.06.2017 um 08:50:00 Uhr im Hitradio Ö3, xv. am 22.06.2017 um 07:50:00 Uhr im Hitradio Ö3, xvi. am 22.06.2017 um 08:20:00 Uhr im Hitradio Ö3, xvii. am 23.06.2017 um 06:50:00 Uhr im Hitradio Ö3, xviii. am 23.06.2017 um 07:50:00 Uhr im Hitradio Ö3, xix. am 23.06.2017 um 09:30:00 Uhr im Hitradio Ö3, xx. am 23.06.2017 um 13:20:00 Uhr im Hitradio Ö3, xxi. am 26.06.2017 um 07:50:00 Uhr im Hitradio Ö3, xxii. am 26.06.2017 um 08:50:00 Uhr im Hitradio Ö3, xxiii. am 27.06.2017 um 07:50:00 Uhr im Hitradio Ö3, xxiv. am 27.06.2017 um 08:50:00 Uhr im Hitradio Ö3, xxv. am 28.06.2017 um 07:20:00 Uhr im Hitradio Ö3, xxvi. am 28.06.2017 um 08:50:00 Uhr im Hitradio Ö3, xxvii. am 29.06.2017 um 08:20:00 Uhr im Hitradio Ö3, xxviii. am 29.06.2017 um 08:30:00 Uhr im Hitradio Ö3, xxix. am 30.06.2017 um 07:20:00 Uhr im Hitradio Ö3, xxx. am 30.06.2017 um 08:50:00 Uhr im Hitradio Ö3, xxxi. am 03.07.2017 um 07:50:00 Uhr im Hitradio Ö3, xxxii. am 03.07.2017 um 08:20:00 Uhr im Hitradio Ö3, xxxiii. am 04.07.2017 um 07:50:00 Uhr im Hitradio Ö3, xxxiv. am 04.07.2017 um 08:20:00 Uhr im Hitradio Ö3, xxxv. am 05.07.2017 um 07:20:00 Uhr im Hitradio Ö3, xxxvi. am 05.07.2017 um 08:20:00 Uhr im Hitradio Ö3, xxxvii. am 06.07.2017 um 07:20:00 Uhr im Hitradio Ö3, xxxviii. am 06.07.2017 um 08:20:00 Uhr im Hitradio Ö3,

xxxix. am 07.07.2017 um 07:50:00 Uhr im Hitradio Ö3, xl. am 07.07.2017 um 08:50:00 Uhr im Hitradio Ö3, insbesondere durch das deutliche Hervorheben der jährlichen Zinsen einseitig die besonderen Chancen des Investments in die Anleihe hervorgehoben hat, ohne dass gleichzeitig ein Hinweis auf die zwangsläufig mit diesem Investment verbundenen Risiken erfolgt. Tatsächlich erfolgte in den unter den Punkten 6.a.-6.d. angeführten Werbungen nicht einmal ein allgemeiner Hinweis auf mögliche, mit der Anleihe verbundene Risiken. Die XXXX hat dadurch einen unrichtigen Eindruck über die Risiken des Investments in die Anleihe erzeugt und ist daher der fehlende Hinweis auf die mit einer Anleihe verbundenen Risiken gemäß § 4 Abs 3 KMG zur Irreführung geeignet.insbesondere durch das deutliche Hervorheben der jährlichen Zinsen einseitig die besonderen Chancen des Investments in die Anleihe hervorgehoben hat, ohne dass gleichzeitig ein Hinweis auf die zwangsläufig mit diesem Investment verbundenen Risiken erfolgt. Tatsächlich erfolgte in den unter den Punkten 6.a.-6.d. angeführten Werbungen nicht einmal ein allgemeiner Hinweis auf mögliche, mit der Anleihe verbundene Risiken. Die römisch 40 hat dadurch einen unrichtigen Eindruck über die Risiken des Investments in die Anleihe erzeugt und ist daher der fehlende Hinweis auf die mit einer Anleihe verbundenen Risiken gemäß Paragraph 4, Absatz 3, KMG zur Irreführung geeignet.

II. Die XXXX haftet gemäß § 9 Abs 7 VStG für die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.römisch zwei. Die römisch 40 haftet gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

Sämtliche in diesem Straferkenntnis angeführten Beilagen bilden einen integrierenden Bestandteil dieses Straferkenntnisses.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

Ad 1.a.-1.d.: § 4 Abs 2 KMG, BGBl Nr. 625/1991 idF BGBl I Nr. 78/2005, iVm § 16 Z 3 KMG, BGBl Nr. 625/1991 idF BGBl I Nr. 150/2015Ad 1.a.-1.d.: Paragraph 4, Absatz 2, KMG, Bundesgesetzblatt Nr. 625 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2005,, in Verbindung mit Paragraph 16, Ziffer 3, KMG, Bundesgesetzblatt Nr. 625 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2015, Ad 2.a.-2.e.: § 4 Abs 3 KMG, BGBl Nr. 625/1991 idF BGBl I Nr. 78/2005, iVm § 16 Z 3 KMG, BGBl Nr. 625/1991 idF BGBl I Nr. 150/2015Ad 2.a.-2.e.: Paragraph 4, Absatz 3, KMG, Bundesgesetzblatt Nr. 625 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2005,, in Verbindung mit Paragraph 16, Ziffer 3, KMG, Bundesgesetzblatt Nr. 625 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2015, Ad 3.a.-3.c.: § 4 Abs 3 KMG, BGBl Nr. 625/1991 idF BGBl I Nr. 78/2005, iVm § 16 Z 3 KMG, BGBl Nr. 625/1991 idF BGBl I Nr. 150/2015Ad 3.a.-3.c.: Paragraph 4, Absatz 3, KMG, Bundesgesetzblatt Nr. 625 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2005,, in Verbindung mit Paragraph 16, Ziffer 3, KMG, Bundesgesetzblatt Nr. 625 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2015, Ad 4.a.-4.f.: § 4 Abs 3 KMG, BGBl Nr. 625/1991 idF BGBl I Nr. 78/2005, iVm § 16 Z 3 KMG, BGBl Nr. 625/1991 idF BGBl I Nr. 150/2015Ad 4.a.-4.f.: Paragraph 4, Absatz 3, KMG, Bundesgesetzblatt Nr. 625 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2005,, in Verbindung mit Paragraph 16, Ziffer 3, KMG, Bundesgesetzblatt Nr. 625 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2015, Ad 5.a.-5.h.: § 4 Abs 3 KMG, BGBl Nr. 625/1991 idF BGBl I Nr. 78/2005, iVm § 16 Z 3 KMG, BGBl Nr. 625/1991 idF BGBl I Nr. 150/2015Ad 5.a.-5.h.: Paragraph 4, Absatz 3, KMG, Bundesgesetzblatt Nr. 625 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2005,, in Verbindung mit Paragraph 16, Ziffer 3, KMG, Bundesgesetzblatt Nr. 625 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2015, Ad 6.a.-6.d.: § 4 Abs 3 KMG, BGBl Nr. 625/1991 idF BGBl I Nr. 78/2005, iVm § 16 Z 3 KMG, BGBl Nr. 625/1991 idF BGBl I Nr. 150/2015Ad 6.a.-6.d.: Paragraph 4, Absatz 3, KMG, Bundesgesetzblatt Nr. 625 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2005,, in Verbindung mit Paragraph 16, Ziffer 3, KMG, Bundesgesetzblatt Nr. 625 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2015, Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Tabelle kann nicht abgebildet werden Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): --- Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: * 8.500 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro); * 0 Euro als Ersatz der Barauslagen für .

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 93.500 Euro."- I.5. Gegen dieses Straferkenntnis erhoben der BF1 und die BF2, beide vertreten durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter, mit Schriftsatz vom 05.10.2017, eingelangt bei der Behörde am selben Tag, rechtzeitig im Wesentlichen gleichlautende Beschwerden.römisch eins.5. Gegen dieses Straferkenntnis erhoben der BF1 und die BF2, beide vertreten durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter, mit Schriftsatz vom 05.10.2017, eingelangt bei der Behörde am selben Tag, rechtzeitig im Wesentlichen gleichlautende Beschwerden.

I.6. Die Beschwerden samt den Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (in Folge: BVwG) von der belangten Behörde am 15.11.2017, bei Gericht eingelangt am 16.11.2017, vorgelegt.römisch eins.6. Die Beschwerden samt den Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (in Folge: BVwG) von der belangten Behörde am 15.11.2017, bei Gericht eingelangt am 16.11.2017, vorgelegt.

I.7. Am 01.02.2018 und (fortgesetzt) am 13.06.2018 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem BVwG, Gerichtsabteilung (in Folge: GA) W231 statt, im Zuge derer der BF1 und die belangte Behörde gehört sowie ein Zeuge einvernommen wurde. Einlangende Stellungnahmen und Unterlagen wurden im Rahmen des Parteiengehörs jeweils wechselseitig zur Kenntnis gebracht.römisch eins.7. Am 01.02.2018 und (fortgesetzt) am 13.06.2018 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem BVwG, Gerichtsabteilung (in Folge: GA) W231 statt, im Zuge derer der BF1 und die belangte Behörde gehört sowie ein Zeuge einvernommen wurde. Einlangende Stellungnahmen und Unterlagen wurden im Rahmen des Parteiengehörs jeweils wechselseitig zur Kenntnis gebracht.

I.8. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des BVwG vom 07.08.2018 wurden die gegenständlichen Rechtssachen der GA W231 abgenommen und der GA W210 zugewiesen. Als Konsequenz wurde das bisherige Verfahren gemäß § 25 Abs. 7 zweiter Satz VwGVG iVm § 48 VwGVG wiederholt.römisch eins.8. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des BVwG vom 07.08.2018 wurden die gegenständlichen Rechtssachen der GA W231 abgenommen und der GA W210 zugewiesen. Als Konsequenz wurde das bisherige Verfahren gemäß Paragraph 25, Absatz 7, zweiter Satz VwGVG in Verbindung mit Paragraph 48, VwGVG wiederholt.

Am 23.10.2018 führte die GA W210 in Folge des Richterwechsels eine (neuerliche) mündliche Verhandlung durch, im Zuge derer alle Schriftsätze der Parteien im bisherigen Verfahren, alle vorliegenden Bescheinigungsmittel, Vorlagen sowie sonstigen Ermittlungsergebnisse verlesen und somit zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung erklärt wurden (iSd § 25 Abs. 7 iVm § 48 Abs. 2 VwGVG). Der Verlesung der Verhandlungsprotokolle und Einvernahmen vom 01.02.2018 und 13.06.2018 wurde seitens der Parteien ausdrücklich zugestimmt.Am 23.10.2018 führte die GA W210 in Folge des Richterwechsels eine (neuerliche) mündliche Verhandlung durch, im Zuge derer alle Schriftsätze der Parteien im bisherigen Verfahren, alle vorliegenden Bescheinigungsmittel, Vorlagen sowie sonstigen Ermittlungsergebnisse verlesen und somit zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung erklärt wurden (iSd Paragraph 25, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 48, Absatz 2, VwGVG). Der Verlesung der Verhandlungsprotokolle und Einvernahmen vom 01.02.2018 und 13.06.2018 wurde seitens der Parteien ausdrücklich zugestimmt.

I.9. Mit Beschluss des BVwG vom 07.12.2018, W210 2176622-1/48Z und W210 2178406-1/46Z, den Parteien zugestellt am 11.12.2018, wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren gemäß § 30 Abs. 2 VStG wegen Klärung der Frage, ob die zur Last gelegte Übertretung den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung (konkret: des § 146 ff StGB) bildet, ausgesetzt. Gegen diesen Beschluss erhob die belangte Behörde außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof (in Folge: VwGH).römisch eins.9. Mit Beschluss des BVwG vom 07.12.2018, W210 2176622-1/48Z und W210 2178406-1/46Z, den Parteien zugestellt am 11.12.2018, wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VStG wegen Klärung der Frage, ob die zur Last gelegte Übertretung den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung (konkret: des Paragraph 146, ff StGB) bildet, ausgesetzt. Gegen diesen Beschluss erhob die belangte Behörde außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof (in Folge: VwGH).

I.10. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 19.09.2019 wurden die gegenständlichen Rechtssachen der GA W210 abgenommen und der GA W107 neu zugewiesen. Als Konsequenz wurde das bisherige Verfahren gemäß § 25 Abs. 7 zweiter Satz VwGVG iVm § 48 VwGVG wiederholt.römisch eins.10. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 19.09.2019 wurden die gegenständlichen Rechtssachen der GA W210 abgenommen und der GA W107 neu zugewiesen. Als Konsequenz wurde das bisherige Verfahren gemäß Paragraph 25, Absatz 7, zweiter Satz VwGVG in Verbindung mit Paragraph 48, VwGVG wiederholt.

I.11. Mit Erkenntnis des VwGH vom 13.12.2019, Zl.: Ra 2019/02/0020-6, eingelangt beim BVwG (Revisionsabteilung) am 07.01.2020, der GA W107 tatsächlich vorgelegt am 09.01.2020, wurde der angefochtene Beschluss des BVwG vom 07.12.2018 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Die Rückübermittlung der Akten an das BVwG erfolgte am 08.01.2020.römisch eins.11. Mit Erkenntnis des VwGH vom 13.12.2019, Zl.: Ra 2019/02/0020-6, eingelangt beim BVwG (Revisionsabteilung) am 07.01.2020, der GA W107 tatsächlich vorgelegt am 09.01.2020, wurde der angefochtene Beschluss des BVwG vom 07.12.2018 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Die Rückübermittlung der Akten an das BVwG erfolgte am 08.01.2020.

I.12. Mit Ladung vom 13.01.2020, den Parteien an ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter zugestellt am 14.01.2020, wurde eine (neuerliche) mündliche Verhandlung vor dem BVwG für den 29.01.2020 anberaumt.römisch eins.12. Mit Ladung vom 13.01.2020, den Parteien an ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter zugestellt am 14.01.2020, wurde eine (neuerliche) mündliche Verhandlung vor dem BVwG für den 29.01.2020 anberaumt.

I.13. Mit Schriftsatz vom 23.01.2020 beantragten der BF1 sowie die BF2 durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter die Vertagung der für 29.01.2020 anberaumten mündlichen Verhandlung mit der Begründung, dass der BF1 am selben Tag (29.01.2020) als Zeuge in einem Verfahren vor der HG Wien sowie die BF2 als Klägerin geladen seien (BVwG, OZ 60 und 62).römisch eins.13. Mit Schriftsatz vom 23.01.2020 beantragten der BF1 sowie die BF2 durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter die Vertagung der für 29.01.2020 anberaumten mündlichen Verhandlung mit der Begründung, dass der BF1 am selben Tag (29.01.2020) als Zeuge in einem Verfahren vor der HG Wien sowie die BF2 als Klägerin geladen seien (BVwG, OZ 60 und 62).

Nach telefonischer Rücksprache der Vorsitzenden in gegenständlichen Beschwerdeverfahren mit dem Leiter der GA XXXX des HG Wien, HR XXXX , am 24.01.2020 erklärte dieser, die Einvernahme des XXXX (BF1) zu vertagen und dies unmittelbar XXXX (BF1) mitzuteilen (BVwG, OZ 60, AV). Dem o.a. Vertagungsersuchen wurde daher nicht stattgegeben (BVwG, AV vom 24.01.2020, OZ 60).Nach telefonischer Rücksprache der Vorsitzenden in gegenständlichen Beschwerdeverfahren mit dem Leiter der GA römisch 40 des HG Wien, HR römisch 40 , am 24.01.2020 erklärte dieser, die Einvernahme des römisch 40 (BF1) zu vertagen und dies unmittelbar römisch 40 (BF1) mitzuteilen (BVwG, OZ 60, AV). Dem o.a. Vertagungsersuchen wurde daher nicht stattgegeben (BVwG, AV vom 24.01.2020, OZ 60).

Am 28.01.2020 teilte der anwaltliche Rechtsvertreter des BF1 telefonisch mit, dass der BF1 krank sei und nicht zur mündlichen Verhandlung vor dem BVwG erscheinen könne (BVwG, OZ 63). Die Vorlage eines diesbezüglichen ärztlichen Attests wurde für 29.01.2020 zugesagt.

I.12. Am 29.01.2020 führte die GA W107 in Folge des Richterwechsels und im Hinblick auf das aufhebende Erkenntnis des VwGH vom 13.12.2019 eine (neuerliche) mündliche Verhandlung durch, im Zuge derer die gesamten Akten - sohin alle Schriftsätze der Parteien im bisherigen Verfahren, alle vorliegenden Bescheinigungsmittel, Vorlagen sowie sonstigen Ermittlungsergebnisse - verlesen und somit zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung erklärt wurden. Der Verlesung wurde seitens der Parteien ausdrücklich zugestimmt. Die Verfahren zu W107 2176622-1 (BF1) und W107 2178406-1 (BF2) wurden zur gemeinsamen Verhandlung verbunden.römisch eins.12. Am 29.01.2020 führte die GA W107 in Folge des Richterwechsels und im Hinblick auf das aufhebende Erkenntnis des VwGH vom 13.12.2019 eine (neuerliche) mündliche Verhandlung durch, im Zuge derer die gesamten Akten - sohin alle Schriftsätze der Parteien im bisherigen Verfahren, alle vorliegenden Bescheinigungsmittel, Vorlagen sowie sonstigen Ermittlungsergebnisse - verlesen und somit zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung erklärt wurden. Der Verlesung wurde seitens der Parteien ausdrücklich zugestimmt. Die Verfahren zu W107 2176622-1 (BF1) und W107 2178406-1 (BF2) wurden zur gemeinsamen Verhandlung verbunden.

Eingangs der mündlichen Verhandlung am 29.01.2020 teilte der anwaltliche Vertreter des BF1 mit, dass der BF1 ein ärztliches Attest, wie angekündigt, nicht vorlegen könne, der BF1 jedoch explizit auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 29.01.2020 verzichte und sich durch seinen anwaltlichen Rechtsvertreter vertreten lasse.

Der Verlesung der Verhandlungsprotokolle und Einvernahmen vom 01.02.2018, 13.06.2018 und 23.10.2018 wurde seitens der Parteien ausdrücklich zugestimmt. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung verkündete die Vorsitzende das Erkenntnis samt den wesentlichen Entscheidungsgründen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:

II.1.1. Zum BF1 und zur haftungspflichtigen Gesellschaft bzw. BF2:römisch zwei.1.1. Zum BF1 und zur haftungspflichtigen Gesellschaft bzw. BF2:

Der BF1 war von 31.12.2016 bis 31.07.2017 alleinvertretungsbefugter Vorstand der haftungspflichtigen Gesellschaft; ab 01.08.2017 vertrat er diese gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Der BF1 ist seit 04.06.2016 auch Vorstand der Holding, eingetragen im Firmenbuch zu FN XXXX .Der BF1 war von 31.12.2016 bis 31.07.2017 alleinvertretungsbefugter Vorstand der haftungspflichtigen Gesellschaft; ab 01.08.2017 vertrat er diese gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Der BF1 ist seit 04.06.2016 auch Vorstand der Holding, eingetragen im Firmenbuch zu FN römisch 40 .

Der BF1 hat für seine Tätigkeit als Vorstand der haftungspflichtigen Gesellschaft im Jahr 2017 für zwölf Monate ein Gehalt von EUR XXXX ,- brutto pro Jahr bezogen.Der BF1 hat für seine Tätigkeit als Vorstand der haftungspflichtigen Gesellschaft im Jahr 2017 für zwölf Monate ein Gehalt von EUR römisch 40 ,- brutto pro Jahr bezogen.

Der BF1 hat für seine Tätigkeit als Vorstand der Holding für neun Monate zumindest ein Gehalt von EUR XXXX ,- brutto pro Jahr, einen PKW-Sachbezug von insgesamt EUR XXXX ,- sowie einen Wohnungs-Sachbezug in Summe von EUR XXXX bezogen.Der BF1 hat für seine Tätigkeit als Vorstand der Holding für neun Monate zumindest ein Gehalt von EUR römisch 40 ,- brutto pro Jahr, einen PKW-Sachbezug von insgesamt EUR römisch 40 ,- sowie einen Wohnungs-Sachbezug in Summe von EUR römisch 40 bezogen.

Der BF1 hat im Jahr 2017 von der Holding zusätzlich einen PKW-Sachbezug iHv EUR XXXX ,-, einen Sachbezug für Fitness von insgesamt EUR XXXX ,- sowie einen Wohnungs-Sachbezug von EUR XXXX ,- bezogen. Weiters wurde im Jahr 2017 an den BF1 ein Bonus von EUR XXXX ,- ausbezahlt.Der BF1 hat im Jahr 2017 von der Holding zusätzlich einen PKW-Sachbezug iHv EUR römisch 40 ,-, einen Sachbezug für Fitness von insgesamt EUR römisch 40 ,- sowie einen Wohnungs-Sachbezug von EUR römisch 40 ,- bezogen. Weiters wurde im Jahr 2017 an den BF1 ein Bonus von EUR römisch 40 ,- ausbezahlt.

Der BF1 ist nach wie vor Vorstand aller XXXX -Gesellschaften (BVwG, VP vom 23.10.2018, S.3). Gegenteiliges wurde in der mündlichen Verhandlung am 29.01.2020 nicht behauptet und ist im Verfahren auch nicht hervorgekommen (VP 29.01.2020).Der BF1 ist nach wie vor Vorstand aller römisch 40 -Gesellschaften (BVwG, VP vom 23.10.2018, S.3). Gegenteiliges wurde in der mündlichen Verhandlung am 29.01.2020 nicht behauptet und ist im Verfahren auch nicht hervorgekommen (VP 29.01.2020).

Der BF1 bezieht aktuell kein Gehalt von der BF2. Er bezog zum 23.10.2018 (VP 23.10.2018) ein monatliches Gehalt von EUR XXXX ,- brutto aus der XXXX GmbH, an der der BF1 zu 50% beteiligt ist. Er hatte jedenfalls zu diesem Zeitpunkt Vermögen in Form dieser 50% Beteiligung, die wiederum eine Beteiligung an einer Apartmentvermietungsgesellschaft im XXXX hält. Die XXXX GmbH hatte weiters ein (voll fremdfinanziertes) Haus im Baurechtseigentum im Wert von EUR XXXX ,-. Der Wert dieser Beteiligung war nicht konkret bezifferbar. Der BF1 bestritt seinen Lebensunterhalt zum Oktober 2018 über ein Verrechnungskonto der GmbH. Der Kontostand dieser GmbH wies im Oktober 2018 ein Minus iHv XXXX ,- auf. Der BF1 ging zu diesem Zeitpunkt von einem Forderungsrecht gegenüber der XXXX GmbH iHv maximal EUR XXXX ,- aus.

Der BF1 hat Bürgschaften in Höhe von rund EUR XXXX . übernommen (VP 13.06.2018, S. 6, 9). Aktuell bezieht der BF1 kein Gehalt, hat kein Vermögen und ist strafrechtlich unbescholten. Der BF1 ist verheiratet und hat keine Sorgepflichten (VP 13.10.2018, 29.01.2020).Der BF1 bezieht aktuell kein Gehalt von der BF2. Er bezog zum 23.10.2018 (VP 23.10.2018) ein monatliches Gehalt von EUR römisch 40 ,- brutto aus der römisch 40 GmbH, an der der BF1 zu 50% beteiligt ist. Er hatte jedenfalls zu diesem Zeitpunkt Vermögen in Form dieser 50% Beteiligung, die wiederum eine Beteiligung an einer Apartmentvermietungsgesellschaft im römisch 40 hält. Die römisch 40 GmbH hatte weiters ein (voll fremdfinanziertes) Haus im Baurechtseigentum im Wert von EUR römisch 40 ,-.

Der Wert dieser Beteiligung war nicht konkret bezifferbar. Der BF1 bestritt seinen Lebensunterhalt zum Oktober 2018 über ein Verrechnungskonto der GmbH. Der Kontostand dieser GmbH wies im Oktober 2018 ein Minus iHv römisch 40 ,- auf. Der BF1 ging zu diesem Zeitpunkt von einem Forderungsrecht gegenüber der römisch 40 GmbH iHv maximal EUR römisch 40 ,- aus. Der BF1 hat Bürgschaften in Höhe von rund EUR römisch 40 . übernommen (VP 13.06.2018, S. 6, 9). Aktuell bezieht der BF1 kein Gehalt, hat kein Vermögen und ist strafrechtlich unbescholten. Der BF1 ist verheiratet und hat keine Sorgepflichten (VP 13.10.2018, 29.01.2020).

Die BF2 wurde am 09.07.2009 unter der Firma " XXXX " gegründet und war seit XXXX unter dieser Firma im Firmenbuch des XXXX gerichts XXXX eingetragen (FN XXXX ). Die " XXXX " war nicht im Bereich Immobilienentwicklung bzw. Wohnneubau tätig. Sie wurde im Jahr 2016 von der " XXXX " (nunmehr der Holding) erworben, im Dezember 2016 in eine Aktiengesellschaft umgewandelt und am 31.12.2016 in die nun nunmehrige " XXXX umfirmiert. Sie trat im Geschäftsverkehr auch unter dem kommerziellen Namen " XXXX " bzw. " XXXX " auf. Die BF2 hat ihren Sitz in XXXX .Die BF2 wurde am 09.07.2009 unter der Firma " römisch 40 " gegründet und war seit römisch 40 unter dieser Firma im Firmenbuch des römisch 40 gerichts römisch 40 eingetragen (FN römisch 40 ). Die " römisch 40 " war nicht im Bereich Immobilienentwicklung bzw. Wohnneubau tätig. Sie wurde im Jahr 2016 von der " römisch 40 " (nunmehr der Holding) erworben, im Dezember 2016 in eine Aktiengesellschaft umgewandelt und am 31.12.2016 in die nun nunmehrige " römisch 40 umfirmiert. Sie trat im Geschäftsverkehr auch unter dem kommerziellen Namen " römisch 40 " bzw. " römisch 40 " auf. Die BF2 hat ihren Sitz in römisch 40 .

Vor Erwerb durch die Holding war die BF2 nicht im Bereich Immobilien bzw. Wohnungsneubau tätig (z.B. Basisprospekt FMA-Akt, Beilage ./1 und ./14, unter dem Risiko "Fehlende Geschäftshistorie der Emittentin").

Der Erwerb der BF2 durch die Muttergesellschaft, die Durchführung der Bar- und Sachkapitalerhöhung 2016 sowie die Umwandlung in eine Aktiengesellschaft erfolgte in Umsetzung der strategischen Neuausrichtung mit Fokus auf dem Bereich Immobilien-Neubau in XXXX .Der Erwerb der BF2 durch die Muttergesellschaft, die Durchführung der Bar- und Sachkapitalerhöhung 2016 sowie die Umwandlung in eine Aktiengesellschaft erfolgte in Umsetzung der strategischen Neuausrichtung mit Fokus auf dem Bereich Immobilien-Neubau in römisch 40 .

Mit Beschluss des XXXX gerichts XXXX vom XXXX , XXXX , wurde über die BF2 der Konkurs eröffnet und ein Masseverwalter bestellt (BVwG, OZ 21).Mit Beschluss des römisch 40 gerichts römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wurde über die BF2 der Konkurs eröffnet und ein Masseverwalter bestellt (BVwG, OZ 21).

Das Grundkapital der Emittentin (BF2) betrug EUR XXXX und war zerlegt in 5.000.000 Stück Aktien, welche auf Namen lauteten, jede davon mit einem Nennbetrag von EUR XXXX Das Grundkapital war im Ausmaß von EUR XXXX ,- in bar aufgebracht worden, wobei der Teil in Höhe von EUR XXXX ,- von der Holding in Folge der als Notariatsakt errichteten Übernahmeerklärung vom 7. 12.2016 im Rahmen der Bar- und Sachkapitalerhöhung 2016 in bar geleistet wurde. Der restliche Teil des Grundkapitals war hinsichtlich eines Betrags in Höhe von EUR XXXX ,- durch Sacheinlage gemäß den Bestimmungen eines Sacheinlagevertrags zwischen der Holding und der Emittentin vom 07.12.2016 aufgebracht. Die Einlage erfolgte als Sachkapitalerhöhung 2016 im Rahmen der gemischten Bar- und Sachkapitalerhöhung 2016.Das Grundkapital der Emittentin (BF2) betrug EUR römisch 40 und war zerlegt in 5.000.000 Stück Aktien, welche auf Namen lauteten, jede davon mit einem Nennbetrag von EUR römisch 40 Das Grundkapital war im Ausmaß von EUR römisch 40 ,- in bar aufgebracht worden, wobei der Teil in Höhe von EUR römisch 40 ,- von der Holding in Folge der als Notariatsakt errichteten Übernahmeerklärung vom 7. 12.2016 im Rahmen der Bar- und Sachkapitalerhöhung 2016 in bar geleistet wurde.

Der restliche Teil des Grundkapitals war hinsichtlich eines Betrags in Höhe von EUR römisch 40 ,- durch Sacheinlage gemäß den Bestimmungen eines Sacheinlagevertrags zwischen der Holding und der Emittentin vom 07.12.2016 aufgebracht. Die Einlage erfolgte als Sachkapitalerhöhung 2016 im Rahmen der gemischten Bar- und Sachkapitalerhöhung 2016.

Gegenstand der Sacheinlage der Sachkapitalerhöhung 2016 waren die österreichische Wortmarke ‚ XXXX ', eingetragen im Österreichischen Markenregister zu AT XXXX , die österreichische Wortbildmarke ‚ XXXX ', eingetragen im Österreichischen Markenregister zu AT XXXX , und die Unionsmarke ‚ XXXX , eingetragen im Markenregister des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum zu XXXX (künftig "Marken") (Beschreibung der haftungspflichtigen Gesellschaft im Basisprospekt FMA-Akt, Beilage ./1, 101; 1. Nachtrag zum Prospekt FMA-Akt, Beilage ./2).Gegenstand der Sacheinlage der Sachkapitalerhöhung 2016 waren die österreichische Wortmarke ‚ römisch 40 ', eingetragen im Österreichischen Markenregister zu AT römisch 40 , die österreichische Wortbildmarke ‚ römisch 40 ', eingetragen im Österreichischen Markenregister zu AT römisch 40 , und die Unionsmarke ‚ römisch 40 , eingetragen im Markenregister des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum zu römisch 40 (künftig "Marken") (Beschreibung der haftungspflichtigen Gesellschaft im Basisprospekt FMA-Akt, Beilage ./1, 101; 1. Nachtrag zum Prospekt FMA-Akt, Beilage ./2).

Laut Markenrechtsgutachten (erstellt von XXXX Consulting Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH im Auftrag des BF1) vom 07.06.2016 samt Update vom 30.11.2016 war der Wert dieser Marken per 31.12.2015 mit ca. EUR 3.158.000,- und per 31.12.2016 mit ca. EUR 3.813.000,- zu beziffern. (FMA-Akt, Beilagen ./DDDD und ./OOOO zur Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 15.02.2017, OZ 10). Markeninhaber war im Tatzeitraum die haftungspflichtige Gesellschaft. Festgestellt wird, dass der Wert der Marken im Insolvenzantrag der Holding mit "0" angesetzt wurde.Laut Markenrechtsgutachten (erstellt von römisch 40 Consulting Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH im Auftrag des BF1) vom 07.06.2016 samt Update vom 30.11.2016 war der Wert dieser Marken per 31.12.2015 mit ca. EUR 3.158.000,- und per 31.12.2016 mit ca. EUR 3.813.000,- zu beziffern. (FMA-Akt, Beilagen ./DDDD und ./OOOO zur Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 15.02.2017, OZ 10). Markeninhaber war im Tatzeitraum die haftungspflichtige Gesellschaft. Festgestellt wird, dass der Wert der Marken im Insolvenzantrag der Holding mit "0" angesetzt wurde.

Im Tatzeitraum hielt die Holding 99,99% des Grundkapitals an der haftungspflichtigen Gesellschaft: Das Grundkapital bestand aus 5.000.000 Aktien, die im Besitz von vier Aktionären standen. Die Holding hielt 4.999.997 Stück und somit 99,99% der Aktien an der haftungspflichtigen Gesellschaft. Jeweils eine mit besonderen Zustimmungs-, Widerspruchs- und Vetorechten ausgestattete Aktie hielten der BF1, der stellvertretende Aufsichtsratsvorsitzende und ein Aufsichtsratsmitglied der BF2 (Auszug Aktionärsstruktur per 08.06.2017, FMA-Akt, Beilage ./13).

Am 11.05.2017 veröffentlichte die BF2 ihren geprüften Jahresabschluss zum 31.12.2016 (erstellt von XXXX , Wirtschaftsprüfungsgesellschaft m.b.H., Wien) und samt einer Presseaussendung dazu, die auf der Webseite der haftungspflichtigen Gesellschaft abgerufen werden konnte (Presseaussendung FMA-Akt, Beilage ./23, webpage vom 06.07.2017, Beilage ./10; VP vom 01.02.2018, 6f).Am 11.05.2017 veröffentlichte die BF2 ihren geprüften Jahresabschluss zum 31.12.2016 (erstellt von römisch 40 , Wirtschaftsprüfungsgesellschaft m.b.H., Wien) und samt einer Presseaussendung dazu, die auf der Webseite der haftungspflichtigen Gesellschaft abgerufen werden konnte (Presseaussendung FMA-Akt, Beilage ./23, webpage vom 06.07.2017, Beilage ./10; VP vom 01.02.2018, 6f).

Die finanzielle Situation der BF2 wird dort wie folgt dargestellt: " XXXX veröffentlichte mit heutigem Datum ihren geprüften Jahresabschluss zum 31.12.2016 (UGB) und glänzt mit hervorragenden Bilanzkennzahlen. Die neue XXXX verfügt über ein Eigenkapital in Höhe von EUR XXXX und eine Eigenkapitalquote in Höhe von 96,05%." römisch 40 veröffentlichte mit heutigem Datum ihren geprüften Jahresabschluss zum 31.12.2016 (UGB) und glänzt mit hervorragenden Bilanzkennzahlen. Die neue römisch 40 verfügt über ein Eigenkapital in Höhe von EUR römisch 40 und eine Eigenkapitalquote in Höhe von 96,05%. ‚Ich freue mich, dass wir die neue XXXX so solide aufstellen konnten und nunmehr unsere neue Unternehmensstrategie konsequent umsetzen können', hält XXXX (Anm.: der BF1), CEO der XXXX fest und fügt hinzu: ‚Wir werden in Kürze unsere ersten großvolumigen Grundstücksakquisitionen in Stadtentwicklungsgebieten in XXXX bekannt geben.'‚Ich freue mich, dass wir die neue römisch 40 so solide aufstellen konnten und nunmehr unsere neue Unternehmensstrategie konsequent umsetzen können', hält römisch 40 Anmerkung, der BF1), CEO der römisch 40 fest und fügt hinzu: ‚Wir werden in Kürze unsere ersten großvolumigen Grundstücksakquisitionen in Stadtentwicklungsgebieten in römisch 40 bekannt geben.' Die XXXX hat vor kurzem eine langfristige Kooperationsvereinbarung mit einem staatlichen Pensionsfonds mit Sitz in der Europäischen Union für die geplante Finanzierung aller zukünftigen Projekte abgeschlossen."Die römisch 40 hat vor kurzem eine langfristige Kooperationsvereinbarung mit einem staatlichen Pensionsfonds mit Sitz in der Europäischen Union für die geplante Finanzierung aller zukünftigen Projekte abgeschlossen."

Auch auf der Website der BF2 unter XXXX wird die finanzielle Ausstattung der haftungspflichtigen Gesellschaft im Zeitraum der inkriminierten Werbungen wie folgt beschrieben: Die Website enthält auf der Startseite unter "Kennzahlen" die Schlagworte "EUR 4,74 Mio. Eigenkapital", "96 % Eigenkapitalquote" und "EUR 119 Mio. Projektvolumen (in Planung)". Darunter findet sich in deutlich kleinerer Schriftgröße folgender Hinweis: "Es handelt sich hierbei um Kennzahlen der XXXX zum Stichtag 31.12.2016 und nicht um Kennzahlen der XXXX diese finden sie unter Investor Relations." (FMA-Akt Beilagen ./9 und ./10; VP vom 01.02.2018, 6f).Auch auf der Website der BF2 unter römisch 40 wird die finanzielle Ausstattung der haftungspflichtigen Gesellschaft im Zeitraum der inkriminierten Werbungen wie folgt beschrieben: Die Website enthält auf der Startseite unter "Kennzahlen" die Schlagworte "EUR 4,74 Mio. Eigenkapital", "96 % Eigenkapitalquote" und "EUR 119 Mio. Projektvolumen (in Planung)". Darunter findet sich in deutlich kleinerer Schriftgröße folgender Hinweis: "Es handelt sich hierbei um Kennzahlen der römisch 40 zum Stichtag 31.12.2016 und nicht um Kennzahlen der römisch 40 diese finden sie unter Investor Relations." (FMA-Akt Beilagen ./9 und ./10; VP vom 01.02.2018, 6f).

Die BF2 verfügte - jedenfalls im Angebotszeitraum - selbst über kein eigenes Immobilienvermögen (FMA-Akt, Beilage ./1, S. 104, 116). Geplant war, dass die haftungspflichtige Gesellschaft gemeinsam mit einem Joint-Venture-Partner nach Closing der ersten Immobilienprojekte mittelbar - über gehaltene Beteiligungen an Liegenschaftsbesitzgesellschaften - Immobilienvermögen halten soll (BVwG, VP. 01.02.2018, S. 19).

Die verfahrensgegenständliche Anleihe wurde unter dem Basisprospekt vom 11.05.2017 - "Prospekt für das öffentliche Angebot der XXXX Immobilien Anleihe im Gesamtbetrag von EUR 5.000.000,00 bis zu EUR 10.000.000,00 ISIN XXXX der XXXX Immobilien Finanz Aktiengesellschaft ( XXXX )" - begeben und bildete zusammen mit den "Endgültigen Bedingungen" vom 12.05.2017 die Angebotsgrundlage. Zum Basisprospekt wurden vier Nachträge (vom 09.06.2017, 28.07.2017, 29.08.2017 und 10.10.2017) erstellt (BVwG, OZ 18 und Urkundenvorlage BF1 vom 15.02.2017, OZ 10).Die verfahrensgegenständliche Anleihe wurde unter dem Basisprospekt vom 11.05.2017 - "Prospekt für das öffentliche Angebot der römisch 40 Immobilien Anleihe im Gesamtbetrag von EUR 5.000.000,00 bis zu EUR 10.000.000,00 ISIN römisch 40 der römisch 40 Immobilien Finanz Aktiengesellschaft ( römisch 40 )" - begeben und bildete zusammen mit den "Endgültigen Bedingungen" vom 12.05.2017 die Angebotsgrundlage. Zum Basisprospekt wurden vier Nachträge (vom 09.06.2017, 28.07.2017, 29.08.2017 und 10.10.2017) erstellt (BVwG, OZ 18 und Urkundenvorlage BF1 vom 15.02.2017, OZ 10).

Im Zusammenhang mit den avisierten Projekten enthalten der Basisprospekt (FMA-Akt Beilage ./1) und die "Endgültigen Bedingungen" vom 09.06.2017 (FMA-Akt, Beilage ./4, Seiten 20f) die folgenden Ausführungen: "• ‚Projekt 1', XXXX : Zum Zeitpunkt dieses Prospekts besteht ein abgeschlossener Kaufvertrag zwischen der XXXX , einer XXXX -Beteiligung, und den bisherigen Gesellschaftern über die Geschäftsanteile an der Liegenschaftsbesitzgesellschaft, die Eigentümerin des Grundstücks im XXXX ist. Das Closing des Anteilskaufvertrags wird bis spätestens 30.6.2017 erwartet. Beabsichtigt ist, 10.552 m² oberirdische Gesamtnutzfläche, aufgeteilt auf 7.859 m² Wohnnutzfläche und 2.693 m² Gewerbenutzfläche sowie 92 Tiefgaragenstellplätze zu errichten. Die erforderliche Widmung des Grundstücks besteht bereits. Beabsichtigt ist weiters, dass die Emittentin bis spätestens 30.6.2017 50% des Stammkapitals der XXXX an den Joint Venture-Partner veräußert.

Vorgesehen ist, bei der XXXX eine Kapitalerhöhung durch den Joint Venture-Partner durchzuführen sowie ein bestehendes Gesellschafterdarlehen der Emittentin in Eigenkapital umzuwandeln."• ‚Projekt 1', römisch 40 : Zum Zeitpunkt dieses Prospekts besteht ein abgeschlossener Kaufvertrag zwischen der römisch 40 , einer römisch 40 -Beteiligung, und den bisherigen Gesellschaftern über die Geschäftsanteile an der Liegenschaftsbesitzgesellschaft, die Eigentümerin des Grundstücks im römisch 40 ist. Das Closing des Anteilskaufvertrags wird bis spätestens 30.6.2017 erwartet. Beabsichtigt ist, 10.552 m² oberirdische Gesamtnutzfläche, aufgeteilt auf 7.859 m² Wohnnutzfläche und 2.693 m² Gewerbenutzfläche sowie 92 Tiefgaragenstellplätze zu errichten.

Die erforderliche Widmung des Grundstücks besteht bereits. Beabsichtigt ist weiters, dass die Emittentin bis spätestens 30.6.2017 50% des Stammkapitals der römisch 40 an den Joint Venture-Partner veräußert. Vorgesehen ist, bei der römisch 40 eine Kapitalerhöhung durch den Joint Venture-Partner durchzuführen sowie ein bestehendes Gesellschafterdarlehen der Emittentin in Eigenkapital umzuwandeln. • ‚Projekt 2', XXXX : Zum Zeitpunkt dieses Prospekts befindet sich die XXXX GmbH, einer XXXX -Beteiligung, mit den bisherigen Gesellschaftern der Projektgesellschaft, die Inhaberin eines Baurechts sowie einer Option auf den Liegenschaftserwerb für das Grundstück im XXXX ist, in finalen, aber noch nicht abgeschlossenen Vertragsverhandlungen. Das Closing des Anteilskaufvertrags wird bis spätestens 30.6.2017 erwartet. Beabsichtigt ist, 16.225 m2 oberirdische Gesamtnutzfläche, aufgeteilt auf 15.902 m2 Wohnnutzfläche und 323 m2 Gewerbenutzfläche sowie 166 Tiefgaragenstellplätze zu errichten. Die erforderliche Widmung des Grundstücks ist noch nicht vorhanden. Die Emittentin geht davon aus, dass eine Umwidmung erzielt werden kann.

Beabsichtigt ist, dass die Emittentin bis spätestens 30.6.2017 50% des Stammkapitals der XXXX an den Joint Venture-Partner veräußert. Nachfolgend ist vorgesehen, bei der XXXX eine Kapitalerhöhung durch den Joint Venture-Partner durchzuführen sowie ein bestehendes Gesellschafterdarlehen der Emittentin in Eigenkapital umzuwandeln.• ‚Projekt 2', römisch 40 : Zum Zeitpunkt dieses Prospekts befindet sich die römisch 40 GmbH, einer römisch 40 -Beteiligung, mit den bisherigen Gesellschaftern der Projektgesellschaft, die Inhaberin eines Baurechts sowie einer Option auf den Liegenschaftserwerb für das Grundstück im römisch 40 ist, in finalen, aber noch nicht abgeschlossenen Vertragsverhandlungen. Das Closing des Anteilskaufvertrags wird bis spätestens 30.6.2017 erwartet.

Beabsichtigt ist, 16.225 m2 oberirdische Gesamtnutzfläche, aufgeteilt auf 15.902 m2 Wohnnutzfläche und 323 m2 Gewerbenutzfläche sowie 166 Tiefgaragenstellplätze zu errichten. Die erforderliche Widmung des Grundstücks ist noch nicht vorhanden. Die Emittentin geht davon aus, dass eine Umwidmung erzielt werden kann. Beabsichtigt ist, dass die Emittentin bis spätestens 30.6.2017 50% des Stammkapitals der römisch 40 an den Joint Venture-Partner veräußert. Nachfolgend ist vorgesehen, bei der römisch 40 eine Kapitalerhöhung durch den Joint Venture-Partner durchzuführen sowie ein bestehendes Gesellschafterdarlehen der Emittentin in Eigenkapital umzuwandeln. • ‚Projekt 3', XXXX : Zum Zeitpunkt dieses Prospekts befindet sich eine XXXX -Beteiligung in finalen, aber noch nicht abgeschlossenen Verhandlungen mit den bisherigen Eigentümern der Liegenschaft über den Erwerb der Liegenschaft im XXXX mit einer Grundstücksfläche von rund 16.000 m². Die erforderliche Widmung des Grundstücks ist noch nicht vorhanden. Die Emittentin geht davon aus, dass eine Umwidmung erzielt werden kann. Beabsichtigt ist, dass die Emittentin bis spätestens 30.6.2017 50% des Stammkapitals der Liegenschaftsbesitzgesellschaft an den Joint Venture-Partner veräußert. Nachfolgend ist vorgesehen, bei der Liegenschaftsbesitzgesellschaft eine Kapitalerhöhung durch den Joint Venture-Partner durchzuführen.• ‚Projekt 3', römisch 40 : Zum Zeitpunkt dieses Prospekts befindet sich eine römisch 40 -Beteiligung in finalen, aber noch nicht abgeschlossenen Verhandlungen mit den bisherigen Eigentümern der Liegenschaft über den Erwerb der Liegenschaft im römisch 40 mit einer Grundstücksfläche von rund 16.000 m². Die erforderliche Widmung des Grundstücks ist noch nicht vorhanden. Die Emittentin geht davon aus, dass eine Umwidmung erzielt werden kann. Beabsichtigt ist, dass die Emittentin bis spätestens 30.6.2017 50% des Stammkapitals der Liegenschaftsbesitzgesellschaft an den Joint Venture-Partner veräußert. Nachfolgend ist vorgesehen, bei der Liegenschaftsbesitzgesellschaft eine Kapitalerhöhung durch den Joint Venture-Partner durchzuführen. • ‚Projekt 4', XXXX : Zum Zeitpunkt dieses Prospekts befindet sich eine XXXX -Beteiligung in finalen, aber noch nicht abgeschlossenen Verhandlungen mit den bisherigen Eigentümern der Liegenschaft über den Erwerb der Liegenschaft im XXXX mit einer Grundstücksfläche von rund 13.000 m². Die erforderliche Widmung des Grundstücks ist noch nicht vorhanden. Die Emittentin geht davon aus, dass eine Umwidmung erzielt werden kann. Beabsichtigt ist, dass die Emittentin bis spätestens 30.6.2017 50% des Stammkapitals der Liegenschaftsbesitzgesellschaft an den Joint Venture-Partner veräußert. Nachfolgend ist vorgesehen, bei der Liegenschaftsbesitzgesellschaft eine Kapitalerhöhung durch den Joint Venture-Partner durchzuführen sowie ein bestehendes Gesellschafterdarlehen der Emittentin in Eigenkapital umzuwandeln.• ‚Projekt 4', römisch 40 : Zum Zeitpunkt dieses Prospekts befindet sich eine römisch 40 -Beteiligung in finalen, aber noch nicht abgeschlossenen Verhandlungen mit den bisherigen Eigentümern der Liegenschaft über den Erwerb der Liegenschaft im römisch 40 mit einer Grundstücksfläche von rund 13.000 m².

Die erforderliche Widmung des Grundstücks ist noch nicht vorhanden. Die Emittentin geht davon aus, dass eine Umwidmung erzielt werden kann. Beabsichtigt ist, dass die Emittentin bis spätestens 30.6.2017 50% des Stammkapitals der Liegenschaftsbesitzgesellschaft an den Joint Venture-Partner veräußert. Nachfolgend ist vorgesehen, bei der Liegenschaftsbesitzgesellschaft eine Kapitalerhöhung durch den Joint Venture-Partner durchzuführen sowie ein bestehendes Gesellschafterdarlehen der Emittentin in Eigenkapital umzuwandeln. • ‚Projekt 5', XXXX : Die Emittentin befindet sich im Folgeprozess des am 31.3.2017 zu Ende gegangenen strukturierten Bieterverfahrens für ein Grundstück im XXXX mit einer Grundstücksfläche von rund 64.000m². Die Emittentin wurde mündlich darüber informiert, dass sie Bestbieterin ist. Die Emittentin geht davon aus, dass ein Closing vorbehaltlich einer Einigung bei den Verhandlungen bis spätestens 31.12.2017 erfolgen wird."• ‚Projekt 5', römisch 40 : Die Emittentin befindet sich im Folgeprozess des am 31.3.2017 zu Ende gegangenen strukturierten Bieterverfahrens für ein Grundstück im römisch 40 mit einer Grundstücksfläche von rund 64.000m². Die Emittentin wurde mündlich darüber informiert, dass sie Bestbieterin ist. Die Emittentin geht davon aus, dass ein Closing vorbehaltlich einer Einigung bei den Verhandlungen bis spätestens 31.12.2017 erfolgen wird."

Im Zeitraum der Schaltung der inkriminierten Werbungen bestand hinsichtlich "Projekt 1" ein abgeschlossener Kaufvertrag zwischen einer XXXX -Beteiligung und den bisherigen Gesellschaftern über die Geschäftsanteile an der Liegenschaftsbesitzgesellschaft, die Eigentümerin des Grundstücks im XXXX war. Das Closing des Anteilskaufvertrags mit Anteilsübergang wurde bis spätestens 30.6.2017 erwartet und fand tatsächlich am 08.08.2017 statt, sohin nach Ende des Angebotszeitraumes (FMA-Akt, Beilage ./LLLLL zur Urkundenübermittlung an das Gericht am 15.06.2017, OZ 25; vgl. auch im 4. Nachtrag zum Basisprospekt, Beilage ./D zu VP 01.02.2018: "Der Kaufvertrag für den Erwerb der Liegenschaftsbesitzgesellschaft ... wurde am 08.08.2017 vollzogen").Im Zeitraum der Schaltung der inkriminierten Werbungen bestand hinsichtlich "Projekt 1" ein abgeschlossener Kaufvertrag zwischen einer römisch 40 -Beteiligung und den bisherigen Gesellschaftern über die Geschäftsanteile an der Liegenschaftsbesitzgesellschaft, die Eigentümerin des Grundstücks im römisch 40 war.

Das Closing des Anteilskaufvertrags mit Anteilsübergang wurde bis spätestens 30.6.2017 erwartet und fand tatsächlich am 08.08.2017 statt, sohin nach Ende des Angebotszeitraumes (FMA-Akt, Beilage ./LLLLL zur Urkundenübermittlung an das Gericht am 15.06.2017, OZ 25; vergleiche auch im 4. Nachtrag zum Basisprospekt, Beilage ./D zu VP 01.02.2018: "Der Kaufvertrag für den Erwerb der Liegenschaftsbesitzgesellschaft ... wurde am 08.08.2017 vollzogen").

Im Zeitpunkt des Prospekts befand sich das "Projekt 2" betreffend eine weitere XXXX -Beteiligung mit den bisherigen Gesellschaftern der Projektgesellschaft, die Inhaberin eines Baurechts sowie einer Option auf den Liegenschaftserwerb für ein Grundstück im XXXX war, in finalen, aber noch nicht abgeschlossenen Vertragsverhandlungen. Die erforderliche Widmung des Grundstücks war noch nicht erfolgt. Das Closing des Anteilskaufvertrags mit Anteilsübergang wurde bis spätestens 30.6.2017 erwartet und fand tatsächlich am 08.08.2017 statt, sohin nach Ende des Angebotszeitraumes (FMA-Akt, Beilage ./KKKKK zur Urkundenübermittlung an das Gericht am 15.06.2017, OZ 25; vgl. auch im 4. Nachtrag zum Basisprospekt, Beilage ./D zu VP 01.02.2018: "Der Kaufvertrag für den Erwerb der Baurechtsinhaberin ... wurde am 08.08.2017 vollzogen").

Als grundbücherlicher Eigentümer war noch am 13.06.2018 der XXXX eingetragen.Im Zeitpunkt des Prospekts befand sich das "Projekt 2" betreffend eine weitere römisch 40 -Beteiligung mit den bisherigen Gesellschaftern der Projektgesellschaft, die Inhaberin eines Baurechts sowie einer Option auf den Liegenschaftserwerb für ein Grundstück im römisch 40 war, in finalen, aber noch nicht abgeschlossenen Vertragsverhandlungen. Die erforderliche Widmung des Grundstücks war noch nicht erfolgt. Das Closing des Anteilskaufvertrags mit Anteilsübergang wurde bis spätestens 30.6.2017 erwartet und fand tatsächlich am 08.08.2017 statt, sohin nach Ende des Angebotszeitraumes (FMA-Akt, Beilage ./KKKKK zur Urkundenübermittlung an das Gericht am 15.06.2017, OZ 25; vergleiche auch im 4.

Nachtrag zum Basisprospekt, Beilage ./D zu VP 01.02.2018: "Der Kaufvertrag für den Erwerb der Baurechtsinhaberin ... wurde am 08.08.2017 vollzogen"). Als grundbücherlicher Eigentümer war noch am 13.06.2018 der römisch 40 eingetragen.

Hinsichtlich "Projekt 3" wurde von der BF2 am 20.06.2017 ein unter aufschiebenden Bedingungen stehender Kaufvertrag über eine Fläche von ca. 2.200 m2 unterzeichnet. Die erforderliche Widmung des Grundstücks war zu diesem Zeitpunkt nicht vorhanden. Dieses Projekt wurde weder im Angebotszeitraum der Anleihe, noch später realisiert. Seitens der Verkäuferin wurden die aufschiebenden Bedingungen erfüllt, im November 2017 erklärte die Verkäuferin mangels Kaufpreiszahlung durch die BF2 den Rücktritt vom Vertrag (BVwG, VP 01.02.2018, 20 ff; FMA-Akt, Beilage ./NNNN samt Anlage zur Urkundenübermittlung am 15.02.2018, OZ 25).

Im Zeitraum der Schaltung der inkriminierten Werbungen befand sich hinsichtlich "Projekt 4" eine XXXX -Beteiligung in nicht abgeschlossenen Verhandlungen mit den bisherigen Eigentümern der Liegenschaft über den Erwerb der Liegenschaft im XXXX . Die erforderliche Widmung war zu diesem Zeitpunkt nicht vorhanden. Dieses Projekt wurde weder im Angebotszeitraum der Anleihe noch später realisiert. Im November 2017 scheiterten die Vertragsverhandlungen (Beilage ./SSSS zur Urkundenvorlage am 15.06.2018, BVwG zu W231 2176622-1, OZ 25).Im Zeitraum der Schaltung der inkriminierten Werbungen befand sich hinsichtlich "Projekt 4" eine römisch 40 -Beteiligung in nicht abgeschlossenen Verhandlungen mit den bisherigen Eigentümern der Liegenschaft über den Erwerb der Liegenschaft im römisch 40 . Die erforderliche Widmung war zu diesem Zeitpunkt nicht vorhanden. Dieses Projekt wurde weder im Angebotszeitraum der Anleihe noch später realisiert. Im November 2017 scheiterten die Vertragsverhandlungen (Beilage ./SSSS zur Urkundenvorlage am 15.06.2018, BVwG zu W231 2176622-1, OZ 25).

Bei "Projekt 5" befand sich die BF2 im Zeitraum der Schaltung der inkriminierten Werbungen in einem Bieterverfahren für ein Grundstück im XXXX . Dieses Projekt wurde weder im Angebotszeitraum der Anleihe, noch danach realisiert. Ende September 2017 zogen die BF2 und der Joint-Venture Partner ihr Angebot zurück (BVwG, Beilage ./RRRR zur Urkundenübermittlung am 15.06.2018, W2231 2176622-1, OZ 25).Bei "Projekt 5" befand sich die BF2 im Zeitraum der Schaltung der inkriminierten Werbungen in einem Bieterverfahren für ein Grundstück im römisch 40 . Dieses Projekt wurde weder im Angebotszeitraum der Anleihe, noch danach realisiert. Ende September 2017 zogen die BF2 und der Joint-Venture Partner ihr Angebot zurück (BVwG, Beilage ./RRRR zur Urkundenübermittlung am 15.06.2018, W2231 2176622-1, OZ 25).

Die BF2 veröffentlichte am 02.10.2017 ihre ungeprüften Finanzdaten nach UGB für die ersten sechs Monate des GJ 2017 bzw. die Halbjahreszahlen per 30.07.2017: das Ergebnis vor Steuern belief sich aufgrund geplanter Anfangsverluste auf minus EUR XXXX ,-. Die Bilanz zum Stichtag 30.06.2017 wies einen Bilanzverlust iHv EUR XXXX ,- sowie Eigenkapital iHv EUR XXXX ,- aus. Die Eigenkapitalquote war auf rd. 31,7% gesunken (vgl. 4. Nachtrag zum Basisprospekt vom 10.10.2017, BVwG, Beilage ./D zum VP 01.02.2018).Die BF2 veröffentlichte am 02.10.2017 ihre ungeprüften Finanzdaten nach UGB für die ersten sechs Monate des GJ 2017 bzw. die Halbjahreszahlen per 30.07.2017: das Ergebnis vor Steuern belief sich aufgrund geplanter Anfangsverluste auf minus EUR römisch 40 ,-. Die Bilanz zum Stichtag 30.06.2017 wies einen Bilanzverlust iHv EUR römisch 40 ,- sowie Eigenkapital iHv EUR römisch 40 ,- aus. Die Eigenkapitalquote war auf rd. 31,7% gesunken vergleiche 4. Nachtrag zum Basisprospekt vom 10.10.2017, BVwG, Beilage ./D zum VP 01.02.2018).

II.1.2. Zur Holding:römisch zwei.1.2. Zur Holding:

Bei der Holding handelt es sich um die vormalige (alte) " XXXX " mit der FN XXXX Diese war ursprünglich (am 25.04.2008) als " XXXX " im Firmenbuch eingetragen und wurde am XXXX in " XXXX dann am XXXX in " XXXX " und letztlich am XXXX in " XXXX " umfirmiert (FB-Auszug FMA-Akt ON 03).Bei der Holding handelt es sich um die vormalige (alte) " römisch 40 " mit der FN römisch 40 Diese war ursprünglich (am 25.04.2008) als " römisch 40 " im Firmenbuch eingetragen und wurde am römisch 40 in " römisch 40 dann am römisch 40 in " römisch 40 " und letztlich am römisch 40 in " römisch 40 " umfirmiert (FB-Auszug FMA-Akt ON 03).

Über diese Gesellschaft wurde mit Beschluss des XXXX erichts XXXX vom XXXX , das Sanierungsverfahren eröffnet. Mit Beschluss des XXXX gerichts XXXX vom XXXX , wurde die Bezeichnung von Sanierungs- auf Konkursverfahren geändert. Der Schuldner hat den Sanierungsplan zurückgezogen (BVwG, OZ 21).Über diese Gesellschaft wurde mit Beschluss des römisch 40 erichts römisch 40 vom römisch 40 , das Sanierungsverfahren eröffnet. Mit Beschluss des römisch 40 gerichts römisch 40 vom römisch 40 , wurde die Bezeichnung von Sanierungs- auf Konkursverfahren geändert. Der Schuldner hat den Sanierungsplan zurückgezogen (BVwG, OZ 21).

Die Holding war als Immobilienentwickler - mit Fokus auf den XXXX Markt - auf die Sanierung von Altbauten spezialisiert. Im Zuge einer Strategieänderung, wonach beabsichtigt war, die Tätigkeiten auf Neubau-Projekte auszurichten, sollten die Immobilien der Holding verkauft und die Tätigkeiten im Bereich Neubau-Projekte bei der haftungspflichtigen Gesellschaft gebündelt werden. Per Ende Dezember 2016 hat sich die Holding aus dem Altbaugeschäft zurückgezogen und den Altbestand an Immoblilien an Investoren verkauft. Für die Geschäftsjahre 2015 und 2016 musste die Holding rd. EUR XXXX Mio. abschreiben, EUR XXXX Mio. davon aus Immobilien (Fortbestehensprognose FMA-Akt, Beilagen ./34a und 23, "Die Presse vom 20.01.2017 und Beilage ./32, in der der BF1 zitiert wird).Die Holding war als Immobilienentwickler - mit Fokus auf den römisch 40 Markt - auf die Sanierung von Altbauten spezialisiert.

Im Zuge einer Strategieänderung, wonach beabsichtigt war, die Tätigkeiten auf Neubau-Projekte auszurichten, sollten die Immobilien der Holding verkauft und die Tätigkeiten im Bereich Neubau-Projekte bei der haftungspflichtigen Gesellschaft gebündelt werden. Per Ende Dezember 2016 hat sich die Holding aus dem Altbaugeschäft zurückgezogen und den Altbestand an Immoblilien an Investoren verkauft. Für die Geschäftsjahre 2015 und 2016 musste die Holding rd. EUR römisch 40 Mio. abschreiben, EUR römisch 40 Mio. davon aus Immobilien (Fortbestehensprognose FMA-Akt, Beilagen ./34a und 23, "Die Presse vom 20.01.2017 und Beilage ./32, in der der BF1 zitiert wird).

Die Holding (bzw. die vormalige alte XXXX ) bot in den letzten Jahren - überwiegend in Österreich - ein gesamtes Emissionsvolumen von etwa EUR XXXX Mio. an. Der überwiegende Teil der angebotenen Emissionen erfolgte unter Anwendung einer Ausnahme von der Prospektpflicht gemäß § 3 KMG. Drei Emissionen wurden aufgrund eines gebilligten Prospektes mit einem Gesamtvolumen von EUR XXXX Mio. öffentlich angeboten. Die von der Holding begebenen Emissionen wurden primär an Privatanleger vertrieben (BVwG, VP 01.02.2018, S. 8, 9).Die Holding (bzw. die vormalige alte römisch 40 ) bot in den letzten Jahren - überwiegend in Österreich - ein gesamtes Emissionsvolumen von etwa EUR römisch 40 Mio. an. Der überwiegende Teil der angebotenen Emissionen erfolgte unter Anwendung einer Ausnahme von der Prospektpflicht gemäß Paragraph 3, KMG. Drei Emissionen wurden aufgrund eines gebilligten Prospektes mit einem Gesamtvolumen von EUR römisch 40 Mio. öffentlich angeboten. Die von der Holding begebenen Emissionen wurden primär an Privatanleger vertrieben (BVwG, VP 01.02.2018, S. 8, 9).

Per Ende 2016 hatten von den begebenen Anleihen mit einem Gesamtvolumen von EUR XXXX Mio. Anleihen in Höhe von EUR XXXX Mio. das Laufzeitende erreicht. In den Jahren 2017 bis 2019 sollten demnach Anleihen mit einem gesamten Volumen von bis zu EUR XXXX Mio. fällig werden (Auszug Emissionskalender, abgedruckt im Straferkenntnis). Für Zinsen und Tilgungen sollten planmäßig zwischen dem Geschäftsjahr 2017 und 2026 rd. EUR XXXX Mio. fällig werden, konkret im Geschäftsjahr 2018 ca. XXXX Mio. EUR an Zinsen und Tilgung von Anleihen (Fortbestehensprognose FMA-Akt, Beilage ./34a, Seite 72).Per Ende 2016 hatten von den begebenen Anleihen mit einem Gesamtvolumen von EUR römisch 40 Mio. Anleihen in Höhe von EUR römisch 40 Mio. das Laufzeitende erreicht. In den Jahren 2017 bis 2019 sollten demnach Anleihen mit einem gesamten Volumen von bis zu EUR römisch 40 Mio. fällig werden (Auszug Emissionskalender, abgedruckt im Straferkenntnis). Für Zinsen und Tilgungen sollten planmäßig zwischen dem Geschäftsjahr 2017 und 2026 rd. EUR römisch 40 Mio. fällig werden, konkret im Geschäftsjahr 2018 ca. römisch 40 Mio. EUR an Zinsen und Tilgung von Anleihen (Fortbestehensprognose FMA-Akt, Beilage ./34a, Seite 72).

Am 30.08.2017 veröffentlichte die Holding ihren Jahresabschluss zum 31.12.2016 (FMA-Akt, Beilage ./42). Im Ergebnis wies die Holding ein negatives Eigenkapital in Höhe von rund EUR XXXX Mio., bei einem Bilanzverlust von etwa EUR XXXX Mio. aus. Der Jahresabschluss wurde mit eingeschränktem Bestätigungsvermerk erteilt. Vom Vorstand wurde eine Fortbestehensprognose gemeinsam mit externen Experten erstellt. Ein "Final Draft" dieser Fortbestehensprognose datiert mit Juni 2017, die Endfassung erfolgte mit 26.07.2017. Eine insolvenzrechtliche Überschuldung der XXXX Holding AG lag nach dem Jahresabschluss nicht vor, zumal laut genanntem Jahresabschluss vom Vorstand der Holding eine positive Fortbestehensprognose erstellt worden ist (FMA-Akt, Beilagen ./42,./34 und ./34a).Am 30.08.2017 veröffentlichte die Holding ihren Jahresabschluss zum 31.12.2016 (FMA-Akt, Beilage ./42).

Im Ergebnis wies die Holding ein negatives Eigenkapital in Höhe von rund EUR römisch 40 Mio., bei einem Bilanzverlust von etwa EUR römisch 40 Mio. aus. Der Jahresabschluss wurde mit eingeschränktem Bestätigungsvermerk erteilt. Vom Vorstand wurde eine Fortbestehensprognose gemeinsam mit externen Experten erstellt. Ein "Final Draft" dieser Fortbestehensprognose datiert mit Juni 2017, die Endfassung erfolgte mit 26.07.2017. Eine insolvenzrechtliche Überschuldung der römisch 40 Holding AG lag nach dem Jahresabschluss nicht vor, zumal laut genanntem Jahresabschluss vom Vorstand der Holding eine positive Fortbestehensprognose erstellt worden ist (FMA-Akt, Beilagen ./42,./34 und ./34a).

Die Fortbestehensprognose war hinsichtlich ihrer zentralen Annahmen mit wesentlichen Unsicherheiten behaftet. Im Zusammenhang mit der Erteilung des eingeschränkten Bestätigungsvermerks führt der Abschlussprüfer im Bericht zum Jahresabschluss der Holding aus (Beilage ./42, Seite 7): "Die Fortbestehensprognose steht unter den mit wesentlicher Unsicherheit behafteten Annahmen, dass die erwarteten Erlöse aus dem Abverkauf der bestehenden Liegenschaften wie zeitlich und betraglich geplant realisiert werden können, dass die bestehenden Anleihefinanzierungen wie geplant weiterlaufen sowie, dass die Tochtergesellschaft XXXX zukünftig ein neues Geschäftsmodell mit Schwerpunkt auf Neubauprojekten umsetzen kann und die XXXX Holding AG die verbleibenden Anleiheverbindlichkeiten durch Zahlungsflüsse aus Dividenden oder Aktienverkäufen tilgen kann. Es liegen zwar Nachweise dafür vor, dass diese wesentlichen Annahmen nicht in hohem Maße unwahrscheinlich sind, jedoch liegen aus unserer Sicht derzeit noch keine ausreichenden Nachweise für eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dieser Annahmen vor, insbesondere da dafür derzeit noch zu wenig aussagekräftige Erfahrungswerte vorliegen.

Die überwiegende Wahrscheinlichkeit der wesentlichen Annahmen für die positive Fortbestehensprognose gem. § 225 Abs 1 UGB kann daher derzeit noch nicht abschließend beurteilt werden.""Die Fortbestehensprognose steht unter den mit wesentlicher Unsicherheit behafteten Annahmen, dass die erwarteten Erlöse aus dem Abverkauf der bestehenden Liegenschaften wie zeitlich und betraglich geplant realisiert werden können, dass die bestehenden Anleihefinanzierungen wie geplant weiterlaufen sowie, dass die Tochtergesellschaft römisch 40 zukünftig ein neues Geschäftsmodell mit Schwerpunkt auf Neubauprojekten umsetzen kann und die römisch 40 Holding AG die verbleibenden Anleiheverbindlichkeiten durch Zahlungsflüsse aus Dividenden oder Aktienverkäufen tilgen kann.

Es liegen zwar Nachweise dafür vor, dass diese wesentlichen Annahmen nicht in hohem Maße unwahrscheinlich sind, jedoch liegen aus unserer Sicht derzeit noch keine ausreichenden Nachweise für eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dieser Annahmen vor, insbesondere da dafür derzeit noch zu wenig aussagekräftige Erfahrungswerte vorliegen. Die überwiegende Wahrscheinlichkeit der wesentlichen Annahmen für die positive Fortbestehensprognose gem. Paragraph 225, Absatz eins, UGB kann daher derzeit noch nicht abschließend beurteilt werden."

Der Veröffentlichung des Jahresabschlusses zum 31.12.2016 gingen Ad-hoc Meldungen der Holding voraus, wonach eine deutliche Verschlechterung ihrer Eigenkapitalsituation per 31.12.2016 aufgrund eines höheren Abwertungsbedarfs des Immobilien-Altbestands erwartet wurde: Die Ad-hoc Meldung der Holding vom 13.01.2017 ging von einer Bandbreite von EUR XXXX Mio. bis EUR XXXX Mio. negativem Eigenkapital aus (FMA-Akt, Beilage ./31). Am 06.06.2017 gab die Holding ad hoc bekannt, dass von einem negativen Eigenkapital iHv ca. EUR XXXX Mio. auszugehen sei. Die Ausweitung des negativen Eigenkapitals ergebe sich vor allem aus der aktuellen Aufstellung des Jahresabschlusses und der damit einhergehenden Immobiliengutachten für die verbleibenden Immobilien, die nunmehr unter der Annahme eines sofortigen Verkaufs erstellt und die Werte dementsprechend nach unten korrigiert worden seien (FMA-Akt, Beilage ./30).Der Veröffentlichung des Jahresabschlusses zum 31.12.2016 gingen Ad-hoc Meldungen der Holding voraus, wonach eine deutliche Verschlechterung ihrer Eigenkapitalsituation per 31.12.2016 aufgrund eines höheren Abwertungsbedarfs des Immobilien-Altbestands erwartet wurde: Die Ad-hoc Meldung der Holding vom 13.01.2017 ging von einer Bandbreite von EUR römisch 40 Mio. bis EUR römisch 40 Mio. negativem Eigenkapital aus (FMA-Akt, Beilage ./31).

Am 06.06.2017 gab die Holding ad hoc bekannt, dass von einem negativen Eigenkapital iHv ca. EUR römisch 40 Mio. auszugehen sei. Die Ausweitung des negativen Eigenkapitals ergebe sich vor allem aus der aktuellen Aufstellung des Jahresabschlusses und der damit einhergehenden Immobiliengutachten für die verbleibenden Immobilien, die nunmehr unter der Annahme eines sofortigen Verkaufs erstellt und die Werte dementsprechend nach unten korrigiert worden seien (FMA-Akt, Beilage ./30).

II.1.3. Zur verfahrensgegenständlichen Emission:römisch zwei.1.3. Zur verfahrensgegenständlichen Emission:

Am XXXX begab die BF2 die verfahrensgegenständliche 5,25 %-Schuldverschreibung (ISIN XXXX ) mit einem Emissionsvolumen von EUR 5 Mio. und Fälligkeit im Jahr 2020 auf Grundlage des Basisprospekts vom XXXX , der am XXXX von der luxemburgischen Aufsichtsbehörde Commission de Surveillance du Secteur Financier (CSSF) gebilligt und an die FMA notifiziert wurde (Basisprospekt FMA-Akt, Beilage ./1). Am XXXX wurde ein Nachtrag zu diesem Prospekt durch die CSSF gebilligt und an die FMA notifziert, der im Wesentlichen Informationen aus der Ad hoc-Mitteilung der Holding vom 06.06.2017 berücksichtigte (Nachtrag vom 09.06.2017, FMA-Akt, Beilage ./2).Am römisch 40 begab die BF2 die verfahrensgegenständliche 5,25 %-Schuldverschreibung (ISIN römisch 40 ) mit einem Emissionsvolumen von EUR 5 Mio. und Fälligkeit im Jahr 2020 auf Grundlage des Basisprospekts vom römisch 40 , der am römisch 40 von der luxemburgischen Aufsichtsbehörde Commission de Surveillance du Secteur Financier (CSSF) gebilligt und an die FMA notifiziert wurde (Basisprospekt FMA-Akt, Beilage ./1). Am römisch 40 wurde ein Nachtrag zu diesem Prospekt durch die CSSF gebilligt und an die FMA notifziert, der im Wesentlichen Informationen aus der Ad hoc-Mitteilung der Holding vom 06.06.2017 berücksichtigte (Nachtrag vom 09.06.2017, FMA-Akt, Beilage ./2).

Im Tatzeitraum waren der Basisprospekt, die Endgültigen Bedingungen vom 12.05.2017 (FMA-Akt, Beilage ./3), die Endgültigen Bedingungen vom 09.06.2017 (FMA-Akt, Beilage ./4) und ein Factsheet (FMA-Akt, Beilage ./5) auf der Website der Holding abrufbar (FMA-Akt, Beilagen ./9, ./10, ./11, VP 01.02.2018, 6f).

Die gegenständliche Anleihe wurde über die Website der BF2 unter XXXX jedenfalls im Zeitraum 12.05.2017 bis 24.07.2017 (Angebotszeitraum) öffentlich angeboten. Die Zeichnungsfrist begann mit 12.05.2017 und sollte zunächst am 10.06.2017 enden (FMA-Akt, Beilage ./3,./9 und ./11). Die Zeichnungsfrist wurde in weiterer Folge bis zum 31.07.2017 "verlängert" (FMA-Akt, Beilage ./4).Die gegenständliche Anleihe wurde über die Website der BF2 unter römisch 40 jedenfalls im Zeitraum 12.05.2017 bis 24.07.2017 (Angebotszeitraum) öffentlich angeboten. Die Zeichnungsfrist begann mit 12.05.2017 und sollte zunächst am 10.06.2017 enden (FMA-Akt, Beilage ./3,./9 und ./11). Die Zeichnungsfrist wurde in weiterer Folge bis zum 31.07.2017 "verlängert" (FMA-Akt, Beilage ./4).

Die Emittentin vermarktete die Schuldverschreibungen in Eigenregie über ihre eigenen Mitarbeiter (Endgültige Bedingungen vom 12.05.2017, FMA-Akt, Beilage ./3, Teil II, VP 01.02.2018).Die Emittentin vermarktete die Schuldverschreibungen in Eigenregie über ihre eigenen Mitarbeiter (Endgültige Bedingungen vom 12.05.2017, FMA-Akt, Beilage ./3, Teil römisch zwei, VP 01.02.2018).

Die Emission wurde vollständig platziert. Der Erlös aus dem Verkauf der Anleihe wurde überwiegend (zu etwas über 80 %) dazu verwendet, laufende Aufwendungen (Werbeaufwand, Rechtsberatung, Steuerberatung und Personalkosten) und bestimmte Verbindlichkeiten zu decken. Etwa EUR XXXX Mio. flossen in die Projektfinanzierung (Angeld, Provision, Beratungsleistungen für Immobilienprojekte) (BVwG, VP 01.02.2018, S. 9, 15).Die Emission wurde vollständig platziert. Der Erlös aus dem Verkauf der Anleihe wurde überwiegend (zu etwas über 80 %) dazu verwendet, laufende Aufwendungen (Werbeaufwand, Rechtsberatung, Steuerberatung und Personalkosten) und bestimmte Verbindlichkeiten zu decken. Etwa EUR römisch 40 Mio. flossen in die Projektfinanzierung (Angeld, Provision, Beratungsleistungen für Immobilienprojekte) (BVwG, VP 01.02.2018, S. 9, 15).

Im Angebotszeitraum von 12.05.2017 bis 24.07.2017 fanden sich auf der Website der BF2 unter XXXX die folgenden Angaben zur gegenständlichen Anleihe:Im Angebotszeitraum von 12.05.2017 bis 24.07.2017 fanden sich auf der Website der BF2 unter römisch 40 die folgenden Angaben zur gegenständlichen Anleihe:

Unter dem Punkt "Anleihe" wird die gegenständliche Anleihe unter der Überschrift " XXXX -Unternehmensanleihe XXXX mit 5,25 %" mit den Eckdaten "5,25 % Zinsen", "3 Jahre Laufzeit" und "EUR 1.000 Mindestzeichnungssumme" beschrieben. Darunter befinden sich ein Online-Kontaktformular und folgende Dokumente zum Download: der Basisprospekt, die jeweils gültigen Endgültigen Bedingungen, der Nachtrag zum Basisprospekt vom 09.06.2017, ein Factsheet, ein Zeichnungsschein, der Jahresabschluss der haftungspflichtigen Gesellschaft zum 31.12.2016 sowie das Dokument "Information FernFinG". Die Website enthält weiters die Kontaktinformationen der haftungspflichtigen Gesellschaft (FMA-Akt, Beilagen ./9 und ./11).Unter dem Punkt "Anleihe" wird die gegenständliche Anleihe unter der Überschrift " römisch 40 -Unternehmensanleihe römisch 40 mit 5,25 %" mit den Eckdaten "5,25 % Zinsen", "3 Jahre Laufzeit" und "EUR 1.000 Mindestzeichnungssumme" beschrieben. Darunter befinden sich ein Online-Kontaktformular und folgende Dokumente zum Download: der Basisprospekt, die jeweils gültigen Endgültigen Bedingungen, der Nachtrag zum Basisprospekt vom 09.06.2017, ein Factsheet, ein Zeichnungsschein, der Jahresabschluss der haftungspflichtigen Gesellschaft zum 31.12.2016 sowie das Dokument "Information FernFinG". Die Website enthält weiters die Kontaktinformationen der haftungspflichtigen Gesellschaft (FMA-Akt, Beilagen ./9 und ./11).

Am 25.07.2017 enthielt die Website der BF2 keine Hinweise (mehr) auf ein laufendes öffentliches Angebot der gegenständlichen Anleihe unter den Endgültigen Bedingungen vom 09.06.2017. So enthielt die Landingpage keinen Link mehr auf die Angaben zur Anleihe, die Verlinkung "Anleihe" (zu https://www. XXXX /) sowie der Link/Banner " XXXX mit 5,25%; Jetzt anfragen" (idente Verlinkung) fehlten am 25.07.2017 (FMA-Akt, Beilage ./37).Am 25.07.2017 enthielt die Website der BF2 keine Hinweise (mehr) auf ein laufendes öffentliches Angebot der gegenständlichen Anleihe unter den Endgültigen Bedingungen vom 09.06.2017. So enthielt die Landingpage keinen Link mehr auf die Angaben zur Anleihe, die Verlinkung "Anleihe" (zu https://www. römisch 40 /) sowie der Link/Banner " römisch 40 mit 5,25%; Jetzt anfragen" (idente Verlinkung) fehlten am 25.07.2017 (FMA-Akt, Beilage ./37).

Es fand sich im Angebotszeitraum keine Beschreibung der mit der verfahrensgegenständlichen Emission verbundenen Risiken direkt auf der Webpage der BF2 oder in den verfahrensgegenständlichen Werbungen.

Die Risiken der verfahrensgegenständlichen Emission wurden im Basisprospekt (FMA-Akt, Beilage ./1:, Zusammenfassung, Abschnitt D, Abschnitt II Risikofaktoren) bzw. Nachtrag (FMA-Akt, Beilage ./2, Änderungen im Abschnitt Risikofaktoren), und in den Endgültigen Bedingungen (FMA-Akt, Beilagen ./4, Abschnitt D - Risiken) genannt und beschrieben. Insbesondere wies die BF2 im maßgeblichen Zeitraum keine relevante bzw. belastbare Geschäftshistorie in ihrem nunmehrigen Tätigkeitsbereich (Immobilien bzw. Wohnungsneubau) auf; sie verfügte über kein Immobilienvermögen, weder direkt noch indirekt über Anteile an Immobilienbesitzgesellschaften. Erhebliche Risiken ergaben sich auch aufgrund der Verwendung der Marke " XXXX " durch die Holding bis zur Eintragung der Satzungsänderung nach Umfirmierung der Holding am 08.05.2017; im Zuge der Bar- und Sachkapitalerhöhung 2016 wurde ein Sachkapitalerhöhungsbetrag von XXXX ,- durch Einlage der beschriebenen Marken von der Holding in die haftungspflichtige Gesellschaft eingebracht.

Die Holding nutzte die Marken zum Zeitpunkt des Prospekts noch bis zur Eintragung der am 08.05.2017 beschlossenen Umfirmierung der Holding im Firmenbuch. Dieses Risiko wurde durch die Liquiditäts- und Finanzlage der Holding im Jahr 2018 verstärkt, in dem aufgrund der Fälligkeit ausstehender Anleihen der Holding im Jahr 2018 - insbesondere im vierten Quartal 2018 - schon planmäßig ein besonders hoher Liquiditätsbedarf bestand.Die Risiken der verfahrensgegenständlichen Emission wurden im Basisprospekt (FMA-Akt, Beilage ./1:, Zusammenfassung, Abschnitt D, Abschnitt römisch zwei Risikofaktoren) bzw. Nachtrag (FMA-Akt, Beilage ./2, Änderungen im Abschnitt Risikofaktoren), und in den Endgültigen Bedingungen (FMA-Akt, Beilagen ./4, Abschnitt D - Risiken) genannt und beschrieben.

Insbesondere wies die BF2 im maßgeblichen Zeitraum keine relevante bzw. belastbare Geschäftshistorie in ihrem nunmehrigen Tätigkeitsbereich (Immobilien bzw. Wohnungsneubau) auf; sie verfügte über kein Immobilienvermögen, weder direkt noch indirekt über Anteile an Immobilienbesitzgesellschaften. Erhebliche Risiken ergaben sich auch aufgrund der Verwendung der Marke " römisch 40 " durch die Holding bis zur Eintragung der Satzungsänderung nach Umfirmierung der Holding am 08.05.2017; im Zuge der Bar- und Sachkapitalerhöhung 2016 wurde ein Sachkapitalerhöhungsbetrag von römisch 40 ,- durch Einlage der beschriebenen Marken von der Holding in die haftungspflichtige Gesellschaft eingebracht. Die Holding nutzte die Marken zum Zeitpunkt des Prospekts noch bis zur Eintragung der am 08.05.2017 beschlossenen Umfirmierung der Holding im Firmenbuch.

Dieses Risiko wurde durch die Liquiditäts- und Finanzlage der Holding im Jahr 2018 verstärkt, in dem aufgrund der Fälligkeit ausstehender Anleihen der Holding im Jahr 2018 - insbesondere im vierten Quartal 2018 - schon planmäßig ein besonders hoher Liquiditätsbedarf bestand.

Auf dieses bestehende und mit der Veranlagung in die gegenständlichen Anleihen verbundene Risiko hat die BF2 schon im Basisprospekt vom 11.05.2017 (FMA-Akt, Beilage ./1) mehrfach hingewiesen. Die Ausführungen zu den Risiken im Basisprospekt vom 11.05.2017 (FMA-Akt, Beilage ./1) lauteten (wörtlich, auszugsweise): "Weitere negative Entwicklungen der Bilanz- und Liquiditätssituation von XXXX Holding können die Aussichten der Emittentin im laufenden Geschäftsjahr sowie den Wert der Marke " XXXX ", welche im Rahmen einer Sachkapitalerhöhung im Dezember 2016 von XXXX Holding in die Emittentin eingelegt wurde, erheblich nachteilig beeinflussen" (Seite 5)."Weitere negative Entwicklungen der Bilanz- und Liquiditätssituation von römisch 40 Holding können die Aussichten der Emittentin im laufenden Geschäftsjahr sowie den Wert der Marke " römisch 40 ", welche im Rahmen einer Sachkapitalerhöhung im Dezember 2016 von römisch 40 Holding in die Emittentin eingelegt wurde, erheblich nachteilig beeinflussen" (Seite 5). "Unternehmerisches Risiko. Eine Investition in die Schuldverschreibungen ist mit erheblichen Risiken verbunden, die sich u.a. aus der unternehmerischen Entwicklung der Emittentin ergeben, insbesondere der Entwicklung ihrer Vermögens- Finanz- und Ertragslage sowie jener der XXXX -Beteiligungen. Die Anleihegläubiger übernehmen durch ihre Investition in die Schuldverschreibungen einen Teil des unternehmerischen Risikos der Emittentin, der XXXX -Holding und der XXXX -Beteiligungen, insbesondere auch aufgrund der verwendeten Marke " XXXX ". Jede negative Entwicklung in den Geschäftstätigkeiten der Emittentin, der XXXX -Beteiligungen, der XXXX -Holding sowie auch des Joint Venture-Partners kann sich negativ auswirken" (Seite 15)."Unternehmerisches Risiko.

Eine Investition in die Schuldverschreibungen ist mit erheblichen Risiken verbunden, die sich u.a. aus der unternehmerischen Entwicklung der Emittentin ergeben, insbesondere der Entwicklung ihrer Vermögens- Finanz- und Ertragslage sowie jener der römisch 40 -Beteiligungen. Die Anleihegläubiger übernehmen durch ihre Investition in die Schuldverschreibungen einen Teil des unternehmerischen Risikos der Emittentin, der römisch 40 -Holding und der römisch 40 -Beteiligungen, insbesondere auch aufgrund der verwendeten Marke " römisch 40 ". Jede negative Entwicklung in den Geschäftstätigkeiten der Emittentin, der römisch 40 -Beteiligungen, der römisch 40 -Holding sowie auch des Joint Venture-Partners kann sich negativ auswirken" (Seite 15). "Marke XXXX . Aufgrund der Verwendung der Marke " XXXX " durch XXXX -Holding ergeben sich spezifische Risiken für die Emittentin. Reputationsschäden können nicht ausgeschlossen werden." (Seite 21)"Marke römisch 40 . Aufgrund der Verwendung der Marke " römisch 40 " durch römisch 40 -Holding ergeben sich spezifische Risiken für die Emittentin. Reputationsschäden können nicht ausgeschlossen werden." (Seite 21) "Des Weiteren ist eine Investition in Schuldverschreibungen der Emittentin mittelbar auch eine Investition in Teile der unternehmerischen Tätigkeit der XXXX Holding. Dieses Risiko ergibt sich daraus, dass mit Sacheinlagevertrag vom 7. Dezember 2016 im Wege der gemischten Bar- und Sachkapitalerhöhung der Emittentin um insgesamt EUR 4.965.000, welche im Firmenbuch am 31. Dezember 2016 eingetragen wurde (die ‚Bar- und Sachkapitalerhöhung 2016'), ein Sachkapitalerhöhungsbetrag von EUR 3.120.000 durch Einlage der österreichischen Wortmarke ‚ XXXX ', eingetragen im Österreichischen Markenregister zu XXXX , der österreichischen Wortbildmarke ‚ XXXX Immobilien', eingetragen im Österreichischen Markenregister zu XXXX , und der Unionsmarke ‚ XXXX ', eingetragen im Markenregister des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum zu XXXX , von XXXX Holding eingebracht wurde (die ‚Sachkapitalerhöhung 2016').

XXXX Holding nutz die Marken zum Zeitpunkt dieses Prospekts noch, wobei am 8. Mai 2017 die Umfirmierung der XXXX Holding beschlossen wurde. Nach Eintragung der entsprechenden Satzungsänderung im Firmenbuch wird XXXX Holding die Marke XXXX nicht mehr nutzen. Es besteht jedoch das Risiko, dass eine negative Entwicklung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der XXXX Holding einen erheblich negativen Einfluss auf die Marke ‚ XXXX ' hat, weil XXXX Holding viele Jahre unter der Marke ‚ XXXX ' auftrat und das Unternehmen auch nach seiner im Mai 2017 beschlossenen Umfirmierung seitens des Markts mit der Marke ‚ XXXX ' öffentlich in Verbindung gebracht werden wird. Dieses Risiko wird durch die Liquiditäts- und Finanzlage der XXXX Holding im Jahr 2018 verstärkt, wo aufgrund der Fälligkeit ausstehender Anleihen der XXXX Holding im Jahr 2018 - insbesondere im vierten Quartal 2018 - ein besonders hoher Liquiditätsbedarf besteht.

Es ist nicht auszuschließen, dass sich im Fall eines Liquiditätsbedarfs der XXXX Holding oder im Fall des Vorliegens eines Insolvenztatbestands die Aktionärsstruktur der Emittentin aufgrund von Anteilsverkäufen verändert. Mittelbar ist eine Investition in Schuldverschreibungen der Emittentin somit auch eine Investition in die unternehmerische Tätigkeit der XXXX Holding und damit verbundene Risiken" (Seite 29)."Des Weiteren ist eine Investition in Schuldverschreibungen der Emittentin mittelbar auch eine Investition in Teile der unternehmerischen Tätigkeit der römisch 40 Holding. Dieses Risiko ergibt sich daraus, dass mit Sacheinlagevertrag vom 7. Dezember 2016 im Wege der gemischten Bar- und Sachkapitalerhöhung der Emittentin um insgesamt EUR 4.965.000, welche im Firmenbuch am 31.

Dezember 2016 eingetragen wurde (die ‚Bar- und Sachkapitalerhöhung 2016'), ein Sachkapitalerhöhungsbetrag von EUR 3.120.000 durch Einlage der österreichischen Wortmarke ‚ römisch 40 ', eingetragen im Österreichischen Markenregister zu römisch 40 , der österreichischen Wortbildmarke ‚ römisch 40 Immobilien', eingetragen im Österreichischen Markenregister zu römisch 40 , und der Unionsmarke ‚ römisch 40 ', eingetragen im Markenregister des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum zu römisch 40 , von römisch 40 Holding eingebracht wurde (die ‚Sachkapitalerhöhung 2016'). römisch 40 Holding nutz die Marken zum Zeitpunkt dieses Prospekts noch, wobei am 8. Mai 2017 die Umfirmierung der römisch 40 Holding beschlossen wurde.

Nach Eintragung der entsprechenden Satzungsänderung im Firmenbuch wird römisch 40 Holding die Marke römisch 40 nicht mehr nutzen. Es besteht jedoch das Risiko, dass eine negative Entwicklung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der römisch 40 Holding einen erheblich negativen Einfluss auf die Marke ‚ römisch 40 ' hat, weil römisch 40 Holding viele Jahre unter der Marke ‚ römisch 40 ' auftrat und das Unternehmen auch nach seiner im Mai 2017 beschlossenen Umfirmierung seitens des Markts mit der Marke ‚ römisch 40 ' öffentlich in Verbindung gebracht werden wird. Dieses Risiko wird durch die Liquiditäts- und Finanzlage der römisch 40 Holding im Jahr 2018 verstärkt, wo aufgrund der Fälligkeit ausstehender Anleihen der römisch 40 Holding im Jahr 2018 - insbesondere im vierten Quartal 2018 - ein besonders hoher Liquiditätsbedarf besteht.

Es ist nicht auszuschließen, dass sich im Fall eines Liquiditätsbedarfs der römisch 40 Holding oder im Fall des Vorliegens eines Insolvenztatbestands die Aktionärsstruktur der Emittentin aufgrund von Anteilsverkäufen verändert. Mittelbar ist eine Investition in Schuldverschreibungen der Emittentin somit auch eine Investition in die unternehmerische Tätigkeit der römisch 40 Holding und damit verbundene Risiken" (Seite 29). "Negative Auswirkungen auf die Geschäfte der Emittentin aufgrund von Risiken im Zusammenhang mit der Marke " XXXX ". Im Rahmen der Bar- und Sachkapitalerhöhung 2016 wurden die österreichische Wortmarke " XXXX ", eingetragen im Österreichischen Markenregister zu XXXX , die österreichische Wortbildmarke " XXXX ", eingetragen im Österreichischen Markenregister zu XXXX , und die Unionsmarke " XXXX ", eingetragen im Markenregister des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum zu XXXX , von XXXX Holding an die Emittentin übertragen. XXXX Holding nutzt diese Marken zwar nur mehr im geschäftlichen Verkehr bis zur der Eintragung der am 8. Mai 2017 beschlossenen Satzungsänderung der XXXX Holding, bei der diese auf XXXX umfirmiert wird, im Firmenbuch.

Eine negative Entwicklung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der XXXX Holding kann jedoch aufgrund der nach wie vor bestehenden Assoziation der Marke " XXXX " mit XXXX Holding einen erheblich negativen Einfluss auf die Marke " XXXX " haben, wodurch sich der Wert der Marke für die Emittentin erheblich verringern könnte. Diesfalls kann es erforderlich sein, bilanzielle Anpassungen auf Ebene der Emittentin vorzunehmen, erhebliche finanzielle Mittel in kommunikationsweise Stärkungen der Marke " XXXX " zu investieren oder überhaupt die Firma und den Marktauftritt der Emittentin zu ändern. Der Eintritt einer oder mehrerer der vorgenannten Risiken kann negative Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Emittentin haben" (Seite 46 f)."Negative Auswirkungen auf die Geschäfte der Emittentin aufgrund von Risiken im Zusammenhang mit der Marke " römisch 40 ".

Im Rahmen der Bar- und Sachkapitalerhöhung 2016 wurden die österreichische Wortmarke " römisch 40 ", eingetragen im Österreichischen Markenregister zu römisch 40 , die österreichische Wortbildmarke " römisch 40 ", eingetragen im Österreichischen Markenregister zu römisch 40 , und die Unionsmarke " römisch 40 ", eingetragen im Markenregister des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum zu römisch 40 , von römisch 40 Holding an die Emittentin übertragen. römisch 40 Holding nutzt diese Marken zwar nur mehr im geschäftlichen Verkehr bis zur der Eintragung der am 8. Mai 2017 beschlossenen Satzungsänderung der römisch 40 Holding, bei der diese auf römisch 40 umfirmiert wird, im Firmenbuch.

Eine negative Entwicklung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der römisch 40 Holding kann jedoch aufgrund der nach wie vor bestehenden Assoziation der Marke " römisch 40 " mit römisch 40 Holding einen erheblich negativen Einfluss auf die Marke " römisch 40 " haben, wodurch sich der Wert der Marke für die Emittentin erheblich verringern könnte. Diesfalls kann es erforderlich sein, bilanzielle Anpassungen auf Ebene der Emittentin vorzunehmen, erhebliche finanzielle Mittel in kommunikationsweise Stärkungen der Marke " römisch 40 " zu investieren oder überhaupt die Firma und den Marktauftritt der Emittentin zu ändern. Der Eintritt einer oder mehrerer der vorgenannten Risiken kann negative Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Emittentin haben" (Seite 46 f). "Mittelbar kann auch der Eintritt eines Insolvenzrisikos der XXXX Holding negative Auswirkungen haben. XXXX Holding ist die Kernaktionärin der Emittentin mit einem Anteil von 99,99% des Grundkapitals der Emittentin. XXXX Holding veröffentlichte am 13. Januar 2017 ad-hoc, dass sie eine deutliche Verschlechterung ihrer Eigenkapitalsituation per 31. Dezember 2016 aufgrund eines höheren Abwertungsbedarfs des Immobilien-Altbestands erwartet und von einem negativen Eigenkapital in einer Bandbreite von EUR XXXX bis EUR XXXX Millionen ausgeht. Weitere negative Entwicklung der Bilanz- und Liquiditätssituation von XXXX Holding können die Aussichten der Emittentin im laufenden Geschäftsjahr sowie den Wert der Marke " XXXX ", welche im Rahmen einer Sachkapitalerhöhung im Dezember 2016 in die Emittentin eingelegt wurde, erheblich nachteilig verändern.

Eine Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen XXXX Holding könnte auch auf die Emittentin als erheblich negative Auswirkungen haben" (Seite 49)."Mittelbar kann auch der Eintritt eines Insolvenzrisikos der römisch 40 Holding negative Auswirkungen haben. römisch 40 Holding ist die Kernaktionärin der Emittentin mit einem Anteil von 99,99% des Grundkapitals der Emittentin. römisch 40 Holding veröffentlichte am 13. Januar 2017 ad-hoc, dass sie eine deutliche Verschlechterung ihrer Eigenkapitalsituation per 31. Dezember 2016 aufgrund eines höheren Abwertungsbedarfs des Immobilien-Altbestands erwartet und von einem negativen Eigenkapital in einer Bandbreite von EUR römisch 40 bis EUR römisch 40 Millionen ausgeht.

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