RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.03.2020 GeschäftszahlW125 2169871-1 SpruchW125 2169871-1/19E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.8.2017, Zahl 1159730602-170856875, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.02.2020, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.8.2017, Zahl 1159730602-170856875, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.02.2020, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs 1, § 8 Abs 1 AsylG 2005, § 57 AsylG 2005, § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs 2 Z 2 FPG, § 52 Abs 9 FPG, § 46 FPG sowie § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005, Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Paragraph 52, Absatz 9, FPG, Paragraph 46, FPG sowie Paragraph 55, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Indien, Angehöriger der Volksgruppe der Rajputen und der Religion des Hinduismus zugehörig, stellte am 20.07.2017 den dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegenden Antrag auf internationalen Schutz.
- Im Zuge der niederschriftlichen Erstbefragung am darauffolgenden Tag, brachte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt vor, sein Heimatland wegen Grundstücksstreitigkeiten verlassen zu haben. Es habe zwei bis drei Mal Auseinandersetzungen gegeben und sei der Beschwerdeführer bedroht worden. Im Falle einer Rückkehr fürchte er um sein Leben. Zu seinen persönlichen Lebensverhältnissen gab er an, zuletzt im Bezirk XXXX im Bundesstaat XXXX gelebt zu haben. Im Heimatland befänden sich nach wie vor seine Eltern sowie sein Zwillingsbruder und seine zwei Jahre ältere Schwester. Diese seien alle in XXXX wohnhaft.Zu seinen persönlichen Lebensverhältnissen gab er an, zuletzt im Bezirk römisch 40 im Bundesstaat römisch 40 gelebt zu haben. Im Heimatland befänden sich nach wie vor seine Eltern sowie sein Zwillingsbruder und seine zwei Jahre ältere Schwester. Diese seien alle in römisch 40 wohnhaft. Er hätte nach Österreich wollen, da ein Freund seines Cousins dort aufhältig sei.
- Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 03.08.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, im Beisein eines Dolmetschers der Sprache Hindi niederschriftlich einvernommen. Zunächst auf seinen Gesundheitszustand angesprochen, führte der Beschwerdeführer aus, dass es ihm gut gehe. Er befinde sich weder in ärztlicher Behandlung, noch nehme er Medikamente ein. Vor seiner Ausreise habe er gemeinsam mit seinen Eltern in deren Haus in XXXX gewohnt. Er habe zwölf Klassen die Schule besucht und anschließend keinen Beruf erlernt. Seinen Lebensunterhalt habe er durch Unterstützung seiner Eltern bestritten. Sein Vater besitze mehrere Grundstücke, die dieser verpachtet habe und vergebe er zudem auch Kredite. Damit konfrontiert, dass sein Vater ein relativ wohlhabender Mann sein müsse, wenn er Kredite vergeben könne, führte der Beschwerdeführer aus, dass dies stimme. Nachgefragt, ob er nach seiner Ausreise aus Indien Kontakt zu seinen Eltern oder den beiden Geschwistern gehabt habe, brachte der Beschwerdeführer vor, telefonischen Kontakt zu seinem Vater zu haben. Sowohl seinen Eltern, als auch den beiden Geschwistern, gehe es im Herkunftsland sehr gut. Der Beschwerdeführer habe außerdem mehrere Onkel und Tanten, die sich ebenfalls noch im Heimatland aufhielten.Vor seiner Ausreise habe er gemeinsam mit seinen Eltern in deren Haus in römisch 40 gewohnt. Er habe zwölf Klassen die Schule besucht und anschließend keinen Beruf erlernt. Seinen Lebensunterhalt habe er durch Unterstützung seiner Eltern bestritten. Sein Vater besitze mehrere Grundstücke, die dieser verpachtet habe und vergebe er zudem auch Kredite. Damit konfrontiert, dass sein Vater ein relativ wohlhabender Mann sein müsse, wenn er Kredite vergeben könne, führte der Beschwerdeführer aus, dass dies stimme. Nachgefragt, ob er nach seiner Ausreise aus Indien Kontakt zu seinen Eltern oder den beiden Geschwistern gehabt habe, brachte der Beschwerdeführer vor, telefonischen Kontakt zu seinem Vater zu haben. Sowohl seinen Eltern, als auch den beiden Geschwistern, gehe es im Herkunftsland sehr gut. Der Beschwerdeführer habe außerdem mehrere Onkel und Tanten, die sich ebenfalls noch im Heimatland aufhielten. Den Entschluss zur Ausreise aus dem Heimatland habe der Beschwerdeführer am 08.07.2017 gefasst und habe er die gesamte Reise gemeinsam mit seinem Cousin XXXX unternommen. Eigentlich sei ihr Zielland Deutschland gewesen, jedoch hätten ihnen die deutschen Behörden die Einreise verweigert.Den Entschluss zur Ausreise aus dem Heimatland habe der Beschwerdeführer am 08.07.2017 gefasst und habe er die gesamte Reise gemeinsam mit seinem Cousin römisch 40 unternommen. Eigentlich sei ihr Zielland Deutschland gewesen, jedoch hätten ihnen die deutschen Behörden die Einreise verweigert. Dazu aufgefordert, chronologisch die Aufenthaltsorte der letzten drei Jahre in seinem Heimatland anzugeben, brachte der Beschwerdeführer vor, immer in seinem Heimatdorf aufhältig gewesen zu sein. Sein Heimatland habe er von Delhi aus am 08.07.2017 mit einem Flugzeug verlassen. Weder wisse er, mit welcher Airline er geflogen sei, noch könne er angeben, in welchem Land das Flugzeug gelandet sei. Der Flug sei ein Direktflug gewesen und habe ungefähr sieben bis acht Stunden gedauert. Der Beschwerdeführer habe bei seiner Ausreise einen Reisepass besessen, der ihm jedoch vom Schlepper am Flughafen Delhi abgenommen worden sei. Dazu aufgefordert, zu schildern, was der Beschwerdeführer und sein Cousin gemacht hätten, nachdem sie am Zielflughafen gelandet seien, führte der Beschwerdeführer aus, in ein Taxi eingestiegen zu sein und zunächst für zirka eineinhalb Stunden in eine unbekannte Richtung gefahren zu sein. Anschließend seien sie rund zehn Kilometer, ungefähr zwei Stunden, in eine unbekannte Richtung gegangen, bevor sie plötzlich an der deutschen Grenze von der Polizei verhaftet worden seien. Damit konfrontiert, dass sein Cousin angegeben habe, in der Ukraine mit dem Flugzeug gelandet zu sein und die Ukraine rund 1.200 Kilometer von Österreich entfernt sei, gab der Beschwerdeführer an, dazu nichts zu wissen. Dazu aufgefordert, seine Fluchtgründe zu nennen, brachte der Beschwerdeführer vor, dass es im Heimatland Grundstücksstreitigkeiten gegeben habe. Konkret habe eine Gruppe aus seinem Heimatdorf ein Grundstück, das hinter dem Haus der Eltern des Beschwerdeführers liege, haben wollen. Es habe deshalb öfter sehr gewalttätige Streitereien gegeben, im Zuge derer der Beschwerdeführer auch geschlagen und schließlich mit dem Umbringen bedroht worden sei. Aus diesen Gründen habe sein Vater letztendlich entschieden, dass der Beschwerdeführer das Heimatland verlassen solle. Die Frage, ob er sämtliche Gründe geschildert habe, weshalb er sein Heimatland verlassen habe, bejahte der Beschwerdeführer. Nachgefragt, mit welchen Personen oder Gruppe er gestritten habe, gab der Beschwerdeführer an, dass ungefähr 15 bis 20 Leute zu ihm und seinem Vater gekommen seien und sie beschimpft und bedroht hätten. Namen kenne der Beschwerdeführer keine, es seien Dorfbewohner gewesen, die der Beschwerdeführer jedoch nicht gekannt habe. Die Frage, ob also sein Vater ebenso von diesen Leuten bedroht worden sei, bejahte der Beschwerdeführer; sie hätten zunächst seinen Vater und dann auch ihn selbst bedroht. Damit konfrontiert, dass der Beschwerdeführer zuvor angegeben habe, dass es seinem Vater nunmehr sehr gut ginge und somit davon auszugehen sei, dass die Bedrohung durch diese Gruppe nunmehr vorbei sei, gab der Beschwerdeführer an, dass dies richtig sei. Die meisten Probleme hätte der Beschwerdeführer aber selbst, weil sie ihn mit dem Umbringen bedroht hätten. Der Vater des Beschwerdeführers habe mit den Dorfältesten gesprochen, jedoch habe dies zu keiner Lösung geführt, weil die Gruppe der Auffassung sei, dass ihnen das Grundstück gehöre. Die Frage, ob er sich auch an die Polizei gewandt habe, bejahte der Beschwerdeführer. Zunächst sei es danach etwas ruhiger geworden, jedoch hätten die Streitigkeiten dann wieder begonnen. Nachgefragt, wann die Streitigkeiten überhaupt angefangen hätten, führte der Beschwerdeführer aus, sich nicht erinnern zu können. Auf erneute Nachfrage brachte er dann vor "vielleicht vor eineinhalb Jahren". Wann er bei der Polizei gewesen sei, könne er ebenfalls nicht angegeben. Auf erneute Nachfrage brachte er dann vor, dass dies vielleicht acht oder neun Monate vor seiner Ausreise gewesen sei. Damit konfrontiert, dass Indien ein großes Land sei und nachgefragt, weshalb er nicht in einen anderen Landesteil von Indien gezogen sei, führte der Beschwerdeführer aus, dass ihn sein Vater nach Österreich geschickt habe. Näher zu seinem Cousin, der gemeinsam mit ihm in das Bundesgebiet eingereist sei, befragt, gab der Beschwerdeführer an, dessen Fluchtgründe nicht zu kennen. Nochmalig nachgefragt, führte der Beschwerdeführer aus, etwas von Grundstücksstreitigkeiten gehört zu haben, dies habe aber nicht das Grundstück seiner Familie betroffen. Zu seinen Lebensverhältnissen in Österreich befragt, brachte der Beschwerdeführer vor, neben seinem Cousin keine weiteren Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich zu haben. Er besuche derzeit viermal pro Woche für jeweils eine Stunde einen Deutschkurs. Der Beschwerdeführer sei nicht selbsterhaltungsfähig, sondern lebe von der Grundversorgung.
- Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.08.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 20.07.2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I), dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und diesem ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt III). In Spruchpunkt IV. wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.
- Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.08.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 20.07.2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins), dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und diesem ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei). In Spruchpunkt römisch vier. wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde auszugsweise folgende Feststellungen zur Lage in Indien: "
- Politische Lage Indien ist mit über 1,2 Milliarden Menschen und einer multireligiösen und multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt (CIA Factbook 12.12.2016; vgl. auch: AA 16.8.2016, BBC 27.9.2016). Die - auch sprachliche - Vielfalt Indiens wird auch in seinem föderalen politischen System reflektiert, in welchem die Macht von der Zentralregierung und den Bundesstaaten geteilt wird (BBC 27.9.2016). Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten (AA 9.2016a). Im Einklang mit der Verfassung haben die Bundesstaaten und Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 13.4.2016). Die Hauptstadt New Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus (AA 9.2016a).Indien ist mit über 1,2 Milliarden Menschen und einer multireligiösen und multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt (CIA Factbook 12.12.2016; vergleiche auch: AA 16.8.2016, BBC 27.9.2016). Die - auch sprachliche - Vielfalt Indiens wird auch in seinem föderalen politischen System reflektiert, in welchem die Macht von der Zentralregierung und den Bundesstaaten geteilt wird (BBC 27.9.2016). Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten (AA 9.2016a). Im Einklang mit der Verfassung haben die Bundesstaaten und Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 13.4.2016). Die Hauptstadt New Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus (AA 9.2016a). Die Gewaltenteilung zwischen Parlament und Regierung entspricht britischem Muster (AA 16.8.2016), der Grundsatz der Gewaltenteilung von Legislative, Exekutive und Judikative ist durchgesetzt (AA 9.2016a). Die Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit, die über einen dreistufigen Instanzenzug verfügt, ist verfassungsmäßig garantiert (AA 16.8.2016). Das oberste Gericht in New Delhi steht an der Spitze der Judikative (GIZ 11.2016). Die Entscheidungen der staatlichen Verwaltung (Bürokratie, Militär, Polizei) unterliegen überdies der Kontrolle durch die freie Presse des Landes, die nicht nur in den landesweiten Amtssprachen Hindi und Englisch, sondern auch in vielen der Regionalsprachen publiziert wird. Indien hat zudem eine lebendige Zivilgesellschaft (AA 9.2016a). Indien ist eine parlamentarische Demokratie und verfügt über ein Mehrparteiensystem und ein Zweikammerparlament (USDOS 13.4.2016). Die Legislative besteht aus einer Volkskammer (Lok Sabha) und einer Staatenkammer (Rajya Sabha). Darüber hinaus gibt es Parlamente auf Bundesstaatsebene (AA 16.8.2016). Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und wird von einem Wahlausschuss gewählt, während der Premierminister Leiter der Regierung ist (USDOS 13.4.2016). Das Präsidentenamt bringt vor allem repräsentative Aufgaben mit sich, im Krisenfall verfügt der Präsident aber über weitreichende Befugnisse. Seit Juli 2012 ist Präsident Pranab Kumar Mukherjee indisches Staatsoberhaupt (AA 9.2016a). Das wichtigste Amt innerhalb der Exekutive bekleidet aber der Premierminister (GIZ 11.2016). Wahlen zum Unterhaus finden nach einfachem Mehrheitswahlrecht ("first-past-the-post") alle fünf Jahre statt, zuletzt im April/Mai 2014 mit knapp 830 Millionen Wahlberechtigten (AA 16.8.2016). Dabei standen sich drei große Parteienbündnisse gegenüber: Die United Progressive Alliance (UPA) unter Führung der Kongresspartei, die National Democratic Alliance (NDA) unter Führung der Bharatiya Janata Party (BJP - Indische Volkspartei) und die so genannte Dritte Front, die aus elf Regional- und Linksparteien besteht sowie die aus einem Teil der India-Against-Corruption-Bewegung hervorgegangene Aam Aadmi Party (AAP) (GIZ 11.2016; vgl. auch: FAZ 16.5.2014). Abgesehen von kleineren Störungen, verliefen die Wahlen korrekt und frei (AA 16.8.2016).Wahlen zum Unterhaus finden nach einfachem Mehrheitswahlrecht ("first-past-the-post") alle fünf Jahre statt, zuletzt im April/Mai 2014 mit knapp 830 Millionen Wahlberechtigten (AA 16.8.2016). Dabei standen sich drei große Parteienbündnisse gegenüber: Die United Progressive Alliance (UPA) unter Führung der Kongresspartei, die National Democratic Alliance (NDA) unter Führung der Bharatiya Janata Party (BJP - Indische Volkspartei) und die so genannte Dritte Front, die aus elf Regional- und Linksparteien besteht sowie die aus einem Teil der India-Against-Corruption-Bewegung hervorgegangene Aam Aadmi Party (AAP) (GIZ 11.2016; vergleiche auch: FAZ 16.5.2014). Abgesehen von kleineren Störungen, verliefen die Wahlen korrekt und frei (AA 16.8.2016). Als deutlicher Sieger mit 336 von 543 Sitzen löste das Parteienbündnis NDA (AA 16.8.2016), mit der hindu-nationalistischen BJP (AA 9.2016a) als stärkster Partei (282 Sitze), den Kongress an der Regierung ab (AA 16.8.2016). Die seit 2004 regierende Kongress-geführte Koalition unter Manmohan Singh erlitt hingegen große Verluste, womit Sonia Gandhi und Sohn Rahul nun auf die Oppositionsbank rücken (Eurasisches Magazin 24.5.2014; vgl. auch:Als deutlicher Sieger mit 336 von 543 Sitzen löste das Parteienbündnis NDA (AA 16.8.2016), mit der hindu-nationalistischen BJP (AA 9.2016a) als stärkster Partei (282 Sitze), den Kongress an der Regierung ab (AA 16.8.2016). Die seit 2004 regierende Kongress-geführte Koalition unter Manmohan Singh erlitt hingegen große Verluste, womit Sonia Gandhi und Sohn Rahul nun auf die Oppositionsbank rücken (Eurasisches Magazin 24.5.2014; vergleiche auch: FAZ 16.5.2014, GIZ 11.2016). Die AAP, die 2013 bei der Wahl in Delhi 28 von 70 Sitzen erringen konnte, errang landesweit nun nur vier Sitze (GIZ 11.2016; vgl. auch: FAZ 16.5.2014). Der BJP Spitzenkandidat, der bisherige Ministerpräsident von Gujarat, Narendra Modi, wurde zum Premierminister gewählt (AA 16.8.2016) und steht seit 16.5.2014 (GIZ 11.2016) einem 65-köpfigen Kabinett vor (AA 16.8.2016).FAZ 16.5.2014, GIZ 11.2016). Die AAP, die 2013 bei der Wahl in Delhi 28 von 70 Sitzen erringen konnte, errang landesweit nun nur vier Sitze (GIZ 11.2016; vergleiche auch: FAZ 16.5.2014). Der BJP Spitzenkandidat, der bisherige Ministerpräsident von Gujarat, Narendra Modi, wurde zum Premierminister gewählt (AA 16.8.2016) und steht seit 16.5.2014 (GIZ 11.2016) einem 65-köpfigen Kabinett vor (AA 16.8.2016). Die seit 2014 im Amt befindliche neue Regierung will nicht nur den marktwirtschaftlichen Kurs fortsetzen, sondern ihn noch intensivieren, indem bürokratische Hemmnisse beseitigt und der Protektionismus verringert werden soll. Ausländische Investoren sollen verstärkt aktiv werden (GIZ 12.2016). Unter Premierminister Modi betreibt Indien eine aktivere Außenpolitik als zuvor. Die frühere Strategie der "strategischen Autonomie" wird zunehmend durch eine Politik "multipler Partnerschaften" mit allen wichtigen Ländern in der Welt überlagert. Wichtigstes Ziel der indischen Außenpolitik ist die Schaffung eines friedlichen und stabilen globalen Umfelds für die wirtschaftliche Entwicklung des Landes und die Profilierung als aufstrebende Großmacht (AA 9.2016b). Ein ständiger Sitz im VN-Sicherheitsrat ist dabei weiterhin ein strategisches Ziel (GIZ 12.2016). Gleichzeitig strebt Indien eine stärkere regionale Verflechtung mit seinen Nachbarn an. Indien ist Dialogpartner der südostasiatischen Staatengemeinschaft (Association of Southeast Asian Nations - ASEAN) und Mitglied im "ASEAN Regional Forum" (ARF). Auch bilateral hat Indien in den letzten Monaten seine Initiativen in den Nachbarländern verstärkt. Überdies nimmt Indien am East Asia Summit und seit 2007 auch am Asia-Europe Meeting (ASEM) teil. In der BRICS-Staatengruppe (Brasilien, Russland, Indien, China, Südafrika) hat Indien im Februar 2016 von Russland den diesjährigen Vorsitz übernommen. Bei ihrem Treffen in Ufa im Juli 2015 beschloss die Shanghai Cooperation Organisation (SCO), Indien und Pakistan nach Abschluss der Beitrittsprozeduren als Vollmitglieder aufzunehmen (AA 9.2016b). Die Beziehungen zum gleichfalls nuklear gerüsteten Nachbarn Pakistan haben sich jüngst erneut zugespitzt. In den Jahrzehnten seit der Unabhängigkeit haben sich wiederholt Phasen des Dialogs und der Spannungen bis hin zur kriegerischen Auseinandersetzung abgelöst. Größtes Hindernis für eine Verbesserung der Beziehungen ist weiterhin das Kaschmirproblem (AA 9.2016b). Indien ist durch das Nuklearabkommen mit den USA ein Durchbruch gelungen. Obwohl es sich bis heute weigert, dem Atomwaffensperrvertrag beizutreten, bedeutet das Abkommen Zugang zu Nukleartechnologie. Ebenfalls positiv hat sich das Verhältnis Indiens zu China entwickelt. Zwar sind die strittigen Grenzfragen noch nicht geklärt, aber es wurden vertrauensbildende Maßnahmen vereinbart, um zumindest in dieser Frage keinen Konflikt mehr herauf zu beschwören. Auch ist man an einer weiteren Steigerung des bilateralen Handels interessiert, der sich binnen eines Jahrzehnts mehr als verzehnfacht hat (GIZ 12.2016). Die Beziehungen zu Bangladesch sind von besonderer Natur, teilen die beiden Staaten doch eine über 4.000 km lange Grenze, kontrolliert Indien die Oberläufe der wichtigsten Flüsse Bangladeschs, und war Indien maßgeblich an der Entstehung Bangladeschs beteiligt. Schwierige Fragen wie Transit, Grenzverlauf, ungeregelter Grenzübertritt und Migration, Wasserverteilung und Schmuggel werden in regelmäßigen Regierungsgesprächen erörtert. Die Beziehungen des Landes zur EU sind vor allem in wirtschaftlicher Hinsicht von besonderer Bedeutung. Die EU ist der größte Handels- und Investitionspartner Indiens. Der Warenhandel in beide Richtungen hat sich faktisch stetig ausgeweitet (GIZ 12.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (16.8.2016): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (9.2016a): Indien, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_AC539C62A8F3AE6159C84F7909652AC5/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Indien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 5.12.2016 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (9.2016b): Indien, Außenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_F210BC76845F7B2BE813A33858992D23/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Indien/Aussenpolitik_node.html, Zugriff 29.12.2016 -Strichaufzählung BBC - British Broadcasting Corporation (27.9.2016): India country profile - Overview, http://www.bbc.co.uk/news/world-south-asia-12557384, Zugriff 5.12.2016 -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (15.11.2016): The World Factbook -Strichaufzählung India, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/in.html, Zugriff 9.1.2017 -Strichaufzählung Eurasisches Magazin (24.5.2014): Wohin geht die größte Demokratie der Erde?, http://www.eurasischesmagazin.de/artikel/Indien-nach-den-Wahlen-eine-Analyse/14017, Zugriff 4.1.2017 -Strichaufzählung FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (16.5.2014): Modi ist Mann der Stunde, http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/fruehaufsteher/wahlentscheid-in-indien-modi-ist-der-mann-der-stunde-12941572.html, Zugriff 4.1.2017 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (12.2016): Indien, http://liportal.giz.de/indien/geschichte-staat.html, Zugriff 5.12.2016 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmBH (11.2016): Indien, Wirtschaftssystem und Wirtschaftspolitik, http://liportal.giz.de/indien/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 5.12.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - India, http://www.ecoi.net/local_link/322482/461959_de.html, Zugriff 5.12.2016
- Sicherheitslage Indien ist reich an Spannungen entlang von Ethnien, Religionen, Kasten und auch Lebensperspektiven. Widersprüche, Gegensätze oder Konflikte entladen sich in den gesellschaftlichen Arenen und werden von der Politik aufgegriffen, verarbeitet und teilweise instrumentalisiert (GIZ 11.2016). Blutige Terroranschläge haben in den vergangenen Jahren in Indiens Millionen-Metropolen wiederholt Todesopfer gefordert (Eurasisches Magazin 24.5.2014). Die Spannungen im Nordosten des Landes gehen genauso weiter wie die Auseinandersetzung mit den Naxaliten (GIZ 11.2016). Das staatliche Gewaltmonopol wird gebietsweise von den Aktivitäten der "Naxaliten" in Frage gestellt (AA 16.8.2016). Terroristische Anschläge in den vergangenen Jahren (Dezember 2010 in Varanasi, Juli 2011 Mumbai, September 2011 New Delhi und Agra, April 2013 in Bangalore, Mai 2014 Chennai und Dezember 2014 Bangalore) und insbesondere die Anschläge in Mumbai im November 2008 haben die Regierung unter Druck gesetzt. Von den Anschlägen der letzten Jahre wurden nur wenige restlos aufgeklärt und die als Reaktion auf diese Vorfälle angekündigten Reformvorhaben zur Verbesserung der indischen Sicherheitsarchitektur wurden nicht konsequent umgesetzt (AA 24.4.2015). Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2011 1.073 Todesopfer durch terrorismusrelevante Gewalt, für das Jahr 2012 803, für das Jahr 2013 885, für das Jahr 2014 976 für das Jahr 2015 722 und für das Jahr 2016 835 [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP 9.1.2017). Konfliktregionen sind Jammu und Kashmir, die nordöstlichen Regionen und der maoistische Gürtel. In Jharkhand und Bihar setzten sich die Angriffe von maoistischen Rebellen auf Sicherheitskräfte und Infrastruktur fort. In Punjab kam es bis zuletzt durch gewaltbereite Regierungsgegner immer wieder zu Ermordungen und Bombenanschlägen. Neben den islamistischen Terroristen tragen die Naxaliten (maoistische Untergrundkämpfer) zur Destabilisierung des Landes bei. Von Chattisgarh aus kämpfen sie in vielen Unionsstaaten (von Bihar im Norden bis Andrah Pradesh im Süden) mit Waffengewalt gegen staatliche Einrichtungen. Im Nordosten des Landes führen zahlreiche Separatistengruppen einen Kampf gegen die Staatsgewalt und fordern entweder Unabhängigkeit oder mehr Autonomie (United Liberation Front Assom, National Liberation Front Tripura, National Socialist Council Nagaland, Manipur People's Liberation Front etc.). Der gegen Minderheiten wie Moslems und Christen gerichtete Hindu-Radikalismus wird selten von offizieller Seite in die Kategorie Terror eingestuft, vielmehr als "communal violence" bezeichnet (ÖB 12.2016). Gegen militante Gruppierungen, die meist für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, sind in der Regel Verhandlungen über ihre Forderungen möglich. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen (AA 16.8.2016). Pakistan und Indien Pakistan erkennt weder den Beitritt Jammu und Kaschmirs zur indischen Union im Jahre 1947 noch die seit dem ersten Krieg im gleichen Jahr bestehende de-facto-Aufteilung der Region auf beide Staaten an. Indien hingegen vertritt den Standpunkt, dass die Zugehörigkeit Jammu und Kaschmirs in seiner Gesamtheit zu Indien nicht zur Disposition steht (AA 9.2016b). Seit 1947 gab es bereits drei Kriege, davon zwei aufgrund des umstrittenen Kaschmirgebiets. Friedensgespräche, die 2004 begannen, wurden trotz Spannungen wegen der Kaschmirregion und sich immer wieder ereignenden schweren Bombenaschlägen bis zu den von Islamisten durchgeführten Anschlägen in Mumbai 2008, fortgesetzt (BBC 27.9.2016). Indien wirft Pakistan vor, Infiltrationen von Terroristen auf indisches Staatsgebiet zumindest zu dulden, wenn nicht zu befördern. Größere Terroranschläge in Indien in den Jahren 2001 und 2008 und der jüngste terroristische Angriff auf eine Militärbasis im indischen Teil Kaschmirs hatten die Spannungen in den bilateralen Beziehungen erheblich verschärft. Indien reagierte auf den Anschlag, bei dem 18 indische Soldaten ums Leben kamen, mit einer begrenzten Militäroperation ("surgical strike") im pakistanisch kontrollierten Teil Kaschmirs, die sich nach indischen Angaben gegen eine bevorstehende terroristische Infiltration richtete. In der Folge kommt es immer wieder zu Schusswechseln zwischen Truppenteilen Indiens und Pakistans an der Waffenstillstandslinie in Kaschmir. Indien sieht Pakistan in der Verantwortung für die terroristischen Bedrohungen an seiner Nordwestgrenze und erhöht den Druck auf den Nachbarn, um wirksame pakistanische Maßnahmen gegen den Terrorismus zu erreichen (AA 9.2016b). Bei einem Treffen in New York Ende September 2013 vereinbarten die Premierminister Singh und Sharif lediglich, den Waffenstillstand künftig besser einhalten zu wollen (GIZ 11.2016a). Der von 2014-2015 Hoffnung gebende Dialogprozess zwischen beiden Seiten ist über die aktuellen Entwicklungen zum Stillstand gekommen. Noch am Weihnachtstag 2015 hatte Premierminister Modi seinem pakistanischen Amtskollegen einen Überraschungsbesuch abgestattet und damit kurzzeitig Hoffnungen auf eine Entspannung aufkeimen lassen (AA 9.2016b). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (16.8.2016): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (9.2016b): Indien - Außenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_09493FC61FD08185D486477F8D93E1EE/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Indien/Aussenpolitik_node.html, Zugriff 5.12.2016 -Strichaufzählung BBC - British Broadcasting Corporation (27.9.2016): India country profile - Overview, http://www.bbc.co.uk/news/world-south-asia-12557384, Zugriff 5.12.2016 -Strichaufzählung Eurasisches Magazin (24.5.2014): Wohin geht die größte Demokratie der Erde?, http://www.eurasischesmagazin.de/artikel/Indien-nach-den-Wahlen-eine-Analyse/14017, Zugriff 5.12.2016 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (11.2016a): Indien, http://liportal.giz.de/indien/geschichte-staat.html, Zugriff 5.12.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi (12.2016): Asylländerbericht Indien -Strichaufzählung SATP - South Asia Terrorism Portal (9.1.2017): Data Sheet - India Fatalities: 1994-2016, http://www.satp.org/satporgtp/countries/india/database/indiafatalities.htm, Zugriff 9.1.2017
- Rechtsschutz/Justizwesen In Indien sind viele Grundrechte und -freiheiten verfassungsmäßig verbrieft und die verfassungsmäßig garantierte unabhängige indische Justiz bleibt vielmals wichtiger Rechtegarant. Die häufig lange Verfahrensdauer aufgrund überlasteter und unterbesetzter Gerichte sowie verbreitete Korruption, vor allem im Strafverfahren, schränken die Rechtssicherheit aber deutlich ein (AA 16.8.2016; vgl. auch:In Indien sind viele Grundrechte und -freiheiten verfassungsmäßig verbrieft und die verfassungsmäßig garantierte unabhängige indische Justiz bleibt vielmals wichtiger Rechtegarant. Die häufig lange Verfahrensdauer aufgrund überlasteter und unterbesetzter Gerichte sowie verbreitete Korruption, vor allem im Strafverfahren, schränken die Rechtssicherheit aber deutlich ein (AA 16.8.2016; vergleiche auch: USDOS 13.4.2016). Eine generell diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis lässt sich nicht feststellen, allerdings sind vor allem die unteren Instanzen nicht frei von Korruption (AA 24.4.2015). Das Gerichtswesen ist von der Exekutive getrennt (FH 27.1.2016). Das Justizsystem gliedert sich in den Supreme Court, das Oberstes Gericht mit Sitz in Delhi; das als Verfassungsgericht die Streitigkeiten zwischen Zentralstaat und Unionsstaaten regelt. Es ist auch Appellationsinstanz für bestimmte Kategorien von Urteilen wie etwa bei Todesurteilen. Der High Court bzw. das Obergericht ist in jedem Unionsstaat. Kollegialgericht als Appellationsinstanz sowohl in Zivil- wie auch in Strafsachen. Er führt auch die Dienst- und Personalaufsicht über die Untergerichte des Staates, um so die Justiz von den Einflüssen der Exekutive abzuschirmen. Subordinate Civil and Criminal Courts sind untergeordnete Gerichtsinstanzen in den Distrikten der jeweiligen Unionsstaaten und in Zivil- und Strafrecht aufgeteilt. Fälle werden durch Einzelrichter entschieden. Richter am District und Sessions Court entscheiden in Personalunion sowohl über zivilrechtliche wie auch strafrechtliche Fälle (als District Judge über Zivilrechtsfälle, als Sessions Judge über Straffälle). Unterhalb des District Judge gibt es noch den Subordinate Judge, unter diesem den Munsif für Zivilsachen. Unter dem Sessions Judge fungiert der 1st Class Judicial Magistrate und, unter diesem der 2nd Class Judicial Magistrate, jeweils für minder schwere Strafsachen (ÖB 12.2016). Das Gerichtswesen ist auch weiterhin überlastet und der Rückstau bei Gericht führt zu langen Verzögerungen oder der Vorenthaltung von Rechtsprechung. Eine Analyse des Justizministeriums ergab mit 1.8.2015 eine Vakanz von 34% der Richterstellen an den Obergerichten (USDOS 13.4.2016). Die Regeldauer eines Strafverfahrens (von der Anklage bis zum Urteil) beträgt mehrere Jahre; in einigen Fällen dauern Verfahren bis zu zehn Jahre. Auch der Zeugenschutz ist mangelhaft. Dies führt dazu, dass Zeugen vor Gericht häufig nicht frei aussagen, da sie bestochen oder bedroht worden sind (AA 16.8.2016; vgl. auch: USDOS 13.4.2016).Das Gerichtswesen ist auch weiterhin überlastet und der Rückstau bei Gericht führt zu langen Verzögerungen oder der Vorenthaltung von Rechtsprechung. Eine Analyse des Justizministeriums ergab mit 1.8.2015 eine Vakanz von 34% der Richterstellen an den Obergerichten (USDOS 13.4.2016). Die Regeldauer eines Strafverfahrens (von der Anklage bis zum Urteil) beträgt mehrere Jahre; in einigen Fällen dauern Verfahren bis zu zehn Jahre. Auch der Zeugenschutz ist mangelhaft. Dies führt dazu, dass Zeugen vor Gericht häufig nicht frei aussagen, da sie bestochen oder bedroht worden sind (AA 16.8.2016; vergleiche auch: USDOS 13.4.2016). Richter zeigten einen beträchtlichen Einsatz in der Bearbeitung von sogenannten "Public Interest Litigation" (Klagen im öffentlichen Interesse). Insbesondere in unteren Ebenen der Justiz ist Korruption weit verbreitet und die meisten Bürger haben große Schwierigkeiten, ihr Recht bei Gericht durchzusetzen. Das System ist rückständig und stark unterbesetzt, was zu langer Untersuchungshaft für eine große Zahl von Verdächtigen führt. Vielen von ihnen bleiben so länger im Gefängnis, als der eigentliche Strafrahmen wäre (FH 27.1.2016). Die Dauer der Untersuchungshaft ist entsprechend zumeist exzessiv lang. Außer bei von Todstrafe bedrohten Delikten soll der Haftrichter nach Ablauf der Hälfte der drohenden Höchststrafe eine Haftprüfung und eine Freilassung auf Kaution anordnen. Allerdings nimmt der Betroffene mit einem solchen Antrag in Kauf, dass der Fall über lange Zeit gar nicht weiterverfolgt wird. Mittlerweile sind ca. 70% aller Gefangenen Untersuchungshäftlinge, viele wegen geringfügiger Taten, denen die Mittel für eine Kautionsstellung fehlen (AA 16.8.2016). In der Verfassung verankerte rechtsstaatliche Garantien (z.B. das Recht auf ein faires Verfahren) werden durch eine Reihe von Sicherheitsgesetzen eingeschränkt. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 verschärft; u.a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt (AA 16.8.2016). Die Inhaftierung eines Verdächtigen durch die Polizei ohne Haftbefehl darf nach den allgemeinen Gesetzen nur 24 Stunden dauern. Eine Anklageerhebung soll bei Delikten mit bis zu zehn Jahren Strafandrohung innerhalb von 60, in Fällen mit höherer Strafandrohung innerhalb von 90 Tagen erfolgen. Festnahmen erfolgen jedoch häufig aus Gründen der präventiven Gefahrenabwehr sowie im Rahmen der Sondergesetze zur inneren Sicherheit, z.B. aufgrund des Gesetzes über nationale Sicherheit ("National Security Act", 1956) oder des lokalen Gesetzes über öffentliche Sicherheit ("Jammu and Kashmir Public Safety Act", 1978). Festgenommene Personen können auf Grundlage dieser Gesetze bis zu einem Jahr ohne Anklage in Präventivhaft gehalten werden. Auch zur Zeugenvernehmung können gemäß Strafprozessordnung Personen über mehrere Tage festgehalten werden, sofern eine Fluchtgefahr besteht. Fälle von Sippenhaft sind dem Auswärtigen Amt nicht bekannt (AA 16.8.2016). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass unerlaubte Ermittlungsmethoden angewendet werden, insbesondere um ein Geständnis zu erlangen. Das gilt insbesondere bei Fällen mit terroristischem oder politischen Hintergrund oder solchen mit besonderem öffentlichem Interesse. Es gibt Fälle, in denen Häftlinge misshandelt werden. Hierbei kann die ethnische oder religiöse Zugehörigkeit sowie die politische Überzeugung des Opfers eine Rolle spielen. Ein im Mai 2016 von der renommierten National Law University Delhi veröffentlichter empirischer Bericht zur Situation der Todesstrafe in Indien zeichnet ein düsteres Bild des indischen Strafjustizsystems. So haben beispielsweise 80% aller Todeskandidaten angegeben, in Haft gefoltert worden zu sein (AA 16.8.2016). Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung, ausgenommen bei Anwendung des "Unlawful Activities (Prevention) Amendment Bill und sie haben das Recht, ihren Anwalt frei zu wählen. Das Strafgesetz sieht öffentliche Verhandlungen vor, außer in Verfahren, in denen die Aussagen Staatsgeheimnisse oder die Staatssicherheit betreffen können. Es gibt kostenfreie Rechtsberatung für bedürftige Angeklagte, aber in der Praxis ist der Zugang zu kompetenter Beratung oft begrenzt (USDOS 13.4.2016). Das Gesetz erlaubt den Angeklagten in den meisten Zivil- und Kriminalfällen den Zugang zu relevanten Regierungsbeweisen, aber die Regierung behält sich das Recht vor, Informationen zurückzuhalten und tut dies auch in Fällen, die sie für heikel erachtet. Die Angeklagten haben das Recht, sich dem Ankläger zu stellen und ihre eigenen Zeugen und Beweismittel zu präsentieren, jedoch konnten Angeklagte dieses Recht manchmal aufgrund des Mangels an ordentlicher Rechtsvertretung nicht ausüben. Gerichte sind verpflichtet Urteile öffentlich zu verkünden und es gibt effektive Wege der Berufung auf beinahe allen Ebenen der Justiz. Angeklagte haben das Recht, die Aussage zu verweigern und sich nicht schuldig zu bekennen (USDOS 13.4.2016). Gerichtliche Ladungen in strafrechtlichen Angelegenheiten sind im Criminal Procedure Code 1973 (CrPC, Chapter 4, §§61-69), in zivilrechtlichen Angelegenheiten im Code of Civil Procedure 1908/2002 geregelt. Jede Ladung muss schriftlich, in zweifacher Ausführung ausgestellt sein, vom vorsitzenden Richter unterfertigt und mit Gerichtssiegel versehen sein.Gerichtliche Ladungen in strafrechtlichen Angelegenheiten sind im Criminal Procedure Code 1973 (CrPC, Chapter 4, §§61-69), in zivilrechtlichen Angelegenheiten im Code of Civil Procedure 1908 aus 2002, geregelt. Jede Ladung muss schriftlich, in zweifacher Ausführung ausgestellt sein, vom vorsitzenden Richter unterfertigt und mit Gerichtssiegel versehen sein. Ladungen werden gemäß CrPC prinzipiell durch einen Polizeibeamten oder durch einen Gerichtsbeamten an den Betroffenen persönlich zugestellt. Dieser hat den Erhalt zu bestätigen. In Abwesenheit kann die Ladung an ein erwachsenes männliches Mitglied der Familie übergeben werden, welches den Erhalt bestätigt. Falls die Ladung nicht zugestellt werden kann, wird eine Kopie der Ladung an die Residenz des Geladenen sichtbar angebracht. Danach entscheidet das Gericht, ob die Ladung rechtmäßig erfolgt ist, oder ob eine neue Ladung erfolgen wird. Eine Kopie der Ladung kann zusätzlich per Post an die Heim- oder Arbeitsadresse des Betroffenen eingeschrieben geschickt werden. Falls dem Gericht bekannt wird, dass der Betroffene die Annahme der Ladung verweigert hat, gilt die Ladung dennoch als zugestellt. Gemäß Code of Civil Procedure kann die Ladung des Gerichtes auch über ein gerichtlich genehmigtes Kurierservice erfolgen (ÖB 12.2016). Im ländlichen Indien gibt es auch informelle Ratssitzungen, deren Entscheidungen manchmal zu Gewalt gegen Personen führt, die soziale Regeln brechen - was besonders Frauen und Angehörige unterer Kasten betrifft (FH 27.1.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (16.8.2016): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - India, http://www.ecoi.net/local_link/327703/468368_de.html, Zugriff 7.12.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi (12.2016): Asylländerbericht Indien -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - India, http://www.ecoi.net/local_link/322482/461959_de.html, Zugriff 6.12.2016
- Sicherheitsbehörden Die indische Polizei (Indian Police Service) ist keine direkte Strafverfolgungs- oder Vollzugsbehörde (BICC 6.2016) und untersteht den Bundesstaaten (AA 16.8.2016). Sie fungiert vielmehr als Ausbildungs- und Rekrutierungsstelle für Führungsoffiziere der Polizei in den Bundesstaaten. Im Hinblick auf die föderalen Strukturen ist die Polizei dezentral in den einzelnen Bundesstaaten organisiert. Die einzelnen Einheiten haben jedoch angesichts eines nationalen Polizeigesetzes, zahlreichen nationalen Strafrechten und der zentralen Rekrutierungsstelle für Führungskräfte eine Reihe von Gemeinsamkeiten. Allgemein ist die Polizei mit der Strafverfolgung, Verbrechensprävention und -bekämpfung sowie Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung betraut und übt gleichzeitig eine teilweise Kontrolle über die verschiedenen Geheimdienste aus. Innerhalb der Polizei gibt es eine Kriminalpolizei (Criminal Investigation Department - CID), in die wiederum eine Sondereinheit (Special Branch) integriert ist. Während erstere mit nationalen und bundesstaatenübergreifenden Verbrechen betraut ist, hat die Sondereinheit Informationsbeschaffung und Überwachung jeglicher subversiver Elemente und Personen zur Aufgabe. In fast allen Bundesstaaten sind spezielle Polizeieinheiten aufgestellt worden, die sich mit Frauen und Kindern beschäftigen. Kontrolliert wird ein Großteil der Strafverfolgungsbehörden vom Innenministerium (Ministry of Home Affairs) (BICC 6.2016). Ein Mangel an Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Polizei entsteht neben den strukturellen Defiziten auch durch häufige Berichte über Menschenrechtsverletzungen wie Folter, außergerichtliche Tötungen und Drohungen, die mutmaßlich durch die Polizei verübt wurden (BICC 6.2016; vgl. auch: USDOS 13.4.2016). Die Polizei bleibt weiterhin überlastet, unterbezahlt und politischem Druck ausgesetzt, was in einigen Fällen zu Korruption führt. (USDOS 13.4.2016). Versprochene Polizeireformen verzögerten sich 2015 erneut (HRW 27.1.2016).Ein Mangel an Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Polizei entsteht neben den strukturellen Defiziten auch durch häufige Berichte über Menschenrechtsverletzungen wie Folter, außergerichtliche Tötungen und Drohungen, die mutmaßlich durch die Polizei verübt wurden (BICC 6.2016; vergleiche auch: USDOS 13.4.2016). Die Polizei bleibt weiterhin überlastet, unterbezahlt und politischem Druck ausgesetzt, was in einigen Fällen zu Korruption führt. (USDOS 13.4.2016). Versprochene Polizeireformen verzögerten sich 2015 erneut (HRW 27.1.2016). Die Effektivität der Strafverfolgung und der Sicherheitskräfte ist im gesamten Land sehr unterschiedlich ausgeprägt. Während es einerseits Fälle von Polizisten/Beamten gibt, die auf allen Ebenen ungestraft handeln, so gab es andererseits auch Fälle, in denen Sicherheitsbeamte für ihre illegalen Handlungen zur Verantwortung gezogen wurden (USDOS 13.4.2016). Das indische Militär ist der zivilen Verwaltung unterstellt und hat in der Vergangenheit wenig Interesse an einer politischen Rolle gezeigt. Der Oberbefehl obliegt dem Präsidenten. Ihrem Selbstverständnis nach ist die Armee zwar die "Beschützerin der Nation", aber nur im militärischen Sinne (BICC 6.2016). Das Militär kann im Inland eingesetzt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist (AA 16.8.2016; vgl. auch: BICC 6.2016), wie etwa beim Kampf gegen bewaffnete Aufständische, der Unterstützung der Polizei und der paramilitärischen Einheiten sowie dem Einsatz bei Naturkatastrophen (BICC 6.2016).Das indische Militär ist der zivilen Verwaltung unterstellt und hat in der Vergangenheit wenig Interesse an einer politischen Rolle gezeigt. Der Oberbefehl obliegt dem Präsidenten. Ihrem Selbstverständnis nach ist die Armee zwar die "Beschützerin der Nation", aber nur im militärischen Sinne (BICC 6.2016). Das Militär kann im Inland eingesetzt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist (AA 16.8.2016; vergleiche auch: BICC 6.2016), wie etwa beim Kampf gegen bewaffnete Aufständische, der Unterstützung der Polizei und der paramilitärischen Einheiten sowie dem Einsatz bei Naturkatastrophen (BICC 6.2016). Für den Einsatz von Streitkräften - vor allem von Landstreitkräften - in Unruhegebieten und gegen Terroristen wird als Rechtsgrundlage der "Armed Forces Special Powers Act" (AFSPA) herangezogen. Der AFSPA gibt den Streitkräften weitgehende Befugnisse zum Gebrauch tödlicher Gewalt, zu Festnahmen ohne Haftbefehl und Durchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl. Bei ihren Aktionen genießen die Handelnden der Streitkräfte weitgehend Immunität vor Strafverfolgung. Der AFSPA kommt zur Anwendung, nachdem Regierungen der Bundesstaaten ihre Bundesstaaten oder nur Teile davon auf der Basis des "Disturbed Areas Act" zu "Unruhegebieten" erklären. Als Unruhegebiete gelten zurzeit der Bundesstaat Jammu und Kaschmir und die nordöstlichen Bundesstaaten Arunachal Pradesh, Assam, Meghalaya, Manipur, Mizoram und Nagaland (AA 16.8.2016 vgl. USDOS 25.6.2015).Für den Einsatz von Streitkräften - vor allem von Landstreitkräften - in Unruhegebieten und gegen Terroristen wird als Rechtsgrundlage der "Armed Forces Special Powers Act" (AFSPA) herangezogen. Der AFSPA gibt den Streitkräften weitgehende Befugnisse zum Gebrauch tödlicher Gewalt, zu Festnahmen ohne Haftbefehl und Durchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl. Bei ihren Aktionen genießen die Handelnden der Streitkräfte weitgehend Immunität vor Strafverfolgung. Der AFSPA kommt zur Anwendung, nachdem Regierungen der Bundesstaaten ihre Bundesstaaten oder nur Teile davon auf der Basis des "Disturbed Areas Act" zu "Unruhegebieten" erklären. Als Unruhegebiete gelten zurzeit der Bundesstaat Jammu und Kaschmir und die nordöstlichen Bundesstaaten Arunachal Pradesh, Assam, Meghalaya, Manipur, Mizoram und Nagaland (AA 16.8.2016 vergleiche USDOS 25.6.2015). Die unter anderem auch in den von linksextremistischen Gruppen (sog. Naxaliten) betroffenen Bundesstaaten Zentralindiens eingesetzten paramilitärischen Einheiten Indiens unterstehen zu weiten Teilen dem Innenministerium (AA 16.8.2016). Dazu zählen insbesondere die National Security Guard (Nationale Sicherheitspolizei NSG), aus Angehörigen des Heeres und der Polizei zusammengestellte Spezialtruppe für Personenschutz, auch als "Black Cat" bekannt, die Rahtriya Rifles, eine Spezialtruppe zum Schutz der Verkehrs- und Nachrichtenverbindungen bei inneren Unruhen und zur Bekämpfung von bewaffneten Rebellionen, die Central Reserve Police Force (CRPF) - die Bundesreservepolizei, eine militärisch ausgerüstete Polizeitruppe für Sondereinsätze -, die Border Security Force (BSF - Bundesgrenzschutz), als größte und am besten ausgestattete Miliz zum Schutz der Grenzen zu Pakistan, Bangladesh und Myanmar. Sie wird aber auch zur Aufrechterhaltung der inneren Ordnung in anderen Landesteilen eingesetzt. Weiters zählen die Assam Rifles - zuständig für Grenzverteidigung im Nordosten-, die Indo-Tibetan Border Force (ITBP) als Indo-Tibetische Grenzpolizei sowie die Küstenwache, die Railway Protective Force zum Schutz der nationalen Eisenbahn und die Central Industrial Security Force, zum Werkschutz der Staatsbetriebe dazu (ÖB 12.2016). Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden (AA 16.8.2016). Die Grenzspezialkräfte ("Special Frontier Force)" unterstehen dem Büro des Premierministers. Die sogenannten Grenzspezialkräfte sind eine Eliteeinheit, die an sensiblen Abschnitten der Grenze zu China eingesetzt werden. Auch für das Handeln der Geheimdienste, das sogenannte Aufklärungsbüro ("Intelligence Bureau" - Inlandsgeheimdienst) und den Forschungs- und Analyseflügel ("Research and Analysis Wing" - Auslandsgeheimdienst), bestehen gesetzliche Grundlagen (AA 24.4.2015; vgl. auch USDOS 25.6.2015).Die Grenzspezialkräfte ("Special Frontier Force)" unterstehen dem Büro des Premierministers. Die sogenannten Grenzspezialkräfte sind eine Eliteeinheit, die an sensiblen Abschnitten der Grenze zu China eingesetzt werden. Auch für das Handeln der Geheimdienste, das sogenannte Aufklärungsbüro ("Intelligence Bureau" - Inlandsgeheimdienst) und den Forschungs- und Analyseflügel ("Research and Analysis Wing" - Auslandsgeheimdienst), bestehen gesetzliche Grundlagen (AA 24.4.2015; vergleiche auch USDOS 25.6.2015). Der "Unlawful Activities (Prevention) Act" (UAPA) wurde verschärft. Die Änderungen beinhalten u.a. eine erweiterte Terrorismusdefinition und in Fällen mit Bezug zu Terrorismus die Möglichkeit zur Ausweitung der Untersuchungshaft ohne Anklage von 90 auf 180 Tage und erleichterte Regeln für den Beweis der Täterschaft eines Angeklagten (die faktisch einer Beweislastumkehr nahekommen) (AA 24.4.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.4.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (16.8.2016): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung BICC - Bonn International Centre for Conversion (6.2016): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien, http://ruestungsexport.info/uploads/pdf/countries/201607/indien.pdf, Zugriff 7.12.2016 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 - India, http://www.ecoi.net/local_link/295494/430526_de.html, Zugriff 21.12.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi (12.2016): Asylländerbericht Indien -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - India, http://www.ecoi.net/local_link/306292/443589_de.html, Zugriff 4.1.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - India, http://www.ecoi.net/local_link/322482/461959_de.html, Zugriff 7.12.2016
- Folter und unmenschliche Behandlung Indien hat im Jahr 1997 das VN-Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe unterzeichnet, jedoch bisher nicht ratifiziert (AA 16.8.2016). Es sind außerdem keine für die Ratifizierung notwendigen Änderungen der nationalen Gesetzgebung eingeleitet worden (BICC 6.2016). Ein innerstaatlicher Gesetzentwurf zur Bekämpfung der Folter, welcher innerstaatliche Voraussetzung der Ratifizierung der VN-Anti-Folterkonvention ist, wurde vom Parlament nicht verabschiedet (AA 16.8.2016). Folter ist in Indien jedoch verboten (AA 16.8.2016) und der indische Staat verfolgt Folterer grundsätzlich und veranstaltet Kampagnen zur Bewusstseinserhöhung der Sicherheitskräfte, doch bleiben Menschenrechtsverletzungen von Polizeibeamten und paramilitärischen Einheiten häufig ungeahndet und führen nicht einmal zu Ermittlungsverfahren. Besonders gefährdet sind Angehörige unterer Kasten und andere sozial benachteiligte Bevölkerungsschichten (ÖB 12.2016). Aufgrund von Folter erlangte Aussagen sind vor Gericht nicht zur Verwertung zugelassen (AA 16.8.2016; vgl. auch: USDOS 13.4.2016). Das Gesetz verbietet somit Folter, aber es gibt Berichte von NGOs, dass solche Praktiken verbreitet sind, speziell in Konfliktgegenden (USDOS 13.4.2016). Folter durch Polizeibeamte, Armee und paramilitärische Einheiten bleibt häufig ungeahndet, weil die Opfer ihre Rechte nicht kennen, eingeschüchtert werden oder die Folter nicht überleben (AA 16.8.2016).Folter ist in Indien jedoch verboten (AA 16.8.2016) und der indische Staat verfolgt Folterer grundsätzlich und veranstaltet Kampagnen zur Bewusstseinserhöhung der Sicherheitskräfte, doch bleiben Menschenrechtsverletzungen von Polizeibeamten und paramilitärischen Einheiten häufig ungeahndet und führen nicht einmal zu Ermittlungsverfahren. Besonders gefährdet sind Angehörige unterer Kasten und andere sozial benachteiligte Bevölkerungsschichten (ÖB 12.2016). Aufgrund von Folter erlangte Aussagen sind vor Gericht nicht zur Verwertung zugelassen (AA 16.8.2016; vergleiche auch: USDOS 13.4.2016). Das Gesetz verbietet somit Folter, aber es gibt Berichte von NGOs, dass solche Praktiken verbreitet sind, speziell in Konfliktgegenden (USDOS 13.4.2016). Folter durch Polizeibeamte, Armee und paramilitärische Einheiten bleibt häufig ungeahndet, weil die Opfer ihre Rechte nicht kennen, eingeschüchtert werden oder die Folter nicht überleben (AA 16.8.2016). Nach zuverlässigen Angaben des "Asia Pacific Human Rights Network" wird Folter systematisch von der Polizei als Mittel der Befragung und der Gelderpressung oder der summarischen Bestrafung vermeintlicher Täter angewendet (AA 16.8.2016; vgl. auch: USDOS 13.4.2016); Todesfälle von Häftlingen stehen nach belastbaren Einschätzungen von NROs mit der Anwendung von Folter in Zusammenhang (AA 16.8.2016).Nach zuverlässigen Angaben des "Asia Pacific Human Rights Network" wird Folter systematisch von der Polizei als Mittel der Befragung und der Gelderpressung oder der summarischen Bestrafung vermeintlicher Täter angewendet (AA 16.8.2016; vergleiche auch: USDOS 13.4.2016); Todesfälle von Häftlingen stehen nach belastbaren Einschätzungen von NROs mit der Anwendung von Folter in Zusammenhang (AA 16.8.2016). Menschenrechtsexperten zufolge versuchte die Regierung auch weiterhin Personen festzunehmen und ihnen einen Verstoß nach dem - aufgehobenen - Gesetz zur Bekämpfung von Terrorismus, terroristischer Akte und zerstörenden Handlungen anzulasten. Dieses Gesetz besagte, dass Geständnisse, die vor einem Polizisten abgelegt wurden, als zulässige Beweise im Gericht behandelt werden (USDOS 13.4.2016). Nach glaubwürdigen, vertraulichen Schätzungen des Internationalen Komitees des Roten Kreuzes (IKRK) kommt es weiterhin zu systematischer Folter in den Verhörzentren in Jammu und Kaschmir. Folter wird aber auch in anderen Landesteilen, vor allem in sozial schwachen und bevölkerungsreichen Staaten wie Uttar Pradesh und Bihar, angewandt. Folter und Misshandlungen in Gefängnissen sind nach belastbaren Erkenntnissen von Amnesty International verbreitet (AA 16.8.2016). Trotz der Trainings für senior police officers, bleiben willkürliche Verhaftungen, Folter und erzwungene Geständnisse durch Sicherheitskräfte verbreitet (ÖB 12.2016). Es kommt immer wieder zu willkürlichen Übergriffen der Staatsorgane, insbesondere der Polizeikräfte, vor allem gegenüber Häftlingen in Polizeigewahrsam. In einigen Fällen wird von willkürlichen und nicht gemeldeten Verhaftungen berichtet, bei denen dem Verhafteten mitunter ausreichend Wasser und Nahrung vorenthalten werden. Von etlichen Ausnahmen abgesehen, werden gesetzeswidrige Handlungen in diesem Bereich geahndet. Die angerufenen Gerichte haben hierbei in den letzten Jahren verstärkt Verantwortung gezeigt, zumal NGOs und die Presse kritisch über die ihnen bekannt gewordenen Fälle berichten. Auch über Übergriffe der Militärs und der paramilitärischen Gruppen bei ihren Einsätzen im Inneren (vor allem in Jammu und Kaschmir sowie in Indiens Nordosten) berichten Menschenrechtsorganisationen und die Nationale Menschenrechtskommission. Auch diese werden vereinzelt (militär-) gerichtlich geahndet, Prozess und Prozessausgang bleiben allerdings geheim (ÖB 12.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (16.8.2016): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung BICC - Bonn International Centre for Conversion (6.2016): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien, http://ruestungsexport.info/uploads/pdf/countries/201607/indien.pdf, Zugriff 7.12.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi (12.2016): Asylländerbericht Indien -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2014 - India, http://www.ecoi.net/local_link/322482/461959_de.html, Zugriff 7.12.2016
- Korruption Korruption ist weit verbreitet (USDOS 13.4.2016). Indien scheint im Korruptionsindex 2015 von Transparency International auf Platz 76 (Anmerkung: 2014 Platz 85 von 175) von insgesamt 168 Ländern auf (TI 2016). NGOs berichten, dass üblicherweise Bestechungsgelder bezahlt werden, um Dienstleistungen wie Polizeischutz, Schuleinschreibung, Zugang zu Wasserversorgung oder Beihilfen zu beschleunigen (USDOS 13.4.2016). Die unteren Bereiche des Gerichtswesens sind im speziellen von Korruption betroffen und die meisten Bürger haben Schwierigkeiten, Recht durch die Gerichte zu erhalten (FH 28.1.2015). Korruption ist auf allen Regierungsebenen vertreten (USDOS 13.4.2016). Obwohl jedes Jahr Politiker und Beamte bei der Entgegennahme von Bestechungsgeldern erwischt werden, gibt es zahlreiche Korruptionsfälle, die unbemerkt und unbestraft bleiben (FH 27.1.2016). Das Gesetz sieht Strafen für Korruption im öffentlichen Dienst vor, in der Praxis kommen Staatsdiener mit korrupten Praktiken häufig straflos davon (USDOS 13.4.2016). Nationaler und internationaler Druck hat zu gesetzlichen Maßnahmen zur Bekämpfung von Korruption geführt. Durch das vom Präsidenten im Jahr 2014 unterzeichnete Lok Pal und Lokayuktas Gesetz wurden unabhängige, staatliche Gremien eingerichtet, an die man Beschwerden wegen korrupter Beamter oder Politiker richten kann und die ermächtigt sind, die Beschwerden zu untersuchen und Verurteilungen vor Gericht zu verfolgen. Obwohl Modi und Angehörige seiner Regierung Unterstützung für das Gesetz signalisiert haben, gibt es wenig Belege dafür, dass es effektiv umgesetzt wird. Das 2005 geschaffene Recht auf Information (RTI) wird vor allem angewandt, um Transparenz zu steigern und korrupte Machenschaften aufzudecken, wobei es aber Fragen der Umsetzung gibt. Seit der Verabschiedung des Gesetzes sind mindestens 45 "Recht auf Informationsaktivisten" ermordet und mehr als 250 angegriffen oder belästigt worden (FH 27.1.2016). Korruption behindert manchmal auch Regierungsprogramme zur Untersuchung behaupteter Korruption im Regierungsbereich. Einer speziellen Ermittlungsgruppe zufolge haben Beamte der Lokayukta, einem gesetzlichen Organ zur Korruptionsbekämpfung, Bestechungsgelder zum Schutz vor Korruptionsrazzien in Karnataka entgegengenommen. Dabei wurden zehn Personen verhaftet, einschließlich des Sohnes des Gerichtsombudsmannes (Ombudsman Justice Bhaskar) und dem Public Relations Officer von Lokayukta (USDOS 13.4.2016). Im Mai 2015 nahm die Lok Sabha (Volkskammer) Änderungen des Gesetzes zum Schutz von Informanten (Whistleblowers Protection Act) aus 2014 an. Mitglieder der Opposition kritisierten, dass dadurch die ohnehin schon begrenzten Auswirkungen des Gesetzes weiter aufgeweicht würden (FH 27.1.2016). Zivilgesellschaftliche Organisationen lenkten die öffentliche Aufmerksamkeit unter anderem mit öffentlichen Demonstrationen und mittels Websites während des gesamten Jahres 2015 auf das Thema Korruption (USDOS 13.4.2016). Die Zentrale Untersuchungsbehörde (Central Bureau of Investigation - CBI) registrierte im Untersuchungszeitraum [Anm.: Jänner bis November 2015] 583 Korruptionsfälle. Das CBI betreibt ein Webportal und eine gebührenfreie Hotline - um Beschwerden aufzunehmen (USDOS 13.4.2016). Eine neue Helpline, um Menschen im Umgang mit Bestechungsforderung durch Regierungsmitarbeiter in der Hauptstadt Delhi zu unterstützen, erhielt mehr als 4.000 Anrufe in den ersten Stunden ihres Bestehens. Diese Helpline steht 14 Stunden pro Tag zur Verfügung und soll helfen die alltägliche Korruption zu bekämpfen (BBC 9.1.2014). Die Regierung ernannte Hauptüberwachungsbeamte (Chief Vigilance Offifers), um öffentlichen Beschwerden und Missstände im Banken-, Versicherungs- und anderen Sektoren, die durch private, öffentliche und körperschaftliche Gremien bedient werden, nachzugehen. Das Parlament verabschiedete im Dezember 2014 ein Gesetz zu Ombudsmannorganisation, Lok Pal, um Vorwürfe von Regierungskorruption zu untersuchen (USDOS 25.6.2015). Einzelpersonen - oder NGOs im Namen von Einzelpersonen oder Gruppen - können sogenannte Rechtsstreitpetitionen von öffentlichem Interesse ("Public interest litigation petitions") bei jedem Obersten Gericht oder direkt beim Obersten Bundesgericht, dem "Supreme Court" einbringen, um rechtliche Wiedergutmachung für öffentliche Rechtsverletzungen einzufordern. Diese Beschwerden können Verstöße gegen staatliche Aufgaben durch einen Regierungsangestellten oder eine Verletzung von Verfassungsbestimmungen sein. NGOs schätzen diese Anträge sehr, um Regierungsangehörige gegenüber zivilgesellschaftlichen Organisationen für Korruption und Parteilichkeit, zur Rechenschaft zu ziehen (USDOS 13.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung BBC - British Broadcasting Corporation (9.1.2014): India's Delhi government's anti-corruption helpline gets thousands of calls, http://www.bbc.co.uk/news/world-asia-india-25663763, Zugriff 12.12.2016 -Strichaufzählung FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - India, http://www.ecoi.net/local_link/327703/468368_de.html, Zugriff 12.12.2016 -Strichaufzählung FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Indian Kashmir, http://www.ecoi.net/local_link/310322/448267_de.html, Zugriff 5.12.2016 -Strichaufzählung TI - Transparency International
(2016): Corruption Perceptions Index 2015, http://www.transparency.org/cpi2015/, Zugriff 12.12.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - India, http://www.ecoi.net/local_link/306292/443589_de.html, Zugriff 4.1.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - India, http://www.ecoi.net/local_link/322482/461959_de.html, Zugriff 12.12.2016 (...)
- Allgemeine Menschenrechtslage Indien hat 1948 die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte unterzeichnet (AA 16.8.2016). Die nationale Gesetzgebung in Menschenrechtsangelegenheiten ist breit angelegt. Alle wichtigen Menschenrechte sind verfassungsrechtlich garantiert (ÖB 12.2016). Die Umsetzung dieser Garantien ist allerdings häufig nicht in vollem Umfang gewährleistet (AA 16.8.2016). Eine Reihe von Sicherheitsgesetzen schränken die rechtsstaatlichen Garantien, z.B. das Recht auf ein faires Verfahren, aber ein. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 verschärft; u. a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt. Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden (AA 16.8.2016). Die wichtigsten Menschenrechtsprobleme sind Missbrauch durch Polizei und Sicherheitskräfte einschließlich außergerichtlicher Hinrichtungen, Folter und Vergewaltigung. Korruption bleibt weit verbreitet und trägt zur ineffektiven Verbrechensbekämpfung, insbesondere auch von Verbrechen gegen Frauen, Kinder und Mitglieder registrierter Kasten und Stämme sowie auch gesellschaftlicher Gewalt aufgrund von Geschlechts-, Religions-, Kasten- oder Stammeszugehörigkeit bei (USDOS 13.4.2016). Die Menschenrechtslage ist in Indien regional sehr unterschiedlich (BICC 6.2016), eine verallgemeinernde Bewertung kaum möglich: Drastische Grundrechtsverletzungen und Rechtsstaatsdefizite koexistieren mit weitgehenden bürgerlichen Freiheiten, fortschrittlichen Gesetzen und engagierten Initiativen der Zivilgesellschaft. Vor allem die Realität der unteren Gesellschaftsschichten, die die Bevölkerungsmehrheit stellen, ist oftmals von Grundrechtsverletzungen und Benachteiligung geprägt (AA 16.8.2016). Ursache vieler Menschenrechtsverletzungen in Indien bleiben tiefverwurzelte soziale Praktiken wie nicht zuletzt das Kastenwesen (AA 16.8.2016). Frauen, Mitglieder ethnischer und religiöser Minderheiten sowie niedriger Kasten werden systematisch diskriminiert (BICC 6.2016). Während die Bürger- und Menschenrechte von der Regierung größtenteils respektiert werden, ist die Lage in den Regionen, dort wo es interne Konflikte gibt teilweise sehr schlecht. Dies trifft insbesondere auf Jammu und Kaschmir und den Nordosten des Landes zu. Den Sicherheitskräften, aber auch den nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, seien es separatistische Organisationen oder regierungstreue Milizen, werden massive Menschenrechtsverletzungen angelastet. Dem Militär und den paramilitärischen Einheiten werden Entführungen, Folter, Vergewaltigungen, willkürliche Festnahmen und außergerichtliche Hinrichtungen vorgeworfen. Insbesondere hinsichtlich der Spannungen zwischen Hindus und Moslems, welche im Jahr 2002 zu Tausenden von Todesfällen führten, wird den Sicherheitskräften Parteilichkeit vorgeworfen Die Stimmung wird durch hindunationalistische Parteien angeheizt, welche auch in der Regierung vertreten sind (BICC 6.2016). Separatistische Rebellen und Terroristen in Jammu und Kaschmir, den nordöstlichen Bundesstaaten und im Maoistengürtel begehen schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, darunter Morde an Zivilisten, Polizisten, Streitkräften und Regierungsbeamten. Aufständische sind für zahlreiche Fälle von Entführung, Folter, Vergewaltigung, Erpressung und den Einsatz von Kindersoldaten verantwortlich (USDOS 13.4.2016). Die Behörden verstoßen auch weiterhin gegen die Privatsphäre der Bürger. In manchen Bundesstaaten schränkt das Gesetz die religiöse Konversion ein und es gibt Berichte von Verhaftungen, aber keine Verurteilungen nach diesem Gesetz. Manche Einschränkungen in Bezug auf die Bewegungsfreiheit dauern an (USDOS 13.4.2016). Im Oktober 1993 wurde die Nationale Menschenrechtskommission (National Human Rights Commission - NHRC) gegründet. Ihre Satzung beinhaltet den Schutz des Menschenrechtgesetzes aus dem Jahre
- Die Kommission verkörpert das Anliegen Indiens für den Schutz der Menschenrechte. Sie ist unabhängig und wurde durch ein Umsetzungsgesetz des Parlaments gegründet. Die NHRC hat die Befugnis eines Zivilgerichtes (NHRC o.D.). Die NHRC empfiehlt, dass das Kriminalermittlungsbüro alle Morde, in denen die angeblichen Verdächtigen während ihrer Anklage, Verhaftung, oder bei ihrem Fluchtversuch getötet wurden, untersucht. Viele Bundesstaaten sind diesem unverbindlichen Rat nicht gefolgt und führten interne Revisionen im Ermessen der Vorgesetzten durch. Die NHRC Richtlinien weisen die Bundesstaatenregierungen an, alle Fälle von Tod durch Polizeihandlung binnen 48 Stunden an die NHRC zu melden, jedoch hielten sich viele Bundesstaatenregierungen nicht an diese Richtlinien. Die NHRC forderte von den Bundesstaatenregierung, den Familien von Opfern eine finanzielle Kompensation zu bieten, aber die Bundesstaatenregierungen erfüllten diese Richtlinien nicht konsequent. Die Behörden haben die Streitkräfte nicht dazu aufgefordert, Todesfälle während der Haft an die NHRC zu melden (USDOS 13.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (16.8.2016): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung BICC - Bonn International Centre for Conversion (6.2016): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien, http://ruestungsexport.info/uploads/pdf/countries/201607/indien.pdf, Zugriff 13.12.2016 -Strichaufzählung NHRC - The National Human Rights Commission India (o. D.): The National Human Rights Commission India, http://www.nhrc.nic.in/Documents/Publications/NHRCindia.pdf, Zugriff 5.1.2017 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi (12.2016): Asylländerbericht Indien -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - India, http://www.ecoi.net/local_link/322482/461959_de.html, Zugriff 13.12.2016 (...)
- Bewegungsfreiheit Das Gesetz gewährt landesweite Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Migration und Repatriierung und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 13.4.2016). Das staatliche Gewaltmonopol wird gebietsweise von den Aktivitäten der "Naxaliten" in Frage gestellt. Abgesehen davon ist Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes gewährleistet (AA 16.8.2016). Die Regierung lockerte Einschränkungen in Bezug auf Reisen nach Arunachal Pradesh, Nagaland, Mizoram, Manipur und Teilen von Jammu und Kaschmir, außer für Ausländer aus Pakistan, China und Burma. Das Innenministerium und die Bundesstaatenregierungen verlangen vor Reiseantritt von den Bürgern spezielle Genehmigungen einzuholen, um in bestimmte gesperrte Regionen bzw. Sperrzonen zu reisen. Die Sicherheitskräfte untersuchen Wagen und deren Inhaber bei Checkpoints im Kaschmirtal, vor öffentlichen Veranstaltungen in Neu Delhi oder nach großen terroristischen Angriffen (USDOS 13.4.2016). Die Regierung darf die legale Ausstellung eines Passes, an einen Anwärter, von dem geglaubt wird, dass er in Aktivitäten außerhalb des Landes verwickelt ist, die "schädlich für die Souveränität und Integrität der Nation" sind, verweigern Bürger von Jammu und Kaschmir sind auch weiterhin mit massiven Verzögerungen bei der Ausstellung eines Passes konfrontiert, oft dauert es bis zu zwei Jahre, bis ihnen das Außenministerium einen Pass ausstellt oder erneuert. Die Regierung setzt Antragsteller - geboren in Jammu und Kaschmir -, darunter auch Kinder von Militäroffizieren Berichten zufolge zusätzlichen Kontrollen aus, bevor sie einen Pass erhalten (USDOS 16.8.2016). Mit dem geplanten Datenverbundsystem für die zentralen Sicherheitsbehörden und die Unionsstaaten, Crime and Criminal Tracking Network System (CCTNS), soll künftig ein Informationsaustausch auf allen Ebenen gewährleistet sein. Für 2012 war eine Anbindung von 15.000 Polizeistationen und 6.000 übergeordneten Stellen vorgesehen. Die Umsetzung des ambitionierten Vorhabens liegt jedoch weit hinter dem ursprünglichen Zeitplan (AA 3.3.2014). Indien ist das siebtgrößte Land der Erde mit über einer Milliarde Einwohnern (ÖB 12.2016). Es ist davon auszugehen, dass Betroffene sich durch Flucht in einen anderen Landesteil jeglicher Art der privaten/halbstaatlichen Probleme entziehen können, da nicht davon auszugehen ist, dass über das Dorf hinaus Anwohner oder lokale Behörden Hinweise erhalten oder recherchieren können oder sich überhaupt dafür interessieren, was ein Zugezogener in der Vergangenheit gemacht haben könnte. Es fehlen jegliche zentrale Aktenführung oder Informationsaustausch. Es bedarf lediglich eines sehr einfachen, öffentlichen Namensänderungsverfahrens, um seine Identität zu verschleiern (AA 3.3.2014). Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem, so dass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung. Auch bei laufender strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken eines anderen Landesteils möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss (AA 16.8.2016). Ob der Betreffende nach der Umsiedlung dort die Möglichkeit hat, sich ein wirtschaftliches Auskommen zu verschaffen, hängt ausschließlich von seiner Eigeninitiative ab (AA 3.3.2014). In den großen Städten ist die Polizei jedoch personell und materiell besser ausgestattet, so dass die Möglichkeit, aufgespürt zu werden, dort größer ist. Bekannte Persönlichkeiten ("high profile" persons) können nicht durch einen Umzug in einen anderen Landesteil der Verfolgung entgehen, wohl aber weniger bekannte Personen ("low profile" people) (ÖB 12.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (3.3.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (16.8.2016): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi (12.2016): Asylländerbericht Indien -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Pracitces 2015 - India, http://www.ecoi.net/local_link/322482/461959_de.html, Zugriff 28.12.2016 18.
- Meldewesen Es gibt kein Meldewesen in Indien (AA 16.8.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (16.8.2016): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (...)
- Grundversorgung/Wirtschaft Indiens Wirtschaft hat sich zuletzt erholt und an Dynamik gewonnen. Indien zählt nach wie vor zu den am stärksten expandierenden Volkswirtschaften der Welt. Das Wirtschaftswachstum lag im Haushaltsjahr 2015/2016 bei 7,6% (AA 9.2016).Indiens Wirtschaft hat sich zuletzt erholt und an Dynamik gewonnen. Indien zählt nach wie vor zu den am stärksten expandierenden Volkswirtschaften der Welt. Das Wirtschaftswachstum lag im Haushaltsjahr 2015 aus 2016, bei 7,6% (AA 9.2016). Das Land hat eine aufstrebende urbane Mittelschicht. Die große Zahl an Facharbeitskräften macht es zu einem beliebten Ziel für internationale Firmen, die versuchen ihre Arbeit auszulagern. Der Großteil der ländlichen Bevölkerung ist weiterhin arm, da deren Leben auch weiterhin durch das altertümliche Hindukastensystem beeinflusst wird, welches jeder Person einen Platz in der sozialen Hierarchie zuweist (BBC 27.9.2016) Das hohe Wachstum der Jahre bis 2011 hat die regionalen Entwicklungsunterschiede auf dem Subkontinent und das zunehmende Einkommensgefälle zwischen der expandierenden städtischen Mittelschicht und der überwiegend armen Bevölkerung auf dem Lande, wo noch knapp 70% aller Inder leben, schärfer hervortreten lassen. Ende September 2014 verkündete Premierminister Modi die "Make in India" Kampagne und rief ausländische Investoren dazu auf, in Indien bei verbesserten Investitionsbedingungen zu produzieren. Zur Ankurbelung der weiteren Industrialisierung werden groß angelegte Infrastrukturprojekte verfolgt. Auch im Bereich Schiene, den Häfen und im Luftverkehr sind erhebliche Investitionen nötig und geplant. Wachstum und Wohlstand verdankt Indien vor allem dem Dienstleistungssektor mit einem Anteil von über 53% am BIP. Hiervon profitiert aber bei einem Beschäftigungsanteil von etwa 30% nur ein kleiner Teil der Bevölkerung. Zur Überwindung der Massenarmut sollen neue Arbeitsplätze geschaffen werden, vor allem auch für nicht oder gering qualifizierte Kräfte (AA 9.2016). Indien hat eine Erwerbsbevölkerung von 404,5 Millionen, von welchen 43 Millionen im formellen Sektor und 361 Millionen im informellen Sektor arbeiten, wo sie weder gegen Krankheit oder Arbeitsunfälle abgesichert sind, noch Anspruch auf soziale Leistungen oder Altersversorgung haben (AA 9.2016). Der Hauptteil der Menschen, die im informellen Sektor arbeiten, sind im privaten Sektor tätig (BAMF 12.2015). Die überwiegende Mehrheit der indischen Bevölkerung lebt in ländlich-bäuerlichen Strukturen und bleibt wirtschaftlich benachteiligt. Der Anteil der Landwirtschaft an der indischen Wirtschaftsleistung sinkt seit Jahren kontinuierlich und beträgt nur noch etwa 17,4% (2015/16) der Gesamtwirtschaft, obgleich rund 50% der indischen Arbeitskräfte in diesem Bereich tätig sind (AA 9.2016). Die Regierung hat überall im Land mehr als 900 Arbeitsagenturen (Employment Exchanges) eingeführt um die Einstellung geeigneter Kandidaten zu erleichtern. Arbeitssuchende registrieren sich selbständig bei den Arbeitsagenturen und werden informiert sobald eine geeignete Stelle im Regierungssekte frei ist. Das MGNREGA Gesetz (Mahatma Gandhi National Rural Employment Guarantee Act) ist ein Arbeitsgarantieprogramm. Erwachsenen eines ländlichen Haushalts, welche gewillt sind Handwerksarbeit zum Mindestlohn zu verrichten, wird hierdurch eine gesetzliche Jobgarantie für 100 Tage im Jahr gewährt. Das Kommissariat oder Direktorat der Industrie (The Commissionerates or Directorates of Industries) bieten Hilfe bei der Geschäftsgründung in den verschiedenen Staaten. Einige Regierungen bieten Arbeitslosenhilfe für Personen, die bereits mehr als drei Jahre bei der Stellenbörse registriert sind (BAMF 12.2015) Indien steht vor gewaltigen Herausforderungen bei der Armutsbekämpfung und in der Bildungs- und Infrastrukturentwicklung. Das durchschnittliche jährliche Pro-Kopf-Einkommen liegt bei 1.313 Euro. Etwa 30% der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze von 1 USD pro Kopf und Tag. Rund 70% haben weniger als 2 USD pro Tag zur Verfügung. Auf dem Human Development Index des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (United Nations Development Programme - UNDP) steht Indien auf Platz 135 unter 187 erfassten Staaten. Während es weltweit die meisten Millionäre und Milliardäre beheimatet, liegt Indien bei vielen Sozialindikatoren deutlich unter den Durchschnittswerten von Subsahara-Afrika. Gleichzeitig konnten in den letzten beiden Jahrzehnten hunderte Millionen Menschen in Indien der Armut entkommen (AA 9.2016). In Indien haben derzeit von 400 Millionen Arbeitskräften nur etwa 35 Millionen Zugang zum offiziellen Sozialen Sicherungssystem in Form einer Altersrentenabsicherung. Dies schließt Arbeiter des privaten Sektors, Beamte, Militärpersonal und Arbeitnehmer von Unternehmen des staatlich öffentlichen Sektors ein (BAMF 8.2014). Die Regierung betreibt eine Vielzahl von Programmen zur Finanzierung von Wohnungen. Diese richten sich jedoch zu meist an Personen unterhalb der Armutsgrenze. Weiters bieten die Regierungen eine Vielzahl an Sozialhilfen an welche sich jedoch an unterprivilegierte Gruppen, wie die Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze richten. Diese Programme werden grundsätzlich durch die lokalen Verwaltungen umgesetzt (Panchayat) (BAMF 12.2015). Die Arbeitnehmerrentenversicherung ist verpflichtend und mit der Arbeit verknüpft. Das staatliche Sozialversicherungsprogramm (National Social Assistance Programme) erfasst nur die Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze oder physisch Benachteiligte. Das staatliche Rentensystem National Pension System (NPS) ist ein freiwilliges, beitragsbasiertes System, welches es den Teilnehmer ermöglicht systematische Rücklagen während ihres Arbeitslebens anzulegen (BAMF 12.2015). Etwa ein Viertel der Bevölkerung lebt unter dem Existenzminimum. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist jedoch eine für das Überleben ausreichende Nahrungsversorgung auch den schwächsten Teilen der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz. Rückkehrer sind auf die Unterstützung der Familie oder Freunde angewiesen. Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, ausgeglichen werden (AA 16.8.2016). Als Teil einer Armutsbekämpfungsinitiative wurde seit 2010 Millionen indischer Bürger eine Aadhaar ID Nummer ausgestellt. Obwohl diese nicht verpflichtend ist, gaben Beamte an, dass der Nichtbesitz den Zugang zur Staatshilfe limitieren werden könnte (FH 3.10.2013). Die unverwechselbare Identitätsnummer ermöglicht es beispielsweise, dass staatliche Zuschüsse direkt an den Verbraucher übermittelt werden. Anstatt diese auf ein Bankkonto zu senden, wird sie an die unverwechselbare Identitätsnummer überwiesen, die mit der Bank verbunden ist und geht so an das entsprechende Bankkonto. 750 Millionen Inder haben derzeit eine derartige Identitätsnummer, ca. 130 Millionen haben diese auch mit ihrem Bankkonto verknüpft (International Business Times, 2.2.2015). Die Identifizierungsbehörde Indiens wurde eingerichtet, um die rechtliche und technische Infrastruktur zu schaffen, die notwendig ist, um allen indischen Einwohnern eine 12-stellige Identitätsnummer (UID) auszustellen, die online überprüft werden können. Dieses Projekt soll gefälschte und doppelte Identitäten ausschließen. Das neue Identitätssystem wird mit Fotos, demographischen und biometrischen Details (Fingerabdrücke und IrisBild) verbunden. Der Erwerb einer UID ist freiwillig und kostenlos. Es gibt keine rechtliche Verpflichtung, sich registrieren zu lassen (UK Home Office 2.2015). Da die im Rahmen des UID bzw. Aadhaar Projektes gesammelten Daten nicht in das nationale Bevölkerungsregister (NPR) integriert werden, stellt dieses jedoch nur eine bloße Auflistung von Namen und demographischen Details dar. Bisher wurden 1,04 Milliarden Aadhaar Nummern generiert, mit dem Plan der vollständigen Erfassung der Bevölkerung bis März
- Die zuständige Behörde für die einheitliche Identifikationsnummer weigert sich, die gesammelten Daten an das für das Bevölkerungsregister zuständige Innenministerium weiterzuleiten, da sie aufgrund des im Juli 2016 verabschiedeten Gesetzes von einem Datenaustausch ausgeschlossen ist (HT 8.8.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (16.8.2016): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (9.2016): Indien, Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_8E633C2F61937CFE7189E5065CD31B93/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Indien/Wirtschaft_node.html, Zugriff 23.12.2016 -Strichaufzählung BBC - British Broadcasting Corporation (27.9.2016) India profile - Overview, http://www.bbc.co.uk/news/world-south-asia-12557384, Zugriff 28.12.2016 -Strichaufzählung BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (8.2014): Länderinformationsblatt Indien, http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_indien-dl_de.pdf?__blob=publicationFile, Zugriff 29.12.2016 -Strichaufzählung BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (12.2015): Länderinformationsblatt Republik Indien, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/772099/18364589/Indien_-_Country_Fact_Sheet_2015%2C_deutsch.pdf?nodeid=17927013&vernum=-2, Zugriff 29.12.2016 -Strichaufzählung FH - Freedom House (3.10.2013): Freedom on the Net 2013 - India, http://www.ecoi.net/file_upload/3714_1380802722_fotn-2013-india.pdf, Zugriff 9.1.2017 -Strichaufzählung HT - Hindustan Times (8.8.2016): National Population Register project now a Rs 4,800-crore sinkhole, http://www.hindustantimes.com/india-news/national-population-register-project-now-a-rs-4-800-crore-sinkhole/story-xwmSEA3NwijJFoOpxYe3dN.html, Zugriff 9.1.2017 -Strichaufzählung International Business Times (2.2.2015): One Billion Indians To Have UID Numbers By Year-End As India Seeks To Boost Social Security, http://www.ibtimes.com/one-billion-indians-have-uid-numbers-year-end-india-seeks-boost-social-security-1802126, Zugriff 9.1.2017 -Strichaufzählung UK Home Office (2.2015): Country Information and Guidance India: Background information, including actors of protection, and internal relocation, https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/402790/cig_india_background_2015_02_04_v2_0.pdf, Zugriff 29.12.2016 (...)
- Rückkehr Allein die Tatsache, dass eine Person in Deutschland einen Asylantrag gestellt hat, führt nicht zu nachteiligen Konsequenzen nach der Abschiebung. In den letzten Jahren hatten indische Asylbewerber, die in ihr Heimatland abgeschoben wurden, grundsätzlich - abgesehen von einer intensiven Prüfung der (Ersatz-) Reisedokumente und einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden - keine Probleme. Polizeilich gesuchte Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Sicherheitsbehörden rechnen (AA 16.8.2016). Die indische Regierung hat kein Reintegrationsprogramm und bietet auch sonst keine finanzielle oder administrative Unterstützung für Rückkehrer (BAMF 12.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (16.8.2016): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien -Strichaufzählung BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (12.2015): Länderinformationsblatt Republik Indien, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/772099/18364589/Indien_-_Country_Fact_Sheet_2015%2C_deutsch.pdf?nodeid=17927013&vernum=-2, Zugriff 29.12.2016 (...)" Begründend wurde zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen festgehalten, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen sei und diesem, selbst bei einer unterstellten Glaubwürdigkeit, die Asylrelevanz fehle. Dass die Behörden in Indien nicht schutzwillig beziehungsweise -fähig wären, könne im konkreten Fall nicht angenommen werden.Begründend wurde zu Spruchpunkt römisch eins. im Wesentlichen festgehalten, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen sei und diesem, selbst bei einer unterstellten Glaubwürdigkeit, die Asylrelevanz fehle. Dass die Behörden in Indien nicht schutzwillig beziehungsweise -fähig wären, könne im konkreten Fall nicht angenommen werden. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass in Indien keine derart extreme Gefahrenlage bestehe, durch die praktisch jeder der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre. Auch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers habe sich keine Rückkehrgefährdung gemäß § 50 FPG ergeben.Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgeführt, dass in Indien keine derart extreme Gefahrenlage bestehe, durch die praktisch jeder der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre. Auch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers habe sich keine Rückkehrgefährdung gemäß Paragraph 50, FPG ergeben. Was Spruchpunkt III. betrifft, so wurde begründend festgehalten, dass der Beschwerdeführer, abgesehen von seinem erwachsenen Cousin, keine weiteren Familienmitglieder oder Verwandte im Bundesgebiet habe.Was Spruchpunkt römisch drei. betrifft, so wurde begründend festgehalten, dass der Beschwerdeführer, abgesehen von seinem erwachsenen Cousin, keine weiteren Familienmitglieder oder Verwandte im Bundesgebiet habe. Auch ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens sei insbesondere aufgrund des kurzen Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht gegeben. Der Beschwerdeführer wäre rechtswidrig nach Österreich eingereist und habe seinen bisherigen Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines letztlich unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisieren können. Es sei daher festzuhalten, dass im konkreten Fall die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Weiterverbleib in Österreich überwiegen.
- In der dagegen erhobenen Beschwerde vom 23.08.2017 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, bei seinen Einvernahmen ausführlich zu seinen Asylgründen Stellung genommen und alle ihm gestellten Fragen beantwortet zu haben. Aus dem angefochtenen Bescheid gehe in keiner Weise hervor, warum die Erstbehörde davon ausgehe, dass die vom Beschwerdeführer erwähnten Fluchtgründe nicht der Wahrheit entsprechen würden. In Indien sei es nicht ungewöhnlich, dass die Polizei Menschen, die Probleme mit Privatpersonen haben, keinen Schutz gewähren könne. Im Falle einer Rückkehr nach Indien wäre zu befürchten, dass der Beschwerdeführer umgebracht werde. Zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich brachte der Beschwerdeführer vor, sich noch nie etwas zu Schulden kommen haben zu lassen. Er wolle hier ein normales Leben führen, könne arbeiten und für sich selbst sorgen.
- Das Bundesverwaltungsgericht beraumte zunächst für den 27.11.2017 eine mündliche Beschwerdeverhandlung an. Im Zuge eines Telefonats am 23.11.2017 teilte der damalige Beschwerdeführervertreter (iSd § 52 BFA-VG) mit, dass zum Beschwerdeführer seit August 2017 kein Kontakt mehr bestehe und eine Niederlegung der Vollmacht geplant sei. Die Niederlegung der Vollmacht erfolgte noch am selben Tag.Im Zuge eines Telefonats am 23.11.2017 teilte der damalige Beschwerdeführervertreter (iSd Paragraph 52, BFA-VG) mit, dass zum Beschwerdeführer seit August 2017 kein Kontakt mehr bestehe und eine Niederlegung der Vollmacht geplant sei. Die Niederlegung der Vollmacht erfolgte noch am selben Tag. Dem seinerzeitigen ZMR-Auszug war zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit dem XXXX nicht mehr aufrecht in Österreich gemeldet war. Auch durch Einholung eines GVS-Auszuges konnte keine Anschrift des Beschwerdeführers ermittelt werden.Dem seinerzeitigen ZMR-Auszug war zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit dem römisch 40 nicht mehr aufrecht in Österreich gemeldet war. Auch durch Einholung eines GVS-Auszuges konnte keine Anschrift des Beschwerdeführers ermittelt werden. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.12.2017, W125 2169871-1/9E, wurde das Verfahren sodann wegen unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers gemäß § 24 Abs 2 iVm § 24 abs 1 Z 1 AsylG eingestellt, da der Beschwerdeführer weder seinen aktuellen Aufenthaltsort bekannt gegeben hatte, noch dieser durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar war. Der Beschwerdeführer hatte sich dem Verfahren entzogen.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.12.2017, W125 2169871-1/9E, wurde das Verfahren sodann wegen unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 24, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 24, abs 1 Ziffer eins, AsylG eingestellt, da der Beschwerdeführer weder seinen aktuellen Aufenthaltsort bekannt gegeben hatte, noch dieser durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar war. Der Beschwerdeführer hatte sich dem Verfahren entzogen. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.11.2019 wurde mitgeteilt, dass aufgrund einer fremdenrechtlichen Kontrolle die neue Wohnadresse des Beschwerdeführers festgestellt werden konnte. Der Beschwerdeführer ist seit dem 28.11.2019 an einer im Akt näher bezeichneten Adresse XXXX gemeldet.Der Beschwerdeführer ist seit dem 28.11.2019 an einer im Akt näher bezeichneten Adresse römisch 40 gemeldet.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.12.2019, W125 2169871-1/14Z, wurde das Verfahren gemäß § 24 Abs 2
- Satz AsylG 2005 fortgesetzt.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.12.2019, W125 2169871-1/14Z, wurde das Verfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 2,
- Satz AsylG 2005 fortgesetzt.
- Am 17.02.2020 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung zur Ermittlung des entscheidungsmaßgeblichen Sachverhaltes statt, an welcher der Beschwerdeführer sowie ein gerichtlich beeideter Dolmetscher für die Sprache Hindi teilnahmen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl war ordnungsgemäß geladen, hatte jedoch zuvor schriftlich mitgeteilt, auf eine Verhandlungsteilnahme zu verzichten. Die Frage, ob der Beschwerdeführer zu der anlässlich der seinerzeitigen Beschwerdeerhebung zugeteilten Rechtsberatungsorganisation, dem VMÖ, Kontakt habe, verneinte dieser. Es wurde die seinerzeitige Niederlegung der Vollmacht durch den VMÖ verlesen und gleichzeitig der Beschwerdeführer darüber informiert, dass durch die Fortsetzung des Verfahrens der VMÖ wieder Rechtsberater sei. Zu Beginn der Verhandlung erklärte der Beschwerdeführer, sich physisch und psychisch in der Lage zu sehen, die Befragung durchzuführen, er sei gesund. Seine bereits getätigten Aussagen im Laufe der Erstbefragung und der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hätten der Wahrheit entsprochen und hätte sich an den Gründen für seine Asylantragstellung seit Erhalt des angefochtenen Bescheids nichts geändert. Zu Identitätsdokumenten befragt, brachte der Beschwerdeführer vor, einen Reisepass gehabt zu haben, der ihm vom Schlepper abgenommen worden sei. Ansonsten verfüge er über keine Dokumente. Der Beschwerdeführer führte aus, aus dem Bezirk XXXX zu kommen, der sich im Bundesstaat XXXX befinde. Seine Familie hätte dort ein Haus gehabt und über Grundstücke und sonstiges Eigentum verfügt. Befragt, ob seine Eltern noch immer an ihrem seinerzeitigen Wohnort leben würden, bejahte der Beschwerdeführer und gab er ferner an, dass auch wieder sein Zwillingsbruder dort wohnhaft sei. Zuvor habe dieser in der Stadt XXXX gewohnt und gearbeitet. Seine Schwester hingegen habe vor zwei Jahren geheiratet und wohne mit ihrer Familie in einem anderen Bundesstaat, XXXX . Ansonsten hätten seine Eltern jeweils größere Familien, alle in XXXX .Der Beschwerdeführer führte aus, aus dem Bezirk römisch 40 zu kommen, der sich im Bundesstaat römisch 40 befinde. Seine Familie hätte dort ein Haus gehabt und über Grundstücke und sonstiges Eigentum verfügt. Befragt, ob seine Eltern noch immer an ihrem seinerzeitigen Wohnort leben würden, bejahte der Beschwerdeführer und gab er ferner an, dass auch wieder sein Zwillingsbruder dort wohnhaft sei. Zuvor habe dieser in der Stadt römisch 40 gewohnt und gearbeitet. Seine Schwester hingegen habe vor zwei Jahren geheiratet und wohne mit ihrer Familie in einem anderen Bundesstaat, römisch 40 . Ansonsten hätten seine Eltern jeweils größere Familien, alle in römisch 40 . Befragt, ob er mit seiner Familie derzeit in Kontakt stehe, gab der Beschwerdeführer an, ungefähr einmal im Monat mit der Mutter zu telefonieren. Der Familie würde es im Heimatland ganz gut gehen. Sie bekomme Pachtgeld vom Grundstück und verfüge sie zudem über einen Steinbruch im Nachbarsbundesstaat XXXX . Auf Nachfrage bestätigte der Beschwerdeführer, dass seine Eltern reich seien.Befragt, ob er mit seiner Familie derzeit in Kontakt stehe, gab der Beschwerdeführer an, ungefähr einmal im Monat mit der Mutter zu telefonieren. Der Familie würde es im Heimatland ganz gut gehen. Sie bekomme Pachtgeld vom Grundstück und verfüge sie zudem über einen Steinbruch im Nachbarsbundesstaat römisch 40 . Auf Nachfrage bestätigte der Beschwerdeführer, dass seine Eltern reich seien. Zur derzeitigen Situation betreffend die Grundstücksstreitigkeiten hätten ihm die Eltern berichtet, dass sich seine Gegner fast täglich vor dem Elternhaus aufhielten und schrien, den Beschwerdeführer umzubringen, sollten sie ihn in die Hände bekommen. Die Eltern würden versuchen eine Eskalation zu vermeiden und würden sie deshalb die Sache auf sich beruhen lassen. Sie seien ohnehin oft in XXXX aufhältig und würde die Polizei im konkreten Fall auch nichts machen, da sie von den Gegnern bestochen worden sei.Zur derzeitigen Situation betreffend die Grundstücksstreitigkeiten hätten ihm die Eltern berichtet, dass sich seine Gegner fast täglich vor dem Elternhaus aufhielten und schrien, den Beschwerdeführer umzubringen, sollten sie ihn in die Hände bekommen. Die Eltern würden versuchen eine Eskalation zu vermeiden und würden sie deshalb die Sache auf sich beruhen lassen. Sie seien ohnehin oft in römisch 40 aufhältig und würde die Polizei im konkreten Fall auch nichts machen, da sie von den Gegnern bestochen worden sei. Zur Reisebewegung befragt, führte der Beschwerdeführer aus, sein Herkunftsland im Jahr 2017 verlassen zu haben und seither durchgehend in Österreich aufhältig zu sein. Seine Flucht sei von seinem Vater organisiert worden und habe dieser dafür zwischen 15.- 16.000 Euro bezahlt. Es sei für ihn nicht schwer gewesen diese Geldsumme aufzutreiben. Die gesamte Reise sei mit dem Cousin XXXX unternommen worden. Nachdem sie im Lager waren, hätten sich die beiden aber wieder getrennt. Betreffend seine Reiseroute führte der Beschwerdeführer aus, von Indien kommend in die Ukraine geflogen und in Dubai zwischengelandet zu sein. Durch welche Länder er sodann gereist sei, könne er nicht sagen, da er das erste Mal im Ausland gewesen sei und sich nicht ausgekannt habe.Zur Reisebewegung befragt, führte der Beschwerdeführer aus, sein Herkunftsland im Jahr 2017 verlassen zu haben und seither durchgehend in Österreich aufhältig zu sein. Seine Flucht sei von seinem Vater organisiert worden und habe dieser dafür zwischen 15.- 16.000 Euro bezahlt. Es sei für ihn nicht schwer gewesen diese Geldsumme aufzutreiben. Die gesamte Reise sei mit dem Cousin römisch 40 unternommen worden. Nachdem sie im Lager waren, hätten sich die beiden aber wieder getrennt. Betreffend seine Reiseroute führte der Beschwerdeführer aus, von Indien kommend in die Ukraine geflogen und in Dubai zwischengelandet zu sein. Durch welche Länder er sodann gereist sei, könne er nicht sagen, da er das erste Mal im Ausland gewesen sei und sich nicht ausgekannt habe. Zum derzeitigen Aufenthalt seines eben erwähnten Cousins befragt, gab der Beschwerdeführer an, nicht zu wissen, wo sich dieser aufhalte. Auch sei ihm der Verfahrensstand seines Cousins nicht bekannt. Er habe früher mit dem Cousin zusammengewohnt und glaube er, dass der Cousin auch jetzt in derselben Wohnung gemeldet sei, wo er ihn hin und wieder treffe. Nochmals konkret gefragt, wann er den Cousin zuletzt gesehen habe, gab der Beschwerdeführer schließlich an, dass dies erst vergangene Nacht gewesen sei. Die beiden hätten in derselben Wohnung übernachtet. Darauf hingewiesen, dass dem zentralen Melderegister zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer von XXXX bis XXXX und dann wieder vom XXXX in Österreich hatte, führte der Beschwerdeführer aus, dass er zu dieser Zeit in vier oder fünf Wohnungen in Wien unangemeldet aufhältig gewesen sei. Er habe probiert sich bei der Meldebehörde anzumelden und auch die Grundversorgung zu bekommen, was ihm aber mit der Begründung verwehrt worden sei, dass er dies außerhalb von Wien machen müsse. Im November 2019 sei dann der Vermieter bei der Meldebehörde gewesen und sei die Anmeldung schließlich erfolgt.Darauf hingewiesen, dass dem zentralen Melderegister zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer von römisch 40 bis römisch 40 und dann wieder vom römisch 40 in Österreich hatte, führte der Beschwerdeführer aus, dass er zu dieser Zeit in vier oder fünf Wohnungen in Wien unangemeldet aufhältig gewesen sei. Er habe probiert sich bei der Meldebehörde anzumelden und auch die Grundversorgung zu bekommen, was ihm aber mit der Begründung verwehrt worden sei, dass er dies außerhalb von Wien machen müsse. Im November 2019 sei dann der Vermieter bei der Meldebehörde gewesen und sei die Anmeldung schließlich erfolgt. Zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes gab der Beschwerdeführer an, keine Leistungen aus der Grundversorgung zu erhalten. Er bekomme Geld von seinen Eltern und helfe er manchmal beim Austragen von Zeitungen aus. Seine Freizeit verbringe er meistens zu Hause, wo er sich mit seinem Handy beschäftige und habe er bis auf einen einzigen indischen Freund, keinen Freundeskreis in Österreich. Da er lange Zeit nicht gemeldet war, habe er auch keinen Deutschkurs besuchen können und verstehe er nur das ein oder andere deutsche Wort. Dazu befragt, ob er in Österreich jemals Probleme mit den Sicherheitsbehörden gehabt habe, führte der Beschwerdeführer aus, einmal XXXX Strafe XXXX gezahlt zu haben, wobei er nicht mehr wisse, weshalb. Zwei Mal sei er auch wegen "Schwarzfahrens" bestraft worden. Auf seine aktenkundige Meldung der XXXX von XXXX bis XXXX hingewiesen, erklärte der Beschwerdeführer, festgenommen worden zu sein, weil er zum damaligen Zeitpunkt nicht aufrecht gemeldet war.Dazu befragt, ob er in Österreich jemals Probleme mit den Sicherheitsbehörden gehabt habe, führte der Beschwerdeführer aus, einmal römisch 40 Strafe römisch 40 gezahlt zu haben, wobei er nicht mehr wisse, weshalb. Zwei Mal sei er auch wegen "Schwarzfahrens" bestraft worden. Auf seine aktenkundige Meldung der römisch 40 von römisch 40 bis römisch 40 hingewiesen, erklärte der Beschwerdeführer, festgenommen worden zu sein, weil er zum damaligen Zeitpunkt nicht aufrecht gemeldet war. Zum Fluchtgrund befragt, gab der Beschwerdeführer erneut Grundstücksstreitigkeiten an, führte aber zudem aus, dass er sich in die Tochter des gegnerischen Grundstücksbesitzers verliebt hätte. Die gegnerische Familie habe deshalb Schwierigkeiten gemacht, die eigene Tochter vergiftet und ihm mit dem Umbringen gedroht. Die Tochter sei seither geistig zurückgeblieben. Die Grundstücksstreitigkeiten hätten sich auf einen gemeinsamen Gehweg bezogen, ohne welchen die Familie nicht mehr zu ihren Feldern gelangen hätte können. Die Gegner hätten den Gehweg in Besitz nehmen und dadurch auch das Grundstück der Familie haben wollen. Die Sache sei derzeit gerichtsanhängig aber ungeklärt. Dazu befragt, um wen es sich bei den Gegnern konkret handle und warum diese so mächtig seien, die Polizei bestechen oder auf das Gerichtsverfahren Einfluss nehmen zu können, erklärte der Beschwerdeführer, dass es sich um Landwirte handle, die einflussreiche Verwandte hätten. Einer von diesen sei ein höherer Polizeibeamter und ein anderer ein Grundbuchsbesitzer. Außerdem hätten die Gegner einen guten Rechtsanwalt. Die Frage, warum ausgerechnet er so massiv von den Grundstücksgegnern bedroht worden sei, begründete der Beschwerdeführer mit der bereits erwähnten Beziehung zur Tochter der gegnerischen Familie. Zur letzten konkret gegen ihn gerichteten Bedrohung beziehungsweise Misshandlung befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass diese im Dezember 2016 erfolgt sei, als er mit seinem Vater in den Feldern unterwegs gewesen sei. Die Gegner hätten sie dort beschimpft und schließlich auch mit Schlagstöcken aus Holz angegriffen. Er sei am linken Oberarm und am Hinterkopf verletzt worden, und trage er auch heute noch Spuren des Angriffes davon (der Beschwerdeführer zeigte in diesem Zusammenhang auf entsprechend unspezifische Verletzungsspuren). Nach dem Vorfall sei er zu seinem Onkel mütterlicherseits geschickt worden, weshalb es zu keinen weiteren körperlichen Misshandlungen gekommen sei. Konfrontiert mit der Frage, warum er die Liebesgeschichte zur Tochter im bisherigen Verfahren zu keiner Zeit erwähnt hatte, führte der Beschwerdeführer aus, damals neu hier gewesen zu sein und nicht gewusst zu haben, was er erzählen müsse. Er habe zudem Stress gehabt und sei verängstigt gewesen. Darauf hingewiesen, dass dies wenig glaubhaft erscheine, da er noch zuvor ausgesagt habe, dass in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl alles in Ordnung gewesen sei, und er doch spätestens anlässlich seiner Beschwerde ein vollständiges Vorbringen hätte angeben können, äußerte sich der Beschwerdeführer dahingehend, dass der damalige Rechtsanwalt (gemeint: VMÖ) von den Behörden organisiert gewesen sei. Er selbst habe das Lager verlassen und nicht gewusst, dass das Verfahren fortzuführen sei. Nochmals zum Mädchen befragt, erklärte der Beschwerdeführer, dass dieses XXXX hieße. Die Grundstücksgegner hätten denselben Nachnamen wie seine Familie. Sie sei im XXXX geboren und sei er mit ihr etwa zwei oder drei Monate vor Beginn der Grundstücksstreitigkeiten in einer Beziehung gewesen. Eines Tages sei sie anstatt in die Schule zu gehen, zu ihm nach Hause gekommen, was der Schulbehörde aufgefallen sei. Der Beschwerdeführer hätte gegenüber der Schulbehörde zwar abgestritten, dass das Mädchen bei ihm sei, doch hätten ihm seine Eltern schließlich erklärt, dass das Mädchen nach Hause müsse und wurde sie daraufhin vom Bruder dorthin zurückgebracht. Zuhause angekommen, sei sie dann von ihrer Familie geschlagen und vergiftet worden. Er selbst habe dies erst später erfahren und habe er sie nur einmal wiedergesehen, zu Besuch im Krankenhaus. Nach dem Vorfall hätten sich die Gegner an den Beschwerdeführer gewandt und gemeint, dass wenn sie praktisch die eigene Tochter töten würden, sie auch ihn umbringen würden. Auch hätten sie ihn über seine alte Facebook-Seite bedroht. Der Beschwerdeführer hätte jetzt aber eine neue Identität und würde er im Internet besser aufpassen.Nochmals zum Mädchen befragt, erklärte der Beschwerdeführer, dass dieses römisch 40 hieße. Die Grundstücksgegner hätten denselben Nachnamen wie seine Familie. Sie sei im römisch 40 geboren und sei er mit ihr etwa zwei oder drei Monate vor Beginn der Grundstücksstreitigkeiten in einer Beziehung gewesen. Eines Tages sei sie anstatt in die Schule zu gehen, zu ihm nach Hause gekommen, was der Schulbehörde aufgefallen sei. Der Beschwerdeführer hätte gegenüber der Schulbehörde zwar abgestritten, dass das Mädchen bei ihm sei, doch hätten ihm seine Eltern schließlich erklärt, dass das Mädchen nach Hause müsse und wurde sie daraufhin vom Bruder dorthin zurückgebracht. Zuhause angekommen, sei sie dann von ihrer Familie geschlagen und vergiftet worden. Er selbst habe dies erst später erfahren und habe er sie nur einmal wiedergesehen, zu Besuch im Krankenhaus. Nach dem Vorfall hätten sich die Gegner an den Beschwerdeführer gewandt und gemeint, dass wenn sie praktisch die eigene Tochter töten würden, sie auch ihn umbringen würden. Auch hätten sie ihn über seine alte Facebook-Seite bedroht. Der Beschwerdeführer hätte jetzt aber eine neue Identität und würde er im Internet besser aufpassen. Im Falle einer Rückkehr in die Heimat fürchte er getötet zu werden. Auf eine mögliche Relokationsalternative angesprochen und darauf hingewiesen, dass Indien ein großes Land sei, wandte der Beschwerdeführer ein, dass egal wohin er gehe, seine Gegner dahinterkommen würden. Folgende Berichte wurden - über die in der Entscheidung der Verwaltungsbehörde zugrunde gelegten hinaus - in der Beschwerdeverhandlung in das gegenständliche Verfahren eingeführt: Quellen: -Strichaufzählung Amnesty International, Human Right in Asia-Pacific; Review of 2019 -Strichaufzählung India, -Strichaufzählung Human Rights Watch, World Report 2020 - India, -Strichaufzählung BFA Staatendokumentation, Länderinformationsblatt zu Indien (letzte Kurzinformation eingefügt am 09.08.2019), ¿ -Strichaufzählung Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Mai 2019), -Strichaufzählung USDOS - US Department of State, 2019 Trafficking in Persons Report: India, -Strichaufzählung Auswärtiges Amt, Reise- und Sicherheitshinweise zu Indien (Stand: 13.02.2020), -Strichaufzählung BBC News India country profile (Stand: 18.02.2019), -Strichaufzählung UK Home Office, Country Background Note India (Stand: January 2019) Die daraus durch das erkennende Gericht gewonnenen Feststellungen finden sich unter II.1.2.. Der Beschwerdeführer entgegnete diesen in der Verhandlung, in Indien brauche man nur jemanden Geld geben und man könne jemanden töten lassen; dort herrschen nicht dieselben Regeln wie in Österreich oder Deutschland.Die daraus durch das erkennende Gericht gewonnenen Feststellungen finden sich unter römisch zwei.1.2.. Der Beschwerdeführer entgegnete diesen in der Verhandlung, in Indien brauche man nur jemanden Geld geben und man könne jemanden töten lassen; dort herrschen nicht dieselben Regeln wie in Österreich oder Deutschland. Zuletzt wurde in der Verhandlung noch hervorgehoben, dass die Beschwerde des Cousins des Beschwerdeführers, XXXX , dessen Beschwerdeverfahren seinerzeit zum selben Zeitpunkt wie jenes des Beschwerdeführers eingestellt wurde, zwischenzeitig mit Erkenntnis vom 09.08.2019, GZ W125 2169874-1 als unbegründet abgewiesen wurde. Der Cousin ist seither für das erkennende Gericht nicht erreichbar.Zuletzt wurde in der Verhandlung noch hervorgehoben, dass die Beschwerde des Cousins des Beschwerdeführers, römisch 40 , dessen Beschwerdeverfahren seinerzeit zum selben Zeitpunkt wie jenes des Beschwerdeführers eingestellt wurde, zwischenzeitig mit Erkenntnis vom 09.08.2019, GZ W125 2169874-1 als unbegründet abgewiesen wurde. Der Cousin ist seither für das erkennende Gericht nicht erreichbar. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und dessen vorgebrachten Fluchtgründen: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien. Seine präzise Identität steht nicht fest. Er gehört der Volksgruppe der Rajputen an und bekennt sich zur Glaubensgemeinschaft des Hinduismus. Vor seiner Ausreise lebte der Beschwerdeführer in einem nicht näher festgestellten Dorf im Bundesstaat XXXX .Vor seiner Ausreise lebte der Beschwerdeführer in einem nicht näher festgestellten Dorf im Bundesstaat römisch 40 . Der Beschwerdeführer stellte am 20.07.2017 den dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe werden der Entscheidung nicht zugrunde gelegt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer sein Herkunftsland aufgrund asylrelevanter Verfolgung verlassen hat beziehungsweise eine solche im Falle der Rückkehr zu befürchten hätte. Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten. Zudem besteht in Indien eine ausreichende medizinische Grundversorgung, weswegen der Beschwerdeführer hinsichtlich allfälliger psychischer und physischer Leiden ausreichend behandelt werden könnte. Der Beschwerdeführer besuchte im Heimatland für zwölf Jahre die Schule. Er erlernte keinen Beruf und lebte von der Unterstützung seiner Eltern. Der Beschwerdeführer reiste gemeinsam mit seinem Cousin, XXXX , in das Bundesgebiet ein und wurde dessen Verfahren mit Erkenntnis vom 09.08.2019, GZ W125 2169874-1 bereits rechtskräftig negativ entschieden. Dessen Vorbringen hatte sich (auch) auf die verfahrensgegenständlichen Grundstücksstreitigkeiten bezogen.Der Beschwerdeführer reiste gemeinsam mit seinem Cousin, römisch 40 , in das Bundesgebiet ein und wurde dessen Verfahren mit Erkenntnis vom 09.08.2019, GZ W125 2169874-1 bereits rechtskräftig negativ entschieden. Dessen Vorbringen hatte sich (auch) auf die verfahrensgegenständlichen Grundstücksstreitigkeiten bezogen. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine weiteren familiären Anknüpfungspunkte und verfügt über keine Anknüpfungspunkte wirtschaftlicher Natur. Er weist auch keine tiefgreifende Integrationsverfestigung im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer ist unbescholten. In Indien leben die Eltern sowie der Zwillingsbruder und die Schwester des Beschwerdeführers. Darüber hinaus befinden sich noch mehrere Tanten und Onkeln des Beschwerdeführers im Heimatland. Die Familie des Beschwerdeführers ist sehr wohlhabend. Sie verfügt über mehrere Grundstücke, die verpachtet werden, sowie über einen Steinbruch in XXXX .In Indien leben die Eltern sowie der Zwillingsbruder und die Schwester des Beschwerdeführers. Darüber hinaus befinden sich noch mehrere Tanten und Onkeln des Beschwerdeführers im Heimatland. Die Familie des Beschwerdeführers ist sehr wohlhabend. Sie verfügt über mehrere Grundstücke, die verpachtet werden, sowie über einen Steinbruch in römisch 40 . 1.
- Zum Herkunftsstaat Indien: Zur Lage in Indien werden die in der Beschwerdeverhandlung vom 17.02.2019 getroffenen Folgerungen sowie das dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Quellenmaterial zum Gegenstand dieses Erkenntnisses erhoben. Der Beschwerdeführer ist dem herangezogenen Berichtsmaterial nicht substantiiert entgegengetreten. Die gegenüber dem Verwaltungsverfahren in der Beschwerdeverhandlung ergänzten relevanten Feststellungen lauten wie folgt: Indien ist eine parlamentarische Demokratie mit einem Mehrparteiensystem und ein Rechtsstaat. Mit über 1,3 Milliarden Menschen ist Indien die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt. Die Sicherheit ist grundsätzlich gewährleistet, die Lage bleibt vor dem Hintergrund zahlreicher schwerer Terroranschläge in den vergangenen Jahren in verschiedenen Landesteilen, insbesondere in den Landesteilen Kaschmir und Jammu, freilich angespannt. Im Bundesstaat Punjab, welcher an den Bundesstaat XXXX - der Heimat des Beschwerdeführers - angrenzt, fanden immer wieder terroristische Anschläge und Menschenrechtsverletzungen statt, laut Auskunft der ÖB Delhi war die Situation zuletzt jedoch in Teilbereichen ruhig. Eine bürgerkriegsähnliche Situation liegt im Punjab jedenfalls nicht vor, es gibt auch aktuell im Unterschied zu anderen Bundesstaaten keine spezifischen Sicherheitswarnungen. Neben den angeführten Formen der Gewalt, stellen Ehrenmorde vor allem in den nördlichen Bundesstaaten XXXX und Punjab weiterhin ein Problem dar. Die Sicherheitslage als solche ist in XXXX jedenfalls besser als in Punjab.Im Bundesstaat Punjab, welcher an den Bundesstaat römisch 40 - der Heimat des Beschwerdeführers - angrenzt, fanden immer wieder terroristische Anschläge und Menschenrechtsverletzungen statt, laut Auskunft der ÖB Delhi war die Situation zuletzt jedoch in Teilbereichen ruhig. Eine bürgerkriegsähnliche Situation liegt im Punjab jedenfalls nicht vor, es gibt auch aktuell im Unterschied zu anderen Bundesstaaten keine spezifischen Sicherheitswarnungen. Neben den angeführten Formen der Gewalt, stellen Ehrenmorde vor allem in den nördlichen Bundesstaaten römisch 40 und Punjab weiterhin ein Problem dar. Die Sicherheitslage als solche ist in römisch 40 jedenfalls besser als in Punjab. Die Parlamentswahl im Mai 2019 wurde durch die Regierungspartei BJP von Premierminister Narendra Modi und von der BJP angeführten Parteienkoalition National Democratic Alliance (NDA) gewonnen. Indien verfügt über ein System von Sicherheitskräften, das unter Kontrolle der Regierung steht, um die öffentliche Ordnung aufrecht zu erhalten; die Effektivität der polizeilichen Tätigkeiten ist unterschiedlich. Gegen polizeiliches Fehlverhalten, wie zum Beispiel Folter oder Amtsmissbrauch, stehen Rechtsmittel zur Verfügung, Fehlverhalten wird geahndet. Indien verfügt über ein ausgebautes Gerichtswesen mit Zivil-und Strafgerichten und ist grundsätzlich ein Rechtsstaat. Volle Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes ist gewährleistet. Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem, sodass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von lokaler Verfolgung. Indien ist das siebtgrößte Land der Erde mit über einer Milliarde Einwohnern. Es ist davon auszugehen, dass Betroffene sich durch Flucht in einen anderen Landesteil jeglicher Art der privaten/halbstaatlichen Probleme entziehen können, da nicht davon auszugehen ist, dass über das Dorf hinaus Anwohner oder lokale Behörden Hinweise erhalten oder recherchieren können oder sich überhaupt dafür interessieren, was ein Zugezogener in der Vergangenheit gemacht haben könnte. Es fehlen jegliche zentrale Aktenführung oder Informationsaustausch. Die Religionsfreiheit ist in der Verfassung garantiert und wird im Allgemeinen auch in der Praxis respektiert. Die Verfassung verbietet Diskriminierung auf religiöser Basis. Es gibt spezielle staatliche Einrichtungen, die Vorwürfe von Diskriminierung aufgrund der Religion untersuchen. Bei Verstößen gegen die Religionsfreiheit können Haft- und Geldstrafen verhängt werden. Muslime, Sikhs, Christen, Parsis, Janais und Buddhisten gelten als gesetzlich anerkannte Minderheitengruppen unter den religiösen Gruppierungen, deren Vertreter in einer staatlichen nationalen Minderheitenkommission sitzen. Das Gesetz legt fest, dass die Regierung die Existenz dieser religiösen Minderheiten schützt und Konditionen für die Förderung ihrer individuellen Identitäten begünstigt. Gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen den Religionsgruppen werden von der Regierung nicht geduldet. Obwohl es zu religiös motivierten Zwischenfällen kommt, besteht für Anhänger einer religiösen Minderheit keine reale Gefahr einer systematischen Verfolgung. Grundsätzlich ist in Indien die Grundversorgung gesichert, einschließlich einer solchen medizinischer Natur. Die Rückkehr von abgeschobenen Asylwerbern ist - abgesehen von einer intensiven Prüfung der (Ersatz-) Reisedokumente und einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden - problemlos möglich.
- Beweiswürdigung: Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde nach Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 17.02.2020 die folgenden Erwägungen getroffen: 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Die Identität des Beschwerdeführers konnte aufgrund fehlender Urkunden nicht festgestellt werden. In der niederschriftlichen Einvernahme vom 03.08.2017 gab er zu Identitätsdokumenten befragt an, bei der Ausreise einen Reisepass gehabt zu haben, der ihm jedoch vom Schlepper abgenommen worden sei. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 17.02.2020 wiederholte er sein diesbezügliches Vorbringen. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers stützen sich auf seine diesbezüglich nicht zu bezweifelnden (da kohärenten) Angaben im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie auf seine Sprach- und Ortskenntnisse. Eine präzise Lokalisierung seines Heimatortes war hingegen nicht möglich, da der Beschwerdeführer diesbezüglich divergierende Angaben machte. Während er im Rahmen der Ersteinvernahme und der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl noch angab, aus XXXX zu stammen, so erklärte er im Laufe der Beschwerdeverhandlung vom 17.02.2020, aus dem Bezirk XXXX zu kommen. Es handelt sich aber um Nachbarbezirke, die beide im Bundesstaat XXXX liegen.Eine präzise Lokalisierung seines Heimatortes war hingegen nicht möglich, da der Beschwerdeführer diesbezüglich divergierende Angaben machte. Während er im Rahmen der Ersteinvernahme und der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl noch angab, aus römisch 40 zu stammen, so erklärte er im Laufe der Beschwerdeverhandlung vom 17.02.2020, aus dem Bezirk römisch 40 zu kommen. Es handelt sich aber um Nachbarbezirke, die beide im Bundesstaat römisch 40 liegen. Das Datum der Antragstellung ergibt sich aus dem Akteninhalt. Mangels Erstattung eines diesbezüglichen Vorbringens, respektive Vorlage medizinischer Befunde, konnte nicht davon ausgegangen werden, dass beim Beschwerdeführer schwerwiegende Erkrankungen diagnostiziert worden wären. Insbesondere gab der Beschwerdeführer anlässlich der abgehaltenen Beschwerdeverhandlung am 17.02.2020 an, gesund zu sein. Auch in der Befragung vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 03.08.2017 sprach der Beschwerdeführer davon, keinerlei körperlichen Beschwerden zu haben. Die Feststellungen zum Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich und zu seinen Familienangehörigen und Lebensverhältnissen in Indien beruhen auf seinen eigenen insofern nicht zu bezweifelnden Angaben. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit ist aus einem aktuell eingeholten Auszug aus dem Strafregister der Republik Öster