4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Privatschule XXXX in XXXX (im Folgenden: Privatschule) ist eine Privatschule mit eigenem Organisationsstatut gemäß § 14 Abs. 2 PrivSchG. Das Organisationsstatut dieser Schule wurde mit Bescheid vom XXXX , XXXX , genehmigt. Der Schule wurde das Öffentlichkeitsrecht zuletzt mit XXXX für das Schuljahr 2016/17 verliehen.1. Die Privatschule römisch 40 in römisch 40 (im Folgenden: Privatschule) ist eine Privatschule mit eigenem Organisationsstatut gemäß Paragraph 14, Absatz 2, PrivSchG. Das Organisationsstatut dieser Schule wurde mit Bescheid vom römisch 40 , römisch 40 , genehmigt. Der Schule wurde das Öffentlichkeitsrecht zuletzt mit römisch 40 für das Schuljahr 2016/17 verliehen. 2. Mit Schreiben vom 12.06.2017 stellte der XXXX , einen Subventionsantrag gemäß § 21 Privatschulgesetz iVm § 19 Abs. 1 leg cit, in eventu iVm § 19 Abs. 3 leg cit für das laufende und das kommende Schuljahr auf Beistellung von 1 Planstelle.2. Mit Schreiben vom 12.06.2017 stellte der römisch 40 , einen Subventionsantrag gemäß Paragraph 21, Privatschulgesetz in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz eins, leg cit, in eventu in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 3, leg cit für das laufende und das kommende Schuljahr auf Beistellung von 1 Planstelle. 3. Mit Bescheid vom 12.12.2017, Zl. BMB-14.132/0006-Präs. 12/2017, wies die (damalige) Bundesministerin für Bildung (im Folgenden: belangte Behörde) den Antrag gemäß § 21 Abs. 1 PrivSchG ab und gewährte der Privatschule keine Subventionen zum Personalaufwand.3. Mit Bescheid vom 12.12.2017, Zl. BMB-14.132/0006-Präs. 12 aus 2017,, wies die (damalige) Bundesministerin für Bildung (im Folgenden: belangte Behörde) den Antrag gemäß Paragraph 21, Absatz eins, PrivSchG ab und gewährte der Privatschule keine Subventionen zum Personalaufwand. Begründend hielt die belangte Behörde fest, gemäß § 21 Abs. 1 PrivSchG könne der Bund für Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht, die nicht unter § 17 PrivSchG fallen würden, nach Maßgabe der auf Grund des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes zur Verfügung stehenden Mittel Subventionen zum Personalaufwand gewähren, wenn die Schule einem Bedarf der Bevölkerung entspreche, mit der Führung der Schule nicht die Erzielung eines Gewinnes bezweckt werde, für die Aufnahme der Schüler nur die für öffentliche Schulen geltenden Aufnahmsbedingungen maßgebend seien und die Schülerzahl in den einzelnen Klassen nicht unter den an öffentlichen Schulen gleicher Art und gleicher örtlicher Lage üblichen Klassenschülerzahlen liege. Eine Subventionierung der Privatschule im Schuljahr 2017/18 scheitere bereits daran, dass der Schule für dieses Schuljahr das Öffentlichkeitsrecht noch nicht verliehen worden sei. Da der lehrplanmäßig volle Ausbau noch nicht erreicht worden sei, erhalte die Schule das Öffentlichkeitsrecht nur jährlich verliehen, zuletzt mit XXXX für das Schuljahr 2016/17. Im laufenden Schuljahr 2017/18 sei die Schule (noch) nicht im Besitz des Öffentlichkeitsrechtes. Weiters ergebe sich aus dem in § 21 Abs. 1 PrivSchG verwendeten Begriff "öffentliche Schulen gleicher Art" nach Ansicht der belangten Behörde, dass nur Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung für eine Subventionierung gemäß dieser Bestimmung in Frage kämen. Privatschulen mit eigenem Organisationsstatut könnten sohin gemäß § 21 PrivSchG nicht subventioniert werden. Bei der verfahrensgegenständlichen Privatschule handle es sich um eine Privatschule mit eigenem Organisationsstatut. Als solche könne sie daher nicht gemäß § 21 PrivSchG subventioniert werden. Sowohl das fehlende Öffentlichkeitsrecht im Schuljahr 2017/18 als auch die Organisationsform würden einer Subventionierung entgegenstehen.Begründend hielt die belangte Behörde fest, gemäß Paragraph 21, Absatz eins, PrivSchG könne der Bund für Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht, die nicht unter Paragraph 17, PrivSchG fallen würden, nach Maßgabe der auf Grund des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes zur Verfügung stehenden Mittel Subventionen zum Personalaufwand gewähren, wenn die Schule einem Bedarf der Bevölkerung entspreche, mit der Führung der Schule nicht die Erzielung eines Gewinnes bezweckt werde, für die Aufnahme der Schüler nur die für öffentliche Schulen geltenden Aufnahmsbedingungen maßgebend seien und die Schülerzahl in den einzelnen Klassen nicht unter den an öffentlichen Schulen gleicher Art und gleicher örtlicher Lage üblichen Klassenschülerzahlen liege. Eine Subventionierung der Privatschule im Schuljahr 2017/18 scheitere bereits daran, dass der Schule für dieses Schuljahr das Öffentlichkeitsrecht noch nicht verliehen worden sei. Da der lehrplanmäßig volle Ausbau noch nicht erreicht worden sei, erhalte die Schule das Öffentlichkeitsrecht nur jährlich verliehen, zuletzt mit römisch 40 für das Schuljahr 2016/17. Im laufenden Schuljahr 2017/18 sei die Schule (noch) nicht im Besitz des Öffentlichkeitsrechtes. Weiters ergebe sich aus dem in Paragraph 21, Absatz eins, PrivSchG verwendeten Begriff "öffentliche Schulen gleicher Art" nach Ansicht der belangten Behörde, dass nur Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung für eine Subventionierung gemäß dieser Bestimmung in Frage kämen. Privatschulen mit eigenem Organisationsstatut könnten sohin gemäß Paragraph 21, PrivSchG nicht subventioniert werden. Bei der verfahrensgegenständlichen Privatschule handle es sich um eine Privatschule mit eigenem Organisationsstatut. Als solche könne sie daher nicht gemäß Paragraph 21, PrivSchG subventioniert werden. Sowohl das fehlende Öffentlichkeitsrecht im Schuljahr 2017/18 als auch die Organisationsform würden einer Subventionierung entgegenstehen. 4. Gegen diesen Bescheid erhob der XXXX , fristgerecht Beschwerde und führte dabei im Wesentlichsten aus, dass die Begründung des angefochtenen Bescheides inhaltlich rechtswidrig sei. Bereits aus einer systematischen Interpretation sei ersichtlich, dass § 21 PrivSchG auf sämtliche nicht-konfessionellen Privatschulen und nicht lediglich auf Privatschulen, die "gleicher Art" wie öffentliche Schulen seien, anwendbar sei.4. Gegen diesen Bescheid erhob der römisch 40 , fristgerecht Beschwerde und führte dabei im Wesentlichsten aus, dass die Begründung des angefochtenen Bescheides inhaltlich rechtswidrig sei. Bereits aus einer systematischen Interpretation sei ersichtlich, dass Paragraph 21, PrivSchG auf sämtliche nicht-konfessionellen Privatschulen und nicht lediglich auf Privatschulen, die "gleicher Art" wie öffentliche Schulen seien, anwendbar sei. Da sämtliche Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 PrivSchG erfüllt seien, wäre dem Subventionsantrag stattzugeben gewesen.Da sämtliche Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz eins, PrivSchG erfüllt seien, wäre dem Subventionsantrag stattzugeben gewesen. Weiters erachte sich der beschwerdeführende Verein durch die Bestimmungen der §§ 17 bis 21 PrivSchG in folgenden, verfassungsrechtlich gewährleiteten Rechten verletzt:Weiters erachte sich der beschwerdeführende Verein durch die Bestimmungen der Paragraphen 17 bis 21 PrivSchG in folgenden, verfassungsrechtlich gewährleiteten Rechten verletzt: - Recht auf Gleichbehandlung vor dem Gesetz gemäß Art 2 StGG und Art 7 B-VG- Recht auf Gleichbehandlung vor dem Gesetz gemäß Artikel 2, StGG und Artikel 7, B-VG - Verbot der Diskriminierung gemäß Art 14 EMRK iVm- Verbot der Diskriminierung gemäß Artikel 14, EMRK iVm - Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums gemäß Art 1 1. ZP EMRK- Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums gemäß Artikel eins, 1. ZP EMRK - Recht auf Bildung gemäß Art 2 des 1. ZP zur EMRK- Recht auf Bildung gemäß Artikel 2, des 1. ZP zur EMRK - Bestimmtheitsgebot gemäß Art 18 B-VG- Bestimmtheitsgebot gemäß Artikel 18, B-VG - in den Grundrechten der EU-GRC, insb. Im Religionsfreiheit gemäß Art 10 GRC, im Recht auf Bildung gemäß Art 14 GRC, in der und im Recht auf Nichtdiskriminierung gemäß Art 21 GRC.- in den Grundrechten der EU-GRC, insb. Im Religionsfreiheit gemäß Artikel 10, GRC, im Recht auf Bildung gemäß Artikel 14, GRC, in der und im Recht auf Nichtdiskriminierung gemäß Artikel 21, GRC. 5. Die belangte Behörde übermittelte die Beschwerde samt Verwaltungsakt mit Schreiben vom 07.02.2018 an das Bundesverwaltungsgericht, wo der Akt am 08.02.2018 einlangte. 6. Mit Beschluss vom 18.05.2018 wurde das Verfahren gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über die zur Zl. E 809/2018-3 protokollierte Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.01.2018, W224 2164606-1/2E, ausgesetzt.6. Mit Beschluss vom 18.05.2018 wurde das Verfahren gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über die zur Zl. E 809/2018-3 protokollierte Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.01.2018, W224 2164606-1/2E, ausgesetzt. 7. Der beschwerdeführende Verein stellte mit Schreiben vom 06.07.2018 und 20.12.2018 die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge den Beschluss vom 18.05.2018 aufheben und das Beschwerdeverfahren fortsetzen. 8. Mit Schreiben vom 14.03.2019 wurde ein Fristsetzungsantrag gestellt. 9. Mit Beschluss vom 18.03.2019 des Bundesverwaltungsgerichtes wurde der Fristsetzungsantrag gemäß § 30a Abs. 1 iVm § 30a Abs. 8 iVm § 38 VwGG als unzulässig zurückgewiesen.9. Mit Beschluss vom 18.03.2019 des Bundesverwaltungsgerichtes wurde der Fristsetzungsantrag gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 30 a, Absatz 8, in Verbindung mit Paragraph 38, VwGG als unzulässig zurückgewiesen. 10. In weiterer Folge wurde ein Vorlageantrag gemäß § 30b Abs. 1 VwGG gestellt.10. In weiterer Folge wurde ein Vorlageantrag gemäß Paragraph 30 b, Absatz eins, VwGG gestellt. 11. Mit Beschluss vom 30.04.2019 des Verwaltungsgerichtshofes wurde der Fristsetzungsantrag zurückgewiesen. 12. Mit Schreiben vom 07.08.2019 stellte der beschwerdeführende Verein die Anregung an den Verfassungsgerichtshof, er möge die Anlasswirkung des Verfahrens zu E 809/2018-13 (Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.01.2018, Zl. W224 2164606-1/2E) von Amts wegen auf das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ausdehnen. 13. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10.10.2019, G 152/2019-9, wurde die Wortfolge "gleicher Art und" in § 21 Abs. 1 lit. d PrivatschulG nicht als verfassungswidrig aufgehoben.13. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10.10.2019, G 152/2019-9, wurde die Wortfolge "gleicher Art und" in Paragraph 21, Absatz eins, Litera d, PrivatschulG nicht als verfassungswidrig aufgehoben. 14. Mit Beschluss des Verfassungsgerichthofes vom 10.10.2019, E 809/2018, wurde die Behandlung der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.01.2018, Zl. W224 2164606-1/2E, abgelehnt und ausgeführt: "Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen im Hinblick auf das Erkenntnis vom 10.10.2019, G 152/2019, die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat."14. Mit Beschluss des Verfassungsgerichthofes vom 10.10.2019, E 809 aus 2018,, wurde die Behandlung der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.01.2018, Zl. W224 2164606-1/2E, abgelehnt und ausgeführt: "Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen im Hinblick auf das Erkenntnis vom 10.10.2019, G 152 aus 2019,, die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat." II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der XXXX , ist Schulerhalter der Privatschule XXXX , welche eine nicht-konfessionelle Privatschule mit eigenem Organisationsstatut ist. Das Organisationsstatut dieser Schule wurde mit Bescheid vom XXXX , XXXX , genehmigt. Der Schule wurde das Öffentlichkeitsrecht zuletzt mit XXXX für das Schuljahr 2016/17 verliehen.Der römisch 40 , ist Schulerhalter der Privatschule römisch 40 , welche eine nicht-konfessionelle Privatschule mit eigenem Organisationsstatut ist. Das Organisationsstatut dieser Schule wurde mit Bescheid vom römisch 40 , römisch 40 , genehmigt. Der Schule wurde das Öffentlichkeitsrecht zuletzt mit römisch 40 für das Schuljahr 2016/17 verliehen. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) 3.1. Gemäß § 17 Abs. 1 PrivSchG sind den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften für die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten konfessionellen Privatschulen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Subventionen zum Personalaufwand zu gewähren. Unter konfessionellen Privatschulen sind die von den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften und von ihren Einrichtungen erhaltenen Schulen sowie jene von Vereinen, Stiftungen und Fonds erhaltenen Schulen zu verstehen, die von der zuständigen kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Oberbehörde als konfessionelle Schulen anerkannt werden (§ 17 Abs. 2 PrivSchG).3.1. Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, PrivSchG sind den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften für die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten konfessionellen Privatschulen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Subventionen zum Personalaufwand zu gewähren. Unter konfessionellen Privatschulen sind die von den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften und von ihren Einrichtungen erhaltenen Schulen sowie jene von Vereinen, Stiftungen und Fonds erhaltenen Schulen zu verstehen, die von der zuständigen kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Oberbehörde als konfessionelle Schulen anerkannt werden (Paragraph 17, Absatz 2, PrivSchG). 3.2. Gemäß § 18 Abs. 1 PrivSchG sind als Subvention den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften für die konfessionellen Schulen jene Lehrerdienstposten zur Verfügung zu stellen, die zur Erfüllung des Lehrplanes der betreffenden Schule erforderlich sind (einschließlich des Schulleiters und der von den Lehrern an vergleichbaren öffentlichen Schulen zu erbringenden Nebenleistungen), soweit das Verhältnis zwischen der Zahl der Schüler und der Zahl der Lehrer der betreffenden konfessionellen Schule im Wesentlichen jenem an öffentlichen Schulen gleicher oder vergleichbarer Art und vergleichbarer örtlicher Lage entspricht.3.2. Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, PrivSchG sind als Subvention den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften für die konfessionellen Schulen jene Lehrerdienstposten zur Verfügung zu stellen, die zur Erfüllung des Lehrplanes der betreffenden Schule erforderlich sind (einschließlich des Schulleiters und der von den Lehrern an vergleichbaren öffentlichen Schulen zu erbringenden Nebenleistungen), soweit das Verhältnis zwischen der Zahl der Schüler und der Zahl der Lehrer der betreffenden konfessionellen Schule im Wesentlichen jenem an öffentlichen Schulen gleicher oder vergleichbarer Art und vergleichbarer örtlicher Lage entspricht. 3.3. Nach § 21 Abs. 1 PrivSchG kann der Bund für nicht-konfessionelle Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht nach Maßgabe der auf Grund des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes zur Verfügung stehenden Mittel Subventionen zum Personalaufwand gewähren, wenn3.3. Nach Paragraph 21, Absatz eins, PrivSchG kann der Bund für nicht-konfessionelle Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht nach Maßgabe der auf Grund des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes zur Verfügung stehenden Mittel Subventionen zum Personalaufwand gewähren, wenn
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.4.2.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007).Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W129.2185683.1.00
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