RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.03.2020 GeschäftszahlW129 2185688-1 SpruchW129 2185688-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ric
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Privatschule " XXXX " in XXXX (im Folgenden: Privatschule) ist eine Privatschule mit eigenem Organisationsstatut gemäß § 14 Abs. 2 PrivSchG. Das Organisationsstatut dieser Schule wurde mit Bescheid vom XXXX , XXXX , genehmigt. Der Schule wurde das Öffentlichkeitsrecht ab dem Schuljahr 2010/11 mit XXXX auf Dauer der Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen verliehen.1. Die Privatschule " römisch 40 " in römisch 40 (im Folgenden: Privatschule) ist eine Privatschule mit eigenem Organisationsstatut gemäß Paragraph 14, Absatz 2, PrivSchG. Das Organisationsstatut dieser Schule wurde mit Bescheid vom römisch 40 , römisch 40 , genehmigt. Der Schule wurde das Öffentlichkeitsrecht ab dem Schuljahr 2010/11 mit römisch 40 auf Dauer der Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen verliehen. 2. Mit Schreiben vom 19.06.2017 stellte der Verein XXXX einen Subventionsantrag gemäß § 21 Privatschulgesetz iVm § 19 Abs. 1 leg cit, in eventu iVm § 19 Abs. 3 leg cit für das laufende und das kommende Schuljahr auf Beistellung von 9,7 Planstellen.2. Mit Schreiben vom 19.06.2017 stellte der Verein römisch 40 einen Subventionsantrag gemäß Paragraph 21, Privatschulgesetz in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz eins, leg cit, in eventu in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 3, leg cit für das laufende und das kommende Schuljahr auf Beistellung von 9,7 Planstellen. 3. Mit Bescheid vom 12.12.2017, Zl. BMB-14.132/0006-Präs. 12/2017, wies die (damalige) Bundesministerin für Bildung (im Folgenden: belangte Behörde) den Antrag gemäß § 21 Abs. 1 PrivSchG ab und gewährte der Privatschule keine Subventionen zum Personalaufwand.3. Mit Bescheid vom 12.12.2017, Zl. BMB-14.132/0006-Präs. 12 aus 2017,, wies die (damalige) Bundesministerin für Bildung (im Folgenden: belangte Behörde) den Antrag gemäß Paragraph 21, Absatz eins, PrivSchG ab und gewährte der Privatschule keine Subventionen zum Personalaufwand. Begründend hielt die belangte Behörde fest, gemäß § 21 Abs. 1 PrivSchG könne der Bund für Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht, die nicht unter § 17 PrivSchG fallen würden, nach Maßgabe der auf Grund des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes zur Verfügung stehenden Mittel Subventionen zum Personalaufwand gewähren, wenn die Schule einem Bedarf der Bevölkerung entspreche, mit der Führung der Schule nicht die Erzielung eines Gewinnes bezweckt werde, für die Aufnahme der Schüler nur die für öffentliche Schulen geltenden Aufnahmsbedingungen maßgebend seien und die Schülerzahl in den einzelnen Klassen nicht unter den an öffentlichen Schulen gleicher Art und gleicher örtlicher Lage üblichen Klassenschülerzahlen liege. Aus dem in § 21 Abs. 1 PrivSchG verwendeten Begriff "öffentliche Schulen gleicher Art" ergebe sich nach Ansicht der belangten Behörde, dass nur Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung für eine Subventionierung gemäß dieser Bestimmung in Frage kämen. Privatschulen mit eigenem Organisationsstatut könnten sohin gemäß § 21 PrivSchG nicht subventioniert werden. Bei der verfahrensgegenständlichen Privatschule handle es sich um eine Privatschule mit eigenem Organisationsstatut. Als solche könne sie daher nicht gemäß § 21 PrivSchG subventioniert werden.Begründend hielt die belangte Behörde fest, gemäß Paragraph 21, Absatz eins, PrivSchG könne der Bund für Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht, die nicht unter Paragraph 17, PrivSchG fallen würden, nach Maßgabe der auf Grund des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes zur Verfügung stehenden Mittel Subventionen zum Personalaufwand gewähren, wenn die Schule einem Bedarf der Bevölkerung entspreche, mit der Führung der Schule nicht die Erzielung eines Gewinnes bezweckt werde, für die Aufnahme der Schüler nur die für öffentliche Schulen geltenden Aufnahmsbedingungen maßgebend seien und die Schülerzahl in den einzelnen Klassen nicht unter den an öffentlichen Schulen gleicher Art und gleicher örtlicher Lage üblichen Klassenschülerzahlen liege. Aus dem in Paragraph 21, Absatz eins, PrivSchG verwendeten Begriff "öffentliche Schulen gleicher Art" ergebe sich nach Ansicht der belangten Behörde, dass nur Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung für eine Subventionierung gemäß dieser Bestimmung in Frage kämen. Privatschulen mit eigenem Organisationsstatut könnten sohin gemäß Paragraph 21, PrivSchG nicht subventioniert werden. Bei der verfahrensgegenständlichen Privatschule handle es sich um eine Privatschule mit eigenem Organisationsstatut. Als solche könne sie daher nicht gemäß Paragraph 21, PrivSchG subventioniert werden. 4. Gegen diesen Bescheid erhob der Verein XXXX fristgerecht Beschwerde und führte dabei im Wesentlichsten aus, dass die Begründung des angefochtenen Bescheides inhaltlich rechtswidrig sei. Bereits aus einer systematischen Interpretation sei ersichtlich, dass § 21 PrivSchG auf sämtliche nicht-konfessionellen Privatschulen und nicht lediglich auf Privatschulen, die "gleicher Art" wie öffentliche Schulen seien, anwendbar sei.4. Gegen diesen Bescheid erhob der Verein römisch 40 fristgerecht Beschwerde und führte dabei im Wesentlichsten aus, dass die Begründung des angefochtenen Bescheides inhaltlich rechtswidrig sei. Bereits aus einer systematischen Interpretation sei ersichtlich, dass Paragraph 21, PrivSchG auf sämtliche nicht-konfessionellen Privatschulen und nicht lediglich auf Privatschulen, die "gleicher Art" wie öffentliche Schulen seien, anwendbar sei. Da sämtliche Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 PrivSchG erfüllt seien, wäre dem Subventionsantrag stattzugeben gewesen.Da sämtliche Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz eins, PrivSchG erfüllt seien, wäre dem Subventionsantrag stattzugeben gewesen. Weiters erachte sich der beschwerdeführende Verein durch die Bestimmungen der §§ 17 bis 21 PrivSchG in folgenden, verfassungsrechtlich gewährleiteten Rechten verletzt:Weiters erachte sich der beschwerdeführende Verein durch die Bestimmungen der Paragraphen 17 bis 21 PrivSchG in folgenden, verfassungsrechtlich gewährleiteten Rechten verletzt: - Recht auf Gleichbehandlung vor dem Gesetz gemäß Art 2 StGG und Art 7 B-VG- Recht auf Gleichbehandlung vor dem Gesetz gemäß Artikel 2, StGG und Artikel 7, B-VG - Verbot der Diskriminierung gemäß Art 14 EMRK iVm- Verbot der Diskriminierung gemäß Artikel 14, EMRK iVm - Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums gemäß Art 1 1. ZP EMRK- Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums gemäß Artikel eins, 1. ZP EMRK - Recht auf Bildung gemäß Art 2 des 1. ZP zur EMRK- Recht auf Bildung gemäß Artikel 2, des 1. ZP zur EMRK - Bestimmtheitsgebot gemäß Art 18 B-VG- Bestimmtheitsgebot gemäß Artikel 18, B-VG - in den Grundrechten der EU-GRC, insb. Im Religionsfreiheit gemäß Art 10 GRC, im Recht auf Bildung gemäß Art 14 GRC, in der und im Recht auf Nichtdiskriminierung gemäß Art 21 GRC.- in den Grundrechten der EU-GRC, insb. Im Religionsfreiheit gemäß Artikel 10, GRC, im Recht auf Bildung gemäß Artikel 14, GRC, in der und im Recht auf Nichtdiskriminierung gemäß Artikel 21, GRC. 5. Die belangte Behörde übermittelte die Beschwerde samt Verwaltungsakt mit Schreiben vom 07.02.2018 an das Bundesverwaltungsgericht, wo der Akt am 08.02.2018 einlangte. 6. Mit Beschluss vom 18.05.2018 wurde das Verfahren gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über die zur Zl. E 809/2018-3 protokollierte Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.01.2018, W224 2164606-1/2E, ausgesetzt.6. Mit Beschluss vom 18.05.2018 wurde das Verfahren gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über die zur Zl. E 809/2018-3 protokollierte Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.01.2018, W224 2164606-1/2E, ausgesetzt. 7. Der beschwerdeführende Verein stellte mit Schreiben vom 06.07.2018 und 20.12.2018 die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge den Beschluss vom 18.05.2018 aufheben und das Beschwerdeverfahren fortsetzen. 8. Mit Schreiben vom 14.03.2019 wurde ein Fristsetzungsantrag gestellt. 9. Mit Beschluss vom 18.03.2019 des Bundesverwaltungsgerichtes wurde der Fristsetzungsantrag gemäß § 30a Abs. 1 iVm § 30a Abs. 8 iVm § 38 VwGG als unzulässig zurückgewiesen.9. Mit Beschluss vom 18.03.2019 des Bundesverwaltungsgerichtes wurde der Fristsetzungsantrag gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 30 a, Absatz 8, in Verbindung mit Paragraph 38, VwGG als unzulässig zurückgewiesen. 10. In weiterer Folge wurde ein Vorlageantrag gemäß § 30b Abs. 1 VwGG gestellt.10. In weiterer Folge wurde ein Vorlageantrag gemäß Paragraph 30 b, Absatz eins, VwGG gestellt. 11. Mit Beschluss vom 30.04.2019 des Verwaltungsgerichtshofes wurde der Fristsetzungsantrag zurückgewiesen. 12. Mit Schreiben vom 07.08.2019 stellte der beschwerdeführende Verein die Anregung an den Verfassungsgerichtshof, er möge die Anlasswirkung des Verfahrens zu E 809/2018-13 (Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.01.2018, Zl. W224 2164606-1/2E) von Amts wegen auf das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ausdehnen. 13. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10.10.2019, G 152/2019, wurde die Wortfolge "gleicher Art und" in § 21 Abs. 1 lit. d PrivatschulG nicht als verfassungswidrig aufgehoben.13. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10.10.2019, G 152 aus 2019,, wurde die Wortfolge "gleicher Art und" in Paragraph 21, Absatz eins, Litera d, PrivatschulG nicht als verfassungswidrig aufgehoben. 14. Mit Beschluss des Verfassungsgerichthofes vom 10.10.2019, E 809/2018, wurde die Behandlung der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.01.2018, Zl. W224 2164606-1/2E, abgelehnt und ausgeführt: "Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen im Hinblick auf das Erkenntnis vom 10.10.2019, G 152/2019, die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat."14. Mit Beschluss des Verfassungsgerichthofes vom 10.10.2019, E 809 aus 2018,, wurde die Behandlung der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.01.2018, Zl. W224 2164606-1/2E, abgelehnt und ausgeführt: "Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen im Hinblick auf das Erkenntnis vom 10.10.2019, G 152 aus 2019,, die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat." II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Verein XXXX ist Schulerhalter der Privatschule " XXXX ", welche eine nicht-konfessionelle Privatschule mit eigenem Organisationsstatut ist. Das Organisationsstatut dieser Schule wurde mit Bescheid vom XXXX , XXXX , genehmigt. Der Schule wurde das Öffentlichkeitsrecht ab dem Schuljahr 2010/11 mit XXXX auf Dauer der Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen verliehen.Der Verein römisch 40 ist Schulerhalter der Privatschule " römisch 40 ", welche eine nicht-konfessionelle Privatschule mit eigenem Organisationsstatut ist. Das Organisationsstatut dieser Schule wurde mit Bescheid vom römisch 40 , römisch 40 , genehmigt. Der Schule wurde das Öffentlichkeitsrecht ab dem Schuljahr 2010/11 mit römisch 40 auf Dauer der Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen verliehen. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) 3.1. Gemäß § 17 Abs. 1 PrivSchG sind den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften für die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten konfessionellen Privatschulen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Subventionen zum Personalaufwand zu gewähren. Unter konfessionellen Privatschulen sind die von den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften und von ihren Einrichtungen erhaltenen Schulen sowie jene von Vereinen, Stiftungen und Fonds erhaltenen Schulen zu verstehen, die von der zuständigen kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Oberbehörde als konfessionelle Schulen anerkannt werden (§ 17 Abs. 2 PrivSchG).3.1. Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, PrivSchG sind den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften für die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten konfessionellen Privatschulen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Subventionen zum Personalaufwand zu gewähren. Unter konfessionellen Privatschulen sind die von den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften und von ihren Einrichtungen erhaltenen Schulen sowie jene von Vereinen, Stiftungen und Fonds erhaltenen Schulen zu verstehen, die von der zuständigen kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Oberbehörde als konfessionelle Schulen anerkannt werden (Paragraph 17, Absatz 2, PrivSchG). 3.2. Gemäß § 18 Abs. 1 PrivSchG sind als Subvention den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften für die konfessionellen Schulen jene Lehrerdienstposten zur Verfügung zu stellen, die zur Erfüllung des Lehrplanes der betreffenden Schule erforderlich sind (einschließlich des Schulleiters und der von den Lehrern an vergleichbaren öffentlichen Schulen zu erbringenden Nebenleistungen), soweit das Verhältnis zwischen der Zahl der Schüler und der Zahl der Lehrer der betreffenden konfessionellen Schule im Wesentlichen jenem an öffentlichen Schulen gleicher oder vergleichbarer Art und vergleichbarer örtlicher Lage entspricht.3.2. Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, PrivSchG sind als Subvention den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften für die konfessionellen Schulen jene Lehrerdienstposten zur Verfügung zu stellen, die zur Erfüllung des Lehrplanes der betreffenden Schule erforderlich sind (einschließlich des Schulleiters und der von den Lehrern an vergleichbaren öffentlichen Schulen zu erbringenden Nebenleistungen), soweit das Verhältnis zwischen der Zahl der Schüler und der Zahl der Lehrer der betreffenden konfessionellen Schule im Wesentlichen jenem an öffentlichen Schulen gleicher oder vergleichbarer Art und vergleichbarer örtlicher Lage entspricht. 3.3. Nach § 21 Abs. 1 PrivSchG kann der Bund für nicht-konfessionelle Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht nach Maßgabe der auf Grund des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes zur Verfügung stehenden Mittel Subventionen zum Personalaufwand gewähren, wenn3.3. Nach Paragraph 21, Absatz eins, PrivSchG kann der Bund für nicht-konfessionelle Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht nach Maßgabe der auf Grund des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes zur Verfügung stehenden Mittel Subventionen zum Personalaufwand gewähren, wenn
- a)die Schule einem Bedarf der Bevölkerung entspricht,
- b)mit der Führung der Schule nicht die Erzielung eines Gewinnes bezweckt wird,
- c)für die Aufnahme der Schüler nur die für öffentliche Schulen geltenden Aufnahmsbedingungen maßgebend sind und
- d)die Schülerzahl in den einzelnen Klassen nicht unter den an öffentlichen Schulen gleicher Art und gleicher örtlicher Lage üblichen Klassenschülerzahlen liegt. 3.4. Die Privatschule des beschwerdeführenden Vereins ist unstrittig eine nicht-konfessionelle Privatschule mit eigenem Organisationsstatut, also eine Privatschule ohne geregelte Schulartbezeichnung. Die gegenständliche Privatschule entspricht somit nicht einer im SchOG angeführten Schulart. Das der Privatschule zugrundeliegende Organisationsstatut wurde der zuständigen Behörde vom Schulerhalter der Privatschule zwecks Genehmigung vorgelegt und auch genehmigt. Die Entscheidung, dass die Privatschule eine solche mit eigenem Organisationsstatut sei und somit keiner im SchOG angeführten Schulart entsprechen solle, traf der Schulerhalter. 3.5. Zunächst ist festzuhalten, dass der Gesetzgeber seinen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum nicht überschreitet, wenn er die Subventionierung aus öffentlichen Mitteln davon abhängig macht, dass eine Privatschule als eine Schule im Sinne des II. Hauptstückes des SchOG geführt wird (vgl. dazu VfGH 10.10.2019, G 152/2019).3.5. Zunächst ist festzuhalten, dass der Gesetzgeber seinen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum nicht überschreitet, wenn er die Subventionierung aus öffentlichen Mitteln davon abhängig macht, dass eine Privatschule als eine Schule im Sinne des römisch zwei. Hauptstückes des SchOG geführt wird vergleiche dazu VfGH 10.10.2019, G 152 aus 2019,). Während bei der Subventionierung von konfessionellen Privatschulen, gleichgültig, ob diese konfessionelle Privatschulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung oder ob diese konfessionelle Privatschulen mit Organisationsstatut sind, ein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Subvention in dem im Gesetz näher bestimmten Ausmaß besteht (vgl. § 17 Abs. 1 PrivSchG: "sind [...] zu gewähren"; § 18 Abs. 1 PrivSchG: "Als Subvention sind den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften für die konfessionellen Schulen jene Lehrerdienstposten zur Verfügung zu stellen, [...] soweit das Verhältnis zwischen der Zahl der Schüler und der Zahl der Lehrer der betreffenden konfessionellen Schule im wesentlichen jenem an öffentlichen Schulen gleicher oder vergleichbarer Art und vergleichbarer örtlicher Lage entspricht."), besteht ein solcher Rechtsanspruch für nicht-konfessionelle Privatschulen nicht (vgl. § 21 Abs. 1 PrivSchG: "kann [...] gewähren"); ob letzteren Falls nämlich überhaupt zu verteilende Subventionsmittel vorhanden sind, hängt vom jeweiligen Bundesfinanzgesetz ab (vgl. VwGH 20.6.1994, 90/10/0075). Nicht-konfessionelle Privatschulen mit eigenem Organisationsstatut können vom Anwendungsbereich des § 21 Abs. 1 PrivSchG nicht erfasst werden, weil es keine öffentlichen Schulen gleicher Art gibt.Während bei der Subventionierung von konfessionellen Privatschulen, gleichgültig, ob diese konfessionelle Privatschulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung oder ob diese konfessionelle Privatschulen mit Organisationsstatut sind, ein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Subvention in dem im Gesetz näher bestimmten Ausmaß besteht vergleiche Paragraph 17, Absatz eins, PrivSchG: "sind [...] zu gewähren"; Paragraph 18, Absatz eins, PrivSchG: "Als Subvention sind den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften für die konfessionellen Schulen jene Lehrerdienstposten zur Verfügung zu stellen, [...] soweit das Verhältnis zwischen der Zahl der Schüler und der Zahl der Lehrer der betreffenden konfessionellen Schule im wesentlichen jenem an öffentlichen Schulen gleicher oder vergleichbarer Art und vergleichbarer örtlicher Lage entspricht."), besteht ein solcher Rechtsanspruch für nicht-konfessionelle Privatschulen nicht vergleiche Paragraph 21, Absatz eins, PrivSchG: "kann [...] gewähren"); ob letzteren Falls nämlich überhaupt zu verteilende Subventionsmittel vorhanden sind, hängt vom jeweiligen Bundesfinanzgesetz ab vergleiche VwGH 20.6.1994, 90/10/0075). Nicht-konfessionelle Privatschulen mit eigenem Organisationsstatut können vom Anwendungsbereich des Paragraph 21, Absatz eins, PrivSchG nicht erfasst werden, weil es keine öffentlichen Schulen gleicher Art gibt. 3.6. Die verschiedene Behandlung konfessioneller und nicht-konfessioneller Privatschulen ist nicht als eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes anzusehen, weil die öffentlichen Schulen - ebenso wie die nicht-konfessionellen Privatschulen - interkonfessionell sind und die konfessionellen Privatschulen daher eine Ergänzung des öffentlichen Schulwesens darstellen, die es den Eltern (im Sinne des Art. 2 1. ZPEMRK) erleichtert, die ihrer religiösen Auffassung entsprechende Erziehung ihrer Kinder frei zu wählen (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage, S. 1368, FN 1c) zum Abschnitt IV PrivSchG mit Verweis auf VwGH 28.3.2002, 95/10/0265; siehe auch den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 27.2.1990, B 1590/88, wonach der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde gegen die ungleiche gesetzliche Regelung für konfessionelle und nicht-konfessionelle Privatschulen "vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum Gleichheitsgrundsatz und des EGMR (Belgische Sprachenfälle', 23.7.1968, EuGRZ 1975, Seite 298 ff.)" mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg abgelehnt hat.3.6. Die verschiedene Behandlung konfessioneller und nicht-konfessioneller Privatschulen ist nicht als eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes anzusehen, weil die öffentlichen Schulen - ebenso wie die nicht-konfessionellen Privatschulen - interkonfessionell sind und die konfessionellen Privatschulen daher eine Ergänzung des öffentlichen Schulwesens darstellen, die es den Eltern (im Sinne des Artikel 2, 1. ZPEMRK) erleichtert, die ihrer religiösen Auffassung entsprechende Erziehung ihrer Kinder frei zu wählen vergleiche Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage, S. 1368, FN 1c) zum Abschnitt römisch vier PrivSchG mit Verweis auf VwGH 28.3.2002, 95/10/0265; siehe auch den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 27.2.1990, B 1590/88, wonach der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde gegen die ungleiche gesetzliche Regelung für konfessionelle und nicht-konfessionelle Privatschulen "vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum Gleichheitsgrundsatz und des EGMR (Belgische Sprachenfälle', 23.7.1968, EuGRZ 1975, Seite 298 ff.)" mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg abgelehnt hat. 3.7. Diesbezüglich ist auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 10.10.2019, G152/2019, hinzuweisen, diese lautet auszugsweise wie folgt: "2.2. Der Verfassungsgerichtshof teilt die Auffassung, dass § 18 Abs. 1 und § 21 Abs. 1 lit. d PrivatschulG konfessionelle und nicht-konfessionelle Privatschulen tatsächlich ungleich behandeln. Diese Differenzierung ist jedoch sachlich gerechtfertigt:"2.2. Der Verfassungsgerichtshof teilt die Auffassung, dass Paragraph 18, Absatz eins und Paragraph 21, Absatz eins, Litera d, PrivatschulG konfessionelle und nicht-konfessionelle Privatschulen tatsächlich ungleich behandeln. Diese Differenzierung ist jedoch sachlich gerechtfertigt: 2.2.1. Konfessionelle Privatschulen haben traditionell im österreichischen Schulwesen eine besondere Stellung. Für die katholische Kirche wird dies insbesondere durch völkerrechtliche Verpflichtungen sowohl auf Grund des Konkordates 1934, BGBl. II 2/1934, als auch nach Artikel II des Vertrages zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich zur Regelung von mit dem Schulwesen zusammenhängenden Fragen samt Schlussprotokoll, BGBl. 272/1962, der durch den Zusatzvertrag zum Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich zur Regelung von mit dem Schulwesen zusammenhängenden Fragen vom 9. Juli 1962, BGBl. 289/1972, geändert wurde, deutlich.2.2.1. Konfessionelle Privatschulen haben traditionell im österreichischen Schulwesen eine besondere Stellung. Für die katholische Kirche wird dies insbesondere durch völkerrechtliche Verpflichtungen sowohl auf Grund des Konkordates 1934, Bundesgesetzblatt Teil 2, 2 aus 1934,, als auch nach Artikel römisch zwei des Vertrages zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich zur Regelung von mit dem Schulwesen zusammenhängenden Fragen samt Schlussprotokoll, Bundesgesetzblatt 272 aus 1962,, der durch den Zusatzvertrag zum Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich zur Regelung von mit dem Schulwesen zusammenhängenden Fragen vom 9. Juli 1962, Bundesgesetzblatt 289 aus 1972,, geändert wurde, deutlich. 2.2.2. Diese Bedeutung von konfessionellen Privatschulen in Ergänzung zum öffentlichen (nicht-konfessionellen) Schulsystem wurde auch von der Europäischen Kommission für Menschenrechte anerkannt: Die besondere Förderung sei insbesondere vor dem Hintergrund des Art. 2 1. ZPEMRK iVm Art. 14 EMRK gerechtfertigt, weil konfessionelle Schulen im österreichischen Erziehungssystem besonders weit verbreitet seien und eine hohe Anzahl von Schülern unterrichten würden (EKMR 6.9.1995, Fall Verein gemeinsam Lernen, Appl. 23.419/94; VwGH 28.3.2002, 95/10/0265).2.2.2. Diese Bedeutung von konfessionellen Privatschulen in Ergänzung zum öffentlichen (nicht-konfessionellen) Schulsystem wurde auch von der Europäischen Kommission für Menschenrechte anerkannt: Die besondere Förderung sei insbesondere vor dem Hintergrund des Artikel 2, 1. ZPEMRK in Verbindung mit Artikel 14, EMRK gerechtfertigt, weil konfessionelle Schulen im österreichischen Erziehungssystem besonders weit verbreitet seien und eine hohe Anzahl von Schülern unterrichten würden (EKMR 6.9.1995, Fall Verein gemeinsam Lernen, Appl. 23.419/94; VwGH 28.3.2002, 95/10/0265). 2.2.3. Wenn der Gesetzgeber daher vor diesem Hintergrund und angesichts des Art. 15 StGG allen konfessionellen Privatschulen im Rahmen des § 18 PrivatschulG eine besondere Stellung zumisst, liegt dies innerhalb des ihm zukommenden rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes.2.2.3. Wenn der Gesetzgeber daher vor diesem Hintergrund und angesichts des Artikel 15, StGG allen konfessionellen Privatschulen im Rahmen des Paragraph 18, PrivatschulG eine besondere Stellung zumisst, liegt dies innerhalb des ihm zukommenden rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes. 2.2.4. Ebenso überschreitet der Gesetzgeber den ihm eingeräumten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum nicht, wenn er in § 21 PrivatschulG die staatliche Subventionierung auf jene Privatschulen beschränkt, die in größerem Ausmaß dem öffentlichen Schulsystem entsprechen.2.2.4. Ebenso überschreitet der Gesetzgeber den ihm eingeräumten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum nicht, wenn er in Paragraph 21, PrivatschulG die staatliche Subventionierung auf jene Privatschulen beschränkt, die in größerem Ausmaß dem öffentlichen Schulsystem entsprechen. 3. Die mit der Wortfolge gleicher Art und' in § 21 Abs. 1 lit. d PrivatschulG einhergehende Differenzierung zwischen konfessionellen und nichtkonfessionellen Privatschulen und nicht-konfessionellen Privatschulen untereinander ist daher sachlich gerechtfertigt und verstößt sohin nicht gegen den Gleichheitssatz."3. Die mit der Wortfolge gleicher Art und' in Paragraph 21, Absatz eins, Litera d, PrivatschulG einhergehende Differenzierung zwischen konfessionellen und nichtkonfessionellen Privatschulen und nicht-konfessionellen Privatschulen untereinander ist daher sachlich gerechtfertigt und verstößt sohin nicht gegen den Gleichheitssatz." 3.8. Weiters wird auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshof vom 10.10.2019, E 809/2018, hingewiesen, in der er die Behandlung der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.01.2018, Zl. W224 2164606-1/2E, abgelehnt und ausgeführt hat: "Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen im Hinblick auf das Erkenntnis vom 10.10.2019, G 152/2019, die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat."3.8. Weiters wird auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshof vom 10.10.2019, E 809 aus 2018,, hingewiesen, in der er die Behandlung der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.01.2018, Zl. W224 2164606-1/2E, abgelehnt und ausgeführt hat: "Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen im Hinblick auf das Erkenntnis vom 10.10.2019, G 152 aus 2019,, die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat." Die Beschwerde war daher abzuweisen. 3.9. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.9. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte der beschwerdeführende Verein nicht, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von Amts wegen ist nicht erforderlich. Zu Spruchpunkt B): 4.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.4.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 4.2.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.4.2.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007).Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W129.2185688.1.00