Obsah (16)
§ 28Art. 133§ 146§ 3§ 11§ 6§ 2§ 8§ 9§ 57§ 46a§ 10§ 52§ 46§ 55§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.03.2020 GeschäftszahlW170 2182873-1 SpruchW170 2182873-1/35E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ric
§ 28Abs.
2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, in Verbindung mit §§ 3, 8, 10, 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 53/2019, § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 53/2019, und §§ 52, 55 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, abgewiesen.A) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018,, in Verbindung mit Paragraphen 3, 8, 10, 57, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2019,, Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2019,, und Paragraphen 52, 55, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2019, nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr.
1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2019,, nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: XXXX (in Folge auch: Beschwerdeführer), ein iranischer Staatsangehöriger, stellte am 02.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch 40 (in Folge auch: Beschwerdeführer), ein iranischer Staatsangehöriger, stellte am 02.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen des Administrativverfahrens brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, Iran einerseits aus gesellschaftlichen und politischen Gründen - so dürfe seine Tochter etwa nicht den Schwimmsport ausüben - verlassen zu haben sowie in Iran wegen islamkritischen Büchern von den Behörden verfolgt worden zu sein. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer in Österreich zum Christentum konvertiert, was in Iran zu einer Verfolgung führen würde. Mit im Spruch bezeichneten Bescheid wurde der gegenständliche Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Iran zulässig sei sowie eine Frist für deren freiwillige Ausreise bestimmt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Vorbringen sei nicht glaubhaft gemacht worden und handle es sich bei der Konversion zum Christentum um eine Scheinkonversion. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 19.12.2017 zugestellt. Mit am 11.01.2018 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den Bescheid Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Iran einerseits wegen seiner Grundstücke, die ihm die Sepah weggenommen habe sowie wegen seiner schriftstellerischen Tätigkeit, die sich mit Frauen- und Kinderrechten sowie mit allgemeinen Forschungen und Analysen zum Islam beschäftigt habe und wegen derer er festgenommen und gefoltert worden sei, verfolgt werde. Seit der Beschwerdeführer in Österreich sei, befasse er sich mit dem Christentum und wolle sich taufen lassen. Die Beschwerde wurde samt dem bezugnehmenden Verwaltungsakt am 15.01.2018 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und - nach einer entsprechenden Abnahme - am 02.10.2018 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugeteilt. Am 25.06.2019, fortgesetzt am 14.11.2019 und am 13.02.2020 wurde vom Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein Vorbringen aus der Beschwerde wiederholte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger iranischer Staatsangehöriger, dessen Identität feststeht und der in Österreich unbescholten ist. Der Beschwerdeführer ist rechtswidrig nach Österreich eingereist und hat - von seinem asylverfahrensrechtlichen Aufenthaltsrecht abgesehen - kein Aufenthaltsrecht in Österreich, ihm kam ein solches Aufenthaltsrecht niemals zu. 1.
- Der Beschwerdeführer leidet an einer rezidivierenden depressiven Störung bei vorbefundeter Opioidabhängigkeit, ist aber ansonsten gesund. Der Beschwerdeführer wird wegen dieser Erkrankung durch eine niedrigdosierte antidepressive/neuroleptische Kombinationstherapie adäquat behandelt. In Iran ist die grundlegende medizinische Versorgung und die Versorgung durch Fachärzte verfügbar, der öffentliche Sektor ist billiger als der private Sektor, aber mit längeren Wartezeiten verbunden. Der Beschwerdeführer ist in der Lage, seine Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich oder andere alleine zu besorgen, er ist in der Lage einer Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu folgen und in einer solchen seine Interessen selbst wahrzunehmen. Weiters ist er in der Lage, auch belastende Episoden seines Lebens wahrheitsgemäß, nachvollziehbar und detailliert zu schildern, eine längere Flugreise oder eine unter Umständen auch beschwerliche Reise auf dem Landweg anzutreten und für seinen Lebensunterhalt auch körperlich zu arbeiten. Der Beschwerdeführer ist ein intelligenter, differenzierter Mann, der keine geistigen Beeinträchtigungen aufweist aber durch seine aktuelle Lebenssituation belastet ist; bei ihm treten keine auch nur phasenweise bestehenden Verwirrtheitszustände von erheblicher Relevanz auf. 1.
- Der Beschwerdeführer hat am 02.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der mit im Spruch bezeichneten Bescheid hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde; unter einem wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Genannten in den Iran zulässig sei. Schließlich wurde über die Frist für die freiwillige Ausreise entschieden. Der Bescheid wurde am 19.12.2017 zugestellt. Dagegen richtet sich die am 11.01.2018 bei der Behörde eingebrachte Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat dadurch, dass er den verfahrensleitenden Beschluss vom 28.11.2018, W170 2182873-1/8Z, hinsichtlich der Frage zum Vorliegen akuter psychische und physischer Erkrankungen unbeantwortet gelassen hat, das Verfahren verzögert, da dadurch die für den 25.06.2019 anberaumte mündliche Verhandlung - von der Einvernahme eines Zeugen abgesehen - frustriert war, da der Beschwerdeführer erst zu diesem Zeitpunkt das Bestehen psychischer Erkrankungen vorgebracht und dieses Vorbringen die Einholung eines medizinischen Gutachtens erforderlich gemacht hat, sodass die Einvernahme des Beschwerdeführers am 25.06.2019 nicht erfolgen konnte. Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus die Durchführung der mündlichen Verhandlung erschwert, weil er am 25.06.2019 und am 14.11.2019 14 bzw. 8 Minuten zu spät gekommen ist, ohne dies nachvollziehbar begründen zu können. 1.
- Der Beschwerdeführer hat Iran aus Sicht der iranischen Behörden illegal verlassen, er stammt aus der Stadt XXXX (Provinz Fars).1.
- Der Beschwerdeführer hat Iran aus Sicht der iranischen Behörden illegal verlassen, er stammt aus der Stadt römisch 40 (Provinz Fars). Das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers wird von den iranischen Behörden kontrolliert, es liegen dort keine kriegs- oder bürgerkriegsähnlichen Zustände vor. Im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers ist die Grundversorgung gesichert. Dem Beschwerdeführer droht wegen der illegalen Ausreise aus Iran, der gegenständlichen Antragstellung bzw. dem Aufenthalt im Ausland nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine behördliche Verfolgung. 1.
- Der Beschwerdeführer hat in der Erstbefragung am 02.12.2015 vorgebracht, dass er Iran hauptsächlich aus gesellschaftlichen und kulturellen Gründen verlassen habe, so könne seine Tochter etwa den Schwimmsport nicht ausüben. Auch hätten die Regierung und die Revolutionäre dem Beschwerdeführer 40 Hektar Land weggenommen und eine Militärzone eingerichtet, weitere Fluchtgründe habe der Beschwerdeführer nicht; er befürchte, dass man ihn im Falle der Rückkehr nach Iran verschwinden lassen würde. Der Beschwerdeführer hat in der behördlichen Einvernahme am 11.12.2017 vorgebracht, dass er derzeit kein religiöses Bekenntnis habe, sich aber seit seiner Anwesenheit in Österreich mit dem Christentum beschäftige und die XXXX seit eineinhalb Jahren besuche. Man wolle ihn dort taufen, der Beschwerdeführer wolle aber auf seine Frau und Tochter warten. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer in Iran in Haft gewesen, da er Autor sei und Bücher über den Islam geschrieben habe; er habe sich auch mit anderen Religionen beschäftigt und sei dabei gewesen ein Buch über Frauen- und Kinderrechte in Iran zu schreiben. Man habe ihn bei einer Recherche im Dorf XXXX , wo er über den Feuertempel der Zoroastrier habe schreiben wollen, verhaftet und 17 Tage in Haft angehalten. Während der Haft hätten Mitarbeiter des Sepah den Laptop des Beschwerdeführers konfisziert und vernichtet. Durch Bestechung habe der Beschwerdeführer fliehen können. Erst über Vorhalt bestätigte der Beschwerdeführer, dass die Regierung ihm sein Land weggenommen habe.Der Beschwerdeführer hat in der behördlichen Einvernahme am 11.12.2017 vorgebracht, dass er derzeit kein religiöses Bekenntnis habe, sich aber seit seiner Anwesenheit in Österreich mit dem Christentum beschäftige und die römisch 40 seit eineinhalb Jahren besuche. Man wolle ihn dort taufen, der Beschwerdeführer wolle aber auf seine Frau und Tochter warten. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer in Iran in Haft gewesen, da er Autor sei und Bücher über den Islam geschrieben habe; er habe sich auch mit anderen Religionen beschäftigt und sei dabei gewesen ein Buch über Frauen- und Kinderrechte in Iran zu schreiben. Man habe ihn bei einer Recherche im Dorf römisch 40 , wo er über den Feuertempel der Zoroastrier habe schreiben wollen, verhaftet und 17 Tage in Haft angehalten. Während der Haft hätten Mitarbeiter des Sepah den Laptop des Beschwerdeführers konfisziert und vernichtet. Durch Bestechung habe der Beschwerdeführer fliehen können. Erst über Vorhalt bestätigte der Beschwerdeführer, dass die Regierung ihm sein Land weggenommen habe. In der Beschwerde vom 11.01.2018 wiederholte der Beschwerdeführer in Bezug auf die Fluchtgründe bzw. die Verfolgungsangst sein Vorbringen hinsichtlich der Enteignung der Grundstücke, auch wenn sie nunmehr ausführte, dass auf diesen eine Moschee und ein Busterminal entstanden seien. Darüber hinaus wurde das Vorbringen hinsichtlich der Festnahme wegen der schriftstellerischen Tätigkeit des Beschwerdeführers wiederholt, auch wenn nunmehr angeführt wurde, dass dieser von Mitarbeitern des Sepah während der Anhaltung auch gefoltert wurde. Schließlich wurde auch auf die Beschäftigung des Beschwerdeführers mit dem Christentum bzw. dessen Mitgliedschaft bei der XXXX verwiesen; der Beschwerdeführer plane, auch zum Christentum zu konvertieren. Konkretisierend wurde ausgeführt, dass der Laptop vor den Augen des Beschwerdeführers vernichtet worden sei, dabei habe man auch die Daten gelöscht.In der Beschwerde vom 11.01.2018 wiederholte der Beschwerdeführer in Bezug auf die Fluchtgründe bzw. die Verfolgungsangst sein Vorbringen hinsichtlich der Enteignung der Grundstücke, auch wenn sie nunmehr ausführte, dass auf diesen eine Moschee und ein Busterminal entstanden seien. Darüber hinaus wurde das Vorbringen hinsichtlich der Festnahme wegen der schriftstellerischen Tätigkeit des Beschwerdeführers wiederholt, auch wenn nunmehr angeführt wurde, dass dieser von Mitarbeitern des Sepah während der Anhaltung auch gefoltert wurde. Schließlich wurde auch auf die Beschäftigung des Beschwerdeführers mit dem Christentum bzw. dessen Mitgliedschaft bei der römisch 40 verwiesen; der Beschwerdeführer plane, auch zum Christentum zu konvertieren. Konkretisierend wurde ausgeführt, dass der Laptop vor den Augen des Beschwerdeführers vernichtet worden sei, dabei habe man auch die Daten gelöscht. Im Rahmen einer schriftlichen Stellungnahme an das Bundesverwaltungsgericht vom 26.11.2019 wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Iran durch Einführen einer Nadel in die Harnröhre, um diesen am urinieren zu hindern sowie durch weitere, nicht näher beschriebene Eingriffe in seine sexuelle Selbstbestimmung gefoltert worden sei; in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (durchgeführt am 25.06.2019, fortgesetzt am 14.11.2019 und am 13.02.2020, gab der Beschwerdeführer an, gerade im Begriff zu sein, Christ zu werden, regelmäßig die Kirche zu besuchen und bereits 40 Iraner zu dem als Zeugen vernommenen Priester gebracht zu haben. Auch sei der Beschwerdeführer schon in Iran getauft worden und habe über soziale Medien missioniert, deshalb aber keine Probleme bekommen, weil sein christliches Engagement den Behörden unbekannt geblieben sei. Weiters sei der Beschwerdeführer in Iran 16 Tage in Untersuchungshaft gewesen und werde nunmehr nach seiner Flucht gesucht, da dieser angefangen habe, ein Buch zu schreiben und nachdem seine Freundin, die die Beschwerdeführer beim Schreiben des Buches unterstützt und die auch für soziale Medien gearbeitet habe, in Iran mit Säure verätzt worden sei, den Islam mittels Koranversen anzugreifen. Auch sei der Bruder des Beschwerdeführers seit den letzten Demonstrationen verschwunden. Schließlich sei der Beschwerdeführer auch beschuldigt worden, ein Spion zu sein, da er, nachdem man einen Teil des Grundstückes der Familie ("unseres Grundstückes") weggenommen habe, dieses fotografiert und man ihm vorgeworfen habe, diese Fotos für die Israelis und Amerikaner zu verwenden. Zuletzt gab der Beschwerdeführer noch an, während der Anhaltung durch den Sepah gefoltert worden zu sein; dies habe mit Schlagen begonnen, man habe ihm seinen Laptop auf den Kopf geschlagen. Dann habe er kein Wasser mehr bekommen, aber nach einem Tag eine Wassermelone, nachher habe man verhindert, dass der Beschwerdeführer uriniere. Schließlich gab der Beschwerdeführer noch an, dass er auch in Österreich, nachdem er von seiner Mutter Kopien seiner Ausweise mit der Post geschickt bekommen habe, einen Drohbrief erhalten habe, in dem er genötigt werden solle, nach Iran zurückzukehren, widrigenfalls man seine Tochter töten werde. Den Brief habe der Beschwerdeführer nicht aufgehoben. Zwar ist das Vorbringen zur drohenden Verfolgung in Iran - sei es, insbesondere wegen der Enteignung, wegen des vom Beschwerdeführer verfassten Buches, wegen des Vorwurfs, Spion zu sein, weil diese für soziale Medien gearbeitet habe oder weil deren Bruder verschwunden sei bzw. deren Freundin mit Säure verätzt worden sei - und die daraus folgende Verfolgungsangst des Beschwerdeführers mit der Situation in Iran generell in Einklang zu bringen, aber wurde das Vorbringen durch den Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens erheblich gesteigert, ohne dass dies - etwa durch die psychische Situation des Beschwerdeführers - erklärbar wäre und kommt dem Beschwerdeführer nicht die persönliche Glaubwürdigkeit zu, die zur Glaubhaftmachung eines unbelegten und unbewiesenen Vorbringens notwendig ist. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, ernstlich und aus innerem Entschluss zum Christentum konvertiert zu sein, ist nicht glaubwürdig; bei der vorgebrachten Konversion handelt es sich um eine Scheinkonversion. Über das oben festgestellte Vorbringen hinaus hat der Beschwerdeführer eine erfolgte oder im Falle der Rückkehr drohende Verfolgung nicht vorgebracht, auch ist nicht zu erkennen, dass diesem im Falle seiner Rückkehr eine nicht vorgebrachte Verfolgung, insbesondere etwa wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit, drohen würde. 1.
- Die Familie des Beschwerdeführers lebt nicht in Österreich, hier befinden sich keine Verwandten des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat angegeben, in Österreich einen Asylwerber als Freund zu haben, das wird der Entscheidung als wahr unterstellt. Diese Beziehung hat sich jedenfalls zu einem Zeitpunkt entwickelt, zu dem die Beteiligten um den prekären aufenthaltsrechtlichen Status des Beschwerdeführers wussten. Der Beschwerdeführer spricht rudimentär Deutsch, er hat in Österreich nie gearbeitet und bezieht hier - von der Grundversorgung abgesehen - kein Einkommen. Der Beschwerdeführer ist in Österreich kein Mitglied in einem Verein und besucht keine Schule und keine Universität, er besucht eine Kirche, dies dient aber - neben dem Wunsch, sozialen Anschluss zu finden - nur dazu, die Scheinkonversion glaubhaft zu machen; es sind keine darüberhinausgehenden Integrationsbemühungen feststellbar. 1.
- Zur Lage in Iran wird festgestellt, dass Iran eine islamische Republik ist, deren Verfassung islamische und demokratische Elemente kennt, eine demokratische Verfassung im europäischen Sinn besteht aber nicht. Die allgemeine Sicherheitslage ist mit Ausnahme der Provinzen Sistan-Belutschistan, Kurdistan und West-Aserbaidschan, in denen es immer wieder zu Konflikten zwischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppen und Anschlägen gegen die Sicherheitskräfte kommt, ruhig, wobei latente Spannungen bestehen. Die Justiz untersteht in Einzelfällen massivem Einfluss der Sicherheitsbehörden, Gerichtsverfahren erfüllen internationale Standards nicht. Es kommt immer wieder zu willkürlichen Verhaftungen, insbesondere im Zusammenhang mit politischer Überzeugung und werden nach wie vor Körperstrafen, grausame und unmenschliche Strafen (zB. Peitschenhiebe, Amputationen) und die Todesstrafe angewandt. Auffälliges Hören von (westlicher) Musik, die Äußerung einer eigenen Meinung zum Islam, gemeinsame Autofahrten junger nicht verheirateter Männer und Frauen, gemischtgeschlechtliche Partys oder das Verstoßen gegen Bekleidungsvorschriften kann den Unmut zufällig anwesender Basijs bzw. mit diesen sympathisierenden Personen hervorrufen. Es kann auch zu einem Verprügeln durch Basij kommen. 99% der Bevölkerung gehören dem Islam (Staatsreligion) an. Etwa 90% der Bevölkerung sind Schiiten, ca. 9% Sunniten, der Rest Christen, Juden, Zoroastrier, Bahá'í, Sufis und kleinere religiöse Gruppen. Etwa 100.000 bis 300.000 - vornehmlich armenische - Christen leben in Iran, hauptsächlich in Teheran und Isfahan. Die in der iranischen Verfassung anerkannten "Buchreligionen" (Christen, Juden, Zoroastrier) dürfen ihren Glauben relativ frei ausüben, allerdings kann jegliche Missionstätigkeit als "mohareb" (Krieg gegen Gott) verfolgt und mit dem Tod bestraft werden und werden anerkannte religiöse Minderheiten - Zoroastrier, Juden, armenische und assyrische Christen - diskriminiert, nicht anerkannte nicht-schiitische Gruppen (Bahá'í, konvertierte evangelikale Christen, Sufi, Atheisten) in unterschiedlichem Grad verfolgt. Das Recht, eine Religion zu wechseln oder aufzugeben, wird weiterhin verletzt. Personen, die zum Christentum übergetreten waren, erhielten hohe Gefängnisstrafen (10 bis 15 Jahre). Es gab weiterhin Razzien in Hauskirchen. Personen, die sich zum Atheismus bekannten, konnten jederzeit willkürlich festgenommen, inhaftiert, gefoltert und misshandelt werden. Sie liefen Gefahr, wegen "Apostasie" (Abfall vom Glauben) zum Tode verurteilt zu werden. Unter besonderer Beobachtung stehen hauskirchliche Vereinigungen, deren Versammlungen regelmäßig aufgelöst und deren Angehörige gelegentlich festgenommen werden. Muslimische Konvertiten und Mitglieder protestantischer Freikirchen sind willkürlichen Verhaftungen und Schikanen ausgesetzt. Apostasie (Abtrünnigkeit vom Islam) ist verboten und mit langen Haftstrafen bis zur Todesstrafe bedroht. Im iranischen Strafgesetzbuch ist der Tatbestand zwar nicht definiert, die Verfassung sieht aber vor, dass die Gerichte in Abwesenheit einer definitiven Regelung entsprechend der islamischen Jurisprudenz zu entscheiden haben. Dabei folgen die Richter im Regelfall einer sehr strengen Auslegung auf Basis der Ansicht von konservativen Geistlichen wie Staatsgründer Ayatollah Khomenei, der für die Abkehr vom Islam die Todesstrafe verlangte. Konvertierte werden jedoch zumeist nicht wegen Apostasie bestraft, sondern aufgrund anderer Delikte, wie zum Beispiel "moharebeh" ("Waffenaufnahme gegen Gott"), "Verdorbenheit auf Erden", oder "Handlungen gegen die nationale Sicherheit". Bei keiner der Hinrichtungen in den letzten Jahren gibt es Hinweise darauf, dass Apostasie einer bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war. Christliche Konvertiten werden normalerweise nicht wegen Apostasie bestraft, sondern solche Fälle als Angelegenheiten der nationalen Sicherheit angesehen und vor den Revolutionsgerichten verhandelt, Konversion wird als politische Aktivität angesehen. Für Konversion wurde in den letzten zehn Jahren keine Todesstrafe ausgesprochen, allein wegen Konversion werden keine Gerichtsverfahren geführt. Es kann zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass auch ein im Ausland Konvertierter in Iran wegen Apostasie verfolgt wird, die Tragweite der Konsequenzen für jene Christen, die im Ausland konvertiert sind und nach Iran zurückkehren, hängt von der religiösen und konservativen Einstellung ihres Umfeldes ab. Eine Konversion und ein anonymes Leben als konvertierter Christ allein führen nicht zu einer Verhaftung; wenn der Konversion andere Aktivitäten nachfolgen, wie zum Beispiel Missionierung oder Unterricht anderer Personen im Glauben, kann dies zu einem Problem werden. Wenn ein Konvertit nicht missioniert oder eine Hauskirche bewirbt, werden die Behörden i.d.R. nicht über ihn Bescheid wissen. Auch konvertierte Rückkehrer, die keine Aktivitäten in Bezug auf das Christentum setzen, sind für die Behörden mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht von Interesse; wenn ein Konvertit schon vor seiner Ausreise den Behörden bekannt war, könnte dies anders sein. Wenn er den Behörden nicht bekannt war, ist eine Rückkehr nach Iran kein Problem, wenn aber ein zurückgekehrter Konvertit sehr freimütig über seine Konversion in den Social Media-Kanälen, einschließlich Facebook, berichtet, können die Behörden auf ihn aufmerksam werden und ihn bei der Rückkehr verhaften und befragen. Eine Bekanntgabe der Konversion auf Facebook allein wird nicht zu einer Verfolgung führen. Ob eine Taufe für die iranischen Behörden Bedeutung hat, steht nicht fest. Die Grundversorgung ist in Iran gesichert, wozu neben staatlichen Hilfen auch das islamische Spendensystem beiträgt, es besteht kostenfreie Bildung und Gesundheitsversorgung, wobei 98% aller Iraner Zugang zu ärztlicher Versorgung haben. Die Qualität ist in Teheran und den großen Städten ausreichend bis gut, jedoch in vielen Landesteilen ist sie nicht vergleichbar mit europäischem Standard. Obwohl primäre Gesundheitsdienstleistungen kostenlos sind müssen durchschnittlich 55% der Gesundheitsausgaben in bar bezahlt werden. In zahlreichen Apotheken sind die meisten auch in Europa gebräuchlichen Medikamente zu kaufen und nicht sehr teuer.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Beweiswürdigung stützt sich auf die Aussagen des Beschwerdeführers vor der Polizei (siehe Niederschrift der Erstbefragung vom 02.12.2015), dem Bundesamt (siehe Niederschrift der Einvernahme vom 11.12.2017 samt Beilagen) und dem Bundesverwaltungsgericht (siehe Niederschrift der Verhandlung vom 25.06.2019, fortgesetzt am 14.11.2019 und am 13.02.2020 samt Beilagen), auf die Beschwerde vom 11.01.2018 samt Beilage und die vom Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht abgegebene Stellungnahmen (Stellungnahme vom 21.12.2018 samt Beilagen, Stellungnahme vom 26.11.2019 samt Beilage, Stellungnahme vom 11.12.2019) sowie auf folgende Beweismittel: * den am 27.06.2017 vorgelegten Suchantrag des Beschwerdeführers an das Rote Kreuz samt Zustimmung zur Veröffentlichung des Fotos des Beschwerdeführers; * die jeweils am 09.04.2017 vom iranischen Außenministerium beglaubigte Kopie des jeweiligen Personalausweises (Geburtsurkunde) des Beschwerdeführers, dessen Tochter sowie dessen Ehefrau; * Schreiben des psychosozialen Zentrums ESRA vom 14.10.2016 und vom 25.11.2019; * Psychiatrischer Befund der XXXX vom 14.06.2019 und vom 31.10.2019;* Psychiatrischer Befund der römisch 40 vom 14.06.2019 und vom 31.10.2019; * Diagnose des XXXX , undatiert;* Diagnose des römisch 40 , undatiert; * Gutachten der bestellten Sachverständigen XXXX vom 08.11.2019;* Gutachten der bestellten Sachverständigen römisch 40 vom 08.11.2019; * die undatierte Bestätigung der XXXX , unterschrieben von Pastor XXXX ;* die undatierte Bestätigung der römisch 40 , unterschrieben von Pastor römisch 40 ; * Stellungnahme der XXXX vom 24.03.2019, unterschrieben von XXXX ;* Stellungnahme der römisch 40 vom 24.03.2019, unterschrieben von römisch 40 ; * Bestätigung der XXXX vom 17.12.2018, unterschrieben von XXXX ;* Bestätigung der römisch 40 vom 17.12.2018, unterschrieben von römisch 40 ; * Zeugenaussage des XXXX in der Verhandlung am 25.06.2019;* Zeugenaussage des römisch 40 in der Verhandlung am 25.06.2019; * Kopie eines iranischen Polizeidienstausweises des XXXX samt amtswegig beigeschaffter Übersetzung;* Kopie eines iranischen Polizeidienstausweises des römisch 40 samt amtswegig beigeschaffter Übersetzung; * Kopien der handschriftlichen Ausführungen zum Buch des Beschwerdeführers samt amtswegig beigeschaffter Übersetzung; * Kopie des Protokollsvermerks und gekürzten Urteilsausfertigung vom 07.10.2019, mit dem der Beschwerdeführer von einer Anklage
§ 146St
GB freigesprochen wurde;* Kopie des Protokollsvermerks und gekürzten Urteilsausfertigung vom 07.10.2019, mit dem der Beschwerdeführer von einer Anklage
Paragraph 146, StGB freigesprochen wurde; * ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation, Iran: COI Compilation, Juli 2018, samt den darin genannten Quellen; * das Länderinformationsblatt Iran der Staatendokumentation vom 03.07.2018 und vom 14.06.
- Schließlich ist auszuführen, dass das Bundesverwaltungsgericht der Protokollrüge vom 26.11.2019 hinsichtlich des Protokolls vom 14.11.2019 stattgibt, dieses ist in der Fassung der Protokollrüge zu lesen. 2.
- Die Feststellungen zu 1.
- ergeben sich aus der unbedenklichen Aktenlage und den vorgelegten Dokumenten des Beschwerdeführers sowie aus der in das Verfahren eingeführten Strafregisterauskunft. 2.
- Die Feststellungen unter 1.
- zur Gesundheit und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Gutachten der herangezogenen Sachverständigen XXXX ; diese ist gerichtlich zertifizierte und allgemein beeidete Sachverständige für die Fachgebiete Medizin - Neurologie, Medizin - Psychiatrische Kriminalprognostik und Medizin - Psychiatrie, Psychotherapeutische Medizin und daher fachlich geeignet, das gegenständliche Gutachten zu erstellen. Gegen die Sachverständige waren weder Gründe ersichtlich, die deren Unbefangenheit zweifelhaft erscheinen lassen noch wurden solche vorgebracht.2.
- Die Feststellungen unter 1.
- zur Gesundheit und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Gutachten der herangezogenen Sachverständigen römisch 40 ; diese ist gerichtlich zertifizierte und allgemein beeidete Sachverständige für die Fachgebiete Medizin - Neurologie, Medizin - Psychiatrische Kriminalprognostik und Medizin - Psychiatrie, Psychotherapeutische Medizin und daher fachlich geeignet, das gegenständliche Gutachten zu erstellen. Gegen die Sachverständige waren weder Gründe ersichtlich, die deren Unbefangenheit zweifelhaft erscheinen lassen noch wurden solche vorgebracht. Daher lag und liegt kein Grund vor, die Sachverständige nicht heranzuziehen, zumal dem Bundesverwaltungsgericht keine Amtssachverständigen für Medizin - Neurologie und Medizin - Psychiatrie, Psychotherapeutische Medizin zur Verfügung stehen. Die obigen Feststellungen zu 1.
- beruhen im Wesentlichen auf dem Gutachten und den Aussagen der herangezogenen Sachverständigen XXXX , sodass das Gutachten und die Ausführungen - und somit die Auswahl - der Sachverständigen entscheidungsrelevant sind. Zwar hat sich der Beschwerdeführer nicht gegen die Beiziehung der Sachverständigen ausgesprochen, aber wird die erfolgte Beiziehung trotzdem zu begründen sein. Jedenfalls reicht die bloße - erkennbar vorgetragene - Unzufriedenheit mit dem Gutachten zur Annahme einer mangelnden Objektivität der Sachverständigen nicht aus (VwGH 27.06.2002, 2002/10/0031).Die obigen Feststellungen zu 1.
- beruhen im Wesentlichen auf dem Gutachten und den Aussagen der herangezogenen Sachverständigen römisch 40 , sodass das Gutachten und die Ausführungen - und somit die Auswahl - der Sachverständigen entscheidungsrelevant sind. Zwar hat sich der Beschwerdeführer nicht gegen die Beiziehung der Sachverständigen ausgesprochen, aber wird die erfolgte Beiziehung trotzdem zu begründen sein. Jedenfalls reicht die bloße - erkennbar vorgetragene - Unzufriedenheit mit dem Gutachten zur Annahme einer mangelnden Objektivität der Sachverständigen nicht aus (VwGH 27.06.2002, 2002/10/0031). Die Sachverständige hatte
dem entsprechenden Bestellungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.07.2019, W170 2182873-1/19Z, in ihrem Gutachten zu klären, ob der Beschwerdeführer an einer psychischen Erkrankung oder einer gleichwertigen psychischen Störung leidet und gegebenenfalls an welcher, wie diese zu behandeln wäre sowie, was die Folgen wären, wenn die Behandlung unterlassen würde. Darüber hinaus, ob der Beschwerdeführer grundsätzlich in der Lage sei, seine Angelegenheiten ohne Nachteil für sich oder andere alleine zu besorgen und wenn nein, in welchen Bereichen nicht, weiters, ob der Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht in der Lage sei, einer Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu folgen, bei einer solchen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht seine Interessen selbst wahrzunehmen und auch belastende Episoden seines Lebens wahrheitsgemäß, nachvollziehbar und detailliert zu schildern. Schließlich war zu klären, ob der Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht in der Lage eine längere Flugreise und eine u.U. beschwerliche Reise auf dem Landweg anzutreten sowie für seinen Lebensunterhalt auch körperlich schwer zu arbeiten. Im Gutachten im engeren Sinn (als Zusammenfassendes Gutachten bezeichnet) - diesem geht der aus nicht ausdrücklich als solcher bezeichnete, aber erkennbare Befund, gegliedert in eine Darstellung der Fragestellung, der Aktenlage, der eigenen Untersuchung des Beschwerdeführers sowie der Diagnosen voraus - führte die bestellte Sachverständige aus, dass der Beschwerdeführer an einer psychischen Erkrankung, nämlich einer rezidivierenden depressiven Störung bei vorbefundeter Opioidabhängigkeit leide, die derzeit in Anspruch genommene Behandlung, nämlich eine niedrigdosierte antidepressive/neuroleptische Kombinationstherapie als adäquat zu beurteilen werde, wenn auch eine zusätzliche psychotherapeutische Behandlung zusätzlich unterstützend wirken könnte. Weiters, dass eine Unterlassung dieser Behandlung, nämlich das Absetzen der Medikation, mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Verschlechterung der depressiven Symptomatik führen würde, weiters, dass der Beschwerdeführer in der Lage sei, seine Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteiles für sich oder andere alleine zu besorgen, einer Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu folgen und bei einer solchen Verhandlung seine Interessen selbst wahrzunehmen sowie, dass der Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht in der Lage sei, auch belastende Episoden seines Lebens wahrheitsgemäß, nachvollziehbar und detailliert zu schildern, eine längere Flugreise und eine unter Umständen beschwerliche Reise auf dem Landweg anzutreten und schließlich für seinen Lebensunterhalt zu arbeiten, es bestünden aus psychiatrischer/neurologischer Sicht bezüglich der körperlichen Belastbarkeit keine Einschränkungen. Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass dem Fachgutachten einer Sachverständigen außer bei Unschlüssigkeit oder ersichtlicher Tatsachenwidrigkeit solange zu folgen ist, als die Richtigkeit des Gutachtens nicht im Verwaltungsverfahren durch Gegenausführungen und Gegenbeweise von vergleichbarem Aussagewert widerlegt wurde (VwGH 03.06.2004, 2002/09/0134; VwGH 20.02.2014, 2013/09/0154); das bedeutet, dass sich das Bundesverwaltungsgericht solange auf ein (schlüssiges und vollständiges) Sachverständigengutachten stützen kann und muss, als die Unrichtigkeit dieses Gutachtens nicht von der Partei im Verwaltungsverfahren durch auf einem vergleichbaren wissenschaftlichen Niveau stehende Gegenausführungen und Gegenbeweise widerlegt ist (VwGH 25.09.1992, 92/09/0198). Das Erfordernis, ein weiteres Gutachten einzuholen, kann dann gegeben sein, wenn ein mangelhaftes Gutachten vorliegt (VwGH 24.10.2011, 2010/10/0009). Weiter führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 18.06.2014, 2013/09/0172, aus, dass dem Gutachten eines Sachverständigen auch ohne Gegengutachten in der Weise entgegengetreten werden kann, als die Parteien Unschlüssigkeiten oder Unvollständigkeiten des Gutachtens aufzeigen; auch hat das Bundesverwaltungsgericht ein Gutachten auf seine Vollständigkeit (also, ob es Befund und Gutachten im engeren Sinn enthält) und Schlüssigkeit zu überprüfen. Ob das Bundesverwaltungsgericht einen weiteren Sachverständigen für notwendig hält, ist vom Gericht selbst zu beurteilen (ebenso VwGH 18.06.2014, 2013/09/0172). Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist das gegenständliche Gutachten jedenfalls vollständig, da es über Befund und Gutachten im engeren Sinne verfügt, auch wenn die Sachverständige den Befund und das Gutachten im engeren Sinne jeweils nicht ausdrücklich als solches bezeichnet. Bei einer verständigen Befassung mit dem Gutachten kommt hervor, dass der Befund die als "I. Fragestellung:", "II. Aktenlage:", "III. Eigene Untersuchung von Herrn XXXX , am 23.07.2019:" und "IV. Diagnosen:" bezeichnete Teile enthält und das Gutachten im engeren Sinne den als "V. Zusammenfassendes Gutachten:" bezeichneten Teil.Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist das gegenständliche Gutachten jedenfalls vollständig, da es über Befund und Gutachten im engeren Sinne verfügt, auch wenn die Sachverständige den Befund und das Gutachten im engeren Sinne jeweils nicht ausdrücklich als solches bezeichnet. Bei einer verständigen Befassung mit dem Gutachten kommt hervor, dass der Befund die als "I. Fragestellung:", "II. Aktenlage:", "III. Eigene Untersuchung von Herrn römisch 40 , am 23.07.2019:" und "IV. Diagnosen:" bezeichnete Teile enthält und das Gutachten im engeren Sinne den als "V. Zusammenfassendes Gutachten:" bezeichneten Teil. Darüber hinaus ist das Gutachten aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch schlüssig, weil die im Gutachten und in den Ausführungen der Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gezogenen Schlüsse unter Bedachtnahme auf Lebenserfahrung und logische Denkgesetze nachvollziehbar sind und sich aus dem Gutachten auch die verwendete Literatur sowie die anderen Quellen ergeben. Es ist für das Bundesverwaltungsgericht somit nicht nachvollziehbar, wenn der Beschwerdeführer behauptet, das Gutachten bestehe nicht aus Befund und Gutachten im engeren Sinn (Stellungnahme vom 26.11.2019). In der fortgesetzten Verhandlung vom 13.02.2020 hat die Sachverständige darüber hinaus die Fragen des Bundesverwaltungsgerichts und des Beschwerdeführers bzw. seiner Vertreterin hinreichend, nachvollziehbar und basierend auf ihrem Gutachten beantwortet, sodass die Erörterung den Schluss der Nachvollziehbarkeit des Gutachtens erhärtet hat. Sie hat darüber hinaus in der Erörterung am 13.02.2020 ausdrücklich ausgeführt, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen intelligenten, differenzierten Mann handelt, der keinerlei geistige Beeinträchtigung aufweise, wenn er auch durch seine Lebenssituation belastet sei. Auch seien phasenweise oder zwischendurch auftretende Verwirrtheitszustände aus medizinischer Sicht nicht nachvollziehbar. Es steht allerdings - wie oben ausgeführt - dem Beschwerdeführer, der kein Gegengutachten vorgelegt hat und somit dem Gutachten nicht auf gleichem wissenschaftlichem Niveau entgegengetreten ist, frei, die Unvollständigkeit und Unschlüssigkeit des Gutachtens darzutun. Dies wurde auch versucht, hiezu ist im Einzelnen auszuführen: * Wenn der Beschwerdeführer bzw. seine Vertreterin in der mündlichen Verhandlung vom 14.11.2019 rügen, dass das Gutachten "dem Anschein nach dem Stand der Traumaforschung" widerspreche, behauptet sie dessen Unrichtigkeit, was mangels einer Begegnung auf gleichem wissenschaftlichem Niveau keine Relevanz hat, auch wenn auf Ausführungen in der Fachliteratur verwiesen wird; selbiges gilt für die gleichartigen Ausführungen des Beschwerdeführers bzw. seiner Vertreterin in der Verhandlung vom 13.02.
- * Die Behauptung, die Sachverständige habe den Beschwerdeführer zu dessen traumatischen Ereignissen nicht befragt, ist insoweit irrelevant, als die Sachverständige den Beschwerdeführer - wie unter III. im Gutachten ersichtlich - befragt und diese Befragung auch dokumentiert hat; welche Antworten die Beschwerdeführer in dieser Befragung gibt, kann von der Sachverständigen nicht gesteuert werden.* Die Behauptung, die Sachverständige habe den Beschwerdeführer zu dessen traumatischen Ereignissen nicht befragt, ist insoweit irrelevant, als die Sachverständige den Beschwerdeführer - wie unter römisch drei. im Gutachten ersichtlich - befragt und diese Befragung auch dokumentiert hat; welche Antworten die Beschwerdeführer in dieser Befragung gibt, kann von der Sachverständigen nicht gesteuert werden. * Wenn der Beschwerdeführer bzw. seine Vertreterin in der Stellungnahme vom 26.11.2019 rügen, dass die Sachverständige nicht dargelegt hat, auf welchem Weg sie zu den Schlussfolgerungen gekommen ist, so ist darauf hinzuweisen, dass sie ihre Gutachtensgrundlagen, nämlich die Aktenlage, die eigene Untersuchung und die Vordiagnosen, dargelegt hat und - insbesondere auch in der mündlichen Verhandlung am 13.02.2020 - die Fragen und Einwände des Beschwerdeführers bzw. seiner Vertreterin schlüssig erklärt bzw. entkräftet hat. Dass die Befundaufnahme in letzter Konsequenz im Hinblick darauf, ob diese richtig und vollständig in den Befund des Gutachtens übernommen wurde, unüberprüfbar bleibt, liegt in der Natur der Sache; diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass eine falsche Befundaufnahme strafbar ist und nicht zu erkennen ist, warum die Sachverständige eine solche hätte durchführen sollen; * Ebenso ist der Einwand in der Stellungnahme vom 26.11.2019, dass sich die Sachverständige mit der Aktenlage und den Vorbefunden beschäftigt hat, absolut nicht nachvollziehbar, weil dies jedenfalls Teil ihrer Aufgabe war; * Ebenso ist es schlichtweg falsch, dass die Sachverständige - so der Beschwerdeführer bzw. seine Vertreterin in deren Stellungnahme vom 26.11.2019 - ihre medizinische Diagnose nicht einem Klassifikationssystem unterstellt habe, wie ein Blick auf S. 25 des Gutachtens offenbart. Ebenso falsch ist die Behauptung des Beschwerdeführers bzw. seiner Vertreterin auf S. 4 der Stellungnahme vom 26.11.2019, dass die Sachverständige die andauernde Persönlichkeitsänderung diagnostiziert, diese dann aber im Gutachten im engeren Sinne nicht berücksichtigt habe, da es sich bei der Anführung der andauernden Persönlichkeitsänderung um ein Fremdzitat handelt; dieses ist inhaltlich nicht nachvollziehbar und wurde daher in der Bewertung der Sachverständigen nicht übernommen; * Dass die Schlussfolgerung der Sachverständigen hinsichtlich der Beantwortung der Frage
- den "Wahrnehmungen der beiden Rechtsvertreter der Diakonie Flüchtlingsdienst gem. Gmbh" widersprechen würde, die den Beschwerdeführer betreut hätten, ist ein Argument, das gegen die Richtigkeit und nicht gegen die Schlüssigkeit des Gutachtens zielt, was mangels einer Begegnung auf gleichem wissenschaftlichem Niveau keine Relevanz hat. Der zuständige Richter teilt diese Wahrnehmung der beiden Rechtsvertreterinnen im Übrigen - anders als in der Stellungnahme vom 26.11.2019 behauptet - nicht, er hält das Verhalten des Beschwerdeführers viel mehr durch verfahrenstaktische Überlegungen als durch psychische Beeinträchtigungen motiviert, was sich auch gut mit seinem Verhalten in Bezug auf die Konversion (siehe hiezu unten) in Einklang bringen lässt. Ebenso ist das Schreiben eines Sozialarbeiters mangels gleichwertiger Kompetenz im Vergleich zur Sachverständigen nicht geeignet, deren Gutachten zu entkräften; * Ebenso zielen die weiteren Argumente unter
- in der Stellungnahme vom 26.11.2019 des Beschwerdeführers bzw. seiner Vertreterin gegen die Richtigkeit, aber nicht gegen die Schlüssigkeit des Gutachtens; * Hinsichtlich der Argumente zu
- in der Stellungnahme vom 26.11.2019 ist auf die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes im
- Unterpunkt zu verweisen sowie darauf, dass diese nur gegen die Unrichtigkeit des Gutachtens, nicht dessen Unschlüssigkeit zielen. Insbesondere bei der Erhebung des psychopathologischen Status hat sich die Sachverständige mit der Konzentrationsfähigkeit befasst, eine andauernde Persönlichkeitsänderung liegt ohnehin nicht vor. Der Verweis auf das Schreiben von ESRA vom 31.10.2019 stellt wieder einen Angriff auf die Richtigkeit, nicht die Vollständigkeit des Gutachtens dar. Dieser ist aus den schon mehrmals ausgeführten Gründen irrelevant. Ebenso nicht relevant ist das (nicht überprüfbare) Verhalten des Beschwerdeführers bei der Vorbereitung der Verhandlungen, da dieses von verschiedenen Motivationen getragen sein könne; so würde nicht nur eine Partei mit Konzentrationsstörungen bei der Vorbereitung schwierig sein, sondern etwa auch eine Person, der der Ausgang des Asylverfahrens mangels echter Verfolgungsangst im Wesentlichen egal ist. Wenn der Beschwerdeführer bzw. seine Vertreterin es (zumindest unterstellt) nicht für nachvollziehbar halten, dass die Sachverständige die andauernde Persönlichkeitsänderung, die von einer die Beschwerdeführer behandelnden Ärztin diagnostiziert wurde, nicht festgestellt hat, ist darauf hinzuweisen, dass der Befund jener Ärztin eben kein Gutachten darstellt und nicht auf einer für das Gericht nach der Aktenlage nachvollziehbaren Begründung bzw. Befundung basiert. Auch wurde dieser Befund von einem anderen, den Beschwerdeführer behandelnden Arzt nicht geteilt. Ebenso hat die Sachverständige klargestellt, warum die bisherige Behandlung, die die Depressionen des Beschwerdeführers im Auge hatte, nicht zu einer Veränderung des (nicht vorhandenen) Krankheitsbildes der andauernden Persönlichkeitsänderung geführt habe; * Hinsichtlich der Argumente zu
- in der Stellungnahme vom 26.11.2019 ist auf den ersten Unterpunkt der gegenständlichen Ausführungen oben zu verweisen, hinsichtlich der Argumente zu
- ist auf den dritten Unterpunkt der gegenständlichen Ausführungen; * Hinsichtlich des Vorwurfes des Beschwerdeführers bzw. seiner Vertreterin, die Erhebung des psychopathologischen Status sei unvollständig ausgefüllt, ist auf die augenscheinliche Antwort der Sachverständigen zu verweisen, dass eben nur jene Items angekreuzt werden, die vorzufinden sind. Selbiges gilt sinngemäß für den Vorwurf, es sei dem Gutachten nicht zu entnehmen, wie die Sachverständige die Erkrankungen klassifiziert hat; hier ist auf die Klassifikation auf S. 25 des Gutachtens zu verweisen. Ebenso sind die in der mündlichen Verhandlung vom 13.02.2020 gemachten Vorwürfe, es sei nicht vereinbar, dass die Beschwerdeführer keine Krankheitseinsicht zeige aber trotzdem in der Lage sei, seine Angelegenheiten für sich ohne Nachteil zu regeln, hinfällig, weil es sich bei der Äußerung, der Beschwerdeführer habe keine Krankheitseinsicht, um ein Zitat und nicht die Meinung der Sachverständigen handelt. Da die Frage, ob die Beschwerdeführer krankheitseinsichtig sei oder nicht, nicht Gegenstand des Gutachtensauftrages war, wurde deren Stellung auch in der Verhandlung untersagt. Hinsichtlich des mit Schriftsatz des Beschwerdeführers bzw. seiner Vertreterin vom 11.12.2019 gestellten Antrag auf Einvernahme zweier namentlich genannter "sachverständiger Zeuginnen" zum Beweis für die Unschlüssigkeit und Unrichtigkeit des Gutachtens der beigezogenen Sachverständigen ist darauf zu verweisen, dass es hinsichtlich einer allfälligen Unschlüssigkeit des Gutachtens keine sachverständigen Zeuginnen braucht, da eine solche vom Gericht amtswegig wahrzunehmen bzw. von den Parteien aufzuzeigen ist. Soweit die Zeuginnen die Unrichtigkeit des Gutachtens der Sachverständigen beweisen sollen, ist einerseits der Zeugenbeweis hiefür nicht geeignet, da die Unrichtigkeit nur mit einem Gegengutachten dargetan werden kann und andererseits versucht der Beschwerdeführer bzw. seine Vertreterin mit diesem Antrag das Prinzip, dass das Gericht sich ohne Einholung eines weiteren Gutachtens auf ein schlüssiges und vollständiges Gutachten stützen kann und muss und es Aufgabe der Parteien ist, gegebenenfalls ein Gegengutachten beizuschaffen, zu unterlaufen (siehe hiezu die oben dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Daher ist diesem Antrag nicht stattzugeben. Soweit beantragt wird, den Zeuginnen Fragen zu stellen ist der Antrag entweder - wenn er als Teil des Antrages mit dem Zweck, die Unschlüssigkeit und Unrichtigkeit des Gutachtens zu beweisen, zu sehen ist -unter einem erledigt. Würde man dies als eigenen Antrag sehen, wäre er als Antrag auf Einholung eines Erkundungsbeweises unzulässig (VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0012). Die Behauptung des Beschwerdeführers, bei der Sachverständigen nur 10 Minuten gewesen zu sein, wurde von der Sachverständigen zurückgewiesen und diese Zurückweisung insoweit glaubhaft gemacht, als diese eine Zeitbestätigung für die zur medizinischen Untersuchung geladene Dolmetscherin vorweisen konnte, die von 12.50 Uhr bis 14.00 Uhr lautete. Auch wären die Untersuchungen, die die Sachverständige im Befund dokumentiert hat, nicht innerhalb von 10 Minuten durchzuführen. Daher ist dieser Einwand des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar und zeigt viel mehr, dass dieser, wenn er es für ihr Asylverfahren für aus seiner Sicht taktisch sinnvoll hält, selbst dann die Unwahrheit behauptet, wenn dies für andere Personen zumindest rufschädigend wäre. Dies wird bei der weiter unter zu erfolgenden Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu berücksichtigen sein. Wenn der Beschwerdeführer seinen behandelnden Ärztinnen "einiges erzählt" habe, was er der Sachverständigen nicht erzählt hat, ist er darauf zu verweisen, dass es seine Sache ist, am Verfahren, etwa auch bei der Untersuchung durch die Sachverständige, mitzuwirken und er dort hätte alles, was er für relevant hält, erzählen hätte müssen. Hinsichtlich der Feststellung zur medizinischen Versorgung in Iran ist auf das diesbezüglich unwidersprochen gebliebene, in das Verfahren eingeführte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu verweisen, nach dem sich im Gesundheitswesen zwar ein Stadt-Land-Gefälle zeigt, aber laut WHO 98% aller Iraner Zugang zu ärztlicher Versorgung (100% in Städten, 95% auf dem Land) haben, wenn auch die Qualität schwankt. Die spezialisierte, medizinische Versorgung ist in weiten Landesteilen medizinisch, hygienisch, technisch und organisatorisch nicht auf der Höhe der Hauptstadt und nicht vergleichbar mit europäischem Standard, aber in Teheran ist die medizinische Versorgung in allen Fachdisziplinen meist auf einem recht hohen Niveau möglich. Die iranische Verfassung sichert jedem Staatsbürger das Recht zu, den jeweiligen höchst erreichbaren Gesundheitszustand zu genießen. Die Verwirklichung dieses Zieles obliegt dem Ministerium für Gesundheit und medizinische Ausbildung. Jede Provinz beheimatet mindestens eine medizinische Universität. Neben dem zuständigen Ministerium und den Universitäten gibt es auch Gesundheitsdienstleister des privaten Sektors und NGOs. Diese bedienen jedoch eher die sekundäre und tertiäre Versorgung, während die Primär-/Grundversorgung (z.B. Impfungen, Schwangerschafts-vorsorge) staatlich getragen wird. Notfallhilfe bei Natur- oder menschlich verursachten Katastrophen wird durch den gut ausgestatteten und flächendeckend organisierten iranischen Roten Halbmond besorgt. In jedem Bezirk gibt es Ärzte sowie Kliniken, die dazu verpflichtet sind Notfälle zu jeder Zeit aufzunehmen. In weniger dringenden Fällen sollte der Patient zunächst sein Gesundheitscenter kontaktieren und einen Termin vereinbaren. Die medizinische Grundversorgung basiert auf ca. 19.000 ländlichen Gesundheitshäusern, die von jeweils einem männlichen und einer weiblichen "Behvarz" (Gesundheitspersonal, das nach der regulären elfjährigen Schulbildung zwei Jahre praktisch und theoretisch ausgebildet wird) geleitet werden. Jedes dieser Gesundheitshäuser ist für Gesundheitsvorsorge (u.a. Impfungen, Betreuung von Schwangerschaften) und für durchschnittlich 1.500 Personen zuständig, wobei die Qualität der Versorgung als zufriedenstellend beurteilt wird, und mehr als 85% der ländlichen Bevölkerung in dieser Weise "nahversorgt" werden. In Städten übernehmen sog. "Gesundheitsposten" in den Bezirken die Aufgabe der ländlichen Gesundheitshäuser. Auf der nächsten Ebene sind die ländlichen Gesundheitszentren zu finden, die jeweils von einem Allgemeinmediziner geleitet werden. Sie überwachen und beraten die Gesundheitshäuser, übernehmen ambulante Behandlungen und übergeben schwierigere Fälle an ca. 730 städtische, öffentliche Krankenhäuser, die in jeder größeren Stadt zu finden sind. 90% der Bevölkerung in ländlichen als auch ärmeren Regionen hat Zugang zu essenziellen Gesundheitsdienstleistungen. Neben den staatlichen Versicherungen, die 90% der Iraner erfassen, kümmern sich Wohltätigkeitsorganisationen, u.a. die "Imam Khomeini Stiftung", um nicht versicherte Personen, etwa Mittellose oder nicht anerkannte Flüchtlinge. Obwohl primäre Gesundheitsdienstleistungen kostenlos sind, und die Staatsausgaben für das Gesundheitswesen erheblich zugenommen haben, müssen durchschnittlich 55% der Gesundheitsausgaben von den versicherten Personen in bar direkt an die Gesundheitsdienstleister entrichtet werden, sei es bei staatlichen oder größtenteils privaten sekundären oder tertiären Einrichtungen. Die Regierung versucht kostenfreie medizinische Behandlung und Medikamentenversorgung für alle Iraner zu gewährleisten. Alle iranischen StaatsbürgerInnen inklusive Rückkehrende haben Anspruch auf grundlegende Gesundheitsleistungen (PHC) sowie weitere Angebote. Im Zuge der aktuellen Sanktionen gegen den Iran ist es zu gelegentlichen Engpässen beim Import von speziellen Medikamentengruppen gekommen. Im Generellen gibt es aber keine ernsten Mängel an Medizin, FachärztInnen oder Equipment im öffentlichen Gesundheitssystem des Iran. Pharmazeutika werden zumeist unter Führung des Gesundheitsministeriums aus dem Ausland importiert. Zusätzlich gibt es einen privaten Sektor mit variierenden Preisen, für BürgerInnen die Privatkrankenhäuser und Spezialleistungen in Anspruch nehmen wollen. Diese finden sich vor allem in den größeren Städten. Die öffentlichen Einrichtungen bieten zwar grundsätzlich fast alle Leistungen zu sehr niedrigen Preisen an, aber aufgrund langer Wartezeiten und überfüllter Zentren, entscheiden sich einige für die kostenintensivere Behandlung bei privaten Gesundheitsträgern. Aus diesen Berichten ergeben sich die Feststellungen zur medizinischen Versorgung in Iran. 2.
- Die Feststellungen zu 1.
- ergeben hinsichtlich des Verfahrensganges sowie der Verspätungen zur mündlichen Verhandlung am 25.06.2019 und am 14.11.2019 sich aus der undenklichen Aktenlage, hinsichtlich der Verspätungen aus dem Verhandlungsprotokoll. Hinsichtlich des Umstandes, dass sie dies nicht nachvollziehbar habe begründen können, ist darauf zu verweisen, dass diese nur unter den unter 1.
- festgestellten psychischen Beeinträchtigungen, die nicht verhindern, dass er seine Angelegenheiten selbst ohne Nachteil für sich wahrnimmt, leidet, die Verhandlungen erst um 10.00 Uhr begonnen haben, der Beschwerdeführer in Wien wohnt und hinsichtlich der Verspätung am 25.06.2019 keine Erklärung seitens des Beschwerdeführers erfolgt ist, auch wenn dessen Vertreterin auf die psychischen Erkrankungen verwiesen hat; im Lichte des Gutachtens der Sachverständigen und den entsprechenden Feststellungen ist dieser Hinweis nicht geeignet, die Verspätung zu erklären. Die Verspätung vom 14.11.2019 wird vom Beschwerdeführer damit erklärt, dass sich dieser in der U-Bahn verirrt habe; dies ist aber im Lichte dessen, dass der Beschwerdeführer in Wien wohnt und am 25.06.2019 bereits beim Bundesverwaltungsgericht war sowie von seiner psychischen Erkrankung diesbezüglich nicht eingeschränkt wird, nicht nachvollziehbar. Hinsichtlich der Feststellung, dass der Beschwerdeführer den oben genauer bezeichneten verfahrensleitenden Beschluss vom 28.11.2018 im Hinblick auf die Frage nach akuter psychischer und physischer Erkrankungen trotz Vorliegen einer solchen unbeantwortet gelassen hat, ist auf diesen Beschluss, auf die Antwort des Beschwerdeführers vom 21.12.2018, der keinerlei Angaben zu Erkrankungen zu entnehmen sind, sowie auf den Umstand zu verweisen, dass der Beschwerdeführer sich laut seinen Angaben in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (siehe Protokoll vom 25.06.2019, S. 4) seit seiner Ankunft in Österreich in medizinischer Behandlung befindet und starke Medikamente nimmt. Durch diese Nichtmitwirkung war es für das Bundesverwaltungsgericht nicht möglich, den Beschwerdeführer am 25.06.2019 einzuvernehmen, was diesem wiederum ermöglichte, sich vor seiner Befragung die Antworten des zu seiner Konversion befragten Zeugen anzuhören; normalerweise erfolgt die Befragung des Zeugen durch das Bundesverwaltungsgericht erst nachdem der Beschwerdeführer zu seiner Konversion befragt wurde, da der Zeuge aber körperlich beeinträchtigt ist - er ist auf einen Rollstuhl angewiesen - kam eine Verschiebung von dessen Befragung nicht in Betracht. Diese Umstände deuten auf eine asyltaktische Entscheidung hinsichtlich der verspäteten Vorlage der Befunde hin. 2.
- Die Feststellungen zu 1.
- ergeben sich hinsichtlich der Feststellung, dass der Beschwerdeführer Iran aus Sicht der iranischen Behörden illegal verlassen hat, aus der Aktenlage und den diesbezüglich nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers. Hinsichtlich des Herkunftsgebietes ist auf die diesbezüglich unwidersprochenen Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt und hinsichtlich der Sicherheitslage und der Kontrolle des Herkunftsgebietes auf das Länderinformationsblatt zu verweisen; dieses führt hinsichtlich der Sicherheitslage (siehe S. 11 f) aus, dass, auch wenn die allgemeine Lage insgesamt als ruhig bezeichnet werden könne, latente Spannungen im Land bestehen würden. Sie hätten wiederholt zu Kundgebungen geführt, besonders im Zusammenhang mit (religiösen) Lokalfeiertagen und Gedenktagen. Dabei sei es in verschiedenen iranischen Städten verschiedentlich zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Demonstranten gekommen, die Todesopfer und Verletzte gefordert hätten, wie beispielsweise Ende Dezember 2017 und im Januar
- In Iran komme es, meistens in Minderheitenregionen, unregelmäßig zu Zwischenfällen mit terroristischem Hintergrund. Seit den Pariser Anschlägen vom November 2015 hätten iranische Behörden die allgemeinen Sicherheitsmaßnahmen im Grenzbereich zu Irak und zu Pakistan, aber auch in der Hauptstadt Teheran, erhöht. Am
- Juni 2017 sei es nichtsdestotrotz in Teheran zu Anschlägen auf das Parlamentsgebäude und auf das Mausoleum von Ayatollah Khomeini gekommen, die Todesopfer und Verletzte gefordert hätten. In der Provinz Sistan-Belutschistan (Südosten, Grenze zu Pakistan/Afghanistan) komme es regelmäßig zu Konflikten zwischen iranischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppierungen. Die Bewegungsfreiheit sei eingeschränkt und es gebe vermehrte Sicherheits- und Personenkontrollen. Wiederholt würden Ausländer in der Region festgehalten und längeren Verhören unterzogen. Eine Weiterreise sei in manchen Fällen nur noch mit iranischer Polizeieskorte möglich gewesen. Dies geschehe vor dem Hintergrund von seit Jahren häufig auftretenden Fällen bewaffneter Angriffe auf iranische Sicherheitskräfte in der Region. In der Provinz Kurdistan und der ebenfalls von Kurden bewohnten Provinz West-Aserbaidschan gebe es wiederholt Anschläge gegen Sicherheitskräfte, lokale Repräsentanten der Justiz und des Klerus. In diesem Zusammenhang hätten Sicherheitskräfte ihr Vorgehen gegen kurdische Separatistengruppen und Kontrollen mit Checkpoints noch einmal verstärkt. Seit März 2011 gebe es in der Region wieder verstärkt bewaffnete Zusammenstöße zwischen iranischen Sicherheitskräften und kurdischen Separatistenorganisationen wie PJAK und DPIK, mit Todesopfern auf beiden Seiten. Insbesondere die Grenzregionen zum Irak und die Region um die Stadt Sardasht seien betroffen gewesen. Trotz eines im September 2011 vereinbarten Waffenstillstandes sei es im Jahr 2015 und verstärkt im Sommer 2016 zu gewaltsamen Konflikten gekommen. In bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen iranischen Sicherheitskräften und Angehörigen der DPIK am
- und
- September 2016 nahe der Stadt Sardasht seien zehn Personen und drei Revolutionsgardisten getötet worden. Seit Juni 2016 sei es in der Region zu mehreren derartigen Vorfällen gekommen. Bereits 2015 hätte es nahe der Stadt Khoy, im iranisch-türkischen Grenzgebiet (Provinz West-Aserbaidschan), Zusammenstöße mit mehreren Todesopfern gegeben. Da dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, das in das Verfahren eingeführt wurde, diesbezüglich nicht entgegengetreten worden ist, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Sicherheitslage jedenfalls außerhalb der Provinzen Sistan-Belutschistan, Kurdistan und West-Aserbaidschan hinreichend stabil und jedenfalls nicht kriegs- oder bürgerkriegsähnlich ist. Auch ergibt sich aus dem Länderinformationsblatt, dass im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers die Grundversorgung gesichert ist. Hinsichtlich der Feststellung, dem Beschwerdeführer drohe wegen der rechtswidrigen Ausreise, der gegenständlichen Antragstellung bzw. dem Aufenthalt im Ausland nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit behördliche Verfolgung, ist auf das Länderinformationsblatt zu verweisen; dieses führt hinsichtlich der Rückkehr nach Iran - soweit entscheidungsrelevant - aus, dass allein der Umstand, dass eine Person einen Asylantrag gestellt habe, bei der Rückkehr keine staatlichen Repressionen auslöse. In der Regel dürften die Umstände der Wiedereinreise den iranischen Behörden gar nicht bekannt werden. Trotzdem könne es in Einzelfällen zu einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt kommen. Bisher sei kein Fall bekannt geworden, in dem Zurückgeführte im Rahmen der Befragung psychisch oder physisch gefoltert worden seien. Personen, die das Land illegal verlassen und sonst keine weiteren Straftaten begangen hätten, könnten von den iranischen Auslandsvertretungen ein Passersatzpapier bekommen und nach Iran zurückkehren. Zum Thema Rückkehrer gebe es kein systematisches Monitoring das allgemeine Rückschlüsse auf die Behandlung von Rückkehrern zulassen würde. In Einzelfällen habe im Falle von Rückkehrern aus Deutschland festgestellt werden können, dass diese bei niederschwelligem Verhalten und Abstandnahme von politischen Aktivitäten, mit Ausnahme von Einvernahmen durch die iranischen Behörden unmittelbar nach der Einreise, keine Repressalien zu gewärtigen hätten. Auch IOM Iran, die in Iran Unterstützungsleistungen für freiwillige Rückkehrer im Rahmen des ERIN-Programms anbieten würde, unternehme ein Monitoring nur hinsichtlich der wirtschaftlichen Wiedereingliederung der Rückkehrer, nicht jedoch im Hinblick auf die ursprünglichen Fluchtgründe und die Erfahrungen mit Behörden nach ihrer Rückkehr. In Bezug auf Nachkommen von politisch aktiven Personen wird im FFM-Bericht ausgeführt, dass es solche Rückkehrer gebe, aber keine Statistiken dazu vorhanden seien. Es sei auch durchaus üblich, dass Personen die Grenze zwischen Irak und Iran überqueren. Auch illegale Grenzübertritte seien weit verbreitet. Nachkommen von politisch aktiven Personen würden nicht notwendigerweise Strafverfolgung riskieren, wenn sie nach Iran zurückkehren würden. Ob solch ein Rückkehrer Strafverfolgung befürchten müsse, würde von den Profilen der Eltern und wie bekannt diese gewesen seien, abhängen. Befragungen durch Behörden seien natürlich möglich, aber wenn sie beweisen könnten, dass sie nicht politisch aktiv seien und nicht in bewaffnete Aktivitäten involviert gewesen seien, würde wohl nichts geschehen. Iraner, die im Ausland leben würden, sich dort öffentlich regimekritisch äußern und dann nach Iran zurückkehren würden, könnten von Repressionen bedroht sein. Wenn Kurden im Ausland politisch aktiv seien, beispielsweise durch Kritik an der politischen Freiheit in Iran in einem Blog oder anderen Online Medien, oder wenn eine Person Informationen an die ausländische Presse weitergebe, könne das bei einer Rückreise eine gewisse Bedeutung haben. Die Schwere des Problems für solche Personen hänge aber vom Inhalt und Ausmaß der Aktivitäten im Ausland und auch vom persönlichen Aktivismus in Iran ab. Das Verbot der Doppelbestrafung gelte nur stark eingeschränkt. Nach IStGB werde jeder Iraner oder Ausländer, der bestimmte Straftaten im Ausland begangen habe und in Iran festgenommen werde, nach den jeweils geltenden iranischen Gesetzen bestraft. Bei der Verhängung von islamischen Strafen hätten bereits ergangene ausländische Gerichtsurteile keinen Einfluss. Insbesondere bei Betäubungsmittelvergehen drohen drastische Strafen. In jüngster Vergangenheit seien keine Fälle einer Doppelbestrafung bekannt geworden. Zurückgeführte unbegleitete Minderjährige würden vom "Amt für soziale Angelegenheiten beim iranischen Außenministerium" betreut und in Waisenheime überführt, wenn eine vorherige Unterrichtung erfolge. Da dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, das in das Verfahren eingeführt wurde, diesbezüglich nicht entgegengetreten worden ist, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass im gegenständlichen Fall kein reales Risiko von über ein Verhör hinausgehenden Repressionen im Falle der Rückkehr besteht. 2.
- Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen bzw. zu den Gründen, warum dieser nicht nach Iran zurückkehren kann (siehe die ersten 5 Absätze unter 1.5.), ergibt sich aus der Aktenlage, insbesondere aus deren Vorbringen in der mündlichen Verhandlung und dem Inhalt der Beschwerde und der Stellungnahme vom 26.11.
- Unzweifelhaft ist dieses Vorbringen abstrakt mit dem Vorgehen der iranischen Sicherheitsbehörden in Einklang zu bringen, da es laut den einschlägigen Berichten immer wieder zu Willkür und auch Folter kommt. Bei der Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers ist darauf hinzuweisen, dass dieser in der Lage ist, auch belastende Episoden seines Lebens wahrheitsgemäß, nachvollziehbar und detailliert zu schildern, wie sich aus den Feststellungen zu 1.
- sowie dem diesen zu Grunde liegenden Gutachten der Sachverständigen ergibt. Auch ist darauf hinzuweisen, dass das Asylverfahren nur beschränkte Möglichkeiten bietet, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Beschwerdeführer keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100 und 0101). Dabei hat der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen (VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009). Weiters muss das Vorbringen des Beschwerdeführers, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314).Bei der Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers ist darauf hinzuweisen, dass dieser in der Lage ist, auch belastende Episoden seines Lebens wahrheitsgemäß, nachvollziehbar und detailliert zu schildern, wie sich aus den Feststellungen zu 1.
- sowie dem diesen zu Grunde liegenden Gutachten der Sachverständigen ergibt. Auch ist darauf hinzuweisen, dass das Asylverfahren nur beschränkte Möglichkeiten bietet, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Beschwerdeführer keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100 und 0101). Dabei hat der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen (VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009). Weiters muss das Vorbringen des Beschwerdeführers, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314). Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, nicht zu wissen, ob Erstbefragung und behördliche Einvernahme rückübersetzt wurden, aber ist die Rückübersetzung entsprechend protokolliert und ist daher von einer Rückübersetzung auszugehen. Wenn der Beschwerdeführer in der mündlichen Einvernahme Widersprüche auch mit Problemen mit dem Dolmetscher bei der Erstbefragung erklärt, ist darauf hinzuweisen, dass dieser die Einvernahme unterschrieben hat und auch in der Beschwerde eine entsprechende Rüge trotz Beschäftigung mit der beweiswürdigenden Verwertung der Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung durch die Behörde nicht erfolgte. Dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen bzw. zu den Gründen, warum diese nicht nach Iran zurückkehren kann, im Laufe des Verfahrens gesteigert wurde, zeigt schon der Vergleich. So war etwa in der Erstbefragung nur davon die Rede, dass der Beschwerdeführer Iran wegen gesellschaftlichen und kulturellen Gründen sowie wegen einer Enteignung verlassen habe, während dieses Vorbringen im weiteren Verfahren darüber hinaus um Probleme nach einer Festnahme im Rahmen der Recherche für ein Buch gesteigert wurde; diese wurden in der Erstbefragung ebenso wenig angesprochen, wie dass die Beschwerdeführer in Iran festgenommen worden sei. Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhoben, weil sich diese Einvernahme nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat (VwGH 14.06.2017, Ra 2017/18/0001). Gleichwohl ist es aber nicht generell unzulässig, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen (VwGH 21.11.2019, Ra 2019/14/0429). Es ist insbesondere, da der Beschwerdeführer in der Erstbefragung ausdrücklich angeführt hat, dass es keine weiteren Fluchtgründe mehr gebe und die in weiterer Folge als Hauptgrund dargestellten Probleme wegen der angeblichen schriftstellerischen Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht einmal ansatzweise erwähnt werden oder unter die Angaben in der Erstbefragung subsumierbar sind, diese Steigerung nicht nachvollziehbar. Selbiges gilt für das erstmals am 13.02.2020 erstattete Vorbringen, bereits in Iran über soziale Medien für das Christentum missioniert zu haben. Die diesbezüglichen Angaben wurden auch zuvor niemals angedeutet. Aber auch zwischen den Angaben in der behördlichen Einvernahme, der Beschwerde, der Stellungnahme vom 26.11.2019 und der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht kam es zu einer nicht erklärbaren Steigerung des Vorbringens. So wurde vor dem Bundesamt noch ausgeführt, dass der Laptop des Beschwerdeführers beschlagnahmt und vernichtet wurde, ohne auch nur anzudeuten, dass der Beschwerdeführer während der Anhaltung gefoltert worden sei. Diese Folterungen wurden in der Beschwerde erstmals angeführt, ohne auf diese näher einzugehen, hinsichtlich des Laptops wurde aber nur ausgeführt, dass dieser konfisziert und die Daten vor den Augen des Beschwerdeführers gelöscht worden seien. In der mündlichen Verhandlung wurde dann das erste Mal angeführt, dass man den Laptop dem Beschwerdeführer auf den Kopf geschlagen habe. Auch das Vorbringen, wegen Fotos des enteigneten Grundstückes, auf dem man laut Beschwerde eine Moschee und einen Busterminal und laut Erstbefragung eine Militärzone gebaut habe, sei es zur Verfolgung gekommen, ist insoweit neu, als die Enteignung zwar schon in der Erstbefragung und - wenn auch erst über Vorhalt durch die Behörde - in der behördlichen Einvernahme angesprochen wurde, aber hier nie von Problemen wegen Fotos die Rede war, wenngleich doch der Vorwurf in Iran ein Spion für Israel oder Amerika zu sein, besonders schwer wiegt. Daher ist das Vorbringen in einer ganzheitlichen Würdigung im Laufe des Verfahrens gesteigert worden, ohne dass dies - etwa durch die psychische Situation des Beschwerdeführers - erklärbar wäre. Hinsichtlich der mangelnden persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ist einleitend auf die unter 1.
- dargestellte mangelhafte Mitwirkung des Beschwerdeführers am verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu verweisen; darüber hinaus ist darauf zu verweisen, dass dieser, ohne dass dies der Wahrheit entspricht, angegeben hat, zum Christentum konvertiert zu sein (siehe die Beweiswürdigung unten). Aber selbst ohne diese Überlegungen kann dem Beschwerdeführer eine persönliche Glaubwürdigkeit auf Grund verschiedener nicht nachvollziehbarer Angaben außerhalb seiner Fluchtgeschichte nicht zuerkannt werden, sondern ist dieser viel mehr abzusprechen: So hat der Beschwerdeführer in der fortgesetzten Verhandlung am 13.02.2020 etwa vorerst angegeben, dass seine Mutter ihm die am 09.04.2017 im iranischen Außenministerium bestätigte Kopie des Personalausweises (Geburtsurkunde) geschickt hat, nur um dann anzugeben, dass er mit seiner Mutter seit dem Tod des Vaters im Frühling/Sommer 2016 keinen Kontakt mehr gehabt habe. Über Vorhalt führte der Beschwerdeführer vorerst nur an, dass der Schwager diese Kopie besorgt hat ("Mein Schwager hat das gemacht."), erst über weiteren Vorhalt wird ausgeführt, dass die Mutter dies beantragt, der Schwager aber alles erledigt habe. Trotzdem war der Schwager bei der Frage, wie der Beschwerdeführer zu seiner Ausweiskopie gekommen sei, in keinem Wort erwähnt worden (Protokoll vom 13.02.2020, S. 13). Zur Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht habe, dass er ernstlich und aus innerem Entschluss zum Christentum konvertiert sei und es sich bei der vorgebrachten Konversion um eine Scheinkonversion handle, ist beweiswürdigend auszuführen: Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung seine religiöse Zugehörigkeit noch mit "Islam" angegeben hat, in der fortgesetzten mündlichen Verhandlung am 13.02.2020 aber erstmals angegeben hat, bereits in Iran zum Christentum konvertiert und von einer Frau getauft worden zu sein (Protokoll vom 13.02.2020, S. 16); über Vorhalt, dass dies bisher nicht erwähnt wurde, führte der Beschwerdeführer lediglich aus "Manche Sachen betreffen nur das Herz"; dies stellt keine diesbezüglich nachvollziehbare Begründung dar. Selbiges gilt für die Aussage des Beschwerdeführers, schon seit 14 Jahren zum Christentum zu gehören. Auch das wurde erst am 13.02.2020 vorgebracht, ohne dass diese Steigerung erklärt wurde; dies gilt auch für das Vorbringen, in Iran über soziale Medien missioniert zu haben und dass der Beschwerdeführer in "ein Mädchen" verliebt gewesen sei, dem man wegen dem Christentum mit Säure das Gesicht verätzt habe. Dies sei vor 18 Jahren gewesen, das Mädchen habe sich ein Jahr später umgebracht; trotzdem wurde angeführt, dass dieses nach diesen Angaben zumindest seit 2003 tote Mädchen Administrator bei Telegram (existiert seit August 2013), Viber und WhatsApp gewesen sei. Am Handy habe der Beschwerdeführer den Todestag dieses Mädchens vermerkt, dieser Todestag sei 1394, also 2015, gewesen; der Beschwerdeführer sei mit dem Mädchen, das er erst über ausdrückliche Aufforderung beim Namen nannte, von 2000 bis 2014 zusammen gewesen, obwohl der Beschwerdeführer seit 2005 mit einer anderen Frau verheiratet ist und mit dieser ein Kind hat; über Vorhalt gab der Beschwerdeführer, der zuvor gesagt hatte, dass sein Vater mit einer Hochzeit nicht einverstanden gewesen war, an, dass er damit gemeint habe, mit dem Mädchen nur zusammengearbeitet zu haben. Insgesamt lassen sich die Angaben des Beschwerdeführers - wie dieser Darstellung zu entnehmen ist - in keiner Weise nachvollziehen und stellen - unter Bedachtnahme auf das Ergebnis des Gutachtens der bestellten Sachverständigen - somit offensichtlich nur ein gedankliches Konstrukt dar. Weiters spricht die Zeugenaussage des unter 2.
- genannten Zeugen für sich; dieser gibt an, dass er über das Ansinnen des Beschwerdeführers, eine Bestätigung zu bekommen, "ziemlich verärgert" gewesen sei, da man versucht habe, den Zeugen unter Zeitdruck zu setzen, um eine nicht den Tatsachen entsprechende Bestätigung zu erhalten. Der Beschwerdeführer sei seit 18.12.2018 (bis zur Zeugenaussage am 25.06.2019) nicht mehr in der Kirche gewesen, was der Zeuge auf Grund der geführten Anwesenheitslisten wisse und sei der Beschwerdeführer nicht einmal getauft. Zwar hat dieser eine Bestätigung vom Vorgänger des Zeugen als Pastor erhalten, aber ist deren Wahrheitsgehalt mangels Erreichbarkeit des Vorgängers nicht überprüfbar. Auch habe die Gemeinde diesen Vorgänger ausgetauscht - so der Zeuge weiter - weil die Gemeinde von Konvertiten, die nach Erhalt der Taufbestätigung nicht mehr gekommen seien, gestürmt worden sei und man den Scheinkonversionen Einhalt gebieten habe wollen. Auch habe der Beschwerdeführer keine Taufvorbereitung erhalten. Hinsichtlich der religiösen Tätigkeit befragt, führte der Beschwerdeführer am 13.02.2020 aus, dass sich seit der Einvernahme des Zeugen seine religiöse Betätigung nicht geändert habe; daher sind die Ausführungen des Zeugen noch als hinreichend aktuell zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer besuche immer noch die gleiche Kirche "in der Nähe" seines Wohnorts, der laut ZMR seit Mai 2018 im
- Wiener Gemeindebezirk liegt. Später führte die Beschwerdeführer dann an, wegen des Drucks den die Kirche hinsichtlich des Empfangs der Taufe aufgebaut habe, in eine Kirche an der Alten Donau - die vorgelegten Bestätigungen stammen von der XXXX in Wien
- - gewechselt zu sein. Der Beschwerdeführer konnte aber weder die Namen der Kirche noch der Priester nennen.Hinsichtlich der religiösen Tätigkeit befragt, führte der Beschwerdeführer am 13.02.2020 aus, dass sich seit der Einvernahme des Zeugen seine religiöse Betätigung nicht geändert habe; daher sind die Ausführungen des Zeugen noch als hinreichend aktuell zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer besuche immer noch die gleiche Kirche "in der Nähe" seines Wohnorts, der laut ZMR seit Mai 2018 im
- Wiener Gemeindebezirk liegt. Später führte die Beschwerdeführer dann an, wegen des Drucks den die Kirche hinsichtlich des Empfangs der Taufe aufgebaut habe, in eine Kirche an der Alten Donau - die vorgelegten Bestätigungen stammen von der römisch 40 in Wien
- - gewechselt zu sein. Der Beschwerdeführer konnte aber weder die Namen der Kirche noch der Priester nennen. Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer an, sein Leben an den 10 Geboten auszurichten, konnte diese aber nicht nennen; er führte sogar an, dass sich vier Gebote mit dem Verhältnis zu Gott, sechs mit dem Verhältnis zu den Menschen beschäftigen würden (richtig ist drei und sieben). Auch konnte er nicht einmal alle Evangelisten nennen, geschweige denn den Aufbau des Neuen Testaments darstellen, obwohl der Beschwerdeführer am 11.12.2017 bei der Behörde angegeben hat, in der Woche vier bis fünf Stunden in der heiligen Schrift zu lesen. Schließlich kannte der Beschwerdeführer die Bedeutung von Ostern nicht und gab an, dass Ostern 50 Tage nach dem Tod von Jesus gefeiert werde. Zwar verlangt das Bundesverwaltungsgericht kein vertieftes religiöses Wissen, aber sind die Ausführungen zu den 10 Geboten, an denen der Beschwerdeführer ja nach seinen Angaben sein Leben ausrichtet und das absolut oberflächliche Bibelwissen trotz angeblich vier- bis fünfstündigem wöchentlichem Bibelstudium nicht nachvollziehbar. Ebenso sind - wie oben dargestellt - die Ausführungen zur bereits in Iran erfolgten Konversion nicht nachvollziehbar. Daher ist in Zusammenschau mit der Aussage des unter 2.
- genannten Zeugen festzustellen, dass der Beschwerdeführer eine ernstliche und aus innerem Entschluss erfolgte Konversion zum Christentum nicht glaubhaft gemacht hat und es sich bei seiner allfälligen Konversion um eine Scheinkonversion handelt. 2.
- Die Feststellungen zum fehlenden Familienleben in Österreich und zum (einzelnen) Freund des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers und - hinsichtlich des zum Zeitpunkt der Entstehung dieser Beziehungen bestehenden prekären aufenthaltsrechtlichen Situation des Beschwerdeführers - aus der Aktenlage, die Feststellungen zum Niveau der Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers aus deren Vorbringen in der mündlichen Verhandlung. Hinsichtlich des Einkommens in Österreich und des Umstands, dass sich der Beschwerdeführer in Grundversorgung befindet, ist auf die Aktenlage und seine Aussagen vor dem Bundesverwaltungsgericht zu verweisen. Dass der Beschwerdeführer in Österreich kein Mitglied in einem Verein ist und keine Schule und keine Universität besucht, ergibt sich aus der Aktenlage und seinem Vorbringen; ebenso ergeben sich die Feststellungen zum Kirchenbesuch aus dessen Vorbringen und zu den fehlenden Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers aus der Aktenlage und dessen Vorbringen. Die Feststellung, dass der Kirchenbesuch des Beschwerdeführers - neben dem Wunsch, sozialen Anschluss zu finden - nur dazu dient, eine Scheinkonversion glaubhaft zu machen, ergibt sich insbesondere aus der Diskrepanz zwischen den behaupteten und festgestellten Merkmalen, in denen sich der (fehlende) Glauben des Beschwerdeführers an Christus bzw. das Christentum äußert. Festgestellt und näher begründet wurde bereits der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht ernstlich und aus innerem Entschluss, sondern nur zum Schein zum Christentum konvertiert ist. 2.
- Die Feststellungen zur Lage in Iran unter 1.
- ergeben sich aus dem Länderinformationsblatt. Da dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, das in das Verfahren eingeführt wurde, diesbezüglich nicht entgegengetreten worden ist, waren die obigen Feststellungen zu treffen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Zur Abweisung der Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten: 3.1.1.
§ 3Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 53/2019 (in Folge: Asyl
G), ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative
§ 11Asyl
G offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund
§ 6Asyl
G gesetzt hat.3.1.1.
Paragraph 3, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2019, (in Folge: AsylG), ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative
Paragraph 11, AsylG offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund
Paragraph 6, AsylG gesetzt hat.
§ 2Abs. 1 Z 17 Asyl
G ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall zweifellos Iran.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall zweifellos Iran. 3.1.
- Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Es ist auszuführen, dass § 3 Abs. 1 AsylG auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK verweist. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass den Fremden in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (VwGH 24.06.2010, 2007/01/1199). Weiters setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraus, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlung bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum Asylgesetz 1991, BGBl. Nr. 8/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 76/1997, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der GFK).3.1.
- Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Es ist auszuführen, dass Paragraph 3, Absatz eins, AsylG auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK verweist. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass den Fremden in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (VwGH 24.06.2010, 2007/01/1199). Weiters setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraus, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlung bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum Asylgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der GFK). Wie oben festgestellt sind das vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe - also die auf die Ereignisse in Iran abstellende Fluchtgründe - zwar abstrakt mit der allgemeinen Situation in Iran in Einklang zu bringen, diese wurden aber ohne hinreichende Erklärung im laufenden Verfahren gesteigert und kommt dem Beschwerdeführer auch nicht die notwendige persönliche Glaubwürdigkeit zu. Daher wurden die vom Beschwerdeführer vorgebrachten, auf die Ereignisse in Iran abstellende Fluchtgründe nicht glaubhaft gemacht und sind der Entscheidung nicht zu unterstellen. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer behauptet, vom Islam abgefallen und zum Christentum konvertiert zu sein. Mit der Frage der asylrechtlichen Relevanz einer Konversion zum Christentum in Bezug auf den Iran hat sich der Verwaltungsgerichtshof wiederholt befasst (VwGH 24.10.2001, 99/20/0550; VwGH 17.09.2008, Zl. 2008/23/0675; VwGH 23.06.2015, Ra 2014/01/0210). Entscheidend ist demnach, ob der Fremde bei weiterer Ausführung seines (behaupteten) inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit der Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktionen belegt zu werden. Ob die Konversion bereits - durch die Taufe - erfolgte oder bloß beabsichtigt ist, ist nicht entscheidend (VwGH 30.06.2005, Zl. 2003/20/0544). Allerdings ist oben festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass sie ernstlich und aus innerem Entschluss zum Christentum konvertiert ist. 3.1.3 Da darüber hinaus keine im Falle der Rückkehr nach Iran drohende Verfolgung des Beschwerdeführers hervorgekommen ist, insbesondere auch nicht wegen der Ausreise, des Auslandsaufenthaltes und der gegenständlichen Antragstellung, ist die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen. 3.
- Zur Abweisung der Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten: 3.2.1.
§ 8Abs. 1 Asyl
G ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, (1.) der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder (2.) dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 Europäische Menschenrechtskonvention, BGBl. Nr. 210/1958 in der Fassung BGBl. III Nr. 139/2018 (in Folge: EMRK), Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.2.1.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, (1.) der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder (2.) dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, Europäische Menschenrechtskonvention, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 139 aus 2018, (in Folge: EMRK), Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
§ 8Abs. 3 Asyl
G sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht,
§ 8Abs.
3a hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund
§ 9Abs.
2 vorliegt.
§ 8Abs. 6 Asyl
G ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten darüber hinaus abzuweisen, wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Diesfalls ist eine Rückkehrentscheidung zu verfügen, wenn diese
§ 9Abs.
1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 53/2019 (in Folge: BFA-VG) nicht unzulässig ist.
Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht,
Paragraph 8, Absatz 3 a, hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund
Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt.
Paragraph 8, Absatz 6, AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten darüber hinaus abzuweisen, wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Diesfalls ist eine Rückkehrentscheidung zu verfügen, wenn diese
Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2019, (in Folge: BFA-VG) nicht unzulässig ist.
§ 8Abs. 2 Asyl
G ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden. 3.2.
- Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zwar unter einer psychischen Erkrankung, nämlich einer rezidivierenden depressiven Störung, leidet, aber in Iran die grundlegende und weitergehende medizinische Versorgung in allen wesentlichen Bereichen gesichert ist und in den Städten - die Beschwerdeführer stammt aus der Stadt XXXX - 100% der Bevölkerung Zugang zur medizinischen Versorgung hat; daher wird die Erkrankung, selbst wenn es durch eine möglicherweise unvermeidliche Unterbrechung bis zur Wiederaufnahme der Behandlung nach der Rückkehr zu einer Verschlechterung der depressiven Symptomatik kommen sollte, nicht ein so erhebliches Maß erreichen, dass dies im Lichte des Art. 3 EMRK relevant ist.3.2.
- Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zwar unter einer psychischen Erkrankung, nämlich einer rezidivierenden depressiven Störung, leidet, aber in Iran die grundlegende und weitergehende medizinische Versorgung in allen wesentlichen Bereichen gesichert ist und in den Städten - die Beschwerdeführer stammt aus der Stadt römisch 40 - 100% der Bevölkerung Zugang zur medizinischen Versorgung hat; daher wird die Erkrankung, selbst wenn es durch eine möglicherweise unvermeidliche Unterbrechung bis zur Wiederaufnahme der Behandlung nach der Rückkehr zu einer Verschlechterung der depressiven Symptomatik kommen sollte, nicht ein so erhebliches Maß erreichen, dass dies im Lichte des Artikel 3, EMRK relevant ist. Unter Berücksichtigung der Feststellungen zum Fluchtvorbringen und zu den Folgen der Rückkehr sowie unter Berücksichtigung der allgemeinen Lage im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers ist nicht zu erkennen, dass darüber hinaus dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Iran eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würden. Da im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers auch kein internationaler oder innerstaatlicher Konflikt vorherrscht, ist die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen.Unter Berücksichtigung der Feststellungen zum Fluchtvorbringen und zu den Folgen der Rückkehr sowie unter Berücksichtigung der allgemeinen Lage im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers ist nicht zu erkennen, dass darüber hinaus dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Iran eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würden. Da im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers auch kein internationaler oder innerstaatlicher Konflikt vorherrscht, ist die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. 3.
- Zur Abweisung der Beschwerde gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III,
- Teil):3.
- Zur Abweisung der Beschwerde gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei,
- Teil): 3.3.1.
§ 57Abs. 1 Asyl
G ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, (1.) wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
§ 46aAbs.
1 Z 1 oder Z 3 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 (in Folge: FPG), seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht, (2.) zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder (3.) wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3.3.1.
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, (1.) wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, (in Folge: FPG), seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht, (2.) zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder (3.) wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. 3.3.
- Für die Anwendbarkeit der Z 2 und 3 finden sich keinerlei Hinweise, die Z 1 ist schon aus dem Grund nicht anwendbar, da der Beschwerdeführer bis dato in Österreich nicht geduldet war, sondern ihm ein asylrechtliches Aufenthaltsrecht zukam.3.3.
- Für die Anwendbarkeit der Ziffer 2 und 3 finden sich keinerlei Hinweise, die Ziffer eins, ist schon aus dem Grund nicht anwendbar, da der Beschwerdeführer bis dato in Österreich nicht geduldet war, sondern ihm ein asylrechtliches Aufenthaltsrecht zukam. 3.3.
- Daher ist die Beschwerde gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen abzuweisen. 3.
- Zur Abweisung der Beschwerde gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Abweisung der Beschwerde gegen die Feststellung, dass die Abschiebung nach Iran zulässig ist (Spruchpunkt III,
- und
- Teil):3.
- Zur Abweisung der Beschwerde gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Abweisung der Beschwerde gegen die Feststellung, dass die Abschiebung nach Iran zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei,
- und
- Teil): 3.4.1.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G, § 52 Abs. 2 Z 3 FPG ist eine einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, betreffende Entscheidung nach dem AsylG unter einem mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.3.4.1.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG ist eine einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, betreffende Entscheidung nach dem AsylG unter einem mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Da der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde und ihr auch nach anderen Bundesgesetzen als dem AsylG kein Aufenthaltsrecht zukam, war mit dem angefochtenen Bescheid unter einem eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 9BFA-VG nicht gegen Art.
8 EMRK verstößt.
§ 9Abs.
1 und 2 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, sofern durch diese Entscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Dabei sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen (1.) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, (2.) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, (3.) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, (4.) der Grad der Integration, (5.) die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, (6.) die strafgerichtliche Unbescholtenheit, (7.) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, (8.) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und (9.) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Darüber hinaus ist noch zu berücksichtigen, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen Art. 3 EMRK verstößt, soweit die diesfalls drohende Verletzung nicht zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erfolgt.Da der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde und ihr auch nach anderen Bundesgesetzen als dem AsylG kein Aufenthaltsrecht zukam, war mit dem angefochtenen Bescheid unter einem eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 9, BFA-VG nicht gegen Artikel 8, EMRK verstößt.
Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, sofern durch diese Entscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Dabei sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen (1.) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, (2.) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, (3.) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, (4.) der Grad der Integration, (5.) die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, (6.) die strafgerichtliche Unbescholtenheit, (7.) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, (8.) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und (9.) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Darüber hinaus ist noch zu berücksichtigen, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen Artikel 3, EMRK verstößt, soweit die diesfalls drohende Verletzung nicht zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erfolgt. 3.4.
- Da in Iran die Gesundheits- und Grundversorgung im Wesentlichen gewährleistet ist sowie im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers kein bewaffneter Konflikt stattfindet, ist nicht zu erkennen, wieso die Rückkehrentscheidung gegen Art. 3 EMRK verstoßen sollte.3.4.
- Da in Iran die Gesundheits- und Grundversorgung im Wesentlichen gewährleistet ist sowie im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers kein bewaffneter Konflikt stattfindet, ist nicht zu erkennen, wieso die Rückkehrentscheidung gegen Artikel 3, EMRK verstoßen sollte. 3.4.
- Hinsichtlich der Abwägung nach Art. 8 EMRK bzw. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer zwar kein Familienleben, aber ein Privatleben zu einem Freund und hinsichtlich ihrer Kontakte zur besuchten Kirche in Österreich hat, hier allerdings nicht arbeitet, nicht selbsterhaltungsfähig ist, von der Grundversorgung erhalten wird und nur wenig Deutsch spricht sowie rechtswidrig nach Österreich eingereist ist und in Österreich- vom asylverfahrensrechtlichen Aufenthaltsrecht abgesehen - kein Aufenthaltsrecht besitzt; der Beschwerdeführer ist seit etwa vier Jahren und drei Monaten in Österreich, das heißt jedenfalls kürzer als fünf Jahre (siehe zur Relevanz dieser Grenze VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0191, auch wenn sich daraus kein Automatismus ergibt), aufhältig. Darüber hinaus gründet sich deren Aufenthalt nur auf einen Antrag auf internationalen Schutz, der lediglich mit nicht glaubhaft gemachten Fluchtvorbringen begründet war.3.4.
- Hinsichtlich der Abwägung nach Artikel 8, EMRK bzw. Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer zwar kein Familienleben, aber ein Privatleben zu einem Freund und hinsichtlich ihrer Kontakte zur besuchten Kirche in Österreich hat, hier allerdings nicht arbeitet, nicht selbsterhaltungsfähig ist, von der Grundversorgung erhalten wird und nur wenig Deutsch spricht sowie rechtswidrig nach Österreich eingereist ist und in Österreich- vom asylverfahrensrechtlichen Aufenthaltsrecht abgesehen - kein Aufenthaltsrecht besitzt; der Beschwerdeführer ist seit etwa vier Jahren und drei Monaten in Österreich, das heißt jedenfalls kürzer als fünf Jahre (siehe zur Relevanz dieser Grenze VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0191, auch wenn sich daraus kein Automatismus ergibt), aufhältig. Darüber hinaus gründet sich deren Aufenthalt nur auf einen Antrag auf internationalen Schutz, der lediglich mit nicht glaubhaft gemachten Fluchtvorbringen begründet war. Daher überwiegen die öffentlichen Interessen an der Außerlandesbringung die dargestellten Interessen des Beschwerdeführers - selbst im Hinblick auf das festgestellte Privatleben - insbesondere im Hinblick auf die als schwerwiegend zu beurteilenden Interessen an einem geordneten Fremden-, Asyl- und Zuwanderungswesen, aber auch, unabhängig davon, im Hinblick auf die drohende finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft, weil der Beschwerdeführer nicht selbsterhaltungsfähig ist. 3.4.
- Daher ist die Beschwerde gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung abzuweisen. 3.
- Zur Abweisung der Beschwerde gegen die Feststellung, dass die Abschiebung nach Iran zulässig ist: 3.5.1.
§ 52Abs.
9 FPG ist gleichzeitig mit der Rückkehrentscheidung festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
§ 46
FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist,
§ 46Abs.
1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn (1.) die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint, (2.) sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind, (3.) auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder (4.) sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.3.5.1.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist gleichzeitig mit der Rückkehrentscheidung festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist,
Paragraph 46, Absatz eins, FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn (1.) die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint, (2.) sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind, (3.) auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder (4.) sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind. 3.5.
- Da der Beschwerdeführer rechtswidrig nach Österreich eingereist ist und im Rahmen des Asylverfahrens versucht hat, mit einem nicht glaubhaft gemachten Fluchtvorbringen seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu legalisieren oder zumindest zu verlängern, ist davon auszugehen, dass die Überwachung seiner Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint. 3.5.
- Darüber hinaus wurde oben schon geprüft, dass die Rückführung in den Iran weder gegen Art. 3 noch Art. 8 EMRK verstößt, sodass die Abschiebung auch aus diesem Grund nicht unzulässig ist.3.5.
- Darüber hinaus wurde oben schon geprüft, dass die Rückführung in den Iran weder gegen Artikel 3, noch Artikel 8, EMRK verstößt, sodass die Abschiebung auch aus diesem Grund nicht unzulässig ist. 3.5.
- Daher ist die Beschwerde gegen die Feststellung, dass die Abschiebung nach Iran zulässig ist, abzuweisen. 3.
- Zur Abweisung der Beschwerde gegen die Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise: 3.6.1.
§ 55Abs.
1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
§ 55Abs.
2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
§ 55Abs.
3 FPG kann bei Überwiegen besonderer Umstände die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018, gilt.3.6.1.
Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
Paragraph 55, Absatz 2, FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Paragraph 55, Absatz 3, FPG kann bei Überwiegen besonderer Umstände die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,, gilt. 3.6.2. Da gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung verhängt wurde und weder besondere Umstände, die diese bei der Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, hervorgekommen sind, noch der Beschwerdeführer solche behauptet hat sowie auch keinen Termin für seine Ausreise bekannt gegeben hat, ist die Beschwerde gegen die Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs.
1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2019, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2019 (in Folge: B-VG) zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2019,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr.
1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2019, (in Folge: B-VG) zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat unter A) die relevante Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dargestellt und diese seiner Entscheidung zu Grunde gelegt; da darüber hinaus keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung zu erkennen waren, ist die Revision nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W170.2182873.1.00