DSGVO, RZ 34ff (Stand 1.10.2018, rdb.at)).Nach aktueller Rechtslage, und damit nach Artikel 5, Absatz eins, Litera c, der DSGVO, müssen personenbezogene Daten dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein (Datenminimierung): "Eine Gesamtbetrachtung des Grundsatzes der Datenminimierung inklusive seines Gebots der Beschränkung auf das notwendige Maß ergibt, dass darin die Gebote der Datenvermeidung und Datensparsamkeit enthalten sind, und sich die Anwendung auf zahlreiche Aspekte auffächert, die sich zT mit dem Grundsatz der Zweckbindung und dem Grundsatz der Speicherbegrenzung überschneiden: Der Grundsatz der Datenminimierung beschränkt generell die Eingriffstiefe und damit die Art der Daten, den Personenbezug der Daten, die Menge der Daten, den Detailgrad der Daten, die Speicherdauer der Daten, die Anzahl der Nutzungen und den Kreis der Zugriffsberechtigten. Die Minimierung der Datenmenge bedeutet sowohl die Minimierung der Anzahl der Betroffenen als auch die Minimierung der Datenmenge pro Betroffenem.77 Vgl Pötters in Gola, DS-GVO Artikel 6, Rz 22. Die Minimierung des Personenbezugs bedeutet insbesondere zu prüfen, ob der Zweck der Verarbeitung auch mit pseudonymisierten, aggregierten, oder anonymisierten Daten erreicht werden kann. Auch die bloße Anzeige der Daten anstatt ihrer Vervielfältigung ist eine Form der Datenminimierung, wenn dies zur Zweckerreichung ausreicht." (Hötzendorfer/Tschohl/Kastelitz in Knyrim,
Der Beschwerdeführer betrieb vom XXXX 2018 bis XXXX 2019 eine Kamera mit zwei Linsen, eine bei der Frontscheibe und eine bei der Heckscheibe, in seinem PKW, die jedenfalls in der Lage war, große Bereiche des öffentlichen Raums, sowie andere Verkehrsteilnehmer_innen zu filmen, wobei eine Speicherung der Aufzeichnungen grundsätzlich im Rahmen einer Speicherkarte von 16 Gigabyte möglich war. Diese Kamera konnte händisch, aber auch bei entsprechender Einstellung durch das Betätigen des Zündschlüssels eingeschaltet werden.Der Beschwerdeführer betrieb vom römisch 40 2018 bis römisch 40 2019 eine Kamera mit zwei Linsen, eine bei der Frontscheibe und eine bei der Heckscheibe, in seinem PKW, die jedenfalls in der Lage war, große Bereiche des öffentlichen Raums, sowie andere Verkehrsteilnehmer_innen zu filmen, wobei eine Speicherung der Aufzeichnungen grundsätzlich im Rahmen einer Speicherkarte von 16 Gigabyte möglich war. Diese Kamera konnte händisch, aber auch bei entsprechender Einstellung durch das Betätigen des Zündschlüssels eingeschaltet werden. Als Zweck für diese Aufnahmen wurden vom Beschwerdeführer - unter anderen und soweit nun relevant - private Dokumentationszwecke ua bei Treffen von Autoliebhabern angeführt. Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer aber auch an, grundsätzlich eine Unfalldokumentation durch die Kamera geplant zu haben, sowie die Kamera auch in der Funktionsweise benutzt zu haben, dass sie sich automatisch mit Betätigung des Zündschlüssels eingeschaltet hat. Dazu ist zum einen zu sagen, dass auch die Treffen von Autoliebhabern im öffentlichen Raum in XXXX stattgefunden haben. Darüber hinaus muss den Schilderungen des Beschwerdeführers und den Feststellungen entnommen werden, dass es auch im Straßenverkehr - so zB bei den in der Rechtfertigung angeführten "Privatausfahrten" - zum aktiven Betrieb und zur Aufzeichnung durch die Kamera gekommen ist, die für die Dauer (Größe) der Speicherkarte gespeichert wurden. Damit muss angenommen werden, dass für den festgestellten Betriebszeitraum auch öffentlicher Raum mit anderen Verkehrsteilnehmer_innen, die nicht damit rechnen mussten, von einer Bildverarbeitung gefilmt zu werden, erfasst wurde.Dazu ist zum einen zu sagen, dass auch die Treffen von Autoliebhabern im öffentlichen Raum in römisch 40 stattgefunden haben. Darüber hinaus muss den Schilderungen des Beschwerdeführers und den Feststellungen entnommen werden, dass es auch im Straßenverkehr - so zB bei den in der Rechtfertigung angeführten "Privatausfahrten" - zum aktiven Betrieb und zur Aufzeichnung durch die Kamera gekommen ist, die für die Dauer (Größe) der Speicherkarte gespeichert wurden. Damit muss angenommen werden, dass für den festgestellten Betriebszeitraum auch öffentlicher Raum mit anderen Verkehrsteilnehmer_innen, die nicht damit rechnen mussten, von einer Bildverarbeitung gefilmt zu werden, erfasst wurde. Im Zusammenhang mit dem Vorbringen des Nutzens der Kamera für die Unfalldokumentation steht insbesondere die lange mögliche Speicherdauer (Speicherkarte mit 16 Gigabyte) - auch im Sinne der oben dargestellten VwGH-Rechtsprechung - gegen die Annahme einer Verhältnismäßigkeit des Betriebs der Kamera bzw. der Datenverarbeitung für den genannten Zweck. Für die sonstige Verwendung für private Fahrten und bei im öffentlichen Raum stattfindenden Treffen von Autoliebhabern kamen im Verfahren keine Hinweise auf Sachverhalte hervor, die die Datenverwendung - insbesondere im Lichte der langen Speichermöglichkeit - als verhältnismäßig darstellen würden. Dass eine Bildaufnahme wie die gegenständliche grundsätzlich eine Verarbeitung (vgl. Art. 4 Abs. 2 DSGVO) personenbezogener Daten im Anwendungsbereich des Art. 2 Abs. 1 DSGVO darstellt, wurde nicht bestritten und steht auch für den erkennenden Senat nicht in Frage. Auf eine Heranziehung der Rechtsgrundlage des § 12 DSG kommt es dann in weiterer Folge nicht mehr an.Dass eine Bildaufnahme wie die gegenständliche grundsätzlich eine Verarbeitung vergleiche Artikel 4, Absatz 2, DSGVO) personenbezogener Daten im Anwendungsbereich des Artikel 2, Absatz eins, DSGVO darstellt, wurde nicht bestritten und steht auch für den erkennenden Senat nicht in Frage. Auf eine Heranziehung der Rechtsgrundlage des Paragraph 12, DSG kommt es dann in weiterer Folge nicht mehr an. Der belangten Behörde ist weiter dahingehend recht zu geben, wenn sie vermeint, dass im vorliegenden Fall das grundrechtlich geschützte Recht auf Geheimhaltung der zufällig in den Aufnahmebereich der Bildaufnahme gelangenden Verkehrsteilnehmer_innen ein allfälliges Interesse am Betrieb der Bildaufnahme überwiegt. Ein rechtfertigendes Interesse des Beschwerdeführers iSd Art. 6 Abs. 1 lit f DSGVO am Betrieb der Bildaufnahme wurde vom Beschwerdeführer - wie oben dargestellt - nicht dargetan und kam auch sonst im Verfahren nicht hervor.Ein rechtfertigendes Interesse des Beschwerdeführers iSd Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO am Betrieb der Bildaufnahme wurde vom Beschwerdeführer - wie oben dargestellt - nicht dargetan und kam auch sonst im Verfahren nicht hervor. Einen darüber hinausgehenden Tatbestand für die Rechtmäßigkeit der Dash-Cam (vgl. Art. 6 Abs. 1 lit. a. - e. DSGVO) brachte der Beschwerdeführer nicht vor. Ein solcher ergibt sich auch nicht aus dem Verfahren.Einen darüber hinausgehenden Tatbestand für die Rechtmäßigkeit der Dash-Cam vergleiche Artikel 6, Absatz eins, Litera a, - e. DSGVO) brachte der Beschwerdeführer nicht vor. Ein solcher ergibt sich auch nicht aus dem Verfahren. Abschließend muss darauf hingewiesen werden, dass im gegenständlichen Verfahren für die Anwendung der §§ 12 und 13 DSG kein Raum bleibt, wie gleich unter 2. näher - weil dort passender - ausgeführt werden wird. Daher muss in weiterer Folge auch auf die Frage, ob gegenständlich ein Fall des § 12 Abs. 3 Z 3 DSG vorliegt, nicht näher eingegangen werden.Abschließend muss darauf hingewiesen werden, dass im gegenständlichen Verfahren für die Anwendung der Paragraphen 12 und 13 DSG kein Raum bleibt, wie gleich unter 2. näher - weil dort passender - ausgeführt werden wird. Daher muss in weiterer Folge auch auf die Frage, ob gegenständlich ein Fall des Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 3, DSG vorliegt, nicht näher eingegangen werden. Damit ist der objektive Tatbestand einer Verletzung des Art. 5 Abs. 1 lit a und c und des Art. 6 Abs. 1 lit f DSGVO erfüllt, da weder dem Grundsatz der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung, noch dem Grundsatz der Datenminimierung gefolgt wurde, noch ein ausreichendes berechtigtes Interesse des Beschwerdeführers gegeben war.Damit ist der objektive Tatbestand einer Verletzung des Artikel 5, Absatz eins, Litera a und c und des Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO erfüllt, da weder dem Grundsatz der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung, noch dem Grundsatz der Datenminimierung gefolgt wurde, noch ein ausreichendes berechtigtes Interesse des Beschwerdeführers gegeben war. Die Strafbarkeit dieses Verstoßes gründet sich auf § 83 Abs. 1 und 5 DSGVO.Die Strafbarkeit dieses Verstoßes gründet sich auf Paragraph 83, Absatz eins und 5 DSGVO. 2. Tatbestand: Fehlende Kennzeichnung: Art. 5 Abs. 1 lit a DSGVO sieht vor, dass personenbezogene Daten auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden müssen: "Der Grundsatz der Transparenz war in der DS-RL und im DSG 2000 nicht ausdrücklich erwähnt, aber implizit in Form der Bestimmungen zur Informationspflicht enthalten. In der DSGVO wird der Grundsatz der Transparenz durch Art 13 und 14 zur Informationspflicht sowie Art 12 zu den diesbezüglichen Modalitäten konkretisiert. Diesen Bestimmungen sowie den ErwGr 39 und 58 kann somit auch der Gehalt des Grundsatzes der Transparenz entnommen werden: Für die Betroffenen muss erkennbar sein, dass personenbezogene Daten verarbeitet werden, welche Daten verarbeitet werden, für welche Zwecke sie verarbeitet werden und durch wen sie verarbeitet werden (Identität des Verantwortlichen) und an wen sie ggf übermittelt werden. Darüber hinaus sollten die Betroffenen über Risiken, Vorschriften, Garantien und Rechte im Zusammenhang mit der Verarbeitung informiert werden sowie über die Geltendmachung dieser Rechte. Diese Informationen müssen präzise, leicht zugänglich und verständlich sowie in klarer und einfacher Sprache abgefasst sein. Die Bedeutung der Transparenz der Verarbeitung und somit der Informationspflicht liegt insbesondere in ihrer Funktion als notwendige Voraussetzung für die Ausübung der Betroffenenrechte: Ist dem Betroffenen nicht bewusst, dass eine Verarbeitung seiner Daten erfolgt, und/oder nicht bekannt, wer diese durchführt, kann er seine diesbezüglichen Rechte nach Art 15-21 nicht geltend machen." Hötzendorfer/Tschohl/Kastelitz in Knyrim,
DSGVO, RZ 18f (Stand 1.10.2018, rdb.at)).Artikel 5, Absatz eins, Litera a, DSGVO sieht vor, dass personenbezogene Daten auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden müssen: "Der Grundsatz der Transparenz war in der DS-RL und im DSG 2000 nicht ausdrücklich erwähnt, aber implizit in Form der Bestimmungen zur Informationspflicht enthalten. In der DSGVO wird der Grundsatz der Transparenz durch Artikel 13 und 14 zur Informationspflicht sowie Artikel 12, zu den diesbezüglichen Modalitäten konkretisiert. Diesen Bestimmungen sowie den ErwGr 39 und 58 kann somit auch der Gehalt des Grundsatzes der Transparenz entnommen werden: Für die Betroffenen muss erkennbar sein, dass personenbezogene Daten verarbeitet werden, welche Daten verarbeitet werden, für welche Zwecke sie verarbeitet werden und durch wen sie verarbeitet werden (Identität des Verantwortlichen) und an wen sie ggf übermittelt werden. Darüber hinaus sollten die Betroffenen über Risiken, Vorschriften, Garantien und Rechte im Zusammenhang mit der Verarbeitung informiert werden sowie über die Geltendmachung dieser Rechte. Diese Informationen müssen präzise, leicht zugänglich und verständlich sowie in klarer und einfacher Sprache abgefasst sein. Die Bedeutung der Transparenz der Verarbeitung und somit der Informationspflicht liegt insbesondere in ihrer Funktion als notwendige Voraussetzung für die Ausübung der Betroffenenrechte: Ist dem Betroffenen nicht bewusst, dass eine Verarbeitung seiner Daten erfolgt, und/oder nicht bekannt, wer diese durchführt, kann er seine diesbezüglichen Rechte nach Artikel 15 -, 21, nicht geltend machen." Hötzendorfer/Tschohl/Kastelitz in Knyrim,
Seitens des erkennenden Senats wird davon ausgegangen, dass für die Anwendung des § 13 DSG mangels entsprechender Öffnungsklausel in der DSGVO kein Raum besteht, dieser daher unangewendet (vgl. EuGH, 09.03.1977, C-106/77) zu bleiben hat: "Der österreichische Gesetzgeber stützt sich bei der Erlassung von §§ 12 f DSG auf Art 6 Abs. 2 und 3 sowie Art 23 DSGVO und Kap IX DSGVO iVm ErwGr 10. Es sei an dieser Stelle nur angemerkt, dass es mangels einer spezifischen Öffnungsklausel fraglich ist, ob es den Mitgliedstaaten nach der DSGVO überhaupt noch gestattet ist, nationale Normen zur Videoüberwachung einzuführen bzw. beizubehalten. Art 6 Abs. 2 und 3 erlauben es zwar, auf nationaler Ebene spezifischere Regelungen (bei Einhaltungen der weiteren Voraussetzungen) beizubehalten bzw. zu erlassen, allerdings nur für Verarbeitungen auf Basis der Erlaubnistatbestände Art 6 Abs. 1 lit c und lit e (abzustellen wäre wohl iZm Videoüberwachung durch Private auf Art 6 Abs. 1 lit f)" (Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim,
auch Souhrada-Kirchmayer in Jahrbuch Öffentliches Recht 2018, NWV, S. 68; und auch in diesem Sinne zur deutschen Rechtslage betreffend eine Videoüberwachung zu privaten Zwecken: Buchner/Petri in Kühling/Buchner, DS-GVO - BDSG,
, DSGVO, RZ 79 (Stand 1.10.2018, rdb.at)); vergleiche auch Souhrada-Kirchmayer in Jahrbuch Öffentliches Recht 2018, NWV, S. 68; und auch in diesem Sinne zur deutschen Rechtslage betreffend eine Videoüberwachung zu privaten Zwecken: Buchner/Petri in Kühling/Buchner, DS-GVO - BDSG,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.