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{'item': 'W211 2220587-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.03.2020 GeschäftszahlW211 2220587-1 SpruchW211 2220587-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Straferkenntnis vom XXXX .2019 legte die Datenschutzbehörde dem Beschwerdeführer wegen des Betriebs einer Videoüberwachung (Dash-Cam), die öffentlichen Raum erfasste und dem Zweck nicht angemessen und nicht auf das notwendige Maß beschränkt war sowie wegen der fehlenden Kennzeichnung der Videoüberwachung, die Verletzung der Art. 5 Abs. 1 lit. a und c sowie Art. 6 Abs. 1 DSGVO (für den Zeitraum ab dem 25.05.2018) und § 50d Abs. 1 DSG 2000 (für den Zeitraum 30.12.2017 bis zum 24.05.2018) sowie § 13 Abs. 5 DSG (für den Zeitraum ab dem 25.05.2018) zur Last und verhängte über ihn eine Geldstrafe von gesamt 800 € (bei Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von gesamt 48 Stunden) sowie die Bezahlung eines Beitrags der Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von 80 €.Mit Straferkenntnis vom römisch 40 .2019 legte die Datenschutzbehörde dem Beschwerdeführer wegen des Betriebs einer Videoüberwachung (Dash-Cam), die öffentlichen Raum erfasste und dem Zweck nicht angemessen und nicht auf das notwendige Maß beschränkt war sowie wegen der fehlenden Kennzeichnung der Videoüberwachung, die Verletzung der Artikel 5, Absatz eins, Litera a und c sowie Artikel 6, Absatz eins, DSGVO (für den Zeitraum ab dem 25.05.2018) und Paragraph 50 d, Absatz eins, DSG 2000 (für den Zeitraum 30.12.2017 bis zum 24.05.2018) sowie Paragraph 13, Absatz 5, DSG (für den Zeitraum ab dem 25.05.2018) zur Last und verhängte über ihn eine Geldstrafe von gesamt 800 € (bei Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von gesamt 48 Stunden) sowie die Bezahlung eines Beitrags der Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von 80 €. Gegen dieses Straferkenntnis wurde am XXXX 2019 Beschwerde eingebracht.Gegen dieses Straferkenntnis wurde am römisch 40 2019 Beschwerde eingebracht. Mit Schreiben vom XXXX 2019 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Verwaltungsakt vor.Mit Schreiben vom römisch 40 2019 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Verwaltungsakt vor. Für eine mündliche Beschwerdeverhandlung am XXXX 2020 wurden der Beschwerdeführer, seine Vertretung und die belangte Behörde geladen.Für eine mündliche Beschwerdeverhandlung am römisch 40 2020 wurden der Beschwerdeführer, seine Vertretung und die belangte Behörde geladen. Am Morgen des XXXX 2020 gab die Kanzlei der Vertretung des Beschwerdeführers telefonisch bekannt, dass der Beschwerdeführer und sein Vertreter wegen eines Trauerfalls in der Familie zurück nach Salzburg fahren würden; es werde dazu noch eine schriftliche Mitteilung einlangen.Am Morgen des römisch 40 2020 gab die Kanzlei der Vertretung des Beschwerdeführers telefonisch bekannt, dass der Beschwerdeführer und sein Vertreter wegen eines Trauerfalls in der Familie zurück nach Salzburg fahren würden; es werde dazu noch eine schriftliche Mitteilung einlangen. Der Beschwerdeführer und sein Vertreter erschienen daher - entschuldigt - nicht zur Verhandlung. Mit Schriftsatz vom selben Tag, also vom XXXX 2020, wurde dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass aufgrund eines Todesfalls in der Familie auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet und die Beschwerde vom XXXX 2019 zurückgezogen werde.Mit Schriftsatz vom selben Tag, also vom römisch 40 2020, wurde dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass aufgrund eines Todesfalls in der Familie auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet und die Beschwerde vom römisch 40 2019 zurückgezogen werde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer zog mit Schriftsatz vom XXXX 2020 seine Beschwerde vom XXXX 2019 gegen das Straferkenntnis der Datenschutzbehörde vom XXXX 2019 zurück.Der Beschwerdeführer zog mit Schriftsatz vom römisch 40 2020 seine Beschwerde vom römisch 40 2019 gegen das Straferkenntnis der Datenschutzbehörde vom römisch 40 2019 zurück. 2. Beweiswürdigung: Diese Feststellung ergibt sich aus dem Schriftsatz des Beschwerdeführers vom XXXX 2020.Diese Feststellung ergibt sich aus dem Schriftsatz des Beschwerdeführers vom römisch 40 2020. 3. Rechtliche Beurteilung: Nach § 27 Abs. 1 DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat unter anderem über Beschwerden gegen Bescheide der Datenschutzbehörde.Nach Paragraph 27, Absatz eins, DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat unter anderem über Beschwerden gegen Bescheide der Datenschutzbehörde. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2

(2018)§ 28 VwGVG, Anm. 5).In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2
(2018)Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Die Einstellung des Verfahrens hat bei Zurückziehung der Beschwerde in Beschlussform zu ergehen (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungserichte2
(2017)§ 28 VwGVG K3 und VwGH, 09.09.2016, Ra 2016/02/0137 zur unterschiedlichen Form der Einstellung in Fällen des § 45 Abs. 1 VStG und § 28 Abs. 1 VwGVG).Die Einstellung des Verfahrens hat bei Zurückziehung der Beschwerde in Beschlussform zu ergehen vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungserichte2
(2017)Paragraph 28, VwGVG K3 und VwGH, 09.09.2016, Ra 2016/02/0137 zur unterschiedlichen Form der Einstellung in Fällen des Paragraph 45, Absatz eins, VStG und Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG). Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde durch den Schriftsatz vom XXXX 2020 ist daher das diesbezügliche Verfahren mit Beschluss einzustellen.Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde durch den Schriftsatz vom römisch 40 2020 ist daher das diesbezügliche Verfahren mit Beschluss einzustellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR römisch 24 . GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W211.2220587.1.00

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