F (VwGVG) der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, alsrömisch eins. In Erledigung der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF (VwGVG) der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, als - der Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: "
4 B-VG zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. In ihrer an die Datenschutzbehörde (DSB, belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten gemeinsamen Beschwerde vom 26.11.2018 machten die (anwaltlich vertretenen) mitbeteiligten Parteien (ursprüngliche Beschwerdeführer vor der belangten Behörde) XXXX (mP1) und XXXX (mP2) eine Verletzung im Recht auf Auskunft geltend. Dazu wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die mP jeweils am 25.10.2018 an die nunmehrige Beschwerdeführerin einen Antrag
P einschreitenden Rechtsanwalt daraufhin um eine ausdrückliche, schriftliche, per Einschreiben übermittelte und mit einem Kanzleistempel versehene Bestätigung unter Anschluss einer Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises, sowie um eine Übermittlung einer vollständigen Auflistung sämtlicher Eingaben unter Angabe der Kommunikationswege und Empfänger ersucht. Nach Ansicht der mP sei diese Antwort mangelhaft und verletzte sie in ihren Rechten, da Art. 12 Abs. 6 DSGVO keine routinemäßige Identitätsprüfung ermögliche und der Beschwerdeführerin die Kontaktdaten und E-Mail-Adressen des Rechtsvertreters der mP bekannt seien, sodass keine Zweifel hinsichtlich der Identität des Rechtsvertreters bestünden.1. In ihrer an die Datenschutzbehörde (DSB, belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten gemeinsamen Beschwerde vom 26.11.2018 machten die (anwaltlich vertretenen) mitbeteiligten Parteien (ursprüngliche Beschwerdeführer vor der belangten Behörde) römisch 40 (mP1) und römisch 40 (mP2) eine Verletzung im Recht auf Auskunft geltend. Dazu wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die mP jeweils am 25.10.2018 an die nunmehrige Beschwerdeführerin einen Antrag
P einschreitenden Rechtsanwalt daraufhin um eine ausdrückliche, schriftliche, per Einschreiben übermittelte und mit einem Kanzleistempel versehene Bestätigung unter Anschluss einer Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises, sowie um eine Übermittlung einer vollständigen Auflistung sämtlicher Eingaben unter Angabe der Kommunikationswege und Empfänger ersucht. Nach Ansicht der mP sei diese Antwort mangelhaft und verletzte sie in ihren Rechten, da Artikel 12, Absatz 6, DSGVO keine routinemäßige Identitätsprüfung ermögliche und der Beschwerdeführerin die Kontaktdaten und E-Mail-Adressen des Rechtsvertreters der mP bekannt seien, sodass keine Zweifel hinsichtlich der Identität des Rechtsvertreters bestünden. 2. Mit Antwortschreiben vom 10.01.2019, welches auch der belangten Behörde übermittelt wurde, teilte die Beschwerdeführerin den mP mit, dass folgende Daten über sie verarbeitet würden: Nachname, Vorname Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft Adresse Beruf Rechtsvertretung (Name, Adresse, Kontaktdaten) Dem Antwortschreiben angeschlossen wurden zwei Beiblätter, auf denen diesbezüglich die konkret verarbeiteten Daten der mP ersichtlich sind. Weiters teilte die Beschwerdeführerin mit, dass die Verarbeitung der genannten Daten zum Zwecke der Erfüllung behördlicher Aufgaben diene, und zwar zur Durchführung von (näher angeführten) Verwaltungsverfahren und Amtshaftungsverfahren, hinsichtlich derer die mP Verfahrensparteien seien. Die oben genannten Daten würden EDV-Dienstleistern, anderen Behörden (Bezirkshauptmannschaft, Gerichte) sowie der Rechtsvertretung weitergegeben. Bezüglich der Herkunft der Daten sei auszuführen, dass diese von den mP selbst oder deren Rechtsvertretung stammen würden, die Daten würden bis längstens fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Beendigung des jeweiligen Verwaltungsverfahrens gespeichert. Hinsichtlich des weiteren Ersuchens,
P zugeordneten Eingaben aufzulisten und eine kostenlose Kopie der Eingaben zur Verfügung zu stellen, sei festzuhalten, dass es sich dabei nicht um personenbezogene Daten, welche dem Auskunftsrecht
Dasselbe treffe auf die alternativ begehrte grundsätzliche Übersicht darüber zu, wie viele und in welcher Art Eingaben den mP zugerechnet worden seien. Durch die begehrte Auskunft würde das Recht auf Akteneinsicht
AVG ausgehöhlt werden, was jedoch nicht Intention des Auskunftsrechts
DSGVO sei.Hinsichtlich des weiteren Ersuchens,
P zugeordneten Eingaben aufzulisten und eine kostenlose Kopie der Eingaben zur Verfügung zu stellen, sei festzuhalten, dass es sich dabei nicht um personenbezogene Daten, welche dem Auskunftsrecht
Dasselbe treffe auf die alternativ begehrte grundsätzliche Übersicht darüber zu, wie viele und in welcher Art Eingaben den mP zugerechnet worden seien. Durch die begehrte Auskunft würde das Recht auf Akteneinsicht
Paragraph 17, AVG ausgehöhlt werden, was jedoch nicht Intention des Auskunftsrechts
P erstatteten am 24.05.2019 eine Stellungnahme und brachten zusammengefasst vor, dass Art. 15 DSGVO einen unbedingten Anwendungsbereich habe und keine dem (am 24.05.2018 außer Kraft getretenen) § 26 Abs. 8 DSG 2000 vergleichbare Beschränkung kenne. Der geltende § 44 Abs. 5 DSG befinde sich im 3. Hauptstück des DSG und sei daher
Eine zulässige Beschränkung nach Art. 23 DSGVO liege nicht vor. Es werde daher der Antrag gestellt, die Rechtswidrigkeit der in Beschwerde gezogenen, von der Beschwerdeführerin zu vertretenden Rechtsverletzungen festzustellen und die Beschwerdeführerin anzuweisen, den mP die begehrte Auskunft vollständig zu erteilen oder alternativ den mP die begehrte Datenkopie zur Verfügung zu stellen.
Paragraph 36, DSG nicht anwendbar. Eine zulässige Beschränkung nach Artikel 23, DSGVO liege nicht vor. Es werde daher der Antrag gestellt, die Rechtswidrigkeit der in Beschwerde gezogenen, von der Beschwerdeführerin zu vertretenden Rechtsverletzungen festzustellen und die Beschwerdeführerin anzuweisen, den mP die begehrte Auskunft vollständig zu erteilen oder alternativ den mP die begehrte Datenkopie zur Verfügung zu stellen.
Durch die begehrte Auskunft würde das Recht auf Akteneinsicht
AVG ausgehöhlt werden, was nicht die Intention des Auskunftsrechts
Auskunftsbegehren dieser Art würden zudem die Verwaltungsressourcen in einem unverhältnismäßigen Ausmaß beanspruchen.5. Die Beschwerdeführerin übermittelte der belangten Behörde am 26.07.2019 ein Schreiben, in welchem sie (nach Wiederholung des Sachverhaltes) erneut vorbrachte, dass das von den mP gestellte Auskunftsbegehren samt Antrag, eine Auflistung sämtlicher ihnen zugeordneten Eingaben zu übermitteln und kostenlose Kopien der jeweiligen Eingaben zur Verfügung zu stellen, von Artikel 15, DSGVO nicht vorgesehen werde. Die bei der Beschwerdeführerin anhängigen behördlichen Verfahren seien keine Datenanwendungen, aus denen Auskünfte
Durch die begehrte Auskunft würde das Recht auf Akteneinsicht
Paragraph 17, AVG ausgehöhlt werden, was nicht die Intention des Auskunftsrechts
Auskunftsbegehren dieser Art würden zudem die Verwaltungsressourcen in einem unverhältnismäßigen Ausmaß beanspruchen. 6. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Beschwerde der mP teilweise statt und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin die mP dadurch in ihrem Recht auf Auskunft verletzt habe, indem sie diesen keine vollständige Auskunft über die konkret verarbeiteten Stammdaten, über die Verwendungszwecke und über die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden seien oder noch offengelegt würden, erteilt und weiters keine Kopie ihrer personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung seien, zur Verfügung gestellt habe (Spruchpunkt 1.). Weiters wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, innerhalb einer Frist von vier Wochen den mP jeweils eine vollständige Auskunft über die konkret verarbeiteten Stammdaten, über die Verarbeitungszwecke, sowie über die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden seien oder noch offengelegt werden, zu erteilen und eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung seien, zur Verfügung zu stellen (Spruchpunkt 2.). Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt 3.). Begründend wurde (nach Wiederholung des Sachverhaltes) ausgeführt, dass Beschwerdegegenstand die Frage sei, ob die Beschwerdeführerin die mP dadurch im Recht auf Auskunft verletzt habe, indem sie den Anträgen auf Auskunft vom 25.10.2018 bis zum Abschluss des Verfahrens vor der belangten Behörde nicht vollständig entsprochen habe. Auf Grundlage einer amtswegigen Recherche der öffentlich zugänglichen Webpage der Stadtgemeinde XXXX (https://www. XXXX /Politik/Sitzungsprotokolle) sei festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin öffentlich zugängliche Sitzungsprotokolle des Gemeinderates, welche teilweise personenbezogene Daten der mP enthalten würden, speichere. Weiters sei anhand eines in Kopie vorgelegten Emails vom 08.12.2017, geschrieben von der damaligen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin die mP in einer E-Mail an die XXXX genannt habe.Auf Grundlage einer amtswegigen Recherche der öffentlich zugänglichen Webpage der Stadtgemeinde römisch 40 (https://www. römisch 40 /Politik/Sitzungsprotokolle) sei festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin öffentlich zugängliche Sitzungsprotokolle des Gemeinderates, welche teilweise personenbezogene Daten der mP enthalten würden, speichere. Weiters sei anhand eines in Kopie vorgelegten Emails vom 08.12.2017, geschrieben von der damaligen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin die mP in einer E-Mail an die römisch 40 genannt habe. Rechtlich folge daraus, dass hinsichtlich der konkret verarbeiteten Stammdaten
Vm Art. 15 DSGVO eine derart präzise Auskunft zu erteilen sei, dass eine betroffene Person ihre weiteren Betroffenenrechte ausüben könne. Die Beschwerdeführerin sei daher angehalten, die konkret gespeicherten Stammdaten der mP vollständig zu beauskunften, die Nennung lediglich von Datenkategorien entspreche nicht dem Maßstab einer präzisen Auskunft, da ansonsten etwa ein Begehren auf Richtigstellung denkunmöglich geltend gemacht werden könne.Rechtlich folge daraus, dass hinsichtlich der konkret verarbeiteten Stammdaten
, Absatz eins, erster Satz DSGVO in Verbindung mit Artikel 15, DSGVO eine derart präzise Auskunft zu erteilen sei, dass eine betroffene Person ihre weiteren Betroffenenrechte ausüben könne. Die Beschwerdeführerin sei daher angehalten, die konkret gespeicherten Stammdaten der mP vollständig zu beauskunften, die Nennung lediglich von Datenkategorien entspreche nicht dem Maßstab einer präzisen Auskunft, da ansonsten etwa ein Begehren auf Richtigstellung denkunmöglich geltend gemacht werden könne. Zu den Metadaten
1 lit. a und lit. c DSGVO sei auszuführen, dass die Beschwerdeführerin eine unvollständige Auskunft erteilt habe, da sich im Verfahren herausgestellt habe, dass die personenbezogenen Daten der mP auch auf der Webpage der Beschwerdeführerin gespeichert seien und von der Beschwerdeführerin auch an Medienunternehmen übermittelt worden seien.Zu den Metadaten
, Absatz eins, Litera a und Litera c, DSGVO sei auszuführen, dass die Beschwerdeführerin eine unvollständige Auskunft erteilt habe, da sich im Verfahren herausgestellt habe, dass die personenbezogenen Daten der mP auch auf der Webpage der Beschwerdeführerin gespeichert seien und von der Beschwerdeführerin auch an Medienunternehmen übermittelt worden seien. Zum Recht auf Datenkopie (Art. 15 Abs. 3 DSGVO) führte die belangte Behörde aus, dass zutreffend sei, dass das Recht zur Akteneinsicht
P kein der vollständigen Akteneinsicht gleichkommendes Begehren gestellt, sondern ihr Auskunftsbegehren präzisiert hätten. Zudem sei den mP in ihrem Vorbringen, dass die DSGVO keine Bestimmung iSd § 28 Abs. 8 DSG 2008 enthalte, in welcher eine Subsidiarität des Auskunftsrechts gegenüber anderen Einsichtsrechten festgelegt sei, zu folgen.Zum Recht auf Datenkopie (Artikel 15, Absatz 3, DSGVO) führte die belangte Behörde aus, dass zutreffend sei, dass das Recht zur Akteneinsicht
Paragraph 17, AVG nicht durch das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht ersetzt werden könne, zu berücksichtigen sei jedoch, dass die mP kein der vollständigen Akteneinsicht gleichkommendes Begehren gestellt, sondern ihr Auskunftsbegehren präzisiert hätten. Zudem sei den mP in ihrem Vorbringen, dass die DSGVO keine Bestimmung iSd Paragraph 28, Absatz 8, DSG 2008 enthalte, in welcher eine Subsidiarität des Auskunftsrechts gegenüber anderen Einsichtsrechten festgelegt sei, zu folgen. Sofern die Beschwerdeführerin vorbringe, dass es sich bei den Eingaben der mP nicht um personenbezogene Daten handle, sei ihr die Rechtsprechung des EuGH entgegenzuhalten, dass der Begriff personenbezogene Daten weit auszulegen sei und, unter der Voraussetzung, dass es sich um Informationen über die in Rede stehende Person handle, potenziell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur in Form von Stellungnahmen oder Beurteilungen erfasse. Dies berücksichtigend seien auch Schriftstücke einer betroffenen Person an eine Behörde als personenbezogene Daten zu qualifizieren, wenn aus diesen hervorgehe, mit welchem Begehren sich welche Person an welche Behörde wende. Hinsichtlich des Rechtes auf Datenkopie sei von der Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt eine Beschränkung iSd Art. 15 Abs. 4 DSGVO oder Art. 23 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 5 DSG geltend gemacht worden.Hinsichtlich des Rechtes auf Datenkopie sei von der Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt eine Beschränkung iSd Artikel 15, Absatz 4, DSGVO oder Artikel 23, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 5, DSG geltend gemacht worden. Sofern die Beschwerdeführerin vorbringe, dass Auskunftsbegehren wie das gegenständliche umgelegt auf die Ämter der Landesregierungen oder eine Bundesverwaltung die Verwaltungsressourcen unverhältnismäßig beanspruchen würden, sei ihr einerseits entgegenzuhalten, dass sie
5 letzter Satz DSGVO den Nachweis für den exzessiven Charakter eines Antrages zu erbringen habe, wobei der Hinweis auf ein hypothetisches Auskunftsbegehren gegen einen anderen Verantwortlichen nicht ausreichend sei und andererseits, dass sie sich fristgerecht iSd Art 12 Abs. 4 DSGVO auf die Missbrauchsklausel des Art. 12 Abs. 5 DSGVO hätte stützen müssen .Sofern die Beschwerdeführerin vorbringe, dass Auskunftsbegehren wie das gegenständliche umgelegt auf die Ämter der Landesregierungen oder eine Bundesverwaltung die Verwaltungsressourcen unverhältnismäßig beanspruchen würden, sei ihr einerseits entgegenzuhalten, dass sie
, Absatz 5, letzter Satz DSGVO den Nachweis für den exzessiven Charakter eines Antrages zu erbringen habe, wobei der Hinweis auf ein hypothetisches Auskunftsbegehren gegen einen anderen Verantwortlichen nicht ausreichend sei und andererseits, dass sie sich fristgerecht iSd Artikel 12, Absatz 4, DSGVO auf die Missbrauchsklausel des Artikel 12, Absatz 5, DSGVO hätte stützen müssen . Davon ausgehend sei die Beschwerdeführerin angehalten, den mP - unter Beachtung von Art. 15 Abs. 4 DSGVO - eine Kopie ihrer personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung seien, zur Verfügung zu stellen. Der Leistungsumfang stütze sich auf Art. 58 Abs. 2 lit. c DSGVO iVm § 24 Abs. 5 DSG, wobei die in Abs. 5 leg. cit. normierte Einschränkung auf Verantwortliche des privaten Bereiches aufgrund des unmittelbaren Vorranges des Unionsrechts unangewendet zu bleiben habe.Davon ausgehend sei die Beschwerdeführerin angehalten, den mP - unter Beachtung von Artikel 15, Absatz 4, DSGVO - eine Kopie ihrer personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung seien, zur Verfügung zu stellen. Der Leistungsumfang stütze sich auf Artikel 58, Absatz 2, Litera c, DSGVO in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 5, DSG, wobei die in Absatz 5, leg. cit. normierte Einschränkung auf Verantwortliche des privaten Bereiches aufgrund des unmittelbaren Vorranges des Unionsrechts unangewendet zu bleiben habe. Im Hinblick auf das Begehren der mP, die den mP zugeordneten Eingaben mit Datum des Einlangens und Bezeichnung der Verwaltungssache aufzulisten oder subsidiär eine "Auflistung der Eingaben" zu erhalten, sei festzuhalten, dass aus dem Auskunftsrecht
DSGVO kein Recht erwachse, dass die Auskunft in spezifischer Form aufbereitet oder die beauskunfteten Informationen in gewisser Weise angeordnet würden. In welcher Weise die Beschwerdeführerin daher die zu erteilenden Informationen zur Verfügung stelle bzw. aufbereite bleibe grundsätzlich ihr überlassen, solange der von Art. 12 Abs. 1 DSGVO geforderte Maßstab nicht unterschritten und auch die Vorgabe
P, die den mP zugeordneten Eingaben mit Datum des Einlangens und Bezeichnung der Verwaltungssache aufzulisten oder subsidiär eine "Auflistung der Eingaben" zu erhalten, sei festzuhalten, dass aus dem Auskunftsrecht
, DSGVO kein Recht erwachse, dass die Auskunft in spezifischer Form aufbereitet oder die beauskunfteten Informationen in gewisser Weise angeordnet würden. In welcher Weise die Beschwerdeführerin daher die zu erteilenden Informationen zur Verfügung stelle bzw. aufbereite bleibe grundsätzlich ihr überlassen, solange der von Artikel 12, Absatz eins, DSGVO geforderte Maßstab nicht unterschritten und auch die Vorgabe
1 DSGVO" gelautet, dass auf die Auskunft hinsichtlich Metadaten verzichtet worden sei, sei nicht ersichtlich. Es seien daher entsprechende Ermittlungsschritte zu setzen gewesen. Inwiefern es für das gegenständliche Verfahren von Relevanz sei, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr zu den Sitzungsprotokollen und zur Weitergabe an die XXXX befragt worden sei, habe diese nicht dargelegt und seien diese neuen Sachverhaltselemente durch entsprechende Beweismittel belegt und auch in der Beschwerde nicht bestritten worden.Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin habe die belangte Behörde ihre Befugnisse bzw. den Entscheidungsgegenstand nicht überschritten, der Antrag der mP habe "Auskunftsbegehren
, Absatz eins, DSGVO" gelautet, dass auf die Auskunft hinsichtlich Metadaten verzichtet worden sei, sei nicht ersichtlich. Es seien daher entsprechende Ermittlungsschritte zu setzen gewesen. Inwiefern es für das gegenständliche Verfahren von Relevanz sei, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr zu den Sitzungsprotokollen und zur Weitergabe an die römisch 40 befragt worden sei, habe diese nicht dargelegt und seien diese neuen Sachverhaltselemente durch entsprechende Beweismittel belegt und auch in der Beschwerde nicht bestritten worden. Zum Recht auf Datenkopie sei festzuhalten, dass dieses das in § 17 AVG normierte Recht auf Akteneinsicht nicht aushöhle, da das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht auf den Erhalt einer Auskunft im Hinblick auf die personenbezogenen Daten des Auskunftswerbers beschränkt sei und anderen Beschränkungen unterliege als das Recht auf Akteneinsicht, weshalb es bereits per definitionem nicht geeignet sei, sich einen vollständigen Überblick über die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zu bilden. Abgesehen davon verarbeite die Beschwerdeführerin offenbar auch personenbezogene Daten der mP, die sich nicht im Akt befänden (bspw. elektronisches Verwaltungssystem, Führung einer Aktenliste) und die ausschließlich im Wege des datenschutzrechtlichen Auskunftsrechts in Erfahrung gebracht werden könnten.Zum Recht auf Datenkopie sei festzuhalten, dass dieses das in Paragraph 17, AVG normierte Recht auf Akteneinsicht nicht aushöhle, da das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht auf den Erhalt einer Auskunft im Hinblick auf die personenbezogenen Daten des Auskunftswerbers beschränkt sei und anderen Beschränkungen unterliege als das Recht auf Akteneinsicht, weshalb es bereits per definitionem nicht geeignet sei, sich einen vollständigen Überblick über die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zu bilden. Abgesehen davon verarbeite die Beschwerdeführerin offenbar auch personenbezogene Daten der mP, die sich nicht im Akt befänden (bspw. elektronisches Verwaltungssystem, Führung einer Aktenliste) und die ausschließlich im Wege des datenschutzrechtlichen Auskunftsrechts in Erfahrung gebracht werden könnten. Wenngleich dem Bundesverwaltungsgericht freilich freistehe, ein Vorabentscheidungsersuchen beim EuGH einzuholen, dürfe bemerkt werden, dass der EuGH ohnedies bereits festgestellt habe, dass das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht nicht dazu diene, sich Zugang zu Verwaltungsdokumenten zu verschaffen. Dies sei gegenständlich aber ohnedies nicht der Fall, das Auskunftsbegehren ziele auf Erhalt der Kopie des jeweiligen Eingabeblattes ab und habe der EuGH ausdrücklich bejaht, dass ein Anspruch auf Erhalt einer solchen Kopie bestehe. Sofern die Beschwerdeführerin nunmehr erstmalig vorbringe, dass das Auskunftsbegehren der mP offenkundig unbegründet oder exzessiv sei, sei ihr entgegenzuhalten, dass sie sich erst anlässlich der negativen Entscheidung der belangten Behörde auf die Missbrauchsklausel des Art. 12 Abs. 5 DSGVO gestützt habe, eine Auskunftsverweigerung jedoch nach bereits inhaltlich erteilter Auskunft nicht in Betracht komme. Die Frist von einem Monat sei zudem ausdrücklich in Art. 12 Abs. 4 DSGVO normiert. Die Beschwerdeführerin habe im Übrigen nicht dargelegt, inwiefern das Auskunftsbegehren der mP unbegründet oder exzessiv sei. Dass die Erfüllung mit einem gewissen Aufwand verbunden sei, führe noch nicht zur Tatbestandsmäßigkeit des Art. 12 Abs. 5 DSGVO, zumal ein Verantwortlicher
Vm Art. 24 Abs. 1 DSGVO verpflichtet sei, geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung der Verordnung zu gewährleisten und die Beschwerdeführerin auch eine mit entsprechenden Mitteln ausgestattete Gemeinde sei.Sofern die Beschwerdeführerin nunmehr erstmalig vorbringe, dass das Auskunftsbegehren der mP offenkundig unbegründet oder exzessiv sei, sei ihr entgegenzuhalten, dass sie sich erst anlässlich der negativen Entscheidung der belangten Behörde auf die Missbrauchsklausel des Artikel 12, Absatz 5, DSGVO gestützt habe, eine Auskunftsverweigerung jedoch nach bereits inhaltlich erteilter Auskunft nicht in Betracht komme. Die Frist von einem Monat sei zudem ausdrücklich in Artikel 12, Absatz 4, DSGVO normiert. Die Beschwerdeführerin habe im Übrigen nicht dargelegt, inwiefern das Auskunftsbegehren der mP unbegründet oder exzessiv sei. Dass die Erfüllung mit einem gewissen Aufwand verbunden sei, führe noch nicht zur Tatbestandsmäßigkeit des Artikel 12, Absatz 5, DSGVO, zumal ein Verantwortlicher
, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 24, Absatz eins, DSGVO verpflichtet sei, geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung der Verordnung zu gewährleisten und die Beschwerdeführerin auch eine mit entsprechenden Mitteln ausgestattete Gemeinde sei.
P zugeordneten Eingaben mit Datum des Einlangens und Bezeichnung der Verwaltungssache, welcher diese jeweils zugeordnet worden seien, im Verantwortungsbereich der Beschwerdeführerin aufzulisten und ihnen
P stellten am 25.10.2018 jeweils ein Auskunftsbegehren an die Beschwerdeführerin. Darin wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in einer Berufungsbeantwortung in einer anderen Rechtssache sowie in einem weiteren Schriftsatz in einem Amtshaftungsverfahren vorgebracht habe, dass die mP seit Juni 2015 mehrere hundert Eingaben bei ihr eingebracht habe. Da sich diese Vielzahl nicht aus den den mP vorliegenden Akten ableiten lasse, hätten die mP den berechtigten Grund zur Sorge, dass unbefugte Dritte missbräuchlich mehrere hunderte bzw. hunderte Eingaben erstattet hätten, die den mP zugeordnet würden. Die mP ersuchten daher um Auskunft, ihnen
P zugeordneten Eingaben mit Datum des Einlangens und Bezeichnung der Verwaltungssache, welcher diese jeweils zugeordnet worden seien, im Verantwortungsbereich der Beschwerdeführerin aufzulisten und ihnen
Die Beschwerdeführerin ersuchte daraufhin den für die mP einschreitenden Rechtsanwalt um eine ausdrückliche, schriftliche, per Einschreiben übermittelte und mit einem Kanzleistempel versehene Bestätigung unter Anschluss einer Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises, sowie um eine Übermittlung einer vollständigen Auflistung sämtlicher Eingaben unter Angabe der Kommunikationswege und Empfänger. Diesem Ersuchen kamen die mP nicht nach. Die Beschwerdeführerin erteilte mit Schreiben vom 10.01.2019 Auskünfte an die mP, die jedoch hinsichtlich der Verarbeitungszwecke und der Empfänger bzw. Kategorien von Empfängern unvollständig waren. Die Beschwerdeführerin erteilte den mP weder Auskunft darüber, dass ihre personenbezogenen Daten auf der Webpage der Beschwerdeführerin unter XXXX in Sitzungsprotokollen vom 14.09.2017, 22.03.2018 und 18.10.2018 veröffentlicht wurden und nach wie vor gespeichert sind, noch, dass ihre personenbezogenen Daten an den Empfänger " XXXX " übermittelt wurden und für welche Zwecke dies der Fall war.Die Beschwerdeführerin erteilte den mP weder Auskunft darüber, dass ihre personenbezogenen Daten auf der Webpage der Beschwerdeführerin unter römisch 40 in Sitzungsprotokollen vom 14.09.2017, 22.03.2018 und 18.10.2018 veröffentlicht wurden und nach wie vor gespeichert sind, noch, dass ihre personenbezogenen Daten an den Empfänger " römisch 40 " übermittelt wurden und für welche Zwecke dies der Fall war. Die Beschwerdeführerin hat den mP keine Kopie ihrer personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung gestellt und gegenüber den mP auch nicht begründet, warum sie die Kopien nicht zur Verfügung stellte. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid der Beschwerde teilweise stattgegeben und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die mP dadurch in ihrem Recht auf Auskunft verletzt hat, indem sie diesen keine vollständige Auskunft über die konkret verarbeiteten Stammdaten, über die Verwendungszwecke und über die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, erteilt hat und weiters keine Kopie ihrer personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung gestellt hat (Spruchpunkt 1.). Weiters wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, innerhalb einer Frist von vier Wochen den mP jeweils eine vollständige Auskunft über die konkret verarbeiteten Stammdaten, über die Verarbeitungszwecke, sowie über die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, zu erteilen und eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung seien, zur Verfügung zu stellen (Spruchpunkt 2.). Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt 3.). 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und dem gegenständlichen Gerichtsakt und sind unstrittig. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.1.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
F (welcher im Wesentlichen dem bis 24.05.2018 in Geltung gestandenen § 39 DSG 2000 entspricht) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht
7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 27, Datenschutzgesetz (DSG) idgF (welcher im Wesentlichen dem bis 24.05.2018 in Geltung gestandenen Paragraph 39, DSG 2000 entspricht) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht
Paragraph 24, Absatz 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. 3.1.2.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.1.2.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.1.3.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.3.1.3.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
den Artikeln 13 und 14 und alle Mitteilungen
den Artikeln 15 bis 22 und Artikel 34, die sich auf die Verarbeitung beziehen, in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln; dies gilt insbesondere für Informationen, die sich speziell an Kinder richten. Die Übermittlung der Informationen erfolgt schriftlich oder in anderer Form, gegebenenfalls auch elektronisch. Falls von der betroffenen Person verlangt, kann die Information mündlich erteilt werden, sofern die Identität der betroffenen Person in anderer Form nachgewiesen wurde.
den Artikeln 15 bis 22. In den in Artikel 11 Absatz 2 genannten Fällen darf sich der Verantwortliche nur dann weigern, aufgrund des Antrags der betroffenen Person auf Wahrnehmung ihrer Rechte
den Artikeln 15 bis 22 tätig zu werden, wenn er glaubhaft macht, dass er nicht in der Lage ist, die betroffene Person zu identifizieren.
den Artikeln 15 bis 22 ergriffenen Maßnahmen unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zur Verfügung. Diese Frist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist. Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über eine Fristverlängerung, zusammen mit den Gründen für die Verzögerung. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so ist sie nach Möglichkeit auf elektronischem Weg zu unterrichten, sofern sie nichts anderes angibt.
den Artikeln 13 und 14 sowie alle Mitteilungen und Maßnahmen
den Artikeln 15 bis 22 und Artikel 34 werden unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Bei offenkundig unbegründeten oder - insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung - exzessiven Anträgen einer betroffenen Person kann der Verantwortliche entweder
den Artikeln 15 bis 21 stellt, so kann er unbeschadet des Artikels 11 zusätzliche Informationen anfordern, die zur Bestätigung der Identität der betroffenen Person erforderlich sind.
den Artikeln 13 und 14 bereitzustellen sind, können in Kombination mit standardisierten Bildsymbolen bereitgestellt werden, um in leicht wahrnehmbarer, verständlicher und klar nachvollziehbarer Form einen aussagekräftigen Überblick über die beabsichtigte Verarbeitung zu vermitteln. Werden die Bildsymbole in elektronischer Form dargestellt, müssen sie maschinenlesbar sein.
delegierte Rechtsakte zur Bestimmung der Informationen, die durch Bildsymbole darzustellen sind, und der Verfahren für die Bereitstellung standardisierter Bildsymbole zu erlassen." Art. 15 DSGVO lautet:Artikel 15, DSGVO lautet: "Artikel 15 Auskunftsrecht der betroffenen Person
Absätze 1 und 4 und - zumindest in diesen Fällen - aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.
Absatz 3 darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen." Art. 57 Abs. 1 lit f. DSGVO lautet:Artikel 57, Absatz eins, Litera f, DSGVO lautet: "Artikel 57 Aufgaben
befassen, den Gegenstand der Beschwerde in angemessenem Umfang untersuchen und den Beschwerdeführer innerhalb einer angemessenen Frist über den Fortgang und das Ergebnis der Untersuchung unterrichten, insbesondere, wenn eine weitere Untersuchung oder Koordinierung mit einer anderen Aufsichtsbehörde notwendig ist;" Art. 58 Abs. 2 lit c. DSGVO lautet:Artikel 58, Absatz 2, Litera c, DSGVO lautet: "Artikel 58 Befugnisse 2) Jede Aufsichtsbehörde verfügt über sämtliche folgenden Abhilfebefugnisse, die es ihr gestatten, c) den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter anzuweisen, den Anträgen der betroffenen Person auf Ausübung der ihr nach dieser Verordnung zustehenden Rechte zu entsprechen," 3.2.
1 DSGVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen:
, Absatz eins, DSGVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen:
1 lit b DSGVO eindeutig sein, woraus abgeleitet wird, dass sie hinreichend bestimmt sein müssen und inhaltlich eine gewisse Begrenzungsfunktion erfüllen müssen. Dieses Verständnis im Sinne von "konkret" wird auch durch einen Blick auf die englische und die französische Sprachfassung gestützt ("explicit" bzw. "explicites"). Ohne hinreichende Bestimmtheit der Zweckfestlegung würde der Grundsatz der Zweckbindung ins Leere laufen, und damit auch die Grundsätze der Datenminimierung und der Speicherbegrenzung. Eine zu vage oder zu weite Umschreibung der Zwecke würde auch dem Transparenzgebot des Art. 5 Abs. 1 lit a DSGVO widersprechen. Zweckangaben wie "Verbesserung der Benutzerfreundlichkeit", "Marketingzwecke", "Zwecke der IT-Sicherheit", "künftige Forschung" sind zu allgemein und erfüllen nicht das Kriterium der hinreichenden Bestimmtheit (Hötzendorfer/Tschohl/Kastelitz in Knyrim, DatKomm Art 5 DSGVO Rz 25f (Stand 1.10.2018, rdb.at)).Die Zwecke müssen
, Absatz eins, Litera b, DSGVO eindeutig sein, woraus abgeleitet wird, dass sie hinreichend bestimmt sein müssen und inhaltlich eine gewisse Begrenzungsfunktion erfüllen müssen. Dieses Verständnis im Sinne von "konkret" wird auch durch einen Blick auf die englische und die französische Sprachfassung gestützt ("explicit" bzw. "explicites"). Ohne hinreichende Bestimmtheit der Zweckfestlegung würde der Grundsatz der Zweckbindung ins Leere laufen, und damit auch die Grundsätze der Datenminimierung und der Speicherbegrenzung. Eine zu vage oder zu weite Umschreibung der Zwecke würde auch dem Transparenzgebot des Artikel 5, Absatz eins, Litera a, DSGVO widersprechen. Zweckangaben wie "Verbesserung der Benutzerfreundlichkeit", "Marketingzwecke", "Zwecke der IT-Sicherheit", "künftige Forschung" sind zu allgemein und erfüllen nicht das Kriterium der hinreichenden Bestimmtheit (Hötzendorfer/Tschohl/Kastelitz in Knyrim, DatKomm Artikel 5, DSGVO Rz 25f (Stand 1.10.2018, rdb.at)). Der belangten Behörde ist beizupflichten, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass ein durchschnittlicher Auskunftswerber ausgehend vom genannten Verarbeitungszweck "Erfüllung behördlicher Aufgaben" nicht darauf schließen kann, dass personenbezogene Daten auch zum öffentlichen Download auf einer Webpage bereitgestellt werden. Darüber hinaus hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auch aufgezeigt, wie im Rahmen der Möglichkeiten der Beschwerdeführerin ein niedrigeres Abstraktionslevel bei der Nennung von Verarbeitungszwecken erreicht werden kann. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, sie sei "verpflichtet, die Gemeinderatssitzungsprotokolle im Internet zum Download zur Verfügung zu stellen", so enthebt sie dies nicht von der Pflicht, dem Auskunftsbegehren der mP nachzukommen. Die belangte Behörde hat mit der amtswegigen Recherche der öffentlich zugänglichen Webpage der Beschwerdeführerin auch nicht ihre Befugnisse bzw. den Entscheidungsgegenstand überschritten.
Vm Abs. 2 AVG hat die Behörde bei der Durchführung des Ermittlungsverfahrens von Amts wegen vorzugehen und unter Beachtung der Vorschriften des AVG den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Aus diesem normierten Grundsatz der Amtswegigkeit ergibt sich in Zusammenhalt mit § 37 AVG auch der Grundsatz der materiellen Wahrheit des festzustellenden Sachverhalts. Im Ermittlungsverfahren sollen also die zuständigen Organe Kenntnis erhalten, ob bzw. wie sich bestimmte Sachverhalte ereignet haben bzw. ob bestimmte Tatsachen vorliegen (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11, Rz 273f u. 315).Die belangte Behörde hat mit der amtswegigen Recherche der öffentlich zugänglichen Webpage der Beschwerdeführerin auch nicht ihre Befugnisse bzw. den Entscheidungsgegenstand überschritten.
Paragraph 39, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, AVG hat die Behörde bei der Durchführung des Ermittlungsverfahrens von Amts wegen vorzugehen und unter Beachtung der Vorschriften des AVG den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Aus diesem normierten Grundsatz der Amtswegigkeit ergibt sich in Zusammenhalt mit Paragraph 37, AVG auch der Grundsatz der materiellen Wahrheit des festzustellenden Sachverhalts. Im Ermittlungsverfahren sollen also die zuständigen Organe Kenntnis erhalten, ob bzw. wie sich bestimmte Sachverhalte ereignet haben bzw. ob bestimmte Tatsachen vorliegen (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11, Rz 273f u. 315). Vor diesem Hintergrund war die belangte Behörde verpflichtet, der Behauptung der mP in deren ergänzender Stellungnahme vom 22.07.2019, wonach die Beschwerdeführerin auf ihrer Webpage personenbezogene Daten der mP verarbeite, nachzugehen und durch amtswegige Recherche auf besagter Webpage den Sachverhalt festzustellen. Eine Überschreitung der Befugnisse der belangten Behörde ist daher ebenso wenig ersichtlich, wie eine Überschreitung des Entscheidungsgegenstandes, welcher sich aus dem Inhalt der Anträge der mP ("Auskunftsbegehren nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO" und "Ersuchen um Übersendung einer Datenkopie gem. Art. 15 Abs. 3 DSGVO") vom 25.10.2018 ergibt. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die mP ihren Antrag hinreichend präzisiert auf Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO gestützt haben, wobei eine Auszählung nach einzelnen "lit." nicht notwendig war, da diesbezüglich offenbar keine Einschränkung erfolgte.Vor diesem Hintergrund war die belangte Behörde verpflichtet, der Behauptung der mP in deren ergänzender Stellungnahme vom 22.07.2019, wonach die Beschwerdeführerin auf ihrer Webpage personenbezogene Daten der mP verarbeite, nachzugehen und durch amtswegige Recherche auf besagter Webpage den Sachverhalt festzustellen. Eine Überschreitung der Befugnisse der belangten Behörde ist daher ebenso wenig ersichtlich, wie eine Überschreitung des Entscheidungsgegenstandes, welcher sich aus dem Inhalt der Anträge der mP ("Auskunftsbegehren nach Artikel 15, Absatz eins, DSGVO" und "Ersuchen um Übersendung einer Datenkopie gem. Artikel 15, Absatz 3, DSGVO") vom 25.10.2018 ergibt. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die mP ihren Antrag hinreichend präzisiert auf Artikel 15, Absatz eins und 3 DSGVO gestützt haben, wobei eine Auszählung nach einzelnen "lit." nicht notwendig war, da diesbezüglich offenbar keine Einschränkung erfolgte. Hinsichtlich der Geltendmachung der Verletzung des Parteiengehörs ist auszuführen, dass nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das sogenannte Überraschungsverbot auch im Verwaltungsverfahren anzuwenden ist. Unter dem Überraschungsverbot ist das Verbot zu verstehen, dass die Behörde in ihre rechtliche Würdigung Sachverhaltselemente einbezieht, die der Partei nicht bekannt waren. Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt festgehalten, dass sich das zum Überraschungsverbot in Beziehung gesetzte Parteiengehör nur auf die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts, nicht aber auf die von der Behörde vorzunehmende rechtliche Beurteilung erstreckt. Ein Verstoß gegen das Überraschungsverbot führt nur dann zu einer Aufhebung der beim Verwaltungsgerichtshof (bzw. beim Bundesverwaltungsgericht) angefochtenen Erledigung, wenn diesem Verfahrensmangel Relevanz zukommt, was im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof (bzw. dem Bundesverwaltungsgericht) darzulegen ist (vgl. VwGH 19.06.2019, Ra 2019/02/0098).Hinsichtlich der Geltendmachung der Verletzung des Parteiengehörs ist auszuführen, dass nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das sogenannte Überraschungsverbot auch im Verwaltungsverfahren anzuwenden ist. Unter dem Überraschungsverbot ist das Verbot zu verstehen, dass die Behörde in ihre rechtliche Würdigung Sachverhaltselemente einbezieht, die der Partei nicht bekannt waren. Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt festgehalten, dass sich das zum Überraschungsverbot in Beziehung gesetzte Parteiengehör nur auf die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts, nicht aber auf die von der Behörde vorzunehmende rechtliche Beurteilung erstreckt. Ein Verstoß gegen das Überraschungsverbot führt nur dann zu einer Aufhebung der beim Verwaltungsgerichtshof (bzw. beim Bundesverwaltungsgericht) angefochtenen Erledigung, wenn diesem Verfahrensmangel Relevanz zukommt, was im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof (bzw. dem Bundesverwaltungsgericht) darzulegen ist vergleiche VwGH 19.06.2019, Ra 2019/02/0098). Wie die belangte Behörde jedoch zutreffend ausführt, hat die Beschwerdeführerin die Relevanz der "Nichtbefragung" zur Weitergabe der personenbezogenen Daten an die XXXX weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkret aufgezeigt.Wie die belangte Behörde jedoch zutreffend ausführt, hat die Beschwerdeführerin die Relevanz der "Nichtbefragung" zur Weitergabe der personenbezogenen Daten an die römisch 40 weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkret aufgezeigt. Selbst wenn eine relevante Verletzung des Parteiengehörs stattgefunden hätte, wäre dieser Verfahrensmangel nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Rechtsmittelverfahren saniert worden, da die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt hat und die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt hat (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11, Rz 269; VwGH 30.09.1958, 338/56; 20.09.1990, 86/07/0091; 07.07.2009, 2009/18/0198 (dort auch mit ausdrücklichem Hinweis, dass keine Sanierung erfolgt, wenn der Begründung des Bescheids das Ergebnis des Beweisverfahrens nicht zu entnehmen ist); 18.10.2ßß1, 2000/07/0003; 28.10.2009, 2008/15/0302; 24.10.2017, Ra 2016/06/0104). 3.2.2.3. Zum Recht auf Datenkopie (Art. 15 Abs. 3 DSGVO)3.2.2.3. Zum Recht auf Datenkopie (Artikel 15, Absatz 3, DSGVO) Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vor, dass im vorliegenden Fall das Auskunftsbegehren der mP einer vollständigen Akteneinsicht gleichkomme, da der Akt zum überwiegenden Großteil aus Eingaben der mP bestehe. Das Recht auf Akteneinsicht werde somit ausgehöhlt, was jedoch nicht im Sinne des Gesetzgebers sein könne. Aufgrund des exzessiven Umfanges des Auskunftsbegehrens wäre die Beschwerdeführerin zudem jedenfalls dazu berechtigt ein angemessenes Entgelt für den enormen Aufwand zu verlangen. Dazu ist Folgendes auszuführen:
3 DSGVO stellt der Verantwortliche eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Für alle weiteren Kopien, die die betroffene Person beantragt, kann der Verantwortliche ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen.
, Absatz 3, DSGVO stellt der Verantwortliche eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Für alle weiteren Kopien, die die betroffene Person beantragt, kann der Verantwortliche ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen. Schon aus dem Wortlaut des Art. 15 Abs. 3 DSGVO folgt daher, dass eine Kopie der Daten kostenlos an den Auskunftswerber zu übersenden ist. Erst wenn die betroffene Person mehr als eine Kopie wünscht, darf der Verantwortliche für diese zusätzlichen Kopien ein angemessenes Entgelt auf Grundlage der Verwaltungskosten verrechnen (vgl. auch Haidinger in Knyrim, DatKomm Art 15 DSGVO Rz 36 (Stand 1.10.2018, rdb.at)).Schon aus dem Wortlaut des Artikel 15, Absatz 3, DSGVO folgt daher, dass eine Kopie der Daten kostenlos an den Auskunftswerber zu übersenden ist. Erst wenn die betroffene Person mehr als eine Kopie wünscht, darf der Verantwortliche für diese zusätzlichen Kopien ein angemessenes Entgelt auf Grundlage der Verwaltungskosten verrechnen vergleiche auch Haidinger in Knyrim, DatKomm Artikel 15, DSGVO Rz 36 (Stand 1.10.2018, rdb.at)). Dass die Übermittlung einer Kopie die Rechte und Freiheiten anderer Personen beeinträchtigen, hat die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht (vgl. Art. 15 Abs. 4 DSGVO).Dass die Übermittlung einer Kopie die Rechte und Freiheiten anderer Personen beeinträchtigen, hat die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht vergleiche Artikel 15, Absatz 4, DSGVO). Auch der Einwand der Beschwerdeführerin, das gegenständliche Auskunftsbegehren würde das Recht auf Akteneinsicht aushöhlen, geht ins Leere:
1 AVG können die Parteien, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.
Paragraph 17, Absatz eins, AVG können die Parteien, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden. Das Recht auf Akteneinsicht soll es sohin den Verfahrensparteien ermöglichen, sich durch unmittelbaren Einblick in die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens selbst eine Meinung zu bilden und dadurch genaue Kenntnis vom Gang des Verfahrens und von den Entscheidungsgrundlagen der Behörde zu erlangen (vgl. VwGH 30.01.2014, Zl. 2012/05/011 RS 1).Das Recht auf Akteneinsicht soll es sohin den Verfahrensparteien ermöglichen, sich durch unmittelbaren Einblick in die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens selbst eine Meinung zu bilden und dadurch genaue Kenntnis vom Gang des Verfahrens und von den Entscheidungsgrundlagen der Behörde zu erlangen vergleiche VwGH 30.01.2014, Zl. 2012/05/011 RS 1). Wie die belangte Behörde jedoch zutreffend ausführt, verfolgt das Recht auf Auskunft
3 DSGVO dem Erwägungsgrund 63 erster Satz DSGVO zufolge, den Zweck, einer betroffenen Person zu ermöglichen, sich der Verarbeitung bewusst zu werden und deren Rechtmäßigkeit kontrollieren zu können. Das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht ist auf die personenbezogenen Daten des Auskunftswerbers beschränkt und ermöglicht keine vollständige Einsicht in die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, den Gang des Verfahrens und die Entscheidungsgrundlagen der Behörde. Umgekehrt hat die belangte Behörde hervorgehoben, dass die Beschwerdeführerin auch personenbezogene Daten der mP außerhalb von Akten speichert, welche mit dem Recht auf Akteneinsicht nicht eingesehen werden könnten. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung das Bestehen beider Rechte (auf Akteneinsicht und auf Auskunft
DSGVO) erforderlich ist.Wie die belangte Behörde jedoch zutreffend ausführt, verfolgt das Recht auf Auskunft
, Absatz 3, DSGVO dem Erwägungsgrund 63 erster Satz DSGVO zufolge, den Zweck, einer betroffenen Person zu ermöglichen, sich der Verarbeitung bewusst zu werden und deren Rechtmäßigkeit kontrollieren zu können. Das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht ist auf die personenbezogenen Daten des Auskunftswerbers beschränkt und ermöglicht keine vollständige Einsicht in die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, den Gang des Verfahrens und die Entscheidungsgrundlagen der Behörde. Umgekehrt hat die belangte Behörde hervorgehoben, dass die Beschwerdeführerin auch personenbezogene Daten der mP außerhalb von Akten speichert, welche mit dem Recht auf Akteneinsicht nicht eingesehen werden könnten. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung das Bestehen beider Rechte (auf Akteneinsicht und auf Auskunft
P iSv ErwGr 63 letzter Satz DSGVO präzisiert und sie lediglich eine Kopie ihrer Eingaben bei der Beschwerdeführerin beantragten (dies erhellt auch aus der Begründung des Auskunftsbegehrens, dass dieses dazu dienen solle, festzustellen, welche Eingaben an die Beschwerdeführerin unter dem Namen der mP getätigt wurden), war der Spruch der belangten Behörde dahingehend abzuändern, dass (lediglich) die (personenbezogenen) Eingaben der mP zu beauskunften sind. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass
DSGVO in bestimmten Fällen - wie etwa aus wirtschaftlichen Gründen - Einschränkungen der Betroffenenrechte vorgesehen werden können. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Gesetzgeber in den Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzen 2018 eine Reihe von Beschränkungen vorgesehen hat. So ist in § 84 GOG vorgesehen, dass sich etwa im Bereich der Zivilgerichtsbarkeit die sich aus dem Recht auf Auskunft, Richtigstellung und Löschung nach § 1 DSG ergebenden Rechte und Pflichten sowie deren Durchsetzung nach den Verfahrensgesetzen und den darauf beruhenden Verordnungen sowie den Vorschriften dieses Bundesgesetzes richten. Die ZPO normiert für die Parteien des Verfahrens ein Akteneinsichtsrecht und unter bestimmten Voraussetzungen auch ein Einsichtsrecht Dritter. § 84 GOG gilt auch für das Bundesverwaltungsgericht sinngemäß. Weiters sind etwa in der BAO Beschränkungen des Auskunftsrechts ausdrücklich vorgesehen. Der Gesetzgeber hat jedoch derartige Einschränkungen etwa im AVG oder im EGVG nicht vorgesehen. Auch in organisationsrechtlichen Regelungen wie der XXXX Gemeindeordnung, die freilich nur regional zur Anwendung käme, sind derartige Regelungen nicht enthalten.Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass
, DSGVO in bestimmten Fällen - wie etwa aus wirtschaftlichen Gründen - Einschränkungen der Betroffenenrechte vorgesehen werden können. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Gesetzgeber in den Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzen 2018 eine Reihe von Beschränkungen vorgesehen hat. So ist in Paragraph 84, GOG vorgesehen, dass sich etwa im Bereich der Zivilgerichtsbarkeit die sich aus dem Recht auf Auskunft, Richtigstellung und Löschung nach Paragraph eins, DSG ergebenden Rechte und Pflichten sowie deren Durchsetzung nach den Verfahrensgesetzen und den darauf beruhenden Verordnungen sowie den Vorschriften dieses Bundesgesetzes richten. Die ZPO normiert für die Parteien des Verfahrens ein Akteneinsichtsrecht und unter bestimmten Voraussetzungen auch ein Einsichtsrecht Dritter. Paragraph 84, GOG gilt auch für das Bundesverwaltungsgericht sinngemäß. Weiters sind etwa in der BAO Beschränkungen des Auskunftsrechts ausdrücklich vorgesehen. Der Gesetzgeber hat jedoch derartige Einschränkungen etwa im AVG oder im EGVG nicht vorgesehen. Auch in organisationsrechtlichen Regelungen wie der römisch 40 Gemeindeordnung, die freilich nur regional zur Anwendung käme, sind derartige Regelungen nicht enthalten. In diesem Zusammenhang ist auch die Frage zu beleuchten, inwieweit eine analoge Anwendung von Regelungen zur Einschränkung der Betroffenenrechte auf AVG-Verfahren möglich wäre. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die grundsätzliche Zulässigkeit der Analogie auch im öffentlichen Recht wiederholt anerkannt. Voraussetzung hiefür ist das Bestehen einer echten (d.h. planwidrigen) Rechtslücke. Sie ist dort anzunehmen, wo das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie, unvollständig, also ergänzungsbedürftig, ist, und wo seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht. Da das öffentliche Recht, im Besonderen das Verwaltungsrecht, schon von der Zielsetzung her nur einzelne Rechtsbeziehungen unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses zu regeln bestimmt ist, muss eine auftretende Rechtslücke in diesem Rechtsbereich im Zweifel als beabsichtigt angesehen werden (Unterstreichung durch das BVwG, Anm.). Eine durch Analogie zu schließende Lücke kommt nur dann in Betracht, wenn das Gesetz anders nicht vollziehbar ist oder wenn das Gesetz in eine Regelung einen Sachverhalt nicht einbezieht, auf welchen - unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes und gemessen an den mit der Regelung verfolgten Absichten des Gesetzgebers - ebendieselben Wertungsgesichtspunkte zutreffen wie auf die im Gesetz geregelten Fälle und auf den daher - schon zur Vermeidung einer verfassungsrechtlich bedenklichen Ungleichbehandlung - auch dieselben Rechtsfolgen angewendet werden müssen (Hinweis: E
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Zweifelsfall nicht davon auszugehen ist, dass eine planwidrige Lücke vorliegt, geht das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall davon aus, dass eine analoge Anwendung eines anderen Gesetzes im konkreten Fall nicht möglich ist. Davon abgesehen sehen die verschiedenen Verfahrensgesetze, wie etwa ZPO und BAO, voneinander abweichende Regelungen vor, sodass offenbliebe, welches Gesetz hier überhaupt analog angewendet werden sollte.Im gegenständlichen Fall ist nicht klar, dass eine Anpassung des AVG "vergessen" wurde, Vielmehr waren in der Vorbereitung des (ersten) Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, 32 aus 2018,, mehrere Ressorts, insbesondere auch das zum damaligen Zeitpunkt für die Verwaltungsverfahrensgesetze zuständige Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz miteingebunden, welches auch entsprechende Gesetzesnovellierungen vorgeschlagen hat, sodass nicht ohne Weiters davon auszugehen ist, dass eine planwidrige Lücke vorliegt. Auch aus den Gesetzesmaterialien ist nicht erschließbar, warum keine derartige Anpassung stattgefunden hat. Da aber
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Zweifelsfall nicht davon auszugehen ist, dass eine planwidrige Lücke vorliegt, geht das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall davon aus, dass eine analoge Anwendung eines anderen Gesetzes im konkreten Fall nicht möglich ist. Davon abgesehen sehen die verschiedenen Verfahrensgesetze, wie etwa ZPO und BAO, voneinander abweichende Regelungen vor, sodass offenbliebe, welches Gesetz hier überhaupt analog angewendet werden sollte. Aufgrund dieser Erwägungen kann das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht der belangten Behörde nicht entgegentreten, dass hinsichtlich der AVG-geführten Verfahren bei der Beschwerdeführerin jedenfalls das Recht auf Auskunft
DSGVO neben dem Recht auf Akteneinsicht besteht.Aufgrund dieser Erwägungen kann das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht der belangten Behörde nicht entgegentreten, dass hinsichtlich der AVG-geführten Verfahren bei der Beschwerdeführerin jedenfalls das Recht auf Auskunft
Zum Vorbringen der offenkundigen Unbegründetheit bzw. Exzessivität des Auskunftsbegehrens auszuführen, dass auch
5 DSGVO Informationen
den Artikeln 13 und 14 sowie alle Mitteilungen und Maßnahmen
den Artikeln 15 bis 22 und Artikel 34 grundsätzlich unentgeltlich zur Verfügung zu stellen sind. Bei offenkundig unbegründeten oder - insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung - exzessiven Anträgen einer betroffenen Person kann der Verantwortliche entwederZum Vorbringen der offenkundigen Unbegründetheit bzw. Exzessivität des Auskunftsbegehrens auszuführen, dass auch
, Absatz 5, DSGVO Informationen
den Artikeln 13 und 14 sowie alle Mitteilungen und Maßnahmen
den Artikeln 15 bis 22 und Artikel 34 grundsätzlich unentgeltlich zur Verfügung zu stellen sind. Bei offenkundig unbegründeten oder - insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung - exzessiven Anträgen einer betroffenen Person kann der Verantwortliche entweder
P stammen, grundsätzlich nicht notwendig scheint und daher grundsätzlich davon auszugehen ist, dass ein allfälliger "Schwärzungsaufwand" entfällt.Die Beschwerdeführerin ist daher zu verpflichten, den mP jeweils eine vollständige Auskunft über die Verarbeitungszwecke sowie über die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, zu erteilen und jeweils eine Kopie der (auf sie personenbezogenen) Eingaben der mP, die Gegenstand der Verarbeitung sind, den mP zur Verfügung zu stellen. Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass eine Einschränkung der Auskunft
P stammen, grundsätzlich nicht notwendig scheint und daher grundsätzlich davon auszugehen ist, dass ein allfälliger "Schwärzungsaufwand" entfällt. Sofern die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 12.02.2020 vorbringt, dass die Auskunftswerber der Aufforderung zur Identitätsfeststellung nicht nachgekommen seien und der angefochtene Bescheid daher mit Rechtswidrigkeit behaftet sei, ist dem Folgendes entgegenzuhalten: Die Beschwerdeführerin hat von den mP einen Identitätsnachweis gefordert; nachdem diese der Aufforderung nicht nachkamen, hat die Beschwerdeführerin den mP aber Auskunft erteilt (wobei diese - wie oben ausgeführt - unvollständig war). Insofern ist die Beschwerdeführerin offensichtlich zum Schluss gekommen, dass keine Zweifel an der Identität der mP bestanden, andererseits hätte sie die Auskunft gar nicht erteilen dürfen, da sonst die Gefahr der Verletzung des Grundrechts auf Datenschutz der mP bestanden hätte. Im gegenständlichen Fall war die Einholung eines Identitätsnachweises aber auch gar nicht notwendig:
6 DSGVO kann der Verantwortliche weitere Informationen zur Bestätigung der Identität der betroffenen Person einholen, wenn er begründete Zweifel an der Identität der natürlichen Person hat, die den Antrag nach den Art. 15 bis 21 stellt. Derartige Zweifel waren schon deshalb nicht gegeben, da die mP und deren Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin aus zahlreichen Korrespondenzen bekannt waren und sich der Rechtsanwalt auch
1 RAO gegenüber der Beschwerdeführerin auf die erteilte Vollmacht berufen konnte (siehe dazu auch die Ausführungen in VwGH Ra 2016/04/0014-10 vom 04.07.2016, das noch zur alten Rechtslage erging, die bezüglich des Identitätsnachweises strenger war als die nunmehrige Regelung).Die Beschwerdeführerin hat von den mP einen Identitätsnachweis gefordert; nachdem diese der Aufforderung nicht nachkamen, hat die Beschwerdeführerin den mP aber Auskunft erteilt (wobei diese - wie oben ausgeführt - unvollständig war). Insofern ist die Beschwerdeführerin offensichtlich zum Schluss gekommen, dass keine Zweifel an der Identität der mP bestanden, andererseits hätte sie die Auskunft gar nicht erteilen dürfen, da sonst die Gefahr der Verletzung des Grundrechts auf Datenschutz der mP bestanden hätte. Im gegenständlichen Fall war die Einholung eines Identitätsnachweises aber auch gar nicht notwendig:
, Absatz 6, DSGVO kann der Verantwortliche weitere Informationen zur Bestätigung der Identität der betroffenen Person einholen, wenn er begründete Zweifel an der Identität der natürlichen Person hat, die den Antrag nach den Artikel 15 bis 21 stellt. Derartige Zweifel waren schon deshalb nicht gegeben, da die mP und deren Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin aus zahlreichen Korrespondenzen bekannt waren und sich der Rechtsanwalt auch
Paragraph 8, Absatz eins, RAO gegenüber der Beschwerdeführerin auf die erteilte Vollmacht berufen konnte (siehe dazu auch die Ausführungen in VwGH Ra 2016/04/0014-10 vom 04.07.2016, das noch zur alten Rechtslage erging, die bezüglich des Identitätsnachweises strenger war als die nunmehrige Regelung). Sofern der Beschwerdeführerin überdies eine Vorlage
AEUV beantragte, ist Folgendes festzuhalten: Ein nicht letztinstanzliches Gericht - wie das Bundesverwaltungsgericht (vgl. VfGH 26.02.2018, E 4325/2017) - ist nur zur Vorlage verpflichtet, wenn es die Gültigkeit von Unionsrecht anzweifelt (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11, Rz 313/1). Solche Zweifel liegen im gegenständlichen Fall jedoch nicht vor. Daher war der Antrag abzuweisen.Sofern der Beschwerdeführerin überdies eine Vorlage
, AEUV beantragte, ist Folgendes festzuhalten: Ein nicht letztinstanzliches Gericht - wie das Bundesverwaltungsgericht vergleiche VfGH 26.02.2018, E 4325 aus 2017,) - ist nur zur Vorlage verpflichtet, wenn es die Gültigkeit von Unionsrecht anzweifelt (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11, Rz 313/1). Solche Zweifel liegen im gegenständlichen Fall jedoch nicht vor. Daher war der Antrag abzuweisen. 3.2.3.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.2.3.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt war. Die Heranziehung weiterer Beweismittel waren zur Klärung des Sachverhaltes nicht notwendig. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war daher nicht erforderlich. 3.3. Zu B) Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Soweit ersichtlich existiert noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, wo die Grenze zur "Exzessivität" von Anträgen im Sinne des Art. 12 Abs. 5 DSGVO liegt. Weiters liegt keine höchtstgerichtliche Judikaturzur Frage der Parallelität der Rechte auf datenschutzrechtliche Auskunft nach der DSGVO und auf Akteneinsicht im allgemeinen Verwaltungsverfahren vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Soweit ersichtlich existiert noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, wo die Grenze zur "Exzessivität" von Anträgen im Sinne des Artikel 12, Absatz 5, DSGVO liegt. Weiters liegt keine höchtstgerichtliche Judikaturzur Frage der Parallelität der Rechte auf datenschutzrechtliche Auskunft nach der DSGVO und auf Akteneinsicht im allgemeinen Verwaltungsverfahren vor. 3.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W214.2224106.1.00
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