RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.03.2020 GeschäftszahlW251 2209005-1 SpruchW251 2209005-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.09.2018, Zl. 1132514501 - 161419093, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.09.2018, Zl. 1132514501 - 161419093, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 16.10.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. 2. Am 16.10.2016 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er sein Herkunftsland aufgrund der schlechten Sicherheitslage und aus Angst vor den Taliban verlassen habe. 3. Am 07.11.2017 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) statt. Zu seinen Fluchtgründen gab er im Wesentlichen an, dass sein Leben in Afghanistan in Gefahr gewesen sei. Er sei auf die Hochzeit eines Freundes gegangen. Ein Geistlicher habe ihm dort gesagt, er werde eine Sprengstoffweste bekommen, er habe abgelehnt und sei nach Hause gegangen. Zwei Mal habe er Drohbriefe erhalten und auch Drohanrufe. In einer Nacht sei sein Haus überfallen worden, wobei seine Schwester und eine Schwägerin verstorben seien und ein Neffe habe seitdem mit den Ohren Schwierigkeiten. Fünf Tage habe sich der Beschwerdeführer in weiterer Folge in einem Maisfeld versteckt. Danach sei er nach Kabul geflüchtet. 4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkt I. und II.). Es wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.-V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Es wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.-V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe nicht habe glaubhaft machen können. Es drohe dem Beschwerdeführer auch keine Gefahr, die die Erteilung eines subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Der Beschwerdeführer sei ein gesunder, arbeitsfähiger Mann, der noch über ein familiäres Unterstützungsnetz in Afghanistan verfüge und somit bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht in eine ausweglose Situation geraten würde. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich zudem über kein schützenswertes Privat- und Familienleben, das einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen würde. 5. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass die Beweiswürdigung des Bundesamtes nicht nachvollziehbar sei. Der Beschwerdeführer sei aufgrund der traumatisierenden Gesamtsituation und der Unübersichtlichkeit der Ereignisse überfordert gewesen und seien seine Ausführungen zu den fluchtauslösenden Erlebnissen daher umso glaubhafter. Die Würdigung des Bundesamtes hinsichtlich der Verhaltensweisen von islamistischen Terroristen sei spekulativ. Auch sei die mangelnde Schutzunfähigkeit seines Herkunftsstaates vom Bundesamt nicht entsprechend berücksichtigt worden. Auch sei das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf die UNHCR Risikoprofile als glaubhaft zu beurteilen gewesen. Der Beschwerdeführer liefe überdies Gefahr als "verwestlich" angesehen zu werden. Auch habe das Bundesamt zu Unrecht Recherchen im Heimatland des Beschwerdeführers unterlassen, was auch mit dem Hinweis auf die vorliegenden Länderberichte nicht saniert werden könne. Auch stehe die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan einer Rückkehr entgegen und verfüge der Beschwerdeführer über kein tragfähiges Netzwerk. Schließlich wurde ein Antrag auf Beauftragung eines landeskundigen Sachverständigen gestellt. 6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 10.12.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Der Beschwerdeführer wiederholte in der Verhandlung im Wesentlichen das vor dem Bundesamt erstattete Fluchtvorbringen. 7. Mit Stellungnahme vom 13.12.2019 brachte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Arbeitsübersetzung "Nachrichtendienst der Taliban und die Einschüchterungskampagne" vom 23.08.2017 vor, dass der Beschwerdeführer jedenfalls als Zielperson der Taliban und "feindlich" einzustufen sei und daher der realen Gefahr ausgesetzt sei, Opfer einer Vergeltungsaktion der Taliban zu werden. Unter Anführung verschiedener Materialen wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass auch die staatliche Schutzfähigkeit nicht gegeben sei und für den Beschwerdeführer daher keine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe. Zudem verfüge er auch über kein soziales Netzwerk. Auch fiele der Beschwerdeführer unter ein UNHCR Risikoprofil, wonach er ein Familienangehöriger von einer Person sei, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder der internationalen Gemeinschaft verbunden ist. Zudem sei weder der Zugang zum Arbeitsmarkt gegeben, noch eine Neuansiedlungsalternative ohne soziales Netzwerk möglich und sei auch die Lebensmittelunsicherheit mit zu berücksichtigen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an, bekennt sich zum sunnitischen Glauben und spricht Paschtu als Muttersprache, zudem Dari und Urdu und etwas Englisch (Verhandlungsprotokoll vom 10.12.2019 = OZ 5, S. 6; AS 1; AS 61 f; AS 85).Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an, bekennt sich zum sunnitischen Glauben und spricht Paschtu als Muttersprache, zudem Dari und Urdu und etwas Englisch (Verhandlungsprotokoll vom 10.12.2019 = OZ 5, S. 6; AS 1; AS 61 f; AS 85). Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Kunar, im Distrikt XXXX , im Dorf XXXX geboren und ist dort gemeinsam mit seinen Eltern und vier Brüdern und drei Schwestern aufgewachsen. Er hat im Dorf XXXX gemeinsam mit seiner Mutter, seinem Vater, Geschwistern, seiner Schwägerin und seinem Neffen in einem Eigentumshaus bis zu seiner Ausreise gelebt (OZ 5, S. 6 ff; AS 3; AS 62; AS 64).Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Kunar, im Distrikt römisch 40 , im Dorf römisch 40 geboren und ist dort gemeinsam mit seinen Eltern und vier Brüdern und drei Schwestern aufgewachsen. Er hat im Dorf römisch 40 gemeinsam mit seiner Mutter, seinem Vater, Geschwistern, seiner Schwägerin und seinem Neffen in einem Eigentumshaus bis zu seiner Ausreise gelebt (OZ 5, S. 6 ff; AS 3; AS 62; AS 64). Der Beschwerdeführer hat 12 Jahre lang die Schule besucht und 1 Semester lang Pharmazie studiert (OZ 5, S. 7; AS 1; AS 62). Der Beschwerdeführer hat keinen Beruf erlernt. (OZ 5, S. 16; AS 63). Der Beschwerdeführer verfügt über Berufserfahrung, er hat als Selbstständiger gearbeitet(AS 177). Der Beschwerdeführer ist traditionell verheiratet (OZ 5, S. 6; AS 60, AS 63 f). Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers gemeinsam mit ihm gelebt hat (OZ 5, S. 8 f; AS 63; AS 3). Der Beschwerdeführer hat einen Sohn (OZ 5, S. 7; AS 64). Die Ehefrau und der Sohn des Beschwerdeführers leben nach wie vor im Heimatdorf XXXX beim Schwiegervater des Beschwerdeführers. Der Schwiegervater des Beschwerdeführers versorgt dessen Ehefrau und den gemeinsamen Sohn (OZ 5, S. 9 f).Der Beschwerdeführer ist traditionell verheiratet (OZ 5, S. 6; AS 60, AS 63 f). Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers gemeinsam mit ihm gelebt hat (OZ 5, S. 8 f; AS 63; AS 3). Der Beschwerdeführer hat einen Sohn (OZ 5, S. 7; AS 64). Die Ehefrau und der Sohn des Beschwerdeführers leben nach wie vor im Heimatdorf römisch 40 beim Schwiegervater des Beschwerdeführers. Der Schwiegervater des Beschwerdeführers versorgt dessen Ehefrau und den gemeinsamen Sohn (OZ 5, S. 9 f). Zwei Onkel mütterlicherseits, eine Tante mütterlicherseits und eine verheiratete Schwester des Beschwerdeführers leben nach wie vor im Heimatdorf XXXX (OZ 5, S. 8 f).Zwei Onkel mütterlicherseits, eine Tante mütterlicherseits und eine verheiratete Schwester des Beschwerdeführers leben nach wie vor im Heimatdorf römisch 40 (OZ 5, S. 8 f). Ein Onkel mütterlicherseits lebt in Jalalabad. Drei Onkel väterlicherseits leben in Pakistan (OZ 5, S. 9; AS 64). Die Eltern und weiteren Geschwister des Beschwerdeführers leben nicht in Pakistan, die Kernfamilie des Beschwerdeführers lebt nach wie vor in Afghanistan. Die Schwester und die Schwägerin des Beschwerdeführers wurden nicht bei einem Überfall getötet. Der Beschwerdeführer hat regelmäßig Kontakt zu seinen Familienangehörigen (OZ 5, S. 9). Der Beschwerdeführer hat zumindest grundlegende Ortskenntnisse betreffend Kabul (AS 65). Der Beschwerdeführer studierte von Jänner 2016 ein Semester lang in Jalalabad (OZ 5, S. 7; AS 79; AS 411). Der Beschwerdeführer lebt in Österreich bereits seit über 2,5 Jahren in der Bundeshauptstadt (Beilage ./I). Dem Beschwerdeführer sind städtische Strukturen bekannt. Die Familie des Beschwerdeführers besitzt ein Eigentumshaus in XXXX sowie Grundstücke. Die Grundstücke im Familienbesitz im Herkunftsort des Beschwerdeführers wurden nicht verkauft (OZ 5, S. 8 und S. 12; AS 65). Der Beschwerdeführer unterstützt seine Familie finanziell derzeit nicht (OZ 5, S. 18). Die finanzielle Situation seiner Familie war zum Zeitpunkt seiner Ausreise sehr gut. Es konnte nicht festgestellt werden, dass sich die finanzielle Situation der Familie verschlechtert hat. Die Familie des Beschwerdeführers kann ihn finanziell unterstützen.Die Familie des Beschwerdeführers besitzt ein Eigentumshaus in römisch 40 sowie Grundstücke. Die Grundstücke im Familienbesitz im Herkunftsort des Beschwerdeführers wurden nicht verkauft (OZ 5, S. 8 und S. 12; AS 65). Der Beschwerdeführer unterstützt seine Familie finanziell derzeit nicht (OZ 5, S. 18). Die finanzielle Situation seiner Familie war zum Zeitpunkt seiner Ausreise sehr gut. Es konnte nicht festgestellt werden, dass sich die finanzielle Situation der Familie verschlechtert hat. Die Familie des Beschwerdeführers kann ihn finanziell unterstützen. Der Beschwerdeführer wurde nach den afghanischen Gepflogenheiten und der afghanischen Kultur sozialisiert, er ist mit den afghanischen Gepflogenheiten vertraut. Der Beschwerdeführer ist anpassungsfähig und kann einer regelmäßigen Arbeit nachgehen (OZ 5, S. 13; AS 65). Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten, er ist gesund (OZ 5, S. 4 und S. 15; AS 60). 1.2. Zum (Privat)Leben der Beschwerdeführer in Österreich: Der Beschwerdeführer ist unter Verwendung eines afghanischen Reisepasses mit dem Flugzeug von Afghanistan in den Iran ausgereist (AS 9, AS 64). Der Beschwerdeführer ist in weiterer Folge unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich eingereist und hält sich seit zumindest 16.10.2016 durchgehend in Österreich auf (AS 9). Er ist in Österreich aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG durchgehend rechtmäßig aufhältig. Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2017 zwei Deutschkurse (AS 139, AS 141) und Informationsveranstaltungen des Magistrats für Geflüchtete (AS 143; Beilage ./H) sowie zwei Workshops des Magistrats für Flüchtlinge (AS 145 und AS 147; Beilage ./G; Beilage ./J) absolviert. Er hat im Jahr 2017 an einem Kurs "Deutsch als Fremdsprache A1 Politische Bildung" im Ausmaß von 120 Unterrichtseinheiten teilgenommen (AS 149). Der Beschwerdeführer hat am 20.10.2017 einen Integrationskurs im Ausmaß von 36 Stunden mit Auszeichnung erfolgreich bestanden (AS 157; Beilage ./I). Am 22.02.2018 hat der Beschwerdeführer die Deutschprüfung auf dem Niveau "A1" gut bestanden (AS 660). Am 12.06.2018 hat der Beschwerdeführer die Deutschprüfung auf dem Niveau "A2" bestanden (AS 663). Von 02.07.2018 bis 27.09.2018 hat der Beschwerdeführer einen Deutschkurs auf dem Niveau "B1" im Ausmaß von 180 Unterrichtseinheiten regelmäßig besucht (AS 662). Von 03.09.2018 bis 12.04.2019 hat der Beschwerdeführer einen HTL-Vorbereitungslehrgang als außerordentlicher Schüler besucht und vorzeitig beendet (Beilage ./E; Beilage ./K). Er hat dabei 5 Unterrichtsgegenstände positiv absolviert. In den Fächern Deutsch und Deutsche Fachsprache wurde der Beschwerdeführer mit "5" beurteilt (Beilage ./F). Von 08.07.2019 bis 28.08.2019 hat der Beschwerdeführer erfolgreich an einem Computerkurs im Ausmaß von 4 Wochenstunden teilgenommen (Beilage ./C). Von 26.08.2019 bis 18.11.2019 hat der Beschwerdeführer regelmäßig einen Deutschkurs auf dem Niveau B1 im Ausmaß von 180 Unterrichtseinheiten regelmäßig besucht (Beilage ./D). Seit 09.12.2019 besucht der Beschwerdeführer einen Deutschkurs auf dem Niveau B1+ (Beilage ./B). Der Beschwerdeführer verfügt über gute Kenntnisse der deutschen Sprache (OZ 5, S. 12 f). Der Beschwerdeführer lebt von der Grundversorgung, er ist am österreichischen Arbeitsmarkt nicht integriert und geht keiner Erwerbstätigkeit nach. Im Zeitraum von Oktober 2016 bis August 2017 hat der Beschwerdeführer gemeinnütze Tätigkeiten in Form von Gartenarbeit bei älteren Personen durchgeführt (Beilage ./I; OZ 5, S. 13 f). Der Beschwerdeführer konnte in Österreich Freundschaften zu zwei Schulkollegen und weiteren Freunden knüpfen, mit denen er sich regelmäßig trifft um in ein Restaurant, ein Kaffeehaus oder ein Einkaufszentrum zu gehen. Der Beschwerdeführer verfügt jedoch weder über Verwandte noch über sonstige enge soziale Bindungen (Ehefrau, Kinder, etc.) in Österreich (OZ 5, S. 15). Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten (Beilage ./I). 1.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Verfolgungsvorbringen kann nicht festgestellt werden. 1.2.1 Weder der Beschwerdeführer noch seine Familie wurden in Afghanistan jemals von den Taliban oder von anderen Personen aufgesucht oder von diesen bedroht. Der Beschwerdeführer wurde nicht aufgefordert einen Sprengstoffanschlag für die Taliban oder andere Personen zu verüben. Das Haus des Beschwerdeführers wurde niemals von den Taliban oder anderen Personen überfallen. Weder die Schwester noch die Schwägerin des Beschwerdeführers wurden bei einem Überfall auf das Haus des Beschwerdeführers durch die Taliban oder andere Personen getötet. Auch der Neffe des Beschwerdeführers wurde niemals bei einem Überfall auf das Haus des Beschwerdeführers durch die Taliban oder andere Personen am Gehör geschädigt. Ein derartiger Überfall durch die Taliban oder andere Personen auf das Haus des Beschwerdeführers hat niemals stattgefunden. Weder der Beschwerdeführer noch seine Familienmitglieder haben jemals Drohbriefe von den Taliban oder anderen Personen erhalten. Weder der Beschwerdeführer noch seine Familienmitglieder haben jemals Anrufe von den Taliban oder von anderen Personen erhalten. Der Beschwerdeführer hat niemals für die afghanische Regierung oder die Behörden für nationale Sicherheit gearbeitet. Der Beschwerdeführer hat niemals beabsichtigt für die Behörden für nationale Sicherheit zu arbeiten. Der Beschwerdeführer hat niemals als Spion der Amerikaner gearbeitet. Der Vater des Beschwerdeführers hat niemals für die afghanische Regierung oder die Behörden für nationale Sicherheit oder den Geheimdienst gearbeitet. Keiner der Brüder des Beschwerdeführers hat jemals für die afghanische Polizei oder die afghanische Regierung oder als Dolmetscher für die Amerikaner gearbeitet. Weder der Beschwerdeführer noch seine Familienangehörigen wurden jemals verdächtigt für die afghanische Regierung oder die Amerikaner zu arbeiten oder diese zu unterstützen. Der Beschwerdeführer hat Afghanistan weder aus Furcht vor Eingriffen in die körperliche Integrität noch wegen Lebensgefahr verlassen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan droht dem Beschwerdeführer individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch Mitglieder der Taliban oder durch andere Personen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan droht dem Beschwerdeführer auch keine Zwangsrekrutierung durch die Taliban oder durch andere Personen. 1.2.2. Darüber hinaus kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Sunniten oder zur Volksgruppe der Paschtunen konkret und individuell physische oder psychische Gewalt in Afghanistan droht. Ebenso wenig konnte festgestellt werden, dass Angehörige der Religionsgemeinschaft der Sunniten oder der Volksgruppe der Paschtunen in Afghanistan allein aufgrund der Religions- oder Volksgruppenzugehörigkeit physischer oder psychischer Gewalt ausgesetzt sind. Der Beschwerdeführer war in Afghanistan wegen seiner Religionszugehörigkeit zu den Sunniten konkret und individuell weder physischer noch psychischer Gewalt ausgesetzt. Der Beschwerdeführer war in Afghanistan wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu den Paschtunen konkret und individuell weder physischer noch psychischer Gewalt ausgesetzt. 1.2.3. Darüber hinaus kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines in Österreich ausgeübten Lebensstils oder seinem Aufenthalt in einem europäischen Land in Afghanistan psychischer oder physischer Gewalt ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer hat sich in Österreich keine Lebenseinstellung angeeignet, die einen nachhaltigen und deutlichen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt. Es liegt keine westliche Lebenseinstellung beim Beschwerdeführer vor, die wesentlicher Bestandteil seiner Persönlichkeit geworden ist und die ihn in Afghanistan exponieren würde. 1.4. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: Dem Beschwerdeführer könnte bei einer Rückkehr in die Provinz Kunar aufgrund der dort herrschenden allgemeinen schlechten Sicherheitslage ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen. Die Wohnraum- und Versorgungslage ist in Herat und Mazar-e Sharif sehr angespannt. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in den Städten Herat und Mazar-e Sharif kann der Beschwerdeführer jedoch grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen und in Herat und Mazar-e Sharif einer Arbeit nachgehen und sich selber erhalten. Der Beschwerdeführer kann zudem von seiner Familie bei einer Rückkehr nach Afghanistan finanziell unterstützt werden. Der Beschwerdeführer kann Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Es ist dem Beschwerdeführer möglich nach anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Ansiedlung in den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. 1.5. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Die Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan basieren auf nachstehenden Quellen: - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan in der Fassung der Gesamtaktualisierung vom 13.11.2019 (LIB), - UNHCR Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 (UNHCR), - EASO Country Guidance: Afghanistan vom Juni 2019 (EASO), - Arbeitsübersetzung Landinfo Report "Afghanistan: Der Nachrichtendienst der Taliban und die Einschüchterungskampagne" vom 23.08.2017 (Landinfo 1), - Arbeitsübersetzung Landinfo Report "Afghanistan: Rekrutierung durch die Taliban" vom 29.06. 2017 (Landinfo 2), - EASO Bericht Afghanistan Netzwerke, Stand Jänner 2018, - Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Afghanistan, Lage in Herat- Stadt und Mazar-e Sharif aufgrund anhaltender Dürre, vom 13.09.2018, - Anfragebeantwortung ACCORD, Folgen von Dürre in den Städten Herat und Mazar-e Sharif vom 12.10.2018; 1.5.1. Allgemeine Sicherheitslage Afghanistan ist ein Zentralstaat mit 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von ca. 632.000 Quadratkilometern leben ca. 32 Millionen Menschen (LIB, Kapitel 2). Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt insgesamt volatil und weist starke regionale Unterschiede auf. Provinzen und Distrikten mit aktiven Kampfhandlungen stehen andere gegenüber, in denen die Lage trotz punktueller Sicherheitsvorfälle vergleichsweise stabil ist. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädte und den Großteil der Distriktzentren (LIB, Kapitel 3). Die Hauptlast einer unsicheren Sicherheitslage in der jeweiligen Region trägt die Zivilbevölkerung (UNHCR, Kapitel II. B).Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt insgesamt volatil und weist starke regionale Unterschiede auf. Provinzen und Distrikten mit aktiven Kampfhandlungen stehen andere gegenüber, in denen die Lage trotz punktueller Sicherheitsvorfälle vergleichsweise stabil ist. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädte und den Großteil der Distriktzentren (LIB, Kapitel 3). Die Hauptlast einer unsicheren Sicherheitslage in der jeweiligen Region trägt die Zivilbevölkerung (UNHCR, Kapitel römisch zwei. B). Für die Sicherheit in Afghanistan sind verschiedene Organisationseinheiten der afghanischen Regierungsbehörden verantwortlich. Die Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF) umfassen militärische, polizeiliche und andere Sicherheitskräfte. Das Innenministerium ist primär für die interne Ordnung zuständig, dazu zählt auch die Afghan National Police (ANP) und die Afghan Local Police (ALP). Die Afghan National Army (ANA) ist für die externe Sicherheit verantwortlich, dennoch besteht ihre Hauptaufgabe darin, den Aufstand im Land zu bekämpfen. Die ANP gewährleistet die zivile Ordnung und bekämpft Korruption sowie die Produktion und den Schmuggel von Drogen. Der Fokus der ANP liegt derzeit in der Bekämpfung von Aufständischen gemeinsam mit der ANA. Die ALP wird durch die USA finanziert und schützt die Bevölkerung in Dörfern und ländlichen Gebieten vor Angriffen durch Aufständische (LIB, Kapitel 5). In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv, welche eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität in Afghanistan darstellen. Eine Bedrohung für Zivilisten geht insbesondere von Kampfhandlungen zwischen den Konfliktparteien sowie improvisierten Sprengkörpern, Selbstmordanschlägen und Angriffen auf staatliche Einrichtungen und gegen Gläubige und Kultstätten bzw. religiöse Minderheiten aus (LIB, Kapitel 3). 1.5.2. Allgemeine Wirtschaftslage Afghanistan ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt und stark von internationalen Hilfsgeldern abhängig. Dabei bleibt das Gefälle zwischen urbanen Zentren und ländlichen Gebieten Afghanistans eklatant. Lebensgrundlage für rund 80% der Bevölkerung ist die Landwirtschaft (LIB, Kapitel 21). Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist angespannt und die Arbeitslosigkeit ist hoch. Persönliche Kontakte, Empfehlungen sowie ein Netzwerk sind wichtig um einen Job zu finden. Arbeitgeber bewerten persönliche Beziehungen und Netzwerke höher als formelle Qualifikationen. Fähigkeiten, die sich Rückkehrer im Ausland angeeignet haben, können eine wichtige Rolle bei der Arbeitsplatzsuche spielen. Der afghanische Arbeitsmarkt ist durch eine starke Dominanz des Agrarsektors, eine Unterrepräsentation von Frauen und relativ wenigen Möglichkeiten für junge Menschen gekennzeichnet. Ebenso korreliert ein Mangel an Bildung mit Armut, wobei ein niedriges Bildungsniveau und Analphabetismus immer noch weit verbreitet sind. In Afghanistan existiert keine finanzielle oder sonstige Unterstützung bei Arbeitslosigkeit (LIB, Kapitel 21). In den Jahren 2016-2017 lebten 54,5% der Bevölkerung unterhalb der nationalen Armutsgrenze. Immer mehr Menschen greifen auf negative Bewältigungsmechanismen wie Kleinkriminalität, Kinderehen, Kinderarbeit und Betteln zurück, von denen insbesondere Binnenvertriebene betroffen sind. Der Zugang zu einer produktiven oder entgeltlichen Beschäftigung ist begrenzt, 80% der Beschäftigung gelten als anfällig und unsicher in Form von Selbst- oder Eigenbeschäftigung, Tagarbeit oder unbezahlter Arbeit. Der saisonale Effekt ist erheblich. Die Arbeitslosenquote ist in den Frühlings- und Sommermonaten relativ niedrig (rund 20%), während sie im Winter 32,5% erreichen kann (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).In den Jahren 2016-2017 lebten 54,5% der Bevölkerung unterhalb der nationalen Armutsgrenze. Immer mehr Menschen greifen auf negative Bewältigungsmechanismen wie Kleinkriminalität, Kinderehen, Kinderarbeit und Betteln zurück, von denen insbesondere Binnenvertriebene betroffen sind. Der Zugang zu einer produktiven oder entgeltlichen Beschäftigung ist begrenzt, 80% der Beschäftigung gelten als anfällig und unsicher in Form von Selbst- oder Eigenbeschäftigung, Tagarbeit oder unbezahlter Arbeit. Der saisonale Effekt ist erheblich. Die Arbeitslosenquote ist in den Frühlings- und Sommermonaten relativ niedrig (rund 20%), während sie im Winter 32,5% erreichen kann (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). In Afghanistan gibt es neben der Zentralbank auch mehrere kommerzielle Banken. Es ist mittlerweile auch relativ einfach, in Afghanistan ein Bankkonto zu eröffnen. Geld kann auch über das Hawala System (Form des Geldtausches) transferiert werden. Dieses Systemfunktioniert schnell, zuverlässig und günstig. Spezielle Dokumente sind nicht notwendig und der Geldtransfer ist weltweit möglich und wird von verschiedenen Bevölkerungsschichten verwendet (LIB, Kapitel 21). Im Zeitraum von 2016 bis 2017 waren 44,6% der afghanischen Bevölkerung sehr stark bis mäßig von Lebensmittelunsicherheit betroffen. In allen Wohnbevölkerungsgruppen war seit 2011 ein Anstieg festzustellen, wobei der höchste Anstieg in den ländlichen Gebieten zu verzeichnen war (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Im Zeitraum von 2016 bis 2017 waren 44,6% der afghanischen Bevölkerung sehr stark bis mäßig von Lebensmittelunsicherheit betroffen. In allen Wohnbevölkerungsgruppen war seit 2011 ein Anstieg festzustellen, wobei der höchste Anstieg in den ländlichen Gebieten zu verzeichnen war (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Afghanistans jährliche Wachstumsrate der städtischen Bevölkerung gehört zu den höchsten der Welt. Kabul war das Zentrum des Wachstums, und der Rest der städtischen Bevölkerung konzentriert sich hauptsächlich auf vier andere Stadtregionen: Herat, Mazar-e Sharif, Kandahar und Jalalabad. Die große Mehrheit (72%, basierend auf ALCS-Zahlen für 2016-2017) der afghanischen Stadtbevölkerung lebt in Slums oder in ungenügenden Wohnungen. 86% der städtischen Häuser in Afghanistan können (gemäß der Definition von UN-Habitat) als Slums eingestuft werden. Der Zugang zu angemessenem Wohnraum stellt für die Mehrheit der Afghanen in den Städten eine große Herausforderung dar (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Afghanistans jährliche Wachstumsrate der städtischen Bevölkerung gehört zu den höchsten der Welt. Kabul war das Zentrum des Wachstums, und der Rest der städtischen Bevölkerung konzentriert sich hauptsächlich auf vier andere Stadtregionen: Herat, Mazar-e Sharif, Kandahar und Jalalabad. Die große Mehrheit (72%, basierend auf ALCS-Zahlen für 2016-2017) der afghanischen Stadtbevölkerung lebt in Slums oder in ungenügenden Wohnungen. 86% der städtischen Häuser in Afghanistan können (gemäß der Definition von UN-Habitat) als Slums eingestuft werden. Der Zugang zu angemessenem Wohnraum stellt für die Mehrheit der Afghanen in den Städten eine große Herausforderung dar (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). In den Städten besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum zu mieten. Darüber hinaus bietet die Städte die Möglichkeit von "Teehäusern", die mit 30 Afghani (das sind ca. 0,35) bis 100 Afghani (das sind ca. 1,20) pro Nacht relativ günstig sind. "Teehäuser" werden von Reisenden, Tagesarbeitern, Straßenhändlern, jungen Menschen, alleinstehenden Männern und anderen Personen, die in der Gegend keine ständige Unterkunft haben, als vorübergehende Unterkunft genutzt (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V). Man muss niemanden kennen, um eingelassen zu werden (EASO Bericht Afghanistan Netzwerke, Kapital 4.2.).In den Städten besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum zu mieten. Darüber hinaus bietet die Städte die Möglichkeit von "Teehäusern", die mit 30 Afghani (das sind ca. 0,35) bis 100 Afghani (das sind ca. 1,20) pro Nacht relativ günstig sind. "Teehäuser" werden von Reisenden, Tagesarbeitern, Straßenhändlern, jungen Menschen, alleinstehenden Männern und anderen Personen, die in der Gegend keine ständige Unterkunft haben, als vorübergehende Unterkunft genutzt (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Man muss niemanden kennen, um eingelassen zu werden (EASO Bericht Afghanistan Netzwerke, Kapital 4.2.). Der Zugang zu sauberem Trinkwasser sowie angemessenen sanitären Einrichtungen hat sich in den letzten Jahren erheblich verbessert. Der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen, wie Wasserversorgung und Abwasserentsorgung, war in den Städten im Allgemeinen besser als auf dem Land. Der Zugang zu Trinkwasser ist für viele Afghanen jedoch nach wie vor ein Problem, und die sanitären Einrichtungen sind weiterhin schlecht (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Der Zugang zu sauberem Trinkwasser sowie angemessenen sanitären Einrichtungen hat sich in den letzten Jahren erheblich verbessert. Der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen, wie Wasserversorgung und Abwasserentsorgung, war in den Städten im Allgemeinen besser als auf dem Land. Der Zugang zu Trinkwasser ist für viele Afghanen jedoch nach wie vor ein Problem, und die sanitären Einrichtungen sind weiterhin schlecht (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). 1.5.3. Medizinische Versorgung Das afghanische Gesundheitsministerium gab an, dass 60 % der Menschen im April 2018 Zugang zu Gesundheitsdiensten hatten, wobei der Zugang als eine Stunde Fußweg zur nächsten Klinik definiert wurde. Trotz der Tatsache, dass die Gesundheitsversorgung laut afghanischer Verfassung kostenlos sein sollte, müssen die Menschen in vielen öffentlichen Einrichtungen für Medikamente, Arzthonorare, Labortests und stationäre Versorgung bezahlen. Hohe Behandlungskosten sind der Hauptgrund, weswegen die Behandlung vermieden wird (EASO, Kapitel Common Analysis: Afghanistan, V).Das afghanische Gesundheitsministerium gab an, dass 60 % der Menschen im April 2018 Zugang zu Gesundheitsdiensten hatten, wobei der Zugang als eine Stunde Fußweg zur nächsten Klinik definiert wurde. Trotz der Tatsache, dass die Gesundheitsversorgung laut afghanischer Verfassung kostenlos sein sollte, müssen die Menschen in vielen öffentlichen Einrichtungen für Medikamente, Arzthonorare, Labortests und stationäre Versorgung bezahlen. Hohe Behandlungskosten sind der Hauptgrund, weswegen die Behandlung vermieden wird (EASO, Kapitel Common Analysis: Afghanistan, römisch fünf). 90% der medizinischen Versorgung in Afghanistan werden nicht direkt vom Staat zur Verfügung gestellt, sondern von nationalen und internationalen NGOs, die über ein Vertragssystem beauftragt werden. Über dieses Vertragssystem wird sowohl primäre, als auch sekundäre und tertiäre medizinische Versorgung zur Verfügung gestellt. Allerdings mangelt es an Investitionen in medizinische Infrastruktur. Der Bauzustand vieler Kliniken ist schlecht. Während in den Städten ein ausreichendes Netz von Krankenhäusern und Kliniken besteht, ist es in den ländlichen Gebieten für viele Afghanen schwierig, eine Klinik oder ein Krankenhaus zu erreichen (LIB, Kapitel 22). Psychische Krankheiten wie posttraumatische Belastungsstörung, Depression und Angstzustände - die oft durch den Krieg hervorgerufen wurden - sind in Afghanistan weit verbreitet, es gibt aber nur geringe Kapazitäten zur Behandlung dieser Erkrankungen. Spezifische Medikamente sind grundsätzlich verfügbar (LIB, Kapitel 22.1). 1.5.4. Ethnische Minderheiten In Afghanistan sind ca. 40 - 42% Paschtunen, rund 27 - 30% Tadschiken, ca. 9 - 10% Hazara und 9% Usbeken. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt. Soziale Gruppen werden in Afghanistan nicht ausgeschlossen und kein Gesetz verhindert die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben. Es kommt jedoch im Alltag zu Diskriminierungen und Ausgrenzungen ethnischer Gruppen und Religionen sowie zu Spannungen, Konflikten und Tötungen zwischen unterschiedlichen Gruppen (LIB, Kapitel 17). Ethnische Paschtunen sind mit ca. 40% der Gesamtbevölkerung die größte Ethnie Afghanistans. Sie sprechen Paschtu/Pashto; als Verkehrssprache sprechen viele auch Dari. Sie sind sunnitische Muslime. Die Paschtunen haben viele Sitze in beiden Häusern des Parlaments - jedoch nicht mehr als 50% der Gesamtsitze. Die Paschtunen sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 44% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (LIB, Kapitel 17.1). Grundlage des paschtunischen Selbstverständnisses sind ihre genealogischen Überlieferungen und die darauf beruhende Stammesstruktur. Eng mit der Stammesstruktur verbunden ist ein komplexes System von Wertvorstellungen und Verhaltensrichtlinien, die häufig unter dem Namen Pashtunwali zusammengefasst werden, und die besagen, dass es für einen Paschtunen nicht ausreicht, Paschtu zu sprechen, sondern dass man auch die Regeln dieses Ehren- und Verhaltenskodex befolgen muss. Die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Stammlinienverband bedeutet viele Verpflichtungen, aber auch Rechte, weshalb sich solche Verbände als Solidaritätsgruppen verstehen lassen (LIB, Kapitel 17.1). 1.5.5. Religionen Etwa 99% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime, davon 80 - 89,7% Sunniten. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Anhänger anderer Religionen sind frei, ihren Glauben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszuüben (LIB Kapitel 16). 1.5.6. Allgemeine Menschenrechtslage Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen Fortschritte gemacht. Inzwischen ist eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen herangewachsen, die sich politisch, kulturell und sozial engagiert und der Zivilgesellschaft eine stärkere Stimme verleiht. Diese Fortschritte erreichen aber nach wie vor nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Richtern sowie Einflussnahme örtlicher Machteliten nur schwer durchzusetzen. Die afghanische Regierung ist nicht in der Lage, die durch die afghanische Verfassung und einschlägige völkerrechtliche Verträge garantierten Menschenrechte vollumfänglich umzusetzen und zu gewährleisten (LIB, Kapitel 11). Menschenrechtsverletzungen an der Zivilbevölkerung finden nach wie vor in allen Teilen des Landes und unabhängig davon statt, wer die betroffenen Gebiete tatsächlich kontrolliert (UNHCR, Kapitel II. C. 1).Menschenrechtsverletzungen an der Zivilbevölkerung finden nach wie vor in allen Teilen des Landes und unabhängig davon statt, wer die betroffenen Gebiete tatsächlich kontrolliert (UNHCR, Kapitel römisch zwei. C. 1). Die Fähigkeit der Regierung, Menschenrechte zu schützen, wird durch die Unsicherheit und zahlreiche Angriffe durch regierungsfeindliche Kräfte untergraben. Insbesondere ländliche und instabile Gebiete leiden unter einem allgemein schwachen förmlichen Justizsystem, das unfähig ist, Zivil- und Strafverfahren effektiv und zuverlässig zu entscheiden (UNHCR, Kapitel II. C. 2).Die Fähigkeit der Regierung, Menschenrechte zu schützen, wird durch die Unsicherheit und zahlreiche Angriffe durch regierungsfeindliche Kräfte untergraben. Insbesondere ländliche und instabile Gebiete leiden unter einem allgemein schwachen förmlichen Justizsystem, das unfähig ist, Zivil- und Strafverfahren effektiv und zuverlässig zu entscheiden (UNHCR, Kapitel römisch zwei. C. 2). 1.5.7. Bewegungsfreiheit und Meldewesen Das Gesetz garantiert interne Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr. Afghanen dürfen sich formell im Land frei bewegen und niederlassen (LIB, Kapitel 19). Afghanistan hat kein zentrales Bevölkerungsregister, keine Datenbanken mit Adress- oder Telefonnummerneinträgen und auch keine Melde- oder Registrierungspflicht. Die Gemeinschafts- bzw. Bezirksältesten führen kein Personenstandsregister, die Regierung registriert jedoch Rückkehrer. Durch die hohe soziale Kontrolle ist gerade im ländlichen Raum keine, aber auch in den Städten kaum Anonymität zu erwarten (LIB, Kapitel 19.1). 1.5.8. Regierungsfeindliche Gruppierungen In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan (LIB, Kapitel 2). Taliban: Die Mehrheit der Taliban sind immer noch Paschtunen, obwohl es eine wachsende Minderheit an Tadschiken, Usbeken, Belutschen und sogar mehreren hundert Hazara (einschließlich Schiiten) gibt. In einigen nördlichen Gebieten bestehen die Taliban bereits überwiegend aus Nicht-Paschtunen, da sie innerhalb der lokalen Bevölkerung rekrutieren (LIB, Kapitel 2). Die Gesamtstärke der Taliban betrug im Jahr 2017 über 200.000 Personen, darunter ca. 150.000 Kämpfer, davon rund 60.000 Vollzeitkämpfer mobiler Einheiten und der Rest ist Teil der lokalen Milizen. Die Taliban betreiben Trainingslager in Afghanistan (LIB, Kapitel 2). Zwischen 01.12.2018 und 31.05.2019 haben die Talibanaufständischen mehr Angriffe ausgeführt, als in der Vergangenheit üblich, trotzdem war die Gesamtzahl effektiver feindlicher Angriffe stark rückläufig. Diese Angriffe hatten hauptsächlich militärische Außenposten und Kontrollpunkte sowie andere schlecht verteidigte ANDSF-Posten zum Ziel - die Taliban beschränken ihre Angriffe weitgehend auf Regierungsziele und afghanische und internationale Sicherheitskräfte (LIB, Kapitel 2). Die Taliban haben eine Vielzahl von Personen ins Visier genommen, die sich ihrer Meinung nach "fehlverhalten", unter anderem Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte jeden Ranges, oder Regierungsbeamte und Mitarbeiter westlicher und anderer "feindlicher" Regierungen, Kollaborateure oder Auftragnehmer der afghanischen Regierung oder des ausländischen Militärs, oder Dolmetscher, die für feindliche Länder arbeiten. Die Taliban bieten diesen Personen grundsätzlich die Möglichkeit an, Reue und den Willen zur Wiedergutmachung zu zeigen. Die Chance zu bereuen, ist ein wesentlicher Aspekt der Einschüchterungstaktik der Taliban und dahinter steht hauptsächlich der folgende Gedanke: das Funktionieren der Kabuler Regierung ohne übermäßiges Blutvergießen zu unterminieren und Personen durch Kooperationen an die Taliban zu binden. Diese Personen können einer "Verurteilung" durch die Taliban entgehen, indem sie ihre vermeintlich "feindseligen" Tätigkeiten nach einer Verwarnung einstellen. (Landinfo 1, Kapitel 4) Rekrutierung durch die Taliban: Menschen schließen sich den Taliban zum einen aus materiellen und wirtschaftlichen Gründen zum anderen aus kulturellen und religiösen Gründen an. Die Rekruten sind durch Armut, fehlende Chancen und die Tatsache, dass die Taliban relativ gute Löhne bieten, motiviert. Es spielt auch die Vorstellung, dass die Behörden und die internationale Gemeinschaft den Islam und die traditionellen Standards nicht respektieren würden, eine zentrale Rolle, wobei sich die Motive überschneiden. Bei Elitetruppen sind beide Parameter stark ausgeprägt. Sympathisanten der Taliban sind Einzelpersonen und Gruppen, vielfach junger Männer, deren Motiv der Wunsch nach Rache, Heldentum gepaart mit religiösen und wirtschaftlichen Gründen sind (Landinfo 2, Kapitel 4.1). Die Billigung der Taliban in der Bevölkerung ist nicht durch religiöse Radikalisierung bedingt, sondern Ausdruck der Unzufriedenheit über Korruption und Misswirtschaft (Landinfo 2, Kapitel 4.1.1). Die Taliban sind aktiver als bisher bemüht Personen mit militärischem Hintergrund sowie mit militärischen Fertigkeiten zu rekrutieren. Die Taliban versuchen daher das Personal der afghanischen Sicherheitskräfte auf ihre Seite zu ziehen. Da ein Schwerpunkt auf militärisches Wissen und Erfahrungen gelegt wird, ist mit einem Anstieg des Durchschnittsalters zu rechnen Landinfo 2, Kapitel 3). Durch das Anwerben von Personen mit militärischem Hintergrund bzw. von Mitgliedern der Sicherheitskräfte erhalten Taliban Waffen, Uniformen und Wissen über die Sicherheitskräfte. Auch Personen die über Knowhow und Qualifikationen verfügen (z.B. Reparatur von Waffen), können von Interesse für die Taliban sein (Landinfo 2, Kapitel 5.1). Die Mehrheit der Taliban sind Paschtunen. Die Rekrutierung aus anderen ethnischen Gruppen ist weniger üblich. Um eine breitere Außenwirkung zu bekommen, möchte die Talibanführung eine stärkere multiethnische Bewegung entwickeln. Die Zahl der mobilisierten Hazara ist unerheblich, nur wenige Kommandanten der Hazara sind mit Taliban verbündet. Es ist für die Taliban wichtig sich auf die Rekruten verlassen zu können (Landinfo 2, Kapitel 3.3). Die Taliban waren mit ihrer Expansion noch nicht genötigt Zwangsmaßnahmen zur Rekrutierung anzuwenden. Zwangsrekrutierung ist noch kein herausragendes Merkmal für den Konflikt. Die Taliban bedienen sich nur sehr vereinzelt der Zwangsrekrutierung, indem sie männliche Dorfbewohner in von ihnen kontrollierten Gebieten, die mit der Sache nicht sympathisieren, zwingen, als Lastenträger zu dienen (Landinfo 2, Kapitel 5.1). Die Taliban betreiben eine Zwangsrekrutierung nicht automatisch. Personen die sich gegen die Rekrutierung wehren, werden keine rechtsverletzenden Sanktionen angedroht. Eine auf Zwang beruhende Mobilisierungspraxis steht auch den im Pashtunwali (Rechts- und Ehrenkodex der Paschtunen) enthaltenen fundamentalen Werten von Familie, Freiheit und Gleichheit entgegen. Es kommt nur in Ausnahmefällen und nur in sehr beschränktem Ausmaß zu unmittelbaren Zwangsrekrutierungen durch die Taliban. Die Taliban haben ausreichend Zugriff zu freiwilligen Rekruten. Zudem ist es schwierig einen Afghanen zu zwingen, gegen seinen Willen gegen jemanden oder etwas zu kämpfen (Landinfo 2, Kapitel 5.1). Im Kontext Afghanistans verläuft die Grenze zwischen Jungen und Mann fließend. Ausschlaggebend für diese Beurteilung sind Faktoren wie Pubertät, Bartwuchs, Mut, Unabhängigkeit, Stärke und die Fähigkeit die erweiterte Familie zu repräsentieren. Der Familienälteste ist das Oberhaupt, absolute Loyalität gegenüber getroffenen Entscheidungen wird vorausgesetzt. Kinder unterstehen der Obrigkeit der erweiterten Familie. Es stünde im Widerspruch mit der afghanischen Kultur, würde man Kinder gegen den Wunsch der Familie und ohne entsprechende Entscheidung des Familienverbandes aus dem Familienverband "herauslösen" (Landinfo 2, Kapitel 6). 1.5.9. Provinzen und Städte Kunar: Kunar liegt im Osten Afghanistans. Sie besteht hauptsächlich aus Paschtunen, gefolgt von Pashai und Nuristani. Die Provinz hat 490.690 Einwohner (LIB, Kapitel 3.18). In der Provinz sind der ISKP, Al-Qaida und die Lashkar-e Taiba aktiv. Auch betreiben Mitglieder der Teherik-e Taliban Pakistan (TTP) in der Provinz Kunar eine Militärbasis. In der Provinz Kunar werden regelmäßig Sicherheitsoperationen durchgeführt. Zusammenstöße zwischen ISKP-Kämpfern und den Regierungskräften, aber auch zwischen ISKP-Anhänger und Taliban finden statt. Dabei werden Kämpfer auf beiden Seiten getötet und verletzt, zudem kommt es in manchen Fällen auch zu zivilen Opfern. Im Jahr 2018 gab es 397 zivile Opfer (128 Tote und 269 Verletzte) in der Provinz Kunar. Dies entspricht einer Steigerung von 77% gegenüber 2017. Die Hauptursachen für Opfer waren Bodenkämpfe, gefolgt von Luftangriffen und IEDs (LIB, Kapitel 3.18). In der Provinz Kunar reicht eine "bloße Präsenz" in dem Gebiet nicht aus, um ein ernstes Risiko für ernsthafte Schäden gemäß Artikel 15(
- c)der Qualifizierungsrichtlinie festzustellen. Es wird dort jedoch ein hohes Maß an willkürlicher Gewalt erreicht, und dementsprechend ist ein geringeres Maß an Einzelelementen erforderlich, um die Annahme zu begründen, dass ein Zivilist, der dieses Gebiet zurückgekehrt ist, einem realen Risiko eines ernsthaften Schadens im Sinne von Artikel 15(
- c)der Qualifizierungsrichtlinie ausgesetzt ist (EASO, Kapitel Guidance note: Afghanistan, III.3).In der Provinz Kunar reicht eine "bloße Präsenz" in dem Gebiet nicht aus, um ein ernstes Risiko für ernsthafte Schäden gemäß Artikel 15(
- c)der Qualifizierungsrichtlinie festzustellen. Es wird dort jedoch ein hohes Maß an willkürlicher Gewalt erreicht, und dementsprechend ist ein geringeres Maß an Einzelelementen erforderlich, um die Annahme zu begründen, dass ein Zivilist, der dieses Gebiet zurückgekehrt ist, einem realen Risiko eines ernsthaften Schadens im Sinne von Artikel 15(
- c)der Qualifizierungsrichtlinie ausgesetzt ist (EASO, Kapitel Guidance note: Afghanistan, römisch drei.3). Mazar-e Sharif: Mazar-e Sharif ist die Provinzhauptstadt von Balkh, einer ethnisch vielfältigen Provinz, welche von Paschtunen, Usbeken, Hazara, Tadschiken, Turkmenen, Aimaq, Belutschen, Arabern und sunnitischen Hazara (Kawshi) bewohnt wird. Sie hat 469.247 Einwohner und steht unter Kontrolle der afghanischen Regierung (LIB, Kapitel 3.5). Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in der Stadt Mazar-e Sharif so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht, von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, III).Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in der Stadt Mazar-e Sharif so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht, von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch drei). Mazar-e Sharif ist über die Autobahn sowie über einen Flughafen (mit nationalen und internationalen Anbindungen) legal zu erreichen (LIB, Kapitel 21). Der Flughafen von Mazar-e Sharif (MRZ) liegt 9 km östlich der Stadt im Bezirk Marmul. Die Befahrung der Straßen von diesem Flughafen bis zur Stadt Mazar-e Sharif ist zur Tageszeit im Allgemeinen sicher (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Mazar-e Sharif ist über die Autobahn sowie über einen Flughafen (mit nationalen und internationalen Anbindungen) legal zu erreichen (LIB, Kapitel 21). Der Flughafen von Mazar-e Sharif (MRZ) liegt 9 km östlich der Stadt im Bezirk Marmul. Die Befahrung der Straßen von diesem Flughafen bis zur Stadt Mazar-e Sharif ist zur Tageszeit im Allgemeinen sicher (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Mazar-e Sharif ist ein Import-/Exportdrehkreuz, ein regionales Handelszentrum sowie ein Industriezentrum mit großen Fertigungsbetrieben und einer Vielzahl von kleinen und mittleren Unternehmen (LIB, Kapitel 21). Mazar-e Sharif gilt im Vergleich zu Herat oder Kabul als wirtschaftlich relativ stabiler. Die größte Gruppe von Arbeitern in der Stadt Mazar-e Sharif sind im Dienstleistungsbereich und als Verkäufer tätig (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Mazar-e Sharif ist ein Import-/Exportdrehkreuz, ein regionales Handelszentrum sowie ein Industriezentrum mit großen Fertigungsbetrieben und einer Vielzahl von kleinen und mittleren Unternehmen (LIB, Kapitel 21). Mazar-e Sharif gilt im Vergleich zu Herat oder Kabul als wirtschaftlich relativ stabiler. Die größte Gruppe von Arbeitern in der Stadt Mazar-e Sharif sind im Dienstleistungsbereich und als Verkäufer tätig (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Die Unterkunftssituation stellt sich in Mazar-e Sharif, wie in den anderen Städten Afghanistans auch, für Rückkehrer und Binnenflüchtlinge als schwierig dar. Viele Menschen der städtischen Population lebt in Slums oder nichtadäquaten Unterkünften. In Mazar-e Sharif besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum, wie beispielsweise in Teehäusern, zu mieten. (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Die Unterkunftssituation stellt sich in Mazar-e Sharif, wie in den anderen Städten Afghanistans auch, für Rückkehrer und Binnenflüchtlinge als schwierig dar. Viele Menschen der städtischen Population lebt in Slums oder nichtadäquaten Unterkünften. In Mazar-e Sharif besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum, wie beispielsweise in Teehäusern, zu mieten. (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Die meisten Menschen in Mazar-e Sharif haben Zugang zu erschlossener Wasserversorgung (76%), welche in der Regel in Rohrleitungen oder aus Brunnen erfolgt. 92% der Haushalte haben Zugang zu besseren Sanitäreinrichtungen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Die meisten Menschen in Mazar-e Sharif haben Zugang zu erschlossener Wasserversorgung (76%), welche in der Regel in Rohrleitungen oder aus Brunnen erfolgt. 92% der Haushalte haben Zugang zu besseren Sanitäreinrichtungen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). In der Stadt Mazar-e Sharif gibt es 10 - 15 - teils öffentliche, teils private - Krankenhäuser. In Mazar-e Sharif existieren mehr private als öffentliche Krankenhäuser. Private Krankenhäuser sind sehr teuer, jede Nacht ist kostenpflichtig. Zusätzlich existieren etwa 30-50 medizinische Gesundheitskliniken die zu 80% öffentlich finanziert sind (LIB, Kapitel 22). Herat-Stadt: Herat-Stadt ist die Provinzhauptstadt der Provinz Herat. Umfangreiche Migrationsströme haben die ethnische Zusammensetzung der Stadt verändert, der Anteil an schiitischen Hazara ist seit 2001 durch Iran-Rückkehrer und Binnenvertriebene besonders gestiegen. Sie hat 556.205 Einwohner (LIB, Kapitel 3.13). Herat ist durch die Ring-Road sowie durch einen Flughafen mit nationalen und internationalen Anbindungen sicher und legal erreichbar (LIB, Kapitel 3.13). Der Flughafen Herat (HEA) liegt 13 km südlich der Stadt im Distrikt Gozara. Die Straße, welche die Stadt mit dem Flughafen verbindet wird laufend von Sicherheitskräften kontrolliert. Unabhängig davon gab es in den letzten Jahren Berichte von Aktivitäten von kriminellen Netzwerken, welche oft auch mit Aufständischen in Verbindung stehen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Herat ist durch die Ring-Road sowie durch einen Flughafen mit nationalen und internationalen Anbindungen sicher und legal erreichbar (LIB, Kapitel 3.13). Der Flughafen Herat (HEA) liegt 13 km südlich der Stadt im Distrikt Gozara. Die Straße, welche die Stadt mit dem Flughafen verbindet wird laufend von Sicherheitskräften kontrolliert. Unabhängig davon gab es in den letzten Jahren Berichte von Aktivitäten von kriminellen Netzwerken, welche oft auch mit Aufständischen in Verbindung stehen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Herat gehört zu den relativ ruhigen Provinzen im Westen Afghanistans, jedoch sind Taliban-Kämpfer in einigen abgelegenen Distrikten aktiv und versuchen oft terroristische Aktivitäten auszuüben. Je mehr man sich von Herat-Stadt (die als "sehr sicher" gilt) und den angrenzenden Distrikten Richtung Norden, Westen und Süden entfernt, desto größer wird der Einfluss der Taliban. Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in der Stadt Herat so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, III).Herat gehört zu den relativ ruhigen Provinzen im Westen Afghanistans, jedoch sind Taliban-Kämpfer in einigen abgelegenen Distrikten aktiv und versuchen oft terroristische Aktivitäten auszuüben. Je mehr man sich von Herat-Stadt (die als "sehr sicher" gilt) und den angrenzenden Distrikten Richtung Norden, Westen und Süden entfernt, desto größer wird der Einfluss der Taliban. Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in der Stadt Herat so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch drei). Im Vergleich mit anderen Teilen des Landes weist Herat wirtschaftlich und sicherheitstechnisch relativ gute Bedingungen auf. Es gibt Arbeitsmöglichkeiten im Handel, darunter den Import und Export von Waren mit dem benachbarten Iran, wie auch im Bergbau und Produktion. Die Industrie der kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMUs) ist insbesondere im Handwerksbereich und in der Seiden- und Teppichproduktion gut entwickelt und beschäftigt Tagelöhner sowie kleine Unternehmer (LIB, Kapitel 21). Die Unterkunftssituation stellt sich in Herat, wie in den anderen Städten Afghanistans auch, für Rückkehrer und Binnenflüchtlinge als schwierig dar. Viele Menschen der städtischen Population lebt in Slums oder nichtadäquaten Unterkünften. In Herat besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum, wie beispielsweise in Teehäusern, zu mieten (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Die Unterkunftssituation stellt sich in Herat, wie in den anderen Städten Afghanistans auch, für Rückkehrer und Binnenflüchtlinge als schwierig dar. Viele Menschen der städtischen Population lebt in Slums oder nichtadäquaten Unterkünften. In Herat besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum, wie beispielsweise in Teehäusern, zu mieten (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Die meisten Menschen in Herat haben Zugang zu Elektrizität (80 %), zu erschlossener Wasserversorgung (70%) und zu Abwasseranlagen (30%). 92,1 % der Haushalte haben Zugang zu besseren Sanitäreinrichtungen und 81,22 % zu besseren Wasserversorgungsanlagen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Die meisten Menschen in Herat haben Zugang zu Elektrizität (80 %), zu erschlossener Wasserversorgung (70%) und zu Abwasseranlagen (30%). 92,1 % der Haushalte haben Zugang zu besseren Sanitäreinrichtungen und 81,22 % zu besseren Wasserversorgungsanlagen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). 1.5.10. Situation für Rückkehrern In den ersten vier Monaten des Jahres 2019 kehrten insgesamt 63.449 Menschen nach Afghanistan zurück. Im Jahr 2018 kamen 775.000 aus dem Iran und 46.000 aus Pakistan zurück (LIB, Kapitel 23). Soziale, ethnische und familiäre Netzwerke sind für einen Rückkehrer unentbehrlich. Der Großteil der nach Afghanistan zurückkehrenden Personen verfügt über ein familiäres Netzwerk, auf das in der Regel zurückgegriffen wird. Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage, den ohnehin großen Familienverbänden und individuellen Faktoren ist diese Unterstützung jedoch meistens nur temporär und nicht immer gesichert. Neben der Familie als zentrale Stütze der afghanischen Gesellschaft, kommen noch weitere wichtige Netzwerke zum Tragen, wie z.B. der Stamm, der Clan und die lokale Gemeinschaft. Diese basieren auf Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Religion oder anderen beruflichen Netzwerken sowie politische Netzwerke usw. Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. Ein Mangel an Netzwerken stellt eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer dar. Die Rolle sozialer Netzwerke - der Familie, der Freunde und der Bekannten - ist für junge Rückkehrer besonders ausschlaggebend, um sich an das Leben in Afghanistan anzupassen. Sollten diese Netzwerke im Einzelfall schwach ausgeprägt sein, kann die Unterstützung verschiedener Organisationen und Institutionen in Afghanistan in Anspruch genommen werden (LIB, Kapitel 23). Rückkehrer aus dem Iran und aus Pakistan, die oft über Jahrzehnte in den Nachbarländern gelebt haben und zum Teil dort geboren wurden, sind in der Regel als solche erkennbar. Offensichtlich sind sprachliche Barrieren, von denen vor allem Rückkehrer aus dem Iran betroffen sind, weil sie Farsi (die iranische Landessprache) oder Dari (die afghanische Landessprache) mit iranischem Akzent sprechen. Es gibt jedoch nicht viele Fälle von Diskriminierung afghanischer Rückkehrer aus dem Iran und Pakistan aufgrund ihres Status als Rückkehrer. Fast ein Viertel der afghanischen Bevölkerung besteht aus Rückkehrern. Diskriminierung beruht in Afghanistan großteils auf ethnischen und religiösen Faktoren sowie auf dem Konflikt (LIB, Kapitel 23). Rückkehrer aus Europa oder dem westlichen Ausland werden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen. Es sind jedoch keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthalts in Europa Opfer von Gewalttaten wurden. Wenn ein Rückkehrer mit im Ausland erlangten Fähigkeiten und Kenntnissen zurückkommt, stehen ihm mehr Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung als den übrigen Afghanen, was bei der hohen Arbeitslosigkeit zu Spannungen innerhalb der Gemeinschaft führen kann (LIB, Kapitel 23). Der Mangel an Arbeitsplätzen stellt für den Großteil der Rückkehrer die größte Schwierigkeit dar. Der Zugang zum Arbeitsmarkt hängt maßgeblich von lokalen Netzwerken ab. Die afghanische Regierung kooperiert mit UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen, um IDPs, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen und anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. Für Afghanen, die im Iran geboren oder aufgewachsen sind und keine Familie in Afghanistan haben, ist die Situation problematisch (LIB, Kapitel 23). Viele Rückkehrer leben in informellen Siedlungen, selbstgebauten Unterkünften oder gemieteten Wohnungen. Die meisten Rückkehrer im Osten des Landes leben in überbelegten Unterkünften und sind von fehlenden Möglichkeiten zum Bestreiten des Lebensunterhaltes betroffen (LIB, Kapitel 23). Personen, die freiwillig oder zwangsweise nach Afghanistan zurückgekehrt sind, können verschiedene Unterstützungsformen in Anspruch nehmen. Rückkehrer erhalten Unterstützung von der afghanischen Regierung, den Ländern, aus denen sie zurückkehren, und internationalen Organisationen (z.B. IOM) sowie lokalen Nichtregierungsorganisationen (NGOs). Für Rückkehrer leisten UNHCR und IOM in der ersten Zeit Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung ist die Transition von humanitärer Hilfe hin zu Entwicklungszusammenarbeit nicht immer lückenlos. Es gibt keine dezidiert staatlichen Unterbringungen für Rückkehrer. Der Großteil der (freiwilligen bzw. zwangsweisen) Rückkehrer aus Europa kehrt direkt zu ihren Familien oder in ihre Gemeinschaften zurück. Es befinden sich viele Rückkehrer in Gebieten, die für Hilfsorganisationen aufgrund der Sicherheitslage nicht erreichbar sind (LIB, Kapitel 23). Die "Reception Assistance" umfasst sofortige Unterstützung oder Hilfe bei der Ankunft am Flughafen: IOM trifft die freiwilligen Rückkehrer vor der Einwanderungslinie bzw. im internationalen Bereich des Flughafens, begleitet sie zum Einwanderungsschalter und unterstützt bei den Formalitäten, der Gepäckabholung, der Zollabfertigung, usw. Darüber hinaus arrangiert IOM den Weitertransport zum Endziel der Rückkehrer innerhalb des Herkunftslandes und bietet auch grundlegende medizinische Unterstützung am Flughafen an. 1.279 Rückkehrer erhielten Unterstützung bei der Weiterreise in ihre Heimatprovinz. Für die Provinzen, die über einen Flughafen und Flugverbindungen verfügen, werden Flüge zur Verfügung gestellt. Der Rückkehrer erhält ein Flugticket und Unterstützung bezüglich des Flughafen-Transfers. Der Transport nach Herat findet in der Regel auf dem Luftweg statt (LIB, Kapitel 23). Familien in Afghanistan halten in der Regel Kontakt zu ihrem nach Europa ausgewanderten Familienmitglied und wissen genau Bescheid, wo sich dieses aufhält und wie es ihm in Europa ergeht. Dieser Faktor wird in Asylinterviews meist heruntergespielt und viele Migranten, vor allem Minderjährige, sind instruiert zu behaupten, sie hätten keine lebenden Verwandten mehr oder jeglichen Kontakt zu diesen verloren (LIB, Kapitel 23). 1.5.11. Dürre: Die Preise für Getreide waren im Mai 2018 verglichen zum Vormonat in den meisten großen Städten unverändert und lagen sowohl in Herat-Stadt als auch in Mazar-e Sharif etwas unter dem Durchschnitt der Jahre 2013-2014 (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Dürre). Das Angebot an Weizenmehl ist relativ stabil. Aufgrund der Dürre wurde bisher kein nationaler Notstand ausgerufen. Für die Landflucht spielen die Sicherheitslage und die fehlende Beschäftigung eine Rolle. Durch die Dürre wird die Situation verstärkt, sodass viele Haushalte sich in städtischen Gebieten ansiedeln. Diese Personen - Vertriebene, Rückkehrer und Flüchtlinge - siedeln sich in informellen Siedlungen an. Dort ist die größte Sorge der Vertriebenen die Verfügbarkeit von Lebensmitteln, diese sind jedoch mit der Menge und der Regelmäßigkeit des Trinkwassers in den informellen Siedlungen und den erhaltenen Hygienesets zufrieden. Viele Familien, die Bargeld für Lebensmittel erhalten, gaben das Geld jedoch für Schulden, für Gesundheitsleistungen und für Material für provisorische Unterkünfte aus. Vielen Familien der Binnenvertriebenen gehen die Nahrungsmittel aus bzw. können sich diese nur Brot und Tee leisten. Es wurden, um die Folgen der Dürre entgegen zu treten, nationale und internationale Hilfsmaßnahmen für die Betroffenen gesetzt. Die Abnahme der landwirtschaftlichen Arbeitsmöglichkeiten zusammen mit der steigenden Migration sowie der hohen Anzahl an Rückkehrerin und Binnenvertriebenen führt zu einer Senkung der Löhne für Gelegenheitsarbeit in Afghanistan und zu einer angespannten Wohnraum- und Arbeitsmarktlage in urbanen Gebieten. Personen die von der Dürre fliehen, siedeln sich in Herat-Stadt, in Qala-e-Naw sowie in Chaghcharan an, dort wurden unter anderem Zelte, Wasser, Nahrungsmittel sowie Geld verteilt. Während das Lohnniveau in Mazar-e Sharif weiterhin über dem Fünfjahresdurchschnitt liegt, liegt dieses in Herat-Stadt 17% unter dem Fünfjahresdurchschnitt. Es gibt keine signifikante dürrebedingte Vertreibung bzw. Zwangsmigration nach Mazar-e Sharif- Stadt. Im Umland der Stadt Mazar-e Sharif kommt es zu Wasserknappheit und unzureichender Wasserversorgung (Anfragebeantwortungen von ACCORD und der Staatendokumentation zur Dürre vom 13.09.2018 und vom 12.10.2018). Die Stadt Mazar-e Sharif selbst ist nicht von den Auswirkungen der Dürre betroffen. 2. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt, in den Gerichtsakt sowie in die vorgelegten Urkunden und durch Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen basieren auf den in den Klammern angeführten Beweismitteln. 2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor dem Bundesamt, in der Beschwerde, vor dem Bundesverwaltungsgericht und der im Akt aufliegenden Kopie des afghanischen Reisepasses (OZ 5, S. 6; AS 1, A 61 f; AS 85). Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Muttersprache, seinem Lebenslauf (sein Aufwachsen sowie seine familiäre Situation in Afghanistan, seine Schulbildung und akademische Bildung, seine fehlende Berufsausbildung) gründen sich auf seinen diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Dass der Beschwerdeführer entgegen seiner eigenen Angaben im Verfahren, wonach er in Afghanistan nicht berufstätig gewesen sei, Berufserfahrung als Selbstständiger gesammelt hat, war aufgrund der diesbezüglichen Eintragung im vorliegenden afghanischen Reisepass zu treffen. Unter der entsprechenden Rubrik im afghanischen Reisepass des Beschwerdeführers ist der Vermerk "self employment" erfasst (AS 177). Zudem hat der Beschwerdeführer im Jahr 2011 seine Schulausbildung mit Matura abgeschlossen und erst im Jahr 2016 mit seinem Studium begonnen (OZ 5, S. 16; AS 169). Dass er als erwachsener Mann im Alter von 19 Jahren bis 24 Jahren keinerlei Erwerbstätigkeit ausgeübt haben soll, war nicht glaubhaft. Auch in Zusammenhang mit der im April 2015 durchgeführten traditionellen Eheschließung scheint die behauptete Erwerbslosigkeit nicht glaubhaft, zumal es notorisch ist, dass in der afghanischen Gesellschaft die Versorgung der Familie traditionell durch den Ehmann stattfindet. Selbst unter Zugrundelegung der sehr guten finanziellen Situation der Familie des Beschwerdeführers war es nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer über diesen langen Zeitraum im erwachsenen Alter und trotz seiner Eheschließung niemals gearbeitet haben soll. Diese Einschätzung wird auch durch die Eintragung im Reisepass, in welchem als Beruf "Selbstständigkeit" vermerkt wurde untermauert. Es sind keinerlei Hinweise zu Tage getreten, dass die Eintragungen in einem offiziellen nationalen Reisedokument nicht den Tatsachen entsprechen sollten. Aus diesen Erwägungen war die Feststellung zu treffen, dass der Beschwerdeführer über Berufserfahrung als Selbstständiger verfügt. Dass der Beschwerdeführer traditionell verheiratet ist, war aufgrund seiner eigenen Angaben vor dem Bundesamt und vor dem Bundesverwaltungsgericht festzustellen (OZ 5, S. 6; AS 60, AS 63 f). Es war glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der polizeilichen Erstbefragung die diesbezügliche Frage missverstanden hat (AS 1). Es konnte allerdings nicht festgestellt werden, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers gemeinsam mit ihm gelebt hat. Hätte der Beschwerdeführer einen gemeinsamen Wohnsitz mit seiner Ehefrau in seinem Elternhaus tatsächlich geführt, hätte er bereits bei der unmissverständlichen Frage nach seinen Familienangehörigen im Herkunftsstaat im Rahmen der polizeilichen Erstbefragung seine Ehefrau angeführt (AS 3). Nachdem er erstmals vor dem Bundesverwaltungsgericht angegeben hat, dass auch seine Ehefrau gemeinsam mit ihm in seinem Elternhaus gelebt haben soll, waren seine diesbezüglichen Angaben nicht glaubhaft (OZ 5, S. 8 f). Auch bei der Schilderung des vermeintlichen Überfalls beim Bundesamt erwähnte der Beschwerdeführer seine Ehefrau gar nicht (AS 65). Hätte die Ehefrau tatsächlich mit ihm gemeinsam gelebt, hätte der Beschwerdeführer auch aus eigenem Angaben dazu gemacht. Dass der Beschwerdeführer einen Sohn hat, war aufgrund seiner eigenen Angaben zu treffen die im Verfahren unwiderlegt geblieben sind (OZ 5, S. 7; AS 64). Der aktuelle Aufenthaltsort und die Versorgung seiner Ehefrau und des gemeinsamen Sohnes waren aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers zu treffen, das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen nachvollziehbaren Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Der Aufenthaltsort der Onkel und Tanten sowie der verheirateten Schwester des Beschwerdeführers war aufgrund der gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers festzustellen (OZ 5, S. 8 f; AS 64). Dass die Eltern und weiteren Geschwister des Beschwerdeführers nicht in Pakistan, sondern nach wie vor in Afghanistan leben, war aufgrund der Unglaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers festzustellen. Dazu wird auf Punkt II.2.2.3. verwiesen. Wie an dieser Stelle ausführlich dargelegt gibt es für die gesamte Familie des Beschwerdeführers keinerlei Verfolgungsgefahr und hat eine solche auch niemals bestanden. Wie der Beschwerdeführer selbst mehrfach dargelegt hat, war die finanzielle Situation der Familie als sehr gut zu bezeichnen. Dem Beschwerdeführer war es möglich ein akademisches Studium in Jalalabad zu beginnen und wurde er auch als erwachsener, junger, erwerbsfähiger Mann von seiner Familie finanziell unterstützt (OZ 5, S. 7). Seine Geschwister sind ebenfalls berufstätig und eine Schwester bereits verheiratet (OZ 5, S. 8; AS 63). Die Familie des Beschwerdeführers verfügt im Herkunftsort zumindest über ein Eigentumshaus und ein Grundstück. Es lagen daher keine finanziellen Gründe für die Familie des Beschwerdeführers vor, Afghanistan zu verlassen.Dass die Eltern und weiteren Geschwister des Beschwerdeführers nicht in Pakistan, sondern nach wie vor in Afghanistan leben, war aufgrund der Unglaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers festzustellen. Dazu wird auf Punkt römisch zwei.2.2.3. verwiesen. Wie an dieser Stelle ausführlich dargelegt gibt es für die gesamte Familie des Beschwerdeführers keinerlei Verfolgungsgefahr und hat eine solche auch niemals bestanden. Wie der Beschwerdeführer selbst mehrfach dargelegt hat, war die finanzielle Situation der Familie als sehr gut zu bezeichnen. Dem Beschwerdeführer war es möglich ein akademisches Studium in Jalalabad zu beginnen und wurde er auch als erwachsener, junger, erwerbsfähiger Mann von seiner Familie finanziell unterstützt (OZ 5, S. 7). Seine Geschwister sind ebenfalls berufstätig und eine Schwester bereits verheiratet (OZ 5, S. 8; AS 63). Die Familie des Beschwerdeführers verfügt im Herkunftsort zumindest über ein Eigentumshaus und ein Grundstück. Es lagen daher keine finanziellen Gründe für die Familie des Beschwerdeführers vor, Afghanistan zu verlassen. Nachdem niemals eine Verfolgungsgefahr für die Familie bestanden hat und auch nicht aktuell besteht, war es nicht glaubhaft, dass die Familie des Beschwerdeführers nach Pakistan ausgereist sein soll. Diese Angaben des Beschwerdeführers erwecken in Zusammenschau mit dem unglaubhaften Fluchtvorbringen (II.2.2.3.) den Eindruck, dass sich der Beschwerdeführer damit im anhängigen Asylverfahren einen Vorteil bei der Beurteilung seiner individuellen Rückkehrsituation verschaffen wollte. Das Gericht geht daher davon aus, dass die Eltern und weiteren Geschwister des Beschwerdeführers nach wie vor in Afghanistan leben.Nachdem niemals eine Verfolgungsgefahr für die Familie bestanden hat und auch nicht aktuell besteht, war es nicht glaubhaft, dass die Familie des Beschwerdeführers nach Pakistan ausgereist sein soll. Diese Angaben des Beschwerdeführers erwecken in Zusammenschau mit dem unglaubhaften Fluchtvorbringen (römisch zwei.2.2.3.) den Eindruck, dass sich der Beschwerdeführer damit im anhängigen Asylverfahren einen Vorteil bei der Beurteilung seiner individuellen Rückkehrsituation verschaffen wollte. Das Gericht geht daher davon aus, dass die Eltern und weiteren Geschwister des Beschwerdeführers nach wie vor in Afghanistan leben. Dass weder die Schwester noch die Schwägerin des Beschwerdeführers bei einem Überfall getötet wurden, war festzustellen, zumal das Fluchtvorbringen insgesamt nicht glaubhaft war. Dazu wird auf die Darlegungen unter II.2.2.3. verwiesen. Der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle jedoch angemerkt, dass der Beschwerdeführer im Zuge seiner polizeilichen Erstbefragung nur wenige Wochen nach der vermeintlichen Ermordung seiner Schwester, diese bei der Frage nach weiteren Familienangehörigen im Herkunftsland neben seinen weiteren zwei Schwestern anführte und angab, dass diese "ca. 20 Jahre" alt sei (AS 3). Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer wenige Wochen nach der behaupteten Ermordung einer seiner Schwestern, diese ohne jeden Hinweis auf ihr Ableben anführt und auch bei der Frage nach dem Fluchtgrund die Ermordung seiner Schwester und Schwägerin nicht erwähnt. Selbst unter Berücksichtigung, dass sich die Erstbefragung nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat, ist es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer bei der ersten Gelegenheit seine Fluchtgründe darzulegen die Ermordung seiner Schwester und seiner Schwägerin nicht anführt. Das Gericht geht daher davon aus, dass seine Schwester und seine Schwägerin nicht bei einem Überfall getötet wurden.Dass weder die Schwester noch die Schwägerin des Beschwerdeführers bei einem Überfall getötet wurden, war festzustellen, zumal das Fluchtvorbringen insgesamt nicht glaubhaft war. Dazu wird auf die Darlegungen unter römisch zwei.2.2.3. verwiesen. Der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle jedoch angemerkt, dass der Beschwerdeführer im Zuge seiner polizeilichen Erstbefragung nur wenige Wochen nach der vermeintlichen Ermordung seiner Schwester, diese bei der Frage nach weiteren Familienangehörigen im Herkunftsland neben seinen weiteren zwei Schwestern anführte und angab, dass diese "ca. 20 Jahre" alt sei (AS 3). Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer wenige Wochen nach der behaupteten Ermordung einer seiner Schwestern, diese ohne jeden Hinweis auf ihr Ableben anführt und auch bei der Frage nach dem Fluchtgrund die Ermordung seiner Schwester und Schwägerin nicht erwähnt. Selbst unter Berücksichtigung, dass sich die Erstbefragung nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat, ist es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer bei der ersten Gelegenheit seine Fluchtgründe darzulegen die Ermordung seiner Schwester und seiner Schwägerin nicht anführt. Das Gericht geht daher davon aus, dass seine Schwester und seine Schwägerin nicht bei einem Überfall getötet wurden. Dass der Beschwerdeführer regelmäßig Kontakt zu seinen Familienangehörigen pflegt, war aufgrund seiner eigenen Angaben in der Beschwerdeverhandlung festzustellen (OZ 5, S. 9). Noch bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 07.11.2017 gab der Beschwerdeführer an, keinen Kontakt mehr mit seiner Familie zu haben da die Handynummer nicht mehr funktioniere. Lediglich habe er Kontakt zu seinem Onkel im Herkunftsort, der aber auch nicht gewusst haben soll, wo die Familie des Beschwerdeführers gewesen sei (AS 62). Obwohl er mit seinem im Herkunftsort aufhältigen Onkel Kontakt hatte, gab der Beschwerdeführer an mit seiner eigenen Ehefrau und seinen Schwiegereltern - die damals wie heute im Herkunftsort des Beschwerdeführers lebte - keinen Kontakt gehabt zu haben (AS 63). Nachdem zum Zeitpunkt der Einvernahme vor dem Bundesamt auch der Sohn des Beschwerdeführers bereits geboren war, ist es nicht nachvollziehbar und nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer auch keinen Kontakt zu seiner Ehefrau gehabt haben soll. Die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt sollten nach Ansicht des Gerichts das Fehlen eines familiären Netzwerks in Afghanistan für die Beurteilung der Rückkehrsituation erwecken. Insgesamt waren seine Angaben nicht glaubhaft und erschütterten seine persönliche Glaubwürdigkeit. Dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeverhandlung angibt, den Kontakt mit seiner Familie zwischenzeitlich wiederhergestellt zu haben und seine Familie mittlerweile jedoch in Pakistan aufhältig sei (OZ 5, S. 8) war in diesem Kontext zu würdigen und die Übersiedelung nach Pakistan als Schutzbehauptung zu werten. Die Angaben des Beschwerdeführers scheinen der Erlangung eines Aufenthaltsrechts geschuldet und waren nicht glaubhaft. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer zumindest über grundlegende Ortskenntnisse in Kabul verfügt, ergibt sich aus seiner Aussage, dass er zumindest einen Tag vor seiner Ausreise in Kabul gewesen sei und sich dort zurechtgefunden hat (AS 65). Dass der Beschwerdeführer ab Jänner 2016 ein Semester lang in der Stadt Jalalabad studierte, war aufgrund des vorgelegten Studentenausweises in Zusammenschau mit den eigenen Angaben des Beschwerdeführers festzustellen (OZ 5, S. 7; AS 79; AS 411). Der Aufenthalt in der Bundeshauptstadt in Österreich seit über 2,5 Jahren war aufgrund des im Akt aufliegenden Auszugs aus dem Melderegister festzustellen (Beilage ./I). Aufgrund des Studiums des Beschwerdeführers in einer anderen Provinzhauptstadt in Afghanistan, seines Aufenthalts in der österreichischen Bundeshauptstadt und seinem wenngleich kurzfristigen Zurechtfinden in der Hauptstadt Kabul kann abgeleitet werden, dass dem Beschwerdeführer städtische Strukturen bekannt sind. Dass die Familie des Beschwerdeführers ein Eigentumshaus in seinem Herkunftsort besitzt, war aufgrund seiner Angaben in der Beschwerdeverhandlung festzustellen (OZ 5, S. 8). Dass die Familie des Beschwerdeführers Grundstücke besitzt, war aufgrund seiner Angaben vor dem Bundesamt festzustellen. Dabei gab der Beschwerdeführer im Zuge der Schilderung seines Fluchtvorbringens an, dass er seinen Onkel gebeten habe, die Grundstücke zu verkaufen, um Geld für seine Flucht zu erhalten (AS 67 f). Nachdem einerseits das Fluchtvorbringen (II.2.2.3.) nicht glaubhaft war, ist auch nicht nachvollziehbar und daher nicht glaubhaft, dass der Onkel des Beschwerdeführers die Grundstücke im Familienbesitz tatsächlich verkauft haben soll. Zudem konnte der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt nicht schlüssig erklären, wo sich seine weiteren Familienangehörigen, insbesondere sein Vater zum Zeitpunkt des vermeintlichen Verkaufs aufgehalten haben:Dass die Familie des Beschwerdeführers ein Eigentumshaus in seinem Herkunftsort besitzt, war aufgrund seiner Angaben in der Beschwerdeverhandlung festzustellen (OZ 5, S. 8). Dass die Familie des Beschwerdeführers Grundstücke besitzt, war aufgrund seiner Angaben vor dem Bundesamt festzustellen. Dabei gab der Beschwerdeführer im Zuge der Schilderung seines Fluchtvorbringens an, dass er seinen Onkel gebeten habe, die Grundstücke zu verkaufen, um Geld für seine Flucht zu erhalten (AS 67 f). Nachdem einerseits das Fluchtvorbringen (römisch zwei.2.2.3.) nicht glaubhaft war, ist auch nicht nachvollziehbar und daher nicht glaubhaft, dass der Onkel des Beschwerdeführers die Grundstücke im Familienbesitz tatsächlich verkauft haben soll. Zudem konnte der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt nicht schlüssig erklären, wo sich seine weiteren Familienangehörigen, insbesondere sein Vater zum Zeitpunkt des vermeintlichen Verkaufs aufgehalten haben: "F: Wieso kontaktierten Sie nicht Ihren Vater sondern Ihren Onkel und warum hat Ihr Vater die Grundstücke nicht verkauft? A: Mein Vater war zu dieser Zeit nicht zu Hause, er war bei der Arbeit in einer anderen Provinz. Deshalb sagte ich zu meinem Onkel mütterlicherseits, dass er die Grundstücke verkaufen soll um meine Reise nach Europa zu finanzieren." (AS 68) ... "F: Wenn ihr Onkel das Grundstück verkauft hat, wo leben dann Ihre Mutter und Ihre Geschwister? A: Ich weiß es nicht. Wiederholung der Frage! A: Als ich Afghanistan verließ haben die Leute wieder unser Haus überfallen. Ich war da schon hier." (AS 69) Auch aufgrund der unschlüssigen und ausweichenden Antworten hinsichtlich des behaupteten Verkaufs waren die Angaben nicht glaubhaft und festzustellen, dass die Familie des Beschwerdeführers nach wie vor im Besitz der Grundstücke im Heimatort ist. Dass der Beschwerdeführer seine Familie finanziell derzeit nicht unterstützt, war aufgrund seiner eigenen Angaben festzustellen und in Zusammenschau mit dem Bezug von Grundversorgung durch den Beschwerdeführer glaubhaft (OZ 5, S. 18). Dass die finanzielle Situation der Familie des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt seiner Ausreise sehr gut war, ergibt sich aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren (AS 63; OZ 5, S. 9). Im Verfahren sind keinerlei Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass sich die finanzielle Situation der Familie des Beschwerdeführers seit dessen Ausreise verschlechtert habe. Die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers, wonach seine Familienangerhörigen nunmehr illegal in Pakistan aufhältig seien, waren wir bereits dargelegt nicht glaubhaft und war demnach auch nicht glaubhaft, dass daraus eine angespannte finanzielle Situation resultiere. Die Familie des Beschwerdeführers hat ihn auch im erwerbsfähigen Alter als dieser bereits verheiratet und somit selbst sorgepflichtig war, unterstützt. Seine Familie kann den Beschwerdeführer daher auch weiterhin finanziell unterstützen. Als Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, kann der Beschwerdeführer aufgrund des geltenden Ehrenkodex der Paschtunen (Pashtunwali), auf Unterstützung durch seine Familie sowie durch Stammesangehörige zurückgreifen. Dass der Beschwerdeführer mit den afghanischen Gepflogenheiten vertraut ist, ergibt sich daraus, dass er in Afghanistan mit seiner afghanischen Familie aufgewachsen ist, er ist dort zur Schule gegangen, hat die Universität besucht und als Selbstständiger gearbeitet. Er hat Afghanistan vor etwa 3,5 Jahren im Alter von 24 Jahren verlassen und daher den Großteil seines Lebens im afghanischen Kulturkreis verbracht. Dass der Beschwerdeführer grundsätzlich anpassungsfähig ist, ergibt sich daraus, dass er in Österreich einer gemeinnützig tätig war und er sich in Österreich an sich zurechtfindet. Es sind im Verfahren keine Umstände hervorgekommen, die gegen eine grundsätzliche Anpassungsfähigkeit des Beschwerdeführers sprechen. Dass der Beschwerdeführer grundsätzlich arbeitsfähig ist, ergibt sich daraus, dass er selber angab, einer Arbeit nachgehen zu wollen und im Verfahren keine Umstände hervorgekommen sind, die gegen eine Arbeitsfähigkeit sprechen (OZ 5, S. 13; AS 65). Die Feststellungen zum Gesundheitszustand gründen auf den diesbezüglich glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers beim Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung (AS 60; OZ 5, S. 4 und S. 15) und auf dem Umstand, dass im Verfahren nichts Gegenteiliges hervorgekommen ist. 2.2. Zu den Feststellungen zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich: Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich (insbesondere zur Einreise, Aufenthaltsdauer, seinen Kursbesuchen, seinen Ausbildungsschritten und Deutschprüfungen, seinen fehlenden familiären oder engen sozialen Anknüpfungspunkten in Österreich und seiner Integration in Österreich) stützen sich auf die Aktenlage (vgl. insbesondere den Auszug aus dem Grundversorgungs-Informationssystem), auf die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (OZ 5, S. 13
- f)sowie auf die von ihm in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen (Beilage ./B bis Beilage ./K).Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich (insbesondere zur Einreise, Aufenthaltsdauer, seinen Kursbesuchen, seinen Ausbildungsschritten und Deutschprüfungen, seinen fehlenden familiären oder engen sozialen Anknüpfungspunkten in Österreich und seiner Integration in Österreich) stützen sich auf die Aktenlage vergleiche insbesondere den Auszug aus dem Grundversorgungs-Informationssystem), auf die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (OZ 5, S. 13
- f)sowie auf die von ihm in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen (Beilage ./B bis Beilage ./K). Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen konnten auch vom Gericht getroffen werden, da der Beschwerdeführer in der Verhandlung die auf Deutsch gestellten Fragen überwiegend verstanden und hat auf Deutsch beantworten konnte (OZ 5, S. 12 f). Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister (Strafregisterauszug vom 09.12.2019). 2.3. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: 2.3.1. Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, ihm bzw. seinen Familienangehörigen drohe Lebensgefahr durch die Taliban, weil er sich einer Rekrutierung als Sprengstoffattentäter widersetzt habe bzw. er selbst oder sein Vater bzw. seine Brüder für die afghanische Regierung, die Sicherheitsbehörden, den Geheimdienst bzw. als Spion für die Amerikaner gearbeitet haben bzw. gelten, kommt seinem Vorbringen aus nachfolgenden Gründen keine Glaubhaftigkeit zu: Zunächst ist festzuhalten, dass das Gericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und aufgrund des persönlichen Eindrucks über den Beschwerdeführer davon ausgeht, dass ihm hinsichtlich seines Fluchtvorbringens keine Glaubwürdigkeit zukommt. Der Beschwerdeführer wurde zu Beginn der Verhandlung angehalten, sein Vorbringen vollständig und detailliert zu gestalten. Diesen Anforderungen ist der Beschwerdeführer jedoch nicht gerecht geworden. Der Beschwerdeführer präsentierte sowohl beim Bundesamt als auch vor Gericht eine bloße Rahmengeschichte, die er selbst auf mehrfaches Nachfragen kaum mit Details ergänzen konnte. Die Angaben des Beschwerdeführers blieben gänzlich detaillos und vage. Der Beschwerdeführer gab auch ausweichende Antworten. Es ergaben sich viele Unplausibilitäten und Wiedersprüche, die seine Angaben unglaubhaft scheinen lassen. Das Gericht verkennt zwar nicht, dass die behaupteten Vorfälle schon einige Zeit zurückliegen und deshalb Erinnerungslücken einer vollkommen detaillierten Erzählung entgegenstehen können. Dass der Beschwerdeführer die Ereignisse jedoch in einer derart oberflächlichen und nicht stringenten Weise wie in der mündlichen Verhandlung schildern würde, wäre allerdings nicht anzunehmen, hätten sich die Ereignisse tatsächlich so zugetragen und wären sie von fluchtauslösender Intensität. Die erzählte Geschichte erweckte für das Gericht daher den Eindruck, dass es sich lediglich um eine auswendig gelernte konstruierte Geschichte handelt. 2.3.2. In den Angaben des Beschwerdeführers sind erhebliche Widersprüche enthalten, die sein Fluchtvorbringen, wonach er doch von den Taliban aufgrund seiner Verweigerung als Sprengstoffattentäter zu fungieren bedroht worden sei, gänzlich unglaubhaft scheinen lassen. Einerseits gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt an ein Geistlicher hätte gesagt er solle mit ihm kommen und würde er eine Sprengstoffweste bekommen, was er abgelehnt habe (AS 65). Im Zuge der weiteren Befragung gab der Beschwerdeführer hingegen an, die Taliban hätten die Zusammenarbeit gefordert und hätten sofort gefordert, dass er einen Sprengstoffgürtel trage um den Beschwerdeführer sofort als Selbstmordattentäter einzusetzen (AS 66). Bereits diese Angaben des Beschwerdeführers waren eklatant widersprüchlich und nicht in Einklang zu bringen - einerseits spricht der Beschwerdeführer von einem Geistlichen, andererseits gibt er an, die Taliban hätten ihn rekrutieren wollen. Es ist nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer - auch unter Berücksichtigung seines hohen Bildungsniveaus - derart unpräzise von seinem Verfolger bzw. seinen Verfolgern spricht. Auch steigerte der Beschwerdeführer beim Bundesamt auf Nachfrage sein Vorbringen wonach man ihm zunächst gesagt habe (AS 65) und schließlich gefordert habe (AS 66) eine Sprengstoffweste bzw. einen Sprengstoffgürtel zu tragen. Beim Bundesamt gab der Beschwerdeführer in diesem Kontext an, er habe sofort einen Sprengstoffgürtel tragen sollen um sofort als Selbstmordattentäter eingesetzt zu werden (AS 66). Vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte er zum Zeitpunkt des geplanten Anschlages jedoch keinerlei Angaben machen: "R: Wann hätten Sie diesen Anschlag ausüben sollen? BF: Das hat er nicht so genau gesagt, wann. R: Hat er ungefähr gesagt wann? BF: Er hat nicht viel mit mir gesprochen. Er hat mir paar Fragen gestellt, was ich mache, was mein Bruder macht, was mein Vater macht." (OZ 5, S. 20 f). Auch die weiteren Abläufe nach der Begegnung mit dem Geistlichen bzw. den Taliban waren widersprüchlich und nicht in Einklang zu bringen: Beim Bundesamt gab der Beschwerdeführer an, dass er an einem Freitag mit seinem Vater über den Rekrutierungsversuch gesprochen habe, weil dieser gerade auf Urlaub zu Hause gewesen sei (AS 65). Beim Bundesverwaltungsgericht hingegen gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er sein Vater nicht zu Hause gewesen sei und er daher an einem Sonntag mit seinem Vater darüber gesprochen habe (OZ 5, S. 19 f). Ein Rekrutierungsversuch als Sprengstoffattentäter, der für das Verlassen des Herkunftslandes kausal wäre, stellt ein einprägsames Ereignis dar. Hätte dieses tatsächlich stattgefunden wäre es dem Beschwerdeführer auch möglich nach längerem Zeitablauf dazu gleichbleibende Angaben zu machen. Die Angaben des Beschwerdeführers waren daher nicht glaubhaft. Auch aufgrund der Länderinformationen ist das Vorbringen des Beschwerdeführers völlig unplausibel: Den Länderinformationen ist nämlich zu entnehmen, dass die Taliban eine Sondereinheit für Selbstmordattentäter eingerichtet haben. Selbstmordattentate sind ressourcenintensiv und die Taliban investieren sehr viel in diese Angriffe. Daher müssen die für Selbstmordattentate rekrutierten Personen vertrauenswürdig sein. Eine entsprechende Ausbildung soll den Selbstmordattentätern ausreichend mentale Stärke für die Durchführung des geplanten Attentats geben. Die religiöse und ideologische Überzeugung ist für alle Personen, die für solche Aufgaben ausgewählt werden, besonders wichtig. Selbstmordattentäter spielen bei komplexen, koordinierten Angriffen, eine bedeutsame Rolle (Beilage ./V, S. 10). Sämtliche Angaben des Beschwerdeführers zum vermeintlichen Rekrutierungsversuch sind mit den Länderberichten in Einklang nicht zu bringen bzw. stehen diesen diametral entgegen. Der Beschwerdeführer hat seinen eigenen Angaben zufolge den Geistlichen bzw. die Taliban erst bei dem Rekrutierungsversuch kennengelernt, weshalb er gerade nicht vertrauenswürdig, sondern eine völlig unbekannte Person war. Es ist auch gänzlich unplausibel, dass vom Beschwerdeführer die sofortige Ausführung eines Sprengstoffanschlages verlangt worden sei, zumal er keinerlei Ausbildung erhalten hat und es daher auch nicht nachvollziehbar wäre, warum gerade er eine derart bedeutsame Rolle erhalten sollte. Auch widerspricht die sofortige Ausübung eines Anschlages einem komplexen und koordinierten Vorgehen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers war daher hinsichtlich der Zwangsrekrutierung als Sprengstoffattentäter nicht glaubhaft. 2.3.3. In weiterer Folge habe der Beschwerdeführer sodann zwei Drohbriefe und Anrufe erhalten. Auch diesbezüglich war das Vorbringen des Beschwerdeführers widersprüchlich und unplausibel: Zunächst ist hinsichtlich der vermeintlichen Anrufe festzuhalten, dass der Beschwerdeführer diese Anrufe überhaupt nur beim Bundesamt erwähnt hat (AS 65). Bei der Beschwerdeverhandlung ließ er die Anrufe gänzlich unerwähnt trotz der klaren Aufforderung der Richterin alles Relevante umfassend, detailliert und abschließend zu erzählen (OZ 5, S. 16 f). Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich telefonisch kontaktiert worden, stellt dies einen markanten Aspekt seiner Bedrohungssituation dar und hätte der Beschwerdeführer davon auch beim Bundesverwaltungsgericht gesprochen, weshalb diese Angaben nicht glaubhaft waren. Zu den Drohbriefen ist einleitend festzuhalten, dass bereits aufgrund des Inhalts der vorgelegten Unterlagen erhebliche Zweifel an der Echtheit bestehen, zumal im Schreiben datiert mit 12.05.2016 darauf hingewiesen wird, dass der Beschwerdeführer ein "Spion der Amerikaner" und Mitarbeiter der Nationalen Sicherheit bzw. afghanischen Regierung sei (AS 187). Der Beschwerdeführer selbst war jedoch niemals für die Amerikaner oder die afghanische Regierung tätig. Warum die Taliban dies dennoch behaupten sollten, konnte auch der Beschwerdeführer nicht erklären. Vor dem Bundesamt meinte er dazu sehr ausweichend: "F: Warum stand in den Drohbriefen, dass Sie und Ihre Familie für die Amerikaner arbeiten? A. Sie wussten das ja nicht. Ich habe den Geistlichen ja angelogen. Wiederholung der Frage! A: Wir haben die Leute angezeigt, vielleicht darum. F: Wen genau haben Sie angezeigt? A: Ich habe keine Person angezeigt, sondern Leute mit Bärte." (AS 67) Auch auf die Frage, ob jemand aus seiner Familie für die Amerikaner gearbeitet habe, führte der Beschwerdeführer seinen Bruder ins Treffen, der für die Amerikaner als Dolmetscher gearbeitet haben soll, gab aber dazu wiederum relativierend an, dass die Taliban davon nichts gewusst hätten (AS 66). Schließlich geht aber aus der vom Beschwerdeführer selbst erstatteten Anzeige hervor, dass sich der Beschwerdeführer nach Abschluss seines Studiums um eine Arbeit bei der Nationalen Sicherheit bemühen habe wollen (AS 235). Davon erwähnte der Beschwerdeführer jedoch im gesamten Verfahren nichts. 2.3.3.1. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, sein Bruder sei als Dolmetscher bzw. Lehrerausbildner und daher für die Regierung tätig gewesen, wird ausgeführt, dass diese Angaben nicht glaubhaft waren. Zunächst waren die Angaben zur vermeintlichen Tätigkeit seines Bruders widersprüchlich. Beim Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer am 10.12.2019 dazu Folgendes an: "R: War der eine Bruder immer schon Lehrer in der Lehrerausbildungsanstalt für Frauen? BF: Ja. R: Hat er davor auch noch etwas Anderes gemacht? BF: Er hat als Dolmetscher bei den Amerikanern gearbeitet. ... R: Was genau hat der eine Bruder als Dolmetscher gemacht? BF: Er war überall mit den Amerikanern unterwegs. Wo sie hingegangen sind, ist er mitgegangen und hat als Dolmetscher gearbeitet z.B. sind die Amerikaner irgendwo hingegangen, um zu helfen, dann ist er mitgegangen. R: Wann genau hat Ihr Bruder als Dolmetscher gearbeitet? BF: Das weiß ich nicht. Vor ca. 6-7 Jahren war das. R: Wie lang hat Ihr Bruder in der Lehrerausbildung gearbeitet? BF: Ca. 5 Jahre lang vor meiner Ausreise hat er noch immer gearbeitet. Auch bei meiner Ausreise arbeitete er noch dort. R: Können Sie das genauer angeben? BF: Damals als ich ausgereist bin, hat er noch gearbeitet. R: Wie viele Jahre bevor Sie ausgereist sind, hat er begonnen? BF: Ca. 5 Jahre." (OZ 5, S. 11
- f)Der Beschwerdeführer hat Afghanistan im Jahr 2016 verlassen, seinen eigenen Angaben zufolge sei sein Bruder bereits seit dem Jahr 2011 Lehrer gewesen. Als Dolmetscher für die Amerikaner habe der Bruder des Beschwerdeführers allerdings im Jahr 2012 bzw. 2013 gearbeitet. Auch die vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel zur Bescheinigung der beruflichen Tätigkeit seines Bruders als Lehrer, waren nicht geeignet das Vorbringen zu untermauern, sondern bestärkten die erheblichen Zweifel des Gerichts. Aus der Übersetzung der Ernennungsurkunde des Bruders des Beschwerdeführers in der Lehrerausbildung geht hervor, dass dieser im Jahr 2014 ernannt worden sei (AS 319). Die Übersetzung der Tazkira des Bruders des Beschwerdeführers bescheinigte diesem im Jahr 2015 hingegen unter der Rubrik Beruf, noch Student zu sein (AS 313). Diese Angaben waren nicht in Einklang zu bringen, sondern stehen in diametralem Widerspruch zueinander. Weder die zeitlichen Abfolgen noch die vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel bzw. seine Ausführungen dazu waren geeignet die berufliche Tätigkeit des Bruders des Beschwerdeführers - weder als Dolmetscher noch als Lehrerausbildner - zu glaubhaft zu machen. Die vorgelegten Beweismittel waren daher als Fälschungen zu qualifizieren. 2.3.3.2. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass sein anderer Bruder als Polizist in Afghanistan tätig gewesen sei, waren auch seine diesbezüglichen Angaben und Beweismittel widersprüchlich. Bei seiner Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, dass sein Bruder, welcher aufgrund der vorgelegten Beweismittel als Polizist tätig sei, im Jahr 2016 circa 16 Jahre alt gewesen sei (AS 3). Aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten Tazkira geht hingegen hervor, dass sein Bruder im Jahr 2008 circa 12 Jahre alt gewesen sei und daher im Jahr 2016 circa 20 Jahre alt gewesen sein müsste. Eine derartige Diskrepanz ist jedoch auch im Hinblick auf das hohe Bildungsniveau des Beschwerdeführers nicht erklärbar und waren die Angaben des Beschwerdeführers daher nicht glaubhaft. Weiters ist einer vom Beschwerdeführer vorgelegten Bestätigung über die angebliche Polizeigrundausbildung seines Bruders, die am 17.03.2016 unterschrieben wurde, zu entnehmen, dass seine Bruder den Ausbildungskurs bis zum 05.04.2016 besucht hätte. Es ist völlig unplausibel, dass eine Kursbesuchsbestätigung noch vor Abschluss der Polizeigrundausbildung ausgestellt und - dem Inhalt folgend - noch vor dem Kursende in einem Registerbuch erfasst worden wäre (AS 329 ff). Dieses Beweismittel war daher als Fälschung zu qualifizieren. Die Angaben des Beschwerdeführers, wonach sein Bruder als Polizist tätig gewesen sei, waren daher insgesamt nicht glaubhaft. 2.3.3.2. Sofern der Beschwerdeführer vorbringt, dass sein Vater für die afghanische Regierung bzw. die nationale Sicherheitsdirektion oder den Geheimdienst gearbeitet habe, waren seine Angaben völlig oberflächlich und vage. Beim Bundesamt gab er dazu an: "F: Machen Sie mir umfangreiche Angaben über die berufliche Tätigkeit Ihres Vaters! A: Mein Vater war Major der nationalen Sicherheit. Er hat in der Provinz Nangarhar, Distrikt XXXX im XXXX der nationalen Sicherheit gearbeitet.A: Mein Vater war Major der nationalen Sicherheit. Er hat in der Provinz Nangarhar, Distrikt römisch 40 im römisch 40 der nationalen Sicherheit gearbeitet. Wiederholung der Frage! Nennen Sie mir Einzelheiten und Details über die berufliche Tätigkeit Ihres Vaters! Was genau hat Ihr Vater gearbeitet? A: Er suchte die Taliban und Drogenhändler und Verbrecher. Wiederholung der Frage! Machen Sie mir genauere Angaben über die Tätigkeit ihres Vaters! A: Er hatte die Aufgabe die Leute die mit Taliban arbeiten oder Taliban oder Verbrecher zu finden." (AS 66). Beim Bundesverwaltungsgericht führte der Beschwerdeführer dazu aus: "R: Was genau hat Ihr Vater dort gemacht? BF: Er hat für die Regierung gearbeitet, gegen die Taliban, gegen die Drogenmafia. Alles was gegen die Regierung war." (OZ 5, S. 21
- f)Die Angaben des Beschwerdeführers zur beruflichen Tätigkeit seines Vaters waren derart vage und oberflächlich, dass auch die dazu vorgelegten Beweismittel (Dienstausweis und Waffenschein - AS 341; Ernennungsurkunde aus dem Jahr 2011 - AS 365; Teilnahmebestätigung am Basiskurs Nachrichtendienst im Jahr 2013 - AS 385) die Angaben des Beschwerdeführers nicht zu untermauern vermochten. Hinsichtlich der dazu vorgelegten Beweismittel wird der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass der Vater des Beschwerdeführers bereits bis zum Jahr 2011 im XXXX in der 1-Herkunftsprovinz tätig gewesen sein soll (AS 365). Es ist nicht plausibel, dass der Vater des Beschwerdeführers nach über zwei Jahren Mitarbeit im Nachrichtendienst einen Basiskurs für Nachrichtendienst absolviert haben soll (AS 385).Hinsichtlich der dazu vorgelegten Beweismittel wird der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass der Vater des Beschwerdeführers bereits bis zum Jahr 2011 im römisch 40 in der 1-Herkunftsprovinz tätig gewesen sein soll (AS 365). Es ist nicht plausibel, dass der Vater des Beschwerdeführers nach über zwei Jahren Mitarbeit im Nachrichtendienst einen Basiskurs für Nachrichtendienst absolviert haben soll (AS 385). Auch war es unplausibel, dass die berufliche Tätigkeit seines Vaters im Heimatort von der Familie des Beschwerdeführers geheim gehalten worden sei. Einerseits, weil er bis zum Jahr 2011 - dem Beweismittel auf AS 365 folgend - in seiner Heimatprovinz tätig gewesen sei. Es ist nicht plausibel, dass der Dienst in der Sicherheitsbehörde der Heimatprovinz aufgrund des örtlichen Zusammenhangs verschwiegen werden könnte. Andererseits war es unplausibel, weil der Beschwerdeführer selbst ausführte, dass er mit "Polizisten und Bodyguards" nach Hause gekommen sei (OZ 5, S. 21). Hätte die Familie des Beschwerdeführers tatsächlich die berufliche Tätigkeit seines Vaters im Heimatort geheim gehalten, wäre dieser auch nicht in - für alle wahrnehmbarer - Begleitung von Polizisten und Bodyguards nach Hause gekommen. Dass der Vater des Beschwerdeführers für die afghanische Regierung bzw. die nationale Sicherheitsdirektion oder den Geheimdienst gearbeitet habe, war daher nicht glaubhaft. 2.3.3.4. Den Länderberichten ist zudem zu entnehmen, dass der Korruptionsindex für Afghanistan besonders hoch ist. Korruption ist in diesem Land weit verbreitet, sodass sich afghanische Bürger auch gefälschte Dokumente und Unterlagen organisieren können. Das Gericht geht aufgrund der oben dargelegten Unplausibilitäten und Widersprüche und aufgrund der Länderinformationen davon aus, dass es sich bei dem im Verfahren vorgelegten Drohbriefen um Fälschungen handelt. Es ist daher festzuhalten, dass weder der Beschwerdeführer noch sein Vater oder einer seiner Brüder war jemals für die Amerikaner, die afghanische Regierung oder Sicherheitsbehörden tätig. 2.3.4. Soweit der Beschwerdeführer einen Überfall auf das Haus seiner Familie als unmittelbar fluchtkausal ins Treffen führt, war seine diesbezüglichen Angaben widersprüchlich, nicht nachvollziehbar und unplausibel. Beim Bundesamt gab der Beschwerdeführer an, dass bei dem Überfall eine Schwester und seine Schwägerin gestorben seien und sein Neffe Schwierigkeiten mit den Ohren habe (AS 65) bzw. nunmehr taub sei (AS 67). Beim Bundesverwaltungsgericht (wie auch bei seiner polizeilichen Erstbefragung, siehe dazu II.2.2.1.) hingegen erwähnte der Beschwerdeführer gar nichts vom Tod seiner Schwester und seiner Schwägerin. Bei der Frage nach den im Haus zum Zeitpunkt des Überfalls anwesenden Personen zählte der Beschwerdeführer seinen vermeintlich verletzten Neffen gar nicht auf (OZ 5, S. 22). Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer ein derart einprägsames Erlebnis, insbesondere auf seine vermeintlich verstorbenen Familienangehörigen nicht gleichbleibend (und bei erster Gelegenheit) schildert.Beim Bundesamt gab der Beschwerdeführer an, dass bei dem Überfall eine Schwester und seine Schwägerin gestorben seien und sein Neffe Schwierigkeiten mit den Ohren habe (AS 65) bzw. nunmehr taub sei (AS 67). Beim Bundesverwaltungsgericht (wie auch bei seiner polizeilichen Erstbefragung, siehe dazu römisch zwei.2.2.1.) hingegen erwähnte der Beschwerdeführer gar nichts vom Tod seiner Schwester und seiner Schwägerin. Bei der Frage nach den im Haus zum Zeitpunkt des Überfalls anwesenden Personen zählte der Beschwerdeführer seinen vermeintlich verletzten Neffen gar nicht auf (OZ 5, S. 22). Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer ein derart einprägsames Erlebnis, insbesondere auf seine vermeintlich verstorbenen Familienangehörigen nicht gleichbleibend (und bei erster Gelegenheit) schildert. Zudem sprach der Beschwerdeführer beim Bundesamt lediglich von Schüssen (AS 67), beim Bundesverwaltungsgericht führte er plötzlich Bomben und Handgranaten ins Treffen (OZ 5, S. 22) und gab an, auch einen lauten Knall gehört zu haben (OZ 5, S. 17). Eine Abweichung aufgrund des unterschiedlichen Wortschatzes oder der Wortbedeutung in Deutsch bzw. Paschtu wurde noch in der Verhandlung durch Befragung des Dolmetschers ausgeschlossen: "R an D: Wenn in Paschtu die Rede ist von Schüssen, kann darunter auch das Werfen von Handgranaten verstanden werden? D: Nein, ein Schuss ist von einer Schusswaffe und das ist nicht mit Handgranaten in Paschtu gleichzusetzen. Es gibt zwar auch den Begriff "Knall" das ist ein lautes Geräusch, darunter kann alles verstanden werden." (OZ 5, S. 23) Weiters machte der Beschwerdeführer bereits während seiner Befragung beim Bundesamt zum Ablauf völlig widersprüchliche Angaben: zunächst sagte er, bei den ersten Schüssen habe er das Haus verlassen, kurz darauf führte er hingegen aus, dass es Sommer gewesen sei und sehr heiß und daher habe er während des Überfalls im Hof geschlafen (AS 67). Auch diese Angaben waren nicht in Einklang zu bringen. Schließlich erwähnt der Beschwerdeführer beim Bundesamt einen weiteren Überfall auf das Haus der Familie (AS 69). Beim Bundesverwaltungsgericht hingegen berichtet der Beschwerdeführer nur von einem Überfall. Selbst wenn der zweite Überfall wie vom Beschwerdeführer angegeben, erst nach dessen Ausreise stattgefunden habe, ist es nicht nachvollziehbar, dass er diesen in der freien Erzählung in der mündlichen Verhandlung gar nicht erwähnt hat. Auch ist es völlig unplausibel, dass er seine vermeintlich ebenfalls anwesende Ehefrau beim Bundesamt gar nicht erwähnt und vor dem Bundesverwaltungsgericht sehr ausweichend angibt, dass er nicht wisse, was mit ihr passiert sei (OZ 5, S. 22). Selbst wenn der Beschwerdeführer beim Überfall nicht unmittelbar Wahrnehmungen dazu gemacht hätte, ist es nicht nachvollziehbar, dass er sich beim Kontakt mit seinem Onkel nicht nach den Geschehnissen und dem Schicksal seiner Familienangehörigen erkundigt hätte. Hätte es tatsächlich einen derartigen Überfall auf das Elternhaus des Beschwerdeführers gegeben, wäre es ihm auch möglich gleichbleibende und nachvollziehbare Angaben zu den elementarsten Eckpunkten des Erlebnisses zu machen. Nachdem die Angaben des Beschwerdeführers aber eklatant widersprüchlich und unplausibel waren, war sein Vorbringen nicht glaubhaft. Weiters gab der Beschwerdeführer bei der polizeilichen Erstbefragung am 16.10.2016 befragt zum Zeitpunkt der Ausreiseentscheidung an, dass er vor 1,5 Monaten - somit etwa Ende August bzw. Anfang September 2016 den Entschluss zur Ausreise gefasst habe (AS 5). Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt bestätigte der Beschwerdeführer seine eigenen Angaben der polizeilichen Einvernahme, indem er das Datum des Überfalls mit 01.09.2016 einordnete (AS 66). Kurz nach seiner Einvernahme erstattete der Beschwerdeführer jedoch eine Protokollrüge und gab an, dass das von ihm korrekt angegebene Datum des Überfalls im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt falsch umgerechnet worden sei und sich der Überfall tatsächlich am 31.07.2016 ereignet habe. Der 31.07.2016 korreliert zwar mit dem in der vom Beschwerdeführer vorgelegten Anzeige enthaltenen Datum (AS 235), zwischen den eigenen Angaben des Beschwerdeführers zwischen der Erstbefragung und dem Bundesamt und seiner Protokollrüge und den Beweismitteln ergibt sich allerdings eine Diskrepanz von 1 Monat. Hätte der Überfall tatsächlich stattgefunden, ist das ein einprägsames Erlebnis, dessen Datum vom Beschwerdeführer auch nach längerem Zeitablauf gleichbleibend angegeben werden könnte. Die Angaben des Beschwerdeführers erweckten hingegen den Eindruck, dass er Diskrepanzen zwischen seiner Erzählung und seinen Beweismitteln auszuräumen versuchte und daher seine Angaben veränderte. In diesem Kontext wird auch festgehalten, dass der Beschwerdeführer selbst am Beginn der mündlichen Beschwerdeverhandlung angibt, es gebe keine (weiteren) Protokollfehler. Erst seine Vertretung monierte, dass auch das Datum des Drohbriefes vom Bundesamt falsch umgerechnet worden sei (OZ 5, S. 6). Auch hier wird für das Gericht deutlich, dass die Ungereimtheiten bei der zeitlichen Abfolge des Fluchtvorbringens klare Hinweise auf eine konstruierte Geschichte sind, die sich der Beschwerdeführer zur Erlangung eines Aufenthaltsrecht zurechtgelegt hat. Die Behauptung, dass zeitliche Diskrepanzen auf Umrechnungsfehlern des Bundesamtes beruhen würden, war daher als Schutzbehauptung zu werten. 2.3.5. Aufgrund der insgesamt nicht glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers konnte auch nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan Lebensgefahr oder ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch die Taliban oder andere Personen drohen würde. 2.3.6. Auch darüber hinaus vermochte der Beschwerdeführer eine individuelle und konkrete Betroffenheit von Verfolgung aufgrund seiner Eigenschaft als Paschtune und Sunnit nicht aufzuzeigen: Der Beschwerdeführer brachte weder bei der Erstbefragung noch bei den Einvernahmen vor dem Bundesamt oder in der mündlichen Verhandlung vor, dass er in Afghanistan Probleme aufgrund seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit gehabt habe. Auch in den Länderinformationen findet sich kein Hinweis darauf. 2.3.7. Soweit der Beschwerdeführer vorgebracht hat, dass aufgrund seines langjährigen Auslandsaufenthaltes die Gefahr besteht als "verwestlicht" angesehen zu werden, ist auszuführen, dass nicht ersichtlich ist wodurch sich sein "westlicher Lebensstil" äußern würde. Aufgrund der Kürze seines Aufenthalts ist in Zusammenhang mit dem von ihm in der Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck nach Ansicht des Gerichts nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine westliche Lebenseinstellung in einer ihn in Afghanistan exponierenden Intensität übernommen hätte. Der Beschwerdeführer machte in der Verhandlung nur vage Angaben zum vermeintlich "westlichen" Lebensstil: "R: Sind Sie der Meinung, dass Sie eine westliche europäische Lebensweise haben? BF: Ja, sehr. R: Woran merkt man das? BF: Mein Verhalten, mein Leben. Hier kann ich mich so kleiden, wie ich möchte, dort in Afghanistan geht das nicht. Hier kann ich so leben wie ich möchte, wie ich mich anziehen und benehmen möchte. R: Können Sie dafür ein Beispiel geben? BF: Ich möchte z.B. Jeans tragen, dort ist es nicht möglich. Ich kann verschiedene Freunde hier haben und mich anziehen wie ich möchte. Dort werde ich dafür auch getötet. Festgehalten wird, dass der BF eine lange schwarze Hose, einen Kapuzenpulli und ein rotes Hemd darunter trägt." (OZ 5, S. 18) Weder das Tragen von Jeans noch unterschiedliche Freundschaften zu anderen Personen stellen einen Bruch mit den in Afghanistan gelebten islamischen Werten dar. Auch die in Afghanistan gelebten Werte der Familie, Freiheit und Gleichheit sowie Gastfreundschaft spielen dort eine wichtige Rolle (Pashtunwali, Rechts- und Ehrenkodex der Paschtunen; Beilage V, S. 19). Die vom Beschwerdeführer geschilderte Lebensweise in Österreich stellt keinen deutlichen oder nachhaltigen Bruch mit den in Afghanistan gelebten Grundwerten dar.Weder das Tragen von Jeans noch unterschiedliche Freundschaften zu anderen Personen stellen einen Bruch mit den in Afghanistan gelebten islamischen Werten dar. Auch die in Afghanistan gelebten Werte der Familie, Freiheit und Gleichheit sowie Gastfreundschaft spielen dort eine wichtige Rolle (Pashtunwali, Rechts- und Ehrenkodex der Paschtunen; Beilage römisch fünf, S. 19). Die vom Beschwerdeführer geschilderte Lebensweise in Österreich stellt keinen deutlichen oder nachhaltigen Bruch mit den in Afghanistan gelebten Grundwerten dar. Es ist auch nicht erkennbar, warum gerade der Beschwerdeführer gegenüber hunderttausend anderen Rückkehrern in eine derart exponierte Lage geraten soll, dass er auf Grund seines Lebensstils oder auf Grund seines Aufenthaltes in einem westlichen Land psychischer oder physischer Bedrohung in Afghanistan ausgesetzt wäre. Es ist weder den Angaben des Beschwerdeführers noch den beigezogenen Länderberichten zu entnehmen, dass Rückkehrer aus Europa in besondere Form von Gewalt und Bedrohung betroffen wären, sodass auch eine generelle (Gruppen-)Verfolgung von Rückkehrern aus Europa nicht festgestellt werden konnte. 2.3.8. Der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung an, dass er abgesehen von den Taliban - wobei eine diesbezügliche Verfolgung aufgrund der widersprüchlichen Angaben ausgeschlossen werden konnte - keine sonstigen Probleme bei einer Rückkehr nach Afghanistan hätte (OZ 5, S. 18). Es waren daher auch sonst keine Verfolgungsgründe ersichtlich. 2.4. Zu den Feststellungen zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: 2.4.1. Feststellungen zu den Folgen einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Herkunftsprovinz Kunar ergeben sich aus den o.a. Länderberichten. Daraus geht unter anderem hervor, dass die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers relativ volatil ist. Die Feststellungen zur Rückkehrhilfe ergeben sich aus den Länderberichten. 2.4.2. Die Feststellungen zu den Folgen einer Ansiedlung des Beschwerdeführers in den Städten Herat und Mazar-e Sharif, ergeben sich - unter Berücksichtigung der von UNHCR und EASO aufgestellten Kriterien für das Bestehen einer internen Schutzalternative für Afghanistan - aus den oben angeführten Länderberichten und aus den Angaben des Beschwerdeführers. Die Feststellung zur Prognose, dass sich der Beschwerdeführer in den Städten Herat und Mazar-e Sharif eine Existenz aufbauen kann, ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Aus den Länderinformationen ergibt sich, dass die Städte Herat und Mazar-e Sharif als relativ sicher gelten und unter der Kontrolle der Regierung stehen. Diese sind auch sicher erreichbar. Die Versorgung der Bevölkerung ist in diesen Städten grundlegend gesichert. Der Beschwerdeführer ist in Afghanistan mit seinen Eltern und Geschwister aufgewachsen, sodass der Beschwerdeführer entsprechend der afghanischen Kultur und den afghanischen Gepflogenheiten sozialisiert ist. Er kann sich daher in den Städten Herat und Mazar-e Sharif zurechtfinden, was sich daraus ergibt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich in der Lage sich schnell zu Recht zu finden und sich an neue Situationen anzupassen, er kann auch innerhalb kurzer Zeit Ortskenntnisse erwerben. Ihm sind Städtische Strukturen zudem bekannt. Der Beschwerdeführer hat 12 Jahre lang die Schule besucht und mit Matura abgeschlossen und ein Semester lang auf einer Privatuniversität studiert. Er hat zudem als Selbstständiger gearbeitet. Der Beschwerdeführer verfügt daher auch über Berufserfahrung. Der Beschwerdeführer ist zudem im erwerbsfähigen Alter, gesund, volljährig und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer hat keine Sorgepflichten, zumal seine Ehefrau und sein Sohn seit dem Jahr 2016 durchgehend vom Schwiegervater des Beschwerdeführers versorgt werden. Es ist für das Gericht nicht ersichtlich, weshalb sein Schwiegervater diese Unterstützung nicht auch weiter fortsetzen würde. Der Beschwerdeführer kann von seiner Familie finanziell unterstützt werden. Er kann auch Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Das Gericht geht daher auf Grund dieser Umstände davon aus, dass sich der Beschwerdeführer nach anfänglichen Schwierigkeiten in Herat und Mazar-e Sharif niederlassen und sich dort eine Existenz ohne unbillige Härte aufbauen könnte. 2.5. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Die den Feststellungen zugrundeliegenden Länderberichte sind in Bezug auf die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan aktuell. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich durch Einsichtnahme in die jeweils verfügbaren Quellen (u.a. laufende Aktualisierung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation) davon versichert, dass zwischen dem Stichtag der herangezogenen Berichte und dem Entscheidungszeitpunkt keine wesentliche Veränderung der Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan eingetreten ist. Die in der Beschwerde zitierten Länderberichte sind durch die aktuellen, in den Feststellungen zitierten Länderinformationen überholt. 2.6. Weitere Beweise waren wegen Spruchreife nicht aufzunehmen. Der unsubstantiierte Antrag auf Beauftragung eines länderkundlichen Sachverständigen, damit sich dieser "mit der aktuellen Situation in Afghanistan und den spezifischen vom Beschwerdeführer vorgebrachten Punkten" befasse, legt nicht dar welche konkreten Tatsachen bewiesen werden sollen und weshalb dies für den vorliegenden Fall relevant sei. Diesem Antrag mangelt es daher an der erforderlichen Bestimmtheit. Darüber hinaus ergibt sich aufgrund der Ergebnisse des Beweisverfahrens und der anderen beigezogenen Länderberichte aus Sicht des Gerichts ein hinreichend schlüssiges Gesamtbild, sodass im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu den getroffenen Feststellungen gelangt werden konnte (VwGH 21. 3. 1991, 90/09/0097; 19. 3. 1992, 91/09/0187; 16. 10. 1997, 96/06/0004; 13. 9. 2002, 99/12/0139; vgl auch VwGH 12. 3. 1991, 87/07/0054). Auch diesem Grund war der gegenständliche Antrag abzulehnen.Der unsubstantiierte Antrag auf Beauftragung eines länderkundlichen Sachverständigen, damit sich dieser "mit der aktuellen Situation in Afghanistan und den spezifischen vom Beschwerdeführer vorgebrachten Punkten" befasse, legt nicht dar welche konkreten Tatsachen bewiesen werden sollen und weshalb dies für den vorliegenden Fall relevant sei. Diesem Antrag mangelt es daher an der erforderlichen Bestimmtheit. Darüber hinaus ergibt sich aufgrund der Ergebnisse des Beweisverfahrens und der anderen beigezogenen Länderberichte aus Sicht des Gerichts ein hinreichend schlüssiges Gesamtbild, sodass im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu den getroffenen Feststellungen gelangt werden konnte (VwGH 21. 3. 1991, 90/09/0097; 19. 3. 1992, 91/09/0187; 16. 10. 1997, 96/06/0004; 13. 9. 2002, 99/12/0139; vergleiche auch VwGH 12. 3. 1991, 87/07/0054). Auch diesem Grund war der gegenständliche Antrag abzulehnen. Auch Erhebungen bzw. Recherchen vor Ort waren nicht durchzuführen, es hat sich aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers sowie aus den Länderberichten bereits ein hinreichend schlüssiges Gesamtbild ergeben. Zudem sind Beweisanträge auf Durchführung von Vorortrecherchen im Ausland allgemein unzulässig (VwGH vom 01.03.2018, Ra 2017/19/0263). 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1 Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides - Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten3.1 Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides - Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten 3.1.1. § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:3.1.1. Paragraph 3, Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise: "Status des Asylberechtigten § 3.
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3,
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2)Die Verfolgu