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{'item': 'W271 2200910-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.03.2020 GeschäftszahlW271 2200910-1 SpruchW271 2200910-1/28E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ric

Art. 2Z 32 der Durchführungsverordnung Nr.

923/2012: "ein allgemeiner Begriff, der wechselweise Fluginformationsdienst, Flugalarmdienst, Flugverkehrsberatungsdienst, Flugverkehrskontrolldienst [Bezirkskontrolldienst, Anflugkontrolldienst oder Flugplatzkontrolldienst] bedeutet"; vgl. dazu auch § 119 Abs. 2 Z 1 lit. a) LFG) in Form eines Flugplanes (

Art. 2Z 79 der Durchführungsverordnung Nr.

923/2012: "vorgeschriebene, für die Flugverkehrsdienststellen bestimmte Angaben über den beabsichtigten Flug oder Flugabschnitt eines Luftfahrzeugs") vorab mitzuteilen. Dabei besteht eine ausdrückliche Verpflichtung zur Abgabe eines Flugplanes, wenn ein Flug der Flugverkehrskontrolle (

Art. 2Z 30 der Durchführungsverordnung Nr.

923/2012: "ein Dienst, dessen Aufgabe es ist,

  1. a)1. zwischen Luftfahrzeugen untereinander und 2. auf dem Rollfeld zwischen Luftfahrzeugen und Hindernissen und
  2. b)einen raschen und geordneten Ablauf des Flugverkehrs zu gewährleisten") unterliegt.Der Pilot eines Flugzeuges hat gemäß Paragraph 2, LVR 2014 in Verbindung mit der Durchführungsverordnung Nr. 923 aus 2012,, SERA.4001 "Flugplanabgabe", einen beabsichtigten Flug den Flugverkehrsdienststellen (

Artikel 2, Ziffer 32, der Durchführungsverordnung Nr.

923/2012: "ein allgemeiner Begriff, der wechselweise Fluginformationsdienst, Flugalarmdienst, Flugverkehrsberatungsdienst, Flugverkehrskontrolldienst [Bezirkskontrolldienst, Anflugkontrolldienst oder Flugplatzkontrolldienst] bedeutet"; vergleiche dazu auch Paragraph 119, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a,) LFG) in Form eines Flugplanes (

Artikel 2, Ziffer 79, der Durchführungsverordnung Nr.

923/2012: "vorgeschriebene, für die Flugverkehrsdienststellen bestimmte Angaben über den beabsichtigten Flug oder Flugabschnitt eines Luftfahrzeugs") vorab mitzuteilen. Dabei besteht eine ausdrückliche Verpflichtung zur Abgabe eines Flugplanes, wenn ein Flug der Flugverkehrskontrolle (

Artikel 2, Ziffer 30, der Durchführungsverordnung Nr.

923/2012: "ein Dienst, dessen Aufgabe es ist,

  1. a)1. zwischen Luftfahrzeugen untereinander und 2. auf dem Rollfeld zwischen Luftfahrzeugen und Hindernissen und
  2. b)einen raschen und geordneten Ablauf des Flugverkehrs zu gewährleisten") unterliegt. Die betreffende Flugverkehrskontrollstelle (

der Art. 2 Z 31 Durchführungsverordnung Nr. 923/2012: "ein allgemeiner Begriff, der wechselweise Bezirkskontrolle, Anflugkontrolle oder Flugplatzkontrolle bedeutet"; für die Definition des "Bezirkskontrolldienstes", "Anflugkontrolldienstes" oder "Flugplatzkontrolldienstes" vgl. Art. 2 Z 7, Z 40 und Z 43 der Durchführungsverordnung Nr. 923/2012) soll nämlich gemäß § 2 LVR 2014 iVm der Durchführungsverordnung Nr. 923/2012, SERA.8005 "Betrieb des Flugverkehrskontrolldienstes", Informationen über die beabsichtigte Bewegung eines jeden Luftfahrzeugs oder Abweichungen davon und aktuelle Informationen über den tatsächlichen Flugfortschritt eines jeden Luftfahrzeugs erhalten. Dies deshalb, weil Aufgabe der Flugverkehrskontrollstelle nach § 2 LVR 2014 iVm der Durchführungsverordnung Nr. 923/2012, SERA.8005 "Betrieb des Flugverkehrskontrolldienstes", u.a. ist, Freigaben zu erteilen und Informationen zu geben, um Zusammenstöße zwischen Luftfahrzeugen unter ihrer Kontrolle zu vermeiden und einen raschen und geordneten Ablauf des Flugverkehrs zu gewährleisten.Die betreffende Flugverkehrskontrollstelle (

der Artikel 2, Ziffer 31, Durchführungsverordnung Nr. 923/2012: "ein allgemeiner Begriff, der wechselweise Bezirkskontrolle, Anflugkontrolle oder Flugplatzkontrolle bedeutet"; für die Definition des "Bezirkskontrolldienstes", "Anflugkontrolldienstes" oder "Flugplatzkontrolldienstes" vergleiche Artikel 2, Ziffer 7,, Ziffer 40 und Ziffer 43, der Durchführungsverordnung Nr. 923 aus 2012,) soll nämlich gemäß Paragraph 2, LVR 2014 in Verbindung mit der Durchführungsverordnung Nr. 923 aus 2012,, SERA.8005 "Betrieb des Flugverkehrskontrolldienstes", Informationen über die beabsichtigte Bewegung eines jeden Luftfahrzeugs oder Abweichungen davon und aktuelle Informationen über den tatsächlichen Flugfortschritt eines jeden Luftfahrzeugs erhalten. Dies deshalb, weil Aufgabe der Flugverkehrskontrollstelle nach Paragraph 2, LVR 2014 in Verbindung mit der Durchführungsverordnung Nr. 923 aus 2012,, SERA.8005 "Betrieb des Flugverkehrskontrolldienstes", u.a. ist, Freigaben zu erteilen und Informationen zu geben, um Zusammenstöße zwischen Luftfahrzeugen unter ihrer Kontrolle zu vermeiden und einen raschen und geordneten Ablauf des Flugverkehrs zu gewährleisten. Piloten haben die Möglichkeit, über das Internet im "Homebriefing"-System der Austro Control (www.homebriefing.com) Flugpläne bekannt zu gegeben. Wird ein Eintrag im System als "accepted" anerkannt, bedeutet das, dass der Flugplan sämtliche formalen Voraussetzungen der Eingabemaske erfüllt und weiterverarbeitet und geprüft werden kann. Ein akzeptierter Flugplan wird anschließend zur weiteren Bearbeitung angenommen und an die vom beabsichtigten Flug betroffenen Stellen weitergeleitet. Ein vom System angenommener Flugplan ersetzt nicht die Flugverkehrskontrollfreigabe (

Art. 2Z 79 der Durchführungsverordnung Nr.

923/2012: "die für ein Luftfahrzeug erteilte Genehmigung, unter den von einer Flugverkehrskontrollstelle angegebenen Bedingungen zu verkehren"). Eine solche Freigabe muss vor Beginn eines jeden kontrollierten Fluges bei der verantwortlichen Flugverkehrskontrollstelle eingeholt werden. Ein Luftfahrzeug, das auf einem kontrollierten Flugplatz (

Art. 2Z 57 der Durchführungsverordnung Nr.

923/2012: "ein Flugplatz, an dem Flugverkehrskontrolle für Flugplatzverkehr durchgeführt wird, unabhängig davon, ob eine Kontrollzone vorhanden ist") betrieben wird, darf gemäß § 2 LVR 2014 iVm der Durchführungsverordnung Nr. 923/2012, SERA.8015 "Flugverkehrskontrollfreigaben", nicht ohne Freigabe der Flugplatzkontrolle (

der Art. 2 Z 7 der Durchführungsverordnung Nr. 923/2012: "der Flugverkehrskontrolldienst für den Flugplatzverkehr") auf die Rollfläche rollen und hat alle Anweisungen dieser Stelle zu befolgen.Ein vom System angenommener Flugplan ersetzt nicht die Flugverkehrskontrollfreigabe (

Artikel 2, Ziffer 79, der Durchführungsverordnung Nr.

923/2012: "die für ein Luftfahrzeug erteilte Genehmigung, unter den von einer Flugverkehrskontrollstelle angegebenen Bedingungen zu verkehren"). Eine solche Freigabe muss vor Beginn eines jeden kontrollierten Fluges bei der verantwortlichen Flugverkehrskontrollstelle eingeholt werden. Ein Luftfahrzeug, das auf einem kontrollierten Flugplatz (

Artikel 2, Ziffer 57, der Durchführungsverordnung Nr.

923/2012: "ein Flugplatz, an dem Flugverkehrskontr

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