RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.03.2020 GeschäftszahlG306 2214764-2 SpruchG306 2214764-2/2Z TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER über die Beschwerde des rumänischen Staatsangehörigen XXXX, geboren am XXXX, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 05.02.2020, Zl. XXXX, betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER über die Beschwerde des rumänischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 05.02.2020, Zl. römisch 40 , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht: A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG nicht zuerkannt.(Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt. C) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Verfahrensgang: Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die am 27.02.2020 eingebrachte Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid vor, mit dem gegen den Beschwerdeführer (BF) gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde (Spruchpunkt III.).Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die am 27.02.2020 eingebrachte Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid vor, mit dem gegen den Beschwerdeführer (BF) gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde (Spruchpunkt römisch drei.). Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung mit der Tatsache der strafrechtlichen Verurteilung des BF und verweist auf die Darlegungen zu den Spruchpunkte I. und II. des bekämpften Bescheides.Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung mit der Tatsache der strafrechtlichen Verurteilung des BF und verweist auf die Darlegungen zu den Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des bekämpften Bescheides. Der BF erhob dagegen eine Beschwerde, mit der er die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie die Behebung des angefochtenen Bescheids beantragt. Hilfsweise strebt er die Reduktion der Dauer des Aufenthaltsverbots bzw. die Zurückweisung an. Er begründet die Beschwerde zusammengefasst im Wesentlichen damit, dass die belangte Behörde abermals keine nachvollziehbare Gefährlichkeitsprognose erstellt habe. Feststellungen: Der aktuell 34-jährige BF befindet sich seit XXXX 2017 in Haft. Er ist ledig, hat jedoch eine Lebensgefährtin und eine minderjährige Tochter, für die er sorgepflichtig ist. Diese Personen, als auch der überwiegende Teil der Kernfamilie, leben in Rumänien. In Rumänien wurde er einmal strafgerichtlich verurteilt, und liegt dies etwas 20 Jahre zurück.Der aktuell 34-jährige BF befindet sich seit römisch 40 2017 in Haft. Er ist ledig, hat jedoch eine Lebensgefährtin und eine minderjährige Tochter, für die er sorgepflichtig ist. Diese Personen, als auch der überwiegende Teil der Kernfamilie, leben in Rumänien. In Rumänien wurde er einmal strafgerichtlich verurteilt, und liegt dies etwas 20 Jahre zurück. Der BF weist im Bundesgebiet von 28.06.2011 - 21.06.2013, 20.11.2014 - 04.01.2017 eine Hauptwohnsitzmeldung auf. Seit dem XXXX.2017 ist er in diversen Justizanstalten behördlich gemeldet.Der BF weist im Bundesgebiet von 28.06.2011 - 21.06.2013, 20.11.2014 - 04.01.2017 eine Hauptwohnsitzmeldung auf. Seit dem römisch 40 .2017 ist er in diversen Justizanstalten behördlich gemeldet. Am XXXX.2017 vergewaltigte der BF in XXXX eine Frau. Mit dem seit XXXX.2019 rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX.2017, XXXX, wurde er deshalb wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach §§ 15, 105, § 201 StGB zu einer 3 1/2 Freiheitsstrafe verurteilt, die er zurzeit verbüßt.Am römisch 40 .2017 vergewaltigte der BF in römisch 40 eine Frau. Mit dem seit römisch 40 .2019 rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2017, römisch 40 , wurde er deshalb wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraphen 15, 105,, Paragraph 201, StGB zu einer 3 1/2 Freiheitsstrafe verurteilt, die er zurzeit verbüßt. Beweiswürdigung: Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens sowie aus dem Zentralen Melderegister, dem Strafregister, dem Versicherungsdatenauszug und dem Fremdenregister. Es bestehen keine entscheidungswesentlichen Widersprüche. Die Identität des BF geht aus seinem Personalausweis in Übereinstimmung mit dem übrigen Akteninhalt hervor. Die Feststellungen zu den von ihm begangenen Straftaten und zu seinen Verurteilungen basieren auf den vorgelegten Strafurteilen und dem Strafregister. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Aufgrund der in § 18 Abs 5 BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag des BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen.Aufgrund der in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag des BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen. Zu Spruchteil B): Gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG kann (
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.