RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.03.2020 GeschäftszahlI411 2220604-1 SpruchI411 2220604-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Aufgrund des Antrags vom 02.05.2013 wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts Kitzbühel vom 07.05.2013, TZ 2269/2013, die Einverleibung des Eigentumsrechts zu 65/546 Anteilen samt damit verbundenem Wohnungseigentum an Wohnung Top 5und zu 6/546 Anteilen samt damit verbundenem Wohnungseigentum an Stellplatz AAPL 5 für den Beschwerdeführer sowie die Einverleibung des Pfandrechts für die Bausparkasse Wüstenrot AG in EZ 611 KG 82101 Aurach bewilligt.
- Aufgrund des Antrags vom 02.05.2013 wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts Kitzbühel vom 07.05.2013, TZ 2269 aus 2013,, die Einverleibung des Eigentumsrechts zu 65/546 Anteilen samt damit verbundenem Wohnungseigentum an Wohnung Top 5und zu 6/546 Anteilen samt damit verbundenem Wohnungseigentum an Stellplatz AAPL 5 für den Beschwerdeführer sowie die Einverleibung des Pfandrechts für die Bausparkasse Wüstenrot AG in EZ 611 KG 82101 Aurach bewilligt.
- Mit Zahlungsaufforderung vom 08.05.2013 wurde dem BF für die Eintragung des Eigentumsrechts ein Betrag in Höhe von EUR 1.222,00 zur Zahlung vorgeschrieben.
- Mit Lastschriftanzeige vom 13.12.2018 schrieb die belangte Behörde dem Beschwerdeführer eine restliche Eintragungsgebühr von EUR 586,00 zur Bezahlung vor.
- Mit Mandatsbescheid/Zahlungsauftrag vom 15.02.2019 schrieb die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die restliche Eintragungsgebühr in Höhe von EUR 594,00 zuzüglich der Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs 1 GEG zur Zahlung vor.
- Mit Mandatsbescheid/Zahlungsauftrag vom 15.02.2019 schrieb die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die restliche Eintragungsgebühr in Höhe von EUR 594,00 zuzüglich der Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG zur Zahlung vor.
- Gegen diesen Mandatsbescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Vorstellung, in welcher er Verjährung des Anspruches des Bundes auf die restliche Gerichtsgebühr vorbrachte.
- Mit Bescheid vom 17.04.2019 erkannte die belangte Behörde den Beschwerdeführer "schuldig, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die im Verfahren des Bezirksgerichts Kitzbühel, TZ 2269/2013, Miteigentumsanteile an der Liegenschaft EZ 611 Grundbuch 82101 Aurach, nach TP 9 lit b Z 1 GGG iVm § 26 Abs 1 GGG zu berichtigende Gebühr in Höhe von EUR 586,00 sowie eine Einhebungsgebühr gemäß § 6a GEG in Höhe von EUR 8,00, insgesamt somit den Betrag von Euro 594,00 auf das Konto des Bezirksgerichts Kitzbühel, IBAN AT15 0100 0000 0548 0113, BIC: BUNDATWW, Verwendungszweck: TZ 2269/2013 - VNR 4 - restl. Eintr.Geb. TP 9 lit b Z 1 GGG, einzuzahlen."
- Mit Bescheid vom 17.04.2019 erkannte die belangte Behörde den Beschwerdeführer "schuldig, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die im Verfahren des Bezirksgerichts Kitzbühel, TZ 2269 aus 2013,, Miteigentumsanteile an der Liegenschaft EZ 611 Grundbuch 82101 Aurach, nach TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz eins, GGG zu berichtigende Gebühr in Höhe von EUR 586,00 sowie eine Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, GEG in Höhe von EUR 8,00, insgesamt somit den Betrag von Euro 594,00 auf das Konto des Bezirksgerichts Kitzbühel, IBAN AT15 0100 0000 0548 0113, BIC: BUNDATWW, Verwendungszweck: TZ 2269 aus 2013, - VNR 4 - restl. Eintr.Geb. TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG, einzuzahlen."
- Gegen diesen den Rechtsanwälten des Beschwerdeführers am 24.04.2019 zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, mit der die Rechtswidrigkeit wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung geltend gemacht wird und der Antrag gestellt wird, das Bundesverwaltungsgericht wolle gemäß § 44 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen und in Stattgebung dieser Beschwerde den angefochtenen Bescheid zur Gänze aufheben.
- Gegen diesen den Rechtsanwälten des Beschwerdeführers am 24.04.2019 zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, mit der die Rechtswidrigkeit wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung geltend gemacht wird und der Antrag gestellt wird, das Bundesverwaltungsgericht wolle gemäß Paragraph 44, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen und in Stattgebung dieser Beschwerde den angefochtenen Bescheid zur Gänze aufheben.
- Mit Schriftsatz vom 18.06.2019 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der in Pkt. I. dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt. Darüber hinaus werden nachstehende Feststellungen getroffen:Der in Pkt. römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt. Darüber hinaus werden nachstehende Feststellungen getroffen: Am 07.05.2013 bewilligte das Bezirksgericht Kitzbühel die Einverleibung des Eigentumsrechts zu 65/546 Anteilen samt damit verbundenem Wohnungseigentum an Wohnung Top 5 und zu 6/546 Anteilen samt damit verbundenem Wohnungseigentum an Stellplatz AAPL 5 sowie die Einverleibung des Pfandrechts für die Bausparkasse Wüstenrot AG in EZ 611 KG 82101 Aurach in das Grundbuch. Es steht außer Streit, dass der BF die mit Zahlungsaufforderung vom 08.05.2013 für die Eintragung des Eigentumsrechts errechneten Kosten in Höhe von EUR 1.222,00 bezahlt hat. Am 15.02.2019 schrieb die belangte Behörde dem Beschwerdeführer eine restliche Eintragungsgebühr in Höhe von EUR 594,00 vor. Diese Beträge haften unberichtigt aus.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in die Beschwerde und den vorgelegten Verwaltungsakt. Danach steht der festgestellte Sachverhalt aus folgenden Gründen fest: Der in Pkt. I. festgestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und steht unstrittig fest.Der in Pkt. römisch eins. festgestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und steht unstrittig fest. Die Feststellung über die Eintragungen in das Grundbuch basieren unzweifelhaft auf dem Beschluss des Bezirksgerichts Kitzbühel vom 07.05.2013, TZ 2269/2013, sowie durch Einsicht in das offene Grundbuch.Die Feststellung über die Eintragungen in das Grundbuch basieren unzweifelhaft auf dem Beschluss des Bezirksgerichts Kitzbühel vom 07.05.2013, TZ 2269 aus 2013,, sowie durch Einsicht in das offene Grundbuch. Die Feststellung zur geleisteten Eintragungsgebühr basiert auf dem Umstand, dass diese Zahlung vom BF nicht in Frage gestellt hat und somit außer Streit gestellt werden konnte. Die Feststellung zur Vorschreibung einer restlichen Eintragungsgebühr basiert auf der im Verwaltungsakt einliegenden Lastschriftanzeige. Dass diese Beträge unberichtigt aushaften, ergibt sich unmissverständlich aus dem angefochtenen Bescheid und der dagegen erhobenen Beschwerde.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.1 § 8 GEG lautet auszugsweise:3.1 Paragraph 8, GEG lautet auszugsweise: "Verjährung § 8.
(1)Der Anspruch des Bundes auf Entrichtung der Beträge nach § 1, ausgenommen jener nach § 1 Z 3 und 6, verjährt in fünf Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und die Person des Zahlungspflichtigen feststeht, frühestens jedoch mit rechtskräftiger Beendigung des Grundverfahrens.Paragraph 8,
(1)Der Anspruch des Bundes auf Entrichtung der Beträge nach Paragraph eins,, ausgenommen jener nach Paragraph eins, Ziffer 3 und 6, verjährt in fünf Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und die Person des Zahlungspflichtigen feststeht, frühestens jedoch mit rechtskräftiger Beendigung des Grundverfahrens.
(2)Die Verjährung wird durch die Aufforderung zur Zahlung, die Einbringung eines Ansuchens um Stundung oder Nachlaß und durch jede Eintreibungshandlung unterbrochen; diesfalls ist die Dauer eines Rechtsmittelverfahrens in die Verjährungszeit nicht einzurechnen.
(3)[...]" 3.2 Einziges Beschwerdeargument ist das Vorbringen, im vorliegenden Fall sei die Vorschreibung einer weiteren Eintragungsgebühr verjährt. Dieser Einwand ist jedoch nicht zutreffend. Nach dem unmissverständlichen Wortlaut des § 8 Abs 1 GEG verjährt der Gebührenanspruch des Bundes in fünf Jahren. Die Verjährungsfrist begann mit Ablauf des Jahres zu laufen, in dem der Gebührenanspruch zu laufen begann, somit mit Ablauf des Jahres 2013 (die für die Entstehung des Gebührenanspruches maßgebliche Eintragung im Grundbuch erfolgte am 08.08.2013). Der letzte Halbsatz des § 8 Abs 1 GEG ist im vorliegenden Fall nicht relevant.Nach dem unmissverständlichen Wortlaut des Paragraph 8, Absatz eins, GEG verjährt der Gebührenanspruch des Bundes in fünf Jahren. Die Verjährungsfrist begann mit Ablauf des Jahres zu laufen, in dem der Gebührenanspruch zu laufen begann, somit mit Ablauf des Jahres 2013 (die für die Entstehung des Gebührenanspruches maßgebliche Eintragung im Grundbuch erfolgte am 08.08.2013). Der letzte Halbsatz des Paragraph 8, Absatz eins, GEG ist im vorliegenden Fall nicht relevant. Aus den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage für das GEG 1948 (556 BlgNR,
- GP, Seite 6) ergibt sich der eindeutige Wille des Gesetzgebers, dass die Bedeutung des letzten Halbsatzes des § 8 Abs 1 GEG 1948 (dessen Text unverändert durch die Wiederverlautbarung im Wege des BGBl Nr 288/1962 in das geltende GEG 1962 übernommen wurde) allein darin gelegen ist, zu verhindern, dass in jenen Fällen, in denen ein Verfahren länger dauert als das Jahr, in dem der Gebührenanspruch entstanden ist, allenfalls die Verjährung schon eintritt, noch ehe das Verfahren beendet ist.Aus den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage für das GEG 1948 (556 BlgNR,
- GP, Seite 6) ergibt sich der eindeutige Wille des Gesetzgebers, dass die Bedeutung des letzten Halbsatzes des Paragraph 8, Absatz eins, GEG 1948 (dessen Text unverändert durch die Wiederverlautbarung im Wege des Bundesgesetzblatt Nr 288 aus 1962, in das geltende GEG 1962 übernommen wurde) allein darin gelegen ist, zu verhindern, dass in jenen Fällen, in denen ein Verfahren länger dauert als das Jahr, in dem der Gebührenanspruch entstanden ist, allenfalls die Verjährung schon eintritt, noch ehe das Verfahren beendet ist. Daraus wiederum folgt eindeutig, dass die zitierte Passage des § 8 Abs 1 GEG keinesfalls so zu verstehen ist, dass dadurch in jenen - durchaus häufigen - Fällen, in denen ein Verfahren noch vor Ablauf des Jahres der Entstehung des Gebührenanspruches beendet wird (zB wie hier durch Eintragung des beantragten Eigentumsrechts im Grundbuch, die unbekämpft blieb) der Beginn des Laufes der Verjährungsfrist vorverlegt wird. Dies ergibt sich überdies auch schon daraus, dass es dann, wenn es nach dem Willen des Gesetzgebers tatsächlich für den Beginn des Laufes der Verjährungsfrist immer nur auf die rechtskräftige Beendigung des Verfahrens ankommen sollte, durchaus entbehrlich gewesen wäre, den Beginn des Laufes der Verjährungsfrist zunächst überhaupt mit dem Ende des Jahres anzusetzen, in dem der Gebührenanspruch entstanden ist. Diese Regelung wäre dann nämlich vollkommen überflüssig, weil es gereicht hätte, den Beginn des Laufes der Verjährung mit dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens zu fixieren. Dem Gesetzgeber darf aber nicht unterstellt werden, dass er überflüssige Normen schafft (siehe dazu zB F. Bydlinski in Rummel, ABGB I3 Rz 18 zu § 6 ABGB bzw VwGH 03.10.2002, 97/08/0600 ua; VwGH 23.10.2008, 2006/16/0037).Daraus wiederum folgt eindeutig, dass die zitierte Passage des Paragraph 8, Absatz eins, GEG keinesfalls so zu verstehen ist, dass dadurch in jenen - durchaus häufigen - Fällen, in denen ein Verfahren noch vor Ablauf des Jahres der Entstehung des Gebührenanspruches beendet wird (zB wie hier durch Eintragung des beantragten Eigentumsrechts im Grundbuch, die unbekämpft blieb) der Beginn des Laufes der Verjährungsfrist vorverlegt wird. Dies ergibt sich überdies auch schon daraus, dass es dann, wenn es nach dem Willen des Gesetzgebers tatsächlich für den Beginn des Laufes der Verjährungsfrist immer nur auf die rechtskräftige Beendigung des Verfahrens ankommen sollte, durchaus entbehrlich gewesen wäre, den Beginn des Laufes der Verjährungsfrist zunächst überhaupt mit dem Ende des Jahres anzusetzen, in dem der Gebührenanspruch entstanden ist. Diese Regelung wäre dann nämlich vollkommen überflüssig, weil es gereicht hätte, den Beginn des Laufes der Verjährung mit dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens zu fixieren. Dem Gesetzgeber darf aber nicht unterstellt werden, dass er überflüssige Normen schafft (siehe dazu zB F. Bydlinski in Rummel, ABGB I3 Rz 18 zu Paragraph 6, ABGB bzw VwGH 03.10.2002, 97/08/0600 ua; VwGH 23.10.2008, 2006/16/0037). Daran vermag auch der Hinweis auf eine in einem Kommentar vertretene, offenbar vom Kommentator missverstandenen Beschluss des VwGH vom 27.01.2000, 99/16/0283, zurückzuführende Auffassung nichts zu ändern. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Beschluss nämlich (in dem dort entschiedenen Fall für die Frage des Beginnes der Verjährung für die Pauschalgebühr gemäß TP 2 GGG betreffend eine am
- Dezember 1992 erhobene Berufung; Verfahrensbeendigung durch Zurückweisung einer ao Revision durch Beschluss des OGH vom
- Oktober 1995, zugestellt am
- November 1995) nur klargestellt, dass die Verjährung an sich mit dem Ablauf des Jahres 1992 zu laufen begann, dass das Verfahren dann aber erst am
- November 1995 rechtskräftig beendet wurde und dass die Verjährung daher nach der Sonderregel des letzten Halbsatzes des § 8 Abs 1 GEG in diesem Fall nicht erst mit Ablauf des Jahres 1995 (das ist das Jahr der Verfahrensbeendigung) sondern bereits mit Eintritt der Rechtskraft der Verfahrensbeendigung begann (VwGH 23.10.2008, 2006/16/0037).Daran vermag auch der Hinweis auf eine in einem Kommentar vertretene, offenbar vom Kommentator missverstandenen Beschluss des VwGH vom 27.01.2000, 99/16/0283, zurückzuführende Auffassung nichts zu ändern. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Beschluss nämlich (in dem dort entschiedenen Fall für die Frage des Beginnes der Verjährung für die Pauschalgebühr gemäß TP 2 GGG betreffend eine am
- Dezember 1992 erhobene Berufung; Verfahrensbeendigung durch Zurückweisung einer ao Revision durch Beschluss des OGH vom
- Oktober 1995, zugestellt am
- November 1995) nur klargestellt, dass die Verjährung an sich mit dem Ablauf des Jahres 1992 zu laufen begann, dass das Verfahren dann aber erst am
- November 1995 rechtskräftig beendet wurde und dass die Verjährung daher nach der Sonderregel des letzten Halbsatzes des Paragraph 8, Absatz eins, GEG in diesem Fall nicht erst mit Ablauf des Jahres 1995 (das ist das Jahr der Verfahrensbeendigung) sondern bereits mit Eintritt der Rechtskraft der Verfahrensbeendigung begann (VwGH 23.10.2008, 2006/16/0037). Daher endete im Lichte des § 8 Abs 1 GEG und des vorzitierten Beschlusses VwGH 27.01.2000, 99/16/0283, sowie des vorzitierten Erkenntnisses VwGH 23.10.2008, 2006/16/0037, die Verjährungsfrist fünf Jahre nach Ablauf des Jahres 2013, dem Jahr, in dem der Gebührenanspruch entstanden ist, sohin mit Ablauf des Jahres 2018.Daher endete im Lichte des Paragraph 8, Absatz eins, GEG und des vorzitierten Beschlusses VwGH 27.01.2000, 99/16/0283, sowie des vorzitierten Erkenntnisses VwGH 23.10.2008, 2006/16/0037, die Verjährungsfrist fünf Jahre nach Ablauf des Jahres 2013, dem Jahr, in dem der Gebührenanspruch entstanden ist, sohin mit Ablauf des Jahres
- Mit den Lastschriftanzeigen vom 13.12.2018 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die restlichen Gebührenbeträge samt der Einhebungsgebühr nach § 6a Abs 1 GEG zu bezahlen. Eine solche Lastschriftanzeige iSd § 6a Abs 2 GEG ist eine Aufforderung zur Zahlung iSd § 8 Abs 2 GEG, welche die Verjährung unterbricht. Diesfalls ist auch die Dauer eines Rechtsmittelverfahrens in die Verjährungszeit nicht einzurechnen.Mit den Lastschriftanzeigen vom 13.12.2018 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die restlichen Gebührenbeträge samt der Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG zu bezahlen. Eine solche Lastschriftanzeige iSd Paragraph 6 a, Absatz 2, GEG ist eine Aufforderung zur Zahlung iSd Paragraph 8, Absatz 2, GEG, welche die Verjährung unterbricht. Diesfalls ist auch die Dauer eines Rechtsmittelverfahrens in die Verjährungszeit nicht einzurechnen. Daher ist im vorliegenden Fall keineswegs von einer Verjährung des Gebührenanspruchs des Bundes auszugehen. In der Beschwerde wurden keine weiteren Beschwerdegründe hervorgebracht und sind im gegenständlichen Verfahren auch keine weiteren von Gerichts wegen aufzugreifende Mängel hervorgekommen. Der Beschwerde war daher der Erfolg zu versagen. 3.3 Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage, zB VwGH 06.04.2016, Ro 2016/16/0006 mwN). Überdies stützt sich das gegenständliche Erkenntnis auf die nicht als uneinheitlich zu bezeichnende, Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 GEG und weicht nicht von dieser ab. Allfällige Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden im gegenständlichen Einzelfall nicht aufgeworfen, sodass die (ordentliche) Revision nicht zulässig ist.Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage, zB VwGH 06.04.2016, Ro 2016/16/0006 mwN). Überdies stützt sich das gegenständliche Erkenntnis auf die nicht als uneinheitlich zu bezeichnende, Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, GEG und weicht nicht von dieser ab. Allfällige Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden im gegenständlichen Einzelfall nicht aufgeworfen, sodass die (ordentliche) Revision nicht zulässig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:I411.2220604.1.00