Vm Abs 3 Z 5, 6 und 9 FPG wird gegen Sie ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen.""
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, 6 und 9 FPG wird gegen Sie ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen." B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer wurde am 26.04.2016 wegen den Verbrechen der terroristischen Vereinigung und der kriminellen Organisation sowie wegen Fälschung einer besonders geschützten Urkunde zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 21 Monaten verurteilt. Ein Teil der Freiheitsstrafe wurde unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Die Strafe wurde als Jugendstrafe ausgesprochen und Bewährungshilfe angeordnet. Ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme wurde vom BFA am 15.07.2016 eingeleitet, am 14.12.2016 aber aufgrund des mittlerweile mit BGBl. I Nr. 56/2018 aufgehobenen § 9 Abs 4 BFA-VG wieder eingestellt.Ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme wurde vom BFA am 15.07.2016 eingeleitet, am 14.12.2016 aber aufgrund des mittlerweile mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, aufgehobenen Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG wieder eingestellt. Mit Beschluss vom XXXX wurde die bedingte Nachsicht widerrufen. Am XXXXwurde der Sohn des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin geboren.Mit Beschluss vom römisch 40 wurde die bedingte Nachsicht widerrufen. Am XXXXwurde der Sohn des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin geboren. Er wurde am 17.04.2018 auf Grund der gerichtlich bewilligten Anordnung der Staatsanwaltschaft festgenommen und verbüßte seine Strafhaft bis 25.02.
Abs 5 FPG (Spruchpunkt I.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gegen den Beschwerdeführer wurde ein unbefristetes Einreiseverbot
"§ 53 Abs 1 iVm Abs 3 Ziffer 0 Fremdenpolizeigesetz" erlassen (Spruchpunkt IV.) und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).Die belangte Behörde erließ mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 5, FPG (Spruchpunkt römisch eins.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Gegen den Beschwerdeführer wurde ein unbefristetes Einreiseverbot
"§ 53 Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 0 Fremdenpolizeigesetz" erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer erhob dagegen Beschwerde und stütze sein Vorbringen im Wesentlichen auf sein Privat- und Familienleben. Seine Lebensgefährtin sei gehbehindert, auf einen Rollstuhl angewiesen und sie haben einen gemeinsamen Sohn. Auch sein leiblicher Vater und einige seiner Geschwister seien in Österreich dauerhaft wohnhaft und mittlerweile auch österreichische Staatsangehörige. Der Beschwerdeführer besitze zwar die Staatsbürgerschaft von Bosnien und Herzegowina, habe dort aber nie gelebt und habe keine Bindungen an das Land. Er verstehe zwar die Sprache, könne sich jedoch nicht in der Landessprache unterhalten. Seine Freundin und der Sohn könnten aufgrund des Handicaps der Frau nicht ohne weiteres nach Bosnien reisen und die hohe finanzielle Unterstützung sei nur in Österreich und nicht in Bosnien und Herzegowina gewährleistet. Ohne die strafgerichtlichen Verurteilungen anzusprechen wird in der Beschwerde jedenfalls davon ausgegangen, dass die privaten Interessen jedenfalls überwiegen, eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig und ein Einreiseverbot nicht gerechtfertigt sei. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Abs 5 FPG setzt eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer zunächst voraus, dass die Voraussetzungen
Abs 3 FPG die Annahme rechtfertigen, dass sein weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. Diese Qualifikation erreicht der Beschwerdeführer mehrfach, insbesondere
Abs 3 Z 9 FPG dann, wenn er ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
Paragraph 52, Absatz 5, FPG setzt eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer zunächst voraus, dass die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG die Annahme rechtfertigen, dass sein weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. Diese Qualifikation erreicht der Beschwerdeführer mehrfach, insbesondere
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 9, FPG dann, wenn er ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt. Durch seine Verurteilungen wegen krimineller Organisation und terroristischer Vereinigung nach §§ 278a, 278b Abs 2 StGB zu Freiheitsstrafen in der Dauer von 21 Monaten und 3 Jahren und 6 Monaten sind auch die weiteren Ziffern 5 (von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt) und 6 (einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat) erfüllt.Durch seine Verurteilungen wegen krimineller Organisation und terroristischer Vereinigung nach Paragraphen 278 a, 278 b, Absatz 2, StGB zu Freiheitsstrafen in der Dauer von 21 Monaten und 3 Jahren und 6 Monaten sind auch die weiteren Ziffern 5 (von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt) und 6 (einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat) erfüllt. Bei der Prüfung, ob die Annahme einer solchen Gefährdung gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden. Dabei ist auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, vgl § 53 Abs 3 erster Satz FPG) gerechtfertigt ist. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl VwGH 21.06.2018, Ra 2016/22/0101).Bei der Prüfung, ob die Annahme einer solchen Gefährdung gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden. Dabei ist auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, vergleiche Paragraph 53, Absatz 3, erster Satz FPG) gerechtfertigt ist. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche VwGH 21.06.2018, Ra 2016/22/0101). Der Beschwerdeführer befindet sich gegenwärtig in Strafhaft und hat noch weitere knapp 2 Jahre und 6 Monate zu verbüßen. Für den Wegfall oder eine maßgebliche Minderung der von ihm ausgehenden, durch die schwerwiegende strafgerichtliche Verurteilung indizierten Gefährlichkeit bedarf es daher noch eines weiteren, entsprechend langen Zeitraums des Wohlverhaltens in Freiheit (siehe VwGH 08.11.2018, Ra 2017/22/0207). Dieser Zeitraum ist umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (siehe zuletzt etwa VwGH 10.09.2018, Ra 2018/19/0169). Diesbezüglich ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer bereits am 26.04.2016 wegen krimineller Organisation und terroristischer Vereinigung sowie Fälschung einer besonders geschützten Urkunde zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Damals wollte er in die in das Einzugsgebiet des IS fallenden Kriegsgebiete in Syrien reisen und seinem Stiefvater, einem IS-Kämpfer in den Jihad folgen. Noch während offener Probezeit verweigerte er die gerichtliche Weisung, an einem Deradikalisierungstraining teilzunehmen und verwirklichte erneut die Tatbestände der kriminellen Organisation und der terroristischen Vereinigung, indem er IS-Anhängern bei ihrer Ausreise ins syrische Kriegsgebiet unterstützte, einer IS-Anhängerin Unterkunft gewährte, um ihre Ausreise zu erleichtern, radikal-islamische Dateien, die den IS verherrlichen und zur Begehung von Anschlägen aufrufen, an mehrere Personen verschickte und finanzielle Unterstützung von mit ihm befreundeten IS-Kämpfern zusicherte. Dafür wurde er neuerlich zu einer Haftstrafe in der Dauer von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Aufgrund der vorherigen Verurteilung wusste der Beschwerdeführer um den Unrechtsgehalt seiner Taten und ließ er sich trotz teilbedingter Haftstrafe und Geburt seines Kindes davon abbringen, neuerlich und auf gleicher schädlicher Neigung straffällig zu werden. Dem Beschwerdeführer war bewusst, dass sein Verhalten eine strafgerichtliche Verurteilung nach sich zieht, die eine Haftstrafe vorsieht und er dadurch von seinem Sohn und seiner Lebensgefährtin getrennt sein wird. All das nahm er billigend in Kauf, um seiner radikal-islamischen Gesinnung weiter nachzukommen und den IS zu unterstützen, eine Organisation, die sich klar gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft richtet. Da der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers seit jeher in Österreich liegt, greift die Rückkehrentscheidung massiv in sein Privat- und Familienleben ein, sodass ihre Verhältnismäßigkeit unter dem Gesichtspunkt von Art 8 EMRK am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen ist. Nach § 9 Abs 1 BFA-VG ist (ua) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
FPG, die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingreift, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198).Da der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers seit jeher in Österreich liegt, greift die Rückkehrentscheidung massiv in sein Privat- und Familienleben ein, sodass ihre Verhältnismäßigkeit unter dem Gesichtspunkt von Artikel 8, EMRK am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG zu prüfen ist. Nach Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist (ua) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingreift, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198).
Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art 8 Abs 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind
Abs 2 BFA-VG insbesondere Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen.
Abs 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob sie auf Dauer unzulässig ist, also wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob sie auf Dauer unzulässig ist, also wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, unzulässig wäre. Die in § 9 Abs 5 und 6 BFA-VG festgelegten Einschränkungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung bei besonders langer Aufenthaltsdauer im Inland stehen einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer nicht entgegen, weil § 53 Abs 3 FPG mehrfach erfüllt ist.Die in Paragraph 9, Absatz 5 und 6 BFA-VG festgelegten Einschränkungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung bei besonders langer Aufenthaltsdauer im Inland stehen einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer nicht entgegen, weil Paragraph 53, Absatz 3, FPG mehrfach erfüllt ist. Bei der Interessenabwägung ist hier
Abs 2 Z 1 BFA-VG zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer stets rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und seit 19.09.2014 über den Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" verfügt. Er hat hier ein Privat- und Familienleben mit seiner asylberechtigten Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind, obwohl eine gemeinsame Meldeadresse nie vorgelegen hat. Der Beschwerdeführer hat seine Schulpflicht in Österreich absolviert, war aber noch nie erwerbstätig und bezog Leistungen aus der Mindestsicherung, sodass Selbsterhaltungsfähigkeit nicht gegeben ist. Das soziale Umfeld des Beschwerdeführers ist logischer Weise in Österreich und spricht er auch Deutsch als seine Muttersprache. Der Beschwerdeführer hat keine maßgeblichen Bindungen zu seinem Heimatstaat. Auch wenn er bislang in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nachging und von Mindestsicherung lebte, ist er körperlich gesund und in der Lage, durch Annahme einer Tätigkeit seinen Lebensunterhalt in Bosnien und Herzegowina zu sichern. Dass er zumindest die Landessprache versteht, ist in diesem Zusammenhang als vorteilhaft anzusehen. Der Beschwerdeführer bringt zwar vor, dass seine Lebensgefährtin im Rollstuhl sitzt, nicht aber, ob und inwiefern sie auf fremde Hilfe angewiesen ist. Die behauptete Pflegestufe 5 wird durch keinerlei Unterlagen bestätigt. In diesem Zusammenhang muss festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer bisher auch keine maßgebliche Unterstützungsleistung erbracht haben kann, da er nur einen Monat und neun Tage nach der Geburt des Sohnes festgenommen wurde und seither in einer Justizanstalt untergebracht ist. Das gemeinsame Kind ist mittlerweile zwei Jahre alt und bringt der Beschwerdeführer keine Beziehung zu seinem Kind vor. Besuche in der Haftanstalt wurden beispielsweise nicht belegt, Unterstützungen in irgendeiner Form nicht vorgebracht.Bei der Interessenabwägung ist hier
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer stets rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und seit 19.09.2014 über den Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" verfügt. Er hat hier ein Privat- und Familienleben mit seiner asylberechtigten Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind, obwohl eine gemeinsame Meldeadresse nie vorgelegen hat. Der Beschwerdeführer hat seine Schulpflicht in Österreich absolviert, war aber noch nie erwerbstätig und bezog Leistungen aus der Mindestsicherung, sodass Selbsterhaltungsfähigkeit nicht gegeben ist. Das soziale Umfeld des Beschwerdeführers ist logischer Weise in Österreich und spricht er auch Deutsch als seine Muttersprache. Der Beschwerdeführer hat keine maßgeblichen Bindungen zu seinem Heimatstaat. Auch wenn er bislang in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nachging und von Mindestsicherung lebte, ist er körperlich gesund und in der Lage, durch Annahme einer Tätigkeit seinen Lebensunterhalt in Bosnien und Herzegowina zu sichern. Dass er zumindest die Landessprache versteht, ist in diesem Zusammenhang als vorteilhaft anzusehen. Der Beschwerdeführer bringt zwar vor, dass seine Lebensgefährtin im Rollstuhl sitzt, nicht aber, ob und inwiefern sie auf fremde Hilfe angewiesen ist. Die behauptete Pflegestufe 5 wird durch keinerlei Unterlagen bestätigt. In diesem Zusammenhang muss festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer bisher auch keine maßgebliche Unterstützungsleistung erbracht haben kann, da er nur einen Monat und neun Tage nach der Geburt des Sohnes festgenommen wurde und seither in einer Justizanstalt untergebracht ist. Das gemeinsame Kind ist mittlerweile zwei Jahre alt und bringt der Beschwerdeführer keine Beziehung zu seinem Kind vor. Besuche in der Haftanstalt wurden beispielsweise nicht belegt, Unterstützungen in irgendeiner Form nicht vorgebracht. Eine Übersiedelung der asylberechtigten Lebensgefährtin und des Kindes in den Herkunftsstaat und das Fortsetzten des Familienlebens eben dort wird mit der erhöhten finanziellen Bedürftigkeit aufgrund der Muskelerkrankung seiner Lebensgefährtin verneint, die ihr nur in Österreich, nicht aber in Bosnien und Herzegowina gewährt werde. Es wird auch ins Treffen geführt, dass ihr aufgrund der körperlichen Einschränkung eine Reise nach Bosnien und Herzegowina nicht so leicht möglich wäre, ohne dies zu konkretisieren. Da weder mit der Lebensgefährtin, noch mit dem Kind jemals ein gemeinsamer Haushalt bestand, schon aufgrund der Inhaftierung kein Kontakt oder eine Beziehung zum Kleinkind aufgebaut werden konnte und eine solche auch nicht behauptet wurde und hinsichtlich der körperlichen Einschränkungen der Lebensgefährtin keine Unterstützungsleistungen des Beschwerdeführers ersichtlich sind, kann dem Familienleben kein Überwiegen über die öffentlichen Interessen der Terrorismusbekämpfung und dem Schutz der nationalen Sicherheit zugesprochen werden. Auch wenn der Beschwerdeführer den elektronisch überwachten Hausarrest beantragt hat, geht weder aus dem Antrag noch aus der Beschwerde hervor, dass er damit seinen familiären Sorgepflichten nachkommen möchte und liegen schon aufgrund der restlichen zu verbüßenden Strafzeit von mehr als 12 Monaten und dem fehlenden Einkommen bzw. der Erwerbslosigkeit die Voraussetzungen dafür nicht vor. In Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit steht die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch gegen langjährig in Österreich befindliche Fremde, selbst wenn sie Ehegatten österreichischer Staatsbürger sind, nicht in Frage. Das massive strafrechtliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers, der wegen der Verbrechen der kriminellen Organisation und der terroristischen Vereinigung bereits zweimal zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt wurde, hat in der Interessenabwägung maßgebliche Berücksichtigung zu finden, zumal die Verherrlichung und Förderung des Islamischen Staates den Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung massiv zuwiderläuft. Aufgrund der gravierenden Delinquenz des Beschwerdeführers ist daher die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen ihn in einer Gesamtbetrachtung der nach § 9 BFA-VG zu berücksichtigenden Umstände trotz seines stets rechtmäßigen Aufenthalts, der sozialen und Integration und der Beziehung zu seinen nahen Angehörigen, die in Österreich asylberechtigt (Lebensgefährtin und Kind) oder teilweise österreichische Staatsbürger (einige der Geschwister) sind, zulässig und geboten. Sein Fehlverhalten bewirkt eine so erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, dass sogar seine privaten und familiären Interessen zurücktreten müssen. Die Rückkehrentscheidung ist angesichts der Schwere der strafgerichtlich zu ahndenden Verstöße des Beschwerdeführers zur Verwirklichung der in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele, namentlich der Verhinderung strafbarer Handlungen, des Schutzes der öffentlichen Ordnung, der nationalen Sicherheit und der Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer, dringend geboten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sein Sohn zwei Jahre alt ist, er bisher aufgrund der Inhaftierung keiner Sorgepflicht nachgekommen ist und die Beziehung zum Kind maximal einen Monat und neun Tage bis zu seiner Festnahme angedauert hat. Der Beschwerdeführer kann den Kontakt zur Lebensgefährtin über diverse Kommunikationsmittel (Telefon, E-Mail, Internet, soziale Netzwerke) und bei Besuchen in Bosnien und Herzegowina oder in anderen Staaten außerhalb des Schengen-Gebiets pflegen, die von der Lebensgefährtin und dem Kind mit Konventionsreisepass ebenso erreicht werden können. Die von der belangten Behörde erlassene Rückkehrentscheidung ist daher nicht zu beanstanden.Aufgrund der gravierenden Delinquenz des Beschwerdeführers ist daher die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen ihn in einer Gesamtbetrachtung der nach Paragraph 9, BFA-VG zu berücksichtigenden Umstände trotz seines stets rechtmäßigen Aufenthalts, der sozialen und Integration und der Beziehung zu seinen nahen Angehörigen, die in Österreich asylberechtigt (Lebensgefährtin und Kind) oder teilweise österreichische Staatsbürger (einige der Geschwister) sind, zulässig und geboten. Sein Fehlverhalten bewirkt eine so erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, dass sogar seine privaten und familiären Interessen zurücktreten müssen. Die Rückkehrentscheidung ist angesichts der Schwere der strafgerichtlich zu ahndenden Verstöße des Beschwerdeführers zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele, namentlich der Verhinderung strafbarer Handlungen, des Schutzes der öffentlichen Ordnung, der nationalen Sicherheit und der Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer, dringend geboten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sein Sohn zwei Jahre alt ist, er bisher aufgrund der Inhaftierung keiner Sorgepflicht nachgekommen ist und die Beziehung zum Kind maximal einen Monat und neun Tage bis zu seiner Festnahme angedauert hat. Der Beschwerdeführer kann den Kontakt zur Lebensgefährtin über diverse Kommunikationsmittel (Telefon, E-Mail, Internet, soziale Netzwerke) und bei Besuchen in Bosnien und Herzegowina oder in anderen Staaten außerhalb des Schengen-Gebiets pflegen, die von der Lebensgefährtin und dem Kind mit Konventionsreisepass ebenso erreicht werden können. Die von der belangten Behörde erlassene Rückkehrentscheidung ist daher nicht zu beanstanden. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids: Für die
Abs 9 FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (siehe VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder Art 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Abs 2) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs 3).Für die
Paragraph 52, Absatz 9, FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG (siehe VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Absatz eins,), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Absatz 2,) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Absatz 3,). Da keine dieser Voraussetzungen hier zutrifft und auch nicht vorgebracht oder behauptet wurden, ist die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bosnien und Herzegowina zulässig, zumal es sich um einen sicheren Herkunftsstaat nach § 1 Z 1 HStV handelt. Es liegen unter Berücksichtigung der stabilen Situation dort und der Möglichkeiten des arbeitsfähigen Beschwerdeführers, der an keiner dort nicht behandelbaren Erkrankung leidet, keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung unzulässig machen würden. Daher ist auch Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids nicht zu beanstanden.Da keine dieser Voraussetzungen hier zutrifft und auch nicht vorgebracht oder behauptet wurden, ist die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bosnien und Herzegowina zulässig, zumal es sich um einen sicheren Herkunftsstaat nach Paragraph eins, Ziffer eins, HStV handelt. Es liegen unter Berücksichtigung der stabilen Situation dort und der Möglichkeiten des arbeitsfähigen Beschwerdeführers, der an keiner dort nicht behandelbaren Erkrankung leidet, keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung unzulässig machen würden. Daher ist auch Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids nicht zu beanstanden. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids: Wie bereits oben dargelegt, kann gegen den Beschwerdeführer aufgrund der Erfüllung der Tatbestände des § 53 Abs 3 Z 5, 6 und 9 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen werden. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die sein Gesamtverhalten einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist. Außerdem ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10, 12; siehe auch VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).Wie bereits oben dargelegt, kann gegen den Beschwerdeführer aufgrund der Erfüllung der Tatbestände des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, 6 und 9 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen werden. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die sein Gesamtverhalten einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist. Außerdem ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 53, FPG K 10, 12; siehe auch VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Hier ist der belangten Behörde beizupflichten, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, die ein Einreiseverbot erforderlich macht, zumal er bereits zum zweiten Mal wegen Verherrlichung und Förderung des Islamischen Staates und Verbreitung von radikal-islamischen Gedankengutes und der dadurch verwirklichten Verbrechen der kriminellen Organisation und der terroristischen Vereinigung
GB verurteilt wurde.Hier ist der belangten Behörde beizupflichten, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, die ein Einreiseverbot erforderlich macht, zumal er bereits zum zweiten Mal wegen Verherrlichung und Förderung des Islamischen Staates und Verbreitung von radikal-islamischen Gedankengutes und der dadurch verwirklichten Verbrechen der kriminellen Organisation und der terroristischen Vereinigung
Paragraphen 278 a und 278 b Absatz 2, StGB verurteilt wurde. Da der Beschwerdeführer seine Chance ungenützt ließ, sich durch Wohlverhalten in der Probezeit ein straffreies Leben zu ermöglichen und sich stattdessen unter Missachtung der gerichtlichen Weisung neuerlich der terrorverherrlichenden Gruppe Islamischer Staat anschloss, ist auch weiterhin von einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auszugehen. Auch die Geburt seines Kindes brachte ihn nicht davon ab, radikal-islamisches Gedankengut weiterzuverbreiten und IS-Kämpfer zu unterstützen. Der Beschwerdeführer zeigte auch in seinem Beschwerdeschriftsatz nicht einmal ansatzweise Reue und Einsicht. Auch vor dem Strafgericht zeigte sich der Beschwerdeführer nur teilweise geständig und werden die mehrfach begangenen Verbrechen in dem von Rechtsvertreter eingebrachten Rechtsmittel mit keinem Wort erwähnt. Da eine Einsicht bzw. ein Gesinnungswandel vom Beschwerdeführer nicht einmal behauptet wurden, kann von Straffreiheit in nächster Zeit nicht ausgegangen werden und ist ein unbefristetes Einreiseverbot auch in Hinblick auf die mehrfache Erfüllung der Voraussetzungen (§ 53 Abs 3 Z 5, 6 und 9 FPG) dem konkreten Unrechtsgehalt der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten (unter Berücksichtigung der Strafzumessungsgründe) und seinen persönlichen Lebensumständen angemessen.Da der Beschwerdeführer seine Chance ungenützt ließ, sich durch Wohlverhalten in der Probezeit ein straffreies Leben zu ermöglichen und sich stattdessen unter Missachtung der gerichtlichen Weisung neuerlich der terrorverherrlichenden Gruppe Islamischer Staat anschloss, ist auch weiterhin von einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auszugehen. Auch die Geburt seines Kindes brachte ihn nicht davon ab, radikal-islamisches Gedankengut weiterzuverbreiten und IS-Kämpfer zu unterstützen. Der Beschwerdeführer zeigte auch in seinem Beschwerdeschriftsatz nicht einmal ansatzweise Reue und Einsicht. Auch vor dem Strafgericht zeigte sich der Beschwerdeführer nur teilweise geständig und werden die mehrfach begangenen Verbrechen in dem von Rechtsvertreter eingebrachten Rechtsmittel mit keinem Wort erwähnt. Da eine Einsicht bzw. ein Gesinnungswandel vom Beschwerdeführer nicht einmal behauptet wurden, kann von Straffreiheit in nächster Zeit nicht ausgegangen werden und ist ein unbefristetes Einreiseverbot auch in Hinblick auf die mehrfache Erfüllung der Voraussetzungen (Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, 6 und 9 FPG) dem konkreten Unrechtsgehalt der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten (unter Berücksichtigung der Strafzumessungsgründe) und seinen persönlichen Lebensumständen angemessen. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids war aber insoweit abzuändern, da im Spruchpunkt die nicht existente Ziffer 0 angeführt wurde, sich aus der Begründung aber das Zutreffen der Ziffern 5, 6 und 9 ergibt.Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids war aber insoweit abzuändern, da im Spruchpunkt die nicht existente Ziffer 0 angeführt wurde, sich aus der Begründung aber das Zutreffen der Ziffern 5, 6 und 9 ergibt. Zu den Spruchpunkten IV. und V. des angefochtenen Bescheides:Zu den Spruchpunkten römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides:
Abs 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Wie oben ausgeführt, hat die nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes durchzuführende Interessensabwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers und jenen Österreichs einen massiven Überhang der Interessen Österreichs an der unverzüglichen Vollstreckung des bekämpften Bescheides ergeben, weshalb die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen den gegenständlichen bekämpften Bescheid zulässig war. Das Bundesamt hat in der Folge von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise
Abs 4 FPG abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
Abs 2 BFA-VG - wie im vorliegenden Fall geschehen - aberkannt wurde.Das Bundesamt hat in der Folge von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise
Paragraph 55, Absatz 4, FPG abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG - wie im vorliegenden Fall geschehen - aberkannt wurde. Die Beschwerde gegen Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheides erweist sich somit ebenso als unbegründet und war abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides erweist sich somit ebenso als unbegründet und war abzuweisen. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Eine Beschwerdeverhandlung entfällt
Abs 7 BFA-VG, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt, zumal das Gericht ohnehin von der Richtigkeit der in der Beschwerde aufgestellten, glaubhaften Behauptungen des BF zu seinem Privat- und Familienleben ausgeht.Eine Beschwerdeverhandlung entfällt
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt, zumal das Gericht ohnehin von der Richtigkeit der in der Beschwerde aufgestellten, glaubhaften Behauptungen des BF zu seinem Privat- und Familienleben ausgeht. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wurde vom rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer zudem nicht beantragt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen nicht revisibel. Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbots (VwGH 29.05.2018, Ra 2018/20/0259). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG dabei an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen nicht revisibel. Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbots (VwGH 29.05.2018, Ra 2018/20/0259). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG dabei an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:I414.2228845.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.