RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.03.2020 GeschäftszahlI415 2128045-3 SpruchI415 2128045-3/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Gegen den Beschwerdeführer, einen algerischen Staatsangehörigen, besteht eine seit 21.10.2016 rechtskräftige Rückkehrentscheidung.
- Er stellte am 11.11.2016 einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete. Begründend führte er aus, dass ihm das LG für Strafsachen XXXX in Folge einer Verurteilung vom XXXX gemäß § 39 Abs. 1 SMG einen Strafaufschub erteilt habe, unter der Voraussetzung, dass er sich einer stationären gesundheitsbezogenen Maßnahme unterziehe. Seine persönliche Anwesenheit sei zur Inanspruchnahme der Therapien erforderlich und die Abschiebung aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich.
- Er stellte am 11.11.2016 einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete. Begründend führte er aus, dass ihm das LG für Strafsachen römisch 40 in Folge einer Verurteilung vom römisch 40 gemäß Paragraph 39, Absatz eins, SMG einen Strafaufschub erteilt habe, unter der Voraussetzung, dass er sich einer stationären gesundheitsbezogenen Maßnahme unterziehe. Seine persönliche Anwesenheit sei zur Inanspruchnahme der Therapien erforderlich und die Abschiebung aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich.
- Von Seiten des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX erging am 02.05.2017 die Mitteilung, dass der Beschwerdeführer derzeit einen Strafaufschub nach § 39 SMG absolviere, jedoch kein Einwand bestehe, die rechtskräftige Ausreiseverpflichtung durchzusetzen.
- Von Seiten des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 erging am 02.05.2017 die Mitteilung, dass der Beschwerdeführer derzeit einen Strafaufschub nach Paragraph 39, SMG absolviere, jedoch kein Einwand bestehe, die rechtskräftige Ausreiseverpflichtung durchzusetzen.
- Am XXXX wurden der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA; belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen.
- Am römisch 40 wurden der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA; belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX, Zl. XXXX, wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 1 und 3 FPG ab.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer eins und 3 FPG ab.
- Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schreiben seiner damaligen Rechtsvertretung, der XXXX vom 22.08.2017 sowie mit weiterem Schreiben vom 23.08.2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der dem Beschwerdeführer gewährte Strafaufschub einer Abschiebung entgegenstehe. Außerdem verfüge er über ein schützenswertes Privat- und Familienleben im Bundesgebiet.
- Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schreiben seiner damaligen Rechtsvertretung, der römisch 40 vom 22.08.2017 sowie mit weiterem Schreiben vom 23.08.2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der dem Beschwerdeführer gewährte Strafaufschub einer Abschiebung entgegenstehe. Außerdem verfüge er über ein schützenswertes Privat- und Familienleben im Bundesgebiet.
- Mit Schreiben vom 21.09.2017 gab die XXXX die Auflösung der ihr vom Beschwerdeführer erteilten Vollmacht bekannt (AS 282). Am 22.09.2017 übermittelte der nunmehrige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine ihm erteilte Vollmacht (AS 371).
- Mit Schreiben vom 21.09.2017 gab die römisch 40 die Auflösung der ihr vom Beschwerdeführer erteilten Vollmacht bekannt (AS 282). Am 22.09.2017 übermittelte der nunmehrige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine ihm erteilte Vollmacht (AS 371).
- Beschwerden und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 02.10.2017 vorgelegt und langten am 20.02.2020 bei der zuständigen Gerichtsabteilung ein.
- Der Beschwerdeführer verfügt seit dem 14.09.2018 über keine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er heißt XXXX, ist am XXXX geboren und Staatsangehöriger von Algerien.Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er heißt römisch 40 , ist am römisch 40 geboren und Staatsangehöriger von Algerien. Das Asylverfahren des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX, XXXX, rechtskräftig negativ entschieden. Der darin ausgesprochenen Rückkehrentscheidung und der damit verbundenen Ausreiseverpflichtung kam der Beschwerdeführer nicht nach.Das Asylverfahren des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , römisch 40 , rechtskräftig negativ entschieden. Der darin ausgesprochenen Rückkehrentscheidung und der damit verbundenen Ausreiseverpflichtung kam der Beschwerdeführer nicht nach. Es konnten keine außerhalb der Sphäre des Beschwerdeführers liegenden Gründe festgestellt werden, die seine Abschiebung aus dem Bundesgebiet unmöglich erscheinen ließen. Mit Beschluss des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX, Zl. XXXX wurde der Vollzug einer mit Urteil vom XXXX verhängten unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten gemäß § 39 Abs. 1 SMG zur Durchführung einer gesundheitsbezogenen Maßnahme nach § 11 SMG bis zum 12.04.2018 aufgeschoben. Mit Schreiben vom 02.05.2017 bestätigte das Landesgericht für Strafsachen XXXX, dass trotz laufender Therapie kein Einwand bestehe, die rechtskräftige Ausreiseverpflichtung durchzusetzen.Mit Beschluss des LG für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 wurde der Vollzug einer mit Urteil vom römisch 40 verhängten unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten gemäß Paragraph 39, Absatz eins, SMG zur Durchführung einer gesundheitsbezogenen Maßnahme nach Paragraph 11, SMG bis zum 12.04.2018 aufgeschoben. Mit Schreiben vom 02.05.2017 bestätigte das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 , dass trotz laufender Therapie kein Einwand bestehe, die rechtskräftige Ausreiseverpflichtung durchzusetzen. Der Beschwerdeführer ist in Besitz eines Reisepasses, ausgestellt von der Botschaft der Demokratischen Volksrepublik Algerien in XXXX am XXXX, Nr. XXXX.Der Beschwerdeführer ist in Besitz eines Reisepasses, ausgestellt von der Botschaft der Demokratischen Volksrepublik Algerien in römisch 40 am römisch 40 , Nr. römisch 40 . Der Beschwerdeführer war nicht Willens, der belangten Behörde oder dem Bundesverwaltungsgericht seinen Reisepass oder sonstige identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen. Er verwendete während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet zwei unterschiedliche Identitäten und verletzte durch sein Verhalten seine Mitwirkungspflicht. Er legte lediglich eine „Identitätsbestätigung“ der Botschaft der Demokratischen Volksrepublik Algerien in Österreich vom XXXX vor, wonach die algerische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers bestätigt werde und der Beschwerdeführer einen Reisepass beantragt habe. Ein solcher werde ausgestellt, sobald er die Voraussetzung für seine Immatrikulation erfülle.Er legte lediglich eine „Identitätsbestätigung“ der Botschaft der Demokratischen Volksrepublik Algerien in Österreich vom römisch 40 vor, wonach die algerische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers bestätigt werde und der Beschwerdeführer einen Reisepass beantragt habe. Ein solcher werde ausgestellt, sobald er die Voraussetzung für seine Immatrikulation erfülle. Der Beschwerdeführer verfügt seit dem 14.09.2018 über keine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet.
- Beweiswürdigung: 2.1 Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers vor dieser, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Einsicht wurde auch genommen in die Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes zu den GZ. XXXX und XXXX. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers vor dieser, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Einsicht wurde auch genommen in die Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes zu den GZ. römisch 40 und römisch 40 . Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen entscheidungsrelevanten Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen. 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zum negativ abgeschlossenen Asylverfahren des Beschwerdeführers und zu seinem illegalen Verbleib im Bundesgebiet ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. Bereits im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX, Zl. XXXX wurde festgestellt, dass die Identität des Beschwerdeführers feststeht, obwohl dieser offensichtlich nicht Willens war, dem BFA oder dem Bundesverwaltungsgericht identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen. Im Zuge der am 01.09.2016 durchgeführten mündlichen Beschwerdeverhandlung zu seinem Asylantrag hatte der Beschwerdeführer gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht erklärt, dass ihm die algerische Botschaft in XXXX einen Reisepass ausgestellt habe, er diesen aber zu Hause vergessen habe (Protokoll zu XXXX, Seite 7). Einer im Akt enthaltenen Meldebestätigung ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer gegenüber dem Magistrat XXXX – XXXX für den XXXX. Bezirk bei seiner behördlichen Anmeldung in der Dopschstraße 29/5/35, XXXX, mit einem von der algerischen Botschaft in XXXX am XXXX auf den Namen XXXX ausgestellten Reisepass Nr. XXXX, ausgewiesen hat (AS 14).Bereits im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , Zl. römisch 40 wurde festgestellt, dass die Identität des Beschwerdeführers feststeht, obwohl dieser offensichtlich nicht Willens war, dem BFA oder dem Bundesverwaltungsgericht identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen. Im Zuge der am 01.09.2016 durchgeführten mündlichen Beschwerdeverhandlung zu seinem Asylantrag hatte der Beschwerdeführer gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht erklärt, dass ihm die algerische Botschaft in römisch 40 einen Reisepass ausgestellt habe, er diesen aber zu Hause vergessen habe (Protokoll zu römisch 40 , Seite 7). Einer im Akt enthaltenen Meldebestätigung ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer gegenüber dem Magistrat römisch 40 – römisch 40 für den römisch 40 . Bezirk bei seiner behördlichen Anmeldung in der Dopschstraße 29/5/35, römisch 40 , mit einem von der algerischen Botschaft in römisch 40 am römisch 40 auf den Namen römisch 40 ausgestellten Reisepass Nr. römisch 40 , ausgewiesen hat (AS 14). Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer auch im gegenständlichen Verfahren weder seinen Reisepass, noch sonstige identitätsbezeugende Dokumente vorgelegt hat, sondern lediglich das mit „Identitätsbestätigung“ bezeichnete Schreiben der Algerischen Botschaft XXXX vom XXXX (AS 46).Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer auch im gegenständlichen Verfahren weder seinen Reisepass, noch sonstige identitätsbezeugende Dokumente vorgelegt hat, sondern lediglich das mit „Identitätsbestätigung“ bezeichnete Schreiben der Algerischen Botschaft römisch 40 vom römisch 40 (AS 46). Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in Österreich einer Alias-Identität bediente, ergibt sich unstrittig aus dem Verwaltungsakt und wurde auch vom Beschwerdeführer selbst bestätigt, der bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am XXXX zu Protokoll gab: „Die Araber hier in Österreich haben mir gesagt, ich soll keinen richtigen Namen angeben, ansonsten werde ich abgeschoben“ (AS 150).Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in Österreich einer Alias-Identität bediente, ergibt sich unstrittig aus dem Verwaltungsakt und wurde auch vom Beschwerdeführer selbst bestätigt, der bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am römisch 40 zu Protokoll gab: „Die Araber hier in Österreich haben mir gesagt, ich soll keinen richtigen Namen angeben, ansonsten werde ich abgeschoben“ (AS 150). Nachdem der Beschwerdeführer aktenkundig in Besitz eines algerischen Reisepasses ist, diesen jedoch nicht vorlegte, das LG für Strafsachen XXXX im vorliegenden Schreiben vom 02.05.2017 keine Einwände dagegen äußerte, die Ausreiseverpflichtung des Beschwerdeführers trotz des zum damaligen Zeitpunkt laufenden Strafaufschubes nach § 39 SMG durchzusetzen (AS 98) und die mögliche Höchstdauer des Strafaufschubes laut Beschluss des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX ohnehin mit 12.04.2018 erreicht wurde (AS 245), konnte nicht festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers aus tatsächlichen, vom Beschwerdeführer nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheine.Nachdem der Beschwerdeführer aktenkundig in Besitz eines algerischen Reisepasses ist, diesen jedoch nicht vorlegte, das LG für Strafsachen römisch 40 im vorliegenden Schreiben vom 02.05.2017 keine Einwände dagegen äußerte, die Ausreiseverpflichtung des Beschwerdeführers trotz des zum damaligen Zeitpunkt laufenden Strafaufschubes nach Paragraph 39, SMG durchzusetzen (AS 98) und die mögliche Höchstdauer des Strafaufschubes laut Beschluss des LG für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 ohnehin mit 12.04.2018 erreicht wurde (AS 245), konnte nicht festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers aus tatsächlichen, vom Beschwerdeführer nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheine. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seit dem 14.09.2018 behördlich nicht im Bundesgebiet gemeldet ist, ergibt sich aus einer aktuellen zmr-Auskunft vom 21.02.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
- Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides: 3.1.
- Rechtslage Gemäß § 46 Abs. 2 FPG hat ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, – vorbehaltlich des Abs. 2a – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a geduldet ist.Gemäß Paragraph 46, Absatz 2, FPG hat ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, – vorbehaltlich des Absatz 2 a, – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß Paragraph 46 a, geduldet ist. Gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, solange deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint, es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.Gemäß Abs. 3 leg cit liegen vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) jedenfalls vor, wenn erGemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, solange deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint, es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt., Gemäß Absatz 3, leg cit liegen vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) jedenfalls vor, wenn er
- seine Identität verschleiert,
- einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder
- an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.Gemäß Abs. 4 leg cit hat das Bundesamt bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen.
- an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt., Gemäß Absatz 4, leg cit hat das Bundesamt bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. 3.1.
- Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall 1.
- Eingangs ist festzuhalten, dass es nach dem Ergehen einer Rückkehrentscheidung allein an dem betroffenen Fremden gelegen ist, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen und von sich aus alle dazu notwendigen, vorbereitenden Maßnahmen zu setzen (vgl § 46 Abs. 2 FPG). Schließlich handelt es sich bei einer Rückkehrentscheidung um einen höchstpersönlich wirkenden Leistungsbescheid, der den Bescheidadressaten – allenfalls unter Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 FPG (Paritionsfrist) – zum Verlassen des Bundesgebietes verpflichtet.1.
- Eingangs ist festzuhalten, dass es nach dem Ergehen einer Rückkehrentscheidung allein an dem betroffenen Fremden gelegen ist, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen und von sich aus alle dazu notwendigen, vorbereitenden Maßnahmen zu setzen vergleiche Paragraph 46, Absatz 2, FPG). Schließlich handelt es sich bei einer Rückkehrentscheidung um einen höchstpersönlich wirkenden Leistungsbescheid, der den Bescheidadressaten – allenfalls unter Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, FPG (Paritionsfrist) – zum Verlassen des Bundesgebietes verpflichtet. Da somit nur der Fremde selbst als Bescheidadressat diese Leistungspflicht erfüllen kann, muss er sich, sofern er über kein gültiges Reisedokument verfügt, rechtzeitig um die Ausstellung eines solchen bemühen. 1.
- Eine Abschiebung von ausreisepflichtigen Fremden – sprich: eine zwangsweise Vollstreckung der Ausreiseverpflichtung – ist ausschließlich bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG vorgesehen, nämlich (u.a.) wenn sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind (Z 2).1.
- Eine Abschiebung von ausreisepflichtigen Fremden – sprich: eine zwangsweise Vollstreckung der Ausreiseverpflichtung – ist ausschließlich bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FPG vorgesehen, nämlich (u.a.) wenn sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind (Ziffer 2,). Nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 FPG hat die belangte Behörde also die Abschiebung des Fremden zu veranlassen und nur wenn der Fremde über kein Reisedokument verfügt und die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden kann, hat die belangte Behörde darüber hinaus gemäß Abs. 2 leg cit bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen.Nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, FPG hat die belangte Behörde also die Abschiebung des Fremden zu veranlassen und nur wenn der Fremde über kein Reisedokument verfügt und die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden kann, hat die belangte Behörde darüber hinaus gemäß Absatz 2, leg cit bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. 1.
- Aus dem Wortlaut des § 46a Abs. 1 Z 3 FPG in Verbindung mit einer teleologisch-systematischen Betrachtungsweise ergibt sich somit Folgendes:1.
- Aus dem Wortlaut des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit einer teleologisch-systematischen Betrachtungsweise ergibt sich somit Folgendes: Wird gegen einen Fremden eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen und seine Abschiebung für zulässig erklärt, liegen die Voraussetzungen für eine Duldung des Aufenthaltes dieses Fremden jedenfalls dann nicht vor, wenn dieser Fremde seiner Verpflichtung zur freiwilligen Ausreise aus dem Bundesgebiet schuldhaft nicht nachgekommen ist (vgl. dazu das Erkenntnis vom
- Dezember 2014, G 160/2014 ua; G 171/2014 ua, in dem der Verfassungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Duldung nach § 46a Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, auf die Unmöglichkeit einer [freiwilligen] Ausreise Bezug nimmt). Der Aufenthalt eines ausreisepflichtigen Fremden im Bundesgebiet ist überdies dann nicht zu dulden, wenn dieser seine Mitwirkungspflicht nach § 46 Abs. 2 FPG verletzt hat, weil er an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments nicht im erforderlichen Umfang mitgewirkt hat.Wird gegen einen Fremden eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen und seine Abschiebung für zulässig erklärt, liegen die Voraussetzungen für eine Duldung des Aufenthaltes dieses Fremden jedenfalls dann nicht vor, wenn dieser Fremde seiner Verpflichtung zur freiwilligen Ausreise aus dem Bundesgebiet schuldhaft nicht nachgekommen ist vergleiche dazu das Erkenntnis vom
- Dezember 2014, G 160 aus 2014, ua; G 171 aus 2014, ua, in dem der Verfassungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Duldung nach Paragraph 46 a, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, auf die Unmöglichkeit einer [freiwilligen] Ausreise Bezug nimmt). Der Aufenthalt eines ausreisepflichtigen Fremden im Bundesgebiet ist überdies dann nicht zu dulden, wenn dieser seine Mitwirkungspflicht nach Paragraph 46, Absatz 2, FPG verletzt hat, weil er an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments nicht im erforderlichen Umfang mitgewirkt hat. 1.
- Für den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet das, dass dem Beschwerdeführer eine schuldhafte Verletzung seiner Ausreiseverpflichtung zur Last zu legen ist, zumal nicht festgestellt werden konnte, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers aus tatsächlichen, vom Beschwerdeführer nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheine. Der Beschwerdeführer ist aktenkundig in Besitz des algerischen Reisepasses Nr. XXXX, ausgestellt von der algerischen Botschaft in XXXX am XXXX. Er kam seiner Mitwirkungspflicht nicht nach und verwendete zwei verschiedene Identitäten, dies laut eigenen Angaben, um seine Abschiebung zu verhindern.Der Beschwerdeführer ist aktenkundig in Besitz des algerischen Reisepasses Nr. römisch 40 , ausgestellt von der algerischen Botschaft in römisch 40 am römisch 40 . Er kam seiner Mitwirkungspflicht nicht nach und verwendete zwei verschiedene Identitäten, dies laut eigenen Angaben, um seine Abschiebung zu verhindern. Auch den Beschwerdeausführungen, denen zufolge eine Abschiebung des Beschwerdeführers aufgrund des ihm gemäß § 39 Abs. 1 SMG gewährten Strafaufschubes nicht möglich sei, kann nicht gefolgt werden. Einerseits hatte der zuständige Richter des LG für Strafsachen XXXX in seinem Schreiben vom 02.05.2017 bestätigt, dass aus seiner Sicht kein Einwand bestehe, die rechtskräftige Ausreiseverpflichtung durchzusetzen, andererseits endete der dem Beschwerdeführer gewährte Strafaufschub ohnehin am 12.04.2018.Auch den Beschwerdeausführungen, denen zufolge eine Abschiebung des Beschwerdeführers aufgrund des ihm gemäß Paragraph 39, Absatz eins, SMG gewährten Strafaufschubes nicht möglich sei, kann nicht gefolgt werden. Einerseits hatte der zuständige Richter des LG für Strafsachen römisch 40 in seinem Schreiben vom 02.05.2017 bestätigt, dass aus seiner Sicht kein Einwand bestehe, die rechtskräftige Ausreiseverpflichtung durchzusetzen, andererseits endete der dem Beschwerdeführer gewährte Strafaufschub ohnehin am 12.04.
- Die Voraussetzung des § 46a Abs. 1 Z 3 FPG für eine Duldung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, nämlich, dass seine Abschiebung "aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint", ist daher nicht erfüllt.Die Voraussetzung des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG für eine Duldung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, nämlich, dass seine Abschiebung "aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint", ist daher nicht erfüllt. Wenn die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 1 und 3 FPG abgewiesen hat, ist dazu festzuhalten, dass der Erlassung des angefochtenen Bescheides ein Asylverfahren vorangegangen ist, in welchem rechtskräftig eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien für zulässig erklärt wurde. Damit gehen die vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgebrachten Umstände, welche einer Rückkehrentscheidung und einer Abschiebung entgegenstünden (insbesondere auch die Ausführungen zu seinem Privat- und Familienleben) ins Leere, weil eine neuerliche Auseinandersetzung mit diesem Thema im Verfahren zur Ausstellung einer Duldungskarte dem Gedanken der Rechtskraft zuwiderlaufen und es einem ehemaligen Asylwerber ermöglichen würde, sein bereits rechtskräftig entschiedenes Asylverfahren wieder aufzurollen.Wenn die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete mit dem angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer eins und 3 FPG abgewiesen hat, ist dazu festzuhalten, dass der Erlassung des angefochtenen Bescheides ein Asylverfahren vorangegangen ist, in welchem rechtskräftig eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien für zulässig erklärt wurde. Damit gehen die vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgebrachten Umstände, welche einer Rückkehrentscheidung und einer Abschiebung entgegenstünden (insbesondere auch die Ausführungen zu seinem Privat- und Familienleben) ins Leere, weil eine neuerliche Auseinandersetzung mit diesem Thema im Verfahren zur Ausstellung einer Duldungskarte dem Gedanken der Rechtskraft zuwiderlaufen und es einem ehemaligen Asylwerber ermöglichen würde, sein bereits rechtskräftig entschiedenes Asylverfahren wieder aufzurollen. Da die Voraussetzungen für eine Duldung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nach § 46a Abs. 1 Z 3 FPG nicht vorliegen und das Nichtvorliegen der Voraussetzungen nach § 46a Abs. 1 Z 1 und Z 4 FPG bereits im Asylverfahren abgeklärt wurde, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.Da die Voraussetzungen für eine Duldung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG nicht vorliegen und das Nichtvorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 4, FPG bereits im Asylverfahren abgeklärt wurde, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
- Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Der Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht). Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer näher zu erörtern.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zum Paragraph 67 d, AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass Paragraph 24, VwGVG dem aufgehobenen Paragraph 67 d, AVG entspricht). Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern vergleiche VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer näher zu erörtern. Zu B) Abweisung des Antrags auf Gewährung der Verfahrenshilfe: Die Bewilligung der Verfahrenshilfe nach § 8a VwGVG kommt nur insoweit in Betracht, als durch Bundes- oder Landesgesetz hinsichtlich der Regelung von Verfahrenshilfe nicht anderes bestimmt ist; die Bestimmung gelangt daher nur subsidiär zur Anwendung. Dabei ist wesentlich, dass in den betreffenden Materiengesetzen der Verfahrenshilfe entsprechende Regelungen, die eine unentgeltliche Unterstützung der Partei im Verfahren gewährleisten, vorhanden sind (siehe dazu Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
- Aufl., XXXX 2017, K2 zu § 8a VwGVG). Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung der Verfahrenshilfe besteht jedoch nur, wenn nachstehende Voraussetzungen kumulativ vorliegen:Die Bewilligung der Verfahrenshilfe nach Paragraph 8 a, VwGVG kommt nur insoweit in Betracht, als durch Bundes- oder Landesgesetz hinsichtlich der Regelung von Verfahrenshilfe nicht anderes bestimmt ist; die Bestimmung gelangt daher nur subsidiär zur Anwendung. Dabei ist wesentlich, dass in den betreffenden Materiengesetzen der Verfahrenshilfe entsprechende Regelungen, die eine unentgeltliche Unterstützung der Partei im Verfahren gewährleisten, vorhanden sind (siehe dazu Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
- Aufl., römisch 40 2017, K2 zu Paragraph 8 a, VwGVG). Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung der Verfahrenshilfe besteht jedoch nur, wenn nachstehende Voraussetzungen kumulativ vorliegen: * Art 6 EMRK und Art. 47 GRC erfordern die Bewilligung;* Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC erfordern die Bewilligung; * der notwendige Unterhalt der Partei wird durch die Kosten der Verfahrensführung beeinträchtigt; * die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung darf nicht offenbar mutwillig erscheinen; * die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung darf nicht offenbar aussichtslos erscheinen (Eder/Martschin/Schmid, Verfahrensrecht,
- Aufl., K 5 zu § 8a VwGVG)* die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung darf nicht offenbar aussichtslos erscheinen (Eder/Martschin/Schmid, Verfahrensrecht,
- Aufl., K 5 zu Paragraph 8 a, VwGVG) Der Antragsteller stellte im Rahmen seiner eingebrachten Beschwerde einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe lediglich im Umfang der einstweiligen Befreiung von den der Eingabegebühr. Im Rahmen der Antragstellung brachte der Antragsteller vor, er erhalte derzeit € 330,00 pro Monat vom Therapiehaus und trage mit diesem Geld auch zum Lebensunterhalt seines Sohnes bei. Er verfüge derzeit über keine Mittel, um die Kosten für die Führung des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe setzt gemäß § 63 Abs. 1 ZPO unter anderem voraus, dass die antragstellende Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten; als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich oder ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt (vgl. zB VfGH
- 2002, B 254/02;
- 2004, B 397/04).Die Bewilligung der Verfahrenshilfe setzt gemäß Paragraph 63, Absatz eins, ZPO unter anderem voraus, dass die antragstellende Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten; als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich oder ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt vergleiche zB VfGH
- 2002, B 254/02;
- 2004, B 397/04). Zwar ergibt sich aus den Angaben des Antragstellers, dass er zum Zeitpunkt der Antragsstellung lediglich über ein Einkommen von € 330,0 verfügte, doch gleichzeitig war seine Versorgung aufgrund der Unterbringung im Therapiehaus sichergestellt. Seine Lebensgefährtin erklärte im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme, die Lebenskosten der Familie mittels Karenzgeld, Kindergeld und Zahlungen der Krankenkasse zu bestreiten, wobei der Antragsteller gelegentlich Essen einkaufe. Aus diesem Grund ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass bei Entrichtung der Eingabegebühr von € 30,00- der notwendige Unterhalt des Beschwerdeführers oder seines Sohnes gefährdet wäre. Das Gericht hegt im Übrigen auch keine inhaltlichen Bedenken wegen der Wirkung der gesetzlichen Eingabegebühr. Dass die Eingabegebühr das Recht des Beschwerdeführers auf Zugang zu Gericht beschneidet, trifft im Hinblick auf die geringe Höhe nicht zu. Der Gebührensatz von € 30,00 kann keineswegs als prohibitiv hoch angesehen werden. Dazu kommt, dass die Eingabe selbst und deren inhaltliche Behandlung nicht von der Entrichtung der Gebühr abhängig sind. Der Vollständigkeit halber ist auch anzumerken, dass aus dem Akteninhalt keine Anhaltspunkte hervorgehen, wonach der Beschwerdeführer die gesetzlich vorgesehene Eingabengebühr überhaupt bezahlt hat. Daher war der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG abzuweisen.Daher war der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:I415.2128045.3.00