Obsah (28)
§ 52§ 53Art. 133§ 46§ 55§ 18§ 14§ 259Art. 130Art. 131Art. 132Art. 135§ 58§ 17§ 27§ 28§ 7§ 24§ 61§ 66§ 67§ 10§ 68§ 11§ 20§ 99§ 37§ 366RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.03.2020 GeschäftszahlL502 2228009-1 SpruchL502 2228009-1/4EL502 2228009-1/4E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
§ 52Abs. 4 Z. 4 FPG i
Vm § 9 BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung erlassen“;„
Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung erlassen“;
- Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:
- Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: „
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 3 Z. 1 FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen“.„
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen“. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (BF), ein türkischer Staatsangehöriger, reiste im Jahr 2013 im Rahmen der Familienzusammenführung legal in das österreichische Bundesgebiet ein und verfügte seither über einen Aufenthaltstitel hierorts.
- Im Gefolge zweier rechtskräftiger strafgerichtlicher Verurteilungen wurde er zur Prüfung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen ihn durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 20.09.2019 niederschriftlich einvernommen.
- Mit Bescheid des BFA vom 22.10.2019, FZ. XXXX , wurde gegen ihn
§ 52Abs. 5 FPG i
Vm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I). Es wurde
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei
§ 46
FPG zulässig ist (Spruchpunkt II).
„§ 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 0 FPG“ wurde gegen ihn ein „auf die Dauer von 0 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen“ (Spruchpunkt III).
§ 55Abs.
4 FPG wurde ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV).
§ 18Abs.
2 Z. 1 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen „diese Rückkehrentscheidung“ die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V).3. Mit Bescheid des BFA vom 22.10.2019, FZ. römisch 40 , wurde gegen ihn
Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins). Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei).
„§ 53 Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Z. 0 FPG“ wurde gegen ihn ein „auf die Dauer von 0 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen“ (Spruchpunkt römisch drei).
Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier).
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen „diese Rückkehrentscheidung“ die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf). 4. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 23.10.2019 wurde dem BF
§ 52Abs.
1 BFA-VG von Amts wegen ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.4. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 23.10.2019 wurde dem BF
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG von Amts wegen ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
- Gegen den mit 28.10.2019 durch Hinterlegung zugestellten Beschied wurde mit 15.11.2019 binnen offener Frist durch die Vertretung des BF Beschwerde erhoben.
- Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 23.12.2019 erging in Erledigung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.10.2019
§ 14Vw
GVG eine Beschwerdevorentscheidung folgenden Inhalts:6. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 23.12.2019 erging in Erledigung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.10.2019
Paragraph 14, VwGVG eine Beschwerdevorentscheidung folgenden Inhalts:
§ 52Abs. 5 FPG i
Vm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I). Es wurde
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei
§ 46
FPG zulässig ist (Spruchpunkt II).
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 3 Z. 1 FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG wurde ihm eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV).
Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins). Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ihm eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier). 7. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 23.12.2019 wurde dem BF
§ 52Abs.
1 BFA-VG von Amts wegen ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.7. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 23.12.2019 wurde dem BF
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG von Amts wegen ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
- Gegen den seinem Vertreter am 27.12.2019 zugestellten Bescheid wurde mit 10.01.2020 binnen offener Frist ein Vorlageantrag eingebracht.
- Die Beschwerdevorlage des BFA langte am 27.01.2020 beim BVwG ein und wurde das gg. Beschwerdeverfahren in der Folge der Gerichtsabteilung L502 zugewiesen.
- Das BVwG erstellte aktuelle Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Strafregister sowie dem Zentralen Melderegister (ZMR) den BF betreffend. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der og. Verfahrensgang steht fest. 1.
- Die Identität des BF steht fest. Er wurde in der Türkei geboren und ist türkischer Staatsangehöriger. Er heiratete am 31.10.2012 in der Türkei eine österreichische Staatsangehörige türkischer Herkunft und reiste im Rahmen der Familienzusammenführung im April 2013 legal in das österr. Bundesgebiet ein. Am 08.04.2013 wurde ihm erstmals ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ erteilt und über weitere Anträge bis zuletzt am 03.07.2019 verlängert. Über seinen letzten Verlängerungsantrag am 27.06.2019 wurde bislang nicht abgesprochen. Er verfügt seit 08.04.2013 über eine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet. Er hat mit seiner Ehegattin einen gemeinsamen minderjährigen Sohn. Seine Ehegattin hat zudem zwei Kinder aus einer früheren Ehe. Seit 05.07.2019 besteht kein gemeinsamer Haushalt mit seiner Ehegattin, deren Sohn und seinem Stiefsohn mehr. In der Türkei leben seine Mutter, ein Bruder und sechs Schwestern. Sein Vater ist bereits verstorben. Darüber hinaus leben weitere Verwandte des BF in der Türkei, so mehrere Onkel und Tanten. Er spricht Deutsch und Türkisch, hat in der Türkei seine Schulbildung erfahren und war dort für 15 Jahre als Schneider erwerbstätig. Er war zuletzt im August und September 2018 für etwa einen Monat in der Türkei. Er ist gesund und arbeitsfähig. 1.
- Er war von 15.01.2016 bis 20.01.2016, von 02.05.2017 bis 31.08.2017, von 22.05.2019 bis 03.07.2018, von 28.04.2018 bis 01.05.2018 und von 06.05.2019 bis 21.05.2019 als Arbeiter bei verschiedenen Dienstgebern beschäftigt. Von 01.03.2018 bis 03.05.2018 war er als geringfügig beschäftigter Arbeiter erwerbstätig. Von 29.09.2015 bis 12.01.2016, von 13.12.2016 bis 17.04.2017, von 04.09.2017 bis 27.04.2018, von 02.05.2018 bis 20.05.2018, von 07.07.2018 bis 13.08.2018, von 19.03.2019 bis 16.04.2019, von 18.04.2019 bis 05.05.2019 und von 22.05.2019 bis 23.06.2019 bestritt er seinen Lebensunterhalt durch den Bezug von Sozialleistungen in Form von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe bzw. Überbrückungshilfe. Seit 24.06.2019 ist er erneut als Arbeiter erwerbstätig. 1.
- Er wurde mit rechtskräftigem Urteil des XXXX vom XXXX
§ XXXX StGB, § XXXX StGB, § XXXX StGB, § XXXX StGB, § XXXX StGB, §§ XXXX und XXXX StGB sowie
§ XXXX StGB zu einer XXXX verurteilt.1.4. Er wurde mit rechtskräftigem Urteil des römisch 40 vom römisch 40
Paragraph römisch 40 StGB, Paragraph römisch 40 StGB, Paragraph römisch 40 StGB, Paragraph römisch 40 StGB, Paragraph römisch 40 StGB, Paragraphen römisch 40 und römisch 40 StGB sowie
Paragraph römisch 40 StGB zu einer römisch 40 verurteilt. Mit Beschluss des XXXX vom XXXX wurde er nach Verbüßung eines Teils der XXXX Freiheitsstrafe von XXXX mit XXXX bedingt aus der Haft entlassen und ihm der Rest der Strafe XXXX bedingt nachgesehen. Unter einem wurde eine XXXX Probezeit bestimmt und gerichtliche Aufsicht sowie Bewährungshilfe angeordnet.Mit Beschluss des römisch 40 vom römisch 40 wurde er nach Verbüßung eines Teils der römisch 40 Freiheitsstrafe von römisch 40 mit römisch 40 bedingt aus der Haft entlassen und ihm der Rest der Strafe römisch 40 bedingt nachgesehen. Unter einem wurde eine römisch 40 Probezeit bestimmt und gerichtliche Aufsicht sowie Bewährungshilfe angeordnet. Er wurde mit rechtskräftigem Urteil des XXXX vom XXXX
§§ XXXX StGB, § XXXX StGB und § XXXX StGB zu einer XXXX mit einer Probezeit von XXXX verurteilt.Er wurde mit rechtskräftigem Urteil des römisch 40 vom römisch 40
Paragraphen römisch 40 StGB, Paragraph römisch 40 StGB und Paragraph römisch 40 StGB zu einer römisch 40 mit einer Probezeit von römisch 40 verurteilt. Mit rechtskräftigem Urteil des XXXX vom XXXX wurde er vom Vorwurf XXXX
§ XXXX StGB mangels Schuldbeweises
§ 259Z. 3 St
PO freigesprochen.Mit rechtskräftigem Urteil des römisch 40 vom römisch 40 wurde er vom Vorwurf römisch 40
Paragraph römisch 40 StGB mangels Schuldbeweises
Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen. 1.
- Die länderkundlichen Feststellungen der belangten Behörde zur allgemeinen Lage in der Türkei werden auch der gg. Entscheidung des BVwG zugrunde gelegt.
- Beweiswürdigung: 2.
- Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den gg. Verfahrensakt des BFA und den vorliegenden Vorlageantrag sowie durch die Einholung aktueller Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, dem Zentralen Melderegister und dem Strafregister. 2.
- Der oben wiedergegebene Verfahrensgang sowie die Feststellungen zur Person des BF, zu seiner Einreise und seinem Aufenthalt im Bundesgebiet und in der Türkei, zu seinen familiären Verhältnissen im Bundesgebiet und in der Türkei, zu seinen Beschäftigungszeiten, zu seinen strafgerichtlichen Verurteilungen und der bedingten Haftentlassung waren im Lichte des vorliegenden Akteninhalts unstrittig. 2.
- Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose, als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 MRK (sonst) relevanten Umstände (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289 mwN.).2.
- Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose, als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, MRK (sonst) relevanten Umstände vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289 mwN.). Dementsprechend kann bei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes im Allgemeinen nur in eindeutigen Fällen vom Vorliegen der Voraussetzung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 ausgegangen werden, in denen bei Berücksichtigung aller zu Gunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das VwG von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft (vgl. VwGH 25.06.2019 Ra 2019/19/0130 mit Hinweis auf VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0198).Dementsprechend kann bei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes im Allgemeinen nur in eindeutigen Fällen vom Vorliegen der Voraussetzung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 ausgegangen werden, in denen bei Berücksichtigung aller zu Gunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das VwG von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft vergleiche VwGH 25.06.2019 Ra 2019/19/0130 mit Hinweis auf VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0198). Ein solcher Fall lag vor, weil sich aus Sicht des erkennenden Gerichts keine konkreten Anhaltspunkte für eine Ergänzungsbedürftigkeit des von der belangten Behörde geführten Ermittlungsverfahrens und des von ihr erhobenen Sachverhaltes ergaben und keine Hinweise dafür vorlagen, dass bei Verschaffung eines persönlichen Eindrucks vom BF ein für ihn günstigeres Ergebnis erzielt werden hätte können. Gegenteiliges wurde auch in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert vorgebracht. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden.
- Rechtliche Beurteilung: Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.Mit Artikel 129, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.
Art. 130Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Art. 131Abs. 2 B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Art. 132Abs.
1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Artikel 132
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Art. 135Abs. 1 B-VG i
Vm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw
GG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.
§ 7Abs. 1 Z 1 BFA-VG idg
F sowie § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF sowie Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Zu A) 1.1. § 52 FPG idgF lautet:1.1. Paragraph 52, FPG idgF lautet:
(1)…
(2)….
(3)…
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
- … 1a. …
- …
- …
- der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
- der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder
- … Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens
§ 24
NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens
Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen
§ 53Abs.
3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6)…
(7)…
(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
§ 46kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.
(11)… § 9 BFA-VG lautet:Paragraph 9, BFA-VG lautet:
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung
§§ 52Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 Absatz eins a, FPG nicht erlassen werden, wenn 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft
§ 10Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Stb
G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft
Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung
§§ 52Abs. 4 i
Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt. Art. 8 EMRK lautet:Artikel 8, EMRK lautet:
(1)Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2)Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. § 55 FPG lautet:Paragraph 55, FPG lautet:
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung
§ 52wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung
§ 68
AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens
§ 18BFA-VG durchführbar wird.
(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens
Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.
(2)Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt.
(4)Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
§ 18Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
(4)Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.
(5)Die Einräumung einer Frist
Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.
(5)Die Einräumung einer Frist
Absatz eins, ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht. § 11 NAG lautet:Paragraph 11, NAG lautet:
(1)...
(2)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
- der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
- ...
- ...
- ...
- ...
- ...
- ...
(3)...
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn
- sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
- ...
(5)...
(6)...
(7)... 1.
- Dem BF kam bislang ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ iSd § 47 NAG zu. Über seinen fristgerechten Verlängerungsantrag vom 27.06.2019 wurde seitens der Niederlassungsbehörde bislang nicht entschieden. Der Aufenthalt des BF ist sohin weiterhin rechtmäßig. 1.
- Dem BF kam bislang ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ iSd Paragraph 47, NAG zu. Über seinen fristgerechten Verlängerungsantrag vom 27.06.2019 wurde seitens der Niederlassungsbehörde bislang nicht entschieden. Der Aufenthalt des BF ist sohin weiterhin rechtmäßig. Im gg. Fall stützte die belangte Behörde die Erlassung der Rückkehrentscheidung in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf § 52 Abs. 5 FPG und führte hierzu aus, dass der BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstelle und Art 8 EMRK der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen ihn nicht entgegenstehe.Im gg. Fall stützte die belangte Behörde die Erlassung der Rückkehrentscheidung in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf Paragraph 52, Absatz 5, FPG und führte hierzu aus, dass der BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstelle und Artikel 8, EMRK der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen ihn nicht entgegenstehe. Sie zog jedoch den § 52 Abs. 5 FPG – dem zufolge eine Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, erlassen werden kann, wenn die Voraussetzungen
§ 53Abs.
3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde – zu Unrecht als Entscheidungsgrundlage heran, weil der BF über keinen „Daueraufenthalt – EU“ verfügt. Sie zog jedoch den Paragraph 52, Absatz 5, FPG – dem zufolge eine Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, erlassen werden kann, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde – zu Unrecht als Entscheidungsgrundlage heran, weil der BF über keinen „Daueraufenthalt – EU“ verfügt. Er hat entgegen der Auffassung des BFA auch keine Rechte aus dem Beschluss Nr. 1/80 über die Entwicklung der Assoziation (kurz: ARB 1/80) erworben, weil seiner Gattin, zu der er 2013 im Rahmen der Familienzusammenführung nach Österreich zog, schon zu diesem Zeitpunkt die österr. Staatsangehörigkeit zukam. Angesichts des anhängigen Verlängerungsverfahrens kam lediglich § 52 Abs. 4 Z. 4 FPG als Entscheidungsgrundlage in Betracht, der für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung das Vorliegen eines Versagungsgrundes nach § 11 Abs. 1 und 2 NAG, der der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels entgegensteht, voraussetzt. Ein solcher Versagungsgrund wiederum liegt
§ 11Abs. 2 Z. 1 i
Vm Abs. 4 Z. 1 NAG vor, wenn der weitere Aufenthalt des BF öffentlichen Interessen widerstreitet, weil er die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.Angesichts des anhängigen Verlängerungsverfahrens kam lediglich Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG als Entscheidungsgrundlage in Betracht, der für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung das Vorliegen eines Versagungsgrundes nach Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG, der der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels entgegensteht, voraussetzt. Ein solcher Versagungsgrund wiederum liegt
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, NAG vor, wenn der weitere Aufenthalt des BF öffentlichen Interessen widerstreitet, weil er die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. Im Übrigen verlangte der § 52 Abs. 5 iVm § 53 Abs. 3 FPG einen strengeren Gefährdungsmaßstab hinsichtlich der vom BF ausgehenden Gefahr als der hier maßgebliche § 52 Abs. 4 Z. 4 iVm § 11 NAG. Im Übrigen verlangte der Paragraph 52, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 3, FPG einen strengeren Gefährdungsmaßstab hinsichtlich der vom BF ausgehenden Gefahr als der hier maßgebliche Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 11, NAG. 2.
- Bei der Prüfung, ob die Annahme, dass der (weitere) Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde, gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden. Dabei hat die Behörde im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zu Grunde liegende Fehlverhalten (zu ergänzen: unter Berücksichtigung der Art und Schwere der Straftat) eine Gefährdungsprognose zu treffen. Die damit erforderliche, auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilung ist jeweils anhand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062 mit Hinweis auf VwGH 14.04.2011, 2008/21/0257).2.
- Bei der Prüfung, ob die Annahme, dass der (weitere) Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde, gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden. Dabei hat die Behörde im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zu Grunde liegende Fehlverhalten (zu ergänzen: unter Berücksichtigung der Art und Schwere der Straftat) eine Gefährdungsprognose zu treffen. Die damit erforderliche, auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilung ist jeweils anhand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062 mit Hinweis auf VwGH 14.04.2011, 2008/21/0257). Zudem ist bei der Gefährdungsprognose - abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des BF - darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Diese Prognose ist nachvollziehbar zu begründen (vgl. VwGH 06.11.2018, Ra 2018/18/0203 mit Hinweis auf VwGH 30.6.2015, Ra 2015/21/0002).Zudem ist bei der Gefährdungsprognose - abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des BF - darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Diese Prognose ist nachvollziehbar zu begründen vergleiche VwGH 06.11.2018, Ra 2018/18/0203 mit Hinweis auf VwGH 30.6.2015, Ra 2015/21/0002). Die fremdenpolizeiliche Beurteilung ist unabhängig und eigenständig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom
- Juli 2004, 2001/21/0119). Selbiges gilt auch für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot.Die fremdenpolizeiliche Beurteilung ist unabhängig und eigenständig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen vergleiche Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung vergleiche Erkenntnis des VwGH vom
- Juli 2004, 2001/21/0119). Selbiges gilt auch für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot. Nach der hg. Rechtsprechung kann auch aus einem einmaligen Fehlverhalten - entsprechende Gravidität vorausgesetzt - eine maßgebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit abgeleitet werden. Im Hinblick darauf ist die Verhängung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes, auch gegen langjährig rechtmäßig in Österreich aufhältige Fremde, gegebenenfalls nicht zu beanstanden (vgl. VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0099 mit Hinweis auf VwGH 29.6.2017, Ra 2016/21/0338; VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0021).Nach der hg. Rechtsprechung kann auch aus einem einmaligen Fehlverhalten - entsprechende Gravidität vorausgesetzt - eine maßgebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit abgeleitet werden. Im Hinblick darauf ist die Verhängung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes, auch gegen langjährig rechtmäßig in Österreich aufhältige Fremde, gegebenenfalls nicht zu beanstanden vergleiche VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0099 mit Hinweis auf VwGH 29.6.2017, Ra 2016/21/0338; VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0021). Ein allfälliger Gesinnungswandel eines Straftäters ist der ständigen Judikatur des VwGH zufolge grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. VwGH vom 25.01.2018, Ra. 2018/21/0004 sowie VwGH vom
- April 2012, Zl. 2010/21/0507, und vom
- April 2013, Zl. 2013/18/0056, jeweils mwN). Ein allfälliger Gesinnungswandel eines Straftäters ist der ständigen Judikatur des VwGH zufolge grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat vergleiche VwGH vom 25.01.2018, Ra. 2018/21/0004 sowie VwGH vom
- April 2012, Zl. 2010/21/0507, und vom
- April 2013, Zl. 2013/18/0056, jeweils mwN). Das gilt auch im Fall einer (erfolgreich) absolvierten Therapie (VwGH vom 26.01.2017, Zl. Ra 2016/21/0233 - vgl. E
- September 2011, 2009/18/0147; B
- Mai 2014, Ro 2014/21/0007; B
- September 2016, Ra 2016/21/0262).Das gilt auch im Fall einer (erfolgreich) absolvierten Therapie (VwGH vom 26.01.2017, Zl. Ra 2016/21/0233 - vergleiche E
- September 2011, 2009/18/0147; B
- Mai 2014, Ro 2014/21/0007; B
- September 2016, Ra 2016/21/0262). Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Entscheidung nur nach Einzelfallbeurteilung erfolgen kann, weshalb insoweit die abstrakte allgemeine Festlegung eines Wohlverhaltenszeitraumes nicht in Betracht kommt. Dass es aber grundsätzlich eines Zeitraums des Wohlverhaltens - regelmäßig in Freiheit - bedarf, um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, was grundsätzlich Voraussetzung für die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes ist, kann nicht mit Erfolg in Zweifel gezogen werden (VwGH vom 17.11.2016, Ra 2016/21/0193; vgl. auch VwGH vom
- Jänner 2013, 2012/18/0185 und vom
- Mai 2013, 2013/18/0041); ebenso wenig, dass dieser Zeitraum üblicherweise umso länger anzusetzen sein wird, je nachdrücklicher sich die für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes maßgebliche Gefährlichkeit manifestiert hat (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0009; 28.01.2016, Ra 20015/21/0013). Wenn sich die Gefährdung über einen - beginnend mit der Haftentlassung - Zeitraum von mehr als 8 Jahren nicht erfüllt, kann die diesem Aufenthaltsverbot zugrundeliegende Zukunftsprognose grundsätzlich nicht mehr aufrechterhalten werden (vgl. VwGH vom 09.09.2013, 2013/22/0117). Auch diese Ausführungen lassen sich auf eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot übertragen.Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Entscheidung nur nach Einzelfallbeurteilung erfolgen kann, weshalb insoweit die abstrakte allgemeine Festlegung eines Wohlverhaltenszeitraumes nicht in Betracht kommt. Dass es aber grundsätzlich eines Zeitraums des Wohlverhaltens - regelmäßig in Freiheit - bedarf, um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, was grundsätzlich Voraussetzung für die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes ist, kann nicht mit Erfolg in Zweifel gezogen werden (VwGH vom 17.11.2016, Ra 2016/21/0193; vergleiche auch VwGH vom
- Jänner 2013, 2012/18/0185 und vom
- Mai 2013, 2013/18/0041); ebenso wenig, dass dieser Zeitraum üblicherweise umso länger anzusetzen sein wird, je nachdrücklicher sich die für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes maßgebliche Gefährlichkeit manifestiert hat (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0009; 28.01.2016, Ra 20015/21/0013). Wenn sich die Gefährdung über einen - beginnend mit der Haftentlassung - Zeitraum von mehr als 8 Jahren nicht erfüllt, kann die diesem Aufenthaltsverbot zugrundeliegende Zukunftsprognose grundsätzlich nicht mehr aufrechterhalten werden vergleiche VwGH vom 09.09.2013, 2013/22/0117). Auch diese Ausführungen lassen sich auf eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot übertragen. 2.2.
- In ihrer Beschwerdevorentscheidung vom 23.12.2019 führte die belangte Behörde aus, dass angesichts der Gesamtbeurteilung des Verhaltens des BF auch unter Berücksichtigung seiner familiären und privaten Interessen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot gerechtfertigt und angesichts der nach wie vor von ihm ausgehenden erheblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit auch notwendig sei um diese hintan zu halten.2.2.
- In ihrer Beschwerdevorentscheidung vom 23.12.2019 führte die belangte Behörde aus, dass angesichts der Gesamtbeurteilung des Verhaltens des BF auch unter Berücksichtigung seiner familiären und privaten Interessen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot gerechtfertigt und angesichts der nach wie vor von ihm ausgehenden erheblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit auch notwendig sei um diese hintan zu halten. Im Vorlageantrag vom 10.01.2020 wurde, gleichlautend mit der Beschwerde vom 25.11.2019, darauf verwiesen, dass sich die belangte Behörde unzureichend mit den Umständen im Herkunftsstaat des BF befasst hab. Er sei aufgrund der jahrelangen Abwesenheit von seiner Heimat entfremdet und habe auch keine Kontakte mehr in der Türkei. Außerdem bereue er inzwischen seine Taten. 2.2.
- Der BF wurde unstrittiger Weise mit rechtskräftigem Urteil des XXXX vom XXXX zu einer unbedingten XXXX verurteilt. Wenngleich diese Freiheitsstrafe nach Verbüßung von XXXX Haft mit Beschluss des XXXX vom XXXX bedingt nachgesehen wurde, war durch diese rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG erfüllt. Nach der hg. Rechtsprechung indiziert die Erfüllung eines der in § 53 Abs. 3 Z. 1 bis 8 FPG normierten Tatbestände das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311).2.2.
- Der BF wurde unstrittiger Weise mit rechtskräftigem Urteil des römisch 40 vom römisch 40 zu einer unbedingten römisch 40 verurteilt. Wenngleich diese Freiheitsstrafe nach Verbüßung von römisch 40 Haft mit Beschluss des römisch 40 vom römisch 40 bedingt nachgesehen wurde, war durch diese rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt. Nach der hg. Rechtsprechung indiziert die Erfüllung eines der in Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FPG normierten Tatbestände das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit vergleiche VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). Er wurde wegen XXXX verurteilt.Er wurde wegen römisch 40 verurteilt. Zu den konkreten Tatumständen war ausgehend vom strafgerichtlich festgestellten Sachverhalt festzuhalten, dass er XXXX Schon dieses Verhalten des BF zeugte eindrücklich von einer äußerst verwerflichen Haltung der österreichischen Rechtsordnung und der XXXX anderer gegenüber. Überdies kam erschwerend hinzu, dass er XXXX , was die ihm innewohnende erhebliche kriminelle Energie weiter unterstrich. Seine diesbezügliche Androhung setzte er in weiterer Folge auch insoweit um, als er sein Opfer XXXX Schon diese enthemmte Vorgehensweise zeugte von einer massiven Gewaltbereitschaft und kriminellen Energie.Zu den konkreten Tatumständen war ausgehend vom strafgerichtlich festgestellten Sachverhalt festzuhalten, dass er römisch 40 Schon dieses Verhalten des BF zeugte eindrücklich von einer äußerst verwerflichen Haltung der österreichischen Rechtsordnung und der römisch 40 anderer gegenüber. Überdies kam erschwerend hinzu, dass er römisch 40 , was die ihm innewohnende erhebliche kriminelle Energie weiter unterstrich. Seine diesbezügliche Androhung setzte er in weiterer Folge auch insoweit um, als er sein Opfer römisch 40 Schon diese enthemmte Vorgehensweise zeugte von einer massiven Gewaltbereitschaft und kriminellen Energie. Mildernd wurden vom Strafgericht zwar die bisherige Unbescholtenheit und die teilweise geständige Verantwortung, die sich ihrerseits auf die Freiheitsentziehung beschränkte, berücksichtigt. Demgegenüber fielen das Zusammentreffen von zahlreichen Verbrechen und Vergehen und die eingetretene Körperverletzung im psychischen Bereich erschwerend ins Gewicht. Als besonders verwerflich war außerdem der Umstand zu werten, dass der BF – mit Ausnahme der Freiheitsentziehung – selbst in seiner Einvernahme im gg. Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die abgeurteilten Tathandlungen bestritt und versuchte, die Verantwortung für seine Verurteilung auf sein minderjähriges Opfer zu verlagern, indem er wiederholt betonte, dieses habe falsche Anschuldigungen gegen ihn erhoben. Bereits kurz nach seiner bedingten Haftentlassung am XXXX wurde der Beschwerdeführer zudem erneut mit rechtskräftigem Urteil des XXXX vom XXXX zu einer XXXX verurteilt. Da er auch anlässlich dessen wegen des Vergehens der Körperverletzung und des Vergehens der Nötigung verurteilt wurde, war durch diese rechtskräftige Verurteilung neuerlich der Tatbestand des § 53 Abs 3 Z. 1 FPG erfüllt, zumal diese strafbaren Handlungen auf derselben schädlichen Neigung beruhten XXXX Bereits kurz nach seiner bedingten Haftentlassung am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer zudem erneut mit rechtskräftigem Urteil des römisch 40 vom römisch 40 zu einer römisch 40 verurteilt. Da er auch anlässlich dessen wegen des Vergehens der Körperverletzung und des Vergehens der Nötigung verurteilt wurde, war durch diese rechtskräftige Verurteilung neuerlich der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt, zumal diese strafbaren Handlungen auf derselben schädlichen Neigung beruhten römisch 40 Bereits wenig später war der BF neuerlich wegen des Vorwurfs, er habe XXXX , angeklagt. Zwar wurde der BF von dieser Anklage freigesprochen, allerdings bloß deshalb mangels Schuldbeweis, weil der BF neuerlich die Tatvorwürfe leugnete und der Stiefsohn im Strafverfahren nicht als Belastungszeuge aussagen wollte. Ungeachtet dessen fügte sich auch dieser Tatvorwurf in das oben dargelegte Persönlichkeitsbild des BF, der wiederholt erhebliche, teils sexuelle Gewalt gegenüber seinen Familienmitgliedern anwandte und schon seine Stieftochter in der Vergangenheit mit dem Tode bedroht hatte.Bereits wenig später war der BF neuerlich wegen des Vorwurfs, er habe römisch 40 , angeklagt. Zwar wurde der BF von dieser Anklage freigesprochen, allerdings bloß deshalb mangels Schuldbeweis, weil der BF neuerlich die Tatvorwürfe leugnete und der Stiefsohn im Strafverfahren nicht als Belastungszeuge aussagen wollte. Ungeachtet dessen fügte sich auch dieser Tatvorwurf in das oben dargelegte Persönlichkeitsbild des BF, der wiederholt erhebliche, teils sexuelle Gewalt gegenüber seinen Familienmitgliedern anwandte und schon seine Stieftochter in der Vergangenheit mit dem Tode bedroht hatte. Dieser enthemmte Umgang mit besonders geschützten Rechtsgütern sowie seine wiederholte Straffälligkeit ließen sohin auf eine erhebliche kriminelle Energie sowie eine nach wie vor von ihm ausgehende massive Gefahr schließen. 2.2.
- Zu strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung bei minderjährigen Opfern hat der VwGH festgehalten, dass es sich beim geschützten Rechtsgut der sexuellen Integrität von unmündigen Minderjährigen (also von Personen, die das
- Lebensjahr noch nicht vollendet haben), mit dem Ziel Kindern eine ungestörte sexuelle und allgemeine psychische Entwicklung zu ermöglichen, um ein objektiv besonders wichtiges Rechtsgut handelt. Dementsprechend hielt der VwGH in seinem Erkenntnis vom 17.09.2019, Ra 2019/18/0358 mit Hinweis auf sein Erkenntnis vom 05.04.2018, Ra 2017/19/0531 fest, dass Taten, die sich gegen das Rechtsgut der sexuellen Integrität von Minderjährigen richten, grundsätzlich als "besonders schweres Verbrechen" im Sinn des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 anzusehen sind.2.2.
- Zu strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung bei minderjährigen Opfern hat der VwGH festgehalten, dass es sich beim geschützten Rechtsgut der sexuellen Integrität von unmündigen Minderjährigen (also von Personen, die das
- Lebensjahr noch nicht vollendet haben), mit dem Ziel Kindern eine ungestörte sexuelle und allgemeine psychische Entwicklung zu ermöglichen, um ein objektiv besonders wichtiges Rechtsgut handelt. Dementsprechend hielt der VwGH in seinem Erkenntnis vom 17.09.2019, Ra 2019/18/0358 mit Hinweis auf sein Erkenntnis vom 05.04.2018, Ra 2017/19/0531 fest, dass Taten, die sich gegen das Rechtsgut der sexuellen Integrität von Minderjährigen richten, grundsätzlich als "besonders schweres Verbrechen" im Sinn des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 anzusehen sind. Auch der EuGH hat in seinem Urteil vom
- Juli 2017, C- 193/16, ungeachtet dessen, dass dort eine Beurteilung nach der Richtlinie 2004/38/EG ("Unionsbürgerrichtlinie") vorzunehmen war, zum (dort gegebenen) sexuellen Missbrauch von Minderjährigen in verallgemeinernder Form festgehalten, dass nach Art. XXXX AEUV die sexuelle Ausbeutung von Kindern zu den Bereichen besonders schwerer Kriminalität gehört, die eine grenzüberschreitende Dimension haben und für die ein Tätigwerden des Unionsgesetzgebers vorgesehen ist. Daher steht es den Mitgliedstaaten frei, Straftaten wie die in Art. XXXX Unterabs. 2 AEUV angeführten als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, bei der die Gefahr der Wiederholung eine unmittelbare Bedrohung der Ruhe und der physischen Sicherheit der Bevölkerung darstellt (vgl. VwGH 05.04.2018, Ra 2017/19/0531).Auch der EuGH hat in seinem Urteil vom
- Juli 2017, C- 193/16, ungeachtet dessen, dass dort eine Beurteilung nach der Richtlinie 2004/38/EG ("Unionsbürgerrichtlinie") vorzunehmen war, zum (dort gegebenen) sexuellen Missbrauch von Minderjährigen in verallgemeinernder Form festgehalten, dass nach Artikel römisch 40 , AEUV die sexuelle Ausbeutung von Kindern zu den Bereichen besonders schwerer Kriminalität gehört, die eine grenzüberschreitende Dimension haben und für die ein Tätigwerden des Unionsgesetzgebers vorgesehen ist. Daher steht es den Mitgliedstaaten frei, Straftaten wie die in Artikel römisch 40 , Unterabs. 2 AEUV angeführten als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, bei der die Gefahr der Wiederholung eine unmittelbare Bedrohung der Ruhe und der physischen Sicherheit der Bevölkerung darstellt vergleiche VwGH 05.04.2018, Ra 2017/19/0531). Dementsprechend war angesichts des Umstandes, dass durch das strafbare Verhalten des BF ein besonders gewichtiges Grundinteresse der Gesellschaft beeinträchtigt wurde, von einer maßgeblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit durch ihn auszugehen. 2.2.
- Eine dieser Bewertung entgegenstehende positive Zukunftsprognose konnte für den BF nicht getroffen werden, zumal aus dessen strafbaren Verhalten ersichtlich wurde, dass ihm eine erhebliche kriminelle Energie innewohnt, bedenkt man, dass er seine minderjährige Stieftochter – sohin ein besonders vulnerables Opfer – gerade XXXX Die von ihm ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit zeigte sich auch deutlich durch dessen enthemmte Vorgehensweise, XXXX Gerade auch deshalb, da es sich bei seinem Opfer angesichts ihres jungen Alterns (sie war im Tatzeitpunkt 14 Jahre alt) und des Umstandes, dass sie die Stieftochter des BF ist, um eine besonders vulnerable Person, deren besondere Verletzbarkeit von ihm ausgenutzt wurde, handelte, war dies als besonders verwerflich anzusehen. Aus diesen Umständen ergab sich ein Persönlichkeitsbild, bei dem angesichts der Verwerflichkeit dieses Verhaltens die begründete Befürchtung nahelag, er werde mit seinem Handeln auch künftig die öffentliche Sicherheit nachhaltig gefährden.2.2.
- Eine dieser Bewertung entgegenstehende positive Zukunftsprognose konnte für den BF nicht getroffen werden, zumal aus dessen strafbaren Verhalten ersichtlich wurde, dass ihm eine erhebliche kriminelle Energie innewohnt, bedenkt man, dass er seine minderjährige Stieftochter – sohin ein besonders vulnerables Opfer – gerade römisch 40 Die von ihm ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit zeigte sich auch deutlich durch dessen enthemmte Vorgehensweise, römisch 40 Gerade auch deshalb, da es sich bei seinem Opfer angesichts ihres jungen Alterns (sie war im Tatzeitpunkt 14 Jahre alt) und des Umstandes, dass sie die Stieftochter des BF ist, um eine besonders vulnerable Person, deren besondere Verletzbarkeit von ihm ausgenutzt wurde, handelte, war dies als besonders verwerflich anzusehen. Aus diesen Umständen ergab sich ein Persönlichkeitsbild, bei dem angesichts der Verwerflichkeit dieses Verhaltens die begründete Befürchtung nahelag, er werde mit seinem Handeln auch künftig die öffentliche Sicherheit nachhaltig gefährden. Wenngleich diese Taten bereits mehrere Jahre zurücklagen und er inzwischen auch erstmals das Haftübel verspürte, vermochten diese Umstände keinen Gesinnungswandel beim Beschwerdeführer herbeizuführen, zumal er bereits kurz nach seiner bedingten Entlassung aus der Haftanstalt erneut wegen Körperverletzung und Nötigung rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt wurde, weil er neuerlich Gewalt an einem Familienmitglied, diesfalls seiner Ehegattin ( XXXX ), übte. Und auch jüngst war der BF Beschuldigter in einem gegen ihn geführten Strafverfahren, weil ihm vorgeworfen wurde, XXXX . Wenngleich das Verfahren aus bereits oben genannten Gründen mit Freispruch des BF mündete, war, angesichts des bisherigen Verhaltens des BF, dennoch von einer auch aus diesem Vorfall resultierenden potentiellen Tatbegehungsgefahr auszugehen. Weder die lange Haftstrafe noch aufrechte Betretungsverbote und einstweilige Verfügungen geboten seinem widerrechtlichen Handeln Einhalt, was die Annahme nahelegt, dass ihm jegliche Rechtstreue fehlt und er auch künftig Straftaten, insbesondere Gewalttaten, verüben wird.Wenngleich diese Taten bereits mehrere Jahre zurücklagen und er inzwischen auch erstmals das Haftübel verspürte, vermochten diese Umstände keinen Gesinnungswandel beim Beschwerdeführer herbeizuführen, zumal er bereits kurz nach seiner bedingten Entlassung aus der Haftanstalt erneut wegen Körperverletzung und Nötigung rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt wurde, weil er neuerlich Gewalt an einem Familienmitglied, diesfalls seiner Ehegattin ( römisch 40 ), übte. Und auch jüngst war der BF Beschuldigter in einem gegen ihn geführten Strafverfahren, weil ihm vorgeworfen wurde, römisch 40 . Wenngleich das Verfahren aus bereits oben genannten Gründen mit Freispruch des BF mündete, war, angesichts des bisherigen Verhaltens des BF, dennoch von einer auch aus diesem Vorfall resultierenden potentiellen Tatbegehungsgefahr auszugehen. Weder die lange Haftstrafe noch aufrechte Betretungsverbote und einstweilige Verfügungen geboten seinem widerrechtlichen Handeln Einhalt, was die Annahme nahelegt, dass ihm jegliche Rechtstreue fehlt und er auch künftig Straftaten, insbesondere Gewalttaten, verüben wird. In Ansehung der eben zitierten Judikatur war sohin angesichts der keineswegs auszuschließenden Wiederholungsgefahr von einer erheblichen und gegenwärtigen Bedrohung der öffentlichen Sicherheit auszugehen. Angesichts der Gravidität seiner ersten Straffälligkeit und der erst kürzlich verübten Straftat war der seit seiner Verurteilung vergangene Zeitraum von etwa fünf Jahren noch zu kurz um von einem nachhaltigen Gesinnungswandel bei ihm ausgehen zu können, zumal der Zeitraum des notwendigen Wohlverhaltens umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die für die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme maßgebliche Gefährlichkeit manifestiert hat (vgl. etwa zum Aufenthaltsverbot VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0009; 28.01.2016, Ra 20015/21/0013). Seine jüngste strafgerichtliche Verurteilung, die hinsichtlich seiner Gewaltbereitschaft auf derselben schädlichen Neigung beruhte, lag zudem erst wenige Monate zurück, sodass nach wie vor von einer negativen Zukunftsprognose auszugehen war.In Ansehung der eben zitierten Judikatur war sohin angesichts der keineswegs auszuschließenden Wiederholungsgefahr von einer erheblichen und gegenwärtigen Bedrohung der öffentlichen Sicherheit auszugehen. Angesichts der Gravidität seiner ersten Straffälligkeit und der erst kürzlich verübten Straftat war der seit seiner Verurteilung vergangene Zeitraum von etwa fünf Jahren noch zu kurz um von einem nachhaltigen Gesinnungswandel bei ihm ausgehen zu können, zumal der Zeitraum des notwendigen Wohlverhaltens umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die für die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme maßgebliche Gefährlichkeit manifestiert hat vergleiche etwa zum Aufenthaltsverbot VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0009; 28.01.2016, Ra 20015/21/0013). Seine jüngste strafgerichtliche Verurteilung, die hinsichtlich seiner Gewaltbereitschaft auf derselben schädlichen Neigung beruhte, lag zudem erst wenige Monate zurück, sodass nach wie vor von einer negativen Zukunftsprognose auszugehen war. Auch angesichts der dem BF bei der Tatbegehung im Vorfeld seiner ersten strafgerichtlichen Verurteilung innewohnenden hemmungslosen Grundhaltung war eine potentielle Rückfallgefahr anzunehmen. Ein positiver Gesinnungswandel ist auch deshalb nicht anzunehmen, weil der BF selbst bei der Einvernahme durch das BFA keinerlei Reue gerade im Hinblick auf die erste Verurteilung zeigte, sondern weiterhin beteuerte unschuldig gewesen zu sein. Die anhaltende Weigerung des BF Verantwortung für seine Straftaten zu übernehmen, war jedenfalls zu seinen Lasten in die gegenständliche Beurteilung miteinzubeziehen. Vor diesem Hintergrund erhellte für das erkennende Gericht auch nicht, welche Taten dem BF – wie in der Beschwerde behauptet wurde – leidtäten, zumal er diese auch nicht konkretisierte und bislang persönlich jegliche Verantwortung von sich wies. Inwiefern sich das Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers – wie im Vorlageantrag behauptet – bloß durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit grundlegend verändert haben sollte, erhellte für das erkennende Gericht ebenso wenig, zumal seine bisherigen Straftaten aus seinem offenkundigen Aggressionspotential und seiner Hemmungslosigkeit resultierten, nicht aber von finanziellen Motiven getragen waren. 2.2.
- Angesichts dieser Erwägungen fanden sich ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme, dass aufgrund seines bisherigen persönlichen Verhaltens sein weiterer Aufenthalt die öffentliche Sicherheit gefährdet. In der Gesamtbetrachtung dieser Aspekte war von einer nach wie vor als aufrecht zu erachtenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit durch den BF auszugehen und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem – unten weiter erörterten – Einreiseverbot gegen den BF gerechtfertigt.2.2.
- Angesichts dieser Erwägungen fanden sich ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme, dass aufgrund seines bisherigen persönlichen Verhaltens sein weiterer Aufenthalt die öffentliche Sicherheit gefährdet. In der Gesamtbetrachtung dieser Aspekte war von einer nach wie vor als aufrecht zu erachtenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit durch den BF auszugehen und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem – unten weiter erörterten – Einreiseverbot gegen den BF gerechtfertigt. 2.
- Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts des BF auf Achtung seines Privat- und Familienlebens in Österreich darstellt.2.
- Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts des BF auf Achtung seines Privat- und Familienlebens in Österreich darstellt. Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00). Wie der Verfassungsgerichtshof in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche – in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte – Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:Wie der Verfassungsgerichtshof in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche – in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte – Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht: die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowiedie strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00). In Ergänzung dazu verleiht weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06). Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10).Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Artikel 8, EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Artikel 8, EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10). Aufenthaltsbeendende Maßnahmen beeinträchtigt das Recht auf Privatsphäre eines Fremden dann in einem Maße, der sie als Eingriff erscheinen lässt, wenn über jemanden eine Ausweisung verhängt werden soll, der lange in einem Land lebt, eine Berufsausbildung absolviert, arbeitet und soziale Bindungen eingeht, ein Privatleben begründet, welches das Recht umfasst, Beziehungen zu anderen Menschen einschließlich solcher beruflicher und geschäftlicher Art zu begründen (vgl. Wiederin in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht,
- Lfg., 2002, Rz 52 zu Art 8 EMRK).Aufenthaltsbeendende Maßnahmen beeinträchtigt das Recht auf Privatsphäre eines Fremden dann in einem Maße, der sie als Eingriff erscheinen lässt, wenn über jemanden eine Ausweisung verhängt werden soll, der lange in einem Land lebt, eine Berufsausbildung absolviert, arbeitet und soziale Bindungen eingeht, ein Privatleben begründet, welches das Recht umfasst, Beziehungen zu anderen Menschen einschließlich solcher beruflicher und geschäftlicher Art zu begründen vergleiche Wiederin in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht,
- Lfg., 2002, Rz 52 zu Artikel 8, EMRK). Nach der Rechtssprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Nach der Rechtssprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,). 2.
- Der BF ist verheiratet und hat einen minderjährigen Sohn, der im Bundesgebiet lebt. Es besteht daher ein iSd Art. 8 EMRK schützenswertes Familienleben.2.
- Der BF ist verheiratet und hat einen minderjährigen Sohn, der im Bundesgebiet lebt. Es besteht daher ein iSd Artikel 8, EMRK schützenswertes Familienleben. Es ist zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des BF im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.Es ist zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des BF im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt. Grundsätzlich begründete der Beschwerdeführer sein hiesiges Familienleben zu einem Zeitpunkt, zu dem er über einen Aufenthaltstitel für das österreichische Bundesgebiet verfügte. Allerdings musste dem Beschwerdeführer als türkischem Staatsangehörigen klar sein, dass sein strafbares Verhalten fremdenrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann. Umso mehr ist zu bedenken, dass ihn sein familiäres Umfeld auch in der Vergangenheit nicht von der Begehung zahlreicher Straftaten abgehalten hat, weshalb sich sein Interesse an der Fortsetzung seines Familienlebens als weniger schützenswert darstellt. Im Übrigen wurde der Beschwerdeführer bisher zwei Mal wegen schwerwiegender körperlicher Übergriffe gerade gegen seine Stieftochter und seine Ehegattin strafgerichtlich verurteilt. Es wurde aufgrund seiner Gewalttätigkeit gegen ihn ein Betretungsverbot ausgesprochen und hat seine Ehegattin gegen ihn eine einstweilige Verfügung erwirkt, weshalb auch hierdurch das Gewicht seines Interesses an der Fortsetzung der familiären Beziehung gemindert ist. Aktuell besteht auch kein gemeinsamer Wohnsitz mit seiner Ehegattin. Die faktische Dauer des Familienlebens in Österreich ist zudem dadurch relativiert, dass sich der Beschwerdeführer davon zwei Jahre in Strafhaft befand. Zwar ist angesichts seiner Erwerbstätigkeit davon auszugehen, dass er aktuell zum Unterhalt zumindest seines Sohnes beiträgt, allerdings kam auch bislang hauptsächlich seine erwerbstätige Ehegattin für den Unterhalt der Familie auf. Etwaige Unterhaltszahlungen - allenfalls in vermindertem Umfang - kann der BF zudem auch aus dem Ausland leisten (vgl. VwGH 25.02.2010, 2010/18/0011).Zwar ist angesichts seiner Erwerbstätigkeit davon auszugehen, dass er aktuell zum Unterhalt zumindest seines Sohnes beiträgt, allerdings kam auch bislang hauptsächlich seine erwerbstätige Ehegattin für den Unterhalt der Familie auf. Etwaige Unterhaltszahlungen - allenfalls in vermindertem Umfang - kann der BF zudem auch aus dem Ausland leisten vergleiche VwGH 25.02.2010, 2010/18/0011). Dem BF ist es nicht verwehrt, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG nach Ablauf des gegen ihn verhängten Einreiseverbotes wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren. Das bestehende Familienleben kann zudem durch Besuche seiner Ehegattin, die zwar österreichische Staatsangehörige ist, jedoch in der Türkei geboren wurde, aufrechterhalten werden. In der Zwischenzeit stünde es ihm auch frei die Bindungen in Österreich durch briefliche, telefonische oder elektronische Kontakte aufrecht zu erhalten (vgl. VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0235).Dem BF ist es nicht verwehrt, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG nach Ablauf des gegen ihn verhängten Einreiseverbotes wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren. Das bestehende Familienleben kann zudem durch Besuche seiner Ehegattin, die zwar österreichische Staatsangehörige ist, jedoch in der Türkei geboren wurde, aufrechterhalten werden. In der Zwischenzeit stünde es ihm auch frei die Bindungen in Österreich durch briefliche, telefonische oder elektronische Kontakte aufrecht zu erhalten vergleiche VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0235). Schließlich ist auch auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach die allfällige Trennung von Familienangehörigen ebenso wie mögliche Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung im Heimatland im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen sind (vgl. VwGH 09.07.2009, 2008/22/0932; 22.02.2011, 2010/18/0417) und selbst Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der alleinigen Rückkehr auftreten können, hinzunehmen sind (vgl. VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0180). Schließlich ist auch auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach die allfällige Trennung von Familienangehörigen ebenso wie mögliche Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung im Heimatland im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen sind vergleiche VwGH 09.07.2009, 2008/22/0932; 22.02.2011, 2010/18/0417) und selbst Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der alleinigen Rückkehr auftreten können, hinzunehmen sind vergleiche VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0180). Angesichts dieser Erwägungen stellt sich der Eingriff in das bestehende Familienleben des BF durch Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht als unverhältnismäßig dar. 2.
- Schließlich war noch das in Österreich bestehende Privatleben des BF zu beachten. Der BF reiste im April 2013 im Wege der Familienzusammenführung legal in das österreichische Bundesgebiet ein und hielt sich seither – mit Ausnahme eines etwa einmonatigen Türkeiaufenthalts zwischen August und September 2018 – hier auf. Es kann sohin eine gewisse soziale Vernetzung in Österreich vorausgesetzt werden, nicht zuletzt auch da er Deutsch spricht, und ist daher auch von einem durch die Rückkehrentscheidung bewirkten Eingriff in sein Privatleben auszugehen. Er war in Österreich für verschiedene Dienstgeber erwerbstätig. Auch aktuell geht er seit 24.06.2019 einer Erwerbstätigkeit als Pizzakoch nach. Relativierend war dem jedoch entgegenzuhalten, dass er keine Berufsausbildung abgeschlossen hat und über längere Zeit erwerbslos und somit von staatlicher Unterstützung abhängig, die sich im Bezug von Arbeitslosengeld und anderen Sozialleistungen in eben jenen Zeiträumen (von 29.09.2015 bis 12.01.2016, von 13.12.2016 bis 17.04.2017, von 04.09.2017 bis 27.04.2018, von 02.05.2018 bis 20.05.2018, von 07.07.2018 bis 13.08.2018, von 19.03.2019 bis 16.04.2019, von 18.04.2019 bis 05.05.2019 und von 22.05.2019 bis 23.06.2019) äußerte. Außer den bereits erwähnten familiären Bindungen hat er keine sonstigen maßgeblichen sozialen Beziehungen im Bundesgebiet behauptet. In Anbetracht der obenstehenden Erwägungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF und der daraus abzuleitenden verwerflichen Haltung des BF der österreichischen Rechtsordnung gegenüber erfuhren diese Integrationsaspekte und nicht zuletzt auch das Gewicht seiner hiesigen familiären Anknüpfungspunkte eine wesentliche Relativierung. Auch seine familiären Beziehungen im Bundesgebiet hatten ihn nicht von der Straffälligkeit abgehalten, vielmehr waren bislang gerade seine Familienmitglieder die Opfer seiner Straffälligkeiten. Ihm musste auch klar sein, dass seine Straffälligkeit zu aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen ihn führen kann. Demgegenüber bleibt es ihm und seinen Angehörigen unbenommen, nach der Ausreise in der Zeit des Einreiseverbots den Kontakt mittels moderner Kommunikationsmittel (wenn auch in reduzierter Form) aufrechtzuerhalten, auch sind für sie Besuche in der Türkei möglich. In der Türkei leben zahlreiche Verwandte des BF, darunter seine Mutter, ein Bruder, sechs Schwestern und mehrere Onkel und Tanten, mit denen er bei einer Rückkehr Kontakt aufnehmen kann. Zudem hat er bis zur Ausreise im Alter von 27 Jahren in der Türkei gelebt, spricht Türkisch, hat dort seine Schulbildung erfahren und war für 15 Jahre als Schneider erwerbstätig. In Anbetracht dieser Umstände kann ihm jedenfalls eine Wiedereingliederung in die dortige Gesellschaft zugemutet werden. Auch kann bei ihm angesichts seiner Erwerbsfähigkeit, seiner Berufserfahrung und seiner deutschen Sprachkenntnisse die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit – aufgrund letzterer etwa im Tourismus – in der Türkei zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes angenommen werden. Letztlich ist auch auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach die allfällige Trennung von Familienangehörigen ebenso wie mögliche Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung im Heimatland im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen (vgl. VwGH 09.07.2009, 2008/22/0932; 22.02.2011, 2010/18/0417) und selbst Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der alleinigen Rückkehr auftreten können, hinzunehmen sind (vgl. VwGH 15.03.2016, Zl. Ra 2015/21/0180). Dies gilt im konkreten Fall umso mehr, als das erhebliche öffentliche Interesse an der Hintanhaltung strafbaren Verhaltens, insbesondere der sexuellen Integrität Minderjähriger und der körperlichen Integrität anderer Personen gegenüber, in besonderem Maße gefährdet war und eine weitere Gefährdung nicht ausgeschlossen werden konnte, sohin den öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung ein besonderes Gewicht zukam.Letztlich ist auch auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach die allfällige Trennung von Familienangehörigen ebenso wie mögliche Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung im Heimatland im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen vergleiche VwGH 09.07.2009, 2008/22/0932; 22.02.2011, 2010/18/0417) und selbst Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der alleinigen Rückkehr auftreten können, hinzunehmen sind vergleiche VwGH 15.03.2016, Zl. Ra 2015/21/0180). Dies gilt im konkreten Fall umso mehr, als das erhebliche öffentliche Interesse an der Hintanhaltung strafbaren Verhaltens, insbesondere der sexuellen Integrität Minderjähriger und der körperlichen Integrität anderer Personen gegenüber, in besonderem Maße gefährdet war und eine weitere Gefährdung nicht ausgeschlossen werden konnte, sohin den öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung ein besonderes Gewicht zukam. 2.
- In einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Aspekte war sohin die Rückkehrentscheidung zulässig und stellt sie keinen unverhältnismäßigen Eingriff in seine Rechte nach Art 8 EMRK dar. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden.2.
- In einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Aspekte war sohin die Rückkehrentscheidung zulässig und stellt sie keinen unverhältnismäßigen Eingriff in seine Rechte nach Artikel 8, EMRK dar. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden.
- Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I war daher mit der entsprechenden Maßgabe abzuweisen.
- Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins war daher mit der entsprechenden Maßgabe abzuweisen. 4.
- Im Hinblick auf § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG war zuletzt noch abzuwägen, ob allenfalls konkrete Anhaltspunkte dahingehend hervorkamen, dass seine Abschiebung in den Herkunftsstaat iSd § 50 Abs. 1 FPG unzulässig wäre. Maßstab dafür stellen die Art. 2 und 3 EMRK dar.4.
- Im Hinblick auf Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG war zuletzt noch abzuwägen, ob allenfalls konkrete Anhaltspunkte dahingehend hervorkamen, dass seine Abschiebung in den Herkunftsstaat iSd Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig wäre. Maßstab dafür stellen die Artikel 2 und 3 EMRK dar. Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände („exceptional circumstances“) vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter „außergewöhnlichen Umständen“ können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Im Fall Paposhvili vs. Belgium (41738/10) vom 20.04.2015 hat der EGMR weiterführend dargelegt, dass "andere sehr außergewöhnliche Fälle im Sinne des Urteils N./GB so verstanden werden sollten, dass sie sich auf eine Ausweisung einer schwer kranken Person betreffende Situationen beziehen, in denen stichhaltige Gründe für die Annahme aufgezeigt wurden, dass sie, obwohl sie nicht in unmittelbarer Lebensgefahr ist, mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Empfangsstaat oder des fehlenden Zugangs zu solcher Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt.“Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände („exceptional circumstances“) vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vergleiche auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter „außergewöhnlichen Umständen“ können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vergleiche VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Im Fall Paposhvili vs. Belgium (41738/10) vom 20.04.2015 hat der EGMR weiterführend dargelegt, dass "andere sehr außergewöhnliche Fälle im Sinne des Urteils N./GB so verstanden werden sollten, dass sie sich auf eine Ausweisung einer schwer kranken Person betreffende Situationen beziehen, in denen stichhaltige Gründe für die Annahme aufgezeigt wurden, dass sie, obwohl sie nicht in unmittelbarer Lebensgefahr ist, mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Empfangsstaat oder des fehlenden Zugangs zu solcher Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt.“ Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr („real risk“) – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137). Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („a sufficiently real risk“) im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Artikel 3, EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr („real risk“) – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137). Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („a sufficiently real risk“) im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Der VwGH hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Fremden gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214). 4.
- Weder aus dem Vorbringen des BF noch aus dem Akteninhalt sind konkrete Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass eine Abschiebung des BF in die Türkei unzulässig wäre. Weder liegt im gg. Fall für den BF eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), vor noch sind gravierende akute Erkrankungen des BF hervorgekommen. Dass er dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Folter, der Todesstrafe oder einer sonstigen Gefahr für sein Leben ausgesetzt wäre war nicht feststellbar. Auch ansonsten war eine Gefährdung des BF im Falle der Rückkehr in die Türkei nicht ersichtlich. Durch eine Abschiebung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK verletzt werden.4.
- Weder aus dem Vorbringen des BF noch aus dem Akteninhalt sind konkrete Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass eine Abschiebung des BF in die Türkei unzulässig wäre. Weder liegt im gg. Fall für den BF eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), vor noch sind gravierende akute Erkrankungen des BF hervorgekommen. Dass er dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Folter, der Todesstrafe oder einer sonstigen Gefahr für sein Leben ausgesetzt wäre war nicht feststellbar. Auch ansonsten war eine Gefährdung des BF im Falle der Rückkehr in die Türkei nicht ersichtlich. Durch eine Abschiebung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in seinen Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK verletzt werden. 4.
- Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt II als unbegründet abzuweisen.4.
- Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei als unbegründet abzuweisen. 5.
- § 53 FPG lautet:5.
- Paragraph 53, FPG lautet:
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(2)Ein Einreiseverbot
Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
(2)Ein Einreiseverbot
Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung
§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St
VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG),
§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St
VO,
§ 37Abs.
3 oder 4 FSG,
§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew
O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den §§ 81 oder 82 des SPG,
den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), Bundesgesetzblatt Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG),
Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,
Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,
den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
- wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
- wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
- wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
- wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
- wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
- den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
- bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
- eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
- eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
- an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3)Ein Einreiseverbot
Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
(3)Ein Einreiseverbot
Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
- ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
- der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5)Eine
Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(5)Eine
Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.
(6)Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.
(6)Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht. 5.2. In Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides verhängte die belangte Behörde „
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 3 Z. 1 FPG“ ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den BF.5.2. In Spruchpunkt römisch drei. des bekämpften Bescheides verhängte die belangte Behörde „
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG“ ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den BF. Sie erachtete diesen Tatbestand angesichts seiner rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung nach dem StGB als erfüllt und führte dazu weiter aus, dass vom BF eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe. Zudem hielt das BFA fest, dass das vom BF verübte Delikt der XXXX abstrakt als besonders schwer einzustufen sei. Der XXXX stelle jedenfalls eine besonders verwerfliche strafbare Handlung dar. Schon allein für den Schutz potentieller Opfer sei seine Außerlandesschaffung dringend erforderlich. Gerade bei XXXX dürfe die Rückfallsgefahr bereits aus Sicht des Opferschutzes keinesfalls vernachlässigt werden. Der Beschwerdeführer habe seine Familie über mehrere Jahre hinweg regelrecht terrorisiert. Angesichts seiner Neigung in Konfliktsituationen gewaltsame Lösungen zu suchen sei von einer negativen Gefährlichkeitsprognose auszugehen. Er stelle daher eine tatsächliche und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Unter Berücksichtigung seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte hierorts sei die Erlassung des Einreiseverbots gerechtfertigt, zumal im Lichte seiner Straftaten das öffentliche Interesse an der Verhinderung der von ihm ausgehenden Gefahr sein persönliches Interesse an einem Verbleib überwiege.Sie erachtete diesen Tatbestand angesichts seiner rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung nach dem StGB als erfüllt und führte dazu weiter aus, dass vom BF eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe. Zudem hielt das BFA fest, dass das vom BF verübte Delikt der römisch 40 abstrakt als besonders schwer einzustufen sei. Der römisch 40 stelle jedenfalls eine besonders verwerfliche strafbare Handlung dar. Schon allein für den Schutz potentieller Opfer sei seine Außerlandesschaffung dringend erforderlich. Gerade bei römisch 40 dürfe die Rückfallsgefahr bereits aus Sicht des Opferschutzes keinesfalls vernachlässigt werden. Der Beschwerdeführer habe seine Familie über mehrere Jahre hinweg regelrecht terrorisiert. Angesichts seiner Neigung in Konfliktsituationen gewaltsame Lösungen zu suchen sei von einer negativen Gefährlichkeitsprognose auszugehen. Er stelle daher eine tatsächliche und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Unter Berücksichtigung seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte hierorts sei die Erlassung des Einreiseverbots gerechtfertigt, zumal im Lichte seiner Straftaten das öffentliche Interesse an der Verhinderung der von ihm ausgehenden Gefahr sein persönliches Interesse an einem Verbleib überwiege. Dem wurde im Wesentlichen entgegengehalten, dass die gewählte Dauer des Einreiseverbots, angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer glaubhaft und in Gegenwart seiner Ehegattin angab sich mit ihr versöhnt zu haben, unverhältnismäßig sei. Seine gewalttätige Neigung sei zunächst richtig angenommen worden, nunmehr jedoch aufgrund seiner Erwerbstätigkeit kein tragender Teil seiner Persönlichkeit mehr. Außerdem sei zu bedenken, dass er seinem leiblichen Sohn ein guter Vater sein wolle. 5.3. Der BF wurde – unstrittiger Weise – mit rechtskräftigem Urteil des XXXX vom XXXX
§ XXXX StGB, § XXXX StGB, § XXXX StGB, § XXXX StGB, § XXXX StGB, §§ XXXX und XXXX StGB sowie
§ XXXX StGB zu einer XXXX verurteilt. Bereits kurz nach seiner bedingten Haftentlassung am XXXX , wobei unter einem eine XXXX Probezeit bestimmt und gerichtliche Aufsicht sowie Bewährungshilfe angeordnet wurde, wurde er erneut mit rechtskräftigem Urteil des XXXX vom XXXX
§§ XXXX StGB, § XXXX StGB und § XXXX StGB zu einer XXXX mit einer Probezeit von XXXX verurteilt.5.3. Der BF wurde – unstrittiger Weise – mit rechtskräftigem Urteil des römisch 40 vom römisch 40
Paragraph römisch 40 StGB, Paragraph römisch 40 StGB, Paragraph römisch 40 StGB, Paragraph römisch 40 StGB, Paragraph römisch 40 StGB, Paragraphen römisch 40 und römisch 40 StGB sowie
Paragraph römisch 40 StGB zu einer römisch 40 verurteilt. Bereits kurz nach seiner bedingten Haftentlassung am römisch 40 , wobei unter einem eine römisch 40 Probezeit bestimmt und gerichtliche Aufsicht sowie Bewährungshilfe angeordnet wurde, wurde er erneut mit rechtskräftigem Urteil des römisch 40 vom römisch 40
Paragraphen römisch 40 StGB, Paragraph römisch 40 StGB und Paragraph römisch 40 StGB zu einer römisch 40 mit einer Probezeit von römisch 40 verurteilt. Die belangte Behörde konnte somit zurecht von der Erfüllung des Tatbestandes des § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG durch das Fehlverhalten des BF ausgehen, was – wie bereits oben ausgeführt – das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit durch den weiteren Aufenthalt des BF im Bundesgebiet indizierte.Die belangte Behörde konnte somit zurecht von der Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG durch das Fehlverhalten des BF ausgehen, was – wie bereits oben ausgeführt – das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit durch den weiteren Aufenthalt des BF im Bundesgebiet indizierte. 5.4. Zutreffend verwies die belangte Behörde in ihrer Entscheidungsbegründung darauf, dass es bei einer Abwägung der im gg. Fall betroffenen Interessen einer Gesamtbeurteilung des bisherigen Verhaltens des BF und seiner privaten und familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet bedurfte. Dahingehend war auch aus Sicht des BVwG über die bloße rechtskräftige Verurteilung im genannten Ausmaß hinaus auf die besondere Schwere seiner Straftaten abzustellen, zumal gerade die vom BF verübten Taten – XXXX – als besonders verwerflich anzusehen waren (vgl. dazu die ausführlichen Erwägungen oben). Dahingehend war auch aus Sicht des BVwG über die bloße rechtskräftige Verurteilung im genannten Ausmaß hinaus auf die besondere Schwere seiner Straftaten abzustellen, zumal gerade die vom BF verübten Taten – römisch 40 – als besonders verwerflich anzusehen waren vergleiche dazu die ausführlichen Erwägungen oben). Gerade aus der Schwere dieser Taten und dem Umstand, dass es sich um ein besonders vulnerables Opfer handelte, dessen Vulnerabilität der BF ausnutzte, sowie aufgrund des noch unzureichenden Zeitraumes