RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.03.2020 GeschäftszahlL524 2172089-1 Spruch(1.) L524 2172085-1/12E (2.) L524 2172093-1/10E (3.) L524 2172087-1/10E (4.) L524 2172089-1/9E (5.) L524 2172095-1/12E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 31.01.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde von (1.) XXXX , geb. XXXX , StA. IRAK, (2.) XXXX , geb. XXXX , StA. IRAK, (3.) XXXX , geb. XXXX , StA. IRAK, (4.) XXXX , geb. XXXX , StA. IRAK und (5.) mj. XXXX , geb. XXXX , StA. IRAK, alle vertreten durch RA Mag. Dr. Bernhard ROSENKRANZ, Plainstr. 23, 5020 Salzburg, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.09.2017, Zl. (1.) 1075499110-150750401, (2.) 1075499404-150750827, (3.) 1075499208-150850805, (4.) 1075499709-150750762 und (5.) 1075499502-150750789, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde von (1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. IRAK, (2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. IRAK, (3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. IRAK, (4.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. IRAK und (5.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. IRAK, alle vertreten durch RA Mag. Dr. Bernhard ROSENKRANZ, Plainstr. 23, 5020 Salzburg, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.09.2017, Zl. (1.) 1075499110-150750401, (2.) 1075499404-150750827, (3.) 1075499208-150850805, (4.) 1075499709-150750762 und (5.) 1075499502-150750789, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 31.01.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. Der Vertreter der belangten Behörde verzichtete bereits in der mündlichen Verhandlung auf eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 31.01.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. Der Vertreter der belangten Behörde verzichtete bereits in der mündlichen Verhandlung auf eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L524.2172089.1.00
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