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W133 2204293-1

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.03.2020 GeschäftszahlW133 2204293-1 SpruchW133 2204293-1/20E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRU

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin stellte am 20.12.2017 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG). Sie legte diesem Antrag ein Konvolut an medizinischen Unterlagen bei.Die Beschwerdeführerin stellte am 20.12.2017 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß Paragraphen 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG). Sie legte diesem Antrag ein Konvolut an medizinischen Unterlagen bei. Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In diesem Gutachten vom 19.03.2018 wurden auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung und umfassender Darstellung der Statuserhebung die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Position GdB % 1 Hidradenitis suppurativa Wahl dieser Position mit 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da rezidivierendes lokalisiertes Abszessleiden bei Fehlen von Narbenstrikturen sowie maßgeblichen funktionellen Beeinträchtigungen. 01.01.02 30 2 Erschöpfungsdepression 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da seit Oktober 2017 laufende psychotherapeutische sowie auch nervenärztlich-medikamentöse Maßnahmen bei Fehlen stationärer Behandlungen an einer Fachabteilung. 03.06.01 30 3 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da rezidivierende Beschwerdesymptomatik bei Fehlen maßgeblicher funktioneller Einschränkungen. 02.01.01 10 4 Degenerative Veränderungen beider Kniegelenke g.Z. 02.02.01 Unterer Rahmensatz dieser Position, da mäßige degenerative Veränderungen dokumentiert sind bei Fehlen maßgeblicher funktioneller Einschränkungen. 02.02.01 10 5 Funktionseinschränkungen der Schultergelenke g.Z. 02.02.01 Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da geringgradige funktionelle Einschränkung des rechten Schultergelenks. 02.02.01 10 6 Degenerative Veränderungen der Fingergelenke beider Hände g.Z. 02.02.01 Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da röntgenologisch beginnende bis mäßiggradige degenerative Veränderungen dokumentiert sind bei geringen funktionellen Einschränkungen. 02.02.01 10 zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 von Hundert (v.H.) eingeschätzt. Begründend führte der Gutachter aus, dass Leiden 2 ein maßgebliches zusätzliches Leiden darstelle, welches mit dem führenden Leiden 1 wechselseitig negativ zusammenwirke und daher den Grad der Behinderung um eine Stufe erhöhe. Die übrigen Leiden würden mit dem führenden Leiden 1 nicht maßgeblich funktionell negativ zusammenwirken und würden nicht weiter erhöhen. Bei Zustand nach periproktitischem Absezss mit Inzision 12/2016 würden keine Befunde vorliegen, welche Komplikationen bzw. ein derzeit vorliegendes und behandlungsbedürftiges Fistelleiden im Analbereich belegen würden.nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 von Hundert (v.H.) eingeschätzt. Begründend führte der Gutachter aus, dass Leiden 2 ein maßgebliches zusätzliches Leiden darstelle, welches mit dem führenden Leiden 1 wechselseitig negativ zusammenwirke und daher den Grad der Behinderung um eine Stufe erhöhe. Die übrigen Leiden würden mit dem führenden Leiden 1 nicht maßgeblich funktionell negativ zusammenwirken und würden nicht weiter erhöhen. Bei Zustand nach periproktitischem Absezss mit Inzision 12 aus 2016, würden keine Befunde vorliegen, welche Komplikationen bzw. ein derzeit vorliegendes und behandlungsbedürftiges Fistelleiden im Analbereich belegen würden. Mit Schreiben vom 19.03.2018 räumte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin ein förmliches Parteiengehör gemäß § 45 AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Das allgemeinmedizinische Gutachten vom 19.03.2018 wurde der Beschwerdeführerin als Beilage übermittelt.Mit Schreiben vom 19.03.2018 räumte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin ein förmliches Parteiengehör gemäß Paragraph 45, AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Das allgemeinmedizinische Gutachten vom 19.03.2018 wurde der Beschwerdeführerin als Beilage übermittelt. Die Beschwerdeführerin erstattete keine Stellungnahme, das eingeholte Gutachten wurde von ihr nicht bestritten. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 25.04.2018 wies die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG ab. Dies erfolgte unter Zugrundelegung des oben angeführten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 25.04.2018 wies die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß Paragraphen 2 und 14 BEinstG ab. Dies erfolgte unter Zugrundelegung des oben angeführten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens. Mit E-Mail vom 06.06.2018 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Unter Vorlage neuer Beweismittel wurde zusammengefasst vorgebracht, dass sich die bei ihr bestehenden Leiden trotz zwischenzeitig erfolgten Kuraufenthaltes verschlechtert hätten. Aufgrund ihrer Beschwerden sei ihr das selbstständige An- und Auskleiden sowie Aufstehen und Lagewechsel nicht immer möglich. Sie habe starke Schmerzen in den Knien, in den Fingern sowie beim Heben und Tragen von Gegenständen. Sie führt weiter aus, dass ihr Abszess beim After vom Gutachter nicht angesehen worden sei. Seit sie von der Kur zurück sei, habe sie eine neue Diagnose, nämlich Psoriasiarthropathie, erhalten. Sie habe diesbezüglich eine Spritzenkur bewilligt bekommen, welche hie und da helfe. Schließlich geht die Beschwerdeführerin auf die ihrer Meinung nach für sie bestehenden Probleme auf ihrem Arbeitsplatz ein. Sie arbeite derzeit in einer Filiale im Kundenverkehr, wolle jedoch in eine interne Abteilung wechseln. Dies sei laut Auskunft des Betriebsrates jedoch nur mit einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. möglich. Sie sei bereits von ihrem Arbeitgeber darauf angesprochen worden, ob sie das Unternehmen nicht verlassen wolle. Aufgrund der eingebrachten Beschwerde und der neu vorgelegten Beweismittel holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten des Allgemeinmediziners vom 13.06.2018, welcher das Gutachten vom 19.03.2018 erstellt hat, unter Anwendung der Einschätzungsverordnung ein. In diesem Gutachten wurden die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Position GdB % 1 Hidradenitis suppurativa Wahl dieser Position mit 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da rezidivierendes lokalisiertes Abszessleiden bei Fehlen von Narbenstrikturen sowie maßgeblichen funktionellen Beeinträchtigungen. 01.01.02 30 2 Erschöpfungsdepression 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da seit Oktober 2017 laufende psychotherapeutische sowie auch nervenärztlich-medikamentöse Maßnahmen bei Fehlen stationärer Behandlungen an einer Fachabteilung. 03.06.01 30 3 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da rezidivierende Beschwerdesymptomatik bei Fehlen maßgeblicher funktioneller Einschränkungen. 02.01.01 10 4 Degenerative Veränderungen beider Kniegelenke g.Z. 02.02.01 Unterer Rahmensatz dieser Position, da mäßige degenerative Veränderungen dokumentiert sind bei Fehlen maßgeblicher funktioneller Einschränkungen. 02.02.01 10 5 Funktionseinschränkungen der Schultergelenke g.Z. 02.02.01 Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da geringgradige degenerative Veränderungen radiologisch dokumentiert bei geringgradigen funktionellen Einschränkung des rechten Schultergelenks. 02.02.01 10 6 Degenerative Veränderungen der Fingergelenke beider Hände bei Hinweis auf Psoriasisarthropathie g.Z. 02.02.01 Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da röntgenologisch beginnende bis mäßiggradige degenerative Veränderungen dokumentiert sind bei geringen funktionellen Einschränkungen, rezent etablierte Biologikatherapie. 02.02.01 10 7 Hypertonie Wahl dieser Position, da medikamentös eingestellt bei Fehlen von Sekundärschäden. 05.01.01 10 zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung abermals ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. eingeschätzt. Ein Zustand nach Sensibilitätstörungen der linken Hand sowie ein Zustand nach Krämpfen an Händen und Füßen würden keinen Behinderungsgrad erreichen. Zu den Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten führte der Gutachter begründend aus, dass sich eine geringe Änderung hinsichtlich der Leidensbezeichnung von Leiden Nummer 6 ergeben habe, da Hinweise auf das Vorliegen einer Psoriasisarthropathie gegeben seien. Hinsichtlich der übrigen Leiden sei es zu keiner Änderung gekommen. Leiden 7 sei neu aufgenommen worden. Im Vergleich zum Vorgutachten komme es zur keiner Änderung des Gesamtgrades der Behinderung. Mit Schreiben vom 13.06.2018 räumte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin ein förmliches Parteiengehör gemäß § 45 AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Das Aktengutachten vom 13.06.2018 wurde der Beschwerdeführerin als Beilage übermittelt.Mit Schreiben vom 13.06.2018 räumte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin ein förmliches Parteiengehör gemäß Paragraph 45, AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Das Aktengutachten vom 13.06.2018 wurde der Beschwerdeführerin als Beilage übermittelt. Die nunmehr rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin erstattete mit Schreiben vom 02.07.2018 ohne Vorlage neuer Beweismittel eine Stellungnahme. Es wird ausgeführt, dass auch das nunmehr eingeholte Aktengutachten dem Beschwerdebild der Beschwerdeführerin nicht ausreichend Rechnung trage. Insbesondere werde die Einstufung des Leidens 1 nicht dem tatsächlichen Schweregrad der Erkrankung gerecht. Nach Punkt 01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung seien Erkrankungen der Haut entsprechend der Art und Ausdehnung, der Lokalisation, der Rezidivquote sowie - neigung, der Chronizität, auftretender Begleiterscheinungen sowie der Notwendigkeit wiederholter Behandlungen einzustufen. Die Beschwerdeführerin leide seit ihrer Jugend an einer Akne inversa. Die Erkrankung gehe mit einer wiederkehrenden Abzessierung, insbesondere im Glutealbereich einher. Emotional besonders belastend seien zudem die auftretenden Krankheitsschübe im Gesichtsbereich. Die Symptomatik sei trotz rezidivierender Therapieversuchen kaum beherrschbar und gehe mit einem hohen Leidensdruck einher. Unter Berücksichtigung der genannten Faktoren müsse die Einschätzung dieses Leidens entsprechend Punkt 01.01.02 der Einschätzungsverordnung mit mindestens 40 v.H. erfolgen. Die begleitende psychische Belastung wäre hierbei nochmals gesondert einzustufen und erhöhe aufgrund des wechselseitigen Einflusses - auch im Sinne der Verstärkung der Krankheitssymptome aufgrund von psychischen Stressoren - die Einstufung entsprechend, sodass bei richtiger Beurteilung des Gesamtbildes eine Einstufung des Behinderungsgrades mit mindestens 50 v.H. jedenfalls gerechtfertigt erscheine. Nebst der genannten Erkrankung leide die Beschwerdeführerin an Polyarthrosen in den Fingern. Diese würden die Fingerfertigkeit aufgrund der auftretenden Krämpfe und Schmerzen maßgeblich einschränken, sodass eine Einstufung nach Punkt 02.02.

  1. mit zumindest 30 v.H. zu erfolgen habe. Die Beschwerdeführerin führe zur Eindämmung der rasch fortschreitenden zugrundeliegenden rheumatischen Erkrankung derzeit eine Spritzenkur mit "Corentyx" durch, wobei das Medikament aufgrund der immunsupprimierenden Wirkung mit einer erhöhten Infektanfälligkeit einhergehe und folglich die Teilhabefähigkeit der Beschwerdeführerin an Berufssowie Alltagsleben weiter limitiert sei. Weiters leide die Beschwerdeführerin an diversen Abnützungserscheinungen des Bewegungsapparates. Hierbei hervorzuheben seien die Beschwerden in den Kniegelenken aufgrund der vorliegenden beidseitigen Gonarthrose sowie die Schulterbeeinträchtigung. Infolge der Belastung durch die multiplen gesundheitlichen Beeinträchtigungen sei bei der Beschwerdeführerin eine schwere Depression aufgetreten, welche trotz umfangreicher Behandlung samt Kuraufenthalt und längerer Krankschreibung weiterhin in derartigem Ausmaß bestehe, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin selbst im Rahmen einer notwendig gewordenen Reduzierung der Arbeitszeit nur schwer aufrecht zu erhalten sei. Bereits infolge der psychischen Erkrankung habe eine Einstufung entsprechend Punkt 03.06.02 mit 50 v.H. zu erfolgen. Im Zusammenwirken aller gesundheitlichen Einschränkungen erscheine bei der Beschwerdeführerin eine Einstufung mit einem Gesamtgrad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gerechtfertigt. Aufgrund der eingebrachten Stellungnahme holte die belangte Behörde eine Stellungnahme des Arztes für Allgemeinmedizin vom 08.08.2018, welcher die Gutachten vom 19.03.2018 und 13.06.2018 erstellt hatte, mit dem Ergebnis ein, dass das Beschwerdevorbringen nicht geeignet sei, eine geänderte Beurteilung zu begründen. Mit Bescheid vom 09.08.2018 erließ die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung, worin sie die Beschwerde abwies und sich in der Begründung auf die Ergebnisse der eingeholten Sachverständigengutachten stützte. Die Gutachten vom 19.03.2018 und 13.06.2018 sowie die Stellungnahme vom 08.08.2018 wurden der Beschwerdeführerin als Beilage übermittelt. Mit Schreiben ihrer rechtlichen Vertretung vom 24.08.2018 brachte die Beschwerdeführerin ohne Vorlage neuer Beweismittel einen rechtszeitigen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG ein. Darin wird auf die Beschwerde und die Stellungnahme vom 02.07.2018 verwiesen. Es wurde die Einholung von Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen der Neurologie/Psychiatrie und der Dermatologie beantragt.Mit Schreiben ihrer rechtlichen Vertretung vom 24.08.2018 brachte die Beschwerdeführerin ohne Vorlage neuer Beweismittel einen rechtszeitigen Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG ein. Darin wird auf die Beschwerde und die Stellungnahme vom 02.07.2018 verwiesen. Es wurde die Einholung von Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen der Neurologie/Psychiatrie und der Dermatologie beantragt. Die belangte Behörde legte am 27.08.2018 den Vorlageantrag, die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Das Verfahren wurde der hg. Gerichtsabteilung W115 zugeteilt. Am 31.10.2018, 31.01.2019 und 12.04.2019 langten neue Beweismittel beim Bundesverwaltungsgericht ein. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden vom Bundesverwaltungsgericht ein nervenfachärztliches Sachverständigengutachten vom 13.08.2019, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am selben Tag, mit dem Ergebnis eingeholt, dass sich keine geänderte Beurteilung hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Depression (Leiden 2) ergeben hat. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.01.2020 wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit Wirksamkeit vom 07.02.2020 der Gerichtsabteilung W115 abgenommen und der Gerichtsabteilung W133 neu zugeteilt. Mit Schreiben vom 11.02.2020 informierte das Bundesverwaltungsgericht die Parteien des Verfahrens über das Ergebnis der Beweisaufnahme und räumte ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit ein, dazu binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht am 27.08.2018 erfolgt sei und ab diesem Zeitpunkt neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen. Die belangte Behörde erstattete keine Stellungnahme. Die Beschwerdeführerin erstattete im Wege ihrer Rechtsvertretung mit Schreiben vom 24.02.2020 unter Vorlage neuer Beweismittel eine Stellungnahme. Es wird ausgeführt, dass bei der Beschwerdeführerin eine mittelschwere Depression bestehe. Sie sei auf eine Antidepressivatherapie eingestellt, jedoch in keinster Weise psychisch stabil. Die Stimmung sei depressiv, der Affekt kaum affiziert, der Antrieb sei reduziert. Es sei daher für diese Gesundheitsschädigung ein höherer Grad der Behinderung heranzuziehen. Weiters leide die Beschwerdeführerin - wie bereits in der Stellungnahme vom 02.07.2018 angeführt - seit früher Jugend an Akne inversa, welche bereits mehrfache Operationen notwendig gemacht habe. Die Erkrankung sei trotz aller möglichen Therapieversuche nicht beherrschbar und alle Therapieversuche seien ausgeschöpft. Es sei daher ein höherer Grad der Behinderung als 30 v.H. dafür gerechtfertigt. Weiters leide die Beschwerdeführerin an Psoriasisarthritis mit schmerzhaften Schwellungen und Beugungseinschränkungen. Entgegen den Ausführungen des allgemeinmedizinischen Sachverständigen der erstinstanzlichen Behörde würden sehr wohl aufgrund dieser Erkrankung funktionelle Einschränkungen vorliegen. Außerdem würden bei der Beschwerdeführerin Fingerpolyarthrosen sowie Omarthrose, AC-Gelenksarthrose, Periarthropathia humero scapularis calcarea sowie eine Ansatztendinose der Supraspinatussehne rechts bestehen. Trotz physikalischer Therapie seien weiterhin eine Bewegungseinschränkung und Schmerzen der rechten Schulter vorhanden. Hinzu würden noch diverse Abnützungserscheinungen des Bewegungsapparates kommen, insbesondere in beiden Kniegelenken und der Hüfte. Auch für diese Gesundheitsschädigungen wäre jeweils ein höherer Grad der Behinderung als 10 v.H. gerechtfertigt. Außerdem würde bei den gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin eine wechselseitige negative Leidensbeeinflussung bestehen, sodass ein Gesamtgrad der Behinderung von zumindest 50 v. H. gerechtfertigt erscheine. Es wurde um ehebaldigste Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes ersucht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin wurde am XXXX geboren und ist österreichische Staatsbürgerin.Die Beschwerdeführerin wurde am römisch 40 geboren und ist österreichische Staatsbürgerin. Sie steht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Sie stellte am 20.12.2017 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG.Sie stellte am 20.12.2017 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß Paragraphen 2 und 14 BEinstG. Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
  3. Hidradenitis suppurativa, rezidivierendes lokalisiertes Abszessleiden bei Fehlen von Narbenstrikturen sowie maßgeblichen funktionellen Beeinträchtigungen;
  4. Depressio, chronischer Verlauf mit Therapieoptionen;
  5. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, rezidivierende Beschwerdesymptomatik bei Fehlen maßgeblicher funktioneller Einschränkungen;
  6. Degenerative Veränderungen beider Kniegelenke, es sind mäßige degenerative Veränderungen bei Fehlen maßgeblicher funktioneller Einschränkungen dokumentiert;
  7. Funktionseinschränkungen der Schultergelenke, es sind geringgradige degenerative Veränderungen radiologisch dokumentiert bei geringgradigen funktionellen Einschränkung des rechten Schultergelenks;
  8. Degenerative Veränderungen der Fingergelenke beider Hände bei Hinweis auf Psoriasisarthropathie, es sind röntgenologisch beginnende bis mäßiggradige degenerative Veränderungen dokumentiert bei geringen funktionellen Einschränkungen, rezent etablierte Biologikatherapie;
  9. Hypertonie; medikamentös eingestellt bei Fehlen von Sekundärschäden. Bei der Beschwerdeführerin liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. vor. Da das bei der Beschwerdeführerin objektivierte Leiden 2 (Depressio) ein maßgebliches zusätzliches Leiden darstellt, welches mit dem führenden Leiden 1 wechselseitig negativ zusammenwirkt, erfolgt eine Anhebung des Grades der Behinderung um eine Stufe und wurde der Gesamtgrad der Behinderung von den beigezogenen Sachverständigen korrekt mit 40 v.H. bewertet. Bei Zustand nach periproktitischem Absezss mit Inzision 12/2016 liegen keine Befunde vor, welche Komplikationen bzw. ein derzeit vorliegendes und behandlungsbedürftiges Fistelleiden im Analbereich belegen. Ein Zustand nach Sensibilitätstörungen der linken Hand sowie ein Zustand nach Krämpfen an Händen und Füßen erreichen keinen Behinderungsgrad.Bei Zustand nach periproktitischem Absezss mit Inzision 12 aus 2016, liegen keine Befunde vor, welche Komplikationen bzw. ein derzeit vorliegendes und behandlungsbedürftiges Fistelleiden im Analbereich belegen. Ein Zustand nach Sensibilitätstörungen der linken Hand sowie ein Zustand nach Krämpfen an Händen und Füßen erreichen keinen Behinderungsgrad. Maßgeblich für die Einschätzung nach der Einschätzungsverordnung sind aktuelle objektivierbare dauerhafte Funktionseinschränkungen unter Beachtung der vorgelegten Befunde. Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß und medizinischer Einschätzung werden die diesbezüglichen Beurteilungen in den Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 19.03.2018 und 13.06.2018 sowie in dessen ergänzend eingeholter Stellungnahme vom 08.08.2019 und in dem vom Bundesverwaltungsgericht ergänzend eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 13.08.2019 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden beweiswürdigenden und rechtlichen Ausführungen verwiesen. Unter Berücksichtigung der dem Gericht vorliegenden und nicht von der Neuerungsbeschränkung umfassten medizinischen Befunde und der Untersuchungsergebnisse in den gegenständlich eingeholten Gutachten ist eine höhere Einschätzung der festgestellten Leidenszustände zum Entscheidungszeitpunkt nicht möglich. Die von der Beschwerdeführerin am 31.10.2018, 31.01.2019, 12.04.2019 und 24.02.2020 zeitlich nach der Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht (27.08.2018) nachgereichten medizinischen Befunde unterliegen der Neuerungsbeschränkung; diesbezüglich wird auf die rechtlichen Ausführungen verwiesen.
  10. Beweiswürdigung: Die Staatsangehörigkeit ergibt sich aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin. Es ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt keine Änderung der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin und auch die belangte Behörde ging von dieser Staatsangehörigkeit aus. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin aktuell in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis steht, basiert auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug. Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten basiert auf dem Akteninhalt. Die Feststellung, dass bei der Beschwerdeführerin zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. vorliegt, gründet sich auf das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 19.03.2018 und insbesondere auf das nachfolgende Aktengutachten desselben Arztes für Allgemeinmedizin vom 13.06.2018 sowie auf die ergänzend eingeholte Stellungnahme dieses Arztes vom 08.08.2018 und das ergänzend vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 13.08.
  11. Darin wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß sowie auch eingehend auf die im Rahmen der Beschwerde erhobenen Einwendungen und vorgelegten Befunde richtig, vollständig und schlüssig eingegangen. Die beigezogenen Gutachter setzten sich auch nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden und den Angaben der Beschwerdeführerin auseinander. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen; die Funktionseinschränkungen wurden nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Führendes Leiden der Beschwerdeführerin ist die Hidradenitis suppurativa, welche der beigezogene Sachverständige, ein Arzt für Allgemeinmedizin, korrekt der Positionsnummer 01.01.02 der Anlage der Einschätzungsverordnung zuordnete. Die Einstufung eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30, begründet er nachvollziehbar damit, dass bei der Beschwerdeführerin ein rezidivierendes lokalisiertes Abszessleiden bei Fehlen von Narbenstrikturen sowie maßgeblichen funktionellen Beeinträchtigungen besteht. Im Sachverständigengutachten vom 19.03.2018 wird im klinischen Status dokumentiert, dass die Beschwerdeführerin eine circa 20 cm haltende blande Narbe inguinal links nach einer Operation im Jahr 2003 sowie blande Narben gluteal und kleine blande Narben nach Abszessen an beiden Unterschenkeln hat. Der Gutachter konnte bei der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin keine maßgeblichen Narbenstrikturen bzw. dadurch bedingte funktionelle Einschränkungen feststellen. Im mit der Beschwerde vorgelegten Statusbericht des Rehabilitationsaufenthaltes vom April 2018 sind neben Narben keine aktiven Hautläsionen beschrieben. Die Hauterkrankung der Beschwerdeführerin wurde vom beigezogenen Gutachter insbesondere unter Berücksichtigung der Rezidivneigung richtigerweise mit einem Rahmensatz von einer Stufe über dem unteren Rahmensatz berücksichtigt. An dieser Einschätzung vermögen auch die von der Beschwerdeführerin nachgereichten Befunde eines näher genannten Facharztes für Haut- und Geschlechtskrankheiten vom 30.08.2018 und 12.02.2020, welche auch der Neuerungsbeschränkung unterliegen, nichts zu ändern, da diese Befunde im Wesentlichen dem bei der Erstellung der herangezogenen Gutachten bereits vorliegenden Befund desselben Facharztes für Haut- und Geschlechtskrankheiten vom 18.10.2017 entsprechen. Die bei der Beschwerdeführerin vorliegende Depressio wurde von dem, vom Bundesverwaltungsgericht beigezogenen sachverständigen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie in seinem Gutachten vom 13.08.2019, wie bereits davor vom durch die belangte Behörde beigezogenen sachverständigen Arzt für Allgemeinmedizin, nachvollziehbar und richtig zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 03.06.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, welche Funktionseinschränkungen durch affektive Störungen betrifft, zugeordnet. Der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie führt in seinem aktuellen Gutachten dazu nachvollziehbar aus, dass bei der Beschwerdeführerin ein chronischer Krankheitsverlauf vorliegt, bei ihr aber noch Therapieoptionen offen sind. Die Beschwerdeführerin macht derzeit keine Gesprächstherapie und hatte bisher keine stationäre psychiatrische Behandlung bzw. keine psychiatrischen Rehabilitationsaufenthalte, abgesehen davon wurde ihre antidepressive Therapie reduziert. So ergibt sich aus dem mit dem gegenständlichen Antrag vorgelegten Befund einer näher genannten Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 06.12.2017, dass der Beschwerdeführerin eine Dosis von 20 mg täglich des antidepressiven Medikaments Escitalopram verschrieben wurde. Auch aus der mit der Beschwerde vorgelegten Ambulanzkarte einer näher genannten Krankenanstalt vom 20.04.2018 ist ersichtlich, dass die verschriebene Dosis des antidepressiven Medikaments Escitalopram 20 mg täglich betrug. Den nachgereichten Befundberichten derselben Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 11.12.2018 und 18.02.2020 ist jedoch zu entnehmen, dass die Dosis des antidepressiven Medikaments Escitalopram auf 15 mg täglich reduziert wurde. Dies ergibt sich weiters aus der nachgereichten Ambulanzkarte der näher genannten Krankenanstalt vom 13.02.
  12. Die Zuordnung zum nächst höheren Rahmensatz würde insbesondere bedingen, dass die Beschwerdeführerin trotz Medikation instabil wäre und bereits eine mäßige soziale Beeinträchtigung vorläge. Unter dem Aspekt, dass die antidepressive Medikation der Beschwerdeführerin reduziert wurde, kann - entgegen den Ausführungen in der Stellungnahme vom 24.02.2020 - nicht davon ausgegangen werden, dass sie trotz Medikation instabil ist. Das Vorliegen von sozialen Rückzugstendenzen bzw. einer mäßigen sozialen Beeinträchtigung wurde von der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren weder behauptet, noch sind solche Tendenzen befundmäßig belegt. Schließlich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin auch keine Gesprächstherapie in Anspruch nimmt, insofern bestehen noch zumutbare Therapieoptionen. In diesem Zusammenhang ist lediglich der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren nur eine Bestätigung vom 29.11.2017 einer Arbeitspsychologin vorgelegt hat, aus welcher hervorgeht, dass sie damals Sitzungen bei dieser Psychologin in Anspruch genommen hatte. Dass die Beschwerdeführerin über einen längeren Zeitraum hinweg eine Psychotherapie gemacht hätte, wurde von ihr befundmäßig nicht belegt. Insofern ist dem vom Bundesverwaltungsgericht beigezogenen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie beizupflichten, wenn dieser feststellt, dass das Ausmaß der geschilderten Beschwerden nicht mit der Inanspruchnahme therapeutischer Hilfen übereinstimmt. Die von der Beschwerdeführerin nachgereichten Befunde einer näher genannten Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 11.12.2018 und 18.02.2020 wären nicht dazu geeignet, selbst wenn sie nicht der Neuerungsbeschränkung unterliegen würden, eine Änderung der gegenständlich vorgenommenen Einschätzung des Leidens 2 herbeiführen. Da das bei der Beschwerdeführerin objektivierte Leiden 2 ein maßgebliches zusätzliches Leiden darstellt, welches mit dem führenden Leiden 1 wechselseitig negativ zusammenwirkt, erfolgte durch die beigezogenen Sachverständigen nachvollziehbar und richtig eine Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung um eine Stufe und wurde der Gesamtgrad der Behinderung von den Sachverständigen korrekt mit 40 v.H. angenommen. Die Leiden 4-6 "Degenerative Veränderungen beider Kniegelenke", "Funktionseinschränkungen der Schultergelenke" und "Degenerative Veränderungen der Fingergelenke beider Hände bei Hinweis auf Psoriasisarthropathie" wurden jeweils korrekt der Positionsnummer 02.02.01, welche generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates mit funktionellen Auswirkungen geringen Grades betrifft, der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet. Betreffend die Kniegelenke der Beschwerdeführerin sind mäßige degenerative Veränderungen bei Fehlen maßgeblicher funktioneller Einschränkungen dokumentiert. Im Sachverständigengutachten vom 19.03.2018 wird im klinischen Status dokumentiert, dass bei beiden Kniegelenken die Beweglichkeit frei ist, die Gelenke bandstabil sind und lediglich ein mäßiges Krepitieren vorliegt. Es konnten daher im Rahmen der klinischen Untersuchung in den Kniegelenken keine maßgeblichen funktionellen Einschränkungen objektiviert werden. Auch im Bericht des Rehabilitationsaufenthaltes vom April 2018 sind frei bewegliche Kniegelenke beschrieben. Bei den Schultergelenken der Beschwerdeführerin sind geringgradige degenerative Veränderungen radiologisch dokumentiert, beim rechten Schultergelenk liegt eine geringgradige funktionelle Einschränkung vor. Dementsprechend hält der allgemeinmedizinische Gutachter in seinem Sachverständigengutachten vom 19.03.2018 im klinischen Status fest, dass Abduktion und Anteversion in beiden Schultergelenken frei sind und der Nacken- und Schürzengriff beidseits frei durchführbar ist, rechts jedoch etwas verlangsamt. Im Rahmen der klinischen Untersuchung ließ sich eine geringgradige funktionelle Einschränkung des rechten Schultergelenkes objektivieren. Auch im Entlassungsbericht des Rehabilitationszentrums vom 16.04.2018 ist eine leicht eingeschränkte Funktion des rechten Schultergelenks bei frei beweglichem linken Schultergelenk dokumentiert. Ein radiologischer Röntgenbefund der rechten Schulter vom 07.05.2018 beschreibt röntgenologisch beginnende degenerative Veränderungen mit diskreter Verschmälerung des Gelenksspaltes bei Verkalkung und sonographisch eine geringgradige entzündliche Veränderung der Bizepssehne bei unauffälliger Rotatorenmanschette. Unter Berücksichtigung der klinischen Untersuchung und der vorliegenden Befunde erweist sich die gegenständlich vorgenommene Einstufung des Leidens 5 als nachvollziehbar und richtig. Weiters liegen bei der Beschwerdeführerin degenerative Veränderungen der Fingergelenke beider Hände bei Hinweis auf Psoriasisarthropathie vor. Im Rahmen der klinischen Untersuchung ließen sich im Bereich der Fingergelenke beider Hände geringgradige degenerative Veränderungen objektivieren. Infolge der bestehenden Beschwerdesymptomatik wurde eine medikamentöse Therapie mit Cosentyx etabliert. Laut einem Röntgenbefund der Hände beidseits aus dem Jahr 2017, welcher im ärztlichen Entlassungsbericht nach stattgehabter Rehabilitation vom 16.04.2018 angeführt wird, bestehen beginnende degenerative Veränderungen im Bereich der Daumengrundgelenke sowie geringe bis mäßiggradige degenerative Veränderungen an den Fingergelenken beider Hände. Die Einschätzung der degenerativen Veränderungen der Fingergelenke bei Hinweis auf Psoriasisarthropathie erfolgte unter Berücksichtigung des Untersuchungsbefundes mit Objektivierung geringgradiger funktioneller Einschränkungen korrekt. Dass bei der Beschwerdeführerin durch die Behandlung mit Cosentyx eine einschätzungsrelevante erheblich erhöhte Infektanfälligkeit bestehen würde, kann aufgrund der vorgelegten Befunde nicht objektiviert werden. Die von der Beschwerdeführerin betreffend die Leiden 4-6 nachgereichten Befunde, welche im Übrigen auch der Neuerungsbeschränkung unterliegen, vermögen keine Änderung der gegenständlich vorgenommenen Einschätzung dieser Leiden herbeizuführen. Gegen die Beurteilung der degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule (Leiden 3) und der Hypertonie (Leiden 7) wurden von der Beschwerdeführerin keine Einwendungen erhoben. Bei Zustand nach periproktitischem Absezss mit Inzision 12/2016 liegen keine Befunde vor, welche Komplikationen bzw. ein derzeit vorliegendes und behandlungsbedürftiges Fistelleiden im Analbereich belegen. Ein Zustand nach Sensibilitätstörungen der linken Hand sowie ein Zustand nach Krämpfen an Händen und Füßen erreichen keinen Behinderungsgrad.Bei Zustand nach periproktitischem Absezss mit Inzision 12 aus 2016, liegen keine Befunde vor, welche Komplikationen bzw. ein derzeit vorliegendes und behandlungsbedürftiges Fistelleiden im Analbereich belegen. Ein Zustand nach Sensibilitätstörungen der linken Hand sowie ein Zustand nach Krämpfen an Händen und Füßen erreichen keinen Behinderungsgrad. Die in der Beschwerde und in den Stellungnahmen vorgebrachten Schmerzempfindungen wurden bereits im Rahmen der Statuserhebung im Zuge der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 19.03.2018 und bei der Erstellung der Gutachten im Rahmen der vorzunehmenden Einstufungen nach den Bestimmungen der Anlage der Einschätzungsverordnung mitberücksichtigt. Aus dem Sachverständigengutachten vom 19.03.2018 geht diesbezüglich auch hervor, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer persönlichen Untersuchung angab, unter Schmerzen in den Fingern beider Hände, in der rechten Schulter und in der Halswirbelsäule zu leiden (vgl. dazu den Punkt "Derzeitige Beschwerden").Die in der Beschwerde und in den Stellungnahmen vorgebrachten Schmerzempfindungen wurden bereits im Rahmen der Statuserhebung im Zuge der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 19.03.2018 und bei der Erstellung der Gutachten im Rahmen der vorzunehmenden Einstufungen nach den Bestimmungen der Anlage der Einschätzungsverordnung mitberücksichtigt. Aus dem Sachverständigengutachten vom 19.03.2018 geht diesbezüglich auch hervor, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer persönlichen Untersuchung angab, unter Schmerzen in den Fingern beider Hände, in der rechten Schulter und in der Halswirbelsäule zu leiden vergleiche dazu den Punkt "Derzeitige Beschwerden"). Allerdings ist auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren offenkundigen Verschlechterung der Leidenszustände die neuerliche Feststellung der Begünstigteneigenschaft in Betracht kommt. Dass die im gegenständlichen Fall beigezogenen Sachverständigen die Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin tatsachenwidrig beurteilt hätte, kann vor dem Hintergrund der vorgelegten Befunde sowie unter Berücksichtigung der Untersuchungsergebnisse nicht erkannt werden. Die Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin wurden von den beigezogenen Sachverständigen umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander nachvollziehbar und richtig berücksichtigt. Die Beschwerdeeinwendungen wurden im Beschwerdevorentscheidungsverfahren ordnungsgemäß und nachvollziehbar berücksichtigt. Die Beschwerdeführerin ist den eingeholten Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Die Beschwerdeführerin ist den eingeholten Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen somit in Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 19.03.2018 und 13.06.2018 sowie an dessen Stellungnahme vom 08.08.2019 und an dem vom Bundesverwaltungsgericht ergänzend eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 13.08.2019 und am objektivierten, vorliegenden Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. Die Beschwerdeeinwendungen wurden - wie bereits erwähnt - im Beschwerdevorentscheidungsverfahren berücksichtigt. Die vorliegenden Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin und eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
  13. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) lauten auszugsweise: "Begünstigte Behinderte § 2.

(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
  1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
  2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
  3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
  4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
  5. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,)
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die
  1. a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
  2. b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
  3. c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
  4. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
  5. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen. ... Behinderung § 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. ... Feststellung der Begünstigung § 14.
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHParagraph 14,
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
  1. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  2. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  3. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
  4. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
  5. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
  6. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
  7. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
  8. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( Paragraph 2, ) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit derder Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit derder Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. ... § 19.
(1)Die Beschwerdefrist bei Verfahren gemäß §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 19,
(1)Die Beschwerdefrist bei Verfahren gemäß Paragraphen 8, 9, 9 a und 14 Absatz 2, beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren gemäß Paragraph 14, Absatz 2, zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren gemäß Paragraph 14, Absatz 2, neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. ..." Den im gegenständlichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin und eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie zu Folge, in welchen die Beschwerdeeinwendungen berücksichtigt wurden, beträgt der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Anwendung der Einschätzungsverordnung zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt 40 v. H. Alle vorliegenden Gutachten sind - wie bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde - widerspruchsfrei, vollständig und schlüssig. Die Funktionseinschränkungen wurden auch nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Die von der Beschwerdeführerin am 31.10.2018, 31.01.2019, 12.04.2019 und 24.02.2020 zeitlich nach der Beschwerdevorlage (diese war am 27.08.2018 erfolgt) nachgereichten medizinischen Befunde unterliegen der Neuerungsbeschränkung des §19 Abs. 1 BEinstG, wonach in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bei Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 leg.cit. neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen. Diese Befunde wurden zeitlich nach der Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt, weshalb sie von der Neuerungsbeschränkung umfasst sind und daher vom Bundesverwaltungsgericht im aktuellen Verfahren nicht berücksichtigt werden können. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass sich auch bei Berücksichtigung der nachgereichten Befunde keine wesentliche Änderung des aktuell festgestellten Grades der Behinderung von 40 v.H. ergeben würde; vgl. dazu die obigen Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung.Die von der Beschwerdeführerin am 31.10.2018, 31.01.2019, 12.04.2019 und 24.02.2020 zeitlich nach der Beschwerdevorlage (diese war am 27.08.2018 erfolgt) nachgereichten medizinischen Befunde unterliegen der Neuerungsbeschränkung des §19 Absatz eins, BEinstG, wonach in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bei Verfahren gemäß Paragraph 14, Absatz 2, leg.cit. neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen. Diese Befunde wurden zeitlich nach der Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt, weshalb sie von der Neuerungsbeschränkung umfasst sind und daher vom Bundesverwaltungsgericht im aktuellen Verfahren nicht berücksichtigt werden können. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass sich auch bei Berücksichtigung der nachgereichten Befunde keine wesentliche Änderung des aktuell festgestellten Grades der Behinderung von 40 v.H. ergeben würde; vergleiche dazu die obigen Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung. Bei der Beschwerdeführerin liegt daher aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger bzw. diesen nach § 2 Abs. 1 Z1 BEinstG gleichgestellte Unionsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht gegeben.Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger bzw. diesen nach Paragraph 2, Absatz eins, Z1 BEinstG gleichgestellte Unionsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht gegeben. Im Übrigen ist neuerlich darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Feststellung der Begünstigteneigenschaft in Betracht kommt (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.11.2012, Zl. 2011/11/0118).Im Übrigen ist neuerlich darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Feststellung der Begünstigteneigenschaft in Betracht kommt vergleiche dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.11.2012, Zl. 2011/11/0118). Soweit die Beschwerdeführerin im Verfahren die Einholung weiterer medizinischer Sachverständigengutachten anderer Fachrichtungen moniert, ist dazu auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Behörden im Zusammenhang mit der Einschätzung des Grades der Behinderung verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der geschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten einer bestimmten Fachrichtung bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens an (vgl. VwGH 24.06.1997, Zl. 96/08/0114).Soweit die Beschwerdeführerin im Verfahren die Einholung weiterer medizinischer Sachverständigengutachten anderer Fachrichtungen moniert, ist dazu auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Behörden im Zusammenhang mit der Einschätzung des Grades der Behinderung verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der geschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten einer bestimmten Fachrichtung bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens an vergleiche VwGH 24.06.1997, Zl. 96/08/0114). Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin - im angefochtenen Bescheid und in der Beschwerdevorentscheidung mit 40 v.H. - festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2
  1. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173), zu verweisen.Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin - im angefochtenen Bescheid und in der Beschwerdevorentscheidung mit 40 v.H. - festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des Paragraph 14, Absatz 2,
  2. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173), zu verweisen. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung mit der Maßgabe zu bestätigen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt. Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Schmerzen, Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Die aktuellen Gutachten wurden nicht ausreichend substantiiert bestritten. Die Gutachter erstatteten zu den im Rahmen der Beschwerde erhobenen Einwendungen und im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Befunde ergänzende Gutachten bzw. Stellungnahmen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Die nach der Beschwerdevorlage vorgelegten Befunde unterliegen der Neuerungsbeschränkung. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird (vgl. dazu etwa die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5).Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Schmerzen, Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Die aktuellen Gutachten wurden nicht ausreichend substantiiert bestritten. Die Gutachter erstatteten zu den im Rahmen der Beschwerde erhobenen Einwendungen und im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Befunde ergänzende Gutachten bzw. Stellungnahmen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Die nach der Beschwerdevorlage vorgelegten Befunde unterliegen der Neuerungsbeschränkung. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird vergleiche dazu etwa die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5). Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W133.2204293.1.00

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