RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.03.2020 GeschäftszahlW133 2205741-1 SpruchW133 2205741-1/15E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsi
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte zuletzt am 18.01.2018 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) und legte medizinische Befunde vor.Der Beschwerdeführer stellte zuletzt am 18.01.2018 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß Paragraphen 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) und legte medizinische Befunde vor. Die belangte Behörde gab in der Folge ein medizinisches Sachverständigengutachten in Auftrag. In dem Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 30.07.2018 wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 von Hundert (v.H.) medizinisch festgestellt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27.08.2018 wies die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG ab. Dies erfolgte unter Zugrundelegung des oben angeführten medizinischen Sachverständigengutachtens.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27.08.2018 wies die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß Paragraphen 2 und 14 BEinstG ab. Dies erfolgte unter Zugrundelegung des oben angeführten medizinischen Sachverständigengutachtens. Mit Schreiben vom 06.09.2018 erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtlichen Vertretung fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Am 14.09.2018 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den zugehörigen Verwaltungsakt vor. Das Beschwerdeverfahren wurde der hg. Gerichtsabteilung W115 zugeteilt. Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurde aufgrund der erhobenen Einwendungen ein HNO-fachärztliches Gutachten vom 29.09.2019 eingeholt, worin das HNO-Leiden mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30% bewertet wurde. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.01.2020 wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit Wirksamkeit vom 07.02.2020 der Gerichtsabteilung W115 abgenommen und der Gerichtsabteilung W133 neu zugeteilt. Mit Schriftsatz vom 13.02.2020 räumte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer förmliches Parteiengehör zum Gutachten vom 29.09.2019 ein. Mit Schreiben der rechtlichen Vertretung vom 26.02.2020 zog der Beschwerdeführer aus freien Stücken seine Beschwerde vom 06.09.2018 zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Schriftsatz der rechtlichen Vertretung vom 26.02.2020 aus freien Stücken seine Beschwerde vom 06.09.2018 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 27.08.2018 betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten zurückgezogen hat.
- Beweiswürdigung: Die Feststellung der Zurückziehung der Beschwerde ergibt sich aus dem im Akt erliegenden zweifelsfreien Schriftsatz der rechtlichen Vertretung vom 26.02.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG eine sinngemäße Anwendung. Die Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 7 Abs. 2 VwGVG, § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG).Die Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG, Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG). Mit der mit Schriftsatz der rechtlichen Vertretung vom 26.02.2020 erfolgten Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts die Grundlage entzogen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu § 28 VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb AVG III § 66 Rz 56f).Mit der mit Schriftsatz der rechtlichen Vertretung vom 26.02.2020 erfolgten Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts die Grundlage entzogen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu Paragraph 28, VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb AVG römisch drei Paragraph 66, Rz 56f). Das Beschwerdeverfahren war daher mit Beschluss einzustellen (vgl. zur Frage der Rechtsform bei Einstellungen auch den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.04.2015, Zl. Fr 2014/20/0047).Das Beschwerdeverfahren war daher mit Beschluss einzustellen vergleiche zur Frage der Rechtsform bei Einstellungen auch den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.04.2015, Zl. Fr 2014/20/0047). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der Entscheidung auf eine klare Rechtslage stützen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der Entscheidung auf eine klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W133.2205741.1.00