RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.03.2020 GeschäftszahlW133 2222170-1 SpruchW133 2222170-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUB
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin stellte am 03.05.2019 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG und legte medizinische Befunde vor.Die Beschwerdeführerin stellte am 03.05.2019 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß Paragraphen 2 und 14 BEinstG und legte medizinische Befunde vor. Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In diesem Gutachten vom 17.06.2019 wurden auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung und umfassender Darstellung der Statuserhebung die Funktionseinschränkungen der Leidensposition Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Position GdB % 1 Anpassungsstörung 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Hinweise auf zwanghafte und narzisstische Persönlichkeitsdisposition. 03.04.01 20 zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. eingeschätzt. Begründend führte die Gutachterin aus, dass von Seiten der Wirbelsäule keine Funktionseinschränkungen festgestellt werden konnten, weshalb diese keinen Grad der Behinderung erreichen würden. Auch erreiche ein geringer Hallux valgus keinen Grad der Behinderung. Mit Schreiben vom 17.06.2019 räumte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin ein förmliches Parteiengehör gemäß § 45 AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Das Gutachten vom 17.06.2019 wurde der Beschwerdeführerin als Beilage übermittelt.Mit Schreiben vom 17.06.2019 räumte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin ein förmliches Parteiengehör gemäß Paragraph 45, AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Das Gutachten vom 17.06.2019 wurde der Beschwerdeführerin als Beilage übermittelt. Am 26.06.2019 ersuchte die Beschwerdeführerin um Fristverlängerung zur Erstattung einer Stellungnahme. Am 09.07.2019 langte eine anwaltliche Stellungnahme der Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde ein. Darin führt sie aus, dass sich aufgrund der medizinischen Unterlagen zweifelsfrei ergebe, dass die medizinischen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin nahezu ausschließlich orthopädischer bzw psychiatrischer/neurologischer Natur seien. Trotzdem sei die Begutachtung durch einen Allgemeinmediziner vorgenommen worden. Dieser könne schon in Ermangelung entsprechender einschlägiger fachspezifischer Ausbildung keinesfalls in der Lage sein, die Beeinträchtigungen abschließend zu überprüfen und wiederzugeben. Im Sinne der Ermittlungspflicht stelle die Beschwerdeführerin daher ausdrücklich die Anträge auf Beiziehung eines Sachverständigen aus den Fachgebieten Orthopädie und Neurologie/Psychiatrie zum Beweis des Ausmaßes der Behinderung. Mit Schreiben vom 10.07.2019 ersuchte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin, ihre Einwendungen mit aktuellen Befunden über ihre Gesundheitsschädigungen zu belegen. Mit E-Mailnachricht vom 24.07.2019 übermittelte die Beschwerdeführerin einen neurologischen Arztbrief vom 05.03.2019 und neurologische Behandlungsaufzeichnungen zum Behandlungsverlauf im Zeitraum von 02.04.2019 bis 10.07.2019, einen MRT-Befund der LWS vom 13.07.2019 und Röntgenbefunde der Wirbelsäule vom 09.07.
- In ihrer E-Mailnachricht brachte die Beschwerdeführerin weiters vor, sie bestehe ausdrücklich auf einer Begutachtung durch einen Facharzt für Psychiatrie im gegenständlichen Verfahren. Aufgrund der eingebrachten Stellungnahme und der neu vorgelegten Befunde holte die belangte Behörde eine ergänzende Stellungnahme vom 30.07.2019 der Ärztin für Allgemeinmedizin, welche das Gutachten vom 17.06.2019 erstellt hatte, ein. Darin geht die Gutachterin ausführlich auf die Einwendungen der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme und auf die neu vorgelegten Befunde ein, welche zu keiner Änderung der Beurteilungen führten. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 31.07.2019 wies die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG ab. Dies erfolgte unter Zugrundelegung des oben angeführten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens sowie der ergänzend eingeholten Stellungnahme.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 31.07.2019 wies die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß Paragraphen 2 und 14 BEinstG ab. Dies erfolgte unter Zugrundelegung des oben angeführten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens sowie der ergänzend eingeholten Stellungnahme. Mit E-Mailschreiben vom 06.08.2019 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sie führt darin aus, es sei die Krönung der nicht fachärztlichen Entscheidung, dass "eine kombinierte Persönlichkeitsstörung" in eine Anpassungsstörung inkludiert worden sei. Sie wolle darauf hinweisen, dass die kombinierte Persönlichkeitsstörung und die Anpassungsstörung zweierlei verschiedene Diagnosen seien. Darauf sei die Beschwerdeführerin durch Rücksprache mit ihrer behandelnden Fachärztin aufmerksam geworden. Dies zeige, dass die medizinischen Ermittlungen fachärztlich entsprechend zugeordnet werden müssten. Wenn man die beiden Diagnosen schon zusammenfasse, sei der Grad der Behinderung mit mindestens 50% einzustufen. Sie ersuche daher nochmals um Begutachtung durch geeignete Fachärzte für Psychiatrie und Orthopädie. Am 08.08.2019 legte die belangte Behörde die Beschwerden und den Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. Das Verfahren wurde der hg. Gerichtsabteilung W115 zugeteilt. Am 02.01.2020, 17.02.2020, 27.01.2020 und 05.02.2020 ersuchte die Beschwerdeführerin jeweils telefonisch beim BVwG um baldige Entscheidung. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.01.2020 wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit Wirksamkeit vom 07.02.2020 der Gerichtsabteilung W115 abgenommen und der Gerichtsabteilung W133 neu zugeteilt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin wurde am XXXX geboren und ist österreichische Staatsbürgerin.Die Beschwerdeführerin wurde am römisch 40 geboren und ist österreichische Staatsbürgerin. Sie stellte am 03.05.2019 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG.Sie stellte am 03.05.2019 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß Paragraphen 2 und 14 BEinstG. Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: - Anpassungsstörung, mit Hinweisen auf zwanghafte und narzisstische Persönlichkeitsdisposition. Bei der Beschwerdeführerin liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. vor. Im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung konnten von Seiten der Wirbelsäule keine Funktionseinschränkungen festgestellt werden konnten, weshalb die im MRT-Befund vom 13.07.2019 und Röntgenbefunden vom 09.07.2019 der Wirbelsäule dargestellten Befundergebnisse keinen Grad der Behinderung erreichen. Ein geringer Hallux valgus erreicht ebenfalls keinen Grad der Behinderung. Maßgeblich für die Einschätzung nach der Einschätzungsverordnung sind aktuelle, anhand der klinischen Untersuchung objektivierbare dauerhafte Funktionseinschränkungen unter Berücksichtigung der Untersuchungsergebnisse und der vorgelegten Befunde. Das von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte psychiatrische Leiden, Anpassungsstörung mit Hinweisen auf zwanghafte und narzisstische Persönlichkeitsdisposition, wurde von der Gutachterin nach den anzuwendenden Vorgaben der Einschätzungsverordnung korrekt eingestuft; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden beweiswürdigenden und rechtlichen Ausführungen verwiesen. Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß und medizinischer Einschätzung werden die diesbezüglichen Beurteilungen in dem Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 17.06.2019 sowie in deren Stellungnahme vom 30.07.2019 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt; diesbezüglich wird ebenfalls auf die nachfolgenden beweiswürdigenden und rechtlichen Ausführungen verwiesen. Unter Berücksichtigung der dem Gericht vorliegenden medizinischen Befunde und der Untersuchungsergebnisse im Gutachten ist eine höhere Einschätzung der festgestellten Leidenszustände zum Entscheidungszeitpunkt nicht möglich.
- Beweiswürdigung: Die Staatsangehörigkeit ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt. Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten basiert auf dem Akteninhalt. Die Feststellung, dass bei der Beschwerdeführerin zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. vorliegt, gründet sich auf das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 17.06.2019 sowie auf deren ergänzende Stellungnahme vom 30.07.
- Die beigezogene Sachverständige ist auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die Gutachterin setzte sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden und den Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der Untersuchung auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befund, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen; die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Das führende Leiden der Beschwerdeführerin wurde entsprechend den festgestellten Funktionseinschränkungen unter dem Leidenszustand 1 "Anpassungsstörung, Hinweise auf zwanghafte und narzisstische Persönlichkeitsdisposition" berücksichtigt, welches die Sachverständige korrekt der Positionsnummer 03.04.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet hat. Diese betrifft Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen mit geringer sozialer Beeinträchtigung. Im Rahmen der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 17.06.2019 konnte ein völlig unauffälliger psychischer Status objektiviert werden Die Sachverständige hielt im Gutachten dazu Folgendes fest: "Status Psychicus: bewusstseinsklar, orientiert, kein kognitives-mnestisches Defizit, Gedankenstuktur: geordnet, kohärent, keine Denkstörung, Konzentration ungestört, Antrieb unauffällig, Stimmungslage ausgeglichen, gut affizierbar, Affekte angepasst, keine produktive Symptomatik." Diese Untersuchungsergebnisse stehen auch im Einklang mit den von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Verfahrens vorgelegten Befunden: Aus dem Arztbrief des AKH Wien vom 29.06.2017 ergab sich zunächst ein stationärer Aufenthalt vom 03.05.2017 bis zum 29.06.2017, Diagnose: Mittelgradige depressive Episode, Kombinierte Persönlichkeitsstörung. Es wurden der Beschwerdeführerin als Therapie jedoch keine Medikamente empfohlen, sondern eine fachärztliche psychiatrische Betreuung im niedergelassenen Bereich. Die Depression besteht aktuell nicht mehr, auch die Diagnose der kombinierten Persönlichkeitsstörung erweist sich als nicht mehr zweifelsfrei: Aus den Ergebnissen einer von der sachverständigen Ärztin für Allgemeinmedizin ebenfalls berücksichtigten psychologischen Untersuchung der Beschwerdeführerin durch die PVA vom 09.04.2019 ergibt sich Folgendes: In der Persönlichkeitstestung zeigte sich eine deutliche Tendenz zur Dissimulation, bzw. eine Tendenz zur Verneinung von Symptomen. Dies deckte sich mit den Ergebnissen einer früheren psychologischen Untersuchung im AKH
- Laut den Testergebnissen der PVA würde keine Persönlichkeitsstörung vorliegen. Es zeigten sich lediglich Hinweise auf eine zwanghafte und narzisstische Persönlichkeitsdisposition. Auch zeigte sich keine psychische Belastung im Bereich wie zum Beispiel Depressivität oder Paranoidität. Diese Ausführungen im vorliegenden Gutachten wurden auch nicht bestritten. In dem Arztbrief der die Beschwerdeführerin behandelnden Fachärztin für Neurologie, welchen die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Stellungnahme zum Gutachten der Behörde nachreichte, wurden die Diagnosen des AKH aus 2017 "Anpassungsstörung, kombinierte Persönlichkeitsstörung" übernommen, ohne dass darin die Ergebnisse der psychologischen Untersuchung der Beschwerdeführerin durch die PVA vom 09.04.2019 berücksichtigt wurden. Es ergibt sich weiters aus dem "Decurs" der behandelnden Neurologin vom 10.07.2019, dass unter Medikation für das psychiatrische Leiden noch eine Restsymptomatik besteht. Unter Berücksichtigung auch der Ergebnisse der psychologischen Untersuchung der Beschwerdeführerin durch die PVA vom 09.04.2019 erweist sich das Begutachtungsergebnis der von der Behörde herangezogenen sachverständigen Ärztin für Allgemeinmedizin mit der Feststellung des Leidens "Anpassungsstörung, mit Hinweisen auf zwanghafte und narzisstische Persönlichkeitsdisposition" vor dem Hintergrund aller vorliegender Befunde somit als vollständig und schlüssig und als nachvollziehbarer als die Diagnose der die Beschwerdeführerin behandelnden Fachärztin für Neurologie. Auch die Einstufung der Ärztin für Allgemeinmedizin eine Stufe über dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 03.04.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung erweist sich als nachvollziehbar und korrekt, da in den vorliegenden Unterlagen mäßige Einschränkungen der sozialen Fähigkeiten mit vorübergehenden Schwierigkeiten an der Arbeitsstelle dokumentiert sind. Hinweise darauf, dass durch die Persönlichkeits- bzw Verhaltensstörung eine durchgängige Beeinträchtigung der meisten sozialen Bereiche bestehen würde, was für eine Einstufung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 50% erforderlich wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen und es wurde solches von der Beschwerdeführerin auch gar nicht behauptet. Die Bewertung des Leidens im Gutachten ist daher zutreffend. Vor dem Hintergrund der Untersuchungsergebnisse der klinischen Untersuchung im Rahmen der Begutachtung ist auch die Beurteilung der Sachverständigen, dass weder die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule, noch ein geringer Hallux valgus einschätzungsrelevante Leiden darstellen, als nachvollziehbar und richtig zu beurteilen. Im Rahmen der Untersuchung konnten keine Funktionsbeeinträchtigungen durch diese angegebenen Leiden objektiviert werden. Im Gutachten wurde dazu folgender Status erhoben: ".. Obere Extremität: Symmetrische Muskelverhältnisse. Nackengriff und Schürzengriff bds. uneingeschränkt durchführbar, grobe Kraft bds. nicht vermindert, Faustschluss und Spitzgriff bds. durchführbar. Die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich. Sensibilität wird unauffällig angegeben, Untere Extremität: Zehenspitzen und Fersenstand sowie Einbeinstand bds. durchführbar, beide Beine von der Unterlage abhebbar, grobe Kraft bds. nicht vermindert, freie Beweglichkeit in Hüftgelenken und Kniegelenken, bandstabil, kein Erguss, symmetrische Muskelverhältnisse, Sensibilität wird unauffällig angegeben keine Varikositas, keine Ödeme bds., geringgradiger Hallux bds Wirbelsäule: Kein Klopfschmerz, Finger-Bodenabstand im Stehen: 0cm Rotation und Seitwärtsneigung in allen Ebenen frei beweglich Gesamtmobilität - Gangbild: normales Gangbild ..." Aktuelle Befunde, welche aktuelle und dauerhafte einschätzungsrelevante Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule oder der unteren Extremitäten dokumentieren würden, wurden von der Beschwerdeführerin nicht vorgelegt. Dass die von der belangten Behörde beigezogene Ärztin für Allgemeinmedizin die Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin tatsachenwidrig beurteilt hätte, kann vor dem Hintergrund der vorgelegten Befunde sowie unter Berücksichtigung der Untersuchungsergebnisse nicht erkannt werden. Die Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin wurden von der beigezogenen Ärztin umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander nachvollziehbar und richtig berücksichtigt. Dass die belangte Behörde vor dem Hintergrund der vorliegenden Befunde und der nachvollziehbaren Ergebnisse der Begutachtung durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin von der Einholung weiterer Gutachten beispielsweise durch einen Orthopäden oder einen Facharzt für Psychiatrie - wie dies von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde beantragt wurde - absah, ist nicht zu beanstanden. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass kein Rechtsanspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht; vgl. diesbezüglich die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung.Es ist auch darauf hinzuweisen, dass kein Rechtsanspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht; vergleiche diesbezüglich die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung. Die Beschwerdeführerin ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Die Beschwerdeführerin ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen somit in Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 17.06.2019 und an ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 30.07.2019 und damit am aktuell objektivierten, vorliegenden Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. Das vorliegende Sachverständigengutachten der Ärztin für Allgemeinmedizin vom 17.06.2019 und ihre Stellungnahme vom 30.07.2019 werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) lauten auszugsweise: "Begünstigte Behinderte § 2.
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
- Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
- Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
- Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
- (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
- Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,)
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die
- a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
- b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
- c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen. ... Behinderung § 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. ... Feststellung der Begünstigung § 14.
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHParagraph 14,
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( Paragraph 2, ) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit derder Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit derder Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. ... § 19.
(1)Die Beschwerdefrist bei Verfahren gemäß §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 19,
(1)Die Beschwerdefrist bei Verfahren gemäß Paragraphen 8, 9, 9 a und 14 Absatz 2, beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren gemäß Paragraph 14, Absatz 2, zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren gemäß Paragraph 14, Absatz 2, neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. ..." Dem seitens der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 17.06.2019 und der ergänzend eingeholten gutachterlichen Stellungnahme vom 30.07.2019 zu Folge beträgt der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Anwendung der Einschätzungsverordnung zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt 20 v.H. Das vorliegende Gutachten und die dazu eingeholte ergänzende Stellungnahme sind - wie bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde - widerspruchsfrei, vollständig und schlüssig. Die Funktionseinschränkungen wurden auch nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Bei der Beschwerdeführerin liegt daher aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger bzw. diesen nach § 2 Abs. 1 Z1 BEinstG gleichgestellte Unionsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht gegeben.Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger bzw. diesen nach Paragraph 2, Absatz eins, Z1 BEinstG gleichgestellte Unionsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht gegeben. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Feststellung der Begünstigteneigenschaft in Betracht kommt (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.11.2012, Zl. 2011/11/0118).Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Feststellung der Begünstigteneigenschaft in Betracht kommt vergleiche dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.11.2012, Zl. 2011/11/0118). Soweit die Beschwerdeführerin im Verfahren die Einholung weiterer medizinischer Sachverständigengutachten anregt, ist dazu auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Behörden im Zusammenhang mit der Einschätzung des Grades der Behinderung verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der geschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten einer bestimmten Fachrichtung bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens an (vgl. VwGH 24.06.1997, Zl. 96/08/0114).Soweit die Beschwerdeführerin im Verfahren die Einholung weiterer medizinischer Sachverständigengutachten anregt, ist dazu auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Behörden im Zusammenhang mit der Einschätzung des Grades der Behinderung verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der geschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten einer bestimmten Fachrichtung bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens an vergleiche VwGH 24.06.1997, Zl. 96/08/0114). Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Schmerzen, Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Das aktuelle Gutachten wurde nicht ausreichend substantiiert bestritten. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ - beide Parteien des Verfahrens haben einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Übrigen auch gar nicht gestellt - und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird (vgl. dazu etwa die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5).Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Schmerzen, Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Das aktuelle Gutachten wurde nicht ausreichend substantiiert bestritten. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ - beide Parteien des Verfahrens haben einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Übrigen auch gar nicht gestellt - und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird vergleiche dazu etwa die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5). Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W133.2222170.1.00