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W167 2193809-1

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.03.2020 GeschäftszahlW167 2193809-1 SpruchW167 2193809-1/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am XXXX stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Am römisch 40 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf internationalen Schutz.
  3. Mit Bescheid der belangten Behörde wurde ihr Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen (Spruchpunkt I. und II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.), es wurde eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin erlassen (Spruchpunkt IV.), es wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.) und die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).
  4. Mit Bescheid der belangten Behörde wurde ihr Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), es wurde eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), es wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.). Der Beschwerdeführerin wurde mit Verfahrensanordnung ein Rechtsberater beigegeben.
  5. Die Beschwerdeführerin erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde.
  6. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
  7. Dem Bundesverwaltungsgericht wurde mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin verstorben sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist verstorben.
  9. Beweiswürdigung: Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere aus der ärztlichen Todesbestätigung.
  10. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Einstellung Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erlischt die Rechtsfähigkeit - und damit auch die Parteifähigkeit - einer beschwerdeführenden Partei im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch ihren Tod. Daraus folgend kann über eine Beschwerde ungeachtet ihrer Zulässigkeit zum Zeitpunkt der Einbringung nicht mehr meritorisch entschieden werden, wenn die beschwerdeführende Partei verstorben und kein Rechtsträger vorhanden ist, der die Rechtspersönlichkeit der beschwerdeführenden Partei in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden ist und in welche der angefochtene Bescheid eingreift. In höchstpersönliche Rechte eines Verstorbenen findet eine Rechtsnachfolge nicht statt, womit auch eine Fortsetzung des Verfahrens über solche Rechte durch die Verlassenschaft oder die Erben des Verstorbenen nicht in Betracht kommt (vgl. VwGH 10.09.2009, 2008/20/0152).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erlischt die Rechtsfähigkeit - und damit auch die Parteifähigkeit - einer beschwerdeführenden Partei im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch ihren Tod. Daraus folgend kann über eine Beschwerde ungeachtet ihrer Zulässigkeit zum Zeitpunkt der Einbringung nicht mehr meritorisch entschieden werden, wenn die beschwerdeführende Partei verstorben und kein Rechtsträger vorhanden ist, der die Rechtspersönlichkeit der beschwerdeführenden Partei in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden ist und in welche der angefochtene Bescheid eingreift. In höchstpersönliche Rechte eines Verstorbenen findet eine Rechtsnachfolge nicht statt, womit auch eine Fortsetzung des Verfahrens über solche Rechte durch die Verlassenschaft oder die Erben des Verstorbenen nicht in Betracht kommt vergleiche VwGH 10.09.2009, 2008/20/0152). Da das Beschwerdeverfahren auf die Erlangung höchstpersönlicher Rechte abzielt und eine Rechtsnachfolge in die Parteistellung im Asylverfahren nicht in Betracht kommt (siehe VwGH 10.09.2009, 2008/20/0152), ist das Verfahren spruchgemäß mit Beschluss einzustellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W167.2193809.1.00

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