RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.03.2020 GeschäftszahlW207 2223111-1 SpruchW207 2223111-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZ
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin stellte bereits im Jahr 2016 beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG. Dieser Antrag wurde rechtskräftig abgewiesen. Dies erfolgte auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 28.09.2016, in dem unter Anwendung der Bestimmungen der Anlage der Einschätzungsverordnung die Funktionseinschränkungen
- "Encephalitis disseminata", bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 30 von Hundert (v.H.) nach der Positionsnummer 04.08.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung und
- "Neurodermitis, Pollenallergie", bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 20 v.H. nach der Positionsnummer gz. 01.01.02 der Anlage der Einschätzungsverordnung, festgestellt wurden. Festgestellt wurde damals ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. In diesem Gutachten wird ausgeführt, dass sich keine Änderung gegenüber dem Vorgutachten vom April 2014 ergeben habe.Die Beschwerdeführerin stellte bereits im Jahr 2016 beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß Paragraphen 2 und 14 BEinstG. Dieser Antrag wurde rechtskräftig abgewiesen. Dies erfolgte auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 28.09.2016, in dem unter Anwendung der Bestimmungen der Anlage der Einschätzungsverordnung die Funktionseinschränkungen
- "Encephalitis disseminata", bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 30 von Hundert (v.H.) nach der Positionsnummer 04.08.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung und
- "Neurodermitis, Pollenallergie", bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 20 v.H. nach der Positionsnummer gz. 01.01.02 der Anlage der Einschätzungsverordnung, festgestellt wurden. Festgestellt wurde damals ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. In diesem Gutachten wird ausgeführt, dass sich keine Änderung gegenüber dem Vorgutachten vom April 2014 ergeben habe. Am 03.05.2019 stellte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde den gegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG. Sie legte diesem Antrag neben einer Passkopie und einem Staatsbürgerschaftsnachweis ein Konvolut an medizinischen Unterlagen bei.Am 03.05.2019 stellte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde den gegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß Paragraphen 2 und 14 BEinstG. Sie legte diesem Antrag neben einer Passkopie und einem Staatsbürgerschaftsnachweis ein Konvolut an medizinischen Unterlagen bei. Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Anlage der Einschätzungsverordnung vom 02.07.2019 ein, in welchem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 25.06.2019 sowie der von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen Folgendes, hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben, ausgeführt wurde: "... Anamnese: Letzte hierortige Einstufung 9/2016 mit 30% (Encephalomyelitis disseminata 30, Neurodermitis 20)Letzte hierortige Einstufung 9 aus 2016, mit 30% (Encephalomyelitis disseminata 30, Neurodermitis 20) Neurodermitis seit dem
- LJ, Hautausschlage derzeit in den Ellbeugen und Handbeugen Multiple Sklerose seit 4-2009 (Beginn mit Doppelbildern, Sensibiltiätsstörungen linke OE und UE) Ab 2011 Therapie mit Intratect für ca. 4 Jahre, seit 2-2019 Mavenclad Insgesamt seither ca. 5 Schübe mit Cortison therapiert, zuletzt Ende Feb. 2019 mit Kreuzschmerzen und Taubheitsgefühlen im Rücken. Morgens nach dem Aufstehen habe ihr Oberkörper nicht mitgespielt. Kontrollen bei Dr. M. im Rahmen der Studie, MRT Kontrollen alle 6 Monate Derzeitige Beschwerden: Die Antragswerberin gibt an, daß durch das Medikament die Lähmungserscheinungen im Rücken weg seien. Sie stolpere aber immer noch beim Gehen im Wald und habe Angst nicht mit dem Fuß auf der Treppe aufsteigen zu können, auch wisse sie oft nicht ob sie etwas in der Hand halten könne oder es ihr auskomme. Ständiges Kribbeln im linken Bein Sie habe jetzt eine Psychiaterin angesucht, weil sie sehr depressiv geworden sei beim letzten Schub, sie habe Angst gehabt, daß ihr das bleibe. Außerdem Einreißen der Finger, und durch schwitzen bedingtes Jucken und Brennen in den Neurodermitis stellen, es werde nicht lange dauern, da werde sie wieder furchtbar ausschauen. Im Sommer sei eigentlich schlimmer" Pollen und Katzenhaar Allergie bekannt Anderwärtige schwere Krankheiten, Operationen oder Spitalsaufenthalte werden negiert. Lt. eigenen Angaben mit öffentlichen VM zur ho. Untersuchung gekommen. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Diprogenta, Mavenclad Sozialanamnese: seit ca. 13 Jahren beim ÖAMTC im Schalterdienst beschäftigt, keine Kündigungsgefahr, seit 2-2019 im Krankenstand, verheiratet seit ca. 2014, Gatte beim Roten Kreuz, 1 7-jähriger Sohn, wohnt in Genossenschaftswohnung Erdgeschoß barrierefrei. Kein Pflegegeld Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 13.6.2019 mitgebrachter Befund Dr. D., Psychiatrie: Multiple Sklerose, Anpassungsstörung, verlängerte depressive Reaktion, keine psychiatrische Medikation 02.04.2019 Dr. M., Facharzt für Neurologie: Leidet seit 06/ 2009 unter Multipler Sklerose, zum Teil die Neurodermitis-Schübe auch Trigger für MS- Schübe. An bleibenden Restausfällen finden sich eine leichte Sehstörung (Fixationsschwäche), eine Koordinationsstörung, eine Sensibilitätsstörung, neuropathische Schmerzen sowie ein MS-typisches Fatigue-Syndrom vorzeitige Erschöpfbarkeit bei körperlicher Belastung und Stress. 13.02.2019 MRT DES GEHIRNS UND DER HWS: Einzelne kleine frisch aufgetretene Läsion des Myelons in Höhe TH1/TH2 links ventrolateral mit pathologischer Anfärbung, somit diesbezüglich Zeichen der Progredienz und der Aktivität. Am Gehirn ein stationärer Befund ohne Hinweis auf Progredienz oder Aktivität 28.11.2018 XXX: Atopische Dermatitis Multiple Sklerose - ED vor 8 a, chron. Nikotinabusus, Pollinosis kaum Beschwerden bezüglich der MS. Ab und zu Kribbeln im Bereich des linken Armes und Beines. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: 35-jährige AW in gutem AZ kommt in Begleitung eines Betreuers zur Untersuchung, Rechtshänderin Ernährungszustand: gut Größe: 165,00 cm Gewicht: 51,00 kg Blutdruck: 120/70 Klinischer Status - Fachstatus: Haut: und sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, kein Ikterus, keine periphere oder zentrale Zyanose Caput: HNAP frei, kein Meningismus, sichtbare Schleimhäute: unauffällig Zunge feucht, wird gerade hervorgestreckt, normal, trockene Lippen Brillenträgerin PR unauffällig, Rachen: bland, Gebiß: saniert, Hörvermögen ohne Hörgerät unauffällig Collum: Halsorgane unauffällig, keine Einflußstauung, keine Stenosegeräusche Thorax: symmetrisch, Cor: HT rhythmisch, mittellaut, normfrequent Puls: 72 / min Pulmo: sonorer KS, Vesikuläratmen, Basen atemverschieblich, keine Dyspnoe in Ruhe und beim Gang im Zimmer Abdomen: Bauchdecken im Thoraxniveau, Hepar nicht vergrößert, Lien nicht palpabel, keine pathologischen Resistenzen tastbar, indolent, NL bds. frei Extremitäten: OE: Tonus, Trophik und grobe Kraft altersentsprechend unauffällig. Nacken und Schürzengriff gut möglich, in den Gelenken altersentsprechend frei beweglich, Faustschluß beidseits unauffällig, eine Sensibilitätsstörung wird nicht angegeben Feinmotorik und Fingerfertigkeit ungestört. Ekzematöse Stellen linke mehr als rechte Ellbeugen Handgelenksbeugen, trockene Fingerknöchel UE: Tonus, Trophik und grobe Kraft altersentsprechend unauffällig. in den Gelenken aktiv und passiv altersentsprechend frei beweglich, Bandstabilität, trockene Haut bei Oberschenkeladduktoren keine Sensibilitätsausfälle, selbständige Hebung beider Beine von der Unterlage möglich, Grobe Kraft an beiden Beinen seitengleich normal. Fußpulse tastbar, verstärkte Venenzeichnung keine Ödeme PSR: seitengleich unauffällig, Nervenstämme: frei, Lasegue: neg. Wirbelsäule: In der Aufsicht gerade, weitgehend im Lot, in der Seitenansicht gering verstärkte Brustkyphose FBA: 5 cm, Aufrichten frei, kein Klopfschmerz, Schober: , Ott: unauffällig, altersentsprechend freie Beweglichkeit der WS, Kinn-Brustabstand: 1 cm, Hartspann der paravertebralen Muskulatur, Gesamtmobilität - Gangbild: kommt mit Halbschuhen freigehend unauffällig, Zehenballen- und Fersengang sowie Einbeinstand beidseits sowie Gang auf einer Linie möglich. Die tiefe Hocke wird ohne Anhalten nahezu vollständig durchgeführt. Rhomberg unauffällig Vermag sich selbständig aus- und wieder anzuziehen Status Psychicus: Bewußtsein klar. gut kontaktfähig, Allseits orientiert, Gedanken in Form und Inhalt geordnet, psychomotorisch ausgeglichen, Merk- und Konzentrationsfähigkeit erhalten; keine produktive oder psychotische Symptomatik, Antrieb unauffällig, Affekt: adäquat Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Encephalomyelitis disseminata Heranziehung dieser Position mit 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da geringe Symptomatik 04.08.01 30 2 Neurodermitis Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da mäßige Symptomatik, durch Lokaltherapie stabilisierbar 01.01.02 20 3 Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da keine regelmäßige Medikamenteneinnahme erforderlich 03.06.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 2 erhöht nicht weiter, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht. Leiden 3 erhöht nicht, da von zu geringer funktioneller Relevanz Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: erstmalige Berücksichtigung von Leiden 3 [X] Dauerzustand Frau M. kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: [X] JA ..." Mit Schreiben der belangten Behörde vom 03.07.2019 wurde die Beschwerdeführerin über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Der Beschwerdeführerin wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Das eingeholte Gutachten vom 02.07.2019 wurde der Beschwerdeführerin zusammen mit diesem Schreiben übermittelt. Die Beschwerdeführerin brachte innerhalb der ihr dafür eingeräumten Frist keine Stellungnahme ein. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 31.07.2019 wurde der am 03.05.2019 eingelangte Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen und spruchgemäß festgestellt, dass der Grad der Behinderung 30 v.H. beträgt. Dies erfolgte unter Zugrundelegung des ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 02.07.2019, wonach der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage. Dieses Sachverständigengutachten, das dem Bescheid beigelegt sei, bilde einen Bestandteil der Begründung. Mit E-Mail vom 03.09.2019 erhob die Beschwerdeführerin eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht folgenden Inhaltes (hier in anonymisierter Form wiedergegeben): "... Anträge: ich erhebe Einspruch gegen den abweisenden Bescheid vom 31.Juli 2019 und beantrage die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nach dem BEinstG. Des Weiteren beantrage ich die Begutachtungen durch Fachärztlnnen der Fachgebiete Neurologie sowie Dermatologie. Ich beantrage laut §3
(1)der Einschätzungsverordnung, dass die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Wechselwirkung betrachtet werden. Begründung: Am 3.5.2019 habe beim Sozialministeriumsservice den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gestellt und als Gesundheitsschädigung Multiple Sklerose, eine schwere Form der Neurodermitis sowie eine Erkrankung des depressiven Formenkreises (F 43.21) angeführt. Als ärztlicher Sachverständiger wurde mir ein Allgemeinmediziner zugeteilt. Der Allgemeinmediziner kam zu folgendem Ergebnis: [Es wird das Ergebnis der durchgeführten Begutachtung wiedergegeben] Ich widerspreche der obigen Einschätzung, dass Leiden 1, 2 und 3 sich nicht wechselseitig beeinflussen. Der vorgelegte Arztbrief vom 3.4.2019 (Dr. R.) bildet exemplarisch die Wechselwirkung ab, die mich seit Jahren begleitet. In dem Befund wird beschrieben, wie sich die Veränderung der Cortisontherapie, die ich im Zuge der MS-Behandlung auf die Haut auswirkt beschrieben. Der Allgemeinmediziner beurteilt die Neurodermitis im unteren Rahmensatz, "da mäßige Symptomatik". Ich bin seit Kindheit in engmaschiger Behandlung auf der Dermatologieambulanz des XXX. Meine Eltern haben wegen der Schwere meiner Erkrankung im Jahre 1995-2002 erhöhte Familienbeihilfe bezogen, was einen Grad der Behinderung von mindestens 50% voraussetzt. Auf Wunsch kann ich Ihnen rund 200 Seiten ärztliche Dokumentation der Hautambulanz zukommen lassen.Symptomatik". Ich bin seit Kindheit in engmaschiger Behandlung auf der Dermatologieambulanz des römisch 30 . Meine Eltern haben wegen der Schwere meiner Erkrankung im Jahre 1995-2002 erhöhte Familienbeihilfe bezogen, was einen Grad der Behinderung von mindestens 50% voraussetzt. Auf Wunsch kann ich Ihnen rund 200 Seiten ärztliche Dokumentation der Hautambulanz zukommen lassen. Die letzten Jahre hatte ich habe im Durchschnitt 11 Schübe im Jahr, die 7-9 Tage dauern. Bei einem Schub kommt es häufig zu ekzematosen Hautveränderungen im Gesicht (Wangenknochen), Hals, Dekolletee, auf der Brust mit nässenden Brustwarzen, der Innenseite der Oberschenkel bis in den Genitalbereich, Kniekehlen, Ellenbeugen und Hände und Finger. Bedauerlicherweise habe ich keine Fotos von dem entstellenden Hautbild während eines Schubs. Ich habe, wenn der Schub vorbei ist, Vernarbungen an vielen Teilen des Körpers bzw. ein Hautbild, das nicht einer 35 Jahre alten Frau entspricht. (siehe Bildbeispiele der Beuge links) [Es folgen drei Fotos der Arme und der Hand der Beschwerdeführerin] Auch ohne Schub sind meine Finger und Hände dauerhaft wund, eingerissen und schmerzen. Ich muss meine tägliche Körperpflege sowie Haarewaschen mit Gummihandschuhen ausführen und benötige für alltägliche Erledigungen Verbandsmaterial um die Entzündungshäufigkeit zu reduzieren. Mein grundsätzlich herabgesetztes Immunsystem, das sowohl die Multiple Sklerose begünstigt als auch die Neurodermitis, macht mich anfällig für Superinfektionen wie beispielsweise im Frühjahr 2019 eine Straphylokokkeninfektion am Ohr, in der Nase und im im Rachenraum (siehe Arztbrief Dr. R) Hinzu kommt, dass ich Mavenclad einnehme. Das MS-Medikament fährt ab der ersten Einnahme - laut meinem Neurologen - das Immunsystem für rund 2 Monate runter. Erst dann baut sich dann wieder auf. Auch hier entsteht eine Wechselwirkung zwischen Neurodermitis und Multiple Sklerose. Die Einnahme des Medikaments gegen MS verstärkt meine schlechte Immunabwehr und förderte Entzündungen an den brüchigen Hautstellen, die durch die Neurodermitis entstanden sind. Die Multiple Sklerose wurde 2009 diagnostiziert. Damals war ich 25 Jahre alt. Seither hatte ich sechs große Schübe. Auch wenn die Medikamente bei mir gut greifen und sich die MS-bedingten Ausfälle weitgehend rückbilden, bleiben dennoch die Ängste. Ich will meinen Körper nicht zusätzlich mit Psychopharmaka belasten, aber grundsätzlich schlägt sich das Wissen um zwei unberechenbare Erkrankungen dauerhaft auf die Psyche. Ich leide unter eine depressiven Grundstimmung mit Schwankungen. Aktuell geht es mir psychisch wieder schlecht. Mein Arbeitgeber hat nach 13 Dienstjahren eine einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses vorgeschlagen, weil wunde Fingern und stark juckenden Ekzemen im Gesicht und Dekolletee sowie herabgesetzte Immunabwehr im Kundenkontakt nicht von Vorteil sind. Einen Arbeitsplatz ohne direkten Kundenkontakt im Callcenter, der mir angeboten wurde, kann ich aufgrund der Folgen eines MS-Schubs, der meine Sehkraft angegriffen hat, nicht antreten, Ich möchte arbeiten! Wenn ich der einvernehmlichen Lösung des Dienstverhältnisses am Mittwoch, den 04.09.2019 nicht zustimme, erfolgt eine Kündigung. ...." Der Beschwerde wurde ein bereits bei der Antragstellung vorgelegter Befund einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 03.04.2019 beigelegt. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 03.09.2019 von der belangten Behörde vorgelegt. In weiterer Folge holte das Bundesverwaltungsgericht ein Gutachten aufgrund der Aktenlage einer Fachärztin für Neurologie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 08.01.2020 auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage der Einschätzungsverordnung ein, in dem u.a. um ausführliche Stellungnahme ersucht wurde, ob bzw. inwiefern a) die Folgen der auf Grund der MS-Erkrankung verabreichte systemischen Cortisontherapie (nach deren Absetzen Verschlechterung des Hautleidens), b) die wegen der verabreichten MS-Medikation herabgesetzte Immunsituation und c) die Auswirkungen der beiden Leidenszustände auf die psychische Situation der Beschwerdeführerin eine wechselseitige Beeinflussung zwischen der neurologischen Erkrankung und der Neurodermitis bedingen und möglicherweise eine Erhöhung des (Gesamt)Grades der Behinderung verursachen. In diesem Aktengutachten wird - hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben - Folgendes ausgeführt: "... Anamnese: Gutachten BEINSTG Dr. W., Allgemeinmedizin mit Untersuchung vom 25.06.2019: GdB 30 %: 4. 8. 1. Encephalomyelitis disseminata 30 %, 1. 1. 2. Neurodermitis 20 %, 3. 6. 1. Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion 10 %. Vorgutachten Dr. B., Neurologie/Psychiatrie mit Untersuchung vom 21.9.2016: GdB 30 %: 4.8.1. Enc. biss. 30 %, 1.1.2 Neurodermitis, Pollenallergie 20 %. Beschwerde von Frau M. vom 3.9.2019: "...lch beantrage It. § 3
(1)EVO, dass die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Wechselwirkung betrachtet werden...."Beschwerde von Frau M. vom 3.9.2019: "...lch beantrage römisch eins t. Paragraph 3,
(1)EVO, dass die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Wechselwirkung betrachtet werden...." Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: It. Gutachten: Diprogenta, Mavencladrömisch eins t. Gutachten: Diprogenta, Mavenclad Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Befund Dr. R., Allgemeinmedizin, 3.4.2019 (Abl. 45=25): 1/2019 nach Kuraufenthalt XXX, heftige Exazerbation der Neurodermitis (ekzematöse Hautveränderungen mit Schuppenbildung und Kratzeffloreszenzen am gesamten Oberkörper, Gesicht, Innenseite der OSCH, Kniekehlen, Ellenbeugen, Finger, sowie nässende offene Stellen im Bereich der Mamillen sowie eine Superinfektion mit Staph. Aureus vor allem an der rechten Ohrmuschel. Die Pat. wurde im XXX-KH-Hautambulanz behandelt und erhielt Clindamycin, Desloratadin, lokale Therapie mit cortisonhältigen Salben. ...Nach Besserung der Hautsituation durch eine systemische Cortisontherapie wegen eines MS-Schubes kommt es jetzt nach Absetzen wieder zu einer Verschlechterung.Befund Dr. R., Allgemeinmedizin, 3.4.2019 (Abl. 45=25): 1 aus 2019, nach Kuraufenthalt römisch 30 , heftige Exazerbation der Neurodermitis (ekzematöse Hautveränderungen mit Schuppenbildung und Kratzeffloreszenzen am gesamten Oberkörper, Gesicht, Innenseite der OSCH, Kniekehlen, Ellenbeugen, Finger, sowie nässende offene Stellen im Bereich der Mamillen sowie eine Superinfektion mit Staph. Aureus vor allem an der rechten Ohrmuschel. Die Pat. wurde im XXX-KH-Hautambulanz behandelt und erhielt Clindamycin, Desloratadin, lokale Therapie mit cortisonhältigen Salben. ...Nach Besserung der Hautsituation durch eine systemische Cortisontherapie wegen eines MS-Schubes kommt es jetzt nach Absetzen wieder zu einer Verschlechterung. Zusammenfassung: Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Multiple Sklerose Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da geringe Symptomatik 04.08.01 30 2 Neurodermitis Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da mäßige Symptomatik, durch Lokaltherapie stabilisierbar 01.01.02 20 3 Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da keine regelmäßige Medikamenteneinnahme erforderlich 03.06.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Der Gesamtgrad der Behinderung wird von Leiden 1 gebildet. Keine maßgebliche Verschlechterung des Gesamtbildes durch Leiden
- Leiden 3 für eine Erhöhung von zu geringer funktioneller Relevanz. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Keine Änderung. Erläuterungen: Die Einschätzung Dr. W. im Gutachten mit Untersuchung vom 25.6.2019 ist nachvollziehbar und gerechtfertigt. Leiden 1: Die Multiple Sklerose unter 4.8.
- mit 30 % eine Stufe über unterem Rahmensatz (entsprechend leichter Sensibilitätsstörung, minimale feinmotorische Defizite) - lt. Untersuchungsbefund Dr. W. keine Schwäche/Feinmotorikstörung/anhaltende Sensibilitätsstörung, Gang inklusive komplizierter Gangarten sicher möglich, lt. Arztbrief XXX (Abl. 14): Erstuntersuchung: 31.102018: ...derzeit kaum Beschwerden bezüglich der MS. Ab und zu Kribbeln im Bereich des linken Armes und Beines.Leiden 1: Die Multiple Sklerose unter 4.8.
- mit 30 % eine Stufe über unterem Rahmensatz (entsprechend leichter Sensibilitätsstörung, minimale feinmotorische Defizite) - lt. Untersuchungsbefund Dr. W. keine Schwäche/Feinmotorikstörung/anhaltende Sensibilitätsstörung, Gang inklusive komplizierter Gangarten sicher möglich, lt. Arztbrief römisch 30 (Abl. 14): Erstuntersuchung: 31.102018: ...derzeit kaum Beschwerden bezüglich der MS. Ab und zu Kribbeln im Bereich des linken Armes und Beines. Leiden 2: Neurodermitis unter 1.1.
- mit 20 % (von Dr. W. sind ekzematöse Stellen li>re Ellenbeuge, Handgelenksbeuge und Fingerknöchel, trockene Haut bei Oberschenkeladduktoren beschrieben). Positionsnummer entspricht Hauterkrankungen mittelschwer, ausgedehnt: bei länger dauernden Bestehen, weitgehend begrenzt, atopisches Ekzem bei länger dauerndem Bestehen. Leiden 3: Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion 3.6.
- 10 %: Unterer Rahmensatz. Zitiert wird im GA Dr. W. in Befund Dr. D., Psychiatrie vom 13.6.2019 (Abl. 28): Multiple Sklerose. Anpassungsstörung, verlängerte depressive Reaktion, keine psychiatrische Medikation. Positionsnummer 3.6.1.: depressive Störung-Dysthymie leichten Grades: Unterer Rahmensatz ist gerechtfertigt, keine Therapie etabliert. Ad 1, a: Im Rahmen der MS-Behandlung wurde lt. den vorliegenden Befunden/Gutachten seit Krankheitsbeginn 2009 ca. 5x Krankheitsschübe mit Cortison Therapie, zuletzt 2/2019 behandelt. Im Rahmen der letzten Behandlung kam es erwartungsgemäß zu einer Besserung der Hautbeschwerden während der Cortisontherapie. Cortison bewirkt zunächst eine Verbesserung der Symptome der Neurodermitis und wird auch zur kurzzeitigen Therapie z. B. in Salben eingesetzt. Nach Absetzen treten die Beschwerden wieder auf, sodass die berichtete Verschlechterung der Neurodermitis im Sinne einer Verschlechterung nach vorübergehender Besserung (d. h. quasi Rückkehr zum Ausgangszustand) nach Cortison Therapie bei MS zu sehen ist.Ad 1, a: Im Rahmen der MS-Behandlung wurde lt. den vorliegenden Befunden/Gutachten seit Krankheitsbeginn 2009 ca. 5x Krankheitsschübe mit Cortison Therapie, zuletzt 2 aus 2019, behandelt. Im Rahmen der letzten Behandlung kam es erwartungsgemäß zu einer Besserung der Hautbeschwerden während der Cortisontherapie. Cortison bewirkt zunächst eine Verbesserung der Symptome der Neurodermitis und wird auch zur kurzzeitigen Therapie z. B. in Salben eingesetzt. Nach Absetzen treten die Beschwerden wieder auf, sodass die berichtete Verschlechterung der Neurodermitis im Sinne einer Verschlechterung nach vorübergehender Besserung (d. h. quasi Rückkehr zum Ausgangszustand) nach Cortison Therapie bei MS zu sehen ist. Ad 1, b: Die Medikation mit Mavenclad verändert die Immunsituation aber bedingt keine allgemein herabgesetzte Immunsituation (wie z. b. bei einer "klassisch onkologischen" Chemotherapie). Es besteht ein erhöhtes Risiko für Herpes zoster (Gürtelrose), welche bei Frau M. nicht berichtet ist. Herpes zoster ist auch keine Neuinfektion, sondern durch die Reaktivierung eines bereits im Körper befindlichen Virus verursacht. Die beschriebene Superinfektion der Haut mit Staph. aureus ist nicht spezifisch für Mavenclad (bisher nicht in der Fachinformation erfasst), sondern grundsätzlich eine typische Komplikation bei Neurodermitis (durch die herabgesetzte Barrierefunktion). Ad. 1, c: Die psychische Situation, berücksichtigt als Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion ist eben als Folge der beiden chronischen Erkrankungen (Multiple sklerose und Neurodermitis) zu sehen (Ein Dr. D., Psychiatrie, vom 13.6.2019 wird im GA Abl. 28 zitiert: Multiple Sklerose, Anpassungsstörung, verlängerte depressive Reaktion, keine psychiatrische Medikation) mit einem GdB von 10 % ausreichend erfasst und in ihrem Ausmaß zu gering, um eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung zu bedingen. Der GdB ist ab Antrag anzunehmen. Die Antragstellerin ist in Folge des Ausmaßes ihrer Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz- oder in einem integrativen Bereich geeignet. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich, keine Besserung zu erwarten." Mit Schreiben vom 10.02.2020, der Beschwerdeführerin durch persönliche Übernahme zugestellt am 13.02.2020, informierte das Bundesverwaltungsgericht die Parteien des Verfahrens über das Ergebnis der Beweisaufnahme und räumte ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit ein, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zum eigeholten medizinischen Sachverständigengutachten eine Stellungnahme abzugeben. Die Parteien des Verfahrens wurden in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hingewiesen, dass, sollten sie eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragen, das Bundesverwaltungsgericht in Aussicht nehme, über die Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden. Die Parteien des Verfahrens wurden weiters darüber in Kenntnis gesetzt, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert. Das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten vom 08.01.2020 wurde der Beschwerdeführerin zusammen mit diesem Schreiben übermittelt. Weder die Beschwerdeführerin, noch die belangte Behörde erstatten innerhalb der dafür gewährten Frist eine Stellungnahme. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin stellte am 03.05.2019 bei der belangten Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG.Die Beschwerdeführerin stellte am 03.05.2019 bei der belangten Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß Paragraphen 2 und 14 BEinstG. Bei der Beschwerdeführerin liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. vor. Die Beschwerdeführerin leidet unter folgenden objektivierten Funktionseinschränkungen: -Strichaufzählung Multiple Sklerose mit geringer Symptomatik; -Strichaufzählung Neurodermitis, mäßige Symptomatik, durch Lokaltherapie stabilisierbar; -Strichaufzählung Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion, keine regelmäßige Medikamenteneinnahme erforderlich. Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Funktionseinschränkung und deren Ausmaß sowie der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussung werden die diesbezüglichen Beurteilungen im oben wiedergegebenen, vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten ergänzenden Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 08.01.2020, die das bereits von der belangten Behörde eingeholte allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten vom 02.07.2019 bestätigen, der Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Beweiswürdigung: Die Feststellung zur gegenständlichen Antragstellung gründet sich auf den Akteninhalt. Die Feststellung, dass bei der Beschwerdeführerin zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. vorliegt, gründet sich auf das oben wiedergegebene, vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 08.01.2020, welches das von der belangten Behörde eingeholte allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten vom 02.07.2019, welches auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin erging, bestätigt. Darin wird unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß schlüssig und nachvollziehbar eingegangen. Die diesbezüglich getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Anlage der Einschätzungsverordnung, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin und den von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Die Multiple Sklerose wurde von den beigezogenen Gutachtern zutreffend der Positionsnummer 04.08.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung, welche demyelinisierende Erkrankungen mit Funktionseinschränkungen leichten Grades betrifft, mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. eine Stufe über dem unteren Rahmensatz zugeordnet. Diese Positionsnummer ist dann heranzuziehen, wenn leichte Sensibilitätsstörung und minimale feinmotorische Defizite gegeben sind. Dies ist bei der Beschwerdeführerin der Fall, ergibt sich doch aus dem klinischen Status des allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens vom 02.07.2019, dass bei der Beschwerdeführerin keine Schwäche und keine Feinmotorikstörung sowie keine anhaltende Sensibilitätsstörung vorliegen, außerdem war ihr die Durchführung komplizierter Gangarten sicher möglich. Aus dem Untersuchungsbefund des im Rahmen der Antragstellung vorgelegten kurärztlichen Berichtes vom 27.11.2018 ergibt sich weiters, dass die Beschwerdeführerin angab, derzeit kaum Beschwerden bezüglich der Multiplen Sklerose, mit Ausnahme von gelegentlichem Kribbeln im Bereich des linken Armes und Beines, zu haben. Auch die Zuordnung der Neurodermitis zur Positionsnummer 01.01.02 der Anlage der Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. ist nicht zu beanstanden. Diese Positionsnummer entspricht mittelschweren, ausgedehnten Hauterkrankungen bei länger dauerndem, aber weitgehend begrenzten Bestehen. Auch sind atopische Ekzeme (insbesondere Neurodermitis) bei länger dauerndem Bestehen umfasst. Der von der belangten Behörde beigezogene Arzt für Allgemeinmedizin konnte bei der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 25.06.2019 ekzematöse Stellen in den Ellenbeugen, in den Handgelenksbeugen und an den Fingerknöcheln (links mehr als rechts) sowie trockene Haut an den Oberschenkeladduktoren feststellen. Die Heranziehung dieser Positionsnummer mit dem unteren Rahmensatz ist korrekt erfolgt, da bei der Beschwerdeführerin betreffend die Neurodermitis eine mäßige Symptomatik, welche durch eine Lokaltherapie stabilisierbar ist, objektiviert werden konnte. Schließlich ist auch die Zuordnung des Leidens 3 "Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion" zur Positionsnummer 03.06.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung von 10 v. H. zu Recht erfolgt. Diese Positionsnummer betrifft depressive Störungen leichten Grades. Aus einem von der Beschwerdeführerin zu ihrer persönlichen Untersuchung am 25.06.2019 mitgebrachten Befund einer näher genannten Fachärztin für Psychiatrie vom 13.06.2019 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin an einer Anpassungsstörung mit einer verlängerten depressiven Reaktion leidet, bei ihr jedoch keine regelmäßige Medikamenteneinnahme erforderlich ist. Schließlich ist festzuhalten, dass auch die Heranziehung des unteren Rahmensatzes der Positionsnummer gerechtfertigt ist, da bei der Beschwerdeführerin keine Form der Therapie etabliert ist. In der Beschwerde wird von der Beschwerdeführerin insbesondere moniert, dass die bei ihr vorliegenden Funktionseinschränkungen nicht in ihrer Wechselwirkung betrachtet worden seien. Hierzu ist auf Grundlage der Ausführungen der beigezogenen Fachärztin für Neurologie und Ärztin für Allgemeinmedizin Folgendes festzuhalten: Im Rahmen der MS-Behandlung wurden laut den vorliegenden Befunden und Gutachten seit Krankheitsbeginn 2009 circa fünf Krankheitsschübe mit einer Cortison-Therapie, zuletzt im Februar 2019, behandelt. Im Rahmen der letzten Behandlung kam es erwartungsgemäß zu einer Besserung der Hautbeschwerden während der Cortison-Therapie. Cortison bewirkt zunächst eine Verbesserung der Symptome der Neurodermitis und wird auch zur kurzzeitigen Therapie (z.B. in Salben) eingesetzt. Nach Absetzen treten die Beschwerden jedoch wieder auf, sodass die von der Beschwerdeführerin berichtete Verschlechterung der Neurodermitis im Sinne einer Verschlechterung nach einer vorübergehenden Besserung (somit eine Rückkehr zum Ausgangszustand) nach einer Cortison-Therapie bei Multipler Sklerose zu sehen ist. Die Medikation mit Mavenclad (MS-Mediakment) verändert die Immunsituation, bedingt aber keine allgemein herabgesetzte Immunsituation (wie z.B. bei einer Chemotherapie). Es besteht ein erhöhtes Risiko für Herpes zoster (Gürtelrose), welche bei der Beschwerdeführerin aber nicht berichtet ist. Herpes zoster ist auch keine Neuinfektion, sondern durch die Reaktivierung eines bereits im Körper befindlichen Virus verursacht. Die bei der Beschwerdeführerin beschriebene Superinfektion der Haut mit Staphylococcus aureus ist nicht spezifisch für Mavenclad (bisher nicht in der Fachinformation erfasst), sondern grundsätzlich eine typische Komplikation bei Neurodermitis (durch die herabgesetzte Barriere-Funktion). Die psychische Situation der Beschwerdeführerin (Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion) ist als Folge der beiden chronischen Erkrankungen (Multiple Sklerose und Neurodermitis) zu sehen und wurde - wie oben bereits ausgeführt - mit einem Grad der Behinderung von 10 v.H. ausreichend erfasst. Sie ist in ihrem Ausmaß jedoch zu gering, um eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung zu bedingen. Es bestehen daher keine besonders nachteiligen Wechselwirkungen zwischen dem führenden Leiden 1 und den weiteren vorliegenden Leiden 2 und 3 im Sinne des § 3 Abs. 3 und 4 der Einschätzungsverordnung .Im Rahmen der MS-Behandlung wurden laut den vorliegenden Befunden und Gutachten seit Krankheitsbeginn 2009 circa fünf Krankheitsschübe mit einer Cortison-Therapie, zuletzt im Februar 2019, behandelt. Im Rahmen der letzten Behandlung kam es erwartungsgemäß zu einer Besserung der Hautbeschwerden während der Cortison-Therapie. Cortison bewirkt zunächst eine Verbesserung der Symptome der Neurodermitis und wird auch zur kurzzeitigen Therapie (z.B. in Salben) eingesetzt. Nach Absetzen treten die Beschwerden jedoch wieder auf, sodass die von der Beschwerdeführerin berichtete Verschlechterung der Neurodermitis im Sinne einer Verschlechterung nach einer vorübergehenden Besserung (somit eine Rückkehr zum Ausgangszustand) nach einer Cortison-Therapie bei Multipler Sklerose zu sehen ist. Die Medikation mit Mavenclad (MS-Mediakment) verändert die Immunsituation, bedingt aber keine allgemein herabgesetzte Immunsituation (wie z.B. bei einer Chemotherapie). Es besteht ein erhöhtes Risiko für Herpes zoster (Gürtelrose), welche bei der Beschwerdeführerin aber nicht berichtet ist. Herpes zoster ist auch keine Neuinfektion, sondern durch die Reaktivierung eines bereits im Körper befindlichen Virus verursacht. Die bei der Beschwerdeführerin beschriebene Superinfektion der Haut mit Staphylococcus aureus ist nicht spezifisch für Mavenclad (bisher nicht in der Fachinformation erfasst), sondern grundsätzlich eine typische Komplikation bei Neurodermitis (durch die herabgesetzte Barriere-Funktion). Die psychische Situation der Beschwerdeführerin (Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion) ist als Folge der beiden chronischen Erkrankungen (Multiple Sklerose und Neurodermitis) zu sehen und wurde - wie oben bereits ausgeführt - mit einem Grad der Behinderung von 10 v.H. ausreichend erfasst. Sie ist in ihrem Ausmaß jedoch zu gering, um eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung zu bedingen. Es bestehen daher keine besonders nachteiligen Wechselwirkungen zwischen dem führenden Leiden 1 und den weiteren vorliegenden Leiden 2 und 3 im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3 und 4 der Einschätzungsverordnung . Die vom Bundesverwaltungsgericht herangezogene Fachärztin für Neurologie und Ärztin für Allgemeinmedizin geht in ihrem Gutachten vom 08.01.2020, in welchem sie die Ergebnisse des von der belangten Behörde eingeholten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens vom 02.07.2019 bestätigt, auf die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde getätigten Ausführungen ausführlich und nachvollziehbar ein; diese Beschwerdeausführungen vermögen keine Änderungen der Einschätzung zu bewirken. Der Beschwerde wurden keine medizinischen Unterlagen beigelegt, die die vorgenommenen Einstufungen widerlegen oder diesen entgegenstehen würden. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.02.2020 wurde den Parteien des Verfahrens das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte medizinische Sachverständigengutachten vom 08.01.2020, das am 06.02.2020 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, übermittelt und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Möglichkeit gewährt, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens schriftlich Stellung zu nehmen. Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte medizinische Sachverständigengutachten blieb von den Parteien des Verfahrens im Rahmen des eingeräumten Parteiengehörs unbestritten. Weder die Beschwerdeführerin, noch die belangte Behörde sind den Ausführungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, entgegengetreten. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachtens einer Fachärztin für Neurologie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 08.01.2020, welches das bereits von der belangten Behörde eingeholte allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten vom 02.07.2019 bestätigt. Die im gegenständlichen Verfahren eingeholten Gutachten vom 02.07.2019 und vom 08.01.2020 werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A)
- Zur Entscheidung in der Sache Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), lauten: "Begünstigte Behinderte § 2.
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
- Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
- Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
- Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. ... Behinderung §
- Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Feststellung der Begünstigung § 14.
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHParagraph 14,
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH a. eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;a. eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes; b. eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;b. eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes; c. eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;c. eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes; d. in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).d. in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( Paragraph 2, ) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. ..." § 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), StF: BGBl. II Nr. 261/2010, lautet in der geltenden Fassung:Paragraph 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, lautet in der geltenden Fassung: "Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn -Strichaufzählung sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, -Strichaufzählung zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine." Wie oben unter Punkt II.
- ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das medizinische Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 08.01.2020, das das bereits von der belangten Behörde eingeholte allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten vom 02.07.2019 bestätigt, zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 30 v.H. beträgt. Die getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Anlage der Einschätzungsverordnung, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin und den von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen.Wie oben unter Punkt römisch zwei.
- ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das medizinische Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 08.01.2020, das das bereits von der belangten Behörde eingeholte allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten vom 02.07.2019 bestätigt, zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 30 v.H. beträgt. Die getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Anlage der Einschätzungsverordnung, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin und den von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Wie bereits oben ausgeführt, ist die Beschwerdeführerin diesen Sachverständigengutachten trotz eingeräumten Parteiengehörs nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen zu keiner vom Ergebnis des ersten Sachverständigengutachtens abweichenden Beurteilung zu führen. Die medizinischen Sachverständigengutachten sind auch nicht zu beanstanden, wenn sie im Sinne des § 3 Abs. 3 und 4 der Einschätzungsverordnung eine entscheidungswesentliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung in dem Sinne, dass sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirken würde oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen würden, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen würden, im gegenständlichen Fall nicht gegeben sehen. Eine maßgebliche Verschlechterung des Gesamtbildes im Sinne einer besonders nachteiligen Auswirkung des festgestellte Leidens 2 auf das führende Leiden 1 mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 30 v.H. konnte - wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargestellt - nicht objektiviert werden. Leiden 3 ist für eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung von zu geringer funktioneller Relevanz.Die medizinischen Sachverständigengutachten sind auch nicht zu beanstanden, wenn sie im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3 und 4 der Einschätzungsverordnung eine entscheidungswesentliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung in dem Sinne, dass sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirken würde oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen würden, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen würden, im gegenständlichen Fall nicht gegeben sehen. Eine maßgebliche Verschlechterung des Gesamtbildes im Sinne einer besonders nachteiligen Auswirkung des festgestellte Leidens 2 auf das führende Leiden 1 mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 30 v.H. konnte - wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargestellt - nicht objektiviert werden. Leiden 3 ist für eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung von zu geringer funktioneller Relevanz. Bei der Beschwerdeführerin liegt mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, derzeit nicht gegeben.Bei der Beschwerdeführerin liegt mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, derzeit nicht gegeben. Da der Sachverhalt feststeht und die Sache daher entscheidungsreif ist, war dem in der Beschwerde gestellten Antrag auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Dermatologie nicht Folge zu geben, zumal bereits zwei medizinische Sachverständigengutachten eingeholt wurden und der Entscheidung zu Grunde gelegt werden. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass kein Rechtsanspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung in Betracht kommt. Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin mit 30 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2
- Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173), zu verweisen.Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin mit 30 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des Paragraph 14, Absatz 2,
- Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173), zu verweisen.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W207.2223111.1.00