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{'item': 'W207 2225429-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.03.2020 GeschäftszahlW207 2225429-1 SpruchW207 2225429-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWAR

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 01.07.2019 beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen mit 27.06.2019 datierten Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG. Er legte diesem Antrag ein umfangreiches Konvolut an medizinischen Unterlagen bei.Der Beschwerdeführer stellte am 01.07.2019 beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen mit 27.06.2019 datierten Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß Paragraphen 2 und 14 BEinstG. Er legte diesem Antrag ein umfangreiches Konvolut an medizinischen Unterlagen bei. Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Anlage der Einschätzungsverordnung vom 03.10.2019 ein, in welchem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 30.09.2019 sowie der vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen Folgendes, hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben, ausgeführt wurde: "... Anamnese: Nabelbruch-Operation obstruktives Schlafapnoesyndrom, Maskenbeatmung Varusgonarthrose beidseits, Zustand nach 4-maliger Arthroskopie links, rechts 1 x Arthroskopie allergisches Asthma bronchiale, medikamentöse Dauertherapie, regelmäßige Kontrolle, derzeit Desensibilisierung der Allergie rezidivierende depressive Störung, Migräne, Spannungskopfschmerzen 04/2019 Operation rechte Schulter, Arthroskopie, Bandnaht (Befund nicht vorliegend)04 aus 2019, Operation rechte Schulter, Arthroskopie, Bandnaht (Befund nicht vorliegend) Derzeitige Beschwerden: "Beschwerden habe ich vor allem im Bereich beider Kniegelenke, wurde bereits mehrmals operiert, habe einen Beckenschiefstand und dadurch Bandscheibenprobleme, Schmerzen im Nacken. Habe Asthma bronchiale, werde derzeit desensibilisiert." Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: Betnesol, Parkemed, Seropram, Voltaren, Cetirizin, Trittico, Foster zweimal 1, Dymista Nasenspray zweimal 1, Allergovit Allergie: diverse Allergien, Gräser, Pollen Nikotin: 0 Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. K., 1220 Sozialanamnese: Verheiratet, ein Sohn, lebt in Reihenhaus Berufsanamnese: Beamter, MA 48, Bauwerkmeister Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): MRT gesamte Wirbelsäule

  1. 2013 (beginnende degenerative Veränderungen der HWS und BWS, Chronifizierte Osteochondrose im Segment L5/S1 sowie geringgradige Retrolisthese (3 mm). Keine signifikante Einengung des Spinalkanals oder der Neuroforamina.) Röntgen linke Hüfte
  2. 2013 (incipiente Coxarthrose) MRT rechtes und linkes Knie
  3. 2016 (rechts: rechts Komplexe Rissbildung im medialen Meniskus mit Verlagerung des Hinterhornes im Sinne einer Korbhenkelläsion. Medial betonte Gonarthrose, deutliche Chondropathie Grad lll-IV medial femorotibial und femoropatellar. Bakerzyste. Links: Mäßiger Gelenkserguss. Mäßige Gonarthorse mit Chondropathie III medial femorotibial sowie Deformation des medialen Meniskushinterhornes (diagnostisch bei Z.n. fraglicher OP nicht zu verwerten). Geringe Chondropathie femoropatellar. Geringes Weichteilödem präpatellär und lateral.)Links: Mäßiger Gelenkserguss. Mäßige Gonarthorse mit Chondropathie römisch drei medial femorotibial sowie Deformation des medialen Meniskushinterhornes (diagnostisch bei Z.n. fraglicher OP nicht zu verwerten). Geringe Chondropathie femoropatellar. Geringes Weichteilödem präpatellär und lateral.) Röntgen linkes Knie
  4. 2017 (deutliche Varusgonarthrose) CPAP-VO vom
  5. 2017 Befund Schlaflabor
  6. 2017 (schwergradiges obstruktives Schlafapnoesyndrom) CT-Abdomen 24.
  7. 19 (Ca. 5 x 4,5 cm große Nierenkortexzyste rechts kranial mit diskreten randständigen Verkalkungen sowie angedeuteter Septierung (Bosniak 2). Im Vergleich zu einer Nativ-CT Voruntersuchung aus dem Jahre 2016 keine Befunddynamik. Verdacht auf winzige Leberzyste am Übergang von Segment Vll/Vlll) MRT rechte Schulter
  8. 2019 (Geringe Tendinose der Supraspinatussehne und deutlicher noch der Subscapularissehne. Bild wie bei Ruptur der langen Bizepssehne die am proximalen Oberarm bis zum Sulcus intertubercularis erkennbar ist und im Rotatorenintervall nicht dargestellt ist. Lokales Weichteilödem.) Befund Sanatorium XXX
  9. 2019 (Prädiabetes allerg. Asthma bronchiale, OSAS (CPAP) grenzwertige Hypercholesterinämie unzureichende Vitamin D-Versorgung Adipositas Grad I Steatosis/Fibrosis hepatis (Sono 1/2019)Befund Sanatorium römisch 30
  10. 2019 (Prädiabetes allerg. Asthma bronchiale, OSAS (CPAP) grenzwertige Hypercholesterinämie unzureichende Vitamin D-Versorgung Adipositas Grad römisch eins Steatosis/Fibrosis hepatis (Sono 1 aus 2019,) Befund Dr. T. Facharzt für Neurologie
  11. 2019 (Rezidiv. depressive Störung Migräne mit Aura Episod.Spannungskopfschmerz Generalisierte Angststörung Schlafapnoesyndrom Therapievorschlag Seropram 1-0-0 Parkemed bzw. Voltaren bei Bed. bei Migräneattacke) Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Gut, 53 Jahre Ernährungszustand: sehr gut Größe: 178,00 cm Gewicht: 96,00 kg Blutdruck: Klinischer Status - Fachstatus: Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen Thorax: symmetrisch, elastisch Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz. Integument: unauffällig Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht rechts etwas tiefer, mäßige Verschmächtigung der Bemuskelung der rechten Schulter, sonst symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Schulter rechts: Narbe nach Arthroskopie, endlagige Bewegungsschmerzen, sonst unauffällig Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern rechts endlagig eingeschränkt, links frei, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind rechts endlagig eingeschränkt, links eingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar. Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Die Beinachse zeigt ggr. Varusstellung. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge nicht ident, rechts -1 cm Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich. Kniegelenk beides: äußerlich keine wesentliche Konturvergröberung, jeweils Narben nach Arthroskopie, keine Überwärmung, kein Erguss, keine Krepitation, beidseits geringgradige vordere Instabilität mit festem Anschlag, muskulär gut kompensiert. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften frei, Knie beidseits 0/0/130, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel rechts geringgradig tieferstehend, in etwa im Lot, geringgradige skoliotische Fehlhaltung mit linkskonvexer Krümmung im Bereich der unteren BWS, Taillenfalten annähernd seitengleich. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Mäßig Hartspann. Kein Klopfschmerz über der Wirbelsäule, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich BWS/LWS: FBA: 10 cm, in allen Ebenen frei beweglich Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar. Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen, das Gangbild hinkfrei und unauffällig. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt. Status Psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Asthma bronchiale Unterer Rahmensatz, da unter Therapie stabil 06.05.02 30 2 Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom Unterer Rahmensatz, da mit nächtlicher Maskenbeatmung gut eingestellt. 06.11.02 20 3 Kniegelenksarthrose beidseits Unterer Rahmensatz, da bei geringgradiger Varusstellung und nachgewiesenen Knorpelschäden rezidivierende Beschwerden, jedoch guter Bewegungsumfang. 02.05.19 20 4 Abnützungserscheinungen rechtes Schultergelenk 02.06.01 10 5 Verengung der Nasengänge Unterer Rahmensatz, da leichte Atembehinderung. 12.04.03 10 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch die weiteren Leiden nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: rezidivierende depressive Störung, Migräne: nicht durch über einen längeren Zeitraum durchgehende fachärztliche Befunde belegt Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: kein Vorgutachten vorliegend [X] Dauerzustand Herr C. kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: [X] JA
  12. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? keine
  13. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Nein ..." Mit Schreiben der belangten Behörde vom 03.10.2019 wurde der Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Dem Beschwerdeführer wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Das eingeholte Gutachten vom 03.10.2019 wurde dem Beschwerdeführer zusammen mit diesem Schreiben übermittelt. Mit Schreiben vom 13.10.2019, bei der belangten Behörde eingelangt am 15.10.2019, gab der Beschwerdeführer zum Ergebnis der Beweisaufnahme eine Stellungnahme folgenden Inhalts, hier in anonymisierter Form wiedergegeben, ab: "... Im Sachverständigengutachten von DDr. G. wurde kein Zusammenhang der nachfolgenden Punkten festgestellt. Asthma bronchiale Obstruktives Schlafapnoe Verengung der Nasensgänge Depressive Störung Gdb 10 % nicht bewertet Migräne GdB 20 % nicht bewertet Bei den Untersuchungen und Gesprächen von den behandelten Ärzten (siehe Befunde) wurde mir erklärt, dass die oben angeführten Funktionseinschränkungen in einen Zusammenhang stehen. Nach der Asthmaerkrankung bekam ich beim Schlafen keine Luft und die Migräneanfälle erhöhten sich. Danach wurde eine Schlafapnoe festgestellt, seitdem ich eine Schlafmaske tragen muss. Durch die Allergie habe ich Hustenanfälle, Nießanfälle, entzündende Augen und Müdigkeit. Ebenfalls verengten sich die Nasengänge, dass ich eine Turbinoplastik der unteren Nasenmuscheln durchführen musste, um die Nasenatmung zu verbessern und damit ich die Schlafmaske wieder verwenden kann. Es ist mir unbegreiflich, dass Frau DDr. G. keinen Zusammenhang der angeführten Punkte festgestellt hat, wobei mir meine behandelten Fachärzte diesen Zusammenhang erklärten. Durch diese Funktionseinschränkungen ist mein Körper antriebslos und meine Lebensqualität massiv eingeschränkt. ..." Der Stellungnahme wurden diverse Zeitungsartikel und ein Auszug aus einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes beigelegt. Aufgrund des Inhaltes der eingebrachten Stellungnahme holte die belangte Behörde eine ergänzende Stellungnahme der Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin, welche das Gutachten vom 03.10.2019 erstellt hatte, ein. In dieser Stellungnahme vom 24.10.2019 wird in inhaltlicher Hinsicht - hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben - Folgendes ausgeführt: "... Maßgeblich für die Einstufung behinderungsrelevanter Leiden nach den Kriterien der EVO sind die bei der Begutachtung am 30.09.2019 anhand einer gründlichen Untersuchung und unter Beachtung sämtlicher vorgelegter Befunde festgestellten Behinderungen und Leidenszustände. Asthma bronchiale wurde in korrekter Höhe eingestuft, da unter Therapie stabil. Das obstruktive Schlafapnoesyndrom ist mit nächtlicher Maskenbeatmung gut eingestellt, daher ist keine höhere Einstufung möglich. Eine leichte Atembehinderung der Nasengänge führt zu keiner maßgeblichen Funktionsbeeinträchtigung. Leiden 1, Asthma bronchiale, wird durch das Schlafapnoesyndrom und die Verengung der Nasengänge nicht erhöht, da diese Leiden von geringer funktioneller Relevanz sind und daher nicht geeignet sind, eine maßgebliche ungünstige wechselseitige Beeinflussung von führendem Leiden 1 zu erwirken. Höhergradige Funktionseinschränkungen im Bereich von Kniegelenken und Schultergelenken konnten nicht festgestellt werden. Migräne und Depressio sind nicht durch über einen längeren Zeitraum dokumentierte Behandlungen und Befunde belegt, erreichen daher nicht das Ausmaß eines behinderungsrelevanten Leidens. Es werden keine neuen Befunde vorgelegt. Befunde, die neue Tatsachen, noch nicht ausreichend berücksichtigte Leiden oder eine maßgebliche Verschlimmerung belegen könnten, wurden nicht vorgelegt. Die vorgebrachten Argumente beinhalten keine neuen Erkenntnisse, welche das vorhandene Begutachtungsergebnis entkräften könnten, sodass daran festgehalten wird." Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.10.2019 wurde der am 01.07.2019 eingelangte Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen und spruchgemäß festgestellt, dass der Grad der Behinderung 30 v.H. beträgt. Dies erfolgte unter Zugrundelegung des ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 03.10.2019 sowie der ergänzenden sachverständigen Stellungnahme vom 24.10.2019, wonach der Grad der Behinderung 30 von Hundert (v.H.) betrage. Das Sachverständigengutachten sowie die Stellungnahme, welche dem Bescheid beigelegt seien, würden einen Bestandteil der Begründung bilden. Das medizinische Sachverständigengutachten sowie die Stellungnahme vom 24.10.2019 wurden dem Beschwerdeführer gemeinsam mit dem Bescheid übermittelt. Mit E-Mail vom 08.11.2019 erhob der Beschwerdeführer gegen den oben genannten Bescheid fristgerecht eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht folgenden Inhaltes (hier in anonymisierter Form wiedergegeben): "... Ich teilte DDr. G. mit, dass ich ab meinem
  14. Lebensjahr unter Allergie (Hasel, Birke, Erle Ragweed) leide. Hatte seitdem schon mehrere Desensibilisierungen, die erfolglos waren. Die Allergie wurde mit meinem Alter statt besser immer schlechter. Meine Beschwerden sind trotz Einnahme von verschiedenster Medikamenten Müdigkeit, Nießanfälle, Heuschnupfen, Migräne, Hustenanfälle, Gemütszustand(Depressionen), Atem- und Schlafprobleme. Wegen der Migräne und der depressiven Störung bin ich bei Frau Dr. T. über 15 Jahre in Behandlung und nehme seitdem durchgehend Seropram und Parkemed bzw. Voltaren. Für die Beurteilung des Grades der Behinderung, hatte ich einen Befundbericht vorgelegt. Der durchgehende Zeitraum ist laut verschriebenen Medikamenten leicht ersichtlich, bzw. kann ich fehlende Unterlagen gerne nachbringen. Nach weiteren Untersuchungen wurde Asthma bronchiale und Verengung der Nasengänge festgestellt. Daraufhin wurde eine Hypertrophie der beiden Nasenmuscheln bds. Septumdeviatiom durchgeführt und im Schlaflabor XXXX wurde eine schwergradige obsruktive Schlafapnoe festgestellt.Daraufhin wurde eine Hypertrophie der beiden Nasenmuscheln bds. Septumdeviatiom durchgeführt und im Schlaflabor römisch 40 wurde eine schwergradige obsruktive Schlafapnoe festgestellt. Es wurde mir eine Schlafmaske unter Druckadaptierung von 16 mbar zugewiesen. Für mich ist es unerklärlich, dass Frau DDr.in G. keinen Zusammenhang mit meinen Leiden feststellen kann, wobei meine behandelnden Fachärzte und verschiedene Studien einen Zusammenhang der angeführten Beschwerden sehen. ..." Der Beschwerde legte der Beschwerdeführer einen Befundbericht einer näher genannten Fachärztin für Neurologie vom 27.06.2019, wonach sich der Beschwerdeführer bei ihr seit 19.02.2001 mit den Diagnosen "Rezidiv. Depressive Störung; Migräne mit Aura; Episod. Spannungskopfschmerz; Generalisierte Angststörung; Schlafapnoesyndrom" mit dem Therapievorschlag einer medikamentösen Behandlung in Behandlung befinde, sowie diverse Zeitungsartikel bei. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 14.11.2019 von der belangten Behörde vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht holte auf Grund des Beschwerdevorbringens und des der Beschwerde beigelegten Befundberichtes einer Fachärztin für Neurologie vom 27.06.2019 ein Gutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 29.01.2020 auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage der Einschätzungsverordnung ein. In diesem Gutachten wird, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 29.01.2020, Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben - ausgeführt: "... Anamnese: Kommt ohne Begleitung. Seit 20a leide er unter psychischen Beschwerden, er stehe in Behandlung bei Dr. T., keine Gesprächstherapie, er leide unter Migräne (er habe keinen Kopfschmerzkalender), er nehme Parkemed und Voltaren, das nehme er auch, wenn er Schmerzen in der HWS habe Nervenärztliche Betreuung: Dr. T. zuletzt vor 4 Monaten (Rezept) Subjektive derzeitige Beschwerden: Schlafstörung, depressive Stimmung, Allergien, Kopfschmerzen Sozialanamnese: verheiratet, Beamter bei Gemeinde Wien, kein Pflegegeld Medikamente (neurologisch/ psychiatrisch): Seropram 20mg (seit 20a), Trittico 75mg, Voltaren, Parkemed b. Bed. Neurostatus: Die Hirnnerven sind unauffällig, die Optomotorik ist intakt, an den oberen Extremitäten bestehen keine Paresen. Die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar, die Koordination ist intakt, an den unteren Extremitäten bestehen keine Paresen, Fersen/ Zehenspitzen/ Einbeinstand bds. möglich die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar. Die Koordination ist intakt, die Pyramidenzeichen sind an den oberen und unteren Extremitäten negativ. Die Sensibilität wird allseits als intakt angegeben Das Gangbild ist ohne Hilfsmittel unauff. Psychiatrischer Status: Örtlich, zeitlich, zur Person und situativ ausreichend orientiert, keine Antriebsstörung, Auffassung regelrecht, Affekt etwas labil, Stimmungslage dysthym, in beiden Skalenbereichen affizierbar, Ein und Durchschlafstörung, keine produktive Symptomatik, keine Suizidalität. 1) Diagnosen: Asthma bronchiale 06.05,02 30% Unterer Rahmensatz, da unter Therapie stabil
  15. Obstruktives Schlaf Apnoe Syndrom 06.11.02 20% Unterer Rahmensatz, da mit Maske gut eingestellt.
  16. Kniegelenksarthrose bds. 02.05.19 Unterer Rahmensatz, da bei geringer Varusstellung und Knorpelschäden rez. Beschwerden, jedoch guter Bewegungsumfang
  17. Abnützungserscheinungen re Schultergelenk 02.06.01 10%
  18. Verengung der Nasengänge 12.4.03 10% Unterer Rahmensatz, da leichte Atembehinderung
  19. Depression 03.06.01 10% Unterer Rahmensatz, da über langen Zeitraum keine Änderung der Medikation, FA Kontrollen in größeren Abständen und bestehende Therapieoptionen
  20. Migräne 04.11.01 10% Unterer Rahmensatz, da keine Triptane als Therapie, keine Phasenprophylaxe, kein Kopfschmerzkalender vorliegend Gesamt GdB 30% Begründung: Das führende Leiden wird durch Leiden Nr.2-7 nicht angehoben, da kein relevantes, ungünstiges Zusammenwirken bzw. Geringfügigkeit. 2.) Der GdB ist ab Antrag anzunehmen 3.) Die Antragstellerin/Der Antragsteller kann trotz ihrer/seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen 4.) Abl.86: Aus nervenärztlicher Sicht wurde die Depression und die Migräne zusätzlich eingestuft, dies bedingt aber keine Erhöhung des Gesamt GdB, bezüglich der anderen Leiden kann aus meiner Sicht keine Aussage gemacht werden. 5.) Abl. 87: Die Depression und die Migräne wurden zusätzlich eingestuft, ergeben aber wegen Geringfügigkeit keine Änderung des Gesamt GdB 6.) Keine Änderung des Gesamt GdB im Vergleich zum Vorgutachten, da die zusätzlich eingestuften Leiden (Depression, Migräne) wegen Geringfügigkeit nicht erhöhen 7.) Dauerzustand. 8.) nein" Mit Schreiben vom 03.02.2020, dem Beschwerdeführer durch persönliche Übernahme zugestellt am 07.02.2020, informierte das Bundesverwaltungsgericht die Parteien des Verfahrens über das Ergebnis der Beweisaufnahme und räumte ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit ein, zum eigeholten medizinischen Sachverständigengutachten eine Stellungnahme abzugeben. Die Parteien des Verfahrens wurden in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hingewiesen, dass, sollten sie eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragen, das Bundesverwaltungsgericht in Aussicht nehme, über die Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden. Die Parteien des Verfahrens wurden weiters darüber in Kenntnis gesetzt, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert. Weder der Beschwerdeführer, noch die belangte Behörde erstatten eine Stellungnahme. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  21. Feststellungen: Der Beschwerdeführer stellte am 01.07.2019 bei der belangten Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG.Der Beschwerdeführer stellte am 01.07.2019 bei der belangten Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß Paragraphen 2 und 14 BEinstG. Beim Beschwerdeführer liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Der Beschwerdeführer leidet unter folgenden objektivierten Funktionseinschränkungen:
  22. Asthma bronchiale, unter Therapie stabil;
  23. Obstruktives Schlaf Apnoe Syndrom, mit Maske gut eingestellt;
  24. Kniegelenksarthrose beidseits, bei geringer Varusstellung und Knorpelschäden rezidivierende Beschwerden, jedoch guter Bewegungsumfang;
  25. Abnützungserscheinungen rechtes Schultergelenk;
  26. Verengung der Nasengänge, leichte Atembehinderung;
  27. Depression, über langen Zeitraum keine Änderung der Medikation, fachärztliche Kontrollen in größeren Abständen und bestehende Therapieoptionen;
  28. Migräne, keine Triptane als Therapie, keine Phasenprophylaxe, kein Kopfschmerzkalender vorliegend. Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen und deren Ausmaß sowie der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussung werden die diesbezüglichen Beurteilungen im von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 03.10.2019 bzw. in deren ergänzender Stellungnahme vom 24.10.2019 sowie die Beurteilungen im vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 29.01.2020 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
  29. Beweiswürdigung: Die Feststellung zur gegenständlichen Antragstellung gründet sich auf den Akteninhalt. Die Feststellung, dass beim Beschwerdeführer zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. vorliegt, gründet sich auf die oben wiedergegebenen medizinischen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 03.10.2019 und vom 24.10.2019 sowie eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 29.01.
  30. In diesen medizinischen Sachverständigengutachten wird unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß schlüssig und nachvollziehbar eingegangen. Die diesbezüglich getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Anlage der Einschätzungsverordnung, basierend jeweils auf persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers und auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Insoweit in der Beschwerde unter Vorlage eines diesbezüglichen Befundberichtes auf eine vorliegende Migräne und der depressiven Störung Bezug genommen wird, so werden diese Funktionseinschränkungen nunmehr nach Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 29.01.2020, dieses basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, mit näherer Begründung zutreffend unter den zusätzlichen Leidenspositionen
  31. "Depression, Positionsnummer 03.06.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung, bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 10 v.H." und
  32. "Migräne, Positionsnummer 04.11.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung, bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 10 v.H." mit berücksichtigt. Der Beschwerdeführer ist diesem medizinischen Sachverständigengutachten und den darin vorgenommenen Einstufungen trotz eigeräumten Parteiengehörs nicht entgegengetreten. Was das auf das Vorliegen einer Allergie und Atem- und Schlafprobleme bezogene Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so gab er im Rahmen der Anamnese bei der persönlichen Untersuchung am 30.09.2019 selbst an, er leide unter allergischem Asthma bronchiale mit medikamentöser Dauertherapie, er habe regelmäßige Kontrolle, derzeit erfolge wieder eine Desensibilisierung der Allergie. Das Asthma bronchiale wurde aber ohnedies als führendes Leiden 1 (Positionsnummer 06.05.02 der Anlage der Einschätzungsverordnung, bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 30 v.H. eingestuft und berücksichtigt, ebenso wie das unter der Leidensposition 2 festgestellte Obstruktive Schlafapnoe-Syndrom. Die eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten sind aber auch nicht zu beanstanden, wenn sie eine besonders nachteilige wechselseitige Beeinflussung der vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen oder das Vorliegen zweier oder mehrerer Funktionsbeeinträchtigungen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen, im Sinne des § 3 Abs. 3 und 4 der Einschätzungsverordnung nicht gegeben sehen. Diesbezüglich führte die Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 24.10.2019 nachvollziehbar und zutreffend aus, dass das führende Leiden 1, Asthma bronchiale, durch das Schlafapnoesyndrom und die Verengung der Nasengänge nicht erhöht wird, weil diese Leiden von geringer funktioneller Relevanz und daher nicht geeignet sind, eine maßgebliche ungünstige wechselseitige Beeinflussung mit dem führenden Leiden 1 zu erwirken.Die eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten sind aber auch nicht zu beanstanden, wenn sie eine besonders nachteilige wechselseitige Beeinflussung der vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen oder das Vorliegen zweier oder mehrerer Funktionsbeeinträchtigungen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen, im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3 und 4 der Einschätzungsverordnung nicht gegeben sehen. Diesbezüglich führte die Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 24.10.2019 nachvollziehbar und zutreffend aus, dass das führende Leiden 1, Asthma bronchiale, durch das Schlafapnoesyndrom und die Verengung der Nasengänge nicht erhöht wird, weil diese Leiden von geringer funktioneller Relevanz und daher nicht geeignet sind, eine maßgebliche ungünstige wechselseitige Beeinflussung mit dem führenden Leiden 1 zu erwirken. Mit Parteiengehörsschreiben vom 03.02.2020, dem Beschwerdeführer zugestellt am 07.02.2020, räumte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien des Verfahrens die Gelegenheit ein, zum eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eine Stellungnahme abzugeben. Die Parteien des Verfahrens wurden in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hingewiesen, dass, sollten sie eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragen, das Bundesverwaltungsgericht in Aussicht nehme, über die Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden. Die Parteien des Verfahrens wurden weiters darüber in Kenntnis gesetzt, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert. Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte medizinische Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 29.01.2020 blieb von den Parteien des Verfahrens im Rahmen des eingeräumten Parteiengehörs unbestritten. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der Sachverständigengutachten der Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 03.10.2019 bzw. vom 24.10.2019 sowie des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 29.01.
  33. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
  34. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A)
  35. Zur Entscheidung in der Sache Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), lauten: "Begünstigte Behinderte § 2.

(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
  1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
  2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
  3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. ... Behinderung §
  4. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Feststellung der Begünstigung § 14.
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHParagraph 14,
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH a. eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;a. eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes; b. eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;b. eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes; c. eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;c. eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes; d. in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).d. in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( Paragraph 2, ) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. ..." Wie oben unter Punkt II.
  1. ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung die eingeholten, oben wiedergegebenen medizinischen Sachverständigengutachten zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 30 v.H. beträgt. Die getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Anlage der Einschätzungsverordnung, basierend auf persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers und den vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen.Wie oben unter Punkt römisch zwei.
  2. ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung die eingeholten, oben wiedergegebenen medizinischen Sachverständigengutachten zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 30 v.H. beträgt. Die getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Anlage der Einschätzungsverordnung, basierend auf persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers und den vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Der Beschwerdeführer ist diesen Sachverständigengutachten im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen zu keiner vom Ergebnis der Sachverständigengutachten abweichenden Beurteilung zu führen. Beim Beschwerdeführer liegt mit einem Grad der Behinderung von 30 v. H. aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, derzeit nicht gegeben.Beim Beschwerdeführer liegt mit einem Grad der Behinderung von 30 v. H. aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, derzeit nicht gegeben. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung in Betracht kommt. Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin mit 30 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2
  3. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173), zu verweisen.Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin mit 30 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des Paragraph 14, Absatz 2,
  4. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173), zu verweisen.
  5. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
  6. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  7. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkung) gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht konkret bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließe und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkung) gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht konkret bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließe und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W207.2225429.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.