Obsah (6)
§ 42Art. 133§ 29§ 1§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.03.2020 GeschäftszahlW207 2227656-1 SpruchW207 2227656-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZ
§ 42Abs.
1 und § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) und § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen idgF abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 42, Absatz eins und Paragraph 45, Absatz eins und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) und Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen idgF abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer ist seit 12.06.2017 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 70 von Hundert (v.H.). Die Ausstellung dieses Behindertenpasses erfolgte auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens vom 02.01.2018, in dem auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage der Einschätzungsverordnung die Funktionseinschränkungen
- "Terminale Niereninsuffizenz", bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 60 v.H. nach der Positionsnummer 05.04.04 der Anlage der Einschätzungsverordnung,
- "Koronare Herzkrankheit, Zustand nach Myocardinfarkt 2011 und Stenting, Bluthochdruck", bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 40 v.H. nach der Positionsnummer 05.05.02 der Anlage der Einschätzungsverordnung,
- "Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus", bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 20 v. H. nach der Positionsnummer 09.02.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung,
- "Degenerative Veränderung der Wirbelsäule", bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 20 v. H. nach der Positionsnummer 02.01.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung,
- "Obstruktives Schlafapnoesyndrom", bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 20 v.H. nach der Positionsnummer 06.11.02 der Anlage der Einschätzungsverordnung,
- "Periphere arterielle Verschlußkrankheit", bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 20 v.H. nach der Positionsnummer 05.03.02 der Anlage der Einschätzungsverordnung und
- "Mittelgradige Hörstörung links bei normalem Hörvermögen rechts", bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 10 v.H. nach der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung, festgestellt wurden. Betreffend den festgestellten Gesamtgrad der Behinderung von 70 v.H. wurde ausgeführt, dass das führende Leiden 1 durch die Gesundheitsschädigung 2 um eine Stufe erhöht werde, da wechselseitige negative Leidensbeeinflussungen bestehen würden. In diesem Gutachten wurde außerdem ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel trotz der bestehenden Funktionseinschränkungen zumutbar sei. Da der Beschwerdeführer auch die Ausstellung eines Ausweises
§ 29b St
VO (Parkausweis für Menschen mit Behinderungen) beantragt hatte, erging auch diesbezüglich eine Entscheidung: mit Bescheid des Sozialministeriumsservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) vom 10.01.2018 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" - das Vorliegen dieser Zusatzeintragung im Behindertenpass ist Voraussetzung für die Ausstellung eines Parkausweises - in den Behindertenpass abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.11.2018, W162 2187365-1/10E, wurde nach Einholung eines internistischen Sachverständigengutachtens der Bescheid der belangten Behörde vom 10.01.2018 hinsichtlich der Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass bestätigt und die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Da der Beschwerdeführer auch die Ausstellung eines Ausweises
Paragraph 29, b StVO (Parkausweis für Menschen mit Behinderungen) beantragt hatte, erging auch diesbezüglich eine Entscheidung: mit Bescheid des Sozialministeriumsservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) vom 10.01.2018 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" - das Vorliegen dieser Zusatzeintragung im Behindertenpass ist Voraussetzung für die Ausstellung eines Parkausweises - in den Behindertenpass abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.11.2018, W162 2187365-1/10E, wurde nach Einholung eines internistischen Sachverständigengutachtens der Bescheid der belangten Behörde vom 10.01.2018 hinsichtlich der Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass bestätigt und die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Am 25.04.2019 stellt der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
§ 29b St
VO, der entsprechend dem vom Beschwerdeführer unterfertigten Antragsformular für den - auf den Beschwerdeführer zutreffenden - Fall, dass er nicht über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in seinem Behindertenpass verfügt, auch als Antrag auf Vornahme der genannten Zusatzeintragung in den Behindertenpass gilt. Diesem Antrag legte er medizinische Unterlagen einer stattgehabten Kur bei.Am 25.04.2019 stellt der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
Paragraph 29, b StVO, der entsprechend dem vom Beschwerdeführer unterfertigten Antragsformular für den - auf den Beschwerdeführer zutreffenden - Fall, dass er nicht über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in seinem Behindertenpass verfügt, auch als Antrag auf Vornahme der genannten Zusatzeintragung in den Behindertenpass gilt. Diesem Antrag legte er medizinische Unterlagen einer stattgehabten Kur bei. Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage der Einschätzungsverordnung vom 24.09.2019, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 18.07.2019, ein. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wurde - hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben - Folgendes ausgeführt: "... Anamnese: Operationen: Kunstlinsenersatz im rechten Auge im Alter von 35 Jahren initial im KH XXX und zuletzt im XXX, trotz der operativen Maßnahmen nach wie vor Beeinträchtigung der Sehleistung des rechten Auges,Operationen: Kunstlinsenersatz im rechten Auge im Alter von 35 Jahren initial im KH römisch 30 und zuletzt im römisch 30 , trotz der operativen Maßnahmen nach wie vor Beeinträchtigung der Sehleistung des rechten Auges, Vorgutachten 6/2017: wegen terminalen Niereninsuffizienz, koronare Herzkrankheit bei Zustand nach Myokardinfarkt und Stenting sowie Bluthochdruck, nicht insulinpflichtigem Diabetes mellitus, degenerativer Veränderung der Wirbelsäule, obstruktivem Schlafapnoesyndrom, peripherer arterielle Verschlusskrankheit und mittelgradige Hörstörung links bei normalem Hörvermögen rechts: 70%, Operation von Noduli haemorrhoidalis 2002 im Krankenhaus XXX, zufriedenstellendes Ergebnis, idem zu Vorgutachten,Operation von Noduli haemorrhoidalis 2002 im Krankenhaus römisch 30 , zufriedenstellendes Ergebnis, idem zu Vorgutachten, Glaskörperabhebung des rechten Auges, Zustand nach Silikonölfüllung im KH XXX, nach wie vor Einschränkung der Sehleistung des rechten Auges, idem zu Vorgutachten,Glaskörperabhebung des rechten Auges, Zustand nach Silikonölfüllung im KH römisch 30 , nach wie vor Einschränkung der Sehleistung des rechten Auges, idem zu Vorgutachten, koronare Herzkrankheit bei Zustand nach Myocardinfarkt 2011, Erstversorgung im XXX Krankenhaus, Zustand nach Stenting, gutes postinterventionelles Ergebnis, nochmaliges Stenting 10/2017 Krankenhaus XXX, zuletzt zufriedenstellendes Ergebnis, aktuelle kardiale Medikation: Concor 5 1-0-0, Amlodibene 10 1-0-0, unter Therapie normales Blutdruckverhalten, keine signifikante Beeinträchtigung der Linksventrikelfunktion dokumentiert,koronare Herzkrankheit bei Zustand nach Myocardinfarkt 2011, Erstversorgung im römisch 30 Krankenhaus, Zustand nach Stenting, gutes postinterventionelles Ergebnis, nochmaliges Stenting 10 aus 2017, Krankenhaus römisch 30 , zuletzt zufriedenstellendes Ergebnis, aktuelle kardiale Medikation: Concor 5 1-0-0, Amlodibene 10 1-0-0, unter Therapie normales Blutdruckverhalten, keine signifikante Beeinträchtigung der Linksventrikelfunktion dokumentiert, insulinpflichtiger Diabetes mellitus, wobei initial nur eine orale Medikation seit 11/2016 angewendet wurde, die aktuelle Medikation besteht aus: Trajenta 5 1-0-0, Lantus 0-0-10 IE, unter Therapie Nüchternblutzucker: bis 180 mg%, letzter HbA1c:?, Augenbefund bland, jedoch pathologische Nierenbefund mit diabetische Nephropathie, dialysepflichtige Nephropathie (Dialyse dreimal wöchentlich im KH RST),insulinpflichtiger Diabetes mellitus, wobei initial nur eine orale Medikation seit 11 aus 2016, angewendet wurde, die aktuelle Medikation besteht aus: Trajenta 5 1-0-0, Lantus 0-0-10 IE, unter Therapie Nüchternblutzucker: bis 180 mg%, letzter HbA1c:?, Augenbefund bland, jedoch pathologische Nierenbefund mit diabetische Nephropathie, dialysepflichtige Nephropathie (Dialyse dreimal wöchentlich im KH RST), Zustand nach 2-maligem Insult 2003 und 2006 mit jeweils Erstversorgung im XXX und KH XXX, keine motorischen Ausfälle, kein kognitives Defizit, jedoch Einschränkung der Hörleistung links, keine Hörgeräteversorgung, Umgangssprache gut verständlich,Zustand nach 2-maligem Insult 2003 und 2006 mit jeweils Erstversorgung im römisch 30 und KH römisch 30 , keine motorischen Ausfälle, kein kognitives Defizit, jedoch Einschränkung der Hörleistung links, keine Hörgeräteversorgung, Umgangssprache gut verständlich, Wirbelsäulen Läsion seit mehr als 10 Jahren, keine Operation, keine motorischen Ausfälle, subjektive Beschwerdesymptomatik: Schmerzen im Lendenwirbelsäulensegment, kein ständiges analgetisches Therapieerfordernis, obstruktives Schlafapnoesyndrom seit 12/2016, nächtliche Druckbeatmung mit CPAP- Maske, unter Therapie Besserung des Fatiguesyndroms,obstruktives Schlafapnoesyndrom seit 12 aus 2016,, nächtliche Druckbeatmung mit CPAP- Maske, unter Therapie Besserung des Fatiguesyndroms, periphere arterielle Verschlußkrankheit an beiden Beinen nach langjährigem Nikotinabusus, Zustand nach Stenting der rechten Arteria femoralis superficialis, aus diesem Grund wird auch eine orale Antikoagulation mit Marcoumar angewendet, der Antragwerber berichtet über stattgehabter tiefe Venenthrombose an beiden Beinen, zuletzt vor etwa 3 Monaten, aufgrund dieser rezidivierende Veränderungen wurde eine orale Antikoagulation mit Marcoumar etabliert, die Dosierung wird jeweils im Rahmen der Dialyse vorgeschrieben, letzter INR:?, Nikotin: 10/d seit Myocardinfarkt 2012, früher 15/d, Alkohol: selten, Derzeitige Beschwerden: im Vordergrund stehen die Schmerzen in beiden Beinen nach stattgehabter tiefer Beinvenenthrombose beidseits und wegen peripherer arterieller Verschlußkrankheit des rechten Beines, dadurch Beeinträchtigung beim Zurücklegen längerer Wegstrecken, keine Gehhilfe erforderlich, derzeit keine signifikanten trophischen Hautschädigungen und keine Indikation zur Gefäßintervention, Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Allopurinol 100, Amlodibene 10, Concor 5, Marcoumar Tabl., Pantoloc 40, Restex 100/25, Sortis 80, Trajenta 5, Calciumacetat, Novalgin gtt., Eporatio, Dibondrin, Psychopax gtt., Marcoumar, Lantus, Sozialanamnese: pensionierter Taxilenker (Berufsunfähigkeitspension seit 2017 (
- Lebensjahr) wegen Nieren- und Herzleiden auf Dauer, geschieden, ein erwachsenes Kind, Antragwerber lebt zusammen mit der Stieftochter (19a, Schülerin) im gemeinsamen Hausverband in einer Wohnung im
- Stock mit Lift, zum Erreichen der Wohnung sind noch weitere 10 Stufen zu überwinden, Antragwerber bezieht Pflegegeld Stufe 1 seit 2018, Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): ärztlicher Entlassungsbericht der Sonderkrankenanstalten XXX vom 23.04.2019/Aufnahmegrund: Zuweisung zur Rehabilitation, Diagnosen bei Entlassung: Diabetes mellitus Typ 2 (Erstdiagnose 2016), diabetische Nephropathie mit Dialysepflicht, sekundärer Hyperparathyreoidismus, renale Anämie, Adipositas, asymptomatische Hyperurikämie, Dyslipämie, arterielle Hypertonie, koronare Herzkrankheit bei St. p. dreifacher Stent in die RCA 10/2017, PAVK, St. p. Stent der rechten unteren Extremität, CAVK, St. p. Insult 2003 und 2005 ohne Residuen, Tabakabusus,ärztlicher Entlassungsbericht der Sonderkrankenanstalten römisch 30 vom 23.04.2019/Aufnahmegrund: Zuweisung zur Rehabilitation, Diagnosen bei Entlassung: Diabetes mellitus Typ 2 (Erstdiagnose 2016), diabetische Nephropathie mit Dialysepflicht, sekundärer Hyperparathyreoidismus, renale Anämie, Adipositas, asymptomatische Hyperurikämie, Dyslipämie, arterielle Hypertonie, koronare Herzkrankheit bei St. p. dreifacher Stent in die RCA 10 aus 2017,, PAVK, St. p. Stent der rechten unteren Extremität, CAVK, St. p. Insult 2003 und 2005 ohne Residuen, Tabakabusus, Befundnachreichung: Dialysebegleitbrief des Krankenhaus XXX vom 19.06.2019: erste Dialyse am 19.05.2017, Diagnosen: am 05.11.2018 stationäre Aufnahme wegen tiefer Beinvenenthrombose, 02/2018 Urosepsis durch Escherichia coli, 10/2017 Koronarangiographie wegen 3-Gefäßerkrankung und Stenting der RCA, 05/2017 terminalen Niereninsuffizienz, Beginn chronischer Hämodialyse am 19.05.2017,Befundnachreichung: Dialysebegleitbrief des Krankenhaus römisch 30 vom 19.06.2019: erste Dialyse am 19.05.2017, Diagnosen: am 05.11.2018 stationäre Aufnahme wegen tiefer Beinvenenthrombose, 02 aus 2018, Urosepsis durch Escherichia coli, 10 aus 2017, Koronarangiographie wegen 3-Gefäßerkrankung und Stenting der RCA, 05 aus 2017, terminalen Niereninsuffizienz, Beginn chronischer Hämodialyse am 19.05.2017, Befundnachreichung: Densiometrie nach DEXA vom 27.
- 2019 erstellt im Diagnosezentrum XXX/Ergebnis: Osteopenie mit einem T-Score im Bereich der Lendenwirbelsäule vom -1,0, Röntgenbefund der Lendenwirbelsäule vom 27.05.2019/Ergebnis: Chondrose L5/S1 und geringe Spondylosis deformans lumbalis, Befundnachreichung: peripherer arterielle Gefäßstatus vom 18.07.2019 erstellt im Krankenhaus XXX/Diagnose: scharfes Strömungsgeräusche über den Leisten, PAVK, Pulse äußerst schwach palpabel, Befundnachreichung: neurographischer Befund des Krankenhaus XXX vom 18.07.2019/Zusammenfassung: elektroneurographisch derzeit kein Hinweis auf Polyneuropathie der unteren Extremitäten bei grenzwertiger motorische Nervenleitgeschwindigkeit des Nervus tibialis rechts,Befundnachreichung: neurographischer Befund des Krankenhaus römisch 30 vom 18.07.2019/Zusammenfassung: elektroneurographisch derzeit kein Hinweis auf Polyneuropathie der unteren Extremitäten bei grenzwertiger motorische Nervenleitgeschwindigkeit des Nervus tibialis rechts, Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: guter Allgemeinzustand Ernährungszustand: guter Ernährungszustand Größe: 163,00 cm Gewicht: 100,00 kg Blutdruck: 145/90 Klinischer Status - Fachstatus: Sauerstoffsättigung bei Raumluft: pO2: 94%, Puls: 88/min, keine Ruhedyspnoe Kopf: Zähne: zahnlos, da die Prothese nicht passt, Lesebrille, Sehstörung rechts, Hörstörung links, normale Hörleistung rechts, sonst Sensorium frei, Nervenaustrittspunkte unauff., Hals: keine Einflussstauung, Schilddrüse schluckverschieblich, Lymphknoten o.B., Thorax: symmetrisch, Gynäkomastie, Herz: normal konfiguriert, Herztöne rein, keine pathologischen Geräusche, Lunge: vesikuläres Atemgeräusch, Basen nur mäßig gut verschieblich, son. Klopfschall, Wirbelsäule: Halswirbelsäule frei beweglich, Kinn-Jugulum-Abstand 2cm, seichte linkskonvexe Skoliose der Brustwirbelsäule, Fingerbodenabstand 15cm, thorakaler Schober 30/33cm, Ott: 10/14cm, Hartspann der Lendenwirbelsäule, Abdomen: weich, über Thoraxniveau, Hepar und Lien nicht palpabel, keine Resistenz tastbar, Nierenlager: beidseits frei, obere Extremität: frei beweglich bis auf Elevationsstörung des rechten Armes: 0/0/120° werden demonstriert, am dorsalen rechten Unterarmes blande Narbe nach Shuntimplantation, Globalfunktion und grobe Kraft beidseits erhalten, Nacken- und Kreuzgriff möglich, untere Extremität: frei beweglich bis auf schmerzbedingte endlagige Flexionsstörung beider Hüftgelenke, freie Beweglichkeit der Kniegelenke bei festem Bandapparat, Umfang des rechten Kniegelenkes: 41cm (li.: 42cm), keine signifikante Involutionsatrophie der Unterschenkelmuskulatur, Umfang des rechten Unterschenkels: 39cm (links: 37,5cm), keine Ödeme, keine trophischen Hautstörungen, Reflex lebhaft auslösbar, Babinski negativ, Pulse tastbar, Zehenballen- und Fersengang möglich, Gesamtmobilität - Gangbild: leicht hinkendes Gangbild, keine Gehhilfe erforderlich, keine objektivierbare Sturzneigung, Status Psychicus: zeitlich und örtlich orientiert, ausgeglichene Stimmungslage, normale Kommunikation möglich, Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 terminale Niereninsuffizienz 2 koronare Herzkrankheit, Zustand nach Myocardinfarkt 2011 und Stenting, Bluthochdruck 3 Diabetes mellitus Typ 2 4 degenerative Veränderung der Wirbelsäule 5 obstruktives Schlafapnoesyndrom 6 periphere arterielle Verschlußkrankheit 7 mittelgradige Hörstörung links bei normalem Hörvermögen rechts, Tabelle. Kolonne 3/Zeile 1, Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Keine wesentliche Änderung des Gesamtgesundheitszustandes seit der letzten Begutachtung [X] Dauerzustand
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine, da die anerkannten Gesundheitsschädigungen keine erhebliche Einschränkung der Mobilität zur Folge haben.
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Nein, da keine erhebliche Einschränkung des Immunsystems durch objektive medizinische Befunde belegt wird. Gutachterliche Stellungnahme: Im Gutachten wurde festgestellt, dass bei dem AW keine höhergradige Funktionsstörung der unteren Extremitäten vorliegt. Es finden sich im klinischen Befund keine signifikanten motorischen Ausfälle. Der AW kann eine kurze Wegstrecke von mehr als 300 Metern zu Fuß ohne Unterbrechung, ohne überdurchschnittliche Kraftanstrengung, ohne große Schmerzen und ohne fremde Hilfe zurücklegen. Es sind keine Behelfe erforderlich, die das Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung unter Verwendung von Ausstiegshilfen und Haltegriffen in einem öffentlichen Verkehrsmittel wesentlich beeinträchtigen. Ein Herzleiden, welches eine hochgradige Einschränkung der Auswurfleistung zur Folge hat und eine signifikante Belastungsstörung verursacht, kann bei der klinischen Untersuchung und aufgrund der vorliegenden Befunde nicht ermittelt werden. Es besteht keine massive hochgradige Atemnot schon bei geringster Belastung und keine Indikation für eine Langzeitsauerstofftherapie. Es liegen keine erheblichen Einschränkungen der psychischen, neurologischen und intellektuellen Funktionen vor; die Gefahreneinschätzung im öffentlichen Raum ist gegeben. Ein nachweislich therapierefraktäres schweres Anfallsleiden ist nicht dokumentiert. Von den anerkannten Leiden unter lf. Nr. 1) bis 7) geht keine hochgradige Schwäche mit einer Belastungsstörung aus, die eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar macht. ..." Mit Schreiben der belangten Behörde vom 24.09.2019 wurde der Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt, das eingeholte Gutachten vom 24.09.2019 wurde dem Beschwerdeführer mit diesem Schreiben übermittelt. Dem Beschwerdeführer wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer brachte innerhalb der ihm dafür eingeräumten Frist keine Stellungnahme ein. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 22.10.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 25.04.2019 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren ein Gutachten eingeholt worden sei. Nach diesem Gutachten würden die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Ein formaler bescheidmäßiger Abspruch über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
§ 29b St
VO (Parkausweis) erfolgte durch das Sozialministeriumservice nicht.Ein formaler bescheidmäßiger Abspruch über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
Paragraph 29, b StVO (Parkausweis) erfolgte durch das Sozialministeriumservice nicht. Mit handschriftlichem Schreiben vom 24.10.2019 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.10.
- Darin führt er aus, dass er mit dem Urteil der ärztlichen Begutachtung nicht einverstanden sei, weshalb er gegen dieses Gutachten eine Beschwerde einbringe. Er wolle die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass sowie einen Parkausweis. Er legte der Beschwerde einen Patientenbrief einer Gefäßambulanz vom 10.10.2019 bei. Aufgrund der eingebrachten Beschwerde und des der Beschwerde beigelegten Patientenbriefes vom 10.10.2019 holte die belangte Behörde in der Folge ein weiteres Sachverständigengutachten eines (anderen) Arztes für Allgemeinmedizin auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage der Einschätzungsverordnung vom 10.12.2019, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 19.11.2019, ein. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wurde - hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben - Folgendes ausgeführt: "... Anamnese: Letzte hierortige Begutachtung 7/2019 Dr. S. ohne Zuerkennung der Unzumutbarkeit der öffentlichen VerkehrsmittelLetzte hierortige Begutachtung 7 aus 2019, Dr. S. ohne Zuerkennung der Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel Damit nicht einverstanden, da er "niemals über 300 m gehen könne" Operation von Noduli haemorrhoidalis Kunstlinsenersatz im rechten Auge im Alter von 35 Jahren und zuletzt im XXX Wien, Glaskörperabhebung des rechten Auges, Zustand nach Silikonölfüllung, trotz der operativen Maßnahmen nach wie vor Beeinträchtigung der Sehleistung des rechten AugesKunstlinsenersatz im rechten Auge im Alter von 35 Jahren und zuletzt im römisch 30 Wien, Glaskörperabhebung des rechten Auges, Zustand nach Silikonölfüllung, trotz der operativen Maßnahmen nach wie vor Beeinträchtigung der Sehleistung des rechten Auges 2003+2006 Schlaganfall mit passagerer Lähmung links, seitdem höre er links schlechter. 2011 Herzinfarkt mit Stetning 2017/10 nochmaliges Stenting Seit 12/2016 Maskenbeatmung bei Obstruktiven SchlafapnoesyndromSeit 12 aus 2016, Maskenbeatmung bei Obstruktiven Schlafapnoesyndrom 2017/5 erstmalige Dialyse - 3 x wöchentlich, letzter Kreatininwert nicht erinnerlich 2018/6 Dehnung und Stent rechtes Bein bei langjähriger peripherer arterieller Verschlußkrankheit, nach der Dehnung tiefe Venenthrombose rechter Unterschenkel. Diabetes mellitus seit ca. 11/016 bekannt, letzter BZ 240 mg% vor 1 Woche, letzte HbA1c nicht erinnerlich. Insulin seit 4-2019, 0-0-10 IE, Medikamentös und diätisch eingestellt. Derzeitige Beschwerden: Der Antragswerber klagt "über Schmerzen in den Hüften, aber nicht so schlimm, wenn er aufstehe Beckenschmerzen, die nach ein paar Schritten aufhören, wenn er länger gehe Krämpfe in den Waden und die Sohlen schmerzen dann sowie beide Knöchel" Peniciliin Allergie bekannt Anderwärtige schwere Krankheiten, Operationen oder Spitalsaufenthalte werden negiert. Lt. eigenen Angaben wäre die Benutzung der öffentlichen VM erschwert, "seit dem
- LJ sei er nicht mehr öffentlich gefahren" Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Allopurinol, Amlodibene, Concor, Escitalopram, Marcoumar, Pantoloc, Restex, Sialin, Sortis, Spirono, Trahenta, Trittico, Lasix, Calcium Acetat, Bitarenal, Psychopax Sozialanamnese: seit ca. 10/2018 in Pension als Taxifahrer, geschieden seit 1/2019, 1 leibliche erw. Tochter, 3 Enkelseit ca. 10 aus 2018, in Pension als Taxifahrer, geschieden seit 1 aus 2019,, 1 leibliche erw. Tochter, 3 Enkel wohnt zusammen mit 20-jähriger Adoptivtochter in einer Gemeindewohnung im
- Stock mit Lift im Halbstock. Pflegegeld der Stufe 1 Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 2019-10 XXX, Gefäßambulanz:2019-10 römisch 30 , Gefäßambulanz: CTA in KAR durchgeführt AFS Verschluß links mit Kollateralversorgung der A popiitea und weitgehend erhalt. Kontrastierung der USCH Art.AFS Verschluß links mit Kollateralversorgung der A popiitea und weitgehend erhalt. Kontrastierung der USCH "Art". hochgrad. Stenosierung der AFS rechts mit Kollat der A. popl. Und erhalt. Kontrast. Der USCH Art., bekannter Verschluß der A iliaca int.dexthochgrad. Stenosierung der AFS rechts mit Kollat der A. popl. Und erhalt. Kontrast. Der USCH "Art"., bekannter Verschluß der A iliaca int.dext DUI rechts 0,6 links 0,5 Fußpulse beidseits schwach tastbar links wäre ein Fem. Pop. I Bypass möglich, rechts ev. PTADUI rechts 0,6 links 0,5 Fußpulse beidseits schwach tastbar links wäre ein Fem. Pop. römisch eins Bypass möglich, rechts ev. PTA Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: 47-jähriger AW in gutem AZ kommt alleine ins Untersuchungszimmer, Rechtshänder Ernährungszustand: gut Größe: 162,00 cm Gewicht: 96,00 kg Blutdruck: 130/90 Klinischer Status - Fachstatus: Haut: und sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, kein Ikterus, keine periphere oder zentrale Zyanose Caput: HNAP frei, kein Meningismus, sichtbare Schleimhäute: unauffällig Zunge feucht, wird gerade hervorgestreckt, normal PR unauffällig, Rachen: bland, Gebiß: zahnlos, Hörvermögen ohne Hörgerät unauffällig Collum: Halsorgane unauffällig, keine Einflußstauung, keine Stenosegeräusche Thorax: symmetrisch, Cor: HT rhythmisch, mittellaut, normfrequent Puls: 72 / min Pulmo: sonorer KS, Vesikuläratmen, Basen atemverschieblich, keine Dyspnoe in Ruhe und beim Gang im Zimmer Abdomen: Bauchdecken über Thoraxniveau, Hepar nicht vergrößert, Lien nicht palpabel, keine pathologischen Resistenzen tastbar, indolent, NL bds. frei Extremitäten: OE: Tonus, Trophik und grobe Kraft altersentsprechend unauffällig. Nacken und Schürzengriff möglich, in den Gelenken altersentsprechend frei beweglich, Faustschluß beidseits unauffällig, eine Sensibilitätsstörung wird nicht angegeben Feinmotorik und Fingerfertigkeit ungestört. UE: Tonus, Trophik und grobe Kraft altersentsprechend unauffällig. Hüftbeugung beidseits bis 100° zugelassen, sonst in den Gelenken altersentsprechend frei beweglich, Bandstabilität, keine Sensibilitätsausfälle, selbständige Hebung beider Beine von der Unterlage möglich, Grobe Kraft an beiden Beinen seitengleich normal. Fußpulse schwach tastbar, beidseits gute Rekapillarisierung, keine Ulcerationen oder Zeichen einer Minderdurchblutung, verstärkte Venenzeichnung keine Ödeme PSR: seitengleich unauffällig, Nervenstämme: frei, Lasegue: neg. Wirbelsäule: In der Aufsicht gerade, weitgehend im Lot, in der Seitenansicht gering verstärkte Brustkyphose und leichte Abflachung der physiologischen Lendenlordose, FBA: 25 cm durchgeführt, Aufrichten frei, kein Klopfschmerz, endgradig eingeschränkte Seitneigung und Seitdrehung der LWS, altersentsprechend freie Beweglichkeit der HWS, Kinn-Brustabstand: 1 cm, Hartspann der paravertebralen Muskulatur Gesamtmobilität - Gangbild: kommt mit Halbschuhen frei gehend weitgehend unauffällig, Zehenballen- und Fersengang sowie Einbeinstand beidseits gut möglich. Die tiefe Hocke wird ohne Anhalten zu 1/3 durchgeführt. Vermag sich selbständig aus- und wieder anzuziehen Status Psychicus: Bewußtsein klar. gut kontaktfähig, Allseits orientiert, Gedanken in Form und Inhalt geordnet, psychomotorisch ausgeglichen, Merk- und Konzentrationsfähigkeit erhalten; keine produktive oder psychotische Symptomatik, Antrieb unauffällig, Affekt: dysthym Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 terminale Niereninsuffizienz mit 3 x wöchentlicher Hämodialyse kompensiert 2 periphere arterielle Verschlußkrankheit mit dokumentierter Interventionsoption 3 koronare Herzkrankheit, Zustand nach Myocardinfarkt 2011, erfolgreiches Stenting, Bluthochdruck 4 Diabetes mellitus Typ 2, durch Fixinsulin ausgeglichene Blutzuckerwerte erzielbar 5 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen mit mäßiger Funktionseinschränkung ohne radikuläre Ausfälle 6 obstruktives Schlafapnoesyndrom durch Maskentherapie stabilisiert 7 mittelgradige Hörstörung links bei normalem Hörvermögen rechts, 8 degenerative Gelenksveränderungen ohne maßgebliche Funktionseinschränkungen Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: erstmalige Berücksichtigung von Leiden 8 [X] Dauerzustand
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine Bedingt durch die degenerativen Wirbelsäulenveränderungen mit peripherer arterieller Verschlußkrankheit bei Diabetes liegt eine moderate Gangablaufstörung vor, welche jedoch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (300-400m) sowie das Ein- und Aussteigen und Mitfahren mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erheblich erschwert. Darüber hinaus verursacht das Nieren- und Herzleiden eine moderate Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit, welche jedoch auch eine erhebliche Erschwernis des Erreichens, Besteigens und Mitfahrens mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht ausreichend begründen kann.
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? nein ..." Mit Schreiben der belangten Behörde vom 10.12.2019 wurde der Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt, das eingeholte Gutachten vom 10.12.2019 wurde dem Beschwerdeführer mit diesem Schreiben übermittelt. Dem Beschwerdeführer wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer brachte innerhalb der ihm dafür eingeräumten Frist keine Stellungnahme ein, er trat dem Gutachten vom 10.12.2019 somit nicht entgegen. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsakt mit dem Vermerk, dass eine Entscheidung über eine Beschwerdevorentscheidung wegen Fristüberschreitung nicht möglich gewesen sei, am 20.01.2020 zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 70 v.H. Der Beschwerdeführer stellte am 25.04.2019 beim Sozialministeriumservice den gegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass. Der Beschwerdeführer leidet unter folgenden im Zusammenhang mit der Frage der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel relevanten Funktionseinschränkungen: * Terminale Niereninsuffizienz mit 3 x wöchentlicher Hämodialyse kompensiert * Periphere arterielle Verschlußkrankheit mit dokumentierter Interventionsoption * Koronare Herzkrankheit, Zustand nach Myocardinfarkt 2011, erfolgreiches Stenting, Bluthochdruck * Diabetes mellitus Typ 2, durch Fixinsulin ausgeglichene Blutzuckerwerte erzielbar * Degenerative Wirbelsäulenveränderungen mit mäßiger Funktionseinschränkung ohne radikuläre Ausfälle * Obstruktives Schlafapnoesyndrom durch Maskentherapie stabilisiert * Mittelgradige Hörstörung links bei normalem Hörvermögen rechts, * Degenerative Gelenksveränderungen ohne maßgebliche Funktionseinschränkungen Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer zumutbar. Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen Befundungen und Beurteilungen in den oben wiedergegebenen medizinischen Sachverständigengutachten zweier Ärzte für Allgemeinmedizin vom 24.09.2019 und 10.12.2019 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Vorliegen eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 70 v.H. sowie zur gegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zu den vorliegenden Funktionseinschränkungen und die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die zur Abweisung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" führt, gründen sich auf die seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten zweier Ärzte für Allgemeinmedizin vom 24.09.2019 und vom 10.12.2019, beruhend auf persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers. Unter Berücksichtigung sämtlicher vom Beschwerdeführer ins Verfahren eingebrachter medizinischer Unterlagen und nach persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers wurde von beiden medizinischen Sachverständigen auf Grundlage der zu berücksichtigenden und unbestritten vorliegenden Funktionseinschränkungen festgestellt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für den Beschwerdeführer zumutbar ist. Nach Einholung des Gutachtens vom 24.09.2019 wurde vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde ein neuer Patientenbrief einer näher genannten Gefäßambulanz vom 10.10.2019 vorgelegt. Von der belangten Behörde, welche die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ins Auge fasste, wurde ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten vom 10.12.2019 eingeholt. In diesem Gutachten wurde Leiden 8 "Degenerative Gelenksveränderungen ohne maßgebliche Funktionseinschränkungen" erstmals berücksichtigt, daraus ergibt sich allerdings keine Änderung betreffend die Einschätzung, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist. Das medizinische Sachverständigengutachten vom 10.12.2019, welches das Vorgutachten vom 24.09.2019 im Wesentlichen bestätigt, wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde mit Schreiben vom 10.12.2019 übermittelt. Dem Beschwerdeführer wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer brachte innerhalb der Frist keine Stellungnahme ein, er trat dem Gutachten vom 10.12.2019 somit nicht entgegen. Der medizinische Sachverständige gelangte in seinem Gutachten vom 10.12.2019, welches das Vorgutachten vom 24.09.2019 bestätigt, unter den von ihm geprüften Gesichtspunkten zu dem Schluss, dass beim Beschwerdeführer bedingt durch die bei ihm vorliegenden degenerativen Wirbelsäulenveränderungen mit peripherer arterieller Verschlusskrankheit bei Diabetes eine moderate Gangablaufstörung vorliegt, welche dem Beschwerdeführer jedoch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (300-400m) sowie das Ein- und Aussteigen und Mitfahren mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erheblich erschwert. Darüber hinaus verursacht das Nieren- und Herzleiden eine moderate Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit, welche jedoch eine erhebliche Erschwernis des Erreichens, Besteigens und Mitfahrens mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht ausreichend begründen kann. Diese Ausführungen des medizinischen Sachverständigen sind nicht zu beanstanden. Die Schlussfolgerungen des medizinischen Sachverständigen finden Bestätigung in seinen Aufzeichnungen zur persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 19.11.2019 im Rahmen der (oben wiedergegebenen) Statuserhebung insbesondere zu den oberen und unteren Extremitäten bzw. zur Gesamtmobilität und zum Gangbild ("...OE: Tonus, Trophik und grobe Kraft altersentsprechend unauffällig. Nacken und Schürzengriff möglich, in den Gelenken altersentsprechend frei beweglich, Faustschluß beidseits unauffällig, eine Sensibilitätsstörung wird nicht angegeben, Feinmotorik und Fingerfertigkeit ungestört; UE: Tonus, Trophik und grobe Kraft altersentsprechend unauffällig. Hüftbeugung beidseits bis 100° zugelassen, sonst in den Gelenken altersentsprechend frei beweglich, Bandstabilität, keine Sensibilitätsausfälle, selbständige Hebung beider Beine von der Unterlage möglich, Grobe Kraft an beiden Beinen seitengleich normal. Fußpulse schwach tastbar, beidseits gute Rekapillarisierung, keine Ulcerationen oder Zeichen einer Minderdurchblutung, verstärkte Venenzeichnung keine Ödeme PSR: seitengleich unauffällig, Nervenstämme: frei, Lasegue: neg.; Wirbelsäule: In der Aufsicht gerade, weitgehend im Lot, in der Seitenansicht gering verstärkte Brustkyphose und leichte Abflachung der physiologischen Lendenlordose, FBA: 25 cm durchgeführt, Aufrichten frei, kein Klopfschmerz, endgradig eingeschränkte Seitneigung und Seitdrehung der LWS, altersentsprechend freie Beweglichkeit der HWS, Kinn-Brustabstand: 1 cm, Hartspann der paravertebralen Muskulatur; Gesamtmobilität - Gangbild: kommt mit Halbschuhen frei gehend weitgehend unauffällig, Zehenballen- und Fersengang sowie Einbeinstand beidseits gut möglich. Die tiefe Hocke wird ohne Anhalten zu 1/3 durchgeführt. Vermag sich selbständig aus- und wieder anzuziehen."). Zudem gab der Beschwerdeführer im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 18.07.2019 selbst an, er lebe in einer Wohnung im
- Stock mit Lift, zum Erreichen der Wohnung seien allerdings noch weitere 10 Stufen zu überwinden, weshalb auch vor diesem Hintergrund nicht davon ausgegangen werden kann, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich und nicht zumutbar wäre, ein öffentliches Verkehrsmittel - selbst wenn dabei ein bis zwei Stufen zu überwinden wären - zu besteigen. Daraus ergibt sich, auch bestätigt durch die vom Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens vorgelegten medizinischen Unterlagen, dass bei ihm zwar durchaus nicht unbeträchtliche Funktionseinschränkungen vorliegen, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht unerheblich erschweren, dass aber die vom Beschwerdeführer subjektiv empfundenen Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht in entsprechendem Ausmaß - im Sinne des Vorliegens erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder der körperlichen Belastbarkeit nach dem Maßstab des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen - objektiviert werden konnten.Daraus ergibt sich, auch bestätigt durch die vom Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens vorgelegten medizinischen Unterlagen, dass bei ihm zwar durchaus nicht unbeträchtliche Funktionseinschränkungen vorliegen, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht unerheblich erschweren, dass aber die vom Beschwerdeführer subjektiv empfundenen Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht in entsprechendem Ausmaß - im Sinne des Vorliegens erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder der körperlichen Belastbarkeit nach dem Maßstab des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen - objektiviert werden konnten. Hinsichtlich der bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel tätigte der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren somit kein ausreichend konkretes Vorbringen, das die Beurteilungen der medizinischen Sachverständigen vom 24.09.2019 und 10.12.2019 entkräften hätte können; der Beschwerdeführer legte der Beschwerde zwar einen neuen Patientenbrief bei, aus diesem ist jedoch - wie sich aus dem nach der Vorlage des Patientenbriefs von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 10.12.2019, welchem der Beschwerdeführer trotz Einräumung eines Parteiengehörs nicht entgegengetreten ist, ergibt - keine andere medizinische Beurteilung abzuleiten. Insoweit in dem im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Patientenbrief einer näher genannten Gefäßambulanz vom 10.10.2019 im Rahmen des "Dekurses" u.a. ausgeführt wird, "Patient kommt zur Kontrolle, Gehstrecke momentan ca. 120m, dann Schmerzen Waden beids.", so gründet sich diese Bemerkung im Rahmen des Dekurses zum einen auf die Angaben des Beschwerdeführers selbst, die nicht in Einklang stehen mit den Ergebnissen der beiden persönlichen medizinischen Untersuchungen durch unterschiedliche medizinische Sachverständige, zum anderen aber wird damit aber auch gar nicht ausgesagt, dass der Beschwerdeführer trotz dieser Beeinträchtigung keineswegs in der Lage wäre, eine Gehstrecke von 300 bis 400 Meter - allenfalls in langsamen Tempo und mit Einlegen einer Pause - zurückzulegen. Somit war dieser Befund nicht geeignet, die durch die medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden im Sinne nachhaltiger, zumindest sechs Monate dauernder Funktionseinschränkungen zu belegen bzw. eine wesentliche Verschlimmerung bestehender Leiden zu dokumentieren und damit das Vorliegen erheblicher Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder einer schweren Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.Somit war dieser Befund nicht geeignet, die durch die medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden im Sinne nachhaltiger, zumindest sechs Monate dauernder Funktionseinschränkungen zu belegen bzw. eine wesentliche Verschlimmerung bestehender Leiden zu dokumentieren und damit das Vorliegen erheblicher Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder einer schweren Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Der Beschwerdeführer ist den eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten daher im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Der Beschwerdeführer ist den eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten daher im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der auf persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers beruhenden medizinischen Sachverständigengutachten zweier Ärzte für Allgemeinmedizin vom 24.09.2019 und 10.12.2019 und werden diese daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise: "§ 42.
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. ... § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. ... §
- Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. §
- Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen." § 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 in der Fassung des BGBl. II Nr. 263/2016, lautet - soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,, lautet - soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise: "§ 1 ...
(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
- die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes a)... b)... ...
- ...
- die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder -Strichaufzählung eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder -Strichaufzählung eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d vorliegen.eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6)..." In den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, wird betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 (in der Stammfassung) unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall in Betracht kommend - Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, wird betreffend Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (in der Stammfassung) unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall in Betracht kommend - Folgendes ausgeführt: "§ 1 Abs. 2 Z 3:"§ 1 Absatz 2, Ziffer 3 : ... Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. ... Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: -Strichaufzählung arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option -Strichaufzählung Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen -Strichaufzählung hochgradige Rechtsherzinsuffizienz -Strichaufzählung Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie -Strichaufzählung COPD IV mit LangzeitsauerstofftherapieCOPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie -Strichaufzählung Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie -Strichaufzählung mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: -Strichaufzählung Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr, -Strichaufzählung hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, -Strichaufzählung schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, -Strichaufzählung nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden - Begleitperson ist erforderlich. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei: -Strichaufzählung anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID - sever combined immundeficiency), -Strichaufzählung schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B.: akute Leukämie bei Kindern im 2. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie), -Strichaufzählung fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit, -Strichaufzählung selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen. Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht. Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist. Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat. Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben: -Strichaufzählung vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien, -Strichaufzählung laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken, -Strichaufzählung Kleinwuchs, -Strichaufzählung gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, -Strichaufzählung bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar." Der Vollständigkeit halber ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22.10.2019 der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung"
§§ 42und 45 BBG abgewiesen wurde.
Verfahrensgegenstand im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit auch nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.Der Vollständigkeit halber ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22.10.2019 der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung"
Paragraphen 42 und 45 BBG abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit auch nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.
§ 1Abs.
5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.
Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt - auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen -, wurde in den seitens der belangten Behörde eingeholten, auf persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers basierenden und einen ausführlichen Untersuchungsbefund beinhaltenden Sachverständigengutachten nachvollziehbar verneint, dass im Fall des Beschwerdeführers - trotz der bei ihm unzweifelhaft vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen und unter Berücksichtigung dieser - die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass vorliegen. Beim Beschwerdeführer sind ausgehend von diesen Sachverständigengutachten aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit - diese betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen -, keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen und auch nicht das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen objektiviert.Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt - auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen -, wurde in den seitens der belangten Behörde eingeholten, auf persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers basierenden und einen ausführlichen Untersuchungsbefund beinhaltenden Sachverständigengutachten nachvollziehbar verneint, dass im Fall des Beschwerdeführers - trotz der bei ihm unzweifelhaft vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen und unter Berücksichtigung dieser - die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass vorliegen. Beim Beschwerdeführer sind ausgehend von diesen Sachverständigengutachten aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit - diese betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen -, keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen und auch nicht das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen objektiviert. Abgesehen davon, dass, wie bereits oben im Rahmen der beweiswürdigenden Ausführungen ausgeführt wurde, nicht objektiviert werden konnte, dass Beschwerdeführer nicht in der Lage wäre, eine Gehstrecke von 300 bis 400 Meter zurückzulegen, wird in den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 (in der Stammfassung) unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall in Betracht kommend - ausgeführt, dass eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vorliege bei arterieller Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option. Im medizinischen Sachverständigengutachten vom 09.12.2019 wird allerdings festgestellt, dass beim Beschwerdeführer eine periphere arterielle Verschlusskrankheit mit dokumentierter Interventionsoption vorliegt.
§ 1Abs.
5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen sind bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten; eine solche therapeutische Option liegt daher vor. Lediglich der Vollständigkeit halber soll nicht unerwähnt bleiben, dass im den Beschwerdeführer betreffenden letzten, vom Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren im vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 10.07.2018 das Vorliegen einer therapierefraktionären arteriellen Verschlusskrankheit Stadium II/B ausdrücklich verneint wurde.Abgesehen davon, dass, wie bereits oben im Rahmen der beweiswürdigenden Ausführungen ausgeführt wurde, nicht objektiviert werden konnte, dass Beschwerdeführer nicht in der Lage wäre, eine Gehstrecke von 300 bis 400 Meter zurückzulegen, wird in den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, betreffend Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (in der Stammfassung) unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall in Betracht kommend - ausgeführt, dass eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vorliege bei arterieller Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option. Im medizinischen Sachverständigengutachten vom 09.12.2019 wird allerdings festgestellt, dass beim Beschwerdeführer eine periphere arterielle Verschlusskrankheit mit dokumentierter Interventionsoption vorliegt.
Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen sind bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten; eine solche therapeutische Option liegt daher vor. Lediglich der Vollständigkeit halber soll nicht unerwähnt bleiben, dass im den Beschwerdeführer betreffenden letzten, vom Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren im vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 10.07.2018 das Vorliegen einer therapierefraktionären arteriellen Verschlusskrankheit Stadium II/B ausdrücklich verneint wurde. Auch unter Berücksichtigung der beim Beschwerdeführer unbestritten bestehenden Funktionseinschränkungen vermag der Beschwerdeführer noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.Auch unter Berücksichtigung der beim Beschwerdeführer unbestritten bestehenden Funktionseinschränkungen vermag der Beschwerdeführer noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, nicht ausreichend substantiiert und nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, er hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher ausreichend substantiiert die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien. Es ist daher im Beschwerdefall zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung" in den Behindertenpass nicht vorliegen. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer belegten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice - allerdings nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG - in Betracht kommt.Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer belegten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice - allerdings nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG - in Betracht kommt. Was schließlich den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde über den Antrag auf Ausstellung eines § 29 b StVO-Parkausweises nicht bescheidmäßig abgesprochen hat, so ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass diese Frage mangels Vorliegens eines bekämpfbaren Bescheides nicht verfahrensgegenständlich ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.Was schließlich den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde über den Antrag auf Ausstellung eines Paragraph 29, b StVO-Parkausweises nicht bescheidmäßig abgesprochen hat, so ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass diese Frage mangels Vorliegens eines bekämpfbaren Bescheides nicht verfahrensgegenständlich ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Die Fragen der Art und des Ausmaßes der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 4 Vw
GVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Fragen der Art und des Ausmaßes der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W207.2227656.1.00