RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.03.2020 GeschäftszahlW213 2227546-1 SpruchW213 2227546-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der am XXXX geborene Beschwerdeführer steht als Amtsdirektor (A2) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er steht beim Militärkommando XXXX auf dem Arbeitsplatz "Ref ErgW (Referent Ergänzungswesen)", PosNr. 209, OrgPlanNr. BK3, Wertigkeit A2 FuGr 3, in Verwendung.Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer steht als Amtsdirektor (A2) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er steht beim Militärkommando römisch 40 auf dem Arbeitsplatz "Ref ErgW (Referent Ergänzungswesen)", PosNr. 209, OrgPlanNr. BK3, Wertigkeit A2 FuGr 3, in Verwendung. Mit Schreiben vom 10.07.2019 beantragte der Beschwerdeführer seine Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit. Die belangte Behörde veranlasste hierauf eine Untersuchung des Beschwerdeführers durch die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA). Im daraufhin erstatteten Gutachten vom 16.10.2019 kam die BVA zu nachstehend angeführtem Ergebnis: "Diagnose: (nach Relevanz hinsichtlich Arbeitsfähigkeit)
- Kniegelenksarthrose und Schwäche des Großzehen- Streckmuskels links sowie Missempfindungen Zustand nach 1996 offenem Unterschenkelbruch links mit septischer Komplikation nach Primärversorgung, mehrfach Revisionen Zustand nach 2/2015 Schienbeinkopfbruch mit mehreren Bruchstücken und WadenbeinbruchZustand nach 2 aus 2015, Schienbeinkopfbruch mit mehreren Bruchstücken und Wadenbeinbruch Fixateur extern, postoperativ Compartementsyndrom und Faszienspaltung, Peronäusläsion, 13.
- Wechsel auf Lissplatte,
- Revision und Neurolyse des nervus peronäus profundus links, 25.
- Spalthautdeckung 4.8.2015 Revision und Spongiosaplastik, 25.11.2015 Dg: Pseudarthrose, REHA- Abbruch wegen fehlendem Knochendurchbau 6.10.- 1.12.2016 Ossatron- Therapie, 50 % GdB.
- Übergewicht (kardial beschwerdefrei nach Ablationsbehandlung wegen WPW- Syndrom) Stellungnahme und Leistungskalkül: Das hier zusammenfassend dargestellte Leistungskalkül aus Sicht der medizinischen Oberbegutachtung gründet sich auf das/die eingeholte/n Fachgutachten sowie auch auf die zur Verfügung gestellten medizinischen Befunde und Unterlagen. Es bestehen eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung im linken Knie sowie eine Fußhebemuskelschwäche links mit erhöhtem Sturzrisiko. Berichtet werden Schmerzen in Knie, Unterschenkel und Großzehe links in Ruhe und bei Belastung. Das Gangbild ist hinkend links. Längere Gehstrecken werden mit Gehstock bewältigt. Zugrunde liegen eine Kniegelenksarthrose und eine Schwäche des Großzehen- Streckmuskels links bei Zustand nach 1996 offenem Unterschenkelbruch links mit septischer Komplikation nach Primärversorgung und mehrfach Revisionen sowie ein Zustand nach Schienbeinkopfbruch mit mehreren Bruchstücken und Wadenbeinbruch 2/2015, postoperativem Compartementsyndrom und Peronäusläsion.Zugrunde liegen eine Kniegelenksarthrose und eine Schwäche des Großzehen- Streckmuskels links bei Zustand nach 1996 offenem Unterschenkelbruch links mit septischer Komplikation nach Primärversorgung und mehrfach Revisionen sowie ein Zustand nach Schienbeinkopfbruch mit mehreren Bruchstücken und Wadenbeinbruch 2 aus 2015,, postoperativem Compartementsyndrom und Peronäusläsion. Gehen und Stehen sind stark eingeschränkt, Arbeiten an höhenexonierten Stellen sind nicht möglich. Schwere und mittelschwere körperliche Arbeiten scheiden aus. Es besteht auch erhebliches Übergewicht. Arbeiten im Sitzen sind nicht eingeschränkt. Es sind auch kurz stehende und gehende Tätigkeiten zuzumuten. Arbeiten in Zwangshaltung scheiden aus. Bei ergonomisch optimierter Bildschirmarbeit treten Zwangshaltungen nicht auf. Die üblichen Pausen sind ausreichend. Mit Gehstock ist ein Anmarschweg von mindestens 500 Metern zur Arbeit mit Pausen innerhalb einer halben Stunde zu bewältigen und kann orthopädisch zugemutet werden. Die konkrete Tätigkeit ist körperlich leicht beanspruchend und wird vollzeitig vor dem Bildschirm durchgeführt. Die durchgeführten Untersuchungen ergeben zu deren Ausübung eine ausreichende körperliche Belastbarkeit. Psychische Beeinträchtigungen bestehen nicht, überdurchschnittliche psychische Belastbarkeit liegt vor. Zeitweise besonderer Zeitdruck ist zu verkraften, der Betroffene ist gut anpassungsfähig bzw. flexibel in wechselnden Arbeitssituationen, verfügt über gute Fähigkeiten bei Handlungsplanung und Strukturgabe und hat ein gutes Durchhaltevermögen. Die Fähigkeiten bezüglich Führungs- Gruppen- und Teamarbeit sind gut. Geistig schwierige und verantwortungsvolle Arbeiten sind zumutbar. Beschwerde- und Mobilitätsbesserung sind durch prothetische Versorgung am linken Knie zu erwarten. Es besteht eine neuralgische Überempfindlichkeit am linken Fuß, medikamentöse Behandlung wird diesbezüglich neurologisch angeregt. Gelegentlich kommt es zum Hängenbleiben der Fußspitze, eine Schienenversorgung wäre hier denkbar." Die belangte Behörde brachte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29.10.2019 dieses Untersuchungsergebnis zur Kenntnis und teilte ihm mit, dass aufgrund des im Gutachten festgestellten Restleistungskalküls davon auszugehen sei, dass er in der Lage sei die im Tätigkeitsprofil geforderten Erfordernisse weiterhin überwiegend adäquat zu erfüllen. Mit Schreiben vom 03.11.2019 brachte der Beschwerdeführer dagegen durch den von ihm bevollmächtigten Kriegsopfer- und Behindertenverband vor, dass nicht nachvollziehbar sei, warum das eingeholte Sachverständigengutachten zu dem Ergebnis komme, dass eine Einsetzbarkeit des Beschwerdeführers möglich sei. Zu den getroffenen Ausführungen, dass möglicherweise eine Implantation eines GFE-Kniegelenkes zur Stabilisierung bzw. Besserung führen könnte, werde ausgeführt, dass aufgrund der komplizierten Vorgeschichte (schwere posttraumatische Valgusgonarthrose links sowie Z.n. 8 x Operationen wegen einer Tibiakopftrümmerfraktur links und einer ausgeprägten Wundheilungsstörung) ein hohes Operationsrisiko bestehe. Deswegen werde vorerst ein konservatives Vorgehen angestrebt und daher aus orthopädisch-chirurgischer Sicht die Gewährung einer Ruhestandsversetzung eindeutig befürwortet. Diesbezüglich werde u.a. auf den fachärztlichen Befundbericht vom 09.
- 2019 Dr. XXXX verwiesen.Mit Schreiben vom 03.11.2019 brachte der Beschwerdeführer dagegen durch den von ihm bevollmächtigten Kriegsopfer- und Behindertenverband vor, dass nicht nachvollziehbar sei, warum das eingeholte Sachverständigengutachten zu dem Ergebnis komme, dass eine Einsetzbarkeit des Beschwerdeführers möglich sei. Zu den getroffenen Ausführungen, dass möglicherweise eine Implantation eines GFE-Kniegelenkes zur Stabilisierung bzw. Besserung führen könnte, werde ausgeführt, dass aufgrund der komplizierten Vorgeschichte (schwere posttraumatische Valgusgonarthrose links sowie Z.n. 8 x Operationen wegen einer Tibiakopftrümmerfraktur links und einer ausgeprägten Wundheilungsstörung) ein hohes Operationsrisiko bestehe. Deswegen werde vorerst ein konservatives Vorgehen angestrebt und daher aus orthopädisch-chirurgischer Sicht die Gewährung einer Ruhestandsversetzung eindeutig befürwortet. Diesbezüglich werde u.a. auf den fachärztlichen Befundbericht vom 09.
- 2019 Dr. römisch 40 verwiesen. Das linke Kniegelenk könne nicht vollständig durchgestreckt werden, das heißt, dass auch bei Tätigkeiten im Sitzen das linke Knie immer abgewinkelt werden müsse. Dies führe in Kombination mit der Schwellenneigung am linken Unterschenkel dazu, dass eine Tätigkeit im Sitzen nicht möglich sei. Es müsse immer wieder das Knie hochgelagert werden. Aus diesen Einschränkungen resultierten starke Schmerzen, welche die Einnahme einer täglichen Schmerzmedikation erforderlich machten. Wenn eine berufliche Tätigkeit ausgeübt werden müsste, müsste diese Schmerzmedikation entsprechend erhöht werden, dies sei allerdings gesundheitlich nicht tragbar. Das Zusammenwirken der Erkrankungen führen dazu, dass die psychische Belastbarkeit stark herabgesetzt sei, eine Tätigkeit, welche es erforderlich mache, den Arbeitstag vor einem Bildschirm im Sitzen zu verbringen, sei aufgrund der oben geschilderten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht möglich. Eine gehende bzw. stehende Tätigkeit sei ebenfalls nicht möglich, diesbezüglich werde bemerkt, dass der Beschwerdeführer im Besitz eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" sei. Offensichtlich sei die wesentliche Begründung, warum eine Tätigkeit als Referent ErgW weiterhin möglich ist, die, dass bei Durchführung einer Implantation eines GFE-Kniegelenkes die bestehenden Schmerzen und Bewegungseinschränkungen besserbar seien. In diesem Zusammenhang werde nochmals auf die aufliegenden Befunde Dris. XXXX vewiesen. Hierbei handle es sich um einen Spezialisten für Knieoperationen im Krankenhaus XXXX . Dieser habe mehrfach ausgeführt, dass aufgrund der komplizierten Vorgeschichte, der zahlreichen Operationen und der ausgeprägten Wundheilungsstörung die Implantation eines derartigen Kniegelenks, dies bedeute natürlich eine weitere Operation mit einem hohen Risiko hinsichtlich der Wundheilung, nicht zumutbar sei.In diesem Zusammenhang werde nochmals auf die aufliegenden Befunde Dris. römisch 40 vewiesen. Hierbei handle es sich um einen Spezialisten für Knieoperationen im Krankenhaus römisch 40 . Dieser habe mehrfach ausgeführt, dass aufgrund der komplizierten Vorgeschichte, der zahlreichen Operationen und der ausgeprägten Wundheilungsstörung die Implantation eines derartigen Kniegelenks, dies bedeute natürlich eine weitere Operation mit einem hohen Risiko hinsichtlich der Wundheilung, nicht zumutbar sei. Es werde beantragt, dem Antrag auf Ruhestandsversetzung stattzugeben. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte: "Ihr Antrag vom
- Juli 2019 auf Versetzung in den Ruhestand gemäß § 14 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (in weiterer Folge - BDG 1979) wird abgewiesen.""Ihr Antrag vom
- Juli 2019 auf Versetzung in den Ruhestand gemäß Paragraph 14, Absatz eins, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 (in weiterer Folge - BDG 1979) wird abgewiesen." In der Begründung wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges ausgeführt, dass das im Rahmen des antragsgemäßen Ruhestandsversetzungsverfahrens von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA-Pensionsservice) erstellte ärztliche Sachverständigengutachten über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nachstehend angeführte Diagnose und das daraus abgeleitete Leistungskalkül ergeben habe: "Diagnose (nach Relevanz hinsichtlich Arbeitsfähigkeit):
- Kniegelenksarthrose und Schwäche des Großzehen- Streckmuskels links sowie Missempfindungen. Zustand nach 1996 offenem Unterschenkelbruch links mit septischer Komplikation nach Primärversorgung, mehrfach Revisionen Zustand nach 2/2015 Schienbeinkopfbruch mit mehreren Bruchstücken und WadenbeinbruchZustand nach 2 aus 2015, Schienbeinkopfbruch mit mehreren Bruchstücken und Wadenbeinbruch Fixateur extern, postoperativ Compartementsyndrom und Faszienspaltung, Peronäusläsion, 13.
- Wechsel auf Lissplatte, 21.
- Revision und Neurolyse des nervus peronäus profundus links, 25.
- Spalthautdeckung 4.8.2015 Revision und Spongiosaplastik, 25.11.2015 Dg: Pseudarthrose, 2x REHA- Abbruch wegen fehlendem Knochendurchbau 6.10.- 1.12.2016 Ossatron- Therapie, 50% GdB.
- Übergewicht (kardial beschwerdefrei nach Ablationsbehandlung wegen WPW- Syndrom) Leistungskalkül: Das hier zusammenfassend dargestellte Leistungskalkül aus Sicht der medizinischen Oberbegutachtung gründet sich auf das/die eingeholte/n Fachgutachten sowie auch auf die zur Verfügung gestellten medizinischen Befunde und Unterlagen. Es bestehen eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung im linken Knie sowie eine Fußhebemuskelschwäche links mit erhöhtem Sturzrisiko. Berichtet werden Schmerzen in Knie, Unterschenkel und Großzehe links in Ruhe und bei Belastung. Das Gangbild ist hinkend links. Längere Gehstrecken werden mit Gehstock bewältigt. Zugrunde liegen eine Kniegelenksarthrose und eine Schwäche des Großzehen- Streckmuskels links bei Zustand nach 1996 offenem Unterschenkelbruch links mit septischer Komplikation nach Primärversorgung und mehrfach Revisionen sowie ein Zustand nach Schienbeinkopfbruch mit mehreren Bruchstücken und Wadenbeinbruch 2/2015, postoperativem Compartementsyndrom und Peronäusläsion.Zugrunde liegen eine Kniegelenksarthrose und eine Schwäche des Großzehen- Streckmuskels links bei Zustand nach 1996 offenem Unterschenkelbruch links mit septischer Komplikation nach Primärversorgung und mehrfach Revisionen sowie ein Zustand nach Schienbeinkopfbruch mit mehreren Bruchstücken und Wadenbeinbruch 2 aus 2015,, postoperativem Compartementsyndrom und Peronäusläsion. Gehen und Stehen sind stark eingeschränkt, Arbeiten an höhenexponierten Stellen sind nicht möglich. Schwere und mittelschwere körperliche Arbeiten scheiden aus. Es besteht auch erhebliches Übergewicht. Arbeiten im Sitzen sind nicht eingeschränkt. Es sind auch kurz stehende und gehende Tätigkeiten zuzumuten. Arbeiten in Zwangshaltung scheiden aus. Bei ergonomisch optimierter Bildschirmarbeit treten Zwangshaltungen nicht auf. Die üblichen Pausen sind ausreichend. Mit Gehstock ist ein Anmarschweg von mindestens 500 Metern zur Arbeit mit Pausen innerhalb einer halben Stunde zu bewältigen und kann orthopädisch zugemutet werden. Die konkrete Tätigkeit ist körperlich leicht beanspruchend und wird vollzeitig vor dem Bildschirm durchgeführt. Die durchgeführten Untersuchungen ergeben zu deren Ausübung eine ausreichende körperliche Belastbarkeit. Psychische Beeinträchtigungen bestehen nicht, überdurchschnittliche psychische Belastbarkeit liegt vor. Zeitweise besonderer Zeitdruck ist zu verkraften, der Betroffene ist gut anpassungsfähig bzw. flexibel in wechselnden Arbeitssituationen, verfügt über gute Fähigkeiten bei Handlungsplanung und Strukturgabe und hat ein gutes Durchhaltevermögen. Die Fähigkeiten bezüglich Führungs- Gruppen- und Teamarbeit sind gut. Geistig schwierige und verantwortungsvolle Arbeiten sind zumutbar. Beschwerde- und Mobilitätsbesserung sind durch prothetische Versorgung am linken Knie zu erwarten. Es besteht eine neuralgische Überempfindlichkeit am linken Fuß, medikamentöse Behandlung wird diesbezüglich neurologisch angeregt. Gelegentlich kommt es zum Hängenbleiben der Fußspitze, eine Schienenversorgung wäre hier denkbar." Der Beschwerdeführer sei auf dem Arbeitsplatz "Ref ErgW (Referent Ergänzungswesen)" beim Militärkommando XXXX , PosNr. 209, OrgPlanNr. BK3, Wertigkeit A2 FuGr 3, eingeteilt.Der Beschwerdeführer sei auf dem Arbeitsplatz "Ref ErgW (Referent Ergänzungswesen)" beim Militärkommando römisch 40 , PosNr. 209, OrgPlanNr. BK3, Wertigkeit A2 FuGr 3, eingeteilt. Das Anforderungsprofil seines Arbeitsplatzes ergebe sich aus den Angaben des Fachvorgesetzten des Beschwerdeführers. Die Verifizierung der Dienstfähigkeit erfolge auf Grundlage der vorliegenden Stellungnahme des Oberbegutachters des BVA-Pensionsservices Herrn Dr. XXXX sowie der Gutachten der Sachverständigen Frau Dr. XXXX , einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie sowie des Facharztes für Unfallchirurgie, Herrn Dr. XXXX .Die Verifizierung der Dienstfähigkeit erfolge auf Grundlage der vorliegenden Stellungnahme des Oberbegutachters des BVA-Pensionsservices Herrn Dr. römisch 40 sowie der Gutachten der Sachverständigen Frau Dr. römisch 40 , einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie sowie des Facharztes für Unfallchirurgie, Herrn Dr. römisch 40 . Aus Sicht der Dienstbehörde seien die vorliegenden Gutachten ausreichend begründet und aus den objektiven Befunden durchaus auch schlüssig ableitbar. Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben des aktuellen zugewiesenen Arbeitsplatzes möglich sei, beruhe auf folgenden Überlegungen: Aus dem Vergleich zwischen dem Anforderungsprofil des gegenständlichen Arbeitsplatzes und des persönlichen Leistungskalküls des Beschwerdeführers ergebe sich, dass er insbesondere auf Grund folgender Umstände durchaus in der Lage sei, seine bisherige Tätigkeit als "Referent ErgW" beim Militärkommando XXXX ordnungsgemäß zu versehen:Aus dem Vergleich zwischen dem Anforderungsprofil des gegenständlichen Arbeitsplatzes und des persönlichen Leistungskalküls des Beschwerdeführers ergebe sich, dass er insbesondere auf Grund folgender Umstände durchaus in der Lage sei, seine bisherige Tätigkeit als "Referent ErgW" beim Militärkommando römisch 40 ordnungsgemäß zu versehen: * Die konkrete Tätigkeit sei körperlich leicht beanspruchend und werde vollzeitig vor dem Bildschirm durchgeführt. Die durchgeführten Untersuchungen ergäben zu deren Ausübung eine ausreichende körperliche Belastbarkeit. * Arbeiten im Sitzen seien nicht eingeschränkt. * Es seien auch kurz stehende und gehende Tätigkeiten zuzumuten. * Die üblichen Pausen seien ausreichend. * Mit Gehstock sei ein Anmarschweg von mindestens 500 Metern zur Arbeit mit Pausen innerhalb einer halben Stunde zu bewältigen und könne orthopädisch zugemutet werden. * Psychische Beeinträchtigungen beständen nicht, überdurchschnittliche psychische Belastbarkeit läge vor. Im Gutachten werde gleichzeitig ausgeführt, dass eine
- Beschwerde- und Mobilitätsbesserung durch prothetische Versorgung am linken Knie (es bestünde auch noch die Möglichkeit einer speziell angefertigten Tumorprothese, die den Bereich bis zur Fraktur überbrückt) zu erwarten sei und
- gegen das Hängenbleiben der Fußspitze, eine Schienenversorgung denkbar wäre. Die Frage, ob dauernde Dienstunfähigkeit vorliege, sei nach der objektiven Besserungs-fähigkeit des festgestellten Leistungsdefizits durch zumutbare Behandlungsmaßnahmen zu prüfen, und nicht etwa danach, ob der Beschwerdeführer (oder ein ihn privat behandelnde/r Ärztin/Arzt) beabsichtige, solche - nach Meinung der belangten Behörde offenbar zur Wiedererlangung der Dienstfähigkeit objektiv notwendige - Maßnahmen auch zu setzen (VwGH, 19.03.2003, Zl. 2002/12/0301). Auch die Arbeitsbereitschaft des Bediensteten könne für die Beurteilung der dauernden Dienstunfähigkeit unberücksichtigt bleiben. Für die Frage der dauernden Dienstunfähigkeit komme es auf den objektiv festgestellten medizinischen Zustand des Bediensteten an, nicht hingegen auf den subjektiven Arbeitswillen und/oder die Bereitschaft, sogar bestimmte Beschwerden im Zuge der Arbeitsleistung in Kauf zu nehmen. Insgesamt reiche daher bereits das derzeit bestehende (auch ohne weitere Behandlungsmaßnahmen) Leistungskalkül aus, um die im Tätigkeitsprofil geforderten Tätigkeiten weiterhin überwiegend adäquat erfüllen zu können. Der im Rahmen des Parteiengehörs gebrachten Stellungnahme werde entgegengehalten, dass in dem darin zitierten gegenständlichen SV-Beweis vom 26.06.2019 angeführt werde, dass beim Obgenannten ein multifaktorieller Leidenszustand bestehe, welcher unter Berücksichtigung des Zusammenwirkens der einzelnen Leidenskomponenten die Leistungsfähigkeit soweit herabsetze, dass dem Beschwerdeführer nur die Erledigung erwerbsmäßiger Tätigkeiten im Rahmen einer geregelten Arbeitszeit im Sinne eines Kanzleidienstes, ohne langem Gehen und Stehen möglich sei. Die konkrete Tätigkeit auf den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers sei körperlich leicht beanspruchend und werde vollzeitig vor dem Bildschirm durchgeführt. Zu den vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten mit der Implantation eines künstlichen Gelenks verbundenen Risiken werde, dass aus dem beim Beschwerdeführer festgestellten Leistungskalkül bereits hervorgehe, dass die Restarbeitsfähigkeit auch ohne eine Operation ausreichend sei, um die im Tätigkeitsprofil geforderten Tätigkeiten weiterhin überwiegend adäquat erfüllen zu können. Auch werde im gegenständlichen Befundbericht die Implantierung eines Kniegelenkes nicht ausgeschlossen, wenn das konservative Vorgehen keinen Erfolg verspreche. Soweit die Fähigkeit Arbeiten im Sitzen durchzuführen bestritten würden, werde dem folgt entgegengetreten:
- Wie aus dem o.a. Gutachten hervorgeht, kämen Arbeiten in Zwangshaltung nicht in Betracht. Bei ergonomisch optimierter Bildschirmarbeit träten Zwangshaltungen nicht auf. Auch das gelegentliche (zwischenzeitliche) Hochlagern des Beines bei Beschwerden (Schmerzen) liege durchaus in der Entscheidungskompetenz des Referenten (Bediensteten).
- Wie im neurologisch psychiatrischen Gutachten und in der Zusammenfassung des Obergutachters ausgeführt, sollte zur Schmerzbehandlung eine Medikation der Neuralgie diskutiert werden. Soweit die psychische Belastbarkeit des Beschwerdeführers als herabgesetzt bezeichnet wird, werde denen gehalten, dass im neurologisch psychiatrischen Gutachten und in der Zusammenfassung des Oberbegutachters ausgeführt werde, dass eine überdurchschnittliche psychische Belastbarkeit des Beschwerdeführers bestehe. Eine gehende bzw. stehende Tätigkeit liege nicht vor. Die konkrete Tätigkeit sei körperlich leicht beanspruchend und werde vollzeitig vor dem Bildschirm durchgeführt. Die durchgeführten Untersuchungen ergäben zu deren Ausübung eine ausreichende körperliche Belastbarkeit. Wenn auch - wie im orthopädisch-chirurgischen Gutachten ausgeführt - die prothetische Versorgung vom behandelnden Orthopäden (Dr. XXXX ) bisher wegen mangelhaftem knöchernen Durchbaus der Fraktur abgelehnt worden sei, ist zu bemerken, dass ihm die CT- und Nativbilder vom 02.07.2019, die ventral und dorsal knöcherne Überbrückungen zeigten, noch nicht bekannt gewesen seien. Es bestünde auch noch die Möglichkeit einer speziell angefertigten Tumorprothese, die den Bereich bis zur Fraktur überbrückt.Wenn auch - wie im orthopädisch-chirurgischen Gutachten ausgeführt - die prothetische Versorgung vom behandelnden Orthopäden (Dr. römisch 40 ) bisher wegen mangelhaftem knöchernen Durchbaus der Fraktur abgelehnt worden sei, ist zu bemerken, dass ihm die CT- und Nativbilder vom 02.07.2019, die ventral und dorsal knöcherne Überbrückungen zeigten, noch nicht bekannt gewesen seien. Es bestünde auch noch die Möglichkeit einer speziell angefertigten Tumorprothese, die den Bereich bis zur Fraktur überbrückt. Zusammenfassend sei der Beschwerdeführer mit seiner Stellungnahme nicht in der Lage gewesen, dem gegenständlichen medizinischen Gutachten der BVA schlüssig entgegenzutreten. Der Beschwerdeführer erhob dagegen durch seinen anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass das eingeholte Sachverständigengutachten unschlüssig und somit nicht geeignet sei, die Grundlage einer Entscheidung zu bilden. Das gegenständliche Gutachten gehe davon aus, dass eine Beschwerde- und Mobilitätsbesserung durch prothetische Versorgung am linken Knie des Beschwerdeführers zu erwarten sei. Dieser Diagnose sei die belangte Behörde dahingehend gefolgt, als sie die Frage, ob dauernde Dienstunfähigkeit vorliege, nach der objektiven Besserungsfähigkeit des festgestellten Leistungsdefizits durch zumutbare Behandlungsmaßnahmen geprüft habe und unrichtigerweise zu dem Schluss gekommen sei, dass Besserungsfähigkeit zu erwarten sei, und daher keine dauernde Dienstunfähigkeit feststehe. Dem seien die Ausführungen von Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, in seinem fachärztlichen Befundbericht vom 09.10.2019 entgegenzuhalten: Aufgrund der Krankengeschichte des Beschwerdeführers, insbesondere der zahlreichen durchgeführten Operationen und einer diagnostizierten schweren Wundheilstörung sei es dem Beschwerdeführer nicht zumutbar, sich einer weiteren schweren Operation, welche eine prothetische Versorgung am linken Knie zweifelsfrei darstelle, zu unterziehen. Weshalb die belangte Behörde daher in gegenständlichem Bescheid zu dem Ergebnis gelange, dass die objektive Besserungsfähigkeit durch die Vornahme einer prothetischen Versorgung am linken Knie dem Beschwerdeführer trotz Vorliegens einer ausgeprägten Wundheilstörung und dem damit verbundenen inakzeptablen Operationsrisiko gegeben sei, könne nicht nachvollzogen werden. In weiterer Folge reiche das derzeit bestehende Leistungskalkül zur überwiegend adäquaten Erfüllung der im Tätigkeitsprofil des Beschwerdeführers geforderten Tätigkeiten nicht aus.Dem seien die Ausführungen von Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, in seinem fachärztlichen Befundbericht vom 09.10.2019 entgegenzuhalten: Aufgrund der Krankengeschichte des Beschwerdeführers, insbesondere der zahlreichen durchgeführten Operationen und einer diagnostizierten schweren Wundheilstörung sei es dem Beschwerdeführer nicht zumutbar, sich einer weiteren schweren Operation, welche eine prothetische Versorgung am linken Knie zweifelsfrei darstelle, zu unterziehen. Weshalb die belangte Behörde daher in gegenständlichem Bescheid zu dem Ergebnis gelange, dass die objektive Besserungsfähigkeit durch die Vornahme einer prothetischen Versorgung am linken Knie dem Beschwerdeführer trotz Vorliegens einer ausgeprägten Wundheilstörung und dem damit verbundenen inakzeptablen Operationsrisiko gegeben sei, könne nicht nachvollzogen werden. In weiterer Folge reiche das derzeit bestehende Leistungskalkül zur überwiegend adäquaten Erfüllung der im Tätigkeitsprofil des Beschwerdeführers geforderten Tätigkeiten nicht aus. Weder eine der Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit als Referent im Ergänzungswesen beim MilKdo XXXX aufgrund seiner körperlichen und geistigen Verfassung überwiegend adäquat erfüllen, noch stehe ein Verweisarbeitsplatz zur Verfügung, der dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seines Leistungskalküts zumutbar sei.Weder eine der Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit als Referent im Ergänzungswesen beim MilKdo römisch 40 aufgrund seiner körperlichen und geistigen Verfassung überwiegend adäquat erfüllen, noch stehe ein Verweisarbeitsplatz zur Verfügung, der dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seines Leistungskalküts zumutbar sei. Dem Beschwerdeführer könne nicht einmal zugemutet werden, einer Tätigkeit im Sitzen über einen gesamten Arbeitstag nachzugehen, da durch seine Beschwerden im linken Kniegelenk in Kombination mit der Schwellenneigung im linken Unterschenkel sein linkes Knie nicht durchgestreckt werden könne. Der Beschwerdeführer leide an so starken Schmerzen, dass seine Konzentrationsfähigkeit und psychische Belastbarkeit derart eingeschränkt seien, dass eine Dienstfähigkeit iSd § 14 BDG jedenfalls ausgeschlossen sei. Dies deshalb, da laut Anforderungsprofil die Tätigkeit als Referent Ergänzungswesen beim MilKdo XXXX überwiegend mit Entscheidungskompetenzen ausgestattet sei. Eine derartige Entscheidungskompetenz könne dem Beschwerdeführer unter Zugrundelegung des diagnostizierten Leistungskalküls unzweifelhaft nicht zugemutet werden, weshalb eine Dienstunfähigkeit anzunehmen sei. Seine eingeschränkte, schon nach kurzer Arbeitszeit stark nachlassende Konzentrationsfähigkeit werde selbst von Mitarbeitern erkannt und der Beschwerdeführer darauf angesprochen. Aufgrund seiner ständigen Schmerzen leide der Beschwerdeführer auch unter Depressionen.Dem Beschwerdeführer könne nicht einmal zugemutet werden, einer Tätigkeit im Sitzen über einen gesamten Arbeitstag nachzugehen, da durch seine Beschwerden im linken Kniegelenk in Kombination mit der Schwellenneigung im linken Unterschenkel sein linkes Knie nicht durchgestreckt werden könne. Der Beschwerdeführer leide an so starken Schmerzen, dass seine Konzentrationsfähigkeit und psychische Belastbarkeit derart eingeschränkt seien, dass eine Dienstfähigkeit iSd Paragraph 14, BDG jedenfalls ausgeschlossen sei. Dies deshalb, da laut Anforderungsprofil die Tätigkeit als Referent Ergänzungswesen beim MilKdo römisch 40 überwiegend mit Entscheidungskompetenzen ausgestattet sei. Eine derartige Entscheidungskompetenz könne dem Beschwerdeführer unter Zugrundelegung des diagnostizierten Leistungskalküls unzweifelhaft nicht zugemutet werden, weshalb eine Dienstunfähigkeit anzunehmen sei. Seine eingeschränkte, schon nach kurzer Arbeitszeit stark nachlassende Konzentrationsfähigkeit werde selbst von Mitarbeitern erkannt und der Beschwerdeführer darauf angesprochen. Aufgrund seiner ständigen Schmerzen leide der Beschwerdeführer auch unter Depressionen. Außerdem sei der Anmarschweg aufgrund der ob bezeichneten Kniegelenksproblematik so stark eingeschränkt, dass es dem Beschwerdeführer selbst unter Zuhilfenahme eines wie auch immer gearteten Hilfsmittels, beispielsweise eines Gehstocks, nicht möglich sei, einen Anmarschweg von mindestens 500 Metern in der angegebenen Zeit von 30 Minuten zu bewerkstelligen. Warum laut Gutachten die Einschränkung des Anmarschweges des Beschwerdeführers nicht zur Gewährung der Versetzung in den Ruhestand gemäß § 14 Abs 1 BDG 1979 ausreiche, könne nicht nachvollzogen werden. Eine Begründung hierfür ließen sowohl das Gutachten, als auch der angefochtene Bescheid vermissen.Außerdem sei der Anmarschweg aufgrund der ob bezeichneten Kniegelenksproblematik so stark eingeschränkt, dass es dem Beschwerdeführer selbst unter Zuhilfenahme eines wie auch immer gearteten Hilfsmittels, beispielsweise eines Gehstocks, nicht möglich sei, einen Anmarschweg von mindestens 500 Metern in der angegebenen Zeit von 30 Minuten zu bewerkstelligen. Warum laut Gutachten die Einschränkung des Anmarschweges des Beschwerdeführers nicht zur Gewährung der Versetzung in den Ruhestand gemäß Paragraph 14, Absatz eins, BDG 1979 ausreiche, könne nicht nachvollzogen werden. Eine Begründung hierfür ließen sowohl das Gutachten, als auch der angefochtene Bescheid vermissen. Es werde daher beantragt, * eine mündliche Verhandlung über die Beschwerde anberaumen, * der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag vom 10.07.2019 auf Versetzung in den Ruhestand gemäß S 14 Abs 1 BDG stattgegeben wird; in eventu* der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag vom 10.07.2019 auf Versetzung in den Ruhestand gemäß S 14 Absatz eins, BDG stattgegeben wird; in eventu * der Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und der Behörde erster Instanz die Ergänzung des Verfahrens und Erlassung eines neuen erstinstanzlichen Bescheids auftragen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.Feststellungen (Sachverhalt): Der am XXXX geborene Beschwerdeführer steht als Amtsdirektor (A2) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er steht beim Militärkommando XXXX auf dem ihm zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesenen Arbeitsplatz "Ref ErgW (Referent Ergänzungswesen)", PosNr. 209, OrgPlanNr. BK3, Wertigkeit A2 FuGr 3, in Verwendung. Dieser Arbeitsplatz beinhaltet nachstehend angeführte Aufgaben:Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer steht als Amtsdirektor (A2) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er steht beim Militärkommando römisch 40 auf dem ihm zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesenen Arbeitsplatz "Ref ErgW (Referent Ergänzungswesen)", PosNr. 209, OrgPlanNr. BK3, Wertigkeit A2 FuGr 3, in Verwendung. Dieser Arbeitsplatz beinhaltet nachstehend angeführte Aufgaben: BESCHREIBUNG DER HAUPTAUFGABE: Bereich EINBERUFUNG: > Information und Beratung des RefLtr und AbtLtr in Belangen militärbehördlicher Entscheidungen im Bereich Einberufung > Planung und Veranlassung aller Maßnahmen des Sachbereiches Einberufung im Hinblick auf die Abwicklung der militärbehördlichen Verfahren > Durchführung von Parteienverkehr > Durchführung von Augenscheinen > Durchführung des Vollzuges des Zivildienstgesetzes > Kontaktaufnahme mit Interessensvertretungen > Mitwirkung und Kontrolle von Datenspeicherungen und VAED > Erstellung von Statistiken > Sicherstellen von allgemeinen Ressourcen und IT-Ressourcen für den täglichen Dienstbetrieb > Verbindungsorgan zur PTDion betreffend Verwaltungsübereinkommen Post und BMLV > Vertretung des RefLtr im Anlassfall Bereich MOBILMACHUNG: > Information und Beratung des RefLtr in Belangen militärbehördlicher Entscheidungen im Bereich Mobilmachung und Einsatzvorbereitung für die personellen und materiellen Vorsorgen > Planung und Veranlassung aller Maßnahmen des Sachbereiches Laufbahnbetreuung und Einsatzvorbereitung für die personelle und materielle Mobilmachungsvorsorge im Hinblick auf die Abwicklung der militärbehördlichen Verfahren > Überwachung der Maßnahmen vor Einberufung zum Auslandseinsatzpräsenzdienst im sachlichen und örtlichen Zuständigkeitsbereich > Überwachung einer bürgerorientierten Durchführung des Parteienverkehrs > Kontaktaufnahme mit Interessensvertretungen > Mitwirkung und Kontrolle von Datenspeicherungen und VAED > Erstellung von Statistiken > Umsetzung der Aktualisierung von Gesetzen, Verordnungen, Erlässen und Befehlen > Vertretung des RefLtr im Anlassfall Bereich STELLUNG: > Information und Beratung des RefLtr in Belangen militärbehördlicher Entscheidungen im Bereich Stellungsvorbereitung und Disziplinarwesen > Planung und Veranlassung aller Maßnahmen des Sachbereiches Stellungsvorbereitung und Disziplinarwesen im Hinblick auf die Abwicklung der militärbehördlichen Verfahren > Verfassung und Erstattung von Strafanzeigen bei Verdacht von gerichtlich strafbaren Handlungen > Überwachung der Bearbeitung von Strafkarten und Führung der Disziplinarmappe ErgAbt sowie die Überwachung der ordnungsgemäßen Führung des Führungsbuches der ErgAbt > Erteilung der Bewilligung zum Verlassen des Bundesgebietes gemäß den Bestimmungen des Wehrgesetzes > Genehmigung zur Durchführung der Anzeigen bei Verdacht der Umgehung der Wehrpflicht > Sicherstellung der Koordination aller Maßnahmen betreffend den Ausbildungsdienst mit Referent Einberufung und dem HPA > Überwachung einer bürgerorientierten Durchführung des Parteienverkehrs > Kontaktaufnahme mit Interessensvertretungen > Mitwirkung und Kontrolle von Datenspeicherungen und VAED > Erstellung von Statistiken > In dieser Funktion hat der Beschwerdeführer nachstehendes Anforderungsprofil zu erfüllen: Ständig Überwiegend Fallweise Nicht Außendienst Xrömisch zehn Reisetätigkeit Xrömisch zehn Gehen Xrömisch zehn Stehen Xrömisch zehn Sitzen Xrömisch zehn Heben: Leicht (bis 10 kg) Xrömisch zehn Mittelschwer (bis 25 kg) Xrömisch zehn Schwer (über 25 kg) Xrömisch zehn Tragen: Leicht (bis 10 kg) Xrömisch zehn Mittelschwer (bis 25 kg) Xrömisch zehn Schwer (über 25 kg) Xrömisch zehn Überkopfarbeiten Xrömisch zehn Arbeiten in gebeugter Haltung Xrömisch zehn Sonstige Zwangshaltungen Xrömisch zehn An Maschinen oder Geräten (Computer) Xrömisch zehn Berufsbedingte Lenken eines Kfz Xrömisch zehn Unter stärker Lärmeinwirkung Xrömisch zehn Unter besonderer Kälte, Hitze, Nässe Xrömisch zehn Mit besonderer körperlicher Wendigkeit Xrömisch zehn In geschlossenen Räumen Xrömisch zehn Im Freien Xrömisch zehn An höher exponierten Stellen Xrömisch zehn Mit besonderer Fingerfertigkeit Xrömisch zehn Feinarbeiten Xrömisch zehn Grobarbeiten Xrömisch zehn Ohne Zeitdruck Xrömisch zehn Unter durchschnittlichem Zeitdruck Xrömisch zehn Unter dauerndem besonderen Zeitdruck Xrömisch zehn Mit besonderer Geduld Xrömisch zehn Mit besonderer Ausdauer Xrömisch zehn Mit besonderer Konzentrationsvermögen Xrömisch zehn Mit besonderer Kommunikationsfähigkeit Xrömisch zehn Mit besonderer Flexibilität Xrömisch zehn Mit Entscheidungskompetenz Xrömisch zehn Terminarbeit Xrömisch zehn Schichtarbeit Xrömisch zehn Besonderer Dienstplan Xrömisch zehn Nachtarbeit (Frühdienst) Xrömisch zehn Bildschirmarbeit Xrömisch zehn Im Hinblick auf den verfahrenseinleitenden Antrag des Beschwerdeführers wurde seine ärztliche Untersuchung durch die BVA veranlasst. Das am 16.10.2019 erstellte Gutachten beruht auf durch einen Facharzt für Unfallchirurgie und eine Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie erbrachte nachstehendes Ergebnis: "Diagnose: (nach Relevanz hinsichtlich Arbeitsfähigkeit)
- Kniegelenksarthrose und Schwäche des Großzehen- Streckmuskels links sowie Missempfindungen Zustand nach 1996 offenem Unterschenkelbruch links mit septischer Komplikation nach Primärversorgung, mehrfach Revisionen Zustand nach 2/2015 Schienbeinkopfbruch mit mehreren Bruchstücken und WadenbeinbruchZustand nach 2 aus 2015, Schienbeinkopfbruch mit mehreren Bruchstücken und Wadenbeinbruch Fixateur extern, postoperativ Compartementsyndrom und Faszienspaltung, Peronäusläsion, 13.
- Wechsel auf Lissplatte,
- Revision und Neurolyse des nervus peronäus profundus links, 25.
- Spalthautdeckung 4.8.2015 Revision und Spongiosaplastik, 25.11.2015 Dg: Pseudarthrose, REHA- Abbruch wegen fehlendem Knochendurchbau 6.10.- 1.12.2016 Ossatron- Therapie, 50 % GdB.
- Übergewicht (kardial beschwerdefrei nach Ablationsbehandlung wegen WPW- Syndrom) Stellungnahme und Leistungskalkül: Das hier zusammenfassend dargestellte Leistungskalkül aus Sicht der medizinischen Oberbegutachtung gründet sich auf das/die eingeholte/n Fachgutachten sowie auch auf die zur Verfügung gestellten medizinischen Befunde und Unterlagen. Es bestehen eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung im linken Knie sowie eine Fußhebemuskelschwäche links mit erhöhtem Sturzrisiko. Berichtet werden Schmerzen in Knie, Unterschenkel und Großzehe links in Ruhe und bei Belastung. Das Gangbild ist hinkend links. Längere Gehstrecken werden mit Gehstock bewältigt. Zugrunde liegen eine Kniegelenksarthrose und eine Schwäche des Großzehen- Streckmuskels links bei Zustand nach 1996 offenem Unterschenkelbruch links mit septischer Komplikation nach Primärversorgung und mehrfach Revisionen sowie ein Zustand nach Schienbeinkopfbruch mit mehreren Bruchstücken und Wadenbeinbruch 2/2015, postoperativem Compartementsyndrom und Peronäusläsion.Zugrunde liegen eine Kniegelenksarthrose und eine Schwäche des Großzehen- Streckmuskels links bei Zustand nach 1996 offenem Unterschenkelbruch links mit septischer Komplikation nach Primärversorgung und mehrfach Revisionen sowie ein Zustand nach Schienbeinkopfbruch mit mehreren Bruchstücken und Wadenbeinbruch 2 aus 2015,, postoperativem Compartementsyndrom und Peronäusläsion. Gehen und Stehen sind stark eingeschränkt, Arbeiten an höhenexonierten Stellen sind nicht möglich. Schwere und mittelschwere körperliche Arbeiten scheiden aus. Es besteht auch erhebliches Übergewicht. Arbeiten im Sitzen sind nicht eingeschränkt. Es sind auch kurz stehende und gehende Tätigkeiten zuzumuten. Arbeiten in Zwangshaltung scheiden aus. Bei ergonomisch optimierter Bildschirmarbeit treten Zwangshaltungen nicht auf. Die üblichen Pausen sind ausreichend. Mit Gehstock ist ein Anmarschweg von mindestens 500 Metern zur Arbeit mit Pausen innerhalb einer halben Stunde zu bewältigen und kann orthopädisch zugemutet werden. Die konkrete Tätigkeit ist körperlich leicht beanspruchend und wird vollzeitig vor dem Bildschirm durchgeführt. Die durchgeführten Untersuchungen ergeben zu deren Ausübung eine ausreichende körperliche Belastbarkeit. Psychische Beeinträchtigungen bestehen nicht, überdurchschnittliche psychische Belastbarkeit liegt vor. Zeitweise besonderer Zeitdruck ist zu verkraften, der Betroffene ist gut anpassungsfähig bzw. flexibel in wechselnden Arbeitssituationen, verfügt über gute Fähigkeiten bei Handlungsplanung und Strukturgabe und hat ein gutes Durchhaltevermögen. Die Fähigkeiten bezüglich Führungs- Gruppen- und Teamarbeit sind gut. Geistig schwierige und verantwortungsvolle Arbeiten sind zumutbar. Beschwerde- und Mobilitätsbesserung sind durch prothetische Versorgung am linken Knie zu erwarten. Es besteht eine neuralgische Überempfindlichkeit am linken Fuß, medikamentöse Behandlung wird diesbezüglich neurologisch angeregt. Gelegentlich kommt es zum Hängenbleiben der Fußspitze, eine Schienenversorgung wäre hier denkbar." Seitens des Beschwerdeführers wurden nachstehend angeführte ärztliche Befunde vorgelegt: Befundbericht von Univ.Doz. Dr. XXXX vom 09.10.2019 in dem es heißt:Befundbericht von Univ.Doz. Dr. römisch 40 vom 09.10.2019 in dem es heißt: "Herr XXXX klagt seit Anfang dieses Jahres über ausgeprägte Beschwerden im Bereich des linken Kniegelenkes und gibt eine massive Abnahme der Gehleistung und die Verwendung eines Stockes an."Herr römisch 40 klagt seit Anfang dieses Jahres über ausgeprägte Beschwerden im Bereich des linken Kniegelenkes und gibt eine massive Abnahme der Gehleistung und die Verwendung eines Stockes an. Aufgrund ausgeprägten klinischen Symptomatik fühlt sich der Patient eindeutig nicht dienstfähig! Diagnose: Schwere posttraumatische Valgusgonarthtrose links, st.p: 8 x OP wegen Tibiakopftrümmerfraktur links bei liegendem Osteosynthesematerial, partielle Peronäusparese links, st.p. Stoßwellentherapie linker Tibiakopf, Teilpseudoarthrose linker proximaler Unterschenkel. Auf Grund der zahlreichen Operationen und einer ausgeprägten Wundheilungsstörung hat der Patient sehr große Angst wegen eines hohen Operationsrisikos bei Zustand nach Infektion, weswegen vorerst ein konservatives Vorgehen angestrebt wird. Wegen der sehr komplizierten Vorgeschichte und der ausgeprägten klinischen Symptomatik wird von orthopädisch/chirurgischer Seite die Gewährung einer Dauerpension eindeutiq befürwortet." Darüber hinaus wurden Befunde von Univ.Doz. Dr. XXXX vom 02.07.2019 betreffend computertomografische bzw. röntgenologische Untersuchungen des linken Unterschenkels des Beschwerdeführers vorgelegt. In beiden Befunden wird der jeweilige Zustand des untersuchten Unterschenkels beschrieben. Schlussfolgerungen über die sich daraus ergebenden gesundheitlichen Einschränkungen bzw. Folgen finden sich darin nicht.Darüber hinaus wurden Befunde von Univ.Doz. Dr. römisch 40 vom 02.07.2019 betreffend computertomografische bzw. röntgenologische Untersuchungen des linken Unterschenkels des Beschwerdeführers vorgelegt. In beiden Befunden wird der jeweilige Zustand des untersuchten Unterschenkels beschrieben. Schlussfolgerungen über die sich daraus ergebenden gesundheitlichen Einschränkungen bzw. Folgen finden sich darin nicht.
- Beweiswürdigung: Diese Feststellung konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden. Dabei ist hervorzuheben, dass die Feststellungen der belangten Behörde über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und das bei ihm verbleibende Restleistungskalkül auf dem schlüssigen Gutachten der PVA vom 16.10.2019 beruhen. Der Beschwerdeführer hat es unterlassen diesem Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene, etwa durch ein anderes Sachverständigengutachten, entgegenzutreten. Soweit der Beschwerdeführer den Befundbericht von XXXX vom 09.10.2019 ins Treffen führt, ist dadurch für seinen Standpunkt nichts gewonnen:Diese Feststellung konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden. Dabei ist hervorzuheben, dass die Feststellungen der belangten Behörde über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und das bei ihm verbleibende Restleistungskalkül auf dem schlüssigen Gutachten der PVA vom 16.10.2019 beruhen. Der Beschwerdeführer hat es unterlassen diesem Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene, etwa durch ein anderes Sachverständigengutachten, entgegenzutreten. Soweit der Beschwerdeführer den Befundbericht von römisch 40 vom 09.10.2019 ins Treffen führt, ist dadurch für seinen Standpunkt nichts gewonnen: Diesem Befundbericht ist - abgesehen von der unstrittigen Diagnose - nur zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer nicht dienstfähig fühlt, auf Grund der zahlreichen Operationen und einer ausgeprägten Wundheilungsstörung sehr große Angst wegen eines hohen Operationsrisikos bei Zustand nach Infektion hat, weswegen vorerst ein konservatives Vorgehen angestrebt wird und wegen der sehr komplizierten Vorgeschichte und der ausgeprägten klinischen Symptomatik von orthopädisch/chirurgischer Seite die Gewährung einer Dauerpension eindeutiq befürwortet wird. Abgesehen davon, dass dieser Befund vor der Begutachtung durch die BVA erfolgte, ist festzuhalten, dass er keine objektive Aussage über die Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers enthält, sondern nur festhält, dass dieser sich dienstunfähig fühle. Ebenso fehlt eine objektive Aussage über die Möglichkeit bzw. Zumutbarkeit der Implantation eines künstlichen Kniegelenks, sondern es findet sich lediglich die Aussage, dass der Beschwerdeführer Angst vor einer derartigen Operation habe und daher vorerst ein konservatives Vorgehen angestrebt wird. Aussagen über das beim Beschwerdeführer verbleibende Restleistungskalkül fehlen gänzlich. Dieser Befundbericht ist daher nicht geeignet, Zweifel an der Schlüssigkeit des Gutachtens der BVA vom 16.10.2019 zu wecken, da der Beschwerdeführer durch einen Facharzt für Unfallchirurgie untersucht wurde, dem eine korrekte Beurteilung eines Operationsrisikos zugebilligt werden kann. Darüberhinaus ist festzuhalten, dass im Gutachten der BVA vom 16.10.2019 die Implantierung eines künstlichen Kniegelenks nur als denkbare Verbesserung, nicht aber als unbedingte Voraussetzung für die Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers dargestellt wird. Soweit in der Beschwerde eine dauernde Dienstunfähigkeit mit der psychischen Verfassung des Beschwerdeführers zu begründen versucht wird, ist daraufhin hinzuweisen, dass bei der Gutachtenserstellung durch die BVA eine Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie beigezogen wurde und daher keine Veranlassung besteht an den diesbezüglichen Aussagen des Gutachtens vom 16.10.2019 zu zweifeln. Ebenso wenig ist der Beschwerdeführer den Feststellungen der belangten Behörde über die mit dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers verbundenen Aufgaben und das von ihm zu erfüllende Anforderungsprofil entgegengetreten. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Hingegen hat gemäß § 135a Abs. 2 BDG 1979 idf 2013/210, das Bundesverwaltungsgericht unter anderem in Angelegenheiten des § 14 BDG durch einen Senat zu entscheiden, wenn die Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen erfolgt ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor, da das Verfahren auf Antrag des Beschwerdeführers eingeleitet wurde. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Hingegen hat gemäß Paragraph 135 a, Absatz 2, BDG 1979 idf 2013/210, das Bundesverwaltungsgericht unter anderem in Angelegenheiten des Paragraph 14, BDG durch einen Senat zu entscheiden, wenn die Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen erfolgt ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor, da das Verfahren auf Antrag des Beschwerdeführers eingeleitet wurde. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) § 14 BDG lautet:Paragraph 14, BDG lautet: "Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit § 14.
(1)Die Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.Paragraph 14,
(1)Die Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.
(2)Die Beamtin oder der Beamte ist dienstunfähig, wenn sie oder er infolge ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung ihre oder seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihr oder ihm im Wirkungsbereich ihrer oder seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben sie oder er nach ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihr oder ihm mit Rücksicht auf ihre oder seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.
(3)Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Abs. 1 oder 2 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter - ausgenommen für die gemäß § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten - Befund und Gutachten einzuholen. Für die gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.
(3)Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Absatz eins, oder 2 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter - ausgenommen für die gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, des Poststrukturgesetzes (PTSG), Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten - Befund und Gutachten einzuholen. Für die gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.
(4)Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, wirksam.
(5)Die Ruhestandsversetzung tritt nicht ein, wenn der Beamtin oder dem Beamten spätestens mit dem Tag vor ihrer Wirksamkeit mit ihrer oder seiner Zustimmung für die Dauer von längstens zwölf Monaten vorübergehend ein anderer Arbeitsplatz zugewiesen wird, dessen Anforderungen sie oder er zu erfüllen imstande ist. Mehrere aufeinander folgende Zuweisungen sind zulässig, sofern sie insgesamt die Dauer von zwölf Monaten nicht überschreiten. Die Versetzung in den Ruhestand wird in diesem Fall wirksam, wenn
- die Beamtin oder der Beamte nach einer vorübergehenden Zuweisung einer weiteren Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes nicht zustimmt oder
- die vorübergehende Verwendung auf einem neuen Arbeitsplatz ohne weitere Zuweisung oder vorzeitig beendet wird oder
- die Beamtin oder der Beamte der dauernden Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes spätestens nach Ablauf des zwölften Monats nach der erstmaligen Zuweisung nicht zustimmt. Die Versetzung in den Ruhestand wird in diesen Fällen mit dem Monatsletzten nach Ablauf der jeweiligen vorübergehenden Verwendung wirksam.
(6)Die Verpflichtung zur Leistung eines Dienstgeberbeitrages gemäß § 22b des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, entfällt ab der erstmaligen Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes gemäß Abs. 5.
(6)Die Verpflichtung zur Leistung eines Dienstgeberbeitrages gemäß Paragraph 22 b, des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), Bundesgesetzblatt Nr. 54, entfällt ab der erstmaligen Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes gemäß Absatz 5,
(7)Solange über eine zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, gilt der Beamte als beurlaubt. Die Beurlaubung endet mit dem Antritt einer neuen Verwendung gemäß Abs. 5.
(7)Solange über eine zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, gilt der Beamte als beurlaubt. Die Beurlaubung endet mit dem Antritt einer neuen Verwendung gemäß Absatz 5,
(8)Die Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 4 oder 5 tritt während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß § 112 oder einer Dienstenthebung gemäß § 39 des Heeresdisziplinargesetzes 2002 (HDG 2002), BGBl. I Nr. 167, nicht ein."
(8)Die Versetzung in den Ruhestand nach Absatz 4, oder 5 tritt während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß Paragraph 112, oder einer Dienstenthebung gemäß Paragraph 39, des Heeresdisziplinargesetzes 2002 (HDG 2002), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 167, nicht ein." Voraussetzung für eine amtswegige Ruhestandsvoraussetzung ist gemäß § 14 Abs.1 BDG die dauernde Dienstunfähigkeit des Beamten. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist unter der bleibenden Unfähigkeit eines Beamten, seine dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, demnach alles zu verstehen, was seine Eignung, diese Aufgaben zu versehen, dauernd aufhebt. Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht ist nach ständiger Rechtsprechung eine Rechtsfrage, die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu entscheiden hat. Aufgabe der ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, in dem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten trifft und die Auswirkungen bestimmt, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben. Dabei ist, um der Dienstbehörde eine Beurteilung des Kriteriums "dauernd" zu ermöglichen, auch eine Prognose zu stellen. Die Dienstbehörde hat anhand der dem Gutachten zu Grunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (VwGH, 29.03.2012, GZ. 2008/12/0184).Voraussetzung für eine amtswegige Ruhestandsvoraussetzung ist gemäß Paragraph 14, Absatz eins, BDG die dauernde Dienstunfähigkeit des Beamten. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist unter der bleibenden Unfähigkeit eines Beamten, seine dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, demnach alles zu verstehen, was seine Eignung, diese Aufgaben zu versehen, dauernd aufhebt. Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht ist nach ständiger Rechtsprechung eine Rechtsfrage, die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu entscheiden hat. Aufgabe der ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, in dem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten trifft und die Auswirkungen bestimmt, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben. Dabei ist, um der Dienstbehörde eine Beurteilung des Kriteriums "dauernd" zu ermöglichen, auch eine Prognose zu stellen. Die Dienstbehörde hat anhand der dem Gutachten zu Grunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (VwGH, 29.03.2012, GZ. 2008/12/0184). Diem Dienstfähigkeit des Beamten ist unter Ansehung des aktuellen bzw. zuletzt inne gehabten Arbeitsplatzes des Beamten zu prüfen. Maßgebend ist daher primär jener Arbeitsplatz der dem Beamten zuletzt dienstrechtlich zugewiesen war. Maßgeblich ist daher die Klärung der Dienstfähigkeit unter konkreter Bezugnahmen auf die dienstlichen Aufgaben auf diesem Arbeitsplatz (VwGH, 30.06.2010, GZ. 2009/12/0154). Im vorliegenden Fall hat die Begutachtung durch die BVA ergeben, dass der Beschwerdeführer an folgenden Gesundheitsbeeinträchtigungen leidet: Diagnose: (nach Relevanz hinsichtlich Arbeitsfähigkeit)
- Kniegelenksarthrose und Schwäche des Großzehen- Streckmuskels links sowie Missempfindungen Zustand nach 1996 offenem Unterschenkelbruch links mit septischer Komplikation nach Primärversorgung, mehrfach Revisionen Zustand nach 2/2015 Schienbeinkopfbruch mit mehreren Bruchstücken und WadenbeinbruchZustand nach 2 aus 2015, Schienbeinkopfbruch mit mehreren Bruchstücken und Wadenbeinbruch Fixateur extern, postoperativ Compartementsyndrom und Faszienspaltung, Peronäusläsion, 13.
- Wechsel auf Lissplatte,
- Revision und Neurolyse des nervus peronäus profundus links, 25.
- Spalthautdeckung 4.8.2015 Revision und Spongiosaplastik, 25.11.2015 Dg: Pseudarthrose, REHA- Abbruch wegen fehlendem Knochendurchbau 6.10.- 1.12.2016 Ossatron- Therapie, 50 % GdB.
- Übergewicht (kardial beschwerdefrei nach Ablationsbehandlung wegen WPW- Syndrom): Hinsichtlich des Leistungskalküls wurde im Wesentlichen festgestellt: "Es bestehen eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung im linken Knie sowie eine Fußhebemuskelschwäche links mit erhöhtem Sturzrisiko. Berichtet werden Schmerzen in Knie, Unterschenkel und Großzehe links in Ruhe und bei Belastung. Das Gangbild ist hinkend links. Längere Gehstrecken werden mit Gehstock bewältigt. Zugrunde liegen eine Kniegelenksarthrose und eine Schwäche des Großzehen- Streckmuskels links bei Zustand nach 1996 offenem Unterschenkelbruch links mit septischer Komplikation nach Primärversorgung und mehrfach Revisionen sowie ein Zustand nach Schienbeinkopfbruch mit mehreren Bruchstücken und Wadenbeinbruch 2/2015, postoperativem Compartementsyndrom und Peronäusläsion.Zugrunde liegen eine Kniegelenksarthrose und eine Schwäche des Großzehen- Streckmuskels links bei Zustand nach 1996 offenem Unterschenkelbruch links mit septischer Komplikation nach Primärversorgung und mehrfach Revisionen sowie ein Zustand nach Schienbeinkopfbruch mit mehreren Bruchstücken und Wadenbeinbruch 2 aus 2015,, postoperativem Compartementsyndrom und Peronäusläsion. Gehen und Stehen sind stark eingeschränkt, Arbeiten an höhenexonierten Stellen sind nicht möglich. Schwere und mittelschwere körperliche Arbeiten scheiden aus. Es besteht auch erhebliches Übergewicht. Arbeiten im Sitzen sind nicht eingeschränkt. Es sind auch kurz stehende und gehende Tätigkeiten zuzumuten. Arbeiten in Zwangshaltung scheiden aus. Bei ergonomisch optimierter Bildschirmarbeit treten Zwangshaltungen nicht auf. Die üblichen Pausen sind ausreichend. Mit Gehstock ist ein Anmarschweg von mindestens 500 Metern zur Arbeit mit Pausen innerhalb einer halben Stunde zu bewältigen und kann orthopädisch zugemutet werden. Die konkrete Tätigkeit ist körperlich leicht beanspruchend und wird vollzeitig vor dem Bildschirm durchgeführt. Die durchgeführten Untersuchungen ergeben zu deren Ausübung eine ausreichende körperliche Belastbarkeit. Psychische Beeinträchtigungen bestehen nicht, überdurchschnittliche psychische Belastbarkeit liegt vor. Zeitweise besonderer Zeitdruck ist zu verkraften, der Betroffene ist gut anpassungsfähig bzw. flexibel in wechselnden Arbeitssituationen, verfügt über gute Fähigkeiten bei Handlungsplanung und Strukturgabe und hat ein gutes Durchhaltevermögen. Die Fähigkeiten bezüglich Führungs- Gruppen- und Teamarbeit sind gut. Geistig schwierige und verantwortungsvolle Arbeiten sind zumutbar. Beschwerde- und Mobilitätsbesserung sind durch prothetische Versorgung am linken Knie zu erwarten. Es besteht eine neuralgische Überempfindlichkeit am linken Fuß, medikamentöse Behandlung wird diesbezüglich neurologisch angeregt. Gelegentlich kommt es zum Hängenbleiben der Fußspitze, eine Schienenversorgung wäre hier denkbar." Vor dem Hintergrund dieser Sachlage ist daher davon auszugehen, dass eine dauernde Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers im Sinne des § 14 BDG nicht vorliegt. Aus dem Gutachten der BVA vom 16.10.2019 geht klar hervor, dass der Beschwerdeführer körperlich leicht beanspruchende Tätigkeiten im Sitzen vor dem Bildschirm durchführen kann. Ebenso ist er auch in der Lage die damit verbundenen psychischen Anforderungen zu erfüllen. Der Beschwerdeführer hat es - wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargestellt - unterlassen dem schlüssigen Gutachten der BVA auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten (vgl. VwGH, 04.10.2012, GZ. 2010/09/0232). Die Entscheidung konnte daher auf Grundlage des schlüssigen Gutachtens der BVA vom 16.10.2019 getroffen werden.Vor dem Hintergrund dieser Sachlage ist daher davon auszugehen, dass eine dauernde Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph 14, BDG nicht vorliegt. Aus dem Gutachten der BVA vom 16.10.2019 geht klar hervor, dass der Beschwerdeführer körperlich leicht beanspruchende Tätigkeiten im Sitzen vor dem Bildschirm durchführen kann. Ebenso ist er auch in der Lage die damit verbundenen psychischen Anforderungen zu erfüllen. Der Beschwerdeführer hat es - wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargestellt - unterlassen dem schlüssigen Gutachten der BVA auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten vergleiche VwGH, 04.10.2012, GZ. 2010/09/0232). Die Entscheidung konnte daher auf Grundlage des schlüssigen Gutachtens der BVA vom 16.10.2019 getroffen werden. Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu B) Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier zu beurteilende Rechtsfrage der dauernden Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers konnte auf Grundlage der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs geklärt werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W213.2227546.1.00