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{'item': 'W255 2224939-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum03.03.2020 GeschäftszahlW255 2224939-1 SpruchW255 2224939-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, M

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

  1. Verfahrensgang: 1.
  2. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) beantragte zuletzt per 25.09.2018 beim Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) Notstandshilfe. Diese wurde ihm zuerkannt.1.
  3. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) beantragte zuletzt per 25.09.2018 beim Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge: AMS) Notstandshilfe. Diese wurde ihm zuerkannt. 1.
  4. Am 14.02.2019 wurde zwischen dem BF und dem AMS ein Betreuungsplan mit folgendem Vorschlag für ein Inserat verbindlich vereinbart: "Engagierter, motivierter Werkstättenleiter, Lehre mit Lehrabschlussprüfung als Elektromechaniker, Praxis im Schaltschrankbau und Fertigungstechnik vorhanden, handwerklich geschickt, EDV/SAP Kenntnisse, Führerschein B und privater PKW, sucht Vollzeitbeschäftigung zwischen in Wien und Umgebung". 1.
  5. Am 15.05.2019 wurde dem BF vom AMS ein Stellenangebot für eine Stelle als Mietwagenlenker mit folgendem Anforderungsprofil übermittelt: * "Führerschein B ohne Befristung * Gute Wiener Ortskenntnisse und Fahrpraxis * Deutschkenntnisse zur Verständigung * Englischkenntnisse um mit unseren Touristen Gespräche zu führen von Vorteil * Gepflegtes Erscheinungsbild setzen wir voraus * gute Umgangsformen * Ehrlichkeit * Leumundszeugnis für Aufnahme Voraussetzung" Der BF wurde vom AMS aufgefordert, sich am 27.05.2019 zwischen 10:00 und 12:00 Uhr in einem Friseurgeschäft in XXXX für die Stelle zu bewerben.Der BF wurde vom AMS aufgefordert, sich am 27.05.2019 zwischen 10:00 und 12:00 Uhr in einem Friseurgeschäft in römisch 40 für die Stelle zu bewerben. 1.
  6. Am 27.05.2019 wurde der BF in dem Friseurgeschäft in XXXX pünktlich vorstellig und bewarb sich für die ausgeschriebene Stelle. In dem Geschäft befanden sich der Geschäftsführer des potentiellen Dienstgebers sowie zwei Mitarbeiter des Erhebungsdienstes des AMS.1.
  7. Am 27.05.2019 wurde der BF in dem Friseurgeschäft in römisch 40 pünktlich vorstellig und bewarb sich für die ausgeschriebene Stelle. In dem Geschäft befanden sich der Geschäftsführer des potentiellen Dienstgebers sowie zwei Mitarbeiter des Erhebungsdienstes des AMS. 1.
  8. Am 27.05.2019 nahm ein Mitarbeiter des Erhebungsdienstes des AMS mit einer weiteren Mitarbeiterin des Erhebungsdienstes des AMS eine Niederschrift mit dem Geschäftsführer des potentiellen Dienstgebers betreffend die Bewerbung des BF vom 27.05.2019 auf. Der Niederschrift zufolge sei der BF am 27.05.2019 erschienen und ihm sei ein Job als Mietwagenlenker mit kollektivvertraglicher Entlohnung angeboten worden. Der BF habe gleich zu Beginn erklärt, dass er noch nie als Mietwagenfahrer gearbeitet habe. Er wolle eher nicht in diesem Bereich tätig sein. Gekommen sei er nur, weil ihn das AMS geschickt habe und er keine Sperre wolle. Ein Dienstverhältnis sei daher nicht zustande gekommen. Diese Niederschrift wurde vom Amtsleiter und einer der beiden weiteren beteiligten Personen unterschrieben. 1.
  9. Am 07.06.2019 nahm eine Mitarbeiterin des AMS eine Niederschrift mit dem BF betreffend das Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung auf. Der BF erklärte, dass er keine Einwendungen habe. Ihm sei jedoch kein Dienstverhältnis angeboten und auch nicht über Arbeitszeiten und Gehalt gesprochen worden. Der BF übermittelte dem BF zudem eine vierseitige Stellungnahme ("Gesprächsnotiz"), in der der Ablauf seiner Bewerbung vom 27.05.2019 im Detail geschildert wurde. 1.
  10. Mit Bescheid des AMS vom 11.06.2019, VN: XXXX , wurde der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für die Zeit vom 03.06.2019 bis 14.07.2019 ausgesprochen und dies damit begründet, dass sich der BF nicht in einer Art und Weise auf eine vom AMS zugewiesene, zumutbare Beschäftigung bei der Firma XXXX beworben habe, die einen potentiellen Dienstgeber zur Aufnahme seiner Person in ein Dienstverhältnis einlade. Damit habe er eine mögliche Arbeitsaufnahme mit 03.06.2019 vereitelt. Berücksichtigungswürdige Gründe würden nicht vorliegen.1.
  11. Mit Bescheid des AMS vom 11.06.2019, VN: römisch 40 , wurde der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für die Zeit vom 03.06.2019 bis 14.07.2019 ausgesprochen und dies damit begründet, dass sich der BF nicht in einer Art und Weise auf eine vom AMS zugewiesene, zumutbare Beschäftigung bei der Firma römisch 40 beworben habe, die einen potentiellen Dienstgeber zur Aufnahme seiner Person in ein Dienstverhältnis einlade. Damit habe er eine mögliche Arbeitsaufnahme mit 03.06.2019 vereitelt. Berücksichtigungswürdige Gründe würden nicht vorliegen. 1.
  12. Gegen den unter Punkt 1.
  13. genannten Bescheid des AMS erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Darin führte er unter anderem aus, dass er vom Geschäftsführer des potentiellen Dienstgebers gefragt worden sei, welche Tätigkeiten er in seinem bisherigen Berufsleben ausgeübt habe und ob er Erfahrung als Mietwagenlenker vorweisen könne, was vom BF verneint worden sei. Er habe auch angeführt, dass er ausschließlich in der Elektrotechnik-Branche berufstätig gewesen sei. Auf entsprechende Frage des Geschäftsführers habe der BF auch angeführt, dass seine Englischkenntnisse und auch seine Ortskenntnisse Wiens beschränkt seien. 1.
  14. Am 29.07.2019 führte das AMS ein Telefonat mit dem Geschäftsführer des potentiellen Dienstgebers. Dieser gab an, dass der am 27.05.2019 anwesende Mitarbeiter des AMS zu jedem Bewerber Notizen auf seinem Laptop gemacht habe. Am Nachmittag seien dem Geschäftsführer die zahlreichen Zeugenniederschriften vorgefertigt zur Unterschrift vorgelegt worden. Der Geschäftsführer könne sich nicht mehr erinnern, ob der BF ihm mitgeteilt habe, dass er bei seinem letzten Arbeitgeber einen Verkehrsunfall mit Totalschaden gehabt habe und er seither nur mehr mit "Öffis" zur Arbeit gefahren sei. In diesem Fall hätte er den BF aufgrund seiner geringen Fahrpraxis und Unsicherheit nicht genommen, da er sich ein beschädigtes Fahrzeug nicht leisten könne. 1.
  15. Am 12.08.2019 nahm das AMS eine zeugenschaftliche Niederschrift mit jenem Mitarbeiter des Erhebungsdienstes des AMS auf, der am 27.05.2019 bei den Bewerbungsgesprächen im Geschäft anwesend war. Dieser gab an, dass der BF erwähnt habe, dass er noch nie als Mietwagenlenker gearbeitet habe und er nicht als Fahrer tätig sein wolle. Da der Stellenvorschlag vom AMS gekommen sei, müsse er sich bewerben, damit er keine Sperre bekomme. Der Mitarbeiter des Erhebungsdienstes des AMS könne sich nicht mehr erinnern, ob der BF erwähnt habe, dass er einen Unfall auf der A23 gehabt hätte und nur mehr mit öffentlichen Verkehrsmitteln unterwegs wäre. Am selben Tag nahm das AMS eine zeugenschaftliche Niederschrift mit jener Mitarbeiterin des Erhebungsdienstes des AMS auf, die ebenfalls am 27.05.2019 bei den Bewerbungsgesprächen im Geschäft anwesend war. Diese gab an, dass der BF im Bewerbungsgespräch angeführt habe, dass er keine Erfahrung als Mietwagenfahrer habe und deshalb die Tätigkeit nicht machen wolle. 1.
  16. Mit Schreiben vom 12.08.2019 wurden dem BF die zeugenschaftlichen Niederschriften vom 12.08.2019 zur Kenntnis gebracht und diesem die Möglichkeit gegeben, hierzu Stellung zu nehmen. 1.
  17. Mit Schrieben vom16.08.2019 nahm der BF ausführlich zu den zeugenschaftlichen Niederschriften vom 12.08.2019 Stellung und wiederholte im Wesentlichen den aus seiner Sicht geschilderten Ablauf des Bewerbungsgespräches. 1.
  18. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 23.08.2019, GZ 2019-0566-9-002176, wurde die Beschwerde des BF abgewiesen. Der BF hätte dadurch, dass er beim Vorstellungsgespräch gesagt habe, dass er noch nie als Mietwagenfahrer gearbeitet hätte und er nur gekommen wäre, da ihn das AMS geschickt hätte, die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses verringert. Diese Aussagen seien geeignet, einen potentiellen Dienstgeber von einer Einstellung in ein Beschäftigungsverhältnis abzubringen. 1.
  19. Mit Schreiben vom 06.09.2019 beantragte der BF fristgerecht die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht. 1.
  20. Am 30.10.2019 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. 1.
  21. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 22.01.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des BF und einer Vertreterin des AMS durch. Im Zuge der Verhandlung wurden jene beiden MitarbeiterInnen des Erhebungsdienstes des AMS als ZeugInnen einvernommen, die am 27.05.2019 während des Bewerbungsgespräches des BF im Geschäft anwesend waren. Der BF und die beiden ZeugInnen wiederholten im Wesentlichen ihre zuvor gegenüber dem AMS getätigten Angaben.
  22. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
  23. Feststellungen Der BF beantragte zuletzt per 25.09.2018 beim AMS Notstandshilfe. Diese wurde ihm zuerkannt. Am 14.02.2019 wurde zwischen dem BF und dem AMS ein Betreuungsplan mit folgendem Vorschlag für ein Inserat verbindlich vereinbart: "Engagierter, motivierter Werkstättenleiter, Lehre mit Lehrabschlussprüfung als Elektromechaniker, Praxis im Schaltschrankbau und Fertigungstechnik vorhanden, handwerklich geschickt, EDV/SAP Kenntnisse, Führerschein B und privater PKW, sucht Vollzeitbeschäftigung zwischen in Wien und Umgebung". Am 15.05.2019 wurde dem BF vom AMS ein Stellenangebot für eine Stelle als Mietwagenlenker mit folgendem Anforderungsprofil übermittelt: * "Führerschein B ohne Befristung * Gute Wiener Ortskenntnisse und Fahrpraxis * Deutschkenntnisse zur Verständigung * Englischkenntnisse um mit unseren Touristen Gespräche zu führen von Vorteil * Gepflegtes Erscheinungsbild setzen wir voraus * gute Umgangsformen * Ehrlichkeit * Leumundszeugnis für Aufnahme Voraussetzung" Der BF wurde vom AMS aufgefordert, sich am 27.05.2019 zwischen 10:00 und 12:00 Uhr in einem Friseurgeschäft in XXXX für die Stelle zu bewerben.Der BF wurde vom AMS aufgefordert, sich am 27.05.2019 zwischen 10:00 und 12:00 Uhr in einem Friseurgeschäft in römisch 40 für die Stelle zu bewerben. Am 27.05.2019 wurde der BF in dem Friseurgeschäft in XXXX pünktlich vorstellig und bewarb sich um die ausgeschriebene Stelle.Am 27.05.2019 wurde der BF in dem Friseurgeschäft in römisch 40 pünktlich vorstellig und bewarb sich um die ausgeschriebene Stelle. Der BF verfügt über keine Erfahrung als Mietwagenlenker. Der BF verfügt über wenig Fahrpraxis. Der BF verfügt über stark beschränkte Ortskenntnisse Wiens. Der BF war in Vergangenheit in mehrere Autounfälle mit Sachschäden verwickelt. Er fühlt sich aufgrund dieser Unfälle beim Autofahren nicht mehr sicher und wohl. 2.
  24. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des AMS und jenem des Bundesverwaltungsgerichts. Die Feststellung zur Beantragung der Notstandshilfe und deren Zuerkennung ergeben sich aus dem Datenauszug des AMS und dem im Akt befindlichen schriftlichen Antrag des BF Die Feststellungen zum Betreuungsplan stützen sich auf den in Akt befindlichen Betreuungsplan vom 14.02.
  25. Die Feststellungen zu dem dem BF am 15.05.2019 übermittelten Stellenangebot stützen sich auf das im Akt befindliche Stellenangebot. Die Feststellung, dass der BF am 27.05.2019 pünktlich zum Bewerbungsgespräch vorstellig wurde und sich um die ausgeschriebene Stelle beworben hat, stützt sich auf die Angaben des BF vor dem AMS und dem Bundesverwaltungsgericht, die insoweit mit den Angaben des Geschäftsführers des potentiellen Dienstgebers sowie der beiden MitarbeiterInnen des Erhebungsdienstes des AMS übereinstimmen, als diese ebenso angaben, dass der BF pünktlich erschienen sei und das Bewerbungsgespräch geführt habe. Die Feststellung, dass der BF über keine Erfahrung als Mietwagenlenker verfügt, stützt sich auf die glaubhaften Angaben des BF vor dem AMS und dem Bundesverwaltungsgericht sowie die Einsichtnahme in die Daten des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger und den Lebenslauf des BF. Der BF wurde als Elektromechaniker ausgebildet und war in diesem Bereich berufstätig. Die Feststellung, dass der BF über wenig Fahrpraxis verfügt, stützt sich auf die glaubhaften Angaben des BF in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Dort gab dieser an, dass er das Auto hauptsächlich dann benutze, wenn er zu Bewerbungsgesprächen fahre und/oder am Wochenende seine Mutter in einem Pensionistenheim im XXXX besuche. Er fahre jährlich insgesamt ca. 5000 Kilometer.Die Feststellung, dass der BF über wenig Fahrpraxis verfügt, stützt sich auf die glaubhaften Angaben des BF in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Dort gab dieser an, dass er das Auto hauptsächlich dann benutze, wenn er zu Bewerbungsgesprächen fahre und/oder am Wochenende seine Mutter in einem Pensionistenheim im römisch 40 besuche. Er fahre jährlich insgesamt ca. 5000 Kilometer. Die Feststellung, dass der BF über stark beschränkte Ortskenntnisse Wiens verfügt, stützt sich auf die glaubhaften Angaben des BF in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, denen zufolge sich das private Umfeld und die berufliche Tätigkeit des BF auf den 21.,
  26. und
  27. Bezirk Wiens beschränke und in Vergangenheit beschränkt habe. Der BF ist seit 1998 durchgehend mit Hauptwohnsitz in XXXX gemeldet. Er war von 1993 bis 2005 in XXXX und von 2006 bis 2010 in XXXX berufstätig.Die Feststellung, dass der BF über stark beschränkte Ortskenntnisse Wiens verfügt, stützt sich auf die glaubhaften Angaben des BF in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, denen zufolge sich das private Umfeld und die berufliche Tätigkeit des BF auf den 21.,
  28. und
  29. Bezirk Wiens beschränke und in Vergangenheit beschränkt habe. Der BF ist seit 1998 durchgehend mit Hauptwohnsitz in römisch 40 gemeldet. Er war von 1993 bis 2005 in römisch 40 und von 2006 bis 2010 in römisch 40 berufstätig. Die Feststellung, dass der BF in Vergangenheit in mehrere Autounfälle mit Sachschäden verwickelt war, stützt sich auf die glaubhaften Angaben des BF in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Dort gab er ua an, schon mehrere Unfälle auf der Tangente gehabt zu haben, darunter drei mit Totalschäden. Aufgrund dieser Unfälle fühle sich der BF nicht mehr wohl beim Autofahren. 2.
  30. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) Stattgabe der Beschwerde 2.3.
  31. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten: § 7.

(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung. § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  3. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  4. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  5. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. §
  6. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. 2.3.
  7. Dem BF wurde durch das AMS am 15.05.2019 ein Stellenangebot für eine Stelle als Mietwagenlenker übermittelt und der BF aufgefordert, sich für diese Stelle zu bewerben. Das Anforderungsprofil lautete wie folgt: * "Führerschein B ohne Befristung * Gute Wiener Ortskenntnisse und Fahrpraxis * Deutschkenntnisse zur Verständigung * Englischkenntnisse um mit unseren Touristen Gespräche zu führen von Vorteil * Gepflegtes Erscheinungsbild setzen wir voraus * gute Umgangsformen * Ehrlichkeit * Leumundszeugnis für Aufnahme Voraussetzung" Eine zumutbare Beschäftigung (Beschäftigungsmöglichkeit) hat bestimmte Mindeststandards zu erfüllen. § 9 AlVG nennt sechs gleichwertige Zumutbarkeitstatbestandsmerkmale, die gegeben sein müssen, damit eine Beschäftigung iSd § 9 AlVG als zumutbar gilt. Sie muss für den konkreten Arbeitslosen sowohl in gesundheitlicher, sittlicher, beruflicher, familiärer und entgeltmäßiger Hinsicht tauglich sein. Ist nur ein Tatbestandsmerkmal nicht erfüllt, ist die erforderliche Zumutbarkeit nicht gegeben und bleibt der Nichtantritt der Beschäftigung ohne Sanktion (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
  8. Lfg (März 2018), § 9 Rz 212).Eine zumutbare Beschäftigung (Beschäftigungsmöglichkeit) hat bestimmte Mindeststandards zu erfüllen. Paragraph 9, AlVG nennt sechs gleichwertige Zumutbarkeitstatbestandsmerkmale, die gegeben sein müssen, damit eine Beschäftigung iSd Paragraph 9, AlVG als zumutbar gilt. Sie muss für den konkreten Arbeitslosen sowohl in gesundheitlicher, sittlicher, beruflicher, familiärer und entgeltmäßiger Hinsicht tauglich sein. Ist nur ein Tatbestandsmerkmal nicht erfüllt, ist die erforderliche Zumutbarkeit nicht gegeben und bleibt der Nichtantritt der Beschäftigung ohne Sanktion (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
  9. Lfg (März 2018), Paragraph 9, Rz 212). Der Begriff "körperliche" Fähigkeiten ist umfassend zu verstehen, sodass es nicht nur auf physische bzw. manuelle Fähigkeiten, sondern auch auf die geistige bzw. psychische Eignung der betreffenden Person ankommen kann (Julcher in Pfeil, AlV-Komm,
  10. Lfg, § 9 Rz 30).Der Begriff "körperliche" Fähigkeiten ist umfassend zu verstehen, sodass es nicht nur auf physische bzw. manuelle Fähigkeiten, sondern auch auf die geistige bzw. psychische Eignung der betreffenden Person ankommen kann (Julcher in Pfeil, AlV-Komm,
  11. Lfg, Paragraph 9, Rz 30). Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung ist darüber hinaus, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitslosen jenen entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden (Übereinstimmung mit dem Anforderungsprofil; vgl VwGH 17.10.2007, 2006/08/0016 und Erl zu § 10 AlVG, Rz 259). Das bedeutet, dass der Arbeitslose objektiv für eine konkrete Beschäftigungsmöglichkeit geeignet sein muss. Werden Kenntnisse verlangt, die der Arbeitslose im Zeitpunkt der Zuweisung nicht aufweist, ist dieses Tatbestandsmerkmal nicht erfüllt und somit Zumutbarkeit nicht gegeben. Dabei kommt es nicht darauf an, ob und unter welchen Voraussetzungen die fehlende Qualifikation nachgeholt werden kann und ob sie der Arbeitgeber bezahlt, weil eine Verpflichtung des Arbeitslosen zur Nach- und Umschulung nur dann besteht, wenn er mit seinen bisherigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf dem Arbeitsmarkt nicht vermittelt werden kann (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
  12. Lfg (März 2018), § 9 Rz 212).Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung ist darüber hinaus, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitslosen jenen entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden (Übereinstimmung mit dem Anforderungsprofil; vergleiche VwGH 17.10.2007, 2006/08/0016 und Erl zu Paragraph 10, AlVG, Rz 259). Das bedeutet, dass der Arbeitslose objektiv für eine konkrete Beschäftigungsmöglichkeit geeignet sein muss. Werden Kenntnisse verlangt, die der Arbeitslose im Zeitpunkt der Zuweisung nicht aufweist, ist dieses Tatbestandsmerkmal nicht erfüllt und somit Zumutbarkeit nicht gegeben. Dabei kommt es nicht darauf an, ob und unter welchen Voraussetzungen die fehlende Qualifikation nachgeholt werden kann und ob sie der Arbeitgeber bezahlt, weil eine Verpflichtung des Arbeitslosen zur Nach- und Umschulung nur dann besteht, wenn er mit seinen bisherigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf dem Arbeitsmarkt nicht vermittelt werden kann (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
  13. Lfg (März 2018), Paragraph 9, Rz 212). Der BF entspricht in mehrfacher Weise nicht dem Anforderungsprofil der ihm zugewiesenen Stelle. Der BF verfügt über keine Erfahrung als Mietwagenlenker. Der BF verfügt über wenig Fahrpraxis. Der BF verfügt über stark beschränkte Ortskenntnisse Wiens. Der BF war in Vergangenheit in mehrere Autounfälle mit Sachschäden verwickelt, weshalb er sich beim Autofahren nicht wohl bzw. sicher fühlt. Die vom potentiellen Dienstgeber verlangten Kenntnisse und Fähigkeiten entsprechen somit nicht den Kenntnissen und Fähigkeiten des BF. Die ihm zugewiesene Stelle war daher für ihn nicht zuweisungstauglich. Die dem BF zugewiesene Beschäftigung war ihm folglich nicht zumutbar im Sinne von § 9 Abs. 2 AlVG.Die dem BF zugewiesene Beschäftigung war ihm folglich nicht zumutbar im Sinne von Paragraph 9, Absatz 2, AlVG. Daher war der Beschwerde des BF stattzugeben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W255.2224939.1.00

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