4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, reiste illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 27.12.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass in Nangahar die Taliban und Daesh gewesen wären und ihr Leben in Gefahr von seiner Familie gewesen wären. Deshalb hätten sie sieben Jahre in Pakistan gelebt. Pakistan hätten sie verlassen müssen und zurück nach Afghanistan müssen. Er habe dabei seine Familie verloren. Bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als BFA oder belangte Behörde bezeichnet) am 24.01.2019 gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass das ihr Haus in Afghanistan bombardiert worden wäre und er sowie auch sein Onkel dabei verletzt worden wären. In Afghanistan wäre sein Leben in Gefahr, er wisse nicht genau warum, jedoch würden seine Verwandten die Grundstücke seiner Familie haben wollen und könne es sein, dass das der Grund ist. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 27.11.2019, zu XXXX , wurde der BF wegen § 75 StGB zu einer Freiheitstrafe von sechs Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 27.11.2019, zu römisch 40 , wurde der BF wegen Paragraph 75, StGB zu einer Freiheitstrafe von sechs Jahren verurteilt. Mit Bescheid vom 17.12.2019, Zl. 1177627805 - 171425605 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 (Spruchpunkt III.). Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer
G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen und
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan
und V.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde
F, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).
Absatz 1a FPG wurde eine Frist von 0 Tagen für die freiwillige Ausreise festgesetzt (Spruchpunkt VII.).
Absatz 2 Ziffer 3 Asylgesetz wurde ausgesprochen, dass der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 28.09.2018 verloren hat (Spruchpunkt VIII.).
Vm Absatz 3 Ziffer 5 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IX.).Mit Bescheid vom 17.12.2019, Zl. 1177627805 - 171425605 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier. und römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde
Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 2 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Paragraph 55, Absatz 1a FPG wurde eine Frist von 0 Tagen für die freiwillige Ausreise festgesetzt (Spruchpunkt römisch sieben.).
Paragraph 13, Absatz 2 Ziffer 3 Asylgesetz wurde ausgesprochen, dass der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 28.09.2018 verloren hat (Spruchpunkt römisch acht.).
Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 5 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wurde gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch neun.). Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde ist bis dato anhängig. Der Beschwerdeführer befindet sich derzeit in Strafhaft in der JA XXXX .Der Beschwerdeführer befindet sich derzeit in Strafhaft in der JA römisch 40 . II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen sowie das dort genannte Geburtsdatum, ist im Entscheidungszeitpunkt volljährig und afghanischer Staatsangehöriger. Der Beschwerdeführer stellte am 27.12.2017 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 27.11.2019, zu XXXX , wurde der BF rechtskräftig wegen § 75 StGB zu einer Freiheitstrafe von sechs Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 27.11.2019, zu römisch 40 , wurde der BF rechtskräftig wegen Paragraph 75, StGB zu einer Freiheitstrafe von sechs Jahren verurteilt. Mit Bescheid vom 17.12.2019, Zl. 1177627805 - 171425605 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 (Spruchpunkt III.). Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer
G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen und
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan
und V.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde
F, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).
Absatz 1a FPG wurde eine Frist von 0 Tagen für die freiwillige Ausreise festgesetzt (Spruchpunkt VII.).
Absatz 2 Ziffer 3 Asylgesetz wurde ausgesprochen, dass der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 28.09.2018 verloren hat (Spruchpunkt VIII.).
Vm Absatz 3 Ziffer 5 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IX.). Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde hg. 03.04.2018 am zu W262 2190993-1 protokolliert.Mit Bescheid vom 17.12.2019, Zl. 1177627805 - 171425605 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier. und römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde
Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 2 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Paragraph 55, Absatz 1a FPG wurde eine Frist von 0 Tagen für die freiwillige Ausreise festgesetzt (Spruchpunkt römisch sieben.).
Paragraph 13, Absatz 2 Ziffer 3 Asylgesetz wurde ausgesprochen, dass der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 28.09.2018 verloren hat (Spruchpunkt römisch acht.).
Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 5 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wurde gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch neun.). Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde hg. 03.04.2018 am zu W262 2190993-1 protokolliert. Der Beschwerdeführer befindet sich aktuell und planmäßig bis zum 26.9.2024 in Strafhaft. 2. Beweiswürdigung: Einsicht genommen wurde in den vorgelegten Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt. Die getroffenen Feststellungen zu Namen, Staatsangehörigkeit, Herkunft und Volljährigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt. Dass der Beschwerdeführer am 24.04.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt hat, ist aktenkundig. Die Feststellung zu den rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus einem aktuell vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Strafregister und Einsicht in das strafgerichtliche Urteil. Die Feststellung über die im Entscheidungszeitpunkt aufrechte (Straf)Haft des Beschwerdeführers bis planmäßig 26.9.2024 und dass damit die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung
5 BFA-VG mangels der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung wegen seiner Anhaltung in Strafhaft nicht gegeben sind, ergeben sich aus der Verständigung der JA XXXX über den Haftantritt des BF vom 20.2.2020. Zweifel an diesen eindeutigen Angaben sind beim Gericht nicht entstanden.Die Feststellung über die im Entscheidungszeitpunkt aufrechte (Straf)Haft des Beschwerdeführers bis planmäßig 26.9.2024 und dass damit die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG mangels der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung wegen seiner Anhaltung in Strafhaft nicht gegeben sind, ergeben sich aus der Verständigung der JA römisch 40 über den Haftantritt des BF vom 20.2.
Paragraph 66, FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt". § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG bezieht sich aber auf den zwingend vorzunehmenden Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung. Eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann
1 Z 1 bis 7 erfolgen.Die belangte Behörde hat in Spruchpunkt römisch neun. des angefochtenen Bescheides einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den "Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt". Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG bezieht sich aber auf den zwingend vorzunehmenden Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung. Eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 erfolgen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG ist - anders als jene nach § 18 Abs. 2 BFA-VG - nicht zwingend, sondern sie setzt eine Abwägung der für und gegen die zu treffende Anordnung sprechenden Interessen voraus (VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146). Ob schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt, erfordert eine Gefährdungsprognose, wobei das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen ist.Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG ist - anders als jene nach Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG - nicht zwingend, sondern sie setzt eine Abwägung der für und gegen die zu treffende Anordnung sprechenden Interessen voraus (VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146). Ob schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt, erfordert eine Gefährdungsprognose, wobei das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen ist. Es ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie davon ausgeht, dass der rechtskräftig wegen Mordes nach § 75 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilte BF eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt.Es ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie davon ausgeht, dass der rechtskräftig wegen Mordes nach Paragraph 75, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilte BF eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt.
5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Verbringung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Verbringung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Das Verwaltungsgericht hat von der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung auszugehen. Der Beschwerdeführer befindet sich aktuell bis geplant 26.9.2024 in Strafhaft.
4 FPG 2005 ist der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde. Zum derzeitigen Zeitpunkt drohen die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände (potentielle Verletzung von Rechten im Fall der Rückführung) nicht in absehbarer Zeit. Schon aus diesem Grund kommt eine Abänderung des Abspruchs über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung derzeit nicht in Betracht.
Paragraph 59, Absatz 4, FPG 2005 ist der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde. Zum derzeitigen Zeitpunkt drohen die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände (potentielle Verletzung von Rechten im Fall der Rückführung) nicht in absehbarer Zeit. Schon aus diesem Grund kommt eine Abänderung des Abspruchs über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung derzeit nicht in Betracht. Diese Entscheidung war unverzüglich ohne weiteres Verfahren und daher unter Abstandnahme von der mündlichen Verhandlung zu treffen (VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014, VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0246, VwGH 20.09.2017, Ra 2017/19/0284); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Außerdem ist die Entscheidung über Zuerkennung bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung idR das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung, die, wenn sie in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wird, als einzelfallbezogene Beurteilung im Allgemeinen nicht revisibel ist (vgl. VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049).Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014, VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0246, VwGH 20.09.2017, Ra 2017/19/0284); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Außerdem ist die Entscheidung über Zuerkennung bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung idR das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung, die, wenn sie in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wird, als einzelfallbezogene Beurteilung im Allgemeinen nicht revisibel ist vergleiche VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W266.2229133.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.