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W266 2229133-1

Obsah (14)Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 18§ 55§ 13§ 53§ 66§ 59§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.03.2020 GeschäftszahlW266 2229133-1 SpruchW266 2229133-1/2Z TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat dur

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, reiste illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 27.12.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass in Nangahar die Taliban und Daesh gewesen wären und ihr Leben in Gefahr von seiner Familie gewesen wären. Deshalb hätten sie sieben Jahre in Pakistan gelebt. Pakistan hätten sie verlassen müssen und zurück nach Afghanistan müssen. Er habe dabei seine Familie verloren. Bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als BFA oder belangte Behörde bezeichnet) am 24.01.2019 gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass das ihr Haus in Afghanistan bombardiert worden wäre und er sowie auch sein Onkel dabei verletzt worden wären. In Afghanistan wäre sein Leben in Gefahr, er wisse nicht genau warum, jedoch würden seine Verwandten die Grundstücke seiner Familie haben wollen und könne es sein, dass das der Grund ist. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 27.11.2019, zu XXXX , wurde der BF wegen § 75 StGB zu einer Freiheitstrafe von sechs Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 27.11.2019, zu römisch 40 , wurde der BF wegen Paragraph 75, StGB zu einer Freiheitstrafe von sechs Jahren verurteilt. Mit Bescheid vom 17.12.2019, Zl. 1177627805 - 171425605 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 (Spruchpunkt III.). Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan

§ 46FPG zulässig sei (Spruchpunkt IV.

und V.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde

§ 18Absatz 1 Ziffer 2 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idg

F, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).

§ 55

Absatz 1a FPG wurde eine Frist von 0 Tagen für die freiwillige Ausreise festgesetzt (Spruchpunkt VII.).

§ 13

Absatz 2 Ziffer 3 Asylgesetz wurde ausgesprochen, dass der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 28.09.2018 verloren hat (Spruchpunkt VIII.).

§ 53Absatz 1 i

Vm Absatz 3 Ziffer 5 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IX.).Mit Bescheid vom 17.12.2019, Zl. 1177627805 - 171425605 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier. und römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde

Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 2 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.).

Paragraph 55, Absatz 1a FPG wurde eine Frist von 0 Tagen für die freiwillige Ausreise festgesetzt (Spruchpunkt römisch sieben.).

Paragraph 13, Absatz 2 Ziffer 3 Asylgesetz wurde ausgesprochen, dass der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 28.09.2018 verloren hat (Spruchpunkt römisch acht.).

Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 5 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wurde gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch neun.). Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde ist bis dato anhängig. Der Beschwerdeführer befindet sich derzeit in Strafhaft in der JA XXXX .Der Beschwerdeführer befindet sich derzeit in Strafhaft in der JA römisch 40 . II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen sowie das dort genannte Geburtsdatum, ist im Entscheidungszeitpunkt volljährig und afghanischer Staatsangehöriger. Der Beschwerdeführer stellte am 27.12.2017 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 27.11.2019, zu XXXX , wurde der BF rechtskräftig wegen § 75 StGB zu einer Freiheitstrafe von sechs Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 27.11.2019, zu römisch 40 , wurde der BF rechtskräftig wegen Paragraph 75, StGB zu einer Freiheitstrafe von sechs Jahren verurteilt. Mit Bescheid vom 17.12.2019, Zl. 1177627805 - 171425605 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 (Spruchpunkt III.). Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan

§ 46FPG zulässig sei (Spruchpunkt IV.

und V.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde

§ 18Absatz 1 Ziffer 2 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idg

F, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).

§ 55

Absatz 1a FPG wurde eine Frist von 0 Tagen für die freiwillige Ausreise festgesetzt (Spruchpunkt VII.).

§ 13

Absatz 2 Ziffer 3 Asylgesetz wurde ausgesprochen, dass der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 28.09.2018 verloren hat (Spruchpunkt VIII.).

§ 53Absatz 1 i

Vm Absatz 3 Ziffer 5 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IX.). Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde hg. 03.04.2018 am zu W262 2190993-1 protokolliert.Mit Bescheid vom 17.12.2019, Zl. 1177627805 - 171425605 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier. und römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde

Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 2 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.).

Paragraph 55, Absatz 1a FPG wurde eine Frist von 0 Tagen für die freiwillige Ausreise festgesetzt (Spruchpunkt römisch sieben.).

Paragraph 13, Absatz 2 Ziffer 3 Asylgesetz wurde ausgesprochen, dass der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 28.09.2018 verloren hat (Spruchpunkt römisch acht.).

Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 5 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wurde gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch neun.). Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde hg. 03.04.2018 am zu W262 2190993-1 protokolliert. Der Beschwerdeführer befindet sich aktuell und planmäßig bis zum 26.9.2024 in Strafhaft. 2. Beweiswürdigung: Einsicht genommen wurde in den vorgelegten Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt. Die getroffenen Feststellungen zu Namen, Staatsangehörigkeit, Herkunft und Volljährigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt. Dass der Beschwerdeführer am 24.04.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt hat, ist aktenkundig. Die Feststellung zu den rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus einem aktuell vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Strafregister und Einsicht in das strafgerichtliche Urteil. Die Feststellung über die im Entscheidungszeitpunkt aufrechte (Straf)Haft des Beschwerdeführers bis planmäßig 26.9.2024 und dass damit die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung

§ 18Abs.

5 BFA-VG mangels der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung wegen seiner Anhaltung in Strafhaft nicht gegeben sind, ergeben sich aus der Verständigung der JA XXXX über den Haftantritt des BF vom 20.2.2020. Zweifel an diesen eindeutigen Angaben sind beim Gericht nicht entstanden.Die Feststellung über die im Entscheidungszeitpunkt aufrechte (Straf)Haft des Beschwerdeführers bis planmäßig 26.9.2024 und dass damit die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG mangels der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung wegen seiner Anhaltung in Strafhaft nicht gegeben sind, ergeben sich aus der Verständigung der JA römisch 40 über den Haftantritt des BF vom 20.2.

  1. Zweifel an diesen eindeutigen Angaben sind beim Gericht nicht entstanden.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Die im vorliegenden Zusammenhang maßgebliche Bestimmung des § 18 BFA-VG lautet wie folgt:Die im vorliegenden Zusammenhang maßgebliche Bestimmung des Paragraph 18, BFA-VG lautet wie folgt: "Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde § 18.

(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wennParagraph 18,
(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
  1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,
  2. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt,
  3. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
  4. der Asylwerber das Bundesamt durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat,
  5. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
  6. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
  7. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
  8. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Absatz 2, auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.
(2)Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
  1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
  2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
  3. Fluchtgefahr besteht.
(3)Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
(4)Der Beschwerde gegen eine Ausweisung

§ 66FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.

(4)Der Beschwerde gegen eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.

(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.

(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.

(6)Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(6)Ein Ablauf der Frist nach Absatz 5, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(7)Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar."
(7)Die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Absatz eins bis 6 nicht anwendbar." Daraus folgt: Die belangte Behörde hat in Spruchpunkt IX. des angefochtenen Bescheides einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den "Antrag auf internationalen Schutz

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt". § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG bezieht sich aber auf den zwingend vorzunehmenden Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung. Eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann

§ 18Abs.

1 Z 1 bis 7 erfolgen.Die belangte Behörde hat in Spruchpunkt römisch neun. des angefochtenen Bescheides einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den "Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt". Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG bezieht sich aber auf den zwingend vorzunehmenden Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung. Eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 erfolgen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG ist - anders als jene nach § 18 Abs. 2 BFA-VG - nicht zwingend, sondern sie setzt eine Abwägung der für und gegen die zu treffende Anordnung sprechenden Interessen voraus (VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146). Ob schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt, erfordert eine Gefährdungsprognose, wobei das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen ist.Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG ist - anders als jene nach Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG - nicht zwingend, sondern sie setzt eine Abwägung der für und gegen die zu treffende Anordnung sprechenden Interessen voraus (VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146). Ob schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt, erfordert eine Gefährdungsprognose, wobei das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen ist. Es ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie davon ausgeht, dass der rechtskräftig wegen Mordes nach § 75 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilte BF eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt.Es ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie davon ausgeht, dass der rechtskräftig wegen Mordes nach Paragraph 75, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilte BF eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt.

§ 18Abs.

5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Verbringung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Verbringung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Das Verwaltungsgericht hat von der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung auszugehen. Der Beschwerdeführer befindet sich aktuell bis geplant 26.9.2024 in Strafhaft.

§ 59Abs.

4 FPG 2005 ist der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde. Zum derzeitigen Zeitpunkt drohen die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände (potentielle Verletzung von Rechten im Fall der Rückführung) nicht in absehbarer Zeit. Schon aus diesem Grund kommt eine Abänderung des Abspruchs über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung derzeit nicht in Betracht.

Paragraph 59, Absatz 4, FPG 2005 ist der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde. Zum derzeitigen Zeitpunkt drohen die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände (potentielle Verletzung von Rechten im Fall der Rückführung) nicht in absehbarer Zeit. Schon aus diesem Grund kommt eine Abänderung des Abspruchs über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung derzeit nicht in Betracht. Diese Entscheidung war unverzüglich ohne weiteres Verfahren und daher unter Abstandnahme von der mündlichen Verhandlung zu treffen (VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014, VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0246, VwGH 20.09.2017, Ra 2017/19/0284); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Außerdem ist die Entscheidung über Zuerkennung bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung idR das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung, die, wenn sie in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wird, als einzelfallbezogene Beurteilung im Allgemeinen nicht revisibel ist (vgl. VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049).Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014, VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0246, VwGH 20.09.2017, Ra 2017/19/0284); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Außerdem ist die Entscheidung über Zuerkennung bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung idR das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung, die, wenn sie in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wird, als einzelfallbezogene Beurteilung im Allgemeinen nicht revisibel ist vergleiche VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W266.2229133.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.