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{'item': 'G305 2190332-1'}

Obsah (17)§ 3Art. 133§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 58§ 24§ 7§ 6§ 17Art. 130§ 12a§§ 4§ 9

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum04.03.2020 GeschäftszahlG305 2190332-1 SpruchG305 2190311-1/21E G305 2190309-1/17E G305 2190332-1/19E G305 2190325-1/18E G305 2190329-1/18E G305 2190320-1/18

§ 3Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3 und § 57 Asyl

G iVm. § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden

Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 57, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Am 17.09.2015 stellten die jeweils zum Aufenthalt im Bundesgebiet nicht berechtigten XXXX, geb. XXXX (in der Folge: Erstbeschwerdeführer oder kurz: BF1), XXXX, geb. XXXX (in der Folge: Zweitbeschwerdeführerin oder kurz: BF2), XXXX, geb. XXXX (in der Folge: minderjähriger Drittbeschwerdeführer oder kurz: mj. BF3), mj. XXXX, geb. XXXX (in der Folge: minderjährige Viertbeschwerdeführerin oder kurz: mj. BF4), XXXX, geb. XXXX (in der Folge: minderjährige Fünftbeschwerdeführerin oder kurz: mj. BF5) und XXXX, geb. XXXX (in der Folge: minderjährige Sechstbeschwerdeführerin oder kurz: mj. BF6), alle irakische Staatsangehörige, vor Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörden einen Antrag auf internationalen Schutz.1.
  2. Am 17.09.2015 stellten die jeweils zum Aufenthalt im Bundesgebiet nicht berechtigten römisch 40 , geb. römisch 40 (in der Folge: Erstbeschwerdeführer oder kurz: BF1), römisch 40 , geb. römisch 40 (in der Folge: Zweitbeschwerdeführerin oder kurz: BF2), römisch 40 , geb. römisch 40 (in der Folge: minderjähriger Drittbeschwerdeführer oder kurz: mj. BF3), mj. römisch 40 , geb. römisch 40 (in der Folge: minderjährige Viertbeschwerdeführerin oder kurz: mj. BF4), römisch 40 , geb. römisch 40 (in der Folge: minderjährige Fünftbeschwerdeführerin oder kurz: mj. BF5) und römisch 40 , geb. römisch 40 (in der Folge: minderjährige Sechstbeschwerdeführerin oder kurz: mj. BF6), alle irakische Staatsangehörige, vor Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörden einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
  3. Am 17.09.2015 wurden der BF1 und die BF2 von Organen der Polizeiinspektion XXXX (im Folgenden PI XXXX) niederschriftlich einvernommen.1.
  4. Am 17.09.2015 wurden der BF1 und die BF2 von Organen der Polizeiinspektion römisch 40 (im Folgenden PI römisch 40 ) niederschriftlich einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der BF1 an, dass er am 03.06.2015 von der schiitischen Miliz "Asa'ib Ahl al-Haqq" einen Drohbrief erhalten habe, worin er aufgefordert worden sei, dass er wegen seines sunnitischen Glaubens binnen drei Tagen seine Arbeit aufgeben und mit seiner Familie den Wohnort verlassen soll. Da er von Seiten des Arbeitgebers keine Unterstützung erhalten habe und auch eine Anzeige bei der Polizei sowie die Einschaltung eines Gerichtes erfolglos gewesen seien, habe er sich zur Flucht entschlossen, zuvor jedoch den irakischen Polizeiakt zerstört [BF1, AS 13]. Die BF2 gab an, dass die steigenden religiösen Spannungen zwischen Sunniten und Schiiten Grund für die Ausreise gewesen seien. Ihr Mann habe schriftliche Drohungen erhalten. Da sie selbst Schiitin sei und ihr Mann und ihm folgend, die vier minderjährigen Kinder BF 3-6, Sunniten seien, wäre die Flucht der einzige Ausweg gewesen [BF2, AS 33]. Für ihre vier minderjährigen Kinder, die mj. BF3-6, gab die BF2 als deren Mutter und gesetzliche Vertreterin an, dass diese keine eigenen Fluchtgründe hätten und ihre Fluchtgründe ausschließlich auf jene der BF2 gründen würden [BF2, AS 29]. Zur Reiseroute befragt, gab der BF1 an, dass er am 14.08.2015 ausgehend von XXXX mit dem Flugzeug nach Erbil geflogen und in der Folge legal mittels Bus in die Türkei ausgereist sei. Von dort sei er mit dem Boot nach Samos (Griechenland) übergesetzt und von hier teils zu Fuß, teils mit dem Bus nach Mazedonien weitergereist. Über die Balkanroute sei er nach Österreich gekommen und im Inland mit dem Zug von Wien nach Salzburg gefahren [BF1, AS 11]. Die BF2 bestätigte die Reiseroute sowohl für sich, als auch für die minderjährigen bfP [BF2, AS 31].Zur Reiseroute befragt, gab der BF1 an, dass er am 14.08.2015 ausgehend von römisch 40 mit dem Flugzeug nach Erbil geflogen und in der Folge legal mittels Bus in die Türkei ausgereist sei. Von dort sei er mit dem Boot nach Samos (Griechenland) übergesetzt und von hier teils zu Fuß, teils mit dem Bus nach Mazedonien weitergereist. Über die Balkanroute sei er nach Österreich gekommen und im Inland mit dem Zug von Wien nach Salzburg gefahren [BF1, AS 11]. Die BF2 bestätigte die Reiseroute sowohl für sich, als auch für die minderjährigen bfP [BF2, AS 31]. 1.
  5. Am 29.08.2018 wurden die BF2 ab 08:30 Uhr und der BF1 ab 10:50 Uhr durch Organe des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA oder belangte Behörde) einvernommen. Bei dieser Einvernahme wiederholte die BF2 die von ihr bei der Erstbefragung erwähnten Probleme ob der interkonfessionellen Ehe mit dem BF1 und erweiterte das Fluchtvorbringen dahingehend, als dass der BF1 am 04.06.2015 bedroht worden sei, was die gesamte Familie gefährdet und zur Flucht veranlasst habe. Nähere Informationen über die Hintergründe der Drohung seien ihr zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt gewesen [BF2, AS 71f]. Der BF1 wiederholte die bei der Erstbefragung vorgebrachten Fluchtgründe und fügte hinzu, dass er am 02.06.2015 bei der Arbeit Probleme mit einem schiitischen Offizier gehabt habe und dies vielleicht mit ein Grund für den Drohbrief gewesen sei. Auch legte er bei seiner Befragung die von ihm im Irak zurückbehaltenen Beweisdokumente, Arbeitsbestätigungen und ein Kündigungsschreiben vor [Anzeige, Anzeigeprotokoll, Untersuchungsprotokoll, Drohbrief, Kündigungsschreiben AS 213ff]. 1.
  6. Mit jeweils zum 20.02.2018 datierten Bescheiden der belangten Behörde, wies das BFA die Anträge der beschwerdeführdenden Parteien (im der Folge auch: Beschwerdeführer oder kurz: bfP) hinsichtlich des Antrages auf internationalen Schutz vom 17.09.2015 bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines/einer subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 i

Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.) und sprach aus, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt werde (Spruchpunkt III.),

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt werde, dass die Abschiebung in den Irak

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) und die Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.). Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass den bfP im Heimatstaat keine Verfolgung ob der Religion drohen würde und der BF1 und die BF2 widersprüchliche Angaben gemacht hätten.1.4. Mit jeweils zum 20.02.2018 datierten Bescheiden der belangten Behörde, wies das BFA die Anträge der beschwerdeführdenden Parteien (im der Folge auch: Beschwerdeführer oder kurz: bfP) hinsichtlich des Antrages auf internationalen Schutz vom 17.09.2015 bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines/einer subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und sprach aus, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt werde (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt werde, dass die Abschiebung in den Irak

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und die Frist für die freiwillige Ausreise

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass den bfP im Heimatstaat keine Verfolgung ob der Religion drohen würde und der BF1 und die BF2 widersprüchliche Angaben gemacht hätten. 1.5. Gegen die zum 20.02.2018 datierten Bescheide erhoben der BF1, die BF2 sowie die mj. BF3-6 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin erklärten sie, dass sie den Bescheid - gestützt auf die Beschwerdegründe "inhaltliche Rechtswidrigkeit" und "Verletzung von Verfahrensvorschriften" - vollumfänglich anfechten würden und die Beschwerde mit den Anträgen verbinden, dass 1.) falls nicht alle zu Lasten der BF geltend gemachten Rechtswidrigkeiten im angefochtenen Bescheid in der Beschwerde geltend gemacht wurden, diese amtswegig aufgegriffen würden, 2) die angefochtenen Bescheide zur Gänze behoben und ihnen der Status des/der Asylberechtigten

§ 3Asyl

G zuerkannt werden möge, 3.) in eventu die angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverwiesen werden mögen (§ 66 Abs. 2 AVG, § 28 Abs. 3 und 4 VwGVG); 4.) für den Fall der Abweisung des obigen Beschwerdeantrages möge

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G festgestellt werden, dass ihnen der Status eines/einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat zukomme, 5.) in eventu möge festgestellt werden, dass die erlassene Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (plus)

§ 55Asyl

G vorliegen und ihnen daher

§ 58Abs. 2 Asyl

G ein Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G von Amtswegen erteilt werden möge oder 6.) möge in eventu festgestellt werden, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G vorliegen und ihnen daher eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Abs. 1 Asyl

G von Amts wegen zu erteilen ist; 7.) möge

§ 24Abs. 1 Vw

GVG eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt werden. In der Beschwerde wurde vorgebracht, das BFA hätte veraltete Länderinformationen verwendet und auch keine Feststellungen zu der interreligiösen Ehe der erwachsenen bfP gemacht.1.) falls nicht alle zu Lasten der BF geltend gemachten Rechtswidrigkeiten im angefochtenen Bescheid in der Beschwerde geltend gemacht wurden, diese amtswegig aufgegriffen würden, 2) die angefochtenen Bescheide zur Gänze behoben und ihnen der Status des/der Asylberechtigten

Paragraph 3, AsylG zuerkannt werden möge, 3.) in eventu die angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverwiesen werden mögen (Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Paragraph 28, Absatz 3 und 4 VwGVG); 4.) für den Fall der Abweisung des obigen Beschwerdeantrages möge

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG festgestellt werden, dass ihnen der Status eines/einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat zukomme, 5.) in eventu möge festgestellt werden, dass die erlassene Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (plus)

Paragraph 55, AsylG vorliegen und ihnen daher

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG ein Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG von Amtswegen erteilt werden möge oder 6.) möge in eventu festgestellt werden, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG vorliegen und ihnen daher eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, Absatz eins, AsylG von Amts wegen zu erteilen ist; 7.) möge

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt werden. In der Beschwerde wurde vorgebracht, das BFA hätte veraltete Länderinformationen verwendet und auch keine Feststellungen zu der interreligiösen Ehe der erwachsenen bfP gemacht. 1.6 Am 26.03.2018 wurde die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt dem BVwG vorgelegt. 1.7 Anlässlich einer am 03.04.2019 vor dem BVwG durchgeführten mündlichen Verhandlung wurden der BF1, die BF2 und die mj. BF3 und BF4 im Beisein ihrer Rechtsvertreterin (im Folgenden: RV), eines Behördenvertreters (im Folgenden: BehV) und eines Dolmetschers für die arabische Sprache einvernommen. Für die unmündigen mj. BF5 und BF6 war deren Anwesenheit nicht erforderlich. In der Niederschrift der mündlichen Verhandlung scheinen die mj. BF3 und BF4 als BF6 und BF4 auf. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Identitätsfeststellungen: Der BF1 führt die im Spruch angegebene Identität XXXX, geb. am XXXX und ist irakischer Staatsangehöriger. Er gehört der Ethnie der irakischen Araber an und bekennt sich zur sunnitisch-islamischen Religionsgemeinschaft. Seine Muttersprache ist arabisch. [BF1, AS5; Kopien von Reisepass, Personalausweis und Führerschein des BF1, AS37ff].Der BF1 führt die im Spruch angegebene Identität römisch 40 , geb. am römisch 40 und ist irakischer Staatsangehöriger. Er gehört der Ethnie der irakischen Araber an und bekennt sich zur sunnitisch-islamischen Religionsgemeinschaft. Seine Muttersprache ist arabisch. [BF1, AS5; Kopien von Reisepass, Personalausweis und Führerschein des BF1, AS37ff]. Er ist mit der BF2, die die im Spruch angegebene Identität XXXX, geb. XXXX, führt, verheiratet. Sie gehört der Ethnie der Kurden an und bekennt sich zur islamischen Religionsgemeinschaft der schiitischen Glaubensrichtung, ihre Muttersprache ist arabisch [BF2, AS25; Kopien von Reisepass und Personalausweis der BF2, AS 4ff].Er ist mit der BF2, die die im Spruch angegebene Identität römisch 40 , geb. römisch 40 , führt, verheiratet. Sie gehört der Ethnie der Kurden an und bekennt sich zur islamischen Religionsgemeinschaft der schiitischen Glaubensrichtung, ihre Muttersprache ist arabisch [BF2, AS25; Kopien von Reisepass und Personalausweis der BF2, AS 4ff]. Der BF1 und die BF2 heirateten im November 2001 traditionell und im Jänner 2002 vor dem Personenstandsgericht in AL Kharkh [BF1 NS-BFA, AS 75f; PV des BF1 und der BF2 in Verhandlungsniederschrift vom 03.04.2019 S.6]. Das Paar hat vier Kinder, und zwar den mj. BF3 (XXXX, geb. am XXXX), die mj. BF4 (XXXX, geb. am XXXX), die mj. BF5 (XXXX, geb. am XXXX) und die mj. BF6 (XXXX, geb. am XXXX), alle StA. Irak [Reisepasskopien in den Akten der BF3-6].Das Paar hat vier Kinder, und zwar den mj. BF3 (römisch 40 , geb. am römisch 40 ), die mj. BF4 (römisch 40 , geb. am römisch 40 ), die mj. BF5 (römisch 40 , geb. am römisch 40 ) und die mj. BF6 (römisch 40 , geb. am römisch 40 ), alle StA. Irak [Reisepasskopien in den Akten der BF3-6]. Wie der BF1 gehören auch die mj. BF3 - BF6 der Ethnie der Araber an und sind auch diese Muslime, die sich zur sunnitischen Glaubensrichtung bekennen. Die beschwerdeführenden Parteien haben ihren Hauptwohnsitz seit dem 16.10.2015 im Bundesgebiet (seit dem 27.03.2017 an der Anschrift XXXX) [Auszug aus dem Zentralen Melderegister - ZMR].Die beschwerdeführenden Parteien haben ihren Hauptwohnsitz seit dem 16.10.2015 im Bundesgebiet (seit dem 27.03.2017 an der Anschrift römisch 40 ) [Auszug aus dem Zentralen Melderegister - ZMR]. 1.
  3. Zur Ausreise, Reise, Einreise der beschwerdeführenden Parteien in Österreich und ihrer darauffolgenden Asylantragstellung: Die bfP lebten zuletzt in XXXX; dort leben vorwiegend von Sunniten bewohnt und zählt dieser Bezirk ungefähr 100.000 Einwohner (Stand März 2019 https://en.wikipedia.org/wiki/XXXX Zugriff am: 23.03.2020) [BF2 in Niederschrift-BFA vom 29.08.2017 AS 69; PV der BF2 in Verhandlungsniederschrift vom 03.04.2019 S. 8].Die bfP lebten zuletzt in römisch 40 ; dort leben vorwiegend von Sunniten bewohnt und zählt dieser Bezirk ungefähr 100.000 Einwohner (Stand März 2019 https://en.wikipedia.org/wiki/XXXX Zugriff am: 23.03.2020) [BF2 in Niederschrift-BFA vom 29.08.2017 AS 69; PV der BF2 in Verhandlungsniederschrift vom 03.04.2019 S. 8]. Die bfP sind am 14.08.2015, ausgehend von XXXX, mit dem Flugzeug nach Erbil geflogen und in der Folge legal mit dem Bus vom Herkunftsstaat in die Türkei ausgereist und im Anschluss über Griechenland und die "Balkanroute" nach Österreich gelangt und am 13.09.2015 im Besitz von Reisepässen, jedoch ohne Einreisebewilligung und sohin illegal, ins Bundesgebiet eingereist [BF1, AS 11 oben; PV der bfP in Verhandlungsniederschrift vom 03.04.2019 S. 9f].Die bfP sind am 14.08.2015, ausgehend von römisch 40 , mit dem Flugzeug nach Erbil geflogen und in der Folge legal mit dem Bus vom Herkunftsstaat in die Türkei ausgereist und im Anschluss über Griechenland und die "Balkanroute" nach Österreich gelangt und am 13.09.2015 im Besitz von Reisepässen, jedoch ohne Einreisebewilligung und sohin illegal, ins Bundesgebiet eingereist [BF1, AS 11 oben; PV der bfP in Verhandlungsniederschrift vom 03.04.2019 S. 9f]. 1.
  4. Zur individuellen Situation der beschwerdeführenden Parteien im Heimatstaat: Im Herkunftsstaat besuchte der BF1 9 Jahre die Grundschule, 3 Jahre eine AHS und von 1999 bis 2005 die Universität in XXXX, wo er XXXX studierte. Vor seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als XXXX arbeitete der BF1 u.a. als XXXX und mit seinem Vater als XXXX. Er war zuletzt im XXXX tätig [BF1 bei Erstbefragung am 17.09.2015, AS 5-7; BF1 in Niederschrift-BFA vom 29.08.2017, AS 75; PV des BF1 in Verhandlungsniederschrift vom 03.04.2019 S. 7f].Im Herkunftsstaat besuchte der BF1 9 Jahre die Grundschule, 3 Jahre eine AHS und von 1999 bis 2005 die Universität in römisch 40 , wo er römisch 40 studierte. Vor seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als römisch 40 arbeitete der BF1 u.a. als römisch 40 und mit seinem Vater als römisch 40 . Er war zuletzt im römisch 40 tätig [BF1 bei Erstbefragung am 17.09.2015, AS 5-7; BF1 in Niederschrift-BFA vom 29.08.2017, AS 75; PV des BF1 in Verhandlungsniederschrift vom 03.04.2019 S. 7f]. Die BF2 hat im Herkunftsstaat nach dem Besuch der Grundschule und weiterführenden Schulen die Universität besucht und ein Studium für XXXX abgeschlossen. Bis zu ihrer Flucht war XXXX tätig [PV der BF2 in Verhandlungsniederschrift vom 03.04.2019 S. 8].Die BF2 hat im Herkunftsstaat nach dem Besuch der Grundschule und weiterführenden Schulen die Universität besucht und ein Studium für römisch 40 abgeschlossen. Bis zu ihrer Flucht war römisch 40 tätig [PV der BF2 in Verhandlungsniederschrift vom 03.04.2019 S. 8]. Der mj. BF3 besuchte in XXXX 6 Jahre die Grundschule und ein Jahr die Mittelschule, die minderjährige BF4 besuchte in XXXX 5 Jahre die Grundschule [PV der mj. BF3 und BF4 in Verhandlungsniederschrift vom 03.04.2019 S. 8]. Über die mj. BF5 und mj. BF6 liegen keine Informationen über Schulbesuche in ihrer Heimat vor.Der mj. BF3 besuchte in römisch 40 6 Jahre die Grundschule und ein Jahr die Mittelschule, die minderjährige BF4 besuchte in römisch 40 5 Jahre die Grundschule [PV der mj. BF3 und BF4 in Verhandlungsniederschrift vom 03.04.2019 S. 8]. Über die mj. BF5 und mj. BF6 liegen keine Informationen über Schulbesuche in ihrer Heimat vor. Die im Herkunftsstaat lebende Kernfamilie des BF1 besteht aus seinem etwa 70 Jahre alten Vater XXXX und seiner etwa 40-jährigen Schwester XXXX, beide wohnhaft in XXXX. Die Mutter des BF1 verstarb im Jahr 2007 eines natürlichen Todes.Die im Herkunftsstaat lebende Kernfamilie des BF1 besteht aus seinem etwa 70 Jahre alten Vater römisch 40 und seiner etwa 40-jährigen Schwester römisch 40 , beide wohnhaft in römisch 40 . Die Mutter des BF1 verstarb im Jahr 2007 eines natürlichen Todes. Ebenso lebt ein Großteil der Kernfamilie der BF2 in Bagdad. Diese besteht aus deren Vater, XXXX, geb. XXXX, und zwei Brüdern, XXXX und XXXX, geb. XXXX und XXXX. Eine Schwester der BF2, XXXX, geb. XXXX lebt im Süden des Irak in XXXX. Eine weitere Schwester, XXXX, geb. XXXX, lebt in XXXX. Die im Irak lebenden Geschwister der BF2 sind jeweils verheiratet und haben drei Kinder, die XXXX lebende Schwester ist ebenfalls verheiratet und hat vier Kinder [BF2, AS 29; PV der BF2 in der Verhandlungsniederschrift vom 03.04.2018 S. 11]. Die Mutter der BF2 verstarb 2016.Ebenso lebt ein Großteil der Kernfamilie der BF2 in Bagdad. Diese besteht aus deren Vater, römisch 40 , geb. römisch 40 , und zwei Brüdern, römisch 40 und römisch 40 , geb. römisch 40 und römisch 40 . Eine Schwester der BF2, römisch 40 , geb. römisch 40 lebt im Süden des Irak in römisch 40 . Eine weitere Schwester, römisch 40 , geb. römisch 40 , lebt in römisch 40 . Die im Irak lebenden Geschwister der BF2 sind jeweils verheiratet und haben drei Kinder, die römisch 40 lebende Schwester ist ebenfalls verheiratet und hat vier Kinder [BF2, AS 29; PV der BF2 in der Verhandlungsniederschrift vom 03.04.2018 S. 11]. Die Mutter der BF2 verstarb
  5. Der BF1 hat ab 2010 bis zwei Monate vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat als XXXX bei der XXXX gearbeitet. [BF1; AS 75-93]. Die BF2 arbeitete bis zu ihrer Ausreise für das XXXX.Der BF1 hat ab 2010 bis zwei Monate vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat als römisch 40 bei der römisch 40 gearbeitet. [BF1; AS 75-93]. Die BF2 arbeitete bis zu ihrer Ausreise für das römisch 40 . Mit den Einkünften aus ihren beruflichen Tätigkeiten konnten der BF1 und die BF2 den Lebensunterhalt für die Familie bestreiten und die Miete für das von ihnen bewohnte Haus begleichen [PV der bfP in vom 03.04.2019 S. 10]. Vor ihrer Flucht war es den bfP möglich, Lebensmittel, Wasser und andere Dinge des täglichen Bedarfs durch nahegelegene Märkte zu decken. Gleiches gilt für die in Bagdad lebenden Mitglieder der Kernfamilien der bfP. Laut Aussage der erwachsenen bfP hatten deren im Irak verbliebenen Familien keine Probleme mit den jeweiligen Nachbarn [PV der BF1 und BF2 in Verhandlungsniederschrift vom 03.04.2019 S. 10ff]. Die von den mj. BF3 und 4 besuchten Schulen haben sich in der Nähe des Wohnhauses der bfP befunden. Die mj. BF3 und mj. BF4 gaben im Rahmen ihrer Befragung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, von Bombendetonationen in der Näher ihrer jeweiligen Schulen gehört zu haben, welche die Zerstörung nahegelegener "Checkpoints" oder Brücken zum Ziel hatten. Der BF 3 gab hierbei an, dass seine Eltern mit den Nachbarn keine Schwierigkeiten gehabt hätten [PV der mj. BF3 und mj. BF4 in der Verhandlungsniederschrift vom 03.04.2019AS 12f]. 1.
  6. Zu den Fluchtgründen der beschwerdeführenden Parteien: Der BF1 war bis zum Fall Sadam Husseins (im Jahr 2003) Mitglied der Baath-Partei. Seit diesem Zeitpunkt gehörte er keiner politischen Bewegung mehr an. Die BF2 bezeichnet sich selbst als "unabhängig" und keiner politischen Partei zugehörig. Die bfP hatten weder mit der Polizei noch mit den Verwaltungsbehörden noch mit den Gerichten des Herkunftsstaates ein Problem. Keiner von ihnen wurde von staatlichen Organen oder von einer bewaffneten Gruppierung wegen ihrer Zugehörigkeit zur Glaubensrichtung der Sunniten und Schiiten oder aus politischen Gründen, etwa wegen einer Zugehörigkeit zu einer politischen Partei des Herkunftsstaates verfolgt [PV des BF1, der BF2, der BF4 und des BF6 in Verhandlungsniederschrift 03.04.2019 S. 8f]. Das Fluchtvorbringen des BF1, nach Erhalt eines Drohbriefes vom 03.06.2015 aus dem Irak ausgereist zu sein, erweist sich als unglaubwürdig [BF1; AS 13 und AS 81f]. Festgestellt wird, dass die bfP aufgrund der allgemeinen Lage vor Ort ihren Herkunftsstaat verlassen haben. Entgegen seiner Behauptungen vor der belangten Behörde ist der BF1 wegen seines Glaubens nicht ins Visier der schiitischen Miliz "Asa'ib Ahl al-Haqq" geraten [BF1, AS 13 und AS 81f]. Weitere Fluchtgründe hat der BF1 nicht vorgebracht. Zwar führen der BF1 und die BF2 seit dem 2002 eine interkonfessionelle Ehe, doch erweist sich das Fluchtvorbringen der BF2, wegen steigender religiöser Spannungen und der Drohung gegen den Ehemann aus dem Herkunftsstaat geflohen zu sein, als nicht glaubwürdig [BF2, AS 33]. Weitere Fluchtgründe brachte die BF2 nicht vor. Insgesamt vermochten die beschwerdeführenden Parteien nicht glaubhaft zu machen, dass sie im Herkunftsstaat einer asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung durch eine (schiitische) Miliz aus religiösen und/oder politischen Gründen ausgesetzt gewesen wären. 1.
  7. Zu etwaigen Integrationsschritten der bfP im Bundesgebiet: Die BF1 und BF2 haben nachweislich von September 2018 bis Dezember 2019 einen Deutschkurs B 1.2 besucht. Im Mai 2017 hat der BF1 an einem Werte- und Orientierungskurs teilgenommen. Die mj. Beschwerdeführer haben nachweislich an Sprachkursen teilgenommen [AS 37-39 der jeweiligen Akten]. Für den BF1 liegt eine Bestätigung über eine freiwillige Mitarbeit bei der Caritas sowie eine Bestätigung über gemeinnützige Hilfstätigkeiten XXXX vor. Weiters langten mehrere Unterstützungsschreiben für die bfP ein, welche deren gesellschaftliche Integration in die Nachbarschaft bestätigen [AS 95ff; OZ 14]. Die BF2 absolvierte von Mai bis Juni 2019 ein unentgeltliches Arbeitstraining bei der XXXX [Bestätigung XXXX].Die BF1 und BF2 haben nachweislich von September 2018 bis Dezember 2019 einen Deutschkurs B 1.2 besucht. Im Mai 2017 hat der BF1 an einem Werte- und Orientierungskurs teilgenommen. Die mj. Beschwerdeführer haben nachweislich an Sprachkursen teilgenommen [AS 37-39 der jeweiligen Akten]. Für den BF1 liegt eine Bestätigung über eine freiwillige Mitarbeit bei der Caritas sowie eine Bestätigung über gemeinnützige Hilfstätigkeiten römisch 40 vor. Weiters langten mehrere Unterstützungsschreiben für die bfP ein, welche deren gesellschaftliche Integration in die Nachbarschaft bestätigen [AS 95ff; OZ 14]. Die BF2 absolvierte von Mai bis Juni 2019 ein unentgeltliches Arbeitstraining bei der römisch 40 [Bestätigung XXXX]. Der mj. BF3 besucht die XXXX, die mj. BF4 die XXXX, die mj. BF5 besucht derzeit die XXXX und die mj. BF6 die XXXX. Im September 2018 absolvierte die mj. BF4 ein Praktikum in der XXXX [Schulbestätigungen und Zeugnisse der mj. BF3-6, AS 29ff; Bestätigung der XXXX im Akt des BF1].Der mj. BF3 besucht die römisch 40 , die mj. BF4 die römisch 40 , die mj. BF5 besucht derzeit die römisch 40 und die mj. BF6 die römisch 40 . Im September 2018 absolvierte die mj. BF4 ein Praktikum in der römisch 40 [Schulbestätigungen und Zeugnisse der mj. BF3-6, AS 29ff; Bestätigung der römisch 40 im Akt des BF1]. 1.
  8. Zur Lage im Irak wird festgestellt: Nachdem es den irakischen Sicherheitskräften (ISF) gemeinsam mit schiitischen Milizen, den sogenannten Popular Mobilisation Forces (PMF), mit Unterstützung durch die alliierten ausländischen Militärkräfte im Laufe des Jahres 2016 gelungen war, die Einheiten der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) sowohl aus den von ihr besetzten Teilen der südwestlichen Provinz Al Anbar bzw. deren Metropolen Fallouja und Ramadi als auch aus den nördlich an Bagdad anschließenden Provinzen Diyala und Salah al Din zu verdrängen, beschränkte sich dessen Herrschaftsgebiet in der Folge auf den Sitz seiner irakischen Kommandozentrale bzw. seines "Kalifats" in der Stadt Mossul, Provinz Ninava, sowie deren Umgebung bis hin zur irakisch-syrischen Grenze. Ab November 2016 wurden die Umgebung von Mossul sowie der Ostteil der Stadt bis zum Ufer des Tigris sukzessive wieder unter die Kontrolle staatlicher Sicherheitskräfte gebracht, im Westteil wurde der IS von den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, die aus dem Süden, Norden und Westen in das Zentrum der Stadt vordrangen, in der Altstadt von Mossul eingekesselt. Der sunnitische IS wiederum versuchte parallel zu diesen Geschehnissen durch vereinzelte Selbstmordanschläge in Bagdad und anderen Städten im Süd- sowie Zentralirak seine wenn auch mittlerweile stark eingeschränkte Fähigkeit, die allgemeine Sicherheitslage zu destabilisieren, zu demonstrieren. Anfang Juli 2017 erklärte der irakische Premier Abadi Mossul für vom IS befreit. In der Folge wurden auch frühere Bastionen des IS westlich von Mossul in Richtung der irakisch-syrischen Grenze wie die Stadt Tal Afar durch die Militärallianz vom IS zurückerobert. Zuletzt richteten sich die Operationen der Militärallianz gegen den IS auf letzte Überreste seines früheren Herrschaftsgebiets im äußersten Westen der Provinz Anbar sowie eine Enklave um Hawija südwestlich von Kirkuk. Die Sicherheitslage innerhalb der drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, nämlich Dohuk, Erbil und Suleimaniya, ist angesichts der Maßnahmen der regionalen Sicherheitskräfte wie Grenzkontrollen und innerregionale Aufenthaltsbestimmungen als stabil anzusehen. Seit Oktober 2017 befindet sich die kurdische Regionalregierung in Konflikt mit der irakischen Zentralregierung in der Frage der Kontrolle über die von kurdischen Sicherheitskräften bislang besetzt gehaltenen Grenzregionen südlich der Binnengrenze der Autonomieregion zum übrigen irakischen Staatsgebiet, insbesondere die Region um die Stadt Kirkuk betreffend. Zuletzt kam es zu einer Besetzung dieser Region sowie weiterer Landstriche entlang der Binnengrenze durch die irakische Armee und der Zentralregierung nahestehende Volksmobilisierungseinheiten, während sich die kurdischen Sicherheitskräfte aus diesen Bereichen zurückzogen. Eine Einreise in die drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion ist angesichts eines Luftraumembargos der Nachbarstaaten Türkei und Iran gegen die kurdische Regionalregierung auf direkte Weise aktuell nur auf dem Landweg möglich. Die Sicherheitslage in den südirakischen Provinzen, insbesondere in der Provinz Basra, war, als Folge einer Sicherheitsoffensive staatlicher Militärkräfte im Gefolge interkonfessioneller Gewalt im Jahr 2007, ab 2008 stark verbessert und bis 2014 insgesamt stabil. Auch war die Region nicht unmittelbar von der Invasion der Truppen des IS im Irak in 2013 und 2014 betroffen. Die Gegenoffensive staatlicher Sicherheitskräfte und deren Verbündeter gegen den IS in Anbar und den nördlicher gelegenen Provinzen bedingte zuletzt eine Verlagerung von Militär- und Polizeikräften in den Norden, die wiederum eine größere Instabilität im Süden, verbunden vor allem mit einem Anstieg an krimineller Gewalt mit sich brachte. Die Sicherheitslage im Großraum Bagdad war durch die genannten Ereignisse im Wesentlichen ebenfalls nicht unmittelbar beeinträchtigt. Es waren jedoch vereinzelte Anschläge bzw. Selbstmordattentate auf öffentliche Einrichtungen oder Plätze mit einer teils erheblichen Zahl an zivilen Opfern zu verzeichnen, die, ausgehend vom Bekenntnis des - als sunnitisch zu bezeichnenden - IS dazu, sich gegen staatliche Sicherheitsorgane oder gegen schiitische Wohnviertel und Städte richteten, um dort ein Klima der Angst sowie religiöse Ressentiments zu erzeugen und staatliche Sicherheitskräfte vor Ort zu binden. Hinweise auf eine etwaig religiös motivierte Bürgerkriegssituation finden sich in den Länderberichten nicht, ebenso auch nicht in Bezug auf die Säuberung von ethnischen oder religiösen Gruppierungen bewohnte Gebiete. Anlassbezogen ist jedoch nicht hervorgekommen, dass die Beschwerdeführer einer asylrelevanten Bedrohung durch schiitische Milizen oder durch die Polizei des Herkunftsstaates ausgesetzt gewesen wären. Es ist auch nicht hervorgekommen, dass es ihnen - selbst bei Wahrunterstellung einer allfälligen asylrelevanten Verfolgung - nicht möglich gewesen wäre, eine innerstaatliche Fluchtalternative zu wählen. 1.6.
  9. Die Asa'ib Ahl al-Haqq (Liga der Rechtschaffenen oder Khaz'ali-Netzwerk, League of the Righteous, kurz: AAH) ist eine der unter der PMF zusammengefassten schiitischen Milizen. Diese Miliz wurde 2006 von Qais al-Khaz'ali gegründet und bekämpfte zu jener Zeit die US-amerikanischen Truppen im Irak. Ausgegangen wird von einer Truppengröße von mindestens 3.000 Mann; einige Quellen sprechen von 10.000 bis 15.000 Kämpfern. Die Miliz erhält starke Unterstützung vom Iran und ist, wie die Badr-Organisation und Kata'ib Hizbullah, vor allem westlich und nördlich von Bagdad aktiv. Seitens der Regierung wurde 2016 der Versuch unternommen, Teile der PMF in die staatliche Sicherheitsstruktur einzugliedern und unter die Kontrolle des Premierministers zu stellen - ein Projekt, dessen Ausgang noch immer unklar ist. Eine landesweite und systematische Verfolgung von Angehörigen der sunnitischen Glaubensgemeinschaft durch diese Miliz besteht nicht. Den Berichten zum Herkunftsstaat der bfP lässt sich nicht entnehmen, dass staatliche Organe wegen einer korrekten Amtsführung ins Visier dieser Miliz gelangt wären. Auch lässt sich den Berichten zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführer nicht entnehmen, dass diese Miliz Angehörige der schiitischen Glaubensrichtung verfolgen und vertreiben würden. Die schiitische Glaubensgemeinschaft in BAGDAD stellt gegenüber der sunnitischen Gemeinschaft die Mehrheit dar und ist sie in der Gesellschaft und in der Regierung präsent. Die Angehörigen der schiitischen Glaubensgemeinschaft spielen überdies eine große Rolle im irakischen Parlament. Quellen: -Strichaufzählung Australian Government, DFAT COUNTRY INFORMATION REPORT IRAQ, 26.06.2017, http://dfat.gov.au/about-us/publications/Documents/country-information-report-iraq.pdf (Letzter Zugriff am 16.07.2018) -Strichaufzählung ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zum Irak: Aktivitäten der Asa'ib Ahl al-Haqq, insbesondere Verhalten gegenüber sunnitischen MuslimInnen 02.02.2018, https://www.ecoi.net/de/dokument/1424853.html (Letzter Zugriff am 16.07.2018) -Strichaufzählung UK Home Office: Country Policy and Information Note Iraq: Sunni (Arab) Muslims, 06/2017 https://www.ecoi.net/en/file/local/1403272/1226_1499246656_iraq-sunni-arabs-cpin-v2-0-june-2017.pdf (Letzter Zugriff am 16.07.2018) -Strichaufzählung UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: Iraq: Relevant COI for Assessments on the Availability of an Internal Flight or Relocation Alternative (IFA/IRA); Ability of Persons Originating from (Previously or Currently) ISIS-Held or Conflict Areas to Legally Access and Remain in Proposed Areas of Relocation, 12.04.2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1397131/1930_1492501398_58ee2f5d4.pdf (Letzter Zugriff am 16.07.2018) -Strichaufzählung UK Home Office: Country Policy and Information Note Iraq: Sunni (Arab) Muslims, 06/2017,UK Home Office: Country Policy and Information Note Iraq: Sunni (Arab) Muslims, 06 aus 2017,, https://www.ecoi.net/en/file/local/1403272/1226_1499246656_iraq-sunni-arabs-cpin-v2-0-june-2017.pdf (Letzter Zugriff am 18.07.2018) -Strichaufzählung BFA Staatendokumentation: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Irak: Von schiitischen Milizen dominierte Gebiete (Ergänzung zum Länderinformationsblatt), 04.01.2018 https://www.ecoi.net/en/file/local/1422124/5618_1516263925_irak-sm-von-schiitischen-milizen-dominierte-gebiete-2018-01-04-ke.doc (Letzter Zugriff am 18.07.2018) 1.6.
  10. Kinder: Art. 29 und 30 der irakischen Verfassung enthalten Kinderschutzrechte. Irak ist dem Zusatzprotokoll zur VN-Kinderrechtskonvention zum Schutz von Kindern in bewaffneten Konflikten beigetreten (AA 12.2.2018). Das Gesetz verbietet die kommerzielle Ausbeutung von Kindern, sowie Pornografie jeglicher Art, einschließlich Kinderpornografie (USDOS 20.4.2018).Artikel 29 und 30 der irakischen Verfassung enthalten Kinderschutzrechte. Irak ist dem Zusatzprotokoll zur VN-Kinderrechtskonvention zum Schutz von Kindern in bewaffneten Konflikten beigetreten (AA 12.2.2018). Das Gesetz verbietet die kommerzielle Ausbeutung von Kindern, sowie Pornografie jeglicher Art, einschließlich Kinderpornografie (USDOS 20.4.2018). Im Falle einer Nichtregistrierung der Geburt eines Kindes werden diesem staatliche Leistungen wie Bildung, Lebensmittelbeihilfe und Gesundheitsversorgung vorenthalten. Alleinstehende Frauen und Witwen hatten oft Probleme bei der Registrierung ihrer Kinder. Kinder, die nicht die irakische Staatsbürgerschaft besitzen, haben ebenfalls keinen Anspruch auf staatliche Leistungen. Humanitäre Organisationen berichten von einem weit verbreiteten Problem bezüglich Kindern, die im IS-Gebiet geboren worden sind und keine von der Regierung ausgestellte Geburtsurkunden erhalten (USDOS 20.4.2018). Die Grundschulbildung ist für Kinder, die die irakische Staatsbürgerschaft besitzen, in den ersten sechs Schuljahren verpflichtend und wird für diese kostenfrei angeboten. In der kurdischen Autonomieregion besteht die Schulpflicht bis zum Alter von 15 Jahren; auch dort kostenfrei. Der gleichberechtigte Zugang von Mädchen zu Bildung bleibt eine Herausforderung, insbesondere in ländlichen und unsicheren Gebieten. Der Zugang zu Bildung von Kindern, die aufgrund des Konfliktes intern vertrieben wurden, ist stark einschränkt (USDOS 20.4.2018). Die Sicherheitslage und die große Zahl zerstörter Schulen verhindern mancherorts den Schulbesuch, sodass die Alphabetisierungsrate in den letzten 15 Jahren drastisch gefallen ist (aktuell bei 79,7 Prozent), besonders in ländlichen Gebieten. Im Unterschied dazu sind in der Autonomen Region Kurdistan fast alle Menschen des Lesens und Schreibens mächtig. In den vom IS beherrschten Gebieten fand kein regulärer Schulunterricht statt (AA 12.2.2018). Über ein Viertel aller Kinder im Irak lebt in Armut. Dabei waren, über die letzten Jahrzehnte, Kinder im Süden des Landes und in ländlichen Gebieten am stärksten betroffen (UN News 19.1.2018; vgl. UNICEF 31.1.2017). Armut wirkt sich nicht nur negativ auf die Bildung, sondern auch auf die Gesundheit von Kindern aus (UNICEF 31.1.2017). 22,6 Prozent der Kinder im Irak sind unterernährt (AA 12.2.2018). Ein Viertel aller Kinder unter fünf Jahren sind physisch unterentwickelt bzw. im Wachstum zurückgeblieben (UNICEF 31.1.2017).Über ein Viertel aller Kinder im Irak lebt in Armut. Dabei waren, über die letzten Jahrzehnte, Kinder im Süden des Landes und in ländlichen Gebieten am stärksten betroffen (UN News 19.1.2018; vergleiche UNICEF 31.1.2017). Armut wirkt sich nicht nur negativ auf die Bildung, sondern auch auf die Gesundheit von Kindern aus (UNICEF 31.1.2017). 22,6 Prozent der Kinder im Irak sind unterernährt (AA 12.2.2018). Ein Viertel aller Kinder unter fünf Jahren sind physisch unterentwickelt bzw. im Wachstum zurückgeblieben (UNICEF 31.1.2017). Die Zahl der Fälle von Kindesmissbrauch nimmt zu. Soziale Medien helfen verstärkt bei der Aufdeckung von Missbrauch und Folter (Al Monitor 2.5.2017). Berichten zufolge verkaufen Menschenhandelsnetze irakische Kinder zur kommerziellen sexuellen Ausbeutung. Letztere erfolgt im In- und Ausland. Verbrecherbanden sollen Kinder zwingen, im Irak zu betteln und Drogen zu verkaufen (USDOS 28.6.2018). Die Verfassung und das Gesetz verbieten Kinderarbeit. In den Gebieten, die unter die Zuständigkeit der Zentralregierung fallen, beträgt das Mindestbeschäftigungsalter 15 Jahre. Das Gesetz begrenzt die Arbeitszeit für Personen unter 18 Jahren auf sieben Stunden pro Tag und verbietet Beschäftigungen, die der Gesundheit, Sicherheit oder Moral von Personen unter 18 Jahren schaden. Trotzdem gibt es im ganzen Land Fälle von Kinderarbeit, auch in ihren schlimmsten Formen. Es gibt dokumentierte Fälle von durch den Konflikt intern vertriebenen Kindern, die gezwungen wurden Kinderarbeit zu leisten. Versuche der Regierung Kinderarbeit z.B. durch Inspektionen zu überwachen, blieben erfolglos (USDOS 20.4.2018). Anlassbezogen ist nicht hervorgekommen, dass die minderjährigen Beschwerdeführer bei einer Rückkehr der sich aus den Länderberichten unsubstantiiert beschriebenen Lage von Kindern im Herkunftsstaat ausgesetzt sein könnte, zumal die bfP vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat ein Haus mit einer Nutzfläche von ca. 120 m² bewohnten. Ihre Beziehung zu den Nachbarn wird als gut beschrieben. Gegenüber dem Wohnhaus der Familie befinden sich eine Volksschule und dahinter eine militärische Einheit, di für die Sicherheit in der Gegend sorgt. Die Versorgung mit Lebensmitteln und Trinkwasser ist intakt. Der Vater und die Schwester des BF1 wohnen in der Nähe der Märkte in XXXX, wo sie Waser und Lebensmittel einkaufen und so ihren essentiellen Bedarf decken [PV des BF1 in Verhandlungsniederschrift, S. 11 oben]. Auch lebt die gesamte Familie der BF2 in XXXX. Deren in XXXX aufhältigen Geschwister sind verheiratet und haben mehrere Kinder. Eine Schwester der BF2, eine Tierärztin, die in der Verwaltung XXXX arbeitet, lebt in XXXX, das ca. 400 km südlich von XXXX entfernt liegt. Die in XXXX lebenden Brüder der BF2 sind teils gut situiert; so ist der ältere Bruder der BF2 selbständig erwerbstätig, der zweite Bruder ist an der XXXX tätig [PV der BF2 in Verhandlungsniederschrift, S. 11 Mitte]. Der Wohnort ihrer in XXXX aufhältigen Eltern und Geschwister liegt nah an den Märkten im Bezirk XXXX. Dort decken sie ihren Bedarf an Lebensmitteln und Trinkwasser. Das Haus ihrer Familie verfügt über Leitungswasser, das für die Körperwäsche und die Reinigung der Kleidung verwendet wird. In unmittelbarer Nähe des Hauses ihrer Eltern befinden sich Schulen [PV der BF2 in Verhandlungsniederschrift, S. 12 oben]. Ein Teil der minderjährigen Beschwerdeführer hat im Herkunftsstaat die Volksschule besucht [PV der mj. BF4 und mj. BF6 in Verhandlungsniederschrift, S. 12].Anlassbezogen ist nicht hervorgekommen, dass die minderjährigen Beschwerdeführer bei einer Rückkehr der sich aus den Länderberichten unsubstantiiert beschriebenen Lage von Kindern im Herkunftsstaat ausgesetzt sein könnte, zumal die bfP vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat ein Haus mit einer Nutzfläche von ca. 120 m² bewohnten. Ihre Beziehung zu den Nachbarn wird als gut beschrieben. Gegenüber dem Wohnhaus der Familie befinden sich eine Volksschule und dahinter eine militärische Einheit, di für die Sicherheit in der Gegend sorgt. Die Versorgung mit Lebensmitteln und Trinkwasser ist intakt. Der Vater und die Schwester des BF1 wohnen in der Nähe der Märkte in römisch 40 , wo sie Waser und Lebensmittel einkaufen und so ihren essentiellen Bedarf decken [PV des BF1 in Verhandlungsniederschrift, S. 11 oben]. Auch lebt die gesamte Familie der BF2 in römisch 40 . Deren in römisch 40 aufhältigen Geschwister sind verheiratet und haben mehrere Kinder. Eine Schwester der BF2, eine Tierärztin, die in der Verwaltung römisch 40 arbeitet, lebt in römisch 40 , das ca. 400 km südlich von römisch 40 entfernt liegt. Die in römisch 40 lebenden Brüder der BF2 sind teils gut situiert; so ist der ältere Bruder der BF2 selbständig erwerbstätig, der zweite Bruder ist an der römisch 40 tätig [PV der BF2 in Verhandlungsniederschrift, S. 11 Mitte]. Der Wohnort ihrer in römisch 40 aufhältigen Eltern und Geschwister liegt nah an den Märkten im Bezirk römisch 40 . Dort decken sie ihren Bedarf an Lebensmitteln und Trinkwasser. Das Haus ihrer Familie verfügt über Leitungswasser, das für die Körperwäsche und die Reinigung der Kleidung verwendet wird. In unmittelbarer Nähe des Hauses ihrer Eltern befinden sich Schulen [PV der BF2 in Verhandlungsniederschrift, S. 12 oben]. Ein Teil der minderjährigen Beschwerdeführer hat im Herkunftsstaat die Volksschule besucht [PV der mj. BF4 und mj. BF6 in Verhandlungsniederschrift, S. 12]. Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1437719/4598 1531143225 deutschlandauswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak- -Strichaufzählung stand-dezember-2017-12-02-2018.pdf. Zugriff 5.9.2018 -Strichaufzählung Al Monitor (2.5.2017): How can Iraq address child abuse, torture?, https://www.al-monitor.com/ pulse/originals/2017/05/child-abuse-iraq-domestic-violence.html. Zugriff 20.9.2018 -Strichaufzählung UNGASC - United Nations General Assembly Security Council (16.5.2018): Children and armed conflict, https://www.ecoi.net/en/file/local/1436649/1930_1530169188_n1815109.pdf. Zugriff 18.7.2018 -Strichaufzählung UN News - United Nations News (19.1.2018): One in four Iraqi children impacted by conflict, poverty; education key for lasting peace - UNICEF, https://news.un.org/en/storv/2018/01/
  11. Zugriff 20.9.2018 -Strichaufzählung UNICEF - United Nations International Children's Emergency Fund (31.1.2017): Child Poverty in Iraq: An Analysis of Child Poverty Trends and Policy Recommendations for the National -Strichaufzählung Poverty Reduction Strategy 2017-202, https://reliefweb.int/report/iraq/child-poverty-iraqanalysis-child-poverty-trends-and-policy-recommendations-national, Zugriff 20.9.2018 -Strichaufzählung USDOS - United States Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430110.html, Zugriff 5.9.2018 -Strichaufzählung USDOS - United States Department of State (28.6.2018): Trafficking in Persons Report 2018 - Country Narratives - Iraq, https://www.state.gov/j/tip/rls/tiprpt/countries/2018/282675.htm. Zugriff 14.9.2018 1.6.
  12. Berufsgruppen: Aus den Länderinformationen zum Herkunftsstaat der bfP geht hervor, dass Polizisten, Soldaten, Journalisten, Menschenrechtsverteidiger, Intellektuelle, Richter und Rechtsanwälte und alle Mitglieder des Sicherheitsapparats besonders gefährdet seien (AA 12.2.2018). Jedoch lässt sich den Länderinformationen nicht entnehmen und ist auch sonst nicht hervorgekommen, dass XXXX, welche nur beschränkten Zugang zu sensiblen Daten haben, einer besonderen Gefährdung, konkret der Miliz "ASA'IB AHL AL HAQQ", ausgesetzt wären.Jedoch lässt sich den Länderinformationen nicht entnehmen und ist auch sonst nicht hervorgekommen, dass römisch 40 , welche nur beschränkten Zugang zu sensiblen Daten haben, einer besonderen Gefährdung, konkret der Miliz "ASA'IB AHL AL HAQQ", ausgesetzt wären. Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1437719/4598_1531143225_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2017-12-02-2018.pdf, Zugriff 27.9.2018 -Strichaufzählung IWPR - Institute for War and Peace Reporting (25.11.2009): Fear chokes Nasiriya's Song, https://iwpr.net/global-voices/fear-chokes-nasiriyas-song, Zugriff 2.10.2009 -Strichaufzählung USDOS - United States Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/1394979.html, Zugriff 2.10.2018 -Strichaufzählung USDOS - United States Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430110.html, Zugriff 21.9.2018 1.6.
  13. Medizinische Versorgung: Das Gesundheitswesen besteht aus einem privaten und einem öffentlichen Sektor. Grundsätzlich sind die Leistungen des privaten Sektors besser, zugleich aber auch teurer. Ein staatliches Krankenversicherungssystem existiert nicht. Alle irakischen Staatsbürger, die sich als solche ausweisen können, haben Zugang zum Gesundheitssystem. Fast alle Iraker leben etwa eine Stunde vom nächstliegenden Krankenhaus bzw. Gesundheitszentrum entfernt. In ländlichen Gegenden lebt jedoch ein bedeutender Teil der Bevölkerung weiter entfernt von solchen Einrichtungen (IOM 13.6.2018). Auf dem Land kann es bei gravierenden Krankheitsbildern problematisch werden. Die Erstversorgung ist hier grundsätzlich gegeben; allerdings gilt die Faustformel: Je kleiner und abgeschiedener das Dorf, umso schwieriger die medizinische Versorgung. Staatliche wie private Krankenhäuser sind fast ausschließlich in den irakischen Städten zu finden. Dort ist die Dichte an praktizierenden Ärzten, an privaten und staatlichen Kliniken um ein Vielfaches größer. Gleiches gilt für Apotheken und medizinische Labore (GIZ 11.2018). Bei der Inanspruchnahme privatärztlicher Leistungen muss zunächst eine Art Praxisgebühr bezahlt werden. Diese beläuft sich in der Regel zwischen 15.000 und 20.000 IQD. Für spezielle Untersuchungen und Laboranalysen sind dann noch zusätzliche Kosten zu veranschlagen. Außerdem müssen Medikamente, die man direkt vom Arzt bekommt, gleich vor Ort bezahlt werden. In den staatlichen Zentren zur Erstversorgung entfällt zwar in der Regel die Praxisgebühr, jedoch nicht die Kosten für eventuelle Zusatzleistungen. Darunter fallen etwa Röntgen- oder Ultraschalluntersuchungen (GIZ 11.2018). In Bagdad arbeiten viele Krankenhäuser nur mit deutlich eingeschränkter Kapazität. Die Ärzte und das Krankenhauspersonal gelten generell als qualifiziert, viele haben aber aus Angst vor Entführungen oder Repressionen das Land verlassen. Korruption ist verbreitet. Die für die Grundversorgung der Bevölkerung besonders wichtigen örtlichen Gesundheitszentren (ca. 2.000 im gesamten Land) sind entweder geschlossen oder wegen baulicher, personeller und Ausrüstungsmängel nicht in der Lage, die medizinische Grundversorgung sicherzustellen (AA 12.2.2018). Laut Weltgesundheitsorganisation ist die primäre Gesundheitsversorgung nicht in der Lage, effektiv und effizient auf die komplexen und wachsenden Gesundheitsbedürfnisse der irakischen Bevölkerung zu reagieren (WHO o.D.). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1437719/4598_1531143225_deutschlandauswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2017-12-02-2018.pdf. Zugriff 12.10.2018 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (11.2018): Irak - Alltag, https://www.liportal.de/irak/alltag/#c
  14. Zugriff 20.11.2018 -Strichaufzählung IOM - International Organization for Migration (13.6.2018): Länderinformationsblatt Irak

(2017),https://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_irak-dl de.pdf:isessionid=0E66FF3FBC9BF77D6FB52022F1A7B611.1 cid294?blob=publicationFile. Zugriff 16.10.2018 -Strichaufzählung WHO - World Health Organization (o.D.): Iraq: Primary Health Care, -Strichaufzählung http://www.emro.who.int/irq/programmes/primary-health-care.html. Zugriff 16.10.2018 1.
  1. Aus den Angaben der beschwerdeführenden Parteien lassen sich keine Anhaltspunkte dahin entnehmen, dass sie mit den Behörden, der Polizei oder den Gerichten des Herkunftsstaates etwa wegen ihres Religionsbekenntnisses, ihrer ethnischen Zugehörigkeit zur Mehrheitsbevölkerung der Araber oder aus politischen Gründen Probleme gehabt hätten. Es gibt auch keinerlei Hinweise in die Richtung, dass sie oder die Angehörigen ihrer Kernfamilie politisch aktiv gewesen wären oder als Mitglied einer politisch aktiven Bewegung oder einer bewaffneten Gruppierung des Herkunftsstaates angehört hätten. Im Beschwerdeverfahren, das auch der Ermittlung ihrer Lebensumstände vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat diente, kam hervor, dass die bfP ein eher zurückgezogenes Leben führten und sich primär zu Hause im eigenen Einfamilienhaus aufhielten. Mit ihren Nachbarn kamen sie gut aus [PV des BF1, der BF2 sowie der mj. BF4 und BF6 in Verhandlungsniederschrift, S. 10ff]. Die beschwerdeführenden Parteien, allen voran der BF1, hatten zu keinem Zeitpunkt Kontakt mit Angehörigen einer Miliz, namentlich der Miliz ASA¿IB AHL AL-HAQQ. Auch wurde kein Mitglied der beschwerdeführenden Familie je dazu angeworben, für diese oder eine andere (schiitische) Miliz zu kämpfen. Auch sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die bfP (weitere) Berührungspunkte mit dieser oder einer anderen, im Herkunftsstaat aktiven Miliz gehabt hätten. Ebenso konnte nicht festgestellt werden, dass auch nur einer der Beschwerdeführer mit Angehörigen derselben Glaubensrichtung oder einer anderen im Herkunftsstaat beheimateten Glaubensrichtungen Probleme gehabt hätte. In der Beschwerdeschrift haben die bfP angegeben, ob der "interreligiösen und interethnischen Ehe" bereits erheblichen Problemen ausgesetzt gewesen zu sein, weshalb asylrelevante Verfolgung bei ihrer Rückkehr drohen würde. Dies konnten sie weder im Rahmen verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens vor der belangten Behörde, noch in der am 03.04.2019 durchgeführten mündlichen Verhaltung glaubhaft machen. Abschließend konnte nicht festgestellt werden, dass die beschwerdeführenden Parteien bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat aus in ihrer Person gelegenen Gründen oder aufgrund der allgemeinen Lage vor Ort der realen Gefahr einer Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention geschützten Rechte, oder dass sie als Zivilpersonen einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wären.Abschließend konnte nicht festgestellt werden, dass die beschwerdeführenden Parteien bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat aus in ihrer Person gelegenen Gründen oder aufgrund der allgemeinen Lage vor Ort der realen Gefahr einer Verletzung seiner durch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention geschützten Rechte, oder dass sie als Zivilpersonen einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wären.
  2. Beweiswürdigung: 2.
  3. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang und die in der Folge getroffenen (sachverhaltsbezogenen) Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes, sowie aus den niederschriftlich protokollierten Angaben des BF1 und der BF2 anlässlich ihrer Befragung durch die Organe der belangten Behörde.Der oben unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang und die in der Folge getroffenen (sachverhaltsbezogenen) Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes, sowie aus den niederschriftlich protokollierten Angaben des BF1 und der BF2 anlässlich ihrer Befragung durch die Organe der belangten Behörde. 2.
  4. Zur Person der beschwerdeführenden Partei: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache zur Identität des Erstbeschwerdeführers (XXXX, geb. XXXX, StA. Irak), Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit (Araber muslimisch sunnitischer Glaubensrichtung), der Zweitbeschwerdeführerin (XXXX, geb. XXXX, StA. Irak), Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit (Kurdin mit muslimisch schiitischer Glaubensrichtung) sowie des minderjährigen Beschwerdeführers und der minderjährigen Beschwerdeführerinnen, und zwar des Drittbeschwerdeführers (XXXX, geb. XXXX), der mj. BF4 (XXXX, geb. XXXX), der mj. BF5 (XXXX, geb. XXXX) und der mj. BF6 (XXXX, geb. XXXX) alle StA. Irak und muslimisch sunnitischer Glaubensrichtung, Feststellungen getroffen wurden, beruhen diese im Wesentlichen auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, die auf den Angaben des BF1 und der BF2 vor den Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörde, andererseits vor den Organen der belangten Behörde getätigt wurden sowie den im Akt befindlichen Kopien der vorgelegten Reisedokumente.Soweit in der gegenständlichen Rechtssache zur Identität des Erstbeschwerdeführers (römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak), Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit (Araber muslimisch sunnitischer Glaubensrichtung), der Zweitbeschwerdeführerin (römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak), Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit (Kurdin mit muslimisch schiitischer Glaubensrichtung) sowie des minderjährigen Beschwerdeführers und der minderjährigen Beschwerdeführerinnen, und zwar des Drittbeschwerdeführers (römisch 40 , geb. römisch 40 ), der mj. BF4 (römisch 40 , geb. römisch 40 ), der mj. BF5 (römisch 40 , geb. römisch 40 ) und der mj. BF6 (römisch 40 , geb. römisch 40 ) alle StA. Irak und muslimisch sunnitischer Glaubensrichtung, Feststellungen getroffen wurden, beruhen diese im Wesentlichen auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, die auf den Angaben des BF1 und der BF2 vor den Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörde, andererseits vor den Organen der belangten Behörde getätigt wurden sowie den im Akt befindlichen Kopien der vorgelegten Reisedokumente. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person der bfP im gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Die zu ihrer Ausreise aus dem Irak, zur weiteren Reiseroute und zur Einreise ins Bundesgebiet getroffenen Konstatierungen ergeben sich aus den glaubhaften Angaben der beschwerdeführenden Parteien anlässlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor den Organen der Sicherheitsbehörde, die im Wesentlichen unstrittig geblieben sind und der gegenständlichen Entscheidung daher im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu Grunde gelegt werden konnten [BF1, AS 11; BF2, AS 31]. 2.
  5. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien: Das Vorbringen des BF1 und des BF2 zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates und zu ihrer Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht einerseits auf deren Angaben vor den Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörde, sowie auf den vor den Organen der belangten Behörde gemachten Angaben. Vor den Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörde hatte der BF1 am 19.05.2015 zu seinen Fluchtgründen befragt, angegeben, den Herkunftsstaat deshalb verlassen zu haben, weil er Angst hatte, als er einen Drohbrief der Miliz "Asa'ib Ahl al-Haqq" erhalten habe. Diesem Drohschreiben zufolge hätten er und seine Familie binnen drei Tagen den Wohnort und der BF1 sowie die BF2 die Arbeit verlassen sollen, da sie sonst getötet würden. Da ihm von Seiten der Sicherheitsbehörden und des Gerichts nicht habe geholfen werden können, habe er sich zur Flucht entschlossen [BF1; AS 13 und 79]. Die BF2 gab anlässlich ihrer Einvernahme durch die Organe der öffentlichen Sicherheitsbehörde zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates für sich und die mj. BF3-6 an, dass sie den Irak deshalb verlassen habe, weil die interkonfessionelle Ehe mit ihrem sunnitischen Ehemann ob der gestiegenen Religiösen Spannungen die Familie gefährde. Auch sei ihr Ehemann bedroht worden [BF2; AS 33 und31f]. Weitere Fluchtgründe führte sie nicht ins Treffen. Anlässlich seiner am 29.08.2017 vor der belangten Behörde stattgehabten mündlichen Einvernahme hatte der BF1 angegeben, dass er am Tag vor Erhalt des Drohbriefes am 03.06.2015 - sohin am 02.06.202015 - eine Auseinandersetzung mit einem vorgesetzten Offizier hatte und er nicht ausschließen könne, dass der Streit mit dem kurz darauf erhaltenen Drohbrief in Zusammenhang gestanden wäre [BF1; AS 79]. Daraufhin sei der BF1 nicht mehr bei der Arbeit erschienen, was in einer Kündigung resultierte. Arbeitskollegen hätten das Kündigungsschreiben abgelichtet und der Schwester des BF1 mittels Handy übermittelt [BF1; AS 79-81]. Den Drohbrief habe er am 03.06.2015 erhalten und am folgenden Tag Anzeige bei der Polizei erstattet, da ihm sein Dienstgeber nicht schützen konnte. Nachdem er erfahren habe, dass eine weitere Verfolgung der Täter nicht aussichtsreich sei, habe er die irakischen Akten zerstört, die bereits ausgestellten Dokumente (Anzeigeprotokolle, Untersuchungsberichte und den Drohbrief) jedoch behalten. Diese wurden dem Verwaltungsakt beigefügt und übersetzt. Davon abgesehen gebe es keine weiteren Fluchtgründe [BF1; AS 87 Mitte]. Anlässlich ihrer niederschriftlich dokumentierten Einvernahme durch die belangte Behörde hatte die BF2 zu ihren Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates angegeben, dass die religionsspezifischen Probleme und die Drohung gegen ihren Ehegatten fluchtauslösend gewesen wären. Weitere Gründe schloss die BF2 aus, erwähnte jedoch, ob der Ehe von ihren Brüdern unter Druck gesetzt worden zu sein [BF2; AS 74]. Während die Fluchtroute und der Ablauf vom BF1 und der BF2 glaubhaft geschildert wurden und auch die letzten Arbeitstage des BF1 sowie dessen Kündigung von diesem plausibel geschildert werden konnten, kam es zu Widersprüchen darin, wann die BF2 genau über den Grund der Flucht informiert wurde. Während der BF1 angab, seine Frau noch im Heimatstaat, also vor der Ausreise, über den Drohbrief informiert zu haben [BF1, AS 83] gab die BF2 an, erst in der Türkei genauere Details über den Grund der Flucht erfahren zu haben [BF2, AS 72]. Es erscheint hier als nicht glaubhaft, dass ein so wichtiger Aspekt der Ausreise, der Grund dafür, und das Kenntniserlangen dessen, nicht in Erinnerung blieb. Der BF1 verstrickte sich bei seinen Angaben zu den jeweiligen Zeitpunkten, an denen er den Drohbrief erhalten habe wollen, in Widerspruch. So hatte er einerseits angegeben, dass er den Brief am 03.06.2015 auf seinem Stromkasten gefunden haben will und er daraufhin am 04.06.2015 Anzeige erstattet habe [BF1; AS 79]. Laut Übersetzung der Anzeige und des Vernehmungsprotokolls jedoch sei zwar der Brief mit 03.06.2015 datiert, gefunden sei dieser jedoch am 04.06.2015 worden [Anzeige AS 213, Akt des BF1, Vernehmungsprotokoll AS 217 und OZ 16]. Berücksichtigt man die Angaben des BF1 und das im Drohbrief ausgesprochene Ultimatum, dass er und seine Familie ihr Haus und den Wohnort binnen drei Tagen hätten verlassen müssen, so scheint es gleichfalls nicht glaubhaft, dass die bfP ab dem Erhalt des Briefes noch etwa zwei Monate Zeit hatten, den Hausrat unbehelligt zu verkaufen. Bei Wahrunterstellung der behaupteten Bedrohung und Vertreibung wären das Haus und dessen Umgebung von der Miliz überwacht worden, um das Verlassen der Gegend durch die bfP zu überprüfen. Die von der BF2 vorgebrachten Probleme wegen der zwischen ihr und dem BF1 geschlossenen Ehe konnten ebenfalls nicht glaubhaft gemacht werden. Wenn die RV der beschwerdeführenden Parteien in der Beschwerde vorbringt, es habe bereits "erhebliche Probleme" wegen der Ehe gegeben [BF1, AS 477], so ergeben sich weder aus den Angaben der BF2, noch aus den Angaben des BF1 Anhaltspunkte in diese Richtung. Vielmehr gaben beide an, ihre Ehe ohne Probleme geführt zu haben, lediglich von Seiten der Brüder der BF2 habe es einen gewissen Druck gegeben, den BF1 zu verlassen. Die BF2 gab vielmehr vor der belangten Behörde auf Nachfrage, ob sie ihre Mischehe normal leben konnten, an [BF2, AS 74]:Die von der BF2 vorgebrachten Probleme wegen der zwischen ihr und dem BF1 geschlossenen Ehe konnten ebenfalls nicht glaubhaft gemacht werden. Wenn die Regierungsvorlage der beschwerdeführenden Parteien in der Beschwerde vorbringt, es habe bereits "erhebliche Probleme" wegen der Ehe gegeben [BF1, AS 477], so ergeben sich weder aus den Angaben der BF2, noch aus den Angaben des BF1 Anhaltspunkte in diese Richtung. Vielmehr gaben beide an, ihre Ehe ohne Probleme geführt zu haben, lediglich von Seiten der Brüder der BF2 habe es einen gewissen Druck gegeben, den BF1 zu verlassen. Die BF2 gab vielmehr vor der belangten Behörde auf Nachfrage, ob sie ihre Mischehe normal leben konnten, an [BF2, AS 74]: "Seine Familie hat sich damit abgefunden, nur ein paar Tanten sind dann nicht mehr gekommen. F: Gab es außer den Problemen Ihres Mannes weitere Fluchtgründe? A: Nein, nur meine Brüder haben mich unter Druck gesetzt, meinen Mann zu verlassen. F: Ihr Vater steht noch immer in Kontakt, für ihn war es kein Problem? A: Ich telefoniere über die Schwägerin." Dass der BF1 in seinen Befragungen keinerlei Hinweise auf Probleme ob der interkonfessionellen Ehe nannte, lässt diesen Fluchtgrund ebenso als zweifelhaft erscheinen. Zusätzlich weisen zwei Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation darauf hin, dass im Irak sehr häufig interkonfessionelle Ehen geschlossen werden, wobei ein Partner sunnitischen und der andere schiitischen Glaubens ist [Akt der BF2, AS 43ff]. Wenn der BF1 befürchtet, seitens der Regierung vielleicht Repressalien ausgesetzt zu werden, da vielleicht angenommen werde, er habe Informationen weitergegeben [BF1, AS 87f], so sei dem entgegengehalten, dass der BF1 selbst angab, keinen Zugriff auf geheime Daten gehabt zu haben [BF1, AS 77]. Im Kündigungsschreiben [BF1, AS 221] wird darüber hinaus "davon ausgegangen, dass er aus dem Dienst ausgetreten ist", da der BF1 die gesetzliche Abwesenheitsdauer überschritten habe. Wäre der BF1 im Besitz geheimer sensibler Daten ist anzunehmen, dass das zuständige Ministerium bzw. die Luftwaffe weitere, offizielle Schritte zur Verfolgung gesetzt hätten. Kurzum vermögen auch die zur Vorlage gebrachten Schreiben, welche der BF1 bei der Polizeiinspektion XXXX erhielt bzw. zur Anzeige brachte [BF1; AS 213ff] das Vorbringen des BF1, das er vor der belangten Behörde erstattete, nicht in einem Ausmaß zu stützen, als dass die von den bfP vorgebrachten Fluchtgründe als durchgehend glaubhaft gehalten werden konnten.Kurzum vermögen auch die zur Vorlage gebrachten Schreiben, welche der BF1 bei der Polizeiinspektion römisch 40 erhielt bzw. zur Anzeige brachte [BF1; AS 213ff] das Vorbringen des BF1, das er vor der belangten Behörde erstattete, nicht in einem Ausmaß zu stützen, als dass die von den bfP vorgebrachten Fluchtgründe als durchgehend glaubhaft gehalten werden konnten. In Anbetracht der angeführten Widersprüche und Inkonsistenzen erscheinen die Angaben des BF1 und der BF2, die sie als Grund für ihre Ausreise aus dem Herkunftsstaat nannten, als unglaubwürdig und erscheinen diese als tatsachenwidriges Gedankenkonstrukt. Die getroffenen Konstatierungen waren somit im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu treffen. 2.
  6. Zur Lage im Herkunftsstaat: Die länderkundlichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Irak gründen auf dem Amtswissen des erkennenden Gerichtes und auf den als notorisch zu qualifizierenden aktuellen Ereignissen im Herkunftsstaat der bfP in Verbindung mit den dazu ergänzend eingesehenen länderkundlichen Informationsquellen. Diesen war auch kein über die oben erörterten, vom BF selbst dargebotenen Verfolgungsgründe hinausgehender Sachverhalt zu entnehmen, der allenfalls Anhaltspunkte für eine aus sonstigen Gründen der BfP drohende individuelle Gefährdung beinhaltet hätte. 2.
  7. Zur Integration der bfP in Österreich: Die Feststellungen zu den von den Beschwerdeführern in Österreich gesetzten Integrationsschritten (Deutschkursbesuch, ehrenamtliche Tätigkeit, Schulbesuche Volontariate) ergaben sich aus den diesbezüglichen glaubhaften Nachweisen im Akt. Die Integration der beschwerdeführenden Parteien wird auch durch die im Akt befindlichen glaubhaften Unterstützungsschreiben bestätigt.
  8. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  9. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht 3.1.
  10. Die gegen die Bescheide der belangten Behörde vom 20.02.2018 erhobenen Beschwerden der bfP sind rechtzeitig und legte die belangte Behörde die Beschwerdesachen dem Bundesverwaltungsgericht vor.

§ 7Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idg

F., entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) das Bundesverwaltungsgericht.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF., entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) das Bundesverwaltungsgericht. 3.1.2.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.2.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt die Entscheidung in der gegenständlichen Rechtssache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.1.3. Der mit "Familienverfahren im Inland" betitelte § 34 AsylG lautet wie folgt:3.1.3. Der mit "Familienverfahren im Inland" betitelte Paragraph 34, AsylG lautet wie folgt: "Familienverfahren im Inland § 34.

(1)Stellt ein Familienangehöriger vonParagraph 34,
(1)Stellt ein Familienangehöriger von
  1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
  2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
  3. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
  4. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist und (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
  3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist; (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
  2. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
  3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
  4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

§ 12aAbs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
  1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
  2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
  3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG)."
  4. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG)." 3.1.
  5. Zum Zeitpunkt der Asylantragstellung der bfP am 17.09.2015 waren die BF3-6 noch minderjährig, weshalb nicht von ihnen selbst, sondern von der BF2, ihrer Mutter, als deren gesetzlichen Vertreterin für sie die verfahrensgegenständlichen Anträge der BF3-6 auf internationalen Schutz gestellt wurden. Bezüglich der Verfahren der BF2 und deren zum Zeitpunkt der Asylantragstellung noch minderjährigen Kinder liegt somit jedenfalls ein Familienverfahren iSv § 34 Abs. 4 AsylG vor.Bezüglich der Verfahren der BF2 und deren zum Zeitpunkt der Asylantragstellung noch minderjährigen Kinder liegt somit jedenfalls ein Familienverfahren iSv Paragraph 34, Absatz 4, AsylG vor. 3.
  6. Zu Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide:3.
  7. Zu Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide: 3.2.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4, 4a oder 5 Asyl

G 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.3.2.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht. Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131 und vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0370 und vom 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" vergleiche VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131 und vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0370 und vom 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, der sich eignet, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH vom 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; vom 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131 und vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH vom 05.11.1992, Zl. 92/01/0792 und vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH vom 05.11.1992, Zl. 92/01/0792 und vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH vom 01.06.1994, Zl. 94/18/0263 und vom 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH vom 01.06.1994, Zl. 94/18/0263 und vom 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0370 und vom 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322). Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor einer konkreten Verfolgung findet (VwGH vom 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH vom 08.09.1999, Zlen. 98/01/0503 und 98/01/0648).Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor einer konkreten Verfolgung findet (VwGH vom 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH vom 08.09.1999, Zlen. 98/01/0503 und 98/01/0648). Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH vom 21.01.1999, Zl. 98/20/0399 und vom 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH vom 21.01.1999, Zl. 98/20/0399 und vom 03.05.2000, Zl. 99/01/0359). 3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die gegenständliche Beschwerde als unbegründet: Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Eine gegen eine Person gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde von den beschwerdeführenden Parteien weder im Verfahren vor der belangten Behörde, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft gemacht. Soweit die beschwerdeführenden Parteien in der Beschwerde geltend gemacht haben, dass sie aufgrund der Drohung gegen den BF1 nach Europa geflohen wären und weil die von dem BF1 und der BF2 geschlossene sunnitisch-schiitische Ehe ob der religiösen Konflikte im Irak zu erheblichen Problemen geführt habe, ist ihnen trotz Vorlage von behördlichen Dokumenten eine Glaubhaftmachung des Fluchtvorbringens nicht gelungen. Das Fluchtvorbringen stützt sich im Wesentlichen darauf, dass der BF1, der als XXXX tätig gewesen sein soll, einen Drohbrief von der Miliz "ASA'IB AHL AL HAQQ" erhalten haben soll und als Abtrünniger aufgefordert worden sein soll, binnen drei Tagen seinen Wohnort und Arbeitsplatz zu verlassen. Da sich aus dem Vorbringen des BF1 insgesamt ergibt, dass er keinerlei sensible oder gar geheime Daten einsehen konnte, ergibt sich keine Exponierung seiner Person, die ihn als gefährdet erscheinen ließe.Das Fluchtvorbringen stützt sich im Wesentlichen darauf, dass der BF1, der als römisch 40 tätig gewesen sein soll, einen Drohbrief von der Miliz "ASA'IB AHL AL HAQQ" erhalten haben soll und als Abtrünniger aufgefordert worden sein soll, binnen drei Tagen seinen Wohnort und Arbeitsplatz zu verlassen. Da sich aus dem Vorbringen des BF1 insgesamt ergibt, dass er keinerlei sensible oder gar geheime Daten einsehen konnte, ergibt sich keine Exponierung seiner Person, die ihn als gefährdet erscheinen ließe. Das zusätzlich von der BF2 vorgebrachte Fluchtvorbringen, Probleme wegen der interkonfessionellen Ehe und der in Irak herrschenden religiösen Konflikte gehabt zu haben, erscheint von den durch die BF2 selbst vorgetragenen Begebenheiten im Heimatstaat nicht in einem Ausmaß relevant, die für eine asylrelevante Verfolgung sprechen könnten. Die BF2 gab selbst vor der belangten Behörde und bei der hg. mündlichen Verhandlung an, die Ehe ohne Probleme geführt zu haben und im Zeitraum vor der Flucht aus dem Heimatstaat keinerlei direkte Repressionen deswegen erlitten zu haben. Die BF2 erwähnte zwar, dass schiitische Milizen im Irak an der Macht seien, konnte jedoch keine direkte Gefährdung der bfP glaubhaft machen. Auch hat sich aus den Angaben der einvernommenen BF1, BF2 sowie der mj. BF4 und BF6 eindeutig ergeben, dass die Familie mit ihren Nachbarn und/oder mit Personen aus ihrem Lebensumfeld Probleme gehabt hätten. Darüber hinaus haben der BF1 und die BF2 übereinstimmend angegeben, weder mit der Polizei noch mit den Gerichten noch mit den Verwaltungsbehörden des Herkunftsstaates Probleme gehabt zu haben. Bei allfälligen Schwierigkeiten wegen der interkonfessionellen Ehe, derer es im Herkunftsstaat der bfP zahlreiche gibt, hätten Probleme genau mit den angeführten Beziehungskreisen bestanden. Derartige haben die bfP in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG in Abrede gestellt. Überdies gelang es den bfP nicht, eine gegen sie gerichtete asylrelevante Verfolgung oder Bedrohung durch die Miliz "ASA'IB AHL AL HAQQ" und eine Schutzunwilligkeit bzw. Schutzunfähigkeit des irakischen Staates glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich daher das Prüfen einer Fluchtalternative, zumal die bfP eine asylrelevante Verfolgung oder Bedrohung nicht glaubhaft machen konnten. 3.2.3. Aus den angeführten Gründen war daher der gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide gerichtete Teil der Beschwerde als unbegründet abzuweisen.3.2.3. Aus den angeführten Gründen war daher der gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide gerichtete Teil der Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 3.3. Zu Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide:3.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide: 3.3.1.

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.3.1.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 8Abs. 2 Asyl

G 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

§ 8Abs. 3 Asyl

G 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn der beschwerdeführenden Partei eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn der beschwerdeführenden Partei eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, offen steht. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung

Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat

§ 8Abs. 3a Asyl

G eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund

§ 9Abs. 2 Asyl

G 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung

Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat

Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund

Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH vom 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; vom 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; vom 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; vom 26.06.1997, ZI. 95/18/1291 und vom 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH vom 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH vom 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; vom 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; vom 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; vom 26.06.1997, ZI. 95/18/1291 und vom 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH vom 30.09.1993, Zl. 93/18/0214). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH vom 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH vom 14.10.1998, Zl. 98/01/0122 und vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH vom 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH vom 14.10.1998, Zl. 98/01/0122 und vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR

  1. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (z.B. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; vom 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438 und vom 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 8, AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (z.B. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; vom 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438 und vom 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH vom 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203 und vom 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offenbliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH vom 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203 und vom 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offenbliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen vergleiche VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH vom 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; vom 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR vom 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; vom 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde vergleiche VwGH vom 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; vom 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR vom 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; vom 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff). Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR vom 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; vom 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (z.B. das Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm.Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR vom 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; vom 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vergleiche auch VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (z.B. das Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR vom 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; vom 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; vom 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; und vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH vom 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR vom 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vergleiche VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; vom 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; vom 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; und vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Artikel 3, EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH vom 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137). 3.3.
  3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 Asyl

G nicht gegeben sind.3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG nicht gegeben sind. Dass die beschwerdeführenden Parteien im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnten, konnte im Rahmen des vor dem BVwG durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden. Bei den bfP handelt es sich um eine Familie mit minderjährigen Kindern. Der BF1 hat vor den Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörde, der belangten Behörde und im Rahmen der hg. mündlichen Verhandlung angegeben, dass er über eine Ausbildung als XXXX verfüge und von 2010 bis 2015 als solcher gearbeitet habe. Auch die BF2 habe ein abgeschlossenes Studium zur XXXX.Bei den bfP handelt es sich um eine Familie mit minderjährigen Kindern. Der BF1 hat vor den Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörde, der belangten Behörde und im Rahmen der hg. mündlichen Verhandlung angegeben, dass er über eine Ausbildung als römisch 40 verfüge und von 2010 bis 2015 als solcher gearbeitet habe. Auch die BF2 habe ein abgeschlossenes Studium zur römisch 40 . Aus der Aktenlage ergibt sich, dass der BF1 für gemeinnützige Hilfstätigkeiten im Auftrag der XXXX herangezogen wird und die BF2 ein Volontariat bei der XXXX vereinbart hatte.Aus der Aktenlage ergibt sich, dass der BF1 für gemeinnützige Hilfstätigkeiten im Auftrag der römisch 40 herangezogen wird und die BF2 ein Volontariat bei der römisch 40 vereinbart hatte. Ob dieser Informationen und mangels anderslautender Erkenntnisse ist von einer grundsätzlichen Arbeitsfähigkeit der BF1 und BF2 auszugehen. Ein Vorbringen, die diese Annahme in Zweifel ziehen könnte, wurde nicht erstattet. Anlassbezogen sind keine Umstände hervorgekommen, dass dem BF1 und der BF2 im Herkunftsstaat die Ausübung einer Erwerbstätigkeit (etwa in den jeweils erlernten Berufen) nicht zugemutet werden könnte. Bei beiden erwachsenen bfP ist davon auszugehen, dass sie im Herkunftsstaat, dessen Sprache alle bfP mächtig sind, grundsätzlich in der Lage sein werden, ein ausreichendes Einkommen für ihre Familie zu erwirtschaften. Dies ist ihnen nach eigenen Angaben vor der belangten Behörde auch bisher gelungen. Es kann auch nicht erkannt werden, dass den beschwerdeführenden Parteien bei ihrer Rückkehr in den Irak die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wären (vgl. hiezu grundlegend VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059); so haben die bfP selbst kein Vorbringen dahin erstattet, dass ihnen bei einer Rückführung in den Herkunftsstaat jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und sie in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmitteln oder einer Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wären. Daraus lassen sich auch keine Anhaltspunkte in Hinblick auf ein etwaiges Fehlen einer Existenzgrundlage erblicken. Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die bfP bei den in XXXX verbliebenen Familienangehörigen Wohnung nehmen könnten und sich - wie vor ihrer Ausreise - mit Lebensmitteln und Wasser von naheliegenden Märkten versorgen. Den in XXXX verbliebenen bzw. dort lebenden Familienangehörigen der bfP geht es nach den Angaben des BF1 und der BF2 gut. Sie sind teils hervorragend situiert und führen alle Familienangehörigen der bfP im Irak ein unbehelligtes Leben. Die Versorgungssituation mit den Gütern des täglichen Lebens (Nahrungsmittel; Versorgung mit Wasser bzw. Trinkwasser etc.) ist gewährleistet. Es sind keine Umstände hervorgekommen, die eine kurzfristige Unterstützung der zurückgekehrten bfP durch die in XXXX aufhältigen Familienangehörigen in Frage stellen können. Eine Unterkunftsnahme bei den in XXXX aufhältigen Familienangehörigen ist den bfP bei ihrer Rückkehr möglich. Abgesehen davon bestünde zusätzlich die Möglichkeit der zwischenzeitlichen Unterkunftsnahme bei der Schwester der BF2, welche in XXXX wohnhaft ist.Es kann auch nicht erkannt werden, dass den beschwerdeführenden Parteien bei ihrer Rückkehr in den Irak die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wären vergleiche hiezu grundlegend VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059); so haben die bfP selbst kein Vorbringen dahin erstattet, dass ihnen bei einer Rückführung in den Herkunftsstaat jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und sie in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmitteln oder einer Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wären. Daraus lassen sich auch keine Anhaltspunkte in Hinblick auf ein etwaiges Fehlen einer Existenzgrundlage erblicken. Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die bfP bei den in römisch 40 verbliebenen Familienangehörigen Wohnung nehmen könnten und sich - wie vor ihrer Ausreise - mit Lebensmitteln und Wasser von naheliegenden Märkten versorgen. Den in römisch 40 verbliebenen bzw. dort lebenden Familienangehörigen der bfP geht es nach den Angaben des BF1 und der BF2 gut. Sie sind teils hervorragend situiert und führen alle Familienangehörigen der bfP im Irak ein unbehelligtes Leben. Die Versorgungssituation mit den Gütern des täglichen Lebens (Nahrungsmittel; Versorgung mit Wasser bzw. Trinkwasser etc.) ist gewährleistet. Es sind keine Umstände hervorgekommen, die eine kurzfristige Unterstützung der zurückgekehrten bfP durch die in römisch 40 aufhältigen Familienangehörigen in Frage stellen können. Eine Unterkunftsnahme bei den in römisch 40 aufhältigen Familienangehörigen ist den bfP bei ihrer Rückkehr möglich. Abgesehen davon bestünde zusätzlich die Möglichkeit der zwischenzeitlichen Unterkunftsnahme bei der Schwester der BF2, welche in römisch 40 wohnhaft ist. Den minderjährigen BF3-6 - diese besuchen derzeit laut den im Akt befindlichen Bestätigungen jeweils öffentliche Schulen - wird es außerdem bei einer Rückkehr möglich sein, zur Schule zu gehen. So haben sie angegeben, dass sich in unmittelbarer Nähe ihres Einfamilienhauses bzw. des Einfamilienhauses der Eltern der BF2 Schulen befinden, in die sie gehen könnten. Den Länderberichten zufolge befinden sich in XXXX auch Mittel- und höhere Schulen sowie Universitäten, sollten die mj. Beschwerdeführer eine höhere Schulbildung anstreben wollen. Der BF1 und die BF2 haben nicht den Eindruck vermittelt, dass sie einer höheren Schulbildung ihrer Kinder im Herkunftsstaat entgegenstehen würden.Den minderjährigen BF3-6 - diese besuchen derzeit laut den im Akt befindlichen Bestätigungen jeweils öffentliche Schulen - wird es außerdem bei einer Rückkehr möglich sein, zur Schule zu gehen. So haben sie angegeben, dass sich in unmittelbarer Nähe ihres Einfamilienhauses bzw. des Einfamilienhauses der Eltern der BF2 Schulen befinden, in die sie gehen könnten. Den Länderberichten zufolge befinden sich in römisch 40 auch Mittel- und höhere Schulen sowie Universitäten, sollten die mj. Beschwerdeführer eine höhere Schulbildung anstreben wollen. Der BF1 und die BF2 haben nicht den Eindruck vermittelt, dass sie einer höheren Schulbildung ihrer Kinder im Herkunftsstaat entgegenstehen würden. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; vom 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453 und vom 18.07.2003, Zl. 2003/01/0059), liegt schon deswegen nicht vor.Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde vergleiche VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; vom 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453 und vom 18.07.2003, Zl. 2003/01/0059), liegt schon deswegen nicht vor. Zu berücksichtigen ist weiter, dass die Beschwerdeführer den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr in den Irak nicht substantiiert entgegengetreten sind und in weiterer Folge auch nicht dargelegt haben, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf ihre individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit sie durch die Rückkehr konkret einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgeset

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