RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum04.03.2020 GeschäftszahlI403 2229011-1 SpruchI403 2229011-1/3Z TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin
§ 83Abs. 1 St
GB zu einer Geldstrafe von 280 EuroMit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 30.01.2017, rechtskräftig am 03.02.2017 zu Zl. römisch 40 wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 280 Euro Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 24.07.2017, rechtskräftig am 28.07.2017 zu Zl.
§ 127St
GB zu einer Geldstrafe von 240 EuroMit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 24.07.2017, rechtskräftig am 28.07.2017 zu Zl. römisch 40 wegen Paragraph 127, StGB zu einer Geldstrafe von 240 Euro Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 16.11.2017, rechtskräftig am 21.11.2017 zu Zl.
§ 127St
GB zu einer Geldstrafe von 120 EuroMit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 16.11.2017, rechtskräftig am 21.11.2017 zu Zl. römisch 40 wegen Paragraph 127, StGB zu einer Geldstrafe von 120 Euro Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 22.01.2019, rechtskräftig am 28.01.2019 zu Zl.
§§ 15, 83 Abs. 1 St
GB zu einer Geldstrafe von 400 EuroMit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 22.01.2019, rechtskräftig am 28.01.2019 zu Zl. römisch 40 wegen Paragraphen 15, 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 400 Euro Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 08.11.2019, rechtskräftig am 12.11.2019 zu Zl.
§§ 15, 83 Abs. 1 St
GB zu einer Geldstrafe von 560 EuroMit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 08.11.2019, rechtskräftig am 12.11.2019 zu Zl. römisch 40 wegen Paragraphen 15, 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 560 Euro
- Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Zudem wurden am 28.02.2020 auch Auszüge aus dem Informationsverbund Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Zentralen Melderegister und dem Strafregister eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Zudem wurden am 28.02.2020 auch Auszüge aus dem Informationsverbund Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Zentralen Melderegister und dem Strafregister eingeholt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Einer Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt.Einer Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt. Hinsichtlich der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde normiert § 18 Abs. 5 BFA - VG: Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Hinsichtlich der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde normiert Paragraph 18, Absatz 5, BFA - VG: Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die zur Verfügung stehende Aktenlage ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht ausreichend, um dies zu beurteilen. So erscheint eine Befragung des Ehemannes der Beschwerdeführerin, insbesondere auch in Bezug auf das Kindeswohl der 13jährigen Tochter, notwendig. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang auf die besondere Bedeutung der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen hinzuweisen (siehe dazu etwa VwGH, 20.10.2016, Ra 2016/21/0289, Rz 12, mwN). Es ist daher die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unter persönlicher Befragung der Beschwerdeführerin notwendig. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:I403.2229011.1.00