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{'item': 'L506 2228849-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.03.2020 GeschäftszahlL506 2228849-1 SpruchL506 2228849-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. GABRIEL über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA Bangladesch, vertreten durch die Diakonie, Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, EASt Flughafen, vom XXXX , Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.03.2020 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. GABRIEL über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Bangladesch, vertreten durch die Diakonie, Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, EASt Flughafen, vom römisch 40 , Zl. römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.03.2020 zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs 1, 8 Abs 1 AsylG 2005 iVm § 33 Abs 1 Z 2 und Abs 2 AsylG 2005 und § 57 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, AsylG 2005 und Paragraph 57, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF), ein Staatsangehöriger der Republik Bangladesch, reiste am XXXX via Flug XXXX aus XXXX am Flughafen XXXX an und wurde durch Beamte der Grenzpolizei zu einer Identitätsfeststellung angehalten, wo er einen bengalischen Reisepass mit einem gefälschten XXXX Visum in Vorlage brachte.
  2. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF), ein Staatsangehöriger der Republik Bangladesch, reiste am römisch 40 via Flug römisch 40 aus römisch 40 am Flughafen römisch 40 an und wurde durch Beamte der Grenzpolizei zu einer Identitätsfeststellung angehalten, wo er einen bengalischen Reisepass mit einem gefälschten römisch 40 Visum in Vorlage brachte. Der Beschwerdeführer stellte im Zuge dieser Amtshandlung einen Antrag auf internationalen Schutz.
  3. Im Zuge seiner Beschuldigtenvernehmung am selben Tag gab der BF an, dass er aufgrund der schlechten Verdienstmöglichkeiten in Bangladesch ein Visum für XXXX beantragt habe, um dort zu arbeiten. Er habe es sich dann jedoch anders überlegt und habe nach XXXX gewollt, sodass er bei der XXXX Botschaft in XXXX ein Visum beantragt habe, welches ihm jedoch verweigert worden sei.
  4. Im Zuge seiner Beschuldigtenvernehmung am selben Tag gab der BF an, dass er aufgrund der schlechten Verdienstmöglichkeiten in Bangladesch ein Visum für römisch 40 beantragt habe, um dort zu arbeiten. Er habe es sich dann jedoch anders überlegt und habe nach römisch 40 gewollt, sodass er bei der römisch 40 Botschaft in römisch 40 ein Visum beantragt habe, welches ihm jedoch verweigert worden sei. Da er unbedingt in XXXX habe arbeiten wollen, sei er am 24.01.2020 von XXXX über XXXX nach Wien geflogen und habe er dafür seinen original bengalischen Reisepass mit dem XXXX Visum verwendet.Da er unbedingt in römisch 40 habe arbeiten wollen, sei er am 24.01.2020 von römisch 40 über römisch 40 nach Wien geflogen und habe er dafür seinen original bengalischen Reisepass mit dem römisch 40 Visum verwendet. In sein Heimatland könne er nicht zurück, da er der politischen Gruppe BNP „Jubodol“ angehöre und würden die Anhänger der BNP von der Regierungspartei unterdrückt und verfolgt werden.
  5. Am XXXX erfolgte eine Erstbefragung des BF vor dem SPK XXXX , Referat III-FB 2-SOT, bei welcher der Beschwerdeführer zu seinen Ausreisegründen angab, er beschäftige sich seit der Schulzeit mit der Partei BNP und habe es im letzten Monat viele politische Veranstaltungen gegeben, an denen er teilgenommen habe. Da am 30.01.2020 in XXXX eine Wahl stattfinde, haben sich die Anhänger zusammengeschlossen und besprochen, wie sie ein gutes Ergebnis erzielen können. Da er sich immer für seine Partei eingesetzt habe, sei eine falsche Anzeige gegen den BF erstattet worden, sodass er den Ausreiseentschluss gefasst habe. Er sei bei der Partei BNP in XXXX Werbesekretär gewesen und besitze auch einen Mitgliedsausweis, den er bei Bedarf besorgen könne. Er habe hiermit alle Gründe und Ereignisse für seine Reise nach Österreich angegeben. Zum Rückkehrfall befragt, gab er an, dass er gefoltert und bedroht worden sei, sodass er Angst um sein Leben habe.
  6. Am römisch 40 erfolgte eine Erstbefragung des BF vor dem SPK römisch 40 , Referat III-FB 2-SOT, bei welcher der Beschwerdeführer zu seinen Ausreisegründen angab, er beschäftige sich seit der Schulzeit mit der Partei BNP und habe es im letzten Monat viele politische Veranstaltungen gegeben, an denen er teilgenommen habe. Da am 30.01.2020 in römisch 40 eine Wahl stattfinde, haben sich die Anhänger zusammengeschlossen und besprochen, wie sie ein gutes Ergebnis erzielen können. Da er sich immer für seine Partei eingesetzt habe, sei eine falsche Anzeige gegen den BF erstattet worden, sodass er den Ausreiseentschluss gefasst habe. Er sei bei der Partei BNP in römisch 40 Werbesekretär gewesen und besitze auch einen Mitgliedsausweis, den er bei Bedarf besorgen könne. Er habe hiermit alle Gründe und Ereignisse für seine Reise nach Österreich angegeben. Zum Rückkehrfall befragt, gab er an, dass er gefoltert und bedroht worden sei, sodass er Angst um sein Leben habe.
  7. Am 05.02.2020 erfolgte im Beisein einer Rechtsberaterin der Diakonie eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) im Zulassungsverfahren. Zu seinem Gesundheitszustand erklärte der BF, sowohl geistig als auch körperlich gesund und arbeitsfähig zu sein, jedoch aufgrund seines gebrochenen Ellenbogens Medikamente zu haben. Zur Erstbefragung wolle er das genannte Datum vom 30.01.2020 auf den 01.02.2020 korrigieren und wolle er ergänzen, dass sein Ellenbogen gebrochen gewesen sei. Er benötige mehr Zeit, um seine Mitgliedskarte vorlegen zu können. In der falschen Anzeige werde er beschuldigt, dass er Fahrzeuge beschädigt habe. Er sei abgesehen von einer einmaligen Reise nach Singapur noch nie im Ausland gewesen. Über Vorhalt, dass sich in seinem Reisepass mehrere Ausreisestempel über eine Indienreise befinden, verneinte der vorerst BF, jemals in Indien gewesen zu sein. Über weiteres Befragen zu einem indischen Visum, gültig bis Juni 2020, erklärte der BF letztlich, im November 2019 in Indien gewesen zu sein und das Land besichtigt zu haben. Das zweite indische Visum habe der Schlepper ‚gemacht‘. In Bangladesch habe er eine Ehefrau und einen Sohn und werde seine Gattin von seinem Vater und seinem Bruder unterstützt. Zuletzt habe er am Tag der Einvernahme Kontakt zu seinem Vater gehabt. Gefragt, was der Vater berichte, erklärte der BF, dieser sei gestresst aufgrund der Situation des BF und habe ihn vor einer Rückkehr gewarnt sowie von Drohungen berichtet. Nach dem diesbezüglichen Wortlaut gefragt, gab der BF an, der Vater habe sich anlässlich des Gespräches nach seinem Wohlbefinden erkundigt und solle er nicht zurückkehren, da Gefahr lauere. Sonst hätten sie nichts darüber gesprochen; verschiedene Leute kommen zu ihm nach Hause und würden ihn mit dem Tod bedrohen, weshalb sein Vater gestresst sei. Er habe nicht nachgefragt, wer zu ihm nach Hause gekommen sei, doch sei ihm mitgeteilt worden, dass es sich um Dorfbewohner handle. Sein Vater kenne diese namentlich nicht und wisse dieser nicht, von wo die Bedroher genau kommen; wenn es Leute aus dem Dorf gewesen wären, hätte diese der Vater erkannt. Es könne auch sein, dass die Leute von den Dorfbewohnern engagiert geworden seien, er wisse es nicht. Im Herkunftsstaat habe er als Elektriker gearbeitet und habe er bei der Familie gewohnt, es sei ihnen wirtschaftlich gut gegangen. Über Vorhalt der angegebenen schlechten Verdienstmöglichkeiten und der Beschaffung eines XXXX Visums in der Erstbefragung erklärte der BF, der Schlepper habe dies organisiert und habe er das nicht gesagt. Zu seinem letzten Arbeitstag erklärte der BF, dass dieser im Dezember gewesen sei und korrigierte gleich darauf, dass es mitte November 2019 gewesen sei und sei er sehr vergesslich. Im Herkunftsstaat habe er als Elektriker gearbeitet und habe er bei der Familie gewohnt, es sei ihnen wirtschaftlich gut gegangen. Über Vorhalt der angegebenen schlechten Verdienstmöglichkeiten und der Beschaffung eines römisch 40 Visums in der Erstbefragung erklärte der BF, der Schlepper habe dies organisiert und habe er das nicht gesagt. Zu seinem letzten Arbeitstag erklärte der BF, dass dieser im Dezember gewesen sei und korrigierte gleich darauf, dass es mitte November 2019 gewesen sei und sei er sehr vergesslich. Er habe keine strafbaren Handlungen begangen und sei weder vorbestraft noch in Haft gewesen. Er habe mit den Behörden keine Probleme gehabt, da er jedoch die BNP befürwortet und unterstützt habe, sei es zu den Problemen gekommen. Das Hauptproblem sei sein politisches Engagement gewesen. Nach Rückübersetzung der Niederschrift gab der BF an, im Oktober 2019 in Indien gewesen zu sein. Über Aufforderung, seine Ausreisegründe darzulegen, gab der BF an, er interessiere sich seit der Schule für Politik und unterstütze die BNP; da sein Einsatz aufgefallen sei, sei er von der Gegenpartei als ‚Ziel‘ gesehen worden. Er habe in seinem Dorf als Werbesekretär gearbeitet. Da er für die Vorbereitungen der Wahlen gearbeitet habe, sei er als ‚Ziel‘ gesehen worden; als er aus der Hauptstadt zurückgekehrt sei, sei er auf einmal mit dem Tod bedroht worden und sei es zu tätlichen Übergriffen gekommen, bei denen sein Ellenbogen gebrochen worden sei. Er sei schon frühzeitig aus dem Spital entlassen worden, da er von den Anhängern der Regierungspartei bedroht worden sei und ihn daher das Spital als Gefahr angesehen habe. Dann sei er immer wieder mit dem Tod bedroht worden und habe sich nicht mehr sicher gefühlt, weshalb er sich für eine Flucht nach XXXX entschieden habe. Nach einigen Tagen habe ihn seine Familie angerufen und ihn informiert, dass es verschiedene Vorfälle gegeben habe und habe er ab diesem Zeitpunkt gewusst, dass sein Leben nicht sicher sei. Über Aufforderung, seine Ausreisegründe darzulegen, gab der BF an, er interessiere sich seit der Schule für Politik und unterstütze die BNP; da sein Einsatz aufgefallen sei, sei er von der Gegenpartei als ‚Ziel‘ gesehen worden. Er habe in seinem Dorf als Werbesekretär gearbeitet. Da er für die Vorbereitungen der Wahlen gearbeitet habe, sei er als ‚Ziel‘ gesehen worden; als er aus der Hauptstadt zurückgekehrt sei, sei er auf einmal mit dem Tod bedroht worden und sei es zu tätlichen Übergriffen gekommen, bei denen sein Ellenbogen gebrochen worden sei. Er sei schon frühzeitig aus dem Spital entlassen worden, da er von den Anhängern der Regierungspartei bedroht worden sei und ihn daher das Spital als Gefahr angesehen habe. Dann sei er immer wieder mit dem Tod bedroht worden und habe sich nicht mehr sicher gefühlt, weshalb er sich für eine Flucht nach römisch 40 entschieden habe. Nach einigen Tagen habe ihn seine Familie angerufen und ihn informiert, dass es verschiedene Vorfälle gegeben habe und habe er ab diesem Zeitpunkt gewusst, dass sein Leben nicht sicher sei. Gefragt nach dem Auslöser für seine Ausreise, erklärte der BF, er sei politisch aktiv gewesen und seien die Mitglieder der Gegenpartei zu ihm nach Hause gekommen; über Nachfrage gab der BF an, er sei am XXXX bedroht worden. Befragt zu weiteren Drohungen, erklärte der BF, dass es zu keinen anderen Vorfällen gekommen sei. Über Aufforderung, den Vorfall konkret zu schildern, gab der BF an, er habe ein falsches Datum genannt und es sei der
  8. November gewesen und erklärte über weiteres Nachfragen, dass da sein Ellenbogen gebrochen worden sei. Über Aufforerung, dies nachvollziehbar zu schildern, erklärte der BF, er sei als ‚Ziel‘ gesehen worden und habe man versucht, ihn zu töten; am XXXX sei er von der AL angesprochen, bedroht und beschimpft worden; auch sei seine Frau beschimpft worden und habe er es nicht mehr ausgehalten. Seine Frau und die Familile lebe nach wie vor im Heimatdorf. Nachgefragt, gab der BF an, dass seine Frau nicht bedroht worden sei, sondern hätten sie dieser nur gesagt, dass sie ihn töten werden. Über Aufforderung, genauere Angabe zu den Bedrohern zu machen stellte der BF die Gegenfrage, um wen es gehe und ersuchte, nochmals gefragt zu werden. Gefragt, ob er weitere Angaben machen wolle, erklärte der BF, er sei nach der Diskussion gestoßen worden und sei sein Ellenbogen gebrochen. Gefragt, woher er den mitgereisten bengalischen Asylwerber, welcher sehr ähnliche Ausreisegründe wie der BF vorgebracht habe, kenne, erklärte der BF, diesen nicht zu kennen und erst hier getroffen zu haben und hätten sie sich nicht ausgetauscht. Gefragt nach dem Auslöser für seine Ausreise, erklärte der BF, er sei politisch aktiv gewesen und seien die Mitglieder der Gegenpartei zu ihm nach Hause gekommen; über Nachfrage gab der BF an, er sei am römisch 40 bedroht worden. Befragt zu weiteren Drohungen, erklärte der BF, dass es zu keinen anderen Vorfällen gekommen sei. Über Aufforderung, den Vorfall konkret zu schildern, gab der BF an, er habe ein falsches Datum genannt und es sei der
  9. November gewesen und erklärte über weiteres Nachfragen, dass da sein Ellenbogen gebrochen worden sei. Über Aufforerung, dies nachvollziehbar zu schildern, erklärte der BF, er sei als ‚Ziel‘ gesehen worden und habe man versucht, ihn zu töten; am römisch 40 sei er von der AL angesprochen, bedroht und beschimpft worden; auch sei seine Frau beschimpft worden und habe er es nicht mehr ausgehalten. Seine Frau und die Familile lebe nach wie vor im Heimatdorf. Nachgefragt, gab der BF an, dass seine Frau nicht bedroht worden sei, sondern hätten sie dieser nur gesagt, dass sie ihn töten werden. Über Aufforderung, genauere Angabe zu den Bedrohern zu machen stellte der BF die Gegenfrage, um wen es gehe und ersuchte, nochmals gefragt zu werden. Gefragt, ob er weitere Angaben machen wolle, erklärte der BF, er sei nach der Diskussion gestoßen worden und sei sein Ellenbogen gebrochen. Gefragt, woher er den mitgereisten bengalischen Asylwerber, welcher sehr ähnliche Ausreisegründe wie der BF vorgebracht habe, kenne, erklärte der BF, diesen nicht zu kennen und erst hier getroffen zu haben und hätten sie sich nicht ausgetauscht. Über Befragen, was er über die BNP wisse, stellte der BF die Gegenfrage, ob damit Vor- und Nachteile gemeint seien; nachgefragt, ob er Angaben zum Parteiprogramm und zu Unterschieden zur Partei Awami League machen könne, erklärte der BF, wenn die BNP an der Macht sei, sei alles friedlich und würden die Gesetze eingehalten werden und komme es zu keinen Unruhen. Über Fragewiederholung führte der BF aus, die Ziele würden immer geändert werden und seien nicht immer gleich; die Vorsitzende ZIA sei im Gefängnis und betrage deren Haftstrafe 5 Jahre; die Mandatzanzahl der BNP im Parlament wisse er nicht genau, es seien zwischen 5 und
  10. Befragt, was er zu den derzeit 6 Mandaten wisse, erklärte der BF, wenn sie an der Macht sei, werde der Staat und Bildungseinrichtungen gefördert und die Unabhängigkeit des Landes gestärkt. Über Nachfragen gab der BF an, dies sei ihr Sohn, dieser sei aber im Ausland, nun sei der Vorsitzende in Bangladesch Mirza Fakrul Islam. Zu seiner genauen Tätigkeit in der Partei gefragt, gab der BF an, er habe Reden gehalten. Zu seiner letzten Rede gefragt, erklärte der BF, er habe lediglich mit dem Mikro Nachrichten verbreitet und habe es sich nicht um Reden gehandelt. Über Befragen, welche Nachrichten vom Mikrofon verbreitet bzw. was gesprochen worden sei, gab der BF an, dass der Vorsitzende im Gefängnis sei und wollen sie Freiheit, wofür sie protestieren; er habe immer die Termine angegeben. Gefragt, ob der Sprecher am Mikrofon auch belangt worden sei, erklärte der BF, dieser habe eine höhere Funktion und genieße daher Schutz durch die Partei. Nachgefragt, wo er persönlich belangt oder verfolgt worden sei, erklärte der BF, außer dem Vorfall nicht belangt worden zu sein; während der Arbeit sei er bedroht und aufgefordert worden, sich der AL anzuschließen. Über Vorhalt, dass er mehrmals legal nach Indien ausreiste und offensichtlch keine Bedenken hatte, sich der Passkontrolle auszusetzen, was darauf hindeute, dass er keine Verfolgung befürchtet habe und auch nicht zu befürchten hatte, gab der BF an, es seien noch keine Anzeigen gegen ihn erstattet worden, als er ausgereist sei. Abschließend gefragt, gab der BF an, er habe alle Gründe dargelegt. Nach Erörterung der Länderfeststellungen und über Vorhalt, dass diesen zufolge die Mitgliedschaft oder Unterstützung einer Oppositionspartei per se nicht zu einer Verfolgung durch die Regierung führt, erklärte der BF, dass die Realität anders aussehe. Weiter vorgehalten, dass aufgrund seiner vagen Angaben sein Vorbringen offensichtlich unglaubwürdig sei und beabsichtigt sei, seinen Antrag abzuweisen, entgegnete der BF, er ersuche um eine Frist zur Vorlage von Dokumenten. In der Folge fand ein Rechtsberatergespräch statt. Der BF verneinte die Frage nach einem ergänzenden Vorbringen und erklärte über weiteres Befragen, dass er alles umfassend habe vorbringen können und werde er seine Angaben durch Beweismittel bestätigen. Die Rechtsberaterin verneinte die Frage nach offenen Fragen oder Anträgen. Nach Rückübersetzung der Niederschrift erklärte der BF, keine Einwände zu haben und alles verstanden zu haben. Die Rechtsberaterin verneinte die Frage nach offenen Fragen oder Anträgen. Nach Rückübersetzung der Niederschrift erklärte der BF, keine Einwände zu haben und alles verstanden zu haben. ,
  11. Mit Schreiben des BFA vom 07.02.
  12. wurde das UNHCR-Büro in Österreich um Erteilung der Zustimmung zur Abweisung des Antrags gemäß § 33 Abs 2 AsylG ersucht.
  13. Mit Schreiben des BFA vom 07.02.
  14. wurde das UNHCR-Büro in Österreich um Erteilung der Zustimmung zur Abweisung des Antrags gemäß Paragraph 33, Absatz 2, AsylG ersucht.
  15. Mit Schreiben vom XXXX wurde dem BFA mitgeteilt, dass das UN-Flüchtlingshochkommissariat UNHCR die Zustimmung nach § 33 Abs 2 AsylG 2005, den Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, erteilt, da das Vorbringen des BF in Einklang mit dem Beschluss Nr. 30 des UNHCR- Exekutivkomitees als offensichtlich unbegründet eingestuft werden kann.
  16. Mit Schreiben vom römisch 40 wurde dem BFA mitgeteilt, dass das UN-Flüchtlingshochkommissariat UNHCR die Zustimmung nach Paragraph 33, Absatz 2, AsylG 2005, den Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, erteilt, da das Vorbringen des BF in Einklang mit dem Beschluss Nr. 30 des UNHCR- Exekutivkomitees als offensichtlich unbegründet eingestuft werden kann.
  17. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, EASt Flughafen, vom XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 33 Abs 1 Z 2 iVm § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.), dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Bangladesch nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und diesem ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
  18. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, EASt Flughafen, vom römisch 40 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom römisch 40 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Bangladesch nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und diesem ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Zum geltend gemachten Vorbringen des BF wurde im Bescheid beweiswürdigend im Wesentlichen festgehalten, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ausreisegründe nicht glaubwürdig seien. Der BF habe sein Vorbringen nicht nur vage, unschlüssig und unplausibel erstattet, sondern habe dieses auch völlig verschleiernd vorgebracht, zumal er sich auf eine äußerst einsilbig gehaltene Rahmengeschichte bezogen habe, woraus zu schließen sei, dass sich der BF eines asylzweckbezogenen, jedoch schlecht durchdachten Konstruktes bedient habe. Die geltend gemachten Ausreisegründe hätten sich in lediglich wenigen Sätzen erschöpft. Zu Spruchpunkt I. wurde in rechtlicher Hinsicht festgehalten, dass die Angaben des BF zu seinen Ausreisegründen unglaubwürdig seien, sodass nicht von einer Verfolgung des BF im Herkunftsstaat auszugehen sei. Auch der Hochkommissät der Vereinten Nationen für Flüchtlinge sei von der beabsichtigten Entscheidung des BFA verständigt worden und habe seine Zustimmung, den Antrag des BF nach § 33 Abs. 1 AsylG abzuweisen, erteilt.Zu Spruchpunkt römisch eins. wurde in rechtlicher Hinsicht festgehalten, dass die Angaben des BF zu seinen Ausreisegründen unglaubwürdig seien, sodass nicht von einer Verfolgung des BF im Herkunftsstaat auszugehen sei. Auch der Hochkommissät der Vereinten Nationen für Flüchtlinge sei von der beabsichtigten Entscheidung des BFA verständigt worden und habe seine Zustimmung, den Antrag des BF nach Paragraph 33, Absatz eins, AsylG abzuweisen, erteilt. Aus den Feststellungen zur aktuellen Lage in der Russischen Föderation – gemeint wohl Bangladesch - hätten sich ebenso keine Hinweise auf eine Verfolgungsgefahr ergeben. Betreffend Spruchpunkt II. wurde durch die belangte Behörde ins Treffen geführt, dass aufgrund der völligen Unglaubwürdigkeit der behaupteten Fluchtgründe bei einer Rückkehr des BF nach Bangladesch auf keinen Fall von einer realen Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention ausgegangen werden könne und für den Beschwerdeführer als Zivilperson auch nicht von einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgegangen werden könne. Weiter lasse sich auch aus der allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in Bangladesch keine die Person des Beschwerdeführers betreffende Gefahr im Sinne der Art 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention ableiten. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass er sich bei einer Rückkehr nach Bangladesch in einer massiven wirtschaftlichen Notlage befinden würde. Der Beschwerdeführer sei volljährig und gesund, und habe vor der Ausreise bei der Familie gelebt und als Elektriker gearbeitet und leben seine Gattin und seine Eltern in Bangladesch. Im gesamten Ermittlungsverfahren sei "kein begründeter Hinweis" im Sinne des § 33 Abs 1 AsylG hervorgekommen, aus welchem dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen wäre.Betreffend Spruchpunkt römisch zwei. wurde durch die belangte Behörde ins Treffen geführt, dass aufgrund der völligen Unglaubwürdigkeit der behaupteten Fluchtgründe bei einer Rückkehr des BF nach Bangladesch auf keinen Fall von einer realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention ausgegangen werden könne und für den Beschwerdeführer als Zivilperson auch nicht von einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgegangen werden könne. Weiter lasse sich auch aus der allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in Bangladesch keine die Person des Beschwerdeführers betreffende Gefahr im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention ableiten. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass er sich bei einer Rückkehr nach Bangladesch in einer massiven wirtschaftlichen Notlage befinden würde. Der Beschwerdeführer sei volljährig und gesund, und habe vor der Ausreise bei der Familie gelebt und als Elektriker gearbeitet und leben seine Gattin und seine Eltern in Bangladesch. Im gesamten Ermittlungsverfahren sei "kein begründeter Hinweis" im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, AsylG hervorgekommen, aus welchem dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen wäre. Auch der Hochkommissär der Vereinten Nationen habe die Zustimmung, den Antrag auf internationalen Schutz vollinhaltlich nach § 33 Abs 1 AsylG abzuweisen, erteilt.Auch der Hochkommissär der Vereinten Nationen habe die Zustimmung, den Antrag auf internationalen Schutz vollinhaltlich nach Paragraph 33, Absatz eins, AsylG abzuweisen, erteilt. Was Spruchpunkt III. betrifft, so wurde vom Bundesamt festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer im Stande der Zurückweisung im Sondertransit des Flughafens XXXX befinde, ihm die Einreise nicht gestattet worden sei und die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG daher schon am Umstand scheitere, dass sich der Beschwerdeführer nicht im Bundesgebiet aufhalte. Da im Flughafenverfahren gemäß § 33 Abs 5 AsylG über die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht abzusprechen sei, komme eine Prüfung gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG und damit verbunden die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG nicht in Betracht.Was Spruchpunkt römisch drei. betrifft, so wurde vom Bundesamt festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer im Stande der Zurückweisung im Sondertransit des Flughafens römisch 40 befinde, ihm die Einreise nicht gestattet worden sei und die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 57, AsylG daher schon am Umstand scheitere, dass sich der Beschwerdeführer nicht im Bundesgebiet aufhalte. Da im Flughafenverfahren gemäß Paragraph 33, Absatz 5, AsylG über die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht abzusprechen sei, komme eine Prüfung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG und damit verbunden die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG nicht in Betracht.
  19. Mit (in seiner Muttersprache nachweislich zugestellten) Verfahrensanordnung vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs 1 BFA-VG durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass ihm für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe in 1170 Wien als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt werde.
  20. Mit (in seiner Muttersprache nachweislich zugestellten) Verfahrensanordnung vom römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass ihm für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe in 1170 Wien als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt werde.
  21. Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 18.02.2020, mit der die Entscheidung im vollen Umfang angefochten wurde. Nach Wiederholung des Sachverhaltes wurde auf nunmehr vorliegende Bescheinigungsmittel (Bestätigung zur Tätigkeit bei der BNP, Verletzung am Arm, Falschanzeige), welche der Beschwerde in Kopie beigelegt wurden, verwiesen. Beanstandet wurde die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, zumal die belangte Behörde gegen ihre amtswegige Ermittlungspflicht gem. § 18 Abs. 1 AsylG verstoßen habe.
  22. Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 18.02.2020, mit der die Entscheidung im vollen Umfang angefochten wurde. Nach Wiederholung des Sachverhaltes wurde auf nunmehr vorliegende Bescheinigungsmittel (Bestätigung zur Tätigkeit bei der BNP, Verletzung am Arm, Falschanzeige), welche der Beschwerde in Kopie beigelegt wurden, verwiesen. Beanstandet wurde die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, zumal die belangte Behörde gegen ihre amtswegige Ermittlungspflicht gem. Paragraph 18, Absatz eins, AsylG verstoßen habe. Das Vorbringen des BF finde Deckung in den verfügbaren Länderinformationen und sei auch in der Rechtsprechung anerkannt, dass Anzeigen gegen BNP Angehörige durch die Awami League üblich seien, wozu ein Erkenntnis des Asylgerichtshofes zitiert wurde; auch wurden weitere Quellen zitiert, welche belegen, dass die AL gemeinsam mit der Exekutive gegen politische Gegner agiere und würden sich die Berichte mit der seitens des BF geltend gemachten Verfolgung decken. Desweiteren wurde eine mangelhafte Beweiswürdigung moniert und dazu auf höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Die Behörde werfe dem BF vor, er habe zu der gegen ihn erstatteten Anzeige nicht mehr zu Protokoll geben können, diese übersehe jedoch, dass der BF keine Fahrzeuge gestohlen habe und es sich um eine vorgeschobene Strafanzeige handle, sodass der BF keine näheren Details zu den Anschuldigungen tätigen könne. Zum Vorwurf des zeitlichen Widerspruches zum angegebenen Vorfall (einmal XXXX , einmal XXXX ) wurde ausgeführt, dass sich der BF lediglich versprochen und dies selbst im Zuge der Einvernahme korrigiert habe. Desweiteren wurde eine mangelhafte Beweiswürdigung moniert und dazu auf höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Die Behörde werfe dem BF vor, er habe zu der gegen ihn erstatteten Anzeige nicht mehr zu Protokoll geben können, diese übersehe jedoch, dass der BF keine Fahrzeuge gestohlen habe und es sich um eine vorgeschobene Strafanzeige handle, sodass der BF keine näheren Details zu den Anschuldigungen tätigen könne. Zum Vorwurf des zeitlichen Widerspruches zum angegebenen Vorfall (einmal römisch 40 , einmal römisch 40 ) wurde ausgeführt, dass sich der BF lediglich versprochen und dies selbst im Zuge der Einvernahme korrigiert habe. Zum Argument, der BF habe ausweichend und verschleiernd angegeben, Reden gehalten zu haben, wurde festgehalten, dass es sich hier um ein Missverständnis gehandelt habe, da der BF gemeint habe, er sei durch die Straßen gefahren und habe Reden über einen Lautsprecher abgespielt. Zur Argumentation der Behörde, wonach die verspätete Festlegung auf den Fluchtgrund der angeblichen Handgreiflichkeiten am XXXX nur logisch erscheine, hätte der BF bei ordentlicher Befragung angeben können, dass die Bedrohungssituation bereits vor diesem Zeitpunkt bestanden habe, da der BF von Männern aufgesucht, bedroht und aufgefordert worden sei, nicht für die BNP aktiv zu sein. Nach der körperlichen Attacke und der unrechtmäßigen Anzeige habe er schließlich aus Bangladesch flüchten müssen. Zur legalen Ausreise des BF wurde festgehalten, dass der BF schlichtweg die Anweisungen des Schleppers befolgt habe. Insgesamt sei das Verfahren mit mangelhaften Ermittlungen und einer ebensolchen Beweiswürdigung belastet.Zum Argument, der BF habe ausweichend und verschleiernd angegeben, Reden gehalten zu haben, wurde festgehalten, dass es sich hier um ein Missverständnis gehandelt habe, da der BF gemeint habe, er sei durch die Straßen gefahren und habe Reden über einen Lautsprecher abgespielt. Zur Argumentation der Behörde, wonach die verspätete Festlegung auf den Fluchtgrund der angeblichen Handgreiflichkeiten am römisch 40 nur logisch erscheine, hätte der BF bei ordentlicher Befragung angeben können, dass die Bedrohungssituation bereits vor diesem Zeitpunkt bestanden habe, da der BF von Männern aufgesucht, bedroht und aufgefordert worden sei, nicht für die BNP aktiv zu sein. Nach der körperlichen Attacke und der unrechtmäßigen Anzeige habe er schließlich aus Bangladesch flüchten müssen. Zur legalen Ausreise des BF wurde festgehalten, dass der BF schlichtweg die Anweisungen des Schleppers befolgt habe. Insgesamt sei das Verfahren mit mangelhaften Ermittlungen und einer ebensolchen Beweiswürdigung belastet. Dem BF stehe keine innerstaatliche Fluchtalternative offen und habe sich dieser nach dem Krankenhausaufenthalt kurz bei einem Freund versteckt, was ihm auf Dauer jedoch nicht zumutbar sei. Es wurden weitere Ausführungen zur mangelnden Existenz einer innerstaatlichen Fluchtalternative gemacht. Es wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, da der Sachverhalt nicht vollständig erhoben worden sei und das BVwG seiner Entscheidung aktuelle Länderfeststellungen zugrundezulegen habe, auch sei der behördlichen Beweiswürdigung substantiiert entgegengetreten worden und sei die Erörterung von Rechtsfragen durchzuführen. Ferner wurde beantragt, die angefochtene Entscheidung hinsichtlich Spruchpunkt I. zu beheben und dem BF den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt II. zu beheben und dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu den Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt III. zu beheben und festzustellen, dass die Rückkehrenscheidung auf Dauer unzulässig sei, in eventu den Bescheid zu beheben und gem. § 28 Abs. 3 AsylG zur Erlasung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Ferner wurde beantragt, die angefochtene Entscheidung hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. zu beheben und dem BF den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. zu beheben und dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu den Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. zu beheben und festzustellen, dass die Rückkehrenscheidung auf Dauer unzulässig sei, in eventu den Bescheid zu beheben und gem. Paragraph 28, Absatz 3, AsylG zur Erlasung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.
  23. Die Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht erfolgte am 24.02.2020 und langte am 25.02.2020 in der hg. Gerichtsabteilung ein.
  24. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
  25. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des BF, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde und durch die Durchführung einer hg. mündlichen Verhandlung am 02.03.
  26. Einsicht genommen wurde zudem in die vom BFA in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des BF, die dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  27. Verfahrensbestimmungen: 1.
  28. Zuständigkeit der entscheidenden Einzelrichterin Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Aufgrund der geltenden Geschäftsverteilung wurde der gegenständliche Verfahrensakt der erkennenden Einzelrichterin zugewiesen, woraus sich deren Zuständigkeit ergibt.
  29. Feststellungen (Sachverhalt): 2.
  30. Zur Person des Beschwerdeführers wird festgestellt: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bangladesch, sunnitischer Moslem und führt den im Spruch genannten Namen, seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer verfügt über ein indisches Visum in seinem Reisepass und reiste nunmehr legal unter Verwendung desselben mit einem gefälschen XXXX Visum aus Bangladesch aus.Der Beschwerdeführer verfügt über ein indisches Visum in seinem Reisepass und reiste nunmehr legal unter Verwendung desselben mit einem gefälschen römisch 40 Visum aus Bangladesch aus. Der Beschwerdeführer landete am XXXX aus XXXX kommend (Flug XXXX ) am Flughafen XXXX und befindet sich seither im Sondertransit. Er hat am XXXX am XXXX den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.Der Beschwerdeführer landete am römisch 40 aus römisch 40 kommend (Flug römisch 40 ) am Flughafen römisch 40 und befindet sich seither im Sondertransit. Er hat am römisch 40 am römisch 40 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Mit Schreiben vom XXXX wurde mitgeteilt, dass das UN-Flüchtlingshochkommissariat UNHCR die Zustimmung nach § 33 Abs 2 AsylG 2005, den Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, erteilt.Mit Schreiben vom römisch 40 wurde mitgeteilt, dass das UN-Flüchtlingshochkommissariat UNHCR die Zustimmung nach Paragraph 33, Absatz 2, AsylG 2005, den Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, erteilt. Der Beschwerdeführer lebte vor seiner Ausreise im Dorf XXXX , XXXX in Bangladesch.Der Beschwerdeführer lebte vor seiner Ausreise im Dorf römisch 40 , römisch 40 in Bangladesch. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, welches nicht den Tatsachen entspricht, keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht hat. Nicht festgestellt werden konnte, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesch eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.Nicht festgestellt werden konnte, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesch eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer gesund und erwerbsfähig ist. Der Beschwerdeführer besuchte in seinem Heimatland zehn Jahre die Schule und hat als Elektriker gearbeitet. Er ist erwerbsfähig und verfügt über Berufserfahrung. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte. In Bangladesch leben seine Frau, sein Kind, seine Eltern und Geschwister. 2.
  31. Zur Lage im Herkunftsstaat wird festgestellt: Politische Lage Bangladesch – offizielle Bezeichnung Volksrepublik Bangladesch (People' s Republic of Bangladesh / Gaṇaprajātantrī Bāṃlādeś) ist seit 1991 eine parlamentarische Demokratie (GIZ 12.2018a). Das Land befindet sich größtenteils in der Deltaebene, die durch die Mündung der Flüsse Ganges und Brahmaputra in den Golf von Bengalen (Indischer Ozean) gebildet wird. Nachbarstaaten sind Indien (Westen, Norden und Osten) und Myanmar (Südosten). Die Hauptstadt ist Dhaka (ca. 20 Millionen Einwohner). Auf einer Fläche von ca. 148.000 km² (CIA 21.2.2019) leben etwa 159 bis 165 Millionen Einwohner (CIA 21.2.2019; vgl. GIZ 1.2019, AA 12.2018a). Bangladesch ist mit 1.127 Einwohnern pro Quadratkilometer der am dichtest besiedelte Flächenstaat der Welt (zum Vergleich: Österreich 104 Einwohner pro km²) (WPR o.D.; vgl. AA 12.2018a).Bangladesch – offizielle Bezeichnung Volksrepublik Bangladesch (People' s Republic of Bangladesh / Gaṇaprajātantrī Bāṃlādeś) ist seit 1991 eine parlamentarische Demokratie (GIZ 12.2018a). Das Land befindet sich größtenteils in der Deltaebene, die durch die Mündung der Flüsse Ganges und Brahmaputra in den Golf von Bengalen (Indischer Ozean) gebildet wird. Nachbarstaaten sind Indien (Westen, Norden und Osten) und Myanmar (Südosten). Die Hauptstadt ist Dhaka (ca. 20 Millionen Einwohner). Auf einer Fläche von ca. 148.000 km² (CIA 21.2.2019) leben etwa 159 bis 165 Millionen Einwohner (CIA 21.2.2019; vergleiche GIZ 1.2019, AA 12.2018a). Bangladesch ist mit 1.127 Einwohnern pro Quadratkilometer der am dichtest besiedelte Flächenstaat der Welt (zum Vergleich: Österreich 104 Einwohner pro km²) (WPR o.D.; vergleiche AA 12.2018a). Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der vom Parlament alle fünf Jahre gewählt wird. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Er übt größtenteils zeremonielle Funktionen aus, während die Macht in den Händen des Premierministers als Regierungschef liegt. Dieser wird von der stärksten im Parlament vertretenen Partei nominiert und vom Präsidenten formell ernannt. Der Premierminister ernennt die Regierungsmitglieder, die vom Präsidenten bestätigt werden. Nach Ende der fünfjährigen Legislaturperiode bildet der Präsident unter seiner Führung eine unabhängige Übergangsregierung, deren verfassungsmäßige Aufgabe es ist, innerhalb von 90 Tagen die Voraussetzungen für Neuwahlen zu schaffen (ÖB 12.2018; vgl. GIZ 12.2018a). Zusätzlich obliegt dem Premierminister die Kontrolle der Geheimdienste, der Streitkräfte und der paramilitärischen Einheiten (GIZ 12.2018a). Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der vom Parlament alle fünf Jahre gewählt wird. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Er übt größtenteils zeremonielle Funktionen aus, während die Macht in den Händen des Premierministers als Regierungschef liegt. Dieser wird von der stärksten im Parlament vertretenen Partei nominiert und vom Präsidenten formell ernannt. Der Premierminister ernennt die Regierungsmitglieder, die vom Präsidenten bestätigt werden. Nach Ende der fünfjährigen Legislaturperiode bildet der Präsident unter seiner Führung eine unabhängige Übergangsregierung, deren verfassungsmäßige Aufgabe es ist, innerhalb von 90 Tagen die Voraussetzungen für Neuwahlen zu schaffen (ÖB 12.2018; vergleiche GIZ 12.2018a). Zusätzlich obliegt dem Premierminister die Kontrolle der Geheimdienste, der Streitkräfte und der paramilitärischen Einheiten (GIZ 12.2018a). Das Parlament (National Parliament oder Jatiya Sangsad) besteht aus einer Kammer mit 300, in Einzelwahlkreisen auf fünf Jahre direkt gewählten, Abgeordneten (ÖB 12.2018) mit zusätzlichen 50 Sitzen, die nur für Frauen reserviert sind (AA 27.10.2017; vgl. GIZ 12.2018). Diese werden nicht direkt durch eine Wahl vergeben, sondern die Parteien, die es ins Parlament schaffen, nominiert (GIZ 12.2018a). Das Parlament tagt nicht während der Amtszeit der Übergangsregierung. Das Mehrheitswahlrecht führt zu stabilen Mehrheiten im Parlament und hat die Herausbildung der Bangladesch Nationalist Party (BNP) und der Awami League (AL) als dominierende und konkurrierende Parteien begünstigt. Während die konservative BNP Verbündete bei den islamistischen Parteien wie der Jamaat-e-Islami (JI) hat, bekommt die AL traditionell Unterstützung von linken und säkularen Parteien, wie der Arbeiterpartei, der liberaldemokratischen Partei, der national-sozialen Partei Jatiyo Samajtantrik Dal und jüngst auch von der Jatiya Partei, unter dem ehemaligen Militärdiktator Hossain Mohammad Ershad (ÖB 12.2018). Das Parlament (National Parliament oder Jatiya Sangsad) besteht aus einer Kammer mit 300, in Einzelwahlkreisen auf fünf Jahre direkt gewählten, Abgeordneten (ÖB 12.2018) mit zusätzlichen 50 Sitzen, die nur für Frauen reserviert sind (AA 27.10.2017; vergleiche GIZ 12.2018). Diese werden nicht direkt durch eine Wahl vergeben, sondern die Parteien, die es ins Parlament schaffen, nominiert (GIZ 12.2018a). Das Parlament tagt nicht während der Amtszeit der Übergangsregierung. Das Mehrheitswahlrecht führt zu stabilen Mehrheiten im Parlament und hat die Herausbildung der Bangladesch Nationalist Party (BNP) und der Awami League (AL) als dominierende und konkurrierende Parteien begünstigt. Während die konservative BNP Verbündete bei den islamistischen Parteien wie der Jamaat-e-Islami (JI) hat, bekommt die AL traditionell Unterstützung von linken und säkularen Parteien, wie der Arbeiterpartei, der liberaldemokratischen Partei, der national-sozialen Partei Jatiyo Samajtantrik Dal und jüngst auch von der Jatiya Partei, unter dem ehemaligen Militärdiktator Hossain Mohammad Ershad (ÖB 12.2018). Das politische Leben wird seit 1991 durch die beiden größten Parteien, die „Awami League“ (AL) und „Bangladesh Nationalist Party“ (BNP) bestimmt. Klientelismus und Korruption sind weit verbreitet. Gewerkschaften, Studentenorganisationen, Polizei und Verwaltung sind parteipolitisch durchdrungen (AA 12.2018). Beide Parteien haben keine demokratische interne Struktur und werden von Familien geführt, die Bangladesch seit der Unabhängigkeit geprägt haben (FH 1.2018). Seit 2009 ist Sheikh Hasina von der Awami League (AL) Premierministerin (GIZ 12.2018a; vgl. ÖB 12.2018). Im Jänner 2019 wurde Sheikh Hasina für ihre vierte Amtszeit, die dritte Amtszeit in Folge, als Premierministerin angelobt. Im Februar 2019 gab sie bekannt, dass sie nach dieser Amtszeit an die „junge Generation“ übergeben wolle (DW 14.2.2019).Seit 2009 ist Sheikh Hasina von der Awami League (AL) Premierministerin (GIZ 12.2018a; vergleiche ÖB 12.2018). Im Jänner 2019 wurde Sheikh Hasina für ihre vierte Amtszeit, die dritte Amtszeit in Folge, als Premierministerin angelobt. Im Februar 2019 gab sie bekannt, dass sie nach dieser Amtszeit an die „junge Generation“ übergeben wolle (DW 14.2.2019). Bei den elften bangladeschischen Parlamentswahlen vom 30.12.2018 erzielte die „Große Allianz“ um die regierende AL einen Erdrutschsieg mit 96 % der Stimmen und 289 der 300 zur Wahl stehenden Parlamentssitze (Guardian 30.12.2018; vgl. BN24 31.12.2018, DT 27.1.2019, DS 10.1.2019), wobei in zwei Wahlkreisen aufgrund von Gewalt (DS 10.1.2019) bzw. dem Tod eines Kandidaten Nachwahlen notwendig waren (DT 27.1.2019). Bei den elften bangladeschischen Parlamentswahlen vom 30.12.2018 erzielte die „Große Allianz“ um die regierende AL einen Erdrutschsieg mit 96 % der Stimmen und 289 der 300 zur Wahl stehenden Parlamentssitze (Guardian 30.12.2018; vergleiche BN24 31.12.2018, DT 27.1.2019, DS 10.1.2019), wobei in zwei Wahlkreisen aufgrund von Gewalt (DS 10.1.2019) bzw. dem Tod eines Kandidaten Nachwahlen notwendig waren (DT 27.1.2019). Es gibt Berichte über Wahlmanipulation. Die Opposition verurteilte die Wahl als „Farce“ und fordert die Annullierung des Ergebnisses und Neuwahlen. Die Regierungspartei weist die Manipulationsvorwürfe und Neuwahlforderungen zurück und nennt die Wahl „völlig frei und unabhängig“ (BBC 31.12.2018). In einer vorläufigen Bewertung erklärten Wahlbeobachter der SAARC (South Asian Association for Regional Cooperation), dass die Wahl „viel freier und fairer“ ablief als die vorherigen (Hindu 1.1.2019). Bereits im Vorfeld der Wahl kam es zu Gewalt zwischen rivalisierenden Anhängern und zu harten Vorgehen der Regierung (BBC 31.12.2018; vgl. Hindu 1.1.2019). Von Oktober bis Anfang Dezember 2018 fanden wiederholt Fälle willkürlicher Verhaftungen und Inhaftierungen von Demonstranten und politischen Oppositionellen sowie von Gewalttaten und Einschüchterungen durch Mitglieder der Studenten- und Jugendabteilung der Regierungspartei statt. (HRW 13.12.2018). Am Wahltag waren rund 600.000 Sicherheitskräfte, darunter Armee und paramilitärische Truppen, im Einsatz, um die Gewalt einzudämmen (Guardian 30.12.2018). Am Wahltag wurden mindestens 17 Menschen bei Zusammenstößen zwischen Anhängern der regierenden Partei und der Opposition getötet (Reuters 1.1.2019).Es gibt Berichte über Wahlmanipulation. Die Opposition verurteilte die Wahl als „Farce“ und fordert die Annullierung des Ergebnisses und Neuwahlen. Die Regierungspartei weist die Manipulationsvorwürfe und Neuwahlforderungen zurück und nennt die Wahl „völlig frei und unabhängig“ (BBC 31.12.2018). In einer vorläufigen Bewertung erklärten Wahlbeobachter der SAARC (South Asian Association for Regional Cooperation), dass die Wahl „viel freier und fairer“ ablief als die vorherigen (Hindu 1.1.2019). Bereits im Vorfeld der Wahl kam es zu Gewalt zwischen rivalisierenden Anhängern und zu harten Vorgehen der Regierung (BBC 31.12.2018; vergleiche Hindu 1.1.2019). Von Oktober bis Anfang Dezember 2018 fanden wiederholt Fälle willkürlicher Verhaftungen und Inhaftierungen von Demonstranten und politischen Oppositionellen sowie von Gewalttaten und Einschüchterungen durch Mitglieder der Studenten- und Jugendabteilung der Regierungspartei statt. (HRW 13.12.2018). Am Wahltag waren rund 600.000 Sicherheitskräfte, darunter Armee und paramilitärische Truppen, im Einsatz, um die Gewalt einzudämmen (Guardian 30.12.2018). Am Wahltag wurden mindestens 17 Menschen bei Zusammenstößen zwischen Anhängern der regierenden Partei und der Opposition getötet (Reuters 1.1.2019). 2014 trat die BNP aus Protest gegen Verfahrensfehler bei der Organisation der Wahlen nicht zur Wahl an und forderte die Bevölkerung, ihre eigenen Parteimitglieder und Wähler zu einem Generalstreik (Hartal) auf. Eine der wichtigsten BNP-Vertreter der Opposition war und ist die ehemalige Premierministerin und amtierende BNP-Parteivorsitzende Khaleda Zia. Sie wurde im Februar 2018 wegen Veruntreuung zu einer Haftstrafe von fünf Jahren verurteilt (GIZ 12.2018a) und durfte bei den Parlamentswahlen am 30.12.2018 nicht als Kandidatin antreten (DT 8.12.2018). Die oppositionelle BNP hat aufgrund ihrer starken gesellschaftlichen Verankerung das Potential, durch Generalstreiks großen außerparlamentarischen Druck zu erzeugen (GIZ 12.2018a). Infolge der Dominanz der AL und der fehlenden innerparteiischen Demokratie hat de facto die exekutive Spitze das ausschließliche Sagen bei Gesetzesentwürfen. Wie schon die Vorgängerregierungen baut auch die gegenwärtige AL-Regierung ihre Netzwerke in Verwaltung, Rechtswesen und Militär aus. Verschärfend kommt hinzu, dass die BNP als vormals größte Oppositionspartei nach ihrem Wahlboykott am 5.1.2014 überhaupt nicht mehr im Parlament vertreten war (GIZ 12.2018a) und bei den Parlamentswahlen am 30.12.2018 nur sechs Mandate erzielen konnte (BI 31.12.2018; vgl. DS 10.1.2019). Infolge der Dominanz der AL und der fehlenden innerparteiischen Demokratie hat de facto die exekutive Spitze das ausschließliche Sagen bei Gesetzesentwürfen. Wie schon die Vorgängerregierungen baut auch die gegenwärtige AL-Regierung ihre Netzwerke in Verwaltung, Rechtswesen und Militär aus. Verschärfend kommt hinzu, dass die BNP als vormals größte Oppositionspartei nach ihrem Wahlboykott am 5.1.2014 überhaupt nicht mehr im Parlament vertreten war (GIZ 12.2018a) und bei den Parlamentswahlen am 30.12.2018 nur sechs Mandate erzielen konnte (BI 31.12.2018; vergleiche DS 10.1.2019). Durch Verfassungsänderung von Juni 1988 wurde der Islam zur Staatsreligion erklärt, bei gleichzeitiger verfassungsrechtlicher Verankerung des Rechts auf friedliche Ausübung anderer Religionen. Auch Säkularismus ist Staatsprinzip und genießt Verfassungsrang (AA 27.10.2017). Die verfassungsändernde Mehrheit der AL im Parlament führt zu einer enormen Machtkonzentration. Gesetzesinitiativen schränken den Spielraum der Zivilgesellschaft weiter ein. Die derzeitige Regierung hat es sich zum Ziel gemacht, Verbrechen des Unabhängigkeitskrieges von 1971 juristisch aufzuarbeiten. Angeklagt sind damalige Kollaborateure der pakistanischen Streitkräfte, von denen viele bis zur letzten innerparteilichen Wahl in führenden Positionen der islamistischen JI waren. Die Prozesse und (häufig Todes-) Urteile öffnen alte Wunden und führen zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen säkularen und islamistischen Kräften (AA 12.2018). Bei den am 30.12.2015 in 234 Stadtbezirken durchgeführten Kommunalwahlen in Bangladesch ist die regierende AL in 176 Bezirken als Siegerin hervorgegangen (NETZ 2.1.2016). Die kommenden Kommunalwahlen werden an fünf verschiedenen Wahltagen zwischen 10.
  32. und 18.6.2019 stattfinden (bdnews24 3.2.2019). Am ersten Wahltermin wurden in den 78 Upazilas eine geringe Wahlbeteiligung beobachtet. Die Wahl wird von der BNP und einigen anderen Parteien boykottiert (DS 10.3.2019). Der Verwaltungsaufbau von Bangladesch ist zentralstaatlich: Das Land ist in acht Regionen (Divisions), 64 Bezirke (Districts), 501 Landkreise bzw. Großstädte (Upazilas / City Corporations), 4.876 Gemeindeverbände (Union Councils / Municipalities) und circa 87.000 Dorfgemeinden gegliedert (AA 12.2018; vgl. ÖB 12.2018). Im Gebiet der Chittagong Hill Tracts gilt eine besondere Verwaltung, die der lokalen (indigenen), nicht-bengalischen Bevölkerung verstärkte Mitwirkungsmöglichkeiten einräumen soll (ÖB 12.2018). Der Verwaltungsaufbau von Bangladesch ist zentralstaatlich: Das Land ist in acht Regionen (Divisions), 64 Bezirke (Districts), 501 Landkreise bzw. Großstädte (Upazilas / City Corporations), 4.876 Gemeindeverbände (Union Councils / Municipalities) und circa 87.000 Dorfgemeinden gegliedert (AA 12.2018; vergleiche ÖB 12.2018). Im Gebiet der Chittagong Hill Tracts gilt eine besondere Verwaltung, die der lokalen (indigenen), nicht-bengalischen Bevölkerung verstärkte Mitwirkungsmöglichkeiten einräumen soll (ÖB 12.2018). Quellen: AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (12.2018): Bangladesch – Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/bangladesch-node/-/206322, Zugriff 7.3.2019 AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (27.10.2017): Bericht über die asyl– und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Oktober 2017). BBC (31.12.2018): Bangladesh election: PM Sheikh Hasina wins landslide in disputed vote, https://www.bbc.com/news/world-asia-46718393, Zugriff 7.3.2019 bdnews24 (3.2.2019): 87 Upazila councils go to election on Mar 10 in first phase, https://bdnews24.com/bangladesh/2019/02/03/87-upazila-councils-go-to-election-on-mar-10-in-first-phase, Zugriff 7.3.2019 BI - Bangla Insider (31.12.2018): final results of 11th parliamentary elction of Bangladesh 2018, https://en.banglainsider.com/bangladesh/4469/FINAL-RESULTS-OF-11th-PARLIAMENTARY-ELECTION-OF-BANGLADESH-2018, Zugriff 3.1.2019 BN24 - Bangla News 24 (31.12.2018): Grand alliance wins 288 seats, https://www.banglanews24.com/english/national/article/73191/Grand-alliance-wins-288-seats, Zugriff 7.3.2019 DS – Daily Star, the (10.1.2019): BNP's Sattar bags B'baria-2, https://www.thedailystar.net/bangladesh-national-election-2018/bangladesh-re-election-3-centres-brahmanbaria-2-constituency-going-peacefully-1685053, Zugriff 11.3.2019 DS – Daily Star, the (10.3.2019): First phase upazila polls end, counting starts, https://www.thedailystar.net/country/news/election-78-upazilas-begins-1712992, Zugriff 11.3.2019 DT – Dhaka Tribune (27.1.2019): Ruling party's Dr Younus Ali Sarker wins Gaibandha 3 by-polls,https://www.dhakatribune.com/bangladesh/election/2019/01/27/voting-in-gaibandha-3-by-polls-underway, Zugriff 11.3.2019 DT – Dhaka Tribune (8.12.2018): EC rejects Khaleda Zia’s candidature by majority decision, https://www.dhakatribune.com/bangladesh/election/2018/12/08/khaleda-zia-s-appeal-remains-pending, Zugriff 7.3.2019 DW – Deutsche Welle (14.2.2019): Bangladesh PM Sheikh Hasina hints at last term as prime minister, https://www.dw.com/en/bangladesh-pm-sheikh-hasina-hints-at-last-term-as-prime-minister/a-47513555, Zugriff 7.3.2019 FH – Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 – Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/1442339.html, Zugriff 28.2.2019 GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2018a): Bangladesch – Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/bangladesch/geschichte-staat/, Zugriff 7.3.2019 GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (1.2019): Bangladesch – Überblick, https://www.liportal.de/bangladesch/ueberblick/, Zugriff 11.3.2019 Guardian, The (30.12.2018): Bangladesh PM Hasina wins thumping victory in elections opposition reject as 'farcical', https://www.theguardian.com/world/2018/dec/30/bangladesh-election-polls-open-after-campaign-marred-by-violence, Zugriff 7.3.2019 Hindu, The (1.1.2019): Hasina’s triumph: on Bangladesh election results, https://www.thehindu.com/opinion/editorial/hasinas-triumph/article25874907.ece, Zugriff 7.3.2019 NETZ - Partnerschaft für Entwicklung und Gerechtigkeit e.V. (2.1.2016): Bangladesch Aktuell, http://bangladesch.org/bangladesch/aktuell/detailansicht/news/detail/News/kommunalwahlen/cHash/781fa29261a9302cfb84107680f22794.html, Zugriff 7.3.2019 ÖB DEL – Österreichische Botschaft Neu Delhi (12.2018): Asylländerbericht Bangladesch [Arbeitsversion]. Reuters (1.1.2019): Western powers call for probe into Bangladesh election irregularities, violence, https://www.reuters.com/article/us-bangladesh-election/western-powers-call-for-probe-into-bangladesh-election-irregularities-violence-idUSKCN1OV1PK, Zugriff 7.3.2019 RW - Human Rights Watch (13.12.2018): Bangladesh: Crackdown as Elections Loom, https://www.ecoi.net/de/dokument/1454483.html, Zugriff 7.3.2019 WPR – World Population Review (o.D.): World Countries by Population Density 2019, http://worldpopulationreview.com/countries/countries-by-density/. Zugriff 7.3.
  33. SicherheitslageWPR – World Population Review (o.D.): World Countries by Population Density 2019, http://worldpopulationreview.com/countries/countries-by-density/. Zugriff 7.3.2019,
  34. Sicherheitslage Der Hass zwischen den politischen Parteien, insbesondere Awami League und die Bangladesch National Party, ist für den größten Teil an Gewalt im Land verantwortlich (ACLED 9.11.2018; vgl. FH 1.2018). Beide Parteien sind – gemeinsam mit unidentifizierten bewaffneten Gruppen – in Vandalismus und gewalttätige Auseinandersetzungen verwickelt und greifen auch friedliche Zivilisten an (ACLED 9.11.2018). Der Hass zwischen den politischen Parteien, insbesondere Awami League und die Bangladesch National Party, ist für den größten Teil an Gewalt im Land verantwortlich (ACLED 9.11.2018; vergleiche FH 1.2018). Beide Parteien sind – gemeinsam mit unidentifizierten bewaffneten Gruppen – in Vandalismus und gewalttätige Auseinandersetzungen verwickelt und greifen auch friedliche Zivilisten an (ACLED 9.11.2018). Von nichtstaatlichen Akteuren (insbesondere Opposition, Islamisten, Studenten) geht nach wie vor in vielen Fällen Gewalt aus. Die öffentliche Sicherheit ist fragil. Das staatliche Gewaltmonopol wird durchbrochen. Es kommt häufig zu Morden und gewalttätigen Auseinandersetzungen aufgrund politischer (auch innerparteilicher) oder krimineller Rivalitäten. Eine Aufklärung erfolgt selten. Politische Auseinandersetzungen werden von allen Lagern – mit einem teilweise massiven Aufgebot an Menschen und unter Rekrutierung von Studenten- und Jugendorganisationen - auf der Straße ausgetragen (AA 27.10.2017). Spontane Streiks und Kundgebungen können jederzeit stattfinden (BMEIA 14.12.2018; vgl. AA 25.2.2019), dabei können Kämpfe zwischen Sicherheitsbehörden und Demonstranten, Brandstiftung, Gewalt und Vandalismus unvorhergesehen auftreten (UKHO 28.2.2019).Von nichtstaatlichen Akteuren (insbesondere Opposition, Islamisten, Studenten) geht nach wie vor in vielen Fällen Gewalt aus. Die öffentliche Sicherheit ist fragil. Das staatliche Gewaltmonopol wird durchbrochen. Es kommt häufig zu Morden und gewalttätigen Auseinandersetzungen aufgrund politischer (auch innerparteilicher) oder krimineller Rivalitäten. Eine Aufklärung erfolgt selten. Politische Auseinandersetzungen werden von allen Lagern – mit einem teilweise massiven Aufgebot an Menschen und unter Rekrutierung von Studenten- und Jugendorganisationen - auf der Straße ausgetragen (AA 27.10.2017). Spontane Streiks und Kundgebungen können jederzeit stattfinden (BMEIA 14.12.2018; vergleiche AA 25.2.2019), dabei können Kämpfe zwischen Sicherheitsbehörden und Demonstranten, Brandstiftung, Gewalt und Vandalismus unvorhergesehen auftreten (UKHO 28.2.2019). Gewalt gegen Zivilisten oder staatliche Kräfte durch Rebellen macht einen relativ kleinen Anteil an allen Gewaltereignissen aus. Es gibt radikale islamistische Gruppen wie die Mujahideen Bangladesh (JMB) und Ansarullah Bangla Team (ABT). Sowohl der Islamische Staat (IS) und Al Qaeda in the Indian Subcontinent (AQIS) geben an, in Bangladesch aktiv zu sein, was von der Regierung jedoch dementiert wird (ACLED 9.11.2018). Im März 2017 kam es zu drei Selbstmordattentaten mit Todesfolge, zu denen sich der Islamische Staat bekannte (BMEIA 14.12.2018, vgl. USDOS 20.4.2018). Gewalt gegen Zivilisten oder staatliche Kräfte durch Rebellen macht einen relativ kleinen Anteil an allen Gewaltereignissen aus. Es gibt radikale islamistische Gruppen wie die Mujahideen Bangladesh (JMB) und Ansarullah Bangla Team (ABT). Sowohl der Islamische Staat (IS) und Al Qaeda in the Indian Subcontinent (AQIS) geben an, in Bangladesch aktiv zu sein, was von der Regierung jedoch dementiert wird (ACLED 9.11.2018). Im März 2017 kam es zu drei Selbstmordattentaten mit Todesfolge, zu denen sich der Islamische Staat bekannte (BMEIA 14.12.2018, vergleiche USDOS 20.4.2018). Extremistische Gruppen führen Angriffe auf Angehörige vulnerabler Gruppen durch (USDOS 20.4.2018; vgl. AI 22.2.2017; AA 27.10.2017). In vielen Fällen ist nicht eindeutig differenzierbar, ob religiöse Motive oder säkulare Interessen, wie z. B. Racheakte oder Landraub, Grund für die Vorfälle sind. In vielen Fällen wird den Sicherheitsbehörden vorgeworfen, nicht oder zu spät reagiert zu haben, vereinzelt sogar an Gewaltakten aktiv teilgenommen zu haben (AA 27.10.2017).Extremistische Gruppen führen Angriffe auf Angehörige vulnerabler Gruppen durch (USDOS 20.4.2018; vergleiche AI 22.2.2017; AA 27.10.2017). In vielen Fällen ist nicht eindeutig differenzierbar, ob religiöse Motive oder säkulare Interessen, wie z. B. Racheakte oder Landraub, Grund für die Vorfälle sind. In vielen Fällen wird den Sicherheitsbehörden vorgeworfen, nicht oder zu spät reagiert zu haben, vereinzelt sogar an Gewaltakten aktiv teilgenommen zu haben (AA 27.10.2017). In der Division Chittagong, insbesondere im Gebiet der Chittagong Hill Tracts (Bezirke Rangamati, Khagrachari und Bandarban) kommt es zu bewaffneten Unruhen und kriminellen Übergriffen (BMEIA 14.12.2018; vgl. AA 25.2.2019; UKHO 28.2.2019). Im Juni 2017 griff eine aufgebrachte Menschenmenge indigene Bewohner der Stadt Langadu im Bezirk Rangamati Hill an und tötete dabei mindestens eine Person. Außerdem wurden Hunderte Häuser niedergebrannt. Berichten zufolge unternahmen Polizisten und Soldaten nichts, um die indigenen Bewohner zu schützen (AI 23.5.2018). Im südöstlichen Verwaltungsbezirk Cox’s Bazar der Division Chittagong, hat es zuletzt in bzw. in der Nähe von Flüchtlingslagern vereinzelt gewalttätige Zwischenfälle gegeben. Am
  35. Februar 2019 wurden dabei auch ausländische Journalisten angegriffen (AA 25.2.2019). In der Division Chittagong, insbesondere im Gebiet der Chittagong Hill Tracts (Bezirke Rangamati, Khagrachari und Bandarban) kommt es zu bewaffneten Unruhen und kriminellen Übergriffen (BMEIA 14.12.2018; vergleiche AA 25.2.2019; UKHO 28.2.2019). Im Juni 2017 griff eine aufgebrachte Menschenmenge indigene Bewohner der Stadt Langadu im Bezirk Rangamati Hill an und tötete dabei mindestens eine Person. Außerdem wurden Hunderte Häuser niedergebrannt. Berichten zufolge unternahmen Polizisten und Soldaten nichts, um die indigenen Bewohner zu schützen (AI 23.5.2018). Im südöstlichen Verwaltungsbezirk Cox’s Bazar der Division Chittagong, hat es zuletzt in bzw. in der Nähe von Flüchtlingslagern vereinzelt gewalttätige Zwischenfälle gegeben. Am
  36. Februar 2019 wurden dabei auch ausländische Journalisten angegriffen (AA 25.2.2019). An der Grenze zu Indien kommt es gelegentlich zu Schusswechseln zwischen indischen und bangladeschischen Grenzwächtern. Regelmäßig werden Menschen getötet, die versuchen, illegal die Grenze zu überqueren (UKHO 28.2.2019). In der Monsunzeit von Mitte Juni bis Mitte Oktober muss mit Überschwemmungen gerechnet werden, im südlichen Landesdrittel von Oktober bis November und Mitte April bis Mitte Mai grundsätzlich auch mit Wirbelstürmen (AA 25.2.2019). Regelmäßig wiederkehrende Überschwemmungen sowie die Erosion von Flussufern führen zu einer umfangreichen Binnenmigration (AA 27.10.2017). Die Kriminalität hat ist hoch, insbesondere Raubüberfälle (BMEIA 14.12.2018). Quellen: AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (25.2.2019): Bangladesch: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/bangladesch-node/bangladeschsicherheit/206292, Zugriff 27.2.2019 AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (27.10.2017): Bericht über die asyl– und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Oktober 2017). ACLED – Armed Conflict Location & Event Data Project (9.11.2018): The Anatomy of Violence in Bangladesh, https://www.acleddata.com/2018/11/09/the-anatomy-of-violence-in-bangladesh/, Zugriff 6.3.2019 AI – Amnesty International (23.5.2018): Bangladesch 2017/18, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2018/bangladesch, Zugriff 5.3.2019 BMEIA – Bundesministerium Europa, Integration und Äußeres (14.12.2018): Bangladesch – Reiseinformation, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/bangladesch/, Zugriff 6.3.2019 FH – Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 – Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/1442339.html, Zugriff 28.2.2019 ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi (12.2018): Asylländerbericht Bangladesch [Arbeitsversion]. UKHO – UK Home Office (28.2.2019): Foreign travel advice Bangladesh - Safety and security, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/bangladesh/safety-and-security, Zugriff 6.3.2019 USDOS – US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 – Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430114.html, Zugriff 27.2.
  37. Rechtsschutz / JustizwesenUSDOS – US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 – Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430114.html, Zugriff 27.2.2019,
  38. Rechtsschutz / Justizwesen Das Gerichtssystem besteht aus zwei Instanzen, den untergeordneten Gerichten (Magistrates, Session- und District Judges) und dem Obersten Gerichtshof. Beide verhandeln Zivil- und Strafrechtssachen. Das Rechtssystem beruht weitgehend auf dem englischen „Common Law“. Der Oberste Gerichtshof besteht aus zwei Abteilungen, dem „High Court“, der Verfassungsfragen verhandelt und als Berufungsinstanz zu den erstinstanzlichen Gerichten fungiert, sowie dem „Appellate Court“, dessen Entscheidungen für alle übrigen Gerichte bindend sind. Die Richter beider Abteilungen werden gemäß der Verfassung vom Präsidenten ernannt (ÖB 12.2018). Die Unabhängigkeit der Richter wird von der Verfassung garantiert. In der Praxis unterstellt allerdings eine schon lange geltende temporäre Bestimmung der Verfassung die erstinstanzlichen Richter der Exekutive. Auch ihre Ernennung und Remuneration ist Sache der Exekutive. Demgegenüber haben die Richter des Obersten Gerichtshofs des Öfteren ihre Unabhängigkeit demonstriert und gegen die Regierung entschieden (ÖB 12.2018). Gemäß einer Verfassungsänderung hat das Parlament seit 2014 das Recht, oberste Richter abzusetzen (USDOS 20.4.2018). Auf Grundlage mehrerer Gesetze („Public Safety Act“, „Law and Order Disruption Crimes Speedy Trial Act”, “Women and Children Repression Prevention Act”, „Special Powers Act“) wurden Sondertribunale errichtet, die Fälle innerhalb eines festgesetzten Zeitrahmens erledigen müssen. Es fehlen allerdings Vorschriften für den Fall, dass sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen. Diese „Speedy Trial“ Tribunale haben Medienberichten zufolge in den vergangenen Jahren ca. 200 Personen zum Tode verurteilt (ÖB 12.2018). Wie die meisten Beobachter von Bangladesch übereinstimmend angeben, stellen Korruption, Ineffizienz der Justiz, gezielte Gewalt gegen Richter und ein gewaltiger Rückstau an offenen Fällen große Probleme dar (ÖB 12.2018). Gerichtsverfahren sind durch eine überlange Verfahrensdauer geprägt, was viele Angeklagten bei der Inanspruchnahme ihres Rechts auf ein faires Verfahren hindert. Weiters kommt es zu Zeugenbeeinflussung und Einschüchterung von Opfern (USDOS 20.4.2018; vgl. FH 1.2018). Strafanzeigen gegen Mitglieder der regierenden Partei werden regelmäßig zurückgezogen (FH 1.2018). Die schiere Zahl der gegen die politische Opposition eingeleiteten Klagen im Vorfeld zur
  39. Parlamentswahl vom 30.12.2018, deutet auf ein ungehindertes Spielfeld und die Kontrolle der Regierungspartei über die Justiz- und Sicherheitsinstitutionen hin (FIDH 9.1.2019).Wie die meisten Beobachter von Bangladesch übereinstimmend angeben, stellen Korruption, Ineffizienz der Justiz, gezielte Gewalt gegen Richter und ein gewaltiger Rückstau an offenen Fällen große Probleme dar (ÖB 12.2018). Gerichtsverfahren sind durch eine überlange Verfahrensdauer geprägt, was viele Angeklagten bei der Inanspruchnahme ihres Rechts auf ein faires Verfahren hindert. Weiters kommt es zu Zeugenbeeinflussung und Einschüchterung von Opfern (USDOS 20.4.2018; vergleiche FH 1.2018). Strafanzeigen gegen Mitglieder der regierenden Partei werden regelmäßig zurückgezogen (FH 1.2018). Die schiere Zahl der gegen die politische Opposition eingeleiteten Klagen im Vorfeld zur
  40. Parlamentswahl vom 30.12.2018, deutet auf ein ungehindertes Spielfeld und die Kontrolle der Regierungspartei über die Justiz- und Sicherheitsinstitutionen hin (FIDH 9.1.2019). Zwei Drittel aller Streitfälle erreichen nicht das formelle Justizsystem, sondern werden von informellen Dorfgerichten oder bedeutenden Persönlichkeiten der lokalen Gemeinschaften entschieden. Diese behandeln meist Fälle betreffend Familienrecht, Unterhalt, Zweitehen, Mitgiftstreitigkeiten und Landeigentum. Obwohl diese „Gerichte“ eine durch Tradition legitimierte, schnellere und günstigere Alternative zu ordentlichen Gerichten darstellen, sind sie hinsichtlich der Einflussnahmemöglichkeiten durch lokal bedeutsame Persönlichkeiten sowie der gesellschaftliche Stellung von Frauen nicht unproblematisch. Die islamische Scharia ist zwar nicht formell als Gesetz eingeführt, spielt aber insbesondere in den Bereichen des Zivilrechts (Erbschaft, Grunderwerb, Heirat und Scheidung etc.) eine große Rolle (ÖB 12.2018). Quellen: FH – Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 – Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/1442339.html, Zugriff 28.2.2019 FIDH - International Federation for Human Rights (Hg.) (9.1.2019): Joint statement [by AHRC - Asian Human Rights Commission; ANFREL - Asian Network for Free Elections; GNDEM - Global Network of Domestic Election Monitors; FIDH - International Federation for Human Rights; CMEV - Centre for Monitoring Election Violence, Sri Lanka] on the undemocratic electoral environment in Bangladesh, https://www.fidh.org/en/region/asia/bangladesh/joint-statement-on-the-undemocratic-electoral-environment-in, Zugriff 6.3.2019 ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi (12.2018): Asylländerbericht Bangladesch [Arbeitsversion]. USDOS – US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 – Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430114.html, Zugriff 27.2.
  41. SicherheitsbehördenUSDOS – US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 – Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430114.html, Zugriff 27.2.2019,
  42. Sicherheitsbehörden Die Polizei ist beim Ministerium für Inneres angesiedelt und hat das Mandat die innere Sicherheit und Recht und Ordnung aufrecht zu erhalten. Die Armee, die dem Büro des Ministerpräsidenten untersteht, ist für die äußere Sicherheit zuständig, kann aber auch für innerstaatliche Sicherheitsaufgaben herangezogen werden. Zivile Stellen hatten weiterhin effektive Kontrolle über die Streitkräfte und andere Sicherheitsbehörden. Die Regierung verfügt über Mechanismen, Missbrauch und Korruption zu untersuchen und zu bestrafen; sie werden aber nicht immer angewandt (USDOS 20.4.2018). Das Wirken der Polizei ist gekennzeichnet durch einen Mangel an Ressourcen inklusive mangelhafter Infrastruktur, Mangel an Personal, Ausbildung und Arbeitsmaterialien, Ineffizienz und Korruption (AA 27.10.2017). Misstrauen gegenüber der Polizei und anderen Sicherheitsdiensten hält viele Bürger davon ab, Unterstützung zu suchen oder Verbrechen anzuzeigen. Die Regierung unternahm Schritte, um in der Polizei Professionalität, Disziplin, Ausbildung und Reaktionsfähigkeit zu verbessern und die Korruption zu verringern. Die Polizei hat Regeln für angemessene Gewaltausübung in ihre Grundausbildung einbezogen, um bürgernahe Polizeiarbeit umsetzen zu können (USDOS 20.4.2018). Trotz dieser Bemühungen kommt es weiterhin zu Machtmissbrauch und unangebrachter Gewaltanwendung von Sicherheitskräften, insbesondere durch die Rapid Action Batallions (RAPs), die in weiterer Folge ungestraft bleiben (ÖB 12.2018). Es gibt Hinweise auf willkürliche Festnahmen durch die Polizeikräfte, obwohl dies gesetzlich verboten ist, sowie auf willkürliche Nutzung der gesetzlich erlaubten präventiven Festnahmen. Die Festnahme ohne Angabe von Gründen ist für bis zu 30 Tagen zur Verhinderung von Taten, die die nationale Sicherheit, Verteidigung, Souveränität, öffentliche Ordnung oder auch wirtschaftliche Interessen des Landes gefährden, erlaubt. Die Arretierten haben kein Recht auf einen Verteidiger. Die hauptsächlich Betroffenen sind Aktivisten der politischen Parteien und NGO-Vertreter, die Kritik an der Regierung üben. Nach wie vor problematisch ist auch die in vielen Fällen unverhältnismäßig lange Untersuchungshaft. Als Gründe hierfür werden bürokratische Ineffizienz, limitierte Ressourcen und Korruption genannt. Gegenwärtig geht man von über 2 Millionen ausständigen Zivil- und Strafverfahren aus (ÖB 12.2018). Die Sicherheitskräfte lassen Personen weiterhin routinemäßig „verschwinden“. Bei den Opfern handelte es sich zumeist um Anhänger der Opposition. Folter und andere Misshandlungen waren noch immer weit verbreitet, die Behörden gingen entsprechenden Anzeigen jedoch nur selten nach (AI 23.5.2018; siehe auch Abschnitt 6.). Betroffene sehen aus Angst vor Vergeltung in der Regel davon ab, Mitglieder der Sicherheitsbehörden wegen Menschenrechtsvergehen anzuzeigen, so dass diese straflos bleiben (AA 27.10.2017). Die Sicherheitsbehörden bestehen zum Hauptteil aus der dem Innenministerium unterstellten „Bangladesch Police“, die ca. 116.000 Mann zählt. Zur Unterstützung der Polizei stehen weitere Einheiten zur Verfügung (ÖB 12.2018): Rapid Action Batallions (RABs): Es gibt 14 RABs mit insgesamt ca. 8.500 Mann, die ebenfalls dem Innenministerium unterstellt sind. Ihre Aufgabe ist der Kampf gegen bewaffnete kriminelle Organisationen. Die RABs sind hauptsächlich in urbanen Zentren stationiert, rekrutieren sich hauptsächlich aus Polizei und Armee, sind gut ausgebildet und mit moderner Ausrüstung versehen (ÖB 12.2018; vgl. RAB o.D.). Ihnen werden schwere menschenrechtliche Verstöße wie z. B. extralegale Tötungen zugeschrieben (AA 27.10.2017). Die RABs verfolgen eine aggressive Strategie gegen bewaffnete „Gang“-Mitglieder, was zu zahlreichen Toten durch Schießereien führt. Sie werden auch bei Demonstrationen eingesetzt, wobei exzessive Gewalt, Gummigeschosse aber auch scharfe Munition gegen Demonstranten zum Einsatz kam, welche wiederholt Todesopfer forderten. Es kam trotz zahlreicher Verhaftungen noch zu keiner Verurteilung wegen außergerichtlicher Tötungen, Folter oder willkürlicher Verhaftungen gegen Mitglieder der RABs (ÖB 12.2018). Trotz Vorwürfen von Verstößen, einschließlich einer Audioaufzeichnung einer außergerichtlichen Hinrichtung durch Mitglieder des RAB, haben die Behörden es versäumt, die Verantwortlichen auszuforschen und zu verfolgen (HRW 17.1.2019).Rapid Action Batallions (RABs): Es gibt 14 RABs mit insgesamt ca. 8.500 Mann, die ebenfalls dem Innenministerium unterstellt sind. Ihre Aufgabe ist der Kampf gegen bewaffnete kriminelle Organisationen. Die RABs sind hauptsächlich in urbanen Zentren stationiert, rekrutieren sich hauptsächlich aus Polizei und Armee, sind gut ausgebildet und mit moderner Ausrüstung versehen (ÖB 12.2018; vergleiche RAB o.D.). Ihnen werden schwere menschenrechtliche Verstöße wie z. B. extralegale Tötungen zugeschrieben (AA 27.10.2017). Die RABs verfolgen eine aggressive Strategie gegen bewaffnete „Gang“-Mitglieder, was zu zahlreichen Toten durch Schießereien führt. Sie werden auch bei Demonstrationen eingesetzt, wobei exzessive Gewalt, Gummigeschosse aber auch scharfe Munition gegen Demonstranten zum Einsatz kam, welche wiederholt Todesopfer forderten. Es kam trotz zahlreicher Verhaftungen noch zu keiner Verurteilung wegen außergerichtlicher Tötungen, Folter oder willkürlicher Verhaftungen gegen Mitglieder der RABs (ÖB 12.2018). Trotz Vorwürfen von Verstößen, einschließlich einer Audioaufzeichnung einer außergerichtlichen Hinrichtung durch Mitglieder des RAB, haben die Behörden es versäumt, die Verantwortlichen auszuforschen und zu verfolgen (HRW 17.1.2019). Bangladesh Ansar: Gegründet im Jahr 1948 und ebenfalls dem Innenministerium unterstellt, gibt es aktuell ca. 23.000 leichtbewaffnete Ansars, die zur Unterstützung der Polizei im ländlichen Raum eingesetzt werden und auch Zivilschutz-Aufgaben übernehmen (ÖB 12.2018). Bangladesh Rifles (BDRs): Diese ca. 40.000 Mann starke paramilitärische Truppe untersteht dem Home Ministry, wird aber hauptsächlich von Armee-Offizieren geführt und dient in erster Linie dem Grenzschutz. Die BDRs sind auch für die Verhinderung von Schmuggel und Menschenhandel zuständig (ÖB 12.2018). Village Defence Parties (VDP): Gegründet 1976, sollte es in jedem Dorf des Landes je ein männliches und weibliches „Platoon“ à 32 Personen geben, die der Unterstützung der Polizei bei der Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung sowie der Unterstützung der zivilen Behörden bei sozialen und wirtschaftlichen Wiederaufbauprogrammen und bei Naturkatastrophen dienen sollen. In Städten gibt es analog dazu sog. Town Defence Parties (ÖB 12.2018). Special Branch of Police (SB) ist beauftragt, die nationale Sicherheit zu gewährleisten, erfüllt die Funktion, nachrichtendienstliche Informationen zu sammeln und ist mit der Spionageabwehr betraut. Die SB ist überall in Bangladesch vertreten und besitzt die Fähigkeit, innerhalb und außerhalb des Landes zu agieren (AA 27.10.2017). Die Zivilbehörden haben eine effektive Kontrolle über das Militär und die Regierung verfügt über die notwendigen Mechanismen, um Missbrauch und Korruption zu ahnden. Allerdings macht sie hiervon immer weniger Gebrauch. Faktisch hat der Sicherheitsapparat ein Eigenleben entwickelt, das kaum mehr von der Regierung kontrolliert wird (AA 27.10.2017). Quellen: AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (27.10.2017): Bericht über die asyl– und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Oktober 2017). HRW – Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002245.html, Zugriff 7.3.2019 ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi (12.2018): Asylländerbericht Bangladesch [Arbeitsversion]. RAB – Rapid Action Battalion Bangladesh (o.D.): Contact Us, http://www.rab.gov.bd/english/contact-us/, Zugriff 11..2019 USDOS – US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 – Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430114.html, Zugriff 27.2.
  43. Folter und unmenschliche BehandlungUSDOS – US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 – Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430114.html, Zugriff 27.2.2019,
  44. Folter und unmenschliche Behandlung Obwohl Folter und grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, durch die Verfassung und Gesetze verboten sind, gibt es weiterhin Vorwürfe von Misshandlungen durch Sicherheitskräfte und Geheimdienste (USDOS 20.4.2018). Im Fokus der Kritik bezüglich Folter wie auch extralegaler Tötungen stehen dabei insbesondere die Angehörigen der Rapid Action Battalions (RAB) (ÖB 12.2018). Die Behörden gehen entsprechenden Anzeigen nur selten nach. Das Gesetz zur Verhinderung von Folter und Tod in Gewahrsam (Torture and Custodial Death Prevention Act) aus dem Jahr 2013 wird aufgrund mangelndem politischen Willen und Unkenntnis der Strafvollzugsbehörden unzureichend umgesetzt (AI 23.5.2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Missbrauch durch Sicherheitsbeamte bleibt weitgehend straflos (USDOS 20.4.2018). Obwohl Folter und grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, durch die Verfassung und Gesetze verboten sind, gibt es weiterhin Vorwürfe von Misshandlungen durch Sicherheitskräfte und Geheimdienste (USDOS 20.4.2018). Im Fokus der Kritik bezüglich Folter wie auch extralegaler Tötungen stehen dabei insbesondere die Angehörigen der Rapid Action Battalions (RAB) (ÖB 12.2018). Die Behörden gehen entsprechenden Anzeigen nur selten nach. Das Gesetz zur Verhinderung von Folter und Tod in Gewahrsam (Torture and Custodial Death Prevention Act) aus dem Jahr 2013 wird aufgrund mangelndem politischen Willen und Unkenntnis der Strafvollzugsbehörden unzureichend umgesetzt (AI 23.5.2018; vergleiche USDOS 20.4.2018). Missbrauch durch Sicherheitsbeamte bleibt weitgehend straflos (USDOS 20.4.2018). Per Gesetz ist es Richtern möglich, über Verdächtige Untersuchungshaft zu verhängen, während Befragungen ohne Beisein eines Anwalts erfolgen können. Laut Menschrechtsorganisationen fanden viele Fälle von Folter in dieser Phase statt. Sicherheitsbehörden wenden Bedrohungen, Schläge, Kneecapping [Anm.: Schüsse ins Bein oder Knie] und Elektroschocks sowie manchmal Vergewaltigungen und andere sexuelle Übergriffe an, um Informationen von mutmaßlichen Aufständischen und Oppositionellen zu erlangen (USDOS 20.4.2018). Zahlreiche Fälle von Folter und unmenschlicher Behandlung erscheinen politisch motiviert und manchmal werden Familienmitglieder von politischen Gegnern zu Opfern (HRW 17.1.2019). Doch auch vulnerable Gruppen und normale Bürger sind von Folter betroffen (OMCT 26.6.2018). Gemäß der bangladeschischen NGO Odhikar starben im Jahr 2017 13 Personen an den Folgen von Folter; weiters werden für 2017 155 Fälle von außergerichtlichen Tötungen und 86 Fälle von erzwungenem Verschwindenlassen berichtet (Odhikar 12.1.2018). Trotz internationaler Verpflichtungen hat Bangladesch bisher keine Schritte zur Etablierung eines effektiven Opfer- und Zeugenschutzes getätigt und auch keine Prozeduren eingeleitet, die es Opfern ermöglicht ihr Beschwerderecht ohne Angst vor Vergeltung wahrzunehmen. Folteropfer und deren Familien werden nach Anzeigen gegen Sicherheitsbeamte häufig bedroht und in vielen Fällen wird ihnen Geld angeboten, damit sie die Beschwerde zurückziehen. In den wenigen Fällen, die vor Gericht gelangen, sind die Opfer mit einem dysfunktionalen und parteiischem Justizsystem konfrontiert (OMCT 26.6.2018). In Einzelfällen kam es aber zu Verurteilungen (AA 27.10.2017). Quellen: AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (27.10.2017): Bericht über die asyl– und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Oktober 2017). AI – Amnesty International (23.5.2018): Bangladesch 2017/18, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2018/bangladesch, Zugriff 5.3.2019 HRW – Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 – Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002245.html, Zugriff 27.2.2019 ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi (12.2018): Asylländerbericht Bangladesch [Arbeitsversion]. Odhikar (12.1.2018): Bangladesh Annual Human Rights Report 2017, http://odhikar.org/wp-content/uploads/2018/01/Annual-HR-Report-2017_English.pdf, Zugriff 1.3.2019 OMCT – World Organisation Against Torture (26.6.2018): Bangladesh: Torture prevails due to deeply rooted culture of impunity, http://www.omct.org/statements/bangladesh/2018/06/d24943/, Zugriff 6.3.2019 USDOS – US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 – Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430114.html, Zugriff 27.2.
  45. KorruptionUSDOS – US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 – Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430114.html, Zugriff 27.2.2019,
  46. Korruption Korruption ist in Bangladesch weit verbreitet und hat alle Teile der Gesellschaft durchdrungen (AA 27.10.2017; vgl. LIFOS 25.2.2019). Der Vorsitzende der Antikorruptionsbehörde, Iqbal Mahmood, wird mit den Worten zitiert, die Korruption habe ein solches Ausmaß erreicht, dass er ratlos sei, wie er sie reduzieren könne (AA 27.10.2017). Auf dem Korruptionsindex von Transparency International belegte Bangladesch im Jahr 2018 den
  47. Platz unter 180 untersuchten Staaten, das ist eine Verschlechterung von sechs Plätzen im Vergleich zum Jahr 2017 (143/180) (TI 29.1.2019). Korruption ist in Bangladesch weit verbreitet und hat alle Teile der Gesellschaft durchdrungen (AA 27.10.2017; vergleiche LIFOS 25.2.2019). Der Vorsitzende der Antikorruptionsbehörde, Iqbal Mahmood, wird mit den Worten zitiert, die Korruption habe ein solches Ausmaß erreicht, dass er ratlos sei, wie er sie reduzieren könne (AA 27.10.2017). Auf dem Korruptionsindex von Transparency International belegte Bangladesch im Jahr 2018 den
  48. Platz unter 180 untersuchten Staaten, das ist eine Verschlechterung von sechs Plätzen im Vergleich zum Jahr 2017 (143/180) (TI 29.1.2019). Vor allem im Bereich der erstinstanzlichen Gerichte, der Gerichtsbediensteten, der öffentlichen Ankläger, der Magistrate und der Anwälte wird Korruption als ein weit verbreitetes Problem angesehen. Wohlhabenden oder in den großen Parteien verankerten Personen stehen die Möglichkeiten des ineffizienten und korrupten Justizsystems offen. Das Ausmaß der Korruption stellt jedoch sicher, dass auch Opfer staatlicher Verfolgung davon profitieren können (ÖB 12.2018). Laut Transparency International haben im Jahr 2015 47 % der befragten Haushalte und 49 % der befragten Unternehmen Bestechungsgeld gezahlt (TI 30.5.2016). Als korrupteste Behörden werden die Migrationsbehörden sowie die Rechtspflege genannt. Versicherungen, Banken und NGOs genießen den besten Ruf (AA 27.10.2017). Als Korruptionsbekämpfungs- sowie Rechtsschutzinstrument besteht die Antikorruptionsbehörde (Anti Corruption Commission - ACC). Diese wird seitens der deutschen Botschaft Dhaka jedoch als „eher zahnloser Papiertiger“ sowie „reines Aushängeschild“ beurteilt (ÖB 12.2018). Eine im Jahr 2013 erlassene Gesetzesänderung führte dazu, dass die ACC der Korruption verdächtigte Beamte nur noch mit Zustimmung der Regierung anklagen darf. Faktisch hat die ACC in den vergangenen Jahren lediglich eine Handvoll von Regierungsvertretern angeklagt (AA 27.10.2017). Im Gegenzug wird der Regierung vorgeworfen, die ACC für politisch motivierte Strafverfolgung zu nutzen (USDOS 20.4.2018), beispielsweise gegen die oppositionelle BNP (FH 1.2018). Es gibt Ambitionen der jüngsten Regierungen, Korruption einzuschränken (LIFOS 25.2.2019) und die Regierung setzt Schritte zur Bekämpfung der weitverbreiteten Polizeikorruption (USDOS 20.4.2018). Quellen: AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (27.10.2017): Bericht über die asyl– und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Oktober 2017). FH – Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 – Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/1442339.html, Zugriff 28.2.2019 LIFOS – Center för landinformation och landanalys inom migrationsområdet (25.2.2019): Bangladesh falska handlingar, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458189/1226_1551169348_190225550.pdf, Zugriff 5.3.2019 ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi (12.2018): Asylländerbericht Bangladesch [Arbeitsversion]. TI – Transparency International (29.1.2019): Corruption Perceptions Index 2018, https://www.transparency.org/cpi2018, https://www.transparency.org/files/content/pages/2018_CPI_Methodology.zip, Zugriff 6.3.2019 TI – Transparency International (30.5.2016): U4 Expert Answer - Corruption and governance indicators in selected Asian countries, https://knowledgehub.transparency.org/assets/uploads/helpdesk/Corruption_trends_in_Asia_Pacific_region.pdf, Zugriff 6.3.2019 USDOS – US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 – Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430114.html, Zugriff 27.2.
  49. NGOs und MenschenrechtsaktivistenUSDOS – US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 – Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430114.html, Zugriff 27.2.2019,
  50. NGOs und Menschenrechtsaktivisten Bangladesch verfügt über eine große, seit den 1970er Jahren wachsende Zahl an regierungsunabhängigen Menschenrechtsorganisationen (ÖB 12.2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Die meisten NGOs können uneingeschränkt arbeiten, jedoch werden Gruppen, die als übermäßig regierungskritisch gelten, überwacht und schikaniert und ihnen werden regelmäßig notwendige behördliche Genehmigungen verweigert (FH 1.2018). NGOs können ihre Erkenntnisse veröffentlichen, jedoch sind Regierungsvertreter diesbezüglich nur selten interessiert oder kooperativ (USDOS 20.4.2018).Bangladesch verfügt über eine große, seit den 1970er Jahren wachsende Zahl an regierungsunabhängigen Menschenrechtsorganisationen (ÖB 12.2018; vergleiche USDOS 20.4.2018). Die meisten NGOs können uneingeschränkt arbeiten, jedoch werden Gruppen, die als übermäßig regierungskritisch gelten, überwacht und schikaniert und ihnen werden regelmäßig notwendige behördliche Genehmigungen verweigert (FH 1.2018). NGOs können ihre Erkenntnisse veröffentlichen, jedoch sind Regierungsvertreter diesbezüglich nur selten interessiert oder kooperativ (USDOS 20.4.2018). Die Schwerpunkte dieser Organisationen liegen eher im Bereich des sozialen Engagements, insbesondere der Bildungsarbeit und Gesundheitsversorgung der armen Landbevölkerung. Weit entwickelt sind auch Mikrokreditinstitutionen, deren Hauptzielgruppe der weibliche Teil der armen Bevölkerungsschichten ist. NGOs spielen ebenso eine wichtige Rolle für die Durchsetzung der Grundrechte von marginalisierten Bevölkerungsgruppen (ÖB 12.2018). Menschenrechts-NGOs in Bangladesch üben oft harsche Kritik an der Regierung, sehen sich deswegen aber nicht generell staatlichen Repressionen ausgesetzt. Seit Ausrufung des Ausnahmezustandes kam es aber wieder zu einer Verschlechterung der Situation. Im Zuge der Anti-Korruptionskampagne der Übergangsregierung gerieten auch prominente NGO-Vertreter ins Visier der Behörden (ÖB 12.2018). Weiterhin werden häufig Berichte über Einschüchterungen und Bedrohungen gegenüber Menschenrechtsverteidigern bekannt. Der Druck auf die Zivilgesellschaft durch die Regierung ist hoch (AA 27.10.2017). Menschenrechtsgruppen praktizieren Selbstzensur und Bedrohungen von Extremisten sowie eine zunehmend autoritär agierende Regierungspartei führte zu einer Kultur der Angst in der Zivilgesellschaft (USDOS 20.4.2018). Die Menschenrechtsorganisation Odhikar war von einer Schmierkampagne betroffen, in der ihr „anti-staatliche und regierungsfeindliche“ Aktivitäten und die „Verschwörung gegen das Land“ vorgeworfen wurde (FIDH 9.1.2019). Die Bangladesh Election Commission (BEC) verbot Odhikar Wahlbeobachter bei der Parlamentswahl vom 30.12.2018 einzusetzen (FIDH 9.1.2019; vgl. AI 13.12.2018). Insgesamt wurden nur etwa 26.000 Wahlbeobachter akkreditiert (FIDH 9.1.2019).Die Menschenrechtsorganisation Odhikar war von einer Schmierkampagne betroffen, in der ihr „anti-staatliche und regierungsfeindliche“ Aktivitäten und die „Verschwörung gegen das Land“ vorgeworfen wurde (FIDH 9.1.2019). Die Bangladesh Election Commission (BEC) verbot Odhikar Wahlbeobachter bei der Parlamentswahl vom 30.12.2018 einzusetzen (FIDH 9.1.2019; vergleiche AI 13.12.2018). Insgesamt wurden nur etwa 26.000 Wahlbeobachter akkreditiert (FIDH 9.1.2019). Alle aktiven NGOs müssen beim Ministry of Social Welfare registriert sein. Sowohl lokale als auch internationale Organisationen, die zu sensiblen Themen wie Menschenrechte, indigene Bevölkerung, Rohingya Flüchtlinge oder Arbeitsrecht arbeiten, sehen sich mit formellen und informellen Restriktionen konfrontiert (ÖB 12.2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Durch eine Neuregelung der Regularien für die Annahme von Projektgeldern und Spenden aus dem Ausland wird die Arbeit vieler NGOs durch zusätzlichen bürokratischem Aufwand enorm erschwert (AA 27.10.2017; vgl. ÖB 12.2018; USDOS 20.4.2018), insbesondere für NGOs, die sich kritisch gegenüber dem Staat oder der Regierung äußern (USDOS 20.4.2018). Gleichzeitig sorgen die neuen Richtlinien für stärkere Eingriffs- und Überwachungsmöglichkeiten durch die Regierung. Regelmäßig erfolgen Beschwerden, dass regierungskritische Menschenrechtsprojekte nur mit Einschränkungen genehmigt werden (AA 27.10.2017).Alle aktiven NGOs müssen beim Ministry of Social Welfare registriert sein. Sowohl lokale als auch internationale Organisationen, die zu sensiblen Themen wie Menschenrechte, indigene Bevölkerung, Rohingya Flüchtlinge oder Arbeitsrecht arbeiten, sehen sich mit formellen und informellen Restriktionen konfrontiert (ÖB 12.2018; vergleiche USDOS 20.4.2018). Durch eine Neuregelung der Regularien für die Annahme von Projektgeldern und Spenden aus dem Ausland wird die Arbeit vieler NGOs durch zusätzlichen bürokratischem Aufwand enorm erschwert (AA 27.10.2017; vergleiche ÖB 12.2018; USDOS 20.4.2018), insbesondere für NGOs, die sich kritisch gegenüber dem Staat oder der Regierung äußern (USDOS 20.4.2018). Gleichzeitig sorgen die neuen Richtlinien für stärkere Eingriffs- und Überwachungsmöglichkeiten durch die Regierung. Regelmäßig erfolgen Beschwerden, dass regierungskritische Menschenrechtsprojekte nur mit Einschränkungen genehmigt werden (AA 27.10.2017). Viele Menschenrechtsorganisationen lassen sich den jeweiligen politischen Lagern zuordnen. Partikularinteressen und Rivalitäten spielen auch im Verhältnis der Menschenrechtsverteidiger untereinander eine Rolle. Die Darstellung angeblicher Menschenrechtsverletzungen durch die unterschiedlichen Menschenrechtsorganisationen kann daher je nach politischer, ethnischer oder religiöser Herkunft variieren. Für Außenstehende ist es oft schwierig, sich ein zutreffendes Bild zu verschaffen (AA 27.10.2017). Quellen: AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (27.10.2017): Bericht über die asyl– und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Oktober 2017). AI - Amnesty International (13.12.2018): Rights at stake in Bangladesh on Human Rights Day, https://www.ecoi.net/de/dokument/1454524.html, Zugriff 6.3.2019 FH – Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 – Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/1442339.html, Zugriff 28.2.2019 FIDH - International Federation for Human Rights (Hg.) (9.1.2019): Joint statement [by AHRC - Asian Human Rights Commission; ANFREL - Asian Network for Free Elections; GNDEM - Global Network of Domestic Election Monitors; FIDH - International Federation for Human Rights; CMEV - Centre for Monitoring Election Violence, Sri Lanka] on the undemocratic electoral environment in Bangladesh, https://www.fidh.org/en/region/asia/bangladesh/joint-statement-on-the-undemocratic-electoral-environment-in, Zugriff 6.3.2019 ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi (12.2018): Asylländerbericht Bangladesch [Arbeitsversion]. USDOS – US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 – Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430114.html, Zugriff 27.2.
  51. OmbudsmannUSDOS – US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 – Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430114.html, Zugriff 27.2.2019,
  52. Ombudsmann Das Gesetz sieht die Institution eines Ombudsmannes vor, es wurde jedoch noch keiner ernannt. Auch in Haftanstalten gibt es keine Ombudsleute, an die Häftlinge Beschwerden vorbringen können (USDOS 20.4.2018). Es gibt keine Prozeduren für Opfer von Folter, ihr Beschwerderecht ohne Angst vor Vergeltung wahrzunehmen (OMCT 26.6.2018). Als Korruptionsbekämpfungs- sowie Rechtsschutzinstrument besteht die Antikorruptionsbehörde (Anti Corruption Commission – ACC) (ÖB 12.2018). Quellen: USDOS – US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 – Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430114.html, Zugriff 27.2.2019 ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi (12.2018): Asylländerbericht Bangladesch [Arbeitsversion]. OMCT – World Organisation Against Torture (26.6.2018): Bangladesh: Torture prevails due to deeply rooted culture of impunity, http://www.omct.org/statements/bangladesh/2018/06/d24943/, Zugriff 6.3.
  53. Wehrdienst und RekrutierungenOMCT – World Organisation Against Torture (26.6.2018): Bangladesh: Torture prevails due to deeply rooted culture of impunity, http://www.omct.org/statements/bangladesh/2018/06/d24943/, Zugriff 6.3.2019,
  54. Wehrdienst und Rekrutierungen Bangladesch verfügt über eine Berufsarmee und hat seit seiner Unabhängigkeit keinen verpflichtenden Wehrdienst (ÖB 12.2018). Die bangladeschische Armee besteht aus circa 260.000 aktiven Soldaten und circa 472.000 Reservisten (AA 27.10.2017). Bangladeschische Staatsangehörige können im Alter von 16 bis 19 Jahren einen freiwilligen Militärdienst ableisten, sofern der Abschluss der
  55. Schulstufe nachgewiesen wird. Das Mindestalter für den freiwilligen Militärdienst wurde im Jahr 2012 vom
  56. auf das
  57. Lebensjahr angehoben (AA 27.10.2017). Personen unter 18 Jahren kommen nicht zu Kampfeinsätzen (ÖB 12.2018). Seit dem Jahr 2013 können auch Frauen Wehrdienst leisten. Der erste weibliche Lehrgang graduierte im Jahr 2015 (AA 27.10.2017). Deserteuren droht im Kriegsfall, nach den Vorschriften des bangladeschischen Armeegesetzes („Army Act 1952“), die Todesstrafe. Die Beherbergung von Deserteuren kann ein strafrechtlich relevantes Vergehen darstellen, das nach § 136 des Strafgesetzbuches 1860 geahndet werden kann (AA 27.10.2017).Deserteuren droht im Kriegsfall, nach den Vorschriften des bangladeschischen Armeegesetzes („Army Act 1952“), die Todesstrafe. Die Beherbergung von Deserteuren kann ein strafrechtlich relevantes Vergehen darstellen, das nach Paragraph 136, des Strafgesetzbuches 1860 geahndet werden kann (AA 27.10.2017). Es gibt keine Hinweise auf Zwangsrekrutierung (ÖB 12.2018). Quellen: AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (27.10.2017): Bericht über die asyl– und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Oktober 2017). ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi (12.2018): Asylländerbericht Bangladesch [Arbeitsversion].
  58. Allgemeine MenschenrechtslageÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi (12.2018): Asylländerbericht Bangladesch [Arbeitsversion].,
  59. Allgemeine Menschenrechtslage Bangladesch hat bisher mehrere UN Menschenrechtskonventionen ratifiziert, ist diesen beigetreten oder hat sie akzeptiert (ÖB 12.2018; vgl. UNHROHC o.D.). Die Verfassung von Bangladesch in der seit
  60. Mai 2004 geltenden Fassung listet in Teil III, Artikel 26 bis 47A, einen umfassenden Katalog an Grundrechten auf. Artikel 102 aus Teil VI, Kapitel 1 der Verfassung regelt die Durchsetzung der Grundrechte durch die High Court Abteilung des Obersten Gerichtshofes. Jeder Person, die sich in ihren verfassungsmäßigen Grundrechten verletzt fühlt, steht der direkte Weg zum „High Court“ offen. Die „National Human Rights Commission“ wurde im Dezember 2007 unter dem „National Human Rights Commission Ordinance“ von 2007 eingerichtet, hat aber noch keine nennenswerte Aktivität entfaltet (ÖB 12.2018).Bangladesch hat bisher mehrere UN Menschenrechtskonventionen ratifiziert, ist diesen beigetreten oder hat sie akzeptiert (ÖB 12.2018; vergleiche UNHROHC o.D.). Die Verfassung von Bangladesch in der seit
  61. Mai 2004 geltenden Fassung listet in Teil römisch drei, Artikel 26 bis 47A, einen umfassenden Katalog an Grundrechten auf. Artikel 102 aus Teil römisch sechs, Kapitel 1 der Verfassung regelt die Durchsetzung der Grundrechte durch die High Court Abteilung des Obersten Gerichtshofes. Jeder Person, die sich in ihren verfassungsmäßigen Grundrechten verletzt fühlt, steht der direkte Weg zum „High Court“ offen. Die „National Human Rights Commission“ wurde im Dezember 2007 unter dem „National Human Rights Commission Ordinance“ von 2007 eingerichtet, hat aber noch keine nennenswerte Aktivität entfaltet (ÖB 12.2018). Teils finden Menschenrechtsverletzungen auch unter Duldung und aktiver Mitwirkung der Polizei und und anderer Sicherheitskräfte statt (GIZ 12.2018a). Dazu zählen außergerichtliche Tötungen, Verschwinden lassen von Personen, willkürliche Festnahmen und Verhaftungen und Folter (USDOS 20.4.2018). Im Jahr 2017 sollen nach Angaben der bangladeschischen Menschenrechtsorganisation Odhikar 117 Personen durch Sicherheitskräfte getötet, 13 Personen dabei zu Tode gefoltert bzw. geprügelt worden sein (Odhikar 12.1.2018). Die Regierung verhaftete laut neuesten Berichten bis zu 2000 Mitglieder der RABs wegen diverser Vergehen. Obwohl die RABs in den letzten Jahren hunderte Tötungen bzw. mutmaßliche Morde verübt haben, kam es noch zu keiner Verurteilung wegen außergerichtlicher Tötungen, Folter oder willkürlicher Verhaftungen (ÖB 12.2018, siehe auch Abschnitt 5). Zu den bedeutendsten Menschenrechtsproblemen zählen weiters, auch aufgrund des Fehlens von Rechenschaftspflicht, Einschränkungen der Bürgerrechte inklusive der Rede- und Pressefreiheit, der Aktivitäten von NGOs, ein Mangel an Freiheit, um an politischen Prozessen teilzunehmen, Korruption, Gewalt und Diskriminierung basierend auf Geschlecht, Religion, Kaste, Stamm, inklusive indigener Personen, sexueller Orientierung und Genderidentität. Auch Menschenhandel, Einschränkungen der Arbeitnehmerrechte und schlimme Formen der Kinderarbeit sind weiterhin ernsthafte Probleme (USDOS 20.4.2018). Die meisten NGOs können uneingeschränkt arbeiten, jedoch werden Gruppen, die als übermäßig regierungskritisch gelten, überwacht und schikaniert und ihnen werden regelmäßig notwendige behördliche Genehmigungen verweigert (FH 1.2018; für mehr Informationen zu NGOs siehe Abschnitt 8). Im April brachte die EU während der jährlichen bilateralen Menschenrechtskonsultationen ihre Besorgnis über Berichte über außergerichtliche Tötungen und gewaltsames Verschwindenlassen zum Ausdruck und forderte von der Regierung das Problem der Gewalt und Belästigung von Gewerkschaftern anzugehen (HRW 17.1.2019). Das Gesetz verbietet Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen, es wird jedoch nicht effektiv durchgesetzt. Fälle von Diskriminierung und gesellschaftlicher Gewalt gegen religiöse und ethnische Minderheiten sowie von Menschen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung bestehen fort (USDOS 20.4.2018). Das Informations- und Kommunikationstechnologiegesetz (Information and Communication Technology Act - ICT Act) wird angewandt, um Oppositionelle und Mitglieder der Zivilgesellschaft wegen Delikten von Verleumdung und Blasphemie juristisch zu verfolgen (USDOS 20.4.2018; vgl. FH 1.2018). Das Gesetz verbietet Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen, es wird jedoch nicht effektiv durchgesetzt. Fälle von Diskriminierung und gesellschaftlicher Gewalt gegen religiöse und ethnische Minderheiten sowie von Menschen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung bestehen fort (USDOS 20.4.2018). Das Informations- und Kommunikationstechnologiegesetz (Information and Communication Technology Act - ICT Act) wird angewandt, um Oppositionelle und Mitglieder der Zivilgesellschaft wegen Delikten von Verleumdung und Blasphemie juristisch zu verfolgen (USDOS 20.4.2018; vergleiche FH 1.2018). Die Regierung unternimmt Anstrengungen den „Prevention and Suppression of Human Trafficking Act (PSHTA)” von 2012 umzusetzen, erreicht aber noch nicht die Minimalstandards zur Verhinderung von Menschenhandel. Für 2017 hat die Regierung 778 Fälle von Menschenhandel gemeldet, wobei ein Vergleich mit den Jahren davor nicht möglich ist. Verurteilungen sind selten, da nicht ausreichend Ressourcen für die Ermittlungen in allen Fällen bereitgestellt werden. Für Frauen und Kinder, die Opfer von Menschenhandel waren, stellt die Regierung für maximal fünf Tage Unterkunft in Schutzhäusern zur Verfügung. NGOs kritisieren, dass die Unterstützung nicht ausreichend ist und die Gefahr neuerlich Opfer zu werden hoch ist. NGOs unterstützen männliche Opfer, bieten jedoch keine Unterkunft an (USDOS 28.6.2018). Quellen: FH – Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 – Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/1442339.html, Zugriff 28.2.2019 GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (12.2018a): Bangladesch, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/bangladesch/geschichte-staat, Zugriff 5.3.2019 HRW – Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 – Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002245.html, Zugriff 27.2.2019 ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi (12.2018): Asylländerbericht Bangladesch [Arbeitsversion]. Odhikar (12.1.2018): Bangladesh Annual Human Rights Report 2017, http://odhikar.org/wp-content/uploads/2018/01/Annual-HR-Report-2017_English.pdf, Zugriff 1.3.2019 UNHROHC- United Nations Human Rights Office of the High Commissioner (o.D.): View the ratification status by country or by treaty - Bangladesh, http://tbinternet.ohchr.org/_layouts/TreatyBodyExternal/Treaty.aspx?CountryID=37&Lang=EN, Zugriff 5.3.2019 USDOS – US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 – Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430114.html, Zugriff 27.2.2019 USDOS – US Department of State (28.6.2018): Trafficking in Persons Report 2018 - Country Narratives: A-C, S 89ff, https://www.state.gov/documents/organization/282800.pdf, Zugriff 28.2.
  62. Meinungs- und PressefreiheitUSDOS – US Department of State (28.6.2018): Trafficking in Persons Report 2018 - Country Narratives: A-C, S 89ff, https://www.state.gov/documents/organization/282800.pdf, Zugriff 28.2.2019,
  63. Meinungs- und Pressefreiheit Die laut Verfassung garantierte Meinungs- und Pressefreiheit wird von der Regierung nicht immer respektiert und es gibt deutliche Einschränkungen (USDOS 20.4.2018). Die Regierung nutzt weiterhin repressive Gesetze, um die Meinungsfreiheit in unangemessener Weise einzuschränken und Journalisten und Menschenrechtsverteidiger gezielt zu verfolgen und zu schikanieren (AI 23.5.2018). Bangladesch verfügt über eine lebhafte Medienlandschaft, vor allem im Bereich der Printpresse. Der einzige terrestrische staatliche TV-Sender (BTV) sowie das staatliche Radio berichten hauptsächlich aus Sicht der jeweiligen Regierung (ÖB 12.2018). Die unabhängigen Medien sind aktiv und drücken eine Vielzahl von Ansichten aus, werden allerdings Druck seitens der Regierung ausgesetzt, wenn sie diese kritisierten. So werden Pressekanäle durch das Zurückhalten finanziell wichtiger Regierungsinserate sowie durch Einflussnahme auf Privatunternehmen, ihre Werbung einzuschränken, beeinflusst. Aus Angst vor Belästigung und Repressalien zensieren sich Journalisten auch selbst (USDOS 20.4.2018). Im September 2018 verabschiedete die Regierung mit dem „Digital Security Act“ ein Gesetz, das die Überwachung der gesamten elektronischen Kommunikation ermöglichen soll. Dieses neue Gesetz sollte missbräuchliche Bestimmungen des „Information and Communication Technology Act“ (ICT-Act) behandeln, enthält jedoch selbst ähnliche Bestimmungen sowie neue Abschnitte zur Kriminalisierung der freien Meinungsäußerung (HRW 17.1.2019). Auf Basis des ICT Act wurden 2018 mehrere Dutzend Personen für Online-Verbrechen wie Verleumdung und Blasphemie, inhaftiert, darunter auch Aktivisten und Journalisten (FH 1.2018; vgl. HRW 17.1.2019). Für das Jahr 2017 berichtet Odhikar von 32 Verhaftungen aufgrund des ICT-Gesetzes, die Betroffenen veröffentlichten Kommentare über hochrangige Regierungsmitglieder oder deren Familien (Odhikar 12.1.2018). Im September 2018 verabschiedete die Regierung mit dem „Digital Security Act“ ein Gesetz, das die Überwachung der gesamten elektronischen Kommunikation ermöglichen soll. Dieses neue Gesetz sollte missbräuchliche Bestimmungen des „Information and Communication Technology Act“ (ICT-Act) behandeln, enthält jedoch selbst ähnliche Bestimmungen sowie neue Abschnitte zur Kriminalisierung der freien Meinungsäußerung (HRW 17.1.2019). Auf Basis des ICT Act wurden 2018 mehrere Dutzend Personen für Online-Verbrechen wie Verleumdung und Blasphemie, inhaftiert, darunter auch Aktivisten und Journalisten (FH 1.2018; vergleiche HRW 17.1.2019). Für das Jahr 2017 berichtet Odhikar von 32 Verhaftungen aufgrund des ICT-Gesetzes, die Betroffenen veröffentlichten Kommentare über hochrangige Regierungsmitglieder oder deren Familien (Odhikar 12.1.2018). Die Verfassung setzt Kritik an der Verfassung mit Verhetzung gleich. Die Strafe für Verhetzung reicht von drei Jahren bis zu lebenslanger Haft. Im Jahr 2016 wurden mehrere Prominente der Verhetzung beschuldigt, darunter die Parteivorsitzende der Oppositionspartei BNP, sowie zwei Mediengrößen. Die Fälle der Mediengrößen wurden von der Regierung nicht weiter verfolgt (USDOS 20.4.2018). Auch Hassreden sind verboten, die Regierung hat aber aufgrund der fehlenden Definition im Gesetz einen breiten Interpretationsspielraum (ÖB 12.2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Die Regierung kann die Redefreiheit einschränken, wenn sie als gegen die Sicherheit des Staates gerichtet, gegen freundschaftliche Beziehungen mit ausländischen Staaten, gegen die öffentliche Ordnung, Anstand oder Moral oder wegen Missachtung des Gerichts, Verleumdung oder Anstiftung zu einer Straftat erachtet wird (USDOS 20.4.2018).Die Verfassung setzt Kritik an der Verfassung mit Verhetzung gleich. Die Strafe für Verhetzung reicht von drei Jahren bis zu lebenslanger Haft. Im Jahr 2016 wurden mehrere Prominente der Verhetzung beschuldigt, darunter die Parteivorsitzende der Oppositionspartei BNP, sowie zwei Mediengrößen. Die Fälle der Mediengrößen wurden von der Regierung nicht weiter verfolgt (USDOS 20.4.2018). Auch Hassreden sind verboten, die Regierung hat aber aufgrund der fehlenden Definition im Gesetz einen breiten Interpretationsspielraum (ÖB 12.2018; vergleiche USDOS 20.4.2018). Die Regierung kann die Redefreiheit einschränken, wenn sie als gegen die Sicherheit des Staates gerichtet, gegen freundschaftliche Beziehungen mit ausländischen Staaten, gegen die öffentliche Ordnung, Anstand oder Moral oder wegen Missachtung des Gerichts, Verleumdung oder Anstiftung zu einer Straftat erachtet wird (USDOS 20.4.2018). Die „Bangladesh Telocommunication Regultory Commission“ (BTRC) ist mit der Regulierung der Telekommunikation beauftragt, beschränkt den Internetzugang und filtert Internetinhalte. Es gibt ein gesetzliches Verbot der Nutzung von Virtual Private Networks und VOIP-Telefonie, das jedoch kaum exekutiert wird (USDOS 20.4.2018). Der „Official Secrecy Act“ verbietet Journalisten das Sammeln von Informationen von staatlichen Quellen. Kritische Journalisten sehen sich systematischen Verleumdungsklagen ausgesetzt (ÖB 12.2018). Die Bedrohungslage für Blogger und Herausgeber im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bleibt hoch (FH 12019). Journalisten sehen sich auch gewalttätigen Angriffen ausgesetzt, die mitunter zum Tode führen. In den letzten Jahren wurden wiederholt Blogger, die für ihre säkulare oder anti-islamische Haltung bekannt waren, von Extremisten getötet. Es mehrten sich zuletzt wieder Medienberichte über angegriffene oder verschwundene Journalisten. Nicht alle tauchen wieder auf (ÖB 12.2018). Neben den Sicherheitskräften stellen auch Parteiaktivisten und islamisch-fundamentalistische Gruppen eine potenzielle Gefahrenquelle für Medienvertreter dar (ÖB 12.2018; vgl. FH 1.2019). Ein Klima der Straflosigkeit ist die Norm. Dutzende Blogger sind weiterhin untergetaucht oder im Exil (FH 1.2019) Die schleppende strafrechtliche Verfolgung der Tötungen säkularer Aktivisten in den Jahren 2015 und 2016 sorge in der Zivilgesellschaft nach wie vor für Beunruhigung (AI 23.5.2018; vgl. FH 1.2019). Im März 2017 wurde die bewaffnete Gruppe Ansar al-Islam verboten, die sich zu den Tötungen bekannt hatte (AI 23.5.2018).Neben den Sicherheitskräften stellen auch Parteiaktivisten und islamisch-fundamentalistische Gruppen eine potenzielle Gefahrenquelle für Medienvertreter dar (ÖB 12.2018; vergleiche FH 1.2019). Ein Klima der Straflosigkeit ist die Norm. Dutzende Blogger sind weiterhin untergetaucht oder im Exil (FH 1.2019) Die schleppende strafrechtliche Verfolgung der Tötungen säkularer Aktivisten in den Jahren 2015 und 2016 sorge in der Zivilgesellschaft nach wie vor für Beunruhigung (AI 23.5.2018; vergleiche FH 1.2019). Im März 2017 wurde die bewaffnete Gruppe Ansar al-Islam verboten, die sich zu den Tötungen bekannt hatte (AI 23.5.2018). Im Vorfeld der
  64. Parlamentswahlen vom 30.12.2018 haben unabhängige zivilgesellschaftliche Organisationen und Medien Einschränkungen bei ihren Aktivitäten erfahren. Im November 2018 gab es 72 Angriffe auf Journalisten, 39 Verhaftungen im Zusammenhang mit dem ICT-Act von 2006 und neun Verhaftungen im Zusammenhang mit dem „Digital Security Act“ (FIDH 9.1.2019). Quellen: AI – Amnesty International (23.5.2018): Bangladesch 2017/18, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2018/bangladesch, Zugriff 5.3.2019 FH – Freedom House (1.2019): Freedom in the World 2018 – Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/1442339.html, Zugriff 28.2.2019 FIDH - International Federation for Human Rights (Hg.) (9.1.2019): Joint statement [by AHRC - Asian Human Rights Commission; ANFREL - Asian Network for Free Elections; GNDEM - Global Network of Domestic Election Monitors; FIDH - International Federation for Human Rights; CMEV - Centre for Monitoring Election Violence, Sri Lanka] on the undemocratic electoral environment in Bangladesh, https://www.fidh.org/en/region/asia/bangladesh/joint-statement-on-the-undemocratic-electoral-environment-in, Zugriff 6.3.2019 HRW – Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 – Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002245.html, Zugriff 27.2.2019 ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi (12.2018): Asylländerbericht Bangladesch [Arbeitsversion]. Odhikar (12.1.2018): Bangladesh Annual Human Rights Report 2017, http://odhikar.org/wp-content/uploads/2018/01/Annual-HR-Report-2017_English.pdf, Zugriff 1.3.2019 USDOS – US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 – Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430114.html, Zugriff 27.2.
  65. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, OppositionUSDOS – US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 – Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430114.html, Zugriff 27.2.2019,
  66. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird von der Verfassung garantiert, von der Regierung für oppositionelle politische Parteien jedoch beschnitten. Proteste und Demonstrationen müssen vorab genehmigt werden und die Regierung hat das Recht Versammlungen von mehr als vier Personen zu verbieten (USDOS 20.4.2018; vgl. AA 27.10.2017). Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird von der Verfassung garantiert, von der Regierung für oppositionelle politische Parteien jedoch beschnitten. Proteste und Demonstrationen müssen vorab genehmigt werden und die Regierung hat das Recht Versammlungen von mehr als vier Personen zu verbieten (USDOS 20.4.2018; vergleiche AA 27.10.2017). Es sind Fälle bekannt geworden, in denen politischen Gruppen, unter dem Vorwand der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit gemäß § 144 Strafprozessgesetz, die Versammlungsfreiheit abgesprochen wurde (AA 27.10.2017). Bei politischen Versammlungen oder Demonstrationen kann es zu gewalttätigen Übergriffen seitens rivalisierender Parteiaktivisten oder der Sicherheitskräfte kommen (ÖB 12.2018). Die Regierung beendete in verschiedenen Fällen verbotene Versammlungen gewaltsam (AA 27.10.2017). Im Jahr 2017 wurden mehrere Versammlungen von verschiedenen politischen Parteien verboten und angegriffen (Odhikar 12.1.2018). Durch Verhaftungen von Parteiaktivisten versucht die Regierung Kundgebungen zu verhindern. Oft werden Demonstranten bei Zusammenstößen mit Sicherheitskräften verletzt, gelegentlich sogar getötet (FH 1.2018).Es sind Fälle bekannt geworden, in denen politischen Gruppen, unter dem Vorwand der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit gemäß Paragraph 144, Strafprozessgesetz, die Versammlungsfreiheit abgesprochen wurde (AA 27.10.2017). Bei politischen Versammlungen oder Demonstrationen kann es zu gewalttätigen Übergriffen seitens rivalisierender Parteiaktivisten oder der Sicherheitskräfte kommen (ÖB 12.2018). Die Regierung beendete in verschiedenen Fällen verbotene Versammlungen gewaltsam (AA 27.10.2017). Im Jahr 2017 wurden mehrere Versammlungen von verschiedenen politischen Parteien verboten und angegriffen (Odhikar 12.1.2018). Durch Verhaftungen von Parteiaktivisten versucht die Regierung Kundgebungen zu verhindern. Oft werden Demonstranten bei Zusammenstößen mit Sicherheitskräften verletzt, gelegentlich sogar getötet (FH 1.2018). Die Gründung von Gewerkschaften wurde aufgrund einer Gesetzesreform 2015 erleichtert, jedoch sehen sich Gewerkschaftsführer Entlassungen und körperlicher Einschüchterung ausgesetzt. Ebenso sehen sich Arbeitsrechts-Organisationen, wie „Bangladesh Center for Workers’ Solidarity“ Belästigung ausgesetzt. Beschwerden wegen unsicherer Arbeitsbedingungen, besonders in der Bekleidungsindustrie, führen immer wieder zu Protesten. Im Zuge eines wochenlangen Streiks im Dezember 2016 wurden hunderte Arbeiter entlassen und zahlreiche Gewerkschaftsführer inhaftiert (FH 1.2018). Die Regierung scheint in ihrer Macht gefestigt und es gibt politische Stabilität. Diese Stabilität wird jedoch durch häufige Zusammenstöße mit Oppositionsanhängern sowie durch Fraktionskämpfe innerhalb der Parteien auf lokaler Ebene bedroht. Die großen politischen Parteien haben starke Organisationsstrukturen in deren Basis und können über ihre Vorfeldorganisationen wie Studenten- und Berufsverbindungen mobilisieren. Alle politischen Parteien zeigen Tendenzen zu Klientelismus, der mithilft, die Parteibasen intakt zu halten. Politische Polarisierung, durch Nepotismus charakterisiert, führt zu einer Volatilität im Wahlverhalten. Parteien wie Jamaat Islami haben ideologische Verbindungen zu ihren Kadern und können diesen durch ihr umfangreiches wirtschaftliches Netzwerk Arbeitsplätze verschaffen (BTI 2018). Die Mitgliedschaft oder die Unterstützung einer Oppositionspartei führt nicht per se zu einer Verfolgung durch die Regierung. Allerdings hat die Regierung seit dem Wahlboykott Anfang 2014 viele Oppositionspolitiker verhaften lassen. Allein im Januar 2015 sollen 7.000 Aktivisten verhaftet worden sein, wobei auch vor hochrangigen Politikern nicht Halt gemacht wurde. Verhaftungen und strafrechtliche Verfahren werden traditionell mit Vorwürfen wegen Korruption, Ste

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