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{'item': 'L511 2005479-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.03.2020 GeschäftszahlL511 2005479-1 SpruchL511 2005479–1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , (nunmehr Klein, Wuntschek & Partner Rae GmbH vertreten durch Mag. WUNTSCHEK-HÖRTLER als Masseverwalterin im Konkursverfahren über das Vermögen der XXXX ), gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse (nunmehr Österreichische Gesundheitskasse) vom 27.09.2012, Beitragskontonummer: XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , (nunmehr Klein, Wuntschek & Partner Rae GmbH vertreten durch Mag. WUNTSCHEK-HÖRTLER als Masseverwalterin im Konkursverfahren über das Vermögen der römisch 40 ), gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse (nunmehr Österreichische Gesundheitskasse) vom 27.09.2012, Beitragskontonummer: römisch 40 : A) Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.Das Beschwerdeverfahren wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Mit Bescheid vom 27.09.2012, Ktonr: XXXX , verpflichtete die OÖGKK die beschwerdeführende Partei als Dienstgeberin iSd § 35 Abs. 1 ASVG zur Entrichtung von nachverrechneten allgemeinen Beiträgen in der Höhe von [idHv] EUR 27.548,36 und Beiträgen zur Betrieblichen Vorsorge idHv EUR 2.342,55 sowie zur Entrichtung eines Beitragszuschlages idHv EUR 8.175,58, sohin zur Entrichtung eines Gesmtbetrages idHv EUR 38.066,49 an die OÖGKK.1.
  2. Mit Bescheid vom 27.09.2012, Ktonr: römisch 40 , verpflichtete die OÖGKK die beschwerdeführende Partei als Dienstgeberin iSd Paragraph 35, Absatz eins, ASVG zur Entrichtung von nachverrechneten allgemeinen Beiträgen in der Höhe von [idHv] EUR 27.548,36 und Beiträgen zur Betrieblichen Vorsorge idHv EUR 2.342,55 sowie zur Entrichtung eines Beitragszuschlages idHv EUR 8.175,58, sohin zur Entrichtung eines Gesmtbetrages idHv EUR 38.066,49 an die OÖGKK. 1.
  3. Mit Schreiben vom 21.10.2012 erhob die beschwerdeführende Partei fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid der OÖGKK.
  4. Mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung der oben bezeichneten zum 31.12.2013 beim Landeshauptmann von Oberösterreich anhängig gewesenen Verfahren gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das nunmehr zuständige Bundesverwaltungsgericht [BVwG] über (Ordnungszahl des hg Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1).
  5. Mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung der oben bezeichneten zum 31.12.2013 beim Landeshauptmann von Oberösterreich anhängig gewesenen Verfahren gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG auf das nunmehr zuständige Bundesverwaltungsgericht [BVwG] über (Ordnungszahl des hg Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1). 2.
  6. Mit Schreiben vom 26.02.2020 zog die Masseverwalterin die Beschwerde vom 21.10.2012 gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid zurück (OZ 2). II. ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Einstellung des Beschwerdeverfahrens 1.
  8. Das Rechtsmittelverfahren ist (auch) in von Verwaltungsgerichten geführten Beschwerdeverfahren einzustellen, wenn das Rechtsmittel rechtswirksam zurückgezogen wurde. Diese Einstellung des Beschwerdeverfahrens hat in der Rechtsform des Beschlusses zu erfolgen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). 1.
  9. Die beschwerdeführende Partei ist rechtlich vertreten und hat mit Schriftsatz vom 21.10.2019 ausdrücklich und unmissverständlich erklärt, die Beschwerde zurückzuziehen. Diese Erklärung weist keine Hinweise auf das Vorliegen von Willensmängeln auf (vgl. für viele VwGH 16.03.2016, Ra2016/04/0024; 08.11.2016, Ra2016/09/0098).1.
  10. Die beschwerdeführende Partei ist rechtlich vertreten und hat mit Schriftsatz vom 21.10.2019 ausdrücklich und unmissverständlich erklärt, die Beschwerde zurückzuziehen. Diese Erklärung weist keine Hinweise auf das Vorliegen von Willensmängeln auf vergleiche für viele VwGH 16.03.2016, Ra2016/04/0024; 08.11.2016, Ra2016/09/0098). 1.
  11. Die Zurückziehung der Beschwerde bewirkt, dass der verfahrensgegenständliche Bescheid der OÖGKK vom 27.09.2012 in Rechtskraft erwachsen ist, weshalb das Beschwerdeverfahren spruchgemäß einzustellen ist. III. ad B) Unzulässigkeit der RevisionDas Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).römisch drei. ad B) Unzulässigkeit der Revision, Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Artikel 133, Absatz 4, B-VG). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung 29.04.2015, Fr 2014/20/0047, klargelegt, dass seine bisherige einheitliche Rechtsprechung zur Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Rechtsmittels auf die geltende Rechtslage unverändert übertragbar ist, weshalb sich die gegenständliche Entscheidung auch auf diese Judikatur stützt. Aus dem gegenständlichen Verfahren ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, weshalb so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung 29.04.2015, Fr 2014/20/0047, klargelegt, dass seine bisherige einheitliche Rechtsprechung zur Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Rechtsmittels auf die geltende Rechtslage unverändert übertragbar ist, weshalb sich die gegenständliche Entscheidung auch auf diese Judikatur stützt. Aus dem gegenständlichen Verfahren ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, weshalb so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L511.2005479.1.00

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