GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die ordentliche Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist
BEGRÜNDUNG:, BEGRÜNDUNG: Der Beschwerdeführer ist georgischer Staatsangehöriger und stellte am 11.07.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies diesen Antrag mit Bescheid vom 13.01.2020 (zugestellt an seinen Erwachsenenvertreter) hinsichtlich des Status (I.) des Asylberechtigten
G und (II.) des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Georgien
G ab, erteilte (III.) keine Aufenthaltsberechtigung
G, erließ (IV.)
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Abs 2 Z 2 FPG, stellte (V.)
Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Georgien
FPG zulässig sei, sprach (VI.) aus, dass
Abs 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe und erkannte (VII.) einer Beschwerde gegen diese Entscheidung
Abs 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab.Der Beschwerdeführer ist georgischer Staatsangehöriger und stellte am 11.07.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies diesen Antrag mit Bescheid vom 13.01.2020 (zugestellt an seinen Erwachsenenvertreter) hinsichtlich des Status (römisch eins.) des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG und (römisch zwei.) des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Georgien
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ab, erteilte (römisch drei.) keine Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 57, AsylG, erließ (römisch vier.)
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, stellte (römisch fünf.)
Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung nach Georgien
Paragraph 46, FPG zulässig sei, sprach (römisch sechs.) aus, dass
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe und erkannte (römisch sieben.) einer Beschwerde gegen diese Entscheidung
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Bescheid wird zur Gänze angefochten.
GVG als unbegründet ab (VA1, AS 421ff) und der Erwachsenenvertreter brachte dagegen einen Vorlageantrag ein. Das BFA wies mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.11.2019 die am 25.09.2019 erhobene Beschwerde gegen die Erledigung vom 02.09.2019
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet ab (VA1, AS 421ff) und der Erwachsenenvertreter brachte dagegen einen Vorlageantrag ein. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht behob daraufhin mit Entscheidung vom 11.12.2019, L515 2226787-1/2E, „
GVG“ die Beschwerdevorentscheidung des BFA vom 12.11.2019 ersatzlos und wies gleichzeitig „
GVG“ die Beschwerde vom 25.09.2019 gegen die Erledigung des BFA vom 02.09.2019 zurück.1.4 Das Bundesverwaltungsgericht behob daraufhin mit Entscheidung vom 11.12.2019, L515 2226787-1/2E, „
Paragraph 28, Absatz eins und 5 VwGVG“ die Beschwerdevorentscheidung des BFA vom 12.11.2019 ersatzlos und wies gleichzeitig „
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG“ die Beschwerde vom 25.09.2019 gegen die Erledigung des BFA vom 02.09.2019 zurück. Das Bundesverwaltungsgericht begründete dies in seiner rechtlichen Beurteilung damit, dass der Beschwerdeführer bereit zum Zeitpunkt seiner Einvernahme vor dem BFA handlungsunfähig gewesen sei und durch die Ausfolgung der Erledigung vom 02.09.2019 persönlich an den Beschwerdeführer am 03.02.2019 keine Zustellung bewirkt werden konnte. Es sei somit kein Bescheid existent geworden. Die vom Beschwerdeführer am 25.09.2019 erhobene Beschwerde gegen die Erledigung des BFA vom 02.09.2019 richte sich somit gegen einen Nichtbescheid uns sei daher zurückzuweisen gewesen. Ohne eine zulässige Beschwerde sei daher auch die Beschwerdevorentscheidung des BFA vom 11.12.2019 unzulässig gewesen und diese sei deshalb ersatzlos zu beheben gewesen. (BVwG 11.12.2019, L515 2226187-1/2E) 1.5 Ohne weitere Verfahrensschritte zu setzen wies das BFA mit dem nun gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 13.01.2020 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 11.07.2019 zur Gänze ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer und sprach aus, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers zulässig sei. Dieser Bescheid wurde dem Erwachsenenvertreter zugestellt (Bescheid BFA 13.01.2020). 2. Beweiswürdigung: Die Sachverhaltsfeststellungen stützen sich auf den unverdächtigen Verwaltungsverfahrensakt des BFA und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgericht zum ersten Verfahrensgang. Die konkreten Beweismittel sind bei den Sachverhaltsfeststellungen jeweils in Klammer angeführt. 3. Rechtliche Beurteilung: A) Behebung des bekämpften Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit
GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFABehebung des bekämpften Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA 3.1 Zu § 28 Abs 3 VwGVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich meritorisch zu entscheiden haben, eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen jedoch insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).3.1 Zu Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich meritorisch zu entscheiden haben, eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen jedoch insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Zum gegenständlichen Verfahren 3.2 Der vom BFA beauftragte Facharzt für Psychiatrie diagnostizierte beim Beschwerdeführer am 02.10.2019 eine psychotische Störung – paranoide Schizophrenie (F20.0) und gelangte zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, schlüssige und widerspruchsfreie Angaben zu tätigen, er auch Einschränkungen der Orientierungsleistungen zeige und eine Einvernahmefähigkeit derzeit nicht vorliege. Bereits am 02.08.2019 und somit zum Zeitpunkt vor der vom BFA mit dem Beschwerdeführer am 27.08.2019 durchgeführten Einvernahme zu seinem Antrag auf internationalen Schutz war beim Beschwerdeführer im Anhaltezentrum Vordernberg von einem Facharzt für Psychiatrie dieselbe Diagnose gestellt sowie inhaltliche Denkstörungen und Wahnhaftigkeit attestiert worden. Schließlich verwies auch das Bundesverwaltungsgericht im ersten Verfahrensgang in seiner Entscheidung vom 11.12.2019, L515 2226187-1/2E, darauf, dass der Beschwerdeführer bereit zum Zeitpunkt seiner Einvernahme vor dem BFA handlungsunfähig gewesen sei. 3.3 Das BFA hat zu den Antragsgründen des Beschwerdeführers lediglich am 27.08.2019 eine Einvernahme durchgeführt, in welcher er jedoch nicht einvernahmefähig war, und davon abgesehen zu seinen Antragsgründen keine anderen Verfahrensschritte gesetzt. Das BFA hat damit zu den Antragsgründen lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt und keine für eine Entscheidung in der Sache nach § 28 Abs 2 VwGVG ausreichenden „brauchbaren Ermittlungsergebnisse“ geliefert (vgl VwGH 23.02.2017, Ra 2016/09/0103).3.3 Das BFA hat zu den Antragsgründen des Beschwerdeführers lediglich am 27.08.2019 eine Einvernahme durchgeführt, in welcher er jedoch nicht einvernahmefähig war, und davon abgesehen zu seinen Antragsgründen keine anderen Verfahrensschritte gesetzt. Das BFA hat damit zu den Antragsgründen lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt und keine für eine Entscheidung in der Sache nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ausreichenden „brauchbaren Ermittlungsergebnisse“ geliefert vergleiche VwGH 23.02.2017, Ra 2016/09/0103). Soweit zudem das BFA im angefochtenen Bescheid zur Behandelbarkeit der in Österreich diagnostizierten – vom Beschwerdeführer jedoch nicht als Antragsgrund angegebenen – Erkrankung in seinem Heimatland auf eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 12.07.2018 verwies und ausführte, dass die benötigte medizinische Versorgung in Georgien ausreichend gegeben ist (Bescheid 13.01.2020, S 34), ist zunächst festzustellen, dass eine solche Anfragebeantwortung weder im angefochtenen Bescheid enthalten ist noch im verwaltungsbehördlichen Verwaltungsverfahrensakt enthalten ist. Lediglich in der Beschwerdevorentscheidung des BFA vom 12.11.2019, welche vom Bundesverwaltungsgericht mit Entscheidung vom 11.12.2019 ersatzlos behoben worden war, enthält Hinweise auf eine derartige Anfragebeantwortung. Danach zeigt sich, dass es laut IOM in Georgien keine psychiatrischen Einrichtungen zur langfristigen stationären Behandlung gibt, es allerdings Einrichtungen zur kurzfristigen stationären Behandlung gibt, wenn der Patient stabil ist und der Patient einen Vormund oder ein Familienmitglied hat, dass zu Hause auf ihn aufpassen wird (vgl Bescheid 12.11.2019, S 19/20). Auch Ermittlungen dazu, ob der Beschwerdeführer in Georgien über einen Vormund oder ein Familienmitglied hat, wurden vom BFA nicht erkennbar durchgeführt und fehlt es daher auch an solchen.Soweit zudem das BFA im angefochtenen Bescheid zur Behandelbarkeit der in Österreich diagnostizierten – vom Beschwerdeführer jedoch nicht als Antragsgrund angegebenen – Erkrankung in seinem Heimatland auf eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 12.07.2018 verwies und ausführte, dass die benötigte medizinische Versorgung in Georgien ausreichend gegeben ist (Bescheid 13.01.2020, S 34), ist zunächst festzustellen, dass eine solche Anfragebeantwortung weder im angefochtenen Bescheid enthalten ist noch im verwaltungsbehördlichen Verwaltungsverfahrensakt enthalten ist. Lediglich in der Beschwerdevorentscheidung des BFA vom 12.11.2019, welche vom Bundesverwaltungsgericht mit Entscheidung vom 11.12.2019 ersatzlos behoben worden war, enthält Hinweise auf eine derartige Anfragebeantwortung. Danach zeigt sich, dass es laut IOM in Georgien keine psychiatrischen Einrichtungen zur langfristigen stationären Behandlung gibt, es allerdings Einrichtungen zur kurzfristigen stationären Behandlung gibt, wenn der Patient stabil ist und der Patient einen Vormund oder ein Familienmitglied hat, dass zu Hause auf ihn aufpassen wird vergleiche Bescheid 12.11.2019, S 19/20). Auch Ermittlungen dazu, ob der Beschwerdeführer in Georgien über einen Vormund oder ein Familienmitglied hat, wurden vom BFA nicht erkennbar durchgeführt und fehlt es daher auch an solchen. Soweit schließlich das BFA im angefochtenen Bescheid beweiswürdigend ausführte, dass dem Beschwerdeführer hinsichtlich seiner behaupteten Staatsangehörigkeit Glauben geschenkt werde, weil diese widerspruchsfrei und nachvollziehbar seien (Bescheid 13.01.2020, S 32), wird noch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bei der Einvernahme am 27.08.2019 angegeben hat, Staatsangehöriger von Frankreich und Österreich zu sein (NS 27.08.2019, S 3). 3.4 Das BFA wird daher im fortgesetzten Verfahren erstmals geeignete Ermittlungsschritte zu den Antragsgründen des Beschwerdeführers zu setzen haben. Dabei wird die Erkrankung des Beschwerdeführers zu berücksichtigen und der Erwachsenenvertreter in der gesetzlich geforderten Form beizuziehen sein. In weiterer Folge wird das BFA das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen zu haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen. 3.5 Auch unter Effizienzgesichtspunkten verbietet sich eine Heranziehung des § 28 Abs 2 Z 2 VwGVG, zumal die Verwaltungsbehörde die erforderlichen Ermittlungsschritte und damit die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Sinne des Gesetzes zumindest mit der gleichen Raschheit und mit nicht höheren Kosten als das Verwaltungsgericht bewerkstelligen wird können. Im Gegenteil ist angesichts der erforderlichen Beweisaufnahme und der grundsätzlich gegebenen Verhandlungspflicht nicht anzunehmen, dass die zur Erforschung der materiellen Wahrheit ergänzenden Ermittlungen unter Wahrung des Parteiengehörs durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Wobei es bei der Beurteilung der Kostenersparnis und Raschheit darüber hinaus nicht auf die Auswirkungen auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die jeweilige konkrete Amtshandlung ankommt. Dass die Zurückverweisung den gesamten Verfahrensverlauf verlängert, ist bei der Zeit- und Kostenersparnis nicht in Rechnung zu stellen, weil ansonsten eine kassatorische Entscheidung nie in Frage käme (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG, § 66 Rz 20 mwN).3.5 Auch unter Effizienzgesichtspunkten verbietet sich eine Heranziehung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG, zumal die Verwaltungsbehörde die erforderlichen Ermittlungsschritte und damit die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Sinne des Gesetzes zumindest mit der gleichen Raschheit und mit nicht höheren Kosten als das Verwaltungsgericht bewerkstelligen wird können. Im Gegenteil ist angesichts der erforderlichen Beweisaufnahme und der grundsätzlich gegebenen Verhandlungspflicht nicht anzunehmen, dass die zur Erforschung der materiellen Wahrheit ergänzenden Ermittlungen unter Wahrung des Parteiengehörs durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Wobei es bei der Beurteilung der Kostenersparnis und Raschheit darüber hinaus nicht auf die Auswirkungen auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die jeweilige konkrete Amtshandlung ankommt. Dass die Zurückverweisung den gesamten Verfahrensverlauf verlängert, ist bei der Zeit- und Kostenersparnis nicht in Rechnung zu stellen, weil ansonsten eine kassatorische Entscheidung nie in Frage käme vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 66, Rz 20 mwN). 3.6 Von diesen Überlegungen ausgehend ist daher im gegenständlichen Fall das dem Bundesverwaltungsgericht
GVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.3.6 Von diesen Überlegungen ausgehend ist daher im gegenständlichen Fall das dem Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. Entfall der mündlichen Verhandlung 3.7 Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung
GVG entfallen.3.7 Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Zu B) Revision 3.8 Die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage ist durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt, weshalb die Revision nicht zulässig ist. 3.9 Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L516.2226187.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.