AB Famvfen – BFA 2014 Seite 5 von 75 Chef Abu Bakr al-Baghdadi ernannte sie zum "Kalifen" und damit zum "Anführer aller Muslime". Zwischen dem siebenten und dem 16. Jahrhundert erlebte das Kalifat seine Blütezeit. Mit dem Zerfall des Osmanischen Reiches 1924 endete das letzte Kalifat. Die Ausrufung des Kalifats dürfte nun für die von der Isis kontrollierten Gebiete im Irak und in Syrien gelten. Die Errichtung des Kalifats sei bei einer Sitzung der Shura (des Rates) der Gruppe beschlossen worden, sagte der Isis-Sprecher Abu Mohammed al-Adnani in der Audiobotschaft. Al-Adnani zufolge nennt sich die Gruppe fortan "Islamischer Staat" - zuvor hatte sie sich "Islamischer Staat im Irak und in Großsyrien" (Isis) genannt. Die Authentizität der Aufnahme ließ sich jedoch zunächst nicht überprüfen (Der Standard 30.06.2014). Die Blitzoffensive der ISIS-Kämpfer, die es den Islamisten ermöglichte, binnen weniger Tage die Großstadt Mossul und andere Gebiete einzunehmen, wäre nicht denkbar gewesen, wenn sie nicht die Unterstützung anderer sunnitischer Gruppen gefunden hätten. Schon bei der Eroberung von Falludscha und Teilen Ramadis im vergangenen Januar waren die Dschihadis von sunnitischen Stammeskämpfern unterstützt worden. Was vielfach nun als Offensive von ISIS gesehen wird, ist mithin auch ein Aufstand der Sunniten gegen eine Politik, die sie als gezielte Ausgrenzung ihrer Volksgruppe verstehen (qantara 23.06.2014). Statt Geschlossenheit zu demonstrieren, treiben die politischen Eliten ihr Spiel im Rahmen eines eskalierenden Bürgerkriegs auf die Spitze. Ein gefährlicher Bestandteil dieses Spiels ist die politische Mobilisierung unter Bezug auf »ethnische« und konfessionelle Identitäten. Denn die drei großen Bevölkerungsgruppen im Irak, arabische Sunniten und Schiiten sowie Kurden, sind keine homogenen Akteure, wie manche Analysen suggerieren. Aus verschiedenen Konfessionen und »Volkszugehörigkeiten« folgt nicht automatisch der Staatszerfall. In den meisten Staaten ist das Gegenteil der Fall. Insofern verstellt die »ethnische Brille« etwas den Blick darauf, inwiefern die politischen Repräsentanten der verschiedenen Gemeinschaften im Irak für die Ereignisse der letzten zwei Wochen verantwortlich sind und welche Dynamiken der jetzigen Eskalation zu Grunde liegen (Zenith 27.06.2014). Die Dynamiken des irakischen Wahlkampfes, der insbesondere von Nuri al-Malikis Rechtsstaats-Koalition und Mesud Barzanis Demokratischer Partei Kurdistan (KDP) mit einer konfrontativen, nationalistischen Rhetorik geführt wurde, taten ihr Übriges, um die Konflikte weiter anzuheizen. Und noch im Wahlkampf begannen die Maliki-Gegner Gespräche zu führen. Erklärtes Ziel der KDP-Führung um Mesud Barzani war ein breites Anti-Maliki-Bündnis. Dieses sollte neben den kurdischen Parteien und schiitischen Maliki-Gegnern, vor allem den »Sadristen«, auch die führenden Parteien der arabischen Sunniten, insbesondere die Partei von Parlamentssprecher Osama al-Nujaifi sowie die säkulare Nationale Koalition von Iyad Allawi umfassen. Trotz des .
AB Famvfen – BFA 2014 Seite 6 von 75 Wahlerfolgs der Rechtsstaats-Koalition, die bei den Wahlen 92 von insgesamt 328 Parlamentssitzen gewann, war Malikis dritte Amtszeit als Ministerpräsident somit gefährdet. Aus dem Maliki-Lager wurden auch Stimmen laut, die die Auflösung der irakischen Armee in Mossul auf eine sunnitisch-kurdische Verschwörung zurückführen. Im Programm des Fernsehsenders Al-Iraqiya TV, der der Regierung Maliki nahe steht, wurden die Kurdenführung der Kooperation mit ISIS gegen die Zentralregierung bezichtigt. Anführer von schiitischen Milizen, insbesondere der radikalen Miliz Asa'ib Ahl al-Haq, drohen öffentlich, dass sie neben den sunnitischen Aufständischen auch die Kurden bekämpfen werden. KRG-nahe Medien berichten bereits von Übergriffen, bei denen kurdische Taxifahrer von Milizionären von Asa'ib Ahl al-Haq und Soldaten der irakischen Armee misshandelt worden seien (Zenith 27.06.2014). Die Beschuldigungen aus dem Maliki-Lager schüren wiederum bestehende Ängste bei den Kurden, dass die irakische Armee, wie früher unter Saddam Hussein, ihre Waffen – insbesondere die mit neuen F-16 Kampfjets hochgerüstete Luftwaffe – wieder gegen die Kurden einsetzt. Auch der im Parlament vertretene Teil der Islamisten steht hinter dem Präsidenten [Anm.: Präsident Masud Barzani]. Geistliche aus den Reihen der Islamischen Union Kurdistan (IUK), die als ein kurdischer Ableger der Muslimbruderschaft bezeichnet werden kann, erließen am selben Tag eine Fatwa, der zufolge jeder, der im Kampf für die Region Kurdistan fällt, ein Märtyrer sei. Der erstarkende kurdische Nationalismus trägt natürlich nicht dazu bei, die Spannungen mit der Zentralregierung zu entschärfen. Zumal die Kurden die Gunst der Stunde genutzt haben, um in wenigen Tagen alle kurdisch besiedelten Teile in den zwischen Erbil und Bagdad seit Jahren umstrittenen Gebieten militärisch zu besetzen. Mit der Einnahme von Kirkuk am 12. Juni erfüllte sich für viele kurdische Nationalisten ein lang gehegter Traum. Die Kurden rechtfertigen diesen Schritt als Verteidigungsmaßnahme, weil die irakische Armee diese Gebiete schlichtweg verlassen hat. Es mehren sich aber Statements, die darauf schließen lassen, dass die Kurden die eroberten Gebiete dieses Mal auch behalten wollen (Zenith 27.06.2014). Und die kurdische Regierung geht noch einen Schritt weiter. Direkt nach der Amtseinführung des achten Kabinetts der KRG am 18. Juni vermeldete eine regierungsnahe Nachrichtenagentur, dass die kurdische Präsidentschaft anstrebe, in zwei Jahren ein Referendum über den Verbleib der Region Kurdistan in einem föderalen Irak oder einer kurdischen Unabhängigkeit im Rahmen einer Konföderation abzuhalten. KRG-Präsident Barzani hatte die Idee der Konföderation schon im Wahlkampf aufs Tapet gebracht. Ob sich die Kurden über diesen Weg für unabhängig erklären, hängt entscheidend davon ab, ob sie die nun eroberten Gebiete, allen voran die ölreiche Stadt Kirkuk, halten können. Die Regierung von Nuri al-Maliki hat zumindest vor dem Einmarsch von ISIS alles getan, um genau das zu verhindern. .
AB Famvfen – BFA 2014 Seite 7 von 75 Führten politische Vertreter der irakischen Kurden, arabischen Sunniten und Schiiten noch vor wenigen Wochen Verhandlungen mit offenem Ausgang, formieren sich nun Allianzen entlang ethnisch-konfessioneller Linien. ISIS wirkt dabei nur als Katalysator. Ohnehin ist zu erwarten, dass über kurz oder lang Konflikte innerhalb der breiteren sunnitischen Aufstandsbewegung, ähnlich wie in Syrien, gewaltsam eskalieren. In der Vergangenheit haben schon die taktischen Bündnisse von Al-Qaida-Dschihadisten mit lokalen Milizverbänden nicht lange gehalten. Es darf auch gewettet werden, wie lange es arabische Nationalisten aus den Reihen der alten Baath-Partei mit den Dschihadisten aushalten. Erste Berichte über Spannungen liegen vor. Und schließlich sind die Aufständischen auf den Rückhalt aus der – mehrheitlich sunnitischen aber eben nicht mehrheitlich islamistischen – Bevölkerung angewiesen. Nachdem ISIS in Mossul angeblich sogar verkündet hat, dass jede Person, die das läufige arabische Akronym »Da´ish« verwendet, mit 80 Peitschenhieben zu bestrafen sei, darf auch hier spekuliert werden, wann die Stimmung kippt. ISIS mag zwar eine militärisch schlagkräftige und finanziell nun bestens ausgestattete Dschihadistentruppe sein. Zahlenmäßig ist sie den Sicherheitskräften sowohl der Zentralregierung als auch der KRG weit unterlegen. Das zentrale Problem in diesem Konflikt ist die Marginalisierung der arabischen Sunniten im Irak. Dieser Konflikt kann letzten Endes nur politisch, nicht militärisch gelöst werden. Mittelfristig mindestens ebenso brisant wie der Kampf gegen ISIS und deren Verbündete sind aber die gegenwärtigen Radikalisierungstendenzen, die den Konflikt zwischen irakischen Schiiten und Kurden anheizen. Besonders problematisch sind die Verschwörungstheorien, mit denen in diesem Zusammenhang gespielt wird. Die Umstände, unter denen Mossul in die Hände von ISIS fiel, lassen sich von allen Seiten für politische Propaganda ausschlachten. Denn fest steht mittlerweile, dass zumindest bestimmte Einheiten der irakischen Armee Anweisungen erhalten haben, die Stadt zu verlassen – unklar ist nur, wer diese Anweisungen gab (Zenith 27.06.2014). Quellen: - Der Standard (Online-Ausgabe) (30.06.2014): Irakischer Armeesprecher: Isis-Kalifat bedroht die ganze Welt: http://derstandard.at/2000002457169/ISIS-Extremisten-rufen-Kalifat-in-Irak-und-Syrien-aus; Zugriff am 30.06.2014 - Qantara.de (23.06.2014): Ein Verbündeter, aber keine Marionette: http://de.qantara.de/inhalt/irans-rolle-im-irak-konflikt-ein-verbuendeter-aber-keine-marionette; Zugriff am 30.06.2014 - Zenith (27.06.2014): Eine groteske Tragödie: http://www.zenithonline.de/deutsch/politik/a/artikel/eine-groteske-tragoedie-004134/; Zugriff am 30.06.2014 - ÖB Amman (6.2014): Asylländerbericht – Irak Abschnitt Sicherheitslage Irak wird seit Mitte 2013 von einer Gewaltwelle erschüttert (Zahl der Toten 2013 über 8.000, Zahl der ersten fünf Monate 2014 mindestens 2.879 ZivilistInnen). Das Gros der Anschläge wird der .
AB Famvfen – BFA 2014 Seite 8 von 75 sunnitischen Organisation Islamic State of Iraq and the Levant (ISIL) zugeschrieben, die sich vor April 2013 Al-Kaida in Irak (AKI) nannte. Gründe für die Intensivierung der Gewalt sind die Kluft zwischen irakischen Sunniten und Schiiten, Wiedererstarken von AKI bzw. ISIL, Rückkoppelungen mit dem syrischen Bürgerkrieg, weitgehende politische Blockade – das Abkommen von Erbil, das die Machtaufteilung zwischen den ethnischen und religiösen Gruppen nach der Wahl 2010 regeln sollte, ist nach wie vor nicht umgesetzt - und die unklare politische Zukunft des Landes nach den Parlamentswahlen
AB Famvfen – BFA 2014 Seite 9 von 75 Ziel haben, aber die staatliche Einheit sowie die multi-ethnische Zusammensetzung des Irak nicht unbedingt ändern wollen. Erste Kämpfe unter den Aufständischen unterstreichen diese ideologischen Differenzen (ÖB 6.2014). Mittlerweile stehen die Grenzgebiete zu Syrien und Jordanien unter Kontrolle der Aufständischen. Tikrit, Baiji mit der landesweit größten Raffinerie und Bakuba (60 km nördlich von Bagdad) sowie andere Landesteile werden heftig umkämpft und Kirkuk sowie weitere nördliche Gebiete von kurdischen Truppen gesichert. Die Regierungstruppen werden bei den Kämpfen von schiitischen Milizen und zahlreichen Freiwilligen unterstützt. Auch der internationale Flughafen in Bagdad war zeitweise umkämpft. In Bagdad und anderen südlich gelegenen Städten kommt es weiterhin zu Anschlägen. Parallel zur Irak Offensive konnte ISIL auch in Syrien weitere Gebiete einnehmen. Damit verfügen die Aufständischen immer wieder - je nach Stand der Kämpfe - über einen zusammenhängenden, flächenmäßig beachtlichen Teil beider Länder (ÖB 6.2014). Die VN-Hochkommissarin für Menschrechte verurteilte die kolportierten Hinrichtungen zahlreicher Kriegsgefangenen und ZivilistInnen, darunter Geistlicher, durch ISIL und mit ihnen alliierte Gruppen und unterstrich, dass es sich dabei um Kriegsverbrechen handle. Die humanitäre Situation ist verheerend. Laut VN-Angaben sind bisher 500.000 Menschen aus Mossul, 480.000 aus Anbar, 40.000 aus Tikrit und Samarra und 3.600 aus Diyala geflohen, viele davon in Richtung Erbil oder andere Orte im Nordirak. Diese Flüchtlinge kommen zu den rund eine Million IrakerInnen dazu, die zwischen 2006 und 2008 zu Flüchtlingen im eigenen Land wurden. Der Großteil davon lebt noch immer in Bagdad, Diyala oder Niniveh – oder flüchtete aufgrund der jüngsten Ereignisse erneut. Der schiitische Großajatollah Ali AL-SISTANI rief nach der Einnahme von Mossul die Bevölkerung auf, sich zu bewaffnen, um gegen ISIL zu kämpfen und die schiitischen Heiligtümer – ein erklärtes Angriffsziel der sunnitischen ISIL - zu verteidigen. Den Appellen folgten bereits zahlreiche IrakerInnen v.a. schiitischer Herkunft, weshalb besonders im Ausland die Befürchtung wuchs, dies könnte als ein Aufruf zum Bürgerkrieg ausgelegt werden. SISTANI relativierte seine ursprünglichen Aussagen zuletzt dahingehend etwas, dass die Einheit Iraks zu wahren und von sektiererischen Reden und Taten abzusehen sei (ÖB 6.2014). Die Sicherheitssituation in der autonomen Region Kurdistan-Irak ist wesentlich besser als im Rest des Landes. Wie sich die neuen politischen und militärischen Gegebenheit auf das Verhältnis zwischen Erbil und Bagdad, das seit langem v.a. aufgrund des ungeklärten Status der sogenannten disputed territories und der Aufteilung der Einnahmen aus Erdöl- und Erdgasexporten angespannt ist, auswirken werden, ist noch nicht klar. .
AB Famvfen – BFA 2014 Seite 10 von 75 Die Kurden sind derzeit die lachenden Dritten im Konflikt zwischen Sunniten und Schiiten. Das kurdische kam dem anfangs klar unterliegendem irakischen Militär kurz nach Beginn der ISIL-Offensive zur Hilfe. Neben Kirkuk, das die kurdischen Peshmerga-Truppen kontrollieren, sichern sie auch Teile der Provinzen Niniveh und Diyala, die zwar mehrheitlich von Kurden bewohnt werden, aber offiziell unter der Kontrolle der Zentralregierung stehen. Sie konnten somit die von ihnen kontrollierte Fläche innerhalb weniger Tage fast verdoppeln. U.a. seitens des kurdischen Verteidigungsministeriums heißt es, dass man nicht die Absicht habe, die in der letzten Woche übernommenen Gebiete wieder zu verlassen und Rufe nach Abstimmungen über den Status dieser Gebiete werden laut (ÖB 6.2014). Präsident Masud Barzani rief am 17. Juni auch alle Peschmerga im Ruhestand auf, sich bei ihren alten Einheiten zu melden und wieder in den aktiven Dienst zu treten. Alle Menschen in der Region Kurdistan sind aufgefordert, die kurdischen Sicherheitskräfte zu unterstützen. Auch der im Parlament vertretene Teil der Islamisten steht hinter dem Präsidenten. Geistliche aus den Reihen der Islamischen Union Kurdistan (IUK), die als ein kurdischer Ableger der Muslimbruderschaft bezeichnet werden kann, erließen am selben Tag eine Fatwa, der zufolge jeder, der im Kampf für die Region Kurdistan fällt, ein Märtyrer sei (Zenith 27.06.2014). Die Anzahl der in Irak schutzsuchenden SyrerInnen beläuft sich auf knapp 220.000, die sich Großteils im Norden aufhalten. Allerdings sollen einige aufgrund der derzeitigen Krise wieder nach Syrien zurückgekehrt sein. Der Bürgerkrieg in Syrien ist einer der Auslöser der derzeitigen Situation im Irak, da der aktuelle ISIL-Vormarsch seinen Ausgang in Syrien nahm, wo die Gruppe das Grenzgebiet zu Irak teilweise kontrolliert und von wo Material und Kämpfer kommen bzw. wohin letztere sich bei Bedarf zurückziehen können (ÖB 6.2014). Elf Jahre nach Beginn der US-geführten Invasion, zweieinhalb Jahre nach Abzug der letzten US-Truppen und nach drei Jahren Bürgerkrieg im benachbarten Syrien ist Irak ein v.a. entlang ethnischer und religiöser Trennlinien zutiefst gespaltenes, nachhaltig destabilisiertes Land mit einer dramatischen Sicherheitssituation. MALIKI setzte mit seinen zahlreichen Fehlern und seiner akzentuiert anti-sunnitischen (und anti-kurdischen) Politik fort, was die USA unmittelbar nach ihrem Einmarsch in Irak 2003 in Gang gesetzt hatten: eine gezielte und jedes Maß verkennende Strategie der Marginalisierung der Sunniten unter dem Titel der de-baathification. Dabei ging man so weit, dass das Leben derer, die einmal irgendwie etwas mit Saddam HUSSEINs Partei zu tun gehabt hatten, systematisch zumindest wirtschaftlich zerstörte. Das US-Vorgehen in sunnitischen Landesteilen war außerdem besonders hart und Säuberungswellen im öffentlichen Dienst sowie Bevorzugung schiitischer Gebiete bei öffentlichen Leistungen waren der Fall. Von den Sunnis wird etwa vermerkt, dass .
AB Famvfen – BFA 2014 Seite 11 von 75 vormals blühende Bagdader Wohngebiete der Mittel- und Oberschicht dem Verfall preisgegeben sind, während in ehemaligen (schiitischen) Armenvierteln sogar vereinzelt Tennisplätze errichtet wurden. Die Reaktion vieler Sunniten darauf war deren weitverbreitete Sympathie und Unterstützung für die Extremisten von al-Kaida ab 2003 und von ISIL ab
AB Famvfen – BFA 2014 Seite 12 von 75 In der Autonomieregion erreichen die Spitäler aufgrund des Zustroms von IDPs wegen der unter ihnen befindlichen Verwundeten, chronisch Kranken und Schwangeren ihre Kapazitätsgrenzen. Derzeit gibt es Verspätungen bei der Lieferung von Medikamenten aus Bagdad. Deshalb fliegt Weltgesundheitsorganisation Medikamente ein. Die Autonomieregion benötigt Hilfe um neben den [Anm.: 220 000] syrischen Flüchtlingen auch noch die steigende Zahl an intern Vertriebenen medizinisch zu versorgen. Die Autonomieregion hat bereits die UNO um Hilfe gebeten, medizinisches Personal, Vorräte und Medikamente zur Verfügung zu stellen. Mit Notfallmaßnahmen wie Impfungen und einem mobilen Spital versucht man den Ausbruch von Epidemien von Polio (Polio-Fall in Bagdad), Masern (endemisch in Mossul) sowie Cholera (endemisch in Dohuk – Autonomieregion) trotz aller Hindernisse zu verhindern. Nahe Checkpoints zwischen dem Zentralirak und der Autonomieregion werden Lager eingerichtet. Aber viele IDPs sind in Dörfern und Städten verstreut und dadurch dringt Hilfe schwerer zu ihnen durch (IRIN News 27.6.2014). Quellen: - IRIN News (27.6.2014): Violence and displacement stretch Iraq's health services: E-Mail-Newsletter vom 27.6.2014 Abschnitte IDPs, Rückkehr – Autonomieregion Kurdistan Die Emigration bleibt hoch und das Rückkehrverhalten – man geht mittlerweile von fast zwei Millionen intern Vertriebenen aus - ist zaghaft. Die Kampfhandlungen in großen Teilen des Landes machen die Flucht einerseits schwierig und andererseits sind Regionen, wie die autonome Region Kurdistan-Irak, wo zu den bereits betreuten Binnenflüchtlingen noch zehntausende dazu kommen, mit ihrer Aufnahme trotz internationaler Hilfe überfordert. Sehr schwierig bleibt auch die Situation der irakischen ChristInnen. Laut dem Weltverfolgungsindex 2014 der NGO „Open Doors“, der vor der ISIL-Offensive veröffentlicht wurde, bleibt der Irak wie im Vorjahr auf Platz 4 der Länder, in denen ChristInnen am meisten verfolgt werden. Viele von ihnen haben im Nordirak eine sichere neue Bleibe gefunden. Einer ihrer aktivsten Fürsprecher ist der chaldäischen Patriarch, Louis Sako. VN-Angaben zufolge leben derzeit knapp 220.000 Flüchtlinge aus Syrien im Irak, der Großteil in der autonomen Region Kurdistan-Irak. Sie sind z.T. in Flüchtlingslagern untergebracht oder mieten privat Unterkünfte. Laut Aussagen von kurdischen Politikern wird der Norden von Bagdad mit dem Ansturm völlig allein gelassen. Die VN und andere Organisationen sind allerdings stark präsent. Kontrollen (vor allem an den "Grenzen") sind seit Beginn der Syrienflüchtlingskrise noch strenger als sonst. UNHCR beklagte Anfang 2014 die de-facto-Schließung der Grenze, die zwischenzeitlich nur sporadisch geöffnet wird. Seit Anfang des Jahres werden an manchen Abschnitten entlang der Grenze zu Syrien seitens des Nordiraks Gräben errichtet, um diese abzusichern (ÖB 6.2014). .
AB Famvfen – BFA 2014 Seite 13 von 75 Offiziell gibt es keine über die regulären irakischen Zugangsbestimmungen hinausgehende Zugangsregelungen, inoffiziell soll aber sehr wohl und sehr streng vor allem nach Ethnie, Geschlecht und Alter unterschieden werden. Ein alleine reisender junger, männlicher Araber soll kaum Einreisechancen haben, während Familien am ehesten Zugang bekommen. UNHCR schreibt, dass die autonome Region Kurdistan-Irak für viele IDPs oder Flüchtlinge (zumindest vor der derzeitigen Krise) nicht relevant war, weil die Lebensbedingungen zu schwierig waren. Hauptproblempunkt war die Nichtausstellung von Aufenthaltsgenehmigungen durch die kurdischen Behörden, was dazu führte, dass der Zugang zum Arbeitsmarkt, Sozialleistungen, Bildung und auch langfristiges Anmieten von Immobilien für (Binnen-) Flüchtlinge verwehrt blieb. Der kurdische Minister für Flüchtlingsangelegenheiten erklärte im April 2014, dass die kurdische Regierung nicht in der Lage sei, Lager für die Flüchtlinge aufzustellen oder ihnen Arbeitsgenehmigungen zu geben. Dies soll in einigen Fällen dazu geführt haben, dass Flüchtlinge lieber nach Syrien oder in andere Teile des Iraks zurückkehrten. Immer wieder wird hier der – unbestätigte – Vorwurf laut, dass sich politische Persönlichkeiten in der autonomen Region Kurdistan-Irak dafür einsetzen würden, dass diese Flüchtlinge nach Syrien zurückkehren, um dort etwaige Ansprüche auf kurdische Gebiete aufrechterhalten zu können. In diesem Zusammenhang ist es erwähnenswert, dass es im April 2014 auf Druck des Präsidenten der autonomen Provinz Kurdistan-Irak, Masoud BARZANI, zur Gründung einer neuen Partei, der Demokratischen Partei Kurdistan – Syrien, mit dem Ziel die kurdische Einheit in Syrien aufrecht zu erhalten und einen starken, politischen Gegenpol zur dominierenden Demokratischen Unionspartei zu schaffen, kam (ÖB 6.2014). Der Flüchtlingsstrom – knapp 220.000 SyrerInnen und ein großer Teil der Binnenflüchtlinge – übt auf die Bevölkerung und die Wirtschaft einen großen Druck aus. Manche Orte im ländlichen Bereich verdoppelten ihre Bevölkerungszahl, weil die im Vergleich zu den Städten niedrigeren Mietpreise Flüchtlinge anziehen. Die Miet- sowie Lebensmittelkosten stiegen aber aufgrund der Nachfrage in der sowieso schon im landesweiten Vergleich teuren Region. Deshalb sind viele wohlhabende Binnenflüchtlinge in Kurdistan aufhältig. Die ca. 500.000 Flüchtlinge, die zuletzt aufgrund der Einnahme von Mossul und der Provinz Niniveh zur abrupten Flucht gezwungen wurden, verließen ihr Zuhause aber oft ohne ihre Habseligkeiten und erreichten die „Grenze“ ohne Nahrung, Wasser oder medizinische Versorgung. Die Flüchtlingskrise scheint derzeit, vermutlich auch aufgrund erhöhter Sicherheitsvorkehrungen der kurdischen Behörden, auf die Sicherheit im Norden des Iraks keine Auswirkungen zu haben. V.a. jene intern Vertriebenen, die nicht über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen, können sich nicht dauerhaft neu ansiedeln und sind derzeit völlig auf Hilfsorganisationen angewiesen. Während wohlhabende Flüchtlinge aus Syrien oder Binnenflüchtlinge im Allgemeinen genügend Geld haben, um sich am Wohnungsmarkt im Hochpreissegment zu versorgen, bleiben wenigerrömisch fünf.a. jene intern Vertriebenen, die nicht über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen, können sich nicht dauerhaft neu ansiedeln und sind derzeit völlig auf Hilfsorganisationen angewiesen. Während wohlhabende Flüchtlinge aus Syrien oder Binnenflüchtlinge im Allgemeinen genügend Geld haben, um sich am Wohnungsmarkt im Hochpreissegment zu versorgen, bleiben weniger .
AB Famvfen – BFA 2014 Seite 14 von 75 Wohlhabende angesichts des nicht existenten sozialen oder zumindest für einfache Menschen leistbaren Wohnbaus auf der Strecke. Besonders schlimm ist es in den Städten wie Erbil; die Behörden verzichten bewusst auf die Ermöglichung einer dauerhaften Ansiedlung, sind aber gleichzeitig mit dem enormen Flüchtlingszustrom überfordert. Besonders die autonome Region Kurdistan-Irak wird aufgrund der Geographie der Kämpfe und der relativen Sicherheit dort von Flüchtlingen überrannt. Hatten die Behörden schon vor der derzeitigen Krise Probleme mit dem Strom von syrischen Flüchtlingen und jenen aus Anbar, kann man trotz internationaler Hilfe davon ausgehen, dass sich die Situation in absehbarer Zeit nicht verbessern wird. Fraglich ist, wie sich die Situation im Irak weiterentwickeln wird und ob die besetzten Gebiete insoweit zurückerlangt werden können, dass die Sicherheitslage eine Rückkehr der Binnenflüchtlingen erlaubt. Auch der Zeitrahmen dafür ist derzeit vollkommen offen (ÖB 6.2014). Quellen: - ÖB Amman (6.2014): Asylländerbericht – Irak 2. Politische Lage Gemäß der Verfassung, die das irakische Volk am 15.10.2005 in einem Referendum annahm, ist Irak ein demokratischer, föderaler und parlamentarisch-republikanischer Staat. Der Islam ist Staatsreligion und eine (nicht die) Hauptquelle der Gesetzgebung. Nach dem Gesetz über die Einrichtung von Regionen können sich seit 2008 mehrere Provinzen zu Regionen zusammenschließen. In der Verfassung (Artikel 117) wird die Region Kurdistan-Irak mit ihren Institutionen als eine Region des Bundesstaates Irak anerkannt. Art. 19 Abs. 1 und Art. 86 ff. der Verfassung bezeichnen die Rechtsprechung als unabhängige Gewalt. Das Oberste Bundesgericht erfüllt die Funktion eines Verfassungsgerichts. Der Gerichtsaufbau bleibt dennoch zu erlassenden Ausführungsgesetzen vorbehalten. Die Rechtsprechung ist in der Praxis von einem eklatanten Mangel an kompetenten Richtern, Staatsanwälten sowie Justizbeamten gekennzeichnet. Viele Juristen haben im Rahmen der „Entbaathifizierung“ ihren Arbeitsplatz verloren, andere haben aus Furcht vor Anschlägen (v.a. der Al-Qaida im Irak) und persönlicher Verfolgung Ämter und Land verlassen. Unter den amtierenden Richtern sind noch einige, die bereits unter dem alten Regime im Amt waren. In der Realität ist die Unabhängigkeit der Rechtsprechung nicht vollends gewährleistet. Eine Reihe von Urteilen, etwa im August 2012 gegen den Vorsitzenden der Unabhängigen Wahlkommission wegen angeblicher Korruption oder der Haftbefehl gegen den führenden sunnitischen Politiker und Finanzminister Issawi wegen Terrorvorwürfen Anfang 2013 lassen auf politische Einflussnahme schließen. Hinzu kommt, dass hohe Richter faktisch v.a. auch unter politischen Gesichtspunkten ausgewählt werden (AA 20.10.2013).Gemäß der Verfassung, die das irakische Volk am 15.10.2005 in einem Referendum annahm, ist Irak ein demokratischer, föderaler und parlamentarisch-republikanischer Staat. Der Islam ist Staatsreligion und eine (nicht die) Hauptquelle der Gesetzgebung. Nach dem Gesetz über die Einrichtung von Regionen können sich seit 2008 mehrere Provinzen zu Regionen zusammenschließen. In der Verfassung (Artikel 117) wird die Region Kurdistan-Irak mit ihren Institutionen als eine Region des Bundesstaates Irak anerkannt. Artikel 19, Absatz eins und Artikel 86, ff. der Verfassung bezeichnen die Rechtsprechung als unabhängige Gewalt. Das Oberste Bundesgericht erfüllt die Funktion eines Verfassungsgerichts. Der Gerichtsaufbau bleibt dennoch zu erlassenden Ausführungsgesetzen vorbehalten. Die Rechtsprechung ist in der Praxis von einem eklatanten Mangel an kompetenten Richtern, Staatsanwälten sowie Justizbeamten gekennzeichnet. Viele Juristen haben im Rahmen der „Entbaathifizierung“ ihren Arbeitsplatz verloren, andere haben aus Furcht vor Anschlägen (v.a. der Al-Qaida im Irak) und persönlicher Verfolgung Ämter und Land verlassen. Unter den amtierenden Richtern sind noch einige, die bereits unter dem alten Regime im Amt waren. In der Realität ist die Unabhängigkeit der Rechtsprechung nicht vollends gewährleistet. Eine Reihe von Urteilen, etwa im August 2012 gegen den Vorsitzenden der Unabhängigen Wahlkommission wegen angeblicher Korruption oder der Haftbefehl gegen den führenden sunnitischen Politiker und Finanzminister Issawi wegen Terrorvorwürfen Anfang 2013 lassen auf politische Einflussnahme schließen. Hinzu kommt, dass hohe Richter faktisch v.a. auch unter politischen Gesichtspunkten ausgewählt werden (AA 20.10.2013). .
AB Famvfen – BFA 2014 Seite 15 von 75 Bei der Parlamentswahl Ende April 2014, die ebenfalls von Anschlägen überschattet war, hatte die Partei des schiitischen Ministerpräsidenten Nuri al-Maliki erneut die meisten Mandate gewonnen, die notwendigen Sitze zur Regierungsbildung aber klar verfehlt. Wegen der Zersplitterung der politischen Landschaft sind die Koalitionsverhandlungen langwierig (Der Standard 28.5.2014). Traditionelle Stammesstrukturen und ethnisch-religiöse Zugehörigkeiten bestimmen die gesellschaftlichen und politischen Loyalitäten bzw. Konfliktlinien. Die wichtigsten ethnisch religiösen Gruppierungen sind (arabische) Schiiten, die 60 bis 65 % der Bevölkerung ausmachen und vor allem den Südosten / Süden des Landes bewohnen; (arabische) Sunniten (17 bis 22 %) mit Schwerpunkt im Zentral- und Westirak (aus dieser Gruppe stammte bis zum Ende der Diktatur von Saddam Hussein der größte Teil der politischen Führung); und die vor allem im Norden des Landes lebenden Kurden (ca. 15 bis 20 %), überwiegend sunnitisch, aber auch jesidisch und in kleinen Teilen schiitisch. Entlang dieser Linien hat sich – mehr oder weniger kaschiert – die Parteienlandschaft gebildet (AA 20.10.2013). Bereits längere Zeit vorhandene politische Spannungen, welche den Hintergrund für die derzeitige Sicherheitslage und die Offensive von ISIS bilden:
AB Famvfen – BFA 2014 Seite 16 von 75 Seither schaukelte sich die Situation immer weiter auf (für Bsp. siehe z.B. Zenith 21.03.2013, BBC News 28.04.2013). Im Jänner verlor die Zentralregierung die Kontrolle über Falluja in der Provinz Anbar an ISIS und seine Verbündeten (TAZ 15.6.2014). Zur Eskalation der Lage in Anbar inkl. einer massiven Fluchtwelle aus der Provinz, siehe Abschnitt „Sicherheitslage“ Die Sunniten, einst unter Saddam die Elite des Landes, sind im politischen System des heutigen Irak vollkommen außen vor gelassen. Friedliche Proteste der Sunniten mit der Forderung, diese Ausgrenzung zu ändern, wurden sträflich ignoriert. Al-Maliki hatte Angst, den Sunniten auch nur einen Finger zu reichen, da er befürchtete, sie nähmen mit Bagdad die ganze Hand. Selbst als sich die Sunniten wieder mit Waffengewalt zurückmeldeten und eine Anschlagsserie einsetzte, die allein im Mai 2014 900 Menschen tötete, glaubte al-Maliki immer noch, dies ignorieren zu können (Qantara.de 13.6.2014). Mossul ist nach nur wenigen Tagen sporadischer Gefechte in die Hände der radikalen Islamisten der ISIS gefallen – eine Stadt größer als Wien, München oder Hamburg. Zwei Armeedivisionen von 30.000 Mann sind zusammengebrochen und haben die Stadt fast kampflos den höchstens 3.000 ISIS-Kämpfern überlassen. Der ISIS Erfolg bei einem derartigen Zahlenverhältnis lässt sich nur als Ergebnis einer jahrelangen Entfremdung der Sunniten von der Zentralregierung in Bagdad erklären, die von Premier Nouri al-Maliki sowie anderen radikalen schiitischen Parteien geführt wird (Qantara.de 13.6.2014). 2. Die „umstrittenen Gebiete“ – Konfliktherd zwischen der Zentralregierung und der Autonomieregion Kurdistan Gespannt ist das Verhältnis der Zentralregierung zur Region Kurdistan. Die Zentralregierung hat keine Kontrolle oder Einfluss auf staatliche Entscheidungen im Gebiet der Region Kurdistan. Die in dem Verhältnis besonders relevanten Fragen der umstrittenen Gebiete einschließlich ihrer militärischen Verteidigung einerseits und der Kompetenzen im Bereich der Öl- und Gasexploration sowie –förderung andererseits sind weiterhin nicht einvernehmlich geregelt. Zudem betreibt die Kurdische Regionalregierung eine eigene Außenpolitik, auch zur Entwicklung in Syrien (mit seiner kurdischsprachigen Bevölkerung) (AA 20.10.2013). Als Vermittler fehlt Staatspräsident Jalal Talabani, ein Kurde, der nach einem Schlaganfall in einem deutschen Krankenhaus liegt (Der Standard 24.04.2013). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (20.10.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2013), Berlin - BBC News (28.04.2013): Iraq Sunni unrest prompts TV channel licence suspension: http://www.bbc.co.uk/news/world-middle-east-22329641; Zugriff am 29.04.2013 - Der Standard (Online-Ausgabe) (28.5.2014): Dutzende Tote bei Anschlägen im Irak: http://derstandard.at/2000001642277/Dutzende-Tote-bei-Anschlaegen-im-Irak; Zugriff am 30.5.2014 .
AB Famvfen – BFA 2014 Seite 17 von 75 - Der Standard (Online-Ausgabe) (24.
AB Famvfen – BFA 2014 Seite 18 von 75 Seit Jahresbeginn 2014 stieg die Zahl der bei Anschlägen getöteten Menschen damit bis zum
AB Famvfen – BFA 2014 Seite 19 von 75 Wenn Premier Nuri al-Maliki nun die Bürger gegen die Extremisten bewaffnen will, kommt das erstens einem Eingeständnis gleich, dass die regulären Sicherheitskräfte - und ihre im Land verbliebenen amerikanischen Berater - machtlos sind. Zweitens ist es eine Aufforderung zum Bürgerkrieg: Schon seit geraumer Zeit formieren sich auch wieder Schiitenmilizen, wie sie in den schlimmsten Jahren zwischen 2005 bis 2007 omnipräsent waren. Der Vorstoß der ISIS in die Stadt Samarra war eine besonders schwere Provokation. Dort liegt der schiitische Askari-Schrein, der 2006 von den ISIS-Vorgängern in die Luft gesprengt wurde. Sofort gab es schiitische Aufrufe, sich zur Verteidigung zu formieren. Das ist offenbar genau das, was die ISIS beabsichtigt. (Der Standard 11.6.2014) Denn die schiitische Reaktion verhindert wiederum, dass sich alle Sunniten in den betroffenen Gebieten auf die Seite der Regierung stellen. Die ISIS und andere sunnitische radikale Gruppen können teilweise zumindest auf die Duldung durch Teile der sunnitischen Bevölkerung zählen. Das ist Maliki zuzuschreiben, der in den vergangenen Jahren nicht einmal versucht hat, eine integrative Politik zu machen. (Der Standard 11.6.2014) Die Stärke der ISIS ist frappierend, umso mehr, als Baghdadi sich ja von der Mutterorganisation Al-Qaida quasi selbstständig gemacht hat. Die ISIS hat offenbar ein substanzielles Rückgrat: einen Mix aus lokaler Unterstützung, erpressten Geldern (Maut, Steuern), Einnahmen durch Kriminalität und Kriegswirtschaft sowie Spenden von außen. Als ihr Sponsor wird verschwörungstheoretisch auch immer wieder das Assad-Regime bezeichnet. Aber so nützlich es für Assad ist, dass sich die Rebellengruppen in Syrien bekriegen, so wenig Interesse kann er daran haben, dass sich der schiitisch geführte Irak destabilisiert. (Der Standard 11.6.2014) Es stellt sich die Frage, wer nun das entstandene Sicherheitsvakuum ausfüllen kann. Wer wird sich im Irak überhaupt noch den ISIS-Kämpfern effektiv entgegenstellen? Dafür kommen nur zwei Kräfte in Frage: die kurdischen Peschmerga-Kämpfer und die schiitische Milizen. Einer der Peschmerga-Sprecher, Brigadegeneral Halgord Hekmat, hat bereits öffentlich erklärt, dass der Kollaps der irakischen Armee die kurdischen Kämpfer praktisch dazu zwingt aktiv zu werden. Und auch der in politischer Versenkung geglaubte Schiitenprediger Muqtada al-Sadr, kündigte an, angesichts der Schwäche der Armee wieder seine berüchtigten Milizen mobilisieren zu wollen. Damit wäre der Irak den alten Bürgerkriegszeiten und der Drohung der Dreiteilung des Landes wieder gefährlich nahe gekommen. (Qantara.de 13.6.2014) Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (20.10.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2013), Berlin - BBC News (17.6.2014): Iraq conflict: Clashes on approaches to Baghdad: http://www.bbc.com/news/world-middle-east-27881995; Zugriff am 17.6.2014 - BBC News (16.6.2014): Is this the end of Iraq?: http://www.bbc.com/news/world-middle-east-27815618; Zugriff am 17.6.2014- BBC News (16.6.2014): römisch eins s this the end of Iraq?: http://www.bbc.com/news/world-middle-east-27815618; Zugriff am 17.6.2014 .
AB Famvfen – BFA 2014 Seite 20 von 75 - Der Standard (Online-Ausgabe) (28.5.2014): Dutzende Tote bei Anschlägen im Irak: http://derstandard.at/2000001642277/Dutzende-Tote-bei-Anschlaegen-im-Irak; Zugriff am 30.5.2014 - Der Standard (Online-Ausgabe) (Gudrun Harrer) (10.6.2014): Einladung zum Bürgerkrieg: http://derstandard.at/2000001908904/Einladung-zum-Buergerkrieg; Zugriff am 11.6.2014 3.
AB Famvfen – BFA 2014 Seite 21 von 75 darunter von Angehörigen der irakischen Regierungsbeamte und –angestellte, Angehörige der Sahwa, religiöse und Stammesführer sowie Angehörige ethnischer und religiöser Minderheiten, wie Schiiten, Turkmenen, Christen, Shabak und Jeziden. In beiden Provinzen gab es häufige Berichte über Angriffe gegen Fachleute (UNHCR 31.05.2012, vgl. Abschnitte zu den Minderheiten mit aktuellen Beispielen). Auch im Jahr 2013 berichteten Minderheiten von Drohungen und Angriffen gegen sie in Gebieten unter de facto-Kontrolle der kurdischen Autonomieregion. Z.B. griff ISIS in Baashiqa am
AB Famvfen – BFA 2014 Seite 22 von 75 Vom
AB Famvfen – BFA 2014 Seite 23 von 75 Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (20.10.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2013), Berlin - BBC News (11.6.2014): Islamists force 500,000 to flee Mosul: http://www.bbc.com/news/world-middle-east-27789229; Zugriff am 17.6.2014 - Der Standard (Online-Ausgabe) (27.04.2013): Irak: Peschmerga-Milizen marschieren auf: http://derstandard.at/1363709398568/Krise-im-kurdischen-Autonomiegebiet; Zugriff am 29.04.2013 - Der Standard (Online-Ausgabe) (24.04.2013): Iraks Sunniten empören sich: http://derstandard.at/1363709087604/Iraks-Sunniten-empoeren-sich; Zugriff am 25.04.2013 - Geopolitical Analysis & Forecasting (Zachary Fillingham) (9.6.2014): Civil War Comes to Iraq: http://www.geopoliticalmonitor.com/civil-war-comes-iraq/; Zugriff am 17.6.2014 - IRIN News (12.6.2014): Aid agencies scramble to support Iraq displaced: http://www.irinnews.org/report/100209/aid-agencies-scramble-to-support-iraq-displaced; Zugriff am 16.6.2014 - HRW - Human Rights Watch (29.11.2013): Iraq: Wave of Journalist Killings,
AB Famvfen – BFA 2014 Seite 24 von 75 4. Rechtsschutz/Justizwesen Art. 19 Abs. 1 und Art. 86 ff. der Verfassung bezeichnen die Rechtsprechung als unabhängige Gewalt. Das Oberste Bundesgericht erfüllt die Funktion eines Verfassungsgerichts. Der Gerichtsaufbau bleibt dennoch zu erlassenden Ausführungsgesetzen vorbehalten. Die Rechtsprechung ist in der Praxis von einem eklatanten Mangel an kompetenten Richtern, Staatsanwälten sowie Justizbeamten gekennzeichnet. Viele Juristen haben im Rahmen der „Entbaathifizierung“ ihren Arbeitsplatz verloren, andere haben aus Furcht vor Anschlägen (v.a. der Al-Qaida im Irak) und persönlicher Verfolgung Ämter und Land verlassen. Unter den amtierenden Richtern sind noch einige, die bereits unter dem alten Regime im Amt waren. In der Realität ist die Unabhängigkeit der Rechtsprechung nicht vollends gewährleistet. Eine Reihe von Urteilen, etwa im August 2012 gegen den Vorsitzenden der Unabhängigen Wahlkommission wegen angeblicher Korruption oder der Haftbefehl gegen den führenden sunnitischen Politiker und Finanzminister Issawi wegen Terrorvorwürfen Anfang 2013 lassen auf politische Einflussnahme schließen. Hinzu kommt, dass hohe Richter faktisch v.a. auch unter politischen Gesichtspunkten ausgewählt werden. (AA 20.10.2013)Artikel 19, Absatz eins und Artikel 86, ff. der Verfassung bezeichnen die Rechtsprechung als unabhängige Gewalt. Das Oberste Bundesgericht erfüllt die Funktion eines Verfassungsgerichts. Der Gerichtsaufbau bleibt dennoch zu erlassenden Ausführungsgesetzen vorbehalten. Die Rechtsprechung ist in der Praxis von einem eklatanten Mangel an kompetenten Richtern, Staatsanwälten sowie Justizbeamten gekennzeichnet. Viele Juristen haben im Rahmen der „Entbaathifizierung“ ihren Arbeitsplatz verloren, andere haben aus Furcht vor Anschlägen (v.a. der Al-Qaida im Irak) und persönlicher Verfolgung Ämter und Land verlassen. Unter den amtierenden Richtern sind noch einige, die bereits unter dem alten Regime im Amt waren. In der Realität ist die Unabhängigkeit der Rechtsprechung nicht vollends gewährleistet. Eine Reihe von Urteilen, etwa im August 2012 gegen den Vorsitzenden der Unabhängigen Wahlkommission wegen angeblicher Korruption oder der Haftbefehl gegen den führenden sunnitischen Politiker und Finanzminister Issawi wegen Terrorvorwürfen Anfang 2013 lassen auf politische Einflussnahme schließen. Hinzu kommt, dass hohe Richter faktisch v.a. auch unter politischen Gesichtspunkten ausgewählt werden. (AA 20.10.2013) Im Einzelnen liegen keine belastbaren Erkenntnisse zur Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis vor. Berichte von Medien und NGOs vermitteln den Eindruck einer allenfalls in Ansätzen funktionierenden Strafjustiz. Eine Verfolgung von Straftaten, selbst von Entführungen und Raubüberfällen, findet nur unzureichend statt. Es mangelt an ausgebildeten, unbelasteten Richtern; eine rechtsstaatliche Tradition gibt es nicht. Weiterhin erfahren materielle Beweismittel nicht die gleiche Würdigung wie – oftmals unter Folter gewonnene – Geständnisse. Häufig werden übermäßig hohe Strafen verhängt. Obwohl nach irakischem Strafprozessrecht Untersuchungshäftlinge binnen 24 Stunden einem Untersuchungsrichter vorgeführt werden müssen, wird diese Frist nicht immer respektiert und mitunter auf bis über 30 Tage ausgedehnt. Freilassungen erfolgen mitunter nur gegen Bestechungszahlungen. (AA 20.10.2013) Im Zentrum der von der sunnitischen Demonstrationsbewegung erhobenen Vorwürfe steht eine angeblich einseitige Strafjustiz, die Sunniten als Terroristen verfolgt (AA 20.10.2013) und teilweise auch Familienmitglieder in Haft nimmt, wenn sie der Beschuldigten nicht habhaft werden kann. (AA 20.10.2013; vgl. auch:USDOS 27.02.2014)Im Zentrum der von der sunnitischen Demonstrationsbewegung erhobenen Vorwürfe steht eine angeblich einseitige Strafjustiz, die Sunniten als Terroristen verfolgt (AA 20.10.2013) und teilweise auch Familienmitglieder in Haft nimmt, wenn sie der Beschuldigten nicht habhaft werden kann. (AA 20.10.2013; vergleiche auch:USDOS 27.02.2014) In der Praxis sind die Richter unter immensen politischen und konfessionellen Druck geraten und sind Großteils nicht in der Lage, Fällen mit Bezug zu organisiertem Verbrechen, Korruption und Aktivitäten von Milizen nachzugehen, selbst wenn die Beweislast überwältigend ist. Drohungen und Morde durch konfessionelle, tribale, extremistische und kriminelle Elemente schadeten vielerorts der justiziellen Unabhängigkeit. Richter und ihre Familien waren häufig Todesdrohungen und Angriffen ausgesetzt. (FH Januar 2013/USDOS 19.04.2013) Hinter einer Reihe von .
AB Famvfen – BFA 2014 Seite 25 von 75 Rachemorden an Richtern wird Al Qaida im Irak/Islamic State of Iraq and the Levant (ISIL) [arab. Kurzbezeichnung Daash] vermutet. (USDOS 19.04.2013) Auch die Lage in der Region Kurdistan-Irak ist von Defiziten der rechtsstaatlichen Praxis gekennzeichnet. Die Asayish-Sicherheitskräfte operieren immer wieder außerhalb der Kontrolle des zuständigen Innenministeriums (insbesondere in der Provinz Sulaymaniya). In einem glaubhaft belegten Fall berichtet Amnesty International von einem Gefangenen, der seit zehn Jahren ohne Verfahren in Haft sitzt. Haftbesuche sind nur eingeschränkt möglich. Die Kurdische Regionalregierung zeigt sich bemüht, die Situation zu verbessern und die Sicherheitskräfte stärker zu kontrollieren, besonders nach der jüngst beschlossenen Zusammenführung der Sicherheitsapparate in den von KDP und PUK beherrschten Gebieten der Region. Untersuchungen nach Übergriffen seitens der Sicherheitskräfte bleiben gewöhnlich ohne Ergebnis. (AA 20.10.2013) Der kurdische Justizrat war zwar laut Gesetz finanziell und administrativ unabhängig vom Justizministerium der KRG, der Exekutive der Autonomieregion, beeinflusste aber weiterhin Fälle in politisch sensiblen Bereichen wie etwa Rede- und Pressefreiheit. (USDOS 27.02.2014) Die irakischen Bürger wenden sich oft für die Durchsetzung des Rechts an lokale Milizen und religiöse Gruppen statt an die Behörden, die als korrupt oder ineffektiv betrachtet werden. (FH Januar 2013) Artikel 136(b) der Strafprozessordnung, die vormals Ministern die Möglichkeit gab, Haftbefehle zu überprüfen und die Umsetzung von Haftbefehlen zu verhindern, die von Richtern bei Strafermittlungen gegen Angestellte in ihren Ministerien ausgestellt wurden, wurde im Juni 2011 aufgehoben. Dies hat keine signifikanten Änderungen in der Zahl und dem Muster der Verhaftungen herbeigeführt. (USDOS 27.02.2014) Das Iraqi High Tribunal, vormals Iraqi Special Tribunal, machte Personen den Prozess, die Kriegsverbrechen, Genozid, Verbrechen gegen die Menschlichkeit sowie spezifischer Verbrechen zwischen Juli 1968 und Mai 2003 beschuldigt wurden. Das Tribunal wurde im Juli 2011 aufgelöst, und es waren keine Berufungen anhängig. (USDOS 19.04.2013) Im Zivilrecht ist die undurchsichtige Vermischung von verschiedenen Rechtssystemen problematisch. Die Scharia wie auch tribale Gesetzgebungen durch Scheichs und Stammesführer werden eingesetzt. Die Vielfalt der Ansätze ist groß, und es kommt zu unterschiedlicher Rechtsprechung innerhalb ethnischen und religiösen Gruppen, urbanen und ruralen Gemeinschaften und den Provinzen. Besonders Frauen werden durch die unterschiedliche Handhabung in zivilrechtlichen Fällen benachteiligt. (SFH 5.11.2009) Quellen: .
AB Famvfen – BFA 2014 Seite 26 von 75 - AA - Auswärtiges Amt (20.10.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2013), Berlin - Freedom House (Januar 2013): Freedom in the World 2013: http://www.ecoi.net/local_link/243878/367279_de.html; Zugriff am
AB Famvfen – BFA 2014 Seite 27 von 75 Die irakische Armee vereint alle Konfessionen und Ethnien. (AA 20.10.2013) Die Armee und die Bundespolizei rekrutieren landesweit und setzen ihre Soldaten und Polizisten in verschiedenen Gebieten ein, was die Wahrscheinlichkeit von Korruption durch persönliche Verbindungen zu Stämmen oder Milizionären verringert. Probleme der irakischen Polizei hinsichtlich konfessioneller Spaltungen, Korruption, Verbindungen zu Stämmen oder zu militanten Gruppen und die Unwilligkeit, außerhalb des Rekrutierungsgebiets zu arbeiten, halten an. (USDOS 27.02.2014) Bei der Einstellung bei der Polizei werden Schiiten bevorzugt, viele darunter gelten als religiös voreingenommen. (AA 20.10.2013) Sunnitische Stammesverbände („Erwachungsrat“, „Sahwa“) werden teilweise von der Regierung finanziert. Gegen deren früheren nationalen Chef Abu Risha ist Anfang 2013 wegen Terrorvorwürfen Haftbefehl erlassen worden. Premierminister Maliki gründete daraufhin sog. „Neue Erweckungsräte“, die finanzielle Unterstützung der Regierung erhalten. Sie sollen im Kampf gegen al-Qaida eingesetzt werden. (AA 20.10.2013) Es gab eine steigende Zahl von Angriffen der AQI (Al Qaida im Irak) auf Sunniten, die mit der Regierung kooperierten – die Söhne des Irak, auch bekannt als Sahwa Bewegung - und gegen sunnitische Stammesführer. Etwa wurden am 29.11.2013 die Leichen von 18 Männern in der Nähe der sunnitischen Stadt Mishahda, 20 Meilen nördlich von Bagdad, gefunden. Laut Augenzeugen waren die Männer zuvor von einer bewaffneten Gruppe „in Militäruniformen“ entführt worden. AQI/ISIL übernahm die Verantwortung für den Angriff und nannte als Grund das Treffen bei einem sunnitischen Stammesführer zur Wiederbelebung der Sahwa-Einheiten. (USDOS 27.02.2014) Bereits seit Oktober 1991 üben kurdische Sicherheitskräfte (insbesondere die militärisch organisierten Peshmerga und die Sicherheitspolizei Asayish) de facto die Sicherheitsverantwortung in den Provinzen Erbil, Sulaymaniya und Dohuk aus, darüber hinaus in Teilen der Provinzen Diyala, Kirkuk und Niniveh (Mossul). Seit Januar 2006 wird die Region Kurdistan-Irak von einer einheitlichen Regionalregierung verwaltet, nachdem sich die beiden großen kurdischen Parteien KDP und PUK über die Aufteilung der Macht geeinigt hatten. Allerdings waren die Sicherheitskräfte der beiden Parteien bis in die jüngste Zeit getrennt. (AA 20.10.2013) Die Parteien KDP (Demokratische Partei Kurdistan) und PUK (Patriotische Partei Kurdistan) unterhielten im Jahr 2013 weiterhin ihre eigenen Sicherheitsapparate. Laut Verfassung hat die KRG [Kurdish Regional Government] das Recht, „Regional Guard Brigades“ zu unterhalten, die finanziell von der Zentralregierung unterstützt werden, sich aber unter KRG-Kontrolle befinden. Dementsprechend hat die KRG ein Ministerium für Peshmerga-Angelegenheiten eingerichtet. 12 regionale Wächterbrigaden (Infanterie) befinden sich unter Autorität des Ministeriums für .
AB Famvfen – BFA 2014 Seite 28 von 75 Peshmerga-Angelegenheiten. Aber die beiden Parteien verfügen zusätzlich über weitere zehntausend Mann starke Truppen mit schwerer Bewaffnung. (USDOS 27.02.2014) Die KDP unterhielt weiterhin ihre eigene interne Sicherheitseinheit, die Asayish, und ihren eigenen Nachrichtendienst, Parastin. Die PUK unterhielt ihre eigene interne Sicherheitseinheit, auch bekannt als Asayish und ihren eigenen Nachrichtendienst, Zanyari. Die Sicherheitsorganisationen der PUK und die KDP blieben trotz einiger nomineller Schritte Richtung Vereinigung getrennt und wurden effektiv von ihren politischen Anführern durch Parteikanäle kontrolliert. (USDOS 27.02.2014) Die KRG-Sicherheitskräfte und –Nachrichtendienste hielten Verdächtige in den von der KRG kontrollierten Gebieten fest. Die schlecht definierten Verwaltungsgrenzen zwischen der Region Irakisch-Kurdistan und dem Rest des Landes führten zu Verwirrung über die Jurisdiktion von Sicherheitskräften und Gerichten. (USDOS 27.02.2014) Ca. 20.000 Angehörige privater Sicherheitsunternehmen sind im Irak tätig. Die größten Unternehmen haben sich in der „Private Security Companies Association of Iraq“ (PSCAI) zusammengeschlossen. Viele werden inzwischen von der irakischen Regierung als Personen- und Objektschützer eingesetzt. Die Firmen müssen sich bei der irakischen Regierung registrieren lassen und werden kontrolliert. Sie genießen keine Immunität. (AA 20.10.2013) Es gab weiterhin landesweit Berichte von Fällen von Folter und Misshandlungen in vielen Polizeistationen des Innenministeriums und in den Einrichtungen des Verteidigungsministeriums – besonders während der Verhöre. Das Innenministerium veröffentlichte nicht die Zahl der Offiziere, die während des Jahres bestraft wurden, und es gab keine bekannten Verurteilungen durch Gerichte bezüglich Misshandlungen. Die Regierung unternahm keine breiten Aktionen zur Reform der Sicherheitskräfte für die Verbesserung des Menschenrechtsschutzes. (USDOS 27.02.2014) Artikel 136(b) der Strafprozessordnung, die vormals Ministern die Möglichkeit gab, Haftbefehle zu überprüfen und die Umsetzung von Haftbefehlen zu verhindern, die von Richtern bei Strafermittlungen gegen Angestellte in ihren Ministerien ausgestellt wurden, wurde im Juni 2011 aufgehoben. Dies hat keine signifikanten Änderungen in der Zahl und dem Muster der Verhaftungen herbeigeführt. (USDOS 27.02.2014) 754 Polizisten und 447 Soldaten starben im Jahr 2013 im Einsatz im Vergleich zu 440 Polizisten und 376 Soldaten im Jahr 2012. (USDOS 27.02.2014) Es gibt seit Mai 2013 wieder verstärkte Anzeichen, dass Milizen und mafiöse Strukturen lokale Gewalt ausüben oder mit den Sicherheitskräften zusammenarbeiten. Inwieweit staatliche Entscheidungsträger dies dulden oder gar befördern, ist nicht klar zu erkennen. In Einzelfällen liegt dies aber aufgrund des Tathergangs nahe. (AA 20.10.2013) .
AB Famvfen – BFA 2014 Seite 29 von 75 Die Sicherheitskräfte unternahmen begrenzte Bemühungen zur Prävention oder Reaktion auf gesellschaftliche Gewalt. Lokale Polizeistationen in Basra und Kirkuk implementierten „Familienschutzeinheiten“ für Fälle von Anschuldigungen von häuslicher Gewalt gegen Frauen und Kinder. (USDOS 27.02.2014) Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (20.10.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2013), Berlin - BBC News (13.6.2014): http://www.bbc.com/news/world-middle-east-27838435; Zugriff am 17.6.2014 - Qantara.de (Karim El-Gawhari) (13.6.2014): Im Griff der Dschihadisten: http://de.qantara.de/inhalt/der-vormarsch-der-isis-und-die-maliki-regierung-im-griff-der-dschihadisten; Zugriff am 17.6.2014 - TAZ (Online-Ausgabe) (15.6.2014): „Sie werden keinen Staat aufbauen“: http://www.taz.de/Islamwissenschaftler-ueber-Isis-im-Irak/!140368/; Zugriff am 17.6.2014 - USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 – Iraq: http://www.ecoi.net/local_link/270634/402045_de.html; Zugriff am
AB Famvfen – BFA 2014 Seite 30 von 75 Schritte gegen Verantwortliche, die deswegen beschuldigt wurden. (USDOS 27.02.2014) Viele Verurteilungen basieren auf Geständnissen unter Folter. (AI 29.4.2014) Abgesehen von dem Anlegen und dem Transfer einiger Akten für mögliches Vorgehen durch die Justiz gab es keine bekannten Entwicklungen in Fällen von Folter und Vorfällen von misshandelnder Behandlung oder Bestrafung aus dem Jahr 2012. (USDOS 27.02.2014) Den Gefangenen stehen in aller Regel weder eine adäquate medizinische Versorgung noch ein Rechtsbeistand zur Verfügung. Die Verfehlungen des Gefängnispersonals werden häufig weder untersucht noch die Verantwortlichen bestraft. (AA 17.01.2013) Die Anti-Terror-Gesetze der Autonomieregion Kurdistan erlauben unter bestimmten Bedingungen Misshandlungen in Verhören. Dies wurde auch Berichten zufolge in einigen Hafteinrichtungen der Asayish sowie der Nachrichtendienste Parastin (der KDP) und der Zanyari (der PUK) praktiziert. (USDOS 27.02.2014) Nach glaubwürdigen Berichten von Human Rights Watch kommt es in Gefängnissen der Asayish in der Region Kurdistan-Irak zur Anwendung von Folterpraktiken, z. B. durch Schläge mit Kabeln, Wasserschläuchen, Holzstöcken und Metallstangen, durch das Halten von Gefangenen in Stresspositionen über längere Zeiträume, tagelanges Fesseln und Verbinden der Augen sowie ausgedehnte Einzelhaft. Die Haftbedingungen sind insgesamt sehr schlecht. Allerdings sind Bemühungen der Kurdischen Regionalregierung erkennbar, die Haftbedingungen zu verbessern und systematische Folter abzustellen. Das Strafgefängnis in der nördlichen Stadt Dohuk wird von UNAMI und EU-JUSTLEX als für irakische Verhältnisse vorbildlich eingestuft. (AA 20.10.2013) Ein irakischer Polizist wurde nahe Mossul von einem Checkpoint der Truppen der Autonomieregion im Bezirk Sinjar [d.h. außerhalb der Autonomieregion] festgenommen und zehn Stunden lang ohne Wasser und Essen gefesselt der heiß brennenden Sonne ausgesetzt. Er wurde beschuldigt, „baathistische Flugblätter“ verteilt zu haben. Nach drei Tagen wurde er ohne Erklärung seiner Verhaftung freigelassen. (USDOS 27.02.2014) UNAMI berichtet von einem Fall in Kirkuk, in dem ein Richter klare Zeichen von Folter an einem dann Verstorbenen gesehen habe. Die Familie habe im Anschluss keinen Anwalt gefunden, der bereit gewesen wäre, sie zu vertreten. (AA 20.10.2013) Auch illegale bewaffnete Gruppen foltern. (USDOS 27.02.2014) Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (20.10.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2013), Berlin - AA - Auswärtiges Amt (17.01.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: November 2012), Berlin - AI - Amnesty International (29.4.2014): Iraq: Security failures raise fears of election violence: http://www.amnesty.org/en/news/iraq-security-failures-raise-fears-election-violence-2014-04-29; Zugriff am 23.5.2014 - USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 – Iraq: http://www.ecoi.net/local_link/270634/402045_de.html; Zugriff am 22.5.2014 .
AB Famvfen – BFA 2014 Seite 31 von 75
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.