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{'item': 'W115 2228829-1'}

Obsah (26)§ 76§ 35Art. 133§ 3§ 8§ 9§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§§ 15§ 27§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 67§§ 52a§ 13§ 22a§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum04.03.2020 GeschäftszahlW115 2228829-1 SpruchW115 2228829-1/27E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLL

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II.

§ 35Abs. 1 und 3 Vw

GVG iVm § 1 Z 3 und 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei.

Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger von Afghanistan, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger von Afghanistan, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
  3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vom XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum XXXX erteilt (Spruchpunkt III.).1.1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vom römisch 40 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum römisch 40 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). 1.

  1. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes vom XXXX wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.1.
  2. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes vom römisch 40 wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. 1.
  3. Am XXXX stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005.1.3. Am römisch 40 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG

  1. 1.
  2. Mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom XXXX zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.), der Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen den Beschwerdeführer

§ 10Abs. 1 Z 4 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46

FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).1.4. Mit Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom römisch 40 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.), der Antrag des Beschwerdeführers vom römisch 40 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.). 1.

  1. Gegen den Bescheid des Bundesamtes vom XXXX wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.1.
  2. Gegen den Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. 1.
  3. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX , XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung

§§ 15, 87 Abs. 1 St

GB und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift

§ 27Abs.

2a, Abs. 4 Z 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechzehn Monaten rechtskräftig verurteilt.1.6. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung

Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift

Paragraph 27, Absatz 2 a,, Absatz 4, Ziffer eins, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechzehn Monaten rechtskräftig verurteilt. 1.

  1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX wurden die Beschwerden gegen die Bescheide des Bundesamtes vom XXXX und XXXX als unbegründet abgewiesen. Gegen diese Entscheidung wurde kein Rechtsmittel erhoben.1.
  2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 wurden die Beschwerden gegen die Bescheide des Bundesamtes vom römisch 40 und römisch 40 als unbegründet abgewiesen. Gegen diese Entscheidung wurde kein Rechtsmittel erhoben. 1.
  3. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX , XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift

§ 27Abs.

2a

  1. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt. Aufgrund dieser Verurteilung befand sich der Beschwerdeführer bis XXXX in Strafhaft.1.
  2. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift

Paragraph 27, Absatz 2 a,

  1. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt. Aufgrund dieser Verurteilung befand sich der Beschwerdeführer bis römisch 40 in Strafhaft. 1.
  2. Am XXXX wurde vom Bundesamt ein Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer eingeleitet.1.
  3. Am römisch 40 wurde vom Bundesamt ein Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer eingeleitet. 1.
  4. Während der Anhaltung in Strafhaft wurde der Beschwerdeführer am XXXX zwecks Identitätsfeststellung einer afghanischen Delegation vorgeführt und wurde einer Ausstellung eines Heimreisezertifikates zugestimmt.1.
  5. Während der Anhaltung in Strafhaft wurde der Beschwerdeführer am römisch 40 zwecks Identitätsfeststellung einer afghanischen Delegation vorgeführt und wurde einer Ausstellung eines Heimreisezertifikates zugestimmt. 1.
  6. Am XXXX wurde von der afghanischen Botschaft ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer ausgestellt.1.
  7. Am römisch 40 wurde von der afghanischen Botschaft ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer ausgestellt. 1.
  8. Am XXXX langte die Buchungsbestätigung für die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan auf dem Luftweg für Ende XXXX beim Bundesamt ein.1.
  9. Am römisch 40 langte die Buchungsbestätigung für die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan auf dem Luftweg für Ende römisch 40 beim Bundesamt ein. 1.
  10. Aufgrund eines vom Bundesamt erlassenen Festnahmeauftrages wurde der Beschwerdeführer unmittelbar nach der Entlassung aus der Strafhaft am XXXX festgenommen und am selben Tag vor dem Bundesamt im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu zur Anordnung der Schubhaft niederschriftlich einvernommen.1.
  11. Aufgrund eines vom Bundesamt erlassenen Festnahmeauftrages wurde der Beschwerdeführer unmittelbar nach der Entlassung aus der Strafhaft am römisch 40 festgenommen und am selben Tag vor dem Bundesamt im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu zur Anordnung der Schubhaft niederschriftlich einvernommen. 1.
  12. Weiters wurde der Beschwerdeführer am XXXX nachweislich von der bevorstehenden Abschiebung in Kenntnis gesetzt.1.
  13. Weiters wurde der Beschwerdeführer am römisch 40 nachweislich von der bevorstehenden Abschiebung in Kenntnis gesetzt.
  14. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , ordnete das Bundesamt

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag durch persönliche Übergabe zugestellt.2. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , ordnete das Bundesamt

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag durch persönliche Übergabe zugestellt. 2.

  1. Mit Verfahrensanordnung der belangten Behörde vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.2.
  2. Mit Verfahrensanordnung der belangten Behörde vom römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
  3. Gegen den im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes vom XXXX , Zl. XXXX , sowie die Anhaltung in Schubhaft wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers am XXXX Beschwerde erhoben.
  4. Gegen den im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , sowie die Anhaltung in Schubhaft wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers am römisch 40 Beschwerde erhoben. Unter Vorlage der erteilten Vollmacht wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass die Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft nicht vorliegen würden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dürfe Schubhaft nie als Standardmaßnahme gegenüber Asylwerbern oder Fremden angewendet werden. Eine illegale Einreise, das Fehlen einer beruflichen Integration oder das Fehlen einer Krankenversicherung sowie der Mangel an finanziellen Mitteln seien für sich genommen nicht als Schubhaftgründe zu werten. Auch eine fehlende Ausreisewilligkeit des Beschwerdeführers könne für sich genommen, die Verhängung der Schubhaft nicht rechtfertigen. Entgegen der Ansicht der Behörde bestehe beim Beschwerdeführer keine erhebliche Fluchtgefahr. So habe er in Österreich eine Freundin, die ihn bis zu seiner Ausreise finanziell unterstützen könne. Auch könne er bis zu seinem Abschiebetermin bei ihr wohnen. Diese Umstände seien von der Behörde nicht ausreichend gewürdigt worden. Eine Gesamtschau aller zu berücksichtigenden Umstände mache es im vorliegenden Fall deutlich, dass die Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft nicht gegeben seien. Im Rahmen der Beschwerde wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers beantragt, den angefochtenen Bescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären und auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorliegen. In eventu wurde beantragt ein gelinderes Mittel anzuordnen. Ein Kostenersatz sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurden nicht beantragt.
  5. Das Bundesamt legte am XXXX den Verwaltungsakt vor und erstattete im Zuge der Aktenvorlage eine Stellungnahme, in der im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht wurde, dass gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliege. Der Beschwerdeführer weise zudem zwei rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen auf, aufgrund derer er jeweils zu unbedingten Freiheitsstrafen verurteilt worden sei. Hinsichtlich des Beschwerdeführers sei ein Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates eingeleitet worden. Am XXXX sei er einer afghanischen Delegation vorgeführt worden und sei einer Ausstellung eines Heimreisezertifikates zugestimmt worden. Am XXXX sei schließlich von der afghanischen Botschaft ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer ausgestellt worden. Daraufhin sei umgehend die Abschiebung (Flugbuchung, etc.) in die Wege geleitet worden. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde sei die Fluchtgefahr, die Verhältnismäßigkeit der Entscheidung und die Nichtanwendung gelinderer Mittel entsprechend begründet worden. So sei der Beschwerdeführer seiner Meldeverpflichtung teilweise nicht nachgekommen und habe zu Protokoll gegeben, nicht freiwillig nach Afghanistan zurückkehren zu wollen. Er habe diesbezüglich angegeben Österreich zwar verlassen zu wollen, aber zu beabsichtigen, in einem anderen Land wieder einen Asylantrag zu stellen. Aufgrund der Umstände, dass bereits ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer vorliege und ein Abschiebetermin bereits feststehe, sei die Dauer der Schubhaft auch so kurz wie möglich gehalten worden. Aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilungen werde sich der Beschwerdeführer im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft der Abschiebung entziehen. Es würden auch keine familiären und privaten Bindungen zum Bundesgebiet bestehen. Aus Sicht der Behörde habe der Beschwerdeführer durch sein bisher gesetztes Verhalten eindeutig aufgezeigt, dass ohne fremdenpolizeiliche Zwangsmaßnahmen das Verfahren zur Abschiebung nicht erfolgreich abgeschlossen werden könne. Das Risiko, dass der Beschwerdeführer untertauche, um sich einer Abschiebung nach Afghanistan zu entziehen, sei daher als schlüssig anzusehen und sei daher der Sicherungsbedarf gegeben.
  6. Das Bundesamt legte am römisch 40 den Verwaltungsakt vor und erstattete im Zuge der Aktenvorlage eine Stellungnahme, in der im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht wurde, dass gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliege. Der Beschwerdeführer weise zudem zwei rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen auf, aufgrund derer er jeweils zu unbedingten Freiheitsstrafen verurteilt worden sei. Hinsichtlich des Beschwerdeführers sei ein Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates eingeleitet worden. Am römisch 40 sei er einer afghanischen Delegation vorgeführt worden und sei einer Ausstellung eines Heimreisezertifikates zugestimmt worden. Am römisch 40 sei schließlich von der afghanischen Botschaft ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer ausgestellt worden. Daraufhin sei umgehend die Abschiebung (Flugbuchung, etc.) in die Wege geleitet worden. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde sei die Fluchtgefahr, die Verhältnismäßigkeit der Entscheidung und die Nichtanwendung gelinderer Mittel entsprechend begründet worden. So sei der Beschwerdeführer seiner Meldeverpflichtung teilweise nicht nachgekommen und habe zu Protokoll gegeben, nicht freiwillig nach Afghanistan zurückkehren zu wollen. Er habe diesbezüglich angegeben Österreich zwar verlassen zu wollen, aber zu beabsichtigen, in einem anderen Land wieder einen Asylantrag zu stellen. Aufgrund der Umstände, dass bereits ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer vorliege und ein Abschiebetermin bereits feststehe, sei die Dauer der Schubhaft auch so kurz wie möglich gehalten worden. Aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilungen werde sich der Beschwerdeführer im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft der Abschiebung entziehen. Es würden auch keine familiären und privaten Bindungen zum Bundesgebiet bestehen. Aus Sicht der Behörde habe der Beschwerdeführer durch sein bisher gesetztes Verhalten eindeutig aufgezeigt, dass ohne fremdenpolizeiliche Zwangsmaßnahmen das Verfahren zur Abschiebung nicht erfolgreich abgeschlossen werden könne. Das Risiko, dass der Beschwerdeführer untertauche, um sich einer Abschiebung nach Afghanistan zu entziehen, sei daher als schlüssig anzusehen und sei daher der Sicherungsbedarf gegeben. Das Bundesamt beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen sowie den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten für den Vorlage- und Schriftsatzaufwand zu verpflichten.
  7. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer aus der Schubhaft entlassen und wurde auf dem Luftweg nach Afghanistan abgeschoben.
  8. Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer aus der Schubhaft entlassen und wurde auf dem Luftweg nach Afghanistan abgeschoben.
  9. Am XXXX langte beim Bundesverwaltungsgericht der Abschiebebericht über die erfolgte Abschiebung des Beschwerdeführers auf dem Luftweg nach Afghanistan ein.
  10. Am römisch 40 langte beim Bundesverwaltungsgericht der Abschiebebericht über die erfolgte Abschiebung des Beschwerdeführers auf dem Luftweg nach Afghanistan ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen: 1.
  12. Zum Verfahrensgang: Der unter Punkt I. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter Punkt römisch eins. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben. 1.
  13. Zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft: Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger Staatsangehöriger Afghanistans. Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Der Beschwerdeführer hält sich seit dem Jahr XXXX durchgehend im österreichischen Bundesgebiet auf.Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger Staatsangehöriger Afghanistans. Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Der Beschwerdeführer hält sich seit dem Jahr römisch 40 durchgehend im österreichischen Bundesgebiet auf. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX , XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung

§§ 15, 87 Abs. 1 St

GB und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift

§ 27Abs.

2a, Abs. 4 Z 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechzehn Monaten rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung

Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift

Paragraph 27, Absatz 2 a,, Absatz 4, Ziffer eins, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechzehn Monaten rechtskräftig verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX , XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift

§ 27Abs.

2a 2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt. Aufgrund dieser Verurteilung befand sich der Beschwerdeführer bis XXXX in Strafhaft.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift

Paragraph 27, Absatz 2 a,

  1. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt. Aufgrund dieser Verurteilung befand sich der Beschwerdeführer bis römisch 40 in Strafhaft. Der Beschwerdeführer wurde vom XXXX bis zum XXXX in Schubhaft angehalten.Der Beschwerdeführer wurde vom römisch 40 bis zum römisch 40 in Schubhaft angehalten. Der Beschwerdeführer war während seiner Anhaltung in Schubhaft gesund und haftfähig. Es lag ein Heimreisezertifikat der afghanischen Botschaft für den Beschwerdeführer vor. Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan erfolgte am XXXX auf dem Luftweg.Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan erfolgte am römisch 40 auf dem Luftweg. 1.
  2. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf: Mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum XXXX erteilt (Spruchpunkt III.). Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.Mit Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum römisch 40 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom XXXX zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.), der Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen den Beschwerdeführer

§ 10Abs. 1 Z 4 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46

FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.). Auch gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.Mit Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom römisch 40 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.), der Antrag des Beschwerdeführers vom römisch 40 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.). Auch gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Die gegen die Bescheide des Bundesamtes vom XXXX und XXXX erhobenen Beschwerden wurden vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom XXXX jeweils als unbegründet abgewiesen. Gegen diese Entscheidung wurde kein Rechtsmittel erhoben. Es besteht somit eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den Beschwerdeführer.Die gegen die Bescheide des Bundesamtes vom römisch 40 und römisch 40 erhobenen Beschwerden wurden vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom römisch 40 jeweils als unbegründet abgewiesen. Gegen diese Entscheidung wurde kein Rechtsmittel erhoben. Es besteht somit eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer kam seiner Meldeverpflichtung in Österreich in den Zeiträumen vom XXXX bis zum XXXX und vom XXXX bis zum XXXX nicht nach. Er war während dieser Zeiträume untergetaucht und für die Behörden nicht greifbar.Der Beschwerdeführer kam seiner Meldeverpflichtung in Österreich in den Zeiträumen vom römisch 40 bis zum römisch 40 und vom römisch 40 bis zum römisch 40 nicht nach. Er war während dieser Zeiträume untergetaucht und für die Behörden nicht greifbar. Der Beschwerdeführer will nicht freiwillig nach Afghanistan zurückkehren. Er ist nicht ausreisewillig. Der Beschwerdeführer achtet die österreichischen Gesetze und die österreichische Rechtsordnung nicht. Der Beschwerdeführer ist nicht zu einem gesetzeskonformen Verhalten zu bewegen. Der Beschwerdeführer ist nicht vertrauenswürdig. In Österreich lebt die Freundin des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat keine Kinder. Dem Beschwerdeführer steht bei seiner Freundin eine gesicherte Unterkunft zur Verfügung. Der Beschwerdeführer hat Familienangehörige in Afghanistan. Der Beschwerdeführer verfügt über keine substanziellen sozialen Beziehungen im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, hat in Österreich kein Einkommen und verfügt über kein zur Sicherung seiner Existenz ausreichendes Vermögen. Der Beschwerdeführer verfügt aktuell über Barmittel in Höhe von € 15,--, seine Freundin kann ihn allerdings in größerem Umfang finanziell unterstützen.

  1. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes, den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, in die Akte des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerden des Beschwerdeführers gegen die Bescheide des Bundesamtes vom XXXX und XXXX betreffend, in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes, den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, in die Akte des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerden des Beschwerdeführers gegen die Bescheide des Bundesamtes vom römisch 40 und römisch 40 betreffend, in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres. 2.
  2. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und der vorliegenden Gerichtsakte des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und der vorliegenden Gerichtsakte des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  3. Zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft: Aufgrund der diesbezüglich im Wesentlichen gleichbleibenden und übereinstimmenden Angaben im Verfahren vor dem Bundesamt und dem Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht betreffend die Beschwerden des Beschwerdeführers gegen die Bescheide des Bundesamtes vom XXXX und XXXX steht fest, dass der Beschwerdeführer ein volljähriger Staatsangehöriger Afghanistans ist und wurde für den Beschwerdeführer auch ein Heimreisezertifikat von der afghanischen Botschaft ausgestellt. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder in Österreich Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter ist, finden sich weder im Akt des Bundesamtes noch in den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes. Auch wurde dies vom Beschwerdeführer weder in seiner Einvernahme am XXXX vor dem Bundesamt noch in der Beschwerde vorgebracht.Aufgrund der diesbezüglich im Wesentlichen gleichbleibenden und übereinstimmenden Angaben im Verfahren vor dem Bundesamt und dem Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht betreffend die Beschwerden des Beschwerdeführers gegen die Bescheide des Bundesamtes vom römisch 40 und römisch 40 steht fest, dass der Beschwerdeführer ein volljähriger Staatsangehöriger Afghanistans ist und wurde für den Beschwerdeführer auch ein Heimreisezertifikat von der afghanischen Botschaft ausgestellt. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder in Österreich Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter ist, finden sich weder im Akt des Bundesamtes noch in den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes. Auch wurde dies vom Beschwerdeführer weder in seiner Einvernahme am römisch 40 vor dem Bundesamt noch in der Beschwerde vorgebracht. Der durchgehende Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich seit dem Jahr XXXX ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, dem vorgelegten Verwaltungsakt des Bundesamtes, den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes sowie den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Einvernahme am XXXX vor dem Bundesamt und in der Beschwerde.Der durchgehende Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich seit dem Jahr römisch 40 ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, dem vorgelegten Verwaltungsakt des Bundesamtes, den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes sowie den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Einvernahme am römisch 40 vor dem Bundesamt und in der Beschwerde. Aus der Einsichtnahme in das Strafregister sowie die im Akt einliegenden Strafurteile ergeben sich die strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers. Dass der Beschwerdeführer vom XXXX bis zum XXXX in Schubhaft angehalten wurde, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesamtes bzw. aus einem Auszug der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.Dass der Beschwerdeführer vom römisch 40 bis zum römisch 40 in Schubhaft angehalten wurde, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesamtes bzw. aus einem Auszug der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer während seiner Anhaltung in Schubhaft gesund gewesen ist, ergibt sich aus seinen Angaben in der Einvernahme vor dem Bundesamt am XXXX . Nach seinem Gesundheitszustand gefragt, hat der Beschwerdeführer angegeben gesund zu sein und keine Medikamente einzunehmen (Seiten 2 und 3 der Niederschrift). Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen lassen sich auch der Beschwerde nicht entnehmen. Es haben sich auch keine Anhaltspunkte ergeben, wonach beim Beschwerdeführer eine Haftunfähigkeit vorgelegen hat; eine solche wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer während seiner Anhaltung in Schubhaft gesund gewesen ist, ergibt sich aus seinen Angaben in der Einvernahme vor dem Bundesamt am römisch 40 . Nach seinem Gesundheitszustand gefragt, hat der Beschwerdeführer angegeben gesund zu sein und keine Medikamente einzunehmen (Seiten 2 und 3 der Niederschrift). Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen lassen sich auch der Beschwerde nicht entnehmen. Es haben sich auch keine Anhaltspunkte ergeben, wonach beim Beschwerdeführer eine Haftunfähigkeit vorgelegen hat; eine solche wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Das Vorliegen eines Heimreisezertifikates der afghanischen Botschaft für den Beschwerdeführer ergibt sich ebenfalls aus dem Verwaltungsakt des Bundesamtes und ist vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten worden. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer am XXXX auf dem Luftweg nach Afghanistan abgeschoben wurde, ergibt sich unzweifelhaft aus dem vom Bundesamt übermittelten Abschiebebericht. Die Abschiebung des Beschwerdeführers ist somit zeitnah erfolgt.Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 auf dem Luftweg nach Afghanistan abgeschoben wurde, ergibt sich unzweifelhaft aus dem vom Bundesamt übermittelten Abschiebebericht. Die Abschiebung des Beschwerdeführers ist somit zeitnah erfolgt. 2.
  4. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf: Das Bestehen einer rechtskräftigen und durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den Beschwerdeführer ergibt sich aus dem vorliegenden rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , mit dem die Beschwerden des Beschwerdeführers gegen die Bescheide des Bundesamtes vom XXXX und XXXX jeweils als unbegründet abgewiesen worden sind. Der Umstand, dass gegen diese Entscheidung kein Rechtsmittel erhoben worden ist, ergibt sich unzweifelhaft aus den diesbezüglichen Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. Auch im Rahmen der Beschwerde ist diesem Umstand nicht entgegengetreten worden.Das Bestehen einer rechtskräftigen und durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den Beschwerdeführer ergibt sich aus dem vorliegenden rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , mit dem die Beschwerden des Beschwerdeführers gegen die Bescheide des Bundesamtes vom römisch 40 und römisch 40 jeweils als unbegründet abgewiesen worden sind. Der Umstand, dass gegen diese Entscheidung kein Rechtsmittel erhoben worden ist, ergibt sich unzweifelhaft aus den diesbezüglichen Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. Auch im Rahmen der Beschwerde ist diesem Umstand nicht entgegengetreten worden. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seiner Meldeverpflichtung in Österreich nur teilweise nachgekommen ist, ergibt sich aus einem im Akt einliegenden Auszug des Zentralen Melderegisters, wonach der Beschwerdeführer in den Zeiträumen vom XXXX bis zum XXXX und vom XXXX bis zum XXXX nicht aufrecht gemeldet gewesen ist. Dazu befragt gab der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am XXXX lediglich an, dass er während dieser Zeiträume bei Freunden untergebracht gewesen sei. Diese hätten ihn nicht anmelden wollen (Seiten 4 und 5 der Niederschrift). Somit war auch die Feststellung zu treffen, dass der Beschwerdeführer in diesen Zeiträumen untergetaucht ist und sich dem Zugriff der Behörden entzogen hat. Die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid wurden im Rahmen der Beschwerde auch nicht bestritten.Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seiner Meldeverpflichtung in Österreich nur teilweise nachgekommen ist, ergibt sich aus einem im Akt einliegenden Auszug des Zentralen Melderegisters, wonach der Beschwerdeführer in den Zeiträumen vom römisch 40 bis zum römisch 40 und vom römisch 40 bis zum römisch 40 nicht aufrecht gemeldet gewesen ist. Dazu befragt gab der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am römisch 40 lediglich an, dass er während dieser Zeiträume bei Freunden untergebracht gewesen sei. Diese hätten ihn nicht anmelden wollen (Seiten 4 und 5 der Niederschrift). Somit war auch die Feststellung zu treffen, dass der Beschwerdeführer in diesen Zeiträumen untergetaucht ist und sich dem Zugriff der Behörden entzogen hat. Die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid wurden im Rahmen der Beschwerde auch nicht bestritten. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht ausreisewillig ist, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am XXXX , wo er selbst angegeben hat, nicht freiwillig nach Afghanistan zurückkehren zu wollen (Seite 4 der Niederschrift).Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht ausreisewillig ist, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am römisch 40 , wo er selbst angegeben hat, nicht freiwillig nach Afghanistan zurückkehren zu wollen (Seite 4 der Niederschrift). Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer die österreichischen Gesetze und die österreichische Rechtsordnung nicht achtet, nicht zu einem gesetzeskonformen Verhalten zu bewegen ist und nicht vertrauenswürdig ist, ergibt sich insbesondere aus den beiden angeführten strafgerichtlichen Verurteilungen sowie aus der Verletzung von Meldevorschriften. Die Feststellungen zu seinen Familienangehörigen in Afghanistan sowie zu seiner in Österreich lebenden Freundin ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am XXXX sowie den Ausführungen im Rahmen der Beschwerde. Es sind keine Umstände hervorgekommen, an diesen Angaben zu zweifeln. Auch dass dem Beschwerdeführer bei seiner Freundin eine gesicherte Unterkunft zur Verfügung steht, ist aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers und des vorliegenden Akteninhaltes unstrittig.Die Feststellungen zu seinen Familienangehörigen in Afghanistan sowie zu seiner in Österreich lebenden Freundin ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am römisch 40 sowie den Ausführungen im Rahmen der Beschwerde. Es sind keine Umstände hervorgekommen, an diesen Angaben zu zweifeln. Auch dass dem Beschwerdeführer bei seiner Freundin eine gesicherte Unterkunft zur Verfügung steht, ist aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers und des vorliegenden Akteninhaltes unstrittig. Das Fehlen substanzieller sozialer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet ergibt sich aus der Aktenlage und den Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am XXXX . So ist unstrittig, dass sich der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in Österreich zweimal in Haft befunden hat. Dass der Beschwerdeführer in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgeht bzw. nachgegangen ist, in Österreich kein Einkommen hat und über kein zur Sicherung seiner Existenz ausreichendes Vermögen verfügt, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesamt, wo er auf die diesbezüglichen Fragen zusammengefasst geantwortet hat, dass er in Österreich lediglich einmal in einem Friedhof aufgeräumt habe, sonst aber keiner Beschäftigung nachgegangen sei und auch kein Geld habe (Seite 6 der Niederschrift). Diese Aussagen decken sich mit einem eingeholten Auszug aus dem Grundversorgungs-Informationssystem sowie einer im Verwaltungsakt des Bundesamtes einliegenden Sozialversicherungsdatenabfrage (AJ-WEB Auskunftsverfahren).Das Fehlen substanzieller sozialer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet ergibt sich aus der Aktenlage und den Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am römisch 40 . So ist unstrittig, dass sich der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in Österreich zweimal in Haft befunden hat. Dass der Beschwerdeführer in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgeht bzw. nachgegangen ist, in Österreich kein Einkommen hat und über kein zur Sicherung seiner Existenz ausreichendes Vermögen verfügt, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesamt, wo er auf die diesbezüglichen Fragen zusammengefasst geantwortet hat, dass er in Österreich lediglich einmal in einem Friedhof aufgeräumt habe, sonst aber keiner Beschäftigung nachgegangen sei und auch kein Geld habe (Seite 6 der Niederschrift). Diese Aussagen decken sich mit einem eingeholten Auszug aus dem Grundversorgungs-Informationssystem sowie einer im Verwaltungsakt des Bundesamtes einliegenden Sozialversicherungsdatenabfrage (AJ-WEB Auskunftsverfahren). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer aktuell über Barmittel in Höhe von € 15,-- verfügt, ergibt sich aus einem Auszug der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres. Die Feststellung, dass seine Freundin bereit ist, ihn in größerem Umfang finanziell zu unterstützen, ergibt sich aus den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerde. Gründe dafür, dass die Freundin des Beschwerdeführers nicht bereit wäre, ihn finanziell zu unterstützen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
  5. Rechtliche Beurteilung: 3.
  6. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 7Abs. 1 Z 3 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idg

F, entscheidet über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG das Bundesverwaltungsgericht.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG das Bundesverwaltungsgericht. Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Art. 130Abs.

1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht

§ 28Abs. 6 Vw

GVG die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen. 3.

  1. Zu Spruchteil A) - Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft:3.
  2. Zu Spruchteil A) - Spruchpunkt römisch eins. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft: 3.2.
  3. Gesetzliche Grundlagen: Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: "§ 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.

dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  4. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  8. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  9. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß." Der mit "Gelinderes Mittel" betitelte § 77 FPG lautet:Der mit "Gelinderes Mittel" betitelte Paragraph 77, FPG lautet: "§ 77.
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1."§ 77.
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen."

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen." Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a BFA-VG lautet:Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte Paragraph 22 a, BFA-VG lautet: "§ 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig." 3.2.
  1. Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, 2005/21/0301; 23.09.2010, 2009/21/0280). "Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114, vgl. auch VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008)."Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008). "Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, 2007/21/0512 und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008)."Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, 2007/21/0512 und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008). 3.2.
  2. Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist volljährig und in Österreich weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft über den Beschwerdeführer grundsätzlich - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.3.2.
  3. Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist volljährig und in Österreich weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft über den Beschwerdeführer grundsätzlich - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht. 3.2.
  4. Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit der Abschiebung des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft war insofern zu rechnen, als sowohl eine rechtskräftige durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme als auch ein Heimreisezertifikat der afghanischen Botschaft für den Beschwerdeführer vorlagen und ein konkreter Abschiebetermin bereits fixiert wurde. 3.2.
  5. Das Bundesamt führt im angefochtenen Bescheid begründend im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass Fluchtgefahr gegeben sei, da gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliege. Er sei seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und halte sich illegal im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer sei zudem zweimal zu unbedingten Freiheitsstrafen rechtskräftig verurteilt worden und habe auch gegen das Meldegesetz verstoßen. Weiters habe er in der Einvernahme am XXXX angegeben, dass er nicht freiwillig nach Afghanistan zurückkehren wolle. Auch verfüge er in Österreich über keine ausreichenden familiären, beruflichen und sozialen Bindungen. Der Beschwerdeführer verfüge zwar über eine Freundin im Bundesgebiet, ein schützenswertes Privatleben habe aber dennoch nicht festgestellt werden können. Würde der Beschwerdeführer - trotz aufrechten Wohnsitzes - auf freiem Fuß belassen, so würde er im Wissen seiner unmittelbar bevorstehenden Abschiebung untertauchen. Es liege somit eine Fluchtgefahr vor und habe daher zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt werden müssen.3.2.
  6. Das Bundesamt führt im angefochtenen Bescheid begründend im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass Fluchtgefahr gegeben sei, da gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliege. Er sei seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und halte sich illegal im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer sei zudem zweimal zu unbedingten Freiheitsstrafen rechtskräftig verurteilt worden und habe auch gegen das Meldegesetz verstoßen. Weiters habe er in der Einvernahme am römisch 40 angegeben, dass er nicht freiwillig nach Afghanistan zurückkehren wolle. Auch verfüge er in Österreich über keine ausreichenden familiären, beruflichen und sozialen Bindungen. Der Beschwerdeführer verfüge zwar über eine Freundin im Bundesgebiet, ein schützenswertes Privatleben habe aber dennoch nicht festgestellt werden können. Würde der Beschwerdeführer - trotz aufrechten Wohnsitzes - auf freiem Fuß belassen, so würde er im Wissen seiner unmittelbar bevorstehenden Abschiebung untertauchen. Es liege somit eine Fluchtgefahr vor und habe daher zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt werden müssen. Das Bundesamt geht somit aufgrund der Erfüllung der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG vom Vorliegen einer Fluchtgefahr aus.Das Bundesamt geht somit aufgrund der Erfüllung der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG vom Vorliegen einer Fluchtgefahr aus. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist

§ 76Abs.

3 Z 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, ist der Beschwerdeführer seiner Meldeverpflichtung in Österreich nur teilweise nachgekommen und hat sich durch dieses Verhalten dem Verfahren vor dem Bundesamt entzogen. Zudem hat der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am XXXX dezidiert angegeben, dass er nicht freiwillig nach Afghanistan zurückkehren werde. Damit hat er den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG unzweifelhaft erfüllt.Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, ist der Beschwerdeführer seiner Meldeverpflichtung in Österreich nur teilweise nachgekommen und hat sich durch dieses Verhalten dem Verfahren vor dem Bundesamt entzogen. Zudem hat der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am römisch 40 dezidiert angegeben, dass er nicht freiwillig nach Afghanistan zurückkehren werde. Damit hat er den Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG unzweifelhaft erfüllt. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist

§ 76Abs.

3 Z 3 FPG zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der aufgrund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt und er zudem den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt hat, ist auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG erfüllt.Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der aufgrund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt und er zudem den Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt hat, ist auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erfüllt. Dem Vorliegen der Kriterien der Ziffern 1 und 3 des § 76 Abs. 3 FPG wurde auch in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten.Dem Vorliegen der Kriterien der Ziffern 1 und 3 des Paragraph 76, Absatz 3, FPG wurde auch in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Im gegenständlichen Fall ist - wenn auch mit Einschränkungen - das Kriterium des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG als erfüllt anzusehen. Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist

§ 76Abs.

3 Z 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Unstrittig ist, dass sich die Familienmitglieder des Beschwerdeführers in Afghanistan befinden und dass sich seine Freundin in Österreich aufhält. Von diesem Sachverhalt ist auch das Bundesamt im angefochtenen Bescheid ausgegangen. Zudem steht dem Beschwerdeführer bei seiner Freundin eine gesicherte Unterkunft zur Verfügung und seine Freundin ist bereit, ihn finanziell zu unterstützen. Davon abgesehen verfügt der Beschwerdeführer über keine substanziellen sozialen Beziehungen im Bundesgebiet. Er geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und hat kein Einkommen. Auch seine beiden strafgerichtlichen Verurteilungen sprechen gegen das Vorliegen von substanziellen sozialen Beziehungen in Österreich. In diesem Zusammenhang ist überdies festzuhalten, dass schon nach dem Wortlaut der Bestimmung (einzelne) "soziale Anknüpfungspunkte" für sich alleine nicht ausreichen, der Verhängung einer Schubhaft entgegenzustehen. Vielmehr geht es um den "Grad der sozialen Verankerung in Österreich", wobei familiäre Beziehungen, eine legale Erwerbstätigkeit, Existenzmittel und gesicherter Wohnraum exemplarisch genannt werden. Wie vorhin dargelegt, sind im gegenständlichen Fall diese Anknüpfungspunkte allerdings nur teilweise gegeben und ist der Beurteilung des Bundesamtes zuzustimmen, dass in einer Gesamtbetrachtung keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer familiären, sozialen und beruflichen Verankerung in Österreich einen so verfestigten Aufenthalt hat, um sich seiner Abschiebung nicht zu entziehen.Im gegenständlichen Fall ist - wenn auch mit Einschränkungen - das Kriterium des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG als erfüllt anzusehen. Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Unstrittig ist, dass sich die Familienmitglieder des Beschwerdeführers in Afghanistan befinden und dass sich seine Freundin in Österreich aufhält. Von diesem Sachverhalt ist auch das Bundesamt im angefochtenen Bescheid ausgegangen. Zudem steht dem Beschwerdeführer bei seiner Freundin eine gesicherte Unterkunft zur Verfügung und seine Freundin ist bereit, ihn finanziell zu unterstützen. Davon abgesehen verfügt der Beschwerdeführer über keine substanziellen sozialen Beziehungen im Bundesgebiet. Er geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und hat kein Einkommen. Auch seine beiden strafgerichtlichen Verurteilungen sprechen gegen das Vorliegen von substanziellen sozialen Beziehungen in Österreich. In diesem Zusammenhang ist überdies festzuhalten, dass schon nach dem Wortlaut der Bestimmung (einzelne) "soziale Anknüpfungspunkte" für sich alleine nicht ausreichen, der Verhängung einer Schubhaft entgegenzustehen. Vielmehr geht es um den "Grad der sozialen Verankerung in Österreich", wobei familiäre Beziehungen, eine legale Erwerbstätigkeit, Existenzmittel und gesicherter Wohnraum exemplarisch genannt werden. Wie vorhin dargelegt, sind im gegenständlichen Fall diese Anknüpfungspunkte allerdings nur teilweise gegeben und ist der Beurteilung des Bundesamtes zuzustimmen, dass in einer Gesamtbetrachtung keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer familiären, sozialen und beruflichen Verankerung in Österreich einen so verfestigten Aufenthalt hat, um sich seiner Abschiebung nicht zu entziehen. Das Bundesamt ist daher zu Recht vom Vorliegen einer Fluchtgefahr ausgegangen. Dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen, dass keine Fluchtgefahr vorliege, war aufgrund der obigen Ausführungen daher nicht zu folgen. 3.2.

  1. Auch was den Sicherungsbedarf betrifft, ist dem Bundesamt zuzustimmen, dass ein solcher gegeben ist. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Diese Beurteilung hat ergeben, dass mehrere Kriterien für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes sprechen. Es war daher eine konkrete Einzelfallbeurteilung vorzunehmen, welche ergeben hat, dass sowohl das Vorverhalten des Beschwerdeführers in Österreich, als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose einen Sicherungsbedarf ergeben haben, da im Fall des Beschwerdeführers ein beträchtliches Risiko des Untertauchens gegeben war. Der Beschwerdeführer hat in Österreich wiederholt strafbare Handlungen begangen und weist insgesamt zwei strafgerichtliche Verurteilungen auf. So wurde er am XXXX wegen des Verbrechens der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechzehn Monaten rechtskräftig verurteilt. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer neuerlich wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift zu einer Freiheitsstrafe in Dauer von fünf Monaten verurteilt. Aufgrund dieser Verurteilung befand sich der Beschwerdeführer bis XXXX in Strafhaft.Der Beschwerdeführer hat in Österreich wiederholt strafbare Handlungen begangen und weist insgesamt zwei strafgerichtliche Verurteilungen auf. So wurde er am römisch 40 wegen des Verbrechens der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechzehn Monaten rechtskräftig verurteilt. Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer neuerlich wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift zu einer Freiheitsstrafe in Dauer von fünf Monaten verurteilt. Aufgrund dieser Verurteilung befand sich der Beschwerdeführer bis römisch 40 in Strafhaft. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer in Österreich seiner Meldeverpflichtung nur teilweise nachgekommen. Es zeigt sich daher, dass der Beschwerdeführer die geltenden Gesetze nicht beachtet und nicht zu gesetzeskonformem Verhalten bewegt werden kann. Es ist somit der Beurteilung des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid zuzustimmen, dass davon auszugehen war, dass der Beschwerdeführer nach seiner Freilassung aus der Schubhaft untertauchen wird, um sich seiner Abschiebung nach Afghanistan zu entziehen. Da der Beschwerdeführer selbst durch Haftstrafen nicht zu einem rechtskonformen Verhalten bewegt werden konnte, war nicht davon auszugehen, dass er - zumal die Abschiebung unmittelbar bevorstand - nunmehr Weisungen von Behörden befolgen wird. Daran ändert auch der Aufenthalt seiner Freundin in Österreich und der Umstand, dass dem Beschwerdeführer bei ihr eine gesicherte Unterkunft zur Verfügung steht und sie bereit ist, ihn finanziell zu unterstützen, nichts. Das Bundesamt ist daher im Ergebnis zu Recht vom Bestehen eines Sicherungsbedarfes ausgegangen. 3.2.
  2. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. In Österreich lebt die Freundin des Beschwerdeführers. Bei ihr steht dem Beschwerdeführer eine gesicherte Unterkunft zur Verfügung und seine Freundin ist bereit, ihn finanziell zu unterstützen. Davon abgesehen verfügt der Beschwerdeführer über keine substanziellen sozialen Beziehungen im Bundesgebiet. Er geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und hat kein Einkommen.

§ 76Abs.

2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Wie bereits ausgeführt, weist der Beschwerdeführer zwei rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen auf. Das erste Mal wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechzehn Monaten verurteilt. Erschwerend wurde vom Gericht das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, die Tatbegehung während eines anhängigen Verfahrens sowie die doppelte Qualifikation zum Suchtmittelvergehen gewertet. Mildernd wurde der bisher ordentliche Lebenswandel, die Tatsache, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, die Tatbegehung vor Vollendung des

  1. Lebensjahres sowie das teilweise Geständnis des Beschwerdeführers zum Suchtmitteldelikt gewertet. Das zweite Mal wurde der Beschwerdeführer neuerlich wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift verurteilt, diesmal zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten. Erschwerend wurde vom Gericht die einschlägige Vorstrafe, der rasche Rückfall und die Tatbegehung während offener Probezeit gewertet. Mildernd wurde das umfassende und reumütige Geständnis sowie das Alter unter 21 Jahren gewertet. Unter Berücksichtigung dieser Straftaten überwiegt somit das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung - vor allem im Hinblick auf das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität - den Schutz der persönlichen Freiheit des Beschwerdeführers. Insgesamt kommt den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an der Sicherung seiner Aufenthaltsbeendigung. Der Beschwerdeführer hat bereits in der Vergangenheit gezeigt, dass er die ihn treffenden Verpflichtungen nicht einhält. Dies zeigt sich auch darin, dass der Beschwerdeführer in Österreich seiner Meldeverpflichtung nur teilweise nachgekommen ist. Das Bundesamt ist auch seiner Verpflichtung die Schubhaft so kurz als möglich aufrecht zu erhalten nachgekommen, als bereits am XXXX - und damit vor Anordnung der Schubhaft - das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer eingeleitet und der Beschwerdeführer noch während seiner Anhaltung in Strafhaft am XXXX zwecks Identitätsfeststellung einer afghanischen Delegation vorgeführt wurde. In weiterer Folge wurde am XXXX von der afghanischen Botschaft ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer ausgestellt. Mit der Durchführung der Abschiebung war auch tatsächlich und innerhalb der gesetzlichen Fristen zu rechnen, da Abschiebungen nach Afghanistan regelmäßig stattfinden. Tatsächlich war die Abschiebung zum Zeitpunkt der Schubhaftanordnung am XXXX auch bereits terminisiert. Die zum damaligen Zeitpunkt absehbare Anhaltedauer betrug daher nur wenige Tage und wurde der Beschwerdeführer schließlich am XXXX in seinen Herkunftsstaat abgeschoben.Das Bundesamt ist auch seiner Verpflichtung die Schubhaft so kurz als möglich aufrecht zu erhalten nachgekommen, als bereits am römisch 40 - und damit vor Anordnung der Schubhaft - das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer eingeleitet und der Beschwerdeführer noch während seiner Anhaltung in Strafhaft am römisch 40 zwecks Identitätsfeststellung einer afghanischen Delegation vorgeführt wurde. In weiterer Folge wurde am römisch 40 von der afghanischen Botschaft ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer ausgestellt. Mit der Durchführung der Abschiebung war auch tatsächlich und innerhalb der gesetzlichen Fristen zu rechnen, da Abschiebungen nach Afghanistan regelmäßig stattfinden. Tatsächlich war die Abschiebung zum Zeitpunkt der Schubhaftanordnung am römisch 40 auch bereits terminisiert. Die zum damaligen Zeitpunkt absehbare Anhaltedauer betrug daher nur wenige Tage und wurde der Beschwerdeführer schließlich am römisch 40 in seinen Herkunftsstaat abgeschoben. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass die angeordnete Schubhaft auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt und auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers der Anhaltung in Schubhaft nicht entgegengestanden ist. 3.2.
  2. Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam.3.2.
  3. Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam. Aufgrund des vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit gezeigten kriminellen Verhaltens erweist sich dieser als nicht vertrauenswürdig und kam schon aus diesem Grund die Anordnung eines gelinderen Mittels nicht in Betracht. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer in Österreich seiner Meldeverpflichtung nur teilweise nachgekommen und hat sich durch Aufenthalt im Verborgenen dem Zugriff der Behörden entzogen. Aufgrund des Umstandes, dass zudem der Abschiebetermin sehr zeitnah bevorgestanden ist und der Äußerung des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor dem Bundesamt am XXXX , wonach er nicht bereit sei, freiwillig nach Afghanistan zurückzukehren, kann ein gelinderes Mittel nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen. Es ist dem Bundesamt daher zuzustimmen, dass es somit in einer Gesamtbetrachtung nicht zu erwarten gewesen ist, dass der Beschwerdeführer bei Entlassung aus der Schubhaft seinen fremdenrechtlichen Verpflichtungen nachkommen wird.Aufgrund des vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit gezeigten kriminellen Verhaltens erweist sich dieser als nicht vertrauenswürdig und kam schon aus diesem Grund die Anordnung eines gelinderen Mittels nicht in Betracht. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer in Österreich seiner Meldeverpflichtung nur teilweise nachgekommen und hat sich durch Aufenthalt im Verborgenen dem Zugriff der Behörden entzogen. Aufgrund des Umstandes, dass zudem der Abschiebetermin sehr zeitnah bevorgestanden ist und der Äußerung des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor dem Bundesamt am römisch 40 , wonach er nicht bereit sei, freiwillig nach Afghanistan zurückzukehren, kann ein gelinderes Mittel nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen. Es ist dem Bundesamt daher zuzustimmen, dass es somit in einer Gesamtbetrachtung nicht zu erwarten gewesen ist, dass der Beschwerdeführer bei Entlassung aus der Schubhaft seinen fremdenrechtlichen Verpflichtungen nachkommen wird. 3.2.
  4. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine "ultima ratio" dar, da sowohl ein Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des Beschwerdeführers zu gewährleisten. Die Beschwerde gegen den gegenständlichen Schubhaftbescheid sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft vom XXXX bis zum XXXX war daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen den gegenständlichen Schubhaftbescheid sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft vom römisch 40 bis zum römisch 40 war daher als unbegründet abzuweisen. 3.
  5. Zu Spruchteil A) - Spruchpunkt II. - Kostenersatz:3.
  6. Zu Spruchteil A) - Spruchpunkt römisch zwei. - Kostenersatz: 3.3.1.

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG siehe VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).3.3.1.

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG siehe VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). 3.3.2.

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Abs. 7 ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten.3.3.2.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

Absatz 7, ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. 3.3.3. Das Bundesamt hat als (vollständig) obsiegende Partei Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang. Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei hingegen kein Kostenersatz, wobei ein solcher von ihm bzw. seinem bevollmächtigten Vertreter auch nicht beantragt worden ist. Dem Bundesamt gebührt daher

§ 35Abs. 1 und 3 Vw

GVG iVm § 1 Z 3 VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von € 57,40 für den Vorlageaufwand und

§ 35Abs. 1 und 3 Vw

GVG iVm § 1 Z 4 VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von € 368,80 für den Schriftsatzaufwand, sohin insgesamt € 426,20.Dem Bundesamt gebührt daher

Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3, VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von € 57,40 für den Vorlageaufwand und

Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 4, VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von € 368,80 für den Schriftsatzaufwand, sohin insgesamt € 426,20. 3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde überdies vom Beschwerdeführer bzw. seinem bevollmächtigten Vertreter auch nicht beantragt.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde überdies vom Beschwerdeführer bzw. seinem bevollmächtigten Vertreter auch nicht beantragt. 3.5. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige - in der Begründung zitierte - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist sie nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen worden ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W115.2228829.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.