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{'item': 'W118 2181828-1'}

Obsah (17)Art. 28§ 19Art. 133Art. 131§ 1Artikel 20Artikel 30Artikel 34Artikel 9Artikel 78Artikel 72Artikel 35Artikel 33Artikel 11Artikel 7Art. 26§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.03.2020 GeschäftszahlW118 2181828-1 SpruchW118 2181828-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Rich

Art. 28VO (EU) 1307/2013 vorgenommen wird.römisch eins.

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass keine Reduktion des Werts der Zahlungsansprüche

Artikel 28, VO (EU) 1307 aus 2013, vorgenommen wird.

II.

§ 19Abs.

3 MOG 2007 wird der AMA aufgetragen, die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen.römisch zwei.

Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 wird der AMA aufgetragen, die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Mit Datum vom 21.04.2015 stellte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) über die Internet-Applikation eAMA elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015 und beantragte die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämie sowie die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr
  2. Der Antrag des BF umfasste auch Flächen der Alm mit der BNr. XXXX .Der Antrag des BF umfasste auch Flächen der Alm mit der BNr. römisch 40 .
  3. Im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle auf der angeführten Alm am 25.08.2015 wurden Abweichungen der beantragten von der ermittelten Fläche festgestellt.
  4. Mit Bescheid und zwei Abänderungsbescheiden der AMA vom 28.04.2016, vom 31.08.2016 und vom 05.01.2017 wurden dem BF letztlich 11,3639 Zahlungsansprüche zugewiesen und Direktzahlungen in Höhe von EUR 5.313,00 gewährt. Dabei kam es zu einer Kürzung des Werts der zugewiesenen Zahlungsansprüche aus dem Titel "unerwarteter Gewinn"

Art. 28VO (EU) 1307/2013.3.

Mit Bescheid und zwei Abänderungsbescheiden der AMA vom 28.04.2016, vom 31.08.2016 und vom 05.01.2017 wurden dem BF letztlich 11,3639 Zahlungsansprüche zugewiesen und Direktzahlungen in Höhe von EUR 5.313,00 gewährt. Dabei kam es zu einer Kürzung des Werts der zugewiesenen Zahlungsansprüche aus dem Titel "unerwarteter Gewinn"

Artikel 28, VO (EU) 1307 aus 2013,.

  1. Mit online gestellter Beschwerde vom 12.01.2017 wandte sich der BF gegen die angeführte Kürzung und sprach im Wesentlichen aus, Sinn der Bestimmung sei zweifelsfrei der, dass verhindert werden solle, dass es durch Flächenweitergaben zwischen 2014 und 2015 unter Zurückhaltung der Referenzbeträge zu einer künstlichen Erhöhung der ZA-Werte bei deren Erstzuteilung 2015 komme. Die Differenz bei der beihilfefähigen Fläche in den Jahren 2014 und 2015 habe sich zum einen durch die natürliche Schwankung beim Auftrieb, zum anderen durch die Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2015 ergeben.
  2. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die AMA im Wesentlichen aus, dass die Almfutterfläche aufgrund der stattgefundenen Vor-Ort-Kontrolle reduziert worden sei. Deshalb habe sich die anteilige Almfutterfläche auch bei gleicher Anzahl an aufgetriebenen Tieren verringert.
  3. Mit Datum vom 12.02.2020 kam es zu einem Richterwechsel. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen (Sachverhalt): Mit Datum vom 21.04.2015 stellte der BF über die Internet-Applikation eAMA elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015 und beantragte die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämie sowie die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr
  5. Der Antrag des BF umfasste auch Flächen der Alm mit der BNr. XXXX .Der Antrag des BF umfasste auch Flächen der Alm mit der BNr. römisch 40 . Im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle auf der angeführten Alm am 25.08.2015 wurden Abweichungen der beantragten von der ermittelten Fläche festgestellt. Dadurch kam es beim BF zu einer erheblichen Verringerung der beihilfefähigen Fläche im Jahr 2015 im Vergleich zur beihilfefähigen Fläche im Jahr 2014 und in der Folge zu einer Kürzung des Werts der Zahlungsansprüche aus dem Titel "unerwarteter Gewinn".
  6. Beweiswürdigung: Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und erweisen sich als unstrittig.
  7. Rechtliche Beurteilung: 3.
  8. Zur Zuständigkeit und zum Verfahren:

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

§ 1AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 id

F BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2015,, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung. 3.

  1. In der Sache: a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung: Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. Dezember 2013, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  3. Dezember 2013, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013: "Artikel 21 Zahlungsansprüche

(1)Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung

Artikel 20

Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven

Artikel 30

oder durch Übertragung

Artikel 34erhalten [...].

(2)Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung

der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.

(2)Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung

der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab. [...]." "Artikel 24 Erstzuweisung der Zahlungsansprüche

(1)Zahlungsansprüche werden den Betriebsinhabern zugewiesen, die

Artikel 9

der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie, a) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem

Artikel 78Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr.

1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, unda) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem

Artikel 78Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr.

1306 aus 2013, festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013

der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel römisch zwei Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013

der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren. [...].

(2)Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände ist die Anzahl der je Betriebsinhaber 2015 zugewiesenen Zahlungsansprüche gleich der Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die der Betriebsinhaber

Artikel 72Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr.

1306/2013 in seinem Beihilfeantrag für 2015 anmeldet und die ihm zu einem von dem betreffenden Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt zur Verfügung stehen. Dieser Zeitpunkt darf nicht nach dem in diesem Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung dieses Beihilfeantrags liegen.

(2)Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände ist die Anzahl der je Betriebsinhaber 2015 zugewiesenen Zahlungsansprüche gleich der Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die der Betriebsinhaber

Artikel 72Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr.

1306 aus 2013, in seinem Beihilfeantrag für 2015 anmeldet und die ihm zu einem von dem betreffenden Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt zur Verfügung stehen. Dieser Zeitpunkt darf nicht nach dem in diesem Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung dieses Beihilfeantrags liegen. [...]." "Artikel 28 Unerwarteter Gewinn Für die Zwecke der Artikel 25 Absätze 4 bis 7 und Artikel 26 kann ein Mitgliedstaat auf der Grundlage objektiver Kriterien vorsehen, dass im Falle von Verkauf, Abtretung oder Ablauf der Pacht für die Gesamtheit oder einen Teil der landwirtschaftlichen Flächen, die nach dem

Artikel 35oder Artikel 124 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr.

73/2009 festgesetzten Zeitpunkt und vor dem

Artikel 33

Absatz 1 der vorliegenden Verordnung festgesetzten Zeitpunkt erfolgen, die Erhöhung oder ein Teil der Erhöhung des Wertes der Zahlungsansprüche, die dem betreffenden Betriebsinhaber zugewiesen würden, wieder der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven zuzuschlagen ist, wenn die Erhöhung für den betreffenden Betriebsinhaber zu einem unerwarteten Gewinn führen würde.Für die Zwecke der Artikel 25 Absätze 4 bis 7 und Artikel 26 kann ein Mitgliedstaat auf der Grundlage objektiver Kriterien vorsehen, dass im Falle von Verkauf, Abtretung oder Ablauf der Pacht für die Gesamtheit oder einen Teil der landwirtschaftlichen Flächen, die nach dem

Artikel 35oder Artikel 124 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr.

73 aus 2009, festgesetzten Zeitpunkt und vor dem

Artikel 33

Absatz 1 der vorliegenden Verordnung festgesetzten Zeitpunkt erfolgen, die Erhöhung oder ein Teil der Erhöhung des Wertes der Zahlungsansprüche, die dem betreffenden Betriebsinhaber zugewiesen würden, wieder der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven zuzuschlagen ist, wenn die Erhöhung für den betreffenden Betriebsinhaber zu einem unerwarteten Gewinn führen würde. Diese objektiven Kriterien werden unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber sowie unter Vermeidung von Markt- oder Wettbewerbsverzerrungen festgelegt und müssen wenigstens Folgendes umfassen: a) eine Mindestdauer der Pacht und b) den Anteil der erhaltenen Zahlung, der in die nationale Reserve oder die regionalen Reserven zurückfällt." "Artikel 32 Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1)Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung

Artikel 33

Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen

Artikel 11

sowie linearen Kürzungen

Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(1)Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung

Artikel 33

Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen

Artikel 11

sowie linearen Kürzungen

Artikel 7

, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,.

(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [...]. Artikel 33 Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags

Artikel 72Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf."

(1)Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags

Artikel 72Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.

1306 aus 2013, liegen darf." Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom

  1. März 2014, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014:Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639 aus 2014, der Kommission vom
  2. März 2014, Amtsblatt L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014: "Artikel 27 Anwendung der Bestimmung zu unerwarteten Gewinnen Für die Zwecke von Artikel 28 und Artikel 40 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird die darin genannte Erhöhung des Werts der Zahlungsansprüche bestimmt, indem der Wert der Zahlungsansprüche, die dem Betriebsinhaber nach Maßgabe von Artikel 25 Absatz 4 und Artikel 26 oder Artikel 40 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 nach dem Verkauf oder der Verpachtung

Artikel 28

oder Artikel 40 Absatz 5 der genannten Verordnung zustehen, mit dem Wert der Zahlungsansprüche des Betriebsinhabers verglichen wird, der sich ohne den Verkauf oder die Verpachtung ergeben hätte."Für die Zwecke von Artikel 28 und Artikel 40 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, wird die darin genannte Erhöhung des Werts der Zahlungsansprüche bestimmt, indem der Wert der Zahlungsansprüche, die dem Betriebsinhaber nach Maßgabe von Artikel 25 Absatz 4 und Artikel 26 oder Artikel 40 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, nach dem Verkauf oder der Verpachtung

Artikel 28

oder Artikel 40 Absatz 5 der genannten Verordnung zustehen, mit dem Wert der Zahlungsansprüche des Betriebsinhabers verglichen wird, der sich ohne den Verkauf oder die Verpachtung ergeben hätte." Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 189/2013:Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 189/2013: "Basisprämie § 8a. [...].Paragraph 8 a, [...].

(5)Der ursprüngliche Einheitswert

Art. 26der Verordnung (EU) Nr.

1307/2013 wird auf Basis der Zahlungen im Rahmen der Betriebsprämienregelung und der

Art. 26Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ermittelten gekoppelten Stützung, die dem Betriebsinhaber im Jahr 2014 gewährt wurden, berechnet.

(5)Der ursprüngliche Einheitswert

Artikel 26, der Verordnung (EU) Nr.

1307 aus 2013, wird auf Basis der Zahlungen im Rahmen der Betriebsprämienregelung und der

Artikel 26, Absatz 6, der Verordnung (EU) Nr.

1307 aus 2013, ermittelten gekoppelten Stützung, die dem Betriebsinhaber im Jahr 2014 gewährt wurden, berechnet. [...]." b) Rechtliche Würdigung: Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie"), abgelöst. Darüber hinaus kann seither eine gekoppelte Stützung gewährt werden. Die Zuweisung der Zahlungsansprüche im Rahmen der Basisprämie als Voraussetzung für die Gewährung von Direktzahlungen erfolgte im Wesentlichen auf Basis des Ausmaßes der beihilfefähigen Fläche im Antragsjahr 2015 und dem Betrag an Direktzahlungen, die dem jeweiligen Antragsteller im Antragsjahr 2014 gewährt wurden. Ausgehend von dieser Systematik wäre es Antragstellern im Antragsjahr 2015 durch Abgabe von Flächen möglich gewesen, wenige Flächen mit sehr hohen Zahlungsanspruchswerten zu belegen. Um solchen Verwerfungen vorzubeugen, ermöglichte der europäische Verordnungsgeber den Mitgliedstaaten mit Art. 28 VO (EU) 1307/2013, entsprechende willkürliche Erhöhungen des Werts der Zahlungsansprüche abzuschöpfen ("unerwarteter Gewinn").Um solchen Verwerfungen vorzubeugen, ermöglichte der europäische Verordnungsgeber den Mitgliedstaaten mit Artikel 28, VO (EU) 1307 aus 2013,, entsprechende willkürliche Erhöhungen des Werts der Zahlungsansprüche abzuschöpfen ("unerwarteter Gewinn"). Art. 28 VO (EU) 1307/2013 nennt als Anwendungsfälle den Verkauf, die Abtretung oder die Ablauf der Pacht für die Gesamtheit oder einen Teil der landwirtschaftlichen Flächen. Mit § 8a Abs. 6 MOG 2007 wurden die möglichen Anwendungsfälle präzisiert.Artikel 28, VO (EU) 1307 aus 2013, nennt als Anwendungsfälle den Verkauf, die Abtretung oder die Ablauf der Pacht für die Gesamtheit oder einen Teil der landwirtschaftlichen Flächen. Mit Paragraph 8 a, Absatz 6, MOG 2007 wurden die möglichen Anwendungsfälle präzisiert. Das BVwG hat allerdings bereits entschieden, dass die Verringerung von Flächen durch eine Vor-Ort-Kontrolle keinen Anwendungsfall des Art. 28 VO (EU) 1307/2013 darstellt; vgl. BVwG 16.05.2017, W118 2156320-1, sowie zur Regelung insgesamt Eckhardt, Die Reform der GAP 2003

(2017), 39 f..Das BVwG hat allerdings bereits entschieden, dass die Verringerung von Flächen durch eine Vor-Ort-Kontrolle keinen Anwendungsfall des Artikel 28, VO (EU) 1307 aus 2013, darstellt; vergleiche BVwG 16.05.2017, W118 2156320-1, sowie zur Regelung insgesamt Eckhardt, Die Reform der GAP 2003
(2017), 39 f.. Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
(534).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Artikel 47, GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vergleiche dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
(534). Zu B)

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage ist jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage ist jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vergleiche VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W118.2181828.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.