RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.03.2020 GeschäftszahlW122 2198853-1 SpruchW122 2198853-1/31E Schriftliche Ausfertigung des am 02.12.2019 mündlich verkündeten ErkenntnissesIM NAMEN DER REPUBLIK!Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch WEH Rechtsanwalt GmbH, Wolfeggstraße 1, 6900 Bregenz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.05.2018, Zahl: XXXX , betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.Schriftliche Ausfertigung des am 02.12.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses, IM NAMEN DER REPUBLIK!, Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch WEH Rechtsanwalt GmbH, Wolfeggstraße 1, 6900 Bregenz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.05.2018, Zahl: römisch 40 , betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:, A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
- Der Beschwerdeführer (in der Folge auch „BF“), ein afghanischer Staatsbürger, reiste illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.
- Der Beschwerdeführer (in der Folge auch „BF“), ein afghanischer Staatsbürger, reiste illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. I.
- Im Rahmen der am XXXX erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF an, dass sein älterer Bruder ein Ingenieur sei, der für die Amerikaner gearbeitet habe und vor ca. einer Woche legal nach Amerika ausgewandert sei. Aufgrund der Tätigkeit seines Bruders sei der BF von den Taliban bedroht worden. Aus diesem Grund und angesichts des Glaubenskrieges sei er von den Taliban angeschossen worden. Dabei habe es Tote gegeben. Ein Bekannter sei entführt und dessen jüngerer Bruder getötet worden. Der BF habe nun Angst um sein Leben. römisch eins.
- Im Rahmen der am römisch 40 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF an, dass sein älterer Bruder ein Ingenieur sei, der für die Amerikaner gearbeitet habe und vor ca. einer Woche legal nach Amerika ausgewandert sei. Aufgrund der Tätigkeit seines Bruders sei der BF von den Taliban bedroht worden. Aus diesem Grund und angesichts des Glaubenskrieges sei er von den Taliban angeschossen worden. Dabei habe es Tote gegeben. Ein Bekannter sei entführt und dessen jüngerer Bruder getötet worden. Der BF habe nun Angst um sein Leben. I.
- Bei der ersten Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge „belangte Behörde“, auch „bB“) am 28.09.2016 legte der BF ein Konvolut an Kopien afghanischer Unterlagen, neben seinem afghanischen Führerschein und der Tazkira insbesondere Dienstausweise, die eine Tätigkeit bei den Amerikanern beweisen sollen, vor. Diese legte der BF im späteren Verfahren auch im Original vor. Außerdem legte er Lichtbilder vor, einige davon zum Beweis für Anschläge der Taliban auf Bauprojekte in Afghanistan, andere belegen die Teilnahme des BF an gemeinnützigen Tätigkeiten und seine damit einhergehende Integration in Österreich. Auch legte er weitere Integrationsunterlagen wie Empfehlungsschreiben und eine Deutschkursbesuchsbestätigung vor.römisch eins.
- Bei der ersten Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge „belangte Behörde“, auch „bB“) am 28.09.2016 legte der BF ein Konvolut an Kopien afghanischer Unterlagen, neben seinem afghanischen Führerschein und der Tazkira insbesondere Dienstausweise, die eine Tätigkeit bei den Amerikanern beweisen sollen, vor. Diese legte der BF im späteren Verfahren auch im Original vor. Außerdem legte er Lichtbilder vor, einige davon zum Beweis für Anschläge der Taliban auf Bauprojekte in Afghanistan, andere belegen die Teilnahme des BF an gemeinnützigen Tätigkeiten und seine damit einhergehende Integration in Österreich. Auch legte er weitere Integrationsunterlagen wie Empfehlungsschreiben und eine Deutschkursbesuchsbestätigung vor. Der BF gab an, in XXXX , im Iran geboren worden zu sein. Er sei gesund und seine Muttersprache sei Dari. In seinem Heimatland würden sich noch sein Vater, sein jüngerer Bruder und seine drei Schwestern aufhalten. Er habe im Iran drei Jahre lang die Schule und anschließend in Afghanistan drei bis fünf Jahre lang die Koranschule besucht. Mit ca. neun oder zehn Jahren habe er angefangen zu arbeiten, wobei er gemeinsam mit seinem Vater Waren transportiert habe. Als die Amerikaner wegen der Taliban nach Afghanistan gekommen seien, habe er für einen Zeitraum von zwei bis drei Jahren als Lackierer gearbeitet. Danach sei er als einfacher Arbeiter, etwa als Maler, bei den Amerikanern beschäftigt gewesen. Seine erste Arbeit sei im Jahre 2009 in der Provinz Farah gewesen. Diese habe acht bis neun Monate lang gedauert und sei ihm durch seinen Bruder, der an jenem Ort als Ingenieur tätig gewesen sei, vermittelt worden. Wegen der Gefährlichkeit der Lage habe ihn sein Vater in die Heimatstadt Herat zurückgerufen und er sei ohne seinen Bruder, der keine Wahl gehabt habe, nach Hause gefahren. Ein anderes Arbeitsprojekt habe im Jahr 2011 im Ort XXXX und im Tal XXXX für drei Monate stattgefunden. Bei diesem Mal sei eine Warnung seitens der Polizei ergangen, dass die Lage gefährlich sei und sie eventuell von den Taliban aufgegriffen werden könnten. Darauf habe der BF seine Arbeit beendet. Später seien vier Hazara von den Taliban getötet worden. Schließlich habe der BF bis 2015 immer wieder als Lackierer und noch bei zwei Projekten für die Amerikaner gearbeitet. Im Zusammenhang mit dem letzten Projekt gab der BF den Namen des Unternehmens, für das er ca. eineinhalb Monate bis Anfang Mai 2015 gearbeitet habe, an.Der BF gab an, in römisch 40 , im Iran geboren worden zu sein. Er sei gesund und seine Muttersprache sei Dari. In seinem Heimatland würden sich noch sein Vater, sein jüngerer Bruder und seine drei Schwestern aufhalten. Er habe im Iran drei Jahre lang die Schule und anschließend in Afghanistan drei bis fünf Jahre lang die Koranschule besucht. Mit ca. neun oder zehn Jahren habe er angefangen zu arbeiten, wobei er gemeinsam mit seinem Vater Waren transportiert habe. Als die Amerikaner wegen der Taliban nach Afghanistan gekommen seien, habe er für einen Zeitraum von zwei bis drei Jahren als Lackierer gearbeitet. Danach sei er als einfacher Arbeiter, etwa als Maler, bei den Amerikanern beschäftigt gewesen. Seine erste Arbeit sei im Jahre 2009 in der Provinz Farah gewesen. Diese habe acht bis neun Monate lang gedauert und sei ihm durch seinen Bruder, der an jenem Ort als Ingenieur tätig gewesen sei, vermittelt worden. Wegen der Gefährlichkeit der Lage habe ihn sein Vater in die Heimatstadt Herat zurückgerufen und er sei ohne seinen Bruder, der keine Wahl gehabt habe, nach Hause gefahren. Ein anderes Arbeitsprojekt habe im Jahr 2011 im Ort römisch 40 und im Tal römisch 40 für drei Monate stattgefunden. Bei diesem Mal sei eine Warnung seitens der Polizei ergangen, dass die Lage gefährlich sei und sie eventuell von den Taliban aufgegriffen werden könnten. Darauf habe der BF seine Arbeit beendet. Später seien vier Hazara von den Taliban getötet worden. Schließlich habe der BF bis 2015 immer wieder als Lackierer und noch bei zwei Projekten für die Amerikaner gearbeitet. Im Zusammenhang mit dem letzten Projekt gab der BF den Namen des Unternehmens, für das er ca. eineinhalb Monate bis Anfang Mai 2015 gearbeitet habe, an. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der BF im Wesentlichen an, dass er bei verschiedenen Projekten für die Amerikaner gearbeitet habe, wobei er diesen Tätigkeiten bis 2011 gemeinsam mit seinem Bruder ohne Angst nachgehen hätte können. Die beiden seien jedoch im Zuge der Projekte im Jahre 2015 bei vielen Ortsleuten dafür bekannt geworden, dass sie für verschiedene Projekte der Amerikaner gearbeitet hätten. Diese Leute hätten geglaubt, dass diese „bekannten Leute“ viel Geld hätten, weshalb diese bedroht, verschwinden oder getötet werden würden. Der Bruder des BF habe gemeint, dass sie nach so vielen verschiedenen Projekten bei den Ortsleuten bekannt geworden seien und die Lage gefährlich für sie sei. Sie würden nicht mehr in Afghanistan bleiben können, auch angesichts der Tatsache, dass einige Bekannte aus deren Wohnort und auch Schulkollegen getötet worden seien. In Herat habe es von 2013 bis 2015 Vorfälle gegeben, bei denen auch Arbeiter der Amerikaner verschollen seien oder getötet worden seien. Zudem seien die Fingerabdrücke des BF beim Militär gespeichert. Falls ihn die Taliban aufgreifen würden, könnten diese aufgrund der Fingerabdrücke durch ein System herausfinden, ob er für das Militär gearbeitet habe oder nicht. Jene, die beim Militär gearbeitet hätten, würden von den Taliban umgebracht werden. Sie hätten so viel während der Talibanzeit erlebt, von Hunger bis zur gefährlichen Lage am Arbeitsplatz, jedoch sei beim letzten Mal das Risiko hoch gewesen und er habe nicht mehr dort bleiben können. Sein älterer Bruder habe aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit bei den Amerikanern ein Visum erhalten, um nach Amerika auszureisen. Dies sei dem BF als einfacher Arbeiter nicht möglich gewesen, weshalb er einen Reisepass und ein Visum für den Iran beantragt habe. Folglich sei er nach zwei bis drei Wochen mit dem Auto in den Iran gefahren. I.
- Auf die Anfrage an die Staatendokumentation hinsichtlich der Tätigkeit des BF bei den Amerikanern und der von ihm erwähnten Firma folgte die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 30.08.
- Dieser sind allgemeine Informationen zur Firma XXXX zu entnehmen, jedoch keine näheren Angaben zu den Mitarbeitern. Demnach handle es sich hierbei um ein privates Unternehmen, das Autobahnen, Straßen und Brücken in Kabul errichte.römisch eins.
- Auf die Anfrage an die Staatendokumentation hinsichtlich der Tätigkeit des BF bei den Amerikanern und der von ihm erwähnten Firma folgte die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 30.08.
- Dieser sind allgemeine Informationen zur Firma römisch 40 zu entnehmen, jedoch keine näheren Angaben zu den Mitarbeitern. Demnach handle es sich hierbei um ein privates Unternehmen, das Autobahnen, Straßen und Brücken in Kabul errichte. I.
- Am 03.04.2018 erfolgte eine zusätzliche Einvernahme des BF durch die bB, in der der BF nochmals zur Familiensituation in Afghanistan und zu seiner Integration in Österreich befragt wurde. Der BF legte unter anderem ein Unterstützungsschreiben vor, aus welchem hervorgeht, dass er sich beim Verein XXXX (in der Folge kurz „ XXXX “ bezeichnet) in einem aufrechten Praktikumsverhältnis befinde und einen Diplom-Jugendarbeit Lehrgang absolvieren werde. römisch eins.
- Am 03.04.2018 erfolgte eine zusätzliche Einvernahme des BF durch die bB, in der der BF nochmals zur Familiensituation in Afghanistan und zu seiner Integration in Österreich befragt wurde. Der BF legte unter anderem ein Unterstützungsschreiben vor, aus welchem hervorgeht, dass er sich beim Verein römisch 40 (in der Folge kurz „ römisch 40 “ bezeichnet) in einem aufrechten Praktikumsverhältnis befinde und einen Diplom-Jugendarbeit Lehrgang absolvieren werde. I.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wies die bB den Antrag des BF auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkt I. und II.). Es wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.-V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Beweiswürdigend führte die bB im Wesentlichen aus, dass der BF keine aktuelle Furcht vor Verfolgung in Afghanistan glaubhaft machen konnte und als Person unglaubwürdig sei. Es liege eine Steigerung des Fluchtvorbringens vor, auch habe der BF keine treffenden Beweismittel zum Beweis dafür, dass er bei einer Baufirma für die Amerikaner gearbeitet habe, vorgelegt. Insbesondere habe der BF bei der Einvernahme vor der bB keine persönlichen Erlebnisse geschildert, die für ihn eine Gefährdung darstellen hätten können. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der BF als einfacher Bauarbeiter in Teilen Afghanistans Bekanntheit erlangt hätte. Außerdem arbeite der BF nicht mehr für die Amerikaner und sei jahrelang abwesend gewesen, weshalb auch keine Bedrohungslage mehr vorliege. Bemerkenswert sei zudem, dass der BF zu keinem Zeitpunkt etwas zu seinem Aufgabenbereich und zu seinem Arbeitsort betreffend das letzte Projekt im Jahre 2015 angegeben habe. Weiters sei der BF auch aufgrund anderer Angaben persönlich unglaubwürdig. Er sei nicht in der Lage gewesen, sein Geburtsdatum, seinen Geburtsort, seine Heimatadresse oder die Kontaktverhältnisse zu seiner Familie plausibel und widerspruchsfrei darzulegen. Daher sei dem Vorbringen des BF zu einer Verfolgung durch die Taliban die Glaubwürdigkeit zu versagen gewesen. Eine Rückkehr in die Heimatprovinz oder nach Kabul bzw. Mazar-e Sharif sei möglich und dem BF auf jeden Fall zumutbar, insbesondere auch, weil er bei einer Rückkehr nach Afghanistan von seinen Verwandten Unterstützung erhalten werde. römisch eins.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wies die bB den Antrag des BF auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Es wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.-V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Beweiswürdigend führte die bB im Wesentlichen aus, dass der BF keine aktuelle Furcht vor Verfolgung in Afghanistan glaubhaft machen konnte und als Person unglaubwürdig sei. Es liege eine Steigerung des Fluchtvorbringens vor, auch habe der BF keine treffenden Beweismittel zum Beweis dafür, dass er bei einer Baufirma für die Amerikaner gearbeitet habe, vorgelegt. Insbesondere habe der BF bei der Einvernahme vor der bB keine persönlichen Erlebnisse geschildert, die für ihn eine Gefährdung darstellen hätten können. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der BF als einfacher Bauarbeiter in Teilen Afghanistans Bekanntheit erlangt hätte. Außerdem arbeite der BF nicht mehr für die Amerikaner und sei jahrelang abwesend gewesen, weshalb auch keine Bedrohungslage mehr vorliege. Bemerkenswert sei zudem, dass der BF zu keinem Zeitpunkt etwas zu seinem Aufgabenbereich und zu seinem Arbeitsort betreffend das letzte Projekt im Jahre 2015 angegeben habe. Weiters sei der BF auch aufgrund anderer Angaben persönlich unglaubwürdig. Er sei nicht in der Lage gewesen, sein Geburtsdatum, seinen Geburtsort, seine Heimatadresse oder die Kontaktverhältnisse zu seiner Familie plausibel und widerspruchsfrei darzulegen. Daher sei dem Vorbringen des BF zu einer Verfolgung durch die Taliban die Glaubwürdigkeit zu versagen gewesen. Eine Rückkehr in die Heimatprovinz oder nach Kabul bzw. Mazar-e Sharif sei möglich und dem BF auf jeden Fall zumutbar, insbesondere auch, weil er bei einer Rückkehr nach Afghanistan von seinen Verwandten Unterstützung erhalten werde. I.
- Mit Verfahrensanordnung vom 17.05.2018 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Ebenso wurde mit Verfahrensanordnung vom 17.05.2018 ein Rückkehrberatungsgespräch gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG angeordnet.römisch eins.
- Mit Verfahrensanordnung vom 17.05.2018 wurde dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Ebenso wurde mit Verfahrensanordnung vom 17.05.2018 ein Rückkehrberatungsgespräch gemäß Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG angeordnet. I.
- Gegen den Bescheid der bB richtete sich die am 14.06.2018 fristgerecht erhobene Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die bB hätte demnach keine oder nur oberflächliche Ermittlungen vorgenommen, etwa zur Verfolgung aufgrund der Tätigkeit des BF für die Amerikaner, zur Sicherheitslage im Heimatort des BF, zu seiner Einstellung gegenüber dem islamischen Glauben oder zur Situation der Hazara und Schiiten. Hinzu komme, dass die Verschaffung eines persönlichen Eindruckes nicht möglich gewesen sei, da das bescheiderlassende Organ der Behörde den BF nie persönlich gesehen habe. Ein weiterer Ermittlungsmangel sei es, dass der BF zu den vermeintlichen Widersprüchen wie zB zu seinem Alter nicht befragt worden sei, sodass er keine Möglichkeit gehabt habe, diese aufzuklären. Generell habe der BF nicht die Möglichkeit gehabt, der Beweiswürdigung entgegenzutreten. Schließlich habe die bB mangelhafte Ermittlungen in Bezug auf eine innerstaatliche Fluchtalternative durchgeführt und die Länderfeststellungen seien unvollständig und veraltet. Die bB habe zwar die Beweismittel mit allgemeinen Bezeichnungen angeführt, sich jedoch nicht mit der Integration und dem Inhalt der vorgelegten Beweise auseinandergesetzt. Dem BF drohe außerdem in Anbetracht seiner Ungläubigkeit eine Verfolgung aufgrund der Religion bzw. der Volksgruppenzugehörigkeit. Hinsichtlich seiner Weigerung, sich den Taliban anzuschließen, werde ihm von diesen eine feindliche politische Gesinnung unterstellt. Aufgrund der landesweiten vorherrschenden instabilen Sicherheitslage würde für den BF keine innerstaatliche Fluchtalternative vorliegen, sodass ihm zumindest subsidiärer Schutz hätte gewährt werden müssen.römisch eins.
- Gegen den Bescheid der bB richtete sich die am 14.06.2018 fristgerecht erhobene Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die bB hätte demnach keine oder nur oberflächliche Ermittlungen vorgenommen, etwa zur Verfolgung aufgrund der Tätigkeit des BF für die Amerikaner, zur Sicherheitslage im Heimatort des BF, zu seiner Einstellung gegenüber dem islamischen Glauben oder zur Situation der Hazara und Schiiten. Hinzu komme, dass die Verschaffung eines persönlichen Eindruckes nicht möglich gewesen sei, da das bescheiderlassende Organ der Behörde den BF nie persönlich gesehen habe. Ein weiterer Ermittlungsmangel sei es, dass der BF zu den vermeintlichen Widersprüchen wie zB zu seinem Alter nicht befragt worden sei, sodass er keine Möglichkeit gehabt habe, diese aufzuklären. Generell habe der BF nicht die Möglichkeit gehabt, der Beweiswürdigung entgegenzutreten. Schließlich habe die bB mangelhafte Ermittlungen in Bezug auf eine innerstaatliche Fluchtalternative durchgeführt und die Länderfeststellungen seien unvollständig und veraltet. Die bB habe zwar die Beweismittel mit allgemeinen Bezeichnungen angeführt, sich jedoch nicht mit der Integration und dem Inhalt der vorgelegten Beweise auseinandergesetzt. Dem BF drohe außerdem in Anbetracht seiner Ungläubigkeit eine Verfolgung aufgrund der Religion bzw. der Volksgruppenzugehörigkeit. Hinsichtlich seiner Weigerung, sich den Taliban anzuschließen, werde ihm von diesen eine feindliche politische Gesinnung unterstellt. Aufgrund der landesweiten vorherrschenden instabilen Sicherheitslage würde für den BF keine innerstaatliche Fluchtalternative vorliegen, sodass ihm zumindest subsidiärer Schutz hätte gewährt werden müssen. I.
- Die gegenständliche Beschwerde und der bezugshabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch „BVwG“) am 21.06.2018 von der bB vorgelegt.römisch eins.
- Die gegenständliche Beschwerde und der bezugshabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch „BVwG“) am 21.06.2018 von der bB vorgelegt. I.
- Dem BVwG wurden am 10.12.2018 ein Zeugnis zur bestandenen Integrationsprüfung A1 und am 24.10.2018 zunächst in Kopie bzw. am 29.10.2018 im Original mehrere Militärunterlagen des BF übermittelt.römisch eins.
- Dem BVwG wurden am 10.12.2018 ein Zeugnis zur bestandenen Integrationsprüfung A1 und am 24.10.2018 zunächst in Kopie bzw. am 29.10.2018 im Original mehrere Militärunterlagen des BF übermittelt. I.
- Am 18.12.2018 langte beim erkennenden Gericht ein Konvolut an Unterlagen ein, welches das BVwG der bB in Kopie zur Kenntnisnahme übermittelte. Darin enthalten sind insbesondere ein Unterstützungsschreiben des Vereines XXXX samt Einstellungszusage, ein Werkvertrag betreffend die Tätigkeit des BF als Zeitungsausträger, ein ÖSD-Zertifikat A2, zahlreiche Empfehlungsschreiben und Fotos, die die ehrenamtlichen Tätigkeiten und die Integration des BF belegen sowie Kopien afghanischer Militärunterlagen des BF und Lichtbilder zeigend den BF im Rahmen seiner Tätigkeit beim Militär.römisch eins.
- Am 18.12.2018 langte beim erkennenden Gericht ein Konvolut an Unterlagen ein, welches das BVwG der bB in Kopie zur Kenntnisnahme übermittelte. Darin enthalten sind insbesondere ein Unterstützungsschreiben des Vereines römisch 40 samt Einstellungszusage, ein Werkvertrag betreffend die Tätigkeit des BF als Zeitungsausträger, ein ÖSD-Zertifikat A2, zahlreiche Empfehlungsschreiben und Fotos, die die ehrenamtlichen Tätigkeiten und die Integration des BF belegen sowie Kopien afghanischer Militärunterlagen des BF und Lichtbilder zeigend den BF im Rahmen seiner Tätigkeit beim Militär. I.
- Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 20.12.2018 die erste öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF im Beisein seines bevollmächtigten Vertreters persönlich teilnahm. Ein Vertreter der bB nahm an der Verhandlung nicht teil. römisch eins.
- Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 20.12.2018 die erste öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF im Beisein seines bevollmächtigten Vertreters persönlich teilnahm. Ein Vertreter der bB nahm an der Verhandlung nicht teil. Im Zuge dieser Verhandlung gab der BF an, im Iran geboren worden zu sein und dort die ersten acht bzw. neun Lebensjahre verbracht zu haben. Mit zwölf Jahren habe er als Lehrling begonnen, in einer privaten Werkstatt in der Stadt Herat zu arbeiten. Er habe sich bisher in Farah, Herat und aufgrund seines Militärdienstes auch in Shindand aufgehalten. Zudem gab der BF an, dass er sein Geburtsdatum nicht wisse und somit mehrere Daten in Frage kommen würden. Zu Beginn erläuterte der BF unter anderem, dass er bei der Erstbefragung durch die Polizei gemeint habe, im Zuge seiner Arbeit für die Armee unter Beschuss geraten zu sein. Im Folgenden erzählte er erstmals eingehend über seine Tätigkeit bei der Nationalarmee. Er habe ab 2007 für ein Jahr und acht Monate beim Militär gearbeitet. Anfang 2009 habe er damit aufgehört und wieder mit seiner Arbeit als Maler begonnen. Er habe jedoch nicht offiziell aufgehört, sondern sei geflüchtet. Grundsätzlich hätte der Dienst drei Jahre lang gedauert. Darauf sei der BF vom Militär gesucht worden, wozu der Kommandant dreimal in seiner Heimatstadt gewesen sei. Er habe einerseits Angst vor der Armee und andererseits Angst vor den Taliban, wobei die Angst vor den Taliban überwiege. Die Taliban hätten ihm in Farah dreimal über ein Funkgerät gedroht, einmal am Ende des Jahres 2007 und zweimal im Jahre
- Der BF habe selbst wahrgenommen, wie die Taliban den Vorsteher des Dorfes XXXX terrorisiert hätten. Ansonsten habe er von vielen terroristischen Aktionen, Entführungen und Geldforderungen durch die Taliban mitbekommen.Die Taliban hätten ihm in Farah dreimal über ein Funkgerät gedroht, einmal am Ende des Jahres 2007 und zweimal im Jahre
- Der BF habe selbst wahrgenommen, wie die Taliban den Vorsteher des Dorfes römisch 40 terrorisiert hätten. Ansonsten habe er von vielen terroristischen Aktionen, Entführungen und Geldforderungen durch die Taliban mitbekommen. Zuletzt wies der BF darauf hin, dass er für amerikanische Streitkräfte gearbeitet habe und deswegen bei einer allfälligen Rückkehr ebenfalls einer Bedrohung ausgesetzt werden würde. Auch aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara werde er diskriminiert, allen voran vor dem Hintergrund, dass er sowohl beim Militär als auch für amerikanische Firmen tätig gewesen sei. Zu seiner Integration führte der BF aus, dass er Alkohol trinke, eine Freundin habe und den islamischen Glauben nicht praktiziere. Weiters arbeite er als Zeitungsausträger und sei somit selbständig, sodass er seine Versicherung und die Miete selber zahlen könne. Er bekomme seit sechs oder sieben Monaten kein Geld vom Staat. Außerdem sei er beim Verein XXXX ehrenamtlich beschäftigt, mache eine Ausbildung zum Sozialarbeiter und habe die Möglichkeit danach, als Betreuer beruflich tätig zu werden.Zu seiner Integration führte der BF aus, dass er Alkohol trinke, eine Freundin habe und den islamischen Glauben nicht praktiziere. Weiters arbeite er als Zeitungsausträger und sei somit selbständig, sodass er seine Versicherung und die Miete selber zahlen könne. Er bekomme seit sechs oder sieben Monaten kein Geld vom Staat. Außerdem sei er beim Verein römisch 40 ehrenamtlich beschäftigt, mache eine Ausbildung zum Sozialarbeiter und habe die Möglichkeit danach, als Betreuer beruflich tätig zu werden. I.
- Die am 10.04.2019 beim BVwG eingelangte Urkundenvorlage, nämlich die Bestätigung über die erfolgreiche Absolvierung des Diplomlehrganges Jugendarbeit 2017-2019, eine Anmeldebestätigung für einen Kurs beim BFI und ein Dienstzettel der XXXX , wurde der bB zur Kenntnis und Abgabe einer allfälligen Stellungnahme übermittelt.römisch eins.
- Die am 10.04.2019 beim BVwG eingelangte Urkundenvorlage, nämlich die Bestätigung über die erfolgreiche Absolvierung des Diplomlehrganges Jugendarbeit 2017-2019, eine Anmeldebestätigung für einen Kurs beim BFI und ein Dienstzettel der römisch 40 , wurde der bB zur Kenntnis und Abgabe einer allfälligen Stellungnahme übermittelt. I.
- Die bB meldete am 14.06.2019, dass dem BF eine Beschäftigungsbewilligung für eine Tätigkeit bei einem Gasthaus während eines kurzen Zeitraumes vom 14.06.2019 bis 12.12.2019 ausgestellt wurde. römisch eins.
- Die bB meldete am 14.06.2019, dass dem BF eine Beschäftigungsbewilligung für eine Tätigkeit bei einem Gasthaus während eines kurzen Zeitraumes vom 14.06.2019 bis 12.12.2019 ausgestellt wurde. I.
- Laut dem beim erkennenden Gericht eingelangten Abschlussbericht der LPD Vorarlberg vom 09.09.2019 besteht beim BF der Verdacht auf Betrug bezüglich der Sozialleistungen aus der Grundversorgung. Demnach habe der BF in der Zeit von März 2018 bis September 2018 Leistungen aus der Grundversorgung erhalten, obwohl er seit März 2018 als Zeitungskolporteur gearbeitet habe. Diese Tätigkeit habe er erst am 18.04.2018 beim Betreuer der Caritas gemeldet. römisch eins.
- Laut dem beim erkennenden Gericht eingelangten Abschlussbericht der LPD Vorarlberg vom 09.09.2019 besteht beim BF der Verdacht auf Betrug bezüglich der Sozialleistungen aus der Grundversorgung. Demnach habe der BF in der Zeit von März 2018 bis September 2018 Leistungen aus der Grundversorgung erhalten, obwohl er seit März 2018 als Zeitungskolporteur gearbeitet habe. Diese Tätigkeit habe er erst am 18.04.2018 beim Betreuer der Caritas gemeldet. I.
- Am 09.10.2019 übermittelte der BF im Wege seiner Rechtsvertretung eine Stellungnahme zu der Anzeige wegen des Verdachts auf Betrug und zu dem Länderberichtsmaterial. Zum Betrugsverdacht führte der BF aus, dass er zu keinem Zeitpunkt den Vorsatz gehabt habe, sich unrechtmäßig zu bereichern und dass er auch einen Schadenersatzbetrag geleistet habe. Er habe seinem Betreuer die Tätigkeit unverzüglich gemeldet und trage an der verspäteten Meldung seines Einkommens keine Schuld. römisch eins.
- Am 09.10.2019 übermittelte der BF im Wege seiner Rechtsvertretung eine Stellungnahme zu der Anzeige wegen des Verdachts auf Betrug und zu dem Länderberichtsmaterial. Zum Betrugsverdacht führte der BF aus, dass er zu keinem Zeitpunkt den Vorsatz gehabt habe, sich unrechtmäßig zu bereichern und dass er auch einen Schadenersatzbetrag geleistet habe. Er habe seinem Betreuer die Tätigkeit unverzüglich gemeldet und trage an der verspäteten Meldung seines Einkommens keine Schuld. I.
- Am 04.11.2019 wurde dem BVwG ein Zeugnis zur Integrationsprüfung B1 übermittelt.römisch eins.
- Am 04.11.2019 wurde dem BVwG ein Zeugnis zur Integrationsprüfung B1 übermittelt. I.
- Mit Schreiben vom 20.11.2019 erstattete der BF eine Beschwerdeergänzung und beantragte die Einvernahme zweier Zeugen, die die Schutzwürdigkeit des Privatlebens und den Grad der Integration des BF in Österreich aufzeigen könnten. römisch eins.
- Mit Schreiben vom 20.11.2019 erstattete der BF eine Beschwerdeergänzung und beantragte die Einvernahme zweier Zeugen, die die Schutzwürdigkeit des Privatlebens und den Grad der Integration des BF in Österreich aufzeigen könnten. I.
- Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 02.12.2019 die zweite öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF im Beisein seines bevollmächtigten Vertreters persönlich und ein Vertreter der bB teilnahmen. römisch eins.
- Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 02.12.2019 die zweite öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF im Beisein seines bevollmächtigten Vertreters persönlich und ein Vertreter der bB teilnahmen. Zu den Familienangehörigen und deren Wohnorte befragt, gab der BF an, dass sein Vater und sein jüngerer Bruder möglicherweise zwecks einer Arbeit nach Kabul gezogen seien. Er habe mit ihnen monatlich Kontakt. Die Familie sei unabhängig und brauche keine Hilfe. Als er mit seiner Familie nach Afghanistan abgeschoben worden sei, sei er neun Jahre alt gewesen. Der BF sei ab dem sechsten Lebensjahr drei Jahre lang im Iran in die Schule gegangen, dann habe er zwei Jahre lang die Koranschule in Afghanistan besucht und in seinem neunten oder zehnten Lebensjahr daneben als Teppichknüpfer zu arbeiten begonnen. Sein Vater habe diese Teppiche auf dem Bazar verkauft. Diese Arbeit habe er ca. mit 16 Jahren aufgegeben und sei darauf als Autolackierer-Lehrling in einer Werkstatt in Herat tätig gewesen. Nach vier Jahren habe er bei der Afghanischen Nationalarmee seinen Dienst angetreten. Im Anschluss habe er während der darauffolgenden zwei oder drei Jahre mit seinem Bruder bei den Amerikanern als Maler und in seiner eigenen Werkstatt gearbeitet, bis er im Jahre 2015 ausgereist sei. Zu den Gründen der Beendigung seines Militärdienstes befragt, meinte der BF im Wesentlichen, dass er infolge einer Auseinandersetzung wegen religiöser Umstände von einem Kollegen mit dem Messer gestochen worden sei. Es sei ihm nicht möglich gewesen, seinen Dienst in einer höheren Position zu verrichten, da er von anderen benachteiligt worden sei. Darüber hinaus habe der BF zweimal wöchentlich Drohanrufe seitens der Taliban erhalten, weshalb er seine SIM-Karten 13 bis 14 Mal gewechselt habe. In der Zeit, in der er als Maler bei den Amerikanern tätig gewesen sei, habe er keine Anrufe von den Taliban mehr erhalten. Er sei dennoch vor den Taliban geflüchtet, da er und sein Bruder bei den Ortsleuten dafür Bekanntheit erlangt hätten, für die Amerikaner gearbeitet zu haben. Einige der Ortsleute seien auch Anhänger der Taliban gewesen. Die Bedrohungssituation beschrieb der BF dahingehend, dass er während seiner Arbeit von anderen Mitarbeitern beschimpft worden sei, auf eine Art, wie Hazara täglich beschimpft werden würden. Während der letzten Jahre vor seiner Flucht sei der BF von der Afghanischen Armee gesucht worden, weshalb sich der BF nicht daheim aufgehalten habe und in seiner Werkstatt oder bei seiner Schwester übernachtet habe. Um zunächst in den Iran auszureisen, habe der BF einen Reisepass und ein Visum beantragt, wobei er hierzu jemanden bestochen habe. Bezüglich seiner Integration gab der BF an, eine Freundin zu haben. Er sei freiwillig bei der XXXX tätig und habe die Möglichkeit, auch künftig dort beschäftigt zu werden. Er habe eineinhalb Jahre lang eine Lehre absolviert und mittlerweile einen Deutschkurs auf dem Niveau B2 gemacht. In seiner Freizeit trainiere er, spiele Fußball und Basketball und betreibe Kampfsport. Zudem gab der BF an, nunmehr von der Grundversorgung und einem Zuverdienst in Höhe von € 110,-- zu leben. Auf Vorhalt des Verdachtes auf Betrug entschuldigte sich der BF und vermeinte, er habe nichts davon gewusst bzw. sei nicht informiert gewesen. Schließlich gab der BF noch an, dass ihm die Religion gleichgültig sei, er aber seine afghanischen Freunde nicht vom Islam abbringen möchte. Bezüglich seiner Integration gab der BF an, eine Freundin zu haben. Er sei freiwillig bei der römisch 40 tätig und habe die Möglichkeit, auch künftig dort beschäftigt zu werden. Er habe eineinhalb Jahre lang eine Lehre absolviert und mittlerweile einen Deutschkurs auf dem Niveau B2 gemacht. In seiner Freizeit trainiere er, spiele Fußball und Basketball und betreibe Kampfsport. Zudem gab der BF an, nunmehr von der Grundversorgung und einem Zuverdienst in Höhe von € 110,-- zu leben. Auf Vorhalt des Verdachtes auf Betrug entschuldigte sich der BF und vermeinte, er habe nichts davon gewusst bzw. sei nicht informiert gewesen. Schließlich gab der BF noch an, dass ihm die Religion gleichgültig sei, er aber seine afghanischen Freunde nicht vom Islam abbringen möchte. Der BF legte eine Deutschkursbestätigung B2, zahlreiche Empfehlungsschreiben, ein Zertifikat betreffend den Diplomlehrgang Jugendarbeit und ein Ansuchen um Arbeitsbewilligung für eine Saisonarbeit im Winter 2019/2020 vor. Zusätzlich gab ein Freund und Vereinsmitglied der XXXX eine Stellungnahme zur Integration zum ehrenamtlichen Engagement des BF ab.Der BF legte eine Deutschkursbestätigung B2, zahlreiche Empfehlungsschreiben, ein Zertifikat betreffend den Diplomlehrgang Jugendarbeit und ein Ansuchen um Arbeitsbewilligung für eine Saisonarbeit im Winter 2019 aus 2020, vor. Zusätzlich gab ein Freund und Vereinsmitglied der römisch 40 eine Stellungnahme zur Integration zum ehrenamtlichen Engagement des BF ab. I.
- Nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgte eine mündliche Verkündung des Erkenntnisses. Die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung wurde sowohl dem Rechtsvertreter des BF als auch dem Vertreter der bB persönlich ausgefolgt. Der BF beantragte fristgerecht beim BVwG die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.römisch eins.
- Nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgte eine mündliche Verkündung des Erkenntnisses. Die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung wurde sowohl dem Rechtsvertreter des BF als auch dem Vertreter der bB persönlich ausgefolgt. Der BF beantragte fristgerecht beim BVwG die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
- Feststellungen:römisch zwei.
- Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. II.1.
- Zum sozialen Hintergrund des BF:römisch zwei.1.
- Zum sozialen Hintergrund des BF: Der BF führt den Namen XXXX , geboren am XXXX , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Dari. Der BF führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Dari. Der BF wurde nach seinen Angaben in XXXX im Iran geboren. Als er neun Jahre alt war, ist er gemeinsam mit seiner Familie aus dem Iran nach Afghanistan ausgewandert und hat bis zu seiner Ausreise in der Provinz Herat, in der Stadt Herat, im Dorf XXXX , gelebt. Der BF hat Afghanistan im Mai/Juni 2015 verlassen.Der BF wurde nach seinen Angaben in römisch 40 im Iran geboren. Als er neun Jahre alt war, ist er gemeinsam mit seiner Familie aus dem Iran nach Afghanistan ausgewandert und hat bis zu seiner Ausreise in der Provinz Herat, in der Stadt Herat, im Dorf römisch 40 , gelebt. Der BF hat Afghanistan im Mai/Juni 2015 verlassen. Er ist im erwerbsfähigen Alter und ist gesund. Im Iran besuchte der BF drei Jahre lang die Schule, in Afghanistan ging der BF in eine Koranschule. Der BF hat in Afghanistan verschiedene berufliche Tätigkeiten etwa als Teppichknüpfer, Autolackierer, Soldat bei der afghanischen Nationalarmee oder Maler in einer amerikanischen Baufirma ausgeübt. Der BF verfügt über kein Vermögen. Er war in der Lage, sich selbst zu versorgen. Aufgrund seiner Einkünfte war der BF auch in der Lage, zum Lebensunterhalt seiner Familie beizutragen. Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Die Familie des BF, bestehend aus seinem Vater, dem jüngeren Bruder und drei Schwestern, lebt in der Stadt Herat. Der ältere Bruder des BF ist ein Ingenieur und lebt in den USA. Die wirtschaftliche Situation der Familie ist gut. Der BF hat zumindest noch einen Onkel und eine Tante, zu denen er keinen Kontakt pflegt. Der BF hat monatlich Kontakt zu seinem jüngeren Bruder und seinem Vater in Afghanistan. Der BF ist strafgerichtlich unbescholten. Nach seinen eigenen Angaben ist er in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft und hatte keine Probleme mit Behörden und war politisch nicht aktiv.II.1.
- Zu den Fluchtgründen des BF:Der BF ist strafgerichtlich unbescholten. Nach seinen eigenen Angaben ist er in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft und hatte keine Probleme mit Behörden und war politisch nicht aktiv., römisch zwei.1.
- Zu den Fluchtgründen des BF: Der BF stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Seinen Antrag auf internationalen Schutz begründet der BF im Wesentlichen damit, dass er einerseits beim Militär tätig gewesen sei und von dort geflüchtet sei, weswegen er von der Afghanischen Nationalarmee verfolgt worden sei. Andererseits habe er gemeinsam mit seinem Bruder für Amerikaner gearbeitet und sie seien dafür bei den Ortsleuten bekannt geworden. Daher habe die Gefahr bestanden, dass er von den Taliban aufgefunden werden würde. Davon abgesehen, sei er kein gläubiger Mensch, weshalb ihm bei einer allfälligen Rückkehr auch eine Verfolgung aufgrund des Abfalles vom Islam drohen würde. Der BF stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Seinen Antrag auf internationalen Schutz begründet der BF im Wesentlichen damit, dass er einerseits beim Militär tätig gewesen sei und von dort geflüchtet sei, weswegen er von der Afghanischen Nationalarmee verfolgt worden sei. Andererseits habe er gemeinsam mit seinem Bruder für Amerikaner gearbeitet und sie seien dafür bei den Ortsleuten bekannt geworden. Daher habe die Gefahr bestanden, dass er von den Taliban aufgefunden werden würde. Davon abgesehen, sei er kein gläubiger Mensch, weshalb ihm bei einer allfälligen Rückkehr auch eine Verfolgung aufgrund des Abfalles vom Islam drohen würde. Dieses Vorbringen konnte der BF jedoch nicht glaubhaft machen, da es sich bei Gesamtbetrachtung sämtlicher im Verlauf des Verfahrens getätigten Angaben in entscheidenden Punkten als widersprüchlich sowie als nicht schlüssig und nicht plausibel erwiesen hat. Festgestellt wird, dass der BF sowohl bei der Afghanischen Nationalarmee als auch bei verschiedenen amerikanischen Bauprojekten gearbeitet hat, sich aber die vorgebrachten Verfolgungshandlungen durch die Taliban nicht zugetragen haben. Der BF war vor seiner Ausreise aus Afghanistan keiner konkreten individuellen Verfolgung oder Bedrohung – etwa durch die Taliban oder durch die Afghanische Nationalarmee – ausgesetzt. Der BF ist in Afghanistan weder vorbestraft noch wurde er dort jemals inhaftiert und hatte auch mit den Behörden des Herkunftsstaates keine Probleme. Der BF war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an. Es gibt insgesamt keinen stichhaltigen Hinweis, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan einer (asylrelevanten) Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt wäre. Des Weiteren wird festgestellt, dass der BF keiner konkreten Verfolgung oder Bedrohung wegen seiner Gleichgültigkeit gegenüber der Religion in Afghanistan ausgesetzt ist und keine solche, im Falle seiner Rückkehr, zu befürchten hätte. Insgesamt kann festgestellt werden, dass der BF keiner konkreten Verfolgung oder Bedrohung in Afghanistan ausgesetzt ist und keine solche, im Falle seiner Rückkehr, zu befürchten hätte. II.1.
- Zur Situation im Fall einer Rückkehr des BF:römisch zwei.1.
- Zur Situation im Fall einer Rückkehr des BF: Eine Rückkehr des BF in seine Heimatprovinz Herat ist möglich. Dem BF steht – abgesehen von seiner Rückkehr nach Herat – auch eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative in der Stadt Mazar-e Sharif zur Verfügung. Der BF hat bis zu seiner Ausreise nicht in Mazar-e Sharif gelebt. Der BF kann Mazar-e Sharif von Österreich aus sicher mit dem Flugzeug erreichen. Eine sichere Rückkehr nach Mazar-e Sharif ist für den BF möglich. Die grundlegende Versorgung der afghanischen Bevölkerung ist in Mazar-e Sharif gewährleistet. Dem BF stehen bei einer Rückkehr nach Mazar-e Sharif eine vorübergehende Unterkunft (Teehäuser), Trinkwasser, sanitäre Anlagen und lebensnotwendige Nahrungsmittel zur Verfügung. Die Gesundheitsversorgung ist in Mazar-e Sharif durch Krankenhäuser bzw. Gesundheitszentren sowie durch zwei Einrichtungen zur Betreuung von psychischen Krankheiten sichergestellt. Ferner ist Mazar-e Sharif ein regionales Handelszentrum für Nordafghanistan und ein Industriezentrum mit großen Produktionsbetrieben und einer großen Anzahl kleiner und mittlerer Unternehmen. Die allgemeinen Umstände in Mazar-e Sharif ermöglichen eine Rückkehr dorthin. Der BF läuft im Falle einer Rückkehr nach Mazar-e Sharif nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er ist in der Lage, in Mazar-e Sharif eine einfache Unterkunft zu finden bzw. am Erwerbsleben teilzunehmen. Zudem war der BF bereits in Afghanistan in der Lage, sich selbst zu versorgen. Weiters hat er zum Unterhalt seiner Familie beigetragen. Der BF hat die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form einer Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Zudem ist es möglich, dass die in der Provinz Herat aufhältige Familie ihn bei einer Rückkehr nach Afghanistan beim Aufbau einer Existenzgrundlage in Mazar-e Sharif unterstützt. Der BF verfügt über ein überdurchschnittliches Maß an Anpassungs- und Selbsterhaltungsfähigkeit. Der BF ist mit den kulturellen Gepflogenheiten und der Sprache seines Herkunftsstaates vertraut. Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr des BF nach Mazar-e Sharif ausschließen, gibt es nicht. Der BF leidet an keiner ernsthaften Krankheit, welche ein Rückkehrhindernis darstellen würde. Es bestehen keine Zweifel an der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit des BF. Es ist dem BF möglich nach anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Ansiedlung in der Stadt Mazar-e Sharif Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. Es ist dem BF möglich nach anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Ansiedlung in der Stadt Mazar-e Sharif Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. , II.1.
- Zum Leben des BF in Österreich:römisch zwei.1.
- Zum Leben des BF in Österreich: Der BF hält sich seit August 2015 in Österreich auf. Der BF hat keine Familienangehörigen in Österreich. Der BF pflegt in Österreich freundschaftliche Beziehungen zu Österreichern und Afghanen. Der BF hat eine Freundin, wobei diese Beziehung keine besonderen Merkmale der Abhängigkeit aufweist. Der BF ist kein Mitglied von politischen Parteien und war auch sonst nicht politisch aktiv. Neben den erwähnten Freundschaften, ist der BF ein aktives Mitglied im Verein XXXX . In seiner Freizeit trainiert der BF, übt Kampfsport aus und spielt gemeinsam mit Freunden Fußball oder Basketball. Schließlich wird das soziale Verhalten des BF in der Gesellschaft durch zahlreiche Referenzschreiben belegt. Daraus ist zu entnehmen, dass ihn das soziale Umfeld in Österreich als zuverlässig, besonders hilfsbereit und freundlich wahrnimmt.Der BF pflegt in Österreich freundschaftliche Beziehungen zu Österreichern und Afghanen. Der BF hat eine Freundin, wobei diese Beziehung keine besonderen Merkmale der Abhängigkeit aufweist. Der BF ist kein Mitglied von politischen Parteien und war auch sonst nicht politisch aktiv. Neben den erwähnten Freundschaften, ist der BF ein aktives Mitglied im Verein römisch 40 . In seiner Freizeit trainiert der BF, übt Kampfsport aus und spielt gemeinsam mit Freunden Fußball oder Basketball. Schließlich wird das soziale Verhalten des BF in der Gesellschaft durch zahlreiche Referenzschreiben belegt. Daraus ist zu entnehmen, dass ihn das soziale Umfeld in Österreich als zuverlässig, besonders hilfsbereit und freundlich wahrnimmt. Der BF besucht zwischenzeitlich Deutschkurse und weist dies durch Teilnahmebestätigungen und Zertifikate nach. Der BF verfügt über ein B1-Deutschzertifikat. Er ist in der Lage, bei klarer Standardsprache über vertraute Dinge aus Arbeit, Schule, Freizeit usw. auf Deutsch zu reden. Darüber hinaus kann er über Erfahrungen und Ereignisse berichten, Träume, Hoffnungen und Ziele beschreiben und zu Plänen und Ansichten kurze Begründungen oder Erklärungen geben. Der BF war von März 2018 bis Juni 2019 als Zeitungsausträger tätig. Da er keine Arbeitserlaubnis hat, war er in Österreich ansonsten nicht erwerbstätig. Der BF lebt von der Grundversorgung. Durch eine Beschäftigung im Ausmaß von 27 Stunden pro Monat erhält er einen Zuverdienst in Höhe von € 110,--. Ferner hat der BF von 2017 bis 2019 einen Diplomlehrgang Jugendarbeit absolviert und verfügt über eine schriftliche Einstellungszusage des Vereines XXXX . Der BF hat zahlreiche gemeinnützige bzw. ehrenamtliche Aufgaben übernommen und ist derzeit halbtags bei der XXXX in unterschiedlichen Projekten in der Jugendarbeit ehrenamtlich engagiert. Diesbezüglich legte der BF Bestätigungen vor. Der BF war von März 2018 bis Juni 2019 als Zeitungsausträger tätig. Da er keine Arbeitserlaubnis hat, war er in Österreich ansonsten nicht erwerbstätig. Der BF lebt von der Grundversorgung. Durch eine Beschäftigung im Ausmaß von 27 Stunden pro Monat erhält er einen Zuverdienst in Höhe von € 110,--. Ferner hat der BF von 2017 bis 2019 einen Diplomlehrgang Jugendarbeit absolviert und verfügt über eine schriftliche Einstellungszusage des Vereines römisch 40 . Der BF hat zahlreiche gemeinnützige bzw. ehrenamtliche Aufgaben übernommen und ist derzeit halbtags bei der römisch 40 in unterschiedlichen Projekten in der Jugendarbeit ehrenamtlich engagiert. Diesbezüglich legte der BF Bestätigungen vor. II.1.
- Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:römisch zwei.1.
- Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: Afghanistan ist ein Zentralstaat mit 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von ca. 632.000 Quadratkilometern leben ca. 32 Millionen Menschen (Länderinformationsblatt für Afghanistan (in der Folge auch „LIB“) vom 13.11.2019, Seite 12). II.1.5.
- Sicherheitslage:römisch zwei.1.5.
- Sicherheitslage: Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil (LIB 13.11.2019, Seite 18). Diese ist jedoch regional und sogar innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt sehr unterschiedlich (EASO Country Guidance Afghanistan, Juni 2019, S. 89ff; LIB 13.11.2019, Seite 18ff). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die wichtigsten Bevölkerungszentren und Transitrouten sowie Provinzhauptstädte und die meisten Distriktzentren. Die afghanischen Kräfte sichern die Städte und andere Stützpunkte der Regierung. Die Taliban verstärken groß angelegte Angriffe, wodurch eine Vielzahl afghanischer Kräfte in Verteidigungsmissionen eingebunden sind, sodass Engpässe entstehen. Dadurch können manchmal auch Kräfte fehlen, um Territorium zu halten. Die Kämpfe waren auch weiterhin auf konstant hohem Niveau (LIB 13.11.2019, Seite 19). Für das gesamte Jahr 2018 gab es gegenüber 2017 einen Anstieg in der Gesamtzahl ziviler Opfer und ziviler Todesfälle. Für das erste Halbjahr 2019 wurde eine niedrigere Anzahl ziviler Opfer registriert. Im Juli, August und September lag ein hohes Gewaltniveau vor. Zivilisten, die in den Provinzen Kabul, Nangarhar, Helmand, Ghazni, und Faryab wohnten, waren 2018 am stärksten vom Konflikt betroffen (LIB 13.11.2019, Seite 24). Sowohl im gesamten Jahr 2018, als auch in den ersten fünf Monaten 2019 führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen, insbesondere in der Hauptstadtregion, weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele (High Profile Angiffe – HPA) aus, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen. Diese Angriffe sind jedoch stetig zurückgegangen. Zwischen 01.06.2018 und 30.11.2018 fanden 59 HPAs in Kabul statt, zwischen 01.12.2018 und 15.05.2019 waren es 6 HPAs (LIB 13.11.2019, Seite 25). II.1.5.
- Regierungsfeindliche Gruppierungen:römisch zwei.1.5.
- Regierungsfeindliche Gruppierungen: In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv – insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan (LIB 13.11.2019, Seite 26). II.1.5.2.
- Taliban römisch zwei.1.5.2.
- Taliban Zwischen 01.12.2018 und 31.05.2019 haben die Talibanaufständischen mehr Angriffe ausgeführt, als in der Vergangenheit üblich, trotzdem war die Gesamtzahl effektiver feindlicher Angriffe stark rückläufig. Diese Angriffe hatten hauptsächlich militärische Außenposten und Kontrollpunkte sowie andere schlecht verteidigte ANDSF-Posten zum Ziel – die Taliban beschränken ihre Angriffe weitgehend auf Regierungsziele und afghanische und internationale Sicherheitskräfte (LIB 13.11.2019, Seite 26; Seite 29). Die Gesamtstärke der Taliban betrug im Jahr 2017 über 200.000 Personen, darunter ca. 150.000 Kämpfer (rund 60.000 Vollzeitkämpfer mobiler Einheiten, der Rest seien Teil der lokalen Milizen). Die Taliban betreiben Trainingslager in Afghanistan (LIB 13.11.2019, Seite 27). Die Mehrheit der Taliban sind immer noch Paschtunen, obwohl es eine wachsende Minderheit an Tadschiken, Usbeken, Belutschen und sogar mehreren hundert Hazara (einschließlich Schiiten) gibt. In einigen nördlichen Gebieten bestehen die Taliban bereits überwiegend aus Nicht-Paschtunen, da sie innerhalb der lokalen Bevölkerung rekrutieren (LIB 13.11.2019, Seite 27). II.1.5.2.
- Haqani-Netzwerkrömisch zwei.1.5.2.
- Haqani-Netzwerk Das seit 2012 bestehende Haqqani-Netzwerk ist eine teilautonome Organisation, Bestandteil der afghanischen Taliban und Verbündeter von al-Qaida. Als gefährlichster Arm der Taliban, hat das Haqqani-Netzwerk seit Jahren Angriffe in den städtischen Bereichen ausgeführt und ist für einige der tödlichsten Angriffe in Afghanistan verantwortlich (LIB 13.11.2019, Seite 27). II.1.5.2.
- Islamischer Staat (IS/Daesh)römisch zwei.1.5.2.
- Islamischer Staat (IS/Daesh) Islamischer Staat Khorasan Provinz: Die Stärke des ISKP variiert zwischen 1.500 und 3.000, bzw. 2.500 und 4.000 Kämpfern bzw. ist ihre Zahl auf 5.000 gestiegen. Der IS ist seit Sommer 2014 in Afghanistan aktiv. Durch Partnerschaften mit militanten Gruppen konnte der IS seine organisatorischen Kapazitäten sowohl in Afghanistan als auch in Pakistan stärken. Er ist vor allem im Osten des Landes in der Provinz Nangarhar präsent (LIB 13.11.2019, Seite 27f). Neben komplexen Angriffen auf Regierungsziele, verübte der ISKP zahlreiche groß angelegte Anschläge gegen Zivilisten, insbesondere auf die schiitische-Minderheit. Die Zahl der zivilen Opfer durch ISKP-Handlungen hat sich dabei 2018 gegenüber 2017 mehr als verdoppelt, nahm im ersten Halbjahr 2019 allerdings wieder ab. Die Taliban und der IS sind verfeindet. Während die Taliban ihre Angriffe überwiegend auf Regierungsziele bzw. Sicherheitskräfte beschränken, zielt der IS darauf ab, konfessionelle Gewalt zu fördern und Schiiten anzugreifen (LIB 13.11.2019, Seite 29). II.1.5.2.
- Al-Qaidarömisch zwei.1.5.2.
- Al-Qaida Al-Qaida sieht Afghanistan auch weiterhin als sichere Zufluchtsstätte für ihre Führung, basierend auf langjährigen und engen Beziehungen zu den Taliban. Al-Qaida will die Präsenz in der Provinz Badakhshan stärken, insbesondere im Distrikt Shighnan, der an der Grenze zu Tadschikistan liegt, aber auch in der Provinz Paktika, Distrikt Barmal, wird versucht die Präsenz auszubauen (LIB 13.11.2019, Seite 29). II.1.5.
- Sicherheitsbehörden:römisch zwei.1.5.
- Sicherheitsbehörden: Die afghanischen nationalen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (ANDSF – Afghan National Defense and Security Forces) umfassen militärische, polizeiliche und andere Sicherheitskräfte. Das Innenministerium ist primär für die interne Ordnung zuständig, dazu zählt auch die ANP (Afghan National Police) und die ALP (Afghan Local Police) (LIB 13.11.2019, Seite 249). Die Afghanische Nationalarmee (ANA) ist für die externe Sicherheit verantwortlich, dennoch besteht ihre Hauptaufgabe darin, den Aufstand im Land zu bekämpfen. Das Verteidigungsministerium hat die Stärke der ANA mit 227.374 autorisiert (LIB 13.11.2019, Seite 250). Die Afghan National Police (ANP) gewährleistet die zivile Ordnung und bekämpft Korruption sowie die Produktion und den Schmuggel von Drogen. Der Fokus der ANP liegt derzeit in der Bekämpfung von Aufständischen gemeinsam mit der ANA (LIB 13.11.2019, S. 250). Die Afghan Local Police (ALP) wird durch die USA finanziert und schützt die Bevölkerung in Dörfern und ländlichen Gebieten vor Angriffen durch Aufständische (LIB 13.11.2019, Seite 251). II.1.5.
- Lage in der Herkunftsprovinz Herat des BF bzw. in der Provinzhauptstadt Herat:römisch zwei.1.5.
- Lage in der Herkunftsprovinz Herat des BF bzw. in der Provinzhauptstadt Herat: II.1.5.4.
- Grundinformationen: römisch zwei.1.5.4.
- Grundinformationen: Die Provinz Herat liegt im Westen Afghanistans und ist eine der größten Provinzen Afghanistans. Die Provinzhauptstadt von Herat ist Herat-Stadt (LIB 13.11.2019, S. 105). Die Provinz verfügt über 2.095.117 Einwohner, 556.205 davon in der Provinzhauptstadt. Die wichtigsten ethnischen Gruppen in der Provinz sind Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Turkmenen, Usbeken und Aimaqs, wobei Paschtunen in elf Grenzdistrikten die Mehrheit stellen. Umfangreiche Migrationsströme haben die ethnische Zusammensetzung der Stadt verändert, der Anteil an schiitischen Hazara ist seit 2001 durch Iran-Rückkehrer und Binnenvertriebene besonders gestiegen (LIB 13.11.2019, Seite 106). Im Zeitraum 01.01.2018 bis 30.06.2019 kamen rund 11.000 Binnenvertriebe in die Provinz Balkh (LIB 13.11.2019, Seite 60 f.). Aufgrund der Dürre, vorwiegend in den Provinzen Herat und Badghis, kommen ca. 287.000 IDPs hinzu. Die meisten von ihnen kamen in Lager in den Städten Herat oder Qala-e-Naw (Badghis) (LIB 13.11.2019, Seite 329). II.1.5.4.
- Erreichbarkeit: römisch zwei.1.5.4.
- Erreichbarkeit: Herat ist durch die Ring-Road sowie durch einen Flughafen mit nationalen und internationalen Anbindungen erreichbar. Der Flughafen befindet sich 10 km von der Provinzhauptstadt Herat entfernt (LIB 13.11.2019, Seite 106). II.1.5.4.
- Sicherheitslage: römisch zwei.1.5.4.
- Sicherheitslage: Herat gehört zu den relativ ruhigen Provinzen im Westen Afghanistans, jedoch sind Taliban-Kämpfer in einigen abgelegenen Distrikten aktiv und versuchen oft terroristische Aktivitäten durchzuführen. Je mehr man sich von Herat-Stadt (die als „sehr sicher“ gilt) und den angrenzenden Distrikten Richtung Norden, Westen und Süden entfernt, desto größer wird der Einfluss der Taliban. In der Stadt Herat steigt die Kriminalität und Gesetzlosigkeit (LIB 13.11.2019, Seite 106). Im Jahr 2018 gab es mit 259 zivile Opfer (95 Tote und 164 Verletzte) in Herat einen Rückgang von 48% gegenüber
- Die Hauptursache für die Opfer waren improvisierte Sprengkörper (improvised explosive devices, IEDs; ohne Selbstmordanschläge), gefolgt von Kämpfen am Boden und gezielten Tötungen. Der volatilste Distrikt von Herat ist Shindand. Dort kommt es zu gewalttätigen Zusammenstößen zwischen rivalisierenden Taliban-Fraktionen, wie auch zwischen den Taliban und regierungsfreundlichen Kräften. Außerdem kommt es in unterschiedlichen Distrikten immer wieder zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften (LIB 13.11.2019, Seite 108 f.). Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in der Stadt Herat so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht, von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein (EASO – Country Guidance Afghanistan, Juni 2019, Seite 89 und 99 f.). II.1.5.4.
- Versorgungslage: römisch zwei.1.5.4.
- Versorgungslage: Herat ist im Zeitraum Oktober 2019 bis Januar 2020 als IPC Stufe 2 klassifiziert (IPC - Integrated Phase Classification). In Phase 2, auch „stressed“ genannt, weisen Haushalte nur einen gerade noch angemessenen Lebensmittelverbrauch auf und sind nicht in der Lage, sich wesentlich, nicht nahrungsbezogenen Güter zu leisten, ohne dabei irreversible Bewältigungsstrategien anzuwenden (ACCORD, Sicherheitslage und sozio-ökonomische Lage in Herat und Mazar-e Sharif vom 02.10.2019, 3.1.). II.1.5.4.
- Wirtschaftliche Lage: römisch zwei.1.5.4.
- Wirtschaftliche Lage: Wirtschaft in Herat bietet seit langem Arbeitsmöglichkeiten im Handel, darunter den Import und Export von Waren mit dem benachbarten Iran, wie auch Bergbau und Produktion. Die Industrie der kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMUs) ist insbesondere im Handwerksbereich und in der Seiden- und Teppichproduktion gut entwickelt. Manche alten Handwerksberufe (Teppichknüpfereien, Glasbläsereien, die Herstellung von Stickereien) haben es geschafft zu überleben, während sich auch bestimmte moderne Industrien entwickelt haben (z.B. Lebensmittelverarbeitung und Verpackung). Die meisten der in KMUs Beschäftigten sind entweder Tagelöhner oder kleine Unternehmer. Die Arbeitsplätze sind allerdings von der volatilen Sicherheitslage bedroht (insbesondere Entführungen von Geschäftsleuten oder deren Angehörigen durch kriminelle Netzwerke, im stillen Einverständnis mit der Polizei). Als weitere Probleme werden Stromknappheit, bzw. -ausfälle, Schwierigkeiten, mit iranischen oder anderen ausländischen Importen zu konkurrieren und eine steigende Arbeitslosigkeit genannt. Aufgrund der sehr jungen Bevölkerung ist der Anteil der Personen im erwerbsfähigen Alter in Herat – wie auch in anderen afghanischen Städten – vergleichsweise klein. Erwerbstätige müssen also eine große Anzahl an von ihnen abhängigen Personen versorgen. Hinzu kommt, dass die Hälfte der arbeitstätigen Bevölkerung in Herat Tagelöhner sind, welche Schwankungen auf dem Arbeitsmarkt in besonderem Ausmaß ausgesetzt sind (LIB 13.11.2019, Seite 336). II.1.5.4.
- Medizinische Versorgung: römisch zwei.1.5.4.
- Medizinische Versorgung: Für die medizinische Versorgung bietet das Jebrael-Gesundheitszentrum im Nordwesten der Stadt Herat für rund 60.000 Menschen im dicht besiedelten Gebiet mit durchschnittlich 300 Besuchern pro Tag grundlegende Gesundheitsdienste an, von denen die meisten die Impf- und allgemeinen ambulanten Einheiten aufsuchen. Laut dem Provinzdirektor für Gesundheit in Herat verfügte die Stadt im April 2017 über 65 private Gesundheitskliniken. Die Anwohner von Herat beklagen jedoch, dass „viele private Gesundheitszentren die Gesundheitsversorgung in ein Unternehmen umgewandelt haben.“ Auch wird die geringe Qualität der Medikamente, fehlende Behandlungsmöglichkeiten und die Fähigkeit der Ärzte, Krankheiten richtig zu diagnostizieren, kritisiert. Infolgedessen entscheidet sich eine Reihe von Heratis für eine Behandlung im Ausland (LIB 13.11.2019, Seite 346 f.). II.1.5.
- Lage in der Provinz Balkh bzw. in der Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif:römisch zwei.1.5.
- Lage in der Provinz Balkh bzw. in der Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif: II.1.5.5.
- Grundinformationen: römisch zwei.1.5.5.
- Grundinformationen: Balkh liegt im Norden Afghanistans. Nach Schätzung der zentralen Statistikorganisation Afghanistan (CSO) für den Zeitraum 2019-20 leben 1.475.649 Personen in der Provinz Balkh, davon geschätzte 469.247 in der Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif. Balkh ist eine ethnisch vielfältige Provinz, welche von Paschtunen, Usbeken, Hazara, Tadschiken, Turkmenen, Aimaq, Belutschen, Arabern und sunnitischen Hazara (Kawshi) bewohnt wird (LIB 13.11.2019, Seite 60 f.). Im Zeitraum 01.01.2018 bis 30.06.2019 kamen rund 30.000 Binnenvertriebe in die Provinz Balkh (LIB 13.11.2019, Seite 60 f.) II.1.5.5.
- Erreichbarkeit: römisch zwei.1.5.5.
- Erreichbarkeit: Mazar-e Sharif ist über die Autobahn sowie über einen Flughafen (mit nationalen und internationalen Anbindungen) zu erreichen (LIB 13.11.2019, Seite 61 und 336). II.1.5.5.
- Sicherheitslage: römisch zwei.1.5.5.
- Sicherheitslage: Balkh zählt zu den relativ stabilen und ruhigen Provinzen Nordafghanistans, in welcher die Taliban in der Vergangenheit keinen Fuß fassen konnten. In den letzten Monaten versuchten Aufständische der Taliban die Provinz Balkh aus benachbarten Regionen zu infiltrieren (LIB 13.11.2019, Seite 62). Im Jahr 2018 wurden 227 zivile Opfer (85 Tote und 142 Verletzte) in Balkh dokumentiert. Dies entspricht einer Steigerung von 76% gegenüber
- Die Hauptursache für die Opfer waren Bodenkämpfe, gefolgt von improvisierten Bomben (IEDS; ohne Selbstmordattentate) und gezielten Tötungen (LIB 13.11.2019, Seite 63). Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in der Provinz Balkh sowie in der Stadt Mazar-e Sharif so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht, von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein (EASO – Country Guidance Afghanistan, Juni 2019, Seite 89 und 92 f.). II.1.5.5.
- Versorgungslage: römisch zwei.1.5.5.
- Versorgungslage: Während Mazar-e Sharif im Zeitraum Juni 2019 bis September 2019 noch als IPC Stufe 1 „minimal“ (IPC - Integrated Phase Classification) klassifiziert wurde, ist Mazar-e Sharif im Zeitraum Oktober 2019 bis Januar 2020 in Phase 2 „stressed“ eingestuft. In Phase 1 sind die Haushalte in der Lage, den Bedarf an lebensnotwendigen Nahrungsmitteln und Nicht-Nahrungsmitteln zu decken, ohne atypische und unhaltbare Strategien für den Zugang zu Nahrung und Einkommen zu verfolgen. In Phase 2 weisen Haushalte nur einen gerade noch angemessenen Lebensmittelverbrauch auf und sind nicht in der Lage, sich wesentliche, nicht nahrungsbezogene Güter zu leisten, ohne dabei irreversible Bewältigungsstrategien anzuwenden (ACCORD, Sicherheitslage und sozio-ökonomische Lage in Herat und Mazar-e Sharif vom 02.10.2019, 3.1.). II.1.5.5.
- Wirtschaftslage: römisch zwei.1.5.5.
- Wirtschaftslage: Balkh bzw. die Hauptstadt Mazar-e Sharif ist ein Import-/Exportdrehkreuz sowie ein regionales Handelszentrum. In Mazar-e Sharif gibt es einen Flughafen mit Linienverkehr zu nationalen und internationalen Zielen. Mazar-e Sharif ist ein regionales Handelszentrum für Nordafghanistan, wie auch ein Industriezentrum mit großen Fertigungsbetrieben und einer Vielzahl von kleinen und mittleren Unternehmen, welche Kunsthandwerk und Teppiche anbieten (LIB 13.11.2019, Seite 61 und 336) II.1.5.5.
- Medizinische Versorgung: römisch zwei.1.5.5.
- Medizinische Versorgung: In der Stadt Mazar-e Sharif gibt es zwischen 10 und 15 Krankenhäuser; dazu zählen sowohl private als auch öffentliche Anstalten. In Mazar-e Sharif existieren mehr private als öffentliche Krankenhäuser. Private Krankenhäuser sind sehr teuer; jede Nacht ist kostenpflichtig. Zusätzlich existieren etwa 30-50 medizinische Gesundheitskliniken; 20% dieser Gesundheitskliniken finanzieren sich selbst, während 80% öffentlich finanziert sind. Das Regionalkrankenhaus Balkh ist die tragende Säule medizinischer Dienstleistungen in Nordafghanistan; selbst aus angrenzenden Provinzen werden Patient/innen in dieses Krankenhaus überwiesen. Für das durch einen Brand zerstörte Hauptgebäude des Regionalkrankenhauses Balkh im Zentrum von Mazar-e Sharif wurde ein neuer Gebäudekomplex mit 360 Betten, 21 Intensivpflegeplätzen, sieben Operationssälen und Einrichtungen für Notaufnahme, Röntgen- und Labordiagnostik sowie telemedizinischer Ausrüstung errichtet. Zusätzlich kommt dem Krankenhaus als akademisches Lehrkrankenhaus mit einer angeschlossenen Krankenpflege- und Hebammenschule eine Schlüsselrolle bei der Ausbildung des medizinischen und pflegerischen Nachwuchses zu. Die Universität Freiburg (Deutschland) und die Mashhad Universität (Iran) sind Ausbildungspartner dieses Krankenhauses (BFA 4.2018). Balkh gehörte bei einer Erhebung von 2016/2017 zu den Provinzen mit dem höchsten Anteil an Frauen, welche einen Zugang zu Gesundheitseinrichtungen haben. Weiters gibt es in Mazar-e Sharif ein privates neuropsychiatrisches Krankenhaus und ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus (LIB 13.11.2019, Seite 347 und 351 f.). In der Stadt Mazar-e Sharif gibt es zwischen 10 und 15 Krankenhäuser; dazu zählen sowohl private als auch öffentliche Anstalten. In Mazar-e Sharif existieren mehr private als öffentliche Krankenhäuser. Private Krankenhäuser sind sehr teuer; jede Nacht ist kostenpflichtig. Zusätzlich existieren etwa 30-50 medizinische Gesundheitskliniken; 20% dieser Gesundheitskliniken finanzieren sich selbst, während 80% öffentlich finanziert sind. Das Regionalkrankenhaus Balkh ist die tragende Säule medizinischer Dienstleistungen in Nordafghanistan; selbst aus angrenzenden Provinzen werden Patient/innen in dieses Krankenhaus überwiesen. Für das durch einen Brand zerstörte Hauptgebäude des Regionalkrankenhauses Balkh im Zentrum von Mazar-e Sharif wurde ein neuer Gebäudekomplex mit 360 Betten, 21 Intensivpflegeplätzen, sieben Operationssälen und Einrichtungen für Notaufnahme, Röntgen- und Labordiagnostik sowie telemedizinischer Ausrüstung errichtet. Zusätzlich kommt dem Krankenhaus als akademisches Lehrkrankenhaus mit einer angeschlossenen Krankenpflege- und Hebammenschule eine Schlüsselrolle bei der Ausbildung des medizinischen und pflegerischen Nachwuchses zu. Die Universität Freiburg (Deutschland) und die Mashhad Universität (Iran) sind Ausbildungspartner dieses Krankenhauses (BFA 4.2018). Balkh gehörte bei einer Erhebung von 2016 aus 2017, zu den Provinzen mit dem höchsten Anteil an Frauen, welche einen Zugang zu Gesundheitseinrichtungen haben. Weiters gibt es in Mazar-e Sharif ein privates neuropsychiatrisches Krankenhaus und ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus (LIB 13.11.2019, Seite 347 und 351 f.). II.1.5.
- Bewegungsfreiheitrömisch zwei.1.5.
- Bewegungsfreiheit Das Gesetz garantiert interne Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr. Die Regierung schränkt die Bewegung der Bürger gelegentlich aus Sicherheitsgründen ein. Afghanen dürfen sich formell im Land frei bewegen und niederlassen (LIB 13.11.2019, Seite 327). II.1.5.
- Meldewesenrömisch zwei.1.5.
- Meldewesen Afghanistan hat kein zentrales Bevölkerungsregister, keine Datenbanken mit Adress- oder Telefonnummerneinträgen und auch keine Melde- oder Registrierungspflicht. Die Gemeinschafts- bzw. Bezirksältesten führen kein Personenstandsregister, die Regierung registriert jedoch Rückkehrer. Durch die hohe soziale Kontrolle ist gerade im ländlichen Raum keine, aber auch in den Städten kaum Anonymität zu erwarten (LIB 13.11.2019, Seite 328). II.1.5.
- Allgemeine Menschenrechtslagerömisch zwei.1.5.
- Allgemeine Menschenrechtslage Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen Fortschritte gemacht. Inzwischen ist eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen herangewachsen, die sich politisch, kulturell und sozial engagiert und der Zivilgesellschaft eine stärkere Stimme verleiht. Diese Fortschritte erreichen aber nach wie vor nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Richtern sowie Einflussnahme örtlicher Machteliten nur schwer durchzusetzen. Die afghanische Regierung ist nicht in der Lage, die durch die afghanische Verfassung und einschlägige völkerrechtliche Verträge garantierten Menschenrechte vollumfänglich umzusetzen und zu gewährleisten (LIB 13.11.2019, Seite 264). II.1.5.
- Korruption:römisch zwei.1.5.
- Korruption: Die Korruption ist in Afghanistan sehr hoch. Es bestehen zwar strafrechtliche Sanktionen gegen Korruption, diese werden jedoch nicht effektiv umgesetzt. Korruption findet in vielen Bereichen des öffentlichen Lebens statt, unter anderem in der Justiz, bei der Beschaffung von Gütern, bei Staatseinnahmen und bei der Bereitstellung von Leistungen des Staates (LIB 13.11.2019, Seite 254 f.). II.1.5.
- Medizinische Versorgung:römisch zwei.1.5.
- Medizinische Versorgung: Der afghanischen Verfassung zufolge hat der Staat kostenlos medizinische Vorsorge, ärztliche Behandlung und medizinische Einrichtungen für alle Bürger zur Verfügung zu stellen. Außerdem fördert der Staat die Errichtung und Ausweitung medizinischer Leistungen und Gesundheitszentren. Eine begrenzte Anzahl staatlicher Krankenhäuser in Afghanistan bietet kostenfreie medizinische Versorgung an. Alle Staatsbürger haben dort Zugang zu medizinischer Versorgung und Medikamenten. Die Verfügbarkeit und Qualität der Grundbehandlung ist durch Mangel an gut ausgebildeten Ärzten, Ärztinnen und Assistenzpersonal (v.a. Hebammen), mangelnde Verfügbarkeit von Medikamenten, schlechtes Management sowie schlechte Infrastruktur begrenzt (LIB 13.11.2019, Seite 344). Die Kosten für Medikamente in staatlichen Krankenhäusern weichen vom lokalen Marktpreis ab. Privatkrankenhäuser gibt es zumeist in größeren Städten wie Kabul, Jalalabad, Mazar-e Sharif, Herat und Kandahar. Die Behandlungskosten in diesen Einrichtungen variieren. 90% der medizinischen Versorgung in Afghanistan werden nicht direkt vom Staat zur Verfügung gestellt, sondern von nationalen und internationalen NGOs, die über ein Vertragssystem beauftragt werden (LIB 13.11.2019, Seite 350). II.1.5.
- Wirtschaftrömisch zwei.1.5.
- Wirtschaft Afghanistan ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt und stark von internationalen Hilfsgeldern abhängig (LIB 13.11.2019, Seite 333). Am Arbeitsmarkt müssten jährlich 400.000 neue Arbeitsplätze geschaffen werden, um Neueinsteiger in den Arbeitsmarkt integrieren zu können. Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist angespannt und die Arbeitslosigkeit ist hoch. Persönliche Kontakte, Empfehlungen sowie ein Netzwerk sind wichtig um einen Job zu finden. Arbeitgeber bewerten persönliche Beziehungen und Netzwerke höher als formelle Qualifikationen, wobei Fähigkeiten, die sich Rückkehrer im Ausland angeeignet haben, eine wichtige Rolle bei der Arbeitsplatzsuche spielen können. Der afghanische Arbeitsmarkt ist durch eine starke Dominanz des Agrarsektors, eine Unterrepräsentation von Frauen und relativ wenigen Möglichkeiten für junge Menschen gekennzeichnet. Ebenso korreliert ein Mangel an Bildung mit Armut, wobei ein niedriges Bildungsniveau und Analphabetismus immer noch weit verbreitet sind. In Afghanistan existiert keine finanzielle oder sonstige Unterstützung bei Arbeitslosigkeit (LIB 13.11.2019, Seite 334 f.). Es gibt lokale Webseiten, die offene Stellen im öffentlichen und privaten Sektor annoncieren. Die meisten Afghanen sind unqualifiziert und Teil des informellen, nicht-regulierten Arbeitsmarktes. Der Arbeitsmarkt besteht Großteiles aus manueller Arbeit ohne Anforderungen an eine formelle Ausbildung und spiegelt das niedrige Bildungsniveau wieder. In Kabul gibt es öffentliche Plätze, wo sich Arbeitssuchende und Nachfragende treffen. Viele bewerben sich, nicht jeder wird engagiert. Der Lohn beträgt für Hilfsarbeiter meist USD 4,3 und für angelernte Kräfte bis zu USD 14,5 pro Tag (EASO Afghanistan Netzwerke aus Jänner 2018, Seite 29 f.). II.1.5.
- Rückkehrer:römisch zwei.1.5.
- Rückkehrer: In den ersten vier Monaten des Jahres 2019 sind insgesamt 63.449 Menschen nach Afghanistan zurückgekehrt. Im Jahr 2018 kamen 775.000 aus dem Iran und 46.000 aus Pakistan zurück (LIB 13.11.2019, Seite 353). Personen, die freiwillig oder zwangsweise nach Afghanistan zurückgekehrt sind, können verschiedene Unterstützungsformen in Anspruch nehmen. Für Rückkehrer leisten UNHCR und IOM in der ersten Zeit Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung ist die Transition von humanitärer Hilfe hin zu Entwicklungszusammenarbeit nicht immer lückenlos. Wegen der hohen Fluktuation im Land und der notwendigen Zeit der Hilfsorganisationen, sich darauf einzustellen, ist Hilfe nicht immer sofort dort verfügbar, wo Rückkehrer sich niederlassen. Es befinden sich viele Rückkehrer in Gebieten, die für Hilfsorganisationen aufgrund der Sicherheitslage nicht erreichbar sind (LIB 13.11.2019, Seite 354). Soziale, ethnische und familiäre Netzwerke sind für einen Rückkehrer unentbehrlich. Der Großteil der nach Afghanistan zurückkehrenden Personen verfügt über ein familiäres Netzwerk, auf das in der Regel zurückgegriffen wird. Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage, den ohnehin großen Familienverbänden und individuellen Faktoren ist diese Unterstützung jedoch meistens nur temporär und nicht immer gesichert. Neben der Familie als zentrale Stütze der afghanischen Gesellschaft, kommen noch weitere wichtige Netzwerke zum Tragen, wie z.B. der Stamm, der Clan und die lokale Gemeinschaft. Diese basieren auf Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Religion oder anderen beruflichen Netzwerken (Kolleg/innen, Mitstudierende etc.) sowie politische Netzwerke usw. Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. So sind manche Rückkehrer auf soziale Netzwerke angewiesen, wenn es ihnen nicht möglich ist, auf das familiäre Netz zurückzugreifen. Ein Mangel an Netzwerken stellt eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer dar. Die Rolle sozialer Netzwerke – der Familie, der Freunde und der Bekannten – ist für junge Rückkehrer besonders ausschlaggebend, um sich an das Leben in Afghanistan anzupassen. Sollten diese Netzwerke im Einzelfall schwach ausgeprägt sein, kann die Unterstützung verschiedener Organisationen und Institutionen in Afghanistan in Anspruch genommen werden (LIB 13.11.2019, Seite 354). Rückkehrer aus dem Iran und aus Pakistan, die oft über Jahrzehnte in den Nachbarländern gelebt haben und zum Teil dort geboren wurden, sind in der Regel als solche erkennbar. Offensichtlich sind sprachliche Barrieren, von denen vor allem Rückkehrer aus dem Iran betroffen sind, weil sie Farsi (die iranische Landessprache) oder Dari (die afghanische Landessprache) mit iranischem Akzent sprechen. Zudem können fehlende Vertrautheit mit kulturellen Besonderheiten und sozialen Normen die Integration und Existenzgründung erschweren. Das Bestehen sozialer und familiärer Netzwerke am Ankunftsort nimmt auch hierbei eine zentrale Rolle ein. Über diese können die genannten Integrationshemmnisse abgefedert werden, indem die erforderlichen Fähigkeiten etwa im Umgang mit lokalen Behörden sowie sozial erwünschtes Verhalten vermittelt werden und für die Vertrauenswürdigkeit der Rückkehrer gebürgt wird. Es gibt jedoch nicht viele Fälle von Diskriminierung afghanischer Rückkehrer aus dem Iran und Pakistan aufgrund ihres Status als Rückkehrer. Fast ein Viertel der afghanischen Bevölkerung besteht aus Rückkehrern. Diskriminierung beruht in Afghanistan großteils auf ethnischen und religiösen Faktoren sowie auf dem Konflikt (LIB 13.11.2019, Seite 355). Rückkehrer aus Europa oder dem westlichen Ausland werden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen. Es sind jedoch keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthalts in Europa Opfer von Gewalttaten wurden. Wenn ein Rückkehrer mit im Ausland erlangten Fähigkeiten und Kenntnissen zurückkommt, stehen ihm mehr Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung als den übrigen Afghanen, was bei der hohen Arbeitslosigkeit zu Spannungen innerhalb der Gemeinschaft führen kann (LIB 13.11.2019, Seite 355). Der Mangel an Arbeitsplätzen stellt für den Großteil der Rückkehrer die größte Schwierigkeit dar. Der Zugang zum Arbeitsmarkt hängt maßgeblich von lokalen Netzwerken ab. Die afghanische Regierung kooperiert mit UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen, um IDPs, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen und anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. Für Afghanen, die im Iran geboren oder aufgewachsen sind und keine Familie in Afghanistan haben, ist die Situation problematisch (LIB 13.11.2019, Seite 355). Viele Rückkehrer leben in informellen Siedlungen, selbstgebauten Unterkünften oder gemieteten Wohnungen. Die meisten Rückkehrer im Osten des Landes leben in überbelegten Unterkünften und sind von fehlenden Möglichkeiten zum Bestreiten des Lebensunterhaltes betroffen (LIB 13.11.2019, Seite 356). Eine Reihe unterschiedlicher Organisationen ist für Rückkehrer und Binnenvertriebene (IDP) in Afghanistan zuständig. Rückkehrer erhalten Unterstützung von der afghanischen Regierung, den Ländern, aus denen sie zurückkehren, und internationalen Organisationen (z.B. IOM) sowie lokalen Nichtregierungsorganisationen (NGOs). Es gibt keine dezidiert staatlichen Unterbringungen für Rückkehrer. Der Großteil der (freiwilligen bzw. zwangsweisen) Rückkehrer aus Europa kehrt direkt zu ihren Familien oder in ihre Gemeinschaften zurück (LIB 13.11.2019, Seite 356). Die „Reception Assistance“ umfasst sofortige Unterstützung oder Hilfe bei der Ankunft am Flughafen: IOM trifft die freiwilligen Rückkehrer vor der Einwanderungslinie bzw. im internationalen Bereich des Flughafens, begleitet sie zum Einwanderungsschalter und unterstützt bei den Formalitäten, der Gepäckabholung, der Zollabfertigung, usw. Darüber hinaus arrangiert IOM den Weitertransport zum Endziel der Rückkehrer innerhalb des Herkunftslandes und bietet auch grundlegende medizinische Unterstützung am Flughafen an. 1.279 Rückkehrer erhielten Unterstützung bei der Weiterreise in ihre Heimatprovinz. Für die Provinzen, die über einen Flughafen und Flugverbindungen verfügen, werden Flüge zur Verfügung gestellt. Der Rückkehrer erhält ein Flugticket und Unterstützung bezüglich des Flughafen-Transfers. Der Transport nach Herat findet in der Regel auf dem Luftweg statt (LIB 13.11.2019, S. 358). In Kabul und im Umland sowie in Städten stehen Häuser und Wohnungen zur Verfügung. Die Kosten in Kabul-City sind jedoch höher als in den Vororten oder in den anderen Provinzen. Die Lebenshaltungskosten sind für den zentral gelegenen Teil der Stadt Kabul höher als in ländlichen Gebieten (LIB 13.11.2019, S. 359). Es ist auch möglich an Stelle einer Wohnung ein Zimmer zu mieten, da dies billiger ist. Heimkehrer mit Geld können Grund und Boden erwerben und langfristig ein eigenes Haus bauen. Vertriebene in Kabul, die keine Familienanbindung haben und kein Haus anmieten konnten, landen in Lagern, Zeltsiedlungen und provisorischen Hütten oder besetzen aufgelassene Regierungsgebäude. In Städten gibt es Hotels und Pensionen unterschiedlichster Preiskategorien. Für Tagelöhner, Jugendliche, Fahrer, unverheiratete Männer und andere Personen, ohne permanenten Wohnsitz in der jeweiligen Gegend, gibt es im ganzen Land Angebote geringerer Qualität, sogenannte chai khana (Teehaus). Dabei handelt es sich um einfache große Zimmer in denen Tee und Essen aufgetischt wird. Der Preis für eine Übernachtung beträgt zwischen 0,4 und 1,4 USD. In Kabul und anderen großen Städten gibt es viele solche chai khana und wenn ein derartiges Haus voll ist, lässt sich Kost und Logis leicht anderswo finden. Man muss niemanden kennen, um dort eingelassen zu werden (EASO Afghanistan Netzwerke aus Jänner 2018, Seite 31). Familien in Afghanistan halten in der Regel Kontakt zu ihrem nach Europa ausgewanderten Familienmitglied und wissen genau Bescheid, wo sich dieses aufhält und wie es ihm in Europa ergeht. Dieser Faktor wird in Asylinterviews meist heruntergespielt und viele Migranten, vor allem Minderjährige, sind instruiert zu behaupten, sie hätten keine lebenden Verwandten mehr oder jeglichen Kontakt zu diesen verloren (LIB 13.11.2019, Seite 362). II.1.5.
- Ethnische Minderheiten:römisch zwei.1.5.
- Ethnische Minderheiten: In Afghanistan leben zwischen 32-35 Millionen Menschen. Es sind ca. 40-42% Pashtunen, rund 27-30% Tadschiken, ca. 9-10% Hazara und 9% Usbeken. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt. Soziale Gruppen werden in Afghanistan nicht ausgeschlossen und kein Gesetz verhindert die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben. Es kommt jedoch im Alltag zu Diskriminierungen und Ausgrenzungen ethnischer Gruppen und Religionen sowie zu Spannungen, Konflikten und Tötungen zwischen unterschiedlichen Gruppen (LIB 13.11.2019, Seite. 287f). II.1.5.13.
- Hazara: römisch zwei.1.5.13.
- Hazara: Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 9-10% der Bevölkerung aus. Wichtige Merkmale der ethnischen Identität der Hazara sind die schiitische Konfession (mehrheitlich Zwölfer-Schiiten) und ihre ethnisch-asiatisches Erscheinungsbild (LIB 13.11.2019, S. 290f). Ihre Gesellschaft ist traditionell strukturiert und basiert auf der Kernfamilie bzw. dem Klan. Es bestehen keine sozialen oder politischen Stammesstrukturen (LIB 13.11.2019, S. 292). Die Lage der Hazara, die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgt waren, hat sich grundsätzlich verbessert und Hazara bekleiden inzwischen auch prominente Stellen in der Regierung und im öffentlichen Leben, sind jedoch in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Hazara werden am Arbeitsmarkt diskriminiert. Soziale Diskriminierung gegen schiitische Hazara, basierend auf Klasse, Ethnie oder religiösen Ansichten, finden ihre Fortsetzung in Erpressung (illegale Steuern), Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit, physischer Misshandlung und Inhaftierung. Nichtsdestotrotz, genießt die traditionell marginalisierte schiitische muslimische Minderheit, zu der die meisten ethnischen Hazara gehören, seit 2001 eine zunehmende politische Repräsentation und Beteiligung an nationalen Institutionen (LIB 13.11.2019, S. 291f). Hazara neigen sowohl in ihren sozialen, als auch politischen Ansichten dazu, liberal zu sein, dies steht im Gegensatz zu den Ansichten sunnitischer Militanter. Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen führen weiterhin zu Konflikten und Tötungen. Angriffe durch den ISKP und andere aufständische Gruppierungen auf spezifische religiöse und ethno-religiöse Gruppen – inklusive der schiitischen Hazara – halten an (LIB 13.11.2019, S. 292). II.1.5.
- Religionen:römisch zwei.1.5.
- Religionen: Etwa 99% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime, davon 80-89,7% Sunniten. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Anhänger anderer Religionen sind frei, ihren Glauben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszuüben (LIB 13.11.2019, S. 277). II.1.5.14.
- Schiiten: römisch zwei.1.5.14.
- Schiiten: Der Anteil schiitischer Muslime an der Bevölkerung wird auf 10-19% geschätzt. Zu der schiitischen Bevölkerung zählen die Ismailiten und die Jafari-Schiiiten (Zwölfer-Schiiten). 90% von ihnen gehören zur ethnischen Gruppe der Hazara. Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind in Afghanistan selten, die Diskriminierung der schiitischen Minderheit durch die sunnitische Mehrheit ist zurückgegangen (LIB 13.11.2019, S. 279). Die politische Repräsentation und die Beteiligung an den nationalen Institutionen seitens der traditionell marginalisierten schiitischen Minderheit, der hauptsächlich ethnische Hazara angehören, ist seit 2001 gestiegen. Einige schiitische Muslime bekleiden höhere Regierungsposten. Im Ulema-Rat, der nationalen Versammlung von Religionsgelehrten, die u. a. dem Präsidenten in der Festlegung neuer Gesetze und Rechtsprechung beisteht, beträgt die Quote der schiitischen Muslime 25-30%. Des Weiteren tagen rechtliche, konstitutionelle und menschenrechtliche Kommissionen, welche aus Mitgliedern der sunnitischen und schiitischen Gemeinschaften bestehen und von der Regierung unterstützt werden, regelmäßig, um die interkonfessionelle Schlichtung zu fördern (LIB 13.11.2019, S. 280). II.1.5.14.
- Apostaten (Abfall vom Islam): römisch zwei.1.5.14.
- Apostaten (Abfall vom Islam): Die Abkehr vom Islam (Apostasie) wird nach der Scharia als Verbrechen betrachtet, auf das die Todesstrafe steht. Es gibt keine Berichte über die Verhängung der Todesstrafe aufgrund von Apostasie oder der Strafverfolgung bei Blasphemie. Gefahr bis hin zur Ermordung droht Konvertiten hingegen oft aus dem familiären oder nachbarschaftlichen Umfeld. Die afghanische Gesellschaft hat generell eine sehr geringe Toleranz gegenüber Menschen, die als den Islam beleidigend oder zurückweisend wahrgenommen werden. Personen, die der Apostasie beschuldigt werden, sind Reaktionen von Familie, Gemeinschaften oder in einzelnen Gebieten von Aufständischen ausgesetzt, aber eher nicht von staatlichen Akteuren. Wegen konservativer sozialer Einstellungen und Intoleranz sowie der Unfähigkeit oder Unwilligkeit der Sicherheitskräfte, individuelle Freiheiten zu verteidigen, sind Personen, die mutmaßlich gegen religiöse und soziale Normen verstoßen, vulnerabel für Misshandlung (LIB 13.11.2109, S. 285f). Es gibt viele Personen die freitags nicht beten oder während des Ramadans nicht fasten. Dies ist eine heiklere Angelegenheit in den ländlichen Gebieten, als in den städtischen Gebieten. Für das Nichtbeten des Freitagsgebetes werden solche Personen nicht bestraft und von den staatlichen Behörden nicht angewiesen, dies zu tun. Für das Nichtfasten während des Ramadans würden staatliche Behörden bzw. die Gesellschaft dem Nichtfastenden-des-Ramadan anraten und anweisen den Ramadan einzuhalten. Die Gesellschaft behandelt dies als kleine Vergehen (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Christen, Konvertiten, Abtrünnige in Afghanistan, 12.07.2017, S. 5f). Für gebürtige Muslime ist ein Leben in der afghanischen Gesellschaft möglich, ohne, dass sie den Islam praktizieren würden und auch dann, wenn sie Apostaten oder Konvertiten sind. Solche Personen sind dann in Sicherheit, wenn diese Stillschweigen bewahren. Es kann zu einer Gefährdung kommen, wenn öffentlich bekannt wird, dass diese aufgehört haben an den Islam zu glauben (Anfragebeantwortung von ACCORD zur Situation von Apostaten, christlichen Konvertiten, Personen, die Kritik am Islam äußern, 01.06.2017, Seite 7). Apostasie und Blasphemie stellen Kapitalverbrechen dar, bei denen Todesstrafe droht. In beiden Fällen haben die Betroffenen vor Gericht drei Tage Zeit um ihre „Tat“ zu widerrufen (Anfragebeantwortung von ACCORD zur Situation von Apostaten, christlichen Konvertiten, Personen, die Kritik am Islam äußern, 01.06.2017, Seite. 14). II.1.5.
- Rekrutierung durch die Taliban:römisch zwei.1.5.
- Rekrutierung durch die Taliban: Menschen schließen sich den Taliban zum einen aus materiellen und wirtschaftlichen Gründen zum anderen aus kulturellen und religiösen Gründen an. Die Rekruten sind durch Armut, fehlende Chancen und die Tatsache, dass die Taliban relativ gute Löhne bieten, motiviert. Es spielt auch die Vorstellung, dass die Behörden und die internationale Gemeinschaft den Islam und die traditionellen Standards nicht respektieren würden, eine zentrale Rolle, wobei sich die Motive überschneiden. Bei Elitetruppen sind beide Parameter stark ausgeprägt. Sympathisanten der Taliban sind Einzelpersonen und Gruppen, vielfach junger Männer, deren Motiv der Wunsch nach Rache, Heldentum gepaart mit religiösen und wirtschaftlichen Gründen sind. Aus Armut, Hoffnungslosigkeit und fehlenden Zukunftsperspektiven schließen sich viele den Taliban an (Bericht Landinfo, Rekrutierung durch die Taliban vom 29.06.2017 [in der Folge kurz „Landinfo-Rekrutierung durch Taliban“], Seite 12-13). Die Billigung der Taliban in der Bevölkerung ist nicht durch religiöse Radikalisierung bedingt, sondern Ausdruck der Unzufriedenheit über Korruption und Misswirtschaft (Landinfo-Rekrutierung durch Taliban, Seite 14). Die Taliban sind aktiver als bisher bemüht Personen mit militärischem Hintergrund sowie mit militärischen Fertigkeiten zu rekrutieren. Die Taliban versuchen daher das Personal der afghanischen Sicherheitskräfte auf ihre Seite zu ziehen. Da ein Schwerpunkt auf militärisches Wissen und Erfahrungen gelegt wird, ist mit einem Anstieg des Durchschnittsalters zu rechnen (Landinfo-Rekrutierung durch Taliban, Seite 8). Durch das Anwerben von Personen mit militärischem Hintergrund bzw. von Mitgliedern der Sicherheitskräfte erhalten Taliban Waffen, Uniformen und Wissen über die Sicherheitskräfte. Auch Personen die über Knowhow und Qualifikationen verfügen (z.B. Reparatur von Waffen), können von Interesse für die Taliban sein (Landinfo-Rekrutierung durch Taliban, Seite 18). Die Mehrheit der Taliban sind Paschtunen. Die Rekrutierung aus anderen ethnischen Gruppen ist weniger üblich. Um eine breitere Außenwirkung zu bekommen, möchte die Talibanführung eine stärkere multiethnische Bewegung entwickeln. Die Zahl der mobilisierten Hazara ist unerheblich, nur wenige Kommandanten der Hazara sind mit Taliban verbündet. Es ist für die Taliban wichtig sich auf die Rekruten verlassen zu können (Landinfo-Rekrutierung durch Taliban, Seite 11). Die Taliban waren mit ihrer Expansion noch nicht genötigt Zwangsmaßnahmen zur Rekrutierung anzuwenden. Zwangsrekrutierung ist noch kein herausragendes Merkmal für den Konflikt. Die Taliban bedienen sich nur sehr vereinzelt der Zwangsrekrutierung, indem sie männliche Dorfbewohner in von ihnen kontrollierten Gebieten, die mit der Sache nicht sympathisieren, zwingen, als Lastenträger zu dienen (Landinfo-Rekrutierung durch Taliban, Seite 18). Die Taliban betreiben eine Zwangsrekrutierung nicht automatisch. Personen die sich gegen die Rekrutierung wehren, werden keine rechtsverletzenden Sanktionen angedroht. Eine auf Zwang beruhende Mobilisierungspraxis steht auch den im Pashtunwali (Rechts- und Ehrenkodex der Paschtunen) enthaltenen fundamentalen Werten von Familie, Freiheit und Gleichheit entgegen. Es kommt nur in Ausnahmefällen und nur in sehr beschränktem Ausmaß zu unmittelbaren Zwangsrekrutierungen durch die Taliban. Die Taliban haben ausreichend Zugriff zu freiwilligen Rekruten. Zudem ist es schwierig einen Afghanen zu zwingen, gegen seinen Willen gegen jemanden oder etwas zu kämpfen (Landinfo-Rekrutierung durch Taliban, Seite 19). Im Kontext Afghanistans verläuft die Grenze zwischen Jungen und Mann fließend. Ausschlaggebend für diese Beurteilung sind Faktoren wie Pubertät, Bartwuchs, Mut, Unabhängigkeit, Stärke und die Fähigkeit die erweiterte Familie zu repräsentieren. Der Familienälteste ist das Oberhaupt, absolute Loyalität gegenüber getroffenen Entscheidungen wird vorausgesetzt. Kinder unterstehen der Obrigkeit der erweiterten Familie. Es stünde im Widerspruch mit der afghanischen Kultur, würde man Kinder gegen den Wunsch der Familie und ohne entsprechende Entscheidung des Familienverbandes aus dem Familienverband „herauslösen“ (Landinfo-Rekrutierung durch Taliban, Seite 20).II.
- Beweiswürdigung:Im Kontext Afghanistans verläuft die Grenze zwischen Jungen und Mann fließend. Ausschlaggebend für diese Beurteilung sind Faktoren wie Pubertät, Bartwuchs, Mut, Unabhängigkeit, Stärke und die Fähigkeit die erweiterte Familie zu repräsentieren. Der Familienälteste ist das Oberhaupt, absolute Loyalität gegenüber getroffenen Entscheidungen wird vorausgesetzt. Kinder unterstehen der Obrigkeit der erweiterten Familie. Es stünde im Widerspruch mit der afghanischen Kultur, würde man Kinder gegen den Wunsch der Familie und ohne entsprechende Entscheidung des Familienverbandes aus dem Familienverband „herauslösen“ (Landinfo-Rekrutierung durch Taliban, Seite 20)., römisch zwei.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt, der Erstbefragung des BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (in der Folge kurz „Erstbefragung“ bezeichnet), der Einvernahme des BF durch die bB vom 28.09.2016 (in der Folge kurz „
- Niederschrift“ bezeichnet), der zusätzlichen Einvernahme des BF durch die bB vom 03.04.2018 (in der Folge kurz „
- Niederschrift“ bezeichnet), der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid der bB, der ersten mündlichen Verhandlung vor dem BVwG vom 20.12.2018 (in der Folge kurz „
- Verhandlungsprotokoll“ bezeichnet), der zweiten mündlichen Verhandlung vor dem BVwG vom 02.12.2019 (in der Folge kurz „
- Verhandlungsprotokoll“ bezeichnet), der im Verfahren vorgelegten Dokumente der Parteien, das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister und das Grundversorgungs-Informationssystem. Die Feststellungen zum Auftreten des BF in der Beschwerdeverhandlung ergeben sich aus der persönlichen Wahrnehmung des erkennenden Richters. Die Feststellungen basieren auf den in den Klammern angeführten Beweismitteln. II.2.
- Zum sozialen Hintergrund des BF:römisch zwei.2.
- Zum sozialen Hintergrund des BF: Die Feststellungen zur Identität (zB Name) des BF ergeben sich aus seinen Angaben vor der bB, in der Beschwerde und in den mündlichen Verhandlungen vor dem BVwG (vgl.
- Niederschrift, Seite 4;
- Verhandlungsprotokoll, Seite 4;
- Verhandlungsprotokoll, Seite 4). Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität des BF getroffen wurden, gelten diese ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im Asylverfahren, da seine Identität – mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente oder anderer relevanter Bescheinigungsmittel – nicht abschließend geklärt werden konnte. Die Feststellungen zur Identität (zB Name) des BF ergeben sich aus seinen Angaben vor der bB, in der Beschwerde und in den mündlichen Verhandlungen vor dem BVwG vergleiche
- Niederschrift, Seite 4;
- Verhandlungsprotokoll, Seite 4;
- Verhandlungsprotokoll, Seite 4). Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität des BF getroffen wurden, gelten diese ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im Asylverfahren, da seine Identität – mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente oder anderer relevanter Bescheinigungsmittel – nicht abschließend geklärt werden konnte. Insbesondere die Feststellung zum Alter des BF beruht auf den ersten Angaben, die der BF im Zuge seiner Erstbefragung getätigt hat, und dient lediglich der Individualisierung der Person des BF als Verfahrenspartei. Da der BF diesbezüglich im Laufe des Verfahrens massiv divergierende Angaben gemacht hat, was unter anderem auch die persönliche Unglaubwürdigkeit des BF begründet (siehe dazu Punkt 0), war es dem erkennenden Gericht nicht möglich, das tatsächliche Geburtsdatum bzw. zumindest das Geburtsjahr festzustellen. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft, insbesondere zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im Verfahren vor der bB, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Dari (
- Niederschrift, Seite 4;
- Verhandlungsprotokoll, Seite 4 f). Der Zeitpunkt der Ausreise des BF aus Afghanistan ergibt sich aus den dahingehend glaubhaften Angaben des BF im Verfahren (vgl.
- Niederschrift, Seite 6;
- Verhandlungsprotokoll, Seite 12). Der Zeitpunkt der Ausreise des BF aus Afghanistan ergibt sich aus den dahingehend glaubhaften Angaben des BF im Verfahren vergleiche
- Niederschrift, Seite 6;
- Verhandlungsprotokoll, Seite 12). Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus seinen Angaben in den mündlichen Verhandlungen (vgl.
- Verhandlungsprotokoll, Seite 3;
- Verhandlungsprotokoll, Seite 4). Zu Beginn der zweiten Beschwerdeverhandlung am 02.12.2019 führte der BF lediglich aus, an Kopfschmerzen zu leiden. Eine lebensbedrohliche Krankheit konnte aber nicht festgestellt werden und es war die entsprechende Feststellung zu treffen. Auch ist eine akute Behandlung des BF nicht erforderlich, darüber hinaus benötigt der BF keine medizinische Behandlung in Österreich, welche er in seinem Herkunftsland nicht bekommen könnte. Zudem ist im Verfahren nicht hervorgekommen, dass sich der Gesundheitszustand des BF im Falle einer Überstellung verschlechtern würde. Schließlich konnten in der Beschwerdeverhandlung vom erkennenden Gericht keine sichtbaren gesundheitlichen Einschränkungen des BF wahrgenommen werden. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus seinen Angaben in den mündlichen Verhandlungen vergleiche
- Verhandlungsprotokoll, Seite 3;
- Verhandlungsprotokoll, Seite 4). Zu Beginn der zweiten Beschwerdeverhandlung am 02.12.2019 führte der BF lediglich aus, an Kopfschmerzen zu leiden. Eine lebensbedrohliche Krankheit konnte aber nicht festgestellt werden und es war die entsprechende Feststellung zu treffen. Auch ist eine akute Behandlung des BF nicht erforderlich, darüber hinaus benötigt der BF keine medizinische Behandlung in Österreich, welche er in seinem Herkunftsland nicht bekommen könnte. Zudem ist im Verfahren nicht hervorgekommen, dass sich der Gesundheitszustand des BF im Falle einer Überstellung verschlechtern würde. Schließlich konnten in der Beschwerdeverhandlung vom erkennenden Gericht keine sichtbaren gesundheitlichen Einschränkungen des BF wahrgenommen werden. Aus vorstehendem Grund ist nicht davon auszugehen, dass der BF tatsächlich an der Erwirtschaftung seines notdürftigen Lebensunterhalts längerfristig gehindert wäre. Auch dass eine Behandlung der Beeinträchtigungen in Afghanistan nicht möglich wäre, kann nicht angenommen werden. Aus diesem Grund bestehen keine Zweifel an der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit des BF. In diesem Zusammenhang erklärte der BF selbst, dass er in der Lage ist, zu arbeiten und in Österreich bereits eine Beschäftigung ausgeübt hat (siehe
- Verhandlungsprotokoll, Seite 10;
- Verhandlungsprotokoll, Seite 12 sowie Punkt 0). Die Feststellungen zu den persönlichen Lebensumständen des BF, wie Schul- und Berufsausbildung, seiner Berufserfahrung sowie zu seiner Vermögenslage und Selbsterhaltungsfähigkeit ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben im Verfahren (vgl.
- Niederschrift, Seite 4 f;
- Verhandlungsprotokoll, Seite 6 ff). Die widersprüchlichen Angaben des BF zur Ausbildungsdauer in der Koranschule sowie zu den Zeitangaben bezüglich der einzelnen Berufstätigkeiten führen auch zu seiner persönlichen Unglaubwürdigkeit (siehe dazu Punkt 0). Angesichts der widersprüchlichen Angaben des BF zu den genauen Zeiträumen der im Zuge des Verfahrens erwähnten Tätigkeiten war es dem erkennenden Gericht nicht möglich, alle beruflichen Tätigkeiten des BF und deren Dauer chronologisch festzustellen. Im Großen und Ganzen tätigte der BF jedoch übereinstimmende Angaben dahingehend, dass er nach seinem Dienst bei der Afghanischen Nationalarmee und vor seiner Ausreise einige Jahre gemeinsam mit seinem Bruder für die Amerikaner gearbeitet habe. Auch angesichts der vorgelegten afghanischen Dienst- und Militärunterlagen kann davon ausgegangen werden, dass der BF die entsprechenden Tätigkeiten tatsächlich ausgeübt hat.Die Feststellungen zu den persönlichen Lebensumständen des BF, wie Schul- und Berufsausbildung, seiner Berufserfahrung sowie zu seiner Vermögenslage und Selbsterhaltungsfähigkeit ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben im Verfahren vergleiche
- Niederschrift, Seite 4 f;
- Verhandlungsprotokoll, Seite 6 ff). Die widersprüchlichen Angaben des BF zur Ausbildungsdauer in der Koranschule sowie zu den Zeitangaben bezüglich der einzelnen Berufstätigkeiten führen auch zu seiner persönlichen Unglaubwürdigkeit (siehe dazu Punkt 0). Angesichts der widersprüchlichen Angaben des BF zu den genauen Zeiträumen der im Zuge des Verfahrens erwähnten Tätigkeiten war es dem erkennenden Gericht nicht möglich, alle beruflichen Tätigkeiten des BF und deren Dauer chronologisch festzustellen. Im Großen und Ganzen tätigte der BF jedoch übereinstimmende Angaben dahingehend, dass er nach seinem Dienst bei der Afghanischen Nationalarmee und vor seiner Ausreise einige Jahre gemeinsam mit seinem Bruder für die Amerikaner gearbeitet habe. Auch angesichts der vorgelegten afghanischen Dienst- und Militärunterlagen kann davon ausgegangen werden, dass der BF die entsprechenden Tätigkeiten tatsächlich ausgeübt hat. Die Feststellungen zur familiären Situation des BF beruhen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im Verfahren vor der bB und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG (vgl.
- Niederschrift, Seite 5 f;
- Verhandlungsprotokoll, Seite 5 f). Die widersprüchlichen Angaben des BF zur wirtschaftlichen Situation seiner Familie indizieren hingegen auch seine persönliche Unglaubwürdigkeit (siehe dazu, Punkt 0).Die Feststellungen zur familiären Situation des BF beruhen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im Verfahren vor der bB und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG vergleiche
- Niederschrift, Seite 5 f;
- Verhandlungsprotokoll, Seite 5 f). Die widersprüchlichen Angaben des BF zur wirtschaftlichen Situation seiner Familie indizieren hingegen auch seine persönliche Unglaubwürdigkeit (siehe dazu, Punkt 0). Aufgrund seiner dahingehenden glaubhaften Angaben im Verfahren konnte festgestellt werden, dass der BF in regelmäßigem Kontakt mit seinem Vater und seinem jüngeren Bruder steht (vgl.
- Niederschrift, Seite 5;
- Verhandlungsprotokoll, Seite 5 f). Deshalb war die entsprechende Feststellung zu treffen. Die unplausiblen Angaben des BF anlässlich seiner zusätzlichen Einvernahme vom 03.04.2018 durch die bB indizieren auch seine persönliche Unglaubwürdigkeit (siehe dazu, Punkt 0).Aufgrund seiner dahingehenden glaubhaften Angaben im Verfahren konnte festgestellt werden, dass der BF in regelmäßigem Kontakt mit seinem Vater und seinem jüngeren Bruder steht vergleiche
- Niederschrift, Seite 5;
- Verhandlungsprotokoll, Seite 5 f). Deshalb war die entsprechende Feststellung zu treffen. Die unplausiblen Angaben des BF anlässlich seiner zusätzlichen Einvernahme vom 03.04.2018 durch die bB indizieren auch seine persönliche Unglaubwürdigkeit (siehe dazu, Punkt 0). Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit beruht auf den Angaben des BF, welche durch Einsicht in den aktuellen Strafregisterauszug verifiziert wurden. Die Feststellung, dass der BF in Afghanistan nicht vorbestraft ist, keine Probleme mit den Behörden hatte und dass er politisch nicht aktiv ist, sind seinen glaubhaften Aussagen dahingehend zu entnehmen (vgl.
- Niederschrift, Seite 7). Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit beruht auf den Angaben des BF, welche durch Einsicht in den aktuellen Strafregisterauszug verifiziert wurden. Die Feststellung, dass der BF in Afghanistan nicht vorbestraft ist, keine Probleme mit den Behörden hatte und dass er politisch nicht aktiv ist, sind seinen glaubhaften Aussagen dahingehend zu entnehmen vergleiche
- Niederschrift, Seite 7). II.2.
- Zu den Fluchtgründen des BF:römisch zwei.2.
- Zu den Fluchtgründen des BF: Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie dem vor dem BVwG abgeführten Verfahren und im Besonderen den mündlichen Verhandlungen ergibt sich, dass der BF ausreichend Zeit und Gelegenheit hatte, eventuelle Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel und geeignete Nachweise zur Untermauerung seines Vorbringens vorzulegen. Er wurde auch mehrmals zur umfassenden und detaillierten Schilderung seiner Fluchtgründe und ausdrücklich zur Vorlage von Beweismitteln aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt. Wie in der Folge dargestellt, ist das Vorbringen des BF objektiv nicht geeignet, einen asylrelevanten Grund zu begründen, da es unschlüssig und zu wesentlichen Punkten widersprüchlich ist: II.2.2.
- Zum Fluchtvorbringen des BF im Rahmen der Erstbefragung:römisch zwei.2.2.
- Zum Fluchtvorbringen des BF im Rahmen der Erstbefragung: Gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 dient die Erstbefragung zwar „insbesondere“ der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden und hat sich nicht auf die „näheren“ Fluchtgründe zu beziehen (vgl. hierzu VfGH 27.06.2012, U98/12), ein Beweisverwertungsverbot ist damit jedoch nicht normiert. Die bB und das BVwG können im Rahmen ihrer Beweiswürdigung also durchaus die Ergebnisse der Erstbefragung in ihre Beurteilung miteinbeziehen. Im vorliegenden Fall gab der BF in der Erstbefragung zunächst an, dass sein älterer Bruder ein Ingenieur sei, der für die Amerikaner gearbeitet habe und vor ca. einer Woche legal nach Amerika ausgewandert sei. Aufgrund der Tätigkeit seines Bruders sei der BF von den Taliban bedroht worden. Aus diesem Grund und angesichts des Glaubenskrieges sei er von den Taliban angeschossen worden. Dabei habe es Tote gegeben. Ein Bekannter sei entführt und dessen jüngerer Bruder getötet worden. Der BF habe nun Angst um sein Leben.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 dient die Erstbefragung zwar „insbesondere“ der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden und hat sich nicht auf die „näheren“ Fluchtgründe zu beziehen vergleiche hierzu VfGH 27.06.2012, U98/12), ein Beweisverwertungsverbot ist damit jedoch nicht normiert. Die bB und das BVwG können im Rahmen ihrer Beweiswürdigung also durchaus die Ergebnisse der Erstbefragung in ihre Beurteilung miteinbeziehen. Im vorliegenden Fall gab der BF in der Erstbefragung zunächst an, dass sein älterer Bruder ein Ingenieur sei, der für die Amerikaner gearbeitet habe und vor ca. einer Woche legal nach Amerika ausgewandert sei. Aufgrund der Tätigkeit seines Bruders sei der BF von den Taliban bedroht worden. Aus diesem Grund und angesichts des Glaubenskrieges sei er von den Taliban angeschossen worden. Dabei habe es Tote gegeben. Ein Bekannter sei entführt und dessen jüngerer Bruder getötet worden. Der BF habe nun Angst um sein Leben. In der Einvernahme vor der bB bzw. in den Verhandlungen vor dem BVwG berichtigte der BF sein Fluchtvorbringen und ergänzte es dahingehend, dass er nicht angeschossen worden sei und nicht nur der Bruder, sondern auch er selbst für die Amerikaner gearbeitet habe. Nach so vielen verschiedenen Projekten mit den Amerikanern seien er und sein Bruder bei den Ortsleuten bekannt geworden, sodass sie vor den Taliban flüchten müssten. Darüber hinaus sei er von der Afghanischen Nationalarmee desertiert und bis zu seiner Ausreise von dieser verfolgt worden, damit er gegen die Taliban kämpfe. Zugestanden wird, dass die polizeiliche Erstbefragung grundsätzlich dazu dient, allgemeine Angaben eines Asylwerbers, insbesondere zu seiner Fluchtroute zu erheben. Dennoch findet bei dieser Gelegenheit auch eine Frage zu den Fluchtmotiven statt, welche von den Asylwerbern – langjährigen Erfahrungswerten entsprechend – nahezu durchgängig dazu genützt wird, die wichtigsten persönlichen Fluchtgründe zumindest ansatzweise darzulegen. Unter derartige Tatsachen ist eine konkrete persönliche Verfolgung des BF durch die Afghanische Nationalarmee bzw. die Gründe, die ihn zur Ausreise veranlasst haben, zu subsumieren. Wenn der BF derartige Fakten, welche eine besondere persönliche Betroffenheit auslösen, anlässlich seiner Erstbefragung nicht einmal ansatzweise erwähnte, so ist davon auszugehen, nachdem der BF diese Fluchtgründe erst später im Rahmen der Einvernahme vor der bB bzw. in den Verhandlungen vor dem BVwG geltend machte, dass diese nicht den erlebten Tatsachen entsprechen. Darüber hinaus tätigte der BF weitere unplausible, unstimmige und widersprüchliche Angaben, die das Vorbringen des BF ebenso als unglaubhaft erscheinen lassen. Zur Illustration wird im Folgenden auf einige Angaben des BF eingegangen. II.2.2.
- Zur Bedrohung bzw. zur Verfolgung des BF römisch zwei.2.2.
- Zur Bedrohung bzw. zur Verfolgung des BF durch die Taliban: Laut den Ausführungen des BF, seien er und sein Bruder bei den Ortsleuten dafür bekannt geworden, dass sie für die Amerikaner gearbeitet hätten. Dies hätten sie jedoch nicht unmittelbar wahrgenommen, sondern ein Freund des Bruders hätte ihnen davon berichtet (
- Niederschrift, Seite 8). In dieser Hinsicht folgt das erkennende Gericht der Ansicht der bB, wonach es nicht naheliegend ist, dass der BF als „einfacher Arbeiter“ – wie er sich selbst wiederholt bezeichnete – in einem solchen Ausmaß Bekanntheit erlangte, wie es der BF im Verfahren schilderte (vgl. Bescheid der bB, Seite 97). Wie des Weiteren bereits die bB in ihrer Beweiswürdigung zutreffend ausgeführt hat, konnte der BF keine persönlichen Erlebnisse schildern, welche eine konkrete Bedrohung oder Verfolgung durch die Taliban begründen könnten (vgl. Bescheid der bB, Seite 96). Der BF verneinte vor der bB sogar die Frage, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihm bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würden oder er mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte (
- Niederschrift, Seite 11). Auf Nachfrage, ob er bei all den amerikanischen Projekten in irgendeiner Form bedroht worden sei oder Probleme gehabt hätte, gab der BF an, dass er beim letzten Projekt von Paschtunen aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara beschimpft worden sei (
- Niederschrift, Seite 9). Hiermit konnte der BF während des gesamten erstinstanzlichen Verfahrens keine konkrete, gegen seine Person gerichtete Bedrohung bzw. Verfolgung durch die Taliban aufzeigen.Laut den Ausführungen des BF, seien er und sein Bruder bei den Ortsleuten dafür bekannt geworden, dass sie für die Amerikaner gearbeitet hätten. Dies hätten sie jedoch nicht unmittelbar wahrgenommen, sondern ein Freund des Bruders hätte ihnen davon berichtet (
- Niederschrift, Seite 8). In dieser Hinsicht folgt das erkennende Gericht der Ansicht der bB, wonach es nicht naheliegend ist, dass der BF als „einfacher Arbeiter“ – wie er sich selbst wiederholt bezeichnete – in einem solchen Ausmaß Bekanntheit erlangte, wie es der BF im Verfahren schilderte vergleiche Bescheid der bB, Seite 97). Wie des Weiteren bereits die bB in ihrer Beweiswürdigung zutreffend ausgeführt hat, konnte der BF keine persönlichen Erlebnisse schildern, welche eine konkrete Bedrohung oder Verfolgung durch die Taliban begründen könnten vergleiche Bescheid der bB, Seite 96). Der BF verneinte vor der bB sogar die Frage, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihm bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würden oder er mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte (
- Niederschrift, Seite 11). Auf Nachfrage, ob er bei all den amerikanischen Projekten in irgendeiner Form bedroht worden sei oder Probleme gehabt hätte, gab der BF an, dass er beim letzten Projekt von Paschtunen aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara beschimpft worden sei (
- Niederschrift, Seite 9). Hiermit konnte der BF während des gesamten erstinstanzlichen Verfahrens keine konkrete, gegen seine Person gerichtete Bedrohung bzw. Verfolgung durch die Taliban aufzeigen. Als ein Widerspruch erwies sich, dass der BF während der selben Einvernahme vor der bB angab, dass er einerseits bis zum Jahre 2011 seine Arbeit ohne Angst habe verrichten können, andererseits zwei Vorfälle in den Jahren 2009 und 2011 schilderte, die sich während seiner Arbeit für die Amerikaner ereignet hätten und bei denen er vom Vater bzw. von der Polizei angesichts der gefährlichen Sicherheitslage gewarnt worden sei (vgl.
- Niederschrift, Seite 4 und 8). Schon allein an diesen Ausführungen offenbart sich, obwohl der BF die Erlebnisse persönlich erlebt haben muss, ein evidenter Widerspruch, sodass kein Spielraum bleibt, ihm hinsichtlich seiner Gründe, sein Heimatland verlassen zu haben, auch nur im Ansatz Glauben zu schenken.Als ein Widerspruch erwies sich, dass der BF während der selben Einvernahme vor der bB angab, dass er einerseits bis zum Jahre 2011 seine Arbeit ohne Angst habe verrichten können, andererseits zwei Vorfälle in den Jahren 2009 und 2011 schilderte, die sich während seiner Arbeit für die Amerikaner ereignet hätten und bei denen er vom Vater bzw. von der Polizei angesichts der gefährlichen Sicherheitslage gewarnt worden sei vergleiche
- Niederschrift, Seite 4 und 8). Schon allein an diesen Ausführungen offenbart sich, obwohl der BF die Erlebnisse persönlich erlebt haben muss, ein evidenter Widerspruch, sodass kein Spielraum bleibt, ihm hinsichtlich seiner Gründe, sein Heimatland verlassen zu haben, auch nur im Ansatz Glauben zu schenken. In der Beschwerdeverhandlung erzählte der BF – wie schon zuvor in den Einvernahmen durch die bB – von allgemeinen Vorfällen in der Stadt Herat bzw. im Dorf XXXX , ohne dabei einen persönlichen Bezug herzustellen. Er habe etwa wahrgenommen, wie der Dorfvorsteher terrorisiert worden sei und habe viele andere terroristische Aktionen der Taliban mitbekommen (
- Verhandlungsprotokoll, Seite 8). Die Ausführungen dazu bleiben jedoch vage und unpersönlich und lassen erkennen, dass der BF keine Detailkenntnis hat. Derartige allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus (vgl. VwGH 17.10.2007, 2006/07/0007).In der Beschwerdeverhandlung erzählte der BF – wie schon zuvor in den Einvernahmen durch die bB – von allgemeinen Vorfällen in der Stadt Herat bzw. im Dorf römisch 40 , ohne dabei einen persönlichen Bezug herzustellen. Er habe etwa wahrgenommen, wie der Dorfvorsteher terrorisiert worden sei und habe viele andere terroristische Aktionen der Taliban mitbekommen (
- Verhandlungsprotokoll, Seite 8). Die Ausführungen dazu bleiben jedoch vage und unpersönlich und lassen erkennen, dass der BF keine Detailkenntnis hat. Derartige allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus vergleiche VwGH 17.10.2007, 2006/07/0007). Insbesondere zeigt sich an den folgenden Ausführungen des BF eine evidente Steigerung des Vorbringens, welches demnach ein reines Konstrukt darstellt, keine reale Grundlage hat und lediglich darauf abzielt, die Position im Asylverfahren zu verbessern: Bemerkenswert ist, dass der BF im erstinstanzlichen Verfahren überhaupt nicht erwähnt hat, dass er während seines Dienstes bei der Afghanischen Armee durch die Taliban bedroht worden sei. In der ersten Beschwerdeverhandlung gab der BF an, er sei insgesamt drei Mal über sein Funkgerät von den Taliban bedroht worden, genauer genommen einmal am Ende des Jahres 2007 und zweimal im Jahre
- Dabei betonte er, dass er sich daran genau erinnern könne. (
- Verhandlungsprotokoll, Seite 7). In der zweiten Beschwerdeverhandlung berichtete der BF, er hätte während seines Militärdienstes 13 bis 14 SIM-Karten gekauft und jedes Mal nach dem Besorgen einer neuen SIM-Karte einen Anruf von den Taliban erhalten, wobei dies zweimal pro Woche vorgekommen wäre (vgl.
- Verhandlungsprotokoll, Seite 9). Bemerkenswert ist, dass der BF im erstinstanzlichen Verfahren überhaupt nicht erwähnt hat, dass er während seines Dienstes bei der Afghanischen Armee durch die Taliban bedroht worden sei. In der ersten Beschwerdeverhandlung gab der BF an, er sei insgesamt drei Mal über sein Funkgerät von den Taliban bedroht worden, genauer genommen einmal am Ende des Jahres 2007 und zweimal im Jahre
- Dabei betonte er, dass er sich daran genau erinnern könne. (
- Verhandlungsprotokoll, Seite 7). In der zweiten Beschwerdeverhandlung berichtete der BF, er hätte während seines Militärdienstes 13 bis 14 SIM-Karten gekauft und jedes Mal nach dem Besorgen einer neuen SIM-Karte einen Anruf von den Taliban erhalten, wobei dies zweimal pro Woche vorgekommen wäre vergleiche
- Verhandlungsprotokoll, Seite 9). In diesem Zusammenhang ist wiederum nicht nachvollziehbar, dass der BF dazu keine übereinstimmenden Angaben tätigen kann, obwohl er die Geschehnisse persönlich erlebt hätte. Auch in der Beschwerdeverhandlung konnte der BF somit nicht nachvollziehbar darlegen, dass er wegen der Bedrohung bzw. Verfolgung durch die Taliban geflohen wäre. Er gab ausdrücklich an, dass es nach Beendigung seiner Tätigkeit bei der Afghanischen Armee zu keiner Kontaktaufnahme durch die Taliban gekommen sei. Auf Nachfrage, wie er denn von den Taliban in den letzten Jahren vor seiner Ausreise konkret bedroht worden sei, gab dieser an, mit Bedrohung nur das Anpöbeln von anderen Arbeitern, was den Hazara täglich widerfahren würde, zu meinen (vgl.
- Verhandlungsprotokoll, Seite 13 f). Die dargestellten Vorfälle stehen nicht nur in keinem inhaltlichen Zusammenhang mit dem Fluchtvorbringen des BF, sondern weisen darüber hinaus auch keinen zeitnahen Bezug zu seiner Flucht auf.Auch in der Beschwerdeverhandlung konnte der BF somit nicht nachvollziehbar darlegen, dass er wegen der Bedrohung bzw. Verfolgung durch die Taliban geflohen wäre. Er gab ausdrücklich an, dass es nach Beendigung seiner Tätigkeit bei der Afghanischen Armee zu keiner Kontaktaufnahme durch die Taliban gekommen sei. Auf Nachfrage, wie er denn von den Taliban in den letzten Jahren vor seiner Ausreise konkret bedroht worden sei, gab dieser an, mit Bedrohung nur das Anpöbeln von anderen Arbeitern, was den Hazara täglich widerfahren würde, zu meinen vergleiche
- Verhandlungsprotokoll, Seite 13 f). Die dargestellten Vorfälle stehen nicht nur in keinem inhaltlichen Zusammenhang mit dem Fluchtvorbringen des BF, sondern weisen darüber hinaus auch keinen zeitnahen Bezug zu seiner Flucht auf. Auch das nicht weiter substantiierte Vorbringen des BF, wonach er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan Übergriffe aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit fürchte, ist mangels Konkretisierung im Hinblick auf das Bestehen eines exponierten Risikos der Bedrohung oder Verfolgung nicht geeignet, um eine Gefährdungslage, die mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erwartet werden muss und den insoweit notwendigen Grad an Intensität erreicht, um von rechtlicher Relevanz zu sein, zu begründen. Letztlich beruhen die diesbezüglichen Angaben des BF nur auf Annahmen auf Grund der allgemeinen Situation in Afghanistan. Eine in der Person des BF gelegene Individualisierung im Sinne einer besonders erhöhten Gefahrenlage vermag er damit nicht darzulegen. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass es dem Fluchtvorbringen an jedweder Stringenz und Plausibilität fehlt. Auch das BVwG konnte in den öffentlichen mündlichen Verhandlungen nicht den Eindruck gewinnen, dass der BF über etwas Erlebtes referiert. Es ist davon auszugehen, dass sich der BF einer konstruierten Geschichte bedient, die nicht die Anforderungen eines glaubhaften Fluchtvorbringens erfüllt.Zusammenfassend lässt sich sagen, dass es dem Fluchtvor