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{'item': 'W189 2225837-1'}

Obsah (10)§ 9Art. 133§ 3§ 8Art. 2Art. 3§ 10§ 57§ 46a§ 52

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum04.03.2020 GeschäftszahlW189 2225837-1 SpruchW189 2225837-1/13E W189 2225838-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richte

§ 9

Abs.3 BFA-VG bis 01.05.2020 vorübergehend unzulässig ist.Die Beschwerden werden unter der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Rückkehrentscheidung

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG bis 01.05.2020 vorübergehend unzulässig ist. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Erstbeschwerdeführerin (in der Folge: BF1), eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, gab an, im Dezember 2017 illegal in Österreich eingereist zu sein.
  2. Sie stellte am 19.11.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Sie gab an, bei ihrem Lebensgefährten in Graz zu wohnen und im neunten Monat schwanger zu sein. Die BF1 habe diesen bereits 2016 in Tschetschenien kennen gelernt und lange via WhatsApp miteinander Kontakt gehabt. Sie sei 2007 in Tschetschenien erstmals gegen ihren Willen verheiratet worden und diese Ehe sei 2010 geschieden worden. Ihr Sohn sei nach tschetschenischem Recht bei ihrem Ex-Mann geblieben. 2016 hätten die Eltern der BF1 sie erneut gegen ihren Willen verheiraten wollen. Der für sie geplante Mann habe sie bedroht. Die BF1 habe sogar ihre Pulsadern aufgeschnitten, weil sie verzweifelt gewesen sei, dass sie sterben habe wollen. Die BF1 habe sich zu diesem Zeitpunkt schon in ihren jetzigen Lebensgefährten verliebt gehabt und daher beschlossen, zu ihm zu flüchten. Die ganze Familie sei gegen sie gewesen, nur ihre Mutter habe zu ihr gehalten und ihr bei der Flucht geholfen. Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat fürchte die BF1 von ihren Brüdern umgebracht zu werden, weil sie vor ihnen geflüchtet sei.
  3. Am 26.11.2018 wurde die BF1 von der Landespolizeidirektion Steiermark wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet von der Einreise bis zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz angezeigt.
  4. Am 14.12.2018 wurde der Zweitbeschwerdeführer (in der Folge: BF2) als gemeinsamer Sohn der BF1 und ihres Lebensgefährten in Graz geboren.
  5. Am 15.01.2019 wurde die BF1 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) niederschriftlich einvernommen. Zu ihren Fluchtgründen befragt, gab die BF1 im Wesentlichen an, dass sie in Tschetschenien gegen ihren Willen heiraten hätte müssen. Bereits die erste Ehe sei eine Zwangsheirat gewesen. Damit sie nicht zum zweiten Mal zwangsverheiratet werde, sei sie nach Österreich gekommen.
  6. Mit Schreiben vom 05.03.2019 wurde für den BF2 gem. § 17 Abs. 3 AsylG ein Antrag auf internationalen Schutz eingebracht.
  7. Mit Schreiben vom 05.03.2019 wurde für den BF2 gem. Paragraph 17, Absatz 3, AsylG ein Antrag auf internationalen Schutz eingebracht.
  8. Am 02.10.2019 wurde die BF1 erneut durch das BFA niederschriftlich einvernommen.
  9. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 21.10.2019 wurden die Anträge auf internationalen Schutz der BF bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.). Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).
  10. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 21.10.2019 wurden die Anträge auf internationalen Schutz der BF bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel gem. Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). In der Beweiswürdigung betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen der BF1 nicht glaubhaft sei und sich aus ihren Angaben massive Widersprüchlichkeiten und Ungereimtheiten ergeben würden. Der rechtlichen Beurteilung ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass sich bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, der zu einer Zuerkennung des Status der Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten führen könnte, vorliegen. Ebenso bestehen keine Gründe für die Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung.
  11. Mit Schriftsatz vom 15.11.2019 erhoben die BF durch ihren Rechtsvertreter binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde. Vorgelegt wurden jeweils in Kopie der Mutter-Kind-Pass der BF1, die Reisepässe der Kinder des Lebensgefährten der BF1 aus einer früheren Beziehung sowie diese betreffende Obsorgeerklärungen und ein diesbezügliches Vaterschaftsanerkenntnis, die Geburtsurkunde des BF2, sowie zwei Gehaltsabrechnungen des Lebensgefährten der BF
  12. Am 27.12.2019 legten die BF einen USB-Stick vor, der die Aufnahme einer vom Bruder der BF1 an diese gerichtete Drohung zum Inhalt habe.
  13. Das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) führte am 14.01.2020 eine öffentliche, mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Russisch durch, an welcher die BF und ihre Rechtsvertretung teilnahmen. Die BF1 wurde ausführlich zu ihrer Person und den Fluchtgründen befragt, und es wurde ihr Gelegenheit gegeben, die Fluchtgründe umfassend darzulegen sowie zu den im Rahmen der Verhandlung in das Verfahren eingeführten und ihr mit der Ladung zugestellten Länderberichten Stellung zu nehmen.
  14. Am 20.01.2020 brachten die BF durch ihren Rechtsvertreter eine Stellungnahme zu den Länderberichten ein.
  15. Am 24.01.2020 legte das BFA eine Mitteilung des Standesamtes Graz über die Ermittlung der Ehefähigkeit der BF1 und ihres Lebensgefährten vor. II. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daraus wie folgt:römisch zwei. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daraus wie folgt:
  16. Feststellungen: 1.
  17. Zur Person der BF1 Die Identität der BF1 steht fest. Die BF1 ist eine russische Staatsangehörige und gehört der Volksgruppe der Tschetschenen an. Sie ist volljährig und im erwerbsfähigen Alter. Sie ist muslimischen Glaubens. Sie spricht Russisch und Tschetschenisch. Sie hat zehn Jahre die Grundschule besucht und anschließend eine Schneiderlehre begonnen, aber nicht abgeschlossen. Sie spricht kein Deutsch. Die BF1 ist in Gendergen, Republik Tschetschenien geboren und aufgewachsen. Ihr Vater ist verstorben, ihre Mutter, Geschwister und Verwandten leben in Tschetschenien. Die BF hat Kontakt zu ihrer Familie. Ein Kind der BF1 aus einer früheren Beziehung lebt bei dessen Vater in Tschetschenien. Die BF1 hat im April 2017 XXXX , einem zu jenem Zeitpunkt asylberechtigten, nunmehr gem. § 45 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) dauerhaft aufenthaltsberechtigten russischen Staatsangehörigen, traditionell-muslimisch geheiratet. Sie hat einen Sohn, den BF2, mit ihm. Die BF1 ist schwanger. Der Geburtstermin wurde mit 27.02.2020 errechnet.Die BF1 hat im April 2017 römisch 40 , einem zu jenem Zeitpunkt asylberechtigten, nunmehr gem. Paragraph 45, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) dauerhaft aufenthaltsberechtigten russischen Staatsangehörigen, traditionell-muslimisch geheiratet. Sie hat einen Sohn, den BF2, mit ihm. Die BF1 ist schwanger. Der Geburtstermin wurde mit 27.02.2020 errechnet. Die BF1 reiste am 20.12.2017 mit einem polnischen Schengenvisum legal in Österreich ein, war nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums illegal im Bundesgebiet aufhältig und stellte am 19.11.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie leidet an keiner schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankung. Sie ist strafgerichtlich unbescholten. 1.
  18. Zur Person des BF2 Die Identität des BF2 steht fest. Er ist als gemeinsamer Sohn der BF1 und ihres Lebensgefährten in Graz geboren. Er ist gesund. 1.
  19. Zum Fluchtvorbringen der BF Der BF1 drohte in Tschetschenien keine Zwangsverheiratung. Sie wird nicht von Familienangehörigen und dem Mann namens XXXX , mit dem sie verheiratet habe werden sollen, bedroht.Der BF1 drohte in Tschetschenien keine Zwangsverheiratung. Sie wird nicht von Familienangehörigen und dem Mann namens römisch 40 , mit dem sie verheiratet habe werden sollen, bedroht. Der BF2 hat keine eigenen Fluchtgründe. 1.
  20. Zur maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation Aus den ins Verfahren eingeführten und im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 30.09.2019 (in der Folge: LIB) zitierten Länderberichten zur Lage in der Russischen Föderation ergibt sich Folgendes: 1.4.
  21. Sicherheitslage in Tschetschenien In Tschetschenien konnte der Kriegszustand überwunden und ein Wiederaufbau eingeleitet werden (SWP 4.2017). Im Jahr 2018 wurden in Tschetschenien mindestens 35 Menschen Opfer des bewaffneten Konflikts, von denen mindestens 26 getötet und neun weitere verletzt wurden. Unter den Opfern befanden sich drei Zivilisten (zwei getötet, einer verletzt), elf Exekutivkräfte (drei getötet, acht verletzt) und 21 Aufständische (alle getötet). Im Vergleich zu 2017, als es 75 Opfer gab, sank die Gesamtopferzahl 2018 um 53,3%. In der ersten Hälfte des Jahres 2019 wurden in Tschetschenien zwei Personen getötet und vier verletzt (Caucasian Knot 30.8.2019). Quellen: -Strichaufzählung Caucasian Knot (30.8.2019): In 2018, the count of conflict victims in Northern Caucasus dropped by 38%, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/reduction_number_victims_2018/, Zugriff 3.9.2019 -Strichaufzählung SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf, Zugriff 3.9.2019 1.4.
  22. Allgemeine Menschenrechtslage in Tschetschenien Die Menschenrechtsorganisation Memorial beschreibt in ihrem Bericht über den Nordkaukasus vom Sommer 2016 eindrücklich, dass die Sicherheitslage für gewöhnliche Bürger zwar stabil ist, Aufständische einerseits und Kritiker der bestehenden Systeme sowie Meinungs- und Menschenrechtsaktivisten andererseits weiterhin repressiven Maßnahmen und Gewalt bis hin zum Tod ausgesetzt sind (AA 13.2.2019). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf, Zugriff 22.8.2019 1.4.
  23. Frauen im Nordkaukasus, insbesondere in Tschetschenien Die Situation von Frauen im Nordkaukasus unterscheidet sich zum Teil von der in anderen Regionen Russlands. Fälle von Ehrenmorden, häuslicher Gewalt, Entführungen und Zwangsverheiratungen sind laut NGOs nach wie vor ein Problem in Tschetschenien (ÖB Moskau 12.2018, vgl. AA 13.2.2019), aber auch in den Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan. Verlässliche Statistiken dazu gibt es kaum. Die Gewalt gegen Frauen bleibt in der Region ein Thema, dem von Seiten der Regional- und Zentralbehörden zu wenig Aufmerksamkeit geschenkt wird. Erschwert wird die Situation durch die Ko-Existenz dreier Rechtssysteme in der Region - dem russischen Recht, dem Gewohnheitsrecht ("Adat") und der Scharia. Gerichtsentscheidungen werden häufig nicht umgesetzt, lokale Behörden richten sich mehr nach "Traditionen" als nach den russischen Rechtsvorschriften. Insbesondere der Fokus auf traditionelle Werte und Moralvorstellungen, die in der Republik Tschetschenien unter Ramzan Kadyrow propagiert werden, schränkt die Rolle der Frau in der Gesellschaft ein. Das Komitee zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau sprach im Rahmen seiner Empfehlungen an die Russische Föderation in diesem Zusammenhang von einer "Kultur des Schweigens und der Straflosigkeit" (ÖB Moskau 12.2018). Die Heirat einer 17-Jährigen Tschetschenin mit einem 47-jährigen örtlichen Polizeichef im Frühjahr 2015 gilt als Beispiel für die verbreitete Praxis von Zwangsehen. Außerdem weist sie auf eine Form der Polygamie hin, die zwar offiziell nicht zulässig, aber durch die Parallelität von staatlich anerkannter und inoffizieller islamischer Ehe faktisch möglich ist (AA 13.2.2019).Die Situation von Frauen im Nordkaukasus unterscheidet sich zum Teil von der in anderen Regionen Russlands. Fälle von Ehrenmorden, häuslicher Gewalt, Entführungen und Zwangsverheiratungen sind laut NGOs nach wie vor ein Problem in Tschetschenien (ÖB Moskau 12.2018, vergleiche AA 13.2.2019), aber auch in den Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan. Verlässliche Statistiken dazu gibt es kaum. Die Gewalt gegen Frauen bleibt in der Region ein Thema, dem von Seiten der Regional- und Zentralbehörden zu wenig Aufmerksamkeit geschenkt wird. Erschwert wird die Situation durch die Ko-Existenz dreier Rechtssysteme in der Region - dem russischen Recht, dem Gewohnheitsrecht ("Adat") und der Scharia. Gerichtsentscheidungen werden häufig nicht umgesetzt, lokale Behörden richten sich mehr nach "Traditionen" als nach den russischen Rechtsvorschriften. Insbesondere der Fokus auf traditionelle Werte und Moralvorstellungen, die in der Republik Tschetschenien unter Ramzan Kadyrow propagiert werden, schränkt die Rolle der Frau in der Gesellschaft ein. Das Komitee zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau sprach im Rahmen seiner Empfehlungen an die Russische Föderation in diesem Zusammenhang von einer "Kultur des Schweigens und der Straflosigkeit" (ÖB Moskau 12.2018). Die Heirat einer 17-Jährigen Tschetschenin mit einem 47-jährigen örtlichen Polizeichef im Frühjahr 2015 gilt als Beispiel für die verbreitete Praxis von Zwangsehen. Außerdem weist sie auf eine Form der Polygamie hin, die zwar offiziell nicht zulässig, aber durch die Parallelität von staatlich anerkannter und inoffizieller islamischer Ehe faktisch möglich ist (AA 13.2.2019). Unter sowjetischer Herrschaft waren tschetschenische Frauen durch die russische Gesetzgebung geschützt. Polygamie, Brautentführungen und Ehrenmorde wurden bestraft. Nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion löste sich der Schutz durch russisches Recht für Frauen allmählich auf, gleichzeitig kam es zu einem stärkeren Einfluss von Adat und Scharia. Unter Kadyrow ist die tschetschenische Gesellschaft traditioneller geworden. Die Behandlung von Frauen, wie sie heute existiert, soll aber nie eine Tradition in Tschetschenien gewesen sein. Frauen sind sowohl unter islamischem Recht als auch im Adat hochgeschätzt (EASO 9.2014). Allerdings ist die Realität in Tschetschenien, dass Gewalt gegen Frauen weit verbreitet und die Situation im Allgemeinen für Frauen schwierig ist. Auch die Religion ist ein Rückschlag für die Frauen und stellt sie in eine den Männern untergeordnete Position (EASO 9.2014, vgl. Welt.de 14.2.2017). Diese Entwicklungen erfolgten in den letzten Jahren. Es ist nicht klar, ob Scharia oder Adat wichtiger für die tschetschenische Gesellschaft sind. Jedoch kann nur das russische Recht Frauen effektiv schützen. Es wird auch berichtet, dass die Scharia immer wichtiger wird, und auch Kadyrow selbst - obwohl er sowohl Adat als auch Scharia betont - sich in letzter Zeit eher auf die Scharia bezieht. Das Adat-Recht dürfte aber besonders bei Hochzeitstraditionen eine dominante Rolle spielen (EASO 9.2014).Unter sowjetischer Herrschaft waren tschetschenische Frauen durch die russische Gesetzgebung geschützt. Polygamie, Brautentführungen und Ehrenmorde wurden bestraft. Nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion löste sich der Schutz durch russisches Recht für Frauen allmählich auf, gleichzeitig kam es zu einem stärkeren Einfluss von Adat und Scharia. Unter Kadyrow ist die tschetschenische Gesellschaft traditioneller geworden. Die Behandlung von Frauen, wie sie heute existiert, soll aber nie eine Tradition in Tschetschenien gewesen sein. Frauen sind sowohl unter islamischem Recht als auch im Adat hochgeschätzt (EASO 9.2014). Allerdings ist die Realität in Tschetschenien, dass Gewalt gegen Frauen weit verbreitet und die Situation im Allgemeinen für Frauen schwierig ist. Auch die Religion ist ein Rückschlag für die Frauen und stellt sie in eine den Männern untergeordnete Position (EASO 9.2014, vergleiche Welt.de 14.2.2017). Diese Entwicklungen erfolgten in den letzten Jahren. Es ist nicht klar, ob Scharia oder Adat wichtiger für die tschetschenische Gesellschaft sind. Jedoch kann nur das russische Recht Frauen effektiv schützen. Es wird auch berichtet, dass die Scharia immer wichtiger wird, und auch Kadyrow selbst - obwohl er sowohl Adat als auch Scharia betont - sich in letzter Zeit eher auf die Scharia bezieht. Das Adat-Recht dürfte aber besonders bei Hochzeitstraditionen eine dominante Rolle spielen (EASO 9.2014). Gleichberechtigung ist in den islamisch geprägten Republiken ein kaum diskutiertes Thema. Frauenrechtsorganisationen engagieren sich, um dies zu ändern, doch es fehlt die Unterstützung durch Behörden. Die traditionellen kaukasischen Werte und Normen führen dennoch dazu, dass Frauenrechte im Nordkaukasus öfter verletzt würden als in anderen Regionen Russlands. Für Dagestan, Tschetschenien und Inguschetien sind starke Traditionen durchaus charakteristisch. Weitaus weniger ausgeprägt sind sie in Nordossetien, Kabardino-Balkarien und Karatschai-Tscherkessien. Auch übt die Religion ihren Einfluss aus, denn die Rechte der Frau im Islam sind anders definiert als die Frauenrechte in der russischen Verfassung. In Tschetschenien wird Frauen beispielsweise vorgeschrieben, wie sie sich zu kleiden haben. Seit 2008 dürfen sie Ämter und Bildungseinrichtungen nur betreten, wenn sie einen langen Rock tragen und Arme und Haar bedeckt sind (RBTH 22.6.2015). Häusliche Gewalt, die überall in Russland ein großes Problem darstellt, gehört in den nordkaukasischen Republiken zum Alltag (Welt.de 14.2.2017). Zivilgesellschaftliche Initiativen widmen sich jedoch der Unterstützung nordkaukasischer Frauen (ÖB Moskau 12.2018). Vergewaltigung ist laut Artikel 131 des russischen Strafgesetzbuches ein Straftatbestand. Das Ausmaß von Vergewaltigungen in Tschetschenien und anderen Teilen der Region ist unklar, da es im Allgemeinen so gut wie keine Anzeigen gibt. Vergewaltigung in der Ehe wird nicht einmal als Vergewaltigung angesehen. Vergewaltigung ist in Tschetschenien und im gesamten Nordkaukasus weit verbreitet. Vergewaltigungen passieren auch in Polizeistationen. Vergewaltigung ist ein Tabuthema in Tschetschenien. Einer vergewaltigten Frau haftet ein Stigma an, und sie wird an den Rand der Gesellschaft gedrängt, wenn die Vergewaltigung publik wird. Auch die Familie würde isoliert und stigmatisiert werden, und es ist nicht unüblich, dass die Familie eine vergewaltigte Frau wegschickt. Die vorherrschende Einstellung ist, dass eine Frau selbst schuld an einer Vergewaltigung sei. Bei Vergewaltigung von Minderjährigen gestaltet sich die Situation etwas anders. Hier wird die Minderjährige eher nicht als an der Vergewaltigung schuld gesehen, wie es einer erwachsenen Frau passieren würde. Insofern ist die Schande für die Familie auch nicht so groß (EASO 9.2014). Es ist in Tschetschenien üblich, die Ehe auf muslimische Art - durch einen Imam - zu schließen. Solch eine Hochzeit ist jedoch nach russischem Recht nicht legal, da sie weder vor einem Staatsbeamten geschlossen noch registriert ist. Nach russischem Recht wird sie erst nach der Registrierung bei der Behörde ZAGS legal, die nicht nur Eheschließungen registriert, sondern auch Geburten, Todesfälle, Adoptionen usw. Da die Registrierung mühsam ist und auch eine Scheidung verkompliziert, sind viele Ehen im Nordkaukasus nicht registriert. Eine Registrierung wird oft nur aus praktischen Gründen vorgenommen, beispielsweise in Verbindung mit dem ersten Kind. Der Imam kann eine muslimische Hochzeit auch ohne Anwesenheit des Bräutigams schließen, jedoch ist laut Scharia die Anwesenheit der Frau nötig (EASO 9.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf, Zugriff 28.8.2019 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (9.2014): Bericht zu Frauen, Ehe, Scheidung und Sorgerecht in Tschetschenien (Islamisierung; häusliche Gewalt; Vergewaltigung; Brautenführung; Waisenhäuser), http://www.ecoi.net/file_upload/1830_1421055069_bz0414843den-pdf-web.pdf, Zugriff 28.8.2019 -Strichaufzählung ÖB Moskau (12.2018): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2001768/RUSS_%C3%96B_Bericht_2018_12.pdf, Zugriff 28.8.2019 -Strichaufzählung RBTH - Russia beyond the headlines (22.6.2015): Frauenrechte im Kaukasus: Zwangsverheiratung und Ehrenmord, https://de.rbth.com/gesellschaft/2015/06/22/frauenrechte_im_kaukasus_zwangsverheiratung_und_ehrenmord_34063, Zugriff 28.8.2019 -Strichaufzählung Welt.de (14.2.2017): Immer ein echter Mann zu sein - das ist eine Last, https://www.welt.de/politik/ausland/article161562501/Immer-ein-echter-Mann-zu-sein-das-ist-eine-Last.html, Zugriff 28.8.2019 1.4.
  24. Grundversorgung im Nordkaukasus Die nordkaukasischen Republiken stechen unter den Föderationssubjekten Russlands durch einen überdurchschnittlichen Grad der Verarmung und der Abhängigkeit vom föderalen Haushalt hervor. Die Haushalte Dagestans, Inguschetiens und Tschetscheniens werden noch immer zu über 80% von Moskau finanziert (GIZ 8.2019a, vgl. ÖB Moskau 12.2018), obwohl die föderalen Zielprogramme für die Region mittlerweile ausgelaufen sind. Dennoch hat sich die Lage im Nordkaukasus verbessert, wenngleich es verfrüht erscheint, von einer nachhaltigen Stabilisierung zu sprechen. Vor allem wirtschaftliche Situation in Tschetschenien hat sich aufgrund massiver Transferzahlungen aus dem föderalen Budget in den letzten Jahren einigermaßen stabilisiert. Wenngleich die föderalen Transferzahlungen wichtig bleiben, konnten in den vergangenen Jahren dank des massiven Engagements der Föderalen Behörden, insbesondere des Nordkaukasus-Ministeriums, signifikante Fortschritte bei der sozio-ökonomischen Entwicklung der Region erzielt werden (ÖB Moskau 12.2018).Die nordkaukasischen Republiken stechen unter den Föderationssubjekten Russlands durch einen überdurchschnittlichen Grad der Verarmung und der Abhängigkeit vom föderalen Haushalt hervor. Die Haushalte Dagestans, Inguschetiens und Tschetscheniens werden noch immer zu über 80% von Moskau finanziert (GIZ 8.2019a, vergleiche ÖB Moskau 12.2018), obwohl die föderalen Zielprogramme für die Region mittlerweile ausgelaufen sind. Dennoch hat sich die Lage im Nordkaukasus verbessert, wenngleich es verfrüht erscheint, von einer nachhaltigen Stabilisierung zu sprechen. Vor allem wirtschaftliche Situation in Tschetschenien hat sich aufgrund massiver Transferzahlungen aus dem föderalen Budget in den letzten Jahren einigermaßen stabilisiert. Wenngleich die föderalen Transferzahlungen wichtig bleiben, konnten in den vergangenen Jahren dank des massiven Engagements der Föderalen Behörden, insbesondere des Nordkaukasus-Ministeriums, signifikante Fortschritte bei der sozio-ökonomischen Entwicklung der Region erzielt werden (ÖB Moskau 12.2018). Der monatliche Durchschnittslohn lag in Tschetschenien im Juni 2019 bei 27.443 Rubel [ca. 388 Euro] (Chechenstat 2019), landesweit bei 48.453 Rubel [ca. 686 Euro] im zweiten Quartal 2019 (GKS 16.8.2019). Die durchschnittliche Pensionshöhe lag in Tschetschenien im August 2019 bei 12.440 Rubel [ca. 176 Euro] (Chechenstat 2019), landesweit im ersten Halbjahr 2019 bei 14.135 Rubel [ca. 200 Euro] (GKS 30.7.2019). Das durchschnittliche Existenzminimum für das erste Quartal 2019 in Tschetschenien lag für die erwerbsfähige Bevölkerung bei 10.967 Rubel [ca. 155 Euro], für Pensionisten bei 8.553 Rubel [ca. 121 Euro] und für Kinder bei 10.552 Rubel [ca. 150 Euro] (Chechenstat 2019). Landesweit lag das durchschnittliche Existenzminimum für das erste Quartal 2019 für die erwerbsfähige Bevölkerung bei 11.553 Rubel [ca. 163 Euro], für Pensionisten bei 8.894 Rubel [ca. 126 Euro] und für Kinder bei 10.585 Rubel [ca. 150 Euro] (RIA Nowosti 23.7.2019). Korruption ist nach wie vor weit verbreitet und große Teile der Wirtschaft werden von wenigen, mit dem politischen System eng verbundenen Familien kontrolliert. Es gibt glaubwürdige Berichte, wonach öffentliche Bedienstete einen Teil ihres Gehalts an den nach Kadyrows Vater benannten und von dessen Witwe geführten Wohltätigkeitsfonds abführen müssen. Der 2004 gegründete Fonds baut Moscheen und verfolgt Wohltätigkeitsprojekte. Kritiker meinen jedoch, dass der Fonds auch der persönlichen Bereicherung Kadyrows und der ihm nahestehenden Gruppen diene. So bezeichnete die russische Tageszeitung "Kommersant" den Fonds als eine der intransparentesten NGOs des Landes (ÖB Moskau 12.2018). Die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich seit dem Ende des Tschetschenienkrieges dank großer Zuschüsse aus dem russischen föderalen Budget deutlich verbessert. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens, Grozny, ist wieder aufgebaut. Problematisch sind allerdings weiterhin die Arbeitslosigkeit und die daraus resultierende Armut und Perspektivlosigkeit von Teilen der Bevölkerung. Die Bevölkerungspyramide ähnelt derjenigen eines klassischen Entwicklungslandes mit hohen Geburtenraten und niedrigem Durchschnittsalter, und unterscheidet sich damit stark von der gesamtrussischen Altersstruktur (AA 13.2.2019). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf, Zugriff 29.8.2019 -Strichaufzählung Chechenstat

(2019): (Amtliche Statistiken), http://chechenstat.gks.ru/wps/wcm/connect/rosstat_ts/chechenstat/ru/statistics/indicators/, Zugriff 29.8.2019 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (5.2019a): Russland, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat/#c17836, Zugriff 29.8.2019 -Strichaufzählung GKS.ru (16.8.2019): (durchschnittliches monatliches Gehalt), http://www.gks.ru/free_doc/new_site/population/trud/sr-zarplata/t1.docx, Zugriff 5.9.2019 -Strichaufzählung ÖB Moskau (12.2018): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2001768/RUSS_%C3%96B_Bericht_2018_12.pdf, Zugriff 29.8.2019 -Strichaufzählung RIA Nowosti (23.7.2019): I 2019 (Das Arbeitsministerium hat das Existenzminimum für das erste Quartal 2019 berechnet), https://ria.ru/20190723/1556815859.html, Zugriff 5.9.2019RIA Nowosti (23.7.2019): römisch eins 2019 (Das Arbeitsministerium hat das Existenzminimum für das erste Quartal 2019 berechnet), https://ria.ru/20190723/1556815859.html, Zugriff 5.9.2019 1.4.
  1. Sozialbeihilfen Die Russische Föderation hat ein reguläres Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Rentensystem. Leistungen hängen von der spezifischen Situation der Personen ab; eine finanzielle Beteiligung der Profitierenden ist nicht notwendig. Alle Leistungen stehen auch Rückkehrern offen (IOM 2018). Das soziale Sicherungssystem wird von vier Institutionen getragen: dem Rentenfonds, dem Sozialversicherungsfonds, dem Fonds für obligatorische Krankenversicherung und dem staatlichen Beschäftigungsfonds. Aus dem 1992 gegründeten Rentenfonds werden Arbeitsunfähigkeits- und Altersrenten gezahlt. Das Rentenalter wird mit 60 Jahren bei Männern und bei 55 Jahren bei Frauen erreicht. Da dieses Modell aktuell die Renten nicht vollständig finanzieren kann, steigen die Zuschüsse des staatlichen Pensionsfonds an. Eine erneute Rentenreform wurde seit 2012 immer wieder diskutiert. Die Regierung hat am 14.6.2018 einen Gesetzentwurf ins Parlament eingebracht, womit das Renteneintrittsalter für Frauen bis zum Jahr 2034 schrittweise auf 63 Jahre und für Männer auf 65 angehoben werden soll. Die Pläne der Regierung stießen auf Protest: Mehr als 2,5 Millionen Menschen unterzeichneten eine Petition dagegen, in zahlreichen Städten finden Demonstrationen gegen die geplante Rentenreform statt. Präsident Putin reagierte auf die Proteste und gab eine Abschwächung der Reform bekannt. Das Renteneintrittsalter für Frauen erhöht sich um fünf anstatt acht Jahre; Frauen mit drei oder mehr Kindern dürfen außerdem früher in Rente gehen (GIZ 8.2019c). Der Sozialversicherungsfonds finanziert das Mutterschaftsgeld (bis zu 18 Wochen), Kinder- und Krankengeld. Das Krankenversicherungssystem umfasst eine garantierte staatliche Minimalversorgung, eine Pflichtversicherung und eine freiwillige Zusatzversicherung. Vom staatlichen Beschäftigungsfonds wird das Arbeitslosengeld (maximal ein Jahr lang) ausgezahlt. Alle Sozialleistungen liegen auf einem niedrigen Niveau (GIZ 8.2019c). Personen im Rentenalter mit mindestens fünfjährigen Versicherungszahlungen haben das Recht auf eine Altersrente. Dies gilt auch für Rückkehrende. Begünstigte müssen sich bei der lokalen Pensionskasse melden und erhalten dort, nach einer ersten Beratung, weitere Informationen zu den Verfahrensschritten. Informationen zu den erforderlichen Dokumenten erhält man ebenfalls bei der ersten Beratung. Eine finanzielle Beteiligung ist nicht erforderlich. Zu erhaltende Leistungen werden ebenfalls in der Erstberatung diskutiert (IOM 2018). Zum Kreis der schutzbedürftigen Personen zählen Familien mit mehr als drei Kindern, Menschen mit Beeinträchtigungen sowie alte Menschen. Staatliche Zuschüsse werden durch die Pensionskasse bestimmt (IOM 2017). Das europäische Projekt MedCOI erwähnt weitere Kategorien von Bürgern, denen unterschiedliche Arten von sozialer Unterstützung gewährt werden: -Strichaufzählung Kinder (unterschiedliche Zuschüsse und Beihilfen für Familien mit Kindern); -Strichaufzählung Großfamilien (Ausstellung einer Großfamilienkarte, unterschiedliche Zuschüsse und Beihilfen, Rückerstattung von Nebenkosten [Wasser, Gas, Elektrizität, etc.]); -Strichaufzählung Familien mit geringem Einkommen; -Strichaufzählung Studenten, Arbeitslose, Pensionisten, Angestellte spezialisierter Institutionen und Jungfamilien (BDA 31.3.2015). Familienhilfe: Monatliche Zahlungen im Falle von einem Kind liegen bei 3.120 Rubel (ca. 44€). Bei einem zweiten Kind sowie bei weiteren Kindern liegt der Betrag bei 6.131 Rubel (ca. 87€). Der maximale Betrag liegt bei 22.120 Rubel (ca. 313€) (IOM 2018). Mutterschaft: Mutterschaftsurlaub kann man bis zu 140 Tage beantragen und erhält weiterhin 100% des Lohnes (70 Tage vor der Geburt, 70 Tage danach). Im Falle von Mehrlingsgeburten kann dieser auf 194 Tage erhöht werden. Das Minimum der Mutterschaftshilfe liegt bei 100% des gesetzlichen Mindestlohns bis zu einem Maximum im Vergleich zu einem 40 Stunden Vollzeitjob. Der Mindestbetrag der Mutterschutzhilfe liegt bei 9.489 Rubel (ca. 130€) und der Maximalbetrag bei 61.375 Rubel (ca. 840€) (IOM 2018). Mutterschaftskapital: Zu den bedeutendsten Positionen der staatlichen Beihilfe zählt das Mutterschaftskapital, in dessen Genuss Mütter mit der Geburt ihres zweiten Kindes kommen. Dieses Programm wurde 2007 aufgelegt und wird russlandweit umgesetzt. Der Umfang der Leistungen ist beträchtlich - innerhalb von zehn Jahren stiegen sie inflationsbereinigt von 250.000 auf 453.026 Rubel, also von 4.152€ auf mehr als 7.500€ (RBTH 22.4.2017). Ab dem 1.1.2020 wird das Mutterschaftskapital in Russland erhöht. Familien, in denen das zweite Kind geboren wird, erhalten 470.000 Rubel (ca. 6.100€) statt der derzeitigen 453.
  2. Dies teilte der Minister für Arbeit und soziale Sicherheit mit. Das Ministerium beabsichtigt ein Programm zur Verlängerung des Mutterschaftsgeldes bis 2024 zu entwickeln (Russland Capital 7.6.2019). Man bekommt das Geld allerdings erst drei Jahre nach der Geburt ausgezahlt und die Zuwendungen sind an bestimmte Zwecke gebunden. So etwa kann man von den Geldern Hypothekendarlehen tilgen, weil das zur Verbesserung der Wohnsituation beiträgt. In einigen Regionen darf der gesamte Umfang des Mutterkapitals bis zu 70% der Wohnkosten decken. Aufgestockt werden die Leistungen durch Beihilfen in den Regionen (RBTH 22.4.2017). Behinderung: ArbeitnehmerInnen mit einem Behindertenstatus haben das Recht auf eine Behindertenrente. Dies gilt unabhängig von der Ursache der Behinderung. Diese wird für die Dauer der Behinderung gewährt oder bis zum Erreichen des normalen Rentenalters (IOM 2018). Arbeitslosenunterstützung: Eine Person kann sich bei den Arbeitsagenturen der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) arbeitslos melden und Arbeitslosenhilfe beantragen. Daraufhin wird die Arbeitsagentur innerhalb von zehn Tagen einen Arbeitsplatz anbieten. Sollte der/die BewerberIn diesen zurückweisen, wird er/sie als arbeitslos registriert. Arbeitszentren gibt es überall im Land. Arbeitslosengeld wird auf Grundlage des durchschnittlichen Gehalts des letzten Beschäftigungsverhältnisses kalkuliert. Die Mindestlohnhöhe pro Monat beträgt 850 Rubel (12€) und der Maximallohn 4.900 Rubel (70€). Gelder werden monatlich ausgezahlt. Die Voraussetzung ist jedoch die notwendige Neubewertung (normalerweise zwei Mal im Monat) der Bedingungen durch die Arbeitsagenturen. Die Leistungen können unter verschiedenen Umständen auch beendet werden. Arbeitssuchende, die sich bei der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung registriert haben, haben das Recht an kostenlosen Fortbildungen teilzunehmen und so ihre Qualifikationen zu verbessern. Ebenfalls bieten private Schulen, Trainingszentren und Institute Schulungen an. Diese sind jedoch nicht kostenlos (IOM 2018). Wohnmöglichkeiten und Sozialwohnungen: BürgerInnen ohne Unterkunft oder mit einer unzumutbaren Unterkunft und sehr geringem Einkommen können kostenfreie Wohnungen beantragen. Dennoch ist dabei mit Wartezeiten von einigen Jahren zu rechnen. Es gibt in der Russischen Föderation keine Zuschüsse für Wohnungen. Einige Banken bieten jedoch für einen Wohnungskauf niedrige Kredite an (min. 12%). Junge Familien mit vielen Kindern können staatliche Zuschüsse (Mutterschaftszulagen) für wohnungswirtschaftliche Zwecke beantragen. Im Jahr 2018 lag dieser Zuschuss bei 453.026 Rubel (ca 6.618€). Die Wohnungskosten sind regionenabhängig. Die durchschnittlichen monatlichen Nebenkosten liegen derzeit bei 3.200 Rubel (45€). In allen Regionen der Russischen Föderation gibt es viele Wohnungen und Häuser (IOM 2018). Quellen: -Strichaufzählung BDA - Belgium Desk on Accessibility (31.3.2015): Accessibility of healthcare: Chechnya, Country Fact Sheet via MedCOI -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (5.2019c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/#c18140, Zugriff 30.8.2019 -Strichaufzählung IOM - International Organisation of Migration
(2018): Länderinformationsblatt Russische Föderation, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698619/18364377/Russland_%2D_Country_Fact_Sheet_2018%2C_deutsch.pdf?nodeid=20101366&vernum=-2, Zugriff 7.8.2019 -Strichaufzählung RBTH - Russia beyond the Headlines (22.4.2017): Gratis-Studium und Steuerbefreiung: Russlands Wege aus der Geburtenkrise, https://de.rbth.com/gesellschaft/2017/04/22/gratis-studium-und-steuerbefreiung-russlands-wege-aus-der-geburtenkrise_747881, Zugriff 30.8.2019 -Strichaufzählung Russland Capital (7.6.2019): Das Mutterschaftskapital wird auf 470.000 Rubel erhöht, https://www.russland.capital/das-mutterschaftskapital-wird-auf-470-000-rubel-erhoeht, Zugriff 30.8.2019 1.4.
  1. Medizinische Versorgung in Tschetschenien Wie jedes Subjekt der Russischen Föderation hat auch Tschetschenien eine eigene öffentliche Gesundheitsverwaltung, die die regionalen Gesundheitseinrichtungen wie z.B. regionale Spitäler (spezialisierte und zentrale), Tageseinrichtungen, diagnostische Zentren und spezialisierte Notfalleinrichtungen leitet. Das Krankenversicherungssystem wird vom territorialen verpflichtenden Gesundheitsfonds geführt. Schon 2013 wurde eine dreistufige Roadmap eingeführt, mit dem Ziel, die Verfügbarkeit und Qualität des tschetschenischen Gesundheitssystems zu erhöhen. In der ersten Stufe wird die primäre Gesundheitsversorgung, inklusive Notfall- und spezialisierter Gesundheitsversorgung, zur Verfügung gestellt. In der zweiten Stufe wird die multidisziplinäre spezialisierte Gesundheitsversorgung, und in der dritten Stufe die spezialisierte Gesundheitsversorgung zur Verfügung gestellt (BDA CFS 31.3.2015). Es sind somit in Tschetschenien sowohl primäre als auch spezialisierte Gesundheitseinrichtungen verfügbar. Die Krankenhäuser sind in einem besseren Zustand als in den Nachbarrepubliken, da viele vor nicht allzu langer Zeit erbaut wurden (DIS 1.2015). Quellen: -Strichaufzählung BDA - Belgium Desk on Accessibility (31.3.2015): Accessibility of healthcare: Chechnya, Country Fact Sheet via MedCOI -Strichaufzählung DIS - Danish Immigration Service (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation - residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf, Zugriff 2.9.2019 1.4.
  2. Rückkehr Die Rückübernahme russischer Staatsangehöriger aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Rückübernahme. Der Rückübernahme geht, wenn die betroffene Person in Österreich über kein gültiges Reisedokument verfügt, ein Identifizierungsverfahren durch die russischen Behörden voraus. Wird dem Rücknahmeersuchen stattgegeben, wird für diese Person von der Russischen Botschaft in Wien ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Wenn die zu übernehmende Person im Besitz eines gültigen Reisedokuments ist, muss kein Rücknahmeersuchen gestellt werden. Bei Ankunft in der Russischen Föderation mussten sich bislang alle Rückkehrer beim Föderalen Migrationsdienst (FMS) ihres beabsichtigten Wohnortes registrieren. Dies gilt generell für alle russische Staatsangehörige, wenn sie innerhalb von Russland ihren Wohnort wechseln. 2016 wurde der FMS allerdings aufgelöst und die entsprechenden Kompetenzen in das Innenministerium verlagert. Die Zusammenarbeit zwischen föderalen und regionalen Behörden bei der innerstaatlichen Migration scheint verbesserungsfähig. Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach dem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, wird die ausschreibende Stelle über die Überstellung informiert und diese Person kann, falls ein Haftbefehl aufrecht ist, in Untersuchungshaft genommen werden (ÖB Moskau 12.2018). Zur allgemeinen Situation von Rückkehrern, insbesondere im Nordkaukasus, kann festgestellt werden, dass sie vor allem vor wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen stehen. Dies betrifft vor allem die im Vergleich zum Rest Russlands großen wirtschaftlichen Probleme sowie die damit einhergehende Arbeitslosigkeit im Nordkaukasus. Hinzu kommen bürokratische Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Dokumenten, die oft nur mit Hilfe von Schmiergeldzahlungen überwunden werden können. Die wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen betreffen weite Teile der russischen Bevölkerung und können somit nicht als spezifisches Problem von Rückkehrern bezeichnet werden. Besondere Herausforderungen ergeben sich für Frauen aus dem Nordkaukasus, zu deren Bewältigung zivilgesellschaftliche Initiativen unterstützend tätig sind. Eine allgemeine Aussage über die Gefährdungslage von Rückkehrern in Bezug auf mögliche politische Verfolgung durch die russischen bzw. die nordkaukasischen Behörden kann nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall abhängt. Aus informierten Kreisen mit direktem Praxisbezug war zu erfahren, dass Rückkehrer gewöhnlich nicht mit Diskriminierung seitens der Behörden konfrontiert sind (ÖB Moskau 12.2018). Es besteht keine allgemeine Gefährdung für die körperliche Unversehrtheit von Rückkehrern in den Nordkaukasus. Vereinzelt gibt es Fälle von Tschetschenen, die im Ausland einen negativen Asylbescheid erhalten haben, in ihre Heimat zurückgekehrt sind und nach ihrer Ankunft unrechtmäßig verfolgt worden sind. Das unabhängige Informationsportal Caucasian Knot schreibt in einem Bericht vom April 2016 von einigen wenigen Fällen, in denen Tschetschenen, denen im Ausland kein Asyl gewährt worden ist, nach ihrer Abschiebung drangsaliert worden wären (ÖB Moskau 12.2018). Die Stellung eines Asylantrags im Ausland führt aber nicht prinzipiell zu einer Verfolgung. Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. Russische Menschenrechtsorganisationen berichten von häufig willkürlichem Vorgehen der Polizei gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden weiterhin statt (AA 13.2.2019). Rückkehrende werden grundsätzlich nicht als eigene Kategorie oder schutzbedürftige Gruppe aufgefasst. Folglich gibt es keine individuelle Unterstützung durch den russischen Staat. Rückkehrende haben aber wie alle anderen russischen StaatsbürgerInnen Anspruch auf Teilhabe am Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Rentensystem, solange sie die jeweiligen Bedingungen erfüllen. Es gibt auch finanzielle und administrative Unterstützung bei Existenzgründungen. Beispielsweise können Mikrokredite für Kleinunternehmen bei Banken beantragt werden. Einige Regionen bieten über ein Auswahlverfahren spezielle Zuschüsse zur Förderung von Unternehmensgründungen an (IOM 2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf, Zugriff 7.8.2019 -Strichaufzählung IOM - International Organisation of Migration
(2018): Länderinformationsblatt Russische Föderation, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698619/18364377/Russland_%2D_Country_Fact_Sheet_2018%2C_deutsch.pdf?nodeid=20101366&vernum=-2, Zugriff 7.8.2019 -Strichaufzählung ÖB Moskau (12.2018): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2001768/RUSS_%C3%96B_Bericht_2018_12.pdf, Zugriff 7.8.2019 1.
  1. Zur Situation der BF im Falle einer Rückkehr Den BF ist die Rückkehr in die Russische Föderation - etwa in den Heimatort Gendergen - zumutbar. Im Falle einer Rückkehr würden sie in keine existenzgefährdende Notlage geraten bzw. es würde ihnen nicht die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen werden. Sie laufen nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose Situation zu geraten. Im Falle einer Abschiebung in den Herkunftsstaat sind die BF nicht in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht. Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr ausschließen, konnten nicht festgestellt werden. 1.
  2. Zur Situation der BF in Österreich Die BF1 ist am 20.12.2017 mit einem polnischen Schengenvisum legal in Österreich eingereist und stellte am 19.11.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die BF1 bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung und geht keinem Erwerb nach. Die BF1 spricht nicht Deutsch, hat bislang keinen Deutschkurs besucht und ist auch für keinen Deutschkurs angemeldet. Sie besucht auch keine sonstigen Kurse oder Ausbildungen. Die BF1 hat im April 2017 nach traditionell-muslimischem Ritus den damals asylberechtigten XXXX in Tschetschenien geheiratet. Ein gemeinsamer Haushalt in Österreich besteht spätestens seit 20.11.
  3. Der gemeinsame Sohn, BF2, wurde am 14.12.2018 in Graz geboren. Ebenso im gemeinsamen Haushalt leben die beiden Kinder des Lebensgefährten der BF1 aus einer früheren Beziehung, wobei die BF1 nicht obsorgeberechtigt ist. Darüber hinaus verfügt die BF1 über keine weiteren, familiären oder sonstig verwandtschaftlichen bzw. familienähnliche, sozialen Bindungen im Bundesgebiet.Die BF1 hat im April 2017 nach traditionell-muslimischem Ritus den damals asylberechtigten römisch 40 in Tschetschenien geheiratet. Ein gemeinsamer Haushalt in Österreich besteht spätestens seit 20.11.
  4. Der gemeinsame Sohn, BF2, wurde am 14.12.2018 in Graz geboren. Ebenso im gemeinsamen Haushalt leben die beiden Kinder des Lebensgefährten der BF1 aus einer früheren Beziehung, wobei die BF1 nicht obsorgeberechtigt ist. Darüber hinaus verfügt die BF1 über keine weiteren, familiären oder sonstig verwandtschaftlichen bzw. familienähnliche, sozialen Bindungen im Bundesgebiet. Die BF1 hat keine ehrenamtlichen Tätigkeiten ausgeübt und ist nicht Mitglied in einem Verein, einer religiösen Gruppe oder einer sonstigen Organisation. Der BF2 hat keine über die eigenen Eltern hinausgehenden Bindungen in Österreich. Es bestehen keine weiteren, substantiellen Anknüpfungspunkte im Bereich des Privatlebens in Österreich.
  5. Beweiswürdigung: 2.
  6. Zur Person der BF1 2.1.
  7. Die Identität konnte aufgrund der Vorlage eines russischen Auslandsreisepasses, der im Zuge einer kriminaltechnischen Untersuchung als echt qualifiziert wurde, festgestellt werden. 2.1.
  8. Die Feststellungen zur Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit der BF1 sowie ihrer tschetschenischen Herkunft gründen sich auf ihren insoweit glaubhaften Angaben in den bisherigen Befragungen sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG bzw. ihren Kenntnissen der russischen und tschetschenischen Sprachen. Die Feststellungen über ihren Schulbesuch und ihre abgebrochene Schneiderausbildung ergeben sich ebenso aus ihren glaubhaften Angaben. Die Feststellung über das Fehlen von Deutschkenntnissen ergibt sich aus ihrem Unvermögen, sich in der mündlichen Verhandlung auf Deutsch zu verständigen, und ihrer entsprechenden Aussage, Deutsch nicht zu verstehen und keine Kurse zu besuchen. 2.1.
  9. Die Feststellungen zum Geburts- und Wohnort, sowie zum Ableben des Vaters und zum Aufenthalt der Mutter, Geschwister und Verwandten sowie ihres Kindes aus einer früheren Ehe stützen sich auf die glaubhaften Angaben der BF
  10. 2.1.
  11. Nicht glaubhaft war die Angabe der BF1, nur mit ihrer Mutter und gelegentlich ihren Schwestern in Kontakt zu stehen (Niederschrift der mündlichen Verhandlung (in der Folge: NSV) S. 6). Dies folgt aus der Unglaubwürdigkeit ihres Fluchtgrundes (s. Punkt 2.3.), weshalb kein Grund ersichtlich ist, dass kein Kontakt mit den Brüdern bestünde. 2.1.
  12. Dass die BF1 im April 2017 in Tschetschenien traditionell-muslimisch geheiratet hat, ergibt sich aus ihren glaubhaften Angaben (NSV S. 8 und 10). Dass ihr Lebensgefährte zu jenem Zeitpunkt noch asylberechtigt war und nunmehr über ein Daueraufenthaltsrecht gem. § 45 NAG verfügt, folgt aus einer Abfrage des Zentralen Fremdenregisters. Die Feststellung, dass der BF2 der gemeinsame Sohn der BF1 und ihres Lebensgefährten ist und die BF1 erneut schwanger ist, folgt aus der vorgelegten Geburtsurkunde (AS 3 des BF2) und dem vorgelegten Mutter-Kind-Pass (AS 486ff).2.1.
  13. Dass die BF1 im April 2017 in Tschetschenien traditionell-muslimisch geheiratet hat, ergibt sich aus ihren glaubhaften Angaben (NSV S. 8 und 10). Dass ihr Lebensgefährte zu jenem Zeitpunkt noch asylberechtigt war und nunmehr über ein Daueraufenthaltsrecht gem. Paragraph 45, NAG verfügt, folgt aus einer Abfrage des Zentralen Fremdenregisters. Die Feststellung, dass der BF2 der gemeinsame Sohn der BF1 und ihres Lebensgefährten ist und die BF1 erneut schwanger ist, folgt aus der vorgelegten Geburtsurkunde (AS 3 des BF2) und dem vorgelegten Mutter-Kind-Pass (AS 486ff). 2.1.
  14. Die Feststellung über die legale Einreise am 20.12.2017 ergibt sich aus einer Zusammenschau der Angaben der BF1 und des vorgelegten und kriminaltechnisch geprüften Auslandsreisepasses. In der Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die BF1 an, am 17.12.2017 ihren Wohnort verlassen zu haben und am 18.12.2017 ihren Herkunftsstaat Richtung Polen verlassen zu haben. Sie sei in Polen auf Durchreise gewesen und habe sich einen Tag lang dort aufgehalten (AS 15f). Zwar gab die BF1 in dieser Erstbefragung noch an, illegal zu gereist zu sein und sich versteckt zu haben (AS 15, 19), doch ging sie davon in der Einvernahme durch das BFA ab und gab nun zu Protokoll, legal gereist zu sein, wobei sie am 20.12.2017 in Österreich angekommen sei (AS 228). Laut kriminaltechnischer Untersuchung des Auslandsreisepasses der BF1 wurden behördliche Eintragungen im Pass abgeändert, da versucht wurde, eine Visavignette - wenn auch offenkundig äußerst unprofessionell - zu entfernen. Weiterhin im Pass sichtbar waren ein Antragsstempel der polnischen Botschaft in Moskau vom 29.11.2017, ein Teilabdruck eines Rundstempels und ein entsprechender Grenzkontrollstempelabdruck aus Polen, auf dem das Einreisedatum 19.12.2017 am Grenzübergang Slawatyce (Grenzübergang Polen-Weißrussland) vermerkt wurde (AS 430 und 432). Obwohl eine VIS-Anfrage kein entsprechendes Ergebnis erbrachte (AS 430), ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die BF1 am 19.12.2017 mit einem polnischen Schengenvisum zunächst in Polen und am Folgetag in Österreich legal einreiste. Die Feststellung, dass die BF1 nach Ablauf des Visums bis zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz illegal im Bundesgebiet aufhältig war, folgt aus den Angaben der BF1 und einer Abfrage des Zentralen Fremdenregisters. 2.1.
  15. Dass die BF1 an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten leidet, stützt sich auf die glaubhaften Angaben der BF (NSV S. 3). 2.1.
  16. Die Feststellung, dass die BF1 strafgerichtlich unbescholten ist, beruht auf einem aktuellen Strafregisterauszug. 2.
  17. Zur Person des BF2 Die Identität des BF2 steht aufgrund der österreichischen Geburtsurkunde fest (AS 3 des BF2). Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den vorliegenden, unbestrittenen Verwaltungsakten. 2.
  18. Zum Fluchtvorbringen 2.3.
  19. Das Vorbringen der BF1, dass ihr in Tschetschenien eine Zwangsverheiratung gedroht habe und sie infolge dessen von Familienangehörigen sowie dem Mann, mit dem sie verheiratet habe werden sollen, bedroht worden sei, ist nicht glaubhaft. Dies aus folgenden Gründen. 2.3.
  20. Zunächst war das Vorbringen der BF1 über das gesamte Verfahren hinweg lediglich vage und oberflächlich. Die BF1 brachte zu keinem Zeitpunkt Details oder zumindest etwas detaillierte Geschehensabläufe vor, sondern beschränkte sich auf einen ausgesprochen groben - und zudem äußerst widersprüchlichen (s. unten) - Handlungsablauf. In der freien Erzählung ihres Fluchtvorbringens brachte die BF1 sowohl in der Einvernahme durch das BFA am 15.01.2019 als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 14.01.2020 lediglich ein paar wenige Sätze vor (AS 232; NSV S. 6f). Nebensächlichkeiten, Gedankengänge, Gespräche, Emotionen oder ähnliches verschwieg die BF1 zur Gänze, wären aber im Falle eines wahren Sachverhaltes zu erwarten gewesen. Lediglich, dies aber umso unverständlicher, in der mündlichen Verhandlung am 14.01.2020 lachte die BF1, als sie den Wortlaut einer Drohnachricht ihres Bruders vorbrachte (NSV S. 5). 2.3.
  21. Ebenso war das Vorbringen der BF1 widersprüchlich. 2.3.3.
  22. Die BF1 war schon nicht in der Lage, eine konsistente Chronologie zu wahren. Dies betrifft zum einen ihren Lebensgefährten. So gab sie in der Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 19.11.2018 an, ihren nunmehrigen Lebensgefährten 2016 kennengelernt zu haben (AS 19). Dies wiederholte die BF1 ebenso in der Einvernahme am 15.01.2019 (AS 232). In der mündlichen Verhandlung hingegen brachte die BF1 dreimalig vor, ihren nunmehrigen Lebensgefährten erst "2017", bzw. "Anfang 2017" bzw. "im März 2017" kennengelernt zu haben (NSV S. 7). Zum anderen betrifft dies auch den Mann namens XXXX , mit dem sie zwangsverheiratet habe werden sollen. Die BF1 gab in der Einvernahme vom 15.01.2019 zu Protokoll, diesen Mann Ende 2015 kennengelernt zu haben (AS 233f). In der mündlichen Verhandlung hingegen sagte die BF1 aus, diesen Mann "2016" bzw. vermutlich "Ende des Jahres 2016" kennengelernt zu haben. Auf Vorhalt ihrer Angaben in der Einvernahme vom 15.01.2019 relativierte die BF1, dass sie "wahrscheinlich" den Mann "Ende 2015, Anfang 2016" kennengelernt habe (NSV S. 7), worin jedoch lediglich eine Schutzbehauptung zu sehen war, zumal sie ihre Angaben später in der Verhandlung nochmals erheblich abänderte, indem sie auf Vorhalt, weshalb dieser Mann eine geschiedene Frau heiraten habe wollen, unvermittelt angab, dass dieser sie schon heiraten habe wollen, bevor sie das erste Mal - im Jahr 2007 mit einem anderen Mann (AS 19) - verheiratet gewesen sei, sie ihn jedoch nicht geliebt habe (NSV S. 9). Dies würde jedoch implizieren, dass die BF1 diesen Mann nicht erst 2015 oder 2016 kennenlernte, sondern mindestens rund zehn Jahre zuvor.Zum anderen betrifft dies auch den Mann namens römisch 40 , mit dem sie zwangsverheiratet habe werden sollen. Die BF1 gab in der Einvernahme vom 15.01.2019 zu Protokoll, diesen Mann Ende 2015 kennengelernt zu haben (AS 233f). In der mündlichen Verhandlung hingegen sagte die BF1 aus, diesen Mann "2016" bzw. vermutlich "Ende des Jahres 2016" kennengelernt zu haben. Auf Vorhalt ihrer Angaben in der Einvernahme vom 15.01.2019 relativierte die BF1, dass sie "wahrscheinlich" den Mann "Ende 2015, Anfang 2016" kennengelernt habe (NSV S. 7), worin jedoch lediglich eine Schutzbehauptung zu sehen war, zumal sie ihre Angaben später in der Verhandlung nochmals erheblich abänderte, indem sie auf Vorhalt, weshalb dieser Mann eine geschiedene Frau heiraten habe wollen, unvermittelt angab, dass dieser sie schon heiraten habe wollen, bevor sie das erste Mal - im Jahr 2007 mit einem anderen Mann (AS 19) - verheiratet gewesen sei, sie ihn jedoch nicht geliebt habe (NSV S. 9). Dies würde jedoch implizieren, dass die BF1 diesen Mann nicht erst 2015 oder 2016 kennenlernte, sondern mindestens rund zehn Jahre zuvor. Schließlich betrifft dies auch die gegen die BF1 ausgesprochenen Drohungen. In der Einvernahme am 15.01.2019 gab die BF1 an, dass jener XXXX ihr im Dezember 2017 gesagt habe, dass er sie entführen und umbringen werde, korrigierte dies jedoch unmittelbar darauf auf Juli 2016; dies sei das letzte Mal gewesen (AS 233). Im Widerspruch dazu gab die BF1 kurz darauf jedoch an, diesen Mann Ende 2015 kennengelernt zu haben, nach ca. drei Monaten erstmals bedroht worden zu sein und bis Oktober 2017 von ihm belästigt worden zu sein (AS 233). Im erneuten Widerspruch dazu brachte die BF1 wenig später an, am 09.05.2016 erstmals und ihm Juli 2016 zum zweiten Mal bedroht worden zu sein. Danach habe der Mann ihr Briefe geschickt und seien seine Verwandten immer wieder gekommen (AS 234). In der mündlichen Verhandlung widersprach sich die BF1 insoweit nochmals, da sie angab, dass ihr nunmehriger Lebensgefährte bereits im April 2016 wegen der drohenden Zwangsverheiratung der BF1 mit jenem anderen Mann nach Tschetschenien gekommen sei (NSV S. 10). Letztlich widersprach sie BF1 somit zu sämtlichen Zeitangaben über diese behaupteten Bedrohungen.Schließlich betrifft dies auch die gegen die BF1 ausgesprochenen Drohungen. In der Einvernahme am 15.01.2019 gab die BF1 an, dass jener römisch 40 ihr im Dezember 2017 gesagt habe, dass er sie entführen und umbringen werde, korrigierte dies jedoch unmittelbar darauf auf Juli 2016; dies sei das letzte Mal gewesen (AS 233). Im Widerspruch dazu gab die BF1 kurz darauf jedoch an, diesen Mann Ende 2015 kennengelernt zu haben, nach ca. drei Monaten erstmals bedroht worden zu sein und bis Oktober 2017 von ihm belästigt worden zu sein (AS 233). Im erneuten Widerspruch dazu brachte die BF1 wenig später an, am 09.05.2016 erstmals und ihm Juli 2016 zum zweiten Mal bedroht worden zu sein. Danach habe der Mann ihr Briefe geschickt und seien seine Verwandten immer wieder gekommen (AS 234). In der mündlichen Verhandlung widersprach sich die BF1 insoweit nochmals, da sie angab, dass ihr nunmehriger Lebensgefährte bereits im April 2016 wegen der drohenden Zwangsverheiratung der BF1 mit jenem anderen Mann nach Tschetschenien gekommen sei (NSV S. 10). Letztlich widersprach sie BF1 somit zu sämtlichen Zeitangaben über diese behaupteten Bedrohungen. 2.3.3.
  23. Weiters machte die BF1 widersprüchliche Angaben dazu, von wem sie verfolgt werde. In der Erstbefragung brachte die BF1 noch vor, dass ihre Eltern sie im Jahr 2016 zwangsverheiraten hätten wollen. (AS 19). Ebenso gab die BF1 in der Erstbefragung aber an, dass nur ihre Mutter zu ihr gehalten habe und ihr bei der Flucht geholfen habe (AS 19). Da die BF1 jedoch in der Einvernahme vom 15.01.2019 vorbrachte, dass ihr Vater bereits kurz nach ihrer Geburt verstorben sei (AS 231), wäre ihre Mutter der einzig verbliebene Elternteil. Es ist somit grob widersprüchlich, dass ihre Mutter sie einerseits zwangsverheiraten habe wollen, andererseits aber zur BF1 gehalten und ihr bei der Flucht geholfen habe. Ebenso brachte die BF1 in der Erstbefragung vor, dass sie im Falle einer Rückkehr befürchte, von ihren Brüdern umgebracht zu werden (AS 21). In der Einvernahme vom 15.01.2019 gab die BF1 weiters an, drei Brüder zu haben (AS 231), wobei sie mit ihrer Mutter und ihrem Bruder Selimkhan im gemeinsamen Haushalt gelebt habe (AS 232). Ihr Bruder Arbi habe sie zwangsverheiraten wollen (AS 233ff). Auch in der mündlichen Verhandlung sprach die BF1 (nur) vom Bruder Arbi, der sie verheiraten habe wollen (NSV S. 6f). Auch gab die BF1 in der mündlichen Verhandlung an, dass ihre älteren Verwandten in die Ehe mit ihrem nunmehrigen Lebensgefährten eingewilligt hätten und nur ihr Bruder Arbi dagegen gewesen sei (NSV S. 8). Dies steht jedoch im Widerspruch zum Vorbringen der BF1 in der Erstbefragung, nicht nur von einem Bruder, sondern von ihren Brüdern (d.h. offensichtlich allen drei Brüdern) bedroht zu werden und dass ihre gesamte Familie gegen sie gewesen sei (AS 19), zumal diesfalls der im gemeinsamen Haushalt lebende Bruder wohl die Ausreise der BF1 verhindert hätte. In der Erstbefragung führte die BF1 aus, dass ihre ganze Familie gegen sie gewesen sei (AS 19). In der mündlichen Verhandlung gab die BF1 aber an, dass die Verwandten ihres nunmehrigen Lebensgefährten zu ihrer Familie gekommen seien, um ihre Hand angehalten hätten und die Verwandtschaft der BF1 eingewilligt habe (NSV S. 8). Dass ihre gesamte Familie mit dieser traditionellen Eheschließung nicht einverstanden gewesen sei, gleichzeitig aber die Zustimmung dazu erteilt habe, ist jedoch ebenso ein gravierender Widerspruch. 2.3.3.
  24. Sodann widersprach sich die BF1 dazu, wie sie den Mann namens XXXX kennengelernt habe.2.3.3.
  25. Sodann widersprach sich die BF1 dazu, wie sie den Mann namens römisch 40 kennengelernt habe. In der Einvernahme am 15.01.2019 führte die BF1 aus, dass sie jenen Mann in ihrem Heimatort erstmals in einem Lebensmittelgeschäft getroffen habe. Er habe sie nach ihrer Telefonnummer gefragt. Sie habe ihm ihre Nummer gegeben, er habe ihren Einkauf bezahlt, danach seien sie telefonisch in Kontakt gestanden (AS 233f). In der mündlichen Verhandlung hingegen brachte die BF1 vor, jenen Mann kennengelernt zu haben, indem er sie angerufen habe. Danach habe sie ihn in einem Geschäft getroffen (NSV S. 7). Die BF1 kehrte somit die Geschehnisse um. Zwar gab sie, in der mündlichen Verhandlung nochmals dazu befragt, an, dass er sie angerufen habe, sie sodann aber die Telefonnummer gewechselt habe, da sie keinen Kontakt wollen habe, und sie ihn danach zufällig in einem Geschäft getroffen habe, wo sie ihm ihre neue Telefonnummer gegeben habe, da er sie sonst nicht nach Haus gelassen hätte (NSV S. 8), jedoch steht gerade letzterer Teil weiterhin im Widerspruch zum Vorbringen der BF1 in der Einvernahme. Dieses Vorbringen in der mündlichen Verhandlung impliziert zudem, dass die BF1 von Anfang nicht an einem Kontakt mit jenem Mann interessiert gewesen wäre, wohingegen sie aber in der Einvernahme vom 15.01.2019 angab, zunächst an ihm Gefallen gefunden zu haben (AS 234). Darüber hinaus gab die BF1 zu einem späteren Zeitpunkt in der mündlichen Verhandlung nochmals konträr an, dass jener Mann sie schon vor ihrer ersten Eheschließung im Jahr 2007 heiraten habe wollen, sie ihn jedoch nicht geliebt habe (NSV S. 9), was aber offenkundig impliziert, dass die BF1 ihn schon damals kennengelernt habe. 2.3.3.
  26. Ebenso widersprach sich die BF1 zum Grund der Verfolgung durch ihren Bruder. In der Einvernahme vom 15.01.2019 brachte die BF1 vor, dass ihr Bruder für die Heirat mit jenem Mann gewesen sei, weil er aus dem gleichen Dorf komme und weil der Bruder "müde" gewesen sei, weil ständig die Verwandten des Mannes zu ihm gekommen seien. Deshalb habe ihr Bruder wollen, dass die BF1 ihn "einfach heirate" (AS 234). In der mündlichen Verhandlung hingegen gab die BF1 an, dass dieser Mann ein Freund ihres Bruders gewesen sei (NSV S. 6). Während die BF1 somit in der Einvernahme noch eine Zermürbung des Bruders durch die Verwandtschaft jenes Mannes als Grund vorbrachte, führte sie in der mündlichen Verhandlung eine persönliche Beziehung zwischen ihrem Bruder und jenem Mann an. 2.3.3.
  27. Schließlich widersprach sich die BF1 zu den in Tschetschenien von ihrem Bruder erlittenen Repressalien. In der mündlichen Verhandlung gab die BF1 zu Protokoll, dass ihr Bruder ihr das Leben zur Hölle gemacht habe, da er unbedingt gewollt habe, dass sie jenen Mann heirate. Die BF1 sei zu Hause wie eine Sklavin gewesen. Ihr Bruder habe ihr nicht erlaubt, eine Ausbildung zu absolvieren oder weiter zur Schule zu gehen (NSV S. 8). Dieses Vorbringen, aufgrund des Bruders zu Hause wie eine Sklavin gelebt zu haben, steht jedoch zum einen im Widerspruch zum Vorbringen der BF1 in der Einvernahme vom 15.01.2019, wonach dieser Bruder nicht mit der BF1 im gemeinsamen Haushalt gelebt habe (AS 232) und sie auch in jener Zeit immer wieder mit dem Auto unterwegs gewesen sei (AS 234). Zum anderen brachte die BF1 zwar sowohl in der Einvernahme als auch in der mündlichen Verhandlung vor, eine Berufsausbildung nicht abgeschlossen zu haben, führte aber jeweils nicht aus, dass ihr Bruder sie dazu gezwungen hätte, die Ausbildung abzubrechen (AS 229; NSV S. 5). Die im Jahr 1990 geborene BF1 wird zudem um das Jahr 2006 herum ihre zehnjährige Schulbildung abgeschlossen haben, sodass insoweit auch jeglicher zeitliche Zusammenhang zur drohenden Zwangsverheiratung mit jenem Mann fehlt. 2.3.
  28. Das Vorbringen der BF1 war aber auch nicht nachvollziehbar. 2.3.4.
  29. Zunächst ist das Verhalten des Mannes namens XXXX nicht nachvollziehbar.2.3.4.
  30. Zunächst ist das Verhalten des Mannes namens römisch 40 nicht nachvollziehbar. Dieser habe die BF1 bereits vor ihrer ersten Ehe heiraten wollen (NSV S. 9). Diese erste Ehe sei im Jahr 2007 geschlossen und im Jahr 2010 geschieden worden (AS 19). Jener XXXX trat Ende 2015 - d.h. viele Jahre später - wieder in Erscheinung, da er die BF1 (weiterhin) heiraten habe wollen (AS 233f). Jener Mann sei bislang unverheiratet (NSV S. 9). Es ist nicht nachvollziehbar, dass dieserDieser habe die BF1 bereits vor ihrer ersten Ehe heiraten wollen (NSV S. 9). Diese erste Ehe sei im Jahr 2007 geschlossen und im Jahr 2010 geschieden worden (AS 19). Jener römisch 40 trat Ende 2015 - d.h. viele Jahre später - wieder in Erscheinung, da er die BF1 (weiterhin) heiraten habe wollen (AS 233f). Jener Mann sei bislang unverheiratet (NSV S. 9). Es ist nicht nachvollziehbar, dass dieser -Strichaufzählung etwa 30-jährige (AS 233) - Mann sich über mehr als 13 Jahre nur für die BF1 interessieren würde, die zudem in der Zwischenzeit zweimal andere Männer heiratete und in einen anderen Staat ausreiste. Selbst lediglich von 2015 aus gerechnet würde es sich um einen ausgesprochen langen Zeitraum handeln. Ebenso ist nicht nachvollziehbar, weshalb dieser Mann der BF1 mit dem Tod drohen würde (AS 233), wenn er sie doch eigentlich - wenn auch zwangsweise -Strichaufzählung heiraten habe wollen. Darüber hinaus gab die BF1 selbst an, dass ihre Verwandtschaft in die Ehe mit ihrem nunmehrigen Lebensgefährten eingewilligt habe (NSV S. 8). Zwar sei ihr Bruder für eine Ehe mit jenem XXXX gewesen, jedoch habe das Wort der älteren Verwandten mehr Gewicht gehabt (NSV S. 9). Da es sich somit um eine ordnungsgemäß nach dem traditionellen Gewohnheitsrecht und entsprechend dem muslimischen Ritus geschlossene Ehe handelte, ist umso weniger nachvollziehbar, weshalb jener andere Mann es als "Schande" ansehen würde (NSV S. 9), dass die BF1 nicht ihn geheiratet habe, zumal es damit keine Grundlage für Rachehandlungen gäbe.Darüber hinaus gab die BF1 selbst an, dass ihre Verwandtschaft in die Ehe mit ihrem nunmehrigen Lebensgefährten eingewilligt habe (NSV S. 8). Zwar sei ihr Bruder für eine Ehe mit jenem römisch 40 gewesen, jedoch habe das Wort der älteren Verwandten mehr Gewicht gehabt (NSV S. 9). Da es sich somit um eine ordnungsgemäß nach dem traditionellen Gewohnheitsrecht und entsprechend dem muslimischen Ritus geschlossene Ehe handelte, ist umso weniger nachvollziehbar, weshalb jener andere Mann es als "Schande" ansehen würde (NSV S. 9), dass die BF1 nicht ihn geheiratet habe, zumal es damit keine Grundlage für Rachehandlungen gäbe. 2.3.4.
  31. Gleichfalls ist das Verhalten des Bruders der BF1 nicht nachvollziehbar. So brachte die BF1 schon kein nachvollziehbares Motiv für eine Bedrohung durch den Bruder vor. Folgt man den Angaben der BF1 in der Einvernahme vom 15.01.2019, so war ihr Bruder lediglich aus Zermürbung für eine Eheschließung mit jenem Mann (AS 234). Dies lässt jedoch nicht nachvollziehen, weshalb der Bruder die BF1 - erst Recht nach der Eheschließung mit ihrem nunmehrigen Lebensgefährten - derart bedrohen würde, da der Bruder kein tiefgreifendes Interesse daran haben konnte, dass die BF1 gerade jenen Mann - und nicht einen anderen - heiratet. Aber auch wenn man das Vorbringen der BF1 in der mündlichen Verhandlung, dass jener Mann ein Freund des Bruders gewesen sei, zugrunde legt (NSV S. 6), ist zwar womöglich eine gewisse Druckausübung nachzuvollziehen, aber nicht in der von der BF1 vorgebrachten Art. Eine weitere Bedrohung durch den Bruder ist auch in diesem Fall gerade nach der legitimen und rechtmäßigen Eheschließung der BF1 mit ihrem nunmehrigen Lebensgefährten (s. oben), umso weniger nachvollziehbar. Auch brachte die BF1 keine Interessenlage vor, weshalb ihr Bruder selbst mit Drohungen durch seinen Freund, die bis zur Entführung und Ermordung der BF1 reichen würden (AS 233), einverstanden gewesen wäre.Aber auch wenn man das Vorbringen der BF1 in der mündlichen Verhandlung, dass jener Mann ein Freund des Bruders gewesen sei, zugrunde legt (NSV S. 6), ist zwar womöglich eine gewisse Druckausübung nachzuvollziehen, aber nicht in der von der BF1 vorgebrachten "Art". Eine weitere Bedrohung durch den Bruder ist auch in diesem Fall gerade nach der legitimen und rechtmäßigen Eheschließung der BF1 mit ihrem nunmehrigen Lebensgefährten (s. oben), umso weniger nachvollziehbar. Auch brachte die BF1 keine Interessenlage vor, weshalb ihr Bruder selbst mit Drohungen durch seinen Freund, die bis zur Entführung und Ermordung der BF1 reichen würden (AS 233), einverstanden gewesen wäre. 2.3.4.
  32. Schließlich ist das Verhalten der BF1 selbst nicht nachvollziehbar. So habe die BF1 bereits im April 2017 ihren nunmehrigen Lebensgefährten geheiratet (NSV S. 8), ist aber erst rund acht Monate später im Dezember 2017 ausgereist (AS 15). Ebenso stellte die BF1 erst fast ein Jahr nach der Einreise im November 2018 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieses lange Zuwarten sowohl mit der Ausreise als auch mit der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz spricht nicht für eine tatsächliche unmittelbare Bedrohung. Die Rechtfertigung der BF1 in der mündlichen Verhandlung, nicht schon früher einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt zu haben, da sie Angst vor einer Abschiebung gehabt habe (NSV S. 9), ist angesichts des illegalen Aufenthalts der BF1 keineswegs nachvollziehbar. 2.3.
  33. Gesamt betrachtet waren die vorgebrachten Vorfälle und Bedrohungen nicht glaubhaft. In Anbetracht des Verhaltens der BF1 war vielmehr davon auszugehen, dass es sich bei dem vorgebrachten Fluchtgrund um ein reines Konstrukt handelte, zumal die BF1 in der Erstbefragung angab, bereits 2016, als sie ihren nunmehrigen Lebensgefährten kennengelernt habe, den Ausreiseentschluss gefasst zu haben (AS 15). Das erkennende Gericht geht davon aus, dass die BF1 ihren zu jenem Zeitpunkt noch asylberechtigten Lebensgefährten in Tschetschenien traditionell heiratete, anschließend mit einem Schengenvisum in das Bundesgebiet einreiste und bewusst erst kurz vor der Geburt des BF2 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Folgend den asylrechtlichen Normen wäre damit nämlich dem BF2 im Familienverfahren der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen gewesen und infolge dessen eine Rückkehrentscheidung gegen die BF1 mit hoher Wahrscheinlichkeit unzulässig geworden, wodurch die BF1 unter Umgehung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) ihren Aufenthalt im Bundesgebiet legalisiert hätte, wozu es jedoch wohlgemerkt durch die zwischenzeitlich vom BFA vorgenommene Aberkennung des Status des Asylberechtigten des Lebensgefährten der BF1 nicht kam. Dies wird weiter gestützt durch die in der Beschwerde vom 15.11.2019 vorgelegten Lohnzettel des Lebensgefährten der BF1 (AS 497f), aus denen ersichtlich ist, dass dieser nicht über die finanziellen Mittel verfügte, um eine Familienzusammenführung gem. § 46 Abs 1 lit c NAG durchführen zu können. Da es aber gleichzeitig lebensfremd wäre, anzunehmen, dass der nunmehrige Lebensgefährte der BF1 diese in Tschetschenien heiraten würde, wenn nicht ein gemeinsames Familienleben auch geplant wäre, bestärkt dies nur die Umgehungsabsicht der BF1.2.3.
  34. Gesamt betrachtet waren die vorgebrachten Vorfälle und Bedrohungen nicht glaubhaft. In Anbetracht des Verhaltens der BF1 war vielmehr davon auszugehen, dass es sich bei dem vorgebrachten Fluchtgrund um ein reines Konstrukt handelte, zumal die BF1 in der Erstbefragung angab, bereits 2016, als sie ihren nunmehrigen Lebensgefährten kennengelernt habe, den Ausreiseentschluss gefasst zu haben (AS 15). Das erkennende Gericht geht davon aus, dass die BF1 ihren zu jenem Zeitpunkt noch asylberechtigten Lebensgefährten in Tschetschenien traditionell heiratete, anschließend mit einem Schengenvisum in das Bundesgebiet einreiste und bewusst erst kurz vor der Geburt des BF2 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Folgend den asylrechtlichen Normen wäre damit nämlich dem BF2 im Familienverfahren der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen gewesen und infolge dessen eine Rückkehrentscheidung gegen die BF1 mit hoher Wahrscheinlichkeit unzulässig geworden, wodurch die BF1 unter Umgehung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) ihren Aufenthalt im Bundesgebiet legalisiert hätte, wozu es jedoch wohlgemerkt durch die zwischenzeitlich vom BFA vorgenommene Aberkennung des Status des Asylberechtigten des Lebensgefährten der BF1 nicht kam. Dies wird weiter gestützt durch die in der Beschwerde vom 15.11.2019 vorgelegten Lohnzettel des Lebensgefährten der BF1 (AS 497f), aus denen ersichtlich ist, dass dieser nicht über die finanziellen Mittel verfügte, um eine Familienzusammenführung gem. Paragraph 46, Absatz eins, Litera c, NAG durchführen zu können. Da es aber gleichzeitig lebensfremd wäre, anzunehmen, dass der nunmehrige Lebensgefährte der BF1 diese in Tschetschenien heiraten würde, wenn nicht ein gemeinsames Familienleben auch geplant wäre, bestärkt dies nur die Umgehungsabsicht der BF
  35. 2.3.
  36. Andere Fluchtgründe wurden von der BF1 weder im behördlichen Verfahren noch in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG vorgebracht und sind auch vor dem Hintergrund der ins Verfahren eingebrachten Länderberichte nicht hervorgekommen. 2.3.
  37. Für den BF2 wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht und sind ebenso vor dem Hintergrund der Länderberichte keine hervorgekommen. 2.
  38. Zu den Feststellungen der maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat ergeben sich aus dem im LIB wiedergegebenen und zitierten Länderberichten. Diese gründen sich auf den jeweils angeführten Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das BVwG kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, zumal ihnen nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Die konkret den Feststellungen zugrundeliegenden Quellen wurden unter II.1.
  39. zitiert.Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat ergeben sich aus dem im LIB wiedergegebenen und zitierten Länderberichten. Diese gründen sich auf den jeweils angeführten Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das BVwG kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, zumal ihnen nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Die konkret den Feststellungen zugrundeliegenden Quellen wurden unter römisch zwei.1.
  40. zitiert. 2.
  41. Zur Rückkehrsituation der BF 2.4.
  42. Die BF1 verfügt in Tschetschenien über ihre Mutter, drei Brüder und drei Schwestern (AS 13, NSV S. 6) sowie Verwandtschaft (AS 231, NSV S. 6). Die Verwandtschaft lebt ebenso im Heimatdorf Gendergen sowie in der Umgebung (NSV S. 6). Ebenso lebt Verwandtschaft ihres Lebensgefährten in Tschetschenien (AS 231). Die drei Brüder der BF1 gehen einer Arbeit nach (AS 231), ebenso hat ihr Lebensgefährte einen Job (NSV S. 12). Die BF1 hat bereits vor ihrer Ausreise bei ihrer Mutter gelebt und diese hat sich um sie gekümmert (AS 232, NSV S. 6). Es sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass die BF im Falle der Rückkehr auf dieses soziale Netz und die damit verbundene Unterkunft und finanzielle Hilfe nicht mehr zugreifen könnten, zumal die BF1 schon vor ihrer Ausreise von ihrer Mutter unterstützt wurde (AS 19 und 228) und ihre Verwandtschaft mit der traditionellen Eheschließung einverstanden war (NSV S. 8). Darüber hinaus verfügt die BF1 über Schulbildung (AS 11 und 229, NSV S. 5) und ist im erwerbsfähigen Alter, wobei etwa ihre Mutter sie bei der Erziehung der Kinder unterstützen könnte. 2.4.
  43. Dass im Falle einer Abschiebung in den Herkunftsstaat die BF in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wären, ist - zumal aufgrund der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens - anhand der Länderberichte nicht objektivierbar. 2.4.
  44. Sonstige außergewöhnliche Gründe, die einer Rückkehr entgegenstehen, hat die BF1 nicht angegeben und sind auch vor dem Hintergrund der zitierten Länderberichte nicht hervorkommen. 2.
  45. Zur Situation der BF in Österreich 2.5.
  46. Die Feststellungen über die Einreise und den Aufenthalt der BF1 im Bundesgebiet ergeben sich aus den unter Punkt 1.
  47. enthaltenen Feststellungen über die Person der BF1 und der damit verbundenen Beweiswürdigung unter Punkt 2.
  48. 2.5.
  49. Die Feststellung, dass die BF1 keine Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, ergibt sich aus einem eingeholten Grundversorgungsauszug. Die Feststellung, dass die BF1 im Bundesgebiet bislang keinem Erwerb nachging, ergibt sich aus ihrer Aussage in der mündlichen Verhandlung (NSV S. 13). 2.5.
  50. Die Feststellungen, dass die BF1 kein Deutsch spricht, bislang keinen Deutschkurs besucht hat, sich ebenso für keinen Deutschkurs angemeldet hat, und auch keine sonstigen Kurse oder Ausbildungen besucht, folgt aus ihren entsprechenden Aussagen in der mündlichen Verhandlung (NSV S. 12f). 2.5.
  51. Die Feststellung über die traditionell-muslimische Ehe der BF1 stützt sich auf ihre insoweit glaubhaften Angaben (AS 231; NSV S. 8 und 10). Die Feststellung, dass spätestens seit 20.11.2018 ein gemeinsamer Haushalt besteht, folgt aus einem Auszug des Melderegisters. Zwar gab die BF1 an, seit ihrer Einreise bei ihrem nunmehrigen Lebensgefährten gewohnt zu haben (AS 228), jedoch kann dies aufgrund des illegalen Aufenthalts der BF1 und des Unterlassens einer Meldung nicht weiter verifiziert werden. Die Feststellung über die Geburt des BF2 folgt aus der österreichischen Geburtsurkunde (AS 3 des BF2). Die Feststellung, dass zwei Kinder des Lebensgefährten der BF1 aus einer früheren Beziehung ebenso im gemeinsamen Haushalt leben, die BF1 jedoch nicht obsorgeberechtigt ist, ergibt sich aus den insoweit glaubhaften Aussagen der BF1 (AS 231; NSV S. 11f) und aus den mit der Beschwerde vorgelegten Obsorgeerklärungen, wonach die Eltern dieser beiden Kinder die gemeinsame Obsorge innehaben und die Kinder hauptsächlich im Haushalt des Vaters (dem Lebensgefährten der BF1) betreut werden (AS 490ff). Die Feststellung über das Fehlen sonstiger sozialer Bindungen ist ebenso Folge der insoweit glaubhaften Aussagen der BF1 in der mündlichen Verhandlung (NSV S. 12f). 2.5.
  52. Die Feststellung, dass die BF1 keinen ehrenamtlichen Tätigkeiten nachgeht und nicht Mitglied in einem Verein oder sonstigen Gruppen oder Organisationen ist, ist Folge ihrer Aussage in der mündlichen Verhandlung (NSV S. 13). 2.5.
  53. Die Feststellung, dass der BF2 keine über die eigenen Eltern hinausgehenden Bindungen in Österreich hat, folgt zwangslos aus seinem Alter.
  54. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt I. A)Zu Spruchpunkt römisch eins. A) 3.
  55. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. der angefochtene Bescheide3.
  56. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtene Bescheide 3.1.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.3.1.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. 3.1.

  1. Flüchtling iSd. Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist demnach, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen."3.1.
  2. Flüchtling iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist demnach, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen." Der zentrale Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK somit die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Zu fragen ist daher nicht danach, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).Der zentrale Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK somit die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Zu fragen ist daher nicht danach, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). 3.1.
  3. Das individuelle Vorbringen eines Asylwerbers ist ganzheitlich unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens zu würdigen (vgl. VwGH 26.11.2003, Ra 2003/20/0389).3.1.
  4. Das individuelle Vorbringen eines Asylwerbers ist ganzheitlich unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens zu würdigen vergleiche VwGH 26.11.2003, Ra 2003/20/0389). 3.1.
  5. Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an (vgl. jüngst etwa VwGH 30.09.2015, Ra 2015/19/0066). Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der BF1 bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher die BF1 im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, dass sie im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. des VwG) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 13.12.2016, Ro 2016/20/0005); die entfernte Gefahr einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).3.1.
  6. Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an vergleiche jüngst etwa VwGH 30.09.2015, Ra 2015/19/0066). Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der BF1 bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher die BF1 im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, dass sie im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. des VwG) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche VwGH 13.12.2016, Ro 2016/20/0005); die entfernte Gefahr einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). 3.1.
  7. Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr iSd Genfer Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).3.1.
  8. Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr iSd Genfer Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht vergleiche VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). 3.1.
  9. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall folgt daraus, dass, wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde, die BF1 in Bezug auf ihren vorgebrachten Fluchtgrund persönlich unglaubwürdig war. Da die Glaubhaftmachung ein wesentliches Tatbestandsmerkmal für die Gewährung von Asyl ist, ist es der BF1 nicht gelungen, einen aus dem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Grund einer aktuell drohenden Verfolgung maßgeblicher Intensität schlüssig darzulegen. Die Angaben im Zuge des gesamten Verfahrens sind nicht hinreichend konsistent, sondern vielmehr überwiegend vage und widersprüchlich. Es ist nicht nachvollziehbar, warum sie einer ernstlichen Bedrohung ausgesetzt sei bzw. Gefahr liefe, Übergriffe zu erleiden.Da die Glaubhaftmachung ein wesentliches Tatbestandsmerkmal für die Gewährung von Asyl ist, ist es der BF1 nicht gelungen, einen aus dem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Grund einer aktuell drohenden Verfolgung maßgeblicher Intensität schlüssig darzulegen. Die Angaben im Zuge des gesamten Verfahrens sind nicht hinreichend konsistent, sondern vielmehr überwiegend vage und widersprüchlich. Es ist nicht nachvollziehbar, warum sie einer ernstlichen Bedrohung ausgesetzt sei bzw. Gefahr liefe, Übergriffe zu erleiden. Die BF1 konnte weiters auch nicht substantiiert angeben, dass eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung gegeben ist bzw. diese mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht. Die durch die BF1 konkret ins Treffen geführten Gründe beziehen sich im Wesentlichen pauschal darauf, dass sie aufgrund ihrer Ausreise vor mehr als zwei Jahren jetzt verfolgt werden würde. Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, ist dieses Fluchtvorbringen zur Gänze nicht glaubhaft. Die BF1 konnte auch nicht hinreichend darlegen, worauf sich die Furcht, zumal als verheiratete Frau, konkret begründen könnte, zumal sie selbst noch acht Monate nach der traditionellen Eheschließung in ihrem Heimatort verblieb und trotz illegalen Aufenthalts erst ein Jahr nach der Einreise in das Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Es sind auch keine Hinweise vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen hervorgekommen, dass die BF in der Russischen Föderation nach objektiver Wahrscheinlichkeit sonstigen ernstlichen Bedrohungen ausgesetzt wären, die als asylrelevant zu qualifizieren sind. Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten durch das BFA war daher im Ergebnis nicht zu beanstanden. 3.
  10. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide3.
  11. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide 3.2.
  12. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.2.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Art. 2

EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.

Art. 3

EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Artikel 2

, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.

Artikel 3

, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend echte, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre. Weiters müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend echte, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre. Weiters müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen. Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016).Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016). Abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde, obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 - mit Verweis auf EGMR vom 05.09.2013, I. vs. Schweden, Nr. 61204/09).Abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde, obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde vergleiche VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 - mit Verweis auf EGMR vom 05.09.2013, römisch eins. vs. Schweden, Nr. 61204/09). Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in der Russischen Föderation aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Die Situation im Herkunftsstaat ist auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr für die BF als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Geeignete Beweise eines individuellen Risikos wurden durch die BF nicht vorgelegt.Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in der Russischen Föderation aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Die Situation im Herkunftsstaat ist auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr für die BF als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Geeignete Beweise eines individuellen Risikos wurden durch die BF nicht vorgelegt. 3.2.

  1. Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (vgl. EGMR vom 06.02.2001, Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443). Außergewöhnlicher Umstände liegen vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Sie liegen aber auch dann vor, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensiven Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat aber kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich. Allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. (VwGH vom 23.3.2017, Ra 2017/20/0038- mit Verweis auf EGMR vom 13.12.2016, Paposhvili gg Belgien, Nr. Nr. 41738/10).3.2.
  2. Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen vergleiche EGMR vom 06.02.2001, Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443). Außergewöhnlicher Umstände liegen vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Sie liegen aber auch dann vor, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensiven Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat aber kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich. Allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. (VwGH vom 23.3.2017, Ra 2017/20/0038- mit Verweis auf EGMR vom 13.12.2016, Paposhvili gg Belgien, Nr. Nr. 41738/10). Im gegenständlichen Fall haben sich ausgehend von der Feststellung, dass die BF an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung leiden, sondern vielmehr gesund sind, keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, wonach sie unmittelbar nach erfolgter Rückkehr allenfalls drohenden Gefahren nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht ausgesetzt wären. Sie brachten auch keinerlei substantiellen Rückkehrbefürchtungen in Zusammenhang mit gesundheitlichen Beschwerden vor. Es kann folglich nicht davon ausgegangen werden, dass sich bei objektiver Gesamtbetrachtung für die BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit das reale Risiko einer derart extremen Gefahrenlage ergeben würde, die im Lichte der oben angeführten Rechtsprechung einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen und somit einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen würde. Die bloße Möglichkeit, dass sich eine Krankheit in der Zukunft ergeben könnte, ist nicht ausreichend.Im gegenständlichen Fall haben sich ausgehend von der Feststellung, dass die BF an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung leiden, sondern vielmehr gesund sind, keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, wonach sie unmittelbar nach erfolgter Rückkehr allenfalls drohenden Gefahren nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht ausgesetzt wären. Sie brachten auch keinerlei substantiellen Rückkehrbefürchtungen in Zusammenhang mit gesundheitlichen Beschwerden vor. Es kann folglich nicht davon ausgegangen werden, dass sich bei objektiver Gesamtbetrachtung für die BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit das reale Risiko einer derart extremen Gefahrenlage ergeben würde, die im Lichte der oben angeführten Rechtsprechung einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Artikel 3, EMRK darstellen und somit einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen würde. Die bloße Möglichkeit, dass sich eine Krankheit in der Zukunft ergeben könnte, ist nicht ausreichend. 3.2.
  3. Den BF droht im Herkunftsstaat weder durch direkte Einwirkung, noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der nach Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte. Auch sind keinerlei Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die BF als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, hervorgekommen.3.2.
  4. Den BF droht im Herkunftsstaat weder durch direkte Einwirkung, noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der nach Artikel 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte. Auch sind keinerlei Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die BF als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, hervorgekommen. Die BF1 verfügt über Schulbildung und ist mit den Lebensgewohnheiten des Heimatlandes vertraut. Sie hat zudem familiäre Anknüpfungspunkte durch ihre Mutter und Geschwister sowie ihrer eigenen Verwandtschaft wie auch der ihres Ehemannes. Es ist daher davon auszugehen, dass die BF auch im Fall einer Rückkehr Unterstützung finden können werden, zumal die BF1 schon vor ihrer Ausreise mit ihrer Mutter und einem ihrer Brüder im gemeinsamen Haushalt lebte und von ihrer Familie unterstützt wurde und zumindest ihre Mutter sie auch bei der Ausreise unterstützte. Auch konnte nicht festgestellt werden, dass im Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte, wirtschaftliche oder allgemeine (politische) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe. Vor diesem Hintergrund kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass den BF im Falle einer Rückführung in den Herkunftsstaat jegliche Existenzgrundlage fehlen würde (vgl. VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059) und sie daher in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse mit entscheidungsmaßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine lebensbedrohliche bzw. die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK überschreitende Notlage geraten würden, zumal sie nichts Gegenteiliges vorbrachten.Vor diesem Hintergrund kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass den BF im Falle einer Rückführung in den Herkunftsstaat jegliche Existenzgrundlage fehlen würde vergleiche VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059) und sie daher in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse mit entscheidungsmaßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine lebensbedrohliche bzw. die hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK überschreitende Notlage geraten würden, zumal sie nichts Gegenteiliges vorbrachten. Im vorliegenden Fall liegen im Ergebnis somit keine exzeptionellen Umstände vor, welche einer Außerlandesbringung

den Vorgaben des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 widersprechen würden. Aus diesem Grund war die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigten durch das BFA nicht zu beanstanden.Im vorliegenden Fall liegen im Ergebnis somit keine exzeptionellen Umstände vor, welche einer Außerlandesbringung

den Vorgaben des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 widersprechen würden. Aus diesem Grund war die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigten durch das BFA nicht zu beanstanden. 3.

  1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. - VI. der angefochtenen Bescheide3.
  2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. - römisch sechs. der angefochtenen Bescheide 3.3.1.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt wird.3.3.1.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird. Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist

§ 57Abs. 1 Asyl

G 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt (Z 1), wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel notwendig ist (Z 2) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z 3).Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist

Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt (Ziffer eins,), wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel notwendig ist (Ziffer 2,) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Ziffer 3,). Der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet ist nicht im Sinne der soeben dargelegten Bestimmung geduldet bzw. zur Gewährleistung einer Strafverfolgung erforderlich. Sie sind nicht Zeugen oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch keine Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 liegen daher nicht vor und wurden weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet.Der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet ist nicht im Sinne der soeben dargelegten Bestimmung geduldet bzw. zur Gewährleistung einer Strafverfolgung erforderlich. Sie sind nicht Zeugen oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch keine Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor und wurden weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet. 3.3.2.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt wird.3.3.2.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird. 3.3.3.

§ 52Abs. 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl

G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.3.3.3.

Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Die BF sind als Staatsangehörige der Russischen Föderation keine begünstigten Drittstaatsangehörigen und es kommt ihnen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet. Gegenteiliges wurde von den BF auch nicht vorgebracht.Die BF sind als Staatsangehörige der Russischen Föderation keine begünstigten Drittstaatsangehörigen und es kommt ihnen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach Paragraph 13, AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet. Gegenteiliges wurde von den BF auch nicht vorgebracht. Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung

§ 9Abs.

1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind

§ 9Abs.

2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen:Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,). Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist

§ 9Abs.

3 BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre. Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa wenn ein gemeinsamer Haushalt vorliegt.Der Be

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