4 B-VG zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
SAG) unter Berufung auf das Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen bei der HETA ASSET RESOLUTION AG (im Folgenden: HETA)
Vm § 74 Abs. 2 iVm § 58 Abs. 1 BaSAG für die HETA und sämtliche Gläubiger Maßnahmen an - im Wesentlichen einen Schuldenschnitt von 100% für alle nachrangigen Verbindlichkeiten, einen Schuldenschnitt um 53,98% auf 46,02% für alle berücksichtigungsfähigen vorrangigen Verbindlichkeiten, Streichung aller Zinszahlungen ab 01.03.2015 und eine Vereinheitlichung der Fälligkeiten aller berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten auf 31.12.2023 (Mandatsbescheid II).römisch eins.2. Mit Mandatsbescheid der FMA vom 10.04.2016, FMA-AW00001/0044-AWV/2016, ordnete die FMA in ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde
Paragraph 3, Absatz eins, Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (BaSAG) unter Berufung auf das Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen bei der HETA ASSET RESOLUTION AG (im Folgenden: HETA)
Paragraph 50, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz eins, BaSAG für die HETA und sämtliche Gläubiger Maßnahmen an - im Wesentlichen einen Schuldenschnitt von 100% für alle nachrangigen Verbindlichkeiten, einen Schuldenschnitt um 53,98% auf 46,02% für alle berücksichtigungsfähigen vorrangigen Verbindlichkeiten, Streichung aller Zinszahlungen ab 01.03.2015 und eine Vereinheitlichung der Fälligkeiten aller berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten auf 31.12.2023 (Mandatsbescheid römisch zwei). I.
SAG berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten der HETA, jeweils einschließlich der bis zum 28.02.2015 aufgelaufenen Zinsen, wurde auf einen Betrag iHv 64,40 von Hundert des jeweiligen zum 01.03.2015 bestehenden Nennwertes oder des ausstehenden Restbetrages samt der bis zum 28.02.2015 aufgelaufenen Zinsen herabgesetzt (Spruchpunkte II.2 und im Wesentlichen auch II.3).Der Nennwert oder der ausstehende Restbetrag der restlichen
Paragraph 86, BaSAG berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten der HETA, jeweils einschließlich der bis zum 28.02.2015 aufgelaufenen Zinsen, wurde auf einen Betrag iHv 64,40 von Hundert des jeweiligen zum 01.03.2015 bestehenden Nennwertes oder des ausstehenden Restbetrages samt der bis zum 28.02.2015 aufgelaufenen Zinsen herabgesetzt (Spruchpunkte römisch zwei.2 und im Wesentlichen auch römisch zwei.3). In Spruchpunkt III. ordnete die FMA an, dass der Zinssatz auf berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten der HETA und relevante Kapitalinstrumente der HETA
Vm § 58 Abs. 1 Z 10 BaSAG mit Wirkung ab 01.03.2015 auf null gesetzt wird (Spruchpunkt III.1.) und dass die Fälligkeit der von der HETA ausgegebenen Schuldtitel und der anderen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten oder ausstehenden Restbeträge, die bereits zum 01.03.2015 bestanden, jeweils einschließlich der bis zum 28.02.2015 aufgelaufenen Zinsen
Vm § 58 Abs. 1 Z 10 BaSAG dahingehend geändert wird, dass sie mit dem Auflösungsbeschluss nach § 84 Abs. 9 BaSAG, jedoch spätestens am 31.12.2023 eintritt. Dies umfasste alle berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten iSd § 2 Z 71 BaSAG oder ausstehenden Restbeträge der HETA, insbesondere jene, die entweder vom Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 03.07.2015, GZ: G 239/2014 u.a., V 14/2015 u.a., erfasst wurden oder deren Fälligkeit ansonsten seit dem 01.03.2015 bereits eingetreten wäre oder in Zukunft eintreten würde (Spruchpunkt III.2.).In Spruchpunkt römisch drei. ordnete die FMA an, dass der Zinssatz auf berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten der HETA und relevante Kapitalinstrumente der HETA
Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 10, BaSAG mit Wirkung ab 01.03.2015 auf null gesetzt wird (Spruchpunkt römisch drei.1.) und dass die Fälligkeit der von der HETA ausgegebenen Schuldtitel und der anderen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten oder ausstehenden Restbeträge, die bereits zum 01.03.2015 bestanden, jeweils einschließlich der bis zum 28.02.2015 aufgelaufenen Zinsen
Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 10, BaSAG dahingehend geändert wird, dass sie mit dem Auflösungsbeschluss nach Paragraph 84, Absatz 9, BaSAG, jedoch spätestens am 31.12.2023 eintritt. Dies umfasste alle berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten iSd Paragraph 2, Ziffer 71, BaSAG oder ausstehenden Restbeträge der HETA, insbesondere jene, die entweder vom Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 03.07.2015, GZ: G 239 aus 2014, u.a., römisch fünf 14 aus 2015, u.a., erfasst wurden oder deren Fälligkeit ansonsten seit dem 01.03.2015 bereits eingetreten wäre oder in Zukunft eintreten würde (Spruchpunkt römisch drei.2.). Mit Ausnahme der in Spruchpunkt V. genannten Rechte wurden mit Spruchpunkt IV. die mit den bestehenden Anteilen und anderen Eigentumstiteln der HETA iSd § 2 Z 61 BaSAG verbundenen Rechte und Pflichten - wie insbesondere das Recht auf Gewinnbeteiligung (§§ 53 ff AktG), das Bezugsrecht (§§ 153 ff AktG) sowie das Recht auf Beteiligung am Liquidationserlös (§ 212 AktG) - gelöscht.Mit Ausnahme der in Spruchpunkt römisch fünf. genannten Rechte wurden mit Spruchpunkt römisch vier. die mit den bestehenden Anteilen und anderen Eigentumstiteln der HETA iSd Paragraph 2, Ziffer 61, BaSAG verbundenen Rechte und Pflichten - wie insbesondere das Recht auf Gewinnbeteiligung (Paragraphen 53, ff AktG), das Bezugsrecht (Paragraphen 153, ff AktG) sowie das Recht auf Beteiligung am Liquidationserlös (Paragraph 212, AktG) - gelöscht. Mit Spruchpunkt V. sprach die FMA als Abwicklungsbehörde aus, dass sie die Kontrolle über die HETA übernimmt und sämtliche mit den Anteilen und anderen Eigentumstiteln verbundenen Verwaltungsrechte - wie insbesondere das Recht zur Teilnahme an der Hauptversammlung (§§ 102 ff AktG), das Stimmrecht (§ 12 AktG) sowie das Auskunfts- und Antragsrecht (§§ 118 und 119 AktG) - ausübt.Mit Spruchpunkt römisch fünf. sprach die FMA als Abwicklungsbehörde aus, dass sie die Kontrolle über die HETA übernimmt und sämtliche mit den Anteilen und anderen Eigentumstiteln verbundenen Verwaltungsrechte - wie insbesondere das Recht zur Teilnahme an der Hauptversammlung (Paragraphen 102, ff AktG), das Stimmrecht (Paragraph 12, AktG) sowie das Auskunfts- und Antragsrecht (Paragraphen 118 und 119 AktG) - ausübt. In den Spruchpunkten VI. und VII. wies die FMA sonstige Anträge der Parteien in deren Vorstellungen oder Stellungnahmen ab.In den Spruchpunkten römisch sechs. und römisch sieben. wies die FMA sonstige Anträge der Parteien in deren Vorstellungen oder Stellungnahmen ab. I.
der gesetzlich vorgesehenen Verlusttragungskaskade ausgeschlossen, dass die nachrangigen Verbindlichkeiten eine Aufwertung erführen, solange die nicht nachrangigen Verbindlichkeiten herabgesetzt seien. Das entgegenstehende Vorbringen der BF erweise sich als nicht durch die Ermittlungsergebnisse gedeckt und spekulativ.Dem Vorbringen der BF, es sei durchaus wahrscheinlich, dass die nicht nachrangigen Gläubiger zu 100% befriedigt würden, könne im Lichte der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zum Vorstellungsbescheid römisch drei gerade nicht gefolgt werden. Es sei
der gesetzlich vorgesehenen Verlusttragungskaskade ausgeschlossen, dass die nachrangigen Verbindlichkeiten eine Aufwertung erführen, solange die nicht nachrangigen Verbindlichkeiten herabgesetzt seien. Das entgegenstehende Vorbringen der BF erweise sich als nicht durch die Ermittlungsergebnisse gedeckt und spekulativ. Der angefochtene Bescheid sei aus diesen Gründen keinesfalls rechtswidrig und in dem vom Vorstellungsbescheid III nicht berührten Umfang - damit insbesondere für die betroffenen nachrangigen Verbindlichkeiten der HETA gegenüber der BF - nach wie vor aufrecht. Das Bundesverwaltungsgericht möge daher die Beschwerde als unbegründet abweisen.Der angefochtene Bescheid sei aus diesen Gründen keinesfalls rechtswidrig und in dem vom Vorstellungsbescheid römisch drei nicht berührten Umfang - damit insbesondere für die betroffenen nachrangigen Verbindlichkeiten der HETA gegenüber der BF - nach wie vor aufrecht. Das Bundesverwaltungsgericht möge daher die Beschwerde als unbegründet abweisen. Diese Replik der FMA vom 11.10.2019 wurde der BF am 23.10.2019 zur Kenntnis gebracht. I.
StaG (Finanzmarktstabilitätsgesetz, BGBl I 136/2008 idgF) mit Beschluss vom 12.03.2014, kapitalstärkende Maßnahmen bei der HBInt unter Beachtung der Obergrenze des § 2 Abs. 4 FinStaG zu setzen. Mit Ministerratsbeschluss vom 18.03.2014 wurde die Umsetzung der Abwicklungslösung unter Vermeidung einer Insolvenz beschlossen. Die SEE-Beteiligungen sollten im Zuge dieser Lösung in eine SEE-Holding mit Banklizenz eingebracht und bis Mitte 2015 verkauft werden.In Umsetzung des Umstrukturierungsplans ermächtigte die Bundesregierung den Finanzminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler
Paragraph 2, Absatz eins, FinStaG (Finanzmarktstabilitätsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 136 aus 2008, idgF) mit Beschluss vom 12.03.2014, kapitalstärkende Maßnahmen bei der HBInt unter Beachtung der Obergrenze des Paragraph 2, Absatz 4, FinStaG zu setzen. Mit Ministerratsbeschluss vom 18.03.2014 wurde die Umsetzung der Abwicklungslösung unter Vermeidung einer Insolvenz beschlossen. Die SEE-Beteiligungen sollten im Zuge dieser Lösung in eine SEE-Holding mit Banklizenz eingebracht und bis Mitte 2015 verkauft werden. Die Rest-HBInt mit einer damaligen Bilanzsumme von rund MEUR 18.000 sollte als Abbaueinheit ohne Banklizenz abgewickelt werden. Noch vor Einbringung der SEE-Tochterbanken in diese SEE-Holding war der Verkaufsprozess durch die HBInt mit Ende des Jahres 2012 gestartet worden. Am 11.06.2014 einigte sich der Ministerrat auf ein Sondergesetz zur Abwicklung der HBInt. Das Gesetz sollte im Interesse des Steuerzahlers die bestmögliche Verwertung der Vermögenswerte der Bank sowie eine Beteiligung von Alteigentümern und Nachranggläubigern an den Kosten der "Hypo-Lösung" gewährleisten. Am 01.08.2014 trat das "Hypo-Sanierungsgesetz" in Kraft (BGBl I 51/2014) - bestehend aus dem Bundesgesetz zur Schaffung einer Abbaueinheit (GSA), dem Bundesgesetz über die Einrichtung einer Abbau-Holdinggesellschaft des Bundes für die Hypo Alpe Adria Bank S.P.A (HBI-Bundesholdinggesetz), dem Bundesgesetz über die Einrichtung einer Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes (ABBAG-Gesetz) und dem Bundesgesetz über Sanierungsmaßnahmen für die Hypo Alpe Adria Bank International AG (HaaSanG) sowie der Änderung des Finanzmarktstabilitätsgesetzes (FinStaG) und des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes (FMABG). Diese Gesetze enthalten u.a. Vorschriften über die Weiterführung der HBInt als "Abbaueinheit" mit auf die Verwertung von Vermögenswerten eingeschränktem Unternehmenszweck und die gesetzliche Anordnung des Erlöschens bzw. der Stundung bestimmter Verbindlichkeiten der HBInt sowie dafür gewährter Sicherheiten mit Kundmachung einer Verordnung der FMA. Am 07.08.2014 erfolgte die Kundmachung der Verordnung der FMA über die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen
Vm § 3 und § 4 Abs. 1 HaaSanG (HaaSanV, BGBl II 195/2014).Am 01.08.2014 trat das "Hypo-Sanierungsgesetz" in Kraft Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2014,) - bestehend aus dem Bundesgesetz zur Schaffung einer Abbaueinheit (GSA), dem Bundesgesetz über die Einrichtung einer Abbau-Holdinggesellschaft des Bundes für die Hypo Alpe Adria Bank S.P.A (HBI-Bundesholdinggesetz), dem Bundesgesetz über die Einrichtung einer Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes (ABBAG-Gesetz) und dem Bundesgesetz über Sanierungsmaßnahmen für die Hypo Alpe Adria Bank International AG (HaaSanG) sowie der Änderung des Finanzmarktstabilitätsgesetzes (FinStaG) und des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes (FMABG). Diese Gesetze enthalten u.a. Vorschriften über die Weiterführung der HBInt als "Abbaueinheit" mit auf die Verwertung von Vermögenswerten eingeschränktem Unternehmenszweck und die gesetzliche Anordnung des Erlöschens bzw. der Stundung bestimmter Verbindlichkeiten der HBInt sowie dafür gewährter Sicherheiten mit Kundmachung einer Verordnung der FMA. Am 07.08.2014 erfolgte die Kundmachung der Verordnung der FMA über die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen
Paragraph 7, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 3 und Paragraph 4, Absatz eins, HaaSanG (HaaSanV, Bundesgesetzblatt Teil 2, 195 aus 2014,).
1 GSA hatte die FMA unverzüglich jenen Zeitpunkt durch Bescheid festzustellen, ab dem die HBInt kein Einlagengeschäft
1 Z 1 BWG mehr betreibt und keine qualifizierte Beteiligung an einem Kreditinstitut oder an einer Wertpapierfirma hält. Hierzu wurden am 30.10.2014 die Anteile der HBInt an der Hypo SEE Holding AG, der mit Bescheid der FMA vom 01.09.2014 eine eigene Bankkonzession erteilt worden war, an die Finanzmarktbeteiligung Aktiengesellschaft (FIMBAG) und die Anteile der HBInt an der HBI an die HBI-Bundesholding AG veräußert.
Paragraph 2, Absatz eins, GSA hatte die FMA unverzüglich jenen Zeitpunkt durch Bescheid festzustellen, ab dem die HBInt kein Einlagengeschäft
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, BWG mehr betreibt und keine qualifizierte Beteiligung an einem Kreditinstitut oder an einer Wertpapierfirma hält. Hierzu wurden am 30.10.2014 die Anteile der HBInt an der Hypo SEE Holding AG, der mit Bescheid der FMA vom 01.09.2014 eine eigene Bankkonzession erteilt worden war, an die Finanzmarktbeteiligung Aktiengesellschaft (FIMBAG) und die Anteile der HBInt an der HBI an die HBI-Bundesholding AG veräußert. Mit Bescheid der FMA vom 30.10.2014 wurde festgestellt, dass die HBInt zum 30.10.2014 kein Einlagengeschäft
Vm § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 6 GSA mehr betreibt und keine qualifizierte Beteiligung an einem Kreditinstitut oder einer Wertpapierfirma hält sowie, dass mit Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheids nach § 2 Abs. 3 GSA eine
BWG erteilte Konzession zum Betrieb von Bankgeschäften endet und die HBInt als Abbaueinheit
Mit Beschluss der Hauptversammlung vom 29.10.2014 erfolgte eine Neufassung der Satzung der HBInt und mit Eintragung in das Firmenbuch vom 31.10.2014 wurde die Firma in HETA Asset Resolution AG (im Folgenden: HETA) geändert.Mit Bescheid der FMA vom 30.10.2014 wurde festgestellt, dass die HBInt zum 30.10.2014 kein Einlagengeschäft
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, BWG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins und Paragraph 3, Absatz 6, GSA mehr betreibt und keine qualifizierte Beteiligung an einem Kreditinstitut oder einer Wertpapierfirma hält sowie, dass mit Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheids nach Paragraph 2, Absatz 3, GSA eine
BWG erteilte Konzession zum Betrieb von Bankgeschäften endet und die HBInt als Abbaueinheit
Paragraph 3, GSA fortgeführt wird. Mit Beschluss der Hauptversammlung vom 29.10.2014 erfolgte eine Neufassung der Satzung der HBInt und mit Eintragung in das Firmenbuch vom 31.10.2014 wurde die Firma in HETA Asset Resolution AG (im Folgenden: HETA) geändert. Am 22.12.2014 wurde zwischen der HETA (treuhändig für die FIMBAG) und der AI Lake (Luxembourg) S.a.r.l. ein Vertrag über den Verkauf sämtlicher Aktien an der Holdinggesellschaft des SEE-Netzwerks, der Addiko Bank AG (Addiko), in Erfüllung der Vorgaben aus dem Beschluss der Kommission vom 03.09.2013 - Staatliche Beihilfe SA.32554 (09/C) - Umstrukturierungsbeihilfe Österreichs für die Hypo Alpe Adria (Commission Decision 2014/341/EU) abgeschlossen (Share Purchase and Transfer Agreement, ADRIA-Kaufvertrag). II.1.1.
Vm § 51 Abs. 1 Z 3 BaSAG an, dass der Ausfall der HETA wahrscheinlich sei, weil sie zwar aktuell noch in der Lage sei, ihre Schulden und Verbindlichkeiten bei Fälligkeit zu begleichen, aber
SAG objektive Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass dies in naher Zukunft nicht mehr der Fall sein werde.Die HETA zeigte der FMA am 27.02.2015
Paragraph 114, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3, BaSAG an, dass der Ausfall der HETA wahrscheinlich sei, weil sie zwar aktuell noch in der Lage sei, ihre Schulden und Verbindlichkeiten bei Fälligkeit zu begleichen, aber
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3, BaSAG objektive Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass dies in naher Zukunft nicht mehr der Fall sein werde. Die vorläufigen Ergebnisse der Prüfung der Werthaltigkeit der Aktiva (Asset Quality Review; im Folgenden: AQR) durch eine Wirtschaftsprüfung GmbH ergaben einen zusätzlichen Wertberichtigungsbedarf in einer Verlustbandbreite zwischen MEUR 5.100 und MEUR 8.700, womit voraussichtlich eine vermögensmäßige Überschuldung der Gesellschaft in der Bandbreite zwischen MEUR 4.000 und MEUR 7.600 vorlag. Weiters ergab sich aus der Liquiditätsplanung der Gesellschaft, dass spätestens im Jahr 2016 eine Liquiditätslücke bestehen werde, die jedenfalls durch externe Maßnahmen der Eigentümerin vorübergehend geschlossen werden müsse. Auf Basis der Ergebnisse des vorläufigen AQR, die neben einer zu erwarteten Liquiditätslücke im Jahr 2016 auch eine erhebliche vermögensmäßige Überschuldung der Gesellschaft ergaben, verständigte die HETA am 27.02.2015 die Alleineigentümerin Republik Österreich, dass eine vermögensmäßige Unterdeckung vorliege. Gleichzeitig erkundigte sich die HETA beim Vertreter der Alleineigentümerin, dem Bundesminister für Finanzen, ob seitens der Alleineigentümerin die Bereitschaft bestehe, die bestehende Kapitallücke durch Kapitalmaßnahmen zu füllen und gegebenenfalls entstehende Liquiditätsengpässe auch in Hinkunft zu beseitigen, wie dies in der Vergangenheit der Fall war. Ebenfalls am 27.02.2015 stellte die FMA eine gleichlautende Anfrage an die Alleineigentümerin und beauftragte einen unabhängigen Bewertungsprüfer mit der vorläufigen Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der HETA
Vm 57 Abs. 2 BaSAG.Die vorläufigen Ergebnisse der Prüfung der Werthaltigkeit der Aktiva (Asset Quality Review; im Folgenden: AQR) durch eine Wirtschaftsprüfung GmbH ergaben einen zusätzlichen Wertberichtigungsbedarf in einer Verlustbandbreite zwischen MEUR 5.100 und MEUR 8.700, womit voraussichtlich eine vermögensmäßige Überschuldung der Gesellschaft in der Bandbreite zwischen MEUR 4.000 und MEUR 7.600 vorlag. Weiters ergab sich aus der Liquiditätsplanung der Gesellschaft, dass spätestens im Jahr 2016 eine Liquiditätslücke bestehen werde, die jedenfalls durch externe Maßnahmen der Eigentümerin vorübergehend geschlossen werden müsse. Auf Basis der Ergebnisse des vorläufigen AQR, die neben einer zu erwarteten Liquiditätslücke im Jahr 2016 auch eine erhebliche vermögensmäßige Überschuldung der Gesellschaft ergaben, verständigte die HETA am 27.02.2015 die Alleineigentümerin Republik Österreich, dass eine vermögensmäßige Unterdeckung vorliege. Gleichzeitig erkundigte sich die HETA beim Vertreter der Alleineigentümerin, dem Bundesminister für Finanzen, ob seitens der Alleineigentümerin die Bereitschaft bestehe, die bestehende Kapitallücke durch Kapitalmaßnahmen zu füllen und gegebenenfalls entstehende Liquiditätsengpässe auch in Hinkunft zu beseitigen, wie dies in der Vergangenheit der Fall war. Ebenfalls am 27.02.2015 stellte die FMA eine gleichlautende Anfrage an die Alleineigentümerin und beauftragte einen unabhängigen Bewertungsprüfer mit der vorläufigen Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der HETA
Paragraphen 54, Absatz 2, in Verbindung mit 57 Absatz 2, BaSAG. Mit Schreiben vom 01.03.2015 teilte der Vertreter der Alleineigentümerin mit, dass keine weiteren Kapital- und Liquiditätsmaßnahmen nach dem FinStaG gesetzt würden. Ebenfalls mit Schreiben vom 01.03.2015 teilte der Vorstand der HETA der FMA mit, dass basierend auf dieser Entscheidung der Alleineigentümerin, der Republik Österreich, bereits ab Montag, den 02.03.2015, keine Verbindlichkeiten mehr bedient würden. Damit wäre bereits ein am Montag, dem 02.03.2015, fällig werdendes Schuldscheindarlehen ausgefallen. Ebenso wären im März 2015 zwei Anleihen und ein weiteres Schuldscheindarlehen über insgesamt MEUR 980 ausgefallen.
Tilgungsprofil wäre des Weiteren ein Großteil der zum 01.03.2015 bestehenden Verbindlichkeiten in den Jahren 2016 bis 2017 fällig geworden (siehe ON 01 S. 99). Die Verbindlichkeiten der HETA wiesen Zinsvereinbarungen zwischen 0 % und 10 % auf. Eine derartige Nichtbedienung wäre jedenfalls als Ausfall nach der International Swaps and Derivatives Association (ISDA) eingestuft und die Vertragsparteien bei bestehenden Derivativ-Verträgen zur sofortigen Kündigung der Verträge berechtigt worden. Die HETA erbrachte zum 01.03.2015 für die Addiko und ihre Tochterbanken (SEE-Netzwerk) folgende Leistungen: Die HETA stellte über 100 Mitarbeiter über Dienstleistungsverträge zur Verfügung. Zusätzlich arbeitete die Addiko mit IT-Systemen der HETA. Da die Addiko als ein neu konzessioniertes Kreditinstitut noch nicht über ein ausreichendes Marktvertrauen verfügte, um mit Kapitalmarktteilnehmern Derivate zur Absicherung und zum Hedgen von Fremdwährungs- und Zinsänderungsrisiken sowie als strategische Positionen abschließen zu können, stand für diese Funktion die HETA als Gegenpartei zur Verfügung, welche wiederum back-to-back-Geschäfte abschloss. Die HETA schloss für die Addiko 92 Derivatgeschäfte mit 12 Gegenparteien ab. Weiters bot die HETA via Citibank dem SEE-Netzwerk einen Zugang zum System Continuous Linked Settlement (CLS). Über dieses System wurde das FX-Clearing der Banken des SEE-Netzwerks und der HETA sowie der Addiko abgewickelt. Bei diesem System erfolgten Leistung und Gegenleistung gleichzeitig aus vorhandenen Deckungen, damit die Handelspartner kein Erfüllungsrisiko zu tragen hatten. Die Banken des SEE-Netzwerks und die Addiko hatten nur über die HETA Zugang zu diesem System. Die HETA hatte sich im ADRIA-Kaufvertrag verpflichtet, diese Dienstleistung für 24 Monate nach dem Closing zu erbringen. Die HETA stellte der Addiko bzw. dem SEE-Netzwerk umfangreiche Refinanzierungslinien zur Verfügung, die zum 01.03.2015 mit rund MEUR 2.000 ausgenutzt waren und bei Vollzug des Addiko-Verkaufs in einem Korridor von MEUR 2.100 bis MEUR 2.400 zur Verfügung zu stehen hatten. Der unabhängige Bewertungsprüfer übermittelte der FMA am 01.03.2015 die vorläufige Bewertung
SAG, wonach die Vermögenswerte der HETA ihre Verbindlichkeiten unterschritten und die HETA in naher Zukunft nicht mehr in der Lage sei, ihre Schulden oder sonstigen Verbindlichkeiten bei Fälligkeit zu begleichen. Im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens lägen die Verwertungserlöse mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit signifikant unter den errechneten Werten bei der Abwicklung
BaSAG.Der unabhängige Bewertungsprüfer übermittelte der FMA am 01.03.2015 die vorläufige Bewertung
Paragraph 57, Absatz eins, BaSAG, wonach die Vermögenswerte der HETA ihre Verbindlichkeiten unterschritten und die HETA in naher Zukunft nicht mehr in der Lage sei, ihre Schulden oder sonstigen Verbindlichkeiten bei Fälligkeit zu begleichen. Im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens lägen die Verwertungserlöse mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit signifikant unter den errechneten Werten bei der Abwicklung
BaSAG. Unter Berufung auf ein Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen in Einklang mit den Abwicklungszielen ordnete die FMA am 01.03.2015 als Abwicklungsmaßnahme in Vorbereitung auf die Anwendung eines Abwicklungsinstruments mit Mandatsbescheid nach § 58 Abs. 1 Z 10 BaSAG (Mandatsbescheid I) die Änderung der Fälligkeit der Verbindlichkeiten der HETA auf den 31.05.2016 an. Ausgehend vom Mandatsbescheid I erließ die FMA am 10.04.2016 den diesen Mandatsbescheid bestätigenden Vorstellungsbescheid (GZ. FMA-AW00001/0001-ABB/2015; Vorstellungsbescheid I).Unter Berufung auf ein Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen in Einklang mit den Abwicklungszielen ordnete die FMA am 01.03.2015 als Abwicklungsmaßnahme in Vorbereitung auf die Anwendung eines Abwicklungsinstruments mit Mandatsbescheid nach Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 10, BaSAG (Mandatsbescheid römisch eins) die Änderung der Fälligkeit der Verbindlichkeiten der HETA auf den 31.05.2016 an. Ausgehend vom Mandatsbescheid römisch eins erließ die FMA am 10.04.2016 den diesen Mandatsbescheid bestätigenden Vorstellungsbescheid (GZ. FMA-AW00001/0001-ABB/2015; Vorstellungsbescheid römisch eins). Am 11.03.2015 beauftragte die FMA den unabhängigen Bewertungsprüfer mit der abschließenden Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der HETA
Vm 57 Abs. 2 BaSAG, dem dieser mit Gutachten vom 23.03.2016 nachkam. Dieses Gutachten bildete für die FMA die Grundlage für die Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung
Vm § 58 Abs. 1 BaSAG und weiterer Abwicklungsmaßnahmen, die von der FMA mit Mandatsbescheid vom 10.04.2016 (ON 04 im FMA-Akt; Mandatsbescheid II) angeordnet wurden.Am 11.03.2015 beauftragte die FMA den unabhängigen Bewertungsprüfer mit der abschließenden Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der HETA
Paragraphen 54, Absatz 2, in Verbindung mit 57 Absatz 2, BaSAG, dem dieser mit Gutachten vom 23.03.2016 nachkam. Dieses Gutachten bildete für die FMA die Grundlage für die Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung
Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz eins, BaSAG und weiterer Abwicklungsmaßnahmen, die von der FMA mit Mandatsbescheid vom 10.04.2016 (ON 04 im FMA-Akt; Mandatsbescheid römisch zwei) angeordnet wurden. Seit Anordnung der Abwicklungsmaßnahmen verfolgt die HETA ihren gesetzlichen Auftrag
Als Abbaumaßnahmen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit verkaufte bzw. realisierte die HETA Vermögenswerte, bereinigte strittige Forderungen, beendete Gerichtsverfahren, liquidierte Beteiligungen und beglich nicht berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten bzw. Neuverbindlichkeiten.Seit Anordnung der Abwicklungsmaßnahmen verfolgt die HETA ihren gesetzlichen Auftrag
Paragraph 3, GSA zur geordneten, aktiven und bestmöglichen Verwertung ihrer Vermögenswerte. Als Abbaumaßnahmen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit verkaufte bzw. realisierte die HETA Vermögenswerte, bereinigte strittige Forderungen, beendete Gerichtsverfahren, liquidierte Beteiligungen und beglich nicht berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten bzw. Neuverbindlichkeiten. Nach Veröffentlichung des Mandatsbescheids II erhoben
SAG in ihren Rechten Betroffene, darunter auch die BF, binnen offener Frist Vorstellung. Mit Ablauf der Vorstellungsfrist leitete die FMA von Amts wegen das Ermittlungsverfahren ein, worüber die Parteien verständigt wurden (ON 015a im FMA-Akt).Nach Veröffentlichung des Mandatsbescheids römisch zwei erhoben
Paragraph 116, Absatz 8, BaSAG in ihren Rechten Betroffene, darunter auch die BF, binnen offener Frist Vorstellung. Mit Ablauf der Vorstellungsfrist leitete die FMA von Amts wegen das Ermittlungsverfahren ein, worüber die Parteien verständigt wurden (ON 015a im FMA-Akt). Die aus dem Abbaufortschritt resultierenden neuen Sachverhalte und wirtschaftlichen Erkenntnisse wurden von der HETA im Halbjahresabschluss vom 30.06.2016 bewertet und verarbeitet. Dieser setzte auch die bilanziellen Effekte des Mandatsbescheids II um. Im Jahresabschluss zum 31.12.2016 wurde dies von der HETA weiter fortgeführt.Die aus dem Abbaufortschritt resultierenden neuen Sachverhalte und wirtschaftlichen Erkenntnisse wurden von der HETA im Halbjahresabschluss vom 30.06.2016 bewertet und verarbeitet. Dieser setzte auch die bilanziellen Effekte des Mandatsbescheids römisch zwei um. Im Jahresabschluss zum 31.12.2016 wurde dies von der HETA weiter fortgeführt. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens beauftragte die FMA am 07.09.2016 den unabhängigen Bewertungsprüfer mit der neuerlichen Evaluierung der wirtschaftlichen Lage der HETA und der Validierung der Ergebnisse des Gutachtens vom 23.03.
SAG.Der Interimabschluss zum 01.03.2015 umfasste alle Vermögenswerte der HETA. Diese galten als Ausgangspunkt für eine Bewertung
Paragraphen 54, ff BaSAG. Zum 01.03.2015 verfügte die HETA über Vermögenswerte iHv MEUR 9.618,4. Dieser Wert entsprach der Bilanzsumme der HETA zum 01.03.2015
den Rechnungslegungsvorschriften des UGB und des BWG und gliederte sich in folgende Bilanzpositionen (Angaben in MEUR):
SAG, Neuverbindlichkeiten der HETA und der Negativverzinsung der Barreserven bei der OeNB.Das Guthaben bei der OeNB erhöhte sich um MEUR 2.814,2 auf MEUR 5.327,0 (plus 112 %) und stellte zum 30.06.2016 rd. 58 % der Bilanzsumme dar. Diese Erhöhung errechnete sich aus der Summe der Zuflüsse aufgrund der aktiven Betreibung von Krediten, der Verwertung von Kundenforderungen, Kreditsicherheiten und Immobilien und des Abbaus von Wertpapierveranlagungen, vermindert um die Summe der Abflüsse aus Tilgungen von nicht berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten
Paragraph 86, Absatz 2, BaSAG, Neuverbindlichkeiten der HETA und der Negativverzinsung der Barreserven bei der OeNB. Die Verminderung der Forderungen an Kreditinstitute um MEUR 1.078,8 auf MEUR 1.430,5 per 30.06.2016 resultierte aus den Rückzahlungen der Kreditlinien der ehemaligen Tochtergesellschaften und dem Abbau von Zahlungsmittelkonten bzw. Cash-Collaterals. Die Forderungen an Kunden betrugen zum 30.06.2016 rd. MEUR 1.945,7, was eine Verringerung um MEUR 1.176,3 darstellte. Dies war auf die Verringerung des Kreditportfolios durch Tilgungen und die Veräußerung problembehafteter Kredite zurückzuführen. Die Position Schuldtitel öffentlicher Stellen sowie Schuldverschreibungen und die Position Schuldtitel und andere festverzinsliche Wertpapiere reduzierten sich in Summe durch Tilgungen und Verkäufe bis zum 30.06.2016 um MEUR 393,8 auf MEUR 210,
Case reduzieren sich diese kontinuierlich über den Abwicklungszeitraum bis 31.12.2023 auf null. Die Anteile an verbundenen Unternehmen reduzieren sich
der geplanten Schließung der Einheiten kontinuierlich. Die in der Position "Other Assets" enthaltenen Forderungen werden plangemäß bis Ende 2017 vollständig beglichen. Auf Grundlage der Bewertungsergebnisse ergibt sich bei einem Abwicklungszeitraum bis 31.12.2023, dass aus den zum 01.03.2015 bestehenden Vermögenswerten - nach Berücksichtigung des bis zum Ende des Abwicklungszeitraums erforderlichen Finanzierungsbedarfs - Nettoverwertungserlöse iHv MEUR 8.629,9 verbleiben. Die Verbindlichkeiten, Rückstellungen und passiven Rechnungsabgrenzungsposten der HETA betrugen per 01.03.2015 MEUR 17.630,9. Durch laufende Tilgungen von nicht berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten iSd § 86 Abs. 2 BaSAG sowie Neuverbindlichkeiten verbleiben
Case zum 31.12.2023 ausschließlich berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
SAG iHv MEUR 13.400,1 vor Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung. Somit stehen den Aktiva iHv MEUR 8.629,9 bis zum Ende des Abwicklungszeitraums Passivpositionen iHv MEUR 13.400,1 gegenüber.Durch laufende Tilgungen von nicht berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten iSd Paragraph 86, Absatz 2, BaSAG sowie Neuverbindlichkeiten verbleiben
Case zum 31.12.2023 ausschließlich berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
Paragraph 86, Absatz eins, BaSAG iHv MEUR 13.400,1 vor Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung. Somit stehen den Aktiva iHv MEUR 8.629,9 bis zum Ende des Abwicklungszeitraums Passivpositionen iHv MEUR 13.400,1 gegenüber. Ausgehend vom Case werden sich im Zuge der Abwicklung der HETA die kumulierten Verluste unter Berücksichtigung bereits realisierter und erwarteter Abbauergebnisse sowie der erwarteten Kosten der Abwicklung von MEUR -11.506,8 per 01.03.2015 auf MEUR -10.192,7 per 31.12.2023 reduzieren. Die rechnerische Überschuldung reduziert sich von MEUR -8.012,6 zum 01.03.2015 auf MEUR -6.698,5 zum 31.12.2023. Weiters ergab sich auf Basis der Annahmen des Case eine fiktive Insolvenzquote zum 01.03.2015 von 41,66 %. Damit ist die Abwicklung der HETA gegenüber einem hypothetischen Insolvenzverfahren vorteilhafter für die Gläubiger. Diese Quote wurde mittlerweile - für das vorliegende Verfahren jedoch ohne Relevanz (s. die rechtlichen Ausführungen unten) - im Vorstellungsbescheid III vom 13.09.2019 zu GZ. FMA-AW00001/0004-AWV/2019 neu festgesetzt. Für die Verbindlichkeiten der BF ergeben sich daraus keine Veränderungen.Diese Quote wurde mittlerweile - für das vorliegende Verfahren jedoch ohne Relevanz (s. die rechtlichen Ausführungen unten) - im Vorstellungsbescheid römisch drei vom 13.09.2019 zu GZ. FMA-AW00001/0004-AWV/2019 neu festgesetzt. Für die Verbindlichkeiten der BF ergeben sich daraus keine Veränderungen. II.1.3. Nachrangige Verbindlichkeiten der BFrömisch zwei.1.3. Nachrangige Verbindlichkeiten der BF Die BF ist mit einem Nominalbetrag von EUR XXXX Gläubigerin der Jersey I - EUR 7,375% Vorzugsobligation der Hypo Alpe-Adria (Jersey) Ltd. (ISIN: DE0006949555).Die BF ist mit einem Nominalbetrag von EUR römisch 40 Gläubigerin der Jersey römisch eins - EUR 7,375% Vorzugsobligation der Hypo Alpe-Adria (Jersey) Ltd. (ISIN: DE0006949555). Die HETA verpflichtete sich aufgrund bestehender Support Agreements vom 13.07.2001 bzw. vom 07.10.2004 samt Nachträgen zur ausreichenden finanziellen Ausstattung der Gesellschaften Jersey I und Jersey II. Demnach hat die HETA diese finanziell derart auszustatten, dass die Gesellschaften - bei Vorliegen der sonstigen vertraglichen Voraussetzungen - in der Lage sind, an die Inhaber der Preferred Securities Zahlungen für Dividenden und für einen Liquidationsvorzug zu leisten. Diesen Ausstattungsanspruch können die Inhaber der Vorzugsaktien bei Vorliegen der vertraglichen Voraussetzungen auch direkt gegenüber der HETA geltend machen.Die HETA verpflichtete sich aufgrund bestehender Support Agreements vom 13.07.2001 bzw. vom 07.10.2004 samt Nachträgen zur ausreichenden finanziellen Ausstattung der Gesellschaften Jersey römisch eins und Jersey römisch zwei. Demnach hat die HETA diese finanziell derart auszustatten, dass die Gesellschaften - bei Vorliegen der sonstigen vertraglichen Voraussetzungen - in der Lage sind, an die Inhaber der Preferred Securities Zahlungen für Dividenden und für einen Liquidationsvorzug zu leisten. Diesen Ausstattungsanspruch können die Inhaber der Vorzugsaktien bei Vorliegen der vertraglichen Voraussetzungen auch direkt gegenüber der HETA geltend machen. Punkt 2.6. des im vorliegenden Beschwerdeverfahren entscheidungswesentlichen Support Agreements vom 13.07.2001 lautet: "Subject to applicable law, HAA's obligations hereunder constitute unsecured obligations of HAA and rank and will at all times rank (
1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Über Beschwerden gegen Bescheide der FMA entscheidet
2a FMABG das Bundesverwaltungsgericht durch Senat, sodass gegenständlich Senatszuständigkeit vorliegt.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Über Beschwerden gegen Bescheide der FMA entscheidet
Paragraph 22, Absatz 2 a, FMABG das Bundesverwaltungsgericht durch Senat, sodass gegenständlich Senatszuständigkeit vorliegt. II.3.
I Nr. 51/2014, sind die im 4. Teil dieses Bundesgesetzes geregelten Befugnisse und Instrumente anwendbar. § 51 Abs. 1 Z 2 ist auf die Abbaueinheit
GSA nicht anzuwenden." Dieser stelle nach Ansicht der FMA eine lediglich "klarstellende" Bestimmung dar, was jedoch aus mehreren Gründen unrichtig sei.Die BF bestreitet in ihrer Beschwerde zunächst die Anwendbarkeit des Bundesgesetzes über die Sanierung und Abwicklung von Banken (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz - BaSAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2014, idgF, und der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.05.2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) 1093 aus 2010, und (EU) 648 aus 2012, des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: BRRD). Die FMA gehe davon aus, dass es sich bei der HETA um ein "Institut" im Sinne des Artikel eins, Absatz eins, Litera a, BRRD handle und daher den Bestimmungen den BRRD unterliege. Paragraph 162, Absatz 6, BaSAG habe den folgenden Wortlaut: "Auf die Abbaugesellschaft und auf die Abbaueinheit
Paragraph 2, des Bundesgesetzes zur Schaffung einer Abbaueinheit - GSA, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2014,, sind die im 4. Teil dieses Bundesgesetzes geregelten Befugnisse und Instrumente anwendbar. Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, ist auf die Abbaueinheit
Paragraph 2, GSA nicht anzuwenden." Dieser stelle nach Ansicht der FMA eine lediglich "klarstellende" Bestimmung dar, was jedoch aus mehreren Gründen unrichtig sei. Das am 01.08.2014 in Kraft getretene Bundesgesetz zur Schaffung einer Abbaueinheit (im Folgenden: GSA) verfolge das Ziel, die damalige Hypo Alpe-Adria-Bank International AG (im Folgenden: HBInt) in einer Abbaueinheit fortzuführen. Gesetzliche Voraussetzung sei gewesen, dass die HBInt kein Einlagengeschäft mehr betreibe und keine qualifizierte Beteiligung an einem Kreditinstitut oder an einer Wertpapierfirma halte. Dies sei von der FMA mit Bescheid vom 30.10.2014 zu FMA-K123 5155/0232-SGB/2014 festgestellt worden. Mit Rechtskraft des Bescheids sei die
BWG erteilte Konzession zum Betrieb von Bankgeschäften erloschen. Mit dem am 01.01.2015 in Kraft getretenen BaSAG habe der Gesetzgeber im Sinne der Materialien die Umsetzung der BRRD bezweckt. Diese lege Vorschriften und Verfahren für die Sanierung und Abwicklung mehrerer Unternehmen fest. Die HETA falle jedoch unter keines dieser Unternehmen. Insbesondere stelle sie kein "Kreditinstitut"
Vm Art. 4 Abs. 1 Z 1 der Verordnung (EU) 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 646/2012 (im Folgenden: CRR) dar, weil sie zu diesem Zeitpunkt bereits über keine Bankkonzession mehr verfügt und demgemäß ihr Einlagen- und Kreditgeschäft gänzlich eingestellt sowie derartige Geschäfte weder in größerem noch in untergeordneten Ausmaß betrieben habe oder betreibe. Sie halte auch keine qualifizierte Beteiligung an einem Kreditinstitut oder an einer Wertpapierfirma. Soweit die FMA in ihrem Bescheid ins Treffen geführt habe, dass die HETA nach wie vor die Möglichkeit habe, Beteiligungskäufe und Beteiligungsverkäufe vorzunehmen, sei dies jedoch weder als Einlagengeschäft noch als Entgegennahme rückzahlbarer Gelder oder Kreditgewährung zu qualifizieren und führe daher auch nicht zur Qualifikation der HETA als "Finanzinstitut" im Sinne der Art. 1 Abs. 1 lit b, Art. 2 Abs. 1 Z 4 BRRD iVm Art. 4 Abs. 1 Z 26 CRR. Ein Unternehmen sei nach diesen Regelungen nur dann ein Finanzinstitut, wenn der Beteiligungserwerb die Haupttätigkeit darstelle, was bei der HETA nicht der Fall sei.Das am 01.08.2014 in Kraft getretene Bundesgesetz zur Schaffung einer Abbaueinheit (im Folgenden: GSA) verfolge das Ziel, die damalige Hypo Alpe-Adria-Bank International AG (im Folgenden: HBInt) in einer Abbaueinheit fortzuführen. Gesetzliche Voraussetzung sei gewesen, dass die HBInt kein Einlagengeschäft mehr betreibe und keine qualifizierte Beteiligung an einem Kreditinstitut oder an einer Wertpapierfirma halte. Dies sei von der FMA mit Bescheid vom 30.10.2014 zu FMA-K123 5155/0232-SGB/2014 festgestellt worden. Mit Rechtskraft des Bescheids sei die
BWG erteilte Konzession zum Betrieb von Bankgeschäften erloschen. Mit dem am 01.01.2015 in Kraft getretenen BaSAG habe der Gesetzgeber im Sinne der Materialien die Umsetzung der BRRD bezweckt. Diese lege Vorschriften und Verfahren für die Sanierung und Abwicklung mehrerer Unternehmen fest. Die HETA falle jedoch unter keines dieser Unternehmen. Insbesondere stelle sie kein "Kreditinstitut"
, Absatz eins, Ziffer 2, BRRD in Verbindung mit Artikel 4, Absatz eins, Ziffer eins, der Verordnung (EU) 575 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 646 aus 2012, (im Folgenden: CRR) dar, weil sie zu diesem Zeitpunkt bereits über keine Bankkonzession mehr verfügt und demgemäß ihr Einlagen- und Kreditgeschäft gänzlich eingestellt sowie derartige Geschäfte weder in größerem noch in untergeordneten Ausmaß betrieben habe oder betreibe. Sie halte auch keine qualifizierte Beteiligung an einem Kreditinstitut oder an einer Wertpapierfirma. Soweit die FMA in ihrem Bescheid ins Treffen geführt habe, dass die HETA nach wie vor die Möglichkeit habe, Beteiligungskäufe und Beteiligungsverkäufe vorzunehmen, sei dies jedoch weder als Einlagengeschäft noch als Entgegennahme rückzahlbarer Gelder oder Kreditgewährung zu qualifizieren und führe daher auch nicht zur Qualifikation der HETA als "Finanzinstitut" im Sinne der Artikel eins, Absatz eins, Litera b,, Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 4, BRRD in Verbindung mit Artikel 4, Absatz eins, Ziffer 26, CRR. Ein Unternehmen sei nach diesen Regelungen nur dann ein Finanzinstitut, wenn der Beteiligungserwerb die Haupttätigkeit darstelle, was bei der HETA nicht der Fall sei. Auch der Gesetzgeber sei, wie den Materialien zu entnehmen sei, davon ausgegangen, dass die HETA nicht in den Anwendungsbereich der BRRD falle und habe sich daher veranlasst gesehen, die Regelung des § 162 Abs. 6 BaSAG zu treffen. Aus dieser Anordnung, die jedoch nur den vierten Teil des BaSAG für anwendbar erkläre, erschließe sich auch, dass nach Ansicht des Gesetzgebers die Anordnung einer vollständigen Anwendbarkeit des BaSAG auf die HETA der BRRD widerspräche.Auch der Gesetzgeber sei, wie den Materialien zu entnehmen sei, davon ausgegangen, dass die HETA nicht in den Anwendungsbereich der BRRD falle und habe sich daher veranlasst gesehen, die Regelung des Paragraph 162, Absatz 6, BaSAG zu treffen. Aus dieser Anordnung, die jedoch nur den vierten Teil des BaSAG für anwendbar erkläre, erschließe sich auch, dass nach Ansicht des Gesetzgebers die Anordnung einer vollständigen Anwendbarkeit des BaSAG auf die HETA der BRRD widerspräche. Auch die Rechtsprechung habe bereits mehrmals bestätigt, dass die HETA kein Institut im Sinne der BRRD sei, wozu auf die Begründung eines Vorabentscheidungsersuchens des HG Wien und eine Entscheidung des LG München verwiesen wurde, wobei beide Gerichte übereinstimmend die Meinung vertreten, dass die HETA nicht in den Anwendungsbereich der BRRD falle. II.3.2.2. Hierzu hat der erkennende Senat wie folgt erwogen:römisch zwei.3.2.2. Hierzu hat der erkennende Senat wie folgt erwogen: II.3.2.2.1. Der BF ist zunächst zu folgen, dass die HETA seit 30.10.2014 über keine Konzession nach BWG mehr verfügte. Gleichzeitig ist jedoch, was von der BF in ihrer Argumentation übersehen wird, hervorzuheben, dass die HETA beziehungsweise ihre Vorgängerin, die HBInt, zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der BRRD im Amtsblatt der EU am 12.06.2014 sehr wohl ein Kreditinstitut und kein Finanzinstitut im Sinne der BRRD beziehungsweise der CRR war.römisch zwei.3.2.2.1. Der BF ist zunächst zu folgen, dass die HETA seit 30.10.2014 über keine Konzession nach BWG mehr verfügte. Gleichzeitig ist jedoch, was von der BF in ihrer Argumentation übersehen wird, hervorzuheben, dass die HETA beziehungsweise ihre Vorgängerin, die HBInt, zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der BRRD im Amtsblatt der EU am 12.06.2014 sehr wohl ein Kreditinstitut und kein Finanzinstitut im Sinne der BRRD beziehungsweise der CRR war. Bei einer Betrachtung der durch das GSA geschaffenen Rechtsnatur der Abbaueinheit der HBInt, der HETA, ist festzuhalten, dass § 2 Abs. 3 GSA zwar bestimmt, dass eine
BWG erteilte Konzession mit der Rechtskraft eines Bescheides
Abs. 1 leg.cit. erlischt. Dies wurde - wie die BF richtiger Weise vorbringt und im Übrigen auch die FMA nicht in Zweifel zieht - im Falle der HETA mit Bescheid vom 30.10.2014 festgestellt. Gleichzeitig ordnet § 2 Abs. 4 GSA jedoch an: "Die Berechtigung, Tätigkeiten
2 Z 1 BWG zu erbringen, bleibt von Abs. 3 unberührt. Ebenso ist Abs. 3 in seiner Auswirkung auf gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen über Kündigungs-, Zustimmungs- oder andere Gestaltungsrechte oder Rechte auf Sicherstellung von Forderungen nicht dem Erlöschen der Konzession
BWG gleichzuhalten und begründet für sich allein keine der genannten Rechte."Bei einer Betrachtung der durch das GSA geschaffenen Rechtsnatur der Abbaueinheit der HBInt, der HETA, ist festzuhalten, dass Paragraph 2, Absatz 3, GSA zwar bestimmt, dass eine
BWG erteilte Konzession mit der Rechtskraft eines Bescheides
Absatz eins, leg.cit. erlischt. Dies wurde - wie die BF richtiger Weise vorbringt und im Übrigen auch die FMA nicht in Zweifel zieht - im Falle der HETA mit Bescheid vom 30.10.2014 festgestellt. Gleichzeitig ordnet Paragraph 2, Absatz 4, GSA jedoch an: "Die Berechtigung, Tätigkeiten
Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, BWG zu erbringen, bleibt von Absatz 3, unberührt. Ebenso ist Absatz 3, in seiner Auswirkung auf gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen über Kündigungs-, Zustimmungs- oder andere Gestaltungsrechte oder Rechte auf Sicherstellung von Forderungen nicht dem Erlöschen der Konzession
Paragraph 7, BWG gleichzuhalten und begründet für sich allein keine der genannten Rechte." Weiter ordnen § 3 Abs. 4 und § 8 GSA Folgendes an:Weiter ordnen Paragraph 3, Absatz 4 und Paragraph 8, GSA Folgendes an: § 3 Abs. 4 GSA: "
G gilt."Eine derartige Ausgliederung von Vermögenswerten wurde durch das GSA geschaffen. Nunmehr sehen Artikel 42, BRRD beziehungsweise in dessen Umsetzung Paragraph 84, BaSAG ebenfalls die Möglichkeit vor, Vermögenswerte auszugliedern und auf eigens für die Abwicklung errichtete Zweckgesellschaften zu übertragen. Dabei entspricht die Rechtsnatur der Abbaueinheit nach dem BaSAG mit Blick auf die Aufsicht der FMA, die gesetzliche Konzession, die anwendbaren BWG-Bestimmungen, die Aufgabe und zulässigen Tätigkeiten der Abbaueinheit, die Anforderungen an die Geschäftsleiter und den Abbauplan jener Abbaueinheit, die durch das GSA geschaffen wurde, also der HETA. Es herrscht insofern ein inhaltlicher Gleichklang zwischen dem GSA und dem BaSAG, insbesondere zu Paragraph 84, Absatz 2, BaSAG: "Zur Erfüllung ihrer Aufgabe kann die Abbaueinheit Bank- und Leasinggeschäfte betreiben, Beteiligungsankäufe- und -verkäufe vornehmen sowie Hilfsgeschäfte erbringen, sofern die Erbringung dieser Geschäfte der Aufgabenerfüllung unmittelbar oder mittelbar dient. Die Bestimmungen des BWG, mit Ausnahme von Paragraph 3, Absatz 9,, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6 bis 13, Paragraph 28 a,, Paragraph 38,, Paragraph 41,, Paragraph 42, Absatz eins bis 5, Paragraphen 43 bis 59 a, Paragraph 65,, Paragraphen 66 und 67, Paragraph 70, Absatz eins,, Paragraph 70, Absatz 4, Ziffer eins und 2 und Paragraph 70, Absatz 7 bis 9, Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 2, 3, 6 und 8, Paragraph 73 a,, Paragraph 75,, Paragraph 76,, Paragraphen 77 und 77 a, Paragraph 79,, Paragraphen 98 bis 99 e, Paragraph 99 g und Paragraphen 101 und 101 a BWG, sind auf die Abbaueinheit nicht anzuwenden. Die Bestimmungen des Pfandbriefgesetzes - PfandbriefG, dRGBl. römisch eins 492 aus 1927,, sind gegebenenfalls anzuwenden. Die Bestimmungen des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes - FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,, sind auf die Abbaueinheit mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Abbaueinheit als Verpflichtete
Paragraph eins, FM-GwG gilt." Daraus ergibt sich, dass mit dem GSA auf das erst später in Kraft getretene BaSAG unter Beachtung der unionsrechtlichen Regelungen vorgegriffen wurde. Dabei schadet es auch nicht, dass dies nicht explizit in den Materialien zum GSA festgehalten wurde, weil zum Zeitpunkt der Verfassung der Regierungsvorlage und der Erläuterungen die BRRD zwar bereits erlassen, jedoch noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht worden war und die Materialien bereits am 11.06.2014 im Nationalrat einlangten. Wesentlich ist jedoch, dass das GSA nach § 13 Abs. 1 GSA mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag und damit am 01.08.2014 in Kraft trat und zu diesem Zeitpunkt die BRRD bereits beschlossen (15.05.2014) und im Amtsblatt veröffentlicht (12.06.2014) war.Daraus ergibt sich, dass mit dem GSA auf das erst später in Kraft getretene BaSAG unter Beachtung der unionsrechtlichen Regelungen vorgegriffen wurde. Dabei schadet es auch nicht, dass dies nicht explizit in den Materialien zum GSA festgehalten wurde, weil zum Zeitpunkt der Verfassung der Regierungsvorlage und der Erläuterungen die BRRD zwar bereits erlassen, jedoch noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht worden war und die Materialien bereits am 11.06.2014 im Nationalrat einlangten. Wesentlich ist jedoch, dass das GSA nach Paragraph 13, Absatz eins, GSA mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag und damit am 01.08.2014 in Kraft trat und zu diesem Zeitpunkt die BRRD bereits beschlossen (15.05.2014) und im Amtsblatt veröffentlicht (12.06.2014) war. Art. 37 Abs. 5 BRRD regelt: "Das Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten können die Abwicklungsbehörden nur zusammen mit einem anderen Abwicklungsinstrument anwenden." Auch daraus ergibt sich eindeutig, dass die Schaffung einer Abbaueinheit zwingend mit anderen Instrumente zur Abwicklung führt. Die Ansicht der FMA, dass- so ein Kreditinstitut, wie vorliegend, zum Zeitpunkt des Ablaufs der Umsetzungsfrist bereits als Abbaueinheit geführt wird - auch die anderen Abwicklungsmaßnahmen zur Anwendung kommen müssen, ist daher aus Sicht des erkennenden Senats zutreffend. Nur so kann der Zweck der BRRD erreicht werden, ein einheitliches Sonderinsolvenzrecht bei der Abwicklung von Kreditinstituten beziehungsweise - um mit den Worten der Erwägungsgründe der BRRD zu sprechen - einen glaubwürdigen Sanierungs- und Abwicklungsrahmen zu schaffen (Erwägungsgrund 1 der BRRD; Perner, Zum rechtlichen Rahmen der Heta-Abwicklung, ÖBA 2015, 239).Artikel 37, Absatz 5, BRRD regelt: "Das Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten können die Abwicklungsbehörden nur zusammen mit einem anderen Abwicklungsinstrument anwenden." Auch daraus ergibt sich eindeutig, dass die Schaffung einer Abbaueinheit zwingend mit anderen Instrumente zur Abwicklung führt. Die Ansicht der FMA, dass- so ein Kreditinstitut, wie vorliegend, zum Zeitpunkt des Ablaufs der Umsetzungsfrist bereits als Abbaueinheit geführt wird - auch die anderen Abwicklungsmaßnahmen zur Anwendung kommen müssen, ist daher aus Sicht des erkennenden Senats zutreffend. Nur so kann der Zweck der BRRD erreicht werden, ein einheitliches Sonderinsolvenzrecht bei der Abwicklung von Kreditinstituten beziehungsweise - um mit den Worten der Erwägungsgründe der BRRD zu sprechen - einen glaubwürdigen Sanierungs- und Abwicklungsrahmen zu schaffen (Erwägungsgrund 1 der BRRD; Perner, Zum rechtlichen Rahmen der Heta-Abwicklung, ÖBA 2015, 239). Auch der neunte Erwägungsgrund spricht dafür, die BRRD auch auf Abbaueinheiten wie die HETA anzuwenden. Dieser lautet: "Einige Mitgliedstaaten haben bereits Gesetzesänderungen verabschiedet, die Mechanismen zur Abwicklung ausfallender Institute einführen. Andere haben ihre Absicht zur Einführung derartiger Mechanismen bekundet, sollten sie nicht auf Unionsebene angenommen werden. Das Fehlen von gemeinsamen Voraussetzungen, Befugnissen und Verfahren für die Abwicklung von Instituten dürfte ein Hemmnis für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts schaffen und eine Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden beim Umgang mit ausfallenden grenzüberschreitend tätigen Institutsgruppen behindern. Dies gilt besonders für Fälle, in denen aufgrund verschiedener Ansätze nationale Behörden nicht über dieselbe Kontrolle oder über die gleichen Abwicklungsmöglichkeiten für Institute verfügen. Diese unterschiedlichen Abwicklungsregelwerke können die Finanzierungskosten von Instituten in den Mitgliedstaaten unterschiedlich beeinflussen und möglicherweise zu Wettbewerbsverzerrungen zwischen Instituten führen. Es bedarf in allen Mitgliedstaaten wirksamer Abwicklungsregelungen, um dafür zu sorgen, dass die Institute bei der Wahrnehmung ihres Niederlassungsrechts im Binnenmarkt nicht durch die finanzielle Kapazität ihres Herkunftsmitgliedstaats, ihren Ausfall zu bewältigen, eingeschränkt werden." Wäre der Anwendungsbereich der BRRD ausschließlich auf Kreditinstitute mit aufrechter Konzession zur Durchführung von Einlagen- und Kreditgeschäften beschränkt, so würde dies den klar deklarierten Zielen der BRRD zuwiderlaufen (siehe auch Erwägungsgründe 2, 5, 41), wie die FMA ebenfalls bereits überzeugend dargelegt hat. So hält Erwägungsgrund 5 BRRD fest, dass es eines Regelwerks bedarf, mit dem den Behörden ein zuverlässiges Instrumentarium an die Hand gegeben wird, das ihnen eine rechtzeitige und rasche Intervention bei einem unsoliden oder ausfallenden Institut ermöglicht, sodass insbesondere der Fortbestand der kritischen Finanz- und Wirtschaftsfunktionen des Instituts sichergestellt wird, wobei die Verluste im Wesentlichen zunächst von den Anteilseignern und erst danach von den Gläubigern getragen werden sollen. Neue Befugnisse sollten es den Behörden dabei ermöglichen, ununterbrochen Zugang zu Einlagen und Zahlungsverkehr zu wahren, gegebenenfalls existenzfähige Teile des Instituts zu veräußern und Verluste auf faire und vorhersehbare Art und Weise zu verteilen.
Erwägungsgrund 41 BRRD soll der Abwicklungsrahmen auch ein rechtzeitiges Eintreten in die Abwicklung vorsehen, d.h. noch bevor ein Finanzinstitut bilanzmäßig insolvent wird und das gesamte Eigenkapital aufgezehrt ist. Eine bereits begonnene Abwicklung kann daher nicht zum Ausschluss der Anwendung der BRRD führen, vielmehr stellt die Abwicklung gerade den Regelungsgegenstand der BRRD dar. Dass der Gesetzgeber (ErläutRV 361 BlgNR,
1 CRR und fiel damit in den Anwendungsbereich der BRRD. Die BRRD hat daher mit ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union am 12.06.2014 eine europarechtliche Sperrwirkung entfaltet. Die nationalen Gesetzgeber durften ab diesem Zeitpunkt keine Handlungen setzen, die die Erreichung der Ziele und Zwecke der BRRD hätten gefährden können.römisch zwei.3.2.3. Selbst wenn man aber entgegen dieser Ausführungen nach wie vor annehmen würde, die HETA falle als Abbaueinheit nicht in den Anwendungsbereich der BRRD, spricht auch der europarechtliche Grundsatz der Sperrwirkung für eine Anwendbarkeit der Regeln der BRRD auf die HETA. Diese Sperrwirkung besagt, dass keine Maßnahmen ergriffen werden dürfen, die geeignet sind, die Ziele von erlassenen EU-Richtlinien zu vereiteln (EuGH 18.12.1997, C-129/96 Inter-Environement Wallonie). Die BRRD wurde am 12.06.2014 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, trat am 02.07.2014 in Kraft und war bis zum 31.12.2014 in nationales Recht umzusetzen. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens am 02.07.2014 war die Rechtsvorgängerin der HETA, die HBInt, ein CRR-Kreditinstitut
Die BRRD hat daher mit ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union am 12.06.2014 eine europarechtliche Sperrwirkung entfaltet. Die nationalen Gesetzgeber durften ab diesem Zeitpunkt keine Handlungen setzen, die die Erreichung der Ziele und Zwecke der BRRD hätten gefährden können. Im gegenständlichen Fall wurde die Abbaueinheit innerhalb dieser Sperrwirkung durch das GSA am 01.08.2014 geschaffen. Diese Schaffung einer Abbaueinheit ragt jedoch, wie die Verfahren zeigen, in den Zeitraum nach Ablauf der Umsetzungsfrist hinein. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob der Gesetzgeber durch eine Nichteinbeziehung der HETA in das BaSAG die Ziele und Zwecke der BRRD gefährdet hätte. Es ist zunächst festzuhalten, dass der europäische Gesetzgeber, wie bereits oben ausgeführt, in den Erwägungsgründen (vgl. insb. Erwägungsgründe 1, 2 BRRD) betont, einen glaubwürdigen Sanierungs- und Abwicklungsrahmen schaffen zu wollen, um einem Rückgriff auf das Geld der Steuerzahler vorzubeugen, wobei für alle Kreditinstitute gleichwertige Bedingungen gelten müssten. Der BRRD liegt damit die Einsicht zu Grunde, dass eine klassische Insolvenz auf Grund der Dauer und Komplexität der entsprechenden Verfahren ungeeignet ist. Wäre die HETA nicht in das Regelungsregime des BaSAG einbezogen worden, bestünde jedoch entgegen diesen Zielen ein "Sonderinsolvenzrecht im Sonderinsolvenzrecht" für ein einzelnes Institut, was gerade nicht der Absicht des Unionsgesetzgebers entsprechen kann (Perner, Zum rechtlichen Rahmen der Heta-Abwicklung, ÖBA 2015, 239 mwN).Es ist zunächst festzuhalten, dass der europäische Gesetzgeber, wie bereits oben ausgeführt, in den Erwägungsgründen vergleiche insb. Erwägungsgründe 1, 2 BRRD) betont, einen glaubwürdigen Sanierungs- und Abwicklungsrahmen schaffen zu wollen, um einem Rückgriff auf das Geld der Steuerzahler vorzubeugen, wobei für alle Kreditinstitute gleichwertige Bedingungen gelten müssten. Der BRRD liegt damit die Einsicht zu Grunde, dass eine klassische Insolvenz auf Grund der Dauer und Komplexität der entsprechenden Verfahren ungeeignet ist. Wäre die HETA nicht in das Regelungsregime des BaSAG einbezogen worden, bestünde jedoch entgegen diesen Zielen ein "Sonderinsolvenzrecht im Sonderinsolvenzrecht" für ein einzelnes Institut, was gerade nicht der Absicht des Unionsgesetzgebers entsprechen kann (Perner, Zum rechtlichen Rahmen der Heta-Abwicklung, ÖBA 2015, 239 mwN). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union gilt der Grundsatz, dass mit Ablauf der Umsetzungsfrist einer Richtlinie die Rechtswirkungen der Richtlinie für alle zu diesem Zeitpunkt verwirklichten Sachverhalte eintreten. Demgemäß gilt eine neue Vorschrift auch unmittelbar für die künftigen Auswirkungen eines Sachverhaltes, selbst wenn dieser unter der Geltung der alten Vorschrift entstanden ist (EuGH 16.03.1978 Koninklijke Scholten-Honig, 125/77, Slg. 1978, 1991, Rn 37; 29.06.1999 Butterfly Music, C-60/98, Slg. 1999, I-3939, Rn 24; 14.01.2010 Stadt Papenburg, C-226/08, Rn 46, jeweils mwN). Bei diesem Grundsatz handelt es nicht um eine Form der Rückwirkung (vgl. EuGH 29.06.1999 Butterfly Music, C-60/98, Slg. 1999, I-3939, Rn 24, EuG 03.05.2007 Freistaat Sachsen/Kommission, T-357/02, Rn 98; EuGH [Große Kammer] 21.12.2011 Ziolkowski, verb. C-424/10 und C-425/10, Rn 62, mwN). Zwar mag dieser Grundsatz durch Erwägungen des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit in Grenzfällen eingeschränkt sein, er wird durch diese aber nicht beseitigt.Bei diesem Grundsatz handelt es nicht um eine Form der Rückwirkung vergleiche EuGH 29.06.1999 Butterfly Music, C-60/98, Slg. 1999, I-3939, Rn 24, EuG 03.05.2007 Freistaat Sachsen/Kommission, T-357/02, Rn 98; EuGH [Große Kammer] 21.12.2011 Ziolkowski, verb. C-424/10 und C-425/10, Rn 62, mwN). Zwar mag dieser Grundsatz durch Erwägungen des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit in Grenzfällen eingeschränkt sein, er wird durch diese aber nicht beseitigt. Von Einschränkungen dieses Grundsatzes geht der Gerichtshof nämlich nur in begründeten Ausnahmefällen aus, wenn es unter Berücksichtigung der betroffenen Rechtspositionen, des Regelungsgegenstandes und des Sinns und Zwecks der Regelung geboten erscheint. Dabei grenzt er die Wirkung einer Richtlinie ausnahmsweise für solche Fallgruppen ein, in denen über längere Zeit gestreckte Sachverhalte zu beurteilen sind, wenn der Ablauf der Umsetzungsfrist noch während der laufenden Verwirklichung des Sachverhalts eingetreten ist. Eine Fallgruppe einer solchen Ausnahme bildet die sogenannte "Pipeline-Judikatur" im Bereich des Umweltrechts. Nach dieser Rechtsprechung stellt der Gerichtshof auf den Zeitpunkt der förmlichen Beantragung (Einleitung) eines umweltrechtlichen Genehmigungsverfahrens ab: Liegt dieser Zeitpunkt vor dem Tag des Ablaufs der Umsetzungsfrist, können sich Rechtsunterworfene (zB Projektwerber) und Mitgliedstaaten noch auf die alte - vor Inkrafttreten der Richtlinie geltende - Fassung des Unionsrechts berufen, was dazu führt, dass eine neue Richtlinie zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung auf ein solches "Altverfahren" noch keine Wirkungen entfalten kann. Die Einschränkung des Grundsatzes der sofortigen Wirksamkeit einer Richtlinie nach Ablauf der Umsetzungsfrist begründet der Gerichtshof in diesen Situationen damit, dass "diese Richtlinie ... überwiegend Projekte größeren Umfangs [betrifft], deren Durchführung sich sehr häufig über einen langen Zeitraum erstreckt". Es wäre daher - so der Gerichtshof weiter - "nicht angebracht, dass Verfahren, die bereits auf nationaler Ebene komplex sind, durch die spezifischen Anforderungen der Richtlinie noch zusätzlich belastet und verzögert und bereits entstandene Rechtspositionen beeinträchtigt werden" (vgl. zB EuGH 18.06.1998 Gedeputeerte Staten van Noord-Holland, C-81/96, Rn 24; 23.03.2006, Kommission/Österreich, C-209/04, Rn 57; 15.01.2013 Krian, C-416/10, Rn 95; 07.11.2013 Altrip, C- 72/12, Rn 26).Von Einschränkungen dieses Grundsatzes geht der Gerichtshof nämlich nur in begründeten Ausnahmefällen aus, wenn es unter Berücksichtigung der betroffenen Rechtspositionen, des Regelungsgegenstandes und des Sinns und Zwecks der Regelung geboten erscheint. Dabei grenzt er die Wirkung einer Richtlinie ausnahmsweise für solche Fallgruppen ein, in denen über längere Zeit gestreckte Sachverhalte zu beurteilen sind, wenn der Ablauf der Umsetzungsfrist noch während der laufenden Verwirklichung des Sachverhalts eingetreten ist. Eine Fallgruppe einer solchen Ausnahme bildet die sogenannte "Pipeline-Judikatur" im Bereich des Umweltrechts. Nach dieser Rechtsprechung stellt der Gerichtshof auf den Zeitpunkt der förmlichen Beantragung (Einleitung) eines umweltrechtlichen Genehmigungsverfahrens ab: Liegt dieser Zeitpunkt vor dem Tag des Ablaufs der Umsetzungsfrist, können sich Rechtsunterworfene (zB Projektwerber) und Mitgliedstaaten noch auf die alte - vor Inkrafttreten der Richtlinie geltende - Fassung des Unionsrechts berufen, was dazu führt, dass eine neue Richtlinie zum Zeitpunkt der Erteil
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