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{'item': 'W204 2165564-1'}

Obsah (17)Art. 133§ 3§ 50§ 86§ 2§ 7§ 1§ 114§ 51§§ 54§ 57§ 116Art. 130§ 6§ 22Art. 2Art. 4

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.03.2020 GeschäftszahlW204 2165564-1 SpruchW204 2165564-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richter

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Die I XXXX (Beschwerdeführerin, im Folgenden: BF) ist mit einem Nominalbetrag von XXXX Gläubigerin der EUR 7,375% Vorzugsobligation der HYPO ALPE-ADRIA (Jersey) Ltd. (ISIN: DE0006949555; im Folgenden: Jersey I).römisch eins.
  2. Die römisch eins römisch 40 (Beschwerdeführerin, im Folgenden: BF) ist mit einem Nominalbetrag von römisch 40 Gläubigerin der EUR 7,375% Vorzugsobligation der HYPO ALPE-ADRIA (Jersey) Ltd. (ISIN: DE0006949555; im Folgenden: Jersey römisch eins). I.
  3. Mit Mandatsbescheid der FMA vom 10.04.2016, FMA-AW00001/0044-AWV/2016, ordnete die FMA in ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde

§ 3Abs. 1 Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (Ba

SAG) unter Berufung auf das Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen bei der HETA ASSET RESOLUTION AG (im Folgenden: HETA)

§ 50Abs. 1 i

Vm § 74 Abs. 2 iVm § 58 Abs. 1 BaSAG für die HETA und sämtliche Gläubiger Maßnahmen an - im Wesentlichen einen Schuldenschnitt von 100% für alle nachrangigen Verbindlichkeiten, einen Schuldenschnitt um 53,98% auf 46,02% für alle berücksichtigungsfähigen vorrangigen Verbindlichkeiten, Streichung aller Zinszahlungen ab 01.03.2015 und eine Vereinheitlichung der Fälligkeiten aller berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten auf 31.12.2023 (Mandatsbescheid II).römisch eins.2. Mit Mandatsbescheid der FMA vom 10.04.2016, FMA-AW00001/0044-AWV/2016, ordnete die FMA in ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde

Paragraph 3, Absatz eins, Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (BaSAG) unter Berufung auf das Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen bei der HETA ASSET RESOLUTION AG (im Folgenden: HETA)

Paragraph 50, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz eins, BaSAG für die HETA und sämtliche Gläubiger Maßnahmen an - im Wesentlichen einen Schuldenschnitt von 100% für alle nachrangigen Verbindlichkeiten, einen Schuldenschnitt um 53,98% auf 46,02% für alle berücksichtigungsfähigen vorrangigen Verbindlichkeiten, Streichung aller Zinszahlungen ab 01.03.2015 und eine Vereinheitlichung der Fälligkeiten aller berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten auf 31.12.2023 (Mandatsbescheid römisch zwei). I.

  1. Infolge der durch die Parteien - auch seitens der BF - erhobenen Vorstellung erließ die FMA den im gegenständlichen Verfahren angefochtenen Vorstellungsbescheid vom 02.05.2017, FMA-AW00001/0044-AWV/2016, und ordnete in dessen Spruchpunkt I. an, dass die Posten des harten Kernkapitals (Grundkapital der HETA und als Eigenkapital ausgewiesenes Partizipationskapital; Spruchpunkt I.1) sowie der Nennwert der Instrumente des Ergänzungskapitals (Spruchpunkt I.2) jeweils einschließlich der bis zum 28.02.2015 aufgelaufenen Zinsen auf null (herab-)gesetzt werden.römisch eins.
  2. Infolge der durch die Parteien - auch seitens der BF - erhobenen Vorstellung erließ die FMA den im gegenständlichen Verfahren angefochtenen Vorstellungsbescheid vom 02.05.2017, FMA-AW00001/0044-AWV/2016, und ordnete in dessen Spruchpunkt römisch eins. an, dass die Posten des harten Kernkapitals (Grundkapital der HETA und als Eigenkapital ausgewiesenes Partizipationskapital; Spruchpunkt römisch eins.1) sowie der Nennwert der Instrumente des Ergänzungskapitals (Spruchpunkt römisch eins.2) jeweils einschließlich der bis zum 28.02.2015 aufgelaufenen Zinsen auf null (herab-)gesetzt werden. In Spruchpunkt II. wurde verfügt, dass der Nennwert der von Spruchpunkt I.2 nicht erfassten nachrangigen Verbindlichkeiten der HETA jeweils einschließlich der bis zum 28.02.2015 aufgelaufenen Zinsen, wie konkret im Spruch aufgelistet, ebenfalls auf null herabgesetzt wird (Spruchpunkt II.1). Hierbei wurden unter II.1.
  3. insbesondere die (teils verfahrensgegenständlichen) Zahlungsverpflichtungen der HETA aus oder in Zusammenhang mit dem Support Agreement zwischen (nunmehr) der HETA und der Hypo Alpe-Adria (Jersey I) Limited vom 13.07.2001 samt Nachträgen betreffend die "EUR 75,000,000 7.375 per cent Series A Non-Cumulative Non-Voting Preferred Securities issued by Hypo Alpe-Adria (Jersey) Limited" angeführt.In Spruchpunkt römisch zwei. wurde verfügt, dass der Nennwert der von Spruchpunkt römisch eins.2 nicht erfassten nachrangigen Verbindlichkeiten der HETA jeweils einschließlich der bis zum 28.02.2015 aufgelaufenen Zinsen, wie konkret im Spruch aufgelistet, ebenfalls auf null herabgesetzt wird (Spruchpunkt römisch zwei.1). Hierbei wurden unter römisch zwei.1.
  4. insbesondere die (teils verfahrensgegenständlichen) Zahlungsverpflichtungen der HETA aus oder in Zusammenhang mit dem Support Agreement zwischen (nunmehr) der HETA und der Hypo Alpe-Adria (Jersey römisch eins) Limited vom 13.07.2001 samt Nachträgen betreffend die "EUR 75,000,000 7.375 per cent Series A Non-Cumulative Non-Voting Preferred Securities issued by Hypo Alpe-Adria (Jersey) Limited" angeführt. Der Nennwert oder der ausstehende Restbetrag der restlichen

§ 86Ba

SAG berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten der HETA, jeweils einschließlich der bis zum 28.02.2015 aufgelaufenen Zinsen, wurde auf einen Betrag iHv 64,40 von Hundert des jeweiligen zum 01.03.2015 bestehenden Nennwertes oder des ausstehenden Restbetrages samt der bis zum 28.02.2015 aufgelaufenen Zinsen herabgesetzt (Spruchpunkte II.2 und im Wesentlichen auch II.3).Der Nennwert oder der ausstehende Restbetrag der restlichen

Paragraph 86, BaSAG berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten der HETA, jeweils einschließlich der bis zum 28.02.2015 aufgelaufenen Zinsen, wurde auf einen Betrag iHv 64,40 von Hundert des jeweiligen zum 01.03.2015 bestehenden Nennwertes oder des ausstehenden Restbetrages samt der bis zum 28.02.2015 aufgelaufenen Zinsen herabgesetzt (Spruchpunkte römisch zwei.2 und im Wesentlichen auch römisch zwei.3). In Spruchpunkt III. ordnete die FMA an, dass der Zinssatz auf berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten der HETA und relevante Kapitalinstrumente der HETA

§ 50Abs. 1 Z 2 i

Vm § 58 Abs. 1 Z 10 BaSAG mit Wirkung ab 01.03.2015 auf null gesetzt wird (Spruchpunkt III.1.) und dass die Fälligkeit der von der HETA ausgegebenen Schuldtitel und der anderen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten oder ausstehenden Restbeträge, die bereits zum 01.03.2015 bestanden, jeweils einschließlich der bis zum 28.02.2015 aufgelaufenen Zinsen

§ 50Abs. 1 Z 2 i

Vm § 58 Abs. 1 Z 10 BaSAG dahingehend geändert wird, dass sie mit dem Auflösungsbeschluss nach § 84 Abs. 9 BaSAG, jedoch spätestens am 31.12.2023 eintritt. Dies umfasste alle berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten iSd § 2 Z 71 BaSAG oder ausstehenden Restbeträge der HETA, insbesondere jene, die entweder vom Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 03.07.2015, GZ: G 239/2014 u.a., V 14/2015 u.a., erfasst wurden oder deren Fälligkeit ansonsten seit dem 01.03.2015 bereits eingetreten wäre oder in Zukunft eintreten würde (Spruchpunkt III.2.).In Spruchpunkt römisch drei. ordnete die FMA an, dass der Zinssatz auf berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten der HETA und relevante Kapitalinstrumente der HETA

Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 10, BaSAG mit Wirkung ab 01.03.2015 auf null gesetzt wird (Spruchpunkt römisch drei.1.) und dass die Fälligkeit der von der HETA ausgegebenen Schuldtitel und der anderen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten oder ausstehenden Restbeträge, die bereits zum 01.03.2015 bestanden, jeweils einschließlich der bis zum 28.02.2015 aufgelaufenen Zinsen

Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 10, BaSAG dahingehend geändert wird, dass sie mit dem Auflösungsbeschluss nach Paragraph 84, Absatz 9, BaSAG, jedoch spätestens am 31.12.2023 eintritt. Dies umfasste alle berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten iSd Paragraph 2, Ziffer 71, BaSAG oder ausstehenden Restbeträge der HETA, insbesondere jene, die entweder vom Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 03.07.2015, GZ: G 239 aus 2014, u.a., römisch fünf 14 aus 2015, u.a., erfasst wurden oder deren Fälligkeit ansonsten seit dem 01.03.2015 bereits eingetreten wäre oder in Zukunft eintreten würde (Spruchpunkt römisch drei.2.). Mit Ausnahme der in Spruchpunkt V. genannten Rechte wurden mit Spruchpunkt IV. die mit den bestehenden Anteilen und anderen Eigentumstiteln der HETA iSd § 2 Z 61 BaSAG verbundenen Rechte und Pflichten - wie insbesondere das Recht auf Gewinnbeteiligung (§§ 53 ff AktG), das Bezugsrecht (§§ 153 ff AktG) sowie das Recht auf Beteiligung am Liquidationserlös (§ 212 AktG) - gelöscht.Mit Ausnahme der in Spruchpunkt römisch fünf. genannten Rechte wurden mit Spruchpunkt römisch vier. die mit den bestehenden Anteilen und anderen Eigentumstiteln der HETA iSd Paragraph 2, Ziffer 61, BaSAG verbundenen Rechte und Pflichten - wie insbesondere das Recht auf Gewinnbeteiligung (Paragraphen 53, ff AktG), das Bezugsrecht (Paragraphen 153, ff AktG) sowie das Recht auf Beteiligung am Liquidationserlös (Paragraph 212, AktG) - gelöscht. Mit Spruchpunkt V. sprach die FMA als Abwicklungsbehörde aus, dass sie die Kontrolle über die HETA übernimmt und sämtliche mit den Anteilen und anderen Eigentumstiteln verbundenen Verwaltungsrechte - wie insbesondere das Recht zur Teilnahme an der Hauptversammlung (§§ 102 ff AktG), das Stimmrecht (§ 12 AktG) sowie das Auskunfts- und Antragsrecht (§§ 118 und 119 AktG) - ausübt.Mit Spruchpunkt römisch fünf. sprach die FMA als Abwicklungsbehörde aus, dass sie die Kontrolle über die HETA übernimmt und sämtliche mit den Anteilen und anderen Eigentumstiteln verbundenen Verwaltungsrechte - wie insbesondere das Recht zur Teilnahme an der Hauptversammlung (Paragraphen 102, ff AktG), das Stimmrecht (Paragraph 12, AktG) sowie das Auskunfts- und Antragsrecht (Paragraphen 118 und 119 AktG) - ausübt. In den Spruchpunkten VI. und VII. wies die FMA sonstige Anträge der Parteien in deren Vorstellungen oder Stellungnahmen ab.In den Spruchpunkten römisch sechs. und römisch sieben. wies die FMA sonstige Anträge der Parteien in deren Vorstellungen oder Stellungnahmen ab. I.

  1. Gegen die Spruchpunkte II.1.2., III.
  2. und III.
  3. erhob die BF, soweit diese sie betreffen, mit Schreiben vom 30.05.2017 Beschwerde und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben, in eventu den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge einer Verletzung von Verfahrensvorschriften aufheben.römisch eins.
  4. Gegen die Spruchpunkte römisch zwei.1.2., römisch drei.
  5. und römisch drei.
  6. erhob die BF, soweit diese sie betreffen, mit Schreiben vom 30.05.2017 Beschwerde und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben, in eventu den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge einer Verletzung von Verfahrensvorschriften aufheben. Begründend wurde auf das Wesentlichste zusammengefasst (zweckmäßigerweise und um Wiederholungen zu vermeiden wird in der rechtlichen Beurteilung auf die Argumente der BF im Detail eingegangen) ausgeführt, - die Qualifizierung als nachrangige Verbindlichkeit der Forderung der BF sei nicht nachvollziehbar, da dazu keinerlei Beweisergebnisse vorlägen; - das BaSAG und die Bank Recovery and Resolution Directive (BRRD) seien auf die HETA nicht anwendbar; - § 162 Abs. 6 BaSAG sei unionsrechtswidrig und gleichheitswidrig;- Paragraph 162, Absatz 6, BaSAG sei unionsrechtswidrig und gleichheitswidrig; - die Behörde sei unzuständig, da sie nicht organisatorisch unabhängig und von der Aufsichtsbehörde getrennt sei; - der Bescheid stelle bei der Prüfung der Abwicklungsvoraussetzungen auf einen falschen Zeitpunkt ab und prüfe diese nicht neuerlich; - die Abwicklungsvoraussetzungen sowie die Voraussetzungen für eine Gläubigerbeteiligung lägen nicht vor und - § 58 Abs. 2 Z 10 BaSAG sei rechtswidrig angewandt worden.- Paragraph 58, Absatz 2, Ziffer 10, BaSAG sei rechtswidrig angewandt worden. I.
  7. Die Beschwerde und der dazugehörige Verwaltungsakt langten am 26.07.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.römisch eins.
  8. Die Beschwerde und der dazugehörige Verwaltungsakt langten am 26.07.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Im Rahmen der Beschwerdevorlage führte die FMA in einer Stellungnahme vom 25.07.2017 aus, sie habe entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde den Sachverhalt in Hinblick auf alle rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekte umfassend ermittelt und festgestellt. Insbesondere habe sie auch mehrere Gutachten eingeholt. Die Nachrangigkeit der Forderungen der BF ergebe sich aus dem Support Agreement, das mit anderen relevanten Dokumenten zu Jersey I ihrer Stellungnahme beigelegt war.Im Rahmen der Beschwerdevorlage führte die FMA in einer Stellungnahme vom 25.07.2017 aus, sie habe entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde den Sachverhalt in Hinblick auf alle rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekte umfassend ermittelt und festgestellt. Insbesondere habe sie auch mehrere Gutachten eingeholt. Die Nachrangigkeit der Forderungen der BF ergebe sich aus dem Support Agreement, das mit anderen relevanten Dokumenten zu Jersey römisch eins ihrer Stellungnahme beigelegt war. I.
  9. Am 26.04.2019 langte eine zuvor aufgetragene Äußerung der BF beim Bundesverwaltungsgericht ein, in der sie angab, weiterhin nachweislich Eigentümerin der fraglichen Anleihe zu sein und daher noch immer ein wirtschaftliches und rechtliches Interesse an einer Entscheidung des Beschwerdeverfahrens zu haben.römisch eins.
  10. Am 26.04.2019 langte eine zuvor aufgetragene Äußerung der BF beim Bundesverwaltungsgericht ein, in der sie angab, weiterhin nachweislich Eigentümerin der fraglichen Anleihe zu sein und daher noch immer ein wirtschaftliches und rechtliches Interesse an einer Entscheidung des Beschwerdeverfahrens zu haben. Zur Begründung verwies die BF auf ihre Beschwerde und darauf, dass die HETA entsprechend ihren Aussendungen ein Rekordjahr nach dem anderen mit Milliardengewinnen erwirtschafte, weshalb die Papiere der BF selbst bei Nachrangigkeit, die weiterhin bestritten werde, einen wirtschaftlichen Wert hätten. Es sei nämlich durchaus wahrscheinlich, dass die nicht nachrangigen Gläubiger zu 100% befriedigt würden, weshalb auch aus diesem Grund der angefochtene Schuldenschnittbescheid rechtswidrig sei. Da stets die im Entscheidungszeitpunkt relevante Sach- und Rechtslage anzuwenden sei, müsse die zwischenzeitig eingetretene Entwicklung zu einer Rechtswidrigkeit des Inhalts führen. Dies werde mittelbar durch den dritten Mandatsbescheid der FMA bestätigt, weil diese darin ihre ursprüngliche vorsichtige Bewertung revidiere. Hierzu wurden zum Beweis Aussendungen der HETA vom 20.04.2018 und 19.12.2018 beigelegt sowie die Einvernahme von vier Zeugen beantragt. I.
  11. Aufgrund des Wegfalls der Ex-Lege-Wirkung des § 22 Abs. 2 FMABG (s. VfGH 02.03.2018, G 257/2017) sprach das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 24.10.2019 zu W204 2165546-1/12E aus, dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid ausgeschlossen werde. Dagegen wurde kein Rechtsmittel erhoben.römisch eins.
  12. Aufgrund des Wegfalls der Ex-Lege-Wirkung des Paragraph 22, Absatz 2, FMABG (s. VfGH 02.03.2018, G 257 aus 2017,) sprach das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 24.10.2019 zu W204 2165546-1/12E aus, dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid ausgeschlossen werde. Dagegen wurde kein Rechtsmittel erhoben. I.
  13. Da aufgrund eines technischen Fehlers die Stellungnahme der FMA vom 25.07.2017 samt deren Beilagen der BF zuvor nicht zur Kenntnis gebracht worden war, wurde der BF diese mitsamt den Beilagen am 28.01.2020 zur Stellungnahme übermittelt.römisch eins.
  14. Da aufgrund eines technischen Fehlers die Stellungnahme der FMA vom 25.07.2017 samt deren Beilagen der BF zuvor nicht zur Kenntnis gebracht worden war, wurde der BF diese mitsamt den Beilagen am 28.01.2020 zur Stellungnahme übermittelt. Weder binnen laufender Frist noch bis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt ist eine Stellungnahme der BF eingegangen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  15. Feststellungenrömisch zwei.
  16. Feststellungen II.1.
  17. Zur chronologischen Entwicklungrömisch zwei.1.
  18. Zur chronologischen Entwicklung II.1.1.
  19. In den Jahren 2007 bis 2014römisch zwei.1.1.
  20. In den Jahren 2007 bis 2014 Bei der Hypo Group Alpe Adria handelte es sich um eine Kreditinstitutsgruppe mit dem übergeordneten Kreditinstitut Hypo Alpe-Adria-Bank International AG (HBInt). Nach einer Kapitalerhöhung um MEUR 600 im Jahr 2007, die von den ehemaligen Anteilseignern Bayerische Landesbank AG (BayernLB) und Grazer Wechselseitige Versicherung AG (GRAWE) getragen wurde, und einer weiteren Kapitalerhöhung um MEUR 700 im Jahr 2008, die fast zur Gänze von der BayernLB getragen wurde, zeichnete die Republik Österreich am 29.12.2008 MEUR 900 Partizipationskapital an der HBInt (18.000 Partizipationsscheine der HBInt zu je EUR 50.000). Im Dezember 2009 wurde die HBInt verstaatlicht, indem die Republik Österreich sämtliche Anteile an der HBInt gegen Zahlung von jeweils EUR 1,00 an jeden der Alteigentümer übernahm. Seitens der Europäischen Kommission wurden die Maßnahmen der Republik Österreich am 23.12.2009 für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten vorläufig genehmigt und der Republik Österreich aufgetragen, für die HBInt im ersten Halbjahr 2010 einen fundierten Umstrukturierungsplan vorzulegen. Zwischen Dezember 2008 und April 2014 wurden seitens der Republik Österreich im Zusammenhang mit der HBInt Kapitalmaßnahmen in Höhe von insgesamt MEUR 5.550 gesetzt. Letztlich mit Beschluss der Europäischen Kommission vom 03.09.2013 wurde der seitens der Republik Österreich am 29.06.2013 angemeldete und am 27.08.2013 ergänzte Umstrukturierungsplan genehmigt, wovon alle bisherigen staatlichen Beihilfen für die HBInt, künftiges Kapital für die Abwicklung der HBInt iHv bis zu MEUR 5.400 sowie künftige Liquidität für die Abwicklung der HBInt iHv bis zu MEUR 3.300 und die folgende Abwicklungsstrategie umfasst waren: 1) Verkauf der österreichischen Tochterbank Hypo Alpe-Adria-Bank AG bis zum 31.12.2013; 2) Gesamtverkauf des SEE-Netzwerks (Südosteuropa-Bankennetzwerks) bis zum 30.06.2015; 3) Abwicklung der italienischen Tochterbank Hypo-Alpe-Adria Bank S.p.A. (HBI) sowie 4) Abwicklung der als nicht-strategisch identifizierten Geschäftsbereiche und Portfolien (Abbaueinheit). Hinsichtlich der Abbaueinheit sagte die Republik Österreich der Europäischen Kommission den schnellstmöglichen Abbau durch Veräußerung, Liquidierung oder Abwicklung der Vermögenswerte zu. Alle Vermögenswerte, die nicht veräußert werden könnten, sollten entsprechend ihrer Fristigkeit auslaufen. Die Abbaueinheit durfte grundsätzlich kein Neugeschäft mehr abschließen, wobei unter anderem die Prolongation von Refinanzierungslinien mit Konzerngesellschaften, Geschäfte mit Erwerbern von Vermögensgegenständen zur Reprivatisierung und Geschäftsanpassungen ausgenommen waren. Zur Abwicklung der HBI wurden gesonderte Zusagen getätigt. In Umsetzung des Umstrukturierungsplans ermächtigte die Bundesregierung den Finanzminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler

§ 2Abs. 1 Fin

StaG (Finanzmarktstabilitätsgesetz, BGBl I 136/2008 idgF) mit Beschluss vom 12.03.2014, kapitalstärkende Maßnahmen bei der HBInt unter Beachtung der Obergrenze des § 2 Abs. 4 FinStaG zu setzen. Mit Ministerratsbeschluss vom 18.03.2014 wurde die Umsetzung der Abwicklungslösung unter Vermeidung einer Insolvenz beschlossen. Die SEE-Beteiligungen sollten im Zuge dieser Lösung in eine SEE-Holding mit Banklizenz eingebracht und bis Mitte 2015 verkauft werden.In Umsetzung des Umstrukturierungsplans ermächtigte die Bundesregierung den Finanzminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler

Paragraph 2, Absatz eins, FinStaG (Finanzmarktstabilitätsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 136 aus 2008, idgF) mit Beschluss vom 12.03.2014, kapitalstärkende Maßnahmen bei der HBInt unter Beachtung der Obergrenze des Paragraph 2, Absatz 4, FinStaG zu setzen. Mit Ministerratsbeschluss vom 18.03.2014 wurde die Umsetzung der Abwicklungslösung unter Vermeidung einer Insolvenz beschlossen. Die SEE-Beteiligungen sollten im Zuge dieser Lösung in eine SEE-Holding mit Banklizenz eingebracht und bis Mitte 2015 verkauft werden. Die Rest-HBInt mit einer damaligen Bilanzsumme von rund MEUR 18.000 sollte als Abbaueinheit ohne Banklizenz abgewickelt werden. Noch vor Einbringung der SEE-Tochterbanken in diese SEE-Holding war der Verkaufsprozess durch die HBInt mit Ende des Jahres 2012 gestartet worden. Am 11.06.2014 einigte sich der Ministerrat auf ein Sondergesetz zur Abwicklung der HBInt. Das Gesetz sollte im Interesse des Steuerzahlers die bestmögliche Verwertung der Vermögenswerte der Bank sowie eine Beteiligung von Alteigentümern und Nachranggläubigern an den Kosten der "Hypo-Lösung" gewährleisten. Am 01.08.2014 trat das "Hypo-Sanierungsgesetz" in Kraft (BGBl I 51/2014) - bestehend aus dem Bundesgesetz zur Schaffung einer Abbaueinheit (GSA), dem Bundesgesetz über die Einrichtung einer Abbau-Holdinggesellschaft des Bundes für die Hypo Alpe Adria Bank S.P.A (HBI-Bundesholdinggesetz), dem Bundesgesetz über die Einrichtung einer Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes (ABBAG-Gesetz) und dem Bundesgesetz über Sanierungsmaßnahmen für die Hypo Alpe Adria Bank International AG (HaaSanG) sowie der Änderung des Finanzmarktstabilitätsgesetzes (FinStaG) und des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes (FMABG). Diese Gesetze enthalten u.a. Vorschriften über die Weiterführung der HBInt als "Abbaueinheit" mit auf die Verwertung von Vermögenswerten eingeschränktem Unternehmenszweck und die gesetzliche Anordnung des Erlöschens bzw. der Stundung bestimmter Verbindlichkeiten der HBInt sowie dafür gewährter Sicherheiten mit Kundmachung einer Verordnung der FMA. Am 07.08.2014 erfolgte die Kundmachung der Verordnung der FMA über die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen

§ 7Abs. 2 i

Vm § 3 und § 4 Abs. 1 HaaSanG (HaaSanV, BGBl II 195/2014).Am 01.08.2014 trat das "Hypo-Sanierungsgesetz" in Kraft Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2014,) - bestehend aus dem Bundesgesetz zur Schaffung einer Abbaueinheit (GSA), dem Bundesgesetz über die Einrichtung einer Abbau-Holdinggesellschaft des Bundes für die Hypo Alpe Adria Bank S.P.A (HBI-Bundesholdinggesetz), dem Bundesgesetz über die Einrichtung einer Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes (ABBAG-Gesetz) und dem Bundesgesetz über Sanierungsmaßnahmen für die Hypo Alpe Adria Bank International AG (HaaSanG) sowie der Änderung des Finanzmarktstabilitätsgesetzes (FinStaG) und des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes (FMABG). Diese Gesetze enthalten u.a. Vorschriften über die Weiterführung der HBInt als "Abbaueinheit" mit auf die Verwertung von Vermögenswerten eingeschränktem Unternehmenszweck und die gesetzliche Anordnung des Erlöschens bzw. der Stundung bestimmter Verbindlichkeiten der HBInt sowie dafür gewährter Sicherheiten mit Kundmachung einer Verordnung der FMA. Am 07.08.2014 erfolgte die Kundmachung der Verordnung der FMA über die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen

Paragraph 7, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 3 und Paragraph 4, Absatz eins, HaaSanG (HaaSanV, Bundesgesetzblatt Teil 2, 195 aus 2014,).

§ 2Abs.

1 GSA hatte die FMA unverzüglich jenen Zeitpunkt durch Bescheid festzustellen, ab dem die HBInt kein Einlagengeschäft

§ 1Abs.

1 Z 1 BWG mehr betreibt und keine qualifizierte Beteiligung an einem Kreditinstitut oder an einer Wertpapierfirma hält. Hierzu wurden am 30.10.2014 die Anteile der HBInt an der Hypo SEE Holding AG, der mit Bescheid der FMA vom 01.09.2014 eine eigene Bankkonzession erteilt worden war, an die Finanzmarktbeteiligung Aktiengesellschaft (FIMBAG) und die Anteile der HBInt an der HBI an die HBI-Bundesholding AG veräußert.

Paragraph 2, Absatz eins, GSA hatte die FMA unverzüglich jenen Zeitpunkt durch Bescheid festzustellen, ab dem die HBInt kein Einlagengeschäft

Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, BWG mehr betreibt und keine qualifizierte Beteiligung an einem Kreditinstitut oder an einer Wertpapierfirma hält. Hierzu wurden am 30.10.2014 die Anteile der HBInt an der Hypo SEE Holding AG, der mit Bescheid der FMA vom 01.09.2014 eine eigene Bankkonzession erteilt worden war, an die Finanzmarktbeteiligung Aktiengesellschaft (FIMBAG) und die Anteile der HBInt an der HBI an die HBI-Bundesholding AG veräußert. Mit Bescheid der FMA vom 30.10.2014 wurde festgestellt, dass die HBInt zum 30.10.2014 kein Einlagengeschäft

§ 1Abs. 1 Z 1 BWG i

Vm § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 6 GSA mehr betreibt und keine qualifizierte Beteiligung an einem Kreditinstitut oder einer Wertpapierfirma hält sowie, dass mit Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheids nach § 2 Abs. 3 GSA eine

BWG erteilte Konzession zum Betrieb von Bankgeschäften endet und die HBInt als Abbaueinheit

§ 3GSA fortgeführt wird.

Mit Beschluss der Hauptversammlung vom 29.10.2014 erfolgte eine Neufassung der Satzung der HBInt und mit Eintragung in das Firmenbuch vom 31.10.2014 wurde die Firma in HETA Asset Resolution AG (im Folgenden: HETA) geändert.Mit Bescheid der FMA vom 30.10.2014 wurde festgestellt, dass die HBInt zum 30.10.2014 kein Einlagengeschäft

Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, BWG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins und Paragraph 3, Absatz 6, GSA mehr betreibt und keine qualifizierte Beteiligung an einem Kreditinstitut oder einer Wertpapierfirma hält sowie, dass mit Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheids nach Paragraph 2, Absatz 3, GSA eine

BWG erteilte Konzession zum Betrieb von Bankgeschäften endet und die HBInt als Abbaueinheit

Paragraph 3, GSA fortgeführt wird. Mit Beschluss der Hauptversammlung vom 29.10.2014 erfolgte eine Neufassung der Satzung der HBInt und mit Eintragung in das Firmenbuch vom 31.10.2014 wurde die Firma in HETA Asset Resolution AG (im Folgenden: HETA) geändert. Am 22.12.2014 wurde zwischen der HETA (treuhändig für die FIMBAG) und der AI Lake (Luxembourg) S.a.r.l. ein Vertrag über den Verkauf sämtlicher Aktien an der Holdinggesellschaft des SEE-Netzwerks, der Addiko Bank AG (Addiko), in Erfüllung der Vorgaben aus dem Beschluss der Kommission vom 03.09.2013 - Staatliche Beihilfe SA.32554 (09/C) - Umstrukturierungsbeihilfe Österreichs für die Hypo Alpe Adria (Commission Decision 2014/341/EU) abgeschlossen (Share Purchase and Transfer Agreement, ADRIA-Kaufvertrag). II.1.1.

  1. Ab Inkrafttreten des BaSAGrömisch zwei.1.1.
  2. Ab Inkrafttreten des BaSAG Am 01.01.2015 trat in Umsetzung der RL 2014/59/EU das BaSAG, BGBl I 98/2014, in Kraft, das die Bestimmungen des vierten Teils dieses Gesetzes auf die Abwicklungseinheit nach dem GSA für anwendbar erklärte.Am 01.01.2015 trat in Umsetzung der RL 2014/59/EU das BaSAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 98 aus 2014,, in Kraft, das die Bestimmungen des vierten Teils dieses Gesetzes auf die Abwicklungseinheit nach dem GSA für anwendbar erklärte. Die HETA zeigte der FMA am 27.02.2015

§ 114Abs. 1 i

Vm § 51 Abs. 1 Z 3 BaSAG an, dass der Ausfall der HETA wahrscheinlich sei, weil sie zwar aktuell noch in der Lage sei, ihre Schulden und Verbindlichkeiten bei Fälligkeit zu begleichen, aber

§ 51Abs. 1 Z 3 Ba

SAG objektive Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass dies in naher Zukunft nicht mehr der Fall sein werde.Die HETA zeigte der FMA am 27.02.2015

Paragraph 114, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3, BaSAG an, dass der Ausfall der HETA wahrscheinlich sei, weil sie zwar aktuell noch in der Lage sei, ihre Schulden und Verbindlichkeiten bei Fälligkeit zu begleichen, aber

Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3, BaSAG objektive Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass dies in naher Zukunft nicht mehr der Fall sein werde. Die vorläufigen Ergebnisse der Prüfung der Werthaltigkeit der Aktiva (Asset Quality Review; im Folgenden: AQR) durch eine Wirtschaftsprüfung GmbH ergaben einen zusätzlichen Wertberichtigungsbedarf in einer Verlustbandbreite zwischen MEUR 5.100 und MEUR 8.700, womit voraussichtlich eine vermögensmäßige Überschuldung der Gesellschaft in der Bandbreite zwischen MEUR 4.000 und MEUR 7.600 vorlag. Weiters ergab sich aus der Liquiditätsplanung der Gesellschaft, dass spätestens im Jahr 2016 eine Liquiditätslücke bestehen werde, die jedenfalls durch externe Maßnahmen der Eigentümerin vorübergehend geschlossen werden müsse. Auf Basis der Ergebnisse des vorläufigen AQR, die neben einer zu erwarteten Liquiditätslücke im Jahr 2016 auch eine erhebliche vermögensmäßige Überschuldung der Gesellschaft ergaben, verständigte die HETA am 27.02.2015 die Alleineigentümerin Republik Österreich, dass eine vermögensmäßige Unterdeckung vorliege. Gleichzeitig erkundigte sich die HETA beim Vertreter der Alleineigentümerin, dem Bundesminister für Finanzen, ob seitens der Alleineigentümerin die Bereitschaft bestehe, die bestehende Kapitallücke durch Kapitalmaßnahmen zu füllen und gegebenenfalls entstehende Liquiditätsengpässe auch in Hinkunft zu beseitigen, wie dies in der Vergangenheit der Fall war. Ebenfalls am 27.02.2015 stellte die FMA eine gleichlautende Anfrage an die Alleineigentümerin und beauftragte einen unabhängigen Bewertungsprüfer mit der vorläufigen Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der HETA

§§ 54Abs. 2 i

Vm 57 Abs. 2 BaSAG.Die vorläufigen Ergebnisse der Prüfung der Werthaltigkeit der Aktiva (Asset Quality Review; im Folgenden: AQR) durch eine Wirtschaftsprüfung GmbH ergaben einen zusätzlichen Wertberichtigungsbedarf in einer Verlustbandbreite zwischen MEUR 5.100 und MEUR 8.700, womit voraussichtlich eine vermögensmäßige Überschuldung der Gesellschaft in der Bandbreite zwischen MEUR 4.000 und MEUR 7.600 vorlag. Weiters ergab sich aus der Liquiditätsplanung der Gesellschaft, dass spätestens im Jahr 2016 eine Liquiditätslücke bestehen werde, die jedenfalls durch externe Maßnahmen der Eigentümerin vorübergehend geschlossen werden müsse. Auf Basis der Ergebnisse des vorläufigen AQR, die neben einer zu erwarteten Liquiditätslücke im Jahr 2016 auch eine erhebliche vermögensmäßige Überschuldung der Gesellschaft ergaben, verständigte die HETA am 27.02.2015 die Alleineigentümerin Republik Österreich, dass eine vermögensmäßige Unterdeckung vorliege. Gleichzeitig erkundigte sich die HETA beim Vertreter der Alleineigentümerin, dem Bundesminister für Finanzen, ob seitens der Alleineigentümerin die Bereitschaft bestehe, die bestehende Kapitallücke durch Kapitalmaßnahmen zu füllen und gegebenenfalls entstehende Liquiditätsengpässe auch in Hinkunft zu beseitigen, wie dies in der Vergangenheit der Fall war. Ebenfalls am 27.02.2015 stellte die FMA eine gleichlautende Anfrage an die Alleineigentümerin und beauftragte einen unabhängigen Bewertungsprüfer mit der vorläufigen Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der HETA

Paragraphen 54, Absatz 2, in Verbindung mit 57 Absatz 2, BaSAG. Mit Schreiben vom 01.03.2015 teilte der Vertreter der Alleineigentümerin mit, dass keine weiteren Kapital- und Liquiditätsmaßnahmen nach dem FinStaG gesetzt würden. Ebenfalls mit Schreiben vom 01.03.2015 teilte der Vorstand der HETA der FMA mit, dass basierend auf dieser Entscheidung der Alleineigentümerin, der Republik Österreich, bereits ab Montag, den 02.03.2015, keine Verbindlichkeiten mehr bedient würden. Damit wäre bereits ein am Montag, dem 02.03.2015, fällig werdendes Schuldscheindarlehen ausgefallen. Ebenso wären im März 2015 zwei Anleihen und ein weiteres Schuldscheindarlehen über insgesamt MEUR 980 ausgefallen.

Tilgungsprofil wäre des Weiteren ein Großteil der zum 01.03.2015 bestehenden Verbindlichkeiten in den Jahren 2016 bis 2017 fällig geworden (siehe ON 01 S. 99). Die Verbindlichkeiten der HETA wiesen Zinsvereinbarungen zwischen 0 % und 10 % auf. Eine derartige Nichtbedienung wäre jedenfalls als Ausfall nach der International Swaps and Derivatives Association (ISDA) eingestuft und die Vertragsparteien bei bestehenden Derivativ-Verträgen zur sofortigen Kündigung der Verträge berechtigt worden. Die HETA erbrachte zum 01.03.2015 für die Addiko und ihre Tochterbanken (SEE-Netzwerk) folgende Leistungen: • Die HETA stellte über 100 Mitarbeiter über Dienstleistungsverträge zur Verfügung. Zusätzlich arbeitete die Addiko mit IT-Systemen der HETA. • Da die Addiko als ein neu konzessioniertes Kreditinstitut noch nicht über ein ausreichendes Marktvertrauen verfügte, um mit Kapitalmarktteilnehmern Derivate zur Absicherung und zum Hedgen von Fremdwährungs- und Zinsänderungsrisiken sowie als strategische Positionen abschließen zu können, stand für diese Funktion die HETA als Gegenpartei zur Verfügung, welche wiederum back-to-back-Geschäfte abschloss. Die HETA schloss für die Addiko 92 Derivatgeschäfte mit 12 Gegenparteien ab. • Weiters bot die HETA via Citibank dem SEE-Netzwerk einen Zugang zum System Continuous Linked Settlement (CLS). Über dieses System wurde das FX-Clearing der Banken des SEE-Netzwerks und der HETA sowie der Addiko abgewickelt. Bei diesem System erfolgten Leistung und Gegenleistung gleichzeitig aus vorhandenen Deckungen, damit die Handelspartner kein Erfüllungsrisiko zu tragen hatten. Die Banken des SEE-Netzwerks und die Addiko hatten nur über die HETA Zugang zu diesem System. Die HETA hatte sich im ADRIA-Kaufvertrag verpflichtet, diese Dienstleistung für 24 Monate nach dem Closing zu erbringen. • Die HETA stellte der Addiko bzw. dem SEE-Netzwerk umfangreiche Refinanzierungslinien zur Verfügung, die zum 01.03.2015 mit rund MEUR 2.000 ausgenutzt waren und bei Vollzug des Addiko-Verkaufs in einem Korridor von MEUR 2.100 bis MEUR 2.400 zur Verfügung zu stehen hatten. Der unabhängige Bewertungsprüfer übermittelte der FMA am 01.03.2015 die vorläufige Bewertung

§ 57Abs. 1 Ba

SAG, wonach die Vermögenswerte der HETA ihre Verbindlichkeiten unterschritten und die HETA in naher Zukunft nicht mehr in der Lage sei, ihre Schulden oder sonstigen Verbindlichkeiten bei Fälligkeit zu begleichen. Im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens lägen die Verwertungserlöse mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit signifikant unter den errechneten Werten bei der Abwicklung

BaSAG.Der unabhängige Bewertungsprüfer übermittelte der FMA am 01.03.2015 die vorläufige Bewertung

Paragraph 57, Absatz eins, BaSAG, wonach die Vermögenswerte der HETA ihre Verbindlichkeiten unterschritten und die HETA in naher Zukunft nicht mehr in der Lage sei, ihre Schulden oder sonstigen Verbindlichkeiten bei Fälligkeit zu begleichen. Im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens lägen die Verwertungserlöse mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit signifikant unter den errechneten Werten bei der Abwicklung

BaSAG. Unter Berufung auf ein Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen in Einklang mit den Abwicklungszielen ordnete die FMA am 01.03.2015 als Abwicklungsmaßnahme in Vorbereitung auf die Anwendung eines Abwicklungsinstruments mit Mandatsbescheid nach § 58 Abs. 1 Z 10 BaSAG (Mandatsbescheid I) die Änderung der Fälligkeit der Verbindlichkeiten der HETA auf den 31.05.2016 an. Ausgehend vom Mandatsbescheid I erließ die FMA am 10.04.2016 den diesen Mandatsbescheid bestätigenden Vorstellungsbescheid (GZ. FMA-AW00001/0001-ABB/2015; Vorstellungsbescheid I).Unter Berufung auf ein Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen in Einklang mit den Abwicklungszielen ordnete die FMA am 01.03.2015 als Abwicklungsmaßnahme in Vorbereitung auf die Anwendung eines Abwicklungsinstruments mit Mandatsbescheid nach Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 10, BaSAG (Mandatsbescheid römisch eins) die Änderung der Fälligkeit der Verbindlichkeiten der HETA auf den 31.05.2016 an. Ausgehend vom Mandatsbescheid römisch eins erließ die FMA am 10.04.2016 den diesen Mandatsbescheid bestätigenden Vorstellungsbescheid (GZ. FMA-AW00001/0001-ABB/2015; Vorstellungsbescheid römisch eins). Am 11.03.2015 beauftragte die FMA den unabhängigen Bewertungsprüfer mit der abschließenden Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der HETA

§§ 54Abs. 2 i

Vm 57 Abs. 2 BaSAG, dem dieser mit Gutachten vom 23.03.2016 nachkam. Dieses Gutachten bildete für die FMA die Grundlage für die Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung

§ 50Abs. 1 Z 2 i

Vm § 58 Abs. 1 BaSAG und weiterer Abwicklungsmaßnahmen, die von der FMA mit Mandatsbescheid vom 10.04.2016 (ON 04 im FMA-Akt; Mandatsbescheid II) angeordnet wurden.Am 11.03.2015 beauftragte die FMA den unabhängigen Bewertungsprüfer mit der abschließenden Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der HETA

Paragraphen 54, Absatz 2, in Verbindung mit 57 Absatz 2, BaSAG, dem dieser mit Gutachten vom 23.03.2016 nachkam. Dieses Gutachten bildete für die FMA die Grundlage für die Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung

Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz eins, BaSAG und weiterer Abwicklungsmaßnahmen, die von der FMA mit Mandatsbescheid vom 10.04.2016 (ON 04 im FMA-Akt; Mandatsbescheid römisch zwei) angeordnet wurden. Seit Anordnung der Abwicklungsmaßnahmen verfolgt die HETA ihren gesetzlichen Auftrag

§ 3GSA zur geordneten, aktiven und bestmöglichen Verwertung ihrer Vermögenswerte.

Als Abbaumaßnahmen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit verkaufte bzw. realisierte die HETA Vermögenswerte, bereinigte strittige Forderungen, beendete Gerichtsverfahren, liquidierte Beteiligungen und beglich nicht berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten bzw. Neuverbindlichkeiten.Seit Anordnung der Abwicklungsmaßnahmen verfolgt die HETA ihren gesetzlichen Auftrag

Paragraph 3, GSA zur geordneten, aktiven und bestmöglichen Verwertung ihrer Vermögenswerte. Als Abbaumaßnahmen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit verkaufte bzw. realisierte die HETA Vermögenswerte, bereinigte strittige Forderungen, beendete Gerichtsverfahren, liquidierte Beteiligungen und beglich nicht berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten bzw. Neuverbindlichkeiten. Nach Veröffentlichung des Mandatsbescheids II erhoben

§ 116Abs. 8 Ba

SAG in ihren Rechten Betroffene, darunter auch die BF, binnen offener Frist Vorstellung. Mit Ablauf der Vorstellungsfrist leitete die FMA von Amts wegen das Ermittlungsverfahren ein, worüber die Parteien verständigt wurden (ON 015a im FMA-Akt).Nach Veröffentlichung des Mandatsbescheids römisch zwei erhoben

Paragraph 116, Absatz 8, BaSAG in ihren Rechten Betroffene, darunter auch die BF, binnen offener Frist Vorstellung. Mit Ablauf der Vorstellungsfrist leitete die FMA von Amts wegen das Ermittlungsverfahren ein, worüber die Parteien verständigt wurden (ON 015a im FMA-Akt). Die aus dem Abbaufortschritt resultierenden neuen Sachverhalte und wirtschaftlichen Erkenntnisse wurden von der HETA im Halbjahresabschluss vom 30.06.2016 bewertet und verarbeitet. Dieser setzte auch die bilanziellen Effekte des Mandatsbescheids II um. Im Jahresabschluss zum 31.12.2016 wurde dies von der HETA weiter fortgeführt.Die aus dem Abbaufortschritt resultierenden neuen Sachverhalte und wirtschaftlichen Erkenntnisse wurden von der HETA im Halbjahresabschluss vom 30.06.2016 bewertet und verarbeitet. Dieser setzte auch die bilanziellen Effekte des Mandatsbescheids römisch zwei um. Im Jahresabschluss zum 31.12.2016 wurde dies von der HETA weiter fortgeführt. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens beauftragte die FMA am 07.09.2016 den unabhängigen Bewertungsprüfer mit der neuerlichen Evaluierung der wirtschaftlichen Lage der HETA und der Validierung der Ergebnisse des Gutachtens vom 23.03.

  1. Dieser kam dem Auftrag mit Erstattung des Gutachtens vom 20.12.2016 nach (ON 17 im FMA-Akt; s. auch ON 16 zum gewährten Parteiengehör). Das Angebot des Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds (K-AF) zum Erwerb von Anleihen und Schuldscheindarlehen der HETA vom 02.09.2016 nahmen laut Bekanntgabe des K-AF vom 12.10.2016 innerhalb der Angebotsfrist vom 06.09.2016 bis zum 07.10.2016 Gläubiger an, die insgesamt 98,71 % der kumulierten ausstehenden Gesamtnominale aller von den Angeboten umfassten Schuldtitel repräsentierten, was 99,55 % der ausstehenden Gesamtnominale der nicht nachrangigen Schuldtitel und 89,42 % der ausstehenden Gesamtnominale der nachrangigen Schuldtitel entsprach. Aufgrund weiterer maßgeblicher Abbausachverhalte, insbesondere dem Settlement des ADRIA-Kaufvertrages (Closing am 06.02.2017), beauftragte die FMA den unabhängigen Bewertungsprüfer am 22.03.2017 mit der Ergänzung des Bewertungsgutachtens vom 20.12.2016 zur Evaluierung der zwischenzeitig erfolgten wirtschaftlichen Entwicklungen (s. als Ergebnis das Gutachten vom 04.04.2017 zu ON 22 im FMA-Akt, bzw. ON 21 zum Parteiengehör). II.1.
  2. Bilanzstruktur der HETArömisch zwei.1.
  3. Bilanzstruktur der HETA Die HETA erstellte aufgrund des Mandatsbescheids I zum 01.03.2015 einen Interimabschluss, der ein aktuelles Bild über die wirtschaftliche Lage zum Stichtag 01.03.2015 wiedergab. Auf Basis des Interimabschlusses sowie des Ermittlungsverfahrens und insbesondere der Gutachten des unabhängigen Bewertungsprüfers stellt sich die Bilanz der HETA wie unten folgt dar.Die HETA erstellte aufgrund des Mandatsbescheids römisch eins zum 01.03.2015 einen Interimabschluss, der ein aktuelles Bild über die wirtschaftliche Lage zum Stichtag 01.03.2015 wiedergab. Auf Basis des Interimabschlusses sowie des Ermittlungsverfahrens und insbesondere der Gutachten des unabhängigen Bewertungsprüfers stellt sich die Bilanz der HETA wie unten folgt dar. Die Annahmen in den herangezogenen Gutachten stützen sich auf wissenschaftliche Methoden. Dies beinhaltet auch die Ermittlung von Bandbreiten und die Abhandlung potentieller Bewertungsunsicherheiten zur Einschätzung der Sensitivität der Bewertung. Dazu bediente sich der unabhängige Prüfer im dem Interimabschluss zugrundeliegenden Gutachten sowie den ergänzenden Gutachten der Monte-Carlo Simulation (MCS) als eine Form zur Durchführung einer Sensitivitätsanalyse, die zum heutigen Wissensstand das technisch anspruchsvollste Simulationsverfahren darstellt, um eine komplexe, qualitative Risikoanalyse durchzuführen. II.1.2.
  4. Kapitalstruktur der HETArömisch zwei.1.2.
  5. Kapitalstruktur der HETA Das Grundkapital der HETA betrug zum 01.03.2015 EUR 2.419.097.046,21 in 989.231.060 auf Inhaber lautende Stückaktien. Das von der Republik Österreich gezeichnete Partizipationskapital an der HETA entsprach einem Nennwert von gesamt EUR 1.075.111.072,56 und setzte sich zusammen aus EUR 800.000.000 und 18.000 Stück Partizipationsscheinen zu je EUR 15.283,
  6. Das Partizipationskapital war ohne Dividendennachzahlungsverpflichtung ausgestaltet. In den Partizipationsscheinbedingungen für das Partizipationskapital 2008 wurde der Partizipantin ein Wandlungsrecht in Stammaktien der HETA, ein Recht auf gewinnabhängige Dividendenausschüttungen, ein nachrangiges Recht auf Teilnahme am Liquidationserlös sowie ein Teilnahme- und Auskunftsrecht in der Hauptversammlung der HETA eingeräumt. Der Ausweis des Grundkapitals und des Partizipationskapitals im Interimabschluss erfolgte im Eigenkapital im Posten "Gezeichnetes Kapital" in Höhe des Nominalbetrages, somit gesamt in Höhe von EUR 3.494.208.118,
  7. Laut Interimabschluss vom 01.03.2015 war kein zusätzliches Kernkapital vorhanden. Die HETA (damals noch als HBInt) hatte in der Vergangenheit Ergänzungskapital iSd BWG begeben. Zum 01.03.2015 betrug der Buchwert des Ergänzungskapitals (exklusive Zinsabgrenzung) EUR
  8. In den Jahren 2001 und 2004 wurden zwei Zweckgesellschaften mit Sitz in Jersey zur Begebung von konsolidiertem Tier 1-Kapital gegründet. Es handelt sich dabei um die Gesellschaften Hypo Alpe-Adria (Jersey) Limited (im Folgenden: Jersey I) und Hypo Alpe-Adria (Jersey) II Limited (im Folgenden: Jersey II). Die HETA ist alleinige Stammaktionärin von Jersey I und Jersey II.In den Jahren 2001 und 2004 wurden zwei Zweckgesellschaften mit Sitz in Jersey zur Begebung von konsolidiertem Tier 1-Kapital gegründet. Es handelt sich dabei um die Gesellschaften Hypo Alpe-Adria (Jersey) Limited (im Folgenden: Jersey römisch eins) und Hypo Alpe-Adria (Jersey) römisch zwei Limited (im Folgenden: Jersey römisch zwei). Die HETA ist alleinige Stammaktionärin von Jersey römisch eins und Jersey römisch zwei. Jersey I begab im Jahr 2001 - die hier teils verfahrensgegenständlichen - Vorzugsaktien (sogenannte "Preferred Securities") in Höhe von EUR 75.000.000 (DE0006949555).Jersey römisch eins begab im Jahr 2001 - die hier teils verfahrensgegenständlichen - Vorzugsaktien (sogenannte "Preferred Securities") in Höhe von EUR 75.000.000 (DE0006949555). Jersey II begab im Jahr 2004 Vorzugsaktien (sogenannte "Preferred Securities") in Höhe von EUR 150.000.000 (XS0202259122). Die HETA erhielt den Emissionserlös von den beiden Gesellschaften im Wege eines nachrangigen Darlehens weitergereicht (Onlending Struktur).Jersey römisch zwei begab im Jahr 2004 Vorzugsaktien (sogenannte "Preferred Securities") in Höhe von EUR 150.000.000 (XS0202259122). Die HETA erhielt den Emissionserlös von den beiden Gesellschaften im Wege eines nachrangigen Darlehens weitergereicht (Onlending Struktur). Im Jahr 2012 wurde den Investoren ein öffentliches Angebot zum Rückkauf der Emissionen für Jersey I und Jersey II unterbreitet. Dadurch reduzierte sich das ausstehende Restnominale bei Jersey I auf EUR 37.000.000 und bei Jersey II auf EUR 23.000.
  9. Dabei wurde die Onlending-Struktur mit der HETA aufgelöst, wodurch die Eigenmittelanrechnung wegfiel. Die Support Agreements beider Gesellschaften bestehen fort. Die Liquidation der Gesellschaften wurde beschlossen.Im Jahr 2012 wurde den Investoren ein öffentliches Angebot zum Rückkauf der Emissionen für Jersey römisch eins und Jersey römisch zwei unterbreitet. Dadurch reduzierte sich das ausstehende Restnominale bei Jersey römisch eins auf EUR 37.000.000 und bei Jersey römisch zwei auf EUR 23.000.
  10. Dabei wurde die Onlending-Struktur mit der HETA aufgelöst, wodurch die Eigenmittelanrechnung wegfiel. Die Support Agreements beider Gesellschaften bestehen fort. Die Liquidation der Gesellschaften wurde beschlossen. II.1.2.
  11. Verbindlichkeitenrömisch zwei.1.2.
  12. Verbindlichkeiten Der Interimabschluss weist die im Spruch des angefochtenen Bescheides aufgelisteten Verbindlichkeiten auf. Dies wurde durch einen unabhängigen Bewertungsprüfer geprüft. Aufgrund der fortlaufenden Abbautätigkeit der HETA ergaben sich dabei Veränderungen im Vergleich zum 01.03.2015 in den Verbindlichkeiten und Rückstellungen. Diese bereits realisierten Sachverhalte wurden im Zuge des Ermittlungsverfahrens im Rahmen der neuerlichen Evaluierung in den Bewertungsergebnissen des unabhängigen Bewertungsprüfers erörtert (insbesondere Gutachten vom 23.03.2016 und vom 20.12.2016) und berücksichtigt. Aufgrund ihres Charakters (s. unten II.1.3) werden die - teils verfahrensgegenständlichen - Zahlungsverpflichtungen der HETA aus oder in Zusammenhang mit dem Support Agreement zwischen (nunmehr) der HETA und der Hypo Alpe-Adria (Jersey) Limited vom 13.07.2001 samt Nachträgen betreffend die "EUR 75,000,000 7.375 per cent Series A Non-Cumulative Non-Voting Preferred Securities issued by Hypo Alpe-Adria (Jersey) Limited" als nachrangige Verbindlichkeiten gewertet.Aufgrund ihres Charakters (s. unten römisch zwei.1.3) werden die - teils verfahrensgegenständlichen - Zahlungsverpflichtungen der HETA aus oder in Zusammenhang mit dem Support Agreement zwischen (nunmehr) der HETA und der Hypo Alpe-Adria (Jersey) Limited vom 13.07.2001 samt Nachträgen betreffend die "EUR 75,000,000 7.375 per cent Series A Non-Cumulative Non-Voting Preferred Securities issued by Hypo Alpe-Adria (Jersey) Limited" als nachrangige Verbindlichkeiten gewertet. Die übrigen nicht nachrangigen und nachrangigen Forderungen gegenüber der HETA ergeben sich aus den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Vorstellungsbescheids.Die übrigen nicht nachrangigen und nachrangigen Forderungen gegenüber der HETA ergeben sich aus den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Vorstellungsbescheids. II.1.2.
  13. Vermögenswerterömisch zwei.1.2.
  14. Vermögenswerte Der Interimabschluss zum 01.03.2015 umfasste alle Vermögenswerte der HETA. Diese galten als Ausgangspunkt für eine Bewertung

§§ 54ff Ba

SAG.Der Interimabschluss zum 01.03.2015 umfasste alle Vermögenswerte der HETA. Diese galten als Ausgangspunkt für eine Bewertung

Paragraphen 54, ff BaSAG. Zum 01.03.2015 verfügte die HETA über Vermögenswerte iHv MEUR 9.618,4. Dieser Wert entsprach der Bilanzsumme der HETA zum 01.03.2015

den Rechnungslegungsvorschriften des UGB und des BWG und gliederte sich in folgende Bilanzpositionen (Angaben in MEUR):

  1. Kassenbestand und Guthaben bei Zentralnotenbanken 2.512,8
  2. Schuldtitel öffentlicher Stellen, die zur Refinanzierung bei der Zentralnotenbank zugelassen sind 224,0
  3. Forderungen an Kreditinstitute 2.509,3
  4. Forderungen an Kunden 3.122,0
  5. Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere 380,7
  6. Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere 20,5
  7. Beteiligungen 0,0
  8. Anteile an verbundenen Unternehmen 542,7
  9. Anlagevermögen 3,7
  10. Sachanlagen 4,1
  11. Sonstige Vermögensgegenstände 278,2
  12. Rechnungsabgrenzungsposten 20,4 Gesamt 9.618,4 II.1.2.
  13. Zusammenfassung der Bilanzstruktur zum 01.03.2015römisch zwei.1.2.
  14. Zusammenfassung der Bilanzstruktur zum 01.03.2015 Die Verbindlichkeiten, Rückstellungen und passiven Rechnungsabgrenzungsposten der HETA betrugen per 01.03.2015 rd. MEUR 17.630,
  15. Aus der Gegenüberstellung der Vermögenswerte iHv MEUR 9.618,4 einerseits und den Verbindlichkeiten iHv MEUR 17.630,9 und dem gezeichneten Kapital iHv MEUR 3.494,2 andererseits, resultierte ein Passivüberhang. Dieser Passivüberhang belief sich zum 01.03.2015 auf MEUR -11.506,8 und entsprach der Position des Bilanzverlustes im Interimabschluss zum 01.03.
  16. Aus der Gegenüberstellung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten ergibt sich eine rechnerische Überschuldung zum 01.03.2015 iHv MEUR -8.012,
  17. II.1.2.
  18. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anlässlich des Vorstellungsbescheides IIrömisch zwei.1.2.
  19. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anlässlich des Vorstellungsbescheides römisch zwei Die Zahlen des Interimabschlusses der HETA zum Stichtag 01.03.2015, welcher auf den Zeitpunkt der Feststellung des Vorliegens der Abwicklungsvoraussetzungen abstellt, bildeten den Ausgangspunkt des Gutachtens vom 23.03.2016 und damit des Mandatsbescheids II.Die Zahlen des Interimabschlusses der HETA zum Stichtag 01.03.2015, welcher auf den Zeitpunkt der Feststellung des Vorliegens der Abwicklungsvoraussetzungen abstellt, bildeten den Ausgangspunkt des Gutachtens vom 23.03.2016 und damit des Mandatsbescheids römisch zwei. In weiterer Folge veröffentlichte die HETA einen testierten Halbjahresabschluss nach UGB/BWG (Einzelabschluss) zum Stichtag 30.06.2016, der die Effekte aus der Anwendung des Mandatsbescheides II abbildete. Verglichen mit dem Interimabschluss zum 01.03.2015 ergaben sich im Halbjahresabschluss zum 30.06.2016 folgende Änderungen:In weiterer Folge veröffentlichte die HETA einen testierten Halbjahresabschluss nach UGB/BWG (Einzelabschluss) zum Stichtag 30.06.2016, der die Effekte aus der Anwendung des Mandatsbescheides römisch zwei abbildete. Verglichen mit dem Interimabschluss zum 01.03.2015 ergaben sich im Halbjahresabschluss zum 30.06.2016 folgende Änderungen: Die bestehenden Vermögenswerte verringerten sich um MEUR 464,0 (4,8 %) von MEUR 9.618,4 per 01.03.2015 auf MEUR 9.154,4 per 30.06.
  20. Das Guthaben bei der OeNB erhöhte sich um MEUR 2.814,2 auf MEUR 5.327,0 (plus 112 %) und stellte zum 30.06.2016 rd. 58 % der Bilanzsumme dar. Diese Erhöhung errechnete sich aus der Summe der Zuflüsse aufgrund der aktiven Betreibung von Krediten, der Verwertung von Kundenforderungen, Kreditsicherheiten und Immobilien und des Abbaus von Wertpapierveranlagungen, vermindert um die Summe der Abflüsse aus Tilgungen von nicht berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten

§ 86Abs. 2 Ba

SAG, Neuverbindlichkeiten der HETA und der Negativverzinsung der Barreserven bei der OeNB.Das Guthaben bei der OeNB erhöhte sich um MEUR 2.814,2 auf MEUR 5.327,0 (plus 112 %) und stellte zum 30.06.2016 rd. 58 % der Bilanzsumme dar. Diese Erhöhung errechnete sich aus der Summe der Zuflüsse aufgrund der aktiven Betreibung von Krediten, der Verwertung von Kundenforderungen, Kreditsicherheiten und Immobilien und des Abbaus von Wertpapierveranlagungen, vermindert um die Summe der Abflüsse aus Tilgungen von nicht berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten

Paragraph 86, Absatz 2, BaSAG, Neuverbindlichkeiten der HETA und der Negativverzinsung der Barreserven bei der OeNB. Die Verminderung der Forderungen an Kreditinstitute um MEUR 1.078,8 auf MEUR 1.430,5 per 30.06.2016 resultierte aus den Rückzahlungen der Kreditlinien der ehemaligen Tochtergesellschaften und dem Abbau von Zahlungsmittelkonten bzw. Cash-Collaterals. Die Forderungen an Kunden betrugen zum 30.06.2016 rd. MEUR 1.945,7, was eine Verringerung um MEUR 1.176,3 darstellte. Dies war auf die Verringerung des Kreditportfolios durch Tilgungen und die Veräußerung problembehafteter Kredite zurückzuführen. Die Position Schuldtitel öffentlicher Stellen sowie Schuldverschreibungen und die Position Schuldtitel und andere festverzinsliche Wertpapiere reduzierten sich in Summe durch Tilgungen und Verkäufe bis zum 30.06.2016 um MEUR 393,8 auf MEUR 210,

  1. Die Anteile an verbundenen Unternehmen verringerten sich zum 30.06.2016 aufgrund der Auflösung zweier in Jersey ansässiger Wertpapierveranlagungsgesellschaften um MEUR 473,3 auf MEUR 69,
  2. Die übrigen Aktivpositionen reduzierten sich um MEUR 156,1 auf MEUR 170,
  3. Basierend auf den testierten Werten des Halbjahresabschlusses analysierte der unabhängige Bewertungsprüfer im Gutachten vom 20.12.2016 die Entwicklung vom 01.03.2015 bis zum 30.06.2016 und errechnete für die zukünftige Entwicklung der einzelnen Bilanzpositionen bis zum 31.12.2023 ein eigenes Modell (im Folgenden: Case). Um die einzelnen Bilanzposten ab 2016 mit der Summe der zukünftigen Zuflüsse bzw. Abflüsse darzustellen, reduzierte der Prüfer sämtliche Bewertungsannahmen auf ihre zahlungswirksame Gesamtauswirkung (Cash-Betrachtung). Darüber hinaus wurden im Case im Hinblick auf eine vorsichtige, faire und realistische Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten iSd § 54 Abs. 1 BaSAG zusätzliche bewertungsrelevante Sachverhalte (z.B. Verwertungserfolge) sowie ergänzende, gutachterliche Einschätzungen berücksichtigt. Abschließend traf der Prüfer eine Aussage über die verbleibende Barreserve und die gegenüberstehenden Verbindlichkeiten zum 31.12.2023.Basierend auf den testierten Werten des Halbjahresabschlusses analysierte der unabhängige Bewertungsprüfer im Gutachten vom 20.12.2016 die Entwicklung vom 01.03.2015 bis zum 30.06.2016 und errechnete für die zukünftige Entwicklung der einzelnen Bilanzpositionen bis zum 31.12.2023 ein eigenes Modell (im Folgenden: Case). Um die einzelnen Bilanzposten ab 2016 mit der Summe der zukünftigen Zuflüsse bzw. Abflüsse darzustellen, reduzierte der Prüfer sämtliche Bewertungsannahmen auf ihre zahlungswirksame Gesamtauswirkung (Cash-Betrachtung). Darüber hinaus wurden im Case im Hinblick auf eine vorsichtige, faire und realistische Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten iSd Paragraph 54, Absatz eins, BaSAG zusätzliche bewertungsrelevante Sachverhalte (z.B. Verwertungserfolge) sowie ergänzende, gutachterliche Einschätzungen berücksichtigt. Abschließend traf der Prüfer eine Aussage über die verbleibende Barreserve und die gegenüberstehenden Verbindlichkeiten zum 31.12.
  4. Die Bewertungsergebnisse berücksichtigen auch die künftig erwartete Abbauleistung der HETA bis zum aus Sicht des Gutachters erwarteten Ende des Abwicklungszeitraums im Jahr
  5. Der Stichtag zur Ermittlung der final realisierbaren Vermögenswerte ist somit der 31.12.
  6. Dabei traf der unabhängige Bewertungsprüfer folgende Annahmen: • Die Forderungen gegenüber Kreditinstituten werden vom Ausgangspunkt 30.06.2016 bis zum voraussichtlichen Auflösungszeitpunkt der HETA am 31.12.2023 fortwährend abgebaut. Der Abbau der Cash-Collaterals erfolgt im Einklang mit dem Abbau der Derivate. Im Rechnungsmodell wird unterstellt, dass sämtliche Cash-Collaterals bis 31.12.2023 abgebaut werden. • Die Forderungen an Kunden setzen sich im Wesentlichen aus Forderungen aus den Refinanzierungslinien gegenüber Tochterunternehmen und Forderungen an Kunden aus dem HETA Portfolio zusammen.

Case reduzieren sich diese kontinuierlich über den Abwicklungszeitraum bis 31.12.2023 auf null. • Die Anteile an verbundenen Unternehmen reduzieren sich

der geplanten Schließung der Einheiten kontinuierlich. Die in der Position "Other Assets" enthaltenen Forderungen werden plangemäß bis Ende 2017 vollständig beglichen. Auf Grundlage der Bewertungsergebnisse ergibt sich bei einem Abwicklungszeitraum bis 31.12.2023, dass aus den zum 01.03.2015 bestehenden Vermögenswerten - nach Berücksichtigung des bis zum Ende des Abwicklungszeitraums erforderlichen Finanzierungsbedarfs - Nettoverwertungserlöse iHv MEUR 8.629,9 verbleiben. Die Verbindlichkeiten, Rückstellungen und passiven Rechnungsabgrenzungsposten der HETA betrugen per 01.03.2015 MEUR 17.630,9. Durch laufende Tilgungen von nicht berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten iSd § 86 Abs. 2 BaSAG sowie Neuverbindlichkeiten verbleiben

Case zum 31.12.2023 ausschließlich berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten

§ 86Abs. 1 Ba

SAG iHv MEUR 13.400,1 vor Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung. Somit stehen den Aktiva iHv MEUR 8.629,9 bis zum Ende des Abwicklungszeitraums Passivpositionen iHv MEUR 13.400,1 gegenüber.Durch laufende Tilgungen von nicht berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten iSd Paragraph 86, Absatz 2, BaSAG sowie Neuverbindlichkeiten verbleiben

Case zum 31.12.2023 ausschließlich berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten

Paragraph 86, Absatz eins, BaSAG iHv MEUR 13.400,1 vor Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung. Somit stehen den Aktiva iHv MEUR 8.629,9 bis zum Ende des Abwicklungszeitraums Passivpositionen iHv MEUR 13.400,1 gegenüber. Ausgehend vom Case werden sich im Zuge der Abwicklung der HETA die kumulierten Verluste unter Berücksichtigung bereits realisierter und erwarteter Abbauergebnisse sowie der erwarteten Kosten der Abwicklung von MEUR -11.506,8 per 01.03.2015 auf MEUR -10.192,7 per 31.12.2023 reduzieren. Die rechnerische Überschuldung reduziert sich von MEUR -8.012,6 zum 01.03.2015 auf MEUR -6.698,5 zum 31.12.2023. Weiters ergab sich auf Basis der Annahmen des Case eine fiktive Insolvenzquote zum 01.03.2015 von 41,66 %. Damit ist die Abwicklung der HETA gegenüber einem hypothetischen Insolvenzverfahren vorteilhafter für die Gläubiger. Diese Quote wurde mittlerweile - für das vorliegende Verfahren jedoch ohne Relevanz (s. die rechtlichen Ausführungen unten) - im Vorstellungsbescheid III vom 13.09.2019 zu GZ. FMA-AW00001/0004-AWV/2019 neu festgesetzt. Für die Verbindlichkeiten der BF ergeben sich daraus keine Veränderungen.Diese Quote wurde mittlerweile - für das vorliegende Verfahren jedoch ohne Relevanz (s. die rechtlichen Ausführungen unten) - im Vorstellungsbescheid römisch drei vom 13.09.2019 zu GZ. FMA-AW00001/0004-AWV/2019 neu festgesetzt. Für die Verbindlichkeiten der BF ergeben sich daraus keine Veränderungen. II.1.3. Nachrangige Verbindlichkeiten der BFrömisch zwei.1.3. Nachrangige Verbindlichkeiten der BF Die BF ist mit einem Nominalbetrag von XXXX Gläubigerin der Jersey I - EUR 7,375% Vorzugsobligation der Hypo Alpe-Adria (Jersey) Ltd. (ISIN: DE0006949555).Die BF ist mit einem Nominalbetrag von römisch 40 Gläubigerin der Jersey römisch eins - EUR 7,375% Vorzugsobligation der Hypo Alpe-Adria (Jersey) Ltd. (ISIN: DE0006949555). Die HETA verpflichtete sich aufgrund bestehender Support Agreements vom 13.07.2001 bzw. vom 07.10.2004 samt Nachträgen zur ausreichenden finanziellen Ausstattung der Gesellschaften Jersey I und Jersey II. Demnach hat die HETA diese finanziell derart auszustatten, dass die Gesellschaften - bei Vorliegen der sonstigen vertraglichen Voraussetzungen - in der Lage sind, an die Inhaber der Preferred Securities Zahlungen für Dividenden und für einen Liquidationsvorzug zu leisten. Diesen Ausstattungsanspruch können die Inhaber der Vorzugsaktien bei Vorliegen der vertraglichen Voraussetzungen auch direkt gegenüber der HETA geltend machen.Die HETA verpflichtete sich aufgrund bestehender Support Agreements vom 13.07.2001 bzw. vom 07.10.2004 samt Nachträgen zur ausreichenden finanziellen Ausstattung der Gesellschaften Jersey römisch eins und Jersey römisch zwei. Demnach hat die HETA diese finanziell derart auszustatten, dass die Gesellschaften - bei Vorliegen der sonstigen vertraglichen Voraussetzungen - in der Lage sind, an die Inhaber der Preferred Securities Zahlungen für Dividenden und für einen Liquidationsvorzug zu leisten. Diesen Ausstattungsanspruch können die Inhaber der Vorzugsaktien bei Vorliegen der vertraglichen Voraussetzungen auch direkt gegenüber der HETA geltend machen. Punkt 2.6. des im vorliegenden Beschwerdeverfahren entscheidungswesentlichen Support Agreements vom 13.07.2001 lautet: "Subject to applicable law, HAA's obligations hereunder constitute unsecured obligations of HAA and rank and will at all times rank (

  1. a)junior to all liabilities of HAA (other than any liability expressed to rank pari passu with or junior to this Support Agreement), (
  2. b)pari passu with all payment obligations of HAA in respect of Asset Parity Securitites and (
  3. c)senior to Bank Share Capital." (Beilage ./4 zu OZ 1, S. 34). Eine sinngleiche Klausel findet sich unter Punkt 2.6. des Support Agreements vom 07.10.2004 (Beilage ./5 zu OZ 1, S. 44). Alle Verbindlichkeiten der HETA, die aus diesen Support Agreements entstehen, sind den vertraglichen Bedingungen der Support Agreements entsprechend nachrangig zu anderen Ansprüchen der allgemeinen Insolvenzgläubiger und vorrangig lediglich zu den Ansprüchen der Stammaktionäre und sonstigen Vorzugsaktionäre der HETA zu behandeln. Deshalb sind Zahlungsverpflichtungen der HETA aus oder in Zusammenhang mit dem Support Agreement zwischen (nunmehr) der HETA und der Hypo Alpe-Adria (Jersey) Limited vom 13.07.2001 samt Nachträgen betreffend die "EUR 75,000,000 7.375 per cent Series A Non-Cumulative Non-Voting Preferred Securities issued by Hypo Alpe-Adria (Jersey) Limited" unter die nachrangigen Verbindlichkeiten (Spruchpunkt II.1. des angefochtenen Bescheides) zu reihen.Alle Verbindlichkeiten der HETA, die aus diesen Support Agreements entstehen, sind den vertraglichen Bedingungen der Support Agreements entsprechend nachrangig zu anderen Ansprüchen der allgemeinen Insolvenzgläubiger und vorrangig lediglich zu den Ansprüchen der Stammaktionäre und sonstigen Vorzugsaktionäre der HETA zu behandeln. Deshalb sind Zahlungsverpflichtungen der HETA aus oder in Zusammenhang mit dem Support Agreement zwischen (nunmehr) der HETA und der Hypo Alpe-Adria (Jersey) Limited vom 13.07.2001 samt Nachträgen betreffend die "EUR 75,000,000 7.375 per cent Series A Non-Cumulative Non-Voting Preferred Securities issued by Hypo Alpe-Adria (Jersey) Limited" unter die nachrangigen Verbindlichkeiten (Spruchpunkt römisch zwei.1. des angefochtenen Bescheides) zu reihen. II.2. Beweiswürdigungrömisch zwei.2. Beweiswürdigung Der bereits von der FMA festgestellte Sachverhalt wurde in der Beschwerde mit Ausnahme der Einstufung als nachrangige Verbindlichkeit nicht bestritten. Die Beschwerde beschränkt sich im Wesentlichen auf rechtliche Ausführungen, auf die daher auch im Rahmen der rechtlichen Beurteilung einzugehen ist. Da der von der FMA festgestellte Sachverhalt auf unbedenklichen Beweismitteln beruht, auf die im Sachverhalt konkret Bezug genommen wurde und die sich aus den Akten selbst ergeben, und weil insbesondere auch die der Bewertung zugrundeliegenden Gutachten wie auch die herangezogene Methodik des unabhängigen Bewertungsprüfers sowie dieser selbst seitens der BF unbestritten blieben, konnte der bereits durch die FMA festgestellte Sachverhalt auch vom Bundesverwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt werden. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beachtlichkeit eines Beweisantrages die ordnungsgemäße Angabe des bestimmten Beweisthemas, das mit dem Beweismittel unter Beweis gestellt werden soll, somit jener Punkte und Tatsachen voraus, die durch das angegebene Beweismittel geklärt werden sollen. Erheblich ist ein Beweisantrag dann, wenn das Beweisthema eine für die Rechtsanwendung mittelbar oder unmittelbar erhebliche Tatsache ist (vgl. VwGH 24.10.2016, Ra 2016/02/0189). Sofern die BF in ihrer Stellungnahme vom 08.05.2019 Zeugen beantragt, ist nicht ersichtlich, für welche Sachverhaltselemente diese zur Aufklärung beitragen könnten und zu welchem Beweiszweck diese dienen sollten, weshalb sich der Beweisantrag als unzulässig erweist. Da es in dieser Stellungnahme im Wesentlichen um die durch die HETA erzielten "Milliardengewinne" ging, die nachrangigen Verbindlichkeiten der BF aber auch mit dem Vorstellungsbescheid III nach wie vor auf null gesetzt bleiben, ist die Frage der Quote und deren Berechnung im nicht verfahrensgegenständlichen Vorstellungsbescheid II nicht entscheidungsrelevant. Außerdem beruht die Quote neuerlich auf Gutachten des unabhängigen Bewertungsprüfers und wurde dessen Gutachten durch die BF zu keinem Zeitpunkt annähernd substantiiert entgegengetreten; auch vor diesem Hintergrund konnte auf die Zeugenbefragung verzichtet werden.Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beachtlichkeit eines Beweisantrages die ordnungsgemäße Angabe des bestimmten Beweisthemas, das mit dem Beweismittel unter Beweis gestellt werden soll, somit jener Punkte und Tatsachen voraus, die durch das angegebene Beweismittel geklärt werden sollen. Erheblich ist ein Beweisantrag dann, wenn das Beweisthema eine für die Rechtsanwendung mittelbar oder unmittelbar erhebliche Tatsache ist vergleiche VwGH 24.10.2016, Ra 2016/02/0189). Sofern die BF in ihrer Stellungnahme vom 08.05.2019 Zeugen beantragt, ist nicht ersichtlich, für welche Sachverhaltselemente diese zur Aufklärung beitragen könnten und zu welchem Beweiszweck diese dienen sollten, weshalb sich der Beweisantrag als unzulässig erweist. Da es in dieser Stellungnahme im Wesentlichen um die durch die HETA erzielten "Milliardengewinne" ging, die nachrangigen Verbindlichkeiten der BF aber auch mit dem Vorstellungsbescheid römisch drei nach wie vor auf null gesetzt bleiben, ist die Frage der Quote und deren Berechnung im nicht verfahrensgegenständlichen Vorstellungsbescheid römisch zwei nicht entscheidungsrelevant. Außerdem beruht die Quote neuerlich auf Gutachten des unabhängigen Bewertungsprüfers und wurde dessen Gutachten durch die BF zu keinem Zeitpunkt annähernd substantiiert entgegengetreten; auch vor diesem Hintergrund konnte auf die Zeugenbefragung verzichtet werden. Die BF bestritt in ihrer Beschwerde einzig die Nachrangigkeit ihrer Forderung und kritisierte, dass sich die FMA im Vorstellungsbescheid II, der diesbezüglich vom Mandatsbescheid II abweiche, auf verfahrensfremde, ihr nicht zur Kenntnis gebrachte Unterlagen stütze. Im konkreten Fall wurden diese Unterlagen betreffend Jersey I von der FMA im gerichtlichen Verfahren vorgelegt und der BF durch das Bundesverwaltungsgericht Parteiengehör gewährt. Die BF hat hierzu keine Stellungnahme erstattet und damit die Echtheit und Richtigkeit dieser Unterlagen nicht bestritten, sondern diese zumindest implizit zugestanden. Bereits aus dem in den Feststellungen (oben unter II.1.3) abgebildeten, unbestrittenen und eindeutigen sowie unmissverständlichen Wortlaut des relevanten Support Agreements zu Jersey I folgt eine Nachrangigkeit der Forderung der BF, sodass die FMA diese Verbindlichkeiten zu Recht aufgrund ihres Charakters als nachrangig in die Gruppe der nachrangigen Verbindlichkeiten (2.2.1.1. des Spruches des angefochtenen Bescheides) subsumierte und auch diese Feststellung der FMA durch den erkennenden Senat zu stützen war.Die BF bestritt in ihrer Beschwerde einzig die Nachrangigkeit ihrer Forderung und kritisierte, dass sich die FMA im Vorstellungsbescheid römisch zwei, der diesbezüglich vom Mandatsbescheid römisch zwei abweiche, auf verfahrensfremde, ihr nicht zur Kenntnis gebrachte Unterlagen stütze. Im konkreten Fall wurden diese Unterlagen betreffend Jersey römisch eins von der FMA im gerichtlichen Verfahren vorgelegt und der BF durch das Bundesverwaltungsgericht Parteiengehör gewährt. Die BF hat hierzu keine Stellungnahme erstattet und damit die Echtheit und Richtigkeit dieser Unterlagen nicht bestritten, sondern diese zumindest implizit zugestanden. Bereits aus dem in den Feststellungen (oben unter römisch zwei.1.3) abgebildeten, unbestrittenen und eindeutigen sowie unmissverständlichen Wortlaut des relevanten Support Agreements zu Jersey römisch eins folgt eine Nachrangigkeit der Forderung der BF, sodass die FMA diese Verbindlichkeiten zu Recht aufgrund ihres Charakters als nachrangig in die Gruppe der nachrangigen Verbindlichkeiten (2.2.1.1. des Spruches des angefochtenen Bescheides) subsumierte und auch diese Feststellung der FMA durch den erkennenden Senat zu stützen war. II.3. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung II.3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und zum anwendbaren Recht:römisch zwei.3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und zum anwendbaren Recht:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Über Beschwerden gegen Bescheide der FMA entscheidet

§ 22Abs.

2a FMABG das Bundesverwaltungsgericht durch Senat, sodass gegenständlich Senatszuständigkeit vorliegt.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Über Beschwerden gegen Bescheide der FMA entscheidet

Paragraph 22, Absatz 2 a, FMABG das Bundesverwaltungsgericht durch Senat, sodass gegenständlich Senatszuständigkeit vorliegt. II.3.

  1. Zu Spruchpunkt Arömisch zwei.3.
  2. Zu Spruchpunkt A II.3.2.
  3. Beschwerdevorbringen:römisch zwei.3.2.
  4. Beschwerdevorbringen: Die BF bestreitet in ihrer Beschwerde zunächst die Anwendbarkeit des Bundesgesetzes über die Sanierung und Abwicklung von Banken (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz - BaSAG), BGBl. I Nr. 98/2014 idgF, und der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.05.2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) 1093/2010 und (EU) 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: BRRD). Die FMA gehe davon aus, dass es sich bei der HETA um ein "Institut" im Sinne des Art. 1 Abs. 1 lit a BRRD handle und daher den Bestimmungen den BRRD unterliege. § 162 Abs. 6 BaSAG habe den folgenden Wortlaut: "Auf die Abbaugesellschaft und auf die Abbaueinheit

§ 2des Bundesgesetzes zur Schaffung einer Abbaueinheit - GSA, BGBl.

I Nr. 51/2014, sind die im 4. Teil dieses Bundesgesetzes geregelten Befugnisse und Instrumente anwendbar. § 51 Abs. 1 Z 2 ist auf die Abbaueinheit

§ 2

GSA nicht anzuwenden." Dieser stelle nach Ansicht der FMA eine lediglich "klarstellende" Bestimmung dar, was jedoch aus mehreren Gründen unrichtig sei.Die BF bestreitet in ihrer Beschwerde zunächst die Anwendbarkeit des Bundesgesetzes über die Sanierung und Abwicklung von Banken (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz - BaSAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2014, idgF, und der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.05.2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) 1093 aus 2010, und (EU) 648 aus 2012, des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: BRRD). Die FMA gehe davon aus, dass es sich bei der HETA um ein "Institut" im Sinne des Artikel eins, Absatz eins, Litera a, BRRD handle und daher den Bestimmungen den BRRD unterliege. Paragraph 162, Absatz 6, BaSAG habe den folgenden Wortlaut: "Auf die Abbaugesellschaft und auf die Abbaueinheit

Paragraph 2, des Bundesgesetzes zur Schaffung einer Abbaueinheit - GSA, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2014,, sind die im 4. Teil dieses Bundesgesetzes geregelten Befugnisse und Instrumente anwendbar. Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, ist auf die Abbaueinheit

Paragraph 2, GSA nicht anzuwenden." Dieser stelle nach Ansicht der FMA eine lediglich "klarstellende" Bestimmung dar, was jedoch aus mehreren Gründen unrichtig sei. Das am 01.08.2014 in Kraft getretene Bundesgesetz zur Schaffung einer Abbaueinheit (im Folgenden: GSA) verfolge das Ziel, die damalige Hypo Alpe-Adria-Bank International AG (im Folgenden: HBInt) in einer Abbaueinheit fortzuführen. Gesetzliche Voraussetzung sei gewesen, dass die HBInt kein Einlagengeschäft mehr betreibe und keine qualifizierte Beteiligung an einem Kreditinstitut oder an einer Wertpapierfirma halte. Dies sei von der FMA mit Bescheid vom 30.10.2014 zu FMA-K123 5155/0232-SGB/2014 festgestellt worden. Mit Rechtskraft des Bescheids sei die

BWG erteilte Konzession zum Betrieb von Bankgeschäften erloschen. Mit dem am 01.01.2015 in Kraft getretenen BaSAG habe der Gesetzgeber im Sinne der Materialien die Umsetzung der BRRD bezweckt. Diese lege Vorschriften und Verfahren für die Sanierung und Abwicklung mehrerer Unternehmen fest. Die HETA falle jedoch unter keines dieser Unternehmen. Insbesondere stelle sie kein "Kreditinstitut"

Art. 2Abs. 1 Z 2 BRRD i

Vm Art. 4 Abs. 1 Z 1 der Verordnung (EU) 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 646/2012 (im Folgenden: CRR) dar, weil sie zu diesem Zeitpunkt bereits über keine Bankkonzession mehr verfügt und demgemäß ihr Einlagen- und Kreditgeschäft gänzlich eingestellt sowie derartige Geschäfte weder in größerem noch in untergeordneten Ausmaß betrieben habe oder betreibe. Sie halte auch keine qualifizierte Beteiligung an einem Kreditinstitut oder an einer Wertpapierfirma. Soweit die FMA in ihrem Bescheid ins Treffen geführt habe, dass die HETA nach wie vor die Möglichkeit habe, Beteiligungskäufe und Beteiligungsverkäufe vorzunehmen, sei dies jedoch weder als Einlagengeschäft noch als Entgegennahme rückzahlbarer Gelder oder Kreditgewährung zu qualifizieren und führe daher auch nicht zur Qualifikation der HETA als "Finanzinstitut" im Sinne der Art. 1 Abs. 1 lit b, Art. 2 Abs. 1 Z 4 BRRD iVm Art. 4 Abs. 1 Z 26 CRR. Ein Unternehmen sei nach diesen Regelungen nur dann ein Finanzinstitut, wenn der Beteiligungserwerb die Haupttätigkeit darstelle, was bei der HETA nicht der Fall sei.Das am 01.08.2014 in Kraft getretene Bundesgesetz zur Schaffung einer Abbaueinheit (im Folgenden: GSA) verfolge das Ziel, die damalige Hypo Alpe-Adria-Bank International AG (im Folgenden: HBInt) in einer Abbaueinheit fortzuführen. Gesetzliche Voraussetzung sei gewesen, dass die HBInt kein Einlagengeschäft mehr betreibe und keine qualifizierte Beteiligung an einem Kreditinstitut oder an einer Wertpapierfirma halte. Dies sei von der FMA mit Bescheid vom 30.10.2014 zu FMA-K123 5155/0232-SGB/2014 festgestellt worden. Mit Rechtskraft des Bescheids sei die

BWG erteilte Konzession zum Betrieb von Bankgeschäften erloschen. Mit dem am 01.01.2015 in Kraft getretenen BaSAG habe der Gesetzgeber im Sinne der Materialien die Umsetzung der BRRD bezweckt. Diese lege Vorschriften und Verfahren für die Sanierung und Abwicklung mehrerer Unternehmen fest. Die HETA falle jedoch unter keines dieser Unternehmen. Insbesondere stelle sie kein "Kreditinstitut"

Artikel 2

, Absatz eins, Ziffer 2, BRRD in Verbindung mit Artikel 4, Absatz eins, Ziffer eins, der Verordnung (EU) 575 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 646 aus 2012, (im Folgenden: CRR) dar, weil sie zu diesem Zeitpunkt bereits über keine Bankkonzession mehr verfügt und demgemäß ihr Einlagen- und Kreditgeschäft gänzlich eingestellt sowie derartige Geschäfte weder in größerem noch in untergeordneten Ausmaß betrieben habe oder betreibe. Sie halte auch keine qualifizierte Beteiligung an einem Kreditinstitut oder an einer Wertpapierfirma. Soweit die FMA in ihrem Bescheid ins Treffen geführt habe, dass die HETA nach wie vor die Möglichkeit habe, Beteiligungskäufe und Beteiligungsverkäufe vorzunehmen, sei dies jedoch weder als Einlagengeschäft noch als Entgegennahme rückzahlbarer Gelder oder Kreditgewährung zu qualifizieren und führe daher auch nicht zur Qualifikation der HETA als "Finanzinstitut" im Sinne der Artikel eins, Absatz eins, Litera b,, Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 4, BRRD in Verbindung mit Artikel 4, Absatz eins, Ziffer 26, CRR. Ein Unternehmen sei nach diesen Regelungen nur dann ein Finanzinstitut, wenn der Beteiligungserwerb die Haupttätigkeit darstelle, was bei der HETA nicht der Fall sei. Auch der Gesetzgeber sei, wie den Materialien zu entnehmen sei, davon ausgegangen, dass die HETA nicht in den Anwendungsbereich der BRRD falle und habe sich daher veranlasst gesehen, die Regelung des § 162 Abs. 6 BaSAG zu treffen. Aus dieser Anordnung, die jedoch nur den vierten Teil des BaSAG für anwendbar erkläre, erschließe sich auch, dass nach Ansicht des Gesetzgebers die Anordnung einer vollständigen Anwendbarkeit des BaSAG auf die HETA der BRRD widerspräche.Auch der Gesetzgeber sei, wie den Materialien zu entnehmen sei, davon ausgegangen, dass die HETA nicht in den Anwendungsbereich der BRRD falle und habe sich daher veranlasst gesehen, die Regelung des Paragraph 162, Absatz 6, BaSAG zu treffen. Aus dieser Anordnung, die jedoch nur den vierten Teil des BaSAG für anwendbar erkläre, erschließe sich auch, dass nach Ansicht des Gesetzgebers die Anordnung einer vollständigen Anwendbarkeit des BaSAG auf die HETA der BRRD widerspräche. Auch die Rechtsprechung habe bereits mehrmals bestätigt, dass die HETA kein Institut im Sinne der BRRD sei, wozu auf die Begründung eines Vorabentscheidungsersuchens des HG Wien und eine Entscheidung des LG München verwiesen wurde, wobei beide Gerichte übereinstimmend die Meinung vertreten, dass die HETA nicht in den Anwendungsbereich der BRRD falle. II.3.2.2. Hierzu hat der erkennende Senat wie folgt erwogen:römisch zwei.3.2.2. Hierzu hat der erkennende Senat wie folgt erwogen: II.3.2.2.1. Der BF ist zunächst zu folgen, dass die HETA seit 30.10.2014 über keine Konzession nach BWG mehr verfügte. Gleichzeitig ist jedoch, was von der BF in ihrer Argumentation übersehen wird, hervorzuheben, dass die HETA beziehungsweise ihre Vorgängerin, die HBInt, zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der BRRD im Amtsblatt der EU am 12.06.2014 sehr wohl ein Kreditinstitut und kein Finanzinstitut im Sinne der BRRD beziehungsweise der CRR war.römisch zwei.3.2.2.1. Der BF ist zunächst zu folgen, dass die HETA seit 30.10.2014 über keine Konzession nach BWG mehr verfügte. Gleichzeitig ist jedoch, was von der BF in ihrer Argumentation übersehen wird, hervorzuheben, dass die HETA beziehungsweise ihre Vorgängerin, die HBInt, zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der BRRD im Amtsblatt der EU am 12.06.2014 sehr wohl ein Kreditinstitut und kein Finanzinstitut im Sinne der BRRD beziehungsweise der CRR war. Bei einer Betrachtung der durch das GSA geschaffenen Rechtsnatur der Abbaueinheit der HBInt, der HETA, ist festzuhalten, dass § 2 Abs. 3 GSA zwar bestimmt, dass eine

BWG erteilte Konzession mit der Rechtskraft eines Bescheides

Abs. 1 leg.cit. erlischt. Dies wurde - wie die BF richtiger Weise vorbringt und im Übrigen auch die FMA nicht in Zweifel zieht - im Falle der HETA mit Bescheid vom 30.10.2014 festgestellt. Gleichzeitig ordnet § 2 Abs. 4 GSA jedoch an: "Die Berechtigung, Tätigkeiten

§ 1Abs.

2 Z 1 BWG zu erbringen, bleibt von Abs. 3 unberührt. Ebenso ist Abs. 3 in seiner Auswirkung auf gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen über Kündigungs-, Zustimmungs- oder andere Gestaltungsrechte oder Rechte auf Sicherstellung von Forderungen nicht dem Erlöschen der Konzession

§ 7

BWG gleichzuhalten und begründet für sich allein keine der genannten Rechte."Bei einer Betrachtung der durch das GSA geschaffenen Rechtsnatur der Abbaueinheit der HBInt, der HETA, ist festzuhalten, dass Paragraph 2, Absatz 3, GSA zwar bestimmt, dass eine

BWG erteilte Konzession mit der Rechtskraft eines Bescheides

Absatz eins, leg.cit. erlischt. Dies wurde - wie die BF richtiger Weise vorbringt und im Übrigen auch die FMA nicht in Zweifel zieht - im Falle der HETA mit Bescheid vom 30.10.2014 festgestellt. Gleichzeitig ordnet Paragraph 2, Absatz 4, GSA jedoch an: "Die Berechtigung, Tätigkeiten

Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, BWG zu erbringen, bleibt von Absatz 3, unberührt. Ebenso ist Absatz 3, in seiner Auswirkung auf gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen über Kündigungs-, Zustimmungs- oder andere Gestaltungsrechte oder Rechte auf Sicherstellung von Forderungen nicht dem Erlöschen der Konzession

Paragraph 7, BWG gleichzuhalten und begründet für sich allein keine der genannten Rechte." Weiter ordnen § 3 Abs. 4 und § 8 GSA Folgendes an:Weiter ordnen Paragraph 3, Absatz 4 und Paragraph 8, GSA Folgendes an: § 3 Abs. 4 GSA: "

(4)Zur Erfüllung ihrer Aufgabe kann die Abbaueinheit Bank- und Leasinggeschäfte betreiben, Beteiligungsankäufe- und -verkäufe vornehmen sowie Hilfsgeschäfte erbringen, sofern die Erbringung dieser Geschäfte der Aufgabenerfüllung unmittelbar oder mittelbar dient. Die Bestimmungen des BWG, mit Ausnahme von § 3 Abs. 9, § 5 Abs. 1 Z 6-13, § 28a, § 38, § 41, § 42 Abs. 1 bis 5, §§ 43 bis 59a, § 65, §§ 66 und 67, 70 Abs. 1, Abs. 4 Z 1 und 2 und Abs. 7 bis 9, § 73 Abs. 1 Z 2, 3, 6 hinsichtlich des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit und 8, § 73a, § 75, § 76, §§ 77 und 77a, § 79, §§ 98 bis 99e, § 99g und §§ 101 und 101a BWG, sind auf die Abbaueinheit nicht anzuwenden. Die Bestimmungen des Pfandbriefgesetzes - PfandbriefG, dRGBl. I 492/1927, sind anzuwenden. Die Bestimmungen des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes - FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016, sind auf die Abbaueinheit anzuwenden.Paragraph 3, Absatz 4, GSA: "
(4)Zur Erfüllung ihrer Aufgabe kann die Abbaueinheit Bank- und Leasinggeschäfte betreiben, Beteiligungsankäufe- und -verkäufe vornehmen sowie Hilfsgeschäfte erbringen, sofern die Erbringung dieser Geschäfte der Aufgabenerfüllung unmittelbar oder mittelbar dient. Die Bestimmungen des BWG, mit Ausnahme von Paragraph 3, Absatz 9,, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6 -, 13,, Paragraph 28 a,, Paragraph 38,, Paragraph 41,, Paragraph 42, Absatz eins bis 5, Paragraphen 43 bis 59 a, Paragraph 65,, Paragraphen 66 und 67, 70 Absatz eins,, Absatz 4, Ziffer eins und 2 und Absatz 7 bis 9, Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 2, 3, 6, hinsichtlich des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit und 8, Paragraph 73 a,, Paragraph 75,, Paragraph 76,, Paragraphen 77 und 77 a, Paragraph 79,, Paragraphen 98 bis 99 e, Paragraph 99 g und Paragraphen 101 und 101 a BWG, sind auf die Abbaueinheit nicht anzuwenden. Die Bestimmungen des Pfandbriefgesetzes - PfandbriefG, dRGBl. römisch eins 492 aus 1927,, sind anzuwenden. Die Bestimmungen des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes - FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,, sind auf die Abbaueinheit anzuwenden. § 8 GSA: "Die FMA hat die Einhaltung der §§ 5 Abs. 1 Z 6 bis 13, 28a, 38, 41 und 73 Abs. 1 Z 2, Z 3, Z 6 hinsichtlich des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit und Z 8 BWG zu überwachen; zu diesem Zweck sind die §§ 3 Abs. 9 und 70 Abs. 1, Abs. 4 Z 1 und 2 und Abs. 7 bis 9 sowie die §§ 79, 98 bis 99e, 99g und § 101a BWG sinngemäß anzuwenden. Die FMA hat die Einhaltung des FM-GwG zu überwachen."Paragraph 8, GSA: "Die FMA hat die Einhaltung der Paragraphen 5, Absatz eins, Ziffer 6 bis 13, 28 a, 38, 41 und 73 Absatz eins, Ziffer 2,, Ziffer 3,, Ziffer 6, hinsichtlich des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit und Ziffer 8, BWG zu überwachen; zu diesem Zweck sind die Paragraphen 3, Absatz 9 und 70 Absatz eins,, Absatz 4, Ziffer eins und 2 und Absatz 7 bis 9 sowie die Paragraphen 79, 98 bis 99 e, 99 g und Paragraph 101 a, BWG sinngemäß anzuwenden. Die FMA hat die Einhaltung des FM-GwG zu überwachen." Insbesondere die bankenaufsichtsrechtlichen Anforderungen an die Geschäftsleiter (§ 5 Abs. 1 Z 6 bis 13 BWG) und Organgeschäfte (§ 28a BWG), zum Bankgeheimnis (§ 38 BWG), zu Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung (§§ 40 ff BWG beziehungsweise FM-GwG), zum zentralen Kreditregister (§ 75a) sowie Verfahrens-, Sanktions- und Strafbestimmungen des BWG sind daher auf die HETA weiter anwendbar. Auch wenn die HETA somit zwar über keine Konzession nach dem BWG mehr verfügte, so verfügte sie insoweit über eine gesetzliche Konzession, wie auch bereits die FMA im angefochtenen Bescheid trefflich hervorhob. Sie war bzw. ist damit keine werbende Bank mehr, sondern eine Bank in Abwicklung (Perner, Zum rechtlichen Rahmen der Heta-Abwicklung, ÖBA 2015, 239). Es kann daher auch nicht von einem völligen Entfall der Eigenschaften eines "Kreditinstituts" im Sinne der BRRD iVm der CRR gesprochen werden, was bereits für eine Anwendung der BRRD spricht.Insbesondere die bankenaufsichtsrechtlichen Anforderungen an die Geschäftsleiter (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6 bis 13 BWG) und Organgeschäfte (Paragraph 28 a, BWG), zum Bankgeheimnis (Paragraph 38, BWG), zu Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung (Paragraphen 40, ff BWG beziehungsweise FM-GwG), zum zentralen Kreditregister (Paragraph 75 a,) sowie Verfahrens-, Sanktions- und Strafbestimmungen des BWG sind daher auf die HETA weiter anwendbar. Auch wenn die HETA somit zwar über keine Konzession nach dem BWG mehr verfügte, so verfügte sie insoweit über eine gesetzliche Konzession, wie auch bereits die FMA im angefochtenen Bescheid trefflich hervorhob. Sie war bzw. ist damit keine werbende Bank mehr, sondern eine Bank in Abwicklung (Perner, Zum rechtlichen Rahmen der Heta-Abwicklung, ÖBA 2015, 239). Es kann daher auch nicht von einem völligen Entfall der Eigenschaften eines "Kreditinstituts" im Sinne der BRRD in Verbindung mit der CRR gesprochen werden, was bereits für eine Anwendung der BRRD spricht. II.3.2.2.2. Dieses Ergebnis, dass die BRRD auch Abbaueinheiten wie die HETA umfassen soll, wird auch durch teleologische Erwägungen bestätigt. Das ergibt sich bereits aus Art. 37 Abs. 5 BRRD, nach dem "[d]as Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten ... nur zusammen mit einem anderen Abwicklungsinstrument" angewendet werden kann.römisch zwei.3.2.2.2. Dieses Ergebnis, dass die BRRD auch Abbaueinheiten wie die HETA umfassen soll, wird auch durch teleologische Erwägungen bestätigt. Das ergibt sich bereits aus Artikel 37, Absatz 5, BRRD, nach dem "[d]as Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten ... nur zusammen mit einem anderen Abwicklungsinstrument" angewendet werden kann. Eine derartige Ausgliederung von Vermögenswerten wurde durch das GSA geschaffen. Nunmehr sehen Art. 42 BRRD beziehungsweise in dessen Umsetzung § 84 BaSAG ebenfalls die Möglichkeit vor, Vermögenswerte auszugliedern und auf eigens für die Abwicklung errichtete Zweckgesellschaften zu übertragen. Dabei entspricht die Rechtsnatur der Abbaueinheit nach dem BaSAG mit Blick auf die Aufsicht der FMA, die gesetzliche Konzession, die anwendbaren BWG-Bestimmungen, die Aufgabe und zulässigen Tätigkeiten der Abbaueinheit, die Anforderungen an die Geschäftsleiter und den Abbauplan jener Abbaueinheit, die durch das GSA geschaffen wurde, also der HETA. Es herrscht insofern ein inhaltlicher Gleichklang zwischen dem GSA und dem BaSAG, insbesondere zu § 84 Abs. 2 BaSAG: "Zur Erfüllung ihrer Aufgabe kann die Abbaueinheit Bank- und Leasinggeschäfte betreiben, Beteiligungsankäufe- und -verkäufe vornehmen sowie Hilfsgeschäfte erbringen, sofern die Erbringung dieser Geschäfte der Aufgabenerfüllung unmittelbar oder mittelbar dient. Die Bestimmungen des BWG, mit Ausnahme von § 3 Abs. 9, § 5 Abs. 1 Z 6 bis 13, § 28a, § 38, § 41, § 42 Abs. 1 bis 5, §§ 43 bis 59a, § 65, §§ 66 und 67, § 70 Abs. 1, § 70 Abs. 4 Z 1 und 2 und § 70 Abs. 7 bis 9, § 73 Abs. 1 Z 2, 3, 6 und 8, § 73a, § 75, § 76, §§ 77 und 77a, § 79, §§ 98 bis 99e, § 99g und §§ 101 und 101a BWG, sind auf die Abbaueinheit nicht anzuwenden. Die Bestimmungen des Pfandbriefgesetzes - PfandbriefG, dRGBl. I 492/1927, sind gegebenenfalls anzuwenden. Die Bestimmungen des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes - FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016, sind auf die Abbaueinheit mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Abbaueinheit als Verpflichtete

§ 1FM-Gw

G gilt."Eine derartige Ausgliederung von Vermögenswerten wurde durch das GSA geschaffen. Nunmehr sehen Artikel 42, BRRD beziehungsweise in dessen Umsetzung Paragraph 84, BaSAG ebenfalls die Möglichkeit vor, Vermögenswerte auszugliedern und auf eigens für die Abwicklung errichtete Zweckgesellschaften zu übertragen. Dabei entspricht die Rechtsnatur der Abbaueinheit nach dem BaSAG mit Blick auf die Aufsicht der FMA, die gesetzliche Konzession, die anwendbaren BWG-Bestimmungen, die Aufgabe und zulässigen Tätigkeiten der Abbaueinheit, die Anforderungen an die Geschäftsleiter und den Abbauplan jener Abbaueinheit, die durch das GSA geschaffen wurde, also der HETA. Es herrscht insofern ein inhaltlicher Gleichklang zwischen dem GSA und dem BaSAG, insbesondere zu Paragraph 84, Absatz 2, BaSAG: "Zur Erfüllung ihrer Aufgabe kann die Abbaueinheit Bank- und Leasinggeschäfte betreiben, Beteiligungsankäufe- und -verkäufe vornehmen sowie Hilfsgeschäfte erbringen, sofern die Erbringung dieser Geschäfte der Aufgabenerfüllung unmittelbar oder mittelbar dient. Die Bestimmungen des BWG, mit Ausnahme von Paragraph 3, Absatz 9,, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6 bis 13, Paragraph 28 a,, Paragraph 38,, Paragraph 41,, Paragraph 42, Absatz eins bis 5, Paragraphen 43 bis 59 a, Paragraph 65,, Paragraphen 66 und 67, Paragraph 70, Absatz eins,, Paragraph 70, Absatz 4, Ziffer eins und 2 und Paragraph 70, Absatz 7 bis 9, Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 2, 3, 6 und 8, Paragraph 73 a,, Paragraph 75,, Paragraph 76,, Paragraphen 77 und 77 a, Paragraph 79,, Paragraphen 98 bis 99 e, Paragraph 99 g und Paragraphen 101 und 101 a BWG, sind auf die Abbaueinheit nicht anzuwenden. Die Bestimmungen des Pfandbriefgesetzes - PfandbriefG, dRGBl. römisch eins 492 aus 1927,, sind gegebenenfalls anzuwenden. Die Bestimmungen des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes - FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,, sind auf die Abbaueinheit mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Abbaueinheit als Verpflichtete

Paragraph eins, FM-GwG gilt." Daraus ergibt sich, dass mit dem GSA auf das erst später in Kraft getretene BaSAG unter Beachtung der unionsrechtlichen Regelungen vorgegriffen wurde. Dabei schadet es auch nicht, dass dies nicht explizit in den Materialien zum GSA festgehalten wurde, weil zum Zeitpunkt der Verfassung der Regierungsvorlage und der Erläuterungen die BRRD zwar bereits erlassen, jedoch noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht worden war und die Materialien bereits am 11.06.2014 im Nationalrat einlangten. Wesentlich ist jedoch, dass das GSA nach § 13 Abs. 1 GSA mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag und damit am 01.08.2014 in Kraft trat und zu diesem Zeitpunkt die BRRD bereits beschlossen (15.05.2014) und im Amtsblatt veröffentlicht (12.06.2014) war.Daraus ergibt sich, dass mit dem GSA auf das erst später in Kraft getretene BaSAG unter Beachtung der unionsrechtlichen Regelungen vorgegriffen wurde. Dabei schadet es auch nicht, dass dies nicht explizit in den Materialien zum GSA festgehalten wurde, weil zum Zeitpunkt der Verfassung der Regierungsvorlage und der Erläuterungen die BRRD zwar bereits erlassen, jedoch noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht worden war und die Materialien bereits am 11.06.2014 im Nationalrat einlangten. Wesentlich ist jedoch, dass das GSA nach Paragraph 13, Absatz eins, GSA mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag und damit am 01.08.2014 in Kraft trat und zu diesem Zeitpunkt die BRRD bereits beschlossen (15.05.2014) und im Amtsblatt veröffentlicht (12.06.2014) war. Art. 37 Abs. 5 BRRD regelt: "Das Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten können die Abwicklungsbehörden nur zusammen mit einem anderen Abwicklungsinstrument anwenden." Auch daraus ergibt sich eindeutig, dass die Schaffung einer Abbaueinheit zwingend mit anderen Instrumente zur Abwicklung führt. Die Ansicht der FMA, dass- so ein Kreditinstitut, wie vorliegend, zum Zeitpunkt des Ablaufs der Umsetzungsfrist bereits als Abbaueinheit geführt wird - auch die anderen Abwicklungsmaßnahmen zur Anwendung kommen müssen, ist daher aus Sicht des erkennenden Senats zutreffend. Nur so kann der Zweck der BRRD erreicht werden, ein einheitliches Sonderinsolvenzrecht bei der Abwicklung von Kreditinstituten beziehungsweise - um mit den Worten der Erwägungsgründe der BRRD zu sprechen - einen glaubwürdigen Sanierungs- und Abwicklungsrahmen zu schaffen (Erwägungsgrund 1 der BRRD; Perner, Zum rechtlichen Rahmen der Heta-Abwicklung, ÖBA 2015, 239).Artikel 37, Absatz 5, BRRD regelt: "Das Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten können die Abwicklungsbehörden nur zusammen mit einem anderen Abwicklungsinstrument anwenden." Auch daraus ergibt sich eindeutig, dass die Schaffung einer Abbaueinheit zwingend mit anderen Instrumente zur Abwicklung führt. Die Ansicht der FMA, dass- so ein Kreditinstitut, wie vorliegend, zum Zeitpunkt des Ablaufs der Umsetzungsfrist bereits als Abbaueinheit geführt wird - auch die anderen Abwicklungsmaßnahmen zur Anwendung kommen müssen, ist daher aus Sicht des erkennenden Senats zutreffend. Nur so kann der Zweck der BRRD erreicht werden, ein einheitliches Sonderinsolvenzrecht bei der Abwicklung von Kreditinstituten beziehungsweise - um mit den Worten der Erwägungsgründe der BRRD zu sprechen - einen glaubwürdigen Sanierungs- und Abwicklungsrahmen zu schaffen (Erwägungsgrund 1 der BRRD; Perner, Zum rechtlichen Rahmen der Heta-Abwicklung, ÖBA 2015, 239). Auch der neunte Erwägungsgrund spricht dafür, die BRRD auch auf Abbaueinheiten wie die HETA anzuwenden. Dieser lautet: "Einige Mitgliedstaaten haben bereits Gesetzesänderungen verabschiedet, die Mechanismen zur Abwicklung ausfallender Institute einführen. Andere haben ihre Absicht zur Einführung derartiger Mechanismen bekundet, sollten sie nicht auf Unionsebene angenommen werden. Das Fehlen von gemeinsamen Voraussetzungen, Befugnissen und Verfahren für die Abwicklung von Instituten dürfte ein Hemmnis für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts schaffen und eine Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden beim Umgang mit ausfallenden grenzüberschreitend tätigen Institutsgruppen behindern. Dies gilt besonders für Fälle, in denen aufgrund verschiedener Ansätze nationale Behörden nicht über dieselbe Kontrolle oder über die gleichen Abwicklungsmöglichkeiten für Institute verfügen. Diese unterschiedlichen Abwicklungsregelwerke können die Finanzierungskosten von Instituten in den Mitgliedstaaten unterschiedlich beeinflussen und möglicherweise zu Wettbewerbsverzerrungen zwischen Instituten führen. Es bedarf in allen Mitgliedstaaten wirksamer Abwicklungsregelungen, um dafür zu sorgen, dass die Institute bei der Wahrnehmung ihres Niederlassungsrechts im Binnenmarkt nicht durch die finanzielle Kapazität ihres Herkunftsmitgliedstaats, ihren Ausfall zu bewältigen, eingeschränkt werden." Wäre der Anwendungsbereich der BRRD ausschließlich auf Kreditinstitute mit aufrechter Konzession zur Durchführung von Einlagen- und Kreditgeschäften beschränkt, so würde dies den klar deklarierten Zielen der BRRD zuwiderlaufen (siehe auch Erwägungsgründe 2, 5, 41), wie die FMA ebenfalls bereits überzeugend dargelegt hat. So hält Erwägungsgrund 5 BRRD fest, dass es eines Regelwerks bedarf, mit dem den Behörden ein zuverlässiges Instrumentarium an die Hand gegeben wird, das ihnen eine rechtzeitige und rasche Intervention bei einem unsoliden oder ausfallenden Institut ermöglicht, sodass insbesondere der Fortbestand der kritischen Finanz- und Wirtschaftsfunktionen des Instituts sichergestellt wird, wobei die Verluste im Wesentlichen zunächst von den Anteilseignern und erst danach von den Gläubigern getragen werden sollen. Neue Befugnisse sollten es den Behörden dabei ermöglichen, ununterbrochen Zugang zu Einlagen und Zahlungsverkehr zu wahren, gegebenenfalls existenzfähige Teile des Instituts zu veräußern und Verluste auf faire und vorhersehbare Art und Weise zu verteilen.

Erwägungsgrund 41 BRRD soll der Abwicklungsrahmen auch ein rechtzeitiges Eintreten in die Abwicklung vorsehen, d.h. noch bevor ein Finanzinstitut bilanzmäßig insolvent wird und das gesamte Eigenkapital aufgezehrt ist. Eine bereits begonnene Abwicklung kann daher nicht zum Ausschluss der Anwendung der BRRD führen, vielmehr stellt die Abwicklung gerade den Regelungsgegenstand der BRRD dar. Dass der Gesetzgeber (ErläutRV 361 BlgNR,

  1. GP, 30) davon ausging, die BRRD sei auf die HETA nicht anwendbar, kann mangels Verbindlichkeit der Materialien nichts an diesem Ergebnis ändern. II.3.2.2.
  2. Im Übrigen kam auch das OLG München in seinem Urteil vom 25.06.2018, 17 U 2168/15, mit dem es das Urteil des LG München, auf das sich die Beschwerde stützt, aufhob, zum Ergebnis, dass die HETA sehr wohl in den Anwendungsbereich der BRRD fällt, weshalb der Verweis der BF auf die rechtsunrichtige Ansicht im behobenen Urteil des LG München ins Leere gehen muss. In seiner Begründung führte das OLG München dazu vielmehr in Übereinstimmung mit der Ansicht des erkennenden Senats zutreffend aus: "Um dies [Anmerkung des erkennenden Senats: das Gebot der gegenseitigen Anerkennung] zu verwirklichen, kann auch entgegen der Ansicht des Erstgerichts nicht dahingehend argumentiert werden (z.B. S. 144/145 der Urteilsurkunde = Bl. 4212/4213 d. A.; Schriftsatz der Klägerin vom 26.01.2018, Seiten 3/4 = Bl. 5126/5127 d. A.), durch Umwandlung in eine Abbaueinheit sei die Beklagte [Anmerkung des erkennenden Senats: die HETA] kein Kreditinstitut im Sinne der RLEU 59/2014 und des SAG [Anmerkung des erkennenden Senats: das deutsche Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen] mehr: Denn damit würden die denkbaren Abwicklungsmaßnahmen eines Kreditinstituts geradezu konterkariert, da in dem Moment der Umwandlung (mit den dann noch zukünftig zu ergreifenden Abwicklungsmaßnahmen, die bei Richtigkeit der Ansicht des Erstgerichts und der Klägerin jedoch gar nicht mehr getroffen werden dürften) dieses Abwicklungsunternehmen sofort wieder aus dem Bereich möglicher Abwicklungsmaßnahmen verschwände und ein sofortiges Insolvenzverfahren (im Regelfall) unausweichlich wäre, was aber gerade zur Stabilisierung der Finanzmärkte verhindert werden soll. So würden z.B. die gesamten sich aus § 77 SAG ergebenden (Folge-) Vorschriften genauso leer laufen wie die Art. 31ff. RLEU 59/2014.römisch zwei.3.2.2.
  3. Im Übrigen kam auch das OLG München in seinem Urteil vom 25.06.2018, 17 U 2168/15, mit dem es das Urteil des LG München, auf das sich die Beschwerde stützt, aufhob, zum Ergebnis, dass die HETA sehr wohl in den Anwendungsbereich der BRRD fällt, weshalb der Verweis der BF auf die rechtsunrichtige Ansicht im behobenen Urteil des LG München ins Leere gehen muss. In seiner Begründung führte das OLG München dazu vielmehr in Übereinstimmung mit der Ansicht des erkennenden Senats zutreffend aus: "Um dies [Anmerkung des erkennenden Senats: das Gebot der gegenseitigen Anerkennung] zu verwirklichen, kann auch entgegen der Ansicht des Erstgerichts nicht dahingehend argumentiert werden (z.B. S. 144/145 der Urteilsurkunde = Bl. 4212/4213 d. A.; Schriftsatz der Klägerin vom 26.01.2018, Seiten 3/4 = Bl. 5126/5127 d. A.), durch Umwandlung in eine Abbaueinheit sei die Beklagte [Anmerkung des erkennenden Senats: die HETA] kein Kreditinstitut im Sinne der RLEU 59 aus 2014, und des SAG [Anmerkung des erkennenden Senats: das deutsche Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen] mehr: Denn damit würden die denkbaren Abwicklungsmaßnahmen eines Kreditinstituts geradezu konterkariert, da in dem Moment der Umwandlung (mit den dann noch zukünftig zu ergreifenden Abwicklungsmaßnahmen, die bei Richtigkeit der Ansicht des Erstgerichts und der Klägerin jedoch gar nicht mehr getroffen werden dürften) dieses Abwicklungsunternehmen sofort wieder aus dem Bereich möglicher Abwicklungsmaßnahmen verschwände und ein sofortiges Insolvenzverfahren (im Regelfall) unausweichlich wäre, was aber gerade zur Stabilisierung der Finanzmärkte verhindert werden soll. So würden z.B. die gesamten sich aus Paragraph 77, SAG ergebenden (Folge-) Vorschriften genauso leer laufen wie die Artikel 31 f, f, RLEU 59 aus 2014,. [...] Zwar stellt die Beklagte (möglicherweise) kein Bankeninstitut im Sinne Art. 1 Abs. 1 UAbs. 1 RLEU 59/2014 dar. Sie ist in diesem Fall aber ein ‚Resultat' im Rahmen der Abwicklung eines solchen, das folgerichtig der Abwicklung nach der RLEU 59/2014 unterliegt (vgl. oben Ziffer IV 4)."[...] Zwar stellt die Beklagte (möglicherweise) kein Bankeninstitut im Sinne Artikel eins, Absatz eins, UAbs. 1 RLEU 59 aus 2014, dar. Sie ist in diesem Fall aber ein ‚Resultat' im Rahmen der Abwicklung eines solchen, das folgerichtig der Abwicklung nach der RLEU 59 aus 2014, unterliegt vergleiche oben Ziffer römisch vier 4)." II.3.2.
  4. Selbst wenn man aber entgegen dieser Ausführungen nach wie vor annehmen würde, die HETA falle als Abbaueinheit nicht in den Anwendungsbereich der BRRD, spricht auch der europarechtliche Grundsatz der Sperrwirkung für eine Anwendbarkeit der Regeln der BRRD auf die HETA. Diese Sperrwirkung besagt, dass keine Maßnahmen ergriffen werden dürfen, die geeignet sind, die Ziele von erlassenen EU-Richtlinien zu vereiteln (EuGH 18.12.1997, C-129/96 Inter-Environement Wallonie). Die BRRD wurde am 12.06.2014 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, trat am 02.07.2014 in Kraft und war bis zum 31.12.2014 in nationales Recht umzusetzen. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens am 02.07.2014 war die Rechtsvorgängerin der HETA, die HBInt, ein CRR-Kreditinstitut

Art. 4Abs.

1 CRR und fiel damit in den Anwendungsbereich der BRRD. Die BRRD hat daher mit ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union am 12.06.2014 eine europarechtliche Sperrwirkung entfaltet. Die nationalen Gesetzgeber durften ab diesem Zeitpunkt keine Handlungen setzen, die die Erreichung der Ziele und Zwecke der BRRD hätten gefährden können.römisch zwei.3.2.3. Selbst wenn man aber entgegen dieser Ausführungen nach wie vor annehmen würde, die HETA falle als Abbaueinheit nicht in den Anwendungsbereich der BRRD, spricht auch der europarechtliche Grundsatz der Sperrwirkung für eine Anwendbarkeit der Regeln der BRRD auf die HETA. Diese Sperrwirkung besagt, dass keine Maßnahmen ergriffen werden dürfen, die geeignet sind, die Ziele von erlassenen EU-Richtlinien zu vereiteln (EuGH 18.12.1997, C-129/96 Inter-Environement Wallonie). Die BRRD wurde am 12.06.2014 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, trat am 02.07.2014 in Kraft und war bis zum 31.12.2014 in nationales Recht umzusetzen. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens am 02.07.2014 war die Rechtsvorgängerin der HETA, die HBInt, ein CRR-Kreditinstitut

Artikel 4, Absatz eins, CRR und fiel damit in den Anwendungsbereich der BRRD.

Die BRRD hat daher mit ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union am 12.06.2014 eine europarechtliche Sperrwirkung entfaltet. Die nationalen Gesetzgeber durften ab diesem Zeitpunkt keine Handlungen setzen, die die Erreichung der Ziele und Zwecke der BRRD hätten gefährden können. Im gegenständlichen Fall wurde die Abbaueinheit innerhalb dieser Sperrwirkung durch das GSA am 01.08.2014 geschaffen. Diese Schaffung einer Abbaueinheit ragt jedoch, wie die Verfahren zeigen, in den Zeitraum nach Ablauf der Umsetzungsfrist hinein. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob der Gesetzgeber durch eine Nichteinbeziehung der HETA in das BaSAG die Ziele und Zwecke der BRRD gefährdet hätte. Es ist zunächst festzuhalten, dass der europäische Gesetzgeber, wie bereits oben ausgeführt, in den Erwägungsgründen (vgl. insb. Erwägungsgründe 1, 2 BRRD) betont, einen glaubwürdigen Sanierungs- und Abwicklungsrahmen schaffen zu wollen, um einem Rückgriff auf das Geld der Steuerzahler vorzubeugen, wobei für alle Kreditinstitute gleichwertige Bedingungen gelten müssten. Der BRRD liegt damit die Einsicht zu Grunde, dass eine klassische Insolvenz auf Grund der Dauer und Komplexität der entsprechenden Verfahren ungeeignet ist. Wäre die HETA nicht in das Regelungsregime des BaSAG einbezogen worden, bestünde jedoch entgegen diesen Zielen ein "Sonderinsolvenzrecht im Sonderinsolvenzrecht" für ein einzelnes Institut, was gerade nicht der Absicht des Unionsgesetzgebers entsprechen kann (Perner, Zum rechtlichen Rahmen der Heta-Abwicklung, ÖBA 2015, 239 mwN).Es ist zunächst festzuhalten, dass der europäische Gesetzgeber, wie bereits oben ausgeführt, in den Erwägungsgründen vergleiche insb. Erwägungsgründe 1, 2 BRRD) betont, einen glaubwürdigen Sanierungs- und Abwicklungsrahmen schaffen zu wollen, um einem Rückgriff auf das Geld der Steuerzahler vorzubeugen, wobei für alle Kreditinstitute gleichwertige Bedingungen gelten müssten. Der BRRD liegt damit die Einsicht zu Grunde, dass eine klassische Insolvenz auf Grund der Dauer und Komplexität der entsprechenden Verfahren ungeeignet ist. Wäre die HETA nicht in das Regelungsregime des BaSAG einbezogen worden, bestünde jedoch entgegen diesen Zielen ein "Sonderinsolvenzrecht im Sonderinsolvenzrecht" für ein einzelnes Institut, was gerade nicht der Absicht des Unionsgesetzgebers entsprechen kann (Perner, Zum rechtlichen Rahmen der Heta-Abwicklung, ÖBA 2015, 239 mwN). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union gilt der Grundsatz, dass mit Ablauf der Umsetzungsfrist einer Richtlinie die Rechtswirkungen der Richtlinie für alle zu diesem Zeitpunkt verwirklichten Sachverhalte eintreten. Demgemäß gilt eine neue Vorschrift auch unmittelbar für die künftigen Auswirkungen eines Sachverhaltes, selbst wenn dieser unter der Geltung der alten Vorschrift entstanden ist (EuGH 16.03.1978 Koninklijke Scholten-Honig, 125/77, Slg. 1978, 1991, Rn 37; 29.06.1999 Butterfly Music, C-60/98, Slg. 1999, I-3939, Rn 24; 14.01.2010 Stadt Papenburg, C-226/08, Rn 46, jeweils mwN). Bei diesem Grundsatz handelt es nicht um eine Form der Rückwirkung (vgl. EuGH 29.06.1999 Butterfly Music, C-60/98, Slg. 1999, I-3939, Rn 24, EuG 03.05.2007 Freistaat Sachsen/Kommission, T-357/02, Rn 98; EuGH [Große Kammer] 21.12.2011 Ziolkowski, verb. C-424/10 und C-425/10, Rn 62, mwN). Zwar mag dieser Grundsatz durch Erwägungen des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit in Grenzfällen eingeschränkt sein, er wird durch diese aber nicht beseitigt.Bei diesem Grundsatz handelt es nicht um eine Form der Rückwirkung vergleiche EuGH 29.06.1999 Butterfly Music, C-60/98, Slg. 1999, I-3939, Rn 24, EuG 03.05.2007 Freistaat Sachsen/Kommission, T-357/02, Rn 98; EuGH [Große Kammer] 21.12.2011 Ziolkowski, verb. C-424/10 und C-425/10, Rn 62, mwN). Zwar mag dieser Grundsatz durch Erwägungen des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit in Grenzfällen eingeschränkt sein, er wird durch diese aber nicht beseitigt. Von Einschränkungen dieses Grundsatzes geht der Gerichtshof nämlich nur in begründeten Ausnahmefällen aus, wenn es unter Berücksichtigung der betroffenen Rechtspositionen, des Regelungsgegenstandes und des Sinns und Zwecks der Regelung geboten erscheint. Dabei grenzt er die Wirkung einer Richtlinie ausnahmsweise für solche Fallgruppen ein, in denen über längere Zeit gestreckte Sachverhalte zu beurteilen sind, wenn der Ablauf der Umsetzungsfrist noch während der laufenden Verwirklichung des Sachverhalts eingetreten ist. Eine Fallgruppe einer solchen Ausnahme bildet die sogenannte "Pipeline-Judikatur" im Bereich des Umweltrechts. Nach dieser Rechtsprechung stellt der Gerichtshof auf den Zeitpunkt der förmlichen Beantragung (Einleitung) eines umweltrechtlichen Genehmigungsverfahrens ab: Liegt dieser Zeitpunkt vor dem Tag des Ablaufs der Umsetzungsfrist, können sich Rechtsunterworfene (zB Projektwerber) und Mitgliedstaaten noch auf die alte - vor Inkrafttreten der Richtlinie geltende - Fassung des Unionsrechts berufen, was dazu führt, dass eine neue Richtlinie zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung auf ein solches "Altverfahren" noch keine Wirkungen entfalten kann. Die Einschränkung des Grundsatzes der sofortigen Wirksamkeit einer Richtlinie nach Ablauf der Umsetzungsfrist begründet der Gerichtshof in diesen Situationen damit, dass "diese Richtlinie ... überwiegend Projekte größeren Umfangs [betrifft], deren Durchführung sich sehr häufig über einen langen Zeitraum erstreckt". Es wäre daher - so der Gerichtshof weiter - "nicht angebracht, dass Verfahren, die bereits auf nationaler Ebene komplex sind, durch die spezifischen Anforderungen der Richtlinie noch zusätzlich belastet und verzögert und bereits entstandene Rechtspositionen beeinträchtigt werden" (vgl. zB EuGH 18.06.1998 Gedeputeerte Staten van Noord-Holland, C-81/96, Rn 24; 23.03.2006, Kommission/Österreich, C-209/04, Rn 57; 15.01.2013 Križan, C-416/10, Rn 95; 07.11.2013 Altrip, C- 72/12, Rn 26).Von Einschränkungen dieses Grundsatzes geht der Gerichtshof nämlich nur in begründeten Ausnahmefällen aus, wenn es unter Berücksichtigung der betroffenen Rechtspositionen, des Regelungsgegenstandes und des Sinns und Zwecks der Regelung geboten erscheint. Dabei grenzt er die Wirkung einer Richtlinie ausnahmsweise für solche Fallgruppen ein, in denen über längere Zeit gestreckte Sachverhalte zu beurteilen sind, wenn der Ablauf der Umsetzungsfrist noch während der laufenden Verwirklichung des Sachverhalts eingetreten ist. Eine Fallgruppe einer solchen Ausnahme bildet die sogenannte "Pipeline-Judikatur" im Bereich des Umweltrechts. Nach dieser Rechtsprechung stellt der Gerichtshof auf den Zeitpunkt der förmlichen Beantragung (Einleitung) eines umweltrechtlichen Genehmigungsverfahrens ab: Liegt dieser Zeitpunkt vor dem Tag des Ablaufs der Umsetzungsfrist, können sich Rechtsunterworfene (zB Projektwerber) und Mitgliedstaaten noch auf die alte - vor Inkrafttreten der Richtlinie geltende - Fassung des Unionsrechts berufen, was dazu führt, dass eine neue Richtlinie zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung auf ein solches "Altverfahren" noch keine Wirkungen entfalten kann. Die Einschränkung des Grundsatzes der sofortigen Wirksamkeit einer Richtlinie nach Ablauf der Umsetzungsfrist begründet der Gerichtshof in diesen Situationen damit, dass "diese Richtlinie ... überwiegend Projekte größeren Umfangs [betrifft], deren Durchführung sich sehr häufig über einen langen Zeitraum erstreckt". Es wäre daher - so der Gerichtshof weiter - "nicht angebracht, dass Verfahren, die bereits auf nationaler Ebene komplex sind, durch die spezifischen Anforderungen der Richtlinie noch zusätzlich belastet und verzögert und bereits entstandene Rechtspositionen beeinträchtigt werden" vergleiche zB EuGH 18.06.1998 Gedeputeerte Staten van Noord-Holland, C-81/96, Rn 24; 23.03.2006, Kommission/Österreich, C-209/04, Rn 57; 15.01.2013 Križan, C-416/10, Rn 95; 07.11.2013 Altrip, C- 72/12, Rn 26). Eine ähnliche Ausnahme vom Grundsatz, wonach die neue Rechtsvorschrift bei Ablauf der Umsetzungsfrist sofort auch für Sachverhalte wirksam wird, die noch unter der alten Rechtslage entstanden sind, erkannte der Gerichtshof im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe für bereits laufende Vergabeverfahren, in denen "die Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers über die Art des Verfahrens" noch vor Ablauf der Umsetzungsfrist einer neuen Richtlinie getroffen wurde (vgl. EuGH 05.10.2000, Kommission/Frankreich, C-337/98, Rn 36-42; 15.10.2009, Hochtief, C-138/08, Rn 29; 10.07.2014, Pizzarotti, C-213/13, Rn 31; jeweils mwN). Der Gerichtshof begründet diese Ausnahme mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit, der es gebietet, das anwendbare Recht nicht anhand des Datums der Auftragsvergabe zu bestimmen, wenn die zuvor ergangene Entscheidung, die gegen Unionsrecht verstoßen haben soll, vor dem Ende der Umsetzungsfrist getroffen wurde (vgl. Urteil Hochtief, Rn 29).Eine ähnliche Ausnahme vom Grundsatz, wonach die neue Rechtsvorschrift bei Ablauf der Umsetzungsfrist sofort auch für Sachverhalte wirksam wird, die noch unter der alten Rechtslage entstanden sind, erkannte der Gerichtshof im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe für bereits laufende Vergabeverfahren, in denen "die Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers über die Art des Verfahrens" noch vor Ablauf der Umsetzungsfrist einer neuen Richtlinie getroffen wurde vergleiche EuGH 05.10.2000, Kommission/Frankreich, C-337/98, Rn 36-42; 15.10.2009, Hochtief, C-138/08, Rn 29; 10.07.2014, Pizzarotti, C-213/13, Rn 31; jeweils mwN). Der Gerichtshof begründet diese Ausnahme mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit, der es gebietet, das anwendbare Recht nicht anhand des Datums der Auftragsvergabe zu bestimmen, wenn die zuvor ergangene Entscheidung, die gegen Unionsrecht verstoßen haben soll, vor dem Ende der Umsetzungsfrist getroffen wurde vergleiche Urteil Hochtief, Rn 29). Ihre Grenzen finden die vom Gerichtshof definierten Ausnahmen vom Grundsatz sofortiger Wirksamkeit dort, wo sie durch ihre Rechtfertigung (zB Gründe der Rechtssicherheit) nicht mehr gedeckt sind: So hat der Gerichtshof im Urteil Kommission/Frankreich etwa angedeutet, dass die neue Rechtslage in einem Vergabeverfahren dann schlagend werden kann, wenn das unter der alten Rechtslage begonnene Verfahren nicht regulär seinen Abschluss findet, sondern der Auftraggeber nach Ablauf der Umsetzungsfrist neue Schritte setzt, die einem neuen Verfahren gleichkommen (vgl. EuGH 05.10.2000, Kommission/Frankreich, C-337/98, Rn 43 ff). Das Gleiche gilt (im Umweltbereich), wenn eine bestehende Genehmigung durch eine neue Genehmigung ersetzt werden soll oder durch neue Auflagen ergänzt werden soll; auch dann ist auf den bestehenden Sachverhalt die neue Rechtslage anzuwenden (vgl. EuGH 07.01.2004, Wells, C-201/02, Rn 46-47). Ebenfalls keine Ausnahme vom Grundsatz nimmt der Gerichtshof an, wenn die neue Vorschrift keine neuen bzw. erschwerenden Anforderungen für den Normadressaten schafft (vgl. EuGH 07.11.2013 Altrip, C-72/12, Rn 27).Ihre Grenzen finden die vom Gerichtshof definierten Ausnahmen vom Grundsatz sofortiger Wirksamkeit dort, wo sie durch ihre Rechtfertigung (zB Gründe der Rechtssicherheit) nicht mehr gedeckt sind: So hat der Gerichtshof im Urteil Kommission/Frankreich etwa angedeutet, dass die neue Rechtslage in einem Vergabeverfahren dann schlagend werden kann, wenn das unter der alten Rechtslage begonnene Verfahren nicht regulär seinen Abschluss findet, sondern der Auftraggeber nach Ablauf der Umsetzungsfrist neue Schritte setzt, die einem neuen Verfahren gleichkommen vergleiche EuGH 05.10.2000, Kommission/Frankreich, C-337/98, Rn 43 ff). Das Gleiche gilt (im Umweltbereich), wenn eine bestehende Genehmigung durch eine neue Genehmigung ersetzt werden soll oder durch neue Auflagen ergänzt werden soll; auch dann ist auf den bestehenden Sachverhalt die neue Rechtslage anzuwenden vergleiche EuGH 07.01.2004, Wells, C-201/02, Rn 46-47). Ebenfalls keine Ausnahme vom Grundsatz nimmt der Gerichtshof an, wenn die neue Vorschrift keine neuen bzw. erschwerenden Anforderungen für den Normadressaten schafft vergleiche EuGH 07.11.2013 Altrip, C-72/12, Rn 27). Jene Gründe, die der Gerichtshof in den Fällen der so genannten "Pipeline-Judikatur" und in vergleichbaren Situationen anderer Rechtsbereiche (zB des Vergaberechts) zur Rechtfertigung von Ausnahmen zu diesem Grundsatz herangezogen hat, sind im vorliegenden Zusammenhang der BRRD nicht einschlägig: So handelt es sich bei Schritten der Abwicklungsbehörde gerade nicht um ein antragsgebundenes Verfahren, sondern um von Amts wegen im öffentlichen Interesse zu veranlassende Maßnahmen (siehe zB Art. 27 und Art. 81 BRRD [Frühzeitiges Eingreifen; Verfahrenspflichten] sowie die Erwägungsgründe 40, 41, 53). Ein berechtigtes Vertrauen auf den Fortbestand eines in bestimmter Weise gelagerten und nach altem Recht weiter geführten "Verfahrens" der Abwicklungsbehörde besteht hier nicht. Die Maßnahmen der Abwicklungsbehörde sind, wie sich gerade am Beispiel der HETA zeigt, auch nicht als eindimensionales beziehungsweise einphasiges Verfahren zu verstehen, das an einem Punkt "eingeleitet" und an einem bestimmten Endpunkt "abgeschlossen" wird. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Vielzahl an Befugnissen und Instrumenten, die von der Abwicklungsbehörde zeitgleich oder nacheinander beziehungsweise gesamthaft oder einzeln angewendet werden können (siehe zB Art. 37 Abs. 4 BRRD). Zudem haben die einzelnen Maßnahmen, die im Laufe eines länger währenden Vorgangs der Abwicklung gesetzt werden können, eine jeweils unterschiedliche Zielrichtung und verschiedene Auswirkungen. Die einzelnen, während eines länger währenden Vorgangs gesetzten Maßnahmen sind daher für den Zweck der zeitlichen Anwendba

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