10 in Verbindung mit § 83 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) für auf dem Betragskonto der XXXX Gesellschaft m.b.H., XXXX , XXXX , unberichtigt aushaftende Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Februar 2014 bis Oktober 2014 in Höhe von € 48.457,47 und der ab 26.09.2018 auflaufenden Verzugszinsen in Höhe von 3,38 % p.a. aus € 34.209,32 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter in der Beschwerdesache des römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , vertreten durch Concepta Wirtschaftstreuhand GmbH, Lainzer Straße 16/1, 1130 Wien, gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse (nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse) vom 26.09.2018, GZ: 11-2018-BE-VER10-000LV, betreffend Haftung
Paragraph 67, Absatz 10, in Verbindung mit Paragraph 83, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) für auf dem Betragskonto der römisch 40 Gesellschaft m.b.H., römisch 40 , römisch 40 , unberichtigt aushaftende Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Februar 2014 bis Oktober 2014 in Höhe von € 48.457,47 und der ab 26.09.2018 auflaufenden Verzugszinsen in Höhe von 3,38 % p.a. aus € 34.209,32 beschlossen: A) Die Beschwerde wird zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Schreiben vom 13.08.2018 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass auf dem Beitragskonto der XXXX Gesellschaft m.b.H. (im Folgenden: Primärschuldnerin) ein Beitragsrückstand in der Höhe von € 48.863,39 zuzüglich der gesetzlichen Verzugszinsen bestehe.
10 ASVG würden die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit haften, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden könnten. Da die Beiträge trotz Fälligkeit bisher nicht bezahlt worden seien, werde der Beschwerdeführer ersucht, den eingangs erwähnten Rückstand bis spätestens 17.09.2018 zu begleichen bzw. innerhalb dieser Frist alle Tatsachen vorzubringen, die seiner Ansicht nach gegen ihre Haftung
10 ASVG sprächen. Dem Schreiben war ein Rückstandsausweis vom selben Tag angeschlossen, in dem die Zusammensetzung des oben angeführten Betrages näher aufgeschlüsselt wurde.1. Mit Schreiben vom 13.08.2018 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass auf dem Beitragskonto der römisch 40 Gesellschaft m.b.H. (im Folgenden: Primärschuldnerin) ein Beitragsrückstand in der Höhe von € 48.863,39 zuzüglich der gesetzlichen Verzugszinsen bestehe.
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG würden die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit haften, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden könnten. Da die Beiträge trotz Fälligkeit bisher nicht bezahlt worden seien, werde der Beschwerdeführer ersucht, den eingangs erwähnten Rückstand bis spätestens 17.09.2018 zu begleichen bzw. innerhalb dieser Frist alle Tatsachen vorzubringen, die seiner Ansicht nach gegen ihre Haftung
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG sprächen. Dem Schreiben war ein Rückstandsausweis vom selben Tag angeschlossen, in dem die Zusammensetzung des oben angeführten Betrages näher aufgeschlüsselt wurde. 2. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 26.09.2018 wurde der Beschwerdeführer als ehemaliger Geschäftsführer der Primärschuldnerin
Vm § 83 ASVG verpflichtet, der belangten Behörde binnen 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides die auf dem Beitragskonto der Primärschuldnerin unberichtigt aushaftenden Beiträge aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Februar 2014 bis Oktober 2014 in Höhe von € 48.457,47 zuzüglich der ab 26.09.2018 auflaufenden Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, das seien derzeit 3,38 % p.a. aus €2. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 26.09.2018 wurde der Beschwerdeführer als ehemaliger Geschäftsführer der Primärschuldnerin
Paragraph 67, Absatz 10, in Verbindung mit Paragraph 83, ASVG verpflichtet, der belangten Behörde binnen 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides die auf dem Beitragskonto der Primärschuldnerin unberichtigt aushaftenden Beiträge aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Februar 2014 bis Oktober 2014 in Höhe von € 48.457,47 zuzüglich der ab 26.09.2018 auflaufenden Verzugszinsen in der sich nach Paragraph 59, Absatz eins, ASVG jeweils ergebenden Höhe, das seien derzeit 3,38 % p.a. aus € 34.209,32, bei sonstigen Zwangsfolgen zu bezahlen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Primärschuldnerin aus den Beiträgen für Februar 2014 bis Oktober 2014 € 48.457,47 und weitere Verzugszinsen schulde. Über das Vermögen der Primärschuldnerin sei am 17.11.2014 die Insolvenz eröffnet worden. Am 16.07.2018 sei der Konkurs nach Schlussverteilung aufgehoben worden. Damit stehe die Uneinbringlichkeit der Forderungen gegenüber der Primärschuldnerin fest. Der Beschwerdeführer sei im gegenständlichen Zeitraum als handelsrechtlicher Geschäftsführer im Firmenbuch eingetragen und damit vertretungsbefugtes Organ der Primärschuldnerin gewesen.
10 und § 58 Abs. 5 ASVG hätten die Vertreter juristischer Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Sie hätten insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
den gesetzlichen Bestimmungen würden die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen für die von diesen zu entrichtenden Beiträgen insoweit haften, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht hereingebracht werden könnten. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes habe der Vertreter des Dienstgebers darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls die Behörde eine schuldhafte Verletzung anzunehmen habe. Dem Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom 13.08.2018 Gelegenheit geboten worden darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten unmöglich gewesen sei. Eine Stellungnahme sei nicht eingelangt, weswegen im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Haftung auszusprechen gewesen sei. Dem Bescheid war ein Rückstandsausweis vom selben Tag angeschlossen, in dem die Zusammensetzung des oben angeführten Betrages näher aufgeschlüsselt wurde.34.209,32, bei sonstigen Zwangsfolgen zu bezahlen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Primärschuldnerin aus den Beiträgen für Februar 2014 bis Oktober 2014 € 48.457,47 und weitere Verzugszinsen schulde. Über das Vermögen der Primärschuldnerin sei am 17.11.2014 die Insolvenz eröffnet worden. Am 16.07.2018 sei der Konkurs nach Schlussverteilung aufgehoben worden. Damit stehe die Uneinbringlichkeit der Forderungen gegenüber der Primärschuldnerin fest. Der Beschwerdeführer sei im gegenständlichen Zeitraum als handelsrechtlicher Geschäftsführer im Firmenbuch eingetragen und damit vertretungsbefugtes Organ der Primärschuldnerin gewesen.
Paragraph 67, Absatz 10 und Paragraph 58, Absatz 5, ASVG hätten die Vertreter juristischer Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Sie hätten insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
den gesetzlichen Bestimmungen würden die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen für die von diesen zu entrichtenden Beiträgen insoweit haften, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht hereingebracht werden könnten. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes habe der Vertreter des Dienstgebers darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls die Behörde eine schuldhafte Verletzung anzunehmen habe. Dem Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom 13.08.2018 Gelegenheit geboten worden darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten unmöglich gewesen sei. Eine Stellungnahme sei nicht eingelangt, weswegen im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Haftung auszusprechen gewesen sei. Dem Bescheid war ein Rückstandsausweis vom selben Tag angeschlossen, in dem die Zusammensetzung des oben angeführten Betrages näher aufgeschlüsselt wurde.
3 AVG der Auftrag zur Verbesserung der Anbringen vom 19.12.2019 und 15.01.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG der Auftrag zur Verbesserung der Anbringen vom 19.12.2019 und 15.01.
1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Paragraph 414, Absatz eins, ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.
Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da über eine Sache nach § 410 Abs. 1 Z 4 (Haftung für Beitragsschulden
ASVG) zu entscheiden und auch nicht eine Angelegenheit
1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG als Vorfrage zu beurteilen ist, liegt im gegenständlichen Beschwerdeverfahren Einzelrichterzuständigkeit vor.Da über eine Sache nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 4, (Haftung für Beitragsschulden
Paragraph 67, ASVG) zu entscheiden und auch nicht eine Angelegenheit
Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG als Vorfrage zu beurteilen ist, liegt im gegenständlichen Beschwerdeverfahren Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:
G) ist ein Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen, wenn das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.
Paragraph 17, Absatz eins, Zustellgesetz (ZustG) ist ein Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen, wenn das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen (Abs. 2 leg.cit.).Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen (Absatz 2, leg.cit.). Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte (Abs. 3 leg.cit.).Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte (Absatz 3, leg.cit.). Die durch den dritten Satz des § 17 Abs. 3 ZustG normierte Zustellwirkung der Hinterlegung wird nach § 17 Abs. 3 vierter Satz ZustG nicht durch Abwesenheit von der Abgabestelle schlechthin, sondern nur durch eine solche Abwesenheit von der Abgabestelle ausgeschlossen, die bewirkt, dass der Empfänger wegen seiner Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte (vgl. VwGH 15.07.1998, Zl. 97/13/0104).Die durch den dritten Satz des Paragraph 17, Absatz 3, ZustG normierte Zustellwirkung der Hinterlegung wird nach Paragraph 17, Absatz 3, vierter Satz ZustG nicht durch Abwesenheit von der Abgabestelle schlechthin, sondern nur durch eine solche Abwesenheit von der Abgabestelle ausgeschlossen, die bewirkt, dass der Empfänger wegen seiner Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte vergleiche VwGH 15.07.1998, Zl. 97/13/0104). "Rechtzeitig" im Sinne dieser Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass dem Empfänger noch jener Zeitraum für ein Rechtsmittel zur Verfügung stand, der ihm auch im Falle einer vom Gesetz tolerierten Ersatzzustellung üblicherweise zur Verfügung gestanden wäre. Wenn daher der Empfänger durch den Zustellvorgang nicht erst später die Möglichkeit erlangt hat, in den Besitz der Sendung zu kommen, als dies bei einem großen Teil der Bevölkerung infolge ihrer Berufstätigkeit der Fall gewesen wäre, so muss die Zustellung durch Hinterlegung als ordnungsgemäß angesehen werden (vgl. dazu ausführlich VwGH 09.07.1992, Zl. 91/16/0091; siehe daran anknüpfend auch VwGH 09.11.2004, Zl. 2004/05/0078). In anderen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes wurde darauf abgestellt, ob der Partei nach den Verhältnissen des Einzelfalles noch ein angemessener Zeitraum für die Einbringung des Rechtsmittels verblieb (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 24.02.2000, Zl. 2000/02/0027, und vom 18.03.2004, Zl. 2001/03/0284). In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde beispielsweise noch keine unzulässige Verkürzung der Rechtsmittelfrist bei einer Rückkehr einen Tag nach dem Beginn der Abholfrist (vgl. erneut VwGH 15.07.1998, Zlen. 97/13/0104, 0168, mwN, und VwGH 19.04.2001, Zl. 99/06/0049) und bei einer Behebung drei Tage nach der Hinterlegung (vgl. VwGH 27.09.1999, Zl. 99/17/0303) sowie bei einer verbleibenden Dauer zur Ausführung des Rechtsmittels von zehn Tagen angenommen (siehe erneut VwGH 24.02.2000, Zl. 2000/02/0027, und 18.03. 2004, Zl. 2001/03/0284). Erfolgt die Rückkehr an die Abgabestelle erst sieben Tage nach dem Beginn der Abholfrist kann jedenfalls nicht mehr gesagt werden, die Partei habe noch "rechtzeitig" im Sinn des § 17 Abs. 3 vierter Satz ZustG vom Zustellvorgang Kenntnis erlangt (vgl. VwGH 26.05.1998, Zl. 98/07/0032)."Rechtzeitig" im Sinne dieser Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass dem Empfänger noch jener Zeitraum für ein Rechtsmittel zur Verfügung stand, der ihm auch im Falle einer vom Gesetz tolerierten Ersatzzustellung üblicherweise zur Verfügung gestanden wäre. Wenn daher der Empfänger durch den Zustellvorgang nicht erst später die Möglichkeit erlangt hat, in den Besitz der Sendung zu kommen, als dies bei einem großen Teil der Bevölkerung infolge ihrer Berufstätigkeit der Fall gewesen wäre, so muss die Zustellung durch Hinterlegung als ordnungsgemäß angesehen werden vergleiche dazu ausführlich VwGH 09.07.1992, Zl. 91/16/0091; siehe daran anknüpfend auch VwGH 09.11.2004, Zl. 2004/05/0078). In anderen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes wurde darauf abgestellt, ob der Partei nach den Verhältnissen des Einzelfalles noch ein angemessener Zeitraum für die Einbringung des Rechtsmittels verblieb vergleiche etwa die Erkenntnisse vom 24.02.2000, Zl. 2000/02/0027, und vom 18.03.2004, Zl. 2001/03/0284). In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde beispielsweise noch keine unzulässige Verkürzung der Rechtsmittelfrist bei einer Rückkehr einen Tag nach dem Beginn der Abholfrist vergleiche erneut VwGH 15.07.1998, Zlen. 97/13/0104, 0168, mwN, und VwGH 19.04.2001, Zl. 99/06/0049) und bei einer Behebung drei Tage nach der Hinterlegung vergleiche VwGH 27.09.1999, Zl. 99/17/0303) sowie bei einer verbleibenden Dauer zur Ausführung des Rechtsmittels von zehn Tagen angenommen (siehe erneut VwGH 24.02.2000, Zl. 2000/02/0027, und 18.03. 2004, Zl. 2001/03/0284). Erfolgt die Rückkehr an die Abgabestelle erst sieben Tage nach dem Beginn der Abholfrist kann jedenfalls nicht mehr gesagt werden, die Partei habe noch "rechtzeitig" im Sinn des Paragraph 17, Absatz 3, vierter Satz ZustG vom Zustellvorgang Kenntnis erlangt vergleiche VwGH 26.05.1998, Zl. 98/07/0032). Ausgehend von der Kenntniserlangung des Beschwerdeführers vom verfahrensgegenständlichen Bescheid durch Behebung desselben am 22.10.2019, somit rund drei Wochen nach Beginn der Abholfrist, ist daher nicht davon auszugehen, dass die Zustellung des Bescheides mit der Hinterlegung wirksam geworden ist. Darüber hinaus wäre die Zustellung aber auch nur dann wirksam geworden, wenn der Tag der Rückkehr innerhalb der Abholfrist gelegen wäre (vgl. VwGH 12.10.1984, 84/02/0210). Da die Abholfrist in der Regel mit 14 Tagen bemessen wird und diese somit bereits am 22.10.2019 geendet hätte, wäre die Zustellung auch aus diesem Grund nicht bewirkt worden.Darüber hinaus wäre die Zustellung aber auch nur dann wirksam geworden, wenn der Tag der Rückkehr innerhalb der Abholfrist gelegen wäre vergleiche VwGH 12.10.1984, 84/02/0210). Da die Abholfrist in der Regel mit 14 Tagen bemessen wird und diese somit bereits am 22.10.2019 geendet hätte, wäre die Zustellung auch aus diesem Grund nicht bewirkt worden.
G gilt jedoch die Zustellung, wenn im Verfahren der Zustellung Mängel unterlaufen, als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Den Feststellungen folgend hat der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Bescheid am 22.10.2019 behoben. Damit gilt die Zustellung
G als in diesem Zeitpunkt bewirkt und erweist sich daher die am 14.11.2019 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde als rechtzeitig.
Paragraph 7, ZustG gilt jedoch die Zustellung, wenn im Verfahren der Zustellung Mängel unterlaufen, als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Den Feststellungen folgend hat der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Bescheid am 22.10.2019 behoben. Damit gilt die Zustellung
Paragraph 7, ZustG als in diesem Zeitpunkt bewirkt und erweist sich daher die am 14.11.2019 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde als rechtzeitig. Mangelnde Beschwerdebegründung:
GVG hat die Beschwerde nicht nur den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sondern unter anderem auch die Gründe auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Z 3) und ein Begehren (Z 4) zu enthalten.
Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde nicht nur den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sondern unter anderem auch die Gründe auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Ziffer 3,) und ein Begehren (Ziffer 4,) zu enthalten. Auf diese Inhalterfordernisse einer Beschwerde wurde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides ausdrücklich hingewiesen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss eine Beschwerde, um den gesetzlichen Erfordernissen zu entsprechen, erkennen lassen, was die Partei anstrebt (Behebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheides) und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (vgl. VwGH 23.05.2012, 2012/11/0077). Lässt eine Beschwerde einzelne Inhaltserfordernisse im Sinne des § 9 Abs. 1 VwGVG vermissen, so hat das Verwaltungsgericht nach § 13 Abs. 3 AVG ein Mängelbehebungsverfahren durchzuführen.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss eine Beschwerde, um den gesetzlichen Erfordernissen zu entsprechen, erkennen lassen, was die Partei anstrebt (Behebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheides) und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt vergleiche VwGH 23.05.2012, 2012/11/0077). Lässt eine Beschwerde einzelne Inhaltserfordernisse im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG vermissen, so hat das Verwaltungsgericht nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG ein Mängelbehebungsverfahren durchzuführen.
3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen nicht zur Zurückweisung. Vielmehr ist von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung aufzutragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Im Falle der Nichtbehebung des Mangels ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 9 VwGVG; VwGH 17.02.2015, Ro 2014/01/0036).
Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen nicht zur Zurückweisung. Vielmehr ist von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung aufzutragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Im Falle der Nichtbehebung des Mangels ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 9, VwGVG; VwGH 17.02.2015, Ro 2014/01/0036). Die verfahrensgegenständliche Beschwerde wurde zwar fristgerecht eingebracht, enthält jedoch keinerlei Begehren oder Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt. Der Beschwerdeführer ist nicht unvertreten, sondern wurde die Beschwerde von seiner steuerlichen Vertretung erhoben. Der Rechtsschutzcharakter des § 9 VwGVG im Zusammenhalt mit § 13 Abs. 3 AVG hat zwar nichts am Telos des § 13 Abs. 3 AVG geändert, jedoch hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass für die Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG ausnahmsweise dann kein Raum ist, wenn die Partei den Mangel erkennbar bewusst herbeigeführt hat, insbesondere um auf diesem Umweg eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erlangen (vgl. VwGH 17.02.2015, Ro 2014/01/0036). Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt darauf hingewiesen, dass der Hinweis allein, eine ausführliche Begründung nachzureichen, noch keinen Rechtsmissbrauch bei einer unvertretenen Partei darstellt. Da im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer nicht unvertreten ist, kann aber nur davon ausgegangen werden, dass die Beschwerde, somit der Schriftsatz wissentlich so verfasst wurde, dass er sich mit keinem Wort inhaltlich gegen den Spruch oder die Begründung des angefochtenen Bescheides richtet und somit bewusst und rechtsmissbräuchlich als leere Beschwerde eingebracht wurde. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Wortlaut des Schriftsatzes,Die verfahrensgegenständliche Beschwerde wurde zwar fristgerecht eingebracht, enthält jedoch keinerlei Begehren oder Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt. Der Beschwerdeführer ist nicht unvertreten, sondern wurde die Beschwerde von seiner steuerlichen Vertretung erhoben. Der Rechtsschutzcharakter des Paragraph 9, VwGVG im Zusammenhalt mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG hat zwar nichts am Telos des Paragraph 13, Absatz 3, AVG geändert, jedoch hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass für die Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG ausnahmsweise dann kein Raum ist, wenn die Partei den Mangel erkennbar bewusst herbeigeführt hat, insbesondere um auf diesem Umweg eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erlangen vergleiche VwGH 17.02.2015, Ro 2014/01/0036). Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt darauf hingewiesen, dass der Hinweis allein, eine ausführliche Begründung nachzureichen, noch keinen Rechtsmissbrauch bei einer unvertretenen Partei darstellt. Da im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer nicht unvertreten ist, kann aber nur davon ausgegangen werden, dass die Beschwerde, somit der Schriftsatz wissentlich so verfasst wurde, dass er sich mit keinem Wort inhaltlich gegen den Spruch oder die Begründung des angefochtenen Bescheides richtet und somit bewusst und rechtsmissbräuchlich als leere Beschwerde eingebracht wurde. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Wortlaut des Schriftsatzes, insbesondere aus dem dortigen Satz " ... ersuchen wir für die Nachreichung der Begründung um Fristerstreckung bis zum 31.12.2018" eindeutig, dass der steuerlichen Vertretung des Beschwerdeführers sehr wohl bewusst war, dass die nach österreichischer Rechtslage erforderliche Begründung fehlt und sie sich durch diese Vorgangsweise offensichtlich einen Rechtsvorteil in Gestalt einer Verlängerung der Beschwerdefrist zu verschaffen erhoffte. § 13 Abs. 3 AVG dient dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder in Folge eines Versehens mangelhaft sind. Da hier bei einem berufsmäßigen Parteienvertreter weder von einer Unkenntnis der Rechtslage noch von einem Versehen ausgegangen werden kann und die Partei sich die Handlungen ihres Vertreters zurechnen lassen muss, ist die Partei daher auch nicht schützenswert und ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages kein Raum (vgl. VwGH 25.02.2005, 2004/05/0115 u.a.).Paragraph 13, Absatz 3, AVG dient dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder in Folge eines Versehens mangelhaft sind. Da hier bei einem berufsmäßigen Parteienvertreter weder von einer Unkenntnis der Rechtslage noch von einem Versehen ausgegangen werden kann und die Partei sich die Handlungen ihres Vertreters zurechnen lassen muss, ist die Partei daher auch nicht schützenswert und ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages kein Raum vergleiche VwGH 25.02.2005, 2004/05/0115 u.a.). Dementsprechend war die Beschwerde im vorliegenden Fall auch ohne vorherigen Auftrag zur Nachreihung der Beschwerdegründe zurückzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W209.2218348.1.00
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