RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum04.03.2020 GeschäftszahlW232 2173796-2 SpruchW232 2173805-2/9E W232 2173803-2/7E W232 2173800-2/4E W232 2173796-2/4E W232 2173790-2/4E W232 2173793-2/4E BESC
Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr.
6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine
Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr.
6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde." § 22 BFA-VG lautet:Paragraph 22, BFA-VG lautet: "
(1)Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden."
(1)Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2)Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(2)Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3)Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."
(3)Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden." Ein Folgeantrag im Sinne von § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 ist jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag.Ein Folgeantrag im Sinne von Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 ist jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag. Da im gegenständlichen Fall das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Zuge eines Folgeantrages der Beschwerdeführer gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 den faktischen Abschiebeschutz der Beschwerdeführer aufgehoben hat, war diese Entscheidung gemäß § 22 BFA-VG vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen.Da im gegenständlichen Fall das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Zuge eines Folgeantrages der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 den faktischen Abschiebeschutz der Beschwerdeführer aufgehoben hat, war diese Entscheidung gemäß Paragraph 22, BFA-VG vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Die Verfahren über die ersten Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 24.12.2016 wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2017 und Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerden durch Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.01.2019 rechtskräftig abgeschlossen. Bei den Anträgen auf internationalen Schutz vom 01.02.2020 handelt es sich somit um Folgeanträge iSd § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG
- Es liegen rechtskräftige aufrechte Rückkehrentscheidungen vor.Die Verfahren über die ersten Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 24.12.2016 wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2017 und Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerden durch Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.01.2019 rechtskräftig abgeschlossen. Bei den Anträgen auf internationalen Schutz vom 01.02.2020 handelt es sich somit um Folgeanträge iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG
- Es liegen rechtskräftige aufrechte Rückkehrentscheidungen vor. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 19.12.2017, Ra 2017/18/0451, 0452, darauf hingewiesen, dass die Gesetzesmaterialien (RV 220 BlgNR
- GP 13) zur Tatbestandsvoraussetzung des § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 ausführen, dass "eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags" zu treffen ist. Zieht man das vom Gesetz angestrebte Ziel in Betracht, den faktischen Abschiebeschutz nur für "klar missbräuchliche Anträge" beseitigen zu wollen, kann damit nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG
- Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern (vgl. VwGH 12.12.2018, Ra 2018/19/0010-15).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 19.12.2017, Ra 2017/18/0451, 0452, darauf hingewiesen, dass die Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 220 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 13) zur Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 ausführen, dass "eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags" zu treffen ist. Zieht man das vom Gesetz angestrebte Ziel in Betracht, den faktischen Abschiebeschutz nur für "klar missbräuchliche Anträge" beseitigen zu wollen, kann damit nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG
- Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern vergleiche VwGH 12.12.2018, Ra 2018/19/0010-15). Eine Prognoseentscheidung ergibt, dass die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 01.02.2020 voraussichtlich zurückzuweisen sein wird, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts in substantiierter Weise dargelegt wurde bzw. eingetreten ist: Wie bereits oben dargestellt, haben die Beschwerdeführer das Vorliegen eines neuen asylrelevanten Sachverhaltes zwar behauptet, doch haben sich keine Hinweise darauf ergeben, dass ein neuer asylrelevanter Sachverhalt tatsächlich vorliegt. Über sämtliche von den Beschwerdeführern - auch in ihren Folgeanträgen - vorgebrachten Fluchtgründe wurde bereits im ersten Asylverfahren rechtskräftig abgesprochen. Aus dem Vorbringen zum Folgeantrag ergibt sich daher - wie auch in der Beweiswürdigung aufgezeigt - kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt. Auch die für die Beschwerdeführer hinsichtlich der Frage der Zuerkennung von Asyl bzw. subsidiären Schutz maßgebliche Ländersituation in der Ukraine ist seit den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.01.2019 im Wesentlichen gleichgeblieben und wurde Gegenteiliges auch nicht substantiiert behauptet. Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern, für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status, auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus. Auch diesbezüglich wurden keine entscheidungswesentlichen Sachverhaltsänderungen vorgebracht. Zum Gesundheitszustand des Erstbeschwerdeführers ist festzuhalten, dass die im Verfahren vorgebrachten Erkrankungen bereits vor rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens bestanden haben. Es sind daher keine erheblichen in der Person des Erstbeschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine über die bereits bekannten und vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 18.01.2019 bereits gewürdigten Erkrankungen, die eine abermalige umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Die pauschal in den Raum gestellte Behauptung in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, dass die Ärzte in der Ukraine gesagt hätten, der Erstbeschwerdeführer solle sich dort untersuchen wo er behandelt worden sei, war nicht glaubhaft, zumal sich den Länderberichten entnehmen lässt, dass in der Ukraine eine ausreichende medizinische Grundversorgung besteht; dass ihm ein Zugang zu einer benötigten Behandlung in der Vergangenheit nicht offen gestanden hätte, hat der Erstbeschwerdeführer nicht glaubhaft dargelegt. Den im Verfahrensverlauf vorgelegten ärztlichen Unterlagen (Krankenhausaufenthaltsbestätigung vom 18.02.2020) lässt sich auch nicht entnehmen, dass sich der Erstbeschwerdeführer aktuell in einem als akut oder lebensbedrohlich zu bezeichnenden Krankheitszustand befinden würde. Zu den in der Einvernahme vorgebrachten anstehenden Augenoperationen einer Tochter und eines Sohnes ist darauf hinzuweisen, dass im Verfahren bis dato keine Befunde vorgelegt wurden. Im gegenständlichen zweiten Asylverfahren sind - im Lichte der eben getroffenen Erwägungen - keine Risiken für die Beschwerdeführer im Sinne von § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden.Zum Gesundheitszustand des Erstbeschwerdeführers ist festzuhalten, dass die im Verfahren vorgebrachten Erkrankungen bereits vor rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens bestanden haben. Es sind daher keine erheblichen in der Person des Erstbeschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine über die bereits bekannten und vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 18.01.2019 bereits gewürdigten Erkrankungen, die eine abermalige umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Die pauschal in den Raum gestellte Behauptung in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, dass die Ärzte in der Ukraine gesagt hätten, der Erstbeschwerdeführer solle sich dort untersuchen wo er behandelt worden sei, war nicht glaubhaft, zumal sich den Länderberichten entnehmen lässt, dass in der Ukraine eine ausreichende medizinische Grundversorgung besteht; dass ihm ein Zugang zu einer benötigten Behandlung in der Vergangenheit nicht offen gestanden hätte, hat der Erstbeschwerdeführer nicht glaubhaft dargelegt. Den im Verfahrensverlauf vorgelegten ärztlichen Unterlagen (Krankenhausaufenthaltsbestätigung vom 18.02.2020) lässt sich auch nicht entnehmen, dass sich der Erstbeschwerdeführer aktuell in einem als akut oder lebensbedrohlich zu bezeichnenden Krankheitszustand befinden würde. Zu den in der Einvernahme vorgebrachten anstehenden Augenoperationen einer Tochter und eines Sohnes ist darauf hinzuweisen, dass im Verfahren bis dato keine Befunde vorgelegt wurden. Im gegenständlichen zweiten Asylverfahren sind - im Lichte der eben getroffenen Erwägungen - keine Risiken für die Beschwerdeführer im Sinne von Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. In den vorliegenden Fällen gibt es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Ukraine eine
Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK darstellen würde. Eine Gefährdung i
Sd Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK wurde vom Betroffenen zu keiner Zeit vorgebracht. Bereits im ersten Verfahren wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung der Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wären oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht (§ 50 FPG). Auch im Folgeverfahren sind keine Risiken für die Beschwerdeführer im Sinne von § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden.In den vorliegenden Fällen gibt es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Ukraine eine
Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK darstellen würde. Eine Gefährdung i
Sd Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK wurde vom Betroffenen zu keiner Zeit vorgebracht. Bereits im ersten Verfahren wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung der Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wären oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht (Paragraph 50, FPG). Auch im Folgeverfahren sind keine Risiken für die Beschwerdeführer im Sinne von Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Beschwerdeführer dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063). Das Vorliegen solch exzeptioneller Umstände ist vor dem Hintergrund der Feststellungen jedenfalls zu verneinen. Auch wurden diese mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.01.2019 geprüft und verneint.Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Beschwerdeführer dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen vergleiche VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063). Das Vorliegen solch exzeptioneller Umstände ist vor dem Hintergrund der Feststellungen jedenfalls zu verneinen. Auch wurden diese mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.01.2019 geprüft und verneint. Darüber hinaus ist auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte zu verweisen, wonach es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH 05.10.2016, Ra 2016/19/0158, mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden, Appl. 61.204/09 mwH).Darüber hinaus ist auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte zu verweisen, wonach es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde vergleiche VwGH 05.10.2016, Ra 2016/19/0158, mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, römisch eins gegen Schweden, Appl. 61.204/09 mwH). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat stellt für sie somit keine
Artikel 2und 3 oder der Protokolle Nr.
6 oder Nr. 13 zur Konvention dar bzw. ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Art. 8 EMRK gerechtfertigt. Es besteht für sie als Zivilpersonen auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat stellt für sie somit keine
Artikel 2und 3 oder der Protokolle Nr.
6 oder Nr. 13 zur Konvention dar bzw. ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Artikel 8, EMRK gerechtfertigt. Es besteht für sie als Zivilpersonen auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. Das Bundesverwaltungsgericht teilt aufgrund der obigen Feststellungen auch die Ansicht der belangten Behörde, dass bei den Beschwerdeführern kein (ausreichend) schützenswertes Familien- oder Privatleben in Österreich erkennbar ist. Es leben keine Verwandten der Beschwerdeführer in Österreich. Es ist daher das Privatleben der Beschwerdeführer in Österreich zu berücksichtigen. Eine diesbezüglich gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung fällt jedoch zu Lasten der Beschwerdeführer aus, die sich nach ihrer neuerlichen Einreise erst seit Kurzem wieder in Österreich aufhalten. Dass sich an ihrem Privatleben in Österreich etwas Entscheidungswesentliches geändert hätte, ergibt sich nicht aus den Einvernahmen im gegenständlichen zweiten Verfahren. Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen der Beschwerdeführer am Verbleib in Österreich.Das Bundesverwaltungsgericht teilt aufgrund der obigen Feststellungen auch die Ansicht der belangten Behörde, dass bei den Beschwerdeführern kein (ausreichend) schützenswertes Familien- oder Privatleben in Österreich erkennbar ist. Es leben keine Verwandten der Beschwerdeführer in Österreich. Es ist daher das Privatleben der Beschwerdeführer in Österreich zu berücksichtigen. Eine diesbezüglich gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung fällt jedoch zu Lasten der Beschwerdeführer aus, die sich nach ihrer neuerlichen Einreise erst seit Kurzem wieder in Österreich aufhalten. Dass sich an ihrem Privatleben in Österreich etwas Entscheidungswesentliches geändert hätte, ergibt sich nicht aus den Einvernahmen im gegenständlichen zweiten Verfahren. Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen der Beschwerdeführer am Verbleib in Österreich. Im Verfahren zur Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist ein Ermittlungsverfahren durchzuführen (vgl. § 18 AsylG), wobei auch der Grundsatz der Einräumung von rechtlichem Gehör (§§ 37, 45 Abs. 3 AVG) zu beachten ist. Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt, den Beschwerdeführern wurde Parteiengehör eingeräumt. Die Erst- bis Drittbeschwerdeführer wurden am 02.02.2020 und am 20.02.2020 befragt und einvernommen und wurden ihnen die aktuellen Länderinformationen mit der Möglichkeit zur Stellungnahme vorgehalten.Im Verfahren zur Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist ein Ermittlungsverfahren durchzuführen vergleiche Paragraph 18, AsylG), wobei auch der Grundsatz der Einräumung von rechtlichem Gehör (Paragraphen 37, 45, Absatz 3, AVG) zu beachten ist. Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt, den Beschwerdeführern wurde Parteiengehör eingeräumt. Die Erst- bis Drittbeschwerdeführer wurden am 02.02.2020 und am 20.02.2020 befragt und einvernommen und wurden ihnen die aktuellen Länderinformationen mit der Möglichkeit zur Stellungnahme vorgehalten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Gemäß § 22 Abs. 1
- Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins,
- Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W232.2173796.2.00