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{'item': 'W251 2186995-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.03.2020 GeschäftszahlW251 2186995-1 SpruchW251 2187012-1/23E W251 2187017-1/23E W251 2186995-1/23E W251 2187009-1/23E W251 2187005-1/29E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX alias XXXX , 3.) XXXX , geb. XXXX alias XXXX , 4.) XXXX , geb. XXXX sowie 5.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Afghanistan und vertreten durch RA Mag. Irene OBERSCHLICK, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 1.) vom 15.01.2018, Zl. 1097333010 - 151883455, 2.) vom 12.01.2018, Zl. 1097333108 - 151883710, 3.) vom 11.01.2018 Zl. 1097333206 - 151883825, 4.) vom 20.12.2017, Zl. 1097333304 - 151883892 und 5.) vom 11.01.2018, Zl. 1097333500 - 151883914, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , 4.) römisch 40 , geb. römisch 40 sowie 5.) römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Afghanistan und vertreten durch RA Mag. Irene OBERSCHLICK, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 1.) vom 15.01.2018, Zl. 1097333010 - 151883455, 2.) vom 12.01.2018, Zl. 1097333108 - 151883710, 3.) vom 11.01.2018 Zl. 1097333206 - 151883825, 4.) vom 20.12.2017, Zl. 1097333304 - 151883892 und 5.) vom 11.01.2018, Zl. 1097333500 - 151883914, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist nicht zulässig. TextBEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführer, alle Staatsangehörige Afghanistans, reisten gemeinsam in das Bundesgebiet ein und stellten am 26.11.2015 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer.
  2. Die niederschriftliche Erstbefragung der Beschwerdeführer fand am 27.11.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Die Beschwerdeführer gaben zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen befragt an, dass die Zweitbeschwerdeführerin im Jahr 2005 einen Mann geheiratet habe, der Mitglied der Taliban sei. Dieser habe die Zweitbeschwerdeführerin immer misshandelt und geschlagen, weshalb die Zweitbeschwerdeführerin auch eine Fehlgeburt erlitten habe. Die Erstbeschwerdeführerin habe die Zweitbeschwerdeführerin ca. zwei Jahre vor der Erstbefragung zu sich zurückgeholt, woraufhin deren Ehemann die Familie massiv unter Druck gesetzt habe. Der Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin habe die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer rekrutieren wollen als diese erwachsen geworden seien. Er habe von einem heiligen Kampf (Tschihad) gesprochen, an dem alle Moslem teilnehmen müssten. Da er schließlich Mitglieder der Taliban geschickt habe um die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer zu rekrutieren, seien die Beschwerdeführer aus Afghanistan ausgereist.
  3. Am 21.11.2017 wurden die Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin sowie der Fünftbeschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt) niederschriftlich einvernommen. Die Beschwerdeführer gaben zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin bzw. Vater der Zweitbeschwerdeführerin von deren Ehemann gezwungen worden sei ihm die Zweitbeschwerdeführerin zu verheiraten. Die Zweitbeschwerdeführerin sei von ihrem Ehemann misshandelt und geschlagen worden. Sie sei dann schwer krank geworden ( XXXX , XXXX ), weshalb ihr Ehemann sie zur ihrer Familie zur Pflege gebracht habe, wo sie ca. zwei Jahre bis zur Ausreise aus Afghanistan gelebt habe. Der Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin habe diese immer wieder zuhause bei ihrer Familie besucht und ihre Brüder - die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer - unter Druck gesetzt sich den Taliban anzuschließen. Da sich diese geweigert hätten, seien sie mit dem Tod bedroht worden. Der Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin habe vorgehabt die Familie woanders hinzubringen, weshalb die Beschwerdeführer schließlich Afghanistan verlassen hätten.Die Beschwerdeführer gaben zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin bzw. Vater der Zweitbeschwerdeführerin von deren Ehemann gezwungen worden sei ihm die Zweitbeschwerdeführerin zu verheiraten. Die Zweitbeschwerdeführerin sei von ihrem Ehemann misshandelt und geschlagen worden. Sie sei dann schwer krank geworden ( römisch 40 , römisch 40 ), weshalb ihr Ehemann sie zur ihrer Familie zur Pflege gebracht habe, wo sie ca. zwei Jahre bis zur Ausreise aus Afghanistan gelebt habe. Der Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin habe diese immer wieder zuhause bei ihrer Familie besucht und ihre Brüder - die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer - unter Druck gesetzt sich den Taliban anzuschließen. Da sich diese geweigert hätten, seien sie mit dem Tod bedroht worden. Der Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin habe vorgehabt die Familie woanders hinzubringen, weshalb die Beschwerdeführer schließlich Afghanistan verlassen hätten. Die Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin führten auch aus, dass der Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin dem Viertbeschwerdeführer eine Handgranate hingeworfen habe, weil sich dieser nicht den Taliban angeschlossen habe, weshalb er am Bein verletzt worden sei. Zudem gab die Erst- und der Fünftbeschwerdeführer an, dass der Fünftbeschwerdeführer durch eine Ohrfeige vom Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin am Ohr verletzt worden sei.
  4. Die niederschriftliche Einvernahme des Dritt- und des Viertbeschwerdeführers fand am 19.12.2017 vor dem Bundesamt statt. Der Dritt- und der Viertbeschwerdeführer gaben an, dass für sie dieselben Fluchtgründe wie für den Fünftbeschwerdeführer gelten würden.
  5. Das Bundesamt wies die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz mit oben genannten Bescheiden sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab und erteilte den Beschwerdeführern keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungs-würdigen Gründen (Spruchpunkt III.). Gegen die Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt IV. und V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).
  6. Das Bundesamt wies die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz mit oben genannten Bescheiden sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und erteilte den Beschwerdeführern keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungs-würdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen die Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier. und römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Fluchtgründe als gänzlich unwahr festgestellt worden seien. Selbst bei Wahrunterstellung stehe den Beschwerdeführern eine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Es drohe den Beschwerdeführern auch keine Gefahr, die die Erteilung eines subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Die Beschwerdeführer würden in Österreich zudem über kein schützenswertes Privat- und Familienleben, das einer Rückkehrentscheidung entgegenstehe, verfügen.
  7. Die Beschwerdeführer erhoben gegen oben genannte Bescheide fristgerecht Beschwerde und brachten im Wesentlichen vor, dass das Ermittlungsverfahren des Bundesamtes mangelhaft gewesen sei. So habe sich das Bundesamt nicht mit Zwangsverheiratung und den Möglichkeiten einer Scheidung sowie geschlechtsspezifischer Gewalt gegen Frauen in Afghanistan auseinandergesetzt sowie die Konsequenzen des Davonlaufens vom Ehegatten nicht beleuchtet und sich nicht mit der Situation von Frauen ohne Ehegatten oder den Rechten von Frauen und der Möglichkeit der Durchsetzung befasst. Zudem sie bei der Einvernahme beim Bundesamt ein Dolmetscher des anderen Geschlechts anwesend gewesen, weshalb die Zweitbeschwerdeführerin vor Scham nicht ausgeführt habe, dass es während ihrer Ehe zu zahlreichen Vergewaltigungen durch ihren Ehemann gekommen sei. Es wurde deshalb gemäß § 20 AsylG verlangt, die Einvernahme und das Dolmetschen vor dem Bundesverwaltungsgericht durch eine Person gleichen Geschlechts durchzuführen. Die Zweitbeschwerdeführerin sei in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der afghanischen Frauen, denen moralische Vergehen vorgeworfen werden oder jener von geschlechtsspezifischer Gewalt direkt betroffener Frauen, ausgesetzt. Das Bundesamt habe seine Ermittlungspflicht auch verletzt, indem es den Dritt- und den Viertbeschwerdeführer nicht explizit zu ihren Fluchtgründen befragt habe. Es habe sich auch weder mit den Konsequenzen für Familienmitglieder auseinandergesetzt, die einer verheirateten Frau zur Flucht verhelfen und sohin die Ehre des Ehegatten verletzen noch mit Zwangsrekrutierung durch die Taliban. Das Bundesamt habe auch wesentliche Länderberichte nicht berücksichtigt. Das Bundesamt hätte aufgrund des Alters der Erstbeschwerdeführerin und ihres unklaren Gesundheitszustandes überprüfen müssen, ob die medizinische Versorgung im Herkunftsstaat gewährleistet sei und ob die Erstbeschwerde-führerin die Strapazen einer Rückkehr ohne gravierende gesundheitliche Folgen überstehen würde. Es wurde deshalb der Antrag auf Einholung eines medizinischen Sachverständigen-gutachtens zur Abklärung des Gesundheitszustandes der Erstbeschwerdeführerin sowie deren Überstellbarkeit nach Afghanistan beantragt. Die Erstbeschwerdeführerin sei in Afghanistan asylrelevanter Verfolgung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Familie von Zwangsrekrutierung Betroffener sowie ihrer Unterstützung ihrer Tochter bei der Flucht vor dem Ehemann, betroffen. Die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer seien in Afghanistan asylrelevanter Verfolgung wegen Zwangsrekrutierung durch die Taliban und aufgrund von Rache wegen der Unterstützung der Flucht ihrer Schwester, ausgesetzt. Zudem existiere keine innerstaatliche Fluchtalternative. Darüber hinaus habe der innerstaatliche Konflikt in der Herkunftsregion der Beschwerdeführer ein Ausmaß erreicht, dass Zivilisten allein durch ihre Anwesenheit die Gefahr eines ernsthaften Schadens drohe, weshalb ihnen jedenfalls subsidiärer Schutz zuzuerkennen sei. Es liege auch eine schützenswertes Privat- und Familienleben vor, das das Bundesamt aufgrund einer mangelhaften Interessensabwägung verkannt habe.
  8. Die Beschwerdeführer erhoben gegen oben genannte Bescheide fristgerecht Beschwerde und brachten im Wesentlichen vor, dass das Ermittlungsverfahren des Bundesamtes mangelhaft gewesen sei. So habe sich das Bundesamt nicht mit Zwangsverheiratung und den Möglichkeiten einer Scheidung sowie geschlechtsspezifischer Gewalt gegen Frauen in Afghanistan auseinandergesetzt sowie die Konsequenzen des Davonlaufens vom Ehegatten nicht beleuchtet und sich nicht mit der Situation von Frauen ohne Ehegatten oder den Rechten von Frauen und der Möglichkeit der Durchsetzung befasst. Zudem sie bei der Einvernahme beim Bundesamt ein Dolmetscher des anderen Geschlechts anwesend gewesen, weshalb die Zweitbeschwerdeführerin vor Scham nicht ausgeführt habe, dass es während ihrer Ehe zu zahlreichen Vergewaltigungen durch ihren Ehemann gekommen sei. Es wurde deshalb gemäß Paragraph 20, AsylG verlangt, die Einvernahme und das Dolmetschen vor dem Bundesverwaltungsgericht durch eine Person gleichen Geschlechts durchzuführen. Die Zweitbeschwerdeführerin sei in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der afghanischen Frauen, denen moralische Vergehen vorgeworfen werden oder jener von geschlechtsspezifischer Gewalt direkt betroffener Frauen, ausgesetzt. Das Bundesamt habe seine Ermittlungspflicht auch verletzt, indem es den Dritt- und den Viertbeschwerdeführer nicht explizit zu ihren Fluchtgründen befragt habe. Es habe sich auch weder mit den Konsequenzen für Familienmitglieder auseinandergesetzt, die einer verheirateten Frau zur Flucht verhelfen und sohin die Ehre des Ehegatten verletzen noch mit Zwangsrekrutierung durch die Taliban. Das Bundesamt habe auch wesentliche Länderberichte nicht berücksichtigt. Das Bundesamt hätte aufgrund des Alters der Erstbeschwerdeführerin und ihres unklaren Gesundheitszustandes überprüfen müssen, ob die medizinische Versorgung im Herkunftsstaat gewährleistet sei und ob die Erstbeschwerde-führerin die Strapazen einer Rückkehr ohne gravierende gesundheitliche Folgen überstehen würde. Es wurde deshalb der Antrag auf Einholung eines medizinischen Sachverständigen-gutachtens zur Abklärung des Gesundheitszustandes der Erstbeschwerdeführerin sowie deren Überstellbarkeit nach Afghanistan beantragt. Die Erstbeschwerdeführerin sei in Afghanistan asylrelevanter Verfolgung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Familie von Zwangsrekrutierung Betroffener sowie ihrer Unterstützung ihrer Tochter bei der Flucht vor dem Ehemann, betroffen. Die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer seien in Afghanistan asylrelevanter Verfolgung wegen Zwangsrekrutierung durch die Taliban und aufgrund von Rache wegen der Unterstützung der Flucht ihrer Schwester, ausgesetzt. Zudem existiere keine innerstaatliche Fluchtalternative. Darüber hinaus habe der innerstaatliche Konflikt in der Herkunftsregion der Beschwerdeführer ein Ausmaß erreicht, dass Zivilisten allein durch ihre Anwesenheit die Gefahr eines ernsthaften Schadens drohe, weshalb ihnen jedenfalls subsidiärer Schutz zuzuerkennen sei. Es liege auch eine schützenswertes Privat- und Familienleben vor, das das Bundesamt aufgrund einer mangelhaften Interessensabwägung verkannt habe.
  9. Mit Schreiben vom 17.06.2019, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 25.06.2019, welches als "Urkundenvorlage und Beschwerdeergänzung" tituliert ist, wurde vorgebracht, dass Recherchen die Angaben der Zweitbeschwerdeführerin bestätigt hätten und es das Bundesamt unterlassen habe sich mit dem konkreten Vorbringen und der Situation der Frauen in Afghanistan auseinanderzusetzten. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei aufgrund des Netzwerkes der Taliban in ganz Afghanistan ausgeschlossen. Eine Zuflucht in die Städte Herat und Mazar-e Sharif sei mangels Zugangs zu Arbeit und - damit in Zusammenhang stehend - zu einer nicht schwer gesundheitsschädlichen Unterkunft, medizinischer Notfall- und Grundversorgung, sauberem Trinkwasser sowie ausreichenden Nahrungsmitteln, nicht zumutbar. Untereinem wurde die Arbeitsübersetzung des Landinfo-Berichts "Afghanistan: Der Nachrichtendienst der Taliban und die Einschüchterungskampagne" sowie Unterlagen betreffend die Integration der Beschwerdeführer in Österreich vorgelegt.
  10. Mit Urkundenvorlage vom 27.08.2019 wurden zahlreiche Unterlagen betreffend die Integration der Beschwerdeführer in Österreich vorgelegt.
  11. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 04.09.2019 sowie am 10.10.2019 in Anwesenheit einer Dolmetscherin sowie im Beisein der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Am 04.09.2019 nahm auch ein Vertreter des Bundesamtes an der mündlichen Verhandlung teil. Die Verfahren der Beschwerdeführer wurden zur gemeinsamen Verhandlung verbunden.
  12. Mit Parteigehör vom 21.11.2019 wurden den Beschwerdeführer aktuelle Länderinformationen übermittelt. Die Beschwerdeführer wurden aufgefordert allfällige Neuerungen, die seit der letzten Verhandlung eingetreten sind, dem Gericht bekannt zu geben. Mit Stellungnahme vom 04.12.2019 brachten die Beschwerdeführer vor, dass Zwangsheiraten in Afghanistan vorkommen und dies auch mit den Länderberichten in Einklang zu bringen sei, sodass das Vorbringen glaubhaft sei. Die BF2 habe die Ehre des Ehemannes verletzt und damit gegen das Pashtunwali verstoßen. Taliban seien zudem in der Lage Personen in ganz Afghanistan ausfindig zu machen. Die Beschwerdeführer setzen mehrere Integrationsschritte. Die Familie habe auch immer im Familienverband gelebt. Es würden keine Bindungen mehr zu Afghanistan bestehen und sei daher bei einer Rückkehrentscheidung ein unzulässiger Eingriff in das Privat- und Familienleben gegeben. Es wurde ein Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe vom 07.06.2017 zu Blutrache und Blutfehde vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Feststellungen: 1.
  14. Zur Person der Beschwerdeführer: 1.1.
  15. Die Erstbeschwerdeführerin führt in Österreich den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Die Erstbeschwerdeführerin hat keine Schule besucht, sie ist Analphabetin (Verwaltungsakt der Erstbeschwerdeführerin - BF 1 AS 62; Verhandlungsprotokoll vom 04.09.2019 = VP 1, S. 10). Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer.1.1.
  16. Die Erstbeschwerdeführerin führt in Österreich den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Die Erstbeschwerdeführerin hat keine Schule besucht, sie ist Analphabetin (Verwaltungsakt der Erstbeschwerdeführerin - BF 1 AS 62; Verhandlungsprotokoll vom 04.09.2019 = VP 1, S. 10). Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer. Die Zweitbeschwerdeführerin führt in Österreich den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX alias XXXX . Die Zweitbeschwerdeführerin hat zwei Jahre lang die Koranschule besucht (Verwaltungsakt der Zweitbeschwerdeführerin - BF 2 AS 50 f; VP 1, S. 13, 22). Sie hat in Afghanistan als Schneiderin gearbeitet (BF 2 AS 51 f; VP 1, S. 22).Die Zweitbeschwerdeführerin führt in Österreich den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 alias römisch 40 . Die Zweitbeschwerdeführerin hat zwei Jahre lang die Koranschule besucht (Verwaltungsakt der Zweitbeschwerdeführerin - BF 2 AS 50 f; VP 1, S. 13, 22). Sie hat in Afghanistan als Schneiderin gearbeitet (BF 2 AS 51 f; VP 1, S. 22). Der Drittbeschwerdeführer führt in Österreich den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX alias XXXX . Er hat fünf Jahre die Grundschule in Afghanistan besucht (VP 1, S. 12, 34). Der Drittbeschwerdeführer hat eine Lehre als Schweißer absolviert und danach selbständig als Schweißer in Afghanistan gearbeitet. Er hat im Monat zwischen 10.000 bis 15.000 Afghani verdient (VP 1, S. 34 f, 40).Der Drittbeschwerdeführer führt in Österreich den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 alias römisch 40 . Er hat fünf Jahre die Grundschule in Afghanistan besucht (VP 1, S. 12, 34). Der Drittbeschwerdeführer hat eine Lehre als Schweißer absolviert und danach selbständig als Schweißer in Afghanistan gearbeitet. Er hat im Monat zwischen 10.000 bis 15.000 Afghani verdient (VP 1, S. 34 f, 40). Der Viertbeschwerdeführer führt in Österreich den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er hat zwei Jahre die Koranschule besucht (Verwaltungsakt des Viertbeschwerdeführers - BF 4 AS 108; VP 1, S. 43). Der Viertbeschwerdeführer hat zunächst zwei Jahre als Schweißer mit dem Drittbeschwerdeführer gearbeitet und danach die Mechanikerlehre in einer Autowerkstätte absolviert (VP 1, S. 43 f).Der Viertbeschwerdeführer führt in Österreich den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er hat zwei Jahre die Koranschule besucht (Verwaltungsakt des Viertbeschwerdeführers - BF 4 AS 108; VP 1, S. 43). Der Viertbeschwerdeführer hat zunächst zwei Jahre als Schweißer mit dem Drittbeschwerdeführer gearbeitet und danach die Mechanikerlehre in einer Autowerkstätte absolviert (VP 1, S. 43 f). Der Fünftbeschwerdeführer führt in Österreich den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Das tatsächliche Alter des Viertbeschwerdeführers kann nicht festgestellt werden. Er wurde spätestens am XXXX geboren. Das wahrscheinliche Alter des Fünftbeschwerdeführers zum Antragszeitpunkt am 26.11.2015 betrug XXXX Jahre. Er hat sechs Monate die Koranschule besucht (Verwaltungsakt des Fünftbeschwerdeführers - BF 5 AS 68; VP 1, S. 49). Der Fünftbeschwerdeführer hat als sein Vater noch lebte in der Landwirtschaft mitgeholfen. Danach hat er sich im Haus der Familie ein Lebensmittelgeschäft eingerichtet und im Monat Waren im Wert von ca. 7.000 bis 10.000 Afghani verkauft (VP 1, S. 49).Der Fünftbeschwerdeführer führt in Österreich den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Das tatsächliche Alter des Viertbeschwerdeführers kann nicht festgestellt werden. Er wurde spätestens am römisch 40 geboren. Das wahrscheinliche Alter des Fünftbeschwerdeführers zum Antragszeitpunkt am 26.11.2015 betrug römisch 40 Jahre. Er hat sechs Monate die Koranschule besucht (Verwaltungsakt des Fünftbeschwerdeführers - BF 5 AS 68; VP 1, S. 49). Der Fünftbeschwerdeführer hat als sein Vater noch lebte in der Landwirtschaft mitgeholfen. Danach hat er sich im Haus der Familie ein Lebensmittelgeschäft eingerichtet und im Monat Waren im Wert von ca. 7.000 bis 10.000 Afghani verkauft (VP 1, S. 49). Die Beschwerdeführer sind afghanische Staatsangehörige, gehören der Volksgruppe der Tadschiken an und bekennen sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Die Beschwerdeführer sprechen Dari als Muttersprache (BF 1 AS 5, 62, 65; BF 2 AS 1, 50, 59; Verwaltungsakt des Drittbeschwerdeführers - BF 3 AS 1, 65, 70; BF 4 AS 1, 107, 111; BF 5 AS 1, 68, 72; VP 1, S. 9, 22, 34, 42 f, 49). 1.1.
  17. Die Beschwerdeführer lebten gemeinsam in der Provinz Herat in der unmittelbaren Umgebung der Stadt Herat in einem Eigentumshaus. Die Beschwerdeführer lebten nicht in dem Dorf XXXX (beim Bundesamt auch " XXXX " geschrieben). Es kann nicht festgestellt werden, in welchem konkreten Dorf die Beschwerdeführer in der Provinz Herat lebten. Die Zweitbeschwerdeführerin lebte durchgehend mit ihrer Familie in deren Eigentumshaus.1.1.
  18. Die Beschwerdeführer lebten gemeinsam in der Provinz Herat in der unmittelbaren Umgebung der Stadt Herat in einem Eigentumshaus. Die Beschwerdeführer lebten nicht in dem Dorf römisch 40 (beim Bundesamt auch " römisch 40 " geschrieben). Es kann nicht festgestellt werden, in welchem konkreten Dorf die Beschwerdeführer in der Provinz Herat lebten. Die Zweitbeschwerdeführerin lebte durchgehend mit ihrer Familie in deren Eigentumshaus. 1.1.
  19. Es kann nicht festgestellt werden, wann der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin bzw. der Vater der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer gestorben ist. Bis zu dessen Tod ist auch dieser für den Lebensunterhalt der Familie aufgekommen indem er eine eigene Landwirtschaft mit Nutztieren betrieben hat (BF 1 AS 63; VP 1, S. 10, 25, 43). Die Erstbeschwerdeführerin hat nach dem Tod ihres Ehemannes das Grundstück sowie die Nutztiere verkauft. Nach dem Tod des Ehemannes der Erstbeschwerdeführerin bzw. dem Vater der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer sind die Beschwerdeführer gemeinsam für ihren Lebensunterhalt aufgekommen. Die Erstbeschwerdeführerin hat die gesamten Finanzen der Familie verwaltet. Die Erstbeschwerdeführerin hat mit ihrer Tätigkeit als Schneiderin und Teppichknüpferin schon zum Unterhalt der Familie beigetragen als ihr Ehemann noch lebte (VP 1, S. 10). Die Beschwerdeführer verfügten in Afghanistan über zwei Eigentumshäuser, ein altes Lehmhaus sowie ein Ziegelhaus, in dem die Familie wohnte. Die Familie hat die Eigentumshäuser vor ihrer Ausreise aus Afghanistan um insgesamt 100.000 Afghani verkauft. Die Beschwerdeführer hatten - abgesehen vom Erlös aus dem Verkauf der Eigentumshäuser - Ersparnisse in Höhe von 600.000 Afghani (VP 1, S. 15, 25, 35, 45, 51 f; BF 1 AS 63, 66; BF 2 AS 51, 58; BF 3 AS 68; BF 4 AS 110). 1.1.
  20. Die Beschwerdeführer sind unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich eingereist und stellten am 26.11.2015 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. 1.1.
  21. Die Eltern und Geschwister der Erstbeschwerdeführerin sind bereits verstorben. Ein Neffe der Erstbeschwerdeführerin - der Sohn ihres Bruders - lebt in der Stadt Herat. Er war zum Zeitpunkt der ersten Verhandlung ca. 35 Jahre alt, hat zwei Töchter und arbeitet als Obstverkäufer (VP 1, S. 11 f). Die Beschwerdeführer haben Kontakt zum Neffen der Erstbeschwerdeführerin. Die Beschwerdeführer haben keine weiteren Verwandten in Afghanistan. 1.1.
  22. Die Erstbeschwerdeführerin leidet an XXXX und XXXX an XXXX ( XXXX ) sowie an einem XXXX ( XXXX an der XXXX ). Sie weist auch XXXX und eine XXXX auf. Zudem wurde bei ihr eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert (Ambulanzbericht XXXX vom 16.04.2019 [Beilage zu OZ 14]). Die Erstbeschwerdeführerin bedarf derzeit folgende Medikamente: einen XXXX ( XXXX ), ein Arzneimittel aus der Gruppe der XXXX , die den XXXX beeinflussen ( XXXX [ XXXX ]), ein Arzneimittel zur XXXX ( XXXX ), Arzneimittel aus der Gruppe der XXXX (bei XXXX [ XXXX ]) und ein Arzneimittel aus der Gruppe der Psychopharmaka ( XXXX ) sowie bei Bedarf ein schmerzlinderndes Arzneimittel ( XXXX ) (Beilage ./Y). Der Erstbeschwerdeführerin war ihre XXXX erkrankung sowie ihre psychische Belastung bereits in Afghanistan bekannt. Sie stand deswegen in Afghanistan bereits in ärztlicher Behandlung und nahm die entsprechenden Medikamente ein (BF 1 AS 67). Die Erstbeschwerdeführerin ist arbeitsfähig (BF 1 AS 66; VP 1, S. 17).1.1.
  23. Die Erstbeschwerdeführerin leidet an römisch 40 und römisch 40 an römisch 40 ( römisch 40 ) sowie an einem römisch 40 ( römisch 40 an der römisch 40 ). Sie weist auch römisch 40 und eine römisch 40 auf. Zudem wurde bei ihr eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert (Ambulanzbericht römisch 40 vom 16.04.2019 [Beilage zu OZ 14]). Die Erstbeschwerdeführerin bedarf derzeit folgende Medikamente: einen römisch 40 ( römisch 40 ), ein Arzneimittel aus der Gruppe der römisch 40 , die den römisch 40 beeinflussen ( römisch 40 [ römisch 40 ]), ein Arzneimittel zur römisch 40 ( römisch 40 ), Arzneimittel aus der Gruppe der römisch 40 (bei römisch 40 [ römisch 40 ]) und ein Arzneimittel aus der Gruppe der Psychopharmaka ( römisch 40 ) sowie bei Bedarf ein schmerzlinderndes Arzneimittel ( römisch 40 ) (Beilage ./Y). Der Erstbeschwerdeführerin war ihre römisch 40 erkrankung sowie ihre psychische Belastung bereits in Afghanistan bekannt. Sie stand deswegen in Afghanistan bereits in ärztlicher Behandlung und nahm die entsprechenden Medikamente ein (BF 1 AS 67). Die Erstbeschwerdeführerin ist arbeitsfähig (BF 1 AS 66; VP 1, S. 17). Die Zweitbeschwerdeführerin befand sich von 07.08.2017 bis 10.08.2017 in Österreich aufgrund ihrer XXXX ( XXXX ) in stationärer Behandlung und es erfolgte ein operativer Eingriff (BF 2 AS 25-35; Beilage ./i und ./J; vorläufiger Entlassungsbrief XXXX vom 10.08.2017 [Beilage zu OZ 14]). Sie bedarf diesbezüglich keiner weiteren ärztlichen Behandlung oder Medikation. Die Zweitbeschwerdeführerin leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten. Sie weist eine rezidivierende depressive Störung ( XXXX ) auf (Ambulanzbericht XXXX vom 18.07.2019 [Beilage zu OZ 14]). Sie nimmt derzeit ein Antidepressivum ( XXXX ), ein Beruhigungsmittel ( XXXX ), einen XXXX ( XXXX ) und die XXXX sowie bei Bedarf ein Arzneimittel gegen Übelkeit ( XXXX ) (Beilage ./H und ./Z). Der Zweitbeschwerdeführerin war ihre psychische Belastung bereits in Afghanistan bekannt. Sie hat in Afghanistan auch entsprechende Medikamente erhalten und war diesbezüglich ärztlicher Behandlung (BF 2 AS 55, 61). Die Behandlungen in Afghanistan haben der Zweitbeschwerdeführerin geholfen (VP 2, S. 15). Sie ist arbeitsfähig (VP 1, S. 30).Die Zweitbeschwerdeführerin befand sich von 07.08.2017 bis 10.08.2017 in Österreich aufgrund ihrer römisch 40 ( römisch 40 ) in stationärer Behandlung und es erfolgte ein operativer Eingriff (BF 2 AS 25-35; Beilage ./i und ./J; vorläufiger Entlassungsbrief römisch 40 vom 10.08.2017 [Beilage zu OZ 14]). Sie bedarf diesbezüglich keiner weiteren ärztlichen Behandlung oder Medikation. Die Zweitbeschwerdeführerin leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten. Sie weist eine rezidivierende depressive Störung ( römisch 40 ) auf (Ambulanzbericht römisch 40 vom 18.07.2019 [Beilage zu OZ 14]). Sie nimmt derzeit ein Antidepressivum ( römisch 40 ), ein Beruhigungsmittel ( römisch 40 ), einen römisch 40 ( römisch 40 ) und die römisch 40 sowie bei Bedarf ein Arzneimittel gegen Übelkeit ( römisch 40 ) (Beilage ./H und ./Z). Der Zweitbeschwerdeführerin war ihre psychische Belastung bereits in Afghanistan bekannt. Sie hat in Afghanistan auch entsprechende Medikamente erhalten und war diesbezüglich ärztlicher Behandlung (BF 2 AS 55, 61). Die Behandlungen in Afghanistan haben der Zweitbeschwerdeführerin geholfen (VP 2, S. 15). Sie ist arbeitsfähig (VP 1, S. 30). Der Fünftbeschwerdeführer wurde am 04.10.2018 einer XXXX Operation unterzogen (Anwesenheitsbestätigung vom 06.08.2019 [Beilage zu OZ 14]). Er bedarf diesbezüglich keiner weiteren ärztlichen Behandlung oder Medikation. Die Ditt- und der Viertbeschwerdeführer leiden an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten, sie sind gesund und arbeitsfähig (Verhandlungsprotokoll vom 10.10.2019 = VP 2, S. 22, 33). Der Beschwerdeführer leidet seit einiger Zeit an Rückenschmerzen und erhält manchmal eine schmerzstillende Spritze, ansonsten ist er gesund. Er leidet an keiner lebendbedrohlichen oder schwerwiegenden Krankheit. Der Fünftbeschwerdeführer ist arbeitsfähig (VP2, S. 42).Der Fünftbeschwerdeführer wurde am 04.10.2018 einer römisch 40 Operation unterzogen (Anwesenheitsbestätigung vom 06.08.2019 [Beilage zu OZ 14]). Er bedarf diesbezüglich keiner weiteren ärztlichen Behandlung oder Medikation. Die Ditt- und der Viertbeschwerdeführer leiden an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten, sie sind gesund und arbeitsfähig (Verhandlungsprotokoll vom 10.10.2019 = VP 2, S. 22, 33). Der Beschwerdeführer leidet seit einiger Zeit an Rückenschmerzen und erhält manchmal eine schmerzstillende Spritze, ansonsten ist er gesund. Er leidet an keiner lebendbedrohlichen oder schwerwiegenden Krankheit. Der Fünftbeschwerdeführer ist arbeitsfähig (VP2, S. 42). 1.
  24. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer: Das von den Beschwerdeführern ins Treffen geführte Verfolgungsvorbringen kann nicht festgestellt werden. 1.2.
  25. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde nicht an einen Angehörigen der Taliban (im Folgenden als "vermeintlicher Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin" bezeichnet") zwangsverheiratet. Die Vorfälle, wonach eine Feindschaft zwischen dem Vater der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer und einer anderen Familie bestanden habe, wonach die Zweitbeschwerdeführerin unter Zwang verheiratet worden sei und der Vater gezwungen worden sei diese zu verheiraten, wonach die Zweitbeschwerdeführerin von ihrem vermeintlichen Ehemann misshandelt und geschlagen worden sei und wonach diese vom vermeintlichen Ehemann und vom vermeintlichen Schwager vergewaltigt worden sei, haben sich nicht ereignet. Die Zweitbeschwerdeführerin war in Afghanistan nicht verheiratet. Die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer wurden in Afghanistan nicht aufgefordert sich den Taliban anzuschließen. Die Beschwerdeführer wurden in Afghanistan niemals konkret bedroht und waren keiner Verfolgung durch die Taliban, staatliche Organe oder sonstige Personen ausgesetzt. Die Beschwerdeführer haben Afghanistan weder aus Furcht vor konkreten Eingriffen in ihre körperliche Integrität noch wegen Lebensgefahr verlassen. 1.2.
  26. Im Falle der Rückkehr nach Afghanistan droht den Beschwerdeführern weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in ihre körperliche Integrität durch die Taliban, staatliche Organe oder durch andere Personen. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan droht dem Dritt-, dem Viert- und dem Fünftbeschwerdeführer keine Zwangsrekrutierung. Die Beschwerdeführer werden in Afghanistan nicht gesucht und auch nicht beschuldigt oder verdächtigt gegen die Scharia oder islamische Bräuche verstoßen zu haben. Diese sind bei einer Rückkehr nach Afghanistan weder eine Blutfehde noch einer Blutrache ausgesetzt. 1.2.
  27. Die Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin sind in Afghanistan allein aufgrund ihres Geschlechts keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt. Bei der Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin handelt es sich nicht um auf Eigenständigkeit bedachte Frauen, die in ihrer persönlichen Wertehaltung und in ihrer Lebensweise an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als westlich bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert sind. Die Erstbeschwerdeführerin spricht (faktisch) kein Deutsch. Sie kümmert sich in Österreich primär um den Haushalt. Die Zweitbeschwerdeführerin verfügt lediglich über geringe Deutschkenntnisse. Sie erbringt zwar Remunerationstätigkeiten, kümmert sich in ihrer Freizeit jedoch ebenfalls um den Haushalt und kocht und backt für ihre Familie. Die Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin bewegen sich hauptsächlich in ihrem räumlichen Nahebereich und haben in Österreich Kontakte zu ihren Nachbarn, Betreuern und Deutschlehrerinnen. Der Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin droht in Afghanistan keine Zwangsheirat. 1.2.
  28. Die Beschwerdeführer sind wegen ihres Aufenthalts in einem westlichen Land oder wegen ihrer Wertehaltung bei einer Rückkehr nach Afghanistan keinen psychischen oder physischen Eingriffen in ihre körperliche Integrität ausgesetzt. Die Beschwerdeführer haben sich in Österreich keine Lebenseinstellung angeeignet, die einen nachhaltigen und deutlichen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt. Es liegt keine westliche Lebenseinstellung bei den Beschwerdeführern vor, die wesentlicher Bestandteil ihrer Persönlichkeit geworden ist, und die sie in Afghanistan exponieren würde. 1.
  29. Zu einer möglichen Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat: Den Beschwerdeführern sind anpassungsfähig und arbeitsfähig. Die Beschwerdeführer sind mit den Gepflogenheiten in Afghanistan vertraut. Der Dritt-, Viert- und Fünftbeschwerdeführer sind junge, gesunde, erwerbsfähige Männer, die sich sowie die Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin versorgen können. Die Beschwerdeführer können auch Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Die Beschwerdeführer können sich wieder in ihrem Heimatdorf, dass in der Nähe von Herat-Stadt liegt, ansiedeln. Die Dörfer in der Umgebung der Stadt Herat sind ausreichend sicher und durch den Flughafen in Herat auch sicher erreichbar. Die Bevölkerung ist dort zumindest grundlegend versorgt. Den Beschwerdeführern ist es zudem möglich sich in der Stadt Herat anzusiedeln. Die Beschwerdeführer können in der Stadt Herat ihre grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft für sich befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Die Beschwerdeführer können kurzfristig beim Neffen der Erstbeschwerdeführerin bzw. Cousin der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer wohnen. Zudem kann dieser die Beschwerdeführer insbesondere bei der Arbeitssuche, der Suche nach einer Unterkunft und der Verpflegung unterstützen. Den Beschwerdeführern ist diese Stadt auch bekannt, sie haben dort Ortskenntnisse. Die Beschwerdeführer können für ihr Auskommen und Fortkommen sorgen. Die Beschwerdeführer können sich auch in der Stadt Mazar-e Sharif ansiedeln. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in der Stadt Mazar-e Sharif können die Beschwerdeführer grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Sie können selbst für ihr Auskommen und Fortkommen sorgen und in Mazar-e Sharif einer Arbeit nachgehen und sich selber erhalten. Es ist den Beschwerdeführern somit möglich nach anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Rückkehr nach Afghanistan und der Ansiedelung in ihrem Heimatdorf, oder in der Stadt Herat oder in der Stadt Mazar-e Sharif Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. 1.
  30. Zum (Privat)Leben der Beschwerdeführer in Österreich: Die Beschwerdeführer sind unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich eingereist und halten sich seit zumindest 26.11.2015 durchgehend in Österreich auf. Die Beschwerdeführer werden von den Bewohnern ihrer Wohngemeinde, ihren Betreuern und Bekannten in Österreich sehr geschätzt (Beilage ./A bis ./D, ./L und ./M; Schreiben von XXXX , vom 11.02.2018 [Beilage zu OZ 9]; Bestätigung Mithilfe bei Kirchenrenovierung, Pfarre XXXX vom 22.11.2018, Empfehlungsschreiben XXXX vom 27.07.2019, Bestätigung ehrenamtliche Arbeit XXXX vom 13.08.2019 [Beilagen zu OZ 14]). Sie stehen zu keinem in einem Abhängigkeitsverhältnis.Die Beschwerdeführer werden von den Bewohnern ihrer Wohngemeinde, ihren Betreuern und Bekannten in Österreich sehr geschätzt (Beilage ./A bis ./D, ./L und ./M; Schreiben von römisch 40 , vom 11.02.2018 [Beilage zu OZ 9]; Bestätigung Mithilfe bei Kirchenrenovierung, Pfarre römisch 40 vom 22.11.2018, Empfehlungsschreiben römisch 40 vom 27.07.2019, Bestätigung ehrenamtliche Arbeit römisch 40 vom 13.08.2019 [Beilagen zu OZ 14]). Sie stehen zu keinem in einem Abhängigkeitsverhältnis. Der Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet war zu keiner Zeit geduldet. Sie waren weder Zeuge noch Opfer von Gewalt oder anderen strafbaren Handlungen in Österreich, ihre Anwesenheit ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen erforderlich. Es wurde nie eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen; es lag nie ein Sachverhalt vor, auf Grund dessen eine einstweilige Verfügung hätte erlassen werden können.Der Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet war zu keiner Zeit geduldet. Sie waren weder Zeuge noch Opfer von Gewalt oder anderen strafbaren Handlungen in Österreich, ihre Anwesenheit ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen erforderlich. Es wurde nie eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO erlassen; es lag nie ein Sachverhalt vor, auf Grund dessen eine einstweilige Verfügung hätte erlassen werden können. 1.4.
  31. Die Erstbeschwerdeführerin: Die Erstbeschwerdeführerin hat Alphabetisierungskurse besucht (BF 1 AS 33-35; Beilage ./V), sie verfügt über keine Deutschkenntnisse (OZ 10, S. 33). Sie hat an einem Werte- und Orientierungskurs (Beilage zu OZ 14) sowie an einem Gesundheitspräventionskurs (BF 1 AS 31) teilgenommen. Die Erstbeschwerdeführerin geht keiner beruflichen Tätigkeit nach und lebt von der Grundversorgung (VP 1, S. 17; Beilage ./I). Die Erstbeschwerdeführerin hat sich an ehrenamtlichen Aktivitäten beteiligt und besucht regelmäßig Integrationsveranstaltungen (Beilagen zu OZ 14). Die Erstbeschwerdeführerin ist weder Mitglied in einem Verein noch hat sie, abgesehen von Deutschkursen, sonstige Ausbildungsangebote in Anspruch genommen. Sie hat in Österreich freundschaftliche Kontakte zu ihren Nachbarn und Bewohnern ihrer Wohngemeinde sowie zur Deutschlehrerin ihrer Kinder geknüpft (VP 1, S. 19). Die Erstbeschwerdeführerin ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten (Beilage ./I). 1.4.
  32. Die Zweitbeschwerdeführerin: Die Zweitbeschwerdeführerin hat Alphabetisierungs- und Deutschkurse besucht (BF 2 AS 19-21; Beilage ./K) und die ÖSD Deutschprüfung für die Stufe A1 gut bestanden (Beilage zu OZ 9). Sie verfügt über geringe Deutschkenntnisse (VP 1, S. 28 f). Sie hat an einem Werte- und Orientierungskurs (Beilage zu OZ 14), an einem Gesundheitspräventionskurs (BF 2 AS 23) sowie an einem Erste-Hilfe-Grundkurs (Bescheinigung vom 26.09.2018 [Beilage zu OZ 14]) und einem Kurs an der Volkshochschule (Kursbestätigung vom 17.07.2019 [Beilage zu OZ 14]) teilgenommen. Sie hat die Qualifizierung zur Gastronomiefachkraft erfolgreich absolviert (Zertifikat vom 21.09.2018 [Beilage zu OZ 10]). Die Zweitbeschwerdeführerin geht keiner beruflichen Tätigkeit nach und lebt von der Grundversorgung (VP 1, S. 29; Beilage ./I). Die Zweitbeschwerdeführerin hat sich an ehrenamtlichen Aktivitäten beteiligt (Konvolut Nachweise über freiwilliges/ehrenamtliches Engagement [Beilagen zu OZ 14]) und Remunerationstätigkeiten für ihre Wohngemeinde erbracht (Konvolut Antrag um Bewilligung zur Beschäftigung von Asylwerbenden [Beilagen zu OZ 14]). Sie besucht auch regelmäßig Integrationsveranstaltungen (Beilage zu OZ 14). Sie hat in Österreich freundschaftliche Kontakte zu ihren Nachbarinnen und Deutschlehrerinnen geknüpft (VP 1, S. 31). Die Zweitbeschwerdeführerin ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten (Beilage ./I). 1.4.
  33. Der Drittbeschwerdeführer Der Drittbeschwerdeführer hat Deutschkurse besucht (BF 3 AS 43-47, 53; Beilage ./T und ./U) und die ÖSD Deutschprüfungen für die Stufen A1 gut (Beilage zu OZ 9) und A2 bestanden (Beilage zu OZ 14). Der Drittbeschwerdeführer verfügt über geringe Deutschkenntnisse (VP 2, S. 21 f). Der Drittbeschwerdeführer besucht einen Kurs zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses (Beilage ./F und ./X). Er hat an einem Werte- und Orientierungskurs (Beilage zu OZ 14), an einem Gesundheitspräventionskurs (BF 3 AS 55) sowie an einem Erste-Hilfe-Grundkurs (Bescheinigung vom 26.09.2018 [Beilage zu OZ 14]) und einem Brückenkurs der Volkshochschule (Kursbestätigung vom 30.07.2019 [Beilage zu OZ 14]) teilgenommen. Er hat die Qualifizierung zur Gastronomiefachkraft erfolgreich absolviert (Zertifikat vom 21.09.2018 [Beilage zu OZ 10]). Der Drittbeschwerdeführer geht keiner beruflichen Tätigkeit nach und lebt von der Grundversorgung (VP2, S. 22; Beilage ./I). Er hat sich an ehrenamtlichen Aktivitäten beteiligt (Konvolut Nachweise über freiwilliges/ehrenamtliches Engagement, Bestätigung XXXX vom 30.07.2019 [Beilagen zu OZ 14]) und Remunerationstätigkeiten für seine Wohngemeinde erbracht (Konvolut Antrag um Bewilligung zur Beschäftigung von Asylwerbenden [Beilagen zu OZ 14]). Er besucht auch regelmäßig Integrationsveranstaltungen (Beilage zu OZ 14).Der Drittbeschwerdeführer geht keiner beruflichen Tätigkeit nach und lebt von der Grundversorgung (VP2, S. 22; Beilage ./I). Er hat sich an ehrenamtlichen Aktivitäten beteiligt (Konvolut Nachweise über freiwilliges/ehrenamtliches Engagement, Bestätigung römisch 40 vom 30.07.2019 [Beilagen zu OZ 14]) und Remunerationstätigkeiten für seine Wohngemeinde erbracht (Konvolut Antrag um Bewilligung zur Beschäftigung von Asylwerbenden [Beilagen zu OZ 14]). Er besucht auch regelmäßig Integrationsveranstaltungen (Beilage zu OZ 14). Er hat in Österreich freundschaftliche Kontakte zu Personen in seinem Wohnort und aus den Nachbarorten geknüpft (VP 2, S. 24). Der Drittbeschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten (Beilage ./I). 1.4.
  34. Der Viertbeschwerdeführer: Der Viertbeschwerdeführer hat Deutschkurse besucht (BF 4 AS 99; Beilage ./P und ./Q) und die ÖSD Deutschprüfungen für die Stufen A1 (Beilage zu OZ 9) und A2 bestanden (Beilage zu OZ 14). Der Viertbeschwerdeführer verfügt über geringe Deutschkenntnisse (VP 2, S. 32). Er hat an einem Werte- und Orientierungskurs (Beilage zu OZ 14), an einem Gesundheitspräventionskurs (BF 4 AS 99) sowie an einem Erste-Hilfe-Grundkurs (Bescheinigung vom 26.09.2018 [Beilage zu OZ 14]) teilgenommen. Er hat die Qualifizierung zur Gastronomiefachkraft erfolgreich absolviert (Zertifikat vom 21.09.2018 [Beilage zu OZ 10]). Der Viertbeschwerdeführer geht keiner beruflichen Tätigkeit nach und lebt von der Grundversorgung (VP2, S. 33; Beilage ./I). Er hat sich an ehrenamtlichen Aktivitäten beteiligt (Konvolut Nachweise über freiwilliges/ehrenamtliches Engagement [Beilagen zu OZ 14]) und Remunerationstätigkeiten für seine Wohngemeinde erbracht (Konvolut Antrag um Bewilligung zur Beschäftigung von Asylwerbenden [Beilagen zu OZ 14]). Er besucht auch regelmäßig Integrationsveranstaltungen (Beilage zu OZ 14). Der Viertbeschwerdeführer war 2016 und 2017 Mitglied des österreichischen Bundesfachverband für XXXX (Beilage ./G und ./O)Der Viertbeschwerdeführer war 2016 und 2017 Mitglied des österreichischen Bundesfachverband für römisch 40 (Beilage ./G und ./O) Er hat in Österreich freundschaftliche Kontakte zum Besitzer einer Autowerkstatt und Personen in seinem Wohnort geknüpft (VP 2, S. 35). Der Viertbeschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten (Beilage ./I). 1.4.
  35. Der Fünftbeschwerdeführer: Der Fünftbeschwerdeführer hat Deutschkurse besucht (BF 5 AS 23-27; Beilage ./R und ./S) und die ÖSD Deutschprüfungen für die Stufe A1 bestanden (Beilage zu OZ 9); für die Stufe A2 jedoch nicht bestanden (VP 2, S. 41). Der Fünftbeschwerdeführer verfügt über ausreichende Deutschkenntnisse (VP 2, S. 40 f). Der Fünftbeschwerdeführer besucht einen Kurs zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses (Beilage ./E und ./W). Er hat an einem Werte- und Orientierungskurs (Beilage zu OZ 14), an einem Gesundheitspräventionskurs (BF 5 AS 35) sowie an einem Erste-Hilfe-Grundkurs (Bescheinigung vom 26.09.2018 [Beilage zu OZ 14]) und zwei Kursen der Volkshochschule (Kursbestätigung vom 17.07.2019 und vom 30.07.2019 [Beilage zu OZ 14]) teilgenommen. Er hat die Qualifizierung zur Gastronomiefachkraft erfolgreich absolviert (Zertifikat vom 21.09.2018 [Beilage zu OZ 10]). Der Fünftbeschwerdeführer geht keiner beruflichen Tätigkeit nach und lebt von der Grundversorgung (Beilage ./I). Er hat sich an ehrenamtlichen Aktivitäten beteiligt (Konvolut Nachweise über freiwilliges/ehrenamtliches Engagement [Beilagen zu OZ 14]) und Remunerationstätigkeiten für seine Wohngemeinde erbracht (Konvolut Antrag um Bewilligung zur Beschäftigung von Asylwerbenden [Beilagen zu OZ 14]). Er besucht auch regelmäßig Integrationsveranstaltungen (Beilage zu OZ 14). Er hat in Österreich freundschaftliche Kontakte zu afghanischen Personen aus dem Pflichtschulabschlusskurs sowie zu Nachbarn geknüpft (VP 2, S. 42). Der Fünftbeschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten (Beilage ./I). 1.
  36. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: Die Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan basieren auf nachstehenden Quellen: - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan in der Fassung der Gesamtaktualisierung vom 13.11.2019 (LIB), - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation in der Fassung der Gesamtaktualisierung vom 29.06.2018 mit Kurzinformation vom 04.06.2019, - UNHCR Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 (UNHCR), - EASO Country Guidance: Afghanistan vom Juni 2019 (EASO), - Arbeitsübersetzung Landinfo Report "Afghanistan: Der Nachrichtendienst der Taliban und die Einschüchterungskampagne" vom 23.08.2017 (Landinfo 1), - Arbeitsübersetzung Landinfo Report "Afghanistan: Rekrutierung durch die Taliban" vom 29.
  37. 2017 (Landinfo 2), - Bericht ACCORD, Sicherheitslage und die soziökonomische Lage in Herat und in Masar-e Scharif vom 15.01.2020 (ECOI Herat und Masar-e Sharif), - EASO Bericht Afghanistan Netzwerke, Stand Jänner 2018, - Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Frauen in urbanen Zentren 18.09.2017, - Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Kinderehen, Zangsehen vom 03.05.2019, - Analyse der Staatendokumentation, Informationen zu sozioökonomischen Faktoren der Provinz Herat auf Basis von Interviews im Zeitraum November 2018 bis Jänner 2019 1.5.
  38. Allgemeine Sicherheitslage Afghanistan ist ein Zentralstaat mit 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von ca. 632.000 Quadratkilometern leben ca. 32 Millionen Menschen (LIB, Kapitel 2). Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt insgesamt volatil und weist starke regionale Unterschiede auf. Provinzen und Distrikten mit aktiven Kampfhandlungen stehen andere gegenüber, in denen die Lage trotz punktueller Sicherheitsvorfälle vergleichsweise stabil ist. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädte und den Großteil der Distriktzentren (LIB, Kapitel 3). Die Hauptlast einer unsicheren Sicherheitslage in der jeweiligen Region trägt die Zivilbevölkerung (UNHCR, Kapitel II. B).Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt insgesamt volatil und weist starke regionale Unterschiede auf. Provinzen und Distrikten mit aktiven Kampfhandlungen stehen andere gegenüber, in denen die Lage trotz punktueller Sicherheitsvorfälle vergleichsweise stabil ist. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädte und den Großteil der Distriktzentren (LIB, Kapitel 3). Die Hauptlast einer unsicheren Sicherheitslage in der jeweiligen Region trägt die Zivilbevölkerung (UNHCR, Kapitel römisch zwei. B). Für die Sicherheit in Afghanistan sind verschiedene Organisationseinheiten der afghanischen Regierungsbehörden verantwortlich. Die Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF) umfassen militärische, polizeiliche und andere Sicherheitskräfte. Das Innenministerium ist primär für die interne Ordnung zuständig, dazu zählt auch die Afghan National Police (ANP) und die Afghan Local Police (ALP). Die Afghan National Army (ANA) ist für die externe Sicherheit verantwortlich, dennoch besteht ihre Hauptaufgabe darin, den Aufstand im Land zu bekämpfen. Die ANP gewährleistet die zivile Ordnung und bekämpft Korruption sowie die Produktion und den Schmuggel von Drogen. Der Fokus der ANP liegt derzeit in der Bekämpfung von Aufständischen gemeinsam mit der ANA. Die ALP wird durch die USA finanziert und schützt die Bevölkerung in Dörfern und ländlichen Gebieten vor Angriffen durch Aufständische (LIB, Kapitel 5). In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv, welche eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität in Afghanistan darstellen. Eine Bedrohung für Zivilisten geht insbesondere von Kampfhandlungen zwischen den Konfliktparteien sowie improvisierten Sprengkörpern, Selbstmordanschlägen und Angriffen auf staatliche Einrichtungen und gegen Gläubige und Kultstätten bzw. religiöse Minderheiten aus (LIB, Kapitel 3). 1.5.
  39. Allgemeine Wirtschaftslage Afghanistan ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt und stark von internationalen Hilfsgeldern abhängig. Dabei bleibt das Gefälle zwischen urbanen Zentren und ländlichen Gebieten Afghanistans eklatant. Lebensgrundlage für rund 80% der Bevölkerung ist die Landwirtschaft (LIB, Kapitel 21). Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist angespannt und die Arbeitslosigkeit ist hoch. Persönliche Kontakte, Empfehlungen sowie ein Netzwerk sind wichtig um einen Job zu finden. Arbeitgeber bewerten persönliche Beziehungen und Netzwerke höher als formelle Qualifikationen. Fähigkeiten, die sich Rückkehrer im Ausland angeeignet haben, können eine wichtige Rolle bei der Arbeitsplatzsuche spielen. Der afghanische Arbeitsmarkt ist durch eine starke Dominanz des Agrarsektors, eine Unterrepräsentation von Frauen und relativ wenigen Möglichkeiten für junge Menschen gekennzeichnet. Ebenso korreliert ein Mangel an Bildung mit Armut, wobei ein niedriges Bildungsniveau und Analphabetismus immer noch weit verbreitet sind. In Afghanistan existiert keine finanzielle oder sonstige Unterstützung bei Arbeitslosigkeit (LIB, Kapitel 21). In den Jahren 2016-2017 lebten 54,5% der Bevölkerung unterhalb der nationalen Armutsgrenze. Immer mehr Menschen greifen auf negative Bewältigungsmechanismen wie Kleinkriminalität, Kinderehen, Kinderarbeit und Betteln zurück, von denen insbesondere Binnenvertriebene betroffen sind. Der Zugang zu einer produktiven oder entgeltlichen Beschäftigung ist begrenzt, 80% der Beschäftigung gelten als anfällig und unsicher in Form von Selbst- oder Eigenbeschäftigung, Tagarbeit oder unbezahlter Arbeit. Der saisonale Effekt ist erheblich. Die Arbeitslosenquote ist in den Frühlings- und Sommermonaten relativ niedrig (rund 20%), während sie im Winter 32,5% erreichen kann (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).In den Jahren 2016-2017 lebten 54,5% der Bevölkerung unterhalb der nationalen Armutsgrenze. Immer mehr Menschen greifen auf negative Bewältigungsmechanismen wie Kleinkriminalität, Kinderehen, Kinderarbeit und Betteln zurück, von denen insbesondere Binnenvertriebene betroffen sind. Der Zugang zu einer produktiven oder entgeltlichen Beschäftigung ist begrenzt, 80% der Beschäftigung gelten als anfällig und unsicher in Form von Selbst- oder Eigenbeschäftigung, Tagarbeit oder unbezahlter Arbeit. Der saisonale Effekt ist erheblich. Die Arbeitslosenquote ist in den Frühlings- und Sommermonaten relativ niedrig (rund 20%), während sie im Winter 32,5% erreichen kann (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). In Afghanistan gibt es neben der Zentralbank auch mehrere kommerzielle Banken. Es ist mittlerweile auch relativ einfach, in Afghanistan ein Bankkonto zu eröffnen. Geld kann auch über das Hawala System (Form des Geldtausches) transferiert werden. Dieses Systemfunktioniert schnell, zuverlässig und günstig. Spezielle Dokumente sind nicht notwendig und der Geldtransfer ist weltweit möglich und wird von verschiedenen Bevölkerungsschichten verwendet (LIB, Kapitel 21). Im Zeitraum von 2016 bis 2017 waren 44,6% der afghanischen Bevölkerung sehr stark bis mäßig von Lebensmittelunsicherheit betroffen. In allen Wohnbevölkerungsgruppen war seit 2011 ein Anstieg festzustellen, wobei der höchste Anstieg in den ländlichen Gebieten zu verzeichnen war (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Im Zeitraum von 2016 bis 2017 waren 44,6% der afghanischen Bevölkerung sehr stark bis mäßig von Lebensmittelunsicherheit betroffen. In allen Wohnbevölkerungsgruppen war seit 2011 ein Anstieg festzustellen, wobei der höchste Anstieg in den ländlichen Gebieten zu verzeichnen war (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Afghanistans jährliche Wachstumsrate der städtischen Bevölkerung gehört zu den höchsten der Welt. Kabul war das Zentrum des Wachstums, und der Rest der städtischen Bevölkerung konzentriert sich hauptsächlich auf vier andere Stadtregionen: Herat, Mazar-e Sharif, Kandahar und Jalalabad. Die große Mehrheit (72%, basierend auf ALCS-Zahlen für 2016-2017) der afghanischen Stadtbevölkerung lebt in Slums oder in ungenügenden Wohnungen. 86% der städtischen Häuser in Afghanistan können (gemäß der Definition von UN-Habitat) als Slums eingestuft werden. Der Zugang zu angemessenem Wohnraum stellt für die Mehrheit der Afghanen in den Städten eine große Herausforderung dar (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Afghanistans jährliche Wachstumsrate der städtischen Bevölkerung gehört zu den höchsten der Welt. Kabul war das Zentrum des Wachstums, und der Rest der städtischen Bevölkerung konzentriert sich hauptsächlich auf vier andere Stadtregionen: Herat, Mazar-e Sharif, Kandahar und Jalalabad. Die große Mehrheit (72%, basierend auf ALCS-Zahlen für 2016-2017) der afghanischen Stadtbevölkerung lebt in Slums oder in ungenügenden Wohnungen. 86% der städtischen Häuser in Afghanistan können (gemäß der Definition von UN-Habitat) als Slums eingestuft werden. Der Zugang zu angemessenem Wohnraum stellt für die Mehrheit der Afghanen in den Städten eine große Herausforderung dar (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). In den Städten besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum zu mieten. Darüber hinaus bietet die Städte die Möglichkeit von "Teehäusern", die mit 30 Afghani (das sind ca. € 0,35) bis 100 Afghani (das sind ca. € 1,20) pro Nacht relativ günstig sind. "Teehäuser" werden von Reisenden, Tagesarbeitern, Straßenhändlern, jungen Menschen, alleinstehenden Männern und anderen Personen, die in der Gegend keine ständige Unterkunft haben, als vorübergehende Unterkunft genutzt (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V). Man muss niemanden kennen, um eingelassen zu werden (EASO Bericht Afghanistan Netzwerke, Kapital 4.2.).In den Städten besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum zu mieten. Darüber hinaus bietet die Städte die Möglichkeit von "Teehäusern", die mit 30 Afghani (das sind ca. € 0,35) bis 100 Afghani (das sind ca. € 1,20) pro Nacht relativ günstig sind. "Teehäuser" werden von Reisenden, Tagesarbeitern, Straßenhändlern, jungen Menschen, alleinstehenden Männern und anderen Personen, die in der Gegend keine ständige Unterkunft haben, als vorübergehende Unterkunft genutzt (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Man muss niemanden kennen, um eingelassen zu werden (EASO Bericht Afghanistan Netzwerke, Kapital 4.2.). Der Zugang zu sauberem Trinkwasser sowie angemessenen sanitären Einrichtungen hat sich in den letzten Jahren erheblich verbessert. Der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen, wie Wasserversorgung und Abwasserentsorgung, war in den Städten im Allgemeinen besser als auf dem Land. Der Zugang zu Trinkwasser ist für viele Afghanen jedoch nach wie vor ein Problem, und die sanitären Einrichtungen sind weiterhin schlecht (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Der Zugang zu sauberem Trinkwasser sowie angemessenen sanitären Einrichtungen hat sich in den letzten Jahren erheblich verbessert. Der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen, wie Wasserversorgung und Abwasserentsorgung, war in den Städten im Allgemeinen besser als auf dem Land. Der Zugang zu Trinkwasser ist für viele Afghanen jedoch nach wie vor ein Problem, und die sanitären Einrichtungen sind weiterhin schlecht (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). 1.5.
  40. Medizinische Versorgung Das afghanische Gesundheitsministerium gab an, dass 60 % der Menschen im April 2018 Zugang zu Gesundheitsdiensten hatten, wobei der Zugang als eine Stunde Fußweg zur nächsten Klinik definiert wurde. Trotz der Tatsache, dass die Gesundheitsversorgung laut afghanischer Verfassung kostenlos sein sollte, müssen die Menschen in vielen öffentlichen Einrichtungen für Medikamente, Arzthonorare, Labortests und stationäre Versorgung bezahlen. Hohe Behandlungskosten sind der Hauptgrund, weswegen die Behandlung vermieden wird (EASO, Kapitel Common Analysis: Afghanistan, V).Das afghanische Gesundheitsministerium gab an, dass 60 % der Menschen im April 2018 Zugang zu Gesundheitsdiensten hatten, wobei der Zugang als eine Stunde Fußweg zur nächsten Klinik definiert wurde. Trotz der Tatsache, dass die Gesundheitsversorgung laut afghanischer Verfassung kostenlos sein sollte, müssen die Menschen in vielen öffentlichen Einrichtungen für Medikamente, Arzthonorare, Labortests und stationäre Versorgung bezahlen. Hohe Behandlungskosten sind der Hauptgrund, weswegen die Behandlung vermieden wird (EASO, Kapitel Common Analysis: Afghanistan, römisch fünf). 90% der medizinischen Versorgung in Afghanistan werden nicht direkt vom Staat zur Verfügung gestellt, sondern von nationalen und internationalen NGOs, die über ein Vertragssystem beauftragt werden. Über dieses Vertragssystem wird sowohl primäre, als auch sekundäre und tertiäre medizinische Versorgung zur Verfügung gestellt. Allerdings mangelt es an Investitionen in medizinische Infrastruktur. Der Bauzustand vieler Kliniken ist schlecht. Während in den Städten ein ausreichendes Netz von Krankenhäusern und Kliniken besteht, ist es in den ländlichen Gebieten für viele Afghanen schwierig, eine Klinik oder ein Krankenhaus zu erreichen (LIB, Kapitel 22). Innerhalb der afghanischen Bevölkerung leiden viele Menschen an unterschiedlichen psychischen Erkrankungen, rund 50% der Bevölkerung leiden an psychische Symptome wie Depression, Angststörungen oder posttraumatische Belastungsstörung. In der afghanischen Gesellschaft werden Menschen mit körperlichen oder psychischen Behinderungen als schutzbedürftig betrachtet und von der Familie versorgt, von der Gesellschaft werden diese jedoch oftmals stigmatisiert. Zwar sind psychosoziale Beratungsstellen innerhalb der Gemeindegesundheitszentren vorgesehen, jedoch ist die Versorgung der Bevölkerung mit psychiatrischen oder psychosozialen Diensten aufgrund des Mangels an ausgebildeten Psychiatern, Psychologen, psychiatrisch ausgebildeten Krankenschwestern und Sozialarbeitern schwierig. Eine stationäre Unterbringung in Krankenhäusern ist grundsätzlich nur möglich, wenn Patienten durch Familienangehörige oder Bekannte mit Nahrungsmitteln, Kleidung und Hygieneartikeln versorgt werden. So werden Patienten bei stationärer Behandlung in psychiatrischen Krankenhäusern in Afghanistan nur in Begleitung eines Verwandten aufgenommen. Die Begleitung durch ein Familienmitglied ist in allen psychiatrischen Einrichtungen Afghanistans aufgrund der allgemeinen Ressourcenknappheit bei der Pflege der Patienten notwendig. Aus diesem Grund werden Personen ohne einen Angehörigen selbst in Notfällen in psychiatrischen Krankenhäusern nicht stationär aufgenommen. Die Behandlung von psychischen Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - findet, abgesehen von einzelnen Projekten von NGOs, nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt. Die Infrastruktur für die Bedürfnisse mentaler Gesundheit entwickelt sich langsam. In Mazar-e Sharif gibt es ein privates neuropsychiatrisches Krankenhaus (Alemi Hospital) und ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus. In Kabul existiert eine weitere psychiatrische Klinik. Landesweit bieten alle Provinzkrankenhäuser kostenfreie psychologische Beratungen an, die in manchen Fällen sogar online zur Verfügung stehen. Mental erkrankte Menschen können beim Roten Halbmond, in entsprechenden Krankenhäusern und auch von Organisationen behandelt werden (LIB, Kapitel 22). 1.5.
  41. Ethnische Minderheiten In Afghanistan sind ca. 40 - 42% Paschtunen, rund 27 - 30% Tadschiken, ca. 9 - 10% Hazara und 9% Usbeken. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt. Soziale Gruppen werden in Afghanistan nicht ausgeschlossen und kein Gesetz verhindert die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben. Es kommt jedoch im Alltag zu Diskriminierungen und Ausgrenzungen ethnischer Gruppen und Religionen sowie zu Spannungen, Konflikten und Tötungen zwischen unterschiedlichen Gruppen (LIB, Kapitel 17). Die Volksgruppe der Tadschiken ist die zweitgrößte Volksgruppe in Afghanistan, sie macht etwa 27-30% der afghanischen Gesellschaft aus und hat deutlichen politischen Einfluss im Land. In der Hauptstadt Kabul ist sie knapp in der Mehrheit. Tadschiken sind in zahlreichen politischen Organisationen und Parteien vertreten, sie sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 25% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (LIB, Kapitel 17.2). Tadschiken sind allein aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit in Afghanistan weder psychischen noch physischen Bedrohungen ausgesetzt. 1.5.
  42. Religionen Etwa 99% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime, davon 80 - 89,7% Sunniten. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Anhänger anderer Religionen sind frei, ihren Glauben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszuüben (LIB Kapitel 16). 1.5.
  43. Allgemeine Menschenrechtslage Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen Fortschritte gemacht. Inzwischen ist eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen herangewachsen, die sich politisch, kulturell und sozial engagiert und der Zivilgesellschaft eine stärkere Stimme verleiht. Diese Fortschritte erreichen aber nach wie vor nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Richtern sowie Einflussnahme örtlicher Machteliten nur schwer durchzusetzen. Die afghanische Regierung ist nicht in der Lage, die durch die afghanische Verfassung und einschlägige völkerrechtliche Verträge garantierten Menschenrechte vollumfänglich umzusetzen und zu gewährleisten (LIB, Kapitel 11). Menschenrechtsverletzungen an der Zivilbevölkerung finden nach wie vor in allen Teilen des Landes und unabhängig davon statt, wer die betroffenen Gebiete tatsächlich kontrolliert (UNHCR, Kapitel II. C. 1).Menschenrechtsverletzungen an der Zivilbevölkerung finden nach wie vor in allen Teilen des Landes und unabhängig davon statt, wer die betroffenen Gebiete tatsächlich kontrolliert (UNHCR, Kapitel römisch zwei. C. 1). Die Fähigkeit der Regierung, Menschenrechte zu schützen, wird durch die Unsicherheit und zahlreiche Angriffe durch regierungsfeindliche Kräfte untergraben. Insbesondere ländliche und instabile Gebiete leiden unter einem allgemein schwachen förmlichen Justizsystem, das unfähig ist, Zivil- und Strafverfahren effektiv und zuverlässig zu entscheiden (UNHCR, Kapitel II. C. 2).Die Fähigkeit der Regierung, Menschenrechte zu schützen, wird durch die Unsicherheit und zahlreiche Angriffe durch regierungsfeindliche Kräfte untergraben. Insbesondere ländliche und instabile Gebiete leiden unter einem allgemein schwachen förmlichen Justizsystem, das unfähig ist, Zivil- und Strafverfahren effektiv und zuverlässig zu entscheiden (UNHCR, Kapitel römisch zwei. C. 2). 1.5.
  44. Bewegungsfreiheit und Meldewesen Das Gesetz garantiert interne Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr. Afghanen dürfen sich formell im Land frei bewegen und niederlassen (LIB, Kapitel 19). Afghanistan hat kein zentrales Bevölkerungsregister, keine Datenbanken mit Adress- oder Telefonnummerneinträgen und auch keine Melde- oder Registrierungspflicht. Die Gemeinschafts- bzw. Bezirksältesten führen kein Personenstandsregister, die Regierung registriert jedoch Rückkehrer. Durch die hohe soziale Kontrolle ist gerade im ländlichen Raum keine, aber auch in den Städten kaum Anonymität zu erwarten (LIB, Kapitel 19.1). 1.5.
  45. Regierungsfeindliche Gruppierungen In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan (LIB, Kapitel 2). Taliban: Die Mehrheit der Taliban sind immer noch Paschtunen, obwohl es eine wachsende Minderheit an Tadschiken, Usbeken, Belutschen und sogar mehreren hundert Hazara (einschließlich Schiiten) gibt. In einigen nördlichen Gebieten bestehen die Taliban bereits überwiegend aus Nicht-Paschtunen, da sie innerhalb der lokalen Bevölkerung rekrutieren (LIB, Kapitel 2). Die Gesamtstärke der Taliban betrug im Jahr 2017 über 200.000 Personen, darunter ca. 150.000 Kämpfer, davon rund 60.000 Vollzeitkämpfer mobiler Einheiten und der Rest ist Teil der lokalen Milizen. Die Taliban betreiben Trainingslager in Afghanistan (LIB, Kapitel 2). Zwischen 01.12.2018 und 31.05.2019 haben die Talibanaufständischen mehr Angriffe ausgeführt, als in der Vergangenheit üblich, trotzdem war die Gesamtzahl effektiver feindlicher Angriffe stark rückläufig. Diese Angriffe hatten hauptsächlich militärische Außenposten und Kontrollpunkte sowie andere schlecht verteidigte ANDSF-Posten zum Ziel - die Taliban beschränken ihre Angriffe weitgehend auf Regierungsziele und afghanische und internationale Sicherheitskräfte (LIB, Kapitel 2). Rekrutierung durch die Taliban: Menschen schließen sich den Taliban zum einen aus materiellen und wirtschaftlichen Gründen zum anderen aus kulturellen und religiösen Gründen an. Die Rekruten sind durch Armut, fehlende Chancen und die Tatsache, dass die Taliban relativ gute Löhne bieten, motiviert. Es spielt auch die Vorstellung, dass die Behörden und die internationale Gemeinschaft den Islam und die traditionellen Standards nicht respektieren würden, eine zentrale Rolle, wobei sich die Motive überschneiden. Bei Elitetruppen sind beide Parameter stark ausgeprägt. Sympathisanten der Taliban sind Einzelpersonen und Gruppen, vielfach junger Männer, deren Motiv der Wunsch nach Rache, Heldentum gepaart mit religiösen und wirtschaftlichen Gründen sind (Landinfo 2, Kapitel 4.1). Die Billigung der Taliban in der Bevölkerung ist nicht durch religiöse Radikalisierung bedingt, sondern Ausdruck der Unzufriedenheit über Korruption und Misswirtschaft (Landinfo 2, Kapitel 4.1.1). Die Taliban sind aktiver als bisher bemüht Personen mit militärischem Hintergrund sowie mit militärischen Fertigkeiten zu rekrutieren. Die Taliban versuchen daher das Personal der afghanischen Sicherheitskräfte auf ihre Seite zu ziehen. Da ein Schwerpunkt auf militärisches Wissen und Erfahrungen gelegt wird, ist mit einem Anstieg des Durchschnittsalters zu rechnen Landinfo 2, Kapitel 3). Durch das Anwerben von Personen mit militärischem Hintergrund bzw. von Mitgliedern der Sicherheitskräfte erhalten Taliban Waffen, Uniformen und Wissen über die Sicherheitskräfte. Auch Personen die über Knowhow und Qualifikationen verfügen (z.B. Reparatur von Waffen), können von Interesse für die Taliban sein (Landinfo 2, Kapitel 5.1). Die Mehrheit der Taliban sind Paschtunen. Die Rekrutierung aus anderen ethnischen Gruppen ist weniger üblich. Um eine breitere Außenwirkung zu bekommen, möchte die Talibanführung eine stärkere multiethnische Bewegung entwickeln. Die Zahl der mobilisierten Hazara ist unerheblich, nur wenige Kommandanten der Hazara sind mit Taliban verbündet. Es ist für die Taliban wichtig sich auf die Rekruten verlassen zu können (Landinfo 2, Kapitel 3.3). Die Taliban waren mit ihrer Expansion noch nicht genötigt Zwangsmaßnahmen zur Rekrutierung anzuwenden. Zwangsrekrutierung ist noch kein herausragendes Merkmal für den Konflikt. Die Taliban bedienen sich nur sehr vereinzelt der Zwangsrekrutierung, indem sie männliche Dorfbewohner in von ihnen kontrollierten Gebieten, die mit der Sache nicht sympathisieren, zwingen, als Lastenträger zu dienen (Landinfo 2, Kapitel 5.1). Die Taliban betreiben eine Zwangsrekrutierung nicht automatisch. Personen die sich gegen die Rekrutierung wehren, werden keine rechtsverletzenden Sanktionen angedroht. Eine auf Zwang beruhende Mobilisierungspraxis steht auch den im Pashtunwali (Rechts- und Ehrenkodex der Paschtunen) enthaltenen fundamentalen Werten von Familie, Freiheit und Gleichheit entgegen. Es kommt nur in Ausnahmefällen und nur in sehr beschränktem Ausmaß zu unmittelbaren Zwangsrekrutierungen durch die Taliban. Die Taliban haben ausreichend Zugriff zu freiwilligen Rekruten. Zudem ist es schwierig einen Afghanen zu zwingen, gegen seinen Willen gegen jemanden oder etwas zu kämpfen (Landinfo 2, Kapitel 5.1). Im Kontext Afghanistans verläuft die Grenze zwischen Jungen und Mann fließend. Ausschlaggebend für diese Beurteilung sind Faktoren wie Pubertät, Bartwuchs, Mut, Unabhängigkeit, Stärke und die Fähigkeit die erweiterte Familie zu repräsentieren. Der Familienälteste ist das Oberhaupt, absolute Loyalität gegenüber getroffenen Entscheidungen wird vorausgesetzt. Kinder unterstehen der Obrigkeit der erweiterten Familie. Es stünde im Widerspruch mit der afghanischen Kultur, würde man Kinder gegen den Wunsch der Familie und ohne entsprechende Entscheidung des Familienverbandes aus dem Familienverband "herauslösen" (Landinfo 2, Kapitel 6). Einschüchterungskampagnen: Die Taliban haben eine Vielzahl von Personen ins Visier genommen, die sich ihrer Meinung nach "fehlverhalten", unter anderem Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte jeden Ranges, oder Regierungsbeamte und Mitarbeiter westlicher und anderer "feindlicher" Regierungen, Kollaborateure oder Auftragnehmer der afghanischen Regierung oder des ausländischen Militärs, oder Dolmetscher, die für feindliche Länder arbeiten. Die Taliban bieten diesen Personen grundsätzlich die Möglichkeit an, Reue und den Willen zur Wiedergutmachung zu zeigen. Die Chance zu bereuen, ist ein wesentlicher Aspekt der Einschüchterungstaktik der Taliban und dahinter steht hauptsächlich der folgende Gedanke: das Funktionieren der Kabuler Regierung ohne übermäßiges Blutvergießen zu unterminieren und Personen durch Kooperationen an die Taliban zu binden. Diese Personen können einer "Verurteilung" durch die Taliban entgehen, indem sie ihre vermeintlich "feindseligen" Tätigkeiten nach einer Verwarnung einstellen. (Landinfo 1, Kapitel 4) Im Grunde genommen steht jeder auf der schwarzen Liste, der (aus Sicht der Taliban) ein 'Übeltäter' ist und dessen Identität und Anschrift die Taliban ausfindig machen können. Diese Details sind wesentlich, denn nach den Regeln der Taliban, muss ein Kollaborateur gewarnt werden und Gelegenheit erhalten, auf den richtigen Weg zurückzukehren, bevor er auf die schwarze Liste gesetzt wird. Damit die Einschüchterungstaktiken der Taliban funktionieren, hängen sie also davon ab, dass ihre Informanten Angaben zu den potenziellen Zielpersonen liefern. Die Taliban behaupten jedoch, dass sie, dank ihrer Spione bei der Grenzpolizei am Flughafen Kabul und auch an vielen anderen Stellen, überwachen können, wer in das Land einreist. Sie geben an, dass sie regelmäßig Berichte darüber erhalten, wer neu ins Land einreist. Als das System der Taliban Gestalt annahm und ihre Verhaltenskodizes ausgefeilter wurden, wurden auch Regeln eingeführt, die vorschreiben, dass die Taliban Kollaborateure mindestens zweimal warnen müssen, bevor sie gegen sie vorgehen. Dieses Verfahren gilt wohl seit 2009/
  46. Von der Regel ausgenommen sind lediglich "große Kriminelle/Verbrecher", wie führende Persönlichkeiten in der Regierung. Daher gilt folgendes Verfahren für das Vorgehen gegen einen bestimmten Kollaborateur:Als das System der Taliban Gestalt annahm und ihre Verhaltenskodizes ausgefeilter wurden, wurden auch Regeln eingeführt, die vorschreiben, dass die Taliban Kollaborateure mindestens zweimal warnen müssen, bevor sie gegen sie vorgehen. Dieses Verfahren gilt wohl seit 2009 aus 2010,. Von der Regel ausgenommen sind lediglich "große Kriminelle/Verbrecher", wie führende Persönlichkeiten in der Regierung. Daher gilt folgendes Verfahren für das Vorgehen gegen einen bestimmten Kollaborateur:
  47. Person identifizieren;
  48. Kontaktdaten herausfinden (Adresse oder Telefonnummer);
  49. Person mindestens zweimal warnen;
  50. verhören und vor Taliban-Gerichte stellen;
  51. Person auf die schwarze Liste setzen, wenn sie sich weigert, den Anordnungen der Taliban Folge zu leisten;
  52. Günstige Gelegenheit abwarten, um zuzuschlagen. (Landinfo 1) 1.5.
  53. Provinzen und Städte Provinz Herat: Herat liegt im Westen Afghanistans. Die wichtigsten ethnischen Gruppen in der Provinz sind Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Turkmenen, Usbeken und Aimaqs, wobei Paschtunen in elf Grenzdistrikten die Mehrheit stellen. Die Provinz hat 2.095.117 Einwohner. Die Provinz ist über einen Flughafen in der Nähe von Herat-Stadt zu erreichen (LIB, Kapitel 3.13). Herat gehört zu den relativ ruhigen Provinzen im Westen Afghanistans, jedoch sind Taliban-Kämpfer in einigen abgelegenen Distrikten aktiv und versuchen oft terroristische Aktivitäten durchzuführen. Je mehr man sich von Herat-Stadt (die als "sehr sicher" gilt) und den angrenzenden Distrikten Richtung Norden, Westen und Süden entfernt, desto größer wird der Einfluss der Taliban. Der Distrikt mit den meisten sicherheitsrelevanten Vorfällen ist der an Farah angrenzende Distrikt Shindand, in dem die Taliban zahlreiche Gebiete kontrollieren. In der Provinz Herat kommt es regelmäßig zu militärischen Operationen. Unter anderem kam es dabei auch zu Luftangriffen durch die afghanischen Sicherheitskräfte. Im Jahr 2018 gab es 259 zivile Opfer (95 Tote und 164 Verletzte) in Herat. Dies entspricht einem Rückgang von 48% gegenüber
  54. Die Hauptursache für die Opfer waren improvisierten Sprengkörper (improvised explosive devices, IEDs; ohne Selbstmordanschläge), gefolgt von Kämpfen am Boden und gezielten Tötungen (LIB, Kapitel 3.13). In der Provinz Herat - mit Ausnahme in der Stadt Herat - kommt es zu willkürlicher Gewalt, jedoch nicht auf hohem Niveau. Dementsprechend ist ein höheres Maß an Einzelelementen erforderlich ist, um wesentliche Gründe für die Annahme aufzuzeigen, dass ein in dieses Gebiet zurückgekehrter Zivilist einem realen ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, Schaden im Sinne von Artikel 15(c) der Qualifizierungsrichtlinie zu nehmen (EASO, Kapitel Guidance note: Afghanistan, III.3).In der Provinz Herat - mit Ausnahme in der Stadt Herat - kommt es zu willkürlicher Gewalt, jedoch nicht auf hohem Niveau. Dementsprechend ist ein höheres Maß an Einzelelementen erforderlich ist, um wesentliche Gründe für die Annahme aufzuzeigen, dass ein in dieses Gebiet zurückgekehrter Zivilist einem realen ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, Schaden im Sinne von Artikel 15(c) der Qualifizierungsrichtlinie zu nehmen (EASO, Kapitel Guidance note: Afghanistan, römisch drei.3). In den Distrikten rund um die Stadt Herat gibt es kaum sicherheitsrelevante Vorfälle. Je mehr man sich von Herat-Stadt (die als "sehr sicher" gilt) und den angrenzenden Distrikten Richtung Norden, Westen und Süden entfernt, desto größer wird der Einfluss der Taliban. Die meisten sicherheitsrelevanten Vorfälle ereignen sich im Distrikt Shindand (LIB 04.06.2019, S. 146; LIB 13.11.2019, Kapitel 3.13). Stadt Herat: Herat-Stadt ist die Provinzhauptstadt der Provinz Herat. Umfangreiche Migrationsströme haben die ethnische Zusammensetzung der Stadt verändert, der Anteil an schiitischen Hazara ist seit 2001 durch Iran-Rückkehrer und Binnenvertriebene besonders gestiegen. Sie hat 556.205 Einwohner (LIB, Kapitel 3.13). Herat ist durch die Ring-Road sowie durch einen Flughafen mit nationalen und internationalen Anbindungen sicher und legal erreichbar (LIB, Kapitel 3.13). Der Flughafen Herat (HEA) liegt 13 km südlich der Stadt im Distrikt Gozara. Die Straße, welche die Stadt mit dem Flughafen verbindet wird laufend von Sicherheitskräften kontrolliert. Unabhängig davon gab es in den letzten Jahren Berichte von Aktivitäten von kriminellen Netzwerken, welche oft auch mit Aufständischen in Verbindung stehen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Herat ist durch die Ring-Road sowie durch einen Flughafen mit nationalen und internationalen Anbindungen sicher und legal erreichbar (LIB, Kapitel 3.13). Der Flughafen Herat (HEA) liegt 13 km südlich der Stadt im Distrikt Gozara. Die Straße, welche die Stadt mit dem Flughafen verbindet wird laufend von Sicherheitskräften kontrolliert. Unabhängig davon gab es in den letzten Jahren Berichte von Aktivitäten von kriminellen Netzwerken, welche oft auch mit Aufständischen in Verbindung stehen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Herat gehört zu den relativ ruhigen Provinzen im Westen Afghanistans, jedoch sind Taliban-Kämpfer in einigen abgelegenen Distrikten aktiv und versuchen oft terroristische Aktivitäten auszuüben. Je mehr man sich von Herat-Stadt (die als "sehr sicher" gilt) und den angrenzenden Distrikten Richtung Norden, Westen und Süden entfernt, desto größer wird der Einfluss der Taliban. Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in der Stadt Herat so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, III).Herat gehört zu den relativ ruhigen Provinzen im Westen Afghanistans, jedoch sind Taliban-Kämpfer in einigen abgelegenen Distrikten aktiv und versuchen oft terroristische Aktivitäten auszuüben. Je mehr man sich von Herat-Stadt (die als "sehr sicher" gilt) und den angrenzenden Distrikten Richtung Norden, Westen und Süden entfernt, desto größer wird der Einfluss der Taliban. Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in der Stadt Herat so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch drei). Im Vergleich mit anderen Teilen des Landes weist Herat wirtschaftlich und sicherheitstechnisch relativ gute Bedingungen auf. Es gibt Arbeitsmöglichkeiten im Handel, darunter den Import und Export von Waren mit dem benachbarten Iran, wie auch im Bergbau und Produktion. Die Industrie der kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMUs) ist insbesondere im Handwerksbereich und in der Seiden- und Teppichproduktion gut entwickelt und beschäftigt Tagelöhner sowie kleine Unternehmer (LIB, Kapitel 21). Die Unterkunftssituation stellt sich in Herat, wie in den anderen Städten Afghanistans auch, für Rückkehrer und Binnenflüchtlinge als schwierig dar. Viele Menschen der städtischen Population lebt in Slums oder nichtadäquaten Unterkünften. In Herat besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum, wie beispielsweise in Teehäusern, zu mieten (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Die Unterkunftssituation stellt sich in Herat, wie in den anderen Städten Afghanistans auch, für Rückkehrer und Binnenflüchtlinge als schwierig dar. Viele Menschen der städtischen Population lebt in Slums oder nichtadäquaten Unterkünften. In Herat besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum, wie beispielsweise in Teehäusern, zu mieten (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Die meisten Menschen in Herat haben Zugang zu Elektrizität (80 %), zu erschlossener Wasserversorgung (70%) und zu Abwasseranlagen (30%). 92,1 % der Haushalte haben Zugang zu besseren Sanitäreinrichtungen und 81,22 % zu besseren Wasserversorgungsanlagen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Die meisten Menschen in Herat haben Zugang zu Elektrizität (80 %), zu erschlossener Wasserversorgung (70%) und zu Abwasseranlagen (30%). 92,1 % der Haushalte haben Zugang zu besseren Sanitäreinrichtungen und 81,22 % zu besseren Wasserversorgungsanlagen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Herat ist im Zeitraum Oktober 2019 bis Januar 2020 als IPC Stufe 2 klassifiziert (IPC - Integrated Phase Classification). In Phase 2, auch "stressed" genannt, weisen Haushalte nur einen gerade noch angemessenen Lebensmittelverbrauch auf und sind nicht in der Lage, sich wesentlich, nicht nahrungsbezogenen Güter zu leisten, ohne dabei irreversible Bewältigungsstrategien anzuwenden (ECOI, Kapitel 3.1.). Mazar-e Sharif: Mazar-e Sharif ist die Provinzhauptstadt von Balkh, einer ethnisch vielfältigen Provinz, welche von Paschtunen, Usbeken, Hazara, Tadschiken, Turkmenen, Aimaq, Belutschen, Arabern und sunnitischen Hazara (Kawshi) bewohnt wird. Sie hat 469.247 Einwohner und steht unter Kontrolle der afghanischen Regierung (LIB, Kapitel 3.5). Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in der Stadt Mazar-e Sharif so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht, von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, III).Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in der Stadt Mazar-e Sharif so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht, von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch drei). Mazar-e Sharif ist über die Autobahn sowie über einen Flughafen (mit nationalen und internationalen Anbindungen) legal zu erreichen (LIB, Kapitel 21). Der Flughafen von Mazar-e Sharif (MRZ) liegt 9 km östlich der Stadt im Bezirk Marmul. Die Befahrung der Straßen von diesem Flughafen bis zur Stadt Mazar-e Sharif ist zur Tageszeit im Allgemeinen sicher (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Mazar-e Sharif ist über die Autobahn sowie über einen Flughafen (mit nationalen und internationalen Anbindungen) legal zu erreichen (LIB, Kapitel 21). Der Flughafen von Mazar-e Sharif (MRZ) liegt 9 km östlich der Stadt im Bezirk Marmul. Die Befahrung der Straßen von diesem Flughafen bis zur Stadt Mazar-e Sharif ist zur Tageszeit im Allgemeinen sicher (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Mazar-e Sharif ist ein Import-/Exportdrehkreuz, ein regionales Handelszentrum sowie ein Industriezentrum mit großen Fertigungsbetrieben und einer Vielzahl von kleinen und mittleren Unternehmen (LIB, Kapitel 21). Mazar-e Sharif gilt im Vergleich zu Herat oder Kabul als wirtschaftlich relativ stabiler. Die größte Gruppe von Arbeitern in der Stadt Mazar-e Sharif sind im Dienstleistungsbereich und als Verkäufer tätig (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Mazar-e Sharif ist ein Import-/Exportdrehkreuz, ein regionales Handelszentrum sowie ein Industriezentrum mit großen Fertigungsbetrieben und einer Vielzahl von kleinen und mittleren Unternehmen (LIB, Kapitel 21). Mazar-e Sharif gilt im Vergleich zu Herat oder Kabul als wirtschaftlich relativ stabiler. Die größte Gruppe von Arbeitern in der Stadt Mazar-e Sharif sind im Dienstleistungsbereich und als Verkäufer tätig (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Die Unterkunftssituation stellt sich in Mazar-e Sharif, wie in den anderen Städten Afghanistans auch, für Rückkehrer und Binnenflüchtlinge als schwierig dar. Viele Menschen der städtischen Population lebt in Slums oder nichtadäquaten Unterkünften. In Mazar-e Sharif besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum, wie beispielsweise in Teehäusern, zu mieten. (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Die Unterkunftssituation stellt sich in Mazar-e Sharif, wie in den anderen Städten Afghanistans auch, für Rückkehrer und Binnenflüchtlinge als schwierig dar. Viele Menschen der städtischen Population lebt in Slums oder nichtadäquaten Unterkünften. In Mazar-e Sharif besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum, wie beispielsweise in Teehäusern, zu mieten. (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Die meisten Menschen in Mazar-e Sharif haben Zugang zu erschlossener Wasserversorgung (76%), welche in der Regel in Rohrleitungen oder aus Brunnen erfolgt. 92% der Haushalte haben Zugang zu besseren Sanitäreinrichtungen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Die meisten Menschen in Mazar-e Sharif haben Zugang zu erschlossener Wasserversorgung (76%), welche in der Regel in Rohrleitungen oder aus Brunnen erfolgt. 92% der Haushalte haben Zugang zu besseren Sanitäreinrichtungen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Während Mazar-e Sharif im Zeitraum Juni 2019 bis September 2019 noch als IPC Stufe 1 "minimal" (IPC - Integrated Phase Classification) klassifiziert wurde, ist Mazar-e Sharif im Zeitraum Oktober 2019 bis Januar 2020 in Phase 2 "stressed" eingestuft. In Phase 1 sind die Haushalte in der Lage, den Bedarf an lebensnotwenigen Nahrungsmitteln und Nicht-Nahrungsmitteln zu decken, ohne atypische und unhaltbare Strategien für den Zugang zu Nahrung und Einkommen zu verfolgen. In Phase 2 weisen Haushalte nur einen gerade noch angemessenen Lebensmittelverbrauch auf und sind nicht in der Lage, sich wesentliche, nicht nahrungsbezogene Güter zu leisten, ohne dabei irreversible Bewältigungsstrategien anzuwenden (ECOI, Kapitel 3.1). In der Stadt Mazar-e Sharif gibt es 10 - 15 - teils öffentliche, teils private - Krankenhäuser. In Mazar-e Sharif existieren mehr private als öffentliche Krankenhäuser. Private Krankenhäuser sind sehr teuer, jede Nacht ist kostenpflichtig. Zusätzlich existieren etwa 30-50 medizinische Gesundheitskliniken die zu 80% öffentlich finanziert sind (LIB, Kapitel 22). 1.5.
  55. Situation für Rückkehrer: In den ersten vier Monaten des Jahres 2019 kehrten insgesamt 63.449 Menschen nach Afghanistan zurück. Im Jahr 2018 kamen 775.000 aus dem Iran und 46.000 aus Pakistan zurück (LIB, Kapitel 23). Soziale, ethnische und familiäre Netzwerke sind für einen Rückkehrer unentbehrlich. Der Großteil der nach Afghanistan zurückkehrenden Personen verfügt über ein familiäres Netzwerk, auf das in der Regel zurückgegriffen wird. Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage, den ohnehin großen Familienverbänden und individuellen Faktoren ist diese Unterstützung jedoch meistens nur temporär und nicht immer gesichert. Neben der Familie als zentrale Stütze der afghanischen Gesellschaft, kommen noch weitere wichtige Netzwerke zum Tragen, wie z.B. der Stamm, der Clan und die lokale Gemeinschaft. Diese basieren auf Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Religion oder anderen beruflichen Netzwerken sowie politische Netzwerke usw. Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. Ein Mangel an Netzwerken stellt eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer dar. Die Rolle sozialer Netzwerke - der Familie, der Freunde und der Bekannten - ist für junge Rückkehrer besonders ausschlaggebend, um sich an das Leben in Afghanistan anzupassen. Sollten diese Netzwerke im Einzelfall schwach ausgeprägt sein, kann die Unterstützung verschiedener Organisationen und Institutionen in Afghanistan in Anspruch genommen werden (LIB, Kapitel 23). Rückkehrer aus dem Iran und aus Pakistan, die oft über Jahrzehnte in den Nachbarländern gelebt haben und zum Teil dort geboren wurden, sind in der Regel als solche erkennbar. Offensichtlich sind sprachliche Barrieren, von denen vor allem Rückkehrer aus dem Iran betroffen sind, weil sie Farsi (die iranische Landessprache) oder Dari (die afghanische Landessprache) mit iranischem Akzent sprechen. Es gibt jedoch nicht viele Fälle von Diskriminierung afghanischer Rückkehrer aus dem Iran und Pakistan aufgrund ihres Status als Rückkehrer. Fast ein Viertel der afghanischen Bevölkerung besteht aus Rückkehrern. Diskriminierung beruht in Afghanistan großteils auf ethnischen und religiösen Faktoren sowie auf dem Konflikt (LIB, Kapitel 23). Rückkehrer aus Europa oder dem westlichen Ausland werden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen. Es sind jedoch keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthalts in Europa Opfer von Gewalttaten wurden. Wenn ein Rückkehrer mit im Ausland erlangten Fähigkeiten und Kenntnissen zurückkommt, stehen ihm mehr Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung als den übrigen Afghanen, was bei der hohen Arbeitslosigkeit zu Spannungen innerhalb der Gemeinschaft führen kann (LIB, Kapitel 23). Der Mangel an Arbeitsplätzen stellt für den Großteil der Rückkehrer die größte Schwierigkeit dar. Der Zugang zum Arbeitsmarkt hängt maßgeblich von lokalen Netzwerken ab. Die afghanische Regierung kooperiert mit UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen, um IDPs, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen und anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. Für Afghanen, die im Iran geboren oder aufgewachsen sind und keine Familie in Afghanistan haben, ist die Situation problematisch (LIB, Kapitel 23). Viele Rückkehrer leben in informellen Siedlungen, selbstgebauten Unterkünften oder gemieteten Wohnungen. Die meisten Rückkehrer im Osten des Landes leben in überbelegten Unterkünften und sind von fehlenden Möglichkeiten zum Bestreiten des Lebensunterhaltes betroffen (LIB, Kapitel 23). Personen, die freiwillig oder zwangsweise nach Afghanistan zurückgekehrt sind, können verschiedene Unterstützungsformen in Anspruch nehmen. Rückkehrer erhalten Unterstützung von der afghanischen Regierung, den Ländern, aus denen sie zurückkehren, und internationalen Organisationen (z.B. IOM) sowie lokalen Nichtregierungsorganisationen (NGOs). Für Rückkehrer leisten UNHCR und IOM in der ersten Zeit Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung ist die Transition von humanitärer Hilfe hin zu Entwicklungszusammenarbeit nicht immer lückenlos. Es gibt keine dezidiert staatlichen Unterbringungen für Rückkehrer. Der Großteil der (freiwilligen bzw. zwangsweisen) Rückkehrer aus Europa kehrt direkt zu ihren Familien oder in ihre Gemeinschaften zurück. Es befinden sich viele Rückkehrer in Gebieten, die für Hilfsorganisationen aufgrund der Sicherheitslage nicht erreichbar sind (LIB, Kapitel 23). Die "Reception Assistance" umfasst sofortige Unterstützung oder Hilfe bei der Ankunft am Flughafen: IOM trifft die freiwilligen Rückkehrer vor der Einwanderungslinie bzw. im internationalen Bereich des Flughafens, begleitet sie zum Einwanderungsschalter und unterstützt bei den Formalitäten, der Gepäckabholung, der Zollabfertigung, usw. Darüber hinaus arrangiert IOM den Weitertransport zum Endziel der Rückkehrer innerhalb des Herkunftslandes und bietet auch grundlegende medizinische Unterstützung am Flughafen an. 1.279 Rückkehrer erhielten Unterstützung bei der Weiterreise in ihre Heimatprovinz. Für die Provinzen, die über einen Flughafen und Flugverbindungen verfügen, werden Flüge zur Verfügung gestellt. Der Rückkehrer erhält ein Flugticket und Unterstützung bezüglich des Flughafen-Transfers. Der Transport nach Herat findet in der Regel auf dem Luftweg statt (LIB, Kapitel 23). Familien in Afghanistan halten in der Regel Kontakt zu ihrem nach Europa ausgewanderten Familienmitglied und wissen genau Bescheid, wo sich dieses aufhält und wie es ihm in Europa ergeht. Dieser Faktor wird in Asylinterviews meist heruntergespielt und viele Migranten, vor allem Minderjährige, sind instruiert zu behaupten, sie hätten keine lebenden Verwandten mehr oder jeglichen Kontakt zu diesen verloren (LIB, Kapitel 23). 1.5.
  56. Blutfehde Gemäß althergebrachter Verhaltens- und Ehrvorstellungen töten bei einer Blutfehde die Mitglieder einer Familie als Vergeltungsakte die Mitglieder einer anderen Familie. In Afghanistan sind Blutfehden in erster Linie eine Tradition der Paschtunen und im paschtunischen Gewohnheitsrechtssystem Paschtunwali verwurzelt, kommen jedoch Berichten zufolge auch unter anderen ethnischen Gruppen vor. Blutfehden können durch Morde ausgelöst werden, aber auch durch andere Taten wie die Zufügung dauerhafter, ernsthafter Verletzungen, Entführung oder Vergewaltigung verheirateter Frauen oder ungelöster Streitigkeiten um Land, Zugang zu Wasser oder Eigentum. Blutfehden können zu langanhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Paschtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Berichten zufolge Racheakte nicht an Frauen und Kindern verübt, doch soll der Brauch baad, eine stammesübliche Form der Streitbeilegung, in der die Familie des Täters der Familie, der Unrecht geschah, ein Mädchen zur Heirat anbietet, vor allem im ländlichen Raum praktiziert werden, um eine Blutfehde beizulegen. Wenn die Familie, der Unrecht geschah, nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann, wie aus Berichten hervorgeht, die Blutfehde erliegen, bis die Familie des Opfers sich für fähig hält, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters im Rahmen des formalen Rechtssystems schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus. Sofern die Blutfehde nicht durch eine Einigung mit Hilfe traditioneller Streitbeilegungsmechanismen beendet wurde, kann Berichten zufolge davon ausgegangen werden, dass die Familie des Opfers auch dann noch Rache gegen den Täter verüben wird, wenn dieser seine offizielle Strafe bereits verbüßt hat. (UNHCR, Kapitel III. A. 14)Gemäß althergebrachter Verhaltens- und Ehrvorstellungen töten bei einer Blutfehde die Mitglieder einer Familie als Vergeltungsakte die Mitglieder einer anderen Familie. In Afghanistan sind Blutfehden in erster Linie eine Tradition der Paschtunen und im paschtunischen Gewohnheitsrechtssystem Paschtunwali verwurzelt, kommen jedoch Berichten zufolge auch unter anderen ethnischen Gruppen vor. Blutfehden können durch Morde ausgelöst werden, aber auch durch andere Taten wie die Zufügung dauerhafter, ernsthafter Verletzungen, Entführung oder Vergewaltigung verheirateter Frauen oder ungelöster Streitigkeiten um Land, Zugang zu Wasser oder Eigentum. Blutfehden können zu langanhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Paschtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Berichten zufolge Racheakte nicht an Frauen und Kindern verübt, doch soll der Brauch baad, eine stammesübliche Form der Streitbeilegung, in der die Familie des Täters der Familie, der Unrecht geschah, ein Mädchen zur Heirat anbietet, vor allem im ländlichen Raum praktiziert werden, um eine Blutfehde beizulegen. Wenn die Familie, der Unrecht geschah, nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann, wie aus Berichten hervorgeht, die Blutfehde erliegen, bis die Familie des Opfers sich für fähig hält, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters im Rahmen des formalen Rechtssystems schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus. Sofern die Blutfehde nicht durch eine Einigung mit Hilfe traditioneller Streitbeilegungsmechanismen beendet wurde, kann Berichten zufolge davon ausgegangen werden, dass die Familie des Opfers auch dann noch Rache gegen den Täter verüben wird, wenn dieser seine offizielle Strafe bereits verbüßt hat. (UNHCR, Kapitel römisch drei. A. 14) 1.5.
  57. Frauen: Die konkrete Situation von Frauen in Afghanistan ist erheblich von Faktoren wie Herkunft, Familie, Bildungsstand, finanzieller Situation und Religiosität abhängig. Obwohl sich die Lage afghanischer Frauen in den letzten Jahren erheblich verbessert hat, kämpfen viele weiterhin mit Diskriminierung auf einer Vielzahl von Ebenen, wie rechtlich beruflich, politisch und sozial. Gewalt gegen Frauen bleibt weiterhin ein ernsthaftes Problem. Frauen im Berufsleben und in der Öffentlichkeit müssen oft gegen Belästigung und Schikane kämpfen und sehen sich oft Drohungen ausgesetzt (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation betreffend Frauen in urbanen Zentren vom 18.09.2017). Frauen können sich innerhalb von Herat-Stadt grundsätzlich frei und ohne Begleitung bewegen. Die Bewegungsfreiheit der Frauen erstreckt sich innerhalb der Stadt auf alle soziale Schichten. Die Einstellung der Familie spielt diesbezüglich eine bedeutende Rolle. In Herat- Stadt gibt es sowohl Cafes, welche für Frauen gedacht sind, als auch gemischte Gasthäuser und Einkaufszentren, die hauptsächlich von Frauen und Männern aus den gebildeteren, aufgeschlosseneren Schichten besucht werden. Diese befinden sich in den zentral gelegenen Teilen von Herat-Stadt, sind bewacht und in der Regel nicht Ziel von Anschlägen. Frauen können in Herat-Stadt auch an sportlichen Aktivitäten teilnehmen. Frauen in urbanen Zentren wie Kabul, Herat und Mazar-e Sharif sind in einer Vielzahl von beruflichen Feldern aktiv. Frauen arbeiten sowohl im öffentlichen Dienst, als auch in der Privatwirtschaft. Sie arbeiten im Gesundheitsbereich, in der Bildung, den Medien, als Polizistinnen und Beamtinnen, usw. Sie sind jedoch mannigfaltigen Schwierigkeiten im Berufsleben ausgesetzt, die von Diskriminierung in der Einstellung und im Gehalt, über Schikane und Drohungen bis zur sexuellen Belästigung reichen. Frauen der Mittel- und Unterschicht kämpfen mit erschwertem Zugang zum Arbeitsmarkt und Lohnungleichheit. Dazu müssen Frauen unverhältnismäßig oft unbezahlte Arbeit leisten. In urbanen Zentren werden zudem vermehrt Freizeitangebote speziell für Frauen angeboten. Frauenkleidung umfasst in Afghanistan ein breit gefächertes Spektrum, von moderner westlicher Kleidung, über farbenreiche volkstümliche Trachten, bis hin zur Burka und Vollverschleierung - diese unterscheiden sich je nach Bevölkerungsgruppe. Während Frauen in urbanen Zentren wie Kabul, Mazar-e Sharif und Herat häufig den sogenannten "Manteau shalwar" tragen, d.h. Hosen und Mantel mit verschiedenen Arten der Kopfbedeckung, bleiben konservativere Arten der Verschleierung, wie der Chador und die Burka (in Afghanistan Chadri genannt) weiterhin, auch in urbanen Gebieten, vertreten (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation betreffend Frauen in urbanen Zentren vom 18.09.2017). Traditionen, Rollenbilder, die Sicherheitslage, ländliche Umgebungen und die Armut bzw. beschränkte finanzielle Ressourcen sind Faktoren dafür, dass Mädchen seltener die Schule besuchen als Buben. In der Stadt Herat war im November 2018 die Schulbesuchsrate bei Mädchen jedoch höher als bei Buben. Die Anzahl weiblicher Studierender hat sich seit 2015 erhöht. Es gibt Bildungsprogramme für Mädchen und junge Frauen, die sich auch mit sicheren Transportmöglichkeiten für diese befassen. Es gibt auch Stipendien für Frauen. Die Einstellung gegenüber der Berufstätigkeit von Frauen hat sich in Afghanistan in den letzten Jahren geändert. Der Anteil der Erwerbsbeteiligung bei Frauen hat sich auf 27% erhöht. Bemühungen der afghanischen Regierung, Schlüsselpositionen mit Frauen zu besetzen und damit deren Präsenz zu erhöhen, halten weiter an Die städtische Bevölkerung hat kaum ein Problem mit der Berufstätigkeit ihrer Ehefrauen oder Töchter. In den meisten ländlichen Gemeinschaften sind konservative Einstellungen nach wie vor präsent, weshalb viele Frauen im ländlichen Afghanistan, aus Furcht vor sozialer Ächtung, keiner Arbeit außerhalb des Hauses nachgehen. Sexualisierte und geschlechtsspezifische Gewalt ist weit verbreitet. Der Großteil der gemeldeten Fälle von Gewalt an Frauen stammt aus häuslicher Gewalt. Viele Gewaltfälle gelangen nicht vor Gericht, sondern werden durch Mediation oder Verweis auf traditionelle Streitbeilegungsformen (Shura/Schura und Jirgas) verhandelt. Traditionelle Streitbeilegung führt oft dazu, dass Frauen ihre Rechte, sowohl im Strafrecht als auch im zivilrechtlichen Bereich wie z. B. im Erbrecht, nicht gesetzeskonform zugesprochen werden. Zu geschlechtsspezifischer und sexueller Gewalt zählen außerdem noch die Praxis der badal-Hochzeiten (Frauen und Mädchen, die im Rahmen von Heiratsabmachungen zwischen Familien getauscht werden) bzw. des ba'ad (Mädchen, die zur Konfliktlösung abgegeben werden). Für Frauen ist ein alleinstehendes Leben außerhalb des Familienverbandes kaum möglich und wird gemeinhin als unvorstellbar oder gänzlich unbekannt beschrieben. Es existieren gewisse Sicherheitsbedenken, wenn Frauen alleine reisen, doch hat sich die Situation wesentlich verbessert. So kann eine alleinstehende Frau selbst in unsichere Gegenden reisen, solange sie sich dabei an die örtlichen Gegebenheiten hält, also lokale Kleidungsvorschriften einhält (z. B. Tragen einer Burqa) und sie die lokale Sprache kennt. In den Städten wie Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif können sich Frauen auch ohne männlichen Begleiter in der Öffentlichkeit bewegen. Trotz eines Gesetzes, das das minimale Heiratsalter auf 18 Jahre für Männer und 16 Jahre bei Mädchen (bzw. 15 Jahren bei Einverständnis der Eltern oder eines Richters) festlegt, ist die Praxis von erzwungenen Heiraten und Kinderehen in Afghanistan verbreitet. Armut, Analphabetismus, Genderdiskriminierung und fehlender Zugang zu Gesundheit und Bildung sind die wichtigsten treibenden Faktoren für Kinderheirat. Für eine Kinderehe bedarf es der Zustimmung der Eltern (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation betreffend Kinderehen, Zwangsehen vom 03.05.2019; LIB, Kapitel 18.1).
  58. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt, durch Einsichtnahme in die Länderberichte, die UNHCR-Richtlinien, die EASO Country Guidance, durch Einsichtnahme in die vorgelegten Unterlagen sowie durch Einvernahme der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung 2.
  59. Zu den Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer: 2.1.
  60. Die einzelnen Feststellungen beruhen auf den jeweils in der Klammer angeführten Beweismitteln. Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführer ergeben sich aus ihren Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor dem Bundesamt, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum der Beschwerdeführer gelten ausschließlich zur Identifizierung der Personen der Beschwerdeführer im Asylverfahren. Das tatsächliche Alter des Fünftbeschwerdeführers konnte aufgrund des persönlichen Eindrucks des Fünftbeschwerdeführers in den mündlichen Verhandlungen, der nicht mit dem vom Fünftbeschwerdeführer angegebenen Alter im Einklang zu bringen ist, nicht festgestellt werden. Aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten zur Altersfeststellung vom 23.09.2019 ergibt sich, dass der Fünftbeschwerdeführer spätestens am XXXX geboren wurde. Aus dem Gutachten ergibt sich das wahrscheinliche Alter des Fünftbeschwerdeführers zum Antragszeitpunkt mit XXXX Jahren, sodass der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt am 17.09.2019 wahrscheinlich bereits XXXX Jahre alt war, was auch dem persönlichen Eindruck des Gerichts entspricht. Das Gericht geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer versucht sein Alter zu verschleiern. Der Drittbeschwerdeführer gab zudem an, dass der Viertbeschwerdeführer zwei Jahre älter sei als der Fünftbeschwerdeführer. Es ist daher davon auszugehen, dass somit auch das Alter des Viertbeschwerdeführers und wohl auch des Drittbeschwerdeführers nicht richtig ist (VP 2, S. 28). Alle Beschwerdeführer sind derzeit jedoch bereits volljährig.Das tatsächliche Alter des Fünftbeschwerdeführers konnte aufgrund des persönlichen Eindrucks des Fünftbeschwerdeführers in den mündlichen Verhandlungen, der nicht mit dem vom Fünftbeschwerdeführer angegebenen Alter im Einklang zu bringen ist, nicht festgestellt werden. Aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten zur Altersfeststellung vom 23.09.2019 ergibt sich, dass der Fünftbeschwerdeführer spätestens am römisch 40 geboren wurde. Aus dem Gutachten ergibt sich das wahrscheinliche Alter des Fünftbeschwerdeführers zum Antragszeitpunkt mit römisch 40 Jahren, sodass der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt am 17.09.2019 wahrscheinlich bereits römisch 40 Jahre alt war, was auch dem persönlichen Eindruck des Gerichts entspricht. Das Gericht geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer versucht sein Alter zu verschleiern. Der Drittbeschwerdeführer gab zudem an, dass der Viertbeschwerdeführer zwei Jahre älter sei als der Fünftbeschwerdeführer. Es ist daher davon auszugehen, dass somit auch das Alter des Viertbeschwerdeführers und wohl auch des Drittbeschwerdeführers nicht richtig ist (VP 2, S. 28). Alle Beschwerdeführer sind derzeit jedoch bereits volljährig. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer, ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, ihrer Muttersprache sowie ihrem Lebenslauf (ihr Aufwachsen und ihre familiäre und wirtschaftliche Situation in Afghanistan sowie die jeweilige Bildung und berufliche Tätigkeit der Beschwerdeführer) gründen sich auf den diesbezüglich schlüssigen Aussagen der Beschwerdeführer. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren im Wesentlichen gleich gebliebenen Aussagen der Beschwerdeführer zu zweifeln. 2.1.
  61. Dass die Beschwerdeführer gemeinsam in einem Eigentumshaus gelebt haben, ergibt sich aus ihren diesbezüglich übereinstimmenden und stringenten Angaben (BF 1 AS 62, BF 3 AS 65 f, BF 4 AS 108, BF 5 AS 68). Die Angaben der Beschwerdeführer betreffend ihr angebliches Heimatdorf waren jedoch derart vage und nicht miteinander in Einklang zu bringen, weshalb das Gericht davon ausgeht, dass die Beschwerdeführer nicht in dem Dorf XXXX lebten. So gaben die Beschwerdeführer zwar im Wesentlichen übereinstimmend an, dass in ihrem Heimatdorf zwischen 50 und 60 Personen gelebt hätten, während jedoch die Erstbeschwerdeführerin angab, dass in ihrem Heimatdorf hauptsächlich sunnitische Tadschiken gelebt hätten und nur die Familie ihres Schwiegersohnes Angehörige der Paschtunen gewesen seien (VP 1, S. 15), führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, dass die meisten Einwohner Tadschiken gewesen seien und nur wenige (ca. 10) paschtunische Familien in ihrem Heimatdorf gelebt hätten (VP 1, S. 26). Der Viert- und der Fünftbeschwerdeführer gaben dem gegenüber an, dass zwar mehrheitlich Tadschiken, aber auch einige Paschtunen in ihrem Dorf gewohnt hätten (VP 1, S. 46, 49). Der Drittbeschwerdeführer gab an, dass sowohl Tadschiken als auch Paschtunen in ihrem Heimatdorf gelebt hätten und er sich nicht erinnern könne, wer die Mehrheit in seinem Dorf gestellt habe (VP 1, S. 37). Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführer nicht übereinstimmend angeben konnten, ob es nur eine, nur wenige oder doch einige paschtunische Familien in ihrem Heimatdorf gegeben habe. Sofern der Dritt- und der Viertbeschwerdeführer angegeben haben, dass sie keinen engen Kontakt zu den Dorfbewohnern gehabt hätten (VP 1, S. 37, 46), ist dies vor dem Hintergrund, dass der Fünftbeschwerdeführer Obst und Gemüse an die 50 bis 60 Familien in ihrem Heimatdorf verkauft habe (VP 1, S. 49) und mit diesen daher schon Kontakt gehabt habe und die Familie somit im Dorf bekannt war, nicht plausibel. Zudem ist absolut nicht nachvollziehbar, dass der Viert- und der Fünftbeschwerdeführer den Namen vom Mullah in ihrem Heimatdorf nicht nennen konnten, obwohl sie von diesem auch in der Koranschule unterrichtet worden seien (VP 1, S. 47, 49). Während die Zweitbeschwerdeführerin angab, dass der Mullah in ihrem Heimatdorf XXXX geheißen habe (VP 1, S. 24), nannte der Drittbeschwerdeführer den Mullah XXXX (VP 1, S. 38). Zudem scheint es unplausibel, dass der Drittbeschwerdeführer einen Weg von einer Stunde Fahrzeit in die Stadt Herat (VP 1, S. 10) auf sich nimmt um die Waren für das Geschäft des Fünftbeschwerdeführer zu besorgen, zumal er auch selber über kein eigenes Auto verfügt habe (VP 1, S. 40 f) und mit dem Linientaxi habe fahren müssen (VP 1, S. 16). Da auch der Viertbeschwerdeführer manchmal von seinem Ausbilder der Werkstatt im Nachbardorf seines Heimatdorfes in die Stadt Herat geschickt worden sei, wenn dieser keine Zeit gehabt habe (VP 1, S. 44), geht das Gericht davon aus, dass die Beschwerdeführer in der unmittelbaren Umgebung zur Stadt Herat gewohnt haben und die Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung versuchten ihre Ortskenntnisse und Verbindungen zur Stadt Herat zu verschleiern.2.1.
  62. Dass die Beschwerdeführer gemeinsam in einem Eigentumshaus gelebt haben, ergibt sich aus ihren diesbezüglich übereinstimmenden und stringenten Angaben (BF 1 AS 62, BF 3 AS 65 f, BF 4 AS 108, BF 5 AS 68). Die Angaben der Beschwerdeführer betreffend ihr angebliches Heimatdorf waren jedoch derart vage und nicht miteinander in Einklang zu bringen, weshalb das Gericht davon ausgeht, dass die Beschwerdeführer nicht in dem Dorf römisch 40 lebten. So gaben die Beschwerdeführer zwar im Wesentlichen übereinstimmend an, dass in ihrem Heimatdorf zwischen 50 und 60 Personen gelebt hätten, während jedoch die Erstbeschwerdeführerin angab, dass in ihrem Heimatdorf hauptsächlich sunnitische Tadschiken gelebt hätten und nur die Familie ihres Schwiegersohnes Angehörige der Paschtunen gewesen seien (VP 1, S. 15), führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, dass die meisten Einwohner Tadschiken gewesen seien und nur wenige (ca. 10) paschtunische Familien in ihrem Heimatdorf gelebt hätten (VP 1, S. 26). Der Viert- und der Fünftbeschwerdeführer gaben dem gegenüber an, dass zwar mehrheitlich Tadschiken, aber auch einige Paschtunen in ihrem Dorf gewohnt hätten (VP 1, S. 46, 49). Der Drittbeschwerdeführer gab an, dass sowohl Tadschiken als auch Paschtunen in ihrem Heimatdorf gelebt hätten und er sich nicht erinnern könne, wer die Mehrheit in seinem Dorf gestellt habe (VP 1, S. 37). Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführer nicht übereinstimmend angeben konnten, ob es nur eine, nur wenige oder doch einige paschtunische Familien in ihrem Heimatdorf gegeben habe. Sofern der Dritt- und der Viertbeschwerdeführer angegeben haben, dass sie keinen engen Kontakt zu den Dorfbewohnern gehabt hätten (VP 1, S. 37, 46), ist dies vor dem Hintergrund, dass der Fünftbeschwerdeführer Obst und Gemüse an die 50 bis 60 Familien in ihrem Heimatdorf verkauft habe (VP 1, S. 49) und mit diesen daher schon Kontakt gehabt habe und die Familie somit im Dorf bekannt war, nicht plausibel. Zudem ist absolut nicht nachvollziehbar, dass der Viert- und der Fünftbeschwerdeführer den Namen vom Mullah in ihrem Heimatdorf nicht nennen konnten, obwohl sie von diesem auch in der Koranschule unterrichtet worden seien (VP 1, S. 47, 49). Während die Zweitbeschwerdeführerin angab, dass der Mullah in ihrem Heimatdorf römisch 40 geheißen habe (VP 1, S. 24), nannte der Drittbeschwerdeführer den Mullah römisch 40 (VP 1, S. 38). Zudem scheint es unplausibel, dass der Drittbeschwerdeführer einen Weg von einer Stunde Fahrzeit in die Stadt Herat (VP 1, S. 10) auf sich nimmt um die Waren für das Geschäft des Fünftbeschwerdeführer zu besorgen, zumal er auch selber über kein eigenes Auto verfügt habe (VP 1, S. 40 f) und mit dem Linientaxi habe fahren müssen (VP 1, S. 16). Da auch der Viertbeschwerdeführer manchmal von seinem Ausbilder der Werkstatt im Nachbardorf seines Heimatdorfes in die Stadt Herat geschickt worden sei, wenn dieser keine Zeit gehabt habe (VP 1, S. 44), geht das Gericht davon aus, dass die Beschwerdeführer in der unmittelbaren Umgebung zur Stadt Herat gewohnt haben und die Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung versuchten ihre Ortskenntnisse und Verbindungen zur Stadt Herat zu verschleiern. Da die Angaben der Beschwerdeführer zum Fluchtvorbringen (somit auch zur Heirat der Zweitbeschwerdeführerin) nicht glaubhaft sind (siehe Punkt II.2.2.1.), ist es für das Gericht unplausibel, dass die Zweitbeschwerdeführerin einige Jahre nicht im Haus ihrer Familie gelebt haben soll. Es ist daher festzustellen, dass die Zweitbeschwerdeführerin durchgehend mit ihrer Familie im Eigentumshaus gelebt hat.Da die Angaben der Beschwerdeführer zum Fluchtvorbringen (somit auch zur Heirat der Zweitbeschwerdeführerin) nicht glaubhaft sind (siehe Punkt römisch zwei.2.2.1.), ist es für das Gericht unplausibel, dass die Zweitbeschwerdeführerin einige Jahre nicht im Haus ihrer Familie gelebt haben soll. Es ist daher festzustellen, dass die Zweitbeschwerdeführerin durchgehend mit ihrer Familie im Eigentumshaus gelebt hat. 2.1.
  63. Die Angaben der Beschwerdeführer zum Todeszeitpunkt des Ehemannes der Erstbeschwerdeführerin bzw. Vater der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer sind nicht miteinander in Einklang zu bringen. So gab der Drittbeschwerdeführer bei der Einvernahme beim Bundesamt am 27.11.2015 an, dass sein Vater vor ca. 9 Jahren verstorben sei (BF 3 AS 66) und die Erstbeschwerdeführerin gab in der Beschwerdeverhandlung am 04.09.2019 an, dass ihr Ehemann vor ca. 13 Jahren (VP 1, S. 9) - somit beide Male ca. 2006 - verstorben sei. Der Dritt- und der Viertbeschwerdeführer gaben in der Beschwerdeverhandlung hingegen jeweils an, dass der Drittbeschwerdeführer ca. 16 Jahre (VP 1, S. 38) und der Viertbeschwerdeführer ca. 11 Jahre alt gewesen sei (VP 1, S. 43), als ihr Vater gestorben sei, was dem Jahr 2008/2009 entspricht. In der Beschwerdeverhandlung am 10.10.2019 führte die Erstbeschwerdeführerin wiederum aus, dass ihr Mann noch am Leben gewesen sei als die Zweitbeschwerdeführerin aus dem Haus ihres Ehemannes ausgezogen und wieder zu ihnen ins Haus gezogen sei (VP 2, S. 10). Da die Zweitbeschwerdeführerin erst zirka zwei Jahre vor der Ausreise der Beschwerdeführer im August 2015 (BF 1 AS 11; BF 2 AS 5), somit im Jahr 2013 wieder ins Haus ihrer Familie zurückgekehrt sei, steht dies im kompletten Widerspruch zu den bisherigen Angaben der Beschwerdeführer. Da es sich beim Tod des Ehemannes bzw. des Vaters um ein einschneidendes Ereignis handelt, ist - selbst vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführer teilweise nicht über eine jahrelange Schulbildung verfügen - nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführer nicht übereinstimmend das Todesjahr ihres Ehemannes bzw. Vaters nennen können, zumal es sich um ein einschneidendes Ereignis gehandelt habe. Der Todeszeitpunkt des Ehemannes der Erstbeschwerdeführers bzw. des Vaters der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer kann daher nicht festgestellt werden.2.1.
  64. Die Angaben der Beschwerdeführer zum Todeszeitpunkt des Ehemannes der Erstbeschwerdeführerin bzw. Vater der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer sind nicht miteinander in Einklang zu bringen. So gab der Drittbeschwerdeführer bei der Einvernahme beim Bundesamt am 27.11.2015 an, dass sein Vater vor ca. 9 Jahren verstorben sei (BF 3 AS 66) und die Erstbeschwerdeführerin gab in der Beschwerdeverhandlung am 04.09.2019 an, dass ihr Ehemann vor ca. 13 Jahren (VP 1, S. 9) - somit beide Male ca. 2006 - verstorben sei. Der Dritt- und der Viertbeschwerdeführer gaben in der Beschwerdeverhandlung hingegen jeweils an, dass der Drittbeschwerdeführer ca. 16 Jahre (VP 1, S. 38) und der Viertbeschwerdeführer ca. 11 Jahre alt gewesen sei (VP 1, S. 43), als ihr Vater gestorben sei, was dem Jahr 2008 aus 2009, entspricht. In der Beschwerdeverhandlung am 10.10.2019 führte die Erstbeschwerdeführerin wiederum aus, dass ihr Mann noch am Leben gewesen sei als die Zweitbeschwerdeführerin aus dem Haus ihres Ehemannes ausgezogen und wieder zu ihnen ins Haus gezogen sei (VP 2, S. 10). Da die Zweitbeschwerdeführerin erst zirka zwei Jahre vor der Ausreise der Beschwerdeführer im August 2015 (BF 1 AS 11; BF 2 AS 5), somit im Jahr 2013 wieder ins Haus ihrer Familie zurückgekehrt sei, steht dies im kompletten Widerspruch zu den bisherigen Angaben der Beschwerdeführer. Da es sich beim Tod des Ehemannes bzw. des Vaters um ein einschneidendes Ereignis handelt, ist - selbst vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführer teilweise nicht über eine jahrelange Schulbildung verfügen - nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführer nicht übereinstimmend das Todesjahr ihres Ehemannes bzw. Vaters nennen können, zumal es sich um ein einschneidendes Ereignis gehandelt habe. Der Todeszeitpunkt des Ehemannes der Erstbeschwerdeführers bzw. des Vaters der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer kann daher nicht festgestellt werden. Die Feststellungen zum Lebensunterhalt der Beschwerdeführer sowie zu ihren Eigentumsverhältnissen in Afghanistan, ergeben sich aus den diesbezüglich im Wesentlichen übereinstimmenden und gleichgebliebenen Angaben der Beschwerdeführer. 2.1.
  65. Die Feststellungen zur Einreise der Beschwerdeführer sowie das Datum ihrer Antragstellung ergeben sich aus den Akteninhalten. 2.1.
  66. Die Feststellungen zum Neffen der Erstbeschwerdeführerin bzw. dem Cousin der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer ergeben sich aus den diesbezüglich schlüssigen Angaben der Erstbeschwerdeführerin (VP 1, S. 11 f). Sofern die Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung ausführten, dass sie keinen Kontakt zum Neffen der Erstbeschwerdeführerin bzw. zum Cousin der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer haben, weil sie aus Afghanistan vor ihren Feinden flüchten mussten und niemand wissen dürfe, wo sie sich aufhalten, ist dies nicht plausibel, zumal das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer nicht glaubhaft ist und eine Verfolgung der Beschwerdeführer nicht festgestellt werden konnte (siehe Punkt II.2.2.1.). Zudem ist den Länderberichten zu entnehmen, dass nur sehr wenige Afghanen in Europa den Kontakt zu ihren Familien in Afghanistan verlieren. Die Familien in

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